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Bericht des Bewertungsausschusses und des ergänzten Bewertungsausschusses zur telemedizinischen Leistungserbringung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für das Berichtsjahr 2023

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3235 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht des Bewertungsausschusses und des ergänzten Bewertungsausschusses zur telemedizinischen Leistungserbringung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für das Berichtsjahr 2023 [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3235 21. Wahlperiode 03.12.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht des Bewertungsausschusses und des ergänzten Bewertungsausschusses zur telemedizinischen Leistungserbringung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für das Berichtsjahr 2023 Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. Dezember 2025 gemäß § 87 Absatz 2a Satz 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 2/200 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung ................................................................................................14 Teil A Bericht des Bewertungsausschusses ..................................................................20 1 Einleitung................................................................................................20 1.1 Inhaltliche Umsetzung des Berichts im Rahmen der Anpassungen des § 87 SGB V durch das Digital-Gesetz (DigiG) ......................................................................................................20 1.2 Datengrundlage......................................................................................................................20 2 Videosprechstunde....................................................................................23 2.1 Allgemeine Erläuterungen .....................................................................................................23 2.2 Regelungen und Vergütung im EBM.....................................................................................24 2.3 Berechnungsfähige Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde im Jahr 2023 ..........29 2.4 Leistungsentwicklung.............................................................................................................31 2.5 Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit nach Leistungsbereichen und einzelnen Leistungen durch die bundeseinheitliche Kennzeichnung..................................................33 2.6 Regionale Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit ............................................................34 2.7 Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit nach Einrichtungsformen ..................................36 2.8 Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit nach Fachgruppen und Anteil der Fachgruppen an allen abgerechneten Videosprechstunden ..........................................................................37 2.9 Anzahl Ärztinnen/Ärzte, die Videosprechstunden abrechnen, im Verhältnis zu allen Ärztinnen/Ärzten einer Fachgruppe .....................................................................................40 2.10 Versicherte und Behandlungsfälle mit Videosprechstunden..............................................42 2.10.1 Gesamtanzahl von Versicherten und Behandlungsfällen mit Videosprechstunden .........42 2.10.2 Ausschließliche Video-Behandlungsfälle ..............................................................................43 2.10.3 Anteil Video-Behandlungsfälle an allen Behandlungsfällen ...............................................43 2.11 Alters- und Geschlechtsverteilung von Versicherten mit Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde .....................................................................................45 2.11.1 Alters- und Geschlechtsverteilung von Versicherten in Bezug auf einzelne Leistungsbereiche der Videosprechstunde ..........................................................................46 2.11.2 Betrachtung der Morbidität von Versicherten für ausgewählte Inanspruchnahmen der Videosprechstunde ................................................................................................................52 2.12 Authentifizierungen im Rahmen von Videosprechstunden ................................................54 3 Videofallkonferenzen.................................................................................56 3.1 Allgemeine Erläuterungen .....................................................................................................56 3.2 Regelungen und Vergütung im EBM.....................................................................................56 3.3 Leistungsentwicklung.............................................................................................................58 4 Telemonitoring bei Versicherten mit Herzinsuffizienz ........................................60 4.1 Allgemeine Erläuterungen .....................................................................................................60 4.2 Regelungen und Vergütung im EBM.....................................................................................62 4.3 Leistungsentwicklung.............................................................................................................64 4.4 Regionale Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit sowie nach Einrichtungsformen und Fachgruppen ...........................................................................................................................69 4.5 Anzahl zugelassener Ärztinnen und Ärzte zum Telemonitoring Herzinsuffizienz nach KV- Bezirken ..................................................................................................................................74 4.6 Stand der Versorgungseinrichtungen im 4. Quartal 2023...................................................75 Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 3/200 4.7 Alters- und Geschlechtsverteilung von Versicherten im Telemonitoring Herzinsuffizienz77 5 Telemedizinische Funktionsanalysen von ICD- und CRT-Geräten ...........................80 5.1 Allgemeine Erläuterungen .....................................................................................................80 5.2 Regelungen und Vergütung im EBM.....................................................................................80 5.3 Leistungsentwicklung.............................................................................................................82 5.4 Regionale Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit sowie nach Fachgruppen und Einrichtungsformen................................................................................................................84 5.5 Anteil telemedizinischer Funktionsanalysen an allen ICD- und CRT-Funktionsanalysen..86 5.6 Behandlungsfälle und Versicherte mit Telemedizinischer Funktionsanalyse....................88 5.6.1 Anteil telemedizinischer Funktionsanalysen an allen ICD- und CRT-Funktionsanalysen auf Behandlungsfallebene ...........................................................................................................88 6 Telekonsiliarische Befundbeurteilung radiologischer Aufnahmen.........................90 6.1 Allgemeine Erläuterungen .....................................................................................................90 6.2 Regelungen und Vergütung im EBM.....................................................................................90 6.3 Leistungsentwicklung.............................................................................................................92 7 Elektronische Patientenakte ........................................................................93 7.1 Allgemeine Erläuterungen .....................................................................................................93 7.2 Regelungen und Vergütung im EBM.....................................................................................94 7.3 Leistungsentwicklung.............................................................................................................96 7.4 Regionale Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit sowie nach Fachgruppen und Einrichtungsformen................................................................................................................98 7.5 Alters- und Geschlechtsverteilung von Versicherten mit Inanspruchnahme der ePA... 103 8 Elektronische Arztbriefe ........................................................................... 105 8.1 Allgemeine Erläuterungen .................................................................................................. 105 8.2 Regelungen und Vergütung im EBM bzw. der TI-Finanzierungsvereinbarung ............... 106 8.3 Leistungsentwicklung.......................................................................................................... 107 8.4 Regionale Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit sowie nach Einrichtungsformen ... 109 8.5 Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit nach Fachgruppen und Anteil abrechnender Ärztinnen und Ärzte in den Fachgruppen.......................................................................... 112 9 Anwendungen auf der elektronischen Gesundheitskarte .................................. 114 9.1 Allgemeine Erläuterungen .................................................................................................. 114 9.2 Notfalldatenmanagement .................................................................................................. 115 9.2.1 Regelungen und Vergütung im EBM.................................................................................. 115 9.2.2 Leistungsentwicklung.......................................................................................................... 116 9.2.3 Regionale Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit sowie nach Fachgruppen und Einrichtungsformen............................................................................................................. 121 9.2.4 Alters- und Geschlechtsverteilung von Versicherten mit der Anlage eines Notfalldatensatzes .............................................................................................................. 126 9.3 Elektronischer Medikationsplan ........................................................................................ 127 9.3.1 Regelungen und Vergütung im EBM.................................................................................. 127 9.3.2 Leistungsentwicklung.......................................................................................................... 128 10 Digitale Gesundheitsanwendungen ............................................................. 129 10.1 Allgemeine Erläuterungen .................................................................................................. 129 10.2 Regelungen und Vergütung im EBM.................................................................................. 131 Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 4/200 10.3 Leistungsentwicklung.......................................................................................................... 134 10.4 Regionale Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit sowie nach Fachgruppen und Einrichtungsformen............................................................................................................. 135 10.5 Alters- und Geschlechtsverteilung von Versicherten DiGA-Leistungen .......................... 139 Teil B Bericht des ergänzten Bewertungsausschusses .................................................. 140 11 Einleitung.............................................................................................. 140 11.1 Inhaltliche Umsetzung des Berichts im Rahmen der Anpassungen des § 87 SGB V durch das Digital-Gesetz (DigiG) ................................................................................................... 140 11.2 Datengrundlage................................................................................................................... 140 12 Sektorenübergreifende Telekonsilien........................................................... 141 12.1 Allgemeine Erläuterungen .................................................................................................. 141 12.2 Regelungen und Vergütung im EBM.................................................................................. 141 12.3 Leistungsentwicklung.......................................................................................................... 142 12.4 Regionale Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit sowie nach Fachgruppen und Einrichtungsformen............................................................................................................. 144 12.5 Alters- und Geschlechtsverteilung von Versicherten mit Leistungen zu Telekonsilien . 149 13 Telemedizinische Leistungen im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) .................................................................................... 152 13.1 Allgemeine Erläuterungen .................................................................................................. 152 13.2 Regelungen und Vergütung im EBM.................................................................................. 152 13.3 Leistungsentwicklung telemedizinischer Leistungen in der ASV ..................................... 154 14 Telemedizinische Durchführung von Zweitmeinungsverfahren........................... 155 14.1 Allgemeine Erläuterungen .................................................................................................. 155 14.2 Regelungen und Vergütung im EBM.................................................................................. 156 14.3 Leistungsentwicklung.......................................................................................................... 157 15 Versorgung im organisierten Not(-fall)dienst mit telemedizinischen Leistungen ..... 158 15.1 Allgemeine Erläuterungen .................................................................................................. 158 15.2 Regelungen und Vergütung im EBM.................................................................................. 158 15.3 Leistungsentwicklung.......................................................................................................... 159 15.4 Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit und nach Fachgruppen sowie Alters- und Geschlechtsverteilung von Versicherten mit einer Notfallpauschale als Videoleistung 160 16 Telemedizinische Leistungen in der koordinierten und strukturierten Versorgung insbesondere schwer psychisch kranker Versicherter....................................... 163 16.1 Allgemeine Erläuterungen .................................................................................................. 163 16.2 Regelungen und Vergütung im EBM.................................................................................. 164 16.3 Leistungsentwicklung.......................................................................................................... 165 Anhang ........................................................................................................... 166 Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 5/200 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Beschlüsse des Bewertungsausschusses zu Videosprechstunden, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden .........................................................................28 Tabelle 2 Auflistung der wichtigsten im Berichtszeitraum im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen .................................................30 Tabelle 3 Abrechnungshäufigkeit der Leistungsbereiche, die per Video in den Jahren 2020 – 2023 durchgeführt wurden ...................................................................................................33 Tabelle 4 Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde (GOP 01450) nach Einrichtungsformen in den Jahren 2020 bis 2023.............................................................................................37 Tabelle 5 Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde (GOP 01450) nach Fachgruppen und Anteil an allen abgerechneten Videosprechstunden in % für das Jahr 2023 ...........39 Tabelle 6 Anzahl Ärztinnen/Ärzte/Psychotherapeutinnen/-therapeuten (n Ä), die mind. einmal im Jahr eine Videosprechstunde (GOP 01450) abrechneten..........................................40 Tabelle 7 Anzahl Versicherte und Behandlungsfälle mit Inanspruchnahme mindestens einer Videosprechstunde (GOP 01450) in den Jahren 2020-2023......................................42 Tabelle 8 Ausschließliche Videobehandlungsfälle (ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt) ...43 Tabelle 9 Verhältnis von ausschließlichen und kombinierten Video-Behandlungsfällen zu ausschließlich persönlichen Behandlungsfällen im Jahr 2023...................................44 Tabelle 10 Krankheitsspektrum auf Grundlage von überproportional häufig vorliegenden ICD- Diagnosen im Behandlungsfall bei Versicherten mit Videosprechstunde................53 Tabelle 11 Durchführbarkeit von Fallkonferenzen per Video ............................................................56 Tabelle 12 Beschlüsse des Bewertungsausschusses zu Videofallkonferenzen, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden ................................................................57 Tabelle 13 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf in den Jahren 2020 bis 2023 für die GOP 01442.....................................................................................................................58 Tabelle 14 Neue Gebührenordnungspositionen mit dem Beschluss des EBA in seiner 76. Sitzung, getrennt nach PBA/TMZ ...............................................................................................62 Tabelle 15 Beschlüsse des Bewertungsausschusses zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden ...........................................63 Tabelle 16 Abrechnungshäufigkeit von Leistungen, die von primär behandelnden Ärztinnen/Ärzten (PBA) berechnungsfähig sind, nach Einrichtungsformen im Jahr 2023 ....................71 Tabelle 17 Abrechnungshäufigkeit von Leistungen, die von telemedizinischen Zentren (TMZ) berechnungsfähig sind, nach Einrichtungsformen im Jahr 2023 ..............................72 Tabelle 18 Abrechnungshäufigkeit der Indikationsprüfung und der Betreuung von Versicherten im Telemonitoring durch primär behandelnde Ärztinnen/Ärzte (PBA) .........................73 Tabelle 19 Durchschnittliche Leistungshäufigkeiten von telemedizinischen Zentren (TMZ) im 4. Quartal 2023 .............................................................................................................76 Tabelle 20 Gebührenordnungspositionen für die telemedizinischen Kontrollen (Funktionsanalysen) von ICD- und CRT-Geräten ...........................................................................................81 Tabelle 21 Abrechnungshäufigkeit pro Jahr der Funktionsanalyse im persönlichen Arzt-Patienten- Kontakt bei Erwachsenen für ICD- und CRT-Aggregate .............................................83 Tabelle 22 Abrechnungshäufigkeit und Anzahl abrechnender Ärztinnen/Ärzte der telemedizinischen Funktionsanalyse bei Erwachsenen im Jahr 2023.......................85 Tabelle 23 Abrechnungshäufigkeit der telemedizinischen Funktionsanalyse im Jahr 2023 nach Einrichtungsform...........................................................................................................86 Tabelle 24 Anzahl der BHF und Versicherten mit mindestens einer durchgeführten telemedizinischen Funktionsanalyse...........................................................................88 Tabelle 25 Gebührenordnungspositionen für die Beauftragung und Durchführung einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung. ......................................................................91 Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 6/200 Tabelle 26 Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur telekonsiliarischen Befundbeurteilung, die im Jahr 2022 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden......................................91 Tabelle 27 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf in € der Leistungen zur telekonsiliarischen Befundbeurteilung radiologischer Aufnahmen ..........................................................92 Tabelle 28 Gebührenordnungspositionen im Zusammenhang mit der ePA .....................................95 Tabelle 29 Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur elektronischen Patientenakte, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden...................................................96 Tabelle 30 Regionale Abrechnungshäufigkeit der Leistungen zur ePA nach KV-Bezirken im Jahr 2023 ........................................................................................................................................99 Tabelle 31 Abrechnungshäufigkeit der Leistungen zur ePA nach Fachgruppen im Jahr 2023 ..... 100 Tabelle 32 Gebührenordnungsposition 01660 und Pseudo-Gebührenordnungspositionen 86900 und 86901 für Versand und Empfang von eArztbriefen. ........................................ 106 Tabelle 33 Leistungsbedarf für eArztbriefe in den Jahren 2022 und 2023 .................................... 109 Tabelle 34 Gebührenordnungspositionen für das Management von Notfalldatensätzen ........... 115 Tabelle 35 Beschlüsse des Bewertungsausschusses zum Notfalldatenmanagement, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden ......................................................... 116 Tabelle 36 Leistungsbedarf zum Notfalldatenmanagement (GOP 01640 bis 01642) im Jahr 2023.118 Tabelle 37 Zuschlag für die Erstellung eines Medikationsplans...................................................... 127 Tabelle 38 Beschlüsse des Bewertungsausschusses zum Medikationsplan, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden ...................................................................... 128 Tabelle 39 Auflistung der dauerhaften DiGA (n=29)........................................................................ 130 Tabelle 40 Gebührenordnungspositionen für die DiGA somnio, Vivira, zanadio, Invirto, Oviva Direkt für Adipositas und Mawendo.................................................................................... 132 Tabelle 41 Beschlüsse des Bewertungsausschusses zu DiGA, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden.............................................................................................. 133 Tabelle 42 Leistungsbedarf in € der ärztlichen Leistungen zu DiGA in den Jahren 2022 und 2023.135 Tabelle 43 Gebührenordnungspositionen für die Einholung und Durchführung von Telekonsilien. ..................................................................................................................................... 142 Tabelle 44 Beschlüsse des Bewertungsausschusses zu Telekonsilien, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden ...................................................................... 142 Tabelle 45 Leistungsbedarf in € der Leistungen zu Telekonsilien in den Jahren 2022 und 2023. ....... ..................................................................................................................................... 143 Tabelle 46 Leistungen in der ASV aus Kapitel 50 EBM, die auch als Videosprechstunde/ -fallkonferenz bzw. elektronische Version berechnungsfähig sind........................ 153 Tabelle 47 Beschlüsse des ergBA und ergEBA zu telemedizinischen Leistungen in der ASV, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden........................................ 154 Tabelle 48 Eingriffe mit gesetzlich vorgesehenen Zweitmeinungsverfahren ................................ 156 Tabelle 49 Gebührenordnungsposition für die indikationsstellende Ärztin oder den Arzt zur Beratung über die Möglichkeit einer Zweitmeinung .............................................. 156 Tabelle 50 Beschlüsse des BA zur telemedizinischen Durchführung von Zweitmeinungen, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden........................................ 157 Tabelle 51 Gebührenordnungspositionen für den organisierten Not(-fall)dienst, die als Videosprechstunde durchgeführt werden können. ................................................ 158 Tabelle 52 Gebührenordnungsposition für die patientenorientierte Fallbesprechung gemäß KSVPsych-Richtlinie.................................................................................................... 164 Tabelle 53 Abrechnungshäufigkeit für die GOP 01442, 01444 und 01450 pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023 ........................................................................................................... 166 Tabelle 54 Leistungsbedarf in € für die GOP 01442, 01444 und 01450 pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023. .......................................................................................................... 166 Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 7/200 Tabelle 55 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf in € pro Jahr für die GOP 01442, 01444 und 01450................................................................................................................... 166 Tabelle 56 Abrechnungshäufigkeit von Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde............. 167 Tabelle 57 Regionale Abrechnungshäufigkeit des Technikzuschlags Videosprechstunde (GOP 01450) nach KV-Bezirken für die Jahre 2020 bis 2023......................................................... 171 Tabelle 58 Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde (GOP 01450) nach Fachgruppen in den Jahren 2020 bis 2023 und Anteil an allen abgerechneten Videosprechstunden in %. ..................................................................................................................................... 172 Tabelle 59 Prozentualer Anteil der überproportional häufigen ICD-Diagnosen von Behandlungsfällen von Versicherten mit Videosprechstunde ............................... 173 Tabelle 60 Regionale Abrechnungshäufigkeit der Authentifizierung von Versicherten (GOP 01444) im Rahmen der Videosprechstunde nach KV-Bezirken........................................... 176 Tabelle 61 Jährliche regionale Abrechnungshäufigkeit der Videofallkonferenz (GOP 01442) nach KV- Bezirken. ..................................................................................................................... 177 Tabelle 62 Abrechnungshäufigkeit der Videofallkonferenz (GOP 01442) nach Einrichtungsformen in den Jahren 2020 bis 2023.......................................................................................... 177 Tabelle 63 Abrechnungshäufigkeit der Videofallkonferenz (GOP 01442) nach Fachgruppen im Jahr 2023. ................................................................................................................... 178 Tabelle 64 Abrechnungshäufigkeit aller Leistungen des Telemonitoring Herzinsuffizienz im Quartalsverlauf und insgesamt für das Jahr 2023 ................................................... 179 Tabelle 65 Leistungsbedarf in € aller Leistungen des Telemonitoring Herzinsuffizienz im Quartalsverlauf und insgesamt für das Jahr 2023 ................................................... 179 Tabelle 66 Abrechnungshäufigkeit der Leistungen des Telemonitoring Herzinsuffizienz, die primärbehandelnde Ärztinnen/Ärzte (PBA) betreffen............................................ 180 Tabelle 67 Abrechnungshäufigkeit von GOP des Telemonitoring Herzinsuffizienz, die telemedizinische Zentren (TMZ) betreffen .............................................................. 181 Tabelle 68 a: Anzahl der abrechnenden Telemedizinischer Zentren (TMZ) im 4. Quartal 2023 nach KV-Bezirken ................................................................................................................ 182 Tabelle 69 Abrechnungshäufigkeit der telemedizinischen Funktionsanalyse von ICD- und CRT- Aggregaten. ................................................................................................................ 182 Tabelle 70 Leistungsbedarf in € der telemedizinischen Funktionsanalyse von ICD- und CRT- Aggregaten ................................................................................................................. 183 Tabelle 71 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf in € der Leistungen der telemedizinischen Funktionsanalyse in den Jahren 2018 bis 2023 ....................................................... 183 Tabelle 72 Abrechnungshäufigkeit der Leistungen der telemedizinischen Funktionsanalyse nach KV- Bezirken im Jahr 2023................................................................................................ 184 Tabelle 73 Abrechnungshäufigkeit der Leistungen zur telemedizinischen Funktionsanalyse nach Fachgruppen im Jahr 2023. ....................................................................................... 184 Tabelle 74 Abrechnungshäufigkeit der telekonsiliarische Befundbeurteilung radiologischer Aufnahmen - pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023. ....................................... 185 Tabelle 75 Leistungsbedarf in € der telekonsiliarischen Befundbeurteilung radiologischer Aufnahmen - pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023. ....................................... 185 Tabelle 76 Abrechnungshäufigkeit zur ePA pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023................ 185 Tabelle 77 Leistungsbedarf in € zur ePA pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023..................... 185 Tabelle 78 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf in € pro Jahr zur ePA............................. 186 Tabelle 79 Abrechnungshäufigkeit zur ePA nach Einrichtungsformen im Jahr 2023 .................... 186 Tabelle 80 Abrechnungshäufigkeit zu elektronischen Arztbriefen pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023..................................................................................................................... 186 Tabelle 81 Leistungsbedarf in € zu elektronischen Arztbriefen pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023 ............................................................................................................................ 187 Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 7 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 8/200 Tabelle 82 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf in € pro Jahr für eArztbriefe................. 187 Tabelle 83 Regionale Abrechnungshäufigkeit der Leistungen zu eArztbriefen nach KV-Bezirken ...... ..................................................................................................................................... 188 Tabelle 84 Abrechnungshäufigkeit für eArztbriefe nach Einrichtungsformen im Jahr 2023 ........ 188 Tabelle 85 Abrechnungshäufigkeit für elektronische Arztbriefe nach Fachgruppen im Jahr 2022 ..................................................................................................................................... 189 Tabelle 86 Abrechnungshäufigkeit zum Notfalldatenmanagement pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023..................................................................................................................... 189 Tabelle 87 Leistungsbedarf in € zum Notfalldatenmanagement pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023..................................................................................................................... 190 Tabelle 88 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf in € pro Jahr für Notfalldatenmanagement. ..................................................................................................................................... 190 Tabelle 89 Regionale Abrechnungshäufigkeit der Leistungen zum Notfalldatenmanagement nach KV-Bezirken ................................................................................................................ 191 Tabelle 90 Abrechnungshäufigkeit der Leistungen des Notfalldatenmanagements nach Fachgruppen im Jahr 2023 ........................................................................................ 192 Tabelle 91 Abrechnungshäufigkeit für die Leistungen des Notfalldatenmanagements im Jahr 2023 nach Einrichtungsformen .......................................................................................... 192 Tabelle 92 Abrechnungshäufigkeit zu ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit DiGA pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023 ...................................................................... 193 Tabelle 93 Leistungsbedarf in € für ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit DiGA pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023........................................................................................ 193 Tabelle 94 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf in € pro Jahr für ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit DiGA.......................................................................................... 193 Tabelle 95 Regionale Abrechnungshäufigkeit der ärztlichen Leistungen zu DiGA nach KV-Bezirken ..................................................................................................................................... 194 Tabelle 96 Abrechnungshäufigkeit der Leistungen im Zusammenhang mit DiGA nach Fachgruppen im Jahr 2023 ............................................................................................................... 195 Tabelle 97 Abrechnungshäufigkeit für ärztliche Leistungen zu DiGA (GOP 01471 bis 01476) nach Einrichtungsformen im Jahr 2023............................................................................. 196 Tabelle 98 Abrechnungshäufigkeit zu Telekonsilien pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023. 196 Tabelle 99 Leistungsbedarf in € zu Telekonsilien in den Jahren 2022 und 2023 pro Quartal in den Jahren 2022 und 2023. .............................................................................................. 196 Tabelle 100 Jährliche Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf für die Leistungen zu Telekonsilien. ............................................................................................................. 196 Tabelle 101 Regionale Abrechnungshäufigkeit für Telekonsilien nach KV-Bezirken im Jahr 2023….. ..................................................................................................................................... 197 Tabelle 102 Abrechnungshäufigkeit für Telekonsilien nach Fachgruppen im Jahr 2023. ............. 198 Tabelle 103 Abrechnungshäufigkeit für Telekonsilien nach Einrichtungsformen im Jahr 2023... 198 Tabelle 104 Abrechnungshäufigkeit für die Notfallpauschalen I und II als Videoleistung seit der Einführung im 3. Quartal 2022 und im Jahr 2023.................................................... 199 Tabelle 105 Leistungsbedarf in € für die Notfallpauschalen I und II als Videoleistung seit der Einführung im 3. Quartal 2022 und im Jahr 2023.................................................... 199 Tabelle 106 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf in € für die Notfallpauschalen I und II als Videoleistung seit der Einführung im 3. Quartal 2022 und im Jahr 2023.............. 199 Tabelle 107 Regionale Abrechnungshäufigkeit für die Notfallpauschalen I und II als Videoleistung nach KV-Bezirken im Jahr 2023................................................................................. 199 Tabelle 108 Abrechnungshäufigkeit für die Notfallpauschalen I und II als Videoleistung nach Fachgruppen im Jahr 2023 ........................................................................................ 200 Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 9/200 Tabelle 109 Abrechnungshäufigkeit für die Notfallpauschalen I und II als Videoleistung nach Einrichtungsformen im Jahr 2023............................................................................. 200 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf ( in €) der GOP 01450 in den Jahren 2020 bis 2023. ........................................................................................................................31 Abbildung 2 Abrechnungshäufigkeit (AH) und Leistungsbedarf (LB, in €) der GOP 01450 je Quartal ........................................................................................................................................32 Abbildung 3 Regionale Abrechnungshäufigkeit des Technikzuschlags Videosprechstunde (GOP 01450) nach KV-Bezirken....................................................................................35 Abbildung 4 Verteilung der abgerechneten Videosprechstunden (GOP 01450) auf die Einrichtungsformen im Jahr 2023................................................................................36 Abbildung 5 Abrechnungshäufigkeit der GOP 01450 nach Fachgruppen .........................................38 Abbildung 6 Anteil der Ärztinnen/Ärzten und Psychotherapeutinnen/-therapeuten, die mindestens eine Videosprechstunde (GOP 01450) abrechneten..................................................41 Abbildung 7 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten, bei denen die Videosprechstunde (GOP 01450) im Jahr 2023 abgerechnet wurde ......45 Abbildung 8 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten bei den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen .................................................47 Abbildung 9 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten bei der Inanspruchnahme von Gesprächsleistungen .......................................................48 Abbildung 10 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten bei der Inanspruchnahme von Einzelpsychotherapien ....................................................49 Abbildung 11 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten bei der Inanspruchnahme der Gruppenpsychotherapie..................................................50 Abbildung 12 Anteil der Versicherten mit Inanspruchnahme von mindestens einer Videosprechstunde im Rahmen einer Psychotherapie ..............................................51 Abbildung 13 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf in € der Authentifizierung eines unbekannten Versicherten...........................................................................................54 Abbildung 14 Verhältnis von Authentifizierung zur Videosprechstunde ..........................................55 Abbildung 15 Abrechnungshäufigkeit der GOP 01442 (Videofallkonferenz) in den Jahren 2022 und 2023........................................................................................................................59 Abbildung 16 Schematische Darstellung des Telemonitorings bei Versicherten mit Herzinsuffizienz ........................................................................................................................................61 Abbildung 17 Abrechnungshäufigkeiten für die Indikationsstellung bei Versicherten für Telemonitoring Herzinsuffizienz für die primär behandelnden Ärztinnen/Ärzte ....65 Abbildung 18 Abrechnungshäufigkeiten der Zusatzpauschalen für primär behandelnde Ärztinnen/Ärzte (PBA) vom 2. Quartal 2022 bis 4. Quartal 2023..............................66 Abbildung 19 Abrechnungshäufigkeiten der zentralen Behandlungs-GOP für telemedizinische Zentren (TMZ) vom 2. Quartal 2022 bis 4. Quartal 2023...........................................67 Abbildung 20 Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit der Zuschläge (GOP 13585 und 13587) für die intensivierte Überwachung....................................................................................68 Abbildung 21 Regionale Abrechnungshäufigkeit der GOP 13583, 13584 und 13586 nach KV- Bezirken im Jahr 2023...................................................................................................70 Abbildung 22: Anzahl der Ärztinnen/Ärzte mit Genehmigung zur Durchführung des Telemonitoring Herzinsuffizienz zum 31.12.2023 (erste Zeile) nach KV-Bezirken .............................74 Abbildung 23 Anzahl der abrechnenden Betriebsstätten von primär behandelnden Ärztinnen/Ärzten (PBA) und telemedizinischer Zentren (TMZ) im 4. Quartal 2023 75 Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 9 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 10/200 Abbildung 24 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten im Telemonitoring Herzinsuffizienz mittels implantierter Aggregate............................78 Abbildung 25 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten im Telemonitoring Herzinsuffizienz mittels externer Geräte .........................................78 Abbildung 26 Abrechnungshäufigkeit der telemedizinischen Funktionsanalyse von ICD- und CRT- Aggregaten bei Erwachsenen in den Jahren 2018 bis 2023. .....................................82 Abbildung 27 Leistungsbedarf in € der telemedizinischen Funktionsanalyse von ICD-Aggregaten und CRT-Aggregaten bei Erwachsenen in den Jahren 2018 bis 2023...............................83 Abbildung 28 Regionale Abrechnungshäufigkeit der GOP 13574 und GOP 13576 nach KV-Bezirken im Jahr 2023 ..................................................................................................................84 Abbildung 29 Anteil telemedizinischer Funktionsanalysen an allen ICD- und CRT-Funktionsanalysen ........................................................................................................................................87 Abbildung 30 Anteile in % der Behandlungsfälle, die mind. eine telemedizinische Funktionsanalyse erhalten haben..............................................................................................................89 Abbildung 31 Abrechnungshäufigkeit der Gebührenordnungspositionen zur ePA in den Jahren 2021 bis 2023..........................................................................................................................96 Abbildung 32 Leistungsbedarf der Gebührenordnungspositionen im Rahmen der ePA in den Jahren 2021 bis 2023 ................................................................................................................97 Abbildung 33 Abrechnungshäufigkeit der Leistungen zur ePA im Quartalsverlauf in den Jahren 2022 und 2023........................................................................................................................98 Abbildung 34 Abrechnungshäufigkeit der Leistungen zur ePA nach Einrichtungsformen im Jahr 2023 ..................................................................................................................................... 102 Abbildung 35 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten, bei denen eine Erstbefüllung einer ePA (GOP 01648) im Jahr 2023 abgerechnet wurde ..................................................................................................................................... 103 Abbildung 36 Alters- und Geschlechtsverteilung von Versicherten ............................................... 104 Abbildung 37 Abrechnungshäufigkeit der (Pseudo-)Gebührenordnungspositionen für Versand und Empfang von eArztbriefen ........................................................................................ 108 Abbildung 38 Regionale Abrechnungshäufigkeit der Versandpauschale und der Empfangspauschale für eArztbriefe nach KV-Bezirken ............................................................................. 110 Abbildung 39 Durchschnittliche Abrechnungen je abrechnende Einrichtung der Leistungen zu eArztbriefen im Jahr 2023, dargestellt nach Einrichtungsformen ......................... 111 Abbildung 40 Abrechnungshäufigkeit der Versandpauschale und der Empfangspauschale für eArztbriefe im Jahr 2023 je Fachgruppe .................................................................. 112 Abbildung 41 Anteil der Ärztinnen/Ärzte in den Fachgruppen, der die Versandpauschale und die Empfangspauschale für eArztbriefe im Jahr 2023 abgerechnet hat. ..................... 113 Abbildung 42 Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit der Anlage eines Notfalldatensatzes in den Jahren 2020 bis 2023. ................................................................................................ 117 Abbildung 43 Abrechnungshäufigkeit der Gebührenordnungsposition für die Anlage eines Notfalldatensatzes in den Jahren 2022 und 2023. .................................................. 117 Abbildung 44 Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit und des Leistungsbedarfes des Zuschlags Notfalldatensatz in den Jahren 2020 bis 2023......................................................... 119 Abbildung 45 Abrechnungshäufigkeit für den Zuschlag Notfalldatensatz in den Jahren 2022 und 2023 ............................................................................................................................ 120 Abbildung 46 Abrechnungshäufigkeit der Gebührenordnungsposition für die Löschung des Notfalldatensatzes in den Jahren 2022 und 2023. .................................................. 121 Abbildung 47 Regionale Abrechnungshäufigkeit für den Zuschlag für die Anlage eines Notfalldatensatzes nach KV-Bezirken im Jahr 2023 ................................................ 122 Abbildung 48 Die fünf Fachgruppen mit der größten Abrechnungshäufigkeit für den Zuschlag für die Anlage eines Notfalldatensatzes ........................................................................ 123 Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 11/200 Abbildung 49 Fachgruppen mit dem größten Anteil Ärztinnen/Ärzte, für die im Jahr 2023 GOP 01641 abgerechnet wurde................................................................................ 124 Abbildung 50 Durchschnittliche Abrechnungen der Anlage eines Notfalldatensatzes und des Zuschlags Notfalldatensatz je abrechnende Einrichtung ........................................ 125 Abbildung 51 Anteil der verschiedenen Altersgruppen und Geschlechter derjenigen Versicherten, für die im Jahr 2023 ein Notfalldatensatz angelegt wurde..................................... 126 Abbildung 52 Abrechnungshäufigkeit der ärztlichen Leistungen zu den DiGA somnio, Vivira, zanadio, Invirto, Oviva direkt für Adipositas und Mawendo .................................. 134 Abbildung 53 Regionale Abrechnungshäufigkeit von ärztlichen Leistungen zu DiGA nach KV- Bezirken im Jahr 2023................................................................................................ 136 Abbildung 54 Abrechnungshäufigkeit der ärztlichen Leistungen zu DiGA im Jahr 2023 nach Fachgruppen............................................................................................................... 137 Abbildung 55 Abrechnungen von Leistungen zu DiGA (GOP 01471 bis 01476) im Jahr 2023 nach Einrichtungsformen ................................................................................................... 138 Abbildung 56 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten, bei denen im Jahr 2023 eine DiGA-Leistung abgerechnet wurde ................................ 139 Abbildung 57 Abrechnungshäufigkeit der Einholung eines Telekonsiliums, Telekonsiliarischen Beurteilung und des Zuschlags für zeitaufwändige Telekonsilien pro Quartal. .... 143 Abbildung 58 Regionale Abrechnungshäufigkeit der Einholung eines Telekonsiliums sowie der telekonsiliarischen Beurteilung nach KV-Bezirken im Jahr 2023............................ 144 Abbildung 59 Abrechnungshäufigkeit der Einholung eines Telekonsiliums (GOP 01670) in den Fachgruppen............................................................................................................... 145 Abbildung 60 Durchschnittliche Abrechnungshäufigkeit pro abrechnende/n Ärztin/Arzt für die Einholung eines Telekonsiliums ................................................................................ 146 Abbildung 61 Durchschnittliche Abrechnungshäufigkeit der telekonsiliarischen Beurteilung pro abrechnende/n Ärztin/Arzt in den Fachgruppen .................................................... 147 Abbildung 62 Durchschnittliche Abrechnungen der Leistungen zu Telekonsilien je abrechnende Einrichtung im Jahr 2023 ........................................................................................... 148 Abbildung 63 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten, bei denen eine Einholung eines Telekonsiliums ............................................................ 150 Abbildung 64 Alters- und Geschlechtsverteilung der Versicherten, bei denen eine telekonsiliarische Beurteilung im Jahr 2023 abgerechnet wurde ....................................................... 151 Abbildung 65 Abrechnungshäufigkeit der Notfallpauschale I und II als Videosprechstunde in den Jahren 2022 und 2023. .............................................................................................. 160 Abbildung 66 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten, für die im Jahr 2023 eine Notfallpauschale als Videoleistung...................................... 162 Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 11 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 12/200 Abkürzungsverzeichnis AH Abrechnungshäufigkeit AKI-RL Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege APK Arzt-Patienten-Kontakt AST-Daten Daten der ärztlichen Abrechnungsstatistik ASV ambulante spezialfachärztliche Versorgung BA, EBA Bewertungsausschuss, Erweiterter Bewertungsausschuss BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte BHF Behandlungsfall BMG Bundesministerium für Gesundheit BMP Bundeseinheitlicher Medikationsplan BMV-Ä Bundesmantelvertrag-Ärzte CRT implantierbares Schrittmacher-System zur kardialen Resynchronisationstherapie CRT-D CRT-Schrittmacher mit Defibrillator-Funktion CRT-P CRT-Schrittmacher ohne Defibrillator-Funktion CT Computertomografie DiGA Digitale Gesundheitsanwendung DiGAV Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung DigiG Digital-Gesetz DPE Datensatz persönliche Erklärungen DVG Digitale-Versorgung-Gesetz DVPMG Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz eArztbrief elektronischer Arztbrief eAU elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung EBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab eGK elektronische Gesundheitskarte eHBA elektronischer Heilberufsausweis EKG Elektrokardiogramm bzw. Elektrokardiograf eMP elektronischer Medikationsplan ePA elektronische Patientenakte ergBA, ergEBA Ergänzter Bewertungsausschuss, ergänzter Erweiterter Bewertungsausschuss FA Fachärztin/Facharzt FnA Funktionsanalyse G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss gematik Nationale Agentur für Digitale Medizin GKV Gesetzliche Krankenversicherung GKV-Spitzenverband Spitzenverband Bund der Krankenkassen GOP Gebührenordnungsposition(-en) GSP-Daten, GSPA-Daten Daten aus der Geburtstagsstichprobe bzw. der anlassbezogenen Geburtstagsstichprobe HA Hausärztin/Hausarzt Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 13/200 HNO Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ICD Implantierbarer Kardioverter-Defibrillator ICD-10-GM 10. Version der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, German Modification IQWiG Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung KHF Krankheitsfall KIM-Dienst Dienst innerhalb der TI für die Kommunikation im Medizinwesen KSVPsych Koordinierte und Strukturierte Versorgung (KSV) insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte KV (Regionale) Kassenärztliche Vereinigung KZT Kurzzeittherapie LB Leistungsbedarf (in €) LV-EF Linksventrikuläre-Ejektionsfraktion des Herzens LZT Langzeittherapie MGV morbiditätsbedingte Gesamtvergütung MRSA methicillinresistenter Staphylococcus Aureus MVV-RL G-BA-Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung MVZ Medizinisches Versorgungszentrum NIPT Nichtinvasiver Pränataltest NFD Notfalldatensatz NFDM Notfalldatenmanagement NYHA New York Heart Association (Fachgesellschaft) PBA Primärbehandelnde/-r Ärztin/Arzt (Hausärztin/Hausarzt, Kinder- und Jugendärztin/Kinder- und Jugendarzt, Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin) PDSG Patientendaten-Schutz-Gesetz PpSG Pflegepersonal-Stärkungsgesetz PVS Praxisverwaltungssystem QES qualifizierte elektronische Signatur QRS-Dauer Zeitliche Dauer des QRS-Kurvenbestandteil des EKG – spiegelt die Erregungsausbreitung im Herzmuskelgewebe der Ventrikel wider QS-V Qualitätssicherungs-Vereinbarung SGB V Sozialgesetzbuch V TSVG Terminservice- und Versorgungsgesetz TI Telematikinfrastruktur TMZ Telemedizinisches Zentrum Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 13 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 14/200 Zusammenfassung Der Bewertungsausschuss legt hiermit dem Bundesministerium für Gesundheit den sechsten Bericht gemäß § 87 Abs. 2a Satz 16 SGB V über den Stand der Beratungen zur telemedizinischen Leistungserbringung im vertragsärztlichen Bereich (Teil A) vor. Der ergänzte Bewertungsausschuss legt hiermit zugleich den vierten Bericht zur telemedizinischen Leistungserbringung in der sektorenübergreifenden Versorgung (Teil B) gemäß § 87 Abs. 2a Satz 16 SGB V vor. Der Berichtszeitraum umfasst das Jahr 2023. In diesem Zeitraum wurde in den Gremien des Bewertungsausschusses und des ergänzten Bewertungsausschusses intensiv zur Thematik der telemedizinischen ärztlichen Leistungen und zur Umsetzung der Vorgaben aus den entsprechenden Gesetzen beraten und beschlossen. Sechster Bericht des Bewertungsausschusses (Teil A) Im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung (Teil A) war bei der Videosprechstunde auf Jahressicht erneut ein Rückgang der Leistungsmenge zu verzeichnen. Mit dem Auslaufen der Pandemie-Situation und der zugehörigen Corona-Sonderregeln ab dem 2. Quartal 2022 zeigte sich die Leistungsmenge jedoch auf einem stabilen Niveau. Ein ähnlicher Befund lässt sich hinsichtlich der Videofallkonferenz (GOP 01442) stellen. Anstiege der Leistungsmengen waren – wie bereits im Vorjahr – in den Bereichen des Telemonitoring Herzinsuffizienz, des eArztbriefes, bei einzelnen DiGA und der ePA zu verzeichnen. In Anbetracht des Potentials der ePA bewegte sich diese im Jahr 2023 jedoch noch auf einem sehr niedrigen Niveau. Nach vielen Jahren des Anstiegs war im Jahr 2023 kein Zuwachs mehr bei der telemedizinischen Funktionsanalyse zu verzeichnen. Videosprechstunde. Im Bereich der Videosprechstunde war auch im Jahr 2023 erneut ein deutlicher Rückgang der Abrechnungshäufigkeit gegenüber dem Jahr 2022 um 18 % auf ca. 2,2 Millionen Videosprechstunden zu verzeichnen. Maßgeblich hierfür war insbesondere das noch relativ starke 1. Quartal des Jahres 2022 mit noch bestehenden Corona-Sonderregelungen. In den nachfolgenden Quartalen zeigte sich hingegen kein wesentlicher Unterschied zwischen den Quartalen des Jahres 2022 und 2023 mehr. Mit dem 4. Quartal 2023 zeigte sich wieder eine leichte Zunahme der Videosprechstunde. Als neue im Rahmen der Videosprechstunde durchführbare Leistungen kam eine Beratungsleistung im Rahmen der Kryokonservierung sowie die Möglichkeit der (Folge-)Verordnung von häuslicher Krankenpflege, medizinischer Rehabilitation sowie von Heilmitteln hinzu. Einen nennenswerten Anteil an der Versorgung insgesamt nimmt die Videosprechstunde weiterhin im Bereich der Einzeltherapien bei der Antrags-Psychotherapie ein. In diesem Bereich wurden 4,2 % aller Leistungen per Video durchgeführt – hier war allerdings gegenüber dem Vorjahr 2022 (Anteil: 7,2 %) ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen. In anderen Versorgungsbereichen, wie z. B. der Gesprächstherapie, fiel der Rückgang von 0,6 % im Jahr 2022 auf 0,5 % im Jahr 2023 etwas geringer aus. Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 15/200 In Bezug auf ihre Versichertenanzahl wurde die Videosprechstunde am häufigsten in den KV- Bezirken der Stadtstaaten und am seltensten in den östlichen Flächenländern durchgeführt. Die Videosprechstunde wurde weiterhin in weiten Teilen von Ärzten/Ärztinnen im Bereich der sprechenden Medizin und Psychotherapeutinnen/-therapeuten durchgeführt (81 %). Die Anzahl der im hausärztlichen Versorgungsbereich durchgeführten Videosprechstunden stieg auf über 900.000. Damit wurden mit einem Anteil von 41 % an allen Videosprechstunden erstmalig mehr hausärztliche als psychotherapeutische Videosprechstunden (n=875.000, Anteil: 40 %) durchgeführt. Gegenüber dem Jahr 2022 mit knapp 1,5 Millionen Videosprechstunden war damit bei der Fachgruppe Psychotherapie zum zweiten Mal nach dem Jahr 2021 ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen. Im Jahr 2023 führten insgesamt ca. 31.000 Ärztinnen/Ärzte Videosprechstunden durch – durchschnittlich ca. 70 Videosprechstunden pro abrechnende/n Ärztin/Arzt. Betrachtet man den Anteil der Ärztinnen/Ärzte bzw. Therapeutinnen/Therapeuten, welche Videosprechstunden prinzipiell praktizieren (d. h. mindestens eine Videosprechstunde durchgeführt haben), an allen Ärzten der Fachgruppe, zeigt sich: Insbesondere in der Psychotherapie, aber auch in der Psychosomatik, ist der Anteil von Ärzten, die Videosprechstunden durchführen, mit fast 54 % bzw. 43 % besonders hoch. Hier gab es allerdings gegenüber dem Jahr 2022 einen leichten Rückgang. Die Gruppe der Hausärztinnen/Hausärzte war eine der wenigen Fachgruppen, die an dieser Stelle gegenüber dem Jahr 2022 eine Steigerung aufwiesen – von 8,4 % im Jahr 2022 auf 9 % im Jahr 2023. Im Jahr 2023 wurde bei ca. 900.000 Versicherten eine Videosprechstunde durchgeführt – dies sind etwa 100.000 Versicherte weniger als im Jahr 2022. Die Anzahl an Behandlungsfällen (BHF), in denen eine Videosprechstunde durchgeführt wurde, blieb hingegen mit ca. 1,5 Mio. annähernd gleich, da weniger Videosprechstunden pro BHF durchgeführt wurden. Der Rückgang der Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde im Jahr 2023 wurde damit durch eine Kombination aus Rückgang der Anzahl an Versicherten (- 10 %) und Rückgang der Anzahl an durchgeführten Videosprechstunden pro Versicherte/r mit Videosprechstunde begleitet. Die Videosprechstunden verteilten sich jedoch etwas gleichmäßiger über die Behandlungsfälle – im Sinne einer Steigerung der Anzahl von Behandlungsfällen mit Videosprechstunde je Krankheitsfall eines Versicherten mit Videosprechstunde. Einen deutlichen Anstieg zeigte die Anzahl an ausschließlichen Video-Behandlungsfällen ohne persönlichen Kontakt – diese stieg auf ca. 633.000 an (2022: 413.000). Versicherte, die Videosprechstunden in Anspruch nahmen, waren überdurchschnittlich im jüngeren Erwachsenalter und mehrheitlich weiblich. So wurden ca. 50 % der Videosprechstunden von Versicherten zwischen 20 und 39 Jahren und insgesamt 60 % der Videosprechstunden von weiblichen Versicherten in Anspruch genommen. (Video-)Fallkonferenzen. Mit einem Beschluss in der 702. Sitzung des BA wurde im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes eine neue Fallkonferenz (GOP 01682) aufgenommen, die auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden kann. Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 15 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 16/200 Bei der Videofallkonferenz mit Pflegekräften (GOP 01442) wurden im Jahr 2023 insgesamt ca. 8.800 Konferenzen durchgeführt und damit ca. 15 % weniger als im Jahr 2022. Telemonitoring Herzinsuffizienz. Im Bereich des Telemonitoring Herzinsuffizienz nahmen 201 abrechnende Telemedizinische Zentren (TMZ) im Jahr 2023 an der Versorgung teil und damit deutlich mehr als im 2. - 4. Quartal des Jahres 2022 (n=113). Die Zahl der primär behandelnden Ärzte/Ärztinnen (PBA) stieg leicht auf 362 (2. - 4. Quartal 2022: n=337). Die Rolle des PBA wurde zumeist von der Fachgruppe der Inneren Medizin (> 90 %) und weniger durch Hausärztinnen/-ärzte (<10 %) ausgefüllt. Im 4. Quartal 2023 wurden ca. 6.500 Versicherte mit implantierten Aggregaten (GOP 13584) und ca. 3.300 mit externen Geräten (GOP 13586) überwacht. Der Anteil der Überwachung mit externen Geräten nahm damit gegenüber dem Vorjahresquartal von 22 % auf 34 % zu. Im gesamten Jahr 2023 wurde die GOP 13584 (Aggregate) ca. 21.000-mal und die GOP 13586 (externe Geräte) ca. 10.000-mal abgerechnet. Der Leistungsbedarf für die TMZ betrug ca. 6,1 Mio. Euro, die Leistungen der PBA für Indikationsstellung und Betreuung verursachten zusammengenommen einen Bedarf von ca. 420.000 €. Eine (zeitlich) intensivierte Überwachung erfolgte bei der Überwachung mittels implantierter Aggregate in ca. 34 % und bei der Überwachung mittels externer Geräte in 12 % der Fälle. Das Telemonitoring Herzinsuffizienz mit Aggregaten wurde – relativ zu der Anzahl der Versicherten in einer KV-Region – wie bereits im Vorjahr besonders stark in den Flächenländern Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt durchgeführt. Beim Telemonitoring mit externen Geräten lag die KV Hamburg nach einem sehr starken Anstieg der Leistungshäufigkeit an erster Stelle im Vergleich der KV-Bezirke. Im Jahr 2023 wurden insgesamt ca. 11.000 Versicherte im Telemonitoring Herzinsuffizienz betreut, wobei ca. 77 % der Versicherten männlich waren. Telemedizinische Funktionsanalyse. Die Häufigkeiten von telemedizinischen Funktionsanalysen von ICD- und CRT-Aggregaten stagnierten im Jahr 2023 weitestgehend und zeigten auch gegenüber der Funktionsanalyse im persönlichen Kontakt kein vermehrtes Wachstum mehr. Wie im Jahr 2022 wurden etwas über 11 % der Funktionsanalysen telemedizinisch durchgeführt, wobei sich 25.000 telemedizinische ICD- und 16.000 CRT-Kontrollen auf ca. 15.000 Versicherte bzw. 40.000 BHF verteilten. Bei einem Versicherten mit erfolgter telemedizinischer Funktionsanalyse wurde diese damit durchschnittlich in mehr als 2 BHF durchgeführt. In den KV-Bezirken Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern betrug der Anteil der BHF mit telemedizinischer Funktionsanalyse insgesamt mehr als 20 % - dies zeigt einen breitflächigeren Gebrauch dieser telemedizinischen Leistung. Insgesamt entstand bundesweit im Jahr 2023 für die telemedizinische Funktionsanalyse ein Leistungsbedarf von 2 Mio. Euro. Telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen. Bei der telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen ist weiterhin keine nennenswerte Leistungsentwicklung ersichtlich. Gegenüber dem niedrigen Leistungsniveau des Jahres 2022 kam es hier insgesamt zu einem Rückgang. Damit standen in diesem Bereich Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 17/200 200 Beauftragungen zur telemedizinischen Befundbeurteilung weniger als 25 telekonsiliarischen Befundbeurteilungen gegenüber. Elektronische Patientenakte – ePA. Im Jahr 2023 zeigten sich sowohl die Abrechnungshäufigkeit der Erstbefüllung einer ePA (GOP 01648) mit ca. 46.500 Abrechnungen als auch die Anpassung der ePA (GOP 01647) mit 90.500 Abrechnungen noch auf einem sehr niedrigen Niveau. Damit wurden seit der Einführung der Vergütung für die Anlage einer ePA im Jahr 2021 insgesamt 93.000 ePA erstmalig angelegt. Der Leistungsbedarf aller Leistungen der ePA belief sich im Jahr 2023 auf 636.000 €. Ein niedriges Niveau bestand – trotz Steigerung gegenüber dem Jahr 2022 – weiterhin hinsichtlich der teilnehmenden Ärztinnen/Ärzte: So wurden z. B. 51 % aller ePA von der Fachgruppe der Hausärzte erstausgefüllt (Vorjahr: 39 %). Die Erstausfüllung erfolgte dabei lediglich durch 839 (2022: n=383) von insgesamt 63.549 Hausärztinnen/-ärzte in Deutschland – entsprechend einem Anteil von 1,3 % (2022: 0,6 %). Wesentliche Änderungen sind erst mit der verpflichtenden Einführung der ePA als Opt-out- Leistung im Berichtsjahr 2025 zu erwarten. Elektronische Kommunikation – eArztbriefe. Die elektronische Kommunikation unter Vertragsärztinnen und Vertragsärzten mittels eArztbriefen wird ausschließlich über spezielle Kommunikationsdienste innerhalb der Telematikinfrastruktur umgesetzt. Für eArztbriefe wurde die Versandpauschale (Pseudo-GOP 86900) häufiger abgerechnet als die Empfangspauschale (Pseudo-GOP 86901) bei einer insgesamt dynamischen Entwicklung. So verdreifachte sich im Jahr 2023 die Abrechnungshäufigkeit der Versandpauschale für eArztbriefe annähernd (+182 %) auf rund 7,6 Mio. Abrechnungen und die der Empfangspauschale ebenfalls (+249 %) auf rund 4,8 Mio. Abrechnungen. Internistinnen/Internisten rechneten im Jahr 2023 mit rund 2,6 Mio. Abrechnungen besonders häufig Versandpauschalen für eArztbriefe (Pseudo- GOP 86900) ab, Hausärztinnen/Hausärzte mit rund 3,8 Mio. Abrechnungen den Großteil (80 %) der Empfangspauschalen (Pseudo-GOP 86901). Notfalldatenmanagement – NFDM. Die Funktionalität der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) umfasst eine Speicherfunktion für eine begrenzte und fest definierte Menge Patientendaten. So können für Versicherte ein Notfalldatensatz, ein elektronischer Medikationsplan und Hinweise auf den Aufbewahrungsort eines vorhandenen Organspendeausweises oder weiterer persönlicher Erklärungen auf der eGK gespeichert werden. Die Abrechnungshäufigkeit des Zuschlags Notfalldatensatz für die Aktualisierung (GOP 01641) fiel mit ca. 365,8 Mio. Abrechnungen im Jahr 2023 sehr hoch aus, da die zuständige KV den Zuschlag bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen (insbesondere: Anschluss an die TI) einmal in fast jedem Behandlungsfall automatisch zusetzt. Die Anlage eines Notfalldatensatzes (GOP 01640) wurde im Jahr 2023 ca. 572.200-mal abgerechnet. Die Leistung verzeichnete im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg von 77 %. Die Anlage eines Notfalldatensatzes wurde mit ca. 334.500 Abrechnungen am häufigsten von der Fachgruppe Gynäkologie abgerechnet. Gegebenenfalls liegt die Spitzenposition dieser Fachgruppe darin begründet, dass Schwangerschaften ein medizinischer Anlass für die Anlage eines Notfalldatensatzes sind. Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 17 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 18/200 Digitale Gesundheitsanwendungen – DiGA. Im Jahr 2023 wurden 14 DiGA dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen, welches damit Ende des 4. Quartals 2023 insgesamt 29 dauerhafte DiGA umfasste. Für drei der im Jahr 2023 neu dauerhaft aufgenommenen DiGA hat das BfArM ärztliche Tätigkeiten bestimmt. Nach fachlicher Prüfung wurden im Jahr 2023 dafür drei neue Leistungen (GOP 01474, 01475 und 01476) in den EBM aufgenommen. Mit dem Auslaufen der Befristung der GOP 01470 wird die Erstverordnung einer DiGA seit Beginn des Jahres 2023 über die Versicherten- und Grundpauschalen vergütet. Im Jahr 2023 wurden insgesamt rund 29.000 ärztliche Leistungen zu DiGA (GOP 01471 bis 01476) abgerechnet, wodurch ein Leistungsbedarf von rund 213.000 € entstand. Vierter Bericht des ergänzten Bewertungsausschusses (Teil B) Der vierte Bericht des ergänzten Bewertungsausschusses zur telemedizinischen Leistungserbringung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gibt einen Überblick über die Neuerungen des Jahres 2023. Als Ergänzung zum Bericht des Bewertungsausschusses (Teil A) umfasst der Bericht des ergänzten Bewertungsausschusses (Teil B) diejenigen telemedizinischen Leistungen, die in der sektorenübergreifenden Versorgung durchgeführt werden. Durch Beschlussfassungen zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind im betrachteten Zeitraum unterschiedliche telemedizinische Leistungen berechnungsfähig gewesen. Der Bericht geht für die Durchführung von sektorenübergreifenden Telekonsilien, Zweitmeinungen sowie von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), im organisierten Not(-fall)dienst und der koordinierten und strukturierten Versorgung insbesondere schwer psychisch kranker Versicherter (gemäß KSVPsych- Richtlinie) auf die Regelung und Vergütung im EBM ein. Zusätzlich stellt der Bericht die Leistungsentwicklung für sektorenübergreifende Telekonsilien und telemedizinische Leistungen im organisierten Not(-fall)dienst dar, da die vorliegenden Abrechnungsdaten aus der vertragsärztlichen Versorgung für diese Leistungen eine Auswertung erlauben. Sektorenübergreifende Telekonsilien wurden im Oktober 2020 in die Versorgung aufgenommen. Im Jahr 2023 betrug der Leistungsbedarf für die sektorenübergreifenden Telekonsilien insgesamt ca. 915.000 €. Bei den Abrechnungszahlen fällt auf, dass die Einholung eines Telekonsiliums (GOP 01670) im Jahr 2023 rund zweieinhalbmal häufiger in den Abrechnungsdaten zu finden ist als die telekonsiliarische Beurteilung (GOP 01671). Die Einholung eines Telekonsiliums wurde ca. 48.400-mal abgerechnet, die Beurteilung dagegen ca. 18.900-mal. Die Fachgruppen der Hausärztinnen und Hausärzte sowie der Inneren Medizin rechneten die Einholung eines Telekonsiliums sowie die telekonsiliarische Beurteilung am häufigsten ab. Leistungen zu Telekonsilien wurden am häufigsten für Versicherte über 60 Jahre abgerechnet; diese Gruppe von Versicherten hatte einen Anteil von etwa 55 % an den Einholungen und abgegebenen Beurteilungen (GOP 01670 und 01671) an allen Versicherten mit Telekonsilien. Telemedizinische Leistungen in der Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung – ASV. Auch in der sektorenübergreifenden Versorgung im Rahmen der ASV sind telemedizinische Leistungen möglich. Seit Juli 2020 können in diesem Bereich Gespräche durch spezifische Leistungen im Kapitel 50 des EBM als Videosprechstunden durchgeführt werden. Dies betrifft die Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 – (Ergänzter) Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 19/200 Grundpauschalen für die Versorgung von Versicherten mit Hämophilie, psychotherapeutische Gespräche als Einzelbehandlungen, problemorientierte ärztliche Gespräche bei Mukoviszidose sowie die Vorstellung von Versicherten bei Tumorkonferenzen oder bei chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen (CED) im Rahmen der ASV. Auch die Anlage eines elektronischen Medikationsplans gehört unter bestimmten Voraussetzungen zum Leistungsumfang in der ASV. Dem Institut liegen keine Abrechnungsdaten zu Leistungen in der ASV vor. Zweitmeinungen. Die Durchführung von Zweitmeinungen im Rahmen einer Videosprechstunde wurde im Juli 2021 in die Versorgung eingeführt. Versicherte haben einen Rechtsanspruch darauf, sich vor bestimmten planbaren Operationen (Eingriffen) eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie diejenigen Operationen fest, zu denen Ärztinnen und Ärzte Versicherte auf den Anspruch auf eine Zweitmeinung hinweisen müssen; Ende des 4. Quartals 2023 umfasste diese Liste neun Operationen. Für die Aufklärung und Beratung von Versicherten, auch als Videokontakt, und die Zusammenstellung der Unterlagen für eine Zweitmeinung können Ärzte und Ärztinnen die GOP 01645 abrechnen. Im Jahr 2023 wurden keine Abrechnungen für die GOP 01645 als reiner Videokontakt durchgeführt. Abrechnungen der GOP 01645 für Kontakte, die sowohl persönlich als auch per Video stattfanden (‚gemischte‘ Kontakte), können in den Daten nicht identifiziert werden, da für diese keine entsprechende Kennzeichnung existiert. Telemedizinische Leistungen im organisierten Not(-fall)dienst können seit Juli 2022 erfolgen. Im organisierten Not(-fall)dienst werden Versicherte behandelt, deren Erkrankungen akut und nicht lebensbedrohlich sind, sodass keine Benachrichtigung des Rettungsdienstes notwendig ist. Der Leistungsbedarf für die Notfallpauschale I (GOP 01210) oder Notfallpauschale II (GOP 01212) als Videosprechstunde belief sich im Jahr 2023 insgesamt auf rund 71.800 €. Der Großteil der Abrechnungen, rund 2.900 Abrechnungen, entfiel auf das 4. Quartal 2023 sowie auf die Notfallpauschale II, die bei Notfallkontakten zwischen 19:00 Uhr und 7:00 des Folgetages, am Wochenende und an Feiertagen Anwendung findet. Die Häufung der Abrechnungen in diesem Quartal hängt mit besonderen, zeitlich befristeten Angeboten während der Feiertage zum Jahresende in einigen KV-Bezirken zusammen. Telemedizinische Leistungen in der Koordinierten und Strukturierten Versorgung insbesondere schwer psychisch kranker Versicherter – KSVPsych. Mit der Einführung der Versorgungsstruktur gemäß der KSVPsych-Richtlinie des G-BA sollen Versicherte mit einem komplexen, interdisziplinären Behandlungsbedarf in Netzverbünden aus Ärztinnen/Ärzten und Psychotherapeutinnen/-therapeuten in Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, anderen Gesundheitsberufen und ergänzenden Angeboten versorgt werden. Im Zusammenhang mit der KSVPsych-Richtlinie wurde im Oktober 2022 auch eine Fallbesprechung (GOP 37550) in den EBM aufgenommen, die optional als Videofallkonferenz stattfinden kann. Die Abrechnungen der GOP 37550 als Videofallkonferenz können nicht ausgewertet werden, da für diese in den Daten keine entsprechende Kennzeichnung existiert. Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 19 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 20/200 Teil A Bericht des Bewertungsausschusses 1 Einleitung Mit dem vorliegenden Bericht (Teil A) soll die Aktivität des Bewertungsausschusses hinsichtlich der Umsetzung telemedizinischer Leistungen im ambulanten Versorgungssektor im Sinne der gesetzlichen Aufträge nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz in § 87 Abs. 2a Satz 7 SGB V und gemäß dem E-Health-Gesetz in § 87 Abs. 2a Satz 16 SGB V dargelegt werden. Es liegen bis jetzt fünf Berichte in zweijährigem Abstand aus den Jahren 2016 bis 2024 vor. Es ist erklärtes Ziel des Bewertungsausschusses, mit diesem Bericht Transparenz bei der Durchführung und Erfüllung der dem Bewertungsausschuss vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben herzustellen. Die Inhalte, zu denen beraten und beschlossen wurde, sind im Bericht zu Themengruppen zusammengefasst. In jedem Kapitel des Berichts werden kurz die Begrifflichkeiten und rechtlichen Hintergründe allgemein erläutert und anschließend die Beschlüsse dargelegt, die im Berichtsjahr 2023 getroffen wurden oder in Kraft getreten sind. In den folgenden Unterkapiteln werden – bei Verfügbarkeit von Daten – die Leistungsentwicklung dargestellt und ggf. aus Sicht des Bewertungsausschusses interpretiert. Für das Verständnis werden gelegentlich Daten aggregiert dargestellt – die vollständigen Auswertungen sind alle im Anhang des Berichts aufgeführt. 1.1 Inhaltliche Umsetzung des Berichts im Rahmen der Anpassungen des § 87 SGB V durch das Digital-Gesetz (DigiG) Mit dem am 26. März 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)1 wurden detaillierte Anforderungen bezüglich des Inhaltes des Berichts formuliert. Darüber hinaus wurde der Berichtszeitraum von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Der neue Berichtszeitpunkt wird auf den 1. Juni eines Jahres festgelegt, an dem der Bericht dem Ministerium für Gesundheit vorliegen muss. Diese Änderungen wurden auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesetzesbegründung bereits im Bericht aus dem Jahr 2024 (Berichtsjahr 2022) umgesetzt. Der hier vorliegende Bericht führt die Systematik des Berichts aus dem Jahr 2024 fort und berichtet die Änderungen und durchgeführten telemedizinischen Leistungen aus dem Jahr 2023. 1.2 Datengrundlage Datengrundlage für die Auswertungen zu Abrechnungshäufigkeiten, Leistungsbedarf und Anzahl der abrechnenden Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen/-therapeuten ist die 1 Siehe Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) vom 22.03.2024 – Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nr. 101 (bgbl.de). Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 21/200 ärztliche Abrechnungsstatistik (AST-Daten). In den Vorberichten wurde noch teilweise auf Daten der arztseitigen Rechnungslegung (Arzt-RG) zurückgegriffen, wodurch es zu sehr geringen Abweichungen zu den Euro-Angaben für vergangene Jahre in diesem Bericht kommt. Für Analysen, die Versicherte und Behandlungsfälle betreffen, wird die Geburtstagsstichprobe (GSP) oder die anlassbezogene GSP (GSPA) verwendet. Hierbei liegen die Abrechnungsdaten für eine Stichprobe von Versicherten auf Grundlage des Geburtskalendertages vor und werden auf die Gesamtheit der Versicherten hochgerechnet. Auf Grundlage der GSPA erfolgten in diesem Bericht neben den Alters- und Geschlechtsanalysen auch Untersuchungen zur Morbidität anhand der Auswertung von Kodes auf Grundlage der ICD – 10 – GM, die für jeden Behandlungsfall vorliegen. Insgesamt unterliegt die Zuordnungsfähigkeit von ICD-Kodes zum spezifischen Anlass einer Behandlung innerhalb eines Behandlungsfalles jedoch einer deutlichen Unschärfe. Zusätzlich kann es durch die Hochrechnung auf alle Versicherten auf Grundlage der Daten von ca. 23 % der Versicherten in der Geburtstagsstichprobe insbesondere bei Analysen mit niedrigen Fallzahlen zu Verzerrungen kommen. Die im vorliegenden Bericht verwendeten Fachgruppen entsprechen nicht den Fachgruppen nach der Weiterbildungsordnung des Bundesarztregisters, sondern basieren auf den Abrechnungsgruppen nach Schlüsselverzeichnis 62, die aufgrund des Abrechnungsverhaltens der einzelnen Ärzte gebildet werden. Zusätzlich wurden in diesem Bericht einige Gruppen zusammengezogen.3 2 Die im vorliegenden Bericht verwendeten Fachgruppen unterscheiden sich zum Beispiel von den KBV- Schlüsseltabellen sowie dem Schlüsselverzeichnis 6 der AST-Daten – Kassenärztliche Bundesvereinigung (kbv.de) und Institut des Bewertungsausschusses (institut-ba.de). 3 Folgende Fachgruppen im vorliegenden Bericht weichen von Schlüsselverzeichnis 6 der AST-Daten ab und setzen sich aus den in Klammern genannten Abrechnungsgruppen der AST-Daten zusammen: Fachgruppe Hausärztinnen/-ärzte (Allgemeinmediziner; Allgemeinmediziner/Internisten (Hausarzt); Hausärztliche Internisten; Arztgruppenübergreifende Praxen, hausärztlich; Sonstige Hausärzte); Fachgruppe Psychotherapie (Ärztliche Psychotherapeuten, SP Verhaltenstherapie; Ärztliche Psychotherapeuten; Psychologische Psychotherapeuten, SP Verhaltenstherapie; Psychologische Psychotherapeuten; Kinder- u. Jugendlichen-Psychotherapeuten, SP Verhaltenstherapie; Kinder- u. Jugendlichen- Psychotherapeuten; Fachgruppenübergreifende Praxen, nicht ärztliche Psychotherapeuten); Fachgruppe Chirurgie (Chirurgie; Neurochirurgie; Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie); Fachgruppe HNO und Phoniatrie (Hals- Nasen-Ohrenheilkunde; Phoniatrie und Pädaudiologie); Fachgruppe Dermatologie (Hautarzt); Fachgruppe Labor (Laboratoriumsmedizin; Laborgemeinschaften); Fachgruppe Innere Medizin (FA ohne Schwerpunkt; SP Angiologie; SP Endokrinologie; Gastroenterologie; SP Hämatologie/Onkologie; Kardiologie; SP Nephrologie; SP Pneumologie; SP Rheumatologie; Innere Medizin, schwerpunktübergreifend); Fachgruppe Neurologie und Nervenheilkunde (Neurologie; Nervenheilkunde) Fachgruppe Nuklearmedizin, Radiologie und Strahlentherapie (Nuklearmedizin; Radiologie; Strahlentherapie); Fachgruppe Psychiatrie (Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; Psychiatrie); Fachgruppe Sonstige (Medizinische Versorgungszentren; Einrichtungen nach § 311 SGB V [aktuell § 402 Abs. 2 SGB V]; Fachwissenschaftler; Arztgruppenübergreifende Praxen, fachärztlich; Arztgruppenübergreifende Praxen, versorgungsbereichsübergreifend; Mammographie-Screening-Einheiten; Sonstige Leistungserbringer). In den Kapiteln 0 und 5 werden Schwerpunkte innerhalb der Fachgruppe Innere Medizin nicht zusammengefasst, da dort kardiologische Gebührenordnungspositionen ausgewertet werden, die nur für die Gruppe Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie berechnungsfähig sind. Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 21 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V 22/200 Auch die im vorliegenden Bericht verwendeten Einrichtungsformen sind nicht deckungsgleich mit den Organisationsformen aus den AST-Daten.4 Bei den Analysen zur Alters- und Geschlechtsverteilung wurde lediglich nach weiblichen und männlichen Versicherten differenziert. 4 Siehe Schlüsselverzeichnis 14 der AST-Daten – Institut des Bewertungsausschusses (institut-ba.de). Abweichend von diesem Schlüsselverzeichnis werden Abrechnungen von Ermächtigten Einzelpraxen dem Krankenhausbereich zugeordnet. Neben den ermächtigten Einzelpraxen gibt es in den AST-Daten den Code 50 für Krankenhäuser, der im Bericht auf institutionelle Leistungen bezogen wird. Außerdem werden in den Tabellen und Abbildungen des vorliegenden Berichts jeweils alle Organisationsformen, die nicht einzeln dargestellt sind, der Einrichtungsform „Sonstige“ zugeordnet. Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 23/200 2 Videosprechstunde 2.1 Allgemeine Erläuterungen Begrifflichkeiten Eine Videosprechstunde ist ein Online-Kontakt in Echtzeit mit Videoübertragung zwischen Ärztin, Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut und Versicherten. Neben der Befragung zu Symptomen und Krankengeschichte (Anamnese) können hier ggf. Krankheitsanzeichen in Augenschein genommen werden und – eventuell – bereits eine Diagnose gestellt werden. Im Bereich der Psychotherapie finden therapeutische und/oder bestimmte diagnostische Sitzungen in Form von Videosprechstunden statt. Insbesondere bei langen Anfahrtswegen, zur Verlaufskontrolle (zum Beispiel nach kleineren Eingriffen), bei eher „administrativem Arztbedarf“ (Folgerezept etc.) und bei Beratungsleistungen kann die Videosprechstunde eine sinnvolle Hilfe sein und Versicherte müssen nicht für jeden Termin in die Praxis kommen. Die Ärztin/der Arzt oder die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut muss dafür einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen, der einen sicheren technischen und datenschutzkonformen Ablauf der Videosprechstunde ermöglicht. Die Identität einer Versicherten oder eines Versicherten muss bei erstmaligem Kontakt authentifiziert werden. Abzugrenzen von der eigentlichen Videosprechstunde sind Videofallkonferenzen. Diese dienen funktional als Besprechungen zwischen mehreren Ärztinnen und Ärzten oder zwischen Ärztinnen oder Ärzten und Pflegekräften bzw. nichtärztlichem Fachpersonal, mit oder ohne Anwesenheit der/des Versicherten. Videosprechstunden und Videofallkonferenzen bedienen sich beide des gleichen Mediums Videoübertragung. Sie erfüllen jedoch einerseits mit dem direkten Patientenkontakt und andererseits mit dem hauptsächlich fachlichen kollegialen Austausch eine andere Funktion in der Versorgung. Daher wird die Entwicklung der Videofallkonferenzen getrennt in Kapitel 3 dieses Berichts dargestellt. Rechtlicher Hintergrund Im Laufe der letzten Jahre sind umfangreiche Veränderungen bei der Durchführung von ärztlichen Leistungen per Video insbesondere in § 87 Abs. 2a SGB V verankert worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG)5 wurde die bei Videosprechstunden bisher geltende Eingrenzung auf spezifische Krankheitsbilder für die ärztliche Durchführung im EBM mit Wirkung zum 1. Januar 2019 gestrichen und damit die Nutzung der Videosprechstunde wesentlich erweitert – insbesondere auch im Hinblick auf die psychotherapeutische Versorgung. Des Weiteren wurden telemedizinische Fallkonferenzen zur Verbesserung der Zusammenarbeit 5 Siehe Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) vom 11.12.2018 – Bundesgesetzblatt I S. 2394 (bgbl.de). Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 23 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 24/200 zwischen Pflegeheimen und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in § 87 Abs. 2a SGB V erstmalig verankert. Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)6 von 2021 wurden weitere Schritte unternommen, um die Digitalisierung flächendeckend in der Versorgung zu etablieren. So wurde die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen (wie z. B. der Videosprechstunde) ergänzt und der organisierte Not(-fall)dienst – von an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen – um die Durchführung telemedizinischer Leistungen erweitert. Darüber hinaus sollten mit dem DVPMG telemedizinische Leistungen auch für Heilmittelerbringer und Hebammen ermöglicht werden und die psychotherapeutische Akutbehandlung im Rahmen einer Videosprechstunde durchführbar werden. Über ein Portal sollte es anbietenden Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Versicherten einfacher ermöglicht werden, freie Videosprechstundentermine zu melden bzw. zu finden. Darüber hinaus wurden durch das DVPMG die behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen bei Videosprechstunden von 20 % auf 30 % erhöht (s. Kapitel 2.2 des Berichts). Mit dem am 26. März 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens entfielen diese Begrenzungsregeln im SGB V komplett. Des Weiteren wurden der GKV-SV und die KBV beauftragt, Regelungen zu treffen, um Videosprechstunden in einem „weiten Umfang“ zu ermöglichen, und Qualitätsvorgaben für die Videosprechstunde und insbesondere auch für die Gewährleistung der Anschlussversorgung zu erarbeiten. 2.2 Regelungen und Vergütung im EBM Die Durchführung von Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde ist prinzipiell seit dem 2. Quartal 2017 möglich. Anfänglich erfolgte die Vergütung der Videosprechstunde über eine eigenständige Videosprechstunden-GOP 01439 und den Technikzuschlag GOP 01450. Die Berechnungsfähigkeit insgesamt und die Berechnungsfähigkeit der GOP 01439 und GOP 01450 waren damit auf bestimmte Indikationen und Fachgruppen beschränkt. Eine detaillierte Darstellung der Historie liefern die vorangegangenen Berichte der Jahre 2018 bis 2022.7 6 Siehe Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) vom 03.06.2021 – Bundesministerium für Gesundheit (bundesgesundheitsministerium.de). 7 Siehe Vorbericht 2022: Bericht des Bewertungsausschusses und des ergänzten Bewertungsausschusses zur telemedizinischen Leistungserbringung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, 06.12.2022 – Drucksache 20/4982. Siehe Vorbericht 2020: Bericht des Bewertungsausschusses und des ergänzten Bewertungsausschusses zur Überprüfung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf die Möglichkeit zur ambulanten telemedizinischen Leistungserbringung und über die als telemedizinische Leistungen berechnungsfähigen Konsilien, 07.12.2020 – Drucksache 19/25185 (bundestag.de). Siehe Vorbericht 2018: Bericht des Bewertungsausschusses zur Überprüfung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf die Möglichkeit zur ambulanten telemedizinischen Leistungserbringung, 26.11.2018 – Drucksache 19/6020 (bundestag.de). Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 25/200 Als Folge des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) kam es mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 453. Sitzung8 zum 1. Oktober 2019 zur Streichung der GOP 01439 und zu einer Novellierung des Vergütungssystems der Videosprechstunde, welche strukturell bis heute Bestand hat. Grundsätzlich erfolgt die Vergütung von Videosprechstunden seitdem über die Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschalen sowie sich darauf beziehende Zusatzpauschalen und nicht mehr über eine spezifische Leistung „Videosprechstunde“. Die oben genannten Pauschalen können von fast allen Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berechnet werden, auch wenn ausschließlich ein Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde stattfindet. Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Behandlungsfall ist nicht mehr zwingend erforderlich. Allerdings hat der Bewertungsausschuss festgelegt, dass im Falle eines ausschließlichen Kontaktes im Rahmen einer Videosprechstunde Abschläge auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen und sich darauf beziehende Zusatzpauschalen in unterschiedlicher Höhe zwischen 20 und 30 % erfolgen (siehe hierzu Vorbericht 2020). Hintergrund ist, dass bestimmte Aufwände für die Infrastruktur (Praxisräume, Personal etc.) nicht in dem Maße anfallen wie bei einem physischen Kontakt und nicht alle in den Pauschalen inkludierten Leistungsbestandteile im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden können. Erfolgt im gleichen Quartal allerdings ein persönlicher Arzt- Patienten-Kontakt, werden die Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale und sich darauf beziehende Zusatzpauschalen in voller Höhe gezahlt. Die Videosprechstunde stellt damit eine Kontaktart mit dem Versicherten dar, in dessen Rahmen bestimmte Leistungen durchgeführt werden können. Neben der Vergütung dieser Leistungen über die Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschalen können auch spezifische Leistungen, wie z. B. spezifische Gesprächsleistungen, im Rahmen der Videosprechstunde berechnet werden, sofern dies in der jeweiligen Abrechnungsbestimmung der Leistung oder an anderer Stelle des EBM erlaubt wird. Über diese spezifische Öffnung von Leistungen für die Videosprechstunde entwickelt sich der EBM seitdem kontinuierlich weiter. Schon mit dem Beschluss in der 453. Sitzung des BA wurden so z. B. die Gebührenordnungspositionen für Fallkonferenzen um die Durchführbarkeit per Video erweitert, bzw. mit der GOP 01442 (Videofallkonferenz) eine eigenständige Leistung für die Videofallkonferenz geschaffen (siehe Kapitel 3 des Berichts). Darüber hinaus wurden mit dem Beschluss aus der 453. Sitzung des BA weitere wichtige Regelungen und die Vergütungsstruktur prägende Gebührenordnungspositionen zu Videosprechstunden eingeführt: • Begrenzungsregeln: Mit dem Beschluss in der 453. Sitzung des BA wurden zwei wesentliche Begrenzungsregeln für die Durchführung von Leistungen per Videosprechstunde in den EBM eingeführt (Allgemeine Bestimmungen Nr. 4.3.1, Nr. 5 und 6): Erstens eine 8 Siehe Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 453. Sitzung mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 – Institut des Bewertungsausschusses (institut-ba.de). Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 25 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 26/200 Begrenzung der Anzahl der Behandlungsfälle, die ausschließlich per Video9 durchgeführt werden können, auf damals 20 % aller Behandlungsfälle der Vertragsärztin, des Vertragsarztes, der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten. Zweitens eine versichertenübergreifende Obergrenze von damals 20 % je Vertragsärztin/-arzt oder Psychotherapeutin/-therapeuten und je Gebührenordnungsposition, die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden kann. • Technikzuschlag: Die GOP 01450 ist der Technikzuschlag bei der Durchführung von Leistungen per Videosprechstunde. Mit dem Beschluss in der 453. Sitzung des BA kann der Technikzuschlag bei jedem Video-/(Fall-)kontakt abgerechnet werden, weshalb diese Gebührenordnungsposition nicht nur eine zentrale Rolle bei der Vergütung der Videosprechstunde einnimmt, sondern auch als ein guter Parameter für die Menge an Abrechnungen, die insgesamt per Video durchgeführt werden, genutzt werden kann. Die Auswertung der Leistungsentwicklung der GOP 01450 nimmt damit eine zentrale Rolle bei der Bestimmung der Leistungshäufigkeit der Videosprechstunde ein. • Die GOP 01450 wird mit 40 Punkten bewertet, allerdings wird für den Zuschlag ein Höchstwert von 1.899 Punkten je Ärztin, Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut und Quartal gebildet. Durch die Mengenbegrenzung pro Ärztin/Arzt ist theoretisch denkbar, dass nach Erreichen des Höchstwertes keine weitere Abrechnung der GOP 01450 mehr durch die betreffende Ärztin/Arzt erfolgen könnte und es somit bei der Auswertung zu einer Unterschätzung der Anzahl an Videosprechstunden kommt. Aus praktischer Sicht dürfte jedoch die regelmäßige Abrechnung der GOP 01450 unabhängig von dem Erreichen einer individuellen Höchstgrenze der Regelfall sein, da das Erreichen des Höchstwertes erst mit der Abrechnung der KV festgelegt wird. • Authentifizierung: Für die Vergütung des zusätzlichen Aufwands, der dem Praxispersonal entsteht, um eine oder einen der Praxis unbekannte(n) Versicherte(n) im Rahmen der Videosprechstunde zu authentifizieren, wurde die GOP 01444 (Zuschlag Authentifizierung) befristet als Zuschlag (10 Punkte) zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen aufgenommen. Die Befristung wurde dabei mehrfach verlängert (s.u.). Zukünftig sollen digitale Identitäten den Versicherten genauso wie die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen. Nach der mit der 453. Sitzung des BA geänderten Vergütungsstruktur für Videosprechstunden kam es im Verlauf – wie im SGB V vorgesehen – zu einer kontinuierlichen Ausweitung von Leistungen, die mittels Videosprechstunde durchgeführt werden können. Insbesondere mit dem DVPMG und im Rahmen der Corona-Pandemie wurden Leistungen um die Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde (vorübergehend) erweitert. Die zeitlich befristeten Corona- Sonderregeln10, die vom 2. Quartal 2020 bis zum Ende des 1. Quartals 2022 Gültigkeit hatten, 9 Bei ausschließlichen Videobehandlungsfällen handelt es sich um Behandlungsfälle in denen kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Behandlungsfall erfolgte. Telefonische oder weitere mittelbare Kontaktformen können aber neben dem Videokontakt vorliegen. 10 Die letzte Verlängerung der Corona-Sonderregelungen erfolgte mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 579. Sitzung – Institut des Bewertungsausschusses (institut-ba.de). Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 27/200 umfassten die vorübergehende Aussetzung der behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen bei Videosprechstunden (bis dato durften nur 20 % der Behandlungsfälle sowie nur 20 % einer Leistung einer Ärztin/eines Arztes per Videosprechstunde abgerechnet werden). Darüber hinaus wurde zeitweise die Durchführung von psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen im Rahmen einer Videosprechstunde bei gleichzeitigem Aussetzen eines notwendigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung bei der Initiation von psychotherapeutischen Sprechstunden ermöglicht (siehe hierzu auch Vorberichte 2020 und 2022). Mit dem Beschluss aus der 589. Sitzung des BA11 wurde die vom Gesetzgeber vollzogene Änderung des § 87 Abs. 2a SGB V zum 2. Quartal 2022 umgesetzt. Diese betraf die dauerhafte Anhebung der behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen bei Videosprechstunden von zuvor 20 % auf 30 %, sodass nach Auslaufen der Corona-Sonderregeln zum Ende des 1. Quartals 2022 eine Versorgung mittels Videosprechstunden auf einem erhöhten Begrenzungsniveau von 30 % ermöglicht wurde. Im Normalfall wird die 30 %-Regel dabei auf die Durchführung von Leistungen per Videosprechstunde in Bezug auf die Gesamtanzahl der betreffenden Leistungen durch eine Ärztin bzw. einen Arzt angewendet. Bei Leistungen aus dem Kapitel 35 EBM ist die Bemessungsgrundlage jedoch seit dem Beschluss des BA in seiner 597. Sitzung ausnahmsweise das Punktzahlvolumen aller von der Ärztin/Arzt bzw. Psychotherapeutin/-therapeuten berechneten Leistungen des Kapitels 35 EBM12. Anpassung der Vergütung der Videosprechstunde im oder zum Jahr 2023 Tabelle 1 zeigt die Beschlüsse des BA und des ergBA bezüglich der Videosprechstunde, die im oder mit Wirkung zum Berichtsjahr 2023 getroffen wurden. 11 Siehe Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 589. Sitzung – Institut des Bewertungsausschusses (institut-ba.de). 12 Mit Ausnahme der GOP 35152, die der klassischen 30 %-Abrechnungsbegrenzung pro GOP unterliegt. Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 27 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 28/200 Tabelle 1 Beschlüsse des Bewertungsausschusses zu Videosprechstunden, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind oder getroffen wurden. MGV = morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Kategorie Beschluss Inkrafttreten Inhalt/ GOP Laufzeit/ Befristung Finanzierung 603. BA 01.01.2023 Vergütung GOP 01450 außerhalb der MGV 31.12.2023 Verlängerung/ Finanzierung 626. BA 01.01.2023 Verlängerung GOP 01444 und Finanzierung außerhalb MGV (Verlängerung 453. BA, 570. BA) 31.12.2023 Neue Leistung/ Abrechnungsbestimmung 650. BA 01.07.2023 Durchführbarkeit per Video: Neue GOP 08622 (Reproduktionsmedizinische Beratung und Aufklärung (Kryo-RL)) und Kennzeichnung GOP 08619, 08621 und 08623 bei Videokontakt. Nein Finanzierung 664.BA 01.01.2024 Vergütung Videosprechstunde/ Videofallkonferenz (GOP 01442, 01450) und GOP 40128, 40129 außerhalb MGV 31.12.2024 Verlängerung 669.BA 01.01.2024 Verlängerung befristete GOP 01444 31.12.2025 Neue Leistung 691. BA 01.01.2024 Aufnahme GOP 30780 für Schmerztherapeuten als Spiegelung zu GOP 01472 (Verlaufskontrolle/Auswertung der DiGA somnio) Nein Abrechnungsbestimmung/ Erweiterung Kostenpauschale 694. BA 01.01.2024 Im Rahmen Videosprechstunde durchführbar: Teil A: Leistungen GOP 01420, 01424 (Häusliche Krankenpflege-RL); GOP 01611, 01613 (Rehabilitations-RL); Erweiterung Kostenpauschale 40128 postalische Versendung (Folge-)Verordnung Krankenpflege, Rehabilitation und Heilmittel. Teil B: Bescheinigung für Bezug Krankengeld bei Erkrankung Kind Nein Inhaltlich wurden mit den in Tabelle 1 ersichtlichen Beschlüssen im oder zum Jahr 2023 folgende Änderungen implementiert oder beschlossen: Eine Verlängerung der Vergütung der Authentifizierungsleistung (GOP 01444) bis zum 31. Dezember 2025 wurde mit dem Beschluss aus der 626. bzw. 669. Sitzung des BA13 ermöglicht. Grund war die sich weiter verzögernde Etablierung der digitalen Versichertenidentitäten und damit der weiterhin bestehende Zusatzaufwand für die Praxen bei der Authentifizierung der Versicherten. Mit den Beschlüssen aus den 603. und 664. Sitzungen des BA,14 welche die Finanzierungsregelung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (MGV) zusammentragen, wurde die Finanzierung der GOP 01450 für das Jahr 2023 bzw. 2024 weiterhin über eine extrabudgetäre Vergütung gewährleistet. Dies betraf bei dem Beschluss aus der 664. Sitzung auch die 13 Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 626. und 669. Sitzung – Institut des Bewertungsausschusses (institut-ba.de). 14 Siehe Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 603. und 664. Sitzung – Institut des Bewertungsausschusses (institut-ba.de). Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 29/200 Kostenpauschale für die postalische Versendung von AU-Bescheinigungen und Verordnungen (Kostenpauschalen 40128, 40129). Mit dem Beschluss aus der 650. Sitzung des BA15 wurde die Durchführung von Beratungsleistungen im Rahmen der Kryokonservierung nach GOP 08622 auch im Rahmen einer Videosprechstunde ermöglicht. Für die bereits bestehenden GOP 08619, 08621 und 08623 wurde die Kennzeichnungspflicht bei Durchführung der Leistungen per Videosprechstunde implementiert. Ab dem Jahr 2024 war mit dem Beschluss aus der 694. Sitzung des BA16 die Berechnungsfähigkeit von Leistungen zur (Folge-)Verordnung der häuslichen Krankenpflege und psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (GOP 01420, 01424) und der Verordnung von Rehabilitation (GOP 01611, 01613) auch im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Mit diesem Beschluss wurde auch die Kostenpauschale 40128 (postalische Versendung (Folge-)Verordnung Krankenpflege, Rehabilitation und Heilmittel) um diejenigen Sachverhalte erweitert, die auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden können. 2.3 Berechnungsfähige Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde im Jahr 2023 Im Berichtsjahr 2023 waren folgende Gebührenordnungspositionen – neben den Grund-, Konsiliar- und Versichertenpauschalen bzw. Zusatzpauschalen und Zuschlägen – im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig (Tabelle 2): 15 Siehe Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 650. Sitzung – Institut des Bewertungsausschusses (institut-ba.de). 16 Siehe Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 694. Sitzung – Institut des Bewertungsausschusses (institut-ba.de). Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 29 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 30/200 Tabelle 2 Auflistung der wichtigsten im Berichtszeitraum im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen (GOP) (teilweise gruppiert; unb. = unbefristet, KZT = Kurzzeittherapie, LZT = Langzeittherapie). Nicht aufgeführt sind die Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschalen bzw. Zusatzpauschalen oder Zuschläge und GOP aus dem Bereich der ASV. GOP Bezeichnung Quartal bis 01444 Authentifizierung 2019/4 2025/4 01450 Technikzuschlag 2017/2 unb. Ärztliche Gesprächsleistungen 03230, 04230, 04231, 04355, 04430, 14220, 14222, 16220, 21216, 21220, 22220, 22221, 23220 Einzel-Gespräch, Beratung, Abklärung, Ärztliche Psychotherapie/Psychiatrie (Kinder/Erwachsene) 2019/4 unb. 30708 Beratung und Erörterung (Schmerztherapie) 2020/2 unb. 22222, 21221, 14221 Gruppenbehandlung: Ärztliche Psychotherapie, Psychiatrie (Kinder/Erw.) 2021/4 unb. Einzeltherapie, Antrags-Psychotherapie Kapitel 35 EBM 35401, 35402, 35405, 35411, 35412, 35415, 35421, 35422, 35425, 35571 Tiefenpsychologie, Analytisch, Verhalten, Zuschlag 2019/4 unb. 35591 Zuschlag KZT, Einzelbehandlung 2020/2 unb. 35431, 35432, 35435 Systemische Therapie (KZT+LZT, Einzelbehandlung) 2020/4 unb. Psychotherapie Kapitel 35 EBM, nicht antragspflichtig 35110, 35111, 35112, 35113, 35141, 35142, 35600, 35601, 30932 Erhebung Befunde, Übungen (Gruppe), Testverfahren, Neuropsycholog. T. (Einzelbehandlung) 2019/4 unb. 30933 Neuropsycholog. Therapie (Gruppe) 2021/4 unb. 35152 Psychotherapeutische Akutsprechstunde 2021/4 unb. Gruppenpsychotherapie Kapitel 35 EBM 35173-35178, 35503-35508, 35513-35518, 35523-35528, 35533-35538, 35543-35548, 35553-35558, 35703-35708, 35713-35718, 35572, 35593-35598 Psychotherapeutische, tiefenpsychologische, analytische, Verhaltens-, systemische Gruppentherapie, Zuschläge 2021/4 unb. Fallkonferenzen 37120, 37320 Fallkonferenz gemäß Anlage 27 und 30 BMV-Ä 2019/2 unb. 01442, 30706, 30210, 30948, 37400 Videofallkonferenz und andere 2019/4 unb. 37550 Fallbesprechung gemäß § 6 KSVPsych-RL 2022/4 unb. 37720 Fallkonferenz im Rahmen AKI-RL 2022/4 unb. Andere 08619, 08621, 08623 Beratung im Rahmen der Kryokonservierung 2021/3 unb. 08622 Beratung im Rahmen der Kryokonservierung 2023/3 unb. 01471 Verlaufskontrolle DiGA somnio 2021/1 unb. 01210, 01212 Notfallpauschale I + II 2022/3 unb. 01789, 01790 Beratung NIPT (Nichtinvasiver Pränataltest auf Trisomien) 2022/3 unb. 37700, 3706 Versorgung Versicherte im Rahmen AKI-RL 2022/4 unb. Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 31/200 2.4 Leistungsentwicklung Wie in Kapitel 2.2 des Berichts erwähnt, lässt sich die Entwicklung der Inanspruchnahme der Videosprechstunde im Allgemeinen an der Abrechnungshäufigkeit der GOP 01450 ablesen, da diese bei jedem Videokontakt abgerechnet werden kann. Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Abrechnungshäufigkeit und den Leistungsbedarf in € für das Jahr 2023 und über die Entwicklung in Bezug auf die Vorjahre seit Beginn der Neustrukturierung der Vergütung der Videosprechstunde mit dem ersten vollständigen Kalenderjahr 2020 (siehe Kapitel 2.2 des Berichts). Abbildung 1 Abrechnungshäufigkeit und Leistungsbedarf in € der GOP 01450 in den Jahren 2020 bis 2023. Betrachtet man Abbildung 1, fallen im Wesentlichen drei Aspekte auf: Sowohl die Abrechnungshäufigkeit (blaue Kurve) als auch der Leistungsbedarf in € (orangefarbene Kurve) steigen zum Jahr 2021 deutlich um 29 % an und sinken zum Jahr 2023 auf einen neuen Tiefstwert um 2 Millionen Abrechnungen und damit unter den Jahreswert von 2020 – dem ersten Jahr nach der Restrukturierung – ab. Die deutliche Zunahme zum Jahr 2021 und die konsekutive Abnahme der Abrechnungshäufigkeit zum Jahr 2022 hin dürfte mit der im Rahmen der Corona-Pandemie im Jahr 2020 und insbesondere im Jahr 2021 zu verzeichnenden deutlichen Ausweitung der Videosprechstunde zusammenhängen (siehe Vorbericht 2022). In Anbetracht des hohen Anstiegs der Abrechnungshäufigkeit in dieser Ausnahmelage mit zusätzlichen passageren Abrechnungsmöglichkeiten erscheint der in Abbildung 1 verzeichnete Rückgang von 24 % zum Jahr 2022 und nochmalig von 18 % zum Jahr 2023 hin nachvollziehbar. Der Leistungsbedarf der GOP 01450 (orangefarbene Kurve) zeigt – wie oben festgestellt – einen ähnlichen Verlauf, gestaltet sich jedoch aufgrund von Abrechnungsbegrenzungen 2.735.264 3.526.110 2.681.158 2.199.456 8.130.550 € 9.856.628 € 8.155.887 € 6.729.630 € 0 2.000.000 4.000.000 6.000.000 8.000.000 10.000.000 2020 2021 2022 2023 Ab re ch nu ng sh äu fig ke it/ Eu ro Abrechnungshäufigkeit GOP 01450 Leistungsbedarf GOP 01450 (€) +29% -24% +21% -17% -18% -17% Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 31 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 32/200 (Höchstmenge pro Ärztin/Arzt bzw. Psychotherapeutin/-therapeut) insgesamt um ca. 40 % niedriger, als bei einer Multiplikation von Punktwert der Leistung (40 Punkte) mit dem Orientierungswert und mit der Abrechnungshäufigkeit zu errechnen wäre. Dieser Höchstwert führt auch dazu, dass sich Schwankungen der Abrechnungshäufigkeit bei einer sehr hohen Abrechnungshäufigkeit der GOP 01450 nicht im vollen Umfang auf die Entwicklung des Leistungsbedarfs übertragen. Eine detailliertere Darstellung hinsichtlich der Videosprechstunde liefert die Entwicklung auf der Quartalsebene (Abbildung 2): Abbildung 2 Abrechnungshäufigkeit (AH) und Leistungsbedarf (LB, in €) der GOP 01450 je Quartal. Abbildung 2 zeigt den Verlauf der Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde in Abhängigkeit vom betreffenden Quartal. Insgesamt zeigt sich vom 2. Quartal 2022 bis zum 3. Quartal 2023 ein relativ konstanter Verlauf um 500.000 Videosprechstunden pro Quartal. Der deutliche Rückgang der Gesamt-Abrechnungshäufigkeit vom Jahr 2022 auf das Jahr 2023 (s. Abbildung 1) scheint insbesondere durch den starken Rückgang der Abrechnungshäufigkeit mit Auslaufen der Corona-Sonderregeln nach dem 1. Quartal 2022 bedingt zu sein. In Abbildung 2 ist noch eine Schwankung mit etwas niedrigeren Abrechnungshäufigkeiten im 2./3. Quartal (Frühling/Sommer) und höheren Abrechnungshäufigkeiten im 4./1. Quartal (Herbst/Winter) erkennbar. Zum 4. Quartal 2023 zeigt sich dann allerdings ein deutlicherer Wiederanstieg der Abrechnungshäufigkeit auf etwa 675.000 Abrechnungen. Die Entwicklung der GOP 01450 und damit der Videosprechstunde ist in ihrer Veränderung auf Jahres- und Quartalssicht auch der Tabelle 53, Tabelle 54 und Tabelle 55 im Anhang zu entnehmen. 1.054.725 513.314 577.905 474.368 674.740 2.792.999 € 1.702.716 € 1.859.115 € 1.540.407 € 1.858.494 € 0 1.000.000 2.000.000 3.000.000 2022/1 2022/2 2022/3 2022/4 2023/1 2023/2 2023/3 2023/4 Ab re ch nu ng sh äu fig ke it/ Eu ro Abrechnungshäufigkeit GOP 01450 Leistungsbedarf GOP 01450 (in €) Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 33/200 2.5 Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit nach Leistungsbereichen und einzelnen Leistungen durch die bundeseinheitliche Kennzeichnung Neben der Betrachtung der Gebührenordnungsposition 01450 als Surrogat-Parameter für sämtliche stattfindende Videokontakte lässt sich auch die Abrechnungshäufigkeit der einzelnen Leistungen betrachten, die spezifisch im Rahmen der Videosprechstunde durchgeführt werden. Dies ist möglich, weil – bis auf sehr wenige Ausnahmen – die Gebührenordnungspositionen mit einer bundeseinheitlichen Kennzeichnung versehen werden, wenn sie per Video durchgeführt wurden. Die Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit der in Tabelle 2 in Leistungsbereiche gruppierten Leistungen stellte sich wie folgt dar (Tabelle 3): Tabelle 3 Abrechnungshäufigkeit der Leistungsbereiche, die per Video in den Jahren 2020 – 2023 durchgeführt wurden (für die Zusammensetzung der Leistungsbereiche siehe Tabelle 2). Für die Identifikation, dass die jeweilige Leistung per Video durchgeführt wurde, dienten die bundeseinheitlichen Kennzeichnungen im Fall der Durchführung per Video. In Klammern ist der Anteil an der gesamten Leistungsgruppe, also auch der nicht per Video durchgeführten Leistungen, angegeben. Sortiert nach Abrechnungshäufigkeit im Jahr 2023. 1 Diese Leistungen sind erst ab dem 4. Quartal 2021 berechnungsfähig. 2 Diese Leistungen sind seit dem 3. Quartal 2022 berechnungsfähig. 3 Die GOP 01470 war nur bis zum 4. Quartal 2022 berechnungsfähig. 4 Mit dem 1. Quartal 2022 liefen diese Leistungen aus. Leistungsbereich 2020 2021 2022 2023 Einzeltherapien, Antrags- Psychotherapie 1.838.482 (9,4%) 2.340.044 (11,7%) 1.393.281 (7,2%) 843.786 (4,2%) Gesprächsleistungen 941.714 (0,6%) 1.254.211 (0,8%) 1.010.363 (0,6%) 763.861 (0,5%) Versicherten-/Grund-/ Konsiliarpauschalen 233.452 (0,1%) 349.804 (0,1%) 412.931 (0,1%) 632.801 (0,1%) Nicht antragspflichtige Psychotherapie-Leistungen 239.200 (0,7%) 376.838 (1,1%) 297.711 (0,8%) 159.183 (0,4%) Gruppentherapien . 2.712 (0,3%)1 13.149 (1,1%) 6.286 (0,4%) Notfall Telemedizin (GOP 01210, 01212) . . 141 (0,0%)2 3.796 (0,0%) Beratung NiPT (GOP 01789, 01790) . . 221 (0,0%)2 785 (0,0%) DiGA (GOP 01470, 01471) . 2.180 (5,6%) 5.037 (4,3%) 442 (7,5%)3 AKI (GOP 37700, 37706) . . . 82 (1,3%) Beratungen Kryokonservierung . ≤5 (0,2%) ≤5 (0,1%) ≤5 (0,1%) Sonderregelungen Covid- 19-Pandemie 341.931 (3,1%) 501.270 (4,2%) 147.333 (1,2%)4 . Auch in der Abrechnungshäufigkeit der einzelnen Leistungsbereiche lässt sich der Rückgang der per Videosprechstunde durchgeführten Leistungen vom Jahr 2021 über das Jahr 2022 bis zum Jahr 2023 bei vielen Leistungsbereichen erkennen (Tabelle 3). So sank z. B. die Abrechnungshäufigkeit der per Video durchgeführten Einzeltherapien um fast 1,5 Mio. Abrechnungen und damit der Anteil der per Video gehaltenen Therapiesitzungen an allen Therapiesitzungen von 11,7 % im Jahr 2021 auf 4,2 % im Jahr 2023. Auch bei den nicht antragspflichtigen Psychotherapie- Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 33 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 34/200 Leistungen war ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen. Hier sank der Anteil von 1,1 % im Jahr 2021 auf 0,4 % im Jahr 2023. Die per Video durchgeführten Gesprächsleistungen zeigten hingegen einen Rückgang von 0,8 % im Jahr 2021 auf 0,5 % im Jahr 2023. Eine kontinuierliche Steigerung bei den absoluten Zahlen lässt sich u. a. bei den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen erkennen, die im Rahmen eines ausschließlichen Videokontakts abgerechnet wurden: Hier kam es zu einem Anstieg von ca. 350.000 Abrechnungen im Jahr 2021 auf über 630.000 Abrechnungen im Jahr 2023. Nichtsdestotrotz stellt sich in Anbetracht der hohen Zahl an Pauschalen der Anteil an per Video abgerechneten Pauschalen mit insgesamt 0,1 % weiterhin sehr niedrig dar (s. hierzu Kapitel 2.10.2 des Berichts). Eine gleiche Beobachtung lässt sich bei Notfallleistungen (GOP 01210 und 01212) machen – auch wenn hier mit ca. 3.800 Abrechnungen im Jahr 2023 nochmals deutlich weniger Abrechnungen erfolgten. Im Anhang ist die Abrechnungshäufigkeit sämtlicher Gebührenordnungspositionen einzeln dargestellt, die im Jahr 2023 im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden konnten (Tabelle 56). 2.6 Regionale Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit Um einen Vergleich zwischen den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) hinsichtlich ihrer Leistungsmengen ziehen zu können, wird in Abbildung 3 die auf 100.000 Versicherte bezogene normierte Abrechnungshäufigkeit der GOP 01450 betrachtet. Die absoluten Abrechnungshäufigkeiten sind in Tabelle 57 im Anhang ersichtlich. Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 35/200 Abbildung 3 Regionale Abrechnungshäufigkeit des Technikzuschlags Videosprechstunde (GOP 01450) nach KV-Bezirken. Dargestellt ist die normierte Abrechnungshäufigkeit je 100.000 Versicherte in den Jahren 2021-2023, sortiert nach dem Jahr 2023. Betrachtet man die in Abbildung 3 dargestellten normierten Abrechnungen der Videosprechstunde (GOP 01450), ist der in Kapitel 2.4 des Berichts beschriebene kontinuierliche Rückgang der Abrechnungshäufigkeit vom Jahr 2021 auf das Jahr 2023 in fast allen KV-Bezirken erkennbar. In Bezug auf ihre Größe werden insbesondere in den KV-Bezirken der Stadtstaaten Berlin und 2.064 2.170 2.573 1.772 2.351 3.661 2.975 3.236 3.016 3.858 4.020 5.599 7.231 5.735 6.433 9.833 11.587 1.551 1.795 1.869 1.356 2.048 2.693 2.784 2.737 2.766 3.089 3.447 4.294 4.739 4.442 4.886 6.817 7.876 1.063 1.238 1.457 1.473 1.759 2.061 2.392 2.448 2.642 2.842 3.237 3.377 3.490 3.492 4.213 5.097 5.226 0 4.000 8.000 12.000 Sachsen-Anhalt Brandenburg Thüringen Sachsen Mecklenburg-Vorpommern Baden-Württemberg Saarland Niedersachsen Schleswig-Holstein Westfalen-Lippe Rheinland-Pfalz Bremen Hessen Bayern Nordrhein Hamburg Berlin Abrechnungen je 100.000 Versicherte KV -B ez ir k 2023 2022 2021 Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 35 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 36/200 Hamburg verhältnismäßig viele Videosprechstunden durchgeführt (>5.000 Videosprechstunden pro 100.000 Versicherte). In der absoluten Abrechnungshäufigkeit befanden sich diese beiden KV-Bezirke dabei an der 7. bzw. 9. Stelle (siehe Tabelle 57 im Anhang). Die fünf Flächenland-KV- Bezirke (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern) hatten die geringsten normierten Abrechnungszahlen (Abbildung 3). 2.7 Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit nach Einrichtungsformen Abbildung 4 illustriert die Verteilung der abgerechneten Videosprechstunden (GOP 01450) in Bezug auf die Einrichtungsform für das Jahr 2023. Abbildung 4 Verteilung der abgerechneten Videosprechstunden (GOP 01450) auf die Einrichtungsformen im Jahr 2023. In Abbildung 4 ist für das Jahr 2023 ersichtlich, dass 91 % der als Videosprechstunde durchgeführten ambulanten Leistungen von Einzel- oder Gemeinschaftspraxen durchgeführt wurden (Jahr 2022: 94 %); 9 % der Videosprechstundenleistungen wurden von MVZ durchgeführt (Jahr 2022: 6 %). Krankenhäuser und Ermächtigte Praxen hatten keinen nennenswerten Anteil. Tabelle 4 zeigt die Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit über die Jahre 2020 bis 2023 und die mittlere Abrechnungshäufigkeit je Einrichtung. 1.469.305; 67% 516.722; 24% 206.317; 9% 3.681; 0% 3.431; 0% Einzelpraxis Gemeinschaftspraxis MVZ Krankenhaus/ermächtigte Praxen Sonstige 2023 Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 36 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 37/200 Tabelle 4 Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde (GOP 01450) nach Einrichtungsformen in den Jahren 2020 bis 2023. In Klammern ist die mittlere Abrechnungshäufigkeit pro abrechnende Einrichtung angegeben. Einrichtungsform Abrechnungshäufigkeit GOP 01450 (durchschnittliche Abrechnungen je Einrichtung) 2020 2021 2022 2023 Einzelpraxis 2.227.388 (90) 2.899.272 (123) 2.037.052 (88) 1.469.305 (68) Gemeinschaftspraxis 380.899 (79) 443.840 (120) 485.442 (148) 516.722 (165) MVZ 115.850 (172) 169.365 (280) 151.165 (225) 206.317 (277) Krankenhaus/Ermächtigte Praxen 8.990 (46) 10.664 (56) 5.986 (34) 3.681 (26) Sonstige 2.137 (59) 2.969 (85) 1.513 (50) 3.431 (54) Tabelle 4 zeigt, dass der Rückgang der Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde insbesondere durch Einzelpraxen bedingt war, die deutlich weniger Videosprechstunden pro Jahr und pro Praxis durchführten. Der Rückgang war dabei weniger durch eine Reduktion an Praxen bedingt, die Videosprechstunden durchführten, als vielmehr durch die durchschnittliche Häufigkeit, mit der Praxen diese durchführten. So sank die durchschnittliche Abrechnungshäufigkeit von Videosprechstunden bei Einzelpraxen von 123 im Jahr 2021 auf 68 im Jahr 2023. Gemeinschaftspraxen hingegen führten im Jahr 2023 mit durchschnittlich 165 Abrechnungen deutlich mehr Videosprechstunden durch als im Jahr 2021 (120 Abrechnungen). 2.8 Entwicklung der Abrechnungshäufigkeit nach Fachgruppen und Anteil der Fachgruppen an allen abgerechneten Videosprechstunden Bei dem Anteil, den die verschiedenen Fachgruppen an der Gesamt-Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde (GOP 01450) leisteten, hat sich über die letzten Jahre eine deutliche Verschiebung ergeben (Abbildung 5). Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 37 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 38/200 Abbildung 5 Abrechnungshäufigkeit (AH) der GOP 01450 nach Fachgruppen (FG) absolut und Anteil der Fachgruppen in % an den Abrechnungen von Videosprechstunden (GOP 01450) im Jahresverlauf. Dargestellt sind die hinsichtlich der Abrechnung dominanten Fachgruppen Psychotherapie (orangefarben) und Hausärztinnen/-ärzte (blau) gegenüber allen anderen Fachgruppen zusammengenommen (grau). Die Verteilung der Anteile der Fachgruppen an der Gesamtdurchführung der Videosprechstunde spiegelt die Dominanz der sprechenden Medizin für das Thema Videosprechstunde wider. Die Psychotherapeutinnen/-therapeuten und Hausärztinnen/-ärzten führten im Jahr 2023 allein fast 81 % an allen abgerechneten Videosprechstunden (Abbildung 5) durch. Nach dem Jahr 2021 stieg der Anteil an Videosprechstunden, die von Hausärzten/-ärztinnen durchgeführt wurden, kontinuierlich von 13 % im Jahr 2021 auf 42 % bzw. ca. 913.000 Abrechnungen im Jahr 2023 an, womit diese Fachgruppe erstmalig den höchsten Anteil an den durchgeführten Videosprechstunden leistete. Grund hierfür war insbesondere der Rückgang der durchgeführten Videosprechstunden durch Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten von fast 2,5 Millionen Videosprechstunden im Jahr 2021 auf knapp 900.000 Videosprechstunden im Jahr 2023, womit der Anteil der von Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten durchgeführten Videosprechstunden von 70 % im Jahr 2021 auf 40 % im Jahr 2023 abfiel. Tabelle 5 stellt die Ergebnisse für das Jahr 2023 nochmals differenziert für alle Fachgruppen unter Berücksichtigung der Anzahl an abrechnenden Ärzten dar: 372.674(14%) 470.526(13%) 737.669(28%) 912.754(42%) 1.897.725 (69%) 2.477.308 (70%) 1.483.048 (55%) 875.073(40%) 464.865(17%) 578.276(16%) 460.441(17%) 411.629(19%) 0 500.000 1.000.000 1.500.000 2.000.000 2.500.000 2020 2021 2022 2023 Ab re ch nu ng sh äu fig ke it Hausärztinnen/-ärzte Psychotherapie Alle anderen FG Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 38 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 39/200 Tabelle 5 Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde (GOP 01450) nach Fachgruppen und Anteil an allen abgerechneten Videosprechstunden in % für das Jahr 2023. Angegeben ist auch die Anzahl abrechnender Ärztinnen und Ärzte der Fachgruppe und die durchschnittliche Abrechnung pro Ärztin/Arzt der Fachgruppe (Definition der Fachgruppen siehe Fußnote 3, S. 21). *Die Gesamt-Arztzahl entspricht ggf. nicht der Summe der Ärztinnen/Ärzte über alle Fachgebiete, da Doppelzählungen durch Zugehörigkeit einzelner Ärztinnen/Ärzte zu mehreren Fachgebieten enthalten sein können. Fachgruppe Anzahl Videosprechstunden (GOP 01450) Anteil an allen Videosprechstunden (%) Anzahl abrechnende Ärztinnen/ Ärzte Durchschnittliche Abrechnungen pro abrechnende/n Ärztin/Arzt Hausärztinnen/-ärzte 912.754 41,5% 5.726 159 Psychotherapie 875.073 39,8% 19.986 44 Gynäkologie 64.772 2,9% 620 104 Orthopädie 53.771 2,4% 335 161 Psychosomatische Medizin 49.925 2,3% 962 52 Psychiatrie 46.232 2,1% 804 58 Kinder- und Jugendmedizin 40.831 1,9% 717 57 HNO und Phoniatrie 29.933 1,1% 177 169 Innere Medizin 24.404 1,1% 368 66 Neurologie und Nervenheilkunde 22.932 1,0% 427 54 Sonstige 17.091 0,8% 350 49 Dermatologie 16.642 0,8% 186 89 Urologie 11.634 0,5% 126 92 Chirurgie 11.287 0,5% 133 85 Anästhesiologie 8.178 0,4% 136 60 Augenheilkunde 7.113 0,3% 42 169 Physikalische und Rehabilitative Med. 5.011 0,2% 30 167 Humangenetik 1.857 0,1% 54 34 Strahlentherapie 16 0,0% 6 3 Gesamt 2.199.456 100% 31.185* 71* In Tabelle 5 ist ersichtlich, dass im Jahr 2023 insgesamt 31.185 abrechnende Ärztinnen und Ärzte rund 2,2 Mio. Videosprechstunden geleistet haben (Jahr 2022: 2.681.158). Dabei wurden pro abrechnende/n Ärztin/Arzt durchschnittlich ca. 71 Videosprechstunden pro Jahr durchgeführt (Jahr 2022: 81). Im Bereich der Psychotherapie wurde zwar mit knapp 40 % ein etwas kleinerer Anteil an Videosprechstunden abgerechnet als von Hausärztinnen (ca. 42 %), dieser verteilte sich jedoch auf eine sehr große Anzahl von abrechnenden Psychotherapeutinnen/-therapeuten (n = 19.986). Daraus resultierte eine geringere Anzahl von 44 durchschnittlich durchgeführten Videosprechstunden pro abrechnende/n Psychotherapeutin/-therapeut als z. B. bei den Hausärztinnen/- ärzten mit durchschnittlich 159 Videosprechstunden pro abrechnende/n Ärztin/Arzt. Die hohe Anzahl an Videosprechstunden abrechnenden Psychotherapeuten spricht dafür, dass die Durchführung einer Videosprechstunde in der Breite der Fachgruppe Psychotherapie angekommen ist (siehe hierzu auch Kapitel 2.9 des Berichts). Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 39 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 40/200 In Tabelle 58 im Anhang ist die Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde (GOP 01450) nach Fachgruppen im Jahresverlauf einsehbar. 2.9 Anzahl Ärztinnen/Ärzte, die Videosprechstunden abrechnen, im Verhältnis zu allen Ärztinnen/Ärzten einer Fachgruppe Ein wichtiger Parameter für die Verbreitung der Videosprechstunde, insbesondere auch hinsichtlich der Akzeptanz der Videosprechstunden unter Ärztinnen und Ärzten, ist der Anteil der Ärztinnen/Ärzte, die Videosprechstunden abrechneten, an allen Ärztinnen/Ärzten. Tabelle 6 gibt Aufschluss über die Anzahl der Ärztinnen/Ärzte, die mindestens einmal im Jahr eine Videosprechstunde (GOP 01450) abgerechnet haben, unter Berücksichtigung der Fachgruppenzugehörigkeit. Tabelle 6 Anzahl Ärztinnen/Ärzte/Psychotherapeutinnen/-therapeuten (n Ä), die mind. einmal im Jahr eine Videosprechstunde (GOP 01450) abrechneten, und Gesamtanzahl der Ärztinnen/Ärzte/ Psychotherapeutinnen/-therapeuten in den jeweiligen Fachgruppen (N Ä) in den Jahren 2021-2023. Fachgruppe Gesamtzahl Ärztinnen/Ärzte (N Ä) und Anzahl abrechnender Ärztinnen/Ärzte (n Ä) GOP 01450 2021 2022 2023 N Ä n Ä N Ä n Ä N Ä n Ä Psychotherapie 34.915 21.309 36.297 21.568 37.442 19.986 Hausärztinnen/-ärzte 62.755 5.690 63.390 5.319 63.549 5.726 Psychosomatische Medizin 2.362 1.168 2.319 1.145 2.235 962 Psychiatrie 3.460 1.034 3.573 971 3.647 804 Kinder- und Jugendmedizin 8.837 971 8.954 786 9.133 717 Gynäkologie 13.448 707 13.500 631 13.530 620 Neurologie und Nervenheilkunde 5.204 505 5.289 459 5.330 427 Innere Medizin 14.080 456 14.185 370 14.420 368 Sonstige 17.556 382 17.730 339 23.516 350 Orthopädie 8.756 416 9.007 348 9.190 335 Dermatologie 4.290 320 4.318 243 4.334 186 HNO und Phoniatrie 4.796 248 4.865 204 4.861 177 Anästhesiologie 4.091 169 4.172 151 4.165 136 Chirurgie 8.038 154 7.988 142 7.965 133 Urologie 3.866 146 3.893 120 3.963 126 Humangenetik 327 46 337 45 353 54 Augenheilkunde 6.840 57 6.920 41 7.014 42 Physikalische und Rehabilitative Medizin 662 36 655 30 640 30 Strahlentherapie 6.869 12 6.958 ≤5 7.025 6 Labor 1.620 ≤5 1.628 0 1.633 0 Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 40 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 41/200 Die höchsten absoluten Anzahlen der Ärztinnen/Ärzte, die Videosprechstunden abrechneten, wiesen die Fachgruppen der Psychotherapie und der Hausärztinnen/-ärzte auf (Tabelle 6). Berücksichtigt man die Gesamtanzahl der Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychotherapeutinnen/- therapeuten einer Fachgruppe, kann der Anteil an Ärzten/Ärztinnen/Psychotherapeuten/- therapeutinnen einer Fachgruppe bestimmt werden, die grundsätzlich in dem Abrechnungsjahr mindestens eine Videosprechstunde durchgeführt und die GOP 01450 abgerechnet haben. Die prozentualen Anteile für die 10 Fachgruppen mit dem höchsten Anteil in den Jahren 2022 und 2023 liefert Abbildung 6. Abbildung 6 Anteil der Ärztinnen/Ärzten und Psychotherapeutinnen/-therapeuten, die mindestens eine Videosprechstunde (GOP 01450) abrechneten, an allen Ärztinnen/Ärzten der jeweiligen Fachgruppe. Dargestellt sind die 10 Fachgruppen mit dem höchsten Anteil in den Jahren 2022 (blau) und 2023 (orangefarben). Unter Berücksichtigung der Gesamtanzahl aller Ärztinnen/Ärzte/Psychotherapeutinnen/- therapeuten einer Fachgruppe zeigt sich, dass insbesondere in der Psychotherapie, Psychosomatik und Psychiatrie die Videosprechstunde von einem signifikanten Anteil der Ärztinnen/ Ärzten/Psychotherapeutinnen/-therapeuten prinzipiell praktiziert wird. So führten mehr als die Hälfte aller Psychotherapeutinnen/-therapeuten mindestens eine Videosprechstunde im Jahr 2023 durch. Die Fachgruppe der Hausärztinnen/-ärzte findet sich unter dieser Betrachtungsweise erst auf dem 5. Platz und mit 9 % im einstelligen Bereich wieder (Abbildung 6). Die Hausärztinnen/-ärzte gehörten allerdings zu den wenigen Fachgruppen, die einen Anstieg des Anteils aufweisen – von 8,4 % im Jahr 2022 auf 9,0 % im Jahr 2023. 5,6% 4,7% 4,6% 8,8% 8,7% 8,4% 13,4% 27,2% 49,4% 59,4% 4,3% 4,6% 4,7% 7,9% 8,0% 9,0% 15,3% 22,0% 43,0% 53,4% 0% 20% 40% 60% 80% Dermatologie Gynäkologie Physikalische und Rehabilitative Medizin Kinder- und Jugendmedizin Neurologie und Nervenheilkunde Hausärztinnen/-ärzte Humangenetik Psychiatrie Psychosomatische Medizin Psychotherapie Anteil Videosprechstunden leistende Ärzte an allen Ärzten der Fachgruppe 2023 2022 Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 41 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 42/200 2.10 Versicherte und Behandlungsfälle mit Videosprechstunden 2.10.1 Gesamtanzahl von Versicherten und Behandlungsfällen mit Videosprechstunden Durch Identifikation der Abrechnung von mindestens einer GOP 01450 in einem Behandlungsfall kann die Gesamtanzahl an Behandlungsfällen und Versicherten mit Inanspruchnahme einer Videosprechstunde ermittelt werden. Diese enthält sowohl ausschließliche Videobehandlungsfälle (s. 2.10.2) als auch Fälle mit vorliegendem kombinierten persönlichen und per Videosprechstunde erfolgten Kontakt. Die Anzahl aller Behandlungsfälle und aller Versicherten, bei denen im Jahr mindestens eine Videosprechstunde durchgeführt wurde, zeigt Tabelle 7. Tabelle 7 Anzahl Versicherte und Behandlungsfälle mit Inanspruchnahme mindestens einer Videosprechstunde (GOP 01450) in den Jahren 2020-2023 (hochgerechnet). In Klammern ist die Steigerung gegenüber dem Vorjahreswert angegeben. Angegeben ist auch das rechnerische Verhältnis von BHF zu Versicherten und die durchschnittliche Anzahl an Videosprechstunden pro BHF. Wie in Tabelle 7 ersichtlich, unterlag die (hochgerechnete) Anzahl der Versicherten mit Inanspruchnahme mindestens einer Videosprechstunde im Jahr seit 2020 einer stetigen Steigerung von 9 % (2021) bzw. 8 % (2022) jeweils gegenüber dem Vorjahr. Im Jahr 2022 wurden annähernd 1 Million Versicherte (auch) mittels Videosprechstunde behandelt. Zum Jahr 2023 zeigte sich erstmals ein deutlicher Rückgang der Versichertenzahl um 10 % auf ca. 900.000 Versicherte. Die Anzahl der Behandlungsfälle zeigte zum Jahr 2021 ein kräftiges Wachstum von über 22 %, während im Jahr 2022 lediglich ein Zuwachs von 2 % und im Jahr 2023 ein geringer Rückgang um 1,1 % zu verzeichnen war. Der Rückgang der Behandlungsfälle im Jahr 2023 war damit deutlich geringer als der Rückgang der Versichertenzahl, da auf einen Versicherten mit Videosprechstunde wieder etwas mehr Behandlungsfälle (1,7) mit Videokontakt entfielen als im Jahr 2022 (1,5). Betrachtet man die Anzahl an durchgeführten Videosprechstunden pro BHF ist ebenfalls ein deutlicher Abfall von 1,77 Videosprechstunden/BHF im Jahr 2022 auf 1,47 Videosprechstunden/BHF im Jahr 2023 erkennbar. Zusammenfassend war im Jahr 2023 der Rückgang der Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde durch eine Kombination aus Wegfall an Versicherten (-10 %) und Rückgang an durchgeführten Videosprechstunden pro Versicherte/n mit 2020 2021 2022 2023 Anzahl Versicherte mit Videosprechstunde 846.411 922.197 (+9%) 996.340 (+8%) 901.154 (-10%) Anzahl Behandlungsfälle mit Videosprechstunde 1.213.430 1.485.021 (+22%) 1.515.058 (+2%) 1.497.008 (-1,1%) Anzahl Behandlungsfälle mit Videosprechstunde pro Versicherte/n 1,4 1,6 1,5 1,7 Videosprechstunden pro Video-Behandlungsfall (BHF) 2,25 2,37 1,77 1,47 Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 42 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 43/200 Videosprechstunde bedingt. Die Videosprechstunden verteilten sich jedoch etwas mehr über die Behandlungsfälle und damit über das Versicherungsjahr. 2.10.2 Ausschließliche Video-Behandlungsfälle Durch die Kennzeichnung von Grund-/Versicherten-/Konsiliarpauschalen mit einem Suffix sind die Behandlungsfälle zu identifizieren, in denen ausschließlich ein Kontakt per Video (d. h. ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt) stattfand (Tabelle 8): Tabelle 8 Ausschließliche Videobehandlungsfälle (ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt) auf Grundlage der Abrechnungshäufigkeit der gekennzeichneten Versicherten-/Grund-/Konsiliarpauschalen (Daten bereits in Tabelle 3 gezeigt). In Klammern ist die Steigerung gegenüber dem Vorjahreswert angegeben. 2020 2021 2022 2023 Versicherten-/Grund- /Konsiliarpauschalen 233.452 349.804 (+49,8%) 412.931 (+18%) 632.801 (+53,2%) Tabelle 8 zeigt einen durchgängig positiven Anstieg an ausschließlichen Videobehandlungsfällen. Setzt man die ausschließlichen Videobehandlungsfälle mit der Anzahl der Behandlungsfälle mit Videokontakt (Tabelle 7) ins Verhältnis, zeigt sich, dass im Jahr 2023 von den 1.497.008 Behandlungsfällen mit Videosprechstunde 42 % (n=632.801 BHF) ausschließlich mittels Videosprechstunde behandelt wurden. Im Jahr 2022 betrug dieses Verhältnis noch 27 % - damit zeigt sich der Anteil an ausschließlichen Video-Behandlungsfällen gegenüber allen Videobehandlungsfällen deutlich ansteigend. 2.10.3 Anteil Video-Behandlungsfälle an allen Behandlungsfällen Tabelle 9 setzt die ausschließlichen Video-Behandlungsfälle und kombinierten Video- Behandlungsfälle mit allen Behandlungsfällen für das Jahr 2023, aufgeschlüsselt nach Fachgruppen, ins Verhältnis: Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 43 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 44/200 Tabelle 9 Verhältnis von ausschließlichen und kombinierten Video-Behandlungsfällen zu ausschließlich persönlichen Behandlungsfällen im Jahr 2023, aufgeschlüsselt nach Fachgruppen. Sortiert nach dem Anteil der Behandlungsfälle im rein persönlichem Kontakt. Fachgruppe Anteil Behandlungsfälle 2023 ausschließlich persönlich in % Anteil Behandlungsfälle 2023 mit Videoleistung und persönlichem Kontakt in % Anteil ausschließlicher Video- Behandlungsfälle 2023 in % Psychotherapie 94,43% 5,00% 0,57% Psychosomatische Medizin 95,65% 3,87% 0,48% Humangenetik 98,74% 0,58% 0,68% Psychiatrie 99,35% 0,54% 0,11% Hausärztinnen/-ärzte 99,54% 0,22% 0,24% Sonstige 99,70% 0,24% 0,06% Physikalische/Rehab. Medizin 99,72% 0,12% 0,16% Anästhesiologie 99,73% 0,22% 0,06% Labor 99,81% 0,18% 0,01% Neurologie/Nervenheilkunde 99,82% 0,12% 0,06% Gynäkologie 99,83% 0,09% 0,08% Orthopädie 99,83% 0,05% 0,12% Kinder- und Jugendmedizin 99,86% 0,12% 0,02% HNO und Phoniatrie 99,87% 0,02% 0,10% Urologie 99,91% 0,04% 0,05% Chirurgie 99,92% 0,04% 0,04% Dermatologie 99,92% 0,03% 0,05% Innere Medizin 99,92% 0,05% 0,03% Strahlentherapie 99,97% 0,03% 0,00% Augenheilkunde 99,98% 0,00% 0,02% Im Bereich der Psychotherapie wurden im Jahr 2023 in ca. 5 % der Behandlungsfälle die Versicherten (Jahr 2022: 7,7 %) mittels Videosprechstunde (GOP 01450) in Kombination mit einem persönlichen Kontakt und in 0,57 % (Jahr 2022: 1,1 %) der Behandlungsfälle ausschließlich über die Videosprechstunde behandelt (Tabelle 9). Der in Kapitel 2.8 des Berichts erkennbare Rückgang der Abrechnungshäufigkeit der Videosprechstunde im Bereich der Psychotherapie lässt sich damit auch anhand des Rückganges der Anzahl der Behandlungsfälle nachvollziehen. Insbesondere der Anteil an ausschließlichen Videobehandlungsfällen hat sich hier fast halbiert. Ein ähnliches Bild zeigte sich bei der Psychosomatik mit einem Rückgang der „kombinierten“ Behandlungsfälle auf ca. 3,87 % (Jahr 2022: 6,12 %) und einem Rückgang der ausschließlich per Video durchgeführten Behandlungsfälle auf 0,48 % (Jahr 2022: 0,9 %). Bei allen anderen Fachgruppen liegt der Anteil der Behandlungsfälle mit einem Videokontakt oder der Anteil der ausschließlichen Videobehandlungsfälle weiterhin deutlich unter 1 %. Selbst bei Fachgruppen wie der Psychotherapie oder Psychosomatik – bei denen, wie in Kapitel 2.8 des Berichts ausgeführt, ca. 40-50 % der Ärztinnen/Ärzte bzw. Therapeutinnen/Therapeuten Videosprechstunden prinzipiell durchführen – wird damit der weit überwiegende Anteil der Behandlungsfälle weiterhin im persönlichen Kontakt durchgeführt. Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 44 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 45/200 Bemerkenswert ist das Verbleiben der „kombinierten“ Behandlungsfälle (persönlicher- und Video-Kontakt) bei den Hausärztinnen/-ärzte auf einem ähnlichen Niveau um 0,22 % wie im Vorjahr 2022 (0,23 %). Die ausschließlichen Videobehandlungsfälle bei Hausärzten/-ärztinnen verdoppelten sich auf 0,24 % (Jahr 2022: 0,12 %). Durch die hohe Anzahl an Behandlungsfällen bei Hausärztinnen/-ärzten wirkt sich dies deutlich in absoluten Zahlen aus und hat wesentlich zu dem Anstieg der ausschließlichen Videobehandlungsfällen im Jahr 2023 beigetragen – trotz des erfolgten Rückganges in anderen Fachgruppen. 2.11 Alters- und Geschlechtsverteilung von Versicherten mit Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde Betrachtet man die Alters- und Geschlechtsstruktur des Versichertenkollektivs, für das die Videosprechstunde (GOP 01450) im Jahr 2023 abgerechnet wurde, zeigt sich folgende Verteilung (Abbildung 7): Abbildung 7 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten, bei denen die Videosprechstunde (GOP 01450) im Jahr 2023 abgerechnet wurde; m = männlich, w = weiblich. Abbildung 7 zeigt, dass die Videosprechstunde relativ häufig von Versicherten im jungen bis mittleren Erwachsenenalter (20 bis 59 Jahre) in Anspruch genommen wird und dass der Anteil Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 45 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 46/200 der Frauen in diesen Altersgruppen durchgängig höher ausfällt als der Anteil der männlichen Versicherten. So wurden fast 30 % der Videosprechstunden im Rahmen der Behandlung von weiblichen Versicherten zwischen einem Alter von 20 und 39 Jahren durchgeführt. Gegenüber dem Jahr 2022 stellten sich die Anteile der Versicherten mit erhaltener Videosprechstunde in den höheren Altersgruppen ab einem Alter von 60 Jahren bei beiden Geschlechtern faktisch unverändert dar. Eine Zunahme des Anteils zeigten hingegen die Gruppen der Frauen im Alter von 20 bis 29 Jahren mit 15 % (2022: 14 %), die Gruppe der Männer im Alter vom 20 bis 29 Jahren mit 11 % (2022: 9 %) und der Männer im Alter von 30 bis 39 Jahren mit ca. 10 % (2022: ca. 9 %). Insgesamt stieg der Anteil der Männer von ca. 38 % im Jahr 2022 auf ca. 40 % im Jahr 2023 an. 2.11.1 Alters- und Geschlechtsverteilung von Versicherten in Bezug auf einzelne Leistungsbereiche der Videosprechstunde Die Alters- und Geschlechtsverteilung der Versicherten auf die verschiedenen Leistungsbereiche der Videosprechstunde zeigen die folgenden Auswertungen in Abbildung 8 bis Abbildung 11. Alle Versicherten mit Inanspruchnahme einer Videosprechstunde aus einem der Leistungsbereiche wurden hinsichtlich ihres Alters und Geschlechtes eingruppiert. Der Anteil der jeweiligen Alters- und Geschlechtsgruppe an allen Videosprechstunden wird dabei mit einem türkisfarbenen Balken, während der Anteil der betreffenden Alters- und Geschlechtsgruppe an allen Leistungen dieses Leistungsbereiches (unabhängig von der Durchführung als Videosprechstunde) als graue Säule dargestellt ist. Durch Vergleich der beiden Verhältnisse zueinander lassen sich Rückschlüsse auf die Möglichkeit und Präferenz der Inanspruchnahme einer Leistung im persönlichen Kontakt oder im Rahmen einer Videosprechstunde bei verschiedenen Alters- und Geschlechtsgruppen ziehen. Die Analysen ergänzen damit die Analyse zu der Videosprechstunde (GOP 01450) im Allgemeinen. Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 46 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 47/200 Abbildung 8 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten bei den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Die türkisfarbenen Balken zeigen den Anteil, den diese Altersgruppe dieses Geschlechts an allen Pauschalen hatte, die ausschließlich per Video erbracht wurden. Die grauen Balken zeigen den entsprechenden Anteil bei allen erbrachten Pauschalen (unabhängig von der Durchführung als Videosprechstunde). In Abbildung 8 ist für das Jahr 2023 ersichtlich, dass 295.141 Versicherte ausschließlich mittels Video behandelt wurden – eine Steigerung von ca. 15 % gegenüber dem Jahr 2022 (257.619 Versicherte). Wie im Jahr 2022 fanden – sowohl bei Männern als auch bei Frauen – weiterhin in den jüngeren Altersklassen (20 bis 29 Jahre und 30 bis 39 Jahre) im Verhältnis überdurchschnittlich viele ausschließliche Videobehandlungen statt. Mit dem Anstieg an Versicherten war eine Verschiebung der Anteile in den Altersgruppen der Versicherten erkennbar: So sank z. B. der Anteil der Gruppe der männlichen Versicherten im Alter von 50 bis 59 Jahren von 3,9 % im Jahr 2022 auf 2,9 % im Jahr 2023. Auch der Anteil der weiblichen Versicherten im Alter von 50 bis 59 Jahren sank auf 4,5 % ab – im Jahr 2022 entfielen noch ca. 7 % aller Videosprechstunden auf diese Gruppe. Die Gruppe der Männer im Alter von 20 bis 29 Jahren und 30 bis 39 Jahren steigerten ihren ungefähren Anteil hingegen von 16 % bzw. 12 % im Jahr 2022 auf 21 % bzw. 13 % im Jahr 2023. Auch die Gruppe der Frauen im Alter von 20 bis 29 Jahren nahm verhältnismäßig von ca. 17 % im Jahr 2022 auf ca. 19 % im Jahr 2023 zu. Mit der gestiegenen Anzahl an ausschließlichen Videobehandlungsfällen vom Jahr 2022 auf das Jahr 2023 wurde somit ein im Verhältnis jüngeres Patientenkollektiv versorgt. Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 47 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 48/200 Weitere durchgeführte Analysen zeigen Abbildung 9 bis Abbildung 11: Abbildung 9 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten bei der Inanspruchnahme von Gesprächsleistungen. Die türkisfarbenen Balken zeigen den Anteil, den diese Altersgruppe dieses Geschlechtes an allen Gesprächsleistungen hatte, die per Video durchgeführt wurden. Die grauen Balken zeigen den entsprechenden Anteil bei allen durchgeführten Gesprächsleistungen (unabhängig von der Durchführung als Videosprechstunde). Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 48 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 49/200 Abbildung 10 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten bei der Inanspruchnahme von Einzelpsychotherapien (antragspflichtige Psychotherapie). Die türkisfarbenen Balken zeigen den Anteil, den diese Altersgruppe dieses Geschlechtes an allen Einzelpsychotherapien hatte, die per Video erbracht wurden. Die grauen Balken zeigen den entsprechenden Anteil bei der Einzelpsychotherapie (unabhängig von der Durchführung als Videosprechstunde). Sowohl bei den Gesprächsleistungen (Abbildung 9) als auch bei der Einzelpsychotherapie (Abbildung 10) und der Gruppenpsychotherapie (Abbildung 11) lässt sich folgendes feststellen: Die Gruppe der weiblichen Versicherten weist bei den betrachteten Leistungen häufig einen höheren Anteil an der Inanspruchnahme insgesamt auf. In den Altersgruppen im Alter von 20 bis 39 Jahren zeigt sich bei beiden Geschlechtern eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme der Videosprechstunde gegenüber ihrem Anteil bei der Inanspruchnahme im persönlichen Kontakt – bei weiblichen Versicherten ist dieser Befund sogar häufig bis in höhere Altersklassen (bis zum Alter von 49 oder sogar bis zu 59 Jahren) erkennbar. Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 49 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 50/200 Abbildung 11 Alters- und Geschlechtsverteilung von männlichen und weiblichen Versicherten bei der Inanspruchnahme der Gruppenpsychotherapie. Die türkisfarbenen Balken zeigen den Anteil, den diese Altersgruppe dieses Geschlechtes an allen Gruppenpsychotherapien, die per Video erbracht wurden, hatte. Die grauen Balken zeigen die entsprechende Verteilung bei der Gruppenpsychotherapie (unabhängig von der Durchführung als Videosprechstunde). Absolute Inanspruchnahme einzelner Leistungsbereiche der Videosprechstunde Es wurden für die o. g. Gruppen an Leistungen auch Analysen zur direkten Betrachtung des Anteils von Versicherten mit (mindestens einmaliger) Inanspruchnahme der Videosprechstunde bezüglich der betreffenden Leistung durchgeführt (z. B. im Sinne des Quotienten von Versicherten mit (mindestens einmaliger) Gesprächsleistung per Video/alle Versicherten mit Gesprächsleistungen). Da die Videosprechstunde weiterhin oft nur in einem Bruchteil aller Leistungsfälle genutzt wird, ergaben sich hier je nach Subgruppe zumeist sehr geringe Zahlen. Einen prozentual erfassbaren Anteil stellten im Jahr 2023 jedoch z. B. die 20- bis 29-jährigen und 30- bis 39- jährigen Versicherten bei den Gesprächsleistungen: In diesen Altersgruppen lag der Anteil von Versicherten mit Inanspruchnahme mind. einer per Videosprechstunde durchgeführten Gesprächsleistung bei ca. 1 %. Der Prozentsatz bei den weiblichen Versicherten lag dabei leicht höher (20 bis 29 Jahre: 1,2 %, 30 bis 39 Jahre: 1,1 %) als bei männlichen Versicherten (20 bis 29 Jahre und 30 bis 39 Jahre: jeweils 0,9 %). Ein noch höherer Anteil ergab sich bei den Gruppentherapien – hier nahmen ca. 2,5 % der Versicherten mit Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 50 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 51/200 Gruppentherapie in den Altersgruppen 20 bis 49 Jahre an mindestens einer Gruppentherapie- Sitzung per Videosprechstunde teil. Im Jahr 2022 betrug dieser Anteil noch 4-5 %. Die höchsten Werte ergaben sich jedoch bei den (antragspflichtigen) Psychotherapien (Abbildung 12): Abbildung 12 Anteil der Versicherten mit Inanspruchnahme von mindestens einer Videosprechstunde im Rahmen einer Psychotherapie an allen Versicherten mit Inanspruchnahme einer Psychotherapie im Jahr 2022 und 2023. m=männlich, w=weiblich. Nach Abbildung 12 nahmen im Jahr 2023 im Rahmen ihrer (antragspflichtigen) Psychotherapie 20 % aller weiblichen Versicherten zwischen 20 und 29 Jahren an Psychotherapiesitzungen per Videosprechstunde teil. Diese Werte unterstreichen die Bedeutung des Mediums Videosprechstunde im Rahmen von schwerpunktmäßig gesprächsbasierten (Psycho-)Therapien, insbesondere in der Gruppe der jüngeren Erwachsenen. Die Werte des Jahres 2023 (orangefarben) zeigen sich jedoch in allen Alters- und Geschlechtergruppen deutlich reduziert gegenüber dem Jahr 2022. Damit scheinen ausschließliche Therapie-Sitzungen in Präsenz mit dem Wegfall der Corona-Sonderregeln nach dem 1. Quartal 2022 wieder eine stärke Bedeutung erhalten zu haben. 11,0% 15,7% 22,0% 21,1% 17,2% 12,2% 9,0% 7,5% 4,7% 11,9% 18,4% 28,6% 27,5% 20,8% 14,9% 11,4% 8,4% 6,5% 6,8% 8,7% 15,3% 13,9% 11,0% 6,9% 5,0% 4,0% 2,2% 6,5% 11,4% 20,0% 18,6% 14,0% 9,3% 6,7% 4,3% 3,0% 0% 10% 20% 30% m, 0-9 m, 10-19 m, 20-29 m, 30-39 m, 40-49 m, 50-59 m, 60-69 m, 70-79 m, 80+ w, 0-9 w, 10-19 w, 20-29 w, 30-39 w, 40-49 w, 50-59 w, 60-69 w, 70-79 w, 80+ An te il Ve rs ich er te m it m in d. 1 V id eo sp re ch st un de 2023 2022 Drucksache 21/3235Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 51 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 52/200 2.11.2 Betrachtung der Morbidität von Versicherten für ausgewählte Inanspruchnahmen der Videosprechstunde Über Morbiditätsanalysen kann die Bedeutung und die Funktion der Videosprechstunde im Versorgungsprozess von Patientinnen und Patienten genauer eingeordnet werden. Mit den zur Verfügung stehenden Daten unterliegen diese jedoch deutlichen Einschränkungen. So liegen keine direkten Daten zu Inhalt oder Anlass einer Videosprechstunde vor. Die Daten über Leistungen und Diagnosen sind stattdessen auf Ebene eines Behandlungsfalls – und damit eines Quartals – aggregiert. Durchgeführte Leistungen und Diagnosen können damit insbesondere bei fehlender Kennzeichnung der Videosprechstunde und bei mehrfachem Patientenkontakt in einem Quartal nicht verlässlich dem Behandlungsinhalt einer Videosprechstunde zugeordnet werden. Allgemeingültige Ergebnisse sind bei einer Analyse der Videosprechstunde insgesamt auch dadurch erschwert, dass die Gruppe der Versicherten mit Inanspruchnahme einer Videosprechstunde eine große Heterogenität von vielen jüngeren Erwachsenen zu wenig Älteren einerseits und vielen Gesprächsleistungen zu wenig somatischen Leistungen andererseits aufweist. Daher wird auf Subgruppen-Analysen zurückgegriffen, z. B. auf Ebene der (fachgruppenspezifischen) Behandlungsfälle. Bei Analysen von insbesondere kleinen Subgruppen muss bedacht werden, dass die Unschärfe durch die Verwendung einer (Geburtstags-)Stichprobe mit lediglich ca. 23 % der Versicherten – von welcher auf die Grundgesamtheit hochgerechnet wird – zunimmt. Für die Morbiditätsanalyse wurde folgendermaßen vorgegangen: Für alle Versicherten mit Abrechnung einer Videosprechstunde (GOP 01450) wurden die Diagnosen für den Behandlungsfall erhoben, in dessen Rahmen die Videosprechstunde erfolgte. Anschließend wurden die Diagnoselisten um die Diagnosen bereinigt, die in einem ähnlich hohen Anteil auch bei der Gesamtheit der Behandlungsfälle verschlüsselt werden. Die häufigsten 10 Diagnosen, deren Anteil bei den Behandlungsfällen mit Videokontakt mehr als doppelt so häufig wie bei der Gesamt- Vergleichsgruppe auftraten, wurden berücksichtigt. Die genauen Ergebnisse sind in Tabelle 59 im Anhang ersichtlich. Diese enthält viele überproportional angegebene ICD-Kodes für akute Infektionserkrankungen, wie Rhinitiden, Infektionen der oberen Atemwege/COVID-19 oder Gastroenteritiden bei Versicherten mit Videosprechstunde. Diese Angaben traten auch bei Fachgruppen auf, die diese Erkrankungen nicht schwerpunktmäßig behandeln. Eine z. B. vorliegende akute Erkältung/Infektion mit ggf. vorliegender häuslicher Isolation des Versicherten war dabei mutmaßlich Ursache, aber nicht der Grund für die Inanspruchnahme einer Leistung per Videosprechstunde. Tabelle 10 gibt die Ergebnisse der Tabelle 59 in manuell grob abstrahierter Form für die wichtigsten Fachgruppen an. Dabei wurden o.g. typische Erkältungsangaben bei Fachgruppen, die diese nicht primär behandeln, nicht berücksichtigt. Drucksache 21/3235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 52 – Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 SGB V Videosprechstunde 53/200 Tabelle 10 Krankheitsspektrum auf Grundlage von überproportional häufig vorliegenden ICD-Diagnosen im Behandlungsfall bei Versicherten mit Inanspruchnahme einer Videosprechstunde. Fachgruppe Überproportional häufige Diagnosen Psychotherapie normales Behandlungsspektrum/kein Unterschied Psychiatrie Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen, Lese/Rechtsschreibschwäche, soziale Phobien Psychosomatik Panikstörung, posttraumatische Belastungsstörung Hausärztinnen/ -ärzte Infektion obere Atemwege, Bauchsc

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