Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets - Drucksache 21/5440 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets - Drucksache 21/5440 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5925
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/5440)
13.05.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und
weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen
Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
– Drucksache 21/5440 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG)
Artikel 1 Nummer 26 § 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. von einem vertikal integrierten Unternehmen, das Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes ist und
gleichzeitig die Funktion der Erzeugung von Wasserstoff oder des Vertriebs von Wasserstoff
wahrnimmt und dem am 4. August 2024 unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen ein
Wasserstofftransportnetz gehört hat bzw. das Kernnetzbetreiber nach § 28r ist.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der rechtssicheren und europarechtskonformen Ausgestaltung des
Anwendungsbereichs des § 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG-E.
Der bislang vorgesehene Tatbestand ist zu eng gefasst und birgt erhebliche Auslegungsrisiken. Insbesondere
die kumulativen Voraussetzungen, wonach ein vertikal integriertes Unternehmen bereits zum Stichtag 4.
August 2024 sowohl die Funktion der Wasserstofferzeugung oder des Wasserstoffvertriebs wahrgenommen hat
als auch Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes gewesen sein muss, könnten bei strenger Auslegung
dazu führen, dass der Anwendungsbereich faktisch leerläuft.
Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Begriff des „Eigentums“ nach nationalem Zivilrecht
verstanden werden könnte und damit das Bestehen eines bereits physisch errichteten Netzes voraussetzt. Ein
derart enger Eigentumsbegriff findet jedoch in der zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2024/1788 keine
Entsprechung. Diese stellt vielmehr darauf ab, ob dem Unternehmen ein Wasserstofftransportnetz „gehört“,
ohne dies auf bestehende, sachenrechtlich zugeordnete Infrastruktur zu beschränken.
Eine richtlinienkonforme Auslegung erfordert daher, auch solche Netze einzubeziehen, die sich zum
maßgeblichen Stichtag bereits in einem hinreichend konkretisierten Planungs- oder Realisierungsstadium
befanden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass gerade im aktuellen Stadium des Wasserstoffhochlaufs – in dem
sich ein Großteil der Infrastruktur noch im Aufbau befindet – kein Unternehmen von der vorgesehenen
Regelung erfasst wird.
Ziel der Anpassung ist es daher, den Wortlaut näher an die europarechtlichen Vorgaben anzulehnen und
zugleich klarzustellen, dass auch Netze berücksichtigt werden können, für die zum Stichtag bereits
substanzielle, über bloße unternehmensinterne Absichtserklärungen hinausgehende Umsetzungsschritte eingeleitet
wurden. Hierzu zählen insbesondere formalisierte Planungs- und Genehmigungsprozesse sowie sonstige
rechtlich oder tatsächlich verbindliche Vorbereitungsmaßnahmen.
Diese Klarstellung ist erforderlich, um den betroffenen Unternehmen die unionsrechtlich vorgesehene
Wahlfreiheit zwischen den Entflechtungsmodellen tatsächlich zu eröffnen und Investitionsentscheidungen im
Rahmen des Wasserstoffhochlaufes nicht zu beeinträchtigen. Zugleich wird damit sichergestellt, dass bereits
eingegangene infrastrukturelle Verpflichtungen angemessen berücksichtigt werden.
Die vorgeschlagene Ergänzung trägt somit sowohl den praktischen Gegebenheiten des Markthochlaufs als
auch den europarechtlichen Vorgaben Rechnung und erhöht die Rechtssicherheit der Norm.
2. Zu Artikel 1 Nummer 27 bis 32 im Besonderen
(Umgang mit Daten – §§ 12a, 15a bis 15d, 16b bis 16e EnWG)
a) Der Bundesrat hält die Klarstellung für erforderlich, ob von der Verpflichtung, alle Informationen, die
zur sachgerechten Erstellung des Netzentwicklungsplans bzw. zur Wahrnehmung der Aufgaben der
Koordinierungsstelle erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, auch personenbezogene Daten
betroffen sind. In diesem Fall müsste eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zur Weitergabe
dieser Daten geschaffen werden.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Basisdaten der Wärmeplanung auch für die
Verteilernetzplanung von Interesse sind. Den Verteilernetzbetreibern für Gas und Wasserstoff sollten demnach nicht
nur das Ergebnis der Wärmeplanung, also der Wärmeplan oder diesbezügliche Entwürfe, sondern auch
die der Wärmeplanung zugrunde liegenden gegebenenfalls detaillierteren Planungsdaten nach § 10
WPG zur Verfügung gestellt werden, soweit diese (etwa durch Aggregation) nicht personenbezogen
sind.
c) Die Elektrizitätsverteilernetzausbauplanung ist im bestehenden § 14d EnWG geregelt und wird in § 16c
EnWG-E nicht adressiert. Das sogenannte Regionalszenario beinhaltet gemäß § 14d Absatz 3 Satz 3
Nummer 4 EnWG „Annahmen zur Entwicklung des Gebäudesektors, insbesondere zum
voraussichtlichen Wärmeverbrauch und zur Art der Wärmeversorgung unter Berücksichtigung der Ergebnisse von
Wärmeplanungen“. Für die Elektrizitätsverteilernetzausbauplanung ist insbesondere der Umfang des
künftigen Einsatzes von elektrisch betriebenen Wärmepumpen von Interesse. Nach Auffassung des
Bundesrates sollte daher auch in § 14d EnWG eine Bestimmung zur Zusammenarbeit und
Datenbereitstellung wie in § 16c Absatz 2 und 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs aufgenommen werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§§ 16b bis 16e EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte nationalrechtliche
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1788 und die Anpassung des nationalen Energiewirtschaftsrechts an
die Verordnung (EU) 2024/1789. Die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Gas und Wasserstoff
im Energiewirtschaftsgesetz ist geeignet, den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft regulatorisch zu
flankieren und die Transformation der Gasinfrastruktur rechtlich abzusichern.
b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die in den §§ 16b bis 16e EnWG-E vorgesehene Ausgestaltung
der Pflicht zur Verteilernetzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff über die unionsrechtlichen
Vorgaben hinausgeht. Artikel 56 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788 verpflichten die Mitgliedstaaten
zwar zur Einführung von Transformationsplanungsinstrumenten für Verteilernetze und zur
Berücksichtigung lokaler und regionaler Planungsgrundlagen, eine formelle behördliche Prüfung und Bestätigung
der Verteilernetzentwicklungspläne in Verbindung mit einer konkreten Zuständigkeitsverteilung
zwischen Bundes- und Landesbehörden werden unionsrechtlich jedoch nicht vorgegeben.
c) Der Bundesrat bewertet insbesondere die in § 16e Absatz 1 EnWG-E vorgesehene
Zuständigkeitsverteilung kritisch, wonach die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Prüfung und Bestätigung
auch von länderübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplänen zuständig sein soll, sofern in dem
jeweiligen Netzgebiet oder den jeweiligen Netzgebieten zusammen insgesamt nicht mehr als 200 000
Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind. Diese Regelung würde den Ländern
nunmehr mit einer gegenüber der bisherigen Bund-Länder-Zuständigkeitsabgrenzung verdoppelten
Anschlussnehmeranzahl neue, fachlich hochkomplexe und personalintensive Aufgaben übertragen. Die
Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne erfordern fachliche Spezialkompetenzen
sowie erhebliche zusätzliche personelle und organisatorische Ressourcen.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehene Länderzuständigkeit auch für länderübergreifende
Verteilernetze mit Koordinations- und Abgrenzungsproblemen im Vollzug einhergeht. Verschiedene
Bewertungsmaßstäbe und Verfahrensabläufe in den Ländern können zu raumbedeutsamen
Konsequenzen führen. Entscheidungen über die Verteilernetzentwicklungspläne können dabei wesentliche
Folgewirkungen insbesondere für Anschlussverweigerungen und Anschlusstrennungen nach § 17 und § 17k
EnWG-E entfalten. Für länderübergreifende Netze ist eine bundesweit einheitliche Zuständigkeit als
sachgerechte Lösung vorzusehen.
e) Der Bundesrat gibt auch zu bedenken, dass der Gesetzentwurf derzeit bei der Verpflichtung zur
Verteilernetzentwicklungsplanung grundsätzlich keine Differenzierung nach Größe der betroffenen
Gasverteilernetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber vorsieht. Nach §§ 16b bis 16e EnWG-E wären,
ausgenommen Betreiber von Wasserstoffnetzen, für die § 110a und § 118b EnWG-E anzuwenden ist, auch
kleinste Verteilernetzbetreiber vollumfänglich zur Erstellung eigener Verteilernetzentwicklungspläne
verpflichtet. Den damit verbundenen administrativen Aufgabenzuwachs vermag auch die mit § 16b
Absatz 4 EnWG-E eingeräumte Möglichkeit der gemeinsamen netzübergreifenden
Verteilernetzentwicklungsplanung nicht ausreichend aufzulösen. Der Bundesrat regt daher an zu prüfen, inwieweit
vergleichbar zu den Regelungen für die Netzausbauplanung von Stromverteilernetzen nach § 14d EnWG,
in den §§ 16b bis 16e EnWG-E stärkere Anreize für eine gebündelte, nach Größe der Netzbetreiber
differenzierte und damit bürokratieärmere Aufgabenverpflichtung zur integrierten, regionalen
Verteilernetzentwicklungsplanung gesetzt werden könnten.
f) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen in §§ 16b bis 16e
EnWG-E so anzupassen, dass
aa) die Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne einheitlich durch die
Bundesnetzagentur erfolgt und
bb) für länderübergreifende Verteilernetze in jedem Fall eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
vorgesehen wird,
cc) der mit der Verpflichtung zur Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen verbundene
administrativ-bürokratische Aufwand sowohl für Verteilernetzbetreiber wie Behörden z. B. durch
stärkere Anreize oder Vorgaben für eine je nach Anzahl unmittelbar angeschlossener Kunden
gebündelte, regionale Netzentwicklungsplanung reduziert werden kann.
Begründung:
Die in §§ 16b bis 16e EnWG-E vorgesehene Ausgestaltung der Verteilernetzentwicklungsplanung geht über
die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus. Vorgegeben ist weder eine formelle behördliche Bestätigung der
Gesamtheit an Plänen noch eine konkrete Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern. Die
vorgesehene Zuständigkeit der Länder für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen
unterhalb der Schwelle von 200 000 angeschlossenen Kunden (§ 16e EnWG-E) führt zu erheblichen
zusätzlichen Verwaltungs- und Personalaufwänden. Besonders kritisch ist, dass diese Zuständigkeitsdelegation an
die Länder auch länderübergreifende Netze umfassen soll, was zu Koordinationsproblemen und
uneinheitlichen Bewertungsmaßstäben führen kann. Zudem verpflichtet der Gesetzentwurf auch kleine
Verteilnetzbetreiber ohne Differenzierung nach Größe zur Erstellung komplexer Netzentwicklungspläne, was zu
unverhältnismäßigem administrativem Aufwand führt. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der
Regelungen erforderlich, die eine stärkere regionale und damit auch bürokratieärmere Bündelung der
Behördenaufgaben sowie eine klare Zuständigkeitszuordnung bei der Bundesnetzagentur vorsieht.
4. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§§ 16b bis 16e EnWG)
Der Bundesrat begrüßt, dass mit den §§ 16b bis 16e Vorschriften zur Verteilernetzentwicklungsplanung für
Gas und Wasserstoff in das EnWG eingeführt werden. Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für einfach gelagerte Fälle ein vereinfachtes Prüfverfahren normiert werden kann,
sodass die Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne durch die zuständige Behörde
beschleunigt und verwaltungseffizient durchlaufen werden kann.
Begründung:
Die §§ 16c und 16d EnWG-E sehen Vorgaben für das Verfahren sowie Anforderungen an den Inhalt von
Verteilnetzentwicklungsplänen vor. So ist beispielsweise nach § 16c Absatz 4 EnWG-E eine Beteiligung
und Konsultation der Öffentlichkeit vorgesehen. Zudem werden etwa nach § 16d Absatz 1 EnWG-E
bestimmte Synchronisierungsanforderungen mit anderen Planwerken normiert. Dies erscheint grundsätzlich
sachgerecht.
In der Praxis sind allerdings Fälle denkbar, in denen ein die Verpflichtung nach § 16b Absatz 1 EnWG-E
auslösender Entschluss zur Errichtung eines Wasserstoffverteilernetzes oder die Außerbetriebnahme von
Teilen eines Gasverteilernetzes (§ 16b Absatz 2 EnWG-E) lediglich wenige Anschlussnehmer betrifft. Hier
scheint das Durchlaufen eines „regulären“ Verfahrens nicht sachgerecht. Für diese Fälle sollte die
Durchführung eines vereinfachten Verfahrens ermöglicht werden, um so die Prozesse zu beschleunigen und
verwaltungseffizient zu gestalten. Dies scheint insbesondere für die Fälle geboten, in denen es sich um eine
gasseitig reine Auslaufplanung und wasserstoffseitig nur vereinzelte Anschlussnehmer handelt, die eine
umfangreiche Planung von Netzgebieten mit Netzsimulationsrechnungen für eine Planrechtfertigung von
Neubauprojekten entbehrlich machen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 2, 4 EnWG)
Artikel 1 Nummer 32 §16b ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Betreiber von Gasverteilernetzen erstellen einen Entwicklungsplan für das Gasverteilernetz
oder für Teile eines solchen Netzes und haben diesen der zuständigen Behörde nach § 16e Absatz 1
erstmalig zum 31. Oktober 2028 vorzulegen.“
b) Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen und von Gasverteilernetzen, die in demselben
regionalen Gebiet tätig sind, können für ihre Wasserstoff- und Gasverteilernetze einen gemeinsamen
netzübergreifenden Entwicklungsplan unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erstellen. Betreiber
von Wasserstoffversorgungsnetzen und von Gasversorgungsnetzen sind berechtigt, insbesondere im
Rahmen einer Kooperationsvereinbarung untereinander in dem Ausmaß verbindlich
zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um die regionale Verteilernetzentwicklungsplanung zu ermöglichen.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Schaffung von Rechtsklarheit und Planungssicherheit für Betreiber
von Gasverteilernetzen im Kontext der Transformation der Energieinfrastruktur und der Umsetzung der
Klimaziele.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zum Beginn der Verpflichtung zur Erstellung von
Gasverteilernetzentwicklungsplänen knüpft an eine prognostizierte dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage
innerhalb der nächsten zehn Jahre an, die eine Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzes
erforderlich macht. Diese Voraussetzung ist jedoch zu unbestimmt gefasst. Insbesondere bleibt unklar,
anhand welcher Kriterien die Erforderlichkeit zu beurteilen ist und welche Maßstäbe – etwa
betriebswirtschaftlicher oder technischer Natur – zugrunde zu legen sind. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich
des Zeitpunkts, ab dem eine Planungspflicht einsetzt.
Zudem besteht die Gefahr einer zeitlichen Inkonsistenz innerhalb des Regelungssystems: Nach der
derzeitigen Konzeption könnten Planungsverpflichtungen erst dann entstehen, wenn eine wirtschaftliche
Tragfähigkeit des Netzbetriebs in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr gegeben erscheint, während gleichzeitig
weiterhin langfristige Informationspflichten zu beachten sind. Dies kann dazu führen, dass erforderliche
Transformationsprozesse nicht rechtzeitig eingeleitet werden.
Vor dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität sowie der dynamischen Entwicklung der
Wärmeplanung ist es jedoch erforderlich, frühzeitig belastbare und rechtssichere Planungsgrundlagen zu schaffen.
Die Festlegung eines konkreten Stichtags für die erstmalige Vorlage eines
Gasverteilernetzentwicklungsplans trägt diesem Erfordernis Rechnung. Sie ermöglicht es den Netzbetreibern, unabhängig von schwer
prognostizierbaren Marktentwicklungen rechtzeitig mit der Planung zu beginnen und so die Transformation
der Gasverteilernetze strukturiert vorzubereiten.
Darüber hinaus ist eine zeitliche und inhaltliche Synchronisierung der Planungsprozesse über die
verschiedenen Energieinfrastrukturen hinweg von zentraler Bedeutung. Die Transformation der Energiesysteme
erfordert eine integrierte Betrachtung der Verteilernetze für Strom, Gas und Wasserstoff, da zwischen diesen
erhebliche Wechselwirkungen bestehen. Eine einheitliche Frist zur Erstellung der jeweiligen
Netzentwicklungspläne ermöglicht eine kohärente, effiziente und systemdienliche Planung und verhindert Inkonsistenzen
zwischen den einzelnen Infrastrukturbereichen.
Die gewählte Frist orientiert sich an den bestehenden gesetzlichen Vorgaben für Elektrizitätsverteilernetze
und gewährleistet so eine sachgerechte Abstimmung der Planungszyklen. Zugleich wird berücksichtigt, dass
die Erstellung belastbarer Entwicklungspläne von der Verfügbarkeit externer Planungsgrundlagen –
insbesondere aus der kommunalen Wärmeplanung – abhängt.
Die vorgeschlagene Neuregelung trägt somit dazu bei, die Planungssicherheit zu erhöhen, die Integration der
Energieinfrastrukturen zu verbessern und die Transformation der Gasverteilernetze im Einklang mit den
energie- und klimapolitischen Zielsetzungen effizient und rechtzeitig zu gestalten.
Zu Buchstabe b:
Die vorgeschlagene Änderung dient der sachgerechten Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben sowie
der Verbesserung der Effizienz und Konsistenz der Verteilernetzentwicklungsplanung.
Die Artikel 56 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788 eröffnen ausdrücklich die Möglichkeit einer regionalen
Planung von Verteilernetzen. Diese geht über eine bloße Abstimmung zwischen unmittelbar benachbarten
Netzbetreibern hinaus und zielt auf eine umfassendere, regionsbezogene Koordinierung der Netzplanung ab.
Die im Gesetzentwurf bislang vorgesehene Beschränkung auf benachbarte Netzbetreiber bleibt hinter diesen
europarechtlichen Möglichkeiten zurück.
Eine regionale Verteilernetzentwicklungsplanung, die von allen in einer Region tätigen Netzbetreibern
gemeinsam erstellt wird, ermöglicht eine kohärente und konsistente Ausrichtung der Infrastrukturentwicklung.
Sie trägt insbesondere den netztopologischen und systemischen Zusammenhängen innerhalb einer Region
Rechnung und vermeidet Planungsbrüche an Netzgrenzen. Durch die Bündelung der Planungen werden
zugleich Effizienzgewinne erzielt.
Auch aus regulatorischer Sicht bietet eine solche Bündelung erhebliche Vorteile: Anstelle einer Vielzahl
einzelner, isolierter Entwicklungspläne können die zuständigen Regulierungsbehörden bereits abgestimmte,
regional konsolidierte Planungen prüfen und bestätigen. Dies reduziert den Prüfaufwand und erhöht zugleich
die Qualität und Konsistenz der regulatorischen Entscheidungen.
Darüber hinaus wird durch abgestimmte regionale Planungen der Aufwand für übergeordnete Netzebenen
reduziert. Insbesondere Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetzbetreiber können auf konsolidierte
Planungsgrundlagen zurückgreifen, was die Integration der Verteilernetzentwicklungspläne in die nationalen
Netzentwicklungspläne erleichtert und beschleunigt.
Für die praktische Umsetzung ist entscheidend, dass der Begriff der „Region“ hinreichend flexibel
ausgestaltet wird. Starre, zentral festgelegte Regionenabgrenzungen werden den tatsächlichen netztopologischen
Gegebenheiten regelmäßig nicht gerecht. Vielmehr sollte es den beteiligten Netzbetreibern ermöglicht
werden, im Rahmen kooperativer Prozesse solche Regionen zu definieren, die den technischen,
infrastrukturellen und planerischen Zusammenhängen vor Ort entsprechen.
Die vorgeschlagene Regelung trägt dem Rechnung, indem sie die Zusammenarbeit der Netzbetreiber
ausdrücklich ermöglicht und zugleich den notwendigen rechtlichen Rahmen für eine verbindliche Kooperation
schafft. Dies ist Voraussetzung für eine effektive, integrierte und systemdienliche Weiterentwicklung der
Gas- und Wasserstoffverteilernetze im Zuge der Energiewende.
6. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 2 EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt die Vorgabe zur Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen durch
Gasverteilnetzbetreiber vor dem Hintergrund sinkender Anschlusszahlen in Umsetzung der Gas- und
Wasserstoff-Binnenmarktrichtlinie.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass § 16b Absatz 2 die Vorgabe zur Erstellung von
Gasverteilernetzentwicklungsplänen an eine „dauerhafte Verringerung“ der Erdgasnachfrage knüpft, die Parameter für die
Annahme einer solchen allerdings nicht definiert sind. Die beschriebene dauerhafte Verringerung ist damit
als unbestimmter Rechtsbegriff anzusehen und lässt offen, ob und wann ein
Verteilernetzentwicklungsplan vorzulegen ist. Diese rechtliche Unklarheit steht im Widerspruch zu dem Ziel, rechtliche
Rahmenbedingungen für die geordnete Weiterentwicklung des Gasmarktes sowie für den künftigen
Wasserstoffmarkt zu schaffen und damit unter anderem Verbraucher zu schützen, Bezahlbarkeit und Sicherheit
der Energieversorgung zu gewährleisten.
c) Der Bundesrat fordert daher, ein klares Kriterium zur Erstellung eines Verteilernetzentwicklungsplans
für Gasverteilnetzbetreibende im Gesetz zu verankern und zu prüfen, ob die Festlegung eines konkreten
Zeitpunkts zur Erstellung der Pläne festgelegt werden kann.
Begründung:
Die geplante Regelung sieht die Erstellung eines Verteilnetzentwicklungsplans vor, „sobald eine dauerhafte
Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die
Verringerung die Umstellung auf Wasserstoff oder dauerhafte Außerbetriebnahme des von ihm betriebenen
Gasverteilnetzes oder von Teilen des Netzes erforderlich macht“. Aus dieser Vorgabe ist die Ableitung eines
konkreten Zeitpunktes, der die Erstellung eines Verteilernetzentwicklungsplans notwendig macht, nicht
ersichtlich. So fehlt eine Definition für die Feststellung einer „dauerhaften Verringerung“, womit die Regelung
weiterhin keine Planungssicherheit für Wasserstoffnetzbetreibende sowie Endkundinnen und Endkunden
schafft. Auch im Zusammenspiel mit weiteren an der Umsetzung der Wärmewende beteiligten Akteuren
(Kommune, Fernwärmeversorger etc.) wird so keine Planungssicherheit geschaffen. Ferner ist zu befürchten,
dass die Regelung zur Erstellung von Verteilnetzentwicklungsplänen eine Auslegung erfährt, die der
Dynamik der Umstellung von Gasleitungen nicht entspricht, indem nicht auf die „Erwartung“ und damit Prognose,
sondern auf das faktische Geschehen abgestellt wird. Dies ist auch in Bezug auf die Wärmeplanung kritisch
zu sehen, da die Festlegung, ob Gasleitungen stillgelegt oder vollständig umgestellt werden, die
Dekarbonisierung der Wärmeversorgung entscheidend gestaltet und somit frühzeitig berücksichtigt werden muss.
Mangels Festlegung eines konkreten Zeitpunktes zur Erstellung der Außerbetriebnahme- oder
Umstellungsplanung in Gasverteilernetzentwicklungsplänen nach § 16b EnWG-E in Verbindung mit der in den
Eckpunkten der Regierungsfraktionen für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz angekündigten
Technologieoffenheit und der ausgeweiteten Möglichkeit des Einbaus von Gasheizungen steht zu befürchten, dass die
Gasnetzentgelte kontinuierlich steigen und der mit dieser Regelung bezweckte Effekt konterkariert bzw. stark
vermindert wird:
Aufgrund der Kostenentwicklung für Erdgas ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Gaskundinnen
und Gaskunden insbesondere aufgrund der ansteigenden CO2-Bepreisung für Erdgas, aber auch aufgrund
möglicher Kostensteigerungen aufgrund der in den Eckpunkten für ein neues
Gebäudemodernisierungsgesetz angekündigten Biotreppe und der Biogasquote, den Gasnetzanschluss kündigen werden – sofern die
Möglichkeit einer anderen Wärmeversorgungsoption gegeben ist. Die Gasnetzentgelte müssen dann auf die
abnehmende Anzahl an Gaskundinnen und Gaskunden umgelegt werden, für die die Kosten in der Folge
steigen. Dieser Effekt kann abgemildert werden, wenn zu einem konkreten Zeitpunkt die
Gasverteilernetzentwicklungsplanung vorliegt und für Gaskundinnen und Gaskunden Klarheit über eine Außerbetriebnahme
von Gasnetzen besteht und rechtzeitig eine andere Wärmeversorgungsoption gewählt werden kann.
Das Vorliegen von Gasverteilernetzentwicklungsplänen zu einem konkreten Zeitpunkt gibt zudem den
Gasverteilnetzbetreibern Planungssicherheit, ob und welche Investitionen in Gasnetze noch zu tätigen sind.
Gleichzeitig können andere Wärmeversorgungsoptionen wie Fernwärme dort frühzeitig entwickelt werden,
wo Klarheit über Außerbetriebnahmen von Gasnetzen besteht. Hierdurch kann erreicht werden, dass sich in
Wärmeversorgungsgebieten nach der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig herausstellt, welche
Wärmeoption tragfähig ist und das Weiterbetreiben paralleler Versorgungsstrukturen wird vermieden.
Des Weiteren ist zu erwarten, dass die fehlende rechtliche Klarheit weiterhin zu Planungsunsicherheit bei
der Umstellung und dem Bau von Wasserstoffinfrastruktur führen wird. Auf der Ebene der Verteilnetze ist
die Umwidmung von bestehender Gasinfrastruktur die günstigste Option zur Schaffung von
Wasserstoffverteilnetzleitungen. Diese Infrastruktur ist entscheidend, um sowohl Wasserstofferzeugung als auch
Wasserstoffnachfrage mit dem bereits geplanten Wasserstoffkernnetz zu verbinden. Die geplante Regelung birgt
das Risiko, den Wasserstoffhochlauf weiter auszubremsen und mögliche Investitionsentscheidungen weiter
zu verzögern.
Entsprechend ist ein eindeutiges Kriterium zur Erstellung eines Verteilernetzentwicklungsplans für
Gasverteilnetzbetreibenden notwendig. Dabei sollte die Festlegung eines konkreten Zeitpunktes zur Erstellung der
Verteilernetzentwicklungspläne in Betracht gezogen werden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16c Absatz 3 EnWG)
Artikel 1 Nummer 32 § 16c Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Die planungsverantwortliche Stelle nach § 3 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes stellt dem
nach § 16b für die Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne zuständigen Netzbetreiber auf
Anforderung die Entwürfe nach § 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes zur Verfügung, soweit der Wärmeplan
nach § 23 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes noch nicht veröffentlicht ist und gesetzliche Vorgaben dem
nicht entgegenstehen. Die jeweilige planungsverantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9
des Wärmeplanungsgesetzes wird zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung des
Verteilernetzentwicklungsplans verpflichtet.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Verbesserung der Datengrundlage und der Verlässlichkeit der
Verteilernetzentwicklungsplanung im Zusammenspiel mit der kommunalen Wärmeplanung.
Die in § 16c Absatz 2 und 3 EnWG-E vorgesehenen Regelungen stellen zwar eine notwendige Verknüpfung
zwischen Verteilernetzentwicklungsplanung und Wärmeplanung her, gewährleisten jedoch aufgrund der
rechtlichen Unverbindlichkeit der Wärmepläne keine hinreichend belastbare Grundlage für investitions- und
umsetzungsrelevante Entscheidungen. Nach dem gesetzgeberischen Verständnis entfalten Wärmepläne
keine unmittelbare Bindungswirkung hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung der vorgesehenen
Wärmeversorgungsarten und -zeitpunkte. Damit fehlt es an der erforderlichen Sicherheit über Eintritt und zeitliche
Konkretisierung der Transformation der Wärmeversorgung.
Für eine effiziente und zielgerichtete Entwicklung der Verteilernetze ist es jedoch erforderlich, dass
Netzbetreiber frühzeitig auf möglichst belastbare und differenzierte Informationen zugreifen können. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund langfristiger Investitionszyklen sowie der Notwendigkeit,
Infrastrukturentscheidungen mit den Klimazielen in Einklang zu bringen.
Die nach dem Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Entwürfe der Wärmepläne sowie die darin enthaltenen
weitergehenden Informationen zu Transformationspfaden und Ausbauperspektiven stellen hierfür eine
geeignete Grundlage dar. Ohne eine entsprechende Zugänglichmachung dieser Informationen besteht jedoch
die Gefahr, dass die Verteilernetzentwicklungsplanung auf unvollständigen oder zeitlich verzögerten Daten
basiert.
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Informationen aus Gründen des Schutzes von
Geschäftsgeheimnissen sowie unter Beachtung kartellrechtlicher Vorgaben nicht öffentlich verfügbar gemacht werden
können. Dies führt zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsbedarf der Netzbetreiber und
den rechtlichen Grenzen der Datenweitergabe.
Die vorgeschlagene Regelung begegnet diesem Spannungsverhältnis, indem sie eine verpflichtende
Zusammenarbeit zwischen der planungsverantwortlichen Stelle nach dem Wärmeplanungsgesetz und den für die
Verteilernetzentwicklungsplanung zuständigen Netzbetreibern vorsieht. Durch die Möglichkeit, auch
Entwürfe von Wärmeplänen zur Verfügung zu stellen, wird sichergestellt, dass relevante Informationen
frühzeitig in die Netzplanung einfließen können, ohne dass die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz sensibler
Daten unterlaufen werden.
Hierdurch wird eine konsistente, vorausschauende und rechtssichere Planung der Verteilernetze ermöglicht,
die die tatsächlichen Entwicklungen der Wärmeversorgung angemessen berücksichtigt und so zu einer
effizienten Umsetzung der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen beiträgt.
8. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16d Absatz 3 Nummer 3, 4, 5 – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 32 §16d Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist die Angabe „gewährleisten und“ durch die Angabe „gewährleisten,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 4 ist die Angabe „existieren.“ durch die Angabe „existieren und“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. Kostenschätzungen insbesondere bezogen auf die zukünftig zu erwartenden Netzentgelte
enthalten, welche für die Letztverbraucher in Folge einer Umstellung oder dauerhaften
Außerbetriebnahme von Gasleitungen im jeweiligen Netzgebiet anfallen werden.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Verbesserung der Datengrundlage für Investitionsentscheidungen
von privaten, unternehmerischen und kommunalen Akteuren.
Vor dem Hintergrund eines künftig rückläufigen Gasbezugs ist davon auszugehen, dass sich die Kosten des
Gasnetzbetriebs auf eine geringer werdende Anzahl von Netznutzern verteilen werden. Dies führt
zwangsläufig zu steigenden Netzentgelten für die verbleibenden Letztverbraucher. Die in § 16d Absatz 3 Nummer 5
EnWG vorgesehene Ergänzung trägt diesem Umstand Rechnung, indem sie sicherstellt, dass
Letztverbraucher frühzeitig nicht nur über das „Ob“ von Anpassungsmaßnahmen im Gasnetz nach § 16d Absatz 3
Nummer 1 bis 4 EnWG, sondern auch über die hieraus resultierenden potenziellen Kostenwirkungen informiert
werden.
Nach dem gesetzgeberischen Konzept erfolgt die Anpassung der Gasnetze, insbesondere durch Umrüstung
und Stilllegung von Leitungsinfrastruktur, auf Grundlage der Verteilernetzentwicklungsplanung durch die
Gasnetzbetreiber. Diese beschaffen spätestens im Rahmen der Verteilernetzentwicklungsplanung Daten zur
Wirtschaftlichkeit im Bezug zur Gasnetzentwicklung, sodass die Ermittlung entsprechender
Kostenauswirkungen regelmäßig mit vertretbarem Aufwand möglich sein dürfte. Demgegenüber ist es Letztverbrauchern
regelmäßig nicht möglich, vergleichbare Informationen eigenständig in hinreichender Qualität und
Verlässlichkeit zu beschaffen. Es besteht daher ein strukturelles Informationsungleichgewicht, das durch die
vorgeschlagene Regelung adressiert wird.
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Kostentransparenz eine wesentliche Voraussetzung für
sachgerechte Investitionsentscheidungen darstellt. Die Offenlegung potenziell steigender Netzentgelte kann
insbesondere bei privaten Letztverbrauchern dazu beitragen, ein Bewusstsein für die langfristigen
finanziellen Auswirkungen der Nutzung gasbasierter Versorgungslösungen zu schaffen.
Die Herstellung von Transparenz über zu erwartende Kostenentwicklungen entfaltet hierbei eine doppelte
Steuerungswirkung. Einerseits ist davon auszugehen, dass Investitionen in gasbasierte Anlagen künftig
zurückhaltender getätigt und verstärkt auf unvermeidbare Fälle beschränkt werden, da steigende laufende
Kosten durch stark gestiegene Netzentgelte in die Wirtschaftlichkeitsabwägung einbezogen werden. Hierdurch
kann der Entstehung sogenannter stranded assets entgegengewirkt werden, die infolge veränderter
Rahmenbedingungen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Andererseits erhöht die verbesserte
Informationslage die Attraktivität von Investitionen in alternative, klimafreundliche Technologien oder jedenfalls
Investitionen, bei denen eine Umstellung auf klimafreundliche Nutzung möglich ist (z. B. H2-ready), da bei
diesen nicht von stark steigenden zukünftigen laufenden Kosten auszugehen ist.
Ohne eine entsprechende Bereitstellung dieser Informationen besteht hingegen die Gefahr von
Fehlentscheidungen. Im unternehmerischen Bereich kann dies zu Investitionen führen, die sich unter veränderten
Kostenstrukturen als nicht tragfähig erweisen und damit die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Im privaten
Bereich ist zu erwarten, dass unzureichend informierte Investitionsentscheidungen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Installation neuer Gasheizungen, zu erheblichen Mehrbelastungen durch steigende
Heizkosten führen können. Dies kann den Bedarf an staatlichen Unterstützungs- und Fördermaßnahmen für den
Umstieg auf alternative Heiztechnologien erhöhen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16e Absatz 1 bis 5 EnWG)
Artikel 1 Nummer 32 § 16e ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Die für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen zuständige
Behörde ist die Bundesnetzagentur.“
b) In Absatz 2 ist die Angabe „nach Absatz 1 zuständige Behörde“ durch die Angabe „Bundesnetzagentur“
zu ersetzen.
c) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „nach Absatz 1 zuständige Behörde“ durch die Angabe
„Bundesnetzagentur“ zu ersetzen.
d) Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber stellt der Bundesnetzagentur auf Verlangen die
für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur
kann von dem nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen
verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur Art
der Bereitstellung der Angaben oder Unterlagen machen.“
e) Absatz 5 ist durch den folgenden Absatz 5 zu ersetzen:
„(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
zum Inhalt und zum Verfahren eines nach § 16b zu erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans sowie
zur Ausgestaltung des nach § 16c Absatz 4 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der
Öffentlichkeit treffen.“
Begründung:
Die Netzentwicklung ist Sache der Netzbetreiber und des Bundes bzw. der Bundesnetzagentur (BNetzA),
wie es im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bisher schon vorgesehen ist. Für den Bereich der
Verteilernetzentwicklungsplanung bedarf es daher einer Bündelung der sachlichen Zuständigkeit bei der BNetzA.
Dafür spricht zum einen, dass andernfalls Verfahren innerhalb desselben Landes im Bereich
Verteilernetzentwicklungsplanung nicht einheitlich geführt würden. So soll für die Prüfung und Bestätigung von
Verteilernetzentwicklungsplänen bei 200 000 oder weniger unmittelbar angeschlossenen Gas- und
Wasserstoffkunden die nach Landesrecht zuständige Behörde, im Übrigen die BNetzA zuständig sein (vgl. § 16e
Absatz 1 EnWG-E). Dies führt zu einer Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit etwa bei Netzgebieten in
städtischen Gebieten mit relativ vielen Kunden im Vergleich zu ländlichen Regionen mit relativ wenigen
Kunden. Das Problem wird auch nicht durch den neu vorgeschlagenen § 16b Absatz 4 gelöst, da er
Netzbetreibern lediglich die Option bietet, einen gemeinsamen netzübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplan
zu erstellen.
Auch in der Konstellation landesübergreifender Netzgebiete führt die im Gesetzentwurf angelegte
Zuständigkeitsverteilung zu großen Schwierigkeiten. Reichen das Netzgebiet oder die Netzgebiete im Fall des § 16e
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 über das Gebiet eines Landes hinaus, so soll gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 die
Behörde desjenigen Landes für die Prüfung und Bestätigung des Plans zuständig sein, in dessen Gebiet
kumuliert die meisten Gas- und Wasserstoffkunden des jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplans unmittelbar
angeschlossen sind – im Einvernehmen mit den nach dem Landesrecht der übrigen betroffenen Länder
zuständigen Behörde. Dabei ist jeweils die Festlegung zum Inhalt und Verfahren der
Landesregulierungsbehörde des Landes anzuwenden, dessen Behörde zuständig ist (§ 16e Abs. 5 Satz 3). Bei einer Vielzahl
unterschiedlicher Regelungen in den jeweiligen Ländern wird das erforderliche Einvernehmen zwischen den
beteiligten Landesbehörden kaum herzustellen sein. Überdies führt dies zur Entwicklung von
Parallelstrukturen, denn für die Herstellung des Einvernehmens wären sämtliche betroffenen Länder gehalten, sich
jeweils eingehend mit der Prüfung der vorgelegten Verteilernetzentwicklungspläne auseinanderzusetzen.
Damit ginge eine mehrfache, inhaltlich im Wesentlichen gleiche Sachverhaltsprüfung einher, die sich als
strukturell ineffizient darstellt.
Die Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit erweist sich auch insgesamt als systemwidrig. Einerseits läge
die Verteilernetzentwicklungsplanung in dem Zuständigkeitsbereich der Länder, während andererseits die
Kosten- und Anreizregulierung sowie Effizienzbewertung der Netzbetreiber weiterhin bei der BNetzA
verbliebe. Es ist vielmehr sachgerecht, die Zuständigkeit analog zur Praxis bei Elektrizitätsverteilernetzen im
Strombereich bei der BNetzA zu bündeln, denn sowohl Strom- als auch Gas- und Wasserstoffverteilernetze
bedürfen koordinierter Planungen und beinhalten komplexe technische Anforderungen. Das Fachwissen ist
daher bei der BNetzA zu konzentrieren und so eine einheitliche Rechtsanwendung und Planungssicherheit
zu gewährleisten.
Die vorgeschlagene Änderung unter Buchstabe e überträgt die Bündelung der sachlichen Zuständigkeit bei
der BNetzA konsequenterweise auf die Festlegungskompetenz, Regelungen zum materiellen Inhalt und zum
Verfahren eines nach § 16b EnWG-E zu erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans sowie zur
Ausgestaltung des nach § 16c Absatz 4 EnWG-E durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit
treffen zu können. Kompetenzzuweisungen an Landesregulierungsbehörden bedarf es insoweit nicht mehr.
Vielmehr wird so eine sachgerechte und einheitliche Bearbeitung bei der BNetzA sichergestellt.
10. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16e Absatz 2 EnWG)
Unter Hinweis auf die hohe Relevanz der Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für die weitere
Transformation der Gasverteilernetze bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die
behördliche Entscheidung über die Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen nach § 16e Absatz 2 EnWG-
E unter eine angemessene Frist zu stellen. Hierzu hält der Bundesrat eine Frist von sechs Monaten ab
Vorliegen der vollständigen Planunterlagen bei der zuständigen Behörde für geboten. Im Fall eines
Änderungsverlangens durch die zuständige Behörde, soll sich die Frist bis zur Vorlage geänderter Planunterlagen bei
der zuständigen Behörde verlängern.
11. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe c, Nummer 34 (§ 17 Absatz 1a, Absatz 1b, § 17l Absatz 1, 5 EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass im vorliegenden Gesetzentwurf für bereits einspeisende Biomethan-
Bestandsanlagen nunmehr eine Kündigungsfrist des Netzanschlusses von 20 Jahren vorgesehen ist.
b) Der Bundesrat sieht es jedoch kritisch, dass für Neuanlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes an das
Netz gehen, die Kündigungsfrist auf lediglich zehn Jahre festgelegt wird. Diese stichtagsbezogene
Ausgestaltung führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber Vorhaben, die sich bereits in
einem fortgeschrittenen Planungs- oder Genehmigungsstadium befinden.
c) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die befristete Fortführung der Regelungen der Ende 2025
auslaufenden Gasnetzzugangsverordnung bis Ende 2026. Er weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass für
in Planung befindliche Biomethan-Einspeiseprojekte zwingend eine verlässliche Anschlussregelung
über das Jahr 2026 hinaus erforderlich ist.
Begründung:
Die für Biomethan einspeisende Bestandsanlagen vorgesehene Kündigungsfrist von 20 Jahren stellt
gegenüber früheren Entwürfen eine sachgerechte Verbesserung dar. Sie gewährt den bereits getätigten
Investitionen den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
Für Neuanlagen sieht der Entwurf hingegen lediglich eine Kündigungsfrist von zehn Jahren vor. Diese Frist
unterschreitet den typischen Investitionshorizont von Biomethan-Einspeiseanlagen – regelmäßig 15 bis 20
Jahre – erheblich und gefährdet damit deren Finanzierbarkeit strukturell. Die harte Stichtagsregelung erzeugt
zudem eine ungerechtfertigte Härte gegenüber Projekten im fortgeschrittenen Planungs- oder
Genehmigungsstadium, in die bereits erhebliche Vorleistungen geflossen sind. Dies trifft insbesondere
Betreiberstrukturen im ländlichen Raum, für die die Bioenergie eine wesentliche Säule der Wertschöpfung darstellt.
Der Gesetzentwurf erweist sich in dieser Ausgestaltung zudem als inkonsistent mit dem
Gebäudemodernisierungsgesetz: Die dort verankerte Grüngasquote bedingt einen absehbaren Nachfrageanstieg nach
Biomethan, dem die unzureichende Investitionssicherheit für Neuanlagen entgegenwirkt. Im weiteren Verfahren
ist daher eine kohärente Verzahnung der Verteilernetzentwicklungsplanung mit den Investitionszyklen von
Biomethananlagen erforderlich, um den Ausbau heimischer Biomethankapazitäten nicht zu gefährden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l insgesamt, § 17l Absatz 1 Nummer 6, Absatz 6 EnWG)
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass in § 17l Absatz 1 Nummer 6 EnWG-E eine sehr hohe Anzahl an
Erinnerungsschreiben vorgesehen ist, die jeweils mit einem signifikanten Aufwand für Netzbetreiber
verbunden sind und dazu im Verhältnis einen nur geringen Mehrwert für die Erinnerungsadressaten
bedeuten. Bei Abwägung des Interesses der Adressaten an gestaffelten Erinnerungsschreiben zu dem
damit verbunden hohen zeitlichen und personellen Aufwand hält es der Bundesrat für geboten, die
Anzahl der verpflichtenden Erinnerungsschreiben auf drei Schreiben zu reduzieren. Dem Bundesrat
scheint dabei eine Abfolge von zwei Jahren, einem Jahr und drei Monaten ein geeignetes Maß. Der
Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, eine Reduzierung der Erinnerungsfrequenz auf das
vorgeschlagene Maß vorzunehmen.
b) Während der Bundesrat es begrüßt, dass im Rahmen der Anschlusstrennung nach § 17l EnWG-E der
Schutz von Wärmekunden Berücksichtigung findet, stellt der Bundesrat fest, dass die vorgesehene
Regelung des § 17l Absatz 6 EnWG-E weitreichende negative Folgen auf die Transformation der
Gasverteilernetze haben kann. Wenn Netzbetreiber eine geplante Anschlusstrennung aufgrund einer nicht
vorhandenen besonders geeigneten Wärmeversorgungsart trotz gegenteiliger Ankündigung verschieben
müssen, geht dies mit einem erheblichen Verlust an Planungssicherheit einher. Unter Berücksichtigung
des zu erwartenden Kaskadeneffekts auf dahinterliegende Netzgebiete hält der Bundesrat eine solch
weitreichende Regelung nicht für zielführend. Der Bundesrat erkennt zwar die grundsätzliche
Zielrichtung, eine Trennung nicht zum Nachteil einzelner Wärmekunden vorzunehmen, sieht aber angesichts
der negativen Auswirkungen auf eine Vielzahl anderer Verbraucher auch den Bedarf an einer
Abmilderung der Ausnahme nach § 17l Absatz 6 EnWG-E. Unter Abwägung dieser kollidierenden Interessen
bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Ausnahme zu entschärfen, indem die Voraussetzung der
„im Wärmeplan als besonders geeignet eingestuften“ Wärmeversorgungsart gestrichen wird.
13. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 1 Satz 2 – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Informationsfristen nach § 17l beginnen nur einmal zu laufen; neue Anschlussnehmer, insbesondere im
Falle eines Anschlussnehmerwechsels, treten in bereits laufende Fristen ein.“
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen
Verbraucherschutz, Planungssicherheit und der praktischen Umsetzbarkeit der Transformation der
Gasverteilernetze.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Trennung von Netzanschlüssen stellen grundsätzlich
ein geeignetes Instrument dar, um die Transformation der Gasnetzinfrastruktur zu ermöglichen. Allerdings
sind die vorgesehenen Fristenregelungen zu starr ausgestaltet und tragen den tatsächlichen Gegebenheiten
in den Netzgebieten nicht ausreichend Rechnung.
Insbesondere führt die Kombination aus einer pauschalen Mindestfrist von zehn Jahren für die
Erstinformation sowie einer weiteren Frist von fünf Jahren zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. Dies kann dazu
führen, dass notwendige Transformationsmaßnahmen erst zu einem sehr späten Zeitpunkt umgesetzt werden
können, obwohl alternative Versorgungsmöglichkeiten bereits deutlich früher gesichert zur Verfügung
stehen. Gleichzeitig entsteht durch die bestehende Regelung das Risiko einer zeitlichen Verdichtung der
Umsetzungsmaßnahmen, die eine wirtschaftlich effiziente und sozialverträgliche Transformation erschwert.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, in denjenigen Fällen, in denen alternative Versorgungsoptionen
im Netzgebiet nachweislich gesichert zur Verfügung stehen, eine flexiblere Handhabung der Fristen zu
ermöglichen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 5 Satz 2 – neu –, Satz 3 – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 5 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Auf Antrag eines nach § 16b verpflichteten Betreibers eines Gasverteilernetzes kann die nach § 16e
Absatz 1 zuständige Behörde eine davon abweichende kürzere Frist genehmigen, wenn der nach § 16b
verpflichtete Betreiber eines Gasverteilernetzes nachweist, dass die weitere Gewährung und der Betrieb des
Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
a) es für den Anschlussnehmer zumutbare Alternativen zur Verlagerung oder Bündelung von
Einspeisepunkten gibt oder
b) in dem Teil des Netzes oder im gesamten Netz, das für den Betrieb des Netzanschlusses erforderlich
ist, eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu
erwarten ist, dass die Anschlusstrennung dem Ziel der gesamtwirtschaftlichen Optimierung der
Energieversorgung nach § 1 Absatz 2 dient. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.“
Begründung:
Die längeren Fristen für die Netzanschlusstrennung bei neuen Biogasanlagen im Netz zementieren Kosten
für die Netznutzer, denen ein entsprechender Nutzen nicht gegenübersteht. Die Biosgasanlagen werden
damit auf Kosten der übrigen Netzentgelte am Netz gehalten. Die angestrebte Investitionssicherheit für die
Anlagenbetreiber kann damit einen kostengünstigen Rückbau verhindern, weil die Netzbetreiber die
Leitungen für einzelne Biogasanlagen weiterbetreiben müssen.
Aus Sicht des Bundesrates ist der Schutz funktionsfähiger Biomethananlagen sinnvoll, muss aber eng mit
einer kostenorientierten, diskriminierungsfreien Netzentgeltgestaltung und der Netzentwicklungsplanung
kombiniert werden. Die vorgesehene Regelung ist zu undifferenziert. Die sonstigen wirtschaftlichen Gründe,
die zu einer Verweigerung des Anschlusses führen können, müssen auch auf die Trennung eines Anschlusses
im Falle von Biomethananlagen Anwendung finden. Die Netzbetreiber müssen sich dabei auch auf
Effizienzgründe des Energiesystems insgesamt stützen können, um insbesondere parallele Infrastrukturen
vermeiden zu können.
Andernfalls würde der Gasnetzbetrieb in diesen Netzteilen bzw. Netzen mindestens bis 2046 gesetzlich
festgeschrieben. Der Bundesrat erkennt zwar die grundsätzliche Zielrichtung, eine Trennung nicht zum Nachteil
einzelner Biomethanerzeugungsanlagen vorzunehmen, sieht aber angesichts der negativen Auswirkungen
auf eine Vielzahl anderer Verbraucher auch den Bedarf an einer Abmilderung der Ausnahme nach § 17l
Absatz 5 EnWG-E. Biomethan leistet einen wichtigen Beitrag zu Klimaschutz, Versorgungssicherheit und
Diversifizierung der Gasversorgung. Eine längere Frist beim Netzanschluss schafft für Bestandsanlagen
wichtige Investitions- und Planungssicherheit. Die pauschale, nur für Biomethan geltende 20-Jahres-
Sonderfrist ist europarechtlich nicht zwingend vorgegeben und kann dazu führen, dass wirtschaftlich nicht mehr
benötigte Netzinfrastruktur auf Dauer erhalten bleibt. Die entstehenden Mehrkosten würden von allen
Netznutzern getragen, ohne dass in jedem Fall ein angemessener Systemnutzen besteht. Der Netzbetreiber muss
daher auch vor Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage den Netzanschluss trennen können,
wenn der weitere Betrieb aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen
nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Er muss auch auf kosteneffiziente Alternativen wie z. B. die
Verlagerung oder die Bündelung von Einspeisepunkten verweisen können.
15. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 6 EnWG)
Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 6 ist durch den folgenden Absatz 6 zu ersetzen:
„(6) Abweichend von Absatz 1 darf ein Anschluss nicht getrennt werden, wenn zwei Jahre vor dem
Termin zur Trennung des Anschlusses die zuständige Behörde feststellt, dass im Zeitpunkt der
Anschlusstrennung die Wärmeversorgungsart, die für das Teilgebiet, in dem sich der Netzanschluss befindet, im
aktuellen Wärmeplan als besonders geeignet eingestuft wird, mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit für den Anschlussnehmer nicht zur Verfügung stehen wird. Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber des
Gasverteilernetzes einen neuen Termin zur Anschlusstrennung zu bestimmen, wobei mit Blick auf den neuen
Termin Satz 1 sowie Absatz 1 Nummer 5 entsprechend anzuwenden sind. Dieser Termin darf maximal zwei
Jahre nach dem ursprünglich vorgesehenen Termin zur Trennung angesetzt werden.“
Begründung:
Die in § 17l Absatz 6 EnWG-E vorgesehene Einschränkung der Anschlusstrennung bringt erhebliche
Rechts- und Planungsunsicherheiten mit sich. Die im Entwurf bislang zu unbestimmte Formulierung,
wonach eine Trennung unzulässig ist, wenn alternative Versorgungsmöglichkeiten „aller Wahrscheinlichkeit
nach“ nicht zur Verfügung stehen sollen, ist durch eine der juristischen Auslegung zugänglichen
Formulierung zu konkretisieren. Zudem muss nachvollziehbar sein, wer für die Bewertung einer solchen Prognose
zuständig ist.
Darüber hinaus können sich aus der vorgeschlagenen Regelung zusätzliche wirtschaftliche Belastungen
ergeben, da Investitions- und Planungskosten bereits im Vorfeld anfallen, ohne dass die Umsetzung der
Maßnahmen hinreichend gesichert ist. Dies steht im Widerspruch zu dem Ziel einer effizienten und planbaren
Transformation der Energieinfrastruktur. Daher soll vermieden werden, dass durch eine möglicherweise
wiederkehrende Aussetzung der Anschlusstrennung eine kaskadenartige Verzögerung der Maßnahmen eintritt.
Schließlich dient die Klarstellung zum einmaligen Beginn der Informationsfristen der Sicherstellung einer
konsistenten und praktikablen Umsetzung der Netztransformation. Ohne eine solche Regelung bestünde die
Gefahr, dass bei Anschlussnehmerwechseln oder Neuanschlüssen jeweils neue Fristen ausgelöst werden,
was die Transformation erheblich verzögern und eine einheitliche Planung innerhalb eines Netzgebiets
verhindern würde.
Die vorgeschlagenen Anpassungen tragen somit dazu bei, die Regelungen praktikabler auszugestalten,
Rechtsunsicherheiten zu reduzieren und zugleich eine effiziente, planbare und sozialverträgliche
Transformation der Gasverteilernetze zu ermöglichen.
16. Zu Artikel 1 Nummer 35 (vertragliche Anschlusstrennung – § 18 EnWG)
Der Bundesrat stellt fest, dass Regelungsdefizite bei den vertraglichen Auswirkungen einer
Anschlusstrennung bestehen. Während die physische Trennung des Gasanschlusses im Gesetzentwurf vorgesehen ist,
verbleiben die Folgen für das dem Anschluss zugrundeliegende Vertragsverhältnis ungeregelt. Der Bundesrat
bittet die Bundesregierung daher, das laufende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um ein Kündigungsrecht
des Betreibers für das Netzanschlussverhältnis einführen. Dabei sollten Ergänzungen insbesondere in den
§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) oder in § 25 der
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) vorgenommen werden.
17. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c (§ 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c § 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist nach der Angabe „berücksichtigt
wird“ die Angabe „ ; die Bundesnetzagentur legt im Auftrag und Interesse des Bundes oder eines Landes
einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich eines Absicherungsmechanismus zur
Finanzierung fest, der eine Finanzierung regionaler Wasserstoffnetze ermöglicht,“ einzufügen.
Begründung:
Ein Absicherungsmechanismus zur Finanzierung der intertemporalen Kostenallokation ist derzeit nur für das
Wasserstoff-Kernnetz in § 28r festgelegt. Für die voraussichtlich zunächst regional fortschreitende
Entwicklung von Wasserstoffnetzen außerhalb des Kernnetzes ist eine intertemporale Kostenallokation mit
Finanzierungsmodell für den Markthochlauf ebenfalls erforderlich. Der Änderungsvorschlag sieht eine
klarstellende Schärfung der in § 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG-E geregelten Festlegungskompetenz für die
Bundesnetzagentur vor, die die Einführung auch regionaler Absicherungsmechanismen eindeutiger
ermöglicht.
18. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c (§ 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, 6, 7 – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c § 28o Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 5 ist die Angabe „treffen sowie“ durch die Angabe „treffen,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 6 ist die Angabe „benötigt werden.“ durch die Angabe „benötigt werden sowie“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 7 einzufügen:
„7. Finanztransfers und gesonderte Netzentgelte gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 5 der Verordnung
(EU) 2024/1789 genehmigen, sofern die Bundesnetzagentur festgestellt hat, dass die
Finanzierung betreffender Netze über Netzzugangsentgelte, die nur von den jeweiligen Netznutzern
gezahlt werden, nicht tragfähig ist.“
Begründung:
Die Vorschläge dienen der Übernahme von Artikel 5 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1789.
Artikel 5 gibt grundsätzlich eine getrennte Regulierung von Erdgas, Strom und Wasserstoff vor, sieht aber in
Absatz 4 Ausnahmen für den Fall vor, dass getrennt regulierte Netze nach Feststellung der
Regulierungsbehörde für sich allein nicht tragfähig sind. Für die Finanzierung insbesondere von Wasserstoffnetzen
außerhalb des Wasserstoff-Kernnetzes könnte ein Rückgriff auf das Instrument des Finanztransfers notwendig
werden, um die Tragfähigkeit des Netzentgelts herzustellen. Daher sollte schon jetzt eine
Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur vorgesehen werden, einen Finanztransfer unter Einhaltung der Regelungen
des Artikel 5 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 einzuführen.
19. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 28s Absatz 1 Satz 9 – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist der folgende Doppelbuchstabe cc
einzufügen:
‚cc) Nach Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Festlegung der Höhe der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ab dem 1. Januar 2028
sind die aus dem Wasserstoffhochlauf resultierenden wirtschaftlichen Gesamtumstände und
Investitionsrisiken angemessen zu berücksichtigen.“ ‘
Begründung:
Nach § 28r Absatz 1 Satz 7 EnWG beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung bis zum 31. Dezember
2027 6,69 Prozent vor Steuern. Danach ist eine Neufestlegung durch die BNetzA vorzunehmen (§ 28o
EnWG-E), sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird.
Die geltende Verzinsung von 6,69 Prozent berücksichtigt nicht die im Vergleich zu anderen regulierten
Energienetzen (Strom und Gas) höheren Risiken für die Fernleitungsnetzbetreiber bzw. Investoren. Diese Risiken
liegen im verzögerten Wasserstoffhochlauf und den damit verbundenen Unsicherheiten, was die vollständige
Einrichtung einer funktionierenden Lieferkette von der Produktion über den Pipelinetransport bis zur
verbindlichen Abnahme angeht. Folgen sind ausbleibende und verzögerte Investitionsentscheidungen in das
Wasserstoff-Kernnetz.
Bei der Neufestlegung der Eigenkapitalverzinsung ab dem 1. Januar 2028 ist dieses erhöhte wirtschaftliche
Risiko zu berücksichtigen, um die notwendigen Investitionsentscheidungen für den Bau des Kernnetzes
vollständig zu ermöglichen.
20. Zu Artikel 1 Nummer 59 (§ 28t Absatz 3 Satz 3, Satz 4a – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 59 ist durch die folgende Nummer 59 zu ersetzen:
‚59. Der bisherige § 28s wird zu § 28t und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 5, <… weiter wie in Vorlage Nummer 59 …>.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei wird der jeweilige Anteil des Wasserstoff-Kernnetzbetreibers um die kumulierten
genehmigten Netzkosten für umgestellte Leitungsinfrastruktur des jeweiligen Wasserstoff-
Kernnetzbetreibers reduziert.“ ‘
Begründung:
Die Fernleitungsnetzbetreiber tragen mit einem Selbstbehalt von 24 Prozent einen erheblichen Teil des
Ausfallrisikos des Kernnetzes, ohne den Wasserstoffhochlauf insgesamt zu steuern. Dies führt zu einer
schlechteren Risikobewertung im Vergleich zu Investitionen in Strom- oder Gasnetze ohne einen solchen
Selbstbehalt. Folgen sind ausbleibende und verzögerte Investitionsentscheidungen in das Wasserstoff-Kernnetz. Seit
der Genehmigung des Kernnetzes hat sich der Wasserstoffhochlauf zudem verzögert, was zusätzlich zu einer
schlechteren Risikobewertung beiträgt.
Um die notwendigen Investitionsentscheidungen für den Bau des Kernnetzes vollständig zu ermöglichen, ist
eine Absenkung des Selbstbehalts auf 15 Prozent erforderlich und angemessen. Dieser Änderungsvorschlag
entspricht dem Beschluss des Bundesrates vom 15. Dezember 2023 (Drucksache 590/23(B)), der bereits
damals eine Absenkung des Selbstbehalts für erforderlich gehalten hat.
Der Betrieb von Erdgasleitungen unterliegt keinem Selbstbehaltsrisiko. Mit der Entscheidung zur
Einbringung in das Wasserstoff-Kernnetz werden sie diesem Risiko ausgesetzt. Die unter Buchstabe b
vorgeschlagene Formulierung reduziert dieses Risiko und verbessert damit ebenfalls die Kapitalmarktfähigkeit. Auch
dieser Änderungsvorschlag entspricht dem Beschluss des Bundesrates vom 15. Dezember 2023 (Drucksache
590/23(B)).
Ergänzend zu diesen Änderungen wird eine Verbesserung der Eigenkapitalverzinsung ab 2028 für
erforderlich gehalten.
21. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 EnWG)
Artikel 1 Nummer 76 § 48b ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „infolge der Umsetzung eines bestätigten Netzentwicklungsplans Gas
und Wasserstoff nach den §§ 15a bis 15e oder eines bestätigten Verteilernetzentwicklungsplanes nach
den §§ 16b bis 16e“ zu streichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 ist nach der Angabe „Handeln“ die Angabe „oder grobe Fahrlässigkeit“ einzufügen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der praxistauglichen Ausgestaltung der neu eingeführten
Duldungspflicht für außer Betrieb genommene Leitungen sowie einer sachgerechten und ausgewogenen
Haftungsverteilung.
Die Einführung einer dauerhaften Duldungspflicht für stillgelegte Leitungen stellt einen wesentlichen
Baustein für die effiziente Transformation der Gasinfrastruktur dar. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein
vollständiger Rückbau von Leitungen regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden ist und im Hinblick
auf die angestrebte Umstellung der Energieversorgung nicht in allen Fällen erforderlich erscheint.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Voraussetzung, wonach die Duldungspflicht erst bei Vorliegen eines
bestätigten Netzentwicklungsplans oder eines genehmigten Verteilernetzentwicklungsplans greift, ist jedoch
zu eng gefasst. In der Praxis erfolgen Außerbetriebnahmen von Leitungen zunehmend auch unabhängig von
solchen Planungsinstrumenten, etwa infolge individueller Umstellungen von Anschlussnehmern auf
alternative Versorgungsformen. Diese Fallgestaltungen werden von der aktuellen Regelung nicht erfasst, obwohl
sie funktional vergleichbar sind und denselben Transformationszielen dienen.
Die Bindung der Duldungspflicht an das Vorliegen eines bestätigten oder genehmigten Plans führt daher zu
einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und kann die Umsetzung notwendiger Maßnahmen
verzögern. Es ist daher sachgerecht, die Duldungspflicht bereits ab Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung
unabhängig von formellen Planbestätigungen greifen zu lassen.
Auch die in § 48b Absatz 4 EnWG-E vorgesehene Haftungsfreistellung bedarf einer Anpassung. Die
grundsätzliche Freistellung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist im Hinblick auf
die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Duldungspflicht sowie zur Vermeidung unzumutbarer
Haftungsrisiken sachgerecht.
Die vorgesehene Beschränkung der Ausnahme von der Haftungsfreistellung auf vorsätzliches Verhalten
greift jedoch zu kurz. Sie würde dazu führen, dass auch Fälle grober Fahrlässigkeit von der Freistellung
erfasst werden, was eine unangemessene Risikoverlagerung darstellen würde. Zudem weicht eine solche
Regelung von den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Haftungsrechts ab, wonach grobe Fahrlässigkeit
regelmäßig in ihrer rechtlichen Bewertung dem Vorsatz angenähert wird.
Die Einbeziehung grob fahrlässigen Verhaltens in die Ausnahme von der Haftungsfreistellung trägt daher zu
einer ausgewogenen Risikoverteilung bei und entspricht den etablierten haftungsrechtlichen Maßstäben.
Zugleich erhöht sie die Rechtssicherheit, da die Abgrenzung zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in der
Praxis häufig von erheblicher Bedeutung ist.
Die vorgeschlagenen Anpassungen tragen somit dazu bei, die Regelung praxisgerecht auszugestalten,
Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine rechtssichere sowie ausgewogene Umsetzung der Duldungspflicht
zu gewährleisten.
22. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 6 Satz 3 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 76 § 48b Absatz 6 Satz 3 ist die Angabe „des Bundes“ zu streichen.
Begründung:
Im neuen § 48b soll eine Duldungspflicht für außer Betrieb genommene Fernleitungen und Gasleitungen auf
Grundstücken geschaffen werden. Derartige Leitungen sollen – insbesondere aus Kostengründen – im
Grundstück verbleiben. Gemäß Absatz 8 umfasst der Anwendungsbereich auch die öffentlichen
Verkehrswege. Hier entspricht der Verbleib derartiger Leitungen dem bislang bereits praktizierten Grundsatz.
Lediglich für den Fall, dass technische Bedenken bestehen, wird z. B. durch den Straßenbaulastträger die
Beseitigung der Leitung gefordert. Dies wird von § 48b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gedeckt, wonach das Belassen
der Leitungen vom Grundstückseigentümer nicht geduldet werden muss, soweit anderweitige öffentliche
Interessen überwiegen. Hierzu zählen laut der Entwurfsbegründung zu Absatz 1 ausdrücklich auch
technische Bedenken.
Sowohl in § 48b Absatz 6 als auch in der Entwurfsbegründung zu den Absätzen 1 und 6 des § 48b EnWG-
E werden die öffentlichen Verkehrswege auf die des Bundes beschränkt. Der Geltungsbereich des § 48b
sollte jedoch sämtliche öffentliche Verkehrswege, mithin auch Staats- und Gemeindestraßen, umfassen.
Ansonsten könnte dies zu Unklarheiten führen und Baulastträger dieser Straßenklassen unangemessen
benachteiligen.
23. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a und b (§ 54 Absatz 2 Satz 1, 2 EnWG)
Artikel 1 Nummer 78 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) In Satz 1 wird die Angabe nach Nummer 12 „soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen
sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind.“ gestrichen.‘
b) Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Streichungen der Doppelbuchstaben aa und bb in Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a
des Entwurfs dienen dazu, eine künstliche Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit für den einheitlichen
Themenkomplex „Regulierung des Netzbetriebes im Wasserstoffbereich“ zu vermeiden. Eine teilweise
Verlagerung der diesbezüglichen sachlichen Zuständigkeit von der Bundesnetzagentur (BNetzA) auf die
Landesregulierungsbehörden würde komplexe Zuständigkeitsfragen auslösen, Bürokratieaufbau fördern und
ggfs. zu widersprüchlichen Entscheidungen führen. Dies gilt es zu vermeiden.
In § 28o Absatz 1 Satz 1 und 5 EnWG in Verbindung mit § 21 EnWG hat der Gesetzgeber zudem eine
Grundentscheidung getroffen. Danach soll die BNetzA weiterhin für den bedeutsamsten Teil der Regulierung im
Bereich Wasserstoff, namentlich die Entgeltregulierung, grundsätzlich weiterhin sachlich zuständig sein.
Diese Entscheidung bleibt durch den Gesetzentwurf unangetastet. Bleibt die BNetzA aber für diesen
wichtigen Teil der Regulierung sachlich zuständig, sollten sinnvollerweise sämtliche in Zusammenhang mit der
Regulierung stehende Themen in einer Hand vereint werden. Andernfalls würde ein Netzbetreiber, je nach
betroffener Regulierungsaufgabe, entweder der sachlichen Zuständigkeit der BNetzA oder der sachlichen
Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden unterfallen.
Überdies sind die Landesregulierungsbehörden durch die Schaffung eines neuen Regulierungsregimes im
Strom- und Gasbereich erheblich belastet. Zusätzliche Regulierungsaufgaben im Wasserstoffbereich können
von den Landesregulierungsbehörden nicht geleistet werden.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren könnte die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene
Streichung des Verweises auf die §§ 15 und 16 EnWG in § 54 Absatz 2 Nummer 5 EnWG zusätzlich umgesetzt
werden. Die Streichung hätte lediglich klarstellenden Charakter, da die Bestimmungen der §§ 15 und 16
EnWG speziell für Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne von § 3 Nummer 11 EnWG gelten, deren
Regulierung gemäß § 54 Absatz 1 EnWG ohnehin in die originäre sachliche Zuständigkeit der
Bundesnetzagentur fällt. Die Streichung hat vor diesem Hintergrund keine Auswirkungen in der Sache.
24. Zu Artikel 1 allgemein (Versorgungssicherheit durch systemrelevante Gaskraftwerke – EnWG)
Der Bundesrat weist auf die potenziell erheblichen negativen Auswirkungen hin, falls der Gasanschluss von
systemrelevanten Gaskraftwerken im Sinne des § 13f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ohne eine
genaue Prüfung der Auswirkungen auf das Stromversorgungssystem getrennt werden darf. Unter Beachtung
der besonderen Bedeutung von systemrelevanten Gaskraftwerken für die Versorgungssicherheit hält der
Bundesrat eine vorherige Prüfung der Auswirkungen durch die BNetzA für zwingend erforderlich. Daher
bittet der Bundesrat, die besondere Situation der Anschlusstrennung von systemrelevanten Gaskraftwerken
im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen und dabei insbesondere eine Prüfung und
Abstimmung mit der BNetzA vorzusehen.
Begründung:
Der Antrag unterstreicht die besondere Bedeutung systemrelevanter Gaskraftwerke für die
Versorgungssicherheit. Diese Kraftwerke spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung einer stabilen und sicheren
Energieversorgung und bedürfen daher besonderen Schutzes. Durch die Anerkennung dieser Bedeutung soll
sichergestellt werden, dass die Versorgungssicherheit auch in Zukunft gewährleistet ist.
25. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat nimmt die Bemühungen der Bundesregierung, durch erneute Änderungen von Regelungen zu
den Planfeststellungsverfahren im Energiewirtschaftsgesetz eine Beschleunigung dieser Verfahren zu
erreichen, zur Kenntnis. Der Bundesrat weist darauf hin, dass er schon mehrfach gebeten hatte, das
Planfeststellungsverfahren in den Fachgesetzen zu harmonisieren und dabei das Verwaltungsverfahrensgesetz in den
Mittelpunkt zu stellen. Er verweist hier auf seine Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung
weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 26. September 2025 (BR-Drucksache 383/25 (Beschluss),
Ziffer 32) und zum Entwurf eines Infrastrukturgesetzes (BR-Drucksache 780/25 (Beschluss), Ziffern 132 und
137 Buchstabe b). Er hebt ferner hervor, dass die Harmonisierung von Verfahrensvorschriften für
Planungsverfahren auch Teil des vom Bundeskanzler und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 4. Dezember 2025 gefassten Beschlusses zu einer Föderalen Modernisierungsagenda ist.
Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung den vorliegenden Gesetzentwurf erneut nicht dazu nutzt,
diese Beschlüsse umfassend umzusetzen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für den Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes die
Harmonisierung der Verfahrensvorschriften zeitnah umzusetzen. Der Bundesrat bittet, dabei die Länder, die für den
Vollzug dieser Vorschriften zuständig sind, frühzeitig und umfassend mit einzubeziehen.
26. Zu Artikel 1 allgemein
a) Der Bundesrat bittet darum, in den Planfeststellungsvorschriften des EnWG Inkonsistenzen
auszuräumen, die mit der Änderung des § 43a EnWG mit Wirkung vom 2. April 2026 entstanden sind. Während
gemäß § 43a Absatz 3 EnWG nunmehr die Bekanntmachung der Auslegung von Planunterlagen über
die Internetseite der Anhörungsbehörde sowie flexibel zusätzlich in einer Tageszeitung oder auf eine
andere Art (z. B. amtliches Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde) erfolgt, sind die
Bekanntmachungsregeln für andere Verfahrensschritte im Planfeststellungsverfahren nicht angepasst worden.
Daher gelten jetzt unterschiedliche Regeln für die Bekanntmachungen innerhalb des
Planfeststellungsverfahrens.
b) Aufzunehmen wäre in § 43a EnWG eine eigenständige Regelung für die Bekanntmachung eines
etwaigen Erörterungstermins. Derzeit gilt hierfür über § 43a Absatz 1 EnWG i.V.m. § 73 Absatz 6 Satz 2
VwVfG weiterhin eine ortsübliche Bekanntmachung, d. h. unter Beteiligung der Gemeinden.
c) In § 43b EnWG Absatz 5 Satz 2 sollte im 2. Halbsatz ebenfalls statt einer Festlegung der
Bekanntmachung über Internet und in Tageszeitungen die in § 43a Absatz 3 enthaltene Flexibilisierung
aufgenommen werden, dass die zusätzliche Verlautbarung über die Internetseite hinaus auch auf eine andere
Weise erfolgen kann (Ermessen der Planfeststellungsbehörde).
d) Der Bundesrat empfiehlt zudem, in § 44c EnWG für den Verfahrensschritt der Zulassung eines
vorzeitigen Baubeginns die Zustellungsart zu ändern und auch hier eine Bekanntmachungsmöglichkeit
einzuführen. Derzeit ist gemäß § 44c Absatz 3 der Zulassungsbescheid allen Beteiligten und den anliegenden
Gemeinden zuzustellen. Eine Regelung vergleichbar § 74 Absatz 5 VwVfG, dass die Zustellungen ab
einer Vielzahl durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden können, fehlt. Die Vornahme von
mehr als 50 Zustellungen ist jedoch keine Seltenheit, denn mit vorzeitigem Baubeginn werden
regelmäßig auch größere Streckenanteile von Stromleitungen (z. B. Errichtung von 50 bis 60 Masten und
weitere Vorarbeiten) zugelassen. Dass diese Verwaltungsakte über die Internetseite der
Planfeststellungsbehörde nicht für die Bürgerinnen und Bürger abrufbar sind, ist nicht transparent. Vorgesehen
werden sollte daher eine Veröffentlichung auf der Internetseite und eine Ersetzung von
Einzelzustellungen durch Bekanntmachung wie in § 43a Absatz 3 EnWG mindestens ab einer Zahl von 50
erforderlichen Zustellungen.
Begründung:
Die aufgezeigte derzeit unterschiedliche Behandlung der Bekanntmachungs- bzw. Zustellungsmodalitäten
in den verschiedenen Verfahrensschritten des Planfeststellungsverfahrens folgt keinem System und ist nicht
verständlich. Sie erschwert für Bürgerinnen und Bürger die Information über Verfahrensschritte im
Planfeststellungsverfahren, weil sie nicht über einheitliche Kanäle erfolgen, sondern auf unterschiedlichen
Bekanntmachungswegen. Für die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörden ist die Einhaltung der wechselnden
Anforderungen fehleranfällig.
Es wäre daher sinnvoll, im Zuge der mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen neuerlichen Anpassung des
EnWG diese Ungleichbehandlung aufzulösen und eine einheitliche Bekanntmachungsregelung einzuführen.
27. Zu Artikel 1 allgemein (Gesetzliche Regelung zur Finanzierung des Wasserstoffnetzes – EnWG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Energiewirtschaftsgesetz eine gesetzliche Regelung zur
Finanzierung des Wasserstoffnetzes über das Kernnetz hinaus zu schaffen. Ein solcher Rechtsrahmen umfasst
weitere Fernleitungen, die nach der Genehmigung des Kernnetzes erforderlich werden. Für Verteilnetze, die
für den Wasserstoffhochlauf notwendig sind bzw. werden, wird die Bundesregierung gebeten, einen solchen
Rahmen zu prüfen.
Begründung:
Die Genehmigung des Kernnetzes im Jahr 2024 und dessen Finanzierung über ein Amortisationskonto ist
ein wesentlicher Schritt für den Wasserstoffhochlauf in Deutschland und ein wichtiges Signal für potenzielle
Produktionsländer. Es handelt sich dabei um ein Startnetz, das die Grundlage für den Aufbau eines
vollständigen deutschlandweiten Wasserstoffnetzes bildet. Weitere Fernleitungsabschnitte kommen schrittweise
hinzu, um die notwendige Abdeckung weiterer Bedarfe im gesamten Land zu decken. Dies betrifft zum
Beispiel in Baden-Württemberg insbesondere die Rheintalstrecke von Karlsruhe bis zur Schweizer Grenze,
die bundesweite Bedeutung hat. Auch für diese zusätzlichen Abschnitte ist eine gesetzlich geregelte
Finanzierung analog dem Amortisationskonto erforderlich. Ohne ein verbindliches Finanzierungsmodell werden
Planungen und Investitionsentscheidungen erheblich verzögert oder bleiben ganz aus. Für Verteilnetze, die
auf regionaler Ebene Wasserstoffabnehmer bedienen und entsprechende Bedarfe abdecken, ist ein solches
Modell zu prüfen.
28. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 54 Absatz 1a Satz 1a – neu – BBergG)
Nach Artikel 3 Nummer 1 § 54 Absatz 1a Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Vorlage eines oder mehrerer neuer Betriebspläne kann die Behörde insbesondere verlangen, wenn die
Umwidmung die technische Betriebssicherheit des Untergrundspeichers gefährdet.“
Begründung:
Der Text des § 54 Absatz 1a BbergG-E enthält keine Regelung, wann der gesetzlich benannte Fall der
Nachforderung von Betriebsplänen gegeben sein sollte. Folgende Fälle kämen u. a. in Betracht: veränderte
Umweltstandards, Sicherheitsaspekte oder auch unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung. Die umzusetzende
EU-Richtline benennt im Richtlinientext die technische Sicherheit als Verweigerungskriterium für die
Umwidmung der Genehmigung von Erdgasspeicher zu Wasserstoffspeicher. Die geplante neue deutsche
BBergG-Regelung erhält diese Präzisierung des Prüfhorizonts in der Entwurfsbegründung (S. 284 des
Gesetzentwurfs). Als Entwurfsbegründung handelt es sich lediglich um eine Auslegungshilfe für die Prüfung
der Umwidmung.
Somit besteht das Umsetzungsrisiko, dass diese Auslegungshilfe nicht berücksichtigt wird und in
Einzelfällen ein planfestgestellter Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung nachgefordert würde.
Folglich wäre der Umwidmungsvorteil für die Betreiber der Untergrundspeicher erledigt. Der
vorgeschlagene neu einzufügende Satz setzt die Richtlinie wortlautgetreuer um und präzisiert den Prüfhorizont des
Bergamts hinsichtlich der technischen Sicherheit des Untergrundspeichers, ohne atypische Fälle
auszuschließen.
29. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 126 Absatz 4 Satz 1 BBergG)
In Artikel 3 Nummer 2 § 126 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe
„Kohlenwasserstoffen“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch den Entwurf wird in das BBergG der bisher systemfremde Begriff „Erdgas“ eingeführt. Erdgas ist im
BBergG nicht definiert oder sonst verwendet. Daher sollte der bergrechtliche Oberbegriff der
„Kohlenwasserstoffe“ anstelle von Erdgas verwendet werden. Dieser Begriff schließt Erdgas mit ein und ist im BBergG
bereits verwendet.
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den Erdgasmarkt weiterzuentwickeln und
erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen für erneuerbare Gase und insbesondere Wasserstoff zu
schaffen.
b) Dem Gesetzentwurf fehlt aber nach Ansicht des Bundesrates die erforderliche Systemsicht, da er die
verschiedenen Marktrollen (Erzeugung, Netz, Speicher, Vertrieb/Handel und Kunden) nicht
übergreifend integriert. Insbesondere im Bereich der Verteilernetzentwicklungsplanung besteht ein erhöhter
Abstimmungsbedarf mit anderen Planungen oder anderen Marktteilnehmern. Fehlende
Koordinierungsmechanismen sowie unklare Definitionen führen zu praktischen Umsetzungsschwierigkeiten und
mithin zu Planungsunsicherheit.
c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob jedenfalls der Grundsatz eines
Hochlauf- und Finanzierungsmechanismus für die Wasserstoffverteilnetzebene gesetzlich verankert
werden kann. Angesichts der zentralen Rolle der Verteilnetze für die Flächenerschließung und den
Markthochlauf von Wasserstoff sollten aus Sicht des Bundesrates Fragen der Finanzierung der
Wasserstoffverteilnetzebene gesetzlich berücksichtigt werden.
d) Ebenso bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Novellierung des
Energiewirtschaftsgesetzes zum Anlass genommen werden kann, auch das Finanzierungskonzept für
den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes zu überarbeiten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der
Kernnetz-Selbstbehalt im Zusammenhang mit dem Amortisationskonto abgesenkt werden sollte.
Begründung:
Die fehlende marktrollenübergreifende Systemsicht sowie Festlegung konkreter
Koordinierungsmechanismen begründen erhebliche Planungsunsicherheit und behindern die praktische Umsetzung der
Gasverteilernetzentwicklungsplanung einschließlich der Stilllegung von Gasnetzen. Dazu tragen neben offenen
Rechtsfolgefragen auch unklare Definitionen oder Bewertungsmaßstäbe für maßgebliche Begriffe bzw.
Sachverhalte bei. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die für die Erstellung eines
Gasverteilernetzentwicklungsplans nach § 16b Absatz 2 EnWG-E erforderliche „dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage“
verwiesen. Ferner bleibt unklar, von wem und nach welchen Kriterien festgelegt wird, dass nach § 17l
Absatz 6 EnWG-E die Wärmeversorgungsart, die im aktuellen Wärmeplan als besonders geeignet eingestuft
wird, im Zeitpunkt der Anschlusstrennung „aller Wahrscheinlichkeit nach“ für den Anschlussnehmer nicht
zur Verfügung stehen wird.
Da die Verteilnetze für die Flächenerschließung und den Markthochlauf von Wasserstoff zentral sind, sollte
ein Hochlauf- bzw. Finanzierungsansatz gesetzlich verankert werden. Denkbar sind spezifische Instrumente
und Ansätze etwa zur intertemporalen Kostenallokation, zu Umlage- und Ausgleichsmechanismen. Die
bestehende Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen („Wasserstoff-
NEV“) ist dagegen nicht ausreichend, um Finanzierungsfragen systematisch zu adressieren.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates am 15. Dezember 2023 (BR-Drucksache 590/23
(Beschluss), dort Nummer 2) sollte die laufende Novellierung des EnWG auch zum Anlass genommen
werden, das Finanzierungskonzept für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes insofern zu überarbeiten, dass
der Kernnetz-Selbstbehalt abgesenkt wird. Nach bisheriger Regelung müssen sich Betreiber des Wasserstoff-
Kernnetzes mit einem Selbstbehalt von bis zu 24 Prozent am Ausgleich eines Fehlbetrags beteiligen, sofern
sich der Wasserstoffhochlauf bis 2055 nicht ausreichend entwickelt. Diese verpflichtende Risikotragung
wirkt sich negativ auf die Kapitalmarktfähigkeit aus und verhindert die erforderlichen
Investitionsentscheidungen.
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass sich der Wasserstoffmarkt derzeit noch in einer frühen Aufbauphase
befindet und weder entwickelte Wettbewerbs-strukturen noch marktmachtbedingte
Verdrängungsrisiken oder schutz-bedürftige dritte Marktteilnehmer bestehen. Eine schematische Übertragung der für
Erdgasfernleitungsnetze geltenden Entflechtungsregime auf Wasserstofftransportnetze ist deshalb nicht
sachgerecht. Das mit der Entflechtung verfolgte Ziel, Diskriminierungspotenziale frühzeitig zu
verhindern, läuft im aktuellen Marktstadium weitgehend ins Leere, da es an einem entsprechenden
Schutzobjekt fehlt.
b) Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, sicherzustellen, dass die Entflechtungsregulierung für
Wasserstofftransportnetze marktphasengerecht ausgestaltet wird und den besonderen Anforderungen
des Wasserstoffhochlaufs in Deutschland Rechnung trägt.
c) Der Bundesrat bittet daher darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
unionsrechtlichen Gestaltungsspielräume konsequent genutzt werden und insbesondere auf eine schematische 1 : 1-
Übertragung der bestehenden Gas-Entflechtung auf den Wasserstoffmarkt zunächst verzichtet werden
kann. Eingriffsintensive Entflechtungsanforderungen sollten zeitlich zurückgestellt und
Ausnahmetatbestände großzügig angewendet werden, bis sich tragfähige Markt- und Wettbewerbsstrukturen
etabliert haben.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Übertragung der aus dem Erdgasbereich bekannten Entflechtungsregime
auf den Wasserstoffmarkt orientiert sich weitgehend an den seit 2009 geltenden Regelungen für
Erdgasfernleitungsnetze. Diese regulatorische Systematik wird den aktuellen Gegebenheiten des Wasserstoffmarktes
jedoch nicht ausreichend gerecht.
Der Wasserstoffmarkt befindet sich noch im Aufbau. Anders als im etablierten Erdgasmarkt bestehen bislang
weder ausgereifte Wettbewerbsstrukturen noch marktmächtige Akteure oder schutzbedürftige dritte
Marktteilnehmer, deren Verhalten eine diskriminierungsfreie Netznutzung gefährden könnte.
Die vorgesehene nationale Umsetzung geht teils über das europarechtlich Erforderliche hinaus. Eine
frühzeitige, zu strenge Entflechtung konterkariert damit auch die Ziele des REPowerEU-Plans und den zügigen
Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft. Erforderlich ist eine differenzierte, marktphasengerechte Regulierung,
die Investitionen ermöglicht, statt sie durch vorzeitige strukturelle Vorgaben zu erschweren.
32. Zum Gesetzentwurf allgemein (Förderung/Beratung bei der Umstellung auf erneuerbare Energien in der
Wärmeversorgung)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoff-
Binnenmarktpakets nicht nur eine markt- und netzregulatorische, sondern zugleich eine sozial verantwortliche
Ausgestaltung der Transformation der leitungsgebundenen Gasversorgung insbesondere im Hinblick auf
mögliche Kostenverlagerungen auf Verbraucher und den Schutz einkommensschwacher Haushalte,
erfordert. Um einen Anstieg von Energiearmut zu vermeiden, müssen die aus den Transformationsvorgaben
folgenden finanziellen Belastungen von Verbraucherinnen und Verbrauchervermieden bzw. sozial
angemessen abgefedert werden.
b) Der Bundesrat bewertet den Schutz der finanziellen Interessen der von Abschaltung betroffenen
Letztverbraucher als nicht ausreichend. In Fällen, in denen Gasheizungsanlagen zeitnah vor der Information
über die geplante Anschlusstrennung installiert worden sind, können betroffene Anschlussnehmer,
Anschlussnutzer oder Letztverbraucher die Nutzung ihrer Anlage nur etwa zur Hälfte der üblichen
Lebensdauer ausschöpfen, was zu wirtschaftlichen Nachteilen führt.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, als erforderlichen Teil der Umsetzung der
Gasbinnenmarkt-Richtlinie, ein Konzept mit konkreten Maßnahmen vorzulegen, welches schutzbedürftige und
von Energiearmut betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher gezielt adressiert und den
schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas sozial flankiert.
d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem dazu auf, das verpflichtende Beratungsgespräch vor
Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff betrieben wird und in § 71 Absatz 11 GEG geregelt ist, entgegen den Ankündigungen im
Gebäudemodernisierungsgesetz zu verstetigen, damit über die Möglichkeit einer Abschaltung der
Gasversorgung verpflichtend informiert wird.
e) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, Mechanismen zu etablieren, die Mieterinnen und Mieter vor
unangemessenen Energiekosten schützen. Mieterinnen und Mieter sind von steigenden Kosten besonders
betroffen, da sie erhöhte Netzentgelte tragen, kaum Einfluss auf die Wahl des Heizsystems haben und
den Zeitpunkt des Umstiegs auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung nicht selbst bestimmen
können.
f) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, Eigentümerinnen und Eigentümer stärker bei der
frühzeitigen Umstellung auf erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung zu unterstützten. Eine
soziale Flankierung der Energiewende kann nur durch die Kombination verschiedener Maßnahmen wie
zielgerichteter Förderungen, Beratung und Anreize erreicht werden, um wirtschaftliche Überforderung
zu vermeiden und Verbraucherinnen und Verbraucher vor stark steigenden Preisen fossiler Brennstoffe
zu schützen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat am 25. März 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-
Binnenmarktpakets vorgelegt, zu dem der Bundesrat am 8. Mai 2026 Stellung genommen hat (Bundesrats-
Drucksache 186/26 – Beschluss). Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme und legt
nachfolgend ihre Gegenäußerung vor.
Im Rahmen des Prozesses der Erarbeitung des Gesetzentwurfs erfolgte frühzeitig ein enger fachlicher Austausch
mit den Ländern. Im Herbst 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Referentenentwurf
vorgelegt, zu dem die Länder Stellung genommen haben. Positionen der Länder sind bereits frühzeitig in die
Arbeiten zur Erstellung des Gesetzentwurfs eingeflossen und wurden in der vom Bundeskabinett beschlossenen
Fassung des Gesetzentwurfs soweit wie möglich berücksichtigt.
Die Bundesregierung lässt sich auch in der Gegenäußerung von der Zielsetzung des Gesetzentwurfs leiten, der
die verpflichtenden Vorgaben des Binnenmarktpakets im nationalen Energiewirtschaftsrecht verankern und die
rechtlichen Rahmenbedingungen für die geordnete Weiterentwicklung des Gasmarktes sowie für den künftigen
Wasserstoffmarkt schaffen soll. Der Gesetzesentwurf setzt die EU-rechtlichen Vorgaben 1:1 um. Er enthält
zahlreiche Vorgaben zum Marktdesign und zur Regulierung von Gas- und Wasserstoff-Infrastrukturen, die essentiell
vor allem für den künftigen Wasserstoff-Hochlauf und für die weitere Entwicklung und Nutzung der Gasnetze
sind. Dabei bleibt zentrale Leitlinie, die Letztverbraucher zu schützen, sowie Bezahlbarkeit, Sicherheit und
Umweltverträglichkeit der Energieversorgung jederzeit zu gewährleisten.
Im Einzelnen nimmt die Bundesregierung zu den einzelnen Punkten des Bundesrates wie folgt Stellung:
1. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Umsetzung von § 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG entspricht den Richtlinienvorgaben in Art. 68
Absatz 4 Unterabsatz 1 Richtlinie (EU) 2024/1788. Eine pauschale Aufnahme von Kernnetzbetreibern in
§ 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG entspricht nach Einschätzung der Bundesregierung nicht den
Richtlinienvorgaben. Dies gilt auch für den weiteren Vorschlag, dass in § 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG
nicht auf Eigentum am Netz abgestellt werden soll, sondern auf eine vorgelagerte Planungs- oder
Realisierungsstufe.
2. Zu Artikel 1 Nummer 27 bis 32 im Besonderen
(Umgang mit Daten – §§ 12a, 15a bis 15d, 16b bis 16e EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag teilweise prüfen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Daten, die der Wärmeplanung zugrunde liegen, bereits nach
geltendem Recht weitergegeben werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender
Aufgaben erforderlich ist (§ 10 Absatz 5 WPG). Die Bundesregierung prüft, ob es darüber hinaus sinnvoll
ist, planungsverantwortliche Stellen zu verpflichten, bestimmte Daten, die der Wärmeplanung zugrunde
liegen, an Verteilernetzbetreiber zum Zwecke der Erstellung von Gasverteilnetzentwicklungsplänen
weiterzugeben, wenn Verteilernetzbetreiber die Daten anfordern.
Im Übrigen stimmt die Bundesregierung den Vorschlägen des Bundesrats nicht zu. Für die Erstellung des
Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sind in aller Regel keine personenbezogenen Daten
erforderlich.
Sollte die Koordinierungsstelle dennoch personenbezogene Daten erheben müssen, so ist mit § 15a Absatz 1
und 6 EnWG-E in Verbindung mit Artikel 6 Buchstaben c und e der Datenschutzgrundverordnung eine
ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden. Eine weitere Klarstellung ist nicht erforderlich.
Über die kommunale Wärmeplanung sind die Infrastrukturplanungen von Gas- und Stromnetzbetreibern
bereits nach geltender Rechtslage aufeinander abgestimmt. Eine gesetzliche Klarstellung in § 14d EnWG ist
darüber hinaus nicht erforderlich.
3. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§§ 16b bis 16e EnWG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates nicht zu.
Ebenso wie im Rahmen der derzeitigen Regulierung der Verteilernetze nach § 54 Absatz 2 EnWG durch die
Landesregulierungsbehörden ist auch die Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne
durch die Landesbehörden aufgrund des lokalen und regionalen Bezugs sachgerecht. Das gilt auch für
länderübergreifende Verteilernetzentwicklungspläne, sofern sie nur regionale Bedeutung haben. Eine
bundeseinheitliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ist für Verteilernetzentwicklungspläne mit überregionaler
Bedeutung zielführend. Den Verteilernetzbetreibern, insbesondere auch kleineren Netzbetreibern, wird die
Zusammenfassung mehrerer Verteilernetze in einem regionalen Netzentwicklungsplan und damit die
Senkung des administrativen Aufwands sowohl auf Seiten der Netzbetreiber als auch seitens der Verwaltung
ermöglicht.
4. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§§ 16b bis 16e EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Ein vereinfachtes Verfahren und der Verzicht auf bestimmte europarechtlich vorgegebene Anforderungen
und Verfahrensschritte wäre im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen der Bestätigung eines
Verteilernetzentwicklungsplans für Anschlussnehmer und Letztverbraucher (insbes. Möglichkeit der
Anschlusstrennung, § 17l EnWG-E) nicht sachgerecht.
5. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 2, 4 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Eine bundesweit einheitliche verpflichtende Fristvorgabe zur Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne
für alle Verteilernetzbetreiber geht über die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788 hinaus und schafft
erhebliche zusätzliche Bürokratie, sowohl für die Netzbetreiber als auch für die für die Prüfung der Pläne
zuständigen Behörden. Eine gesetzliche Ermächtigung für den Abschluss von privatrechtlichen
Kooperationsvereinbarungen zwischen den Netzbetreibern ist nicht notwendig.
6. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 2 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Eine einheitliche verpflichtende Fristvorgabe zur Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne geht über
die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788 hinaus und schafft erhebliche zusätzliche Bürokratie, sowohl
für die Netzbetreiber als auch für die für die Prüfung der Pläne zuständigen Behörden. Der im Gesetzentwurf
vorgesehene unbestimmte Rechtsbegriff der „dauerhaften Verringerung der Erdgasnachfrage“ räumt den
Netzbetreibern die notwendige Flexibilität bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne unter
Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen und regionalen Gegebenheiten ein.
7. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16c Absatz 3 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Ein Mehrwert der vom Bundesrat in § 16c Absatz 3 Satz 1 EnWG vorgeschlagenen Änderungen ist für die
Bundesregierung nicht ersichtlich. Die Bundesregierung prüft aber, ob die in Satz 2 vom Bundesrat
vorgeschlagene Aufnahme der planungsverantwortlichen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 WPG in
den Kreis derer, die zur Zusammenarbeit mit den nach § 16b EnWG verpflichteten Netzbetreibern berechtigt
und verpflichtet sind, notwendig ist, um eine sachgerechte Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne zu
gewährleisten.
8. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16d Absatz 3 Nummer 3, 4, 5 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die vorgeschlagene verpflichtende Kostenschätzung im Rahmen der Verteilernetzentwicklungsplänen wäre
für die Netzbetreiber mit erheblichem Aufwand und Unsicherheiten belastet. Insbesondere die zukünftigen
Entgelte ließen sich durch die Netzbetreiber kaum seriös beziffern. Das gilt ebenso für die notwendige
Prüfung der Kostenschätzung durch die zuständige Landes- oder Bundesbehörde.
Der Vorschlag würde zu erheblich mehr Bürokratie führen, die zudem aufgrund der Unsicherheit der
Prognose ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn für Unternehmen und Verbraucher wäre.
9. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16e Absatz 1 bis 5 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates nicht zu.
Ebenso wie im Rahmen der geltenden Zuständigkeitsregelungen für die Regulierung der Verteilernetze nach
§ 54 Absatz 2 EnWG durch die Landesregulierungsbehörden ist auch die Prüfung und Bestätigung der
Verteilernetzentwicklungspläne durch die zuständigen Landesbehörden aufgrund des lokalen und regionalen
Bezugs sachgerecht. Das gilt auch für länderübergreifende Verteilernetzentwicklungspläne, sofern sie nur
regionale Bedeutung haben. Eine bundeseinheitliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ist für
Verteilernetzentwicklungspläne mit überregionaler Bedeutung zielführend.
10. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16e Absatz 2 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Eine Frist für die behördliche Entscheidung könnte gerade im Rahmen der Prüfung der ersten
Verteilernetzentwicklungspläne zu einer Überlastung der zuständigen Landes- und Bundesbehörden sowie zu nicht
hinreichend geprüften Verteilernetzentwicklungsplänen und daraus resultierenden Verfahrens- und
Rechtsfehlern führen. Aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen der Bestätigung eines
Verteilernetzentwicklungsplans für Anschlussnehmer und Letztverbraucher (insbes. Möglichkeit der Anschlusstrennung, § 17l
EnWG-E) ist das zu vermeiden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe c, Nummer 34 (§ 17 Absatz 1a, Absatz 1b, § 17l Absatz 1, 5 EnWG)
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis und stimmt dem Vorschlag
des Bundesrates unter b) nicht zu. Eine pauschale Verlängerung der Kündigungsfrist für neue Anlagen zur
Erzeugung von Biomethan, unabhängig von ihrem Standort, verkennt das Wesen der
Verteilernetzentwicklungsplanung (§§ 16b ff. EnWG), die die regionalen und lokalen Besonderheiten und insbesondere auch die
örtliche Netzsituation berücksichtigen muss (z. B. in Netzen, in denen nur wenige Kunden angeschlossen
sind und eine Hochspeisung nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten möglich ist). Eine
Nachfolgeregelung zur Gasnetzzugangsverordnung wird derzeit im Rahmen eines Stakeholderprozesses im
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet.
12. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l insgesamt, § 17l Absatz 1 Nummer 6, Absatz 6 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
In Anbetracht der weitreichenden Konsequenzen der Trennung eines Anschlusses an das Gasnetz gegen den
Willen des Anschlussnehmers hält die Bundesregierung die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vorgaben zur
Anzahl an Erinnerungsschreiben für angemessen. Ebenso kann die Härtefallregelung in § 17l Absatz 6
EnWG-E nicht abgemildert werden, da sie notwendig ist für die staatliche Aufgabe der Gewährleistung der
Daseinsvorsorge.
13. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 1 Satz 2 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen, insbesondere die Frage, ob die
Klarstellung, dass der neue Anschlussnehmer in die laufenden Fristen eintritt, notwendig ist oder sich nicht bereits
daraus ergibt, dass es sich um einen Anschlussnehmerwechsel und keinen neuen Anschluss handelt.
14. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 5 Satz 2 – neu –, Satz 3 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene 20-Jahres-Frist vor Trennung eines Netzanschlusses von
Bestandsanlagen zur Erzeugung von Biomethan ist aus Vertrauensschutzgründen erforderlich und schafft Rechts- und
Investitionssicherheit. Eine Verkürzungsmöglichkeit führt zu Rechtsunsicherheit im Hinblick auf bereits
getätigte Investitionen.
15. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 6 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die vorgeschlagene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 17l Absatz 6 EnWG-E lehnt die
Bundesregierung ab, da die Härtefallregelung für die Erfüllung der staatlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge
unverzichtbar ist. Eine anschlussscharfe behördliche Prüfung von Versorgungsalternativen zwei Jahre vor
jedem geplanten Termin zur Anschlusstrennung würde zudem erhebliche Bürokratie und
Verwaltungsaufwand, nicht zuletzt für die zuständigen Landesbehörden erzeugen. Die Bundesregierung wird allerdings
prüfen, ob und gegebenenfalls wie die Härtefallregelung des § 17l Absatz 6 EnWG bei Weiterentwicklung des
Wärmeplanungsgesetz im Sinne einer effizienten, planbaren und sozialverträglichen Transformation der
Gasverteilernetze ebenfalls fortentwickelt werden kann.
16. Zu Artikel 1 Nummer 35 (vertragliche Anschlusstrennung – § 18 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Gesetzentwurf enthält bereits in § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 NDAV-E in Verbindung mit § 18 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 und § 17 Absatz 2c EnWG-E das vom Bundesrat gewünschte gesetzliche Kündigungsrecht
für das Netzanschlussverhältnis. Die vom Bundesrat geforderte Regelung ist daher nicht erforderlich.
17. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c (§ 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu nicht zu.
Eine Regelung, die einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus ermöglicht, enthält bereits die
unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2024/1789 in Artikel 5. Insoweit der Antrag in Anlehnung an die
Regelungen zum Wasserstoffkernnetz zusätzlich einen Absicherungsmechanismus für die Finanzierung
regionaler Wasserstoffnetze umfasst, würde dies eine Festlegung zu weitreichenden Ausfallrisiken durch die
Bundesnetzagentur ermöglichen und ginge damit deutlich über das Ziel des Umsetzungsgesetzes hinaus.
18. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c (§ 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, 6, 7 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Eine Regelung, die Finanztransfers und gesonderte Netzentgelte ermöglicht, enthält bereits die unmittelbar
geltende Verordnung (EU) 2024/1789 in Artikel 5. Insoweit ginge der Antrag über das Ziel des
Umsetzungsgesetzes hinaus.
19. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 28s Absatz 1 Satz 9 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Finanzierung des Wasserstoffkernnetzes und ihre Höhe sind nicht Gegenstand der Umsetzung der EU-
Richtlinie. Es besteht auch kein Bedarf nach einer weiteren gesetzlichen Regelung zur Festlegung der
kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, da dies Aufgabe der Bundesnetzagentur im Rahmen der Festlegung
der Erlösobergrenzen ist.
20. Zu Artikel 1 Nummer 59 (§ 28t Absatz 3 Satz 3, Satz 4a – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Festlegung der Höhe des Selbstbehaltes des Ausfallrisikos im Rahmen des Kernnetz-
Amortisationskontos ist nicht durch die EU-Richtlinie vorgegeben. Aus Sicht der Bundesregierung steht auch die
Kapitalmarktfähigkeit des gegenwärtigen Finanzierungsmodells nicht in Frage.
21. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates nicht zu.
Der weitreichende Eingriff in verfassungsmäßige Rechte nach Artikel 14 und Artikel 28 Grundgesetz
aufgrund der Duldungspflicht in § 48b EnWG erfordert eine rechtlich eindeutige und klare Anknüpfung an die
Verteilernetzentwicklungsplanung. Dieser weitreichende Grundrechtseingriff rechtfertigt auch die
Begrenzung der Haftung des duldungspflichtigen Grundstückseigentümers auf vorsätzliches Handeln.
22. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 6 Satz 3 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Geltungsbereich des § 48b erstreckt sich bereits auf sämtliche öffentliche Verkehrswege (§ 48b Absatz 8
EnWG-E).
Die Nachweispflicht in Absatz 6 bezieht sich auf Grundstücke, soweit die öffentlichen Verkehrswege des
Bundes betroffen sind, weil es sich insoweit um überregional besonders bedeutsame Verkehrswege handelt.
23. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a und b (§ 54 Absatz 2 Satz 1, 2 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Eine generelle Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die gesamte Regulierung im Wasserstoffbereich
wäre nicht sachgerecht. Dies widerspräche der bisherigen, bewährten Zuständigkeitsaufteilung im
Energiewirtschaftsgesetz bei Elektrizität und Gas und würde zu erheblichen Zusatzbelastung der Bundesnetzagentur
führen. Wasserstoffleitungen im Verteilernetz werden zudem oftmals durch Umstellungen von bisherigen
Gasleitungen entstehen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Zuständigkeitsaufteilung für die Regulierung
zu belassen, um zusätzliche Bürokratie und Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
24. Zu Artikel 1 allgemein (Versorgungssicherheit durch systemrelevante Gaskraftwerke – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Für eine zusätzliche spezielle Prüfungspflicht vor Anschlusstrennungen von systemrelevanten
Gaskraftwerken gibt es keinen Bedarf. Derartige Trennungen sind aufgrund der Vorgaben zur Netzentwicklungsplanung
ausgeschlossen, da im Falle des Anschlusses eines systemrelevanten Kraftwerks ein hinreichender Bedarf
für den weiteren Netzbetrieb vorliegt.
25. Zu Artikel 1 allgemein
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
vorliegende Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1788 dient.
26. Zu Artikel 1 allgemein
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu Buchstabe b nicht zu.
Die Bekanntmachung erfolgt nach dem Kabinettentwurf des Infrastrukturzukunftsgesetzes (§ 73b Absatz 2
in Verbindung mit § 27a VwVfG) ausschließlich digital. Der entsprechende Gesetzentwurf befindet sich
derzeit im parlamentarischen Verfahren.
Im Übrigen wird die Bundesregierung die Vorschläge des Bundesrates prüfen.
27. Zu Artikel 1 allgemein (Gesetzliche Regelung zur Finanzierung des Wasserstoffnetzes – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die EU-Richtlinie macht keine verpflichtenden Vorgaben zur Finanzierung des Wasserstoffnetzes über die
netzentgeltbasierte Finanzierung hinaus. Die Bundesregierung prüft aber, inwieweit dies für eine kommende
Umstellung der Verteilernetze auf Wasserstoff ausreicht oder welche ergänzenden Instrumentierungen
gegebenenfalls geboten sein könnten.
28. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 54 Absatz 1a Satz 1a – neu – BBergG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Verweis auf die in der Richtlinie genannte Ausschlusslogik erfolgt bereits in der Gesetzesbegründung
und ist in der Umsetzungsnorm daher nicht erforderlich. Die vorgeschlagene Ergänzung wäre zudem durch
die Einleitung mit dem Wort „insbesondere“ eine nicht abschließende Aufzählung, was Raum für weitere
Auslegungen und damit Rechtsunsicherheiten lassen würde.
29. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 126 Absatz 4 Satz 1 BBergG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Auch wenn der Begriff „Erdgas“ im Bundesberggesetz nicht legal definiert ist, ist die Änderung des
Wortlauts nicht angezeigt. Würde das Wort „Erdgas“ durch „Kohlenwasserstoffe“ ersetzt, würden auch andere
Kohlenwasserstoffe erfasst. Die Vorgabe würde sich so auch auf Untergrundspeicher für Erdöl erstrecken.
Die Vorgaben der Richtlinie beziehen sich jedoch nur auf Erdgas. Die Richtlinie soll hier nicht
überschießend umgesetzt werden.
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die Verteilernetzentwicklungsplanung einen
hohen Abstimmungsbedarf mit anderen Planungen voraussetzt, ist aber der Ansicht, dass der Gesetzentwurf
dem mit umfassenden Zusammenarbeitspflichten, Auskunftspflichten und Konsultationspflichten bereits
hinreichend gerecht wird.
Hinsichtlich der Finanzierung von Wasserstoffverteilernetzen macht die EU-Richtlinie keine
verpflichtenden Vorgaben über die netzentgeltbasierte Finanzierung hinaus. Die Bundesregierung prüft, inwieweit dies
für eine kommende Umstellung der Verteilernetze auf Wasserstoff ausreicht oder welche ergänzenden
Instrumentierungen gegebenenfalls geboten sein könnten. Hinsichtlich der Finanzierung des Kernnetzes steht
aus Sicht der Bundesregierung die Kapitalmarktfähigkeit des gegenwärtigen Finanzierungsmodells nicht in
Frage.
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung stimmt dem Antrag nicht zu.
Die geplante Umsetzung der Entflechtungsregelungen für den Wasserstoffbereich im Gesetzentwurf der
Bundesregierung entspricht den Anforderungen der Richtlinie. Ausnahmemöglichkeiten für kleinere
Netzbetreiber (de minimis) und von der Pflicht zur horizontalen Entflechtung (nach positiver Kosten-Nutzen-
Analyse) wurden genutzt und richtlinienkonform umgesetzt. Im Transportnetzbereich wurden die optionalen
Modelle des Unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO) und des Unabhängigen Systembetreibers (ISO)
ebenfalls richtlinienkonform umgesetzt. Die Einfügung der Regelungen in die bestehende Systematik des
Energiewirtschaftsgesetzes dient der unbürokratischen Umsetzung und erleichtert den Marktteilnehmern die
Anwendung der Normen.
32. Zum Gesetzentwurf allgemein (Förderung/Beratung bei der Umstellung auf erneuerbare Energien in der
Wärmeversorgung)
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis.
Die Bundesregierung hat im Blick, dass die Wärmeversorgung für Verbraucher – sowohl für private
Haushalte als auch für Industrie und Gewerbe – durchgängig planbar, sicher und bezahlbar bleibt. Etwaiger
Anpassungsbedarf der gesetzlichen Rahmenbedingungen wird fortlaufend evaluiert.
Die Forderung unter d) lehnt die Bundesregierung ab. Die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 280) eingeführten Pflichten beim Einbau von Heizungen haben sich als zu komplex und z.T.
als nicht praxistauglich erwiesen. Die Koalition hat sich in den Eckpunkten für ein neues
Gebäudemodernisierungsgesetz deshalb darauf verständigt, u.a. die Regelungen der §§ 71 und 71b-71p des
Gebäudeenergiegesetzes zu streichen. Damit entfällt auch die Pflichtberatung nach § 71 Absatz 11 GEG. Dadurch wird
bürokratischer Aufwand vermieden. Die Eckpunkte werden im Gebäudemodernisierungsgesetz und in weiteren
Gesetzen umgesetzt. Das Gesetz wird zudem durch Regelungen zum Schutz von Mieterinnen und Mietern
flankiert, um diese vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen zu
schützen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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