Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 562/25
10.10.25
Wi - R - U
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit
von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer
energierechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Klimaneutral produzierter Wasserstoff ist von großer Bedeutung für ein resilientes,
wirtschaftliches und klimaneutrales Energiesystem der Zukunft: In Wasserstoff und dessen
Folgeprodukten, wie Ammoniak, Methanol oder synthetisch hergestellten Kraft- und
Treibstoffen, lässt sich Energie speichern, über lange Strecken transportieren und
vielseitig einsetzen. Insbesondere in Wirtschaftssektoren, in denen eine direkte Elektrifizierung
nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, können Wasserstoff und seine Folgeprodukte
somit dazu beitragen, den Ausstoß von Treibhausgasen drastisch zu verringern. Das gilt
zum Beispiel für die Stahlerzeugung, Teile der Chemieindustrie oder die Luft- und
Schifffahrt sowie für schwere Nutzfahrzeuge. Gleichzeitig ist die Nutzung von Wasserstoff
unverzichtbar, um die Resilienz des nationalen Energiesystems und die Klimaneutralität zu
erreichen und dauerhaft zu sichern.
Der bisherige Regulierungsrahmen ist für Antragsteller und Betreiber von
Wasserstoffinfrastruktur, von kleinen Elektrolyseuren bis hin zu großen Wasserstoffterminals, komplex
und spiegelt nicht hinreichend die zentrale Bedeutung von Wasserstoff als Energieträger
der Zukunft wider. Lange Genehmigungsverfahren, die sich auch in hohen Planungs- und
Realisierungskosten niederschlagen, komplexe Regulierungsvorgaben und fehlende klare
Gewichtungsvorgaben zugunsten des Wasserstoffs erschweren und verzögern die
notwendige Umstellung.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Markthochlauf von Wasserstoff deutlich zu
beschleunigen und somit einen Beitrag zur Transformation Deutschlands zur klimaneutralen
Volkswirtschaft zu leisten, indem schnelle, vereinfachte und abgestimmte
Genehmigungsverfahren mit klaren Vorgaben und Fristen etabliert werden. Dies gibt Industrie und
Wirtschaft einen verlässlicheren Rahmen für die Transformationsaufgabe. Zudem soll die
langfristige Umstellung auf klimaneutralen Wasserstoff, basierend auf einem wachsenden
Anteil erneuerbarer Energien aus dem Inland und aus Importen vorangetrieben werden.
Der Hochlauf benötigt insgesamt effektive, kohärente und transparente
Rahmenbedingungen, die die bestehenden Förderinstrumente optimal ergänzen. Im Fokus steht dabei
die Vereinfachung und Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie
Fristablauf: 21.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
der Vergabeverfahren insbesondere für die Erzeugung, die Speicherung, den Transport
und den Import von Wasserstoff. In Übereinstimmung mit dem Koalitionsvertrag für die
21. Legislaturperiode soll damit die nationale Inlandsinfrastruktur für Importe von
Wasserstoff und seinen Derivaten konsequent, d.h. schneller, unbürokratischer, digitaler und
umfassender ausgebaut werden. Dadurch wird auch das Anliegen aus dem
Koalitionsvertrag, den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft zu beschleunigen, umgesetzt. Zusätzlich
werden Aufsuchung und Förderung von natürlichem Wasserstoff und Helium als wichtige
Rohstoffe für die deutsche Wirtschaft und Industrie erleichtert.
Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur
Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“ bei. Der Entwurf leistet auch einen
Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16, den Zugang zu bezahlbarer,
verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Vielzahl von
Einzelbeschleunigungsregelungen in einem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz zusammengefasst und damit die
Komplexität der Regelungen reduziert werden. Für relevante Wasserstoff-
Infrastrukturprojekte werden die Verfahren vereinfacht und die Zulassung von Vorhaben
deutlich beschleunigt. Um einen substantiellen Beitrag zu einer für die Erreichung der
Klimaziele notwendigen Versorgung Deutschlands mit Wasserstoff zu leisten, wird den
Vorhaben im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein
überragendes öffentliches Interesse zugeteilt. Zudem wird durch diesen Gesetzentwurf
festgelegt, dass diese Vorhaben der Wahrung der öffentlichen Sicherheit dienen. Des Weiteren
sollen verschiedene Änderungen der Verfahrensregelungen unterschiedlicher
behördlicher Verfahren bei der Planung, Genehmigung und Vergabe von Schlüsselvorhaben der
Wasserstoffinfrastruktur die Dauer dieser Verfahren verkürzen und Vereinfachungen
schaffen. Dies wird durch Digitalisierungsvorgaben, durch die Einführung oder Verkürzung
behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von Antragsunterlagen sowie durch
Erleichterungen bei der Umrüstung bestehender Gasleitungen und Gasspeicher in
Wasserstoffleitungen und Wasserstoffspeicher erreicht. Dabei werden die unterschiedlichen
Zulassungsregime adressiert, welche bei der Planung und Genehmigung von Vorhaben der
Wasserstoffinfrastruktur eine Rolle spielen. Betroffen sind unter anderem das
immissionsschutzrechtliche Verfahren, das wasserrechtliche Verfahren, das
Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Umweltverträglichkeitsprüfung
als unselbstständiger Teil einzelner Zulassungsverfahren. Zusätzlich werden Maßnahmen
zur Beschleunigung von gerichtlichen Verfahren ergriffen. Auch die Vergabe- und
Nachprüfungsverfahren für Vorhaben im Anwendungsbereich des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sollen beschleunigt werden. Mit dem Gesetzentwurf kann auch im Sinne
einer Krisenvorsorge eine weitere Diversifizierung des Energiebedarfs, auch im
europäischen Kontext, beschleunigt werden.
C. Alternativen
Keine. Mit dem Gesetzentwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen und
kodifiziert werden. Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf der weiteren Sicherung der
Energieversorgung und der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit
den internationalen Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen
– bis auf die nachstehenden Ausführungen zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) –
keine neuen Ausgaben. Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten
(OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfen infolge der vorgesehenen erstinstanzlichen
Zuständigkeit dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den Verwaltungsgerichten (VG)
gegenüber. Die Übertragung weiterer erst- und letztinstanzlicher Zuständigkeiten auf das
BVerwG wird dort zu einem geringfügig erhöhten Verfahrensaufkommen und damit
voraussichtlich zu einer Erhöhung der jährlichen Personalkosten und der damit
zusammenhängenden Sachkosten im Justizhaushalt – Einzelplan 07 – frühestens ab 2026 führen.
Bis zum Jahr 2030 wird ein jährlicher Mehrbedarf von rund 37.000 Euro geschätzt. Der
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan
07 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es kommen keine
Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. Vielmehr gelten die Regelungen zur
Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der Fachgesetze. Durch die Vorgaben
zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu Entlastungen. Für die elektronische
Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz
kann im Einzelfall eine Ersparnis von 2.000 Euro angenommen werden. Dies ist auch für
die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem EnWG
anzusetzen. Für das EnWG können Entlastungen von insgesamt 150.000 Euro pro Jahr
angenommen werden. Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die zuvor genannten Entlastungen verringern die Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr gelten die Regelungen zur
Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der Fachgesetze. Durch die
Vorgaben zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu Entlastungen. Für die
elektronische Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz wird für den Einzelfall, d. h. pro
Genehmigungsverfahren, eine Entlastung von 1.500 Euro geschätzt. Dies ist auch für das
EnWG anzusetzen. Für das EnWG können Entlastungen von insgesamt 112.500 Euro pro
Jahr angenommen werden.
Mit den Regelungen zum Bundesfernstraßengesetz wird ein Zustimmungserfordernis der
Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige Straßenbaubehörde im
Genehmigungsverfahren für die Anlage beteiligt wird. Insgesamt ist daher von keinem veränderten
Aufwand auszugehen.
F. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den
sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind
keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden
auch Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem
Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt
werden. Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim
Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe
sich derzeit noch nicht genau beziffern lässt, da die Anzahl der geplanten Anlagen nicht
präzise abgeschätzt werden kann. Es kann aktuell insbesondere nicht genau
prognostiziert werden, für wie viele der bis 2030 benötigten Elektrolyseure an Land eine Leistung
von über 30 Megawatt (MW) installiert sein wird. Die zukünftige Leistung von
Elektrolyseuren hängt von wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen ab, die derzeit
noch nicht feststehen. Der weit überwiegende Anteil der Elektrolyseure außerhalb der
Ausschließlichen Wirtschaftszone dürfte unterhalb dieser für die erstinstanzliche
Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe
maßgeblichen Schwelle von 30 MW liegen. Nach derzeitiger grober Abschätzung wird mit einer
zweistelligen Anzahl von Vorhaben von über 30 MW gerechnet. Weiterhin ist davon
auszugehen, dass etwa 15 oberirdische und unterirdische Wasserstoffspeicher sowie eine
niedrige einstellige Anzahl von Verdichtern bis 2030 samt infrastruktureller Anbindung in
Betrieb gehen werden. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil der
benannten Vorhaben in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt
werden wird, da diese aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Hafen-
und Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte
somit voraussichtlich eher selten auftreten werden.
Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für Oberverwaltungsgerichte weist die
Statistik des Statistischen Bundesamtes für 2023 DESTATIS, Statistischer Bericht –
Verwaltungsgericht - 2023 leicht divergierende Daten je nach Bundesland aus, für technische
Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 15,3 Monate angegeben (Datenblatt
24251-16). Für Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine
deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von 16,4 Monaten angegeben (Datenblatt 24251-06).
Grob überschlägig und ohne Ansehung der Besoldungsstufen kann der Personalaufwand
für Richter bei einem Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem BVerwG als
vergleichbar angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls zwei ehrenamtliche Richter am
VG, drei oder fünf Richter am OVG). Das SG Duisburg (Entscheidung vom 28.3.2023, Az.
S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde mit rund 300 Euro beziffert.
Mit der Rechtwegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen-
und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer
Verringerung der Justizkosten führen kann.
Bundesrat Drucksache 562/25
10.10.25
Wi - R - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit
von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer
energierechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit
von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und
weiterer energierechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil mit dem Gesetzentwurf die
rechtlichen Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau der dafür erforderlichen
Fristablauf: 21.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Anlagen und Leitungen beschleunigt werden soll, um eine schnelle und
ausreichende Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von
Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer
energierechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von
Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff
(Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG)
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen
Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und
Transport von Wasserstoff1
1 Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der
– Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG
im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023),
– Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe
öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
(Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Überragendes öffentliches Interesse
§ 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren
§ 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
§ 8 Rechtsbehelfe
§ 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
§ 10 Übergangsregelungen
§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den
vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung,
die Speicherung, den Import und den Transport von Wasserstoff. Dieses Gesetz soll
insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum
Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff
sicherzustellen.
Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76; L 192 vom 21.7.2022, S. 36), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2023/2510 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023) geändert worden ist,
– Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018,
S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 (ABl.
L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist,
– Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert
worden ist,
– Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243;
L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/2496 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und
der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen
Nebenanlagen:
1. Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff,
2. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen
3. Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,
4. Anlage zum Import von Wasserstoff,
5. Anlage zum Import von Ammoniak,
6. Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
7. Anlage zum Import von Methanol,
8. Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff,
9. Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff,
10. Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
11. Wasserstoffleitung,
12. Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis
11 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist,
13. Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den
Nummern 1 bis 10 erforderlich ist und
14. Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10 zum Zweck der direkten
Versorgung verbindet.
(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und
Konzessionen für die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. „Anlage zum Import von Ammoniak“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem
Ammoniak und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder
Wiederverdampfung,
2. „Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur
Einfuhr von flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur damit im
Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung,
3. „Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol
und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder
Wiederverdampfung,
4. „Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur
damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
5. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine
Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend
der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 sowie auf deren
Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der europäischen Union synthetische
Kraftstoffe herstellt,
6. „Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen“ eine Anlage, die
aus Rest- und Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18.
Oktober 2024 Wasserstoff produziert,
7. „Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“ eine Anlage, welche den Druck, die
Reinheit oder den Aggregatzustand von Wasserstoff ändert,
8. „Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“
a) eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder
b) eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und
von Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist,
9. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder
Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-,
Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen,
10. „Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ eine Anlage zur Erzeugung von
Wasserstoff durch elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und
Sauerstoff,
11. „flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine organische Verbindung, die Wasserstoff
mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann,
12. „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres
Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff.
§ 4
Überragendes öffentliches Interesse
(1) Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 liegen
bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden
öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die
Wasserentnahme durch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3, wenn durch die
Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich
beeinträchtigt werden kann.
(3) Absatz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber
den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem
Deutschen Bundestag bis zum Ablauf des 31. Oktober 2033 über die Wirkung und die
Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des Absatzes 1. Sofern sich aus dem
Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sollen diese
vorgeschlagen werden.
§ 5
Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Abweichend von § 16 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung]
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Vorhabenträger für Anlagen
oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich elektronisch vorzulegen.
§ 6
Beschleunigtes Vergabeverfahren
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Aufträge und Konzessionen die vergaberechtlichen Vorschriften mit den
Maßgaben der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem
1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen
mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische
oder zeitliche Gründe dies erfordern. § 97 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Unternehmen,
das nicht öffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer
öffentlichen Aufgabe betraut ist, sofern es Unteraufträge vergibt, nach Satz 1 zu verfahren
hat.
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen mehrere Teil- oder Fachlose
zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies
erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der
Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der
Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte
vergibt, nach Satz 1 zu verfahren.
(4) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen kann auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als von
Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen
Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 und des überragenden
öffentlichen Interesses nach § 4 zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies
rechtfertigen. In den Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das
Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit zu erlassen.
Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen die
Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit
des Vertrages.
§ 7
Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein
Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sowie für eine sofortige Beschwerde die
vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden,
sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) Auf Antrag des Auftraggebers kann die Vergabekammer nach Lage der Akten
entscheiden. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der
Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(3) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck
nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen.
(4) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach §
169 Absatz 2 Satz 5 und 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die
vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das
überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das überragende
öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des
Verfahrens überwiegt in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den
Antragsteller verbundenen Vorteile.
(5) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung,
wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz
2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden in
diesem Fall keine Anwendung.
(6) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende
öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das überragende öffentliche Interesse
als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens
überwiegt in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller
verbundenen Vorteile.
(7) Das Gericht kann über die sofortige Beschwerde im Ausnahmefall nach Lage der
Akten entscheiden, insbesondere wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens dient und
kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch erforderlich ist. Die
mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung
durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(8) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine
Anwendung.
(9) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für eine Anlage oder Leitung nach § 2
Absatz 1, für die ein Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 bis 170 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nicht statthaft ist, sind alle bestehenden
Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und
Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter
Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des überragenden öffentlichen Interesses
nach § 4 zu treffen. Dieser Absatz ist für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen nicht anzuwenden.
§ 8
Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine
Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung über den
vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder
der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen
eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 kann
nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt
und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein,
die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die
Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen
Kenntnis erlangt.
§ 9
Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des
Bundesverwaltungsgerichts
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung
1. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einer Leistung von mindestens 30
Megawatt und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14
und
2. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern diese eine Speicherkapazität von
25 Tonnen Wasserstoff oder mehr hat, und der dazugehörigen Leitungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14.
Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns
oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1
beziehen.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über
sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage
nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der dazugehörigen Leitungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die
Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die
Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.
§ 10
Übergangsregelungen
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren über die
Zulassung einer Anlage oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] begonnen, aber nicht abgeschlossen
wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach
den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2
muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach
den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens anzuwenden
waren, abgeschlossen werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller
abgeschlossen werden kann.
(3) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden
Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(4) Die Regelungen der §§ 6 und 7 sind auch auf vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9] begonnene, aber nicht abgeschlossene Vergabeverfahren
anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Anlagen oder
Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben.
(5) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] bekanntgegeben werden.
(6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9] geltenden Fassung sowie § 9 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf
eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden,
bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein
Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 bezogenen
Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz
1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9] geltenden Fassung sowie § 9 nur auf ein Klageverfahren
anzuwenden, bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9] bekanntgegeben wird.
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16c Sondervorschriften für Wasserinfrastrukturvorhaben“.
2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:
„§ 16c
Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
(1) Die §§ 10 und 23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung
nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Genehmigungsverfahren
elektronisch durchzuführen ist. Einwendungen und Stellungnahmen können anstelle
der elektronischen Eingabe auch bei der zuständigen Behörde mündlich zur
elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung
oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf das elektronisch
durchzuführende Verfahren nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen.
Die Verpflichtung der zuständigen Behörde, das Vorhaben im amtlichen
Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, bleibt
unberührt.
(2) § 8a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung
nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse
im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 besteht.
(3) § 16b Absatz 1, 2 und 4 ist für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … [Artikel 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur
Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung, Bundesratsdrucksache 382/25] geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c wird die folgende Nummer 3d eingefügt:
„3d. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
a) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils
geltenden Fassung, mit einer Leistung von mindestens 30 Megawatt und den
dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und
b) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, sofern diese eine Speicherkapazität
von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr haben, und der dazugehörigen
Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes.“
2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Vorhaben zur Errichtung und zur
Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen“ durch
die Angabe „in § 9 Absatz 2 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bezeichnet
sind“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Schwerspat“ die Angabe „; Helium und
Wasserstoff“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28q Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird nach der Angabe „Interesse liegen“ die Angabe „und der öffentlichen
Sicherheit dienen“ eingefügt.
b) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
2. Nach § 35h Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Die Umstellung einer Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage
ist der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der
Umstellung anzuzeigen. Die Anzeige soll elektronisch erfolgen. In der Anzeige ist
darzulegen, dass durch die Umstellung keine nachteiligen Auswirkungen auf die
Versorgungssicherheit drohen. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung
innerhalb einer Frist von vier Monaten beanstanden, wenn nicht nur unerhebliche
Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die Frist beginnt, sobald die
vollständigen Unterlagen zur Anzeige bei der zuständigen Behörde vorliegen.“
3. § 43a wird durch den folgenden § 43a ersetzt:
„§ 43a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren sind § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und die §§ 17 bis 19 sowie § 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10 anzuwenden.
(2) Der Träger des Vorhabens reicht den Plan in dem von der Anhörungsbehörde
vorgegebenen elektronischen Format bei der Anhörungsbehörde ein.
(3) Der vollständige Plan ist von der Anhörungsbehörde innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die
Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der
Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das
während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm
eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung
ist auf der Internetseite der Anhörungsbehörde sowie in einer Tageszeitung oder auf
eine andere Weise öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 3
bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen.
(4) Jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wird der Plan elektronisch
zugänglich gemacht.
(5) Jede Behörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,
übermittelt ihre Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die
Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein der
Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die
Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde
geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
(6) Jede Einwendung sowie jede Stellungnahme ist gegenüber der
Anhörungsbehörde elektronisch abzugeben. Sie kann auch bei der Anhörungsbehörde
mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der
Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf die elektronische
Abgabe nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen.
(7) Die Anhörungsbehörde hat jede Einwendung sowie jede Stellungnahme dem
Träger des Vorhabens und den von ihm Beauftragten elektronisch zur Verfügung zu
stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Eine Erwiderung durch den Träger des
Vorhabens oder den von ihm Beauftragten auf die Einwendung oder Stellungnahme ist
an die Anhörungsbehörde elektronisch zu übermitteln.
(8) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt,
wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden
sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln
beruhen, oder
4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme
innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der
Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen elektronisch zuzuleiten.
(9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die technische Ausgestaltung für die
elektronische Übermittlung einer Stellungnahme, einer Einwendung oder einer
sonstigen Erklärung sowie die technische Ausgestaltung des elektronischen Formats
für die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung des Plans.
(10) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der
Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18
Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen
werden.“
4. § 43l wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 ist nicht bei der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern
einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur
Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr
als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für
Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde fasst den Planfeststellungsbeschluss innerhalb
von zwölf Monaten. Sie kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn
dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung, oder aus Gründen, die dem
Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist
gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit
Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4,
Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie Anlage 1
Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf
Wasserstoffleitungen entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für
Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung
und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum
Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger
durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
Absatz 2 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“
5. In § 44c Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nutzung erneuerbarer Energien“ die
Angabe „,bei Wasserstoffleitungen“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das
zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-
Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze,
Bundesratsdrucksache 385/25] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe
„sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende
überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen
oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren
Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt.
2. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die
Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende
überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen
oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren
Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt.
3. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die
Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende
überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen
oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren
Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch …
[Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer
rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung,
Bundesratsdrucksache 382/25] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben“.
2. In § 11b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11a“ durch die Angabe „den §§ 11a und
11c“ ersetzt.
3. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt:
„§ 11c
Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung im Zusammenhang mit der
Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach
§ 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden
Fassung, gilt ergänzend § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis
6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Entscheidung über die Erteilung
der Erlaubnis oder Bewilligung
1. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis
14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sieben Monate beträgt mit einer
einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von drei Monaten und
2. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10 und 11 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr beträgt mit einer einmaligen
Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten.
(2) In einem Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hat die zuständige
Wasserbehörde die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 19
Absatz 3 spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 der
Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Übermittelt die Wasserbehörde innerhalb der
Frist nach Satz 1 keine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens, ist die
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen
Wasserbehörde zu treffen.“
4. Nach § 70 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im
Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen
oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Frist zur Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung
ein Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten beträgt.“
5. Nach § 70 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach
Absatz 1 Satz 3 sind abweichend von § 73 Absatz 6 Satz 1 und § 74 Absatz 4, 5 und
6 Satz 2 dritter Teilsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Sätze 2 bis
5 anzuwenden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die
rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und
denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird dem Träger des
Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird
dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde
und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf andere Weise öffentlich
bekannt gemacht wird.“
Artikel 8
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2b Satz 3 wird die Angabe „für die Anzeige zuständige Behörde“ durch die
Angabe „für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde“ ersetzt.
2. Nach Absatz 2c wird der folgende Absatz 2d eingefügt:
„(2d) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung
oder zum Import von Wasserstoff. Absatz 2c Satz 2 ist für die in Satz 1 genannten
Anlagen entsprechend anzuwenden, auch bei der Durchführung von
Anzeigeverfahren. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 weder einer Genehmigung noch
einer Anzeige, hat der Vorhabenträger die jeweils zuständige Behörde nach Satz 2 um
eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem
Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die in Absatz 3 genannten Belange sowie die in
§ 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, genannten
Belange und Maßgaben zu beachten.“
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EG) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung
der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die
Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
(Abl. L. 2023/2413, 31. Oktober 2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Klimaneutral erzeugter Wasserstoff ist von großer Bedeutung für ein resilientes,
wirtschaftliches und klimaneutrales Energiesystem der Zukunft: In Wasserstoff und dessen
Folgeprodukten, wie Ammoniak, Methanol oder synthetisch hergestellten Kraft- und
Treibstoffen, lässt sich Energie speichern, über lange Strecken transportieren und vielseitig
einsetzen. Insbesondere in Wirtschaftssektoren, in denen eine direkte Elektrifizierung nicht
möglich oder nicht wirtschaftlich ist, können „grüner Wasserstoff“ und seine Folgeprodukte
dazu beitragen, den Ausstoß von Treibhausgasen deutlich zu verringern. Das gilt zum
Beispiel für die Stahlerzeugung, Teile der Chemieindustrie oder den Schwerlastverkehr, die
Seeschifffahrt und die Luftfahrt. Insoweit ist Wasserstoff für die Dekarbonisierung der
Industrie und des Verkehrs unerlässlich. Gleichzeitig ist die Nutzung von Wasserstoff
unverzichtbar, um die Resilienz des nationalen Energiesystems und die Erreichung der
Klimaneutralität zu erreichen und dauerhaft zu sichern.
Der Ausstoß von CO2 bei der Stromerzeugung, im Verkehr und von der Industrie sowie bei
der Wärmeerzeugung trägt entscheidend zur Erderwärmung bei. Um die im Bundes-
Klimaschutzgesetz festgelegte Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 zu erreichen,
müssen zahlreiche Maßnahmen ergriffen werden. Die Transformation hin zur Netto-
Treibhausgasneutralität ist mit einem Wandel des Energiesystems verbunden. Für den
langfristigen Erfolg der Energiewende und für den Klimaschutz sind Alternativen zu fossilen
Energieträgern dringend erforderlich. Die Energieversorgung wird in Zukunft maßgeblich
auf erneuerbaren Energien und klimaneutralen Energieträgern wie insbesondere grünem
Wasserstoff basieren. Diese ersetzen, wo möglich, fossile Energieträger wie Kohle, Erdgas
und Öl, die heute noch einen großen Teil des Energiebedarfs decken.
Für die schnelle Versorgung mit Wasserstoff sind zahlreiche Erleichterungen für Vorhaben
der Wasserstoffinfrastruktur unabdingbar. Diese Erleichterungen müssen die
unterschiedlichen Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren betreffen, die zum
Aufbau einer leistungsfähigen Wasserstoffinfrastruktur durchlaufen werden. Derzeit sind
die Verfahren von langer Dauer und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Dies
verhindert einerseits wegweisende Investitionen und andererseits die Umsetzung der
Projekte. Hierauf wird mit erheblichen Anstrengungen reagiert, um insbesondere die
Antrags- und Genehmigungsverfahren mit effizienten Prozessen wesentlich zu
beschleunigen. Diese Anstrengungen sollen durch gesetzliche Regelungen zur
Digitalisierung, insbesondere im Wasserhaushaltsgesetz, im Bundes-
Immissionsschutzgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz, flankiert werden. Parallel zum
Ausbau der Erneuerbaren Energien sind vergleichbare Erleichterungen auch für
Wasserstoffvorhaben notwendig, um die Transformation des Energiesystems rechtzeitig
erreichen zu können. Deshalb beinhalten auch der Koalitionsvertrag sowie die Nationale
Wasserstoffstrategie den möglichst schnellen Aufbau einer leistungsfähigen
Wasserstoffwirtschaft und die dafür notwendige Import- und Transportinfrastruktur.
Die nationale Wasserstoffherstellung erfolgt durch Anlagen zur elektrolytischen Erzeugung
von Wasserstoff sowie durch Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen
Reststoffen. Eine starke und nachhaltige inländische Wasserstoffproduktion sorgt für eine
nachhaltige, auf Erneuerbaren Energien aufbauende, gesicherte Bedarfsdeckung mit
kurzen Transportwegen.
Um die nationale Versorgung mit Wasserstoff zusätzlich zu verbessern, soll mit dem
vorliegenden Gesetz die Förderung von natürlichem Wasserstoff erleichtert werden. Bisher
wurde in Deutschland kein natürlicher Wasserstoff gefördert. Vorkommen und die Frage
der wirtschaftlichen Förderung sind dabei noch nicht abschließend geklärt. Die Praxis und
zuständigen Landesbergämter haben jedoch darauf hingewiesen, dass Wasserstoff in
Zukunft auch in Deutschland exploriert werden könnte. Denkbar sind Vorkommen im
Grundgebirge, die über Tiefbohrungen ähnlich wie bei der Erdgasgewinnung gelöst werden
könnten sowie die Gewinnung von Wasserstoff im Zuge der Gewinnung von
Tiefengeothermie. Der Bund-Länder-Ausschuss Bergbau hat den Bund daher einstimmig
um Erweiterung des Katalogs der bergfreien Bodenschätze ersucht. Gleiches gilt für Helium
als wertvolles Gas, das in der Industrie und Forschung zum Einsatz kommt. Die Förderung
von Helium wird konkret im Bundesgebiet geplant. Ziel des Gesetzes ist es daher auch,
dieses Edelgas in den Katalog der bergfreien Bodenschätze aufzunehmen.
Über die nationale Wasserstoffproduktion hinaus ist es Ziel, zügig eine Importinfrastruktur
in Deutschland und Europa bereitzustellen, um den Importbedarf an Wasserstoff und
Wasserstoffderivaten zu sichern. Der Import von Wasserstoff und seinen Derivaten ist
insbesondere in den kommenden Jahren größtenteils schiffsbasiert geplant. Hierfür soll der
beschleunigte Aufbau von Wasserstoff- und Derivate-Terminals an den deutschen Küsten
sowie Anlagen zur Gewinnung von Wasserstoff aus Derivaten (z. B. durch Aufspaltung)
vorangetrieben werden.
Für das Transportnetz sind neben den bereits rechtlich im Energiewirtschaftsgesetz
geregelten Wasserstoffleitungen auch Versorgungsleitungen für Dampf und Wasser sowie
unmittelbare Stromleitungen von erneuerbaren Energien Anlagen zu den jeweiligen
Produktions-, Speicher und Importanlagen erforderlich.
Mit den Regelungen sollen Anreize für private Investitionen in die wirtschaftliche und
nachhaltige Erzeugung, den Import, Transport und die Speicherung von Wasserstoff
etabliert werden.
Durch die vorgesehenen Regelungen werden insgesamt Planungs-, Genehmigungs- und
Vergabeverfahren verkürzt und es reduziert sich zugleich der Erfüllungsaufwand für
Wirtschaft und Verwaltung. Das Regelungsvorhaben ist daher auch ein Beitrag zur
Erreichung der Ziele der Bundesregierung zum Bürokratieabbau im
Umweltgenehmigungsrecht in der 21. Legislaturperiode (vgl. Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD, Zeile 1348).
Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele
der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“ bei. Der Entwurf leistet
auch einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16, den Zugang zu
bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf erfasst die Vorhaben, die für die Erzeugung, Speicherung, Anlandung
und Verteilung von Wasserstoff von zentraler Bedeutung sind und denen damit für den Um-
und Ausbau eines treibhausgasneutralen Energiesystems eine Schlüsselrolle zukommt.
Diese Vorhaben sollen in ihrer Schlüsselrolle gestärkt werden und daher bei Abwägungen
als Belang mit einem überragenden öffentlichen Interesse gewichtet werden. Diese hohe
Gewichtung ist in der Anlauf- und Aufbauphase der Vorhaben von wichtiger Bedeutung.
Darüber hinaus werden beschleunigende Regelungen für das gerichtliche Verfahren
getroffen. Für einen Teil der Vorhaben wird das Oberverwaltungsgericht beziehungsweise
Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein.
Des Weiteren werden durch Maßgaben zahlreiche Änderungen in den
Verfahrensregelungen getroffen, die insbesondere die Digitalisierung betreffen. In Bezug
auf das Vergaberecht werden kurzfristige Instrumente der Beschaffungsbeschleunigung für
Vorhaben des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes übernommen.
Im Bundesimmissionsschutzgesetz werden bestehende Erleichterungen für
Windenergieanlagen an Land auch auf Elektrolyseure, Speicheranlagen und
Importterminals ausgedehnt.
Im Energiewirtschaftsgesetz werden für das Planfeststellungsverfahren die
Verfahrensregelungen für die Wasserstoffinfrastruktur ergänzt.
Im Windenergie-auf-See-Gesetz werden Klarstellungen zum überragenden öffentlichen
Interesse in der Ausschließlichen Wirtschaftszone aufgenommen.
Im Wasserhaushaltsgesetz werden spezifische Verfahrensregelungen und Fristen für die
Zulassung der Wasserstoffinfrastruktur geschaffen.
Im Bundesfernstraßengesetz findet für Anlagen zur Herstellung und Speicherung von
Wasserstoff eine Angleichung an die Regelungen für Windenergieanlagen und
Solarenergieanlagen an Bundesfernstraßen statt.
III. Alternativen
Keine. Mit dem Entwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag und der Nationalen
Wasserstoffstrategie aufgegriffen und kodifiziert werden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für das
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz in Artikel 1 des Gesetzes aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz
2 des Grundgesetzes.
Für die Maßgaben zur Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus einer Zusammenschau von Artikel 74
Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes und den zuvor genannten Kompetenztiteln des
Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.
Für Regelungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz nach Artikel 2 ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des
Grundgesetzes.
Regelungen zum gerichtlichen Verfahren und für Regelungen nach Artikel 3
(Verwaltungsgerichtsordnung) kann der Bund auf Grund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren) treffen.
Der Bund kann die Regelungen in Artikel 4 (Bundesberggesetz) aufgrund von Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Bergbau) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2
des Grundgesetzes vornehmen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 (Energiewirtschaftsgesetz) folgt
aus Artikel 74 Nummer 11 des Grundgesetzes (Energiewirtschaft) in Verbindung mit Artikel
72 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Artikel 6 vorgenommenen Änderungen
des WindSeeG (Energiewirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes.
Regelungen zum Wasserhaushaltsgesetz nach Artikel 7 kann der Bund auf Grund von
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes treffen
Regelungen zum Bundesfernstraßengesetz nach Artikel 8 kann der Bund auf Grund von
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2
des Grundgesetzes treffen.
Eine bundesgesetzliche Regelung für das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (Artikel 1
des Gesetzes) und für die in Artikel 4 und 6 des Gesetzes ist im Sinne des Artikels 72
Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz regelt
den bundeseinheitlichen Rahmen für die beschleunigte Planung und Genehmigung für die
Wasserstoffinfrastruktur. Für den notwendigen Wasserstoffhochlauf in Deutschland sind die
planungs- und genehmigungsrechtlichen Instrumente bundeseinheitlich zu regeln. Eine
divergierende Regelung auf Bundes- und Länderebene würde in einem eng verflochtenen
Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich unterschiedlichen
genehmigungs- und vergaberechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des
Bundes noch der Länder hingenommen werden könnte und eine unzumutbare Behinderung
für Unternehmen und die Verwaltung darstellen würde. Unterschiedliche Landesregelungen
im Zusammenhang mit den Regelungen und Maßgaben zur Anlagengenehmigung hätten
sowohl ein unterschiedliches Genehmigungsverfahren als auch eine unterschiedliche
Wettbewerbssituation zur Folge. Die Rechtseinheit würde beeinträchtigt, wenn einzelne
Regelungen zur Anlagengenehmigung landes- statt bundesrechtlich geregelt würden.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes
zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse auch für
das EnWG erforderlich. Das EnWG regelt den bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen
Rahmen der Energieversorgung in Deutschland. Das Genehmigungsverfahren der
Energieversorgungsnetze ist bundeseinheitlich zu regeln. Landesspezifische Regelungen
würden zu Wettbewerbsverzerrungen für die länderübergreifenden Energienetze führen.
Eine bundeseinheitliche Regelung der in dem Gesetzentwurf geregelten Maßnahmen zum
Bundesfernstraßengesetz ist ebenfalls zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz erforderlich,
da auch länderübergreifende Vorhaben oder solche mit länderübergreifenden
Auswirkungen erfasst werden sollen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie
98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur
Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) sowie
den zu Artikel 1 zitierten EU-Rechtsakten.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorgaben der genannten Richtlinie und mit
den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie des internationalen Rechts im Übrigen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung und Digitalisierung der
Verwaltungsverfahren bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025
(DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf die Herstellung von und die Versorgung mit Wasserstoff
bundeseinheitlich regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel
7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle
sichern“.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet das Gesetz
damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe
16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen aufzubauen. Das Gesetz fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem es
die Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für die Erzeugung, die Speicherung
und den Import von Wasserstoff vereinfacht und insbesondere die
Planfeststellungsverfahren stärker digitalisiert.
Außerdem trägt der Entwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 bei, umgehend
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen und
seiner Zielvorgabe 13.3 bei, die personellen und institutionellen Kapazitäten im Bereich der
Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung und der Reduzierung der
Klimaauswirkungen zu verbessern. Mit dem Wasserstoffhochlauf sollen die nationalen und
internationalen Klimaschutzziele erreicht werden.
Ebenso trägt das Regelungsvorhaben zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9, eine
widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung zu
fördern und Innovationen zu unterstützen, bei. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem er sowohl für eine zügige Realisierung der Wasserstoffinfrastruktur
sorgt, als auch durch eine stärkere Digitalisierung der Planungs- und
Genehmigungsverfahren ein hochwertiges und nachhaltiges Infrastrukturangebot fördert.
Damit berücksichtigt der Entwurf auch die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel
und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b)
Global Verantwortung wahrnehmen“, „(c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(d)
Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“, „(f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer
nachhaltigen Entwicklung nutzen“)
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen –
bis auf die nachstehenden Ausführungen zum BVerwG – keine neuen Ausgaben. Etwaigen
Mehrbedarfen bei den OVG bzw. Verwaltungsgerichtshöfen infolge der vorgesehenen
erstinstanzlichen Zuständigkeit dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den VG
gegenüber. Die Übertragung weiterer erst- und letztinstanzlicher Zuständigkeiten auf das
BVerwG wird dort zu einem geringfügig erhöhten Verfahrensaufkommen und damit
voraussichtlich zu einer Erhöhung der jährlichen Personalkosten und der damit
zusammenhängenden Sachkosten im Justizhaushalt – Einzelplan 07 – frühestens ab 2026
führen. Bis zum Jahr 2030 kann voraussichtlich mit etwa sieben Importterminals gerechnet
werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur ein geringer Teil der genannten
Vorhaben zur Überprüfung gestellt werden, da diese aufgrund ihrer Größe und ihrer
Auswirkungen regelmäßig in Hafen- und Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige
Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten werden. Bis
zum Jahr 2030 wird ein jährlicher Mehrbedarf von rund 37.000 Euro geschätzt (0,1
Richterstellen R6; 0,1 Stellen A12 bzw. A9). Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln
soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Mit dem Gesetz sollen die Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für den Auf-
und Ausbau der Infrastruktur, insbesondere für die Erzeugung von Wasserstoff, schneller
durchgeführt werden. Ferner wird ein überragendes öffentliches Interesse festgelegt,
wodurch die davon betroffenen Projekte bei Abwägungsentscheidungen im Rahmen des
nach Fachrecht durchzuführenden Genehmigungsverfahrens ein stärkeres Gewicht
erhalten. Durch die Digitalisierung von Verfahren sollen die Verwaltungsprozesse schneller
und ressourcensparender durchgeführt werden können.
Zusammenfassung:
Bürgerinnen und Bürger:
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger. Die Vorgaben richten sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und
Bürger.
Wirtschaft:
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es kommen keine
Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. Vielmehr gelten die Regelungen zur
Genehmigung und Zulassung – wie bisher – entsprechend den Vorgaben der Fachgesetze.
Die Anlagen unterliegen insoweit den Genehmigungsverfahren, bspw. nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz. Teilweise werden durch den
Gesetzentwurf EU-Vorgaben umgesetzt, bspw. zu den beschleunigten Vergabe- und
Nachprüfungsverfahren.
Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem EnWG gemäß
Artikel 5, § 43a kann im Einzelfall ebenfalls eine Ersparnis von - 2.000 Euro angenommen
werden. Für das EnWG können Entlastungen von insgesamt - 150.000 Euro p. a.
angenommen werden.
Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz gemäß Artikel 2 und 7 kann im
Einzelfall eine Ersparnis von - 2.000 Euro angenommen werden.
Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel.
Verwaltung:
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung
im Genehmigungsverfahren ist zu erwarten, dass sich der Aufwand deutlich verringern wird.
Im Übrigen gelten die materiell-rechtlichen Regelungen zur Genehmigung wie bisher
entsprechend der Vorgaben der Fachgesetze.
Für das EnWG gemäß Artikel 5, § 43a EnWG können unter Zugrundelegung dieser
Einzelfallkosten von - 1.500 Euro Entlastungen von insgesamt - 75.000 bis - 150.000 Euro
p. a. angenommen werden, was einem Mittelwert von 112.500 Euro entspricht.
Auch für die elektronische Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz gemäß Artikel 2 und 7
wird im Einzelfall eine Entlastung, das heißt pro Genehmigungsverfahren, von - 1.500 Euro
geschätzt.
Mit den Regelungen nach Artikel 8, Änderung des § 9 FStrG, wird ein
Zustimmungserfordernis der Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige
Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für die Anlage beteiligt wird und im
Rahmen dieses Verfahrens prüft, ob Einwände gegen das Vorhaben bestehen. Insgesamt
ist daher von keinem veränderten Aufwand auszugehen.
Im Einzelnen:
Wirtschaft:
Artikel 1 (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz):
An den materiell-rechtlichen Anforderungen für das Genehmigungsverfahren der Anlagen
nach Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden keine Änderungen vorgenommen. Diese
unterfallen weiterhin den Genehmigungsverfahren nach den Fachgesetzen, bspw. dem
Immissionsschutzrecht, Baurecht oder Wasserrecht.
Für die Anwendung dieser Gesetze regelt jedoch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz
(WasserstoffBG), dass die Anlagen im Anwendungsbereich des WasserstoffBG im
überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Artikel 2
und 7 (Bundes-Immissionsschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz):
In Artikel 2 und 7 sind Vorgaben zur Digitalisierung geregelt und der damit verbundene
zeitliche Aufwand kann sich verringern, da die Vorhaben schneller abgeschlossen werden
können und folglich die Vorhaben schneller realisiert werden können.
So regeln bspw. Artikel 2, § 16c Absatz 1 Nummer1 BImSchG und Artikel 7 Nummer 2, §
11c Absatz 1 WHG jeweils die digitale Einreichung von Genehmigungsunterlagen. Hier wird
für die Abschätzung einer möglichen Entlastung auf eine vergleichbare
Digitalisierungsvorgabe in der BT-Drs. 20/6879, S. 46 f. Bezug genommen. Für die digitale
Einreichung von Genehmigungsunterlagen wurde dort eine Ersparnis für die Druckkosten
geschätzt. Im Einzelfall, das heißt pro eingereichten Antrag, wurden Entlastungen von
2.000 Euro geschätzt. Diese Entlastung kann auch hier für den Einzelfall angenommen
werden.
Eine jährliche Gesamtfallzahl für Anlagen, die dem WasserstoffBG unterfallen, lässt sich
nicht abschätzen. Die Wasserstoffwirtschaft befindet sich noch im Aufbau, mit dem Gesetz
soll ein schneller Aufbau angereizt werden. Die Fallzahl lässt sich daher weder aus
Erfahrungswerten noch aus sonstigen Erkenntnissen abschätzen. Daher wird gemäß
Leitfaden Erfüllungsaufwand (Seite 24) der Aufwand (in diesem Fall die Entlastung
aufgrund der Digitalisierungsvorgabe) pro Fall angegeben.
Des Weiteren werden für ein durchzuführendes Verfahren nach dem
Wasserhaushaltsgesetz sowie für die Vollständigkeitsprüfung Fristen für die
Vollzugsbehörde vorgesehen. Daraus resultiert für die Wirtschaft kein neuer
Erfüllungsaufwand. Jedoch kann dies für die Vorhabenträger im Ergebnis zu einer
schnelleren Realisierbarkeit des Vorhabens führen, wenn das Genehmigungsverfahren
vergleichsweise schneller abgeschlossen werden kann.
Soweit in der Beteiligung oder im Rahmen von Stellungnahmen eine elektronische Form
vorgesehen ist, reduzieren sich im Einzelfall die Sachkosten geringfügig (insbesondere für
das Porto).
Artikel 4 (Bundesberggesetz):
Mit der Einführung von Wasserstoff und Helium als bergfreie Bodenschätze im Rahmen
des Artikels 4 findet eine Entlastung der Wirtschaft statt, da die Vorhabenträger keine
Verträge mehr mit den Eigentümern über die Rechte an den betroffenen Grundstücken
schließen müssen. Da die Vorkommen von natürlichem Wasserstoff und Helium im
Bundesgebiet noch nicht geklärt sind, ist eine Abschätzung der jährlichen Gesamtfallzahlen
nicht möglich.
Artikel 5 (Energiewirtschaftsgesetz):
An den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Genehmigungsverfahren nach dem
EnWG werden keine Änderungen vorgenommen. Durch Maßgaben zur Digitalisierung wird
eine Entlastung im Planfeststellungsverfahren erreicht und der damit verbundene zeitliche
Aufwand kann sich verringern. So regelt § 43a Absatz 2 EnWG die digitale Einreichung von
Genehmigungsunterlagen. Hier wird für die Abschätzung einer möglichen Entlastung auf
eine vergleichbare Digitalisierungsvorgabe in der BT-Drs. 20/6879, S. 46 f. Bezug
genommen. Für die digitale Einreichung von Genehmigungsunterlagen wurde dort eine
Ersparnis für die Druckkosten geschätzt. Im Einzelfall, d. h. pro eingereichten Antrag,
wurden Entlastungen von 2.000 Euro geschätzt. Diese Entlastung kann auch hier für den
Einzelfall angenommen werden.
Eine jährliche Gesamtfallzahl für betroffene Netzinfrastrukturvorhaben wird mit etwa 75 p. a.
geschätzt. Diese Zahl resultiert aus einer Datenerhebung der BNetzA für Antragszahlen
nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG). Die dort
erhobenen Fallzahlen werden als unteres Szenario für das EnWG herangezogen (rund 50
p. a.). Mit der Betroffenheit auch für die Hochspannungsebene bei Verteilernetzbetreibern
oder bei Wasserstoff- und Gasnetzbetreibern ist auch ein oberer Szenariorahmen (rund 100
p. a.) anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Mittelwert von 75 Fallzahlen. Insgesamt verringert
sich der Erfüllungsaufwand damit um rund - 150.000 Euro p. a.
Soweit in der Beteiligung oder im Rahmen von Stellungnahmen eine elektronische Form
vorgesehen ist, reduzieren sich im Einzelfall die Sachkosten geringfügig (insbesondere für
das Porto).
Verwaltung:
An den materiell-rechtlichen Anforderungen für das Genehmigungsverfahren der Anlagen
nach Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden keine Änderungen vorgenommen. Diese
unterfallen weiterhin den Genehmigungsverfahren nach den Fachgesetzen, bspw. dem
Immissionsschutzrecht, Baurecht oder Wasserrecht.
Für die Anwendung dieser Gesetze regelt jedoch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz,
dass die Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen
Sicherheit dienen.
Eine jährliche Gesamtfallzahl für Anlagen, die dem WasserstoffBG unterfallen, lässt sich
nicht abschätzen. Die Wasserstoffwirtschaft befindet sich noch im Aufbau, mit dem Gesetz
soll ein schneller Aufbau angereizt werden. Die Fallzahl lässt sich daher weder aus
Erfahrungswerten noch aus sonstigen Erkenntnissen abschätzen. Daher wird gemäß
Leitfaden Erfüllungsaufwand (Seite 24) der Aufwand (in diesem Fall die Entlastung
aufgrund der Digitalisierungsvorgabe) pro Fall angegeben. Die elektronische Einreichung
der Antragsunterlagen und die damit verbundene elektronische Zugänglichmachung der
Unterlagen nach Artikel 5, § 43a Absatz 3 EnWG führt zu einer Entlastung in Höhe von
- 1.500 Euro im Einzelfall. Bei einer Fallzahl von 75 Fällen p. a. (siehe Wirtschaft) wird damit
eine Entlastung von – 112.500 Euro p. a. bewirkt.
Für die Regelung in Artikel 1 § 6 Absatz 4 WasserstoffBG ist der Aufwand als geringfügig
einzustufen. Es handelt sich um eine spezifische Sonderregelung, von der in wenigen
Fällen Gebrauch gemacht wird. Zunächst ist die Anzahl der dem Vergaberecht
unterliegenden Fälle als äußerst gering einzustufen. Darüber hinaus ist für einen Antrag
nach dieser Regelung zunächst das Vorliegen der Merkmale des § 135 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen notwendig. Diese sind in nur sehr wenigen
Fällen anzunehmen.
Mit den Regelungen nach Artikel 8, Änderung des § 9 FStrG, wird ein
Zustimmungserfordernis der Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige
Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für die Anlage beteiligt wird und im
Rahmen dieses Verfahrens prüft, ob Einwände gegen das Vorhaben bestehen. Insgesamt
ist daher von keinem veränderten Aufwand auszugehen.
Zudem werden durch Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im
Wasserhaushaltsgesetz zur Digitalisierung Entlastungen im Genehmigungsverfahren
erreicht und der damit verbundene zeitliche Aufwand kann sich verringern. Mit der
elektronischen Einreichung der Genehmigungsunterlagen können diese auch elektronisch
ausgelegt werden. Ebenso läuft das behördliche Beteiligungsverfahren digital ab. Für die
Abschätzung einer möglichen Entlastung kann dabei auf eine vergleichbare Schätzung in
der BT-Drs. 20/6879, S. 47 ff. Bezug genommen werden. Dort wurde für die elektronische
Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen im Einzelfall eine Entlastung, d. h. pro
Genehmigungsverfahren, von 1.500 Euro geschätzt. Diese Entlastung kann auch hier für
den Einzelfall angenommen werden.
Soweit in der Beteiligung oder im Rahmen von Stellungnahmen eine elektronische Form
vorgesehen ist, reduzieren sich im Einzelfall die Sachkosten geringfügig (insbesondere für
das Porto).
5. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den
sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind
keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz
werden auch Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und der
Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten
ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der
erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine
Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch nicht
genau beziffern lässt, da die Anzahl der geplanten Anlagen nicht präzise abgeschätzt
werden kann. Es kann aktuell insbesondere nicht genau prognostiziert werden, für wie viele
der bis 2030 benötigten Elektrolyseure an Land eine Leistung von über 30 Megawatt (MW)
installiert sein wird. Die zukünftige Leistung von Elektrolyseuren hängt von wirtschaftlichen
und technischen Rahmenbedingungen ab, die derzeit noch nicht feststehen. Der weit
überwiegende Anteil der Elektrolyseure dürfte zunächst unterhalb dieser für die
erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
maßgeblichen Schwelle von 30 MW liegen. Nach derzeitiger grober Abschätzung wird mit
einer zweistelligen Anzahl von Vorhaben von über 30 MW gerechnet. Weiterhin ist davon
auszugehen, dass etwa 15 oberirdische und unterirdische Wasserstoffspeicher sowie eine
niedrige einstellige Anzahl von Verdichtern bis 2030 samt infrastruktureller Anbindung in
Betrieb gehen werden. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil der
benannten Vorhaben in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt
werden wird, da diese aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Hafen-
und Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte
somit voraussichtlich eher selten auftreten werden.
Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für Oberverwaltungsgerichte weist eine
ältere Statistik des Statistischen Bundesamtes 2023 (DESTATIS, Statistischer Bericht –
Verwaltungsgericht – 2023) leicht divergierende Daten je nach Bundesland aus. Für
technische Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 15,3 Monate angegeben
(Datenblatt 24251-16). Für Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine
deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von 16,4 Monaten angegeben (Datenblatt
24251-06). Grob überschlägig und ohne Ansehung der Besoldungsstufen kann der
Personalaufwand für Richter bei einem Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem
BVerwG als vergleichbar angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls zwei
ehrenamtliche Richter am VG, drei oder fünf Richter am OVG). Das SG Duisburg
(Entscheidung vom 28.3.2023, Az. S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde mit
rund 300 Euro beziffert. Mit der Rechtswegverkürzung kann dabei im Einzelfall die
Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was
im Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen hat ergeben, dass die Regelungen zu deren Verbesserung beitragen. Durch die
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und deren Digitalisierung für den
Wasserstoffhochlauf in Deutschland wird die Bereitstellung einer bedarfsgerechten,
leistungsfähigen Wasserstoffinfrastruktur gestärkt. Das Gesetz hat keine erkennbaren
gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den
Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen
sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu
erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung ist in Artikel 1 § 4 Absatz 4 vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung
von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff)
Zu § 1 (Zweck und Ziel des Gesetzes)
Deutschland richtet seine gesamte Wirtschafts- und Energiepolitik auf den 1,5-Grad-
Klimaschutz-Pfad aus, zu dem sich Deutschland im Rahmen des Übereinkommens von
Paris verpflichtet hat. Strom aus erneuerbaren Energien leistet einen zentralen Beitrag zu
Erreichung der Klimaziele Deutschlands und der Europäischen Union. Auf dem Weg zur
Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 muss deshalb der Ausbau der erneuerbaren
Energien konsequent weiter vorangetrieben werden.
Bereits im Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms in
Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen, im Jahr 2035 soll die Stromversorgung
in Deutschland nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen. Für die Erreichung
dieses Ziels sind massive Anstrengungen erforderlich: Eine deutliche Steigerung der
Energieeffizienz sowie ein starker und beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien
sowie der dazugehörigen Netze sind unabdingbar.
Die direkte Nutzung von Strom ist im Vergleich zur Nutzung von Wasserstoff mit geringeren
Umwandlungsverlusten verbunden und sollte nach Möglichkeit prioritär zum Einsatz
kommen. Im Zuge der Transformation Deutschlands zur klimaneutralen Volkswirtschaft
wird jedoch zunehmend auch Wasserstoff und dessen Derivate die wichtige Rolle
übernehmen, erneuerbare Energie zu speichern und zu transportieren. Ist eine direkte
Elektrifizierung von Industrieprozessen nicht möglich oder nicht wirtschaftlich, wird
Wasserstoff daher zukünftig eine zentrale Rolle bei der Dekarbonisierung der Industrie und
dem Verkehr (vor allem Schifffahrt und Luftverkehr) zukommen.
Hierfür ist ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes unerlässlich, insbesondere was die
Zurverfügungstellung von ausreichend Wasserstoff betrifft. Es besteht daher eine
besondere Eilbedürftigkeit für die Errichtung von Elektrolyseuren, Import-, Transport- und
Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff.
Bereits heute müssen hierfür – angesichts oftmals langjähriger Investitions- und
Planungszyklen – die Weichen für richtungsweisende Investitions- und
Planungsentscheidungen gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund ist Zweck und Ziel des Gesetzes die Vereinfachung und
Beschleunigung des Auf- und Ausbaus einer Infrastruktur für die nationale Erzeugung und
Speicherung von und die Versorgung mit Wasserstoff.
Da auf absehbare Zeit voraussichtlich nicht genügend Wasserstoff national erzeugt werden
kann, müssen zusätzlich Wasserstoff bzw. Wasserstoffderivate importiert und ggf.
aufgespalten oder umgewandelt genutzt werden. Daher soll zugleich der Auf- und Ausbau
einer Terminalinfrastruktur für den Import von Wasserstoff sowie von Anlagen zur
Umwandlung importierter Wasserstoffderivate hin zu Wasserstoff oder zur Konvertierung
von Wasserstoff vereinfacht und beschleunigt werden. Darüber hinaus ist der Transport
sowohl durch Leitungsinfrastruktur als auch durch Wasserstofftrailer von zentraler
Bedeutung, sodass auch diese Infrastruktur Teil des Gesetzes ist. Für eine resiliente
Versorgung im Wasserstoff bedarf es zudem einer Speicherung in Wasserstoffspeichern,
die daher gleichfalls in schnellen, einfachen, digitalen Verfahren genehmigt werden
müssen.
Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Es wird der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt. Das Gesetz gilt für die
Zulassung, d. h. Errichtung, Betrieb und Änderung der aufgeführten Anlagen und Leitungen
sowie deren dazugehörigen Nebenanlagen, wenn und soweit in den nachfolgenden
Regelungen nichts anderes geregelt wird.
Der Anwendungsbereich umfasst Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff durch
Elektrolyse – an Land, im Küstenmeer oder in der Ausschließlichen Wirtschaftszone -
(Nummer 1), Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen
(Nummer 2), Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff (Nummer 3), Anlagen zum Import
von Wasserstoff (Nummer 4), Anlagen zum Import von Ammoniak (Nummer 5), Anlagen
zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern (Nummer 6), Anlagen zum
Import von Methanol (Nummer 7), Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu
Wasserstoff (Nummer 8), Anlagen zur Konditionierung von Wasserstoff und
Wasserstoffderivaten (Nummer 9), Anlagen zur Herstellung strombasierter Kraftstoffe
(Nummer 10), Wasserstoffleitungen - an Land, im Küstenmeer oder in der Ausschließlichen
Wirtschaftszone – (Nummer 11), Verdichter, die für den Betrieb von Anlagen oder
Leitungen nach den Nummern 1 bis 11 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern
erforderlich sind (Nummer 12), Dampf- oder Wasserleitungen (Nummer 13) und
Stromleitungen, die den Anlagenstandort nach Nummern 1 bis 10 direkt mit einer
Erzeugungsanlage aus erneuerbaren Energien verbindet (Nummer 14).
Neben reinem Wasserstoff wird auch der Import insbesondere von Ammoniak und
Methanol in Absatz 1 erfasst. Denn nach den aktuellen Daten der Außenhandelsstatistik
importiert Deutschland Wasserstoff sowie Ammoniak und Methanol in der Größenordnung
von rund 2 Millionen Tonnen pro Jahr. Ammoniak und Methanol sind im Allgemeinen
leichter zu transportieren als Wasserstoff und werden seit vielen Jahren weltweit mit
etablierten Methoden und Sicherheitsstandards gehandelt (vgl. Bundesregierung (2024) –
Rechtsverordnung zur energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff (Energiestatistik-
Verordnung Wasserstoff– EnStatVWass)).
Der Anwendungsbereich erfasst in Nummer 8 auch Anlagen zur Umwandlung von
Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff. Erfasst sind dabei insbesondere Anlagen zur
Umwandlung von Ammoniak, LOHC und Methanol. Dies sind insbesondere Anlagen zur
Aufspaltung von Ammoniak in Wasserstoff und Stickstoff unter Wärmezufuhr und Nutzung
eines Katalysators sowie Anlagen zur Dehydrierung von flüssigen organischen
Wasserstoffträgern zur Abspaltung von Wasserstoff erfasst.
Der Anwendungsbereich erfasst in Nummer 11 Wasserstoffleitungen. Dabei sind auch
Wasserstoffleitungen, die dem Zulassungsregime des WindSeeG unterfallen, erfasst und
werden nach den Vorgaben des WasserstoffBG beschleunigt.
Die Stromleitung nach Nummer 14 stellt eine Direktleitung nach § 3 Nummer 12 EnWG dar.
Mit dieser Leitung wird eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien direkt mit
einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 verbunden. Eine Direktleitung nach
EnWG verbindet insbesondere einen Standort zur Erzeugung von elektrischer Energie
(Energieerzeugungsanlage, bspw. eine PV- oder Windanlage) mit einem Kunden, bspw.
einem Betrieb, der über die Leitung einen Elektrolyseur zur Herstellung von Wasserstoff
betreibt. Es handelt sich um eine Ergänzung zu der Wertung in § 14d Absatz 10 EnWG,
nach der die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen im überragenden
öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Unter
diese Privilegierung würden bloße Direktleitungen zu einer Anlage zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbarer Energie nicht fallen. Diese Lücke wird mit der vorliegenden
Regelung geschlossen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass das Gesetz mit Blick auf § 6 auch für die Vergabe der öffentlichen
Aufträge und Konzessionen für diese Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils
dazugehörigen Nebenanlagen gilt.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
§ 3 definiert wesentliche Anlagen und Leitungen aus § 2 Absatz 1.
Bei Anlagen zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern (Nummer 2) wird
der Import der mit Wasserstoff verbundenen flüssigen organischen Wasserstoffträger
erfasst, zugleich aber auch die zum Zwecke der Rückführung erfolgende Lagerung von
dehydrierten flüssigen organischen Wasserstoffträgern, welche mithin nicht mehr mit dem
Wasserstoff verbunden sind.
Bei den jeweiligen Anlagen zum Import (Nummer 1 bis 4) ist auch die Beladung mit den in
den Nummern 1 bis 4 genannten Stoffen erfasst.
Die Begriffsbestimmung für eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen
nicht-biogenen Ursprungs in Nummer 5 verweist auf den Einsatz von Strom aus
erneuerbaren Quellen und entsprechend der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU)
2023/2413 sowie den darauf basierenden delegierten Rechtsakten. Die hier in Bezug
genommenen und bisher bestehenden, delegierten Rechtsakte sind die Rechtsakte (EU)
2023/1184 und (EU) 2023/1185.
Mit der Begriffsbestimmung in Nummer 6 werden Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff
aus biogenen Reststoffen erfasst. Biogene Reststoffe sind dabei organische Abfälle oder
Abwässer, land- und forstwirtschaftliche Nebenprodukte und biogene Produktionsreste.
Mit der Begriffsbestimmung in Nummer 7 werden Anlagen zur Konditionierung von
Wasserstoff erfasst, die erforderlich sind, um den Druck, die Reinheit oder den
Aggregatszustand von Wasserstoff zu ändern. Dies erfasst etwa Anlagen, die Wasserstoff
von Verunreinigungen befreien und somit hochreinen Wasserstoff für bestimmte
Anwendungen im Industrie- und Verkehrssektor bereitstellen.
Die Begriffsbestimmung für Speicher in Nummer 8 erfasst unterirdische und oberirdische
Speicheranlagen. Hiervon sind auch Trankstellen erfasst. Der Begriff der
Wasserstoffspeicherung erfasst auch die Lagerung von Wasserstoff. Für neue oder zu
umzurüstende oberirdische Speicheranlagen sind auch Nebeneinrichtungen der
Speicheranlage erfasst. Der weit überwiegende Bedarf für die Wasserstoffspeicherung wird
durch unterirdische Speicher gedeckt werden. Aufgrund der Vorlaufzeiten wird es im
Rahmen der Transformation eine Parallelität zwischen der Neuerrichtung von
Wasserstoffspeichern und der Umrüstung bestehender Gasspeicher in
Wasserstoffspeicher geben. Gleichfalls ist eine Parallelität der Änderung von an Speichern
bestehenden Anschluss- und Transportleitungen in Wasserstoffleitungen anzunehmen. Für
die Umrüstung ist für einen Übergangszeitraum davon auszugehen, dass Wasserstoff in
immer größeren Mengen eingespeichert wird, bis dessen Speicherung eine Dimension
annimmt, dass eine Ausspeicherung von Wasserstoff erfolgen kann. Für die
Untergrundspeicherung kann es dabei erforderlich sein, dass in einer Übergangsphase bis
zur ausreichenden Verfügbarkeit oder aus technischen Gründen oder zur Druckerhaltung
auch andere Gase gespeichert werden müssen, die der Wasserstoffspeicherung dienen.
Damit soll auch das sogenannte Kissengas erfasst werden. Die Funktion des Kissengases
besteht darin, den minimal notwendigen Speicherdruck für eine optimale Ein- und
Ausspeicherung von Wasserstoff zu ermöglichen. Wenn Wasserstoff zur Verwendung
ausgespeichert wird, kann für einen befristeten Zeitraum nur noch das dem Wasserstoff
dienende Gas im Speicher enthalten sein. Dies wird von der Regelung ebenfalls erfasst.
Erfasst werden neben unterirdischen behälterlosen Speichern auch unterirdische,
oberflächennahe Behälter zur Speicherung von Wasserstoff. Erfasst werden zudem auch
Einrichtungen für Untergrundspeicher, die der Wasserstoffspeicherung dienen oder zu
dienen bestimmt sind.
In Nummer 10 werden Elektrolyseure an Land, sowie im Bereich des Küstenmeers und in
der Ausschließlichen Wirtschaftszone erfasst. Diese Nummer erfasst somit auch
Elektrolyseure, die als sonstige Energiegewinnungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 7
WindSeeG dem Zulassungsregime des Windenergie-auf-See-Gesetzes unterfallen.
Flüssige organische Wasserstoffträger sind nach Nummer 11 organische Verbindungen,
die Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben können
(liquid-organic hydrogen carrier – LOHC). LOHC dienen daher als Speichermedien für
Wasserstoff. Alle verwendeten Verbindungen sind dabei unter Normalbedingungen flüssig
und verfügen über ähnliche Eigenschaften wie Rohöl und dessen Derivate, so dass LOHC
in flüssiger Form mit Hilfe bestehender Infrastruktur genutzt werden können.
Zu § 4 (Überragendes öffentliches Interesse)
Zu Absatz 1
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen oder Leitungen im Anwendungsbereich des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes liegen bis zum Erreichen der Netto-
Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen
der öffentlichen Sicherheit. Der Begriff „Betrieb“ erfasst auch für den Betrieb erforderliche
Änderungen. Auch diese liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Nach § 2 Absatz 1
sind auch die jeweils dazugehörigen Nebenanlagen erfasst.
Die Regelung ergibt sich aus dem besonderen Interesse am zügigen Hochlauf der
nationalen Wasserstoffwirtschaft und der sehr schnellen Versorgung mit Wasserstoff.
Errichtung und Betrieb der entsprechenden Anlagen dienen der Erreichung der
Zielsetzungen der Bundesregierung und der EU im Energie- und Klimabereich. Hierfür sind
die Erzeugung, die Speicherung, der Transport und der Import von Wasserstoff essenziell.
Dabei dient Wasserstoff sowohl als Energieträger in der direkten Anwendung als auch als
Transport- und Speichermedium für erneuerbare Energien. Der Versorgung mit Wasserstoff
kommt daher flankierend zu dem Ausbau der Erneuerbaren Energien eine Schlüsselrolle
bei der Erreichung der Klimaschutzziele und der Transformation der Industrie zu. Daher
wird für die Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein überragendes
öffentliches Interesse konstituiert. Dieses ist von der zuständigen Behörde als grundsätzlich
vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen. Aufgrund
des überragenden öffentlichen Interesses an Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1
sollen diese zudem nach Satz 2 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Das überragende öffentliche Interesse aus
Satz 1 wird in Übereinstimmung mit § 2 Satz 2 EEG konkretisiert. Wie auch im EEG handelt
es sich hier um eine Gewichtungsvorgabe und eine diesbezügliche Erleichterung der
Darlegungs- und Begründungslast.
Dies führt im Fall einer Abwägung dazu, dass das hohe Gewicht der betroffenen Anlagen
und Leitungen zu berücksichtigen ist. Sofern den betroffenen Anlagen Belange mit
gleichwertigem Rang gegenüberstehen oder wenn ein atypischer Fall vorliegt, besteht ein
erhöhtes Begründungserfordernis im Rahmen des Abwägungsprozesses. Der
Abwägungsvorrang führt nicht dazu, dass sich das hohe Gewicht der
Wasserstoffinfrastruktur zwingend durchsetzen muss (vgl. BVerwG NVwZ 2023, 1733 Rn.
43).
Insoweit schließt sich die Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse bezüglich des
Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft konsequent an den ebenfalls im überragenden
öffentlichen Interesse liegenden Ausbau erneuerbarer Energien in § 2 EEG und den
beschleunigten Netzausbau nach NABEG und EnLAG sowie dem Ausbau von Leitungen
für Wasserstoff nach EnWG an.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft Sonderregelungen für bestimmte Anlagen, die bei ihrer Errichtung oder ihrem
Betrieb in hohem Maße Wasser benötigen. Dies gilt für Elektrolyseure bei der Herstellung
von Wasserstoff und für Wasserstoffspeicher bei ihrer Aussolung.
Absatz 2 regelt, dass für Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher das überragende
öffentliche Interesse keine Geltung findet, wenn infolge der Wasserentnahme für diese
Anlagen die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich
beeinträchtigt werden kann. Dies gilt sowohl bei der originären erstmaligen Erteilung einer
wasserrechtlichen Zulassung der Entnahme als auch für Fälle, bei denen ein Widerruf in
Betracht kommt, eine Änderung ansteht oder die befristete Zulassung abgelaufen ist und
ein Antrag auf Neuerteilung gestellt wird.
Mit diesem Absatz sollen mögliche Konflikte bei Wasserknappheit vermieden werden.
Ausreichend ist daher bereits eine wahrscheinliche Beeinträchtigung, also auch, wenn
diese nicht zwingend eintritt. Der öffentlichen Wasserversorgung kommt nach § 50 Absatz 1
Satz 1 WHG als Aufgabe der Daseinsvorsorge eine besondere Bedeutung zu. Das gilt in
besonderem Maße für die öffentliche Trinkwasserversorgung, für die sich zusätzlich aus
Artikel 1 Absatz 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
(Recht auf Körperliche Unversehrtheit) eine staatliche Schutzpflicht ergibt, die bei
behördlichen Zulassungsentscheidungen zu beachten ist. Gleiches gilt für den
Wasserhaushalt, der als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Artikel 20a des
Grundgesetzes einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates unterliegt. Die
nachhaltige Gewässerbewirtschaftung garantiert, dass dauerhaft ausreichend Wasser in
der Natur für Entnahmebedarfe zur Verfügung steht.
Vor diesem Hintergrund ist immer von einer Erheblichkeit der Beeinträchtigung der
öffentlichen Wasserversorgung auszugehen, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung
als Kernbestandteil der öffentlichen Wasserversorgung tangiert werden kann.
Im Hinblick auf den Wasserhaushalt ist jedenfalls von einer erheblichen Beeinträchtigung
auszugehen, wenn durch die Wasserentnahme das Wasserdargebot in
Wassermangelgebieten oder in Gebieten, die von Trockenheit betroffen sind, bedenklich
reduziert wird oder für den Klimaschutz relevante Gebiete wie Auen, Moore, geschützte
Feuchtgebiete sowie andere wasserabhängige Lebensräume unmittelbar beeinträchtigt
werden, und dies auch nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbar ist. Von einer
erheblichen Beeinträchtigung ist ebenfalls auszugehen, wenn durch die Wasserentnahme
die Wiedervernässung bereits entwässerter Moore oder organischer Flächen unmittelbar
beeinträchtigt wird.
Da die Entnahme von Meerwasser im Küstenmeer und in der Ausschließlichen
Wirtschaftszone nicht zulassungspflichtig ist, findet die Regelung in Absatz 2 ausschließlich
Anwendung auf Elektrolyseure an Land.
Zu Absatz 3
Aus den Festlegungen, dass die Errichtung und der Betrieb von Vorhaben im
Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes im überragenden
öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, ergeben sich keine
Nachteile für die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung, insbesondere im Rahmen
von Abwägungsentscheidungen. Die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung liegen
ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Im
Rahmen der Genehmigungsverfahren für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 sind
diese Belange umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der aktuellen
Sicherheitslage in Europa ist eine effektive Verteidigungsfähigkeit Grundlage für die
Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung nach außen und damit von hohem Gewicht.
Im Falle einer Einzelabwägung müssen militärische Belange eine diesem Gewicht
angemessene Berücksichtigung finden. Dies kann dazu führen, dass sich das überragende
öffentliche Interesse an einer Anlage nach § 2 Absatz 1 nicht regelmäßig durchsetzt,
sondern hinter die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung zurücktritt. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits 1970 festgestellt, dass sich aus Artikel 87a des
Grundgesetzes die grundsätzliche Verpflichtung ergibt, dass die Bundeswehr
funktionsfähig und ihrem Verteidigungsauftrag gewachsen sein muss. Diese Wertigkeit
muss sich auch aus dem einfachen Gesetz ergeben. Militärische Belange müssen deshalb
zumindest gleichrangig mit den Interessen für den Ausbau der Anlagen und Leitungen nach
§ 2 Absatz 1 sein.
Zu Absatz 4
Die Wirkung des überragenden öffentlichen Interesses in Absatz 1 wird bis zum 31.
Oktober 2033 evaluiert. Betrachtet werden insbesondere die Anzahl der im
Genehmigungsverfahren befindlichen, der genehmigten sowie in Betrieb gegangenen
Anlagen nach § 2 Absatz 1. Die Erstellung des Berichts erfolgt durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Auswertung erfolgt auf Basis der
Daten von nachgeordneten Behörden oder Landesbehörden.
Zu § 5 (Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Mit der Maßgabe zu § 16 Absatz 9 UVPG wird die ausschließlich digitale Vorlage des UVP-
Berichts geregelt. Dies trägt zu einem medienbruchfreien Verfahrensablauf bei und bringt
eine beschleunigende Wirkung mit sich.
Zu § 6 (Beschleunigtes Vergabeverfahren)
Mit der Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie 2023 wurde das inländische
Ausbauziel der Elektrolysekapazität für 2030 auf mindestens 10 GW verdoppelt und auch
ein deutlich erhöhter Bedarf angenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund der
verschlechterten Bedingungen für den Bezug von Erdgas Wasserstoff schon deutlich früher
eine substantielle Rolle als gasförmiger Energieträger spielt und der Einhaltung der
Klimaziele dienen soll. Hierfür ist aber ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes
unerlässlich, insbesondere was die Zurverfügungstellung von ausreichend Wasserstoff
betrifft. Es besteht daher eine besondere Eilbedürftigkeit für die Errichtung von
Elektrolyseuren, Import- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff. Dies bedingt auch
beschleunigte Vergabeverfahren. Diese Maßnahmen zur Beschleunigung stehen dabei in
einem Kontext zu weiteren Beschleunigungsmaßnahmen für den Hochlauf von
Wasserstoffinfrastruktur, die unter anderem im WHG, in der VwGO, im EnWG oder im
BImSchG vorgesehen sind.
Vergaben für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 durch öffentliche Auftraggeber oder
Sektorenauftraggeber unterliegen dem Vergaberecht gemäß dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die dem Vertragsschluss vorausgehenden
Vergabeverfahren können die dringlichen Vergaben jedoch nicht unerheblich verzögern
und somit die Erreichung des Zwecks nach § 1 verzögern oder gefährden. Für diese
besonderen, durch den Anwendungsbereich des Gesetzes eingegrenzten, aufgrund des
befristeten überragenden öffentlichen Interesses auch besonders wichtigen Vergaben
sollen daher vorübergehend erhebliche vergaberechtliche Verfahrenserleichterungen
geschaffen werden und insoweit dem hohen Beschleunigungsinteresse Rechnung
getragen werden, soweit dies europa- und verfassungsrechtlich zulässig ist.
Die Regelung ist für Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen
Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 anzuwenden.
Zu Absatz 1
Für eine Beschleunigung der Vergabeverfahren treffen die nachfolgenden Absätze
Maßgaben zum Vergaberecht.
Zu Absatz 2
Gemäß Absatz 2 findet § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB nur eingeschränkte Anwendung. Damit
wird eine abweichende Regelung zum Gebot der losweisen Vergabe für öffentliche Aufträge
bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 geregelt. Die Gründe, die eine Gesamtvergabe erfordern
können, werden erweitert um zeitliche Gründe. Zeitliche Gründe können hierbei
insbesondere in der Eilbedürftigkeit einer Vergabe liegen, auch ohne dass eine Dringlichkeit
im Sinne des Vergaberechts vorliegt. Losbildungen können beim öffentlichen Auftraggeber
zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand führen, sowohl in der Durchführung des
Vergabeverfahrens als auch im Rahmen der Auftragsausführung, da der
Koordinierungsaufwand anders als bei Gesamtvergaben in solchen Fällen beim
öffentlichen Auftraggeber liegt. Diese Gründe dürfen aber nicht vom Auftraggeber
verschuldet sein.
Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung von Wasserstoff für die Erreichung der nationalen
Klimaschutzziele haben zeitliche Gründe bei der Durchführung der Vergabeverfahren für
Vorhaben nach § 2 Absatz 1 eine hohe Bedeutung. Dies greifen die sehr ambitionierten
Ziele der fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie 2030 auf, welche den zügige
Markthochlauf jetzt und in den kommenden Jahren erforderlich machen.
Es bleibt dabei, wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe eine Gesamtvergabe
erfordern müssen. Die Begründungstiefe für eine Abweichung vom Losgrundsatz bleibt also
erhalten. Auch bleibt der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe nach § 97
Absatz 4 Satz 1 GWB auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes erhalten.
Zu Absatz 3
Die dem § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB entsprechende inhaltliche Regelung in der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 2 Vergabebestimmungen im
Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A-EU) wird für die Vergaben nach § 2
Absatz 1 materiell angepasst. Die vorgenommenen Ergänzungen erweitern die Gründe für
eine Gesamtvergabe um zeitliche Gründe, siehe hierzu auch die Begründung zu Absatz 2.
Bauaufträge im Anwendungsbereich der VOB/A-EU haben im Rahmen von § 2 Absatz 1
Bauleistungen zum Gegenstand, die ebenfalls der Erreichung des Zwecks und Ziels nach
§ 1 dienen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 setzt Artikel 2d Absatz 3 Unterabsatz 1 der Rechtsmittelrichtlinie
89/665/EWG, Artikel 2d Absatz 3 Unterabsatz 1 der Sektoren-Rechtsmittelrichtlinie
92/13/EWG und Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verteidigungs- und
Sicherheitsvergaberichtlinie 2009/81/EG um. Damit wird den Nachprüfungsinstanzen auf
Antrag des Auftraggebers ein Ermessen eröffnet, von der zwingenden Unwirksamkeitsfolge
des § 135 Absatz 1 GWB abzusehen, indem sie eine Abwägungsentscheidung über die
Unwirksamkeit oder alternative Sanktionen treffen können. Maßstab für die Abwägung ist
das Vorliegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses, wobei der Gesetzeszweck in
§ 1 und das überragende öffentliche Interesse in § 4 zu berücksichtigen sind. Für Vorhaben
nach § 2 sollten daher angesichts der Dringlichkeit der Vorhaben nach § 2 für den schnellen
Wasserstoffhochlauf außer in besonderen Ausnahmefällen nicht allein die Unwirksamkeit
des Vertrags in Frage kommen, sondern nach Satz 2 stattdessen alternative Sanktionen
festgelegt werden, die nach Satz 3 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
müssen. Satz 4 legt fest, dass die Sanktionen die Verhängung einer Geldsanktion gegen
den Auftraggeber oder die Verkürzung der Vertragslaufzeit erfassen.
Zu § 7 (Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren)
Mit der Fortschreibung der NWS 2023 wurde das inländische Ausbauziel der
Elektrolysekapazität für 2030 auf mindestens 10 GW verdoppelt und auch ein deutlich
erhöhter Bedarf angenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund der
verschlechterten Bedingungen für den Bezug von Erdgas Wasserstoff schon deutlich früher
eine substantielle Rolle als gasförmiger Energieträger spielt und der Einhaltung der
Klimaziele dienen soll. Hierfür ist aber ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes
unerlässlich, insbesondere was die Zurverfügungstellung von ausreichend Wasserstoff
betrifft. Es besteht daher eine besondere Eilbedürftigkeit für die Errichtung von
Elektrolyseuren, Import- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff. Dies bedingt auch
beschleunigte Vergabeverfahren. Diese Maßnahmen zur Beschleunigung stehen dabei in
einem Kontext zu weiteren Beschleunigungsmaßnahmen für den Hochlauf von
Wasserstoffinfrastruktur, die unter anderem im WHG, in der VwGO, im EnWG oder im
BImSchG vorgesehen sind.
Die Regelung ist für Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen
Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 anzuwenden.
Zu Absatz 1
Für eine Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren treffen die nachfolgenden Absätze
Maßgaben zum Vergaberecht. Die Maßgaben zum Nachprüfungsverfahren und zur
sofortigen Beschwerde treffen Regelungen zum Vergaberechtsschutz ergänzend zu und
abweichend von §§ 155 ff. GWB. Ziel ist es, die Nachprüfungsverfahren über das bereits
geltende Beschleunigungsgebot des § 167 GWB hinaus bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1
angesichts überragender öffentlicher Interessen erheblich schneller durchzuführen.
Dabei wird am grundsätzlich bewährten zweistufigen Rechtsschutz vor der
Vergabekammer und den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte festgehalten. Daneben
werden in den bereits vorgesehenen Interessensabwägungen die Berücksichtigung des
Zwecks des § 1 sowie des überragenden öffentlichen Interesses gemäß § 4 und dessen
regelmäßiges Überwiegen der Vorhaben nach § 2 ergänzt.
Die Änderungen berücksichtigen, dass im Bereich des Vergaberechtsschutzes der
allgemeine Justizgewährleistungsanspruch (Artikel 20 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 3
Absatz 1 GG) den wesentlichen Maßstab darstellt und dem Gesetzgeber ein
Ausgestaltungsspielraum zuzubilligen ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss
vom 13. Juni 2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135 (156)).
Die Maßgaben für die Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer treffen Regelungen
gemäß §§ 160 ff. GWB. Die Maßgaben zu den beschleunigten Vergabe- und
Nachprüfungsverfahren sind im Zeitraum für den unmittelbaren Markthochlauf des
Wasserstoffausbaus für einen Übergangszeitraum gerechtfertigt. Daher wird der
Anwendungszeitraum der Regelungen bis 1. Januar 2030 begrenzt. Damit wird ein
zeitlicher Gleichlauf erreicht, der im Kontext zur Erreichung der Ausbauziele nach der
Nationalen Wasserstoffstrategie 2030 steht. Mit der Fortschreibung der Nationalen
Wasserstoffstrategie 2023 wurde das inländische Ausbauziel der Elektrolysekapazität für
2030 auf mindestens 10 GW verdoppelt und auch ein deutlich erhöhter Bedarf
angenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund der verschlechterten Bedingungen
für den Bezug von Erdgas Wasserstoff schon deutlich früher eine substantielle Rolle als
gasförmiger Energieträger spielt und der Einhaltung der Klimaziele dienen soll. Hierfür ist
aber ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes unerlässlich, insbesondere was die
Zurverfügungstellung von ausreichend Wasserstoff betrifft. Damit geht eine Eilbedürftigkeit
für die Errichtung von Elektrolyseuren, Import- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff
einher. Zur Zielerreichung werden insoweit auch die Beschleunigungsregelungen für die
Vergabe- und Nachprüfungsverfahren befristet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft gewisse Verfahrenserleichterungen für die Durchführung der
Nachprüfungsverfahren. Auf Antrag des Auftraggebers kann die Vergabekammer bei
Nachprüfungsverfahren über Vergaben für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 gemäß Satz 1 auch
nach Lage der Akten entscheiden. Die Vergabekammer wird bei ihrer Entscheidung aber
auch zu berücksichtigen haben, dass eine mündliche Verhandlung im Einzelfall ebenfalls
der schnellen Entscheidung dienen kann.
Satz 2 ermöglicht es der Vergabekammer ausdrücklich, die mündliche Verhandlung als
Videoverhandlung durchzuführen. Auch diese Möglichkeit soll der Beschleunigung im
Einzelfall dienen. Dazu wird auf § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen.
Zu Absatz 3
Es wird klargestellt, dass bei Nachprüfungsverfahren betreffend Vorhaben nach § 2
Absatz 1 bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der
Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen der Zweck
nach § 1 und das überragende öffentliche Interesse nach § 4 angesichts des hohen
Beschleunigungsinteresses und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen zu
berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Vergabekammer bei der Auswahl der
Maßnahmen insbesondere das überragende öffentliche Interesse an der
schnellstmöglichen Umsetzung der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel als
ausschlaggebend berücksichtigen muss. Maßnahmen, die das Vergabeverfahren oder die
Umsetzung des Vorhabens verzögern, verlängern oder sogar vereiteln, sind daher in der
Regel keine angemessenen Maßnahmen im Sinne dieser Nummer.
Zu Absatz 4
Diese Regelung ergänzt § 169 GWB angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses der
Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen
hinsichtlich der Vorabgestattung des Zuschlags durch die Vergabekammer. Sie hat dabei
das überragende öffentliche Interesse an der schnellen Umsetzung der Vorhaben zu
berücksichtigen, wobei dieses Interesse bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel
überwiegt und eine Vorabgestattung des Zuschlags erforderlich machen kann.
Absatz 4 wird in der Praxis von Beschaffungen für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 dann zur
Anwendung kommen, wenn nicht schon ein wirksamer Zuschlag erfolgt ist, bevor
Konkurrenten einen Nachprüfungsantrag stellen. Im Fall eines bereits wirksam erteilten
Zuschlags gilt § 168 Absatz 2 Satz 1 GWB. Rechtschutz ist gemäß § 135 GWB zu
gewähren.
Satz 1 und 2 gestalten die Abwägungsentscheidung über die Vorabgestattung des
Zuschlags näher aus und folgen dabei der bestehenden Regelungssystematik in § 169
Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 GWB, nach denen besonders zu berücksichtigende Aspekte des
Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens und der
nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung
als Abwägungsinteresse festgelegt werden. Gleiches gilt für die Entscheidungen nach
§ 169 Absatz 2 Satz 6 und 7.
Für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind deshalb der Zweck nach § 1 und das überragende
öffentliche Interesse nach § 4 ergänzend in der Abwägung zu berücksichtigen. Mithin ist
das überragende öffentliche Interesse an der schnellstmöglichen Umsetzung der Vorhaben
nach § 2 Absatz 1 angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses und der Gefährdung
überragender öffentlicher Interessen in die Entscheidung über die Vorabgestattung des
Zuschlags einzubeziehen.
Satz 2 legt zudem entsprechend der Systematik in § 169 Absatz 2 Satz 3 GWB angesichts
des hohen Beschleunigungsinteresses der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und der
Gefährdung überragender öffentlicher Interessen fest, dass das überragende öffentliche
Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des
Vergabeverfahrens in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den
Antragsteller verbundenen Vorteile überwiegt.
Zu Absatz 5
Nach § 173 Absatz 1 Satz 1 und 2 GWB hat eine sofortige Beschwerde des vor der
Vergabekammer unterlegenen Antragstellers auf zwei Wochen befristet eine
aufschiebende Wirkung gegenüber einer Entscheidung der Vergabekammer. Diese
aufschiebende Wirkung kann vom Beschwerdegericht auf Antrag nach § 173 Absatz 1
Satz 3 GWB verlängert werden. So kann erreicht werden, dass der Auftraggeber einen
Zuschlag – trotz Unterliegens des Antragstellers vor der Vergabekammer – nicht erteilen
darf, sofern das Gericht dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung
stattgibt.
Mit der Neuregelung wird für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 die aufschiebende Wirkung für
diejenigen Konstellationen abgeschafft, in denen der Antragsteller mit einem
Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterliegt. Denn obwohl die Verlängerung
der aufschiebenden Wirkung bereits nach bestehender Rechtslage als Ausnahmefall
konzipiert war, war sie praktisch der Regelfall bei sofortigen Beschwerden durch den
Antragsteller. Dies gewährleistete zwar einen besonders umfangreichen
Primärrechtsschutz, da der Zuschlag bis zur Entscheidung in der Hauptsache – ohne
entsprechend anderer Anträge des Auftraggebers – nicht erteilt werden durfte. Aufgrund
der häufig langen Dauer der Beschwerdeverfahren vor den Oberlandesgerichten führte dies
jedoch teilweise zu erheblichen Verzögerungen der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies
betraf auch solche Fälle, in denen der Auftraggeber schlussendlich nicht nur vor der
Vergabekammer, sondern auch vor Gericht obsiegte. Die hierdurch insbesondere für den
Markthochlauf von Wasserstoff dringlichen Auftragsvergaben entstehenden
Verzögerungen sollen mit der Neuregelung reduziert und die Vergabe öffentlicher Aufträge
in diesem Anwendungsbereich insgesamt beschleunigt werden.
Zunächst verbleibt den unterlegenen Bietern die Möglichkeit, die Erteilung des Zuschlages
mit Stellung eines Nachprüfungsantrags bis zur Entscheidung der Vergabekammer zu
verhindern, sodass Primärrechtsschutz hier nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Aber auch
nach ablehnender Entscheidung der Vergabekammer ist der Beschwerdeführer im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes fortan nicht rechtsschutzlos gestellt. In
entsprechenden Fällen kann er gegen einen Vergabeverstoß Sekundärrechtsschutz
geltend machen: Wurde vor Entscheidung des Gerichtes im Beschwerdeverfahren bereits
(Dritten) der Zuschlag erteilt, kann der Beschwerdeführer auf Basis einer
Feststellungsentscheidung (vgl. hierzu § 178 Satz 3 GWB) die ordentlichen Gerichte um
Schadensersatz ersuchen (vgl. §§ 156 Absatz 3, 179 Absatz 1, 181 GWB, insbesondere
§ 181 Satz 2 GWB in Verbindung mit den Grundsätzen der culpa in contrahendo; vgl. zur
Reichweite des Schadensersatzanspruchs jüngst Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil
vom 6.6.2024 – C-547/22 INGSTEEL).
Es verstößt nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, dass der Rechtsschutz im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes anders gestaltet ist als bei übrigen
Vergabeentscheidungen mit Auftragssummen oberhalb der Schwellenwerte nach § 106
GWB. Das Interesse an einer raschen Vergabeentscheidung und damit an einer zügigen,
wirtschaftlichen Abwicklung des öffentlichen Auftrags überwiegt vorliegend gegenüber dem
Interesse des Beschwerdeführers an Primärrechtsschutz. Andernfalls würde der
Gesetzgeber riskieren, dass öffentliche Aufträge auch durch im Hauptsacheverfahren als
unbegründet abgewiesene gerichtliche Rechtsbehelfe verzögern würden. Es liegt daher im
Rahmen der zulässigen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers in denjenigen Fällen,
in denen die Vergabekammer die Rechtmäßigkeit der Vergabe bereits bestätigt hat, die
Erteilung des öffentlichen Auftrags zu gestatten und für Fälle des Erfolgs des Rechtsbehelfs
vor Gericht den unterlegenen Bieter auf Schadensersatzansprüche zu verweisen. Insofern
überwiegt das staatliche Interesse an dem Markthochlauf des Wasserstoffs gegenüber dem
wirtschaftlichen Interesse des unterlegenen Bieters am Erhalt des Auftrags.
Mit Blick auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch nach Artikel 20 Absatz 3 GG hat
das Bundesverfassungsgericht im Übrigen bereits festgestellt, dass es bei
Vergabeentscheidungen im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum liegt, das Interesse
des Auftraggebers an einer zügigen Ausführung der Maßnahmen und das des erfolgreichen
Bewerbers an alsbaldiger Rechtssicherheit dem Interesse des erfolglosen Bieters an
Primärrechtsschutz vorzuziehen und Letzteren regelmäßig auf Sekundärrechtsschutz zu
beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 – juris, Rn. 74
ff.).
Die Abweichung von § 173 Absatz 1 GWB steht zudem im Einklang mit den europäischen
Rechtsmittelvorgaben für Beschaffungen (insbesondere die allgemeine Rechtsmittel-
Richtlinie 89/665/EWG und die Anforderungen aus Artikel 55 ff. der Richtlinie 2009/81/EG).
In Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Rechtsmittel-Richtlinie sind Anforderungen an die
Nachprüfungsverfahren geregelt, die in deutschem Recht in den §§ 155 ff. GWB bereits mit
den Regelungen zum Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern von Bund und
Ländern umgesetzt werden. Ergänzend sieht Artikel 2 Absatz 9 der Rechtsmittel-Richtlinie
vor, dass im Falle einer Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, sicherzustellen ist, dass
ein etwaiger Rechtsverstoß der Nachprüfungsinstanz zum Gegenstand einer Klage vor
einem Gericht im Sinne des Artikel 267 AEUV gemacht werden kann. Der EuGH hat mit
Urteil vom 18. September 2014 (Rs. C-549/13) festgestellt, dass die deutschen
Vergabekammern Gerichte in diesem Sinne sind, sodass bereits bezweifelt werden kann,
ob es neben den deutschen Vergabekammern europarechtlich einer weiteren gerichtlichen
Instanz bedarf. In jedem Fall aber bleibt es dem Beschwerdeführer einer sofortigen
Beschwerde unbenommen, die Entscheidung der Vergabekammer im Wege des
Feststellungsverfahrens zur Erlangung von Schadensersatz zum Gegenstand einer Klage
vor dem Oberlandesgericht zu machen.
Darüber hinaus hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Januar 2024 (Rs. C-303/22 –
CROSS/Stadt Brünn) ausdrücklich ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die dem
Auftraggeber den Zuschlag nur bis zu dem Zeitpunkt untersagt, an dem eine Stelle in erster
Instanz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Rechtsmittel-Richtlinie gegen die Entscheidung
über die Vergabe des Auftrags entscheidet, den Richtlinienvorgaben nicht entgegensteht;
insoweit komme es auf die Frage nicht an, ob diese Stelle ein Gericht ist oder nicht. Die
deutschen Vergabekammern stellen eine solche Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der
Rechtsmittelrichtlinie dar.
Zu Absatz 6
Angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und
der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen zur Beschleunigung dieser Vorhaben
sind die Fälle besonders wichtig, in denen noch kein Zuschlag erteilt wurde, die
Vergabekammer aber in der Hauptsache bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 ausnahmsweise
gegen den Auftraggeber entschieden hat. Der unterlegene Auftraggeber kann im Fall einer
sofortigen Beschwerde dann gemäß § 176 GWB die Vorabentscheidung über den Zuschlag
beim Beschwerdegericht beantragen.
Entsprechend der Systematik für die Abwägungsentscheidung in Absatz 2 Nummer 3
Satz 1 und 2 und in Nummer 2 hat das Beschwerdegericht auch in diesen Fällen ergänzend
zur bisherigen Regelungssystematik in § 176 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 GWB bei der
Abwägung den Zweck nach § 1 und das überragende öffentliche Interesse nach § 4,
welches als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des
Vergabeverfahrens in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den
Antragsteller verbundenen Vorteile überwiegt, zu berücksichtigen. Diese sind angesichts
des hohen Beschleunigungsinteresses nach § 2 Absatz 1 und der Gefährdung
überragender öffentlicher Interessen gemäß § 4 auch zu berücksichtigen, soweit das
Beschwerdegericht ausnahmsweise die Entscheidungsfrist über den Antrag verlängert.
Zu Absatz 7
Angesichts der Dringlichkeit und Bedeutung der Vergaben nach § 2 Absatz 1 enthält diese
Regelung bestimmte Verfahrenserleichterungen zur Beschleunigung des
Nachprüfungsverfahrens vor dem Vergabesenat.
Satz 1 ermöglicht unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Punkten eine Entscheidung
nach Lage der Akten. Dieser Verzicht auf die mündliche Verhandlung erweitert die
allgemeinen Möglichkeiten nach § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 GWB.
Durchführung oder Verzicht einer mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde
sollen vor allem der schnellstmöglichen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens
betreffend einer Vergabe nach § 2 Absatz 1 dienen.
Satz 2 ermöglicht klarstellend ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung als Videoverhandlung in Ergänzung zu den allgemeinen Möglichkeiten nach
§§ 175 Absatz 2, 72 GWB in Verbindung mit § 128a ZPO. Auch dies soll der
Beschleunigung dienen.
Zu Absatz 8
Absatz 8 bedingt für Vorhaben nach § 2 die Fiktionswirkung des § 177 GWB nach einer
negativen Entscheidung über die Vorabgestattung des Zuschlags ab. Dies trägt zum
effektiven Rechtsschutz und zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei, indem nicht
automatisch mit der äußerst schnell zu fällenden Eilentscheidung die Möglichkeit zur
Hauptsacheentscheidung entfällt.
Zu Absatz 9
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und
Konzessionen für Vorhaben nach § 2 nicht einer Nachprüfung nach §§ 155 bis 170 GWB
unterliegt (etwa bei Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte oder soweit
Bereichsausnahmen vom Vergaberecht vorliegen). In diesen Fällen schreibt Absatz 9 Satz
1 angesichts der Dringlichkeit der Vorhaben nach § 2 für den schnellen Wasserstoffhochlauf
in § 4 die Berücksichtigung aller möglichen Beschleunigungspotenziale im
Rechtsschutzverfahren vor. Insbesondere sind bei Abwägungsentscheidungen, etwa im
vorläufigen Rechtsschutz, der Zweck gemäß § 1 und das überragende öffentliche Interesse
nach § 4 als besonderes Allgemeininteresse beziehungsweise öffentliches Interesse zu
berücksichtigen, um eine schnellstmögliche Realisierung auch dieser Vorhaben wegen
ihrer Dringlichkeit zu erleichtern. Satz 2 stellt klar, dass Satz 1 für die Geltendmachung von
Schadensversatzansprüchen keine Anwendung findet. Die Sekundäransprüche können
nach den allgemeinen Grundsätzen ohne besonderes Beschleunigungsinteresse verfolgt
werden. Dafür sind in der Regel die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. §§ 156 Absatz 3,
179 Absatz 1 GWB)
Zu § 8 (Rechtsbehelfe)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet. Es handelt sich um alle
Entscheidungen im Zusammenhang einer Anlage oder Leitung einschließlich der jeweils
dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1. Ihre zeitnahe Realisierung ist für den
Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und damit für die erleichterte zügige Dekarbonisierung
der Industrie und die Erreichung der Klimaziele von großer Bedeutung. Sie sind gemäß § 4
aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Vorschrift trägt
somit dem Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung.
Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist
gewährleistet, da den Betroffenen nach Absatz 2 die Möglichkeit bleibt, die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beantragen.
Zu Absatz 2
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der
Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO
kann nach Absatz 2 nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der
Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Für den Fristbeginn und die entsprechende
Belehrung ist § 58 VwGO entsprechend anzuwenden.
Wenn später Tatsachen eintreten, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
rechtfertigen, kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf
gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat
stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den
Tatsachen Kenntnis erlangt.
Zu § 9 (Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des
Bundesverwaltungsgerichts)
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im ersten
Rechtszug. Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt nur ausnahmsweise beim
Oberverwaltungsgericht. Die Ausnahmeregelung rechtfertigt sich dadurch, dass mit ihr eine
signifikante Beschleunigung der betreffenden gerichtlichen Verfahren zu erwarten ist. Eine
derartige Straffung des gerichtlichen Verfahrens schafft zügig Rechts- und
Investitionssicherheit. Für den raschen Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft ist dies von
besonderer Bedeutung.
Im Vergleich zum Regelfall der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
entfällt hier eine Berufungsinstanz. Stattdessen ist die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht möglich. Das Gerichtsverfahren hat daher maximal zwei
Instanzen.
Die Zuständigkeit betrifft auch alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden
Entscheidungen, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Beginns sowie etwaige
Anzeigeverfahren (Satz 2). Dadurch wird vermieden, dass bei im Zusammenhang
stehenden Vorhaben die erstinstanzlichen Zuständigkeiten auseinanderlaufen. Damit
werden weitere Verzögerungspotenziale ausgeräumt.
Zu Nummer 1
Mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
für Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Elektrolyseuren ab
einer Leistung von 30 Megawatt (MW), einschließlich der jeweils dazugehörigen
Nebenanlagen geschaffen. Ebenfalls von der Zuständigkeit umfasst sind Dampf- oder
Wasserleitungen sowie unmittelbare Stromleitungen, die für den Betrieb von
Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff erforderlich sind. Mit der Straffung des
Rechtszugs für diesen Anlagentyp wird die besondere Bedeutung von Elektrolyseuren zur
Erzeugung von Wasserstoff abgebildet. Gerade die heimische Erzeugung von Wasserstoff
als Energieträger und Energiespeicher ist für das Erreichen der Klimaschutzziele und die
damit verbundene Transformation der deutschen Wirtschaft essentiell. Die Erzeugung
erfolgt weitgehend aus Erneuerbaren Energien, es entstehen keine klimaschädlichen
Emissionen durch Transport und Nutzung des Wasserstoffs. Zugleich begrenzt die
Mengenschwelle in Höhe von 30 MW die Anzahl potenzieller gerichtlicher Verfahren
angemessen. Wasserstoffleitungen, die gegebenenfalls einen Elektrolyseur anschließen,
unterfallen bereits nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwGO der Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts. Eine Aufnahme in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist daher
entbehrlich.
Für Elektrolyseure in der Ausschließlichen Wirtschaftszone besteht bereits eine
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a VwGO
in Verbindung mit § 66 Absatz 1 WindSeeG.
Zu Nummer 2
Mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
für Speicher ab einer bestimmten Kapazität geschaffen. Es soll vermieden werden, dass
bereits kleine, oberirdische Speicher zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichtes führen. Mit der Einführung eines Schwellenwertes wird ein
Gleichlauf zum Schwellenwert bei Elektrolyseuren hergestellt. Elektrolyseure sind im
Regelfall mit einem oberirdischen Speicher verbunden. Die Mengenschwelle in Höhe von
25 Tonnen Wasserstoff entspricht in etwa der Tagesproduktion eines Elektrolyseurs mit
einer elektrischen Nennleistung von 30 Megawatt. Ebenfalls von der Zuständigkeit umfasst
sind Nebenanlagen, Dampf- oder Wasserleitungen sowie unmittelbare Stromleitungen, die
für den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff erforderlich sind.
Wasserstoffleitungen, die gegebenenfalls einen Wasserstoffspeicher anschließen,
unterfallen bereits nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwGO der Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts. Eine Aufnahme in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist daher
entbehrlich.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 erfolgt eine fachrechtliche Klarstellung der geltenden Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO über sämtliche
Streitigkeiten, die Anlagen zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von
Wasserstoff und Derivaten betreffen, einschließlich der jeweils dazugehörigen
Nebenanlagen. Soweit eine Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 für den Betrieb
einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 notwendig ist, unterfällt auch diese der
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Absatz 2.
Zu § 10 (Übergangsregelungen)
Zu Absatz 1
Mit der Regelung sollen bereits begonnene Zulassungsverfahren einer Anlage oder Leitung
einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 mit Hilfe der in
diesem Gesetz geregelten Verfahrenserleichterungen weitergeführt werden können. Ein
bereits begonnener Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren, der noch nicht
abgeschlossen wurde, ist in diesem Fall jedoch nach neuem Recht zu wiederholen, es sei
denn, er kann nach neuem Recht entfallen. Durch den Neubeginn des Verfahrensschritts,
der nach diesem Gesetz geltenden Regelung, soll gewährleistet werden, dass ein Wechsel
auf die nach diesem Gesetz geltenden Verfahrensvorschiften nicht während der
Durchführung eines laufenden Verfahrensschrittes zu einer Fristveränderung führt. Die
Regelung gilt nicht für prozessuale Regelungen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 soll der Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren nach altem Recht
weitergeführt und beendet werden, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass Fehlervorschriften keine Anwendung finden, wenn der
Verfahrensschritt nach diesem Gesetz vollständig entfallen kann.
Zu Absatz 4
Vergabeverfahren werden regelmäßig nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt
der Einleitung des Verfahrens galt (vgl. § 186 Absatz 2 GWB). Das ist für eine Anlage oder
Leitung einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1
angesichts der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen aufgrund des Zwecks und
Ziels des Gesetzes nach § 1 und dem überragenden öffentlichen Interesse nach § 4 nicht
sachgerecht. Absatz 4 regelt daher, dass die Verfahren, auch wenn sie bereits begonnen
wurden, grundsätzlich mit den Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungsvorteilen
des § 6 durchgeführt werden können.
Zu Absatz 5
Mit der Regelung wird festgelegt, dass § 8 Absatz 2 nicht für bereits vor dem Inkrafttreten
des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes erlassene Zulassungsentscheidungen
Anwendung findet.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift geht darauf ein, dass sich während einer laufenden Klagefrist aufgrund des
Inkrafttretens des Gesetzes die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ändern kann. Anstatt
des Verwaltungsgerichts kann zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich
zuständig sein. In diesen Fällen soll vermieden werden, dass eine vor Inkrafttreten des
Gesetzes erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wird.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
Zu § 16c (Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben)
Mit einem neuen § 16c BImSchG werden Sondervorschriften für das
Genehmigungsverfahren für Anlagen oder Leitungen im Sinne des § 2 Absatz 1
WasserstoffBG geschaffen.
In Absatz 1 Satz 1 wird das elektronische Verfahren angeordnet. Dazu zählt insbesondere
die Beteiligung anderer Behörden oder Trägern öffentlicher Belange, die Einreichung von
deren Stellungnahmen, die Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich aller Stellungnahmen,
Einwendungen und sonstigen Erklärungen. Alternativ können Einwendungen oder
Stellungnahmen auch mündlich zur elektronischen Eingabe bei der zuständigen Behörde
abgegeben werden. Dabei gibt die zuständige Behörde unter persönlicher Anwesenheit des
Einwenders die mündlich vorgetragene Einwendung oder Stellungnahme elektronisch in
das von ihr zur Übermittlung von elektronischen Einwendungen und Stellungnahmen
bestimmte Medium ein. Die aufgenommene Einwendung oder Stellungnahme ist dem
Einwender zur Genehmigung entweder vorzulesen oder zur Einsicht vorzulegen und die
erteilte Genehmigung ist in dem elektronischen Dokument zu vermerken. Auf die
Regelungen der Sätze 1 und 2 ist nach Satz 3 in der Bekanntmachung der Auslegungsfrist
oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hinsichtlich der
Bekanntmachung bleibt es nach Satz 4 entsprechend der Vorgaben nach § 10 Absatz 3
Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 BImSchG bzw. § 12 Absatz 2 Satz 1 der 12. BImSchV bei der
Pflicht zur Veröffentlichung durch die zuständige Behörde im amtlichen
Veröffentlichungsblatt und auf der Internetseite.
Die Regelung in Absatz 2 trifft eine Maßgabe für die Anwendung von § 8a BImSchG für
Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2
Absatz 1 WasserstoffBG. Das nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 BImSchG erforderliche
öffentliche Interesse wird dabei für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1
WasserstoffBG gesetzlich festgestellt. Denn diese Anlagen oder Leitungen einschließlich
der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 WasserstoffBG liegen im
überragenden öffentlichen Interesse nach § 4 WasserstoffBG und dienen der öffentlichen
Sicherheit.
Absatz 3 ist für Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen
Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 WasserstoffBG anzuwenden. Die Regelung dehnt die
Vorgaben des § 16b Absätze 1, 2, 4 und 5 BImSchG auf Elektrolyseure aus, soweit diese
modernisiert werden. Grund dafür ist der für die Energiewende erforderliche Gleichlauf von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Anlagen zur Erzeugung
von Wasserstoff. Ferner ist die technische Sachlage vergleichbar. Bei Anlagen zur
Erzeugung von Wasserstoff drängen aufgrund der schnellen technologischen Entwicklung
stetig neue und effizientere Anlagen, Betriebssysteme und -geräte auf den Markt. Der
Austausch solcher Anlagenteile ist für die effizientere Erzeugung von Wasserstoff,
insbesondere durch volles Ausschöpfen der auf dem Markt verfügbaren Kapazitäten,
erforderlich. Mit der Regelung wird die Prüfungsreichweite auf solche Auswirkungen, die
sich im Vergleich zum Ist-Zustand der Anlagen nachteilig auswirken können (Delta-
Prüfung), reduziert. Gleichzeitig werden mit der entsprechenden Anwendung des § 16b
Absatz 4 BImSchG die Prüfungserleichterungen des § 16b Absatz 1 BImSchG bei der
Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eingeschränkt. Somit trägt die Regelung
dem Umstand Rechnung, dass eine technische Erneuerung der Anlage unter Nutzung
bereits erschlossener Standorte insbesondere energetisch-wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung )
Zu Nummer 1
Durch die Einfügung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d VwGO wird der bestehende
Zuständigkeitskatalog ergänzt.
Die Ergänzung des Katalogs ermöglicht den Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern,
die bereits im Wasserstoffbeschleunigungsgesetz geregelte sachliche Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts in erster Instanz auch der VwGO zu entnehmen. Hiernach
entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten,
die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
WasserstoffBG ab einer Leistung von 30 Megawatt einschließlich der jeweils
dazugehörigen Nebenanlagen. Ebenfalls von der Zuständigkeit umfasst sind Dampf- oder
Wasserleitungen sowie unmittelbare Stromleitungen, die für den Betrieb von
Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff erforderlich sind. Mit der Straffung des
Rechtszugs für diesen Anlagentyp wird die besondere Bedeutung von Elektrolyseuren zur
Erzeugung von Wasserstoff abgebildet. Gerade die heimische Erzeugung von Wasserstoff
als Energieträger und Energiespeicher ist für das Erreichen der Klimaschutzziele und die
damit verbundene Transformation der deutschen Wirtschaft essentiell. Die Erzeugung
erfolgt weitgehend aus Erneuerbaren Energien, es entstehen keine klimaschädlichen
Emissionen durch Transport und Nutzung des Wasserstoffs. Zugleich begrenzt die
Mengenschwelle in Höhe von 30 MW die Anzahl potenzieller gerichtlicher Verfahren
angemessen.
Zusätzlich wird eine neue Zuständigkeit für Wasserstoffspeicher ab einer bestimmten
Kapazität geschaffen. Es soll vermieden werden, dass bereits kleine, oberirdische Speicher
zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes führen. Mit der
Einführung eines Schwellenwertes wird ein Gleichlauf zum Schwellenwert bei
Elektrolyseuren hergestellt. Elektrolyseure sind im Regelfall mit einem oberirdischen
Speicher verbunden. Die Mengenschwelle in Höhe von 25 Tonnen Wasserstoff entspricht
in etwa der Tagesproduktion eines Elektrolyseurs mit einer elektrischen Nennleistung von
30 Megawatt. Ebenfalls von der Zuständigkeit umfasst sind Nebenanlagen, Dampf- oder
Wasserleitungen sowie unmittelbare Stromleitungen, die für den Betrieb von Anlagen zur
Speicherung von Wasserstoff erforderlich sind.
Eingeschlossen sind auch die Verfahren nach § 9 Absatz 1 Satz 2 WasserstoffBG, das
heißt das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten
über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, der vorzeitigen Besitzeinweisung und
Anzeigeverfahren, die sich auf diese Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen
oder Leitungen beziehen.
Zu Nummer 2
Der Zuständigkeitskatalog des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Absatz 1 VwGO
wird in Nummer 6 ergänzt. Die geltende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht nach
§ 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO erfasst sämtliche Streitigkeiten, die Anlagen zur Errichtung
und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten einschließlich
der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen betreffen. Für Anlagen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG liegt somit für Anlagen zum Import von
Wasserstoff und bestimmten Derivaten eine Klarstellung der geltenden Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO vor. Soweit eine Leitung
nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 WasserstoffBG für den Betrieb einer Anlage nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG notwendig ist, unterfällt auch diese der
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Absatz 2.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesberggesetzes)
Der Katalog der bergfreien Bodenschätze in § 3 BBergG soll sich auf diejenigen Rohstoffe
beschränken, denen volkwirtschaftlich eine besondere Bedeutung bei der Sicherheit der
Rohstoffversorgung zukommt (Kühne et al.-von Hammerstein, Bundesberggesetz, 3.
Auflage 2024, § 3 Rz. 11; Piens et al.-Vitzthum/Piens, Bundesberggesetz, 3. Auflage 2020,
§ 3 Rz. 33a und 34 mit Verweis auf BVerfG NVwZ 2014, 211, 218 Rn. 202f.). Die Gase
Helium und Wasserstoff werden mit der Änderung ergänzt, da der Abbau von Wasserstoff
einen Beitrag zur nationalen Versorgung mit Wasserstoff und damit zur Sicherung der
Energieversorgung leisten kann. Helium ist zudem nach der Verordnung (EU) 2024/1252
zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen
Versorgung mit kritischen Rohstoffen als kritischer Rohstoff eingestuft. Der Abbau ist daher
von besonderer Bedeutung. Im Katalog der bergfreien Bodenschätze wird daher eine neue
Gruppe von Gasen, die keine Kohlenwasserstoffe sind, geschaffen.
Mit der Einordnung als bergfreie Bodenschätze können sich Unternehmen geplante
Investitionen durch Bergbauberechtigungen leichter absichern. Insgesamt ist die
Einstufung als bergfrei und damit die Geltung des Rechtsrahmens des Bergrechts für den
Bergbau bei der Gewinnung von Helium und Wasserstoff günstig. Da Wasserstoff- und
Heliumvorkommen über viele Grundstücksgrenzen hinaus vorkommen können, bedarf es
nach bisheriger Rechtslage einer langwierigen Absprache über Aufsuchung und
Gewinnung zwischen den Eigentümern und den Unternehmen. Die Aufnahme in den
Katalog der bergfreien Bodenschätze trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass
Eigentümer eines Grundstücks häufig nicht über das nötige Kapital, Vorwissen und nicht
die unternehmerische Erfahrung verfügen, um die Vorkommen zu erschließen. Stattdessen
wird für professionelle Investoren ein Anreiz und die Sicherheit geschaffen, nach Erlangung
einer Bergbauberechtigung die Bodenschätze aufzusuchen u
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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