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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 10.10.2025 · WP 21 · 562/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften [Bundesrat Drucksache 562/25 10.10.25 Wi - R - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Klimaneutral produzierter Wasserstoff ist von großer Bedeutung für ein resilientes, wirtschaftliches und klimaneutrales Energiesystem der Zukunft: In Wasserstoff und dessen Folgeprodukten, wie Ammoniak, Methanol oder synthetisch hergestellten Kraft- und Treibstoffen, lässt sich Energie speichern, über lange Strecken transportieren und vielseitig einsetzen. Insbesondere in Wirtschaftssektoren, in denen eine direkte Elektrifizierung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, können Wasserstoff und seine Folgeprodukte somit dazu beitragen, den Ausstoß von Treibhausgasen drastisch zu verringern. Das gilt zum Beispiel für die Stahlerzeugung, Teile der Chemieindustrie oder die Luft- und Schifffahrt sowie für schwere Nutzfahrzeuge. Gleichzeitig ist die Nutzung von Wasserstoff unverzichtbar, um die Resilienz des nationalen Energiesystems und die Klimaneutralität zu erreichen und dauerhaft zu sichern. Der bisherige Regulierungsrahmen ist für Antragsteller und Betreiber von Wasserstoffinfrastruktur, von kleinen Elektrolyseuren bis hin zu großen Wasserstoffterminals, komplex und spiegelt nicht hinreichend die zentrale Bedeutung von Wasserstoff als Energieträger der Zukunft wider. Lange Genehmigungsverfahren, die sich auch in hohen Planungs- und Realisierungskosten niederschlagen, komplexe Regulierungsvorgaben und fehlende klare Gewichtungsvorgaben zugunsten des Wasserstoffs erschweren und verzögern die notwendige Umstellung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Markthochlauf von Wasserstoff deutlich zu beschleunigen und somit einen Beitrag zur Transformation Deutschlands zur klimaneutralen Volkswirtschaft zu leisten, indem schnelle, vereinfachte und abgestimmte Genehmigungsverfahren mit klaren Vorgaben und Fristen etabliert werden. Dies gibt Industrie und Wirtschaft einen verlässlicheren Rahmen für die Transformationsaufgabe. Zudem soll die langfristige Umstellung auf klimaneutralen Wasserstoff, basierend auf einem wachsenden Anteil erneuerbarer Energien aus dem Inland und aus Importen vorangetrieben werden. Der Hochlauf benötigt insgesamt effektive, kohärente und transparente Rahmenbedingungen, die die bestehenden Förderinstrumente optimal ergänzen. Im Fokus steht dabei die Vereinfachung und Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie Fristablauf: 21.11.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG der Vergabeverfahren insbesondere für die Erzeugung, die Speicherung, den Transport und den Import von Wasserstoff. In Übereinstimmung mit dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode soll damit die nationale Inlandsinfrastruktur für Importe von Wasserstoff und seinen Derivaten konsequent, d.h. schneller, unbürokratischer, digitaler und umfassender ausgebaut werden. Dadurch wird auch das Anliegen aus dem Koalitionsvertrag, den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft zu beschleunigen, umgesetzt. Zusätzlich werden Aufsuchung und Förderung von natürlichem Wasserstoff und Helium als wichtige Rohstoffe für die deutsche Wirtschaft und Industrie erleichtert. Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“ bei. Der Entwurf leistet auch einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Vielzahl von Einzelbeschleunigungsregelungen in einem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz zusammengefasst und damit die Komplexität der Regelungen reduziert werden. Für relevante Wasserstoff- Infrastrukturprojekte werden die Verfahren vereinfacht und die Zulassung von Vorhaben deutlich beschleunigt. Um einen substantiellen Beitrag zu einer für die Erreichung der Klimaziele notwendigen Versorgung Deutschlands mit Wasserstoff zu leisten, wird den Vorhaben im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein überragendes öffentliches Interesse zugeteilt. Zudem wird durch diesen Gesetzentwurf festgelegt, dass diese Vorhaben der Wahrung der öffentlichen Sicherheit dienen. Des Weiteren sollen verschiedene Änderungen der Verfahrensregelungen unterschiedlicher behördlicher Verfahren bei der Planung, Genehmigung und Vergabe von Schlüsselvorhaben der Wasserstoffinfrastruktur die Dauer dieser Verfahren verkürzen und Vereinfachungen schaffen. Dies wird durch Digitalisierungsvorgaben, durch die Einführung oder Verkürzung behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von Antragsunterlagen sowie durch Erleichterungen bei der Umrüstung bestehender Gasleitungen und Gasspeicher in Wasserstoffleitungen und Wasserstoffspeicher erreicht. Dabei werden die unterschiedlichen Zulassungsregime adressiert, welche bei der Planung und Genehmigung von Vorhaben der Wasserstoffinfrastruktur eine Rolle spielen. Betroffen sind unter anderem das immissionsschutzrechtliche Verfahren, das wasserrechtliche Verfahren, das Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil einzelner Zulassungsverfahren. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Beschleunigung von gerichtlichen Verfahren ergriffen. Auch die Vergabe- und Nachprüfungsverfahren für Vorhaben im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sollen beschleunigt werden. Mit dem Gesetzentwurf kann auch im Sinne einer Krisenvorsorge eine weitere Diversifizierung des Energiebedarfs, auch im europäischen Kontext, beschleunigt werden. C. Alternativen Keine. Mit dem Gesetzentwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen und kodifiziert werden. Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf der weiteren Sicherung der Energieversorgung und der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen – bis auf die nachstehenden Ausführungen zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) – keine neuen Ausgaben. Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfen infolge der vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den Verwaltungsgerichten (VG) gegenüber. Die Übertragung weiterer erst- und letztinstanzlicher Zuständigkeiten auf das BVerwG wird dort zu einem geringfügig erhöhten Verfahrensaufkommen und damit voraussichtlich zu einer Erhöhung der jährlichen Personalkosten und der damit zusammenhängenden Sachkosten im Justizhaushalt – Einzelplan 07 – frühestens ab 2026 führen. Bis zum Jahr 2030 wird ein jährlicher Mehrbedarf von rund 37.000 Euro geschätzt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. Vielmehr gelten die Regelungen zur Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der Fachgesetze. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu Entlastungen. Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz kann im Einzelfall eine Ersparnis von 2.000 Euro angenommen werden. Dies ist auch für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem EnWG anzusetzen. Für das EnWG können Entlastungen von insgesamt 150.000 Euro pro Jahr angenommen werden. Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die zuvor genannten Entlastungen verringern die Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr gelten die Regelungen zur Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der Fachgesetze. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu Entlastungen. Für die elektronische Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz wird für den Einzelfall, d. h. pro Genehmigungsverfahren, eine Entlastung von 1.500 Euro geschätzt. Dies ist auch für das EnWG anzusetzen. Für das EnWG können Entlastungen von insgesamt 112.500 Euro pro Jahr angenommen werden. Mit den Regelungen zum Bundesfernstraßengesetz wird ein Zustimmungserfordernis der Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für die Anlage beteiligt wird. Insgesamt ist daher von keinem veränderten Aufwand auszugehen. F. Weitere Kosten Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden auch Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch nicht genau beziffern lässt, da die Anzahl der geplanten Anlagen nicht präzise abgeschätzt werden kann. Es kann aktuell insbesondere nicht genau prognostiziert werden, für wie viele der bis 2030 benötigten Elektrolyseure an Land eine Leistung von über 30 Megawatt (MW) installiert sein wird. Die zukünftige Leistung von Elektrolyseuren hängt von wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen ab, die derzeit noch nicht feststehen. Der weit überwiegende Anteil der Elektrolyseure außerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone dürfte unterhalb dieser für die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe maßgeblichen Schwelle von 30 MW liegen. Nach derzeitiger grober Abschätzung wird mit einer zweistelligen Anzahl von Vorhaben von über 30 MW gerechnet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass etwa 15 oberirdische und unterirdische Wasserstoffspeicher sowie eine niedrige einstellige Anzahl von Verdichtern bis 2030 samt infrastruktureller Anbindung in Betrieb gehen werden. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil der benannten Vorhaben in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt werden wird, da diese aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Hafen- und Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten werden. Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für Oberverwaltungsgerichte weist die Statistik des Statistischen Bundesamtes für 2023 DESTATIS, Statistischer Bericht – Verwaltungsgericht - 2023 leicht divergierende Daten je nach Bundesland aus, für technische Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 15,3 Monate angegeben (Datenblatt 24251-16). Für Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von 16,4 Monaten angegeben (Datenblatt 24251-06). Grob überschlägig und ohne Ansehung der Besoldungsstufen kann der Personalaufwand für Richter bei einem Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem BVerwG als vergleichbar angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls zwei ehrenamtliche Richter am VG, drei oder fünf Richter am OVG). Das SG Duisburg (Entscheidung vom 28.3.2023, Az. S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde mit rund 300 Euro beziffert. Mit der Rechtwegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann. Bundesrat Drucksache 562/25 10.10.25 Wi - R - U Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil mit dem Gesetzentwurf die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau der dafür erforderlichen Fristablauf: 21.11.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Anlagen und Leitungen beschleunigt werden soll, um eine schnelle und ausreichende Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG) Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Artikel 6 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Artikel 8 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Artikel 9 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff1 1 Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der – Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023), – Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, – Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG) Inhaltsübersicht § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Überragendes öffentliches Interesse § 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung § 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren § 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren § 8 Rechtsbehelfe § 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts § 10 Übergangsregelungen § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den Transport von Wasserstoff. Dieses Gesetz soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen. Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, – Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76; L 192 vom 21.7.2022, S. 36), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023) geändert worden ist, – Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist, – Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden ist, – Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen: 1. Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff, 2. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen 3. Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, 4. Anlage zum Import von Wasserstoff, 5. Anlage zum Import von Ammoniak, 6. Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern, 7. Anlage zum Import von Methanol, 8. Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff, 9. Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff, 10. Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, 11. Wasserstoffleitung, 12. Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist, 13. Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10 erforderlich ist und 14. Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet. (2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen. § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. „Anlage zum Import von Ammoniak“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung, 2. „Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Einfuhr von flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung, 3. „Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung, 4. „Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung, 5. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 sowie auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der europäischen Union synthetische Kraftstoffe herstellt, 6. „Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen“ eine Anlage, die aus Rest- und Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert, 7. „Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“ eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den Aggregatzustand von Wasserstoff ändert, 8. „Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“ a) eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder b) eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist, 9. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen, 10. „Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff, 11. „flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann, 12. „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff. § 4 Überragendes öffentliches Interesse (1) Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme durch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann. (3) Absatz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis zum Ablauf des 31. Oktober 2033 über die Wirkung und die Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des Absatzes 1. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sollen diese vorgeschlagen werden. § 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Abweichend von § 16 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Vorhabenträger für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich elektronisch vorzulegen. § 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren (1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden. (2) Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. § 97 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, sofern es Unteraufträge vergibt, nach Satz 1 zu verfahren hat. (3) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, nach Satz 1 zu verfahren. (4) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 und des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit zu erlassen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. § 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren (1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sowie für eine sofortige Beschwerde die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden. (2) Auf Antrag des Auftraggebers kann die Vergabekammer nach Lage der Akten entscheiden. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (3) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. (4) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Verfahrens überwiegt in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile. (5) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden in diesem Fall keine Anwendung. (6) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens überwiegt in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile. (7) Das Gericht kann über die sofortige Beschwerde im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (8) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung. (9) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1, für die ein Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 bis 170 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zu treffen. Dieser Absatz ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht anzuwenden. § 8 Rechtsbehelfe (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. § 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung 1. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einer Leistung von mindestens 30 Megawatt und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und 2. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr hat, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen. (2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen. § 10 Übergangsregelungen (1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (3) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden. (4) Die Regelungen der §§ 6 und 7 sind auch auf vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] begonnene, aber nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben. (5) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] bekanntgegeben werden. (6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] geltenden Fassung sowie § 9 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] geltenden Fassung sowie § 9 nur auf ein Klageverfahren anzuwenden, bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9] bekanntgegeben wird. Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt: „§ 16c Sondervorschriften für Wasserinfrastrukturvorhaben“. 2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt: „§ 16c Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben (1) Die §§ 10 und 23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen ist. Einwendungen und Stellungnahmen können anstelle der elektronischen Eingabe auch bei der zuständigen Behörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf das elektronisch durchzuführende Verfahren nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen. Die Verpflichtung der zuständigen Behörde, das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, bleibt unberührt. (2) § 8a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 besteht. (3) § 16b Absatz 1, 2 und 4 ist für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … [Artikel 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung, Bundesratsdrucksache 382/25] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c wird die folgende Nummer 3d eingefügt: „3d. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von a) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Leistung von mindestens 30 Megawatt und den dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und b) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr haben, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes.“ 2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen“ durch die Angabe „in § 9 Absatz 2 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bezeichnet sind“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Schwerspat“ die Angabe „; Helium und Wasserstoff“ eingefügt. Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28q Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 wird nach der Angabe „Interesse liegen“ die Angabe „und der öffentlichen Sicherheit dienen“ eingefügt. b) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“ 2. Nach § 35h Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: (8) „ Die Umstellung einer Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage ist der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzuzeigen. Die Anzeige soll elektronisch erfolgen. In der Anzeige ist darzulegen, dass durch die Umstellung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von vier Monaten beanstanden, wenn nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen zur Anzeige bei der zuständigen Behörde vorliegen.“ 3. § 43a wird durch den folgenden § 43a ersetzt: „§ 43a Anhörungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren sind § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie § 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10 anzuwenden. (2) Der Träger des Vorhabens reicht den Plan in dem von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format bei der Anhörungsbehörde ein. (3) Der vollständige Plan ist von der Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Anhörungsbehörde sowie in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 3 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. (4) Jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht. (5) Jede Behörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, übermittelt ihre Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. (6) Jede Einwendung sowie jede Stellungnahme ist gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch abzugeben. Sie kann auch bei der Anhörungsbehörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf die elektronische Abgabe nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen. (7) Die Anhörungsbehörde hat jede Einwendung sowie jede Stellungnahme dem Träger des Vorhabens und den von ihm Beauftragten elektronisch zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Eine Erwiderung durch den Träger des Vorhabens oder den von ihm Beauftragten auf die Einwendung oder Stellungnahme ist an die Anhörungsbehörde elektronisch zu übermitteln. (8) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt, wenn 1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder 4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen elektronisch zuzuleiten. (9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die technische Ausgestaltung für die elektronische Übermittlung einer Stellungnahme, einer Einwendung oder einer sonstigen Erklärung sowie die technische Ausgestaltung des elektronischen Formats für die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung des Plans. (10) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“ 4. § 43l wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 2 ist nicht bei der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst den Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten. Sie kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung, oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf Wasserstoffleitungen entsprechend anzuwenden. (3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“ 5. In § 44c Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nutzung erneuerbarer Energien“ die Angabe „,bei Wasserstoffleitungen“ eingefügt. Artikel 6 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EU- Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze, Bundesratsdrucksache 385/25] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt. 2. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt. 3. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt. Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … [Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung, Bundesratsdrucksache 382/25] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11b die folgende Angabe eingefügt: „§ 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben“. 2. In § 11b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11a“ durch die Angabe „den §§ 11a und 11c“ ersetzt. 3. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt: „§ 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben (1) Für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, gilt ergänzend § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung 1. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sieben Monate beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von drei Monaten und 2. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10 und 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten. (2) In einem Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hat die zuständige Wasserbehörde die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Absatz 3 spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Übermittelt die Wasserbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens, ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.“ 4. Nach § 70 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung ein Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten beträgt.“ 5. Nach § 70 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 sind abweichend von § 73 Absatz 6 Satz 1 und § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Teilsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.“ Artikel 8 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2b Satz 3 wird die Angabe „für die Anzeige zuständige Behörde“ durch die Angabe „für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde“ ersetzt. 2. Nach Absatz 2c wird der folgende Absatz 2d eingefügt: „(2d) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung oder zum Import von Wasserstoff. Absatz 2c Satz 2 ist für die in Satz 1 genannten Anlagen entsprechend anzuwenden, auch bei der Durchführung von Anzeigeverfahren. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 weder einer Genehmigung noch einer Anzeige, hat der Vorhabenträger die jeweils zuständige Behörde nach Satz 2 um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die in Absatz 3 genannten Belange sowie die in § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, genannten Belange und Maßgaben zu beachten.“ Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Richtlinie (EG) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (Abl. L. 2023/2413, 31. Oktober 2023) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Klimaneutral erzeugter Wasserstoff ist von großer Bedeutung für ein resilientes, wirtschaftliches und klimaneutrales Energiesystem der Zukunft: In Wasserstoff und dessen Folgeprodukten, wie Ammoniak, Methanol oder synthetisch hergestellten Kraft- und Treibstoffen, lässt sich Energie speichern, über lange Strecken transportieren und vielseitig einsetzen. Insbesondere in Wirtschaftssektoren, in denen eine direkte Elektrifizierung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, können „grüner Wasserstoff“ und seine Folgeprodukte dazu beitragen, den Ausstoß von Treibhausgasen deutlich zu verringern. Das gilt zum Beispiel für die Stahlerzeugung, Teile der Chemieindustrie oder den Schwerlastverkehr, die Seeschifffahrt und die Luftfahrt. Insoweit ist Wasserstoff für die Dekarbonisierung der Industrie und des Verkehrs unerlässlich. Gleichzeitig ist die Nutzung von Wasserstoff unverzichtbar, um die Resilienz des nationalen Energiesystems und die Erreichung der Klimaneutralität zu erreichen und dauerhaft zu sichern. Der Ausstoß von CO2 bei der Stromerzeugung, im Verkehr und von der Industrie sowie bei der Wärmeerzeugung trägt entscheidend zur Erderwärmung bei. Um die im Bundes- Klimaschutzgesetz festgelegte Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 zu erreichen, müssen zahlreiche Maßnahmen ergriffen werden. Die Transformation hin zur Netto- Treibhausgasneutralität ist mit einem Wandel des Energiesystems verbunden. Für den langfristigen Erfolg der Energiewende und für den Klimaschutz sind Alternativen zu fossilen Energieträgern dringend erforderlich. Die Energieversorgung wird in Zukunft maßgeblich auf erneuerbaren Energien und klimaneutralen Energieträgern wie insbesondere grünem Wasserstoff basieren. Diese ersetzen, wo möglich, fossile Energieträger wie Kohle, Erdgas und Öl, die heute noch einen großen Teil des Energiebedarfs decken. Für die schnelle Versorgung mit Wasserstoff sind zahlreiche Erleichterungen für Vorhaben der Wasserstoffinfrastruktur unabdingbar. Diese Erleichterungen müssen die unterschiedlichen Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren betreffen, die zum Aufbau einer leistungsfähigen Wasserstoffinfrastruktur durchlaufen werden. Derzeit sind die Verfahren von langer Dauer und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Dies verhindert einerseits wegweisende Investitionen und andererseits die Umsetzung der Projekte. Hierauf wird mit erheblichen Anstrengungen reagiert, um insbesondere die Antrags- und Genehmigungsverfahren mit effizienten Prozessen wesentlich zu beschleunigen. Diese Anstrengungen sollen durch gesetzliche Regelungen zur Digitalisierung, insbesondere im Wasserhaushaltsgesetz, im Bundes- Immissionsschutzgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz, flankiert werden. Parallel zum Ausbau der Erneuerbaren Energien sind vergleichbare Erleichterungen auch für Wasserstoffvorhaben notwendig, um die Transformation des Energiesystems rechtzeitig erreichen zu können. Deshalb beinhalten auch der Koalitionsvertrag sowie die Nationale Wasserstoffstrategie den möglichst schnellen Aufbau einer leistungsfähigen Wasserstoffwirtschaft und die dafür notwendige Import- und Transportinfrastruktur. Die nationale Wasserstoffherstellung erfolgt durch Anlagen zur elektrolytischen Erzeugung von Wasserstoff sowie durch Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen. Eine starke und nachhaltige inländische Wasserstoffproduktion sorgt für eine nachhaltige, auf Erneuerbaren Energien aufbauende, gesicherte Bedarfsdeckung mit kurzen Transportwegen. Um die nationale Versorgung mit Wasserstoff zusätzlich zu verbessern, soll mit dem vorliegenden Gesetz die Förderung von natürlichem Wasserstoff erleichtert werden. Bisher wurde in Deutschland kein natürlicher Wasserstoff gefördert. Vorkommen und die Frage der wirtschaftlichen Förderung sind dabei noch nicht abschließend geklärt. Die Praxis und zuständigen Landesbergämter haben jedoch darauf hingewiesen, dass Wasserstoff in Zukunft auch in Deutschland exploriert werden könnte. Denkbar sind Vorkommen im Grundgebirge, die über Tiefbohrungen ähnlich wie bei der Erdgasgewinnung gelöst werden könnten sowie die Gewinnung von Wasserstoff im Zuge der Gewinnung von Tiefengeothermie. Der Bund-Länder-Ausschuss Bergbau hat den Bund daher einstimmig um Erweiterung des Katalogs der bergfreien Bodenschätze ersucht. Gleiches gilt für Helium als wertvolles Gas, das in der Industrie und Forschung zum Einsatz kommt. Die Förderung von Helium wird konkret im Bundesgebiet geplant. Ziel des Gesetzes ist es daher auch, dieses Edelgas in den Katalog der bergfreien Bodenschätze aufzunehmen. Über die nationale Wasserstoffproduktion hinaus ist es Ziel, zügig eine Importinfrastruktur in Deutschland und Europa bereitzustellen, um den Importbedarf an Wasserstoff und Wasserstoffderivaten zu sichern. Der Import von Wasserstoff und seinen Derivaten ist insbesondere in den kommenden Jahren größtenteils schiffsbasiert geplant. Hierfür soll der beschleunigte Aufbau von Wasserstoff- und Derivate-Terminals an den deutschen Küsten sowie Anlagen zur Gewinnung von Wasserstoff aus Derivaten (z. B. durch Aufspaltung) vorangetrieben werden. Für das Transportnetz sind neben den bereits rechtlich im Energiewirtschaftsgesetz geregelten Wasserstoffleitungen auch Versorgungsleitungen für Dampf und Wasser sowie unmittelbare Stromleitungen von erneuerbaren Energien Anlagen zu den jeweiligen Produktions-, Speicher und Importanlagen erforderlich. Mit den Regelungen sollen Anreize für private Investitionen in die wirtschaftliche und nachhaltige Erzeugung, den Import, Transport und die Speicherung von Wasserstoff etabliert werden. Durch die vorgesehenen Regelungen werden insgesamt Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren verkürzt und es reduziert sich zugleich der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung. Das Regelungsvorhaben ist daher auch ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der Bundesregierung zum Bürokratieabbau im Umweltgenehmigungsrecht in der 21. Legislaturperiode (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Zeile 1348). Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“ bei. Der Entwurf leistet auch einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf erfasst die Vorhaben, die für die Erzeugung, Speicherung, Anlandung und Verteilung von Wasserstoff von zentraler Bedeutung sind und denen damit für den Um- und Ausbau eines treibhausgasneutralen Energiesystems eine Schlüsselrolle zukommt. Diese Vorhaben sollen in ihrer Schlüsselrolle gestärkt werden und daher bei Abwägungen als Belang mit einem überragenden öffentlichen Interesse gewichtet werden. Diese hohe Gewichtung ist in der Anlauf- und Aufbauphase der Vorhaben von wichtiger Bedeutung. Darüber hinaus werden beschleunigende Regelungen für das gerichtliche Verfahren getroffen. Für einen Teil der Vorhaben wird das Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein. Des Weiteren werden durch Maßgaben zahlreiche Änderungen in den Verfahrensregelungen getroffen, die insbesondere die Digitalisierung betreffen. In Bezug auf das Vergaberecht werden kurzfristige Instrumente der Beschaffungsbeschleunigung für Vorhaben des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes übernommen. Im Bundesimmissionsschutzgesetz werden bestehende Erleichterungen für Windenergieanlagen an Land auch auf Elektrolyseure, Speicheranlagen und Importterminals ausgedehnt. Im Energiewirtschaftsgesetz werden für das Planfeststellungsverfahren die Verfahrensregelungen für die Wasserstoffinfrastruktur ergänzt. Im Windenergie-auf-See-Gesetz werden Klarstellungen zum überragenden öffentlichen Interesse in der Ausschließlichen Wirtschaftszone aufgenommen. Im Wasserhaushaltsgesetz werden spezifische Verfahrensregelungen und Fristen für die Zulassung der Wasserstoffinfrastruktur geschaffen. Im Bundesfernstraßengesetz findet für Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff eine Angleichung an die Regelungen für Windenergieanlagen und Solarenergieanlagen an Bundesfernstraßen statt. III. Alternativen Keine. Mit dem Entwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag und der Nationalen Wasserstoffstrategie aufgegriffen und kodifiziert werden. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz in Artikel 1 des Gesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für die Maßgaben zur Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus einer Zusammenschau von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes und den zuvor genannten Kompetenztiteln des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Für Regelungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz nach Artikel 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes. Regelungen zum gerichtlichen Verfahren und für Regelungen nach Artikel 3 (Verwaltungsgerichtsordnung) kann der Bund auf Grund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren) treffen. Der Bund kann die Regelungen in Artikel 4 (Bundesberggesetz) aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Bergbau) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes vornehmen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 (Energiewirtschaftsgesetz) folgt aus Artikel 74 Nummer 11 des Grundgesetzes (Energiewirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Artikel 6 vorgenommenen Änderungen des WindSeeG (Energiewirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Regelungen zum Wasserhaushaltsgesetz nach Artikel 7 kann der Bund auf Grund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes treffen Regelungen zum Bundesfernstraßengesetz nach Artikel 8 kann der Bund auf Grund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes treffen. Eine bundesgesetzliche Regelung für das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes) und für die in Artikel 4 und 6 des Gesetzes ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz regelt den bundeseinheitlichen Rahmen für die beschleunigte Planung und Genehmigung für die Wasserstoffinfrastruktur. Für den notwendigen Wasserstoffhochlauf in Deutschland sind die planungs- und genehmigungsrechtlichen Instrumente bundeseinheitlich zu regeln. Eine divergierende Regelung auf Bundes- und Länderebene würde in einem eng verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich unterschiedlichen genehmigungs- und vergaberechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden könnte und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen und die Verwaltung darstellen würde. Unterschiedliche Landesregelungen im Zusammenhang mit den Regelungen und Maßgaben zur Anlagengenehmigung hätten sowohl ein unterschiedliches Genehmigungsverfahren als auch eine unterschiedliche Wettbewerbssituation zur Folge. Die Rechtseinheit würde beeinträchtigt, wenn einzelne Regelungen zur Anlagengenehmigung landes- statt bundesrechtlich geregelt würden. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse auch für das EnWG erforderlich. Das EnWG regelt den bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen der Energieversorgung in Deutschland. Das Genehmigungsverfahren der Energieversorgungsnetze ist bundeseinheitlich zu regeln. Landesspezifische Regelungen würden zu Wettbewerbsverzerrungen für die länderübergreifenden Energienetze führen. Eine bundeseinheitliche Regelung der in dem Gesetzentwurf geregelten Maßnahmen zum Bundesfernstraßengesetz ist ebenfalls zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz erforderlich, da auch länderübergreifende Vorhaben oder solche mit länderübergreifenden Auswirkungen erfasst werden sollen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) sowie den zu Artikel 1 zitierten EU-Rechtsakten. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorgaben der genannten Richtlinie und mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie des internationalen Rechts im Übrigen. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung und Digitalisierung der Verwaltungsverfahren bei. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Indem der Entwurf die Herstellung von und die Versorgung mit Wasserstoff bundeseinheitlich regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet das Gesetz damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Das Gesetz fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem es die Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für die Erzeugung, die Speicherung und den Import von Wasserstoff vereinfacht und insbesondere die Planfeststellungsverfahren stärker digitalisiert. Außerdem trägt der Entwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 bei, umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen und seiner Zielvorgabe 13.3 bei, die personellen und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung und der Reduzierung der Klimaauswirkungen zu verbessern. Mit dem Wasserstoffhochlauf sollen die nationalen und internationalen Klimaschutzziele erreicht werden. Ebenso trägt das Regelungsvorhaben zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9, eine widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung zu fördern und Innovationen zu unterstützen, bei. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er sowohl für eine zügige Realisierung der Wasserstoffinfrastruktur sorgt, als auch durch eine stärkere Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsverfahren ein hochwertiges und nachhaltiges Infrastrukturangebot fördert. Damit berücksichtigt der Entwurf auch die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“, „(f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“) 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen – bis auf die nachstehenden Ausführungen zum BVerwG – keine neuen Ausgaben. Etwaigen Mehrbedarfen bei den OVG bzw. Verwaltungsgerichtshöfen infolge der vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den VG gegenüber. Die Übertragung weiterer erst- und letztinstanzlicher Zuständigkeiten auf das BVerwG wird dort zu einem geringfügig erhöhten Verfahrensaufkommen und damit voraussichtlich zu einer Erhöhung der jährlichen Personalkosten und der damit zusammenhängenden Sachkosten im Justizhaushalt – Einzelplan 07 – frühestens ab 2026 führen. Bis zum Jahr 2030 kann voraussichtlich mit etwa sieben Importterminals gerechnet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur ein geringer Teil der genannten Vorhaben zur Überprüfung gestellt werden, da diese aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Hafen- und Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten werden. Bis zum Jahr 2030 wird ein jährlicher Mehrbedarf von rund 37.000 Euro geschätzt (0,1 Richterstellen R6; 0,1 Stellen A12 bzw. A9). Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. 4. Erfüllungsaufwand Mit dem Gesetz sollen die Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für den Auf- und Ausbau der Infrastruktur, insbesondere für die Erzeugung von Wasserstoff, schneller durchgeführt werden. Ferner wird ein überragendes öffentliches Interesse festgelegt, wodurch die davon betroffenen Projekte bei Abwägungsentscheidungen im Rahmen des nach Fachrecht durchzuführenden Genehmigungsverfahrens ein stärkeres Gewicht erhalten. Durch die Digitalisierung von Verfahren sollen die Verwaltungsprozesse schneller und ressourcensparender durchgeführt werden können. Zusammenfassung: Bürgerinnen und Bürger: Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Die Vorgaben richten sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und Bürger. Wirtschaft: Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. Vielmehr gelten die Regelungen zur Genehmigung und Zulassung – wie bisher – entsprechend den Vorgaben der Fachgesetze. Die Anlagen unterliegen insoweit den Genehmigungsverfahren, bspw. nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz. Teilweise werden durch den Gesetzentwurf EU-Vorgaben umgesetzt, bspw. zu den beschleunigten Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem EnWG gemäß Artikel 5, § 43a kann im Einzelfall ebenfalls eine Ersparnis von - 2.000 Euro angenommen werden. Für das EnWG können Entlastungen von insgesamt - 150.000 Euro p. a. angenommen werden. Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz gemäß Artikel 2 und 7 kann im Einzelfall eine Ersparnis von - 2.000 Euro angenommen werden. Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel. Verwaltung: Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung im Genehmigungsverfahren ist zu erwarten, dass sich der Aufwand deutlich verringern wird. Im Übrigen gelten die materiell-rechtlichen Regelungen zur Genehmigung wie bisher entsprechend der Vorgaben der Fachgesetze. Für das EnWG gemäß Artikel 5, § 43a EnWG können unter Zugrundelegung dieser Einzelfallkosten von - 1.500 Euro Entlastungen von insgesamt - 75.000 bis - 150.000 Euro p. a. angenommen werden, was einem Mittelwert von 112.500 Euro entspricht. Auch für die elektronische Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz gemäß Artikel 2 und 7 wird im Einzelfall eine Entlastung, das heißt pro Genehmigungsverfahren, von - 1.500 Euro geschätzt. Mit den Regelungen nach Artikel 8, Änderung des § 9 FStrG, wird ein Zustimmungserfordernis der Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für die Anlage beteiligt wird und im Rahmen dieses Verfahrens prüft, ob Einwände gegen das Vorhaben bestehen. Insgesamt ist daher von keinem veränderten Aufwand auszugehen. Im Einzelnen: Wirtschaft: Artikel 1 (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz): An den materiell-rechtlichen Anforderungen für das Genehmigungsverfahren der Anlagen nach Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden keine Änderungen vorgenommen. Diese unterfallen weiterhin den Genehmigungsverfahren nach den Fachgesetzen, bspw. dem Immissionsschutzrecht, Baurecht oder Wasserrecht. Für die Anwendung dieser Gesetze regelt jedoch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG), dass die Anlagen im Anwendungsbereich des WasserstoffBG im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Artikel 2 und 7 (Bundes-Immissionsschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz): In Artikel 2 und 7 sind Vorgaben zur Digitalisierung geregelt und der damit verbundene zeitliche Aufwand kann sich verringern, da die Vorhaben schneller abgeschlossen werden können und folglich die Vorhaben schneller realisiert werden können. So regeln bspw. Artikel 2, § 16c Absatz 1 Nummer1 BImSchG und Artikel 7 Nummer 2, § 11c Absatz 1 WHG jeweils die digitale Einreichung von Genehmigungsunterlagen. Hier wird für die Abschätzung einer möglichen Entlastung auf eine vergleichbare Digitalisierungsvorgabe in der BT-Drs. 20/6879, S. 46 f. Bezug genommen. Für die digitale Einreichung von Genehmigungsunterlagen wurde dort eine Ersparnis für die Druckkosten geschätzt. Im Einzelfall, das heißt pro eingereichten Antrag, wurden Entlastungen von 2.000 Euro geschätzt. Diese Entlastung kann auch hier für den Einzelfall angenommen werden. Eine jährliche Gesamtfallzahl für Anlagen, die dem WasserstoffBG unterfallen, lässt sich nicht abschätzen. Die Wasserstoffwirtschaft befindet sich noch im Aufbau, mit dem Gesetz soll ein schneller Aufbau angereizt werden. Die Fallzahl lässt sich daher weder aus Erfahrungswerten noch aus sonstigen Erkenntnissen abschätzen. Daher wird gemäß Leitfaden Erfüllungsaufwand (Seite 24) der Aufwand (in diesem Fall die Entlastung aufgrund der Digitalisierungsvorgabe) pro Fall angegeben. Des Weiteren werden für ein durchzuführendes Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für die Vollständigkeitsprüfung Fristen für die Vollzugsbehörde vorgesehen. Daraus resultiert für die Wirtschaft kein neuer Erfüllungsaufwand. Jedoch kann dies für die Vorhabenträger im Ergebnis zu einer schnelleren Realisierbarkeit des Vorhabens führen, wenn das Genehmigungsverfahren vergleichsweise schneller abgeschlossen werden kann. Soweit in der Beteiligung oder im Rahmen von Stellungnahmen eine elektronische Form vorgesehen ist, reduzieren sich im Einzelfall die Sachkosten geringfügig (insbesondere für das Porto). Artikel 4 (Bundesberggesetz): Mit der Einführung von Wasserstoff und Helium als bergfreie Bodenschätze im Rahmen des Artikels 4 findet eine Entlastung der Wirtschaft statt, da die Vorhabenträger keine Verträge mehr mit den Eigentümern über die Rechte an den betroffenen Grundstücken schließen müssen. Da die Vorkommen von natürlichem Wasserstoff und Helium im Bundesgebiet noch nicht geklärt sind, ist eine Abschätzung der jährlichen Gesamtfallzahlen nicht möglich. Artikel 5 (Energiewirtschaftsgesetz): An den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Genehmigungsverfahren nach dem EnWG werden keine Änderungen vorgenommen. Durch Maßgaben zur Digitalisierung wird eine Entlastung im Planfeststellungsverfahren erreicht und der damit verbundene zeitliche Aufwand kann sich verringern. So regelt § 43a Absatz 2 EnWG die digitale Einreichung von Genehmigungsunterlagen. Hier wird für die Abschätzung einer möglichen Entlastung auf eine vergleichbare Digitalisierungsvorgabe in der BT-Drs. 20/6879, S. 46 f. Bezug genommen. Für die digitale Einreichung von Genehmigungsunterlagen wurde dort eine Ersparnis für die Druckkosten geschätzt. Im Einzelfall, d. h. pro eingereichten Antrag, wurden Entlastungen von 2.000 Euro geschätzt. Diese Entlastung kann auch hier für den Einzelfall angenommen werden. Eine jährliche Gesamtfallzahl für betroffene Netzinfrastrukturvorhaben wird mit etwa 75 p. a. geschätzt. Diese Zahl resultiert aus einer Datenerhebung der BNetzA für Antragszahlen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG). Die dort erhobenen Fallzahlen werden als unteres Szenario für das EnWG herangezogen (rund 50 p. a.). Mit der Betroffenheit auch für die Hochspannungsebene bei Verteilernetzbetreibern oder bei Wasserstoff- und Gasnetzbetreibern ist auch ein oberer Szenariorahmen (rund 100 p. a.) anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Mittelwert von 75 Fallzahlen. Insgesamt verringert sich der Erfüllungsaufwand damit um rund - 150.000 Euro p. a. Soweit in der Beteiligung oder im Rahmen von Stellungnahmen eine elektronische Form vorgesehen ist, reduzieren sich im Einzelfall die Sachkosten geringfügig (insbesondere für das Porto). Verwaltung: An den materiell-rechtlichen Anforderungen für das Genehmigungsverfahren der Anlagen nach Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden keine Änderungen vorgenommen. Diese unterfallen weiterhin den Genehmigungsverfahren nach den Fachgesetzen, bspw. dem Immissionsschutzrecht, Baurecht oder Wasserrecht. Für die Anwendung dieser Gesetze regelt jedoch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz, dass die Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Eine jährliche Gesamtfallzahl für Anlagen, die dem WasserstoffBG unterfallen, lässt sich nicht abschätzen. Die Wasserstoffwirtschaft befindet sich noch im Aufbau, mit dem Gesetz soll ein schneller Aufbau angereizt werden. Die Fallzahl lässt sich daher weder aus Erfahrungswerten noch aus sonstigen Erkenntnissen abschätzen. Daher wird gemäß Leitfaden Erfüllungsaufwand (Seite 24) der Aufwand (in diesem Fall die Entlastung aufgrund der Digitalisierungsvorgabe) pro Fall angegeben. Die elektronische Einreichung der Antragsunterlagen und die damit verbundene elektronische Zugänglichmachung der Unterlagen nach Artikel 5, § 43a Absatz 3 EnWG führt zu einer Entlastung in Höhe von - 1.500 Euro im Einzelfall. Bei einer Fallzahl von 75 Fällen p. a. (siehe Wirtschaft) wird damit eine Entlastung von – 112.500 Euro p. a. bewirkt. Für die Regelung in Artikel 1 § 6 Absatz 4 WasserstoffBG ist der Aufwand als geringfügig einzustufen. Es handelt sich um eine spezifische Sonderregelung, von der in wenigen Fällen Gebrauch gemacht wird. Zunächst ist die Anzahl der dem Vergaberecht unterliegenden Fälle als äußerst gering einzustufen. Darüber hinaus ist für einen Antrag nach dieser Regelung zunächst das Vorliegen der Merkmale des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen notwendig. Diese sind in nur sehr wenigen Fällen anzunehmen. Mit den Regelungen nach Artikel 8, Änderung des § 9 FStrG, wird ein Zustimmungserfordernis der Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für die Anlage beteiligt wird und im Rahmen dieses Verfahrens prüft, ob Einwände gegen das Vorhaben bestehen. Insgesamt ist daher von keinem veränderten Aufwand auszugehen. Zudem werden durch Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz zur Digitalisierung Entlastungen im Genehmigungsverfahren erreicht und der damit verbundene zeitliche Aufwand kann sich verringern. Mit der elektronischen Einreichung der Genehmigungsunterlagen können diese auch elektronisch ausgelegt werden. Ebenso läuft das behördliche Beteiligungsverfahren digital ab. Für die Abschätzung einer möglichen Entlastung kann dabei auf eine vergleichbare Schätzung in der BT-Drs. 20/6879, S. 47 ff. Bezug genommen werden. Dort wurde für die elektronische Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen im Einzelfall eine Entlastung, d. h. pro Genehmigungsverfahren, von 1.500 Euro geschätzt. Diese Entlastung kann auch hier für den Einzelfall angenommen werden. Soweit in der Beteiligung oder im Rahmen von Stellungnahmen eine elektronische Form vorgesehen ist, reduzieren sich im Einzelfall die Sachkosten geringfügig (insbesondere für das Porto). 5. Weitere Kosten Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden auch Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch nicht genau beziffern lässt, da die Anzahl der geplanten Anlagen nicht präzise abgeschätzt werden kann. Es kann aktuell insbesondere nicht genau prognostiziert werden, für wie viele der bis 2030 benötigten Elektrolyseure an Land eine Leistung von über 30 Megawatt (MW) installiert sein wird. Die zukünftige Leistung von Elektrolyseuren hängt von wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen ab, die derzeit noch nicht feststehen. Der weit überwiegende Anteil der Elektrolyseure dürfte zunächst unterhalb dieser für die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe maßgeblichen Schwelle von 30 MW liegen. Nach derzeitiger grober Abschätzung wird mit einer zweistelligen Anzahl von Vorhaben von über 30 MW gerechnet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass etwa 15 oberirdische und unterirdische Wasserstoffspeicher sowie eine niedrige einstellige Anzahl von Verdichtern bis 2030 samt infrastruktureller Anbindung in Betrieb gehen werden. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil der benannten Vorhaben in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt werden wird, da diese aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Hafen- und Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten werden. Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für Oberverwaltungsgerichte weist eine ältere Statistik des Statistischen Bundesamtes 2023 (DESTATIS, Statistischer Bericht – Verwaltungsgericht – 2023) leicht divergierende Daten je nach Bundesland aus. Für technische Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 15,3 Monate angegeben (Datenblatt 24251-16). Für Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von 16,4 Monaten angegeben (Datenblatt 24251-06). Grob überschlägig und ohne Ansehung der Besoldungsstufen kann der Personalaufwand für Richter bei einem Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem BVerwG als vergleichbar angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls zwei ehrenamtliche Richter am VG, drei oder fünf Richter am OVG). Das SG Duisburg (Entscheidung vom 28.3.2023, Az. S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde mit rund 300 Euro beziffert. Mit der Rechtswegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben, dass die Regelungen zu deren Verbesserung beitragen. Durch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und deren Digitalisierung für den Wasserstoffhochlauf in Deutschland wird die Bereitstellung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen Wasserstoffinfrastruktur gestärkt. Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung ist in Artikel 1 § 4 Absatz 4 vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff) Zu § 1 (Zweck und Ziel des Gesetzes) Deutschland richtet seine gesamte Wirtschafts- und Energiepolitik auf den 1,5-Grad- Klimaschutz-Pfad aus, zu dem sich Deutschland im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat. Strom aus erneuerbaren Energien leistet einen zentralen Beitrag zu Erreichung der Klimaziele Deutschlands und der Europäischen Union. Auf dem Weg zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 muss deshalb der Ausbau der erneuerbaren Energien konsequent weiter vorangetrieben werden. Bereits im Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen, im Jahr 2035 soll die Stromversorgung in Deutschland nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen. Für die Erreichung dieses Ziels sind massive Anstrengungen erforderlich: Eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz sowie ein starker und beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Netze sind unabdingbar. Die direkte Nutzung von Strom ist im Vergleich zur Nutzung von Wasserstoff mit geringeren Umwandlungsverlusten verbunden und sollte nach Möglichkeit prioritär zum Einsatz kommen. Im Zuge der Transformation Deutschlands zur klimaneutralen Volkswirtschaft wird jedoch zunehmend auch Wasserstoff und dessen Derivate die wichtige Rolle übernehmen, erneuerbare Energie zu speichern und zu transportieren. Ist eine direkte Elektrifizierung von Industrieprozessen nicht möglich oder nicht wirtschaftlich, wird Wasserstoff daher zukünftig eine zentrale Rolle bei der Dekarbonisierung der Industrie und dem Verkehr (vor allem Schifffahrt und Luftverkehr) zukommen. Hierfür ist ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes unerlässlich, insbesondere was die Zurverfügungstellung von ausreichend Wasserstoff betrifft. Es besteht daher eine besondere Eilbedürftigkeit für die Errichtung von Elektrolyseuren, Import-, Transport- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff. Bereits heute müssen hierfür – angesichts oftmals langjähriger Investitions- und Planungszyklen – die Weichen für richtungsweisende Investitions- und Planungsentscheidungen gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist Zweck und Ziel des Gesetzes die Vereinfachung und Beschleunigung des Auf- und Ausbaus einer Infrastruktur für die nationale Erzeugung und Speicherung von und die Versorgung mit Wasserstoff. Da auf absehbare Zeit voraussichtlich nicht genügend Wasserstoff national erzeugt werden kann, müssen zusätzlich Wasserstoff bzw. Wasserstoffderivate importiert und ggf. aufgespalten oder umgewandelt genutzt werden. Daher soll zugleich der Auf- und Ausbau einer Terminalinfrastruktur für den Import von Wasserstoff sowie von Anlagen zur Umwandlung importierter Wasserstoffderivate hin zu Wasserstoff oder zur Konvertierung von Wasserstoff vereinfacht und beschleunigt werden. Darüber hinaus ist der Transport sowohl durch Leitungsinfrastruktur als auch durch Wasserstofftrailer von zentraler Bedeutung, sodass auch diese Infrastruktur Teil des Gesetzes ist. Für eine resiliente Versorgung im Wasserstoff bedarf es zudem einer Speicherung in Wasserstoffspeichern, die daher gleichfalls in schnellen, einfachen, digitalen Verfahren genehmigt werden müssen. Zu § 2 (Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Es wird der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt. Das Gesetz gilt für die Zulassung, d. h. Errichtung, Betrieb und Änderung der aufgeführten Anlagen und Leitungen sowie deren dazugehörigen Nebenanlagen, wenn und soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes geregelt wird. Der Anwendungsbereich umfasst Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff durch Elektrolyse – an Land, im Küstenmeer oder in der Ausschließlichen Wirtschaftszone - (Nummer 1), Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen (Nummer 2), Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff (Nummer 3), Anlagen zum Import von Wasserstoff (Nummer 4), Anlagen zum Import von Ammoniak (Nummer 5), Anlagen zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern (Nummer 6), Anlagen zum Import von Methanol (Nummer 7), Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff (Nummer 8), Anlagen zur Konditionierung von Wasserstoff und Wasserstoffderivaten (Nummer 9), Anlagen zur Herstellung strombasierter Kraftstoffe (Nummer 10), Wasserstoffleitungen - an Land, im Küstenmeer oder in der Ausschließlichen Wirtschaftszone – (Nummer 11), Verdichter, die für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich sind (Nummer 12), Dampf- oder Wasserleitungen (Nummer 13) und Stromleitungen, die den Anlagenstandort nach Nummern 1 bis 10 direkt mit einer Erzeugungsanlage aus erneuerbaren Energien verbindet (Nummer 14). Neben reinem Wasserstoff wird auch der Import insbesondere von Ammoniak und Methanol in Absatz 1 erfasst. Denn nach den aktuellen Daten der Außenhandelsstatistik importiert Deutschland Wasserstoff sowie Ammoniak und Methanol in der Größenordnung von rund 2 Millionen Tonnen pro Jahr. Ammoniak und Methanol sind im Allgemeinen leichter zu transportieren als Wasserstoff und werden seit vielen Jahren weltweit mit etablierten Methoden und Sicherheitsstandards gehandelt (vgl. Bundesregierung (2024) – Rechtsverordnung zur energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff (Energiestatistik- Verordnung Wasserstoff– EnStatVWass)). Der Anwendungsbereich erfasst in Nummer 8 auch Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff. Erfasst sind dabei insbesondere Anlagen zur Umwandlung von Ammoniak, LOHC und Methanol. Dies sind insbesondere Anlagen zur Aufspaltung von Ammoniak in Wasserstoff und Stickstoff unter Wärmezufuhr und Nutzung eines Katalysators sowie Anlagen zur Dehydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern zur Abspaltung von Wasserstoff erfasst. Der Anwendungsbereich erfasst in Nummer 11 Wasserstoffleitungen. Dabei sind auch Wasserstoffleitungen, die dem Zulassungsregime des WindSeeG unterfallen, erfasst und werden nach den Vorgaben des WasserstoffBG beschleunigt. Die Stromleitung nach Nummer 14 stellt eine Direktleitung nach § 3 Nummer 12 EnWG dar. Mit dieser Leitung wird eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien direkt mit einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 verbunden. Eine Direktleitung nach EnWG verbindet insbesondere einen Standort zur Erzeugung von elektrischer Energie (Energieerzeugungsanlage, bspw. eine PV- oder Windanlage) mit einem Kunden, bspw. einem Betrieb, der über die Leitung einen Elektrolyseur zur Herstellung von Wasserstoff betreibt. Es handelt sich um eine Ergänzung zu der Wertung in § 14d Absatz 10 EnWG, nach der die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Unter diese Privilegierung würden bloße Direktleitungen zu einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie nicht fallen. Diese Lücke wird mit der vorliegenden Regelung geschlossen. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt klar, dass das Gesetz mit Blick auf § 6 auch für die Vergabe der öffentlichen Aufträge und Konzessionen für diese Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen gilt. Zu § 3 (Begriffsbestimmungen) § 3 definiert wesentliche Anlagen und Leitungen aus § 2 Absatz 1. Bei Anlagen zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern (Nummer 2) wird der Import der mit Wasserstoff verbundenen flüssigen organischen Wasserstoffträger erfasst, zugleich aber auch die zum Zwecke der Rückführung erfolgende Lagerung von dehydrierten flüssigen organischen Wasserstoffträgern, welche mithin nicht mehr mit dem Wasserstoff verbunden sind. Bei den jeweiligen Anlagen zum Import (Nummer 1 bis 4) ist auch die Beladung mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Stoffen erfasst. Die Begriffsbestimmung für eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs in Nummer 5 verweist auf den Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 sowie den darauf basierenden delegierten Rechtsakten. Die hier in Bezug genommenen und bisher bestehenden, delegierten Rechtsakte sind die Rechtsakte (EU) 2023/1184 und (EU) 2023/1185. Mit der Begriffsbestimmung in Nummer 6 werden Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen erfasst. Biogene Reststoffe sind dabei organische Abfälle oder Abwässer, land- und forstwirtschaftliche Nebenprodukte und biogene Produktionsreste. Mit der Begriffsbestimmung in Nummer 7 werden Anlagen zur Konditionierung von Wasserstoff erfasst, die erforderlich sind, um den Druck, die Reinheit oder den Aggregatszustand von Wasserstoff zu ändern. Dies erfasst etwa Anlagen, die Wasserstoff von Verunreinigungen befreien und somit hochreinen Wasserstoff für bestimmte Anwendungen im Industrie- und Verkehrssektor bereitstellen. Die Begriffsbestimmung für Speicher in Nummer 8 erfasst unterirdische und oberirdische Speicheranlagen. Hiervon sind auch Trankstellen erfasst. Der Begriff der Wasserstoffspeicherung erfasst auch die Lagerung von Wasserstoff. Für neue oder zu umzurüstende oberirdische Speicheranlagen sind auch Nebeneinrichtungen der Speicheranlage erfasst. Der weit überwiegende Bedarf für die Wasserstoffspeicherung wird durch unterirdische Speicher gedeckt werden. Aufgrund der Vorlaufzeiten wird es im Rahmen der Transformation eine Parallelität zwischen der Neuerrichtung von Wasserstoffspeichern und der Umrüstung bestehender Gasspeicher in Wasserstoffspeicher geben. Gleichfalls ist eine Parallelität der Änderung von an Speichern bestehenden Anschluss- und Transportleitungen in Wasserstoffleitungen anzunehmen. Für die Umrüstung ist für einen Übergangszeitraum davon auszugehen, dass Wasserstoff in immer größeren Mengen eingespeichert wird, bis dessen Speicherung eine Dimension annimmt, dass eine Ausspeicherung von Wasserstoff erfolgen kann. Für die Untergrundspeicherung kann es dabei erforderlich sein, dass in einer Übergangsphase bis zur ausreichenden Verfügbarkeit oder aus technischen Gründen oder zur Druckerhaltung auch andere Gase gespeichert werden müssen, die der Wasserstoffspeicherung dienen. Damit soll auch das sogenannte Kissengas erfasst werden. Die Funktion des Kissengases besteht darin, den minimal notwendigen Speicherdruck für eine optimale Ein- und Ausspeicherung von Wasserstoff zu ermöglichen. Wenn Wasserstoff zur Verwendung ausgespeichert wird, kann für einen befristeten Zeitraum nur noch das dem Wasserstoff dienende Gas im Speicher enthalten sein. Dies wird von der Regelung ebenfalls erfasst. Erfasst werden neben unterirdischen behälterlosen Speichern auch unterirdische, oberflächennahe Behälter zur Speicherung von Wasserstoff. Erfasst werden zudem auch Einrichtungen für Untergrundspeicher, die der Wasserstoffspeicherung dienen oder zu dienen bestimmt sind. In Nummer 10 werden Elektrolyseure an Land, sowie im Bereich des Küstenmeers und in der Ausschließlichen Wirtschaftszone erfasst. Diese Nummer erfasst somit auch Elektrolyseure, die als sonstige Energiegewinnungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 7 WindSeeG dem Zulassungsregime des Windenergie-auf-See-Gesetzes unterfallen. Flüssige organische Wasserstoffträger sind nach Nummer 11 organische Verbindungen, die Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben können (liquid-organic hydrogen carrier – LOHC). LOHC dienen daher als Speichermedien für Wasserstoff. Alle verwendeten Verbindungen sind dabei unter Normalbedingungen flüssig und verfügen über ähnliche Eigenschaften wie Rohöl und dessen Derivate, so dass LOHC in flüssiger Form mit Hilfe bestehender Infrastruktur genutzt werden können. Zu § 4 (Überragendes öffentliches Interesse) Zu Absatz 1 Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen oder Leitungen im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes liegen bis zum Erreichen der Netto- Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Der Begriff „Betrieb“ erfasst auch für den Betrieb erforderliche Änderungen. Auch diese liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Nach § 2 Absatz 1 sind auch die jeweils dazugehörigen Nebenanlagen erfasst. Die Regelung ergibt sich aus dem besonderen Interesse am zügigen Hochlauf der nationalen Wasserstoffwirtschaft und der sehr schnellen Versorgung mit Wasserstoff. Errichtung und Betrieb der entsprechenden Anlagen dienen der Erreichung der Zielsetzungen der Bundesregierung und der EU im Energie- und Klimabereich. Hierfür sind die Erzeugung, die Speicherung, der Transport und der Import von Wasserstoff essenziell. Dabei dient Wasserstoff sowohl als Energieträger in der direkten Anwendung als auch als Transport- und Speichermedium für erneuerbare Energien. Der Versorgung mit Wasserstoff kommt daher flankierend zu dem Ausbau der Erneuerbaren Energien eine Schlüsselrolle bei der Erreichung der Klimaschutzziele und der Transformation der Industrie zu. Daher wird für die Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein überragendes öffentliches Interesse konstituiert. Dieses ist von der zuständigen Behörde als grundsätzlich vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen. Aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 sollen diese zudem nach Satz 2 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Das überragende öffentliche Interesse aus Satz 1 wird in Übereinstimmung mit § 2 Satz 2 EEG konkretisiert. Wie auch im EEG handelt es sich hier um eine Gewichtungsvorgabe und eine diesbezügliche Erleichterung der Darlegungs- und Begründungslast. Dies führt im Fall einer Abwägung dazu, dass das hohe Gewicht der betroffenen Anlagen und Leitungen zu berücksichtigen ist. Sofern den betroffenen Anlagen Belange mit gleichwertigem Rang gegenüberstehen oder wenn ein atypischer Fall vorliegt, besteht ein erhöhtes Begründungserfordernis im Rahmen des Abwägungsprozesses. Der Abwägungsvorrang führt nicht dazu, dass sich das hohe Gewicht der Wasserstoffinfrastruktur zwingend durchsetzen muss (vgl. BVerwG NVwZ 2023, 1733 Rn. 43). Insoweit schließt sich die Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse bezüglich des Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft konsequent an den ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Ausbau erneuerbarer Energien in § 2 EEG und den beschleunigten Netzausbau nach NABEG und EnLAG sowie dem Ausbau von Leitungen für Wasserstoff nach EnWG an. Zu Absatz 2 Absatz 2 trifft Sonderregelungen für bestimmte Anlagen, die bei ihrer Errichtung oder ihrem Betrieb in hohem Maße Wasser benötigen. Dies gilt für Elektrolyseure bei der Herstellung von Wasserstoff und für Wasserstoffspeicher bei ihrer Aussolung. Absatz 2 regelt, dass für Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher das überragende öffentliche Interesse keine Geltung findet, wenn infolge der Wasserentnahme für diese Anlagen die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann. Dies gilt sowohl bei der originären erstmaligen Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung der Entnahme als auch für Fälle, bei denen ein Widerruf in Betracht kommt, eine Änderung ansteht oder die befristete Zulassung abgelaufen ist und ein Antrag auf Neuerteilung gestellt wird. Mit diesem Absatz sollen mögliche Konflikte bei Wasserknappheit vermieden werden. Ausreichend ist daher bereits eine wahrscheinliche Beeinträchtigung, also auch, wenn diese nicht zwingend eintritt. Der öffentlichen Wasserversorgung kommt nach § 50 Absatz 1 Satz 1 WHG als Aufgabe der Daseinsvorsorge eine besondere Bedeutung zu. Das gilt in besonderem Maße für die öffentliche Trinkwasserversorgung, für die sich zusätzlich aus Artikel 1 Absatz 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (Recht auf Körperliche Unversehrtheit) eine staatliche Schutzpflicht ergibt, die bei behördlichen Zulassungsentscheidungen zu beachten ist. Gleiches gilt für den Wasserhaushalt, der als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates unterliegt. Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung garantiert, dass dauerhaft ausreichend Wasser in der Natur für Entnahmebedarfe zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund ist immer von einer Erheblichkeit der Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung auszugehen, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung als Kernbestandteil der öffentlichen Wasserversorgung tangiert werden kann. Im Hinblick auf den Wasserhaushalt ist jedenfalls von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen, wenn durch die Wasserentnahme das Wasserdargebot in Wassermangelgebieten oder in Gebieten, die von Trockenheit betroffen sind, bedenklich reduziert wird oder für den Klimaschutz relevante Gebiete wie Auen, Moore, geschützte Feuchtgebiete sowie andere wasserabhängige Lebensräume unmittelbar beeinträchtigt werden, und dies auch nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbar ist. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist ebenfalls auszugehen, wenn durch die Wasserentnahme die Wiedervernässung bereits entwässerter Moore oder organischer Flächen unmittelbar beeinträchtigt wird. Da die Entnahme von Meerwasser im Küstenmeer und in der Ausschließlichen Wirtschaftszone nicht zulassungspflichtig ist, findet die Regelung in Absatz 2 ausschließlich Anwendung auf Elektrolyseure an Land. Zu Absatz 3 Aus den Festlegungen, dass die Errichtung und der Betrieb von Vorhaben im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, ergeben sich keine Nachteile für die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung, insbesondere im Rahmen von Abwägungsentscheidungen. Die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung liegen ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 sind diese Belange umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Europa ist eine effektive Verteidigungsfähigkeit Grundlage für die Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung nach außen und damit von hohem Gewicht. Im Falle einer Einzelabwägung müssen militärische Belange eine diesem Gewicht angemessene Berücksichtigung finden. Dies kann dazu führen, dass sich das überragende öffentliche Interesse an einer Anlage nach § 2 Absatz 1 nicht regelmäßig durchsetzt, sondern hinter die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung zurücktritt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1970 festgestellt, dass sich aus Artikel 87a des Grundgesetzes die grundsätzliche Verpflichtung ergibt, dass die Bundeswehr funktionsfähig und ihrem Verteidigungsauftrag gewachsen sein muss. Diese Wertigkeit muss sich auch aus dem einfachen Gesetz ergeben. Militärische Belange müssen deshalb zumindest gleichrangig mit den Interessen für den Ausbau der Anlagen und Leitungen nach § 2 Absatz 1 sein. Zu Absatz 4 Die Wirkung des überragenden öffentlichen Interesses in Absatz 1 wird bis zum 31. Oktober 2033 evaluiert. Betrachtet werden insbesondere die Anzahl der im Genehmigungsverfahren befindlichen, der genehmigten sowie in Betrieb gegangenen Anlagen nach § 2 Absatz 1. Die Erstellung des Berichts erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Auswertung erfolgt auf Basis der Daten von nachgeordneten Behörden oder Landesbehörden. Zu § 5 (Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Mit der Maßgabe zu § 16 Absatz 9 UVPG wird die ausschließlich digitale Vorlage des UVP- Berichts geregelt. Dies trägt zu einem medienbruchfreien Verfahrensablauf bei und bringt eine beschleunigende Wirkung mit sich. Zu § 6 (Beschleunigtes Vergabeverfahren) Mit der Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie 2023 wurde das inländische Ausbauziel der Elektrolysekapazität für 2030 auf mindestens 10 GW verdoppelt und auch ein deutlich erhöhter Bedarf angenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund der verschlechterten Bedingungen für den Bezug von Erdgas Wasserstoff schon deutlich früher eine substantielle Rolle als gasförmiger Energieträger spielt und der Einhaltung der Klimaziele dienen soll. Hierfür ist aber ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes unerlässlich, insbesondere was die Zurverfügungstellung von ausreichend Wasserstoff betrifft. Es besteht daher eine besondere Eilbedürftigkeit für die Errichtung von Elektrolyseuren, Import- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff. Dies bedingt auch beschleunigte Vergabeverfahren. Diese Maßnahmen zur Beschleunigung stehen dabei in einem Kontext zu weiteren Beschleunigungsmaßnahmen für den Hochlauf von Wasserstoffinfrastruktur, die unter anderem im WHG, in der VwGO, im EnWG oder im BImSchG vorgesehen sind. Vergaben für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 durch öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber unterliegen dem Vergaberecht gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die dem Vertragsschluss vorausgehenden Vergabeverfahren können die dringlichen Vergaben jedoch nicht unerheblich verzögern und somit die Erreichung des Zwecks nach § 1 verzögern oder gefährden. Für diese besonderen, durch den Anwendungsbereich des Gesetzes eingegrenzten, aufgrund des befristeten überragenden öffentlichen Interesses auch besonders wichtigen Vergaben sollen daher vorübergehend erhebliche vergaberechtliche Verfahrenserleichterungen geschaffen werden und insoweit dem hohen Beschleunigungsinteresse Rechnung getragen werden, soweit dies europa- und verfassungsrechtlich zulässig ist. Die Regelung ist für Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 anzuwenden. Zu Absatz 1 Für eine Beschleunigung der Vergabeverfahren treffen die nachfolgenden Absätze Maßgaben zum Vergaberecht. Zu Absatz 2 Gemäß Absatz 2 findet § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB nur eingeschränkte Anwendung. Damit wird eine abweichende Regelung zum Gebot der losweisen Vergabe für öffentliche Aufträge bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 geregelt. Die Gründe, die eine Gesamtvergabe erfordern können, werden erweitert um zeitliche Gründe. Zeitliche Gründe können hierbei insbesondere in der Eilbedürftigkeit einer Vergabe liegen, auch ohne dass eine Dringlichkeit im Sinne des Vergaberechts vorliegt. Losbildungen können beim öffentlichen Auftraggeber zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand führen, sowohl in der Durchführung des Vergabeverfahrens als auch im Rahmen der Auftragsausführung, da der Koordinierungsaufwand anders als bei Gesamtvergaben in solchen Fällen beim öffentlichen Auftraggeber liegt. Diese Gründe dürfen aber nicht vom Auftraggeber verschuldet sein. Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung von Wasserstoff für die Erreichung der nationalen Klimaschutzziele haben zeitliche Gründe bei der Durchführung der Vergabeverfahren für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 eine hohe Bedeutung. Dies greifen die sehr ambitionierten Ziele der fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie 2030 auf, welche den zügige Markthochlauf jetzt und in den kommenden Jahren erforderlich machen. Es bleibt dabei, wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe eine Gesamtvergabe erfordern müssen. Die Begründungstiefe für eine Abweichung vom Losgrundsatz bleibt also erhalten. Auch bleibt der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe nach § 97 Absatz 4 Satz 1 GWB auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes erhalten. Zu Absatz 3 Die dem § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB entsprechende inhaltliche Regelung in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 2 Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A-EU) wird für die Vergaben nach § 2 Absatz 1 materiell angepasst. Die vorgenommenen Ergänzungen erweitern die Gründe für eine Gesamtvergabe um zeitliche Gründe, siehe hierzu auch die Begründung zu Absatz 2. Bauaufträge im Anwendungsbereich der VOB/A-EU haben im Rahmen von § 2 Absatz 1 Bauleistungen zum Gegenstand, die ebenfalls der Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1 dienen. Zu Absatz 4 Absatz 4 Satz 1 setzt Artikel 2d Absatz 3 Unterabsatz 1 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG, Artikel 2d Absatz 3 Unterabsatz 1 der Sektoren-Rechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG und Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verteidigungs- und Sicherheitsvergaberichtlinie 2009/81/EG um. Damit wird den Nachprüfungsinstanzen auf Antrag des Auftraggebers ein Ermessen eröffnet, von der zwingenden Unwirksamkeitsfolge des § 135 Absatz 1 GWB abzusehen, indem sie eine Abwägungsentscheidung über die Unwirksamkeit oder alternative Sanktionen treffen können. Maßstab für die Abwägung ist das Vorliegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses, wobei der Gesetzeszweck in § 1 und das überragende öffentliche Interesse in § 4 zu berücksichtigen sind. Für Vorhaben nach § 2 sollten daher angesichts der Dringlichkeit der Vorhaben nach § 2 für den schnellen Wasserstoffhochlauf außer in besonderen Ausnahmefällen nicht allein die Unwirksamkeit des Vertrags in Frage kommen, sondern nach Satz 2 stattdessen alternative Sanktionen festgelegt werden, die nach Satz 3 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Satz 4 legt fest, dass die Sanktionen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Vertragslaufzeit erfassen. Zu § 7 (Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren) Mit der Fortschreibung der NWS 2023 wurde das inländische Ausbauziel der Elektrolysekapazität für 2030 auf mindestens 10 GW verdoppelt und auch ein deutlich erhöhter Bedarf angenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund der verschlechterten Bedingungen für den Bezug von Erdgas Wasserstoff schon deutlich früher eine substantielle Rolle als gasförmiger Energieträger spielt und der Einhaltung der Klimaziele dienen soll. Hierfür ist aber ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes unerlässlich, insbesondere was die Zurverfügungstellung von ausreichend Wasserstoff betrifft. Es besteht daher eine besondere Eilbedürftigkeit für die Errichtung von Elektrolyseuren, Import- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff. Dies bedingt auch beschleunigte Vergabeverfahren. Diese Maßnahmen zur Beschleunigung stehen dabei in einem Kontext zu weiteren Beschleunigungsmaßnahmen für den Hochlauf von Wasserstoffinfrastruktur, die unter anderem im WHG, in der VwGO, im EnWG oder im BImSchG vorgesehen sind. Die Regelung ist für Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 anzuwenden. Zu Absatz 1 Für eine Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren treffen die nachfolgenden Absätze Maßgaben zum Vergaberecht. Die Maßgaben zum Nachprüfungsverfahren und zur sofortigen Beschwerde treffen Regelungen zum Vergaberechtsschutz ergänzend zu und abweichend von §§ 155 ff. GWB. Ziel ist es, die Nachprüfungsverfahren über das bereits geltende Beschleunigungsgebot des § 167 GWB hinaus bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 angesichts überragender öffentlicher Interessen erheblich schneller durchzuführen. Dabei wird am grundsätzlich bewährten zweistufigen Rechtsschutz vor der Vergabekammer und den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte festgehalten. Daneben werden in den bereits vorgesehenen Interessensabwägungen die Berücksichtigung des Zwecks des § 1 sowie des überragenden öffentlichen Interesses gemäß § 4 und dessen regelmäßiges Überwiegen der Vorhaben nach § 2 ergänzt. Die Änderungen berücksichtigen, dass im Bereich des Vergaberechtsschutzes der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch (Artikel 20 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 GG) den wesentlichen Maßstab darstellt und dem Gesetzgeber ein Ausgestaltungsspielraum zuzubilligen ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135 (156)). Die Maßgaben für die Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer treffen Regelungen gemäß §§ 160 ff. GWB. Die Maßgaben zu den beschleunigten Vergabe- und Nachprüfungsverfahren sind im Zeitraum für den unmittelbaren Markthochlauf des Wasserstoffausbaus für einen Übergangszeitraum gerechtfertigt. Daher wird der Anwendungszeitraum der Regelungen bis 1. Januar 2030 begrenzt. Damit wird ein zeitlicher Gleichlauf erreicht, der im Kontext zur Erreichung der Ausbauziele nach der Nationalen Wasserstoffstrategie 2030 steht. Mit der Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie 2023 wurde das inländische Ausbauziel der Elektrolysekapazität für 2030 auf mindestens 10 GW verdoppelt und auch ein deutlich erhöhter Bedarf angenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund der verschlechterten Bedingungen für den Bezug von Erdgas Wasserstoff schon deutlich früher eine substantielle Rolle als gasförmiger Energieträger spielt und der Einhaltung der Klimaziele dienen soll. Hierfür ist aber ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes unerlässlich, insbesondere was die Zurverfügungstellung von ausreichend Wasserstoff betrifft. Damit geht eine Eilbedürftigkeit für die Errichtung von Elektrolyseuren, Import- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff einher. Zur Zielerreichung werden insoweit auch die Beschleunigungsregelungen für die Vergabe- und Nachprüfungsverfahren befristet. Zu Absatz 2 Absatz 2 trifft gewisse Verfahrenserleichterungen für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren. Auf Antrag des Auftraggebers kann die Vergabekammer bei Nachprüfungsverfahren über Vergaben für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 gemäß Satz 1 auch nach Lage der Akten entscheiden. Die Vergabekammer wird bei ihrer Entscheidung aber auch zu berücksichtigen haben, dass eine mündliche Verhandlung im Einzelfall ebenfalls der schnellen Entscheidung dienen kann. Satz 2 ermöglicht es der Vergabekammer ausdrücklich, die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung durchzuführen. Auch diese Möglichkeit soll der Beschleunigung im Einzelfall dienen. Dazu wird auf § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen. Zu Absatz 3 Es wird klargestellt, dass bei Nachprüfungsverfahren betreffend Vorhaben nach § 2 Absatz 1 bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen der Zweck nach § 1 und das überragende öffentliche Interesse nach § 4 angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Vergabekammer bei der Auswahl der Maßnahmen insbesondere das überragende öffentliche Interesse an der schnellstmöglichen Umsetzung der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel als ausschlaggebend berücksichtigen muss. Maßnahmen, die das Vergabeverfahren oder die Umsetzung des Vorhabens verzögern, verlängern oder sogar vereiteln, sind daher in der Regel keine angemessenen Maßnahmen im Sinne dieser Nummer. Zu Absatz 4 Diese Regelung ergänzt § 169 GWB angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen hinsichtlich der Vorabgestattung des Zuschlags durch die Vergabekammer. Sie hat dabei das überragende öffentliche Interesse an der schnellen Umsetzung der Vorhaben zu berücksichtigen, wobei dieses Interesse bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel überwiegt und eine Vorabgestattung des Zuschlags erforderlich machen kann. Absatz 4 wird in der Praxis von Beschaffungen für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 dann zur Anwendung kommen, wenn nicht schon ein wirksamer Zuschlag erfolgt ist, bevor Konkurrenten einen Nachprüfungsantrag stellen. Im Fall eines bereits wirksam erteilten Zuschlags gilt § 168 Absatz 2 Satz 1 GWB. Rechtschutz ist gemäß § 135 GWB zu gewähren. Satz 1 und 2 gestalten die Abwägungsentscheidung über die Vorabgestattung des Zuschlags näher aus und folgen dabei der bestehenden Regelungssystematik in § 169 Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 GWB, nach denen besonders zu berücksichtigende Aspekte des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens und der nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung als Abwägungsinteresse festgelegt werden. Gleiches gilt für die Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7. Für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind deshalb der Zweck nach § 1 und das überragende öffentliche Interesse nach § 4 ergänzend in der Abwägung zu berücksichtigen. Mithin ist das überragende öffentliche Interesse an der schnellstmöglichen Umsetzung der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen in die Entscheidung über die Vorabgestattung des Zuschlags einzubeziehen. Satz 2 legt zudem entsprechend der Systematik in § 169 Absatz 2 Satz 3 GWB angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen fest, dass das überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile überwiegt. Zu Absatz 5 Nach § 173 Absatz 1 Satz 1 und 2 GWB hat eine sofortige Beschwerde des vor der Vergabekammer unterlegenen Antragstellers auf zwei Wochen befristet eine aufschiebende Wirkung gegenüber einer Entscheidung der Vergabekammer. Diese aufschiebende Wirkung kann vom Beschwerdegericht auf Antrag nach § 173 Absatz 1 Satz 3 GWB verlängert werden. So kann erreicht werden, dass der Auftraggeber einen Zuschlag – trotz Unterliegens des Antragstellers vor der Vergabekammer – nicht erteilen darf, sofern das Gericht dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattgibt. Mit der Neuregelung wird für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 die aufschiebende Wirkung für diejenigen Konstellationen abgeschafft, in denen der Antragsteller mit einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterliegt. Denn obwohl die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bereits nach bestehender Rechtslage als Ausnahmefall konzipiert war, war sie praktisch der Regelfall bei sofortigen Beschwerden durch den Antragsteller. Dies gewährleistete zwar einen besonders umfangreichen Primärrechtsschutz, da der Zuschlag bis zur Entscheidung in der Hauptsache – ohne entsprechend anderer Anträge des Auftraggebers – nicht erteilt werden durfte. Aufgrund der häufig langen Dauer der Beschwerdeverfahren vor den Oberlandesgerichten führte dies jedoch teilweise zu erheblichen Verzögerungen der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies betraf auch solche Fälle, in denen der Auftraggeber schlussendlich nicht nur vor der Vergabekammer, sondern auch vor Gericht obsiegte. Die hierdurch insbesondere für den Markthochlauf von Wasserstoff dringlichen Auftragsvergaben entstehenden Verzögerungen sollen mit der Neuregelung reduziert und die Vergabe öffentlicher Aufträge in diesem Anwendungsbereich insgesamt beschleunigt werden. Zunächst verbleibt den unterlegenen Bietern die Möglichkeit, die Erteilung des Zuschlages mit Stellung eines Nachprüfungsantrags bis zur Entscheidung der Vergabekammer zu verhindern, sodass Primärrechtsschutz hier nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Aber auch nach ablehnender Entscheidung der Vergabekammer ist der Beschwerdeführer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes fortan nicht rechtsschutzlos gestellt. In entsprechenden Fällen kann er gegen einen Vergabeverstoß Sekundärrechtsschutz geltend machen: Wurde vor Entscheidung des Gerichtes im Beschwerdeverfahren bereits (Dritten) der Zuschlag erteilt, kann der Beschwerdeführer auf Basis einer Feststellungsentscheidung (vgl. hierzu § 178 Satz 3 GWB) die ordentlichen Gerichte um Schadensersatz ersuchen (vgl. §§ 156 Absatz 3, 179 Absatz 1, 181 GWB, insbesondere § 181 Satz 2 GWB in Verbindung mit den Grundsätzen der culpa in contrahendo; vgl. zur Reichweite des Schadensersatzanspruchs jüngst Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6.6.2024 – C-547/22 INGSTEEL). Es verstößt nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, dass der Rechtsschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes anders gestaltet ist als bei übrigen Vergabeentscheidungen mit Auftragssummen oberhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB. Das Interesse an einer raschen Vergabeentscheidung und damit an einer zügigen, wirtschaftlichen Abwicklung des öffentlichen Auftrags überwiegt vorliegend gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an Primärrechtsschutz. Andernfalls würde der Gesetzgeber riskieren, dass öffentliche Aufträge auch durch im Hauptsacheverfahren als unbegründet abgewiesene gerichtliche Rechtsbehelfe verzögern würden. Es liegt daher im Rahmen der zulässigen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers in denjenigen Fällen, in denen die Vergabekammer die Rechtmäßigkeit der Vergabe bereits bestätigt hat, die Erteilung des öffentlichen Auftrags zu gestatten und für Fälle des Erfolgs des Rechtsbehelfs vor Gericht den unterlegenen Bieter auf Schadensersatzansprüche zu verweisen. Insofern überwiegt das staatliche Interesse an dem Markthochlauf des Wasserstoffs gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des unterlegenen Bieters am Erhalt des Auftrags. Mit Blick auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch nach Artikel 20 Absatz 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen bereits festgestellt, dass es bei Vergabeentscheidungen im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum liegt, das Interesse des Auftraggebers an einer zügigen Ausführung der Maßnahmen und das des erfolgreichen Bewerbers an alsbaldiger Rechtssicherheit dem Interesse des erfolglosen Bieters an Primärrechtsschutz vorzuziehen und Letzteren regelmäßig auf Sekundärrechtsschutz zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 – juris, Rn. 74 ff.). Die Abweichung von § 173 Absatz 1 GWB steht zudem im Einklang mit den europäischen Rechtsmittelvorgaben für Beschaffungen (insbesondere die allgemeine Rechtsmittel- Richtlinie 89/665/EWG und die Anforderungen aus Artikel 55 ff. der Richtlinie 2009/81/EG). In Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Rechtsmittel-Richtlinie sind Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren geregelt, die in deutschem Recht in den §§ 155 ff. GWB bereits mit den Regelungen zum Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern von Bund und Ländern umgesetzt werden. Ergänzend sieht Artikel 2 Absatz 9 der Rechtsmittel-Richtlinie vor, dass im Falle einer Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, sicherzustellen ist, dass ein etwaiger Rechtsverstoß der Nachprüfungsinstanz zum Gegenstand einer Klage vor einem Gericht im Sinne des Artikel 267 AEUV gemacht werden kann. Der EuGH hat mit Urteil vom 18. September 2014 (Rs. C-549/13) festgestellt, dass die deutschen Vergabekammern Gerichte in diesem Sinne sind, sodass bereits bezweifelt werden kann, ob es neben den deutschen Vergabekammern europarechtlich einer weiteren gerichtlichen Instanz bedarf. In jedem Fall aber bleibt es dem Beschwerdeführer einer sofortigen Beschwerde unbenommen, die Entscheidung der Vergabekammer im Wege des Feststellungsverfahrens zur Erlangung von Schadensersatz zum Gegenstand einer Klage vor dem Oberlandesgericht zu machen. Darüber hinaus hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Januar 2024 (Rs. C-303/22 – CROSS/Stadt Brünn) ausdrücklich ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die dem Auftraggeber den Zuschlag nur bis zu dem Zeitpunkt untersagt, an dem eine Stelle in erster Instanz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Rechtsmittel-Richtlinie gegen die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags entscheidet, den Richtlinienvorgaben nicht entgegensteht; insoweit komme es auf die Frage nicht an, ob diese Stelle ein Gericht ist oder nicht. Die deutschen Vergabekammern stellen eine solche Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Rechtsmittelrichtlinie dar. Zu Absatz 6 Angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen zur Beschleunigung dieser Vorhaben sind die Fälle besonders wichtig, in denen noch kein Zuschlag erteilt wurde, die Vergabekammer aber in der Hauptsache bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 ausnahmsweise gegen den Auftraggeber entschieden hat. Der unterlegene Auftraggeber kann im Fall einer sofortigen Beschwerde dann gemäß § 176 GWB die Vorabentscheidung über den Zuschlag beim Beschwerdegericht beantragen. Entsprechend der Systematik für die Abwägungsentscheidung in Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 und 2 und in Nummer 2 hat das Beschwerdegericht auch in diesen Fällen ergänzend zur bisherigen Regelungssystematik in § 176 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 GWB bei der Abwägung den Zweck nach § 1 und das überragende öffentliche Interesse nach § 4, welches als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile überwiegt, zu berücksichtigen. Diese sind angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses nach § 2 Absatz 1 und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen gemäß § 4 auch zu berücksichtigen, soweit das Beschwerdegericht ausnahmsweise die Entscheidungsfrist über den Antrag verlängert. Zu Absatz 7 Angesichts der Dringlichkeit und Bedeutung der Vergaben nach § 2 Absatz 1 enthält diese Regelung bestimmte Verfahrenserleichterungen zur Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens vor dem Vergabesenat. Satz 1 ermöglicht unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Punkten eine Entscheidung nach Lage der Akten. Dieser Verzicht auf die mündliche Verhandlung erweitert die allgemeinen Möglichkeiten nach § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 GWB. Durchführung oder Verzicht einer mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde sollen vor allem der schnellstmöglichen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens betreffend einer Vergabe nach § 2 Absatz 1 dienen. Satz 2 ermöglicht klarstellend ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung in Ergänzung zu den allgemeinen Möglichkeiten nach §§ 175 Absatz 2, 72 GWB in Verbindung mit § 128a ZPO. Auch dies soll der Beschleunigung dienen. Zu Absatz 8 Absatz 8 bedingt für Vorhaben nach § 2 die Fiktionswirkung des § 177 GWB nach einer negativen Entscheidung über die Vorabgestattung des Zuschlags ab. Dies trägt zum effektiven Rechtsschutz und zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei, indem nicht automatisch mit der äußerst schnell zu fällenden Eilentscheidung die Möglichkeit zur Hauptsacheentscheidung entfällt. Zu Absatz 9 Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 nicht einer Nachprüfung nach §§ 155 bis 170 GWB unterliegt (etwa bei Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte oder soweit Bereichsausnahmen vom Vergaberecht vorliegen). In diesen Fällen schreibt Absatz 9 Satz 1 angesichts der Dringlichkeit der Vorhaben nach § 2 für den schnellen Wasserstoffhochlauf in § 4 die Berücksichtigung aller möglichen Beschleunigungspotenziale im Rechtsschutzverfahren vor. Insbesondere sind bei Abwägungsentscheidungen, etwa im vorläufigen Rechtsschutz, der Zweck gemäß § 1 und das überragende öffentliche Interesse nach § 4 als besonderes Allgemeininteresse beziehungsweise öffentliches Interesse zu berücksichtigen, um eine schnellstmögliche Realisierung auch dieser Vorhaben wegen ihrer Dringlichkeit zu erleichtern. Satz 2 stellt klar, dass Satz 1 für die Geltendmachung von Schadensversatzansprüchen keine Anwendung findet. Die Sekundäransprüche können nach den allgemeinen Grundsätzen ohne besonderes Beschleunigungsinteresse verfolgt werden. Dafür sind in der Regel die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. §§ 156 Absatz 3, 179 Absatz 1 GWB) Zu § 8 (Rechtsbehelfe) Zu Absatz 1 In Absatz 1 wird die sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet. Es handelt sich um alle Entscheidungen im Zusammenhang einer Anlage oder Leitung einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1. Ihre zeitnahe Realisierung ist für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und damit für die erleichterte zügige Dekarbonisierung der Industrie und die Erreichung der Klimaziele von großer Bedeutung. Sie sind gemäß § 4 aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Vorschrift trägt somit dem Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da den Betroffenen nach Absatz 2 die Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beantragen. Zu Absatz 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nach Absatz 2 nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Für den Fristbeginn und die entsprechende Belehrung ist § 58 VwGO entsprechend anzuwenden. Wenn später Tatsachen eintreten, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Zu § 9 (Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts) Zu Absatz 1 Absatz 1 schafft eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug. Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt nur ausnahmsweise beim Oberverwaltungsgericht. Die Ausnahmeregelung rechtfertigt sich dadurch, dass mit ihr eine signifikante Beschleunigung der betreffenden gerichtlichen Verfahren zu erwarten ist. Eine derartige Straffung des gerichtlichen Verfahrens schafft zügig Rechts- und Investitionssicherheit. Für den raschen Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft ist dies von besonderer Bedeutung. Im Vergleich zum Regelfall der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entfällt hier eine Berufungsinstanz. Stattdessen ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Das Gerichtsverfahren hat daher maximal zwei Instanzen. Die Zuständigkeit betrifft auch alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Entscheidungen, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Beginns sowie etwaige Anzeigeverfahren (Satz 2). Dadurch wird vermieden, dass bei im Zusammenhang stehenden Vorhaben die erstinstanzlichen Zuständigkeiten auseinanderlaufen. Damit werden weitere Verzögerungspotenziale ausgeräumt. Zu Nummer 1 Mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Elektrolyseuren ab einer Leistung von 30 Megawatt (MW), einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen geschaffen. Ebenfalls von der Zuständigkeit umfasst sind Dampf- oder Wasserleitungen sowie unmittelbare Stromleitungen, die für den Betrieb von Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff erforderlich sind. Mit der Straffung des Rechtszugs für diesen Anlagentyp wird die besondere Bedeutung von Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff abgebildet. Gerade die heimische Erzeugung von Wasserstoff als Energieträger und Energiespeicher ist für das Erreichen der Klimaschutzziele und die damit verbundene Transformation der deutschen Wirtschaft essentiell. Die Erzeugung erfolgt weitgehend aus Erneuerbaren Energien, es entstehen keine klimaschädlichen Emissionen durch Transport und Nutzung des Wasserstoffs. Zugleich begrenzt die Mengenschwelle in Höhe von 30 MW die Anzahl potenzieller gerichtlicher Verfahren angemessen. Wasserstoffleitungen, die gegebenenfalls einen Elektrolyseur anschließen, unterfallen bereits nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwGO der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Eine Aufnahme in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist daher entbehrlich. Für Elektrolyseure in der Ausschließlichen Wirtschaftszone besteht bereits eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a VwGO in Verbindung mit § 66 Absatz 1 WindSeeG. Zu Nummer 2 Mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Speicher ab einer bestimmten Kapazität geschaffen. Es soll vermieden werden, dass bereits kleine, oberirdische Speicher zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes führen. Mit der Einführung eines Schwellenwertes wird ein Gleichlauf zum Schwellenwert bei Elektrolyseuren hergestellt. Elektrolyseure sind im Regelfall mit einem oberirdischen Speicher verbunden. Die Mengenschwelle in Höhe von 25 Tonnen Wasserstoff entspricht in etwa der Tagesproduktion eines Elektrolyseurs mit einer elektrischen Nennleistung von 30 Megawatt. Ebenfalls von der Zuständigkeit umfasst sind Nebenanlagen, Dampf- oder Wasserleitungen sowie unmittelbare Stromleitungen, die für den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff erforderlich sind. Wasserstoffleitungen, die gegebenenfalls einen Wasserstoffspeicher anschließen, unterfallen bereits nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwGO der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Eine Aufnahme in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist daher entbehrlich. Zu Absatz 2 Mit Absatz 2 erfolgt eine fachrechtliche Klarstellung der geltenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO über sämtliche Streitigkeiten, die Anlagen zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen. Soweit eine Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 für den Betrieb einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 notwendig ist, unterfällt auch diese der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Absatz 2. Zu § 10 (Übergangsregelungen) Zu Absatz 1 Mit der Regelung sollen bereits begonnene Zulassungsverfahren einer Anlage oder Leitung einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 mit Hilfe der in diesem Gesetz geregelten Verfahrenserleichterungen weitergeführt werden können. Ein bereits begonnener Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren, der noch nicht abgeschlossen wurde, ist in diesem Fall jedoch nach neuem Recht zu wiederholen, es sei denn, er kann nach neuem Recht entfallen. Durch den Neubeginn des Verfahrensschritts, der nach diesem Gesetz geltenden Regelung, soll gewährleistet werden, dass ein Wechsel auf die nach diesem Gesetz geltenden Verfahrensvorschiften nicht während der Durchführung eines laufenden Verfahrensschrittes zu einer Fristveränderung führt. Die Regelung gilt nicht für prozessuale Regelungen. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 soll der Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren nach altem Recht weitergeführt und beendet werden, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt. Zu Absatz 3 Absatz 3 stellt klar, dass Fehlervorschriften keine Anwendung finden, wenn der Verfahrensschritt nach diesem Gesetz vollständig entfallen kann. Zu Absatz 4 Vergabeverfahren werden regelmäßig nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt (vgl. § 186 Absatz 2 GWB). Das ist für eine Anlage oder Leitung einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 angesichts der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen aufgrund des Zwecks und Ziels des Gesetzes nach § 1 und dem überragenden öffentlichen Interesse nach § 4 nicht sachgerecht. Absatz 4 regelt daher, dass die Verfahren, auch wenn sie bereits begonnen wurden, grundsätzlich mit den Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungsvorteilen des § 6 durchgeführt werden können. Zu Absatz 5 Mit der Regelung wird festgelegt, dass § 8 Absatz 2 nicht für bereits vor dem Inkrafttreten des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes erlassene Zulassungsentscheidungen Anwendung findet. Zu Absatz 6 Die Vorschrift geht darauf ein, dass sich während einer laufenden Klagefrist aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ändern kann. Anstatt des Verwaltungsgerichts kann zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein. In diesen Fällen soll vermieden werden, dass eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wird. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 Zu § 16c (Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben) Mit einem neuen § 16c BImSchG werden Sondervorschriften für das Genehmigungsverfahren für Anlagen oder Leitungen im Sinne des § 2 Absatz 1 WasserstoffBG geschaffen. In Absatz 1 Satz 1 wird das elektronische Verfahren angeordnet. Dazu zählt insbesondere die Beteiligung anderer Behörden oder Trägern öffentlicher Belange, die Einreichung von deren Stellungnahmen, die Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich aller Stellungnahmen, Einwendungen und sonstigen Erklärungen. Alternativ können Einwendungen oder Stellungnahmen auch mündlich zur elektronischen Eingabe bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. Dabei gibt die zuständige Behörde unter persönlicher Anwesenheit des Einwenders die mündlich vorgetragene Einwendung oder Stellungnahme elektronisch in das von ihr zur Übermittlung von elektronischen Einwendungen und Stellungnahmen bestimmte Medium ein. Die aufgenommene Einwendung oder Stellungnahme ist dem Einwender zur Genehmigung entweder vorzulesen oder zur Einsicht vorzulegen und die erteilte Genehmigung ist in dem elektronischen Dokument zu vermerken. Auf die Regelungen der Sätze 1 und 2 ist nach Satz 3 in der Bekanntmachung der Auslegungsfrist oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hinsichtlich der Bekanntmachung bleibt es nach Satz 4 entsprechend der Vorgaben nach § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 BImSchG bzw. § 12 Absatz 2 Satz 1 der 12. BImSchV bei der Pflicht zur Veröffentlichung durch die zuständige Behörde im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf der Internetseite. Die Regelung in Absatz 2 trifft eine Maßgabe für die Anwendung von § 8a BImSchG für Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 WasserstoffBG. Das nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 BImSchG erforderliche öffentliche Interesse wird dabei für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 WasserstoffBG gesetzlich festgestellt. Denn diese Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 WasserstoffBG liegen im überragenden öffentlichen Interesse nach § 4 WasserstoffBG und dienen der öffentlichen Sicherheit. Absatz 3 ist für Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 WasserstoffBG anzuwenden. Die Regelung dehnt die Vorgaben des § 16b Absätze 1, 2, 4 und 5 BImSchG auf Elektrolyseure aus, soweit diese modernisiert werden. Grund dafür ist der für die Energiewende erforderliche Gleichlauf von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff. Ferner ist die technische Sachlage vergleichbar. Bei Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff drängen aufgrund der schnellen technologischen Entwicklung stetig neue und effizientere Anlagen, Betriebssysteme und -geräte auf den Markt. Der Austausch solcher Anlagenteile ist für die effizientere Erzeugung von Wasserstoff, insbesondere durch volles Ausschöpfen der auf dem Markt verfügbaren Kapazitäten, erforderlich. Mit der Regelung wird die Prüfungsreichweite auf solche Auswirkungen, die sich im Vergleich zum Ist-Zustand der Anlagen nachteilig auswirken können (Delta- Prüfung), reduziert. Gleichzeitig werden mit der entsprechenden Anwendung des § 16b Absatz 4 BImSchG die Prüfungserleichterungen des § 16b Absatz 1 BImSchG bei der Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eingeschränkt. Somit trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass eine technische Erneuerung der Anlage unter Nutzung bereits erschlossener Standorte insbesondere energetisch-wirtschaftlich vorteilhaft ist. Zu Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung ) Zu Nummer 1 Durch die Einfügung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d VwGO wird der bestehende Zuständigkeitskatalog ergänzt. Die Ergänzung des Katalogs ermöglicht den Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern, die bereits im Wasserstoffbeschleunigungsgesetz geregelte sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in erster Instanz auch der VwGO zu entnehmen. Hiernach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 WasserstoffBG ab einer Leistung von 30 Megawatt einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen. Ebenfalls von der Zuständigkeit umfasst sind Dampf- oder Wasserleitungen sowie unmittelbare Stromleitungen, die für den Betrieb von Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff erforderlich sind. Mit der Straffung des Rechtszugs für diesen Anlagentyp wird die besondere Bedeutung von Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff abgebildet. Gerade die heimische Erzeugung von Wasserstoff als Energieträger und Energiespeicher ist für das Erreichen der Klimaschutzziele und die damit verbundene Transformation der deutschen Wirtschaft essentiell. Die Erzeugung erfolgt weitgehend aus Erneuerbaren Energien, es entstehen keine klimaschädlichen Emissionen durch Transport und Nutzung des Wasserstoffs. Zugleich begrenzt die Mengenschwelle in Höhe von 30 MW die Anzahl potenzieller gerichtlicher Verfahren angemessen. Zusätzlich wird eine neue Zuständigkeit für Wasserstoffspeicher ab einer bestimmten Kapazität geschaffen. Es soll vermieden werden, dass bereits kleine, oberirdische Speicher zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes führen. Mit der Einführung eines Schwellenwertes wird ein Gleichlauf zum Schwellenwert bei Elektrolyseuren hergestellt. Elektrolyseure sind im Regelfall mit einem oberirdischen Speicher verbunden. Die Mengenschwelle in Höhe von 25 Tonnen Wasserstoff entspricht in etwa der Tagesproduktion eines Elektrolyseurs mit einer elektrischen Nennleistung von 30 Megawatt. Ebenfalls von der Zuständigkeit umfasst sind Nebenanlagen, Dampf- oder Wasserleitungen sowie unmittelbare Stromleitungen, die für den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff erforderlich sind. Eingeschlossen sind auch die Verfahren nach § 9 Absatz 1 Satz 2 WasserstoffBG, das heißt das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, der vorzeitigen Besitzeinweisung und Anzeigeverfahren, die sich auf diese Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen. Zu Nummer 2 Der Zuständigkeitskatalog des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Absatz 1 VwGO wird in Nummer 6 ergänzt. Die geltende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO erfasst sämtliche Streitigkeiten, die Anlagen zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen betreffen. Für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG liegt somit für Anlagen zum Import von Wasserstoff und bestimmten Derivaten eine Klarstellung der geltenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO vor. Soweit eine Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 WasserstoffBG für den Betrieb einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG notwendig ist, unterfällt auch diese der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Absatz 2. Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesberggesetzes) Der Katalog der bergfreien Bodenschätze in § 3 BBergG soll sich auf diejenigen Rohstoffe beschränken, denen volkwirtschaftlich eine besondere Bedeutung bei der Sicherheit der Rohstoffversorgung zukommt (Kühne et al.-von Hammerstein, Bundesberggesetz, 3. Auflage 2024, § 3 Rz. 11; Piens et al.-Vitzthum/Piens, Bundesberggesetz, 3. Auflage 2020, § 3 Rz. 33a und 34 mit Verweis auf BVerfG NVwZ 2014, 211, 218 Rn. 202f.). Die Gase Helium und Wasserstoff werden mit der Änderung ergänzt, da der Abbau von Wasserstoff einen Beitrag zur nationalen Versorgung mit Wasserstoff und damit zur Sicherung der Energieversorgung leisten kann. Helium ist zudem nach der Verordnung (EU) 2024/1252 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen als kritischer Rohstoff eingestuft. Der Abbau ist daher von besonderer Bedeutung. Im Katalog der bergfreien Bodenschätze wird daher eine neue Gruppe von Gasen, die keine Kohlenwasserstoffe sind, geschaffen. Mit der Einordnung als bergfreie Bodenschätze können sich Unternehmen geplante Investitionen durch Bergbauberechtigungen leichter absichern. Insgesamt ist die Einstufung als bergfrei und damit die Geltung des Rechtsrahmens des Bergrechts für den Bergbau bei der Gewinnung von Helium und Wasserstoff günstig. Da Wasserstoff- und Heliumvorkommen über viele Grundstücksgrenzen hinaus vorkommen können, bedarf es nach bisheriger Rechtslage einer langwierigen Absprache über Aufsuchung und Gewinnung zwischen den Eigentümern und den Unternehmen. Die Aufnahme in den Katalog der bergfreien Bodenschätze trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Eigentümer eines Grundstücks häufig nicht über das nötige Kapital, Vorwissen und nicht die unternehmerische Erfahrung verfügen, um die Vorkommen zu erschließen. Stattdessen wird für professionelle Investoren ein Anreiz und die Sicherheit geschaffen, nach Erlangung einer Bergbauberechtigung die Bodenschätze aufzusuchen u

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