Digitale Gesundheitsanwendungen sinnvoll gestalten - Transparente Qualität, weniger Bürokratie, bessere Versorgung
Text
Digitale Gesundheitsanwendungen sinnvoll gestalten - Transparente Qualität, weniger Bürokratie, bessere Versorgung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1570
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl,
Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias
Ebenberger, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin
Przygodda, Alexis L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul
Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Digitale Gesundheitsanwendungen sinnvoll gestalten – Transparente
Qualität, weniger Bürokratie, bessere Versorgung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) vom 9. Dezember 2019 hat einen neuen
Leistungsanspruch geschaffen, der den Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA)
ermöglicht. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassene medizinische Apps oder
Webanwendungen1, die Patientinnen und Patienten etwa bei der Behandlung von
Depressionen – wie die App „deprexis“2 – unterstützen und von den gesetzlichen
Krankenkassen erstattet werden können. Gleichzeitig wurde dem GKV-Spitzenverband die
Aufgabe übertragen, mit den Herstellern Vergütungsvereinbarungen für DiGA gemäß
§ 134 Abs. 1 SGB V abzuschließen, die für alle gesetzlichen Krankenkassen
verbindlich sind. Am 25. September 2020 wurde die erste DiGA in das offizielle Verzeichnis
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen.
Die Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der
Vergütungsbeträge gemäß § 134 Abs. 4 SGB V wurde am 16. Dezember 2021 von der
Schiedsstelle endgültig festgelegt.3
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Medizinprodukte der niedrigen
Risikoklassen I oder IIa, die auf digitalen Technologien basieren. Die Risikoklassen I und
IIa bezeichnen Medizinprodukte mit geringem bis mittlerem Risiko für Patientinnen
und Patienten, wobei nur solche Produkte – etwa Apps zur Behandlung von
Depressionen oder Rückenschmerzen – als digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
zugelassen werden können.4 Sie dienen der Diagnose, Überwachung, Behandlung oder
Linderung von Krankheiten sowie der Erkennung, Therapie, Milderung oder
Kompensation von Verletzungen oder Behinderungen. Ihre Nutzung erfolgt entweder durch
Patienten selbst oder in Zusammenarbeit mit Leistungserbringern. Die Kosten für DiGA
1 https://diga.bfarm.de/de
2 https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis?search=deprexis; https://de.deprexis.com/
3 www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_diga.jsp
4 www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Abgrenzung-und-Klassifizierung/_node.html
werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Versicherte
können sie entweder auf ärztliche Verordnung oder direkt über ihre Krankenkasse
erhalten. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis ist ein Nachweis des
medizinischen Nutzens nicht erforderlich. Daher werden zwei Drittel der
Anwendungen zunächst nur vorläufig gelistet.
Zudem bestehen erhebliche wirtschaftliche Defizite: Im ersten Jahr nach der
Aufnahme können Hersteller die Preise frei festlegen – unabhängig davon, ob ein Nutzen
wissenschaftlich belegt ist. Die GKV ist verpflichtet, diese Kosten in voller Höhe zu
übernehmen. Die Preise variieren dabei erheblich: Sie reichen von 119 Euro für eine
Einmallizenz bis zu 952 Euro für eine 90-tägige Nutzung.5
Laut dem Bericht des GKV-Spitzenverbandes über die Inanspruchnahme und
Entwicklung der Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen vom 16.02.20226
lagen bis zu diesem Zeitpunkt die durchschnittlichen Preise bei rund 400 Euro im
Quartal und damit in der Regel deutlich über den Preisen, die für ähnliche digitale
Anwendungen außerhalb des DiGA-Verzeichnisses des BfArM aufgerufen wurden
und werden. Auch der erste durch die Schiedsstelle nach § 134 Abs. 2 und 3 SGB V
festgelegte Vergütungsbetrag nach § 134 SGB V liegt bei 223 Euro. Dem Bericht
dieses Gremiums vom 29.12.20237 ist zu entnehmen: „Unabhängig von der Frage, ob ein
Nutzenbeleg vorliegt oder nicht, besteht jedoch innerhalb des ersten Jahres nach
Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis für Hersteller die Möglichkeit, den Preis für ihre DiGA
beliebig festzulegen. Im Durchschnitt liegen die Herstellerpreise für eine DiGA bei
500 Euro (i. d. R. für ein Quartal). Die Herstellerpreise sind damit gegenüber dem
Durchschnittswert aus dem ersten Jahr der DiGA nochmals um 20 Prozent gestiegen
und liegen zum einen weit über den Preisen für vergleichbare digitale Anwendungen
außerhalb des DiGA-Verzeichnisses. Zum anderen übersteigen sie auch deutlich das
Vergütungsniveau einer konventionellen (z. B. ambulanten ärztlichen) Versorgung.
Auch die zwischenzeitlich zum 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Höchstbeträge
begrenzen dieses sehr hohe Preisniveau nicht nennenswert. Vielmehr eröffnen sie den
DiGA-Herstellern weiterhin auch über das erste Jahr hinaus große Spielräume für
beliebig hohe Preise.“
Die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist derzeit aber auch
abgesehen vom hohen Preisniveau von gravierenden Mängeln geprägt: Patienten und
Ärzte wissen oft nicht einmal, dass es diese digitalen Therapieoptionen gibt –
geschweige denn, wie sie funktionieren oder welchen Nutzen sie bringen.
Datenschutzbedenken und ein undurchsichtiger bürokratischer Dschungel schrecken potenzielle
Nutzer ab und verhindern eine reibungslose Verordnung. Selbst wenn Patienten eine
DiGA erhalten, scheitert die Nutzung oft an komplizierten Anwendungen, mangelnder
Unterstützung und fehlender Motivation – die Folge: Abbruch der digitalen Therapie
und verschenktes Potenzial für eine bessere Versorgung. Diese Hürden ersticken die
digitale Gesundheitsversorgung im Keim, obwohl sie dringend gebraucht wird.
Ein depressiver Patient, dem eine digitale Gesundheitsanwendung helfen könnte,
erfährt weder von seinem Arzt noch von der Krankenkasse, dass es eine solche
Möglichkeit gibt – er bleibt unbehandelt oder erhält nur unzureichende Therapieoptionen. Ein
anderer Patient, der von einer DiGA gehört hat, scheitert daran, dass der
Verordnungsprozess ein bürokratisches Labyrinth ist: endlose Formulare, unklare Zuständigkeiten
und eine zähe Genehmigung durch die Krankenkasse führen dazu, dass er aufgibt.
Selbst wenn ein Nutzer eine DiGA erhält, stößt er auf technische Hürden – eine
unverständliche Benutzeroberfläche, komplizierte Anmeldeverfahren und fehlende
Unterstützung lassen ihn die digitale Therapie abbrechen, bevor sie überhaupt Wirkung zei-
5 https://pm-report.de/gesundheitswesen/2023/knackpunkt-di-ga.html
6 Bundestagsdrucksache 20/1647
7 Bundestagsdrucksache 20/10007, Seite II, III; www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Kassenbericht-Kosten-und-
Nutzen-der-Apps-auf-Rezept-stehen-weiter-in-keinerlei-vernuenftigem-Verhaelt-435575.html
gen kann. Ein konkretes Beispiel für die bestehenden Hürden bei der Nutzung digitaler
Gesundheitsanwendungen (DiGA) zeigt sich in der Entscheidungsphase: Viele
Patienten und auch einige Gesundheitsdienstleister sind unzureichend über die Existenz,
Funktionalität und Wirksamkeit von DiGA informiert. Dies führt zu Unsicherheit und
Skepsis gegenüber deren Nutzung.8
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. den wissenschaftlichen Nachweis des medizinischen Nutzens verpflichtend vor
der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis des BfArM zu verlangen;
2. verbindliche Qualitätsstandards für Nutzerfreundlichkeit,
Zielgruppenorientierung und Datenschutz für DiGA festzulegen;
3. ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Erstattung von DiGA im
Vergleich zu analogen GKV-Leistungen sicherzustellen;
4. umfassende Aufklärungsmaßnahmen für Ärzte und Patienten zur Nutzung und
Verordnung von DiGA zu etablieren;
5. unnötige bürokratische Hürden für die Verordnung und Nutzung von DiGA
abzubauen;
6. technische Unterstützung und Schulungsangebote für DiGA-Nutzer
bereitzustellen.
Berlin, den 9. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) dürfen erst nach einem belastbaren wissenschaftlichen Nachweis
ihres medizinischen Nutzens in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden. Hersteller müssen vor der Zulassung
Evidenz durch klinische Studien oder vergleichbare wissenschaftliche Untersuchungen vorlegen, um
sicherzustellen, dass nur wirksame und qualitativ hochwertige digitale Anwendungen erstattet werden.
Die Aufnahme einer DiGA in das BfArM-Verzeichnis muss an klare Qualitätsvorgaben gebunden sein. Dazu
gehören eine intuitive Bedienbarkeit, Barrierefreiheit sowie eine zielgruppengerechte Gestaltung, um eine hohe
Nutzerakzeptanz und Adhärenz sicherzustellen. Gleichzeitig müssen strenge Datenschutz- und
Datensicherheitsstandards gewährleistet sein, um das Vertrauen der Versicherten zu stärken und den Missbrauch sensibler
Gesundheitsdaten zu verhindern.
Die gesetzliche Krankenversicherung darf digitale Gesundheitsanwendungen nur dann erstatten, wenn deren
Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zu ärztlichen und nichtärztlichen analogen Leistungen stehen. Eine
systematische Kosten-Nutzen-Bewertung ist erforderlich, um überhöhte Preise und ineffiziente Versorgung zu
vermeiden.
Unwissenheit und Unsicherheiten über digitale Gesundheitsanwendungen sind ein wesentliches Hindernis für
ihre Verbreitung. Durch gezielte Informationskampagnen, Fortbildungen und praxisnahe Schulungen sollen
Ärzte und Patienten fundierte Kenntnisse über DiGA erhalten, um die Verordnung und Anwendung sinnvoll zu
gestalten.
8 www.springermedizin.de/digitale-gesundheitsanwendungen/wie-lassen-sich-huerden-bei-der-versorgung-mit-digitalen-gesundh/50596838
Derzeit erschweren komplexe Genehmigungsverfahren, langwierige Antragsprozesse und unklare
Zuständigkeiten den Zugang zu DiGA. Diese administrativen Barrieren müssen reduziert werden, indem standardisierte und
transparente Prozesse etabliert werden, die eine einfache und schnelle Verordnung ermöglichen.
Viele Patienten scheitern an komplizierten Anmeldeprozessen, unklarer Bedienung oder mangelnder Begleitung
während der Nutzung. Um eine langfristige Nutzung sicherzustellen, müssen unterstützende Maßnahmen wie
technische Hilfestellungen, begleitende Coachings oder niedrigschwellige Support-Angebote bereitgestellt
werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Alexis L. Giersch (Antrag)
- authored ← Birgit Bessin (Antrag)
- authored ← Carina Schießl (Antrag)
- authored ← Christina Baum (Antrag)
- authored ← Christoph Birghan (Antrag)
- authored ← Claudia Weiss (Antrag)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Gereon Bollmann (Antrag)
- authored ← Joachim Bloch (Antrag)
- authored ← Kay-Uwe Ziegler (Antrag)
- authored ← Kerstin Przygodda (Antrag)
- authored ← Martina Kempf (Antrag)
- authored ← Martin Sichert (Antrag)
- authored ← Nicole Hess (Antrag)
- authored ← Paul Schmidt (Antrag)
- authored ← Stefan Möller (Antrag)
- authored ← Thomas Dietz (Antrag)
- authored ← Thomas Fetsch (Antrag)
- authored ← Tobias Ebenberger (Antrag)
- part_of_vorgang → Digitale Gesundheitsanwendungen sinnvoll gestalten - Transparente Qualität, weniger Bürokratie, bessere Versorgung (Antrag)