Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2506
21. Wahlperiode 03.11.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff
und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Klimaneutral produzierter Wasserstoff ist von großer Bedeutung für ein
resilientes, wirtschaftliches und klimaneutrales Energiesystem der Zukunft: In
Wasserstoff und dessen Folgeprodukten, wie Ammoniak, Methanol oder synthetisch
hergestellten Kraft- und Treibstoffen, lässt sich Energie speichern, über lange
Strecken transportieren und vielseitig einsetzen. Insbesondere in Wirtschaftssektoren,
in denen eine direkte Elektrifizierung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist,
können Wasserstoff und seine Folgeprodukte somit dazu beitragen, den Ausstoß
von Treibhausgasen drastisch zu verringern. Das gilt zum Beispiel für die
Stahlerzeugung, Teile der Chemieindustrie oder die Luft- und Schifffahrt sowie für
schwere Nutzfahrzeuge. Gleichzeitig ist die Nutzung von Wasserstoff
unverzichtbar, um die Resilienz des nationalen Energiesystems und die Klimaneutralität zu
erreichen und dauerhaft zu sichern.
Der bisherige Regulierungsrahmen ist für Antragsteller und Betreiber von
Wasserstoffinfrastruktur, von kleinen Elektrolyseuren bis hin zu großen
Wasserstoffterminals, komplex und spiegelt nicht hinreichend die zentrale Bedeutung von
Wasserstoff als Energieträger der Zukunft wider. Lange Genehmigungsverfahren,
die sich auch in hohen Planungs- und Realisierungskosten niederschlagen,
komplexe Regulierungsvorgaben und fehlende klare Gewichtungsvorgaben zugunsten
des Wasserstoffs erschweren und verzögern die notwendige Umstellung.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Markthochlauf von Wasserstoff deutlich zu
beschleunigen und somit einen Beitrag zur Transformation Deutschlands zur
klimaneutralen Volkswirtschaft zu leisten, indem schnelle, vereinfachte und
abgestimmte Genehmigungsverfahren mit klaren Vorgaben und Fristen etabliert
werden. Dies gibt Industrie und Wirtschaft einen verlässlicheren Rahmen für die
Transformationsaufgabe. Zudem soll die langfristige Umstellung auf
klimaneutralen Wasserstoff, basierend auf einem wachsenden Anteil erneuerbarer Energien
aus dem Inland und aus Importen, vorangetrieben werden. Der Hochlauf benötigt
insgesamt effektive, kohärente und transparente Rahmenbedingungen, die die
bestehenden Förderinstrumente optimal ergänzen. Im Fokus steht dabei die
Vereinfachung und Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie
der Vergabeverfahren insbesondere für die Erzeugung, die Speicherung, den
Transport und den Import von Wasserstoff. In Übereinstimmung mit dem
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode soll damit die nationale
Inlandsinfrastruktur für Importe von Wasserstoff und seinen Derivaten konsequent, d. h.
schneller, unbürokratischer, digitaler und umfassender ausgebaut werden.
Dadurch wird auch das Anliegen aus dem Koalitionsvertrag, den Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft zu beschleunigen, umgesetzt. Zusätzlich werden
Aufsuchung und Förderung von natürlichem Wasserstoff und Helium als wichtige
Rohstoffe für die deutsche Wirtschaft und Industrie erleichtert.
Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“
und trägt insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 13 „Umgehend
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen
ergreifen“ bei. Der Entwurf leistet auch einen Beitrag zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 7 und 16, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und
moderner Energie für alle zu sichern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Vielzahl von
Einzelbeschleunigungsregelungen in einem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz zusammengefasst
und damit die Komplexität der Regelungen reduziert werden. Für relevante
Wasserstoff-Infrastrukturprojekte werden die Verfahren vereinfacht und wird die
Zulassung von Vorhaben deutlich beschleunigt. Um einen substantiellen Beitrag zu
einer für die Erreichung der Klimaziele notwendigen Versorgung Deutschlands
mit Wasserstoff zu leisten, wird den Vorhaben im Anwendungsbereich des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein überragendes öffentliches Interesse
zugeteilt. Zudem wird durch diesen Gesetzentwurf festgelegt, dass diese Vorhaben der
Wahrung der öffentlichen Sicherheit dienen. Des Weiteren sollen verschiedene
Änderungen der Verfahrensregelungen unterschiedlicher behördlicher Verfahren
bei der Planung, Genehmigung und Vergabe von Schlüsselvorhaben der
Wasserstoffinfrastruktur die Dauer dieser Verfahren verkürzen und Vereinfachungen
schaffen. Dies wird durch Digitalisierungsvorgaben, durch die Einführung oder
Verkürzung behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von Antragsunterlagen
sowie durch Erleichterungen bei der Umrüstung bestehender Gasleitungen und
Gasspeicher in Wasserstoffleitungen und Wasserstoffspeicher erreicht. Dabei werden
die unterschiedlichen Zulassungsregime adressiert, welche bei der Planung und
Genehmigung von Vorhaben der Wasserstoffinfrastruktur eine Rolle spielen.
Betroffen sind unter anderem das immissionsschutzrechtliche Verfahren, das
wasserrechtliche Verfahren, das Planfeststellungsverfahren nach dem
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Umweltverträglichkeitsprüfung als
unselbstständiger Teil einzelner Zulassungsverfahren. Zusätzlich werden Maßnahmen zur
Beschleunigung von gerichtlichen Verfahren ergriffen. Auch die Vergabe- und
Nachprüfungsverfahren für Vorhaben im Anwendungsbereich des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sollen beschleunigt werden. Mit dem Gesetzentwurf
kann auch im Sinne einer Krisenvorsorge eine weitere Diversifizierung des
Energiebedarfs, auch im europäischen Kontext, beschleunigt werden.
C. Alternativen
Keine. Mit dem Gesetzentwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag
aufgegriffen und kodifiziert werden. Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf der
weiteren Sicherung der Energieversorgung und der Erreichung der nationalen
Klimaschutzziele im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Pariser
Klimaschutzabkommen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen,
entstehen – bis auf die nachstehenden Ausführungen zum Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) – keine neuen Ausgaben. Etwaigen Mehrbedarfen bei den
Oberverwaltungsgerichten (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfen infolge der
vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den
Verwaltungsgerichten (VG) gegenüber. Die Übertragung weiterer erst- und
letztinstanzlicher Zuständigkeiten auf das BVerwG wird dort zu einem geringfügig
erhöhten Verfahrensaufkommen und damit voraussichtlich zu einer Erhöhung der
jährlichen Personalkosten und der damit zusammenhängenden Sachkosten im
Justizhaushalt – Einzelplan 07 – frühestens ab 2026 führen. Bis zum Jahr 2030
wird ein jährlicher Mehrbedarf von rund 37.000 Euro geschätzt. Der Mehrbedarf
an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07
ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es kommen keine
Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. Vielmehr gelten die
Regelungen zur Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der
Fachgesetze. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu
Entlastungen. Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach
dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz kann im Einzelfall eine Ersparnis von
2.000 Euro angenommen werden. Dies ist auch für die elektronische Einreichung
von Genehmigungsunterlagen nach dem EnWG anzusetzen. Für das EnWG
können Entlastungen von insgesamt 150.000 Euro pro Jahr angenommen werden.
Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die zuvor genannten Entlastungen verringern die Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr gelten die
Regelungen zur Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der
Fachgesetze. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu
Entlastungen. Für die elektronische Zugänglichmachung der
Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird für den Einzelfall, d. h. pro Genehmigungsverfahren,
eine Entlastung von 1.500 Euro geschätzt. Dies ist auch für das EnWG
anzusetzen. Für das EnWG können Entlastungen von insgesamt 112.500 Euro pro Jahr
angenommen werden.
Mit den Regelungen zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG) wird ein
Zustimmungserfordernis der Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige
Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für die Anlage beteiligt wird.
Insgesamt ist daher von keinem veränderten Aufwand auszugehen.
F. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen
bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale
Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch das
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden auch Zuständigkeiten der
Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben
können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der
erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine
Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch
nicht genau beziffern lässt, da die Anzahl der geplanten Anlagen nicht präzise
abgeschätzt werden kann. Es kann aktuell insbesondere nicht genau prognostiziert
werden, für wie viele der bis 2030 benötigten Elektrolyseure an Land eine
Leistung von über 30 Megawatt (MW) installiert sein wird. Die zukünftige Leistung
von Elektrolyseuren hängt von wirtschaftlichen und technischen
Rahmenbedingungen ab, die derzeit noch nicht feststehen. Der weit überwiegende Anteil der
Elektrolyseure außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone dürfte unterhalb
dieser für die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte
beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe maßgeblichen Schwelle von 30 MW liegen.
Nach derzeitiger grober Abschätzung wird mit einer zweistelligen Anzahl von
Vorhaben von über 30 MW gerechnet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass etwa
15 oberirdische und unterirdische Wasserstoffspeicher sowie eine niedrige
einstellige Anzahl von Verdichtern bis 2030 samt infrastruktureller Anbindung in
Betrieb gehen werden. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil
der benannten Vorhaben in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur
Überprüfung gestellt werden wird, da diese aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen
regelmäßig in Hafen- und Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige
Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten
werden.
Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für
Oberverwaltungsgerichte weist die Statistik des Statistischen Bundesamtes für 2023 (Destatis,
Statistischer Bericht – Verwaltungsgericht – 2023) leicht divergierende Daten je nach
Bundesland aus, für technische Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte
15,3 Monate angegeben (Datenblatt 24251-16). Für Verwaltungsgerichte wird für
erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von
16,4 Monaten angegeben (Datenblatt 24251-06). Grob überschlägig und ohne
Ansehung der Besoldungsstufen kann der Personalaufwand für Richter bei einem
Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem BVerwG als vergleichbar angesehen
werden (drei Richter und gegebenenfalls zwei ehrenamtliche Richter am VG, drei
oder fünf Richter am OVG). Das Sozialgericht (SG) Duisburg (Entscheidung vom
28.3.2023, Az. S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde mit rund 300
Euro beziffert.
Mit der Rechtwegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer
(Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im
Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff
und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 10. Oktober 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff
und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung,
Import und Transport von Wasserstoff (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG)
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung,
Import und Transport von Wasserstoff
(Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG)*
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Überragendes öffentliches Interesse
* Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der
– Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001,
der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur
Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023),
– Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung
der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt
durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung
der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
Anlage 1
§ 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren
§ 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
§ 8 Rechtsbehelfe
§ 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
§ 10 Übergangsregelungen
§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und
beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den
Transport von Wasserstoff. Dieses Gesetz soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen
zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff
sicherzustellen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung
folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen:
1. Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff,
2. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen,
3. Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,
4. Anlage zum Import von Wasserstoff,
5. Anlage zum Import von Ammoniak,
6. Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
7. Anlage zum Import von Methanol,
8. Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff,
9. Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff,
10. Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
– Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76; L 192 vom 21.7.2022, S. 36), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/2510 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023) geändert worden ist,
– Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2023/2497 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist,
– Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L,
2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden
ist,
– Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl.
L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2023/2496 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist.
11. Wasserstoffleitung,
12. Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11 oder zur Befüllung
von Wasserstofftrailern erforderlich ist,
13. Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10 erforderlich ist
und
14. Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer
Anlage nach den Nummern 1 bis 10 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet.
(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die
in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. „Anlage zum Import von Ammoniak“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak und zur damit
im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
2. „Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Einfuhr von flüssigen
organischen Wasserstoffträgern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung,
3. „Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur damit im
Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
4. „Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im
Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
5. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage, die mittels
Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der
Fassung vom 18. Oktober 2024 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der
Europäischen Union synthetische Kraftstoffe herstellt,
6. „Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen“ eine Anlage, die aus Rest- und
Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert,
7. „Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“ eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den
Aggregatzustand von Wasserstoff ändert,
8. „Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“
a) eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder
b) eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur
Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist,
9. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 12 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder
Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen,
10. „Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch
elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff,
11. „flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer
chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann,
12. „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung
der Transportfähigkeit von Wasserstoff.
§ 4
Überragendes öffentliches Interesse
(1) Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 liegen bis zum Erreichen
der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der
öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
eingebracht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme
durch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche
Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.
(3) Absatz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet gemeinsam mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis zum Ablauf des
31. Oktober 2033 über die Wirkung und die Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des Absatzes 1.
Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sollen diese vorgeschlagen
werden.
§ 5
Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Abweichend von § 16 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [
einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat
der Vorhabenträger für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich elektronisch
vorzulegen.
§ 6
Beschleunigtes Vergabeverfahren
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Aufträge und Konzessionen die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 anzuwenden,
sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen mehrere
Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies
erfordern. § 97 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung oder Durchführung
einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, sofern es Unteraufträge vergibt, nach Satz 1 zu verfahren hat.
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben
werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht
öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut,
verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt,
nach Satz 1 zu verfahren.
(4) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auf Antrag des
Auftraggebers ein Vertrag nicht als von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller
maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 und des überragenden öffentlichen
Interesses nach § 4 zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen des Satzes 1 hat die
Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit zu
erlassen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen die Verhängung einer
Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages.
§ 7
Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Nachprüfungsverfahren vor der
Vergabekammer sowie für eine sofortige Beschwerde die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der
Absätze 2 bis 9 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) Auf Antrag des Auftraggebers kann die Vergabekammer nach Lage der Akten entscheiden. Die
mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166
Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(3) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche
Interesse nach § 4 zu berücksichtigen.
(4) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 5
und 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind
zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das
überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Verfahrens überwiegt
in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(5) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die
sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt
hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet in
diesem Fall keine Anwendung.
(6) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das
überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens
überwiegt in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(7) Das Gericht kann über die sofortige Beschwerde im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden,
insbesondere, wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien
oder direkter Austausch erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der
Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(8) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.
(9) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher
Aufträge und Konzessionen für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1, für die ein Nachprüfungsverfahren
nach den §§ 155 bis 170 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht statthaft ist, sind alle bestehenden
Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere
beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des überragenden
öffentlichen Interesses nach § 4 zu treffen. Dieser Absatz ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
nicht anzuwenden.
§ 8
Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine
Leitung nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine
aufschiebende Wirkung.
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage
nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage
oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der
Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf
gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat
stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis
erlangt.
§ 9
Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung
1. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einer Leistung von mindestens 30 Megawatt und der
dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und
2. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff
oder mehr hat, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14.
Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen
Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der
dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten
über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder
Leitungen nach Satz 1 beziehen.
§ 10
Übergangsregelungen
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage
oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde,
ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach
Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum
Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der
Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.
(3) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden
Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(4) Die Regelungen der §§ 6 und 7 sind auch auf vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnene, aber nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe
öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben.
(5) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] bekanntgegeben werden.
(6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 9
dieses Gesetzes sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach
§ 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1
dieses Gesetzes bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50
Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes nur auf ein Klageverfahren anzuwenden,
bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses
Gesetzes] bekanntgegeben wird.
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16c Sondervorschriften für Wasserinfrastrukturvorhaben“.
2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:
„§ 16c
Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
(1) Die §§ 10 und 23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Genehmigungsverfahren
elektronisch durchzuführen ist. Einwendungen und Stellungnahmen können anstelle der elektronischen
Eingabe auch bei der zuständigen Behörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der
Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf das elektronisch
durchzuführende Verfahren nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen. Die Verpflichtung der
zuständigen Behörde, das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich
bekannt zu machen, bleibt unberührt.
(2) § 8a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach
§ 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1
Nummer 2 besteht.
(3) § 16b Absatz 1, 2 und 4 ist für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch … [Artikel 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für
den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung, Bundesratsdrucksache 382/25] geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c wird die folgende Nummer 3d eingefügt:
„3d. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
a) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [
einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, mit
einer Leistung von mindestens 30 Megawatt und den dazugehörigen Leitungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und
b) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, sofern diese
eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr haben, und der dazugehörigen
Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes,“.
2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals
zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen“ durch die Angabe „in § 9 Absatz 2 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bezeichnet sind“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Schwerspat“ die Angabe „; Helium und Wasserstoff“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28q Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird nach der Angabe „Interesse liegen“ die Angabe „und der öffentlichen Sicherheit dienen“
eingefügt.
b) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
2. Nach § 35h Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Die Umstellung einer Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage ist der zuständigen
Behörde spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzuzeigen. Die Anzeige soll
elektronisch erfolgen. In der Anzeige ist darzulegen, dass durch die Umstellung keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung
innerhalb einer Frist von vier Monaten beanstanden, wenn nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die
Versorgungssicherheit drohen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen zur Anzeige bei der
zuständigen Behörde vorliegen.“
3. § 43a wird durch den folgenden § 43a ersetzt:
„§ 43a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren sind § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19
sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10
anzuwenden.
(2) Der Träger des Vorhabens reicht den Plan in dem von der Anhörungsbehörde vorgegebenen
elektronischen Format bei der Anhörungsbehörde ein.
(3) Der vollständige Plan ist von der Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für
eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die
Dokumente auf der Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines
Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine
leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der
Anhörungsbehörde sowie in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt zu machen;
dabei ist auf das nach Satz 3 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen.
(4) Jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch
das Vorhaben berührt wird, wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht.
(5) Jede Behörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, übermittelt ihre
Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit des
informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung
geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde
geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
(6) Jede Einwendung sowie jede Stellungnahme ist gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch
abzugeben. Sie kann auch bei der Anhörungsbehörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben
werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf die
elektronische Abgabe nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen.
(7) Die Anhörungsbehörde hat jede Einwendung sowie jede Stellungnahme dem Träger des
Vorhabens und den von ihm Beauftragten elektronisch zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu
ermöglichen. Eine Erwiderung durch den Träger des Vorhabens oder den von ihm Beauftragten auf die Einwendung
oder Stellungnahme ist an die Anhörungsbehörde elektronisch zu übermitteln.
(8) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt, wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und diese der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den
sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen elektronisch
zuzuleiten.
(9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die technische Ausgestaltung für die elektronische Übermittlung
einer Stellungnahme, einer Einwendung oder einer sonstigen Erklärung sowie die technische Ausgestaltung
des elektronischen Formats für die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung des Plans.
(10) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung nach § 73
Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“
4. § 43l wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 ist nicht bei der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägung gegenüber Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem
Durchmesser von mehr als 300 Millimetern einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur
Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als
300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst den
Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten. Sie kann die Frist um bis zu sechs Monate
verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller
zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die
Frist nach Satz 2 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. § 43 Absatz 3 Satz 2
bis 4, Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie Anlage 1 Nummer 19.2 zu
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf Wasserstoffleitungen entsprechend
anzuwenden.
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von
Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur
Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger
durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis
6 ist entsprechend anzuwenden.“
5. In § 44c Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nutzung erneuerbarer Energien“ die Angabe „,bei
Wasserstoffleitungen“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch … [
Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen
Windenergie auf See und Stromnetze, Bundesratsdrucksache 385/25] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist“ durch die Angabe „sind“ ersetzt und wird nach der Angabe
„Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche
Sicherheit“ eingefügt.
2. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach
§ 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung
oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt und wird die Angabe „ist“ durch die Angabe
„sind“ ersetzt.
3. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist“ durch die Angabe „sind“ ersetzt und wird nach der Angabe
„Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche
Sicherheit“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … [Artikel 5 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der
Wärmeversorgung, Bundesratsdrucksache 382/25] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben“.
2. In § 11b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11a“ durch die Angabe „den §§ 11a und 11c“ ersetzt.
3. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt:
„§ 11c
Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung, dem
Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils
geltenden Fassung, gilt ergänzend § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Frist zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung
1. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sieben Monate beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von
drei Monaten und
2. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10 und 11 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten.
(2) In einem Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hat die zuständige Wasserbehörde die Entscheidung über die Erteilung
des Einvernehmens nach § 19 Absatz 3 spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 1
Nummer 2 der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Übermittelt die Wasserbehörde innerhalb der Frist nach
Satz 1 keine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens, ist die Entscheidung der
Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.“
4. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im Zusammenhang mit
der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1
des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis 6
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung ein
Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten beträgt.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 sind
abweichend von § 73 Absatz 6 Satz 1 und § 74 Absatz 4 bis 6 Satz 2 dritter Teilsatz des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung die Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die
Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und
denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird der
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird
dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine
Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.“
Artikel 8
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2b Satz 3 wird die Angabe „für die Anzeige zuständige Behörde“ durch die Angabe „für die
Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde“ ersetzt.
2. Nach Absatz 2c wird der folgende Absatz 2d eingefügt:
„(2d) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung oder zum Import
von Wasserstoff. Absatz 2c Satz 2 ist für die in Satz 1 genannten Anlagen entsprechend anzuwenden, auch
bei der Durchführung von Anzeigeverfahren. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 weder einer Genehmigung
noch einer Anzeige, hat der Vorhabenträger die jeweils zuständige Behörde nach Satz 2 um eine
Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die
in Absatz 3 genannten Belange sowie die in § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, genannten Belange
und Maßgaben zu beachten.“
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU)
2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Klimaneutral erzeugter Wasserstoff ist von großer Bedeutung für ein resilientes, wirtschaftliches und
klimaneutrales Energiesystem der Zukunft: In Wasserstoff und dessen Folgeprodukten, wie Ammoniak, Methanol oder
synthetisch hergestellten Kraft- und Treibstoffen, lässt sich Energie speichern, über lange Strecken transportieren
und vielseitig einsetzen. Insbesondere in Wirtschaftssektoren, in denen eine direkte Elektrifizierung nicht möglich
oder nicht wirtschaftlich ist, können „grüner Wasserstoff“ und seine Folgeprodukte dazu beitragen, den Ausstoß
von Treibhausgasen deutlich zu verringern. Das gilt zum Beispiel für die Stahlerzeugung, Teile der
Chemieindustrie oder den Schwerlastverkehr, die Seeschifffahrt und die Luftfahrt. Insoweit ist Wasserstoff für die
Dekarbonisierung der Industrie und des Verkehrs unerlässlich. Gleichzeitig ist die Nutzung von Wasserstoff
unverzichtbar, um die Resilienz des nationalen Energiesystems und die Erreichung der Klimaneutralität zu erreichen und
dauerhaft zu sichern.
Der Ausstoß von CO2 bei der Stromerzeugung, im Verkehr und von der Industrie sowie bei der Wärmeerzeugung
trägt entscheidend zur Erderwärmung bei. Um die im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegte Netto-
Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 zu erreichen, müssen zahlreiche Maßnahmen ergriffen werden. Die Transformation hin
zur Netto-Treibhausgasneutralität ist mit einem Wandel des Energiesystems verbunden. Für den langfristigen
Erfolg der Energiewende und für den Klimaschutz sind Alternativen zu fossilen Energieträgern dringend
erforderlich. Die Energieversorgung wird in Zukunft maßgeblich auf erneuerbaren Energien und klimaneutralen
Energieträgern wie insbesondere grünem Wasserstoff basieren. Diese ersetzen, wo möglich, fossile Energieträger wie
Kohle, Erdgas und Öl, die heute noch einen großen Teil des Energiebedarfs decken.
Für die schnelle Versorgung mit Wasserstoff sind zahlreiche Erleichterungen für Vorhaben der
Wasserstoffinfrastruktur unabdingbar. Diese Erleichterungen müssen die unterschiedlichen Planungs-, Genehmigungs- und
Vergabeverfahren betreffen, die zum Aufbau einer leistungsfähigen Wasserstoffinfrastruktur durchlaufen werden.
Derzeit sind die Verfahren von langer Dauer und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Dies verhindert
einerseits wegweisende Investitionen und andererseits die Umsetzung der Projekte. Hierauf wird mit erheblichen
Anstrengungen reagiert, um insbesondere die Antrags- und Genehmigungsverfahren mit effizienten Prozessen
wesentlich zu beschleunigen. Diese Anstrengungen sollen durch gesetzliche Regelungen zur Digitalisierung,
insbesondere im Wasserhaushaltsgesetz, im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im Energiewirtschaftsgesetz,
flankiert werden. Parallel zum Ausbau der erneuerbaren Energien sind vergleichbare Erleichterungen auch für
Wasserstoffvorhaben notwendig, um die Transformation des Energiesystems rechtzeitig erreichen zu können. Deshalb
beinhalten auch der Koalitionsvertrag sowie die Nationale Wasserstoffstrategie den möglichst schnellen Aufbau
einer leistungsfähigen Wasserstoffwirtschaft und die dafür notwendige Import- und Transportinfrastruktur.
Die nationale Wasserstoffherstellung erfolgt durch Anlagen zur elektrolytischen Erzeugung von Wasserstoff
sowie durch Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen. Eine starke und nachhaltige
inländische Wasserstoffproduktion sorgt für eine nachhaltige, auf erneuerbaren Energien aufbauende, gesicherte
Bedarfsdeckung mit kurzen Transportwegen.
Um die nationale Versorgung mit Wasserstoff zusätzlich zu verbessern, soll mit dem vorliegenden Gesetz die
Förderung von natürlichem Wasserstoff erleichtert werden. Bisher wurde in Deutschland kein natürlicher
Wasserstoff gefördert. Vorkommen und die Frage der wirtschaftlichen Förderung sind dabei noch nicht abschließend
geklärt. Die Praxis und zuständigen Landesbergämter haben jedoch darauf hingewiesen, dass Wasserstoff in
Zukunft auch in Deutschland exploriert werden könnte. Denkbar sind Vorkommen im Grundgebirge, die über
Tiefbohrungen ähnlich wie bei der Erdgasgewinnung gelöst werden könnten sowie die Gewinnung von Wasserstoff
im Zuge der Gewinnung von Tiefengeothermie. Der Bund-Länder-Ausschuss Bergbau hat den Bund daher
einstimmig um Erweiterung des Katalogs der bergfreien Bodenschätze ersucht. Gleiches gilt für Helium als
wertvolles Gas, das in der Industrie und Forschung zum Einsatz kommt. Die Förderung von Helium wird konkret im
Bundesgebiet geplant. Ziel des Gesetzes ist es daher auch, dieses Edelgas in den Katalog der bergfreien
Bodenschätze aufzunehmen.
Über die nationale Wasserstoffproduktion hinaus ist es Ziel, zügig eine Importinfrastruktur in Deutschland und
Europa bereitzustellen, um den Importbedarf an Wasserstoff und Wasserstoffderivaten zu sichern. Der Import
von Wasserstoff und seinen Derivaten ist insbesondere in den kommenden Jahren größtenteils schiffsbasiert
geplant. Hierfür soll der beschleunigte Aufbau von Wasserstoff- und Derivate-Terminals an den deutschen Küsten
sowie Anlagen zur Gewinnung von Wasserstoff aus Derivaten (z. B. durch Aufspaltung) vorangetrieben werden.
Für das Transportnetz sind neben den bereits rechtlich im Energiewirtschaftsgesetz geregelten
Wasserstoffleitungen auch Versorgungsleitungen für Dampf und Wasser sowie unmittelbare Stromleitungen von Erneuerbare-
Energien-Anlagen zu den jeweiligen Produktions-, Speicher- und Importanlagen erforderlich.
Mit den Regelungen sollen Anreize für private Investitionen in die wirtschaftliche und nachhaltige Erzeugung,
den Import, Transport und die Speicherung von Wasserstoff etabliert werden.
Durch die vorgesehenen Regelungen werden insgesamt Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren
verkürzt und es reduziert sich zugleich der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung. Das
Regelungsvorhaben ist daher auch ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der Bundesregierung zum Bürokratieabbau im
Umweltgenehmigungsrecht in der 21. Legislaturperiode (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Zeile
1348).
Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 13
„Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“ bei. Der
Entwurf leistet auch einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16, den Zugang zu bezahlbarer,
verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf erfasst die Vorhaben, die für die Erzeugung, Speicherung, Anlandung und Verteilung von
Wasserstoff von zentraler Bedeutung sind und denen damit für den Um- und Ausbau eines treibhausgasneutralen
Energiesystems eine Schlüsselrolle zukommt. Diese Vorhaben sollen in ihrer Schlüsselrolle gestärkt werden und
daher bei Abwägungen als Belang mit einem überragenden öffentlichen Interesse gewichtet werden. Diese hohe
Gewichtung ist in der Anlauf- und Aufbauphase der Vorhaben von wichtiger Bedeutung.
Darüber hinaus werden beschleunigende Regelungen für das gerichtliche Verfahren getroffen. Für einen Teil der
Vorhaben wird das Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich
zuständig sein.
Des Weiteren werden durch Maßgaben zahlreiche Änderungen in den Verfahrensregelungen getroffen, die
insbesondere die Digitalisierung betreffen. In Bezug auf das Vergaberecht werden kurzfristige Instrumente der
Beschaffungsbeschleunigung für Vorhaben des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes übernommen.
Im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden bestehende Erleichterungen für Windenergieanlagen an Land auch
auf Elektrolyseure, Speicheranlagen und Importterminals ausgedehnt.
Im Energiewirtschaftsgesetz werden für das Planfeststellungsverfahren die Verfahrensregelungen für die
Wasserstoffinfrastruktur ergänzt.
In das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) werden Klarstellungen zum überragenden öffentlichen Interesse
in der ausschließlichen Wirtschaftszone aufgenommen.
Im Wasserhaushaltsgesetz werden spezifische Verfahrensregelungen und Fristen für die Zulassung der
Wasserstoffinfrastruktur geschaffen.
Im Bundesfernstraßengesetz findet für Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff eine
Angleichung an die Regelungen für Windenergieanlagen und Solarenergieanlagen an Bundesfernstraßen statt.
III. Alternativen
Keine. Mit dem Entwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag und der Nationalen Wasserstoffstrategie
aufgegriffen und kodifiziert werden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz in Artikel 1 des
Gesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG; Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Für die Maßgaben zur Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus einer Zusammenschau von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes
und den zuvor genannten Kompetenztiteln des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.
Für Regelungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz nach Artikel 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes.
Regelungen zum gerichtlichen Verfahren und Regelungen nach Artikel 3 (Verwaltungsgerichtsordnung) kann der
Bund aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches
Verfahren) treffen.
Der Bund kann die Regelungen in Artikel 4 (Bundesberggesetz) aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
des Grundgesetzes (Bergbau) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes vornehmen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 (Energiewirtschaftsgesetz) folgt aus Artikel 74
Nummer 11 des Grundgesetzes (Energiewirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für
die in Artikel 6 vorgenommenen Änderungen des WindSeeG (Energiewirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes.
Regelungen zum Wasserhaushaltsgesetz nach Artikel 7 kann der Bund aufgrund von Artikel 74 Absatz 1
Nummer 32 des Grundgesetzes treffen.
Regelungen zum Bundesfernstraßengesetz nach Artikel 8 kann der Bund aufgrund von Artikel 74 Absatz 1
Nummer 22 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes treffen.
Eine bundesgesetzliche Regelung für das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes) und für die
in den Artikeln 4 und 6 des Gesetzes ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz regelt den bundeseinheitlichen Rahmen für die beschleunigte Planung und Genehmigung für die
Wasserstoffinfrastruktur. Für den notwendigen Wasserstoffhochlauf in Deutschland sind die planungs- und
genehmigungsrechtlichen Instrumente bundeseinheitlich zu regeln. Eine divergierende Regelung auf Bundes- und Länderebene
würde in einem eng verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich
unterschiedlichen genehmigungs- und vergaberechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes noch
der Länder hingenommen werden könnte und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen und die
Verwaltung darstellen würde. Unterschiedliche Landesregelungen im Zusammenhang mit den Regelungen und
Maßgaben zur Anlagengenehmigung hätten sowohl ein unterschiedliches Genehmigungsverfahren als auch eine
unterschiedliche Wettbewerbssituation zur Folge. Die Rechtseinheit würde beeinträchtigt, wenn einzelne Regelungen
zur Anlagengenehmigung landes- statt bundesrechtlich geregelt würden.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse auch für das EnWG erforderlich. Das EnWG regelt
den bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen der Energieversorgung in Deutschland. Das
Genehmigungsverfahren der Energieversorgungsnetze ist bundeseinheitlich zu regeln. Landesspezifische Regelungen
würden zu Wettbewerbsverzerrungen für die länderübergreifenden Energienetze führen.
Eine bundeseinheitliche Regelung der in dem Gesetzentwurf geregelten Maßnahmen zum
Bundesfernstraßengesetz ist ebenfalls zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des
Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da auch länderübergreifende Vorhaben oder solche mit
länderübergreifenden Auswirkungen erfasst werden sollen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung
(EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) sowie der zu
Artikel 1 zitierten EU-Rechtsakte.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorgaben der genannten Richtlinie und mit den Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts sowie des internationalen Rechts im Übrigen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung und Digitalisierung der Verwaltungsverfahren bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Weiterentwicklung 2025 – (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf die Herstellung von und die Versorgung mit Wasserstoff bundeseinheitlich regelt, leistet er
einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger
und moderner Energie für alle sichern“.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet das Gesetz damit gleichzeitig einen
Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Das Gesetz fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem es die Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für die Erzeugung, die Speicherung
und den Import von Wasserstoff vereinfacht und insbesondere die Planfeststellungsverfahren stärker digitalisiert.
Außerdem trägt der Entwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 bei, umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen, und zu der Zielvorgabe 13.3 bei, die personellen
und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung und der
Reduzierung der Klimaauswirkungen zu verbessern. Mit dem Wasserstoffhochlauf sollen die nationalen und
internationalen Klimaschutzziele erreicht werden.
Ebenso trägt das Regelungsvorhaben zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9, eine widerstandsfähige
Infrastruktur aufzubauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung zu fördern und Innovationen zu unterstützen,
bei. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er sowohl für eine zügige Realisierung der
Wasserstoffinfrastruktur sorgt, als auch durch eine stärkere Digitalisierung der Planungs- und
Genehmigungsverfahren ein hochwertiges und nachhaltiges Infrastrukturangebot fördert.
Damit berücksichtigt der Entwurf auch die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung
und deren integrierendem Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS:
„(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“,
„(b) Global Verantwortung wahrnehmen“,
„(c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
„(d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“,
„(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“,
„(f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen – bis auf die
nachstehenden Ausführungen zum BVerwG – keine neuen Ausgaben. Etwaigen Mehrbedarfen bei den OVG bzw.
Verwaltungsgerichtshöfen infolge der vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit dieser Gerichte stehen
Minderbedarfe bei den VG gegenüber. Die Übertragung weiterer erst- und letztinstanzlicher Zuständigkeiten auf das
BVerwG wird dort zu einem geringfügig erhöhten Verfahrensaufkommen und damit voraussichtlich zu einer
Erhöhung der jährlichen Personalkosten und der damit zusammenhängenden Sachkosten im Justizhaushalt –
Einzelplan 07 – frühestens ab 2026 führen. Bis zum Jahr 2030 kann voraussichtlich mit etwa sieben Importterminals
gerechnet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur ein geringer Teil der genannten Vorhaben zur
Überprüfung gestellt wird, da diese aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Hafen- und
Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher
selten auftreten werden. Bis zum Jahr 2030 wird ein jährlicher Mehrbedarf von rund 37.000 Euro geschätzt (0,1
Richterstellen R6; 0,1 Stellen A12 bzw. A9). Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Mit dem Gesetz sollen die Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für den Auf- und Ausbau der
Infrastruktur, insbesondere für die Erzeugung von Wasserstoff, schneller durchgeführt werden. Ferner wird ein
überragendes öffentliches Interesse festgelegt, wodurch die davon betroffenen Projekte bei
Abwägungsentscheidungen im Rahmen des nach Fachrecht durchzuführenden Genehmigungsverfahrens ein stärkeres Gewicht erhalten.
Durch die Digitalisierung von Verfahren sollen die Verwaltungsprozesse schneller und ressourcensparender
durchgeführt werden können.
Zusammenfassung:
Bürgerinnen und Bürger:
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Die
Vorgaben richten sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und Bürger.
Wirtschaft:
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es kommen keine Bürokratiekosten aus
Informationspflichten hinzu. Vielmehr gelten die Regelungen zur Genehmigung und Zulassung – wie bisher – entsprechend
den Vorgaben der Fachgesetze. Die Anlagen unterliegen insoweit den Genehmigungsverfahren, bspw. nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz. Teilweise werden durch den Gesetzentwurf
EU-Vorgaben umgesetzt, bspw. zu den beschleunigten Vergabe- und Nachprüfungsverfahren.
Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem EnWG gemäß Artikel 5 § 43a kann
im Einzelfall ebenfalls eine Ersparnis von - 2.000 Euro angenommen werden. Für das EnWG können
Entlastungen von insgesamt - 150.000 Euro p. a. angenommen werden.
Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und
dem Wasserhaushaltsgesetz gemäß den Artikeln 2 und 7 kann im Einzelfall eine Ersparnis von - 2.000 Euro
angenommen werden.
Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel.
Verwaltung:
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung im
Genehmigungsverfahren ist zu erwarten, dass sich der Aufwand deutlich verringern wird. Im Übrigen gelten die materiell-
rechtlichen Regelungen zur Genehmigung wie bisher entsprechend den Vorgaben der Fachgesetze.
Für das EnWG gemäß Artikel 5 § 43a EnWG können unter Zugrundelegung dieser Einzelfallkosten von - 1.500
Euro Entlastungen von insgesamt - 75.000 bis - 150.000 Euro p. a. angenommen werden, was einem Mittelwert
von 112.500 Euro entspricht.
Auch für die elektronische Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz gemäß den Artikeln 2 und 7 wird im Einzelfall eine Entlastung, das
heißt pro Genehmigungsverfahren, von - 1.500 Euro geschätzt.
Mit den Regelungen nach Artikel 8, Änderung des § 9 FStrG, wird ein Zustimmungserfordernis der
Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für die Anlage
beteiligt wird und im Rahmen dieses Verfahrens prüft, ob Einwände gegen das Vorhaben bestehen. Insgesamt ist daher
von keinem veränderten Aufwand auszugehen.
Im Einzelnen:
Wirtschaft:
Artikel 1 (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz):
An den materiell-rechtlichen Anforderungen für das Genehmigungsverfahren der Anlagen nach dem
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden keine Änderungen vorgenommen. Diese unterfallen weiterhin den
Genehmigungsverfahren nach den Fachgesetzen, bspw. dem Immissionsschutzrecht, Baurecht oder Wasserrecht.
Für die Anwendung dieser Gesetze regelt jedoch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG), dass
die Anlagen im Anwendungsbereich des WasserstoffBG im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der
öffentlichen Sicherheit dienen.
Artikel 2 und 7 (Bundes-Immissionsschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz):
In den Artikeln 2 und 7 sind Vorgaben zur Digitalisierung geregelt und der damit verbundene zeitliche Aufwand
kann sich verringern, da die Vorhaben schneller abgeschlossen werden können und folglich die Vorhaben
schneller realisiert werden können.
So regeln bspw. Artikel 2 Nummer 2 § 16c Absatz 1 Nummer1 BImSchG und Artikel 7 Nummer 3, § 11c
Absatz 1 WHG jeweils die digitale Einreichung von Genehmigungsunterlagen. Hier wird für die Abschätzung einer
möglichen Entlastung auf eine vergleichbare Digitalisierungsvorgabe in der BT-Drs. 20/6879, S. 46 f., Bezug
genommen. Für die digitale Einreichung von Genehmigungsunterlagen wurde dort eine Ersparnis für die
Druckkosten geschätzt. Im Einzelfall, das heißt pro eingereichtem Antrag, wurden Entlastungen von 2.000 Euro
geschätzt. Diese Entlastung kann auch hier für den Einzelfall angenommen werden.
Eine jährliche Gesamtfallzahl für Anlagen, die dem WasserstoffBG unterfallen, lässt sich nicht abschätzen. Die
Wasserstoffwirtschaft befindet sich noch im Aufbau, mit dem Gesetz soll ein schneller Aufbau angereizt werden.
Die Fallzahl lässt sich daher weder aus Erfahrungswerten noch aus sonstigen Erkenntnissen abschätzen. Daher
wird gemäß Leitfaden Erfüllungsaufwand (Seite 24) der Aufwand (in diesem Fall die Entlastung aufgrund der
Digitalisierungsvorgabe) pro Fall angegeben.
Des Weiteren werden für ein durchzuführendes Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für die
Vollständigkeitsprüfung Fristen für die Vollzugsbehörde vorgesehen. Daraus resultiert für die Wirtschaft kein neuer
Erfüllungsaufwand. Jedoch kann dies für die Vorhabenträger im Ergebnis zu einer schnelleren Realisierbarkeit
des Vorhabens führen, wenn das Genehmigungsverfahren vergleichsweise schneller abgeschlossen werden kann.
Soweit in der Beteiligung oder im Rahmen von Stellungnahmen eine elektronische Form vorgesehen ist,
reduzieren sich im Einzelfall die Sachkosten geringfügig (insbesondere für das Porto).
Artikel 4 (Bundesberggesetz):
Mit der Einführung von Wasserstoff und Helium als bergfreie Bodenschätze im Rahmen des Artikels 4 findet
eine Entlastung der Wirtschaft statt, da die Vorhabenträger keine Verträge mehr mit den Eigentümern über die
Rechte an den betroffenen Grundstücken schließen müssen. Da die Vorkommen von natürlichem Wasserstoff und
Helium im Bundesgebiet noch nicht geklärt sind, ist eine Abschätzung der jährlichen Gesamtfallzahlen nicht
möglich.
Artikel 5 (Energiewirtschaftsgesetz):
An den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Genehmigungsverfahren nach dem EnWG werden keine
Änderungen vorgenommen. Durch Maßgaben zur Digitalisierung wird eine Entlastung im
Planfeststellungsverfahren erreicht und der damit verbundene zeitliche Aufwand kann sich verringern. So regelt § 43a Absatz 2 EnWG
die digitale Einreichung von Genehmigungsunterlagen. Hier wird für die Abschätzung einer möglichen
Entlastung auf eine vergleichbare Digitalisierungsvorgabe in der BT-Drs. 20/6879, S. 46 f., Bezug genommen. Für die
digitale Einreichung von Genehmigungsunterlagen wurde dort eine Ersparnis für die Druckkosten geschätzt. Im
Einzelfall, d. h. pro eingereichtem Antrag, wurden Entlastungen von 2.000 Euro geschätzt. Diese Entlastung kann
auch hier für den Einzelfall angenommen werden.
Eine jährliche Gesamtfallzahl für betroffene Netzinfrastrukturvorhaben wird mit etwa 75 p. a. geschätzt. Diese
Zahl resultiert aus einer Datenerhebung der BNetzA für Antragszahlen nach dem
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG). Die dort erhobenen Fallzahlen werden als unteres Szenario für das EnWG
herangezogen (rund 50 p. a.). Mit der Betroffenheit auch für die Hochspannungsebene bei Verteilernetzbetreibern
oder bei Wasserstoff- und Gasnetzbetreibern ist auch ein oberer Szenariorahmen (rund 100 p. a.) anzusetzen.
Daraus ergibt sich ein Mittelwert von 75 Fallzahlen. Insgesamt verringert sich der Erfüllungsaufwand damit um
rund - 150.000 Euro p. a.
Soweit in der Beteiligung oder im Rahmen von Stellungnahmen eine elektronische Form vorgesehen ist,
reduzieren sich im Einzelfall die Sachkosten geringfügig (insbesondere für das Porto).
Verwaltung:
An den materiell-rechtlichen Anforderungen für das Genehmigungsverfahren der Anlagen nach dem
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden keine Änderungen vorgenommen. Diese unterfallen weiterhin den
Genehmigungsverfahren nach den Fachgesetzen, bspw. dem Immissionsschutzrecht, Baurecht oder Wasserrecht.
Für die Anwendung dieser Gesetze regelt jedoch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz, dass die Anlagen im
überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.
Eine jährliche Gesamtfallzahl für Anlagen, die dem WasserstoffBG unterfallen, lässt sich nicht abschätzen. Die
Wasserstoffwirtschaft befindet sich noch im Aufbau, mit dem Gesetz soll ein schneller Aufbau angereizt werden.
Die Fallzahl lässt sich daher weder aus Erfahrungswerten noch aus sonstigen Erkenntnissen abschätzen. Daher
wird gemäß Leitfaden Erfüllungsaufwand (Seite 24) der Aufwand (in diesem Fall die Entlastung aufgrund der
Digitalisierungsvorgabe) pro Fall angegeben. Die elektronische Einreichung der Antragsunterlagen und die damit
verbundene elektronische Zugänglichmachung der Unterlagen nach Artikel 5 § 43a Absatz 3 EnWG führt zu einer
Entlastung in Höhe von - 1.500 Euro im Einzelfall. Bei einer Fallzahl von 75 Fällen p. a. (siehe Wirtschaft) wird
damit eine Entlastung von - 112.500 Euro p. a. bewirkt.
Für die Regelung in Artikel 1 § 6 Absatz 4 WasserstoffBG ist der Aufwand als geringfügig einzustufen. Es
handelt sich um eine spezifische Sonderregelung, von der in wenigen Fällen Gebrauch gemacht wird. Zunächst ist
die Anzahl der dem Vergaberecht unterliegenden Fälle als äußerst gering einzustufen. Darüber hinaus ist für einen
Antrag nach dieser Regelung zunächst das Vorliegen der Merkmale des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen notwendig. Diese sind in nur sehr wenigen Fällen anzunehmen.
Mit den Regelungen nach Artikel 8, Änderung des § 9 FStrG, wird ein Zustimmungserfordernis der
Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für die Anlage
beteiligt wird und im Rahmen dieses Verfahrens prüft, ob Einwände gegen das Vorhaben bestehen. Insgesamt ist daher
von keinem veränderten Aufwand auszugehen.
Zudem werden durch Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz zur
Digitalisierung Entlastungen im Genehmigungsverfahren erreicht und der damit verbundene zeitliche Aufwand kann
sich verringern. Mit der elektronischen Einreichung der Genehmigungsunterlagen können diese auch elektronisch
ausgelegt werden. Ebenso läuft das behördliche Beteiligungsverfahren digital ab. Für die Abschätzung einer
möglichen Entlastung kann dabei auf eine vergleichbare Schätzung in der BT-Drs. 20/6879, S. 47 ff., Bezug
genommen werden. Dort wurde für die elektronische Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen im Einzelfall
eine Entlastung, d. h. pro Genehmigungsverfahren, von 1.500 Euro geschätzt. Diese Entlastung kann auch hier
für den Einzelfall angenommen werden.
Soweit in der Beteiligung oder im Rahmen von Stellungnahmen eine elektronische Form vorgesehen ist,
reduzieren sich im Einzelfall die Sachkosten geringfügig (insbesondere für das Porto).
5. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der
Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch das
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden auch Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte festgelegt.
Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt
werden. Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine
Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch nicht genau beziffern lässt, da
die Anzahl der geplanten Anlagen nicht präzise abgeschätzt werden kann. Es kann aktuell insbesondere nicht
genau prognostiziert werden, für wie viele der bis 2030 benötigten Elektrolyseure an Land eine Leistung von über
30 Megawatt (MW) installiert sein wird. Die zukünftige Leistung von Elektrolyseuren hängt von wirtschaftlichen
und technischen Rahmenbedingungen ab, die derzeit noch nicht feststehen. Der weit überwiegende Anteil der
Elektrolyseure dürfte zunächst unterhalb dieser für die erstinstanzliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe maßgeblichen Schwelle von 30 MW liegen. Nach derzeitiger grober
Abschätzung wird mit einer zweistelligen Anzahl von Vorhaben von über 30 MW gerechnet. Weiterhin ist davon
auszugehen, dass etwa 15 oberirdische und unterirdische Wasserstoffspeicher sowie eine niedrige einstellige
Anzahl von Verdichtern bis 2030 samt infrastruktureller Anbindung in Betrieb gehen werden. Es wird angenommen,
dass insgesamt nur ein geringer Teil der benannten Vorhaben in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur
Überprüfung gestellt werden wird, da diese aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Hafen-
und Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich
eher selten auftreten werden.
Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht anstelle des
Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für Oberverwaltungsgerichte weist eine ältere Statistik des Statistischen Bundesamtes
2023 (Destatis, Statistischer Bericht – Verwaltungsgericht – 2023) leicht divergierende Daten je nach Bundesland
aus. Für technische Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 15,3 Monate angegeben (Datenblatt 24251-
16). Für Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer
von 16,4 Monaten angegeben (Datenblatt 24251-06). Grob überschlägig und ohne Ansehung der
Besoldungsstufen kann der Personalaufwand für Richter bei einem Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem BVerwG als
vergleichbar angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls zwei ehrenamtliche Richter am VG, drei oder
fünf Richter am OVG). Das SG Duisburg (Entscheidung vom 28.3.2023, Az. S 49 U 26/22) hat die Kosten einer
Richterstunde mit rund 300 Euro beziffert. Mit der Rechtswegverkürzung kann dabei im Einzelfall die
Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer
Verringerung der Justizkosten führen kann.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben,
dass die Regelungen zu deren Verbesserung beitragen. Durch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
und deren Digitalisierung für den Wasserstoffhochlauf in Deutschland wird die Bereitstellung einer
bedarfsgerechten, leistungsfähigen Wasserstoffinfrastruktur gestärkt. Das Gesetz hat keine erkennbaren
gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher
Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf Verbraucherinnen
und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung ist in Artikel 1 § 4 Absatz 4 vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung,
Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff)
Zu § 1 (Zweck und Ziel des Gesetzes)
Deutschland richtet seine gesamte Wirtschafts- und Energiepolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus, zu
dem sich Deutschland im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat. Strom aus erneuerbaren
Energien leistet einen zentralen Beitrag zu Erreichung der Klimaziele Deutschlands und der Europäischen Union. Auf
dem Weg zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 muss deshalb der Ausbau der erneuerbaren Energien
konsequent weiter vorangetrieben werden.
Bereits im Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms in Deutschland aus erneuerbaren
Energien stammen, im Jahr 2035 soll die Stromversorgung in Deutschland nahezu vollständig auf erneuerbaren
Energien beruhen. Für die Erreichung dieses Ziels sind massive Anstrengungen erforderlich: Eine deutliche
Steigerung der Energieeffizienz sowie ein starker und beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien sowie der
dazugehörigen Netze sind unabdingbar.
Die direkte Nutzung von Strom ist im Vergleich zur Nutzung von Wasserstoff mit geringeren
Umwandlungsverlusten verbunden und sollte nach Möglichkeit prioritär zum Einsatz kommen. Im Zuge der Transformation
Deutschlands zur klimaneutralen Volkswirtschaft wird jedoch zunehmend auch Wasserstoff und dessen Derivate
die wichtige Rolle übernehmen, erneuerbare Energie zu speichern und zu transportieren. Ist eine direkte
Elektrifizierung von Industrieprozessen nicht möglich oder nicht wirtschaftlich, wird Wasserstoff daher zukünftig eine
zentrale Rolle bei der Dekarbonisierung der Industrie und dem Verkehr (vor allem Schifffahrt und Luftverkehr)
zukommen.
Hierfür ist ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes unerlässlich, insbesondere was die Zurverfügungstellung
von ausreichend Wasserstoff betrifft. Es besteht daher eine besondere Eilbedürftigkeit für die Errichtung von
Elektrolyseuren, Import-, Transport- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff.
Bereits heute müssen hierfür – angesichts oftmals langjähriger Investitions- und Planungszyklen – die Weichen
für richtungsweisende Investitions- und Planungsentscheidungen gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund ist Zweck und Ziel des Gesetzes die Vereinfachung und Beschleunigung des Auf- und
Ausbaus einer Infrastruktur für die nationale Erzeugung und Speicherung von und die Versorgung mit
Wasserstoff.
Da auf absehbare Zeit voraussichtlich nicht genügend Wasserstoff national erzeugt werden kann, müssen
zusätzlich Wasserstoff bzw. Wasserstoffderivate importiert und ggf. aufgespalten oder umgewandelt genutzt werden.
Daher soll zugleich der Auf- und Ausbau einer Terminalinfrastruktur für den Import von Wasserstoff sowie von
Anlagen zur Umwandlung importierter Wasserstoffderivate hin zu Wasserstoff oder zur Konvertierung von
Wasserstoff vereinfacht und beschleunigt werden. Darüber hinaus ist der Transport sowohl durch
Leitungsinfrastruktur als auch durch Wasserstofftrailer von zentraler Bedeutung, sodass auch diese Infrastruktur Teil des Gesetzes
ist. Für eine resiliente Versorgung im Wasserstoff bedarf es zudem einer Speicherung in Wasserstoffspeichern,
die daher gleichfalls in schnellen, einfachen, digitalen Verfahren genehmigt werden müssen.
Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Es wird der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt. Das Gesetz gilt für die Zulassung, d. h.
Errichtung, Betrieb und Änderung der aufgeführten Anlagen und Leitungen sowie deren dazugehörigen Nebenanlagen,
wenn und soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes geregelt wird.
Der Anwendungsbereich umfasst Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff durch Elektrolyse – an Land, im
Küstenmeer oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone – (Nummer 1), Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff
aus biogenen Reststoffen (Nummer 2), Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff (Nummer 3), Anlagen zum
Import von Wasserstoff (Nummer 4), Anlagen zum Import von Ammoniak (Nummer 5), Anlagen zum Import
von flüssigen organischen Wasserstoffträgern (Nummer 6), Anlagen zum Import von Methanol (Nummer 7),
Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff (Nummer 8), Anlagen zur Konditionierung von
Wasserstoff (Nummer 9), Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
(Nummer 10), Wasserstoffleitungen - an Land, im Küstenmeer oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone –
(Nummer 11), Verdichter, die für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11 oder zur
Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich sind (Nummer 12), Dampf- oder Wasserleitungen (Nummer 13)
und Stromleitungen, die den Anlagenstandort nach Nummern 1 bis 10 direkt mit einer Erzeugungsanlage aus
erneuerbaren Energien verbindet (Nummer 14).
Neben reinem Wasserstoff wird auch der Import insbesondere von Ammoniak und Methanol in Absatz 1 erfasst.
Denn nach den aktuellen Daten der Außenhandelsstatistik importiert Deutschland Wasserstoff sowie Ammoniak
und Methanol in der Größenordnung von rund 2 Millionen Tonnen pro Jahr. Ammoniak und Methanol sind im
Allgemeinen leichter zu transportieren als Wasserstoff und werden seit vielen Jahren weltweit mit etablierten
Methoden und Sicherheitsstandards gehandelt (vgl. Bundesregierung (2024) – Rechtsverordnung zur
energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff (Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff– EnStatVWass)).
Der Anwendungsbereich erfasst in Nummer 8 auch Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu
Wasserstoff. Erfasst sind dabei insbesondere Anlagen zur Umwandlung von Ammoniak, LOHC und Methanol. Dies
sind insbesondere Anlagen zur Aufspaltung von Ammoniak in Wasserstoff und Stickstoff unter Wärmezufuhr
und Nutzung eines Katalysators sowie Anlagen zur Dehydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern
zur Abspaltung von Wasserstoff erfasst.
Der Anwendungsbereich erfasst in Nummer 11 Wasserstoffleitungen. Dabei sind auch Wasserstoffleitungen, die
dem Zulassungsregime des WindSeeG unterfallen, erfasst und werden nach den Vorgaben des WasserstoffBG
beschleunigt.
Die Stromleitung nach Nummer 14 stellt eine Direktleitung nach § 3 Nummer 12 EnWG dar. Mit dieser Leitung
wird eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien direkt mit einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 10 verbunden. Eine Direktleitung nach EnWG verbindet insbesondere einen Standort zur Erzeugung von
elektrischer Energie (Energieerzeugungsanlage, bspw. eine PV- oder Windanlage) mit einem Kunden, bspw.
einem Betrieb, der über die Leitung einen Elektrolyseur zur Herstellung von Wasserstoff betreibt. Es handelt sich
um eine Ergänzung zu der Wertung in § 14d Absatz 10 EnWG, nach der die Errichtung und der Betrieb von
Elektrizitätsverteilernetzen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und
Sicherheit dienen. Unter diese Privilegierung würden bloße Direktleitungen zu einer Anlage zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbarer Energie nicht fallen. Diese Lücke wird mit der vorliegenden Regelung geschlossen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass das Gesetz mit Blick auf § 6 auch für die Vergabe der öffentlichen Aufträge und
Konzessionen für diese Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen gilt.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
§ 3 definiert wesentliche Anlagen und Leitungen aus § 2 Absatz 1.
Bei Anlagen zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern (Nummer 2) wird der Import der mit
Wasserstoff verbundenen flüssigen organischen Wasserstoffträger erfasst, zugleich aber auch die zum Zwecke
der Rückführung erfolgende Lagerung von dehydrierten flüssigen organischen Wasserstoffträgern, welche mithin
nicht mehr mit dem Wasserstoff verbunden sind.
Bei den jeweiligen Anlagen zum Import (Nummern 1 bis 4) ist auch die Beladung mit den in den Nummern 1 bis
4 genannten Stoffen erfasst.
Die Begriffsbestimmung für eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs
in Nummer 5 verweist auf den Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Erneuerbare-
Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 sowie den darauf basierenden delegierten Rechtsakten. Die hier in Bezug
genommenen und bisher bestehenden, delegierten Rechtsakte sind die Rechtsakte (EU) 2023/1184 und (EU)
2023/1185.
Mit der Begriffsbestimmung in Nummer 6 werden Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen
Reststoffen erfasst. Biogene Reststoffe sind dabei organische Abfälle oder Abwässer, land- und forstwirtschaftliche
Nebenprodukte und biogene Produktionsreste.
Mit der Begriffsbestimmung in Nummer 7 werden Anlagen zur Konditionierung von Wasserstoff erfasst, die
erforderlich sind, um den Druck, die Reinheit oder den Aggregatszustand von Wasserstoff zu ändern. Dies erfasst
etwa Anlagen, die Wasserstoff von Verunreinigungen befreien und somit hochreinen Wasserstoff für bestimmte
Anwendungen im Industrie- und Verkehrssektor bereitstellen.
Die Begriffsbestimmung für Speicher in Nummer 8 erfasst unterirdische und oberirdische Speicheranlagen.
Hiervon sind auch Trankstellen erfasst. Der Begriff der Wasserstoffspeicherung erfasst auch die Lagerung von
Wasserstoff. Für neue oder zu umzurüstende oberirdische Speicheranlagen sind auch Nebeneinrichtungen der
Speicheranlage erfasst. Der weit überwiegende Bedarf für die Wasserstoffspeicherung wird durch unterirdische
Speicher gedeckt werden. Aufgrund der Vorlaufzeiten wird es im Rahmen der Transformation eine Parallelität
zwischen der Neuerrichtung von Wasserstoffspeichern und der Umrüstung bestehender Gasspeicher in
Wasserstoffspeicher geben. Gleichfalls ist eine Parallelität der Änderung von an Speichern bestehenden Anschluss- und
Transportleitungen in Wasserstoffleitungen anzunehmen. Für die Umrüstung ist für einen Übergangszeitraum
davon auszugehen, dass Wasserstoff in immer größeren Mengen eingespeichert wird, bis dessen Speicherung eine
Dimension annimmt, dass eine Ausspeicherung von Wasserstoff erfolgen kann. Für die Untergrundspeicherung
kann es dabei erforderlich sein, dass in einer Übergangsphase bis zur ausreichenden Verfügbarkeit oder aus
technischen Gründen oder zur Druckerhaltung auch andere Gase gespeichert werden müssen, die der
Wasserstoffspeicherung dienen. Damit soll auch das sogenannte Kissengas erfasst werden. Die Funktion des Kissengases besteht
darin, den minimal notwendigen Speicherdruck für eine optimale Ein- und Ausspeicherung von Wasserstoff zu
ermöglichen. Wenn Wasserstoff zur Verwendung ausgespeichert wird, kann für einen befristeten Zeitraum nur
noch das dem Wasserstoff dienende Gas im Speicher enthalten sein. Dies wird von der Regelung ebenfalls erfasst.
Erfasst werden neben unterirdischen behälterlosen Speichern auch unterirdische, oberflächennahe Behälter zur
Speicherung von Wasserstoff. Erfasst werden zudem auch Einrichtungen für Untergrundspeicher, die der
Wasserstoffspeicherung dienen oder zu dienen bestimmt sind.
In Nummer 10 werden Elektrolyseure an Land, sowie im Bereich des Küstenmeers und in der ausschließlichen
Wirtschaftszone erfasst. Diese Nummer erfasst somit auch Elektrolyseure, die als sonstige
Energiegewinnungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 7 WindSeeG dem Zulassungsregime des Windenergie-auf-See-Gesetzes
unterfallen.
Flüssige organische Wasserstoffträger sind nach Nummer 11 organische Verbindungen, die Wasserstoff mittels
einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben können (liquid-organic hydrogen carrier – LOHC).
LOHC dienen daher als Speichermedien für Wasserstoff. Alle verwendeten Verbindungen sind dabei unter
Normalbedingungen flüssig und verfügen über ähnliche Eigenschaften wie Rohöl und dessen Derivate, so dass LOHC
in flüssiger Form mit Hilfe bestehender Infrastruktur genutzt werden können.
Zu § 4 (Überragendes öffentliches Interesse)
Zu Absatz 1
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen oder Leitungen im Anwendungsbereich des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden
öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Der Begriff „Betrieb“ erfasst auch für den Betrieb
erforderliche Änderungen. Auch diese liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Nach § 2 Absatz 1 sind auch die
jeweils dazugehörigen Nebenanlagen erfasst.
Die Regelung ergibt sich aus dem besonderen Interesse am zügigen Hochlauf der nationalen
Wasserstoffwirtschaft und der sehr schnellen Versorgung mit Wasserstoff. Errichtung und Betrieb der entsprechenden Anlagen
dienen der Erreichung der Zielsetzungen der Bundesregierung und der EU im Energie- und Klimabereich. Hierfür
sind die Erzeugung, die Speicherung, der Transport und der Import von Wasserstoff essenziell. Dabei dient
Wasserstoff sowohl als Energieträger in der direkten Anwendung als auch als Transport- und Speichermedium für
erneuerbare Energien. Der Versorgung mit Wasserstoff kommt daher flankierend zu dem Ausbau der
erneuerbaren Energien eine Schlüsselrolle bei der Erreichung der Klimaschutzziele und der Transformation der Industrie
zu. Daher wird für die Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein überragendes öffentliches Interesse
konstituiert. Dieses ist von der zuständigen Behörde als grundsätzlich vorrangiger Belang in die durchzuführende
Schutzgüterabwägung einzubringen. Aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an Anlagen oder
Leitungen nach § 2 Absatz 1 sollen diese zudem nach Satz 2 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Das überragende öffentliche Interesse aus Satz 1 wird in
Übereinstimmung mit § 2 Satz 2 EEG konkretisiert. Wie auch im EEG handelt es sich hier um eine Gewichtungsvorgabe
und eine diesbezügliche Erleichterung der Darlegungs- und Begründungslast.
Dies führt im Fall einer Abwägung dazu, dass das hohe Gewicht der betroffenen Anlagen und Leitungen zu
berücksichtigen ist. Sofern den betroffenen Anlagen Belange mit gleichwertigem Rang gegenüberstehen oder wenn
ein atypischer Fall vorliegt, besteht ein erhöhtes Begründungserfordernis im Rahmen des Abwägungsprozesses.
Der Abwägungsvorrang führt nicht dazu, dass sich das hohe Gewicht der Wasserstoffinfrastruktur zwingend
durchsetzen muss (vgl. BVerwG NVwZ 2023, 1733 Rn. 43).
Insoweit schließt sich die Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse bezüglich des Hochlaufs der
Wasserstoffwirtschaft konsequent an den ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Ausbau
erneuerbarer Energien in § 2 EEG und den beschleunigten Netzausbau nach NABEG und EnLAG sowie dem Ausbau
von Leitungen für Wasserstoff nach EnWG an.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft Sonderregelungen für bestimmte Anlagen, die bei ihrer Errichtung oder ihrem Betrieb in hohem
Maße Wasser benötigen. Dies gilt für Elektrolyseure bei der Herstellung von Wasserstoff und für
Wasserstoffspeicher bei ihrer Aussolung.
Absatz 2 regelt, dass für Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher das überragende öffentliche Interesse keine
Geltung findet, wenn infolge der Wasserentnahme für diese Anlagen die öffentliche Wasserversorgung oder der
Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann. Dies gilt sowohl bei der originären erstmaligen Erteilung einer
wasserrechtlichen Zulassung der Entnahme als auch für Fälle, bei denen ein Widerruf in Betracht kommt, eine
Änderung ansteht oder die befristete Zulassung abgelaufen ist und ein Antrag auf Neuerteilung gestellt wird.
Mit diesem Absatz sollen mögliche Konflikte bei Wasserknappheit vermieden werden. Ausreichend ist daher
bereits eine wahrscheinliche Beeinträchtigung, also auch, wenn diese nicht zwingend eintritt. Der öffentlichen
Wasserversorgung kommt nach § 50 Absatz 1 Satz 1 WHG als Aufgabe der Daseinsvorsorge eine besondere
Bedeutung zu. Das gilt in besonderem Maße für die öffentliche Trinkwasserversorgung, für die sich zusätzlich aus
Artikel 1 Absatz 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (Recht auf Körperliche
Unversehrtheit) eine staatliche Schutzpflicht ergibt, die bei behördlichen Zulassungsentscheidungen zu beachten
ist. Gleiches gilt für den Wasserhaushalt, der als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Artikel 20a des
Grundgesetzes einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates unterliegt. Die nachhaltige
Gewässerbewirtschaftung garantiert, dass dauerhaft ausreichend Wasser in der Natur für Entnahmebedarfe zur Verfügung
steht.
Vor diesem Hintergrund ist immer von einer Erheblichkeit der Beeinträchtigung der öffentlichen
Wasserversorgung auszugehen, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung als Kernbestandteil der öffentlichen
Wasserversorgung tangiert werden kann.
Im Hinblick auf den Wasserhaushalt ist jedenfalls von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen, wenn
durch die Wasserentnahme das Wasserdargebot in Wassermangelgebieten oder in Gebieten, die von Trockenheit
betroffen sind, bedenklich reduziert wird oder für den Klimaschutz relevante Gebiete wie Auen, Moore,
geschützte Feuchtgebiete sowie andere wasserabhängige Lebensräume unmittelbar beeinträchtigt werden, und dies
auch nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbar ist. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist ebenfalls
auszugehen, wenn durch die Wasserentnahme die Wiedervernässung bereits entwässerter Moore oder organischer
Flächen unmittelbar beeinträchtigt wird.
Da die Entnahme von Meerwasser im Küstenmeer und in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht
zulassungspflichtig ist, findet die Regelung in Absatz 2 ausschließlich Anwendung auf Elektrolyseure an Land.
Zu Absatz 3
Aus den Festlegungen, dass die Errichtung und der Betrieb von Vorhaben im Anwendungsbereich des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit
dienen, ergeben sich keine Nachteile für die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung, insbesondere im Rahmen
von Abwägungsentscheidungen. Die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung liegen ebenfalls im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren
für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 sind diese Belange umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere
angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Europa ist eine effektive Verteidigungsfähigkeit Grundlage für die
Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung nach außen und damit von hohem Gewicht. Im Falle einer
Einzelabwägung müssen militärische Belange eine diesem Gewicht angemessene Berücksichtigung finden. Dies kann
dazu führen, dass sich das überragende öffentliche Interesse an einer Anlage nach § 2 Absatz 1 nicht regelmäßig
durchsetzt, sondern hinter die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung zurücktritt. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits 1970 festgestellt, dass sich aus Artikel 87a des Grundgesetzes die grundsätzliche Verpflichtung
ergibt, dass die Bundeswehr funktionsfähig und ihrem Verteidigungsauftrag gewachsen sein muss. Diese
Wertigkeit muss sich auch aus dem einfachen Gesetz ergeben. Militärische Belange müssen deshalb zumindest
gleichrangig mit den Interessen für den Ausbau der Anlagen und Leitungen nach § 2 Absatz 1 sein.
Zu Absatz 4
Die Wirkung des überragenden öffentlichen Interesses in Absatz 1 wird bis zum 31. Oktober 2033 evaluiert.
Betrachtet werden insbesondere die Anzahl der im Genehmigungsverfahren befindlichen, der genehmigten sowie in
Betrieb gegangenen Anlagen nach § 2 Absatz 1. Die Erstellung des Berichts erfolgt durch das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit. Die Auswertung erfolgt auf Basis der Daten von nachgeordneten Behörden oder Landesbehörden.
Zu § 5 (Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Mit der Maßgabe zu § 16 Absatz 9 UVPG wird die ausschließlich digitale Vorlage des UVP-Berichts geregelt.
Dies trägt zu einem medienbruchfreien Verfahrensablauf bei und bringt eine beschleunigende Wirkung mit sich.
Zu § 6 (Beschleunigtes Vergabeverfahren)
Mit der Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie 2023 wurde das inländische Ausbauziel der
Elektrolysekapazität für 2030 auf mindestens 10 GW verdoppelt und auch ein deutlich erhöhter Bedarf angenommen.
Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund der verschlechterten Bedingungen für den Bezug von Erdgas
Wasserstoff schon deutlich früher eine substantielle Rolle als gasförmiger Energieträger spielt und der Einhaltung der
Klimaziele dienen soll. Hierfür ist aber ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes unerlässlich, insbesondere
was die Zurverfügungstellung von ausreichend Wasserstoff betrifft. Es besteht daher eine besondere
Eilbedürftigkeit für die Errichtung von Elektrolyseuren, Import- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff. Dies bedingt
auch beschleunigte Vergabeverfahren. Diese Maßnahmen zur Beschleunigung stehen dabei in einem Kontext zu
weiteren Beschleunigungsmaßnahmen für den Hochlauf von Wasserstoffinfrastruktur, die unter anderem im
WHG, in der VwGO, im EnWG oder im BImSchG vorgesehen sind.
Vergaben für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 durch öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber unterliegen
dem Vergaberecht gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die dem Vertragsschluss
vorausgehenden Vergabeverfahren können die dringlichen Vergaben jedoch nicht unerheblich verzögern und somit
die Erreichung des Zwecks nach § 1 verzögern oder gefährden. Für diese besonderen, durch den
Anwendungsbereich des Gesetzes eingegrenzten, aufgrund des befristeten überragenden öffentlichen Interesses auch besonders
wichtigen Vergaben sollen daher vorübergehend erhebliche vergaberechtliche Verfahrenserleichterungen
geschaffen werden und insoweit dem hohen Beschleunigungsinteresse Rechnung getragen werden, soweit dies
europa- und verfassungsrechtlich zulässig ist.
Die Regelung ist für Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2
Absatz 1 anzuwenden.
Zu Absatz 1
Für eine Beschleunigung der Vergabeverfahren treffen die nachfolgenden Absätze Maßgaben zum Vergaberecht.
Zu Absatz 2
Gemäß Absatz 2 findet § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB nur eingeschränkte Anwendung. Damit wird eine abweichende
Regelung zum Gebot der losweisen Vergabe für öffentliche Aufträge bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 geregelt.
Die Gründe, die eine Gesamtvergabe erfordern können, werden erweitert um zeitliche Gründe. Zeitliche Gründe
können hierbei insbesondere in der Eilbedürftigkeit einer Vergabe liegen, auch ohne dass eine Dringlichkeit im
Sinne des Vergaberechts vorliegt. Losbildungen können beim öffentlichen Auftraggeber zu einem erhöhten
zeitlichen Aufwand führen, sowohl in der Durchführung des Vergabeverfahrens als auch im Rahmen der
Auftragsausführung, da der Koordinierungsaufwand anders als bei Gesamtvergaben in solchen Fällen beim öffentlichen
Auftraggeber liegt. Diese Gründe dürfen aber nicht vom Auftraggeber verschuldet sein.
Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung von Wasserstoff für die Erreichung der nationalen Klimaschutzziele
haben zeitliche Gründe bei der Durchführung der Vergabeverfahren für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 eine hohe
Bedeutung. Dies greifen die sehr ambitionierten Ziele der fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie 2030
auf, welche den zügige Markthochlauf jetzt und in den kommenden Jahren erforderlich machen.
Es bleibt dabei, wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe eine Gesamtvergabe erfordern müssen. Die
Begründungstiefe für eine Abweichung vom Losgrundsatz bleibt also erhalten. Auch bleibt der Grundsatz der
mittelstandsfreundlichen Vergabe nach § 97 Absatz 4 Satz 1 GWB auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
erhalten.
Zu Absatz 3
Die dem § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB entsprechende inhaltliche Regelung in der Vergabe- und Vertragsordnung
für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 2 Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU
(VOB/A-EU) wird für die Vergaben nach § 2 Absatz 1 materiell angepasst. Die vorgenommenen Ergänzungen
erweitern die Gründe für eine Gesamtvergabe um zeitliche Gründe, siehe hierzu auch die Begründung zu
Absatz 2. Bauaufträge im Anwendungsbereich der VOB/A-EU haben im Rahmen von § 2 Absatz 1 Bauleistungen
zum Gegenstand, die ebenfalls der Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1 dienen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 setzt Artikel 2d Absatz 3 Unterabsatz 1 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG, Artikel 2d
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Sektoren-Rechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG und Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Verteidigungs- und Sicherheitsvergaberichtlinie 2009/81/EG um. Damit wird den Nachprüfungsinstanzen auf
Antrag des Auftraggebers ein Ermessen eröffnet, von der zwingenden Unwirksamkeitsfolge des § 135 Absatz 1
GWB abzusehen, indem sie eine Abwägungsentscheidung über die Unwirksamkeit oder alternative Sanktionen
treffen können. Maßstab für die Abwägung ist das Vorliegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses, wobei
der Gesetzeszweck in § 1 und das überragende öffentliche Interesse in § 4 zu berücksichtigen sind. Für Vorhaben
nach § 2 sollten daher angesichts der Dringlichkeit der Vorhaben nach § 2 für den schnellen Wasserstoffhochlauf
außer in besonderen Ausnahmefällen nicht allein die Unwirksamkeit des Vertrags in Frage kommen, sondern
nach Satz 2 stattdessen alternative Sanktionen festgelegt werden, die nach Satz 3 wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein müssen. Satz 4 legt fest, dass die Sanktionen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den
Auftraggeber oder die Verkürzung der Vertragslaufzeit erfassen.
Zu § 7 (Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren)
Mit der Fortschreibung der NWS 2023 wurde das inländische Ausbauziel der Elektrolysekapazität für 2030 auf
mindestens 10 GW verdoppelt und auch ein deutlich erhöhter Bedarf angenommen. Dies vor dem Hintergrund,
dass aufgrund der verschlechterten Bedingungen für den Bezug von Erdgas Wasserstoff schon deutlich früher
eine substantielle Rolle als gasförmiger Energieträger spielt und der Einhaltung der Klimaziele dienen soll.
Hierfür ist aber ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes unerlässlich, insbesondere was die Zurverfügungstellung
von ausreichend Wasserstoff betrifft. Es besteht daher eine besondere Eilbedürftigkeit für die Errichtung von
Elektrolyseuren, Import- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff. Dies bedingt auch beschleunigte
Vergabeverfahren. Diese Maßnahmen zur Beschleunigung stehen dabei in einem Kontext zu weiteren
Beschleunigungsmaßnahmen für den Hochlauf von Wasserstoffinfrastruktur, die unter anderem im WHG, in der VwGO, im EnWG
oder im BImSchG vorgesehen sind.
Die Regelung ist für Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2
Absatz 1 anzuwenden.
Zu Absatz 1
Für eine Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren treffen die nachfolgenden Absätze Maßgaben zum
Vergaberecht. Die Maßgaben zum Nachprüfungsverfahren und zur sofortigen Beschwerde treffen Regelungen zum
Vergaberechtsschutz ergänzend zu und abweichend von den §§ 155 ff. GWB. Ziel ist es, die
Nachprüfungsverfahren über das bereits geltende Beschleunigungsgebot des § 167 GWB hinaus bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1
angesichts überragender öffentlicher Interessen erheblich schneller durchzuführen.
Dabei wird am grundsätzlich bewährten zweistufigen Rechtsschutz vor der Vergabekammer und den
Vergabesenaten der Oberlandesgerichte festgehalten. Daneben werden in den bereits vorgesehenen Interessensabwägungen
die Berücksichtigung des Zwecks des § 1 sowie des überragenden öffentlichen Interesses gemäß § 4 und dessen
regelmäßiges Überwiegen der Vorhaben nach § 2 ergänzt.
Die Änderungen berücksichtigen, dass im Bereich des Vergaberechtsschutzes der allgemeine
Justizgewährleistungsanspruch (Artikel 20 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 GG) den wesentlichen Maßstab darstellt und
dem Gesetzgeber ein Ausgestaltungsspielraum zuzubilligen ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss
vom 13. Juni 2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135 (156)).
Die Maßgaben für die Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer treffen Regelungen gemäß den §§ 160 ff.
GWB. Die Maßgaben zu den beschleunigten Vergabe- und Nachprüfungsverfahren sind im Zeitraum für den
unmittelbaren Markthochlauf des Wasserstoffausbaus für einen Übergangszeitraum gerechtfertigt. Daher wird der
Anwendungszeitraum der Regelungen bis 1. Januar 2030 begrenzt. Damit wird ein zeitlicher Gleichlauf erreicht,
der im Kontext zur Erreichung der Ausbauziele nach der Nationalen Wasserstoffstrategie 2030 steht. Mit der
Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie 2023 wurde das inländische Ausbauziel der
Elektrolysekapazität für 2030 auf mindestens 10 GW verdoppelt und auch ein deutlich erhöhter Bedarf angenommen. Dies vor
dem Hintergrund, dass aufgrund der verschlechterten Bedingungen für den Bezug von Erdgas Wasserstoff schon
deutlich früher eine substantielle Rolle als gasförmiger Energieträger spielt und der Einhaltung der Klimaziele
dienen soll. Hierfür ist aber ein zügiger Hochlauf des Wasserstoffmarktes unerlässlich, insbesondere was die
Zurverfügungstellung von ausreichend Wasserstoff betrifft. Damit geht eine Eilbedürftigkeit für die Errichtung von
Elektrolyseuren, Import- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff einher. Zur Zielerreichung werden insoweit
auch die Beschleunigungsregelungen für die Vergabe- und Nachprüfungsverfahren befristet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft gewisse Verfahrenserleichterungen für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren. Auf Antrag
des Auftraggebers kann die Vergabekammer bei Nachprüfungsverfahren über Vergaben für Vorhaben nach § 2
Absatz 1 gemäß Satz 1 auch nach Lage der Akten entscheiden. Die Vergabekammer wird bei ihrer Entscheidung
aber auch zu berücksichtigen haben, dass eine mündliche Verhandlung im Einzelfall ebenfalls der schnellen
Entscheidung dienen kann.
Satz 2 ermöglicht es der Vergabekammer ausdrücklich, die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung
durchzuführen. Auch diese Möglichkeit soll der Beschleunigung im Einzelfall dienen. Dazu wird auf § 128a der
Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen.
Zu Absatz 3
Es wird klargestellt, dass bei Nachprüfungsverfahren betreffend Vorhaben nach § 2 Absatz 1 bei der Auswahl der
geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen
Interessen der Zweck nach § 1 und das überragende öffentliche Interesse nach § 4 angesichts des hohen
Beschleunigungsinteresses und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen zu berücksichtigen sind. Dies
bedeutet, dass die Vergabekammer bei der Auswahl der Maßnahmen insbesondere das überragende öffentliche Interesse
an der schnellstmöglichen Umsetzung der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel als ausschlaggebend
berücksichtigen muss. Maßnahmen, die das Vergabeverfahren oder die Umsetzung des Vorhabens verzögern, verlängern
oder sogar vereiteln, sind daher in der Regel keine angemessenen Maßnahmen im Sinne dieser Nummer.
Zu Absatz 4
Diese Regelung ergänzt § 169 GWB angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses der Vorhaben nach § 2
Absatz 1 und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen hinsichtlich der Vorabgestattung des Zuschlags
durch die Vergabekammer. Sie hat dabei das überragende öffentliche Interesse an der schnellen Umsetzung der
Vorhaben zu berücksichtigen, wobei dieses Interesse bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel überwiegt und
eine Vorabgestattung des Zuschlags erforderlich machen kann.
Absatz 4 wird in der Praxis von Beschaffungen für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 dann zur Anwendung kommen,
wenn nicht schon ein wirksamer Zuschlag erfolgt ist, bevor Konkurrenten einen Nachprüfungsantrag stellen. Im
Fall eines bereits wirksam erteilten Zuschlags gilt § 168 Absatz 2 Satz 1 GWB. Rechtschutz ist gemäß § 135
GWB zu gewähren.
Die Sätze 1 und 2 gestalten die Abwägungsentscheidung über die Vorabgestattung des Zuschlags näher aus und
folgen dabei der bestehenden Regelungssystematik in § 169 Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 GWB, nach denen besonders
zu berücksichtigende Aspekte des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des
Vergabeverfahrens und der nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung als
Abwägungsinteresse festgelegt werden. Gleiches gilt für die Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7.
Für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind deshalb der Zweck nach § 1 und das überragende öffentliche Interesse nach
§ 4 ergänzend in der Abwägung zu berücksichtigen. Mithin ist das überragende öffentliche Interesse an der
schnellstmöglichen Umsetzung der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses
und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen in die Entscheidung über die Vorabgestattung des
Zuschlags einzubeziehen.
Satz 2 legt zudem entsprechend der Systematik in § 169 Absatz 2 Satz 3 GWB angesichts des hohen
Beschleunigungsinteresses der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen fest,
dass das überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des
Vergabeverfahrens in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile
überwiegt.
Zu Absatz 5
Nach § 173 Absatz 1 Satz 1 und 2 GWB hat eine sofortige Beschwerde des vor der Vergabekammer unterlegenen
Antragstellers auf zwei Wochen befristet eine aufschiebende Wirkung gegenüber einer Entscheidung der
Vergabekammer. Diese aufschiebende Wirkung kann vom Beschwerdegericht auf Antrag nach § 173 Absatz 1 Satz 3
GWB verlängert werden. So kann erreicht werden, dass der Auftraggeber einen Zuschlag – trotz Unterliegens des
Antragstellers vor der Vergabekammer – nicht erteilen darf, sofern das Gericht dem Antrag auf Verlängerung der
aufschiebenden Wirkung stattgibt.
Mit der Neuregelung wird für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 die aufschiebende Wirkung für diejenigen
Konstellationen abgeschafft, in denen der Antragsteller mit einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
unterliegt. Denn obwohl die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bereits nach bestehender Rechtslage als
Ausnahmefall konzipiert war, war sie praktisch der Regelfall bei sofortigen Beschwerden durch den Antragsteller.
Dies gewährleistete zwar einen besonders umfangreichen Primärrechtsschutz, da der Zuschlag bis zur
Entscheidung in der Hauptsache – ohne entsprechend anderer Anträge des Auftraggebers – nicht erteilt werden durfte.
Aufgrund der häufig langen Dauer der Beschwerdeverfahren vor den Oberlandesgerichten führte dies jedoch
teilweise zu erheblichen Verzögerungen der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies betraf auch solche Fälle, in denen
der Auftraggeber schlussendlich nicht nur vor der Vergabekammer, sondern auch vor Gericht obsiegte. Die
hierdurch insbesondere für den Markthochlauf von Wasserstoff dringlichen Auftragsvergaben entstehenden
Verzögerungen sollen mit der Neuregelung reduziert und die Vergabe öffentlicher Aufträge in diesem
Anwendungsbereich insgesamt beschleunigt werden.
Zunächst verbleibt den unterlegenen Bietern die Möglichkeit, die Erteilung des Zuschlages mit Stellung eines
Nachprüfungsantrags bis zur Entscheidung der Vergabekammer zu verhindern, sodass Primärrechtsschutz hier
nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Aber auch nach ablehnender Entscheidung der Vergabekammer ist der
Beschwerdeführer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes fortan nicht rechtsschutzlos gestellt. In entsprechenden
Fällen kann er gegen einen Vergabeverstoß Sekundärrechtsschutz geltend machen: Wurde vor Entscheidung des
Gerichtes im Beschwerdeverfahren bereits (Dritten) der Zuschlag erteilt, kann der Beschwerdeführer auf Basis
einer Feststellungsentscheidung (vgl. hierzu § 178 Satz 3 GWB) die ordentlichen Gerichte um Schadensersatz
ersuchen (vgl. §§ 156 Absatz 3, 179 Absatz 1, 181 GWB, insbesondere § 181 Satz 2 GWB in Verbindung mit den
Grundsätzen der culpa in contrahendo; vgl. zur Reichweite des Schadensersatzanspruchs jüngst Europäischer
Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6.6.2024 – C-547/22 INGSTEEL).
Es verstößt nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, dass der Rechtsschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
anders gestaltet ist als bei übrigen Vergabeentscheidungen mit Auftragssummen oberhalb der Schwellenwerte
nach § 106 GWB. Das Interesse an einer raschen Vergabeentscheidung und damit an einer zügigen,
wirtschaftlichen Abwicklung des öffentlichen Auftrags überwiegt vorliegend gegenüber dem Interesse des
Beschwerdeführers an Primärrechtsschutz. Andernfalls würde der Gesetzgeber riskieren, dass öffentliche Aufträge auch durch
im Hauptsacheverfahren als unbegründet abgewiesene gerichtliche Rechtsbehelfe verzögern würden. Es liegt
daher im Rahmen der zulässigen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers in denjenigen Fällen, in denen die
Vergabekammer die Rechtmäßigkeit der Vergabe bereits bestätigt hat, die Erteilung des öffentlichen Auftrags zu
gestatten und für Fälle des Erfolgs des Rechtsbehelfs vor Gericht den unterlegenen Bieter auf
Schadensersatzansprüche zu verweisen. Insofern überwiegt das staatliche Interesse an dem Markthochlauf des Wasserstoffs
gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des unterlegenen Bieters am Erhalt des Auftrags.
Mit Blick auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch nach Artikel 20 Absatz 3 GG hat das
Bundesverfassungsgericht im Übrigen bereits festgestellt, dass es bei Vergabeentscheidungen im gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraum liegt, das Interesse des Auftraggebers an einer zügigen Ausführung der Maßnahmen und das des
erfolgreichen Bewerbers an alsbaldiger Rechtssicherheit dem Interesse des erfolglosen Bieters an
Primärrechtsschutz vorzuziehen und Letzteren regelmäßig auf Sekundärrechtsschutz zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 – juris, Rn. 74 ff.).
Die Abweichung von § 173 Absatz 1 GWB steht zudem im Einklang mit den europäischen Rechtsmittelvorgaben
für Beschaffungen (insbesondere die allgemeine Rechtsmittel-Richtlinie 89/665/EWG und die Anforderungen aus
Artikel 55 ff. der Richtlinie 2009/81/EG). In Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Rechtsmittel-Richtlinie sind
Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren geregelt, die in deutschem Recht in den §§ 155 ff. GWB bereits mit den
Regelungen zum Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern von Bund und Ländern umgesetzt werden.
Ergänzend sieht Artikel 2 Absatz 9 der Rechtsmittel-Richtlinie vor, dass im Falle einer Nachprüfungsstelle, die
kein Gericht ist, sicherzustellen ist, dass ein etwaiger Rechtsverstoß der Nachprüfungsinstanz zum Gegenstand
einer Klage vor einem Gericht im Sinne des Artikels 267 AEUV gemacht werden kann. Der EuGH hat mit Urteil
vom 18. September 2014 (Rs. C-549/13) festgestellt, dass die deutschen Vergabekammern Gerichte in diesem
Sinne sind, sodass bereits bezweifelt werden kann, ob es neben den deutschen Vergabekammern europarechtlich
einer weiteren gerichtlichen Instanz bedarf. In jedem Fall aber bleibt es dem Beschwerdeführer einer sofortigen
Beschwerde unbenommen, die Entscheidung der Vergabekammer im Wege des Feststellungsverfahrens zur
Erlangung von Schadensersatz zum Gegenstand einer Klage vor dem Oberlandesgericht zu machen.
Darüber hinaus hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Januar 2024 (Rs. C-303/22 – CROSS/Stadt Brünn)
ausdrücklich ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die dem Auftraggeber den Zuschlag nur bis zu dem Zeitpunkt
untersagt, an dem eine Stelle in erster Instanz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Rechtsmittel-Richtlinie gegen
die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags entscheidet, den Richtlinienvorgaben nicht entgegensteht;
insoweit komme es auf die Frage nicht an, ob diese Stelle ein Gericht ist oder nicht. Die deutschen Vergabekammern
stellen eine solche Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Rechtsmittelrichtlinie dar.
Zu Absatz 6
Angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses der Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und der Gefährdung
überragender öffentlicher Interessen zur Beschleunigung dieser Vorhaben sind die Fälle besonders wichtig, in denen
noch kein Zuschlag erteilt wurde, die Vergabekammer aber in der Hauptsache bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1
ausnahmsweise gegen den Auftraggeber entschieden hat. Der unterlegene Auftraggeber kann im Fall einer
sofortigen Beschwerde dann gemäß § 176 GWB die Vorabentscheidung über den Zuschlag beim Beschwerdegericht
beantragen.
Entsprechend der Systematik für die Abwägungsentscheidung in Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 und 2 und in
Nummer 2 hat das Beschwerdegericht auch in diesen Fällen ergänzend zur bisherigen Regelungssystematik in § 176
Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 GWB bei der Abwägung den Zweck nach § 1 und das überragende öffentliche Interesse
nach § 4, welches als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens in der Regel
die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile überwiegt, zu berücksichtigen.
Diese sind angesichts des hohen Beschleunigungsinteresses nach § 2 Absatz 1 und der Gefährdung überragender
öffentlicher Interessen gemäß § 4 auch zu berücksichtigen, soweit das Beschwerdegericht ausnahmsweise die
Entscheidungsfrist über den Antrag verlängert.
Zu Absatz 7
Angesichts der Dringlichkeit und Bedeutung der Vergaben nach § 2 Absatz 1 enthält diese Regelung bestimmte
Verfahrenserleichterungen zur Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens vor dem Vergabesenat.
Satz 1 ermöglicht unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Punkten eine Entscheidung nach Lage der Akten.
Dieser Verzicht auf die mündliche Verhandlung erweitert die allgemeinen Möglichkeiten nach § 175 Absatz 2 in
Verbindung mit § 65 Absatz 1 GWB. Durchführung oder Verzicht einer mündlichen Verhandlung über die
sofortige Beschwerde sollen vor allem der schnellstmöglichen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens betreffend
einer Vergabe nach § 2 Absatz 1 dienen.
Satz 2 ermöglicht klarstellend ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als
Videoverhandlung in Ergänzung zu den allgemeinen Möglichkeiten nach § 175 Absatz 2 und § 72 GWB in Verbindung mit
§ 128a ZPO. Auch dies soll der Beschleunigung dienen.
Zu Absatz 8
Absatz 8 bedingt für Vorhaben nach § 2 die Fiktionswirkung des § 177 GWB nach einer negativen Entscheidung
über die Vorabgestattung des Zuschlags ab. Dies trägt zum effektiven Rechtsschutz und zur Wahrung der
richterlichen Unabhängigkeit bei, indem nicht automatisch mit der äußerst schnell zu fällenden Eilentscheidung die
Möglichkeit zur Hauptsacheentscheidung entfällt.
Zu Absatz 9
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen für Vorhaben nach
§ 2 nicht einer Nachprüfung nach den §§ 155 bis 170 GWB unterliegt (etwa bei Beschaffungen unterhalb der EU-
Schwellenwerte oder soweit Bereichsausnahmen vom Vergaberecht vorliegen). In diesen Fällen schreibt Absatz 9
Satz 1 angesichts der Dringlichkeit der Vorhaben nach § 2 für den schnellen Wasserstoffhochlauf in § 4 die
Berücksichtigung aller möglichen Beschleunigungspotenziale im Rechtsschutzverfahren vor. Insbesondere sind bei
Abwägungsentscheidungen, etwa im vorläufigen Rechtsschutz, der Zweck gemäß § 1 und das überragende
öffentliche Interesse nach § 4 als besonderes Allgemeininteresse beziehungsweise öffentliches Interesse zu
berücksichtigen, um eine schnellstmögliche Realisierung auch dieser Vorhaben wegen ihrer Dringlichkeit zu erleichtern.
Satz 2 stellt klar, dass Satz 1 für die Geltendmachung von Schadensversatzansprüchen keine Anwendung findet.
Die Sekundäransprüche können nach den allgemeinen Grundsätzen ohne besonderes Beschleunigungsinteresse
verfolgt werden. Dafür sind in der Regel die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1
GWB)
Zu § 8 (Rechtsbehelfe)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet. Es handelt sich um alle Entscheidungen im
Zusammenhang einer Anlage oder Leitung einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2
Absatz 1. Ihre zeitnahe Realisierung ist für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und damit für die erleichterte
zügige Dekarbonisierung der Industrie und die Erreichung der Klimaziele von großer Bedeutung. Sie sind gemäß
§ 4 aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Vorschrift trägt somit dem Interesse
des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da den Betroffenen nach Absatz 2 die Möglichkeit bleibt, die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beantragen.
Zu Absatz 2
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine
Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nach Absatz 2 nur innerhalb eines Monats nach
der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Für den Fristbeginn und die entsprechende Belehrung ist § 58 VwGO entsprechend
anzuwenden.
Wenn später Tatsachen eintreten, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, kann der durch
die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO
innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Zu § 9 (Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts)
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug. Die erstinstanzliche
Zuständigkeit liegt nur ausnahmsweise beim Oberverwaltungsgericht. Die Ausnahmeregelung rechtfertigt sich
dadurch, dass mit ihr eine signifikante Beschleunigung der betreffenden gerichtlichen Verfahren zu erwarten ist.
Eine derartige Straffung des gerichtlichen Verfahrens schafft zügig Rechts- und Investitionssicherheit. Für den
raschen Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft ist dies von besonderer Bedeutung.
Im Vergleich zum Regelfall der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entfällt hier eine
Berufungsinstanz. Stattdessen ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Das Gerichtsverfahren hat
daher maximal zwei Instanzen.
Die Zuständigkeit betrifft auch alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Entscheidungen, insbesondere die
Zulassung des vorzeitigen Beginns sowie etwaige Anzeigeverfahren (Satz 2). Dadurch wird vermieden, dass bei
im Zusammenhang stehenden Vorhaben die erstinstanzlichen Zuständigkeiten auseinanderlaufen. Damit werden
weitere Verzögerungspotenziale ausgeräumt.
ZuSatz 1 Nummer 1
Mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Elektrolyseuren ab einer Leistung von 30 Megawatt (MW),
einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen geschaffen. Ebenfalls von der Zuständigkeit umfasst sind
Dampf- oder Wasserleitungen sowie unmittelbare Stromleitungen, die für den Betrieb von Elektrolyseuren zur
Erzeugung von Wasserstoff erforderlich sind. Mit der Straffung des Rechtszugs für diesen Anlagentyp wird die
besondere Bedeutung von Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff abgebildet. Gerade die heimische
Erzeugung von Wasserstoff als Energieträger und Energiespeicher ist für das Erreichen der Klimaschutzziele und
die damit verbundene Transformation der deutschen Wirtschaft essentiell. Die Erzeugung erfolgt weitgehend aus
erneuerbaren Energien, es entstehen keine klimaschädlichen Emissionen durch Transport und Nutzung des
Wasserstoffs. Zugleich begrenzt die Mengenschwelle in Höhe von 30 MW die Anzahl potenzieller gerichtlicher
Verfahren angemessen. Wasserstoffleitungen, die gegebenenfalls einen Elektrolyseur anschließen, unterfallen bereits
nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwGO der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Eine Aufnahme in
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist daher entbehrlich.
Für Elektrolyseure in der ausschließlichen Wirtschaftszone besteht bereits eine Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a VwGO in Verbindung mit § 66 Absatz 1 WindSeeG.
Zu Satz 1 Nummer 2
Mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Speicher ab einer
bestimmten Kapazität geschaffen. Es soll vermieden werden, dass bereits kleine, oberirdische Speicher zur
erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes führen. Mit der Einführung eines Schwellenwertes
wird ein Gleichlauf zum Schwellenwert bei Elektrolyseuren hergestellt. Elektrolyseure sind im Regelfall mit
einem oberirdischen Speicher verbunden. Die Mengenschwelle in Höhe von 25 Tonnen Wasserstoff entspricht in
etwa der Tagesproduktion eines Elektrolyseurs mit einer elektrischen Nennleistung von 30 Megawatt. Ebenfalls
von der Zuständigkeit umfasst sind Nebenanlagen, Dampf- oder Wasserleitungen sowie unmittelbare
Stromleitungen, die für den Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff erforderlich sind. Wasserstoffleitungen,
die gegebenenfalls einen Wasserstoffspeicher anschließen, unterfallen bereits nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 VwGO der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Eine Aufnahme in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
ist daher entbehrlich.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 erfolgt eine fachrechtliche Klarstellung der geltenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht
nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO über sämtliche Streitigkeiten, die Anlagen zur Errichtung und zur
Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, einschließlich der jeweils
dazugehörigen Nebenanlagen. Soweit eine Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 für den Betrieb einer Anlage nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 notwendig ist, unterfällt auch diese der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nach Absatz 2.
Zu § 10 (Übergangsregelungen)
Zu Absatz 1
Mit der Regelung sollen bereits begonnene Zulassungsverfahren einer Anlage oder Leitung einschließlich der
jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 mit Hilfe der in diesem Gesetz geregelten
Verfahrenserleichterungen weitergeführt werden können. Ein bereits begonnener Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren,
der noch nicht abgeschlossen wurde, ist in diesem Fall jedoch nach neuem Recht zu wiederholen, es sei denn, er
kann nach neuem Recht entfallen. Durch den Neubeginn des Verfahrensschritts, der nach diesem Gesetz geltenden
Regelung, soll gewährleistet werden, dass ein Wechsel auf die nach diesem Gesetz geltenden
Verfahrensvorschiften nicht während der Durchführung eines laufenden Verfahrensschrittes zu einer Fristveränderung führt. Die
Regelung gilt nicht für prozessuale Regelungen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 soll der Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren nach altem Recht weitergeführt und beendet
werden, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass Fehlervorschriften keine Anwendung finden, wenn der Verfahrensschritt nach diesem
Gesetz vollständig entfallen kann.
Zu Absatz 4
Vergabeverfahren werden regelmäßig nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens galt (vgl. § 186 Absatz 2 GWB). Das ist für eine Anlage oder Leitung einschließlich der jeweils
dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 angesichts der Gefährdung überragender öffentlicher Interessen
aufgrund des Zwecks und Ziels des Gesetzes nach § 1 und dem überragenden öffentlichen Interesse nach § 4 nicht
sachgerecht. Absatz 4 regelt daher, dass die Verfahren, auch wenn sie bereits begonnen wurden, grundsätzlich
mit den Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungsvorteilen des § 6 durchgeführt werden können.
Zu Absatz 5
Mit der Regelung wird festgelegt, dass § 8 Absatz 2 nicht für bereits vor dem Inkrafttreten des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes erlassene Zulassungsentscheidungen Anwendung findet.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift geht darauf ein, dass sich während einer laufenden Klagefrist aufgrund des Inkrafttretens des
Gesetzes die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ändern kann. Anstatt des Verwaltungsgerichts kann zum
Beispiel das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein. In diesen Fällen soll vermieden werden,
dass eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wird.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
Zu § 16c (Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben)
Mit einem neuen § 16c BImSchG werden Sondervorschriften für das Genehmigungsverfahren für Anlagen oder
Leitungen im Sinne des § 2 Absatz 1 WasserstoffBG geschaffen.
In Absatz 1 Satz 1 wird das elektronische Verfahren angeordnet. Dazu zählt insbesondere die Beteiligung anderer
Behörden oder Trägern öffentlicher Belange, die Einreichung von deren Stellungnahmen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich aller Stellungnahmen, Einwendungen und sonstigen Erklärungen. Alternativ können
Einwendungen oder Stellungnahmen auch mündlich zur elektronischen Eingabe bei der zuständigen Behörde
abgegeben werden. Dabei gibt die zuständige Behörde unter persönlicher Anwesenheit des Einwenders die mündlich
vorgetragene Einwendung oder Stellungnahme elektronisch in das von ihr zur Übermittlung von elektronischen
Einwendungen und Stellungnahmen bestimmte Medium ein. Die aufgenommene Einwendung oder
Stellungnahme ist dem Einwender zur Genehmigung entweder vorzulesen oder zur Einsicht vorzulegen und die erteilte
Genehmigung ist in dem elektronischen Dokument zu vermerken. Auf die Regelungen der Sätze 1 und 2 ist nach
Satz 3 in der Bekanntmachung der Auslegungsfrist oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen.
Hinsichtlich der Bekanntmachung bleibt es nach Satz 4 entsprechend der Vorgaben nach § 10 Absatz 3 Satz 1
und Absatz 8 Satz 2 BImSchG bzw. § 12 Absatz 2 Satz 1 der 12. BImSchV bei der Pflicht zur Veröffentlichung
durch die zuständige Behörde im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf der Internetseite.
Die Regelung in Absatz 2 trifft eine Maßgabe für die Anwendung von § 8a BImSchG für Anlagen oder Leitungen
einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 WasserstoffBG. Das nach § 8a
Absatz 1 Nummer 2 BImSchG erforderliche öffentliche Interesse wird dabei für Anlagen oder Leitungen nach § 2
Absatz 1 WasserstoffBG gesetzlich festgestellt. Denn diese Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils
dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2 Absatz 1 WasserstoffBG liegen im überragenden öffentlichen Interesse
nach § 4 WasserstoffBG und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Absatz 3 ist für Anlagen oder Leitungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 2
Absatz 1 WasserstoffBG anzuwenden. Die Regelung dehnt die Vorgaben des § 16b Absatz 1, 2, 4 und 5 BImSchG
auf Elektrolyseure aus, soweit diese modernisiert werden. Grund dafür ist der für die Energiewende erforderliche
Gleichlauf von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Anlagen zur Erzeugung von
Wasserstoff. Ferner ist die technische Sachlage vergleichbar. Bei Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff
drängen aufgrund der schnellen technologischen Entwicklung stetig neue und effizientere Anlagen,
Betriebssysteme und -geräte auf den Markt. Der Austausch solcher Anlagenteile ist für die effizientere Erzeugung
von Wasserstoff, insbesondere durch volles Ausschöpfen der auf dem Markt verfügbaren Kapazitäten,
erforderlich. Mit der Regelung wird die Prüfungsreichweite auf solche Auswirkungen, die sich im Vergleich zum
Ist-Zustand der Anlagen nachteilig auswirken können (Delta-Prüfung), reduziert. Gleichzeitig werden mit der
entsprechenden Anwendung des § 16b Absatz 4 BImSchG die Prüfungserleichterungen des § 16b Absatz 1
BImSchG bei der Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eingeschränkt. Somit trägt die Regelung
dem Umstand Rechnung, dass eine technische Erneuerung der Anlage unter Nutzung bereits erschlossener
Standorte insbesondere energetisch-wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung )
Zu Nummer 1
Durch die Einfügung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d VwGO wird der bestehende Zuständigkeitskatalog
ergänzt.
Die Ergänzung des Katalogs ermöglicht den Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern, die bereits im
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz geregelte sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in erster Instanz auch
der VwGO zu entnehmen. Hiernach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
WasserstoffBG ab einer Leistung von 30 Megawatt einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen. Ebenfalls
von der Zuständigkeit umfasst sind Dampf- oder Wasserleitungen sowie unmittelbare Stromleitungen, die für den
Betrieb von Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff erforderlich sind. Mit der Straffung des Rechtszugs
für diesen Anlagentyp wird die besondere Bedeutung von Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff
abgebildet. Gerade die heimische Erzeugung von Wasserstoff als Energieträger und Energiespeicher ist für das
Erreichen der Klimaschutzziele und die damit verbundene Transformation der deutschen Wirtschaft essentiell. Die
Erzeugung erfolgt weitgehend aus erneuerbaren Energien, es entstehen keine klimaschädlichen Emissionen durch
Transport und Nutzung des Wasserstoffs. Zugleich begrenzt die Mengenschwelle in Höhe von 30 MW die Anzahl
potenzieller gerichtlicher Verfahren angemessen.
Zusätzlich wird eine neue Zuständigkeit für Wasserstoffspeicher ab einer bestimmten Kapazität geschaffen. Es
soll vermieden werden, dass bereits kleine, oberirdische Speicher zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichtes führen. Mit der Einführung eines Schwellenwertes wird ein Gleichlauf zum Schwellenwert
bei Elektrolyseuren hergestellt. Elektrolyseure sind im Regelfall mit einem oberirdischen Speicher verbunden.
Die Mengenschwelle in Höhe von 25 Tonnen Wasserstoff entspricht in etwa der Tagesproduktion eines
Elektrolyseurs mit einer elektrischen Nennleistung von 30 Megawatt. Ebenfalls von der Zuständigkeit umfasst sind
Nebenanlagen, Dampf- oder Wasserleitungen sowie unmittelbare Stromleitungen, die für den Betrieb von Anlagen
zur Speicherung von Wasserstoff erforderlich sind.
Eingeschlossen sind auch die Verfahren nach § 9 Absatz 1 Satz 2 WasserstoffBG, das heißt das
Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns,
der vorzeitigen Besitzeinweisung und Anzeigeverfahren, die sich auf diese Anlagen und auf für deren Betrieb
notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen.
Zu Nummer 2
Der Zuständigkeitskatalog des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Absatz 1 VwGO wird in Nummer 6
ergänzt. Die geltende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO erfasst
sämtliche Streitigkeiten, die Anlagen zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von
Wasserstoff und Derivaten einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen betreffen. Für Anlagen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG liegt somit für Anlagen zum Import von Wasserstoff und
bestimmten Derivaten eine Klarstellung der geltenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1
Nummer 6 VwGO vor. Soweit eine Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 WasserstoffBG für den Betrieb
einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG notwendig ist, unterfällt auch diese der
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Absatz 2.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesberggesetzes)
Der Katalog der bergfreien Bodenschätze in § 3 BBergG soll sich auf diejenigen Rohstoffe beschränken, denen
volkwirtschaftlich eine besondere Bedeutung bei der Sicherheit der Rohstoffversorgung zukommt (Kühne et al.-
von Hammerstein, Bundesberggesetz, 3. Auflage 2024, § 3 Rz. 11; Piens et al.-Vitzthum/Piens,
Bundesberggesetz, 3. Auflage 2020, § 3 Rz. 33a und 34 mit Verweis auf BVerfG NVwZ 2014, 211, 218 Rn. 202f.). Die Gase
Helium und Wasserstoff werden mit der Änderung ergänzt, da der Abbau von Wasserstoff einen Beitrag zur
nationalen Versorgung mit Wasserstoff und damit zur Sicherung der Energieversorgung leisten kann. Helium ist
zudem nach der Verordnung (EU) 2024/1252 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren
und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen als kritischer Rohstoff eingestuft. Der Abbau ist daher
von besonderer Bedeutung. Im Katalog der bergfreien Bodenschätze wird daher eine neue Gruppe von Gasen, die
keine Kohlenwasserstoffe sind, geschaffen.
Mit der Einordnung als bergfreie Bodenschätze können sich Unternehmen geplante Investitionen durch
Bergbauberechtigungen leichter absichern. Insgesamt ist die Einstufung als bergfrei und damit die Geltung des
Rechtsrahmens des Bergrechts für den Bergbau bei der Gewinnung von Helium und Wasserstoff günstig. Da Wasserstoff-
und Heliumvorkommen über viele Grundstücksgrenzen hinaus vorkommen können, bedarf es nach bisheriger
Rechtslage einer langwierigen Absprache über Aufsuchung und Gewinnung zwischen den Eigentümern und den
Unternehmen. Die Aufnahme in den Katalog der bergfreien Bodenschätze trägt zudem dem Umstand Rechnung,
dass Eigentümer eines Grundstücks häufig nicht über das nötige Kapital, Vorwissen und nicht die
unternehmerische Erfahrung verfügen, um die Vorkommen zu erschließen. Stattdessen wird für professionelle Investoren ein
Anreiz und die Sicherheit geschaffen, nach Erlangung einer Bergbauberechtigung die Bodenschätze aufzusuchen
und zu gewinnen, zumal Aufsuchung und Gewinnung der Gase mit hohen Investitionskosten verbunden sein
werden.
Aus der Systematik des Bundesberggesetzes, das die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen regelt,
ergibt sich dabei, dass nur die Exploration von natürlichem Wasserstoff in natürlichen Lagerstätten erfasst ist.
Wird Wasserstoff aus anderen Stoffen hergestellt bzw. nach erfolgter Förderung in Untergrundspeichern
eingelagert, richten sich die Vorgaben hierfür nach denen für die Untergrundspeicherung. Durch die Neuregelung wird
eine Gleichstellung mit den bergfreien Bodenschätzen erreicht, für die eine Bergbauberechtigung erforderlich ist.
Das ist notwendig und angemessen.
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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