Bericht des GKV-Spitzenverbandes über die Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen 2024
Text
Bericht des GKV-Spitzenverbandes über die Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen 2024
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/110
21. Wahlperiode 05.05.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht des GKV-Spitzenverbandes über die Inanspruchnahme und Entwicklung
der Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen 2024
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. April 2025 gemäß § 33a Absatz 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Impressum
GKV-Spitzenverband
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
www.gkv-spitzenverband.de
Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217 a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Er ist zugleich der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 53
SGB XI. Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Mit dem vorliegenden Bericht erfüllt der GKV‑Spitzenverband seine Aufgabe, gem. § 33a SGB V dem
Deutschen Bundestag jährlich über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht darüber
vorzulegen, wie und in welchem Umfang den Versicherten Leistungen der Digitalen
Gesundheitsanwendungen zu Lasten seiner Mitglieder gewährt werden.
Name und Logo sind geschützte Markenzeichen des GKV-Spitzenverbandes.
Veröffentlichung: 01.04.2025.
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– II –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Vorwort
I
Vorwort
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) wurden mit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes
(DVG) am 19. Dezember 2019 Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV). In der GKV besteht grundsätzlich die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Leistungen wirksam
und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Auch für
DiGA muss also nachgewiesen werden, dass sie wirtschaftlich, zweckmäßig und medizinisch notwendig
sind. Grundlegende Prinzipien der GKV wie Qualitäts- und Nutzenorientierung, Wirtschaftlichkeit und die
Gewährung von medizinisch notwendigen Leistungen oder Produkten müssen fraglos die Basis bilden,
den Nutzen von DiGA für die Patientinnen und Patienten zu bewerten.
Werden diese Kriterien einer Bewertung tatsächlich zugrunde gelegt, kann die Bilanz auch nach nunmehr
vier Jahren DiGA in der Versorgung leider nur ernüchternd ausfallen. Das Verfahren zur Implementierung
der DiGA in den GKV-Leistungskatalog hat sich aus Sicht der Beitragszahlenden nicht bewährt.
Unbestritten besteht durch DiGA großes Potenzial für eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung
sowie für eine sektorenübergreifende Vernetzung der Versorgung durch einen örtlich und zeitlich flexiblen
Einsatz. Es zeigt sich allerdings, dass im Rahmen des eigens für diesen innovativen Produktbereich
entwickelten Bewertungsverfahrens der Nutzen der weit überwiegenden Mehrzahl der DiGA weiterhin
zunächst nicht belegt werden kann. Die bestehenden Erprobungs- und Preismechanismen führen in vielen
Fällen zu unnötigen und unbegründbaren Mehrkosten für die GKV, denen keine nachgewiesene
Versorgungsverbesserung für Versicherte gegenübersteht. Dies kann kein gangbarer Weg sein, erst recht
nicht in Zeiten einer historisch defizitären Finanzsituation der GKV.
Von den 68 DiGA, die bis zum 31. Dezember 2024 in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstitutes für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen wurden, konnten lediglich 12, also deutlich
weniger als ein Fünftel der DiGA, ihren Nutzen von Beginn an nachweisen. Dies ist umso problematischer,
da für DiGA von vornherein schwächere Evidenzanforderungen gelten, als dies in anderen
Leistungsbereichen üblich ist. Für Patientinnen und Patienten entstehen damit Unsicherheiten und
Intransparenz, was den Nutzen ihrer Versorgung anbetrifft.
Hinzu kommt, dass die Preise und der Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Der weitaus
überwiegende Teil der DiGA-Herstellenden stellte einen Antrag auf eine vorläufige Aufnahme in das
DiGA-Verzeichnis für eine zunächst einjährige Erprobung, die in vielen Fällen auf eine zweijährige
Erprobung ausgeweitet wird. Im Zeitraum des ersten Jahres der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis, ob zur
Erprobung oder dauerhaft, besteht eine initiale Preissetzungsfreiheit der Herstellenden: Sie bestimmen
also selbst den Preis für die von ihnen angebotenen DiGA. Dies führt zu einer enormen Unwucht zum
einen im Verhältnis zur Vergütung anderer GKV-Leistungen und zum anderen zur Vergütung von DiGA mit
einem nachgewiesenen Nutzen. Der höchste Herstellerpreis beträgt bislang 2.077 Euro, der
durchschnittliche Herstellerpreis insgesamt 541 Euro. Der durchschnittliche Herstellerpreis der im Jahr
2024 gültigen Herstellerpreise lag bei 585 Euro. Diese Beträge werden dabei im Gros für Produkte
aufgerufen, deren Nutzen und Wirksamkeit in keiner Weise belegt sind. Ob sie den Versicherten wirklich
helfen oder ob sie von den Versicherten überhaupt genutzt werden, bleibt völlig offen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– III –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Vorwort
II
Sofern eine DiGA dann tatsächlich einen Mehrwert in der Versorgung nachweisen konnte, werden
Verhandlungen zu Vergütungsbeträgen aufgenommen. Insgesamt konnten bereits 33 Vergütungsbeträge
verhandelt bzw. durch die Schiedsstelle festgelegt werden. Der durchschnittliche Vergütungsbetrag liegt
bei 226 Euro und damit bei etwas über einem Zehntel des höchsten Herstellerpreises im Rahmen der
einjährigen initialen Preissetzungsfreiheit. Bei Aussichten auf eine erfolgreiche DiGA-Nutzenbewertung
besteht die Möglichkeit, die Erprobung auf ein zweites Jahr zu verlängern. Bei erfolgreichem Durchlaufen
des Verfahrens gilt dann der verhandelte Preis rückwirkend ab dem zweiten Jahr. Dies führt im Falle von
Insolvenzen der Herstellenden zu offenen Forderungen der GKV, die im schlechtesten Fall nicht beglichen
werden können und sich bislang auf annähernd 20 Mio. Euro summiert haben.
Vor dem Hintergrund der die GKV leitenden Grundsätze muss selbstredend die Auffassung vertreten
werden, dass nur Produkte, deren Nutzen, Qualität und medizinische Notwendigkeit hinreichend
bewiesen sind, Teil der Erstattung der GKV sein dürfen. Daher spricht sich der GKV-Spitzenverband dafür
aus, dass auch nur DiGA, deren medizinischer Nutzen bereits nachgewiesen ist, in das beim BfArM
geführte DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden dürfen. Die Prüfung eines etwaig bestehenden Nutzens
sollte dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) obliegen, um Qualität und medizinische Notwendigkeit
der Anwendungen eindeutig zu belegen. Die zwischen GKV-Spitzenverband und den Herstellenden
verhandelten Vergütungsbeträge müssen infolgedessen ab dem ersten Tag der Aufnahme in das DiGA-
Verzeichnis rückwirkend gelten. Die derzeit gültigen Regelungen bereiten den Herstellenden das Geschenk
eines hohen Preises zulasten der Solidargemeinschaft der Beitragszahlenden, obwohl der Nutzen gering,
wenn überhaupt gegeben ist. Diesen Missstand muss der Gesetzgeber beseitigen.
Weiterer Korrekturbedarf besteht bei der mit dem Digital-Gesetz vorgenommenen Ausweitung des
Fast-Track-Verfahrens für DiGA. Mit Inkrafttreten des Digital-Gesetzes können nun auch DiGA der
Risikoklasse IIb in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden. Bei diesen Produkten mit einem hohen
Risikopotenzial für Patientinnen und Patienten sind jedoch zur Wahrung von Patientensicherheit und
Behandlungsqualität tiefere Nutzen- und Risikobewertungen notwendig. Hierfür bestehen bereits
etablierte Verfahren beim G-BA. Patientensicherheit und Patientenwohl müssen auch bei DiGA die oberste
Maxime der Versorgung von Patientinnen und Patienten sein.
Ungeachtet der Kritik an den Preissetzungsmechanismen und der Nutzenbewertung können DiGA als
sinnvolle Ergänzung der ärztlichen Therapie oder zum Selbstmanagement von Erkrankungen künftig einen
Mehrwert in der Versorgung unserer Versicherten liefern. Diesen Mehrwert müssten sie allerdings vor der
Aufnahme in den Leistungskatalog nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Stoff-Ahnis
stellv. Vorstandsvorsitzende GKV Spitzenverband
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– IV –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Executive Summary
III
Executive Summary
Zum vierten Mal berichtet der GKV-Spitzenverband dem Deutschen Bundestag über die Inanspruchnahme
und Entwicklung der Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV). Hierbei werden für den Berichtszeitraum 01. September 2020 bis
31. Dezember 2024 auf Basis der Abrechnungsdaten aller gesetzlichen Krankenkassen insbesondere die
Entwicklung der Inanspruchnahme von DiGA durch ärztliche Verordnungen oder Genehmigung einer
Krankenkasse, die daraus resultierenden Leistungsausgaben sowie soziodemografische Charakteristika
der Patientinnen und Patienten und Informationen über die verordnenden Arztgruppen dargestellt.
Seit September 2020 stehen die ersten DiGA flächendeckend als Leistung der GKV zur Verfügung. Von den
im Berichtszeitraum insgesamt 68 in den GKV-Leistungskatalog aufgenommenen DiGA wurden neun im
Laufe ihrer Erprobung wieder gestrichen, sodass noch 59 DiGA im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts
für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abgebildet sind.
Bis 31. Dezember 2024 wurden insgesamt über 1 Mio. DiGA ärztlich verordnet oder von den
Krankenkassen genehmigt. Bereits aktiviert wurden davon in diesem Zeitraum 81 Prozent über die
Einlösung des jeweiligen Freischaltcodes. Dies entspricht im Berichtszeitraum Leistungsausgaben der GKV
für DiGA in Höhe von 234 Mio. Euro.
Im vierten DiGA-Bericht des GKV-Spitzenverbandes setzen sich die Entwicklungen aus den ersten Jahren
mit DiGA in der GKV fort. So verzeichnen DiGA weiterhin ein kontinuierliches Wachstum. Im Vergleich zum
Vorjahr ist die Inanspruchnahme um ca. 85 Prozent angestiegen.
Mit 87 Prozent wird die überwiegende Mehrheit der DiGA ärztlich oder psychotherapeutisch verordnet.
Insbesondere Hausärztinnen und Hausärzte (50 Prozent), Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie
(14 Prozent) und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (8 Prozent) verordnen DiGA. Das durchschnittliche Alter der
Patientinnen und Patienten liegt bei 46 Jahren.
Am häufigsten werden nach wie vor DiGA zur Behandlung von psychischen Erkrankungen in Anspruch
genommen (30 Prozent) aber auch DiGA, die Stoffwechselkrankheiten adressieren (28 Prozent), und DiGA
bei Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems (16 Prozent). Bei Betrachtung der Anzahl von DiGA ist das
Bild leicht anders. Die Anzahl der DiGA, die aktuell den GKV-Versicherten für Stoffwechselkrankheiten
(n = 7) zur Verfügung stehen, ist wesentlich geringer als die Anzahl von DiGA für psychische Erkrankungen
(n = 29). Die in der Summe ähnlich hohe Inanspruchnahme ist auf einen steilen Anstieg der
Inanspruchnahme einer DiGA aus dem Bereich der Stoffwechselerkrankungen zurückzuführen. Ähnlich
verhält es sich mit dem Anteil der Genehmigungen. Obwohl diese durchschnittlich bei etwas mehr als
10 Prozent liegen, gibt es einige wenige Beispiele aus dem Bereich der Stoffwechsel- und der
Urogenitalerkrankungen, bei denen der Anteil der Genehmigungen um ein Vielfaches höher liegt. Ursache
hierfür scheint allerdings nicht der medizinische Bedarf zu sein. Vielmehr scheinen fragwürdige
Kooperationen von Herstellenden mit Terminvermittlungsplattformen einerseits und fragwürdige
„Rezeptservices“ der Herstellenden andererseits dazu zu führen, dass in einigen Fällen GKV-Leistungen wie
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– V –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Executive Summary
IV
Konsumprodukte angeboten und gehandelt werden. Dies erfolgt offensichtlich nicht im Sinne einer in der
GKV geltenden angemessenen und wirtschaftlichen Versorgung, in der Verordnungen und
Folgeverordnungen von GKV-Leistungen unter Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflichten insbesondere
im Rahmen von persönlichen Arzt-Patienten-Settings zur Feststellung eines tatsächlichen Bedarfs und
einer tatsächlichen medizinischen Notwendigkeit erfolgen.
Von den insgesamt 68 in den GKV-Leistungskatalog aufgenommenen DiGA konnten lediglich zwölf
Anwendungen (18 Prozent) direkt mit ihrer Aufnahme einen Nutzen nachweisen. Von den initial 56 zur
Erprobung aufgenommenen DiGA befinden sich zudem 21 Anwendungen noch in laufender Erprobung,
eine Bewertung durch das BfArM steht für diese noch aus. Bei den restlichen 35 initial zur Erprobung
aufgenommenen DiGA wurden neun Anwendungen bereits wieder gänzlich aus dem Verzeichnis
gestrichen, ohne einen Nutzen für die Versorgung nachgewiesen zu haben. Bei sieben weiteren
Anwendungen hat das BfArM zudem Teilstreichungen vorgenommen, weil der Nutzen nicht in Gänze
nachgewiesen werden konnte. Damit gelingt es nur etwa jeder zweiten Erprobungs-DiGA, ihre
versprochenen Effekte zu erreichen.
Losgelöst vom Aufnahmestatus einer DiGA – dauerhaft mit belegtem Nutzen oder zur Erprobung bei noch
unklarem Nutzen – werden die Preise für DiGA im ersten Jahr von den Herstellenden beliebig festgelegt.
Im Rahmen dieser initialen beliebigen Preisfestlegung liegt das Spektrum der Herstellerpreise zwischen
119 Euro und 2.077,40 Euro (zur Erprobung aufgenommen) und damit um ein Vielfaches auseinander. Bei
Betrachtung der Herstellerpreise von DiGA zeigt sich über die Jahre weiterhin ein deutlicher Anstieg. Lagen
diese im ersten Berichtsjahr noch bei durchschnittlich 411 Euro, so liegen sie im aktuellen Berichtsjahr bei
541 Euro.
Die vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgelegten Preise (verhandelte Preise) für inzwischen 33
DiGA liegen im Berichtszeitraum hingegen deutlich unterhalb der zuvor geltenden Herstellerpreise. Für ein
Quartal reichen diese verhandelten Preise von 189 Euro bis 248 Euro und liegen im Durchschnitt bei
226 Euro. Die aktuell gültigen verhandelten Preise für Einmallizenzen, die i. d. R. einen zeitlich
unbefristeten Zugang zur DiGA ermöglichen, liegen zwischen 199 Euro und 260 Euro und damit auf dem
Niveau der 90-Tages-Preise. Etwa zwei Drittel der verhandelten Preise konnten dabei erfreulicherweise
zwischen den Vertragsparteien geeint werden und erforderten keine Festlegung durch die Schiedsstelle.
Nach dauerhafter Aufnahme einer DiGA in das DiGA-Verzeichnis verhandeln DiGA-Herstellende und
GKV-Spitzenverband den Preis, der ab dem 13. Monat nach Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis für diese
gilt. Die meisten DiGA werden allerdings zur Erprobung aufgenommen und verlängern ihren
Erprobungszeitraum deutlich über ein Jahr hinaus, sodass die verhandelten Preise i. d. R. erst
rückwirkend in Kraft treten. In all diesen Fällen treten die Krankenkassen demnach in eine Vorfinanzierung
der Herstellenden. Diese Vorfinanzierung summiert sich seit dem Jahr 2020 auf mittlerweile 55 Mio. Euro.
Die überhöhten Herstellerpreise führen naturgemäß auch im ersten Jahr der DiGA-Aufnahmen bereits zu
einer direkten Anschubfinanzierung der Herstellenden, die nicht Aufgabe der GKV ist. Diese beläuft sich
aktuell auf knapp 41 Mio. Euro. Einen Rückerstattungsanspruch hat die GKV für die im ersten Jahr
geleistete Anschubfinanzierung nicht.
Aus den großen Unterschieden von Herstellerpreisen (im Durchschnitt 541 Euro) und verhandelten
Preisen (im Durchschnitt 226 Euro) und dem erheblichen Zeitversatz der Vereinbarung von Preisen
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– VI –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Executive Summary
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resultieren hohe Ausgleichsansprüche der Krankenkassen verbunden mit Ausfallrisiken. So mehren sich
die Beispiele für Insolvenzverfahren von Herstellenden, in deren Folge Ausgleichsansprüche der
Krankenkassen nicht beglichen und eingesetzte Beitragsgelder nicht zurückgezahlt werden können.
Vor diesem Hintergrund sollten die bestehenden Regelungen zur Preisbildung für DiGA weiterentwickelt
werden, z. B. indem die einjährige beliebige Preisfestlegung aufgehoben wird, und die verhandelten Preise
für DiGA mit dem Tag der Aufnahme in den GKV-Leistungskatalog wirksam werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– VII –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Inhaltsverzeichnis
VII
Inhaltsverzeichnis
Vorwort I
Executive Summary III
1. Einführung 1
1.1 Gesetzliche Grundlage 1
1.2 Neue gesetzliche Regelungen 2
1.3 Neuerungen im DiGA-Verzeichnis 3
1.4 Finanzrisiko für die GKV 5
1.5 Evidenz zu DiGA 9
1.6 Höchstbeträge und Schwellenwerte 15
2. Datengrundlage 19
3. Datenauswertung 23
3.1 Überblick über das DiGA-Verzeichnis 23
3.2 Herstellerpreise und verhandelte Preise 27
3.3 Umfang der Leistungsinanspruchnahme 30
3.4 Soziodemografische Merkmale der Inanspruchnahme 34
3.5 Informationen über die verordnenden Leistungserbringenden 37
3.6 Folgeverordnungen 39
3.7 Leistungsausgaben 40
4. Glossar 45
5. Anhang I 51
6. Anhang II 55
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– IX –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Abbildungsverzeichnis
IX
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Entwicklung der Anzahl an DiGA 4
Abbildung 2 Struktur des DiGA-Verzeichnisses 5
Abbildung 3 Erprobungsdauer nach DiGA 6
Abbildung 4 Wirtschaftsförderung durch die GKV 8
Abbildung 5 Beliebige Änderungen von Herstellerpreisen 9
Abbildung 6 Regelungen zur Geltung von Höchstbeträgen 15
Abbildung 7 Verordnungs- und Freischaltprozess für DiGA 19
Abbildung 8 Elektronischer Verordnungs- und Freischaltprozess für DiGA (geplant) 20
Abbildung 9 Anzahl DiGA nach Indikationsgebiet 23
Abbildung 10 Herstellerpreise der DiGA 28
Abbildung 11 Entwicklung der Herstellerpreise und der verhandelten Preise 29
Abbildung 12 Verhältnis von verhandelten Preisen zu Herstellerpreisen 30
Abbildung 13 Entwicklung der Inanspruchnahme und Anzahl eingetragener DiGA 31
Abbildung 14 Verteilung von DiGA und deren Verordnungen nach Indikation 33
Abbildung 15 Inanspruchnahme nach Alter und Geschlecht in 2024 34
Abbildung 16 Verteilung der Inanspruchnahme nach Altersgruppe und DiGA in 2024 36
Abbildung 17 Inanspruchnahme je 100.000 Versicherte nach KV-Region in 2024 37
Abbildung 18 Verteilung der Verordnungen nach Arztgruppe und Indikationsgebiet in 2024 38
Abbildung 19 Verteilung der Verordnungen nach Arztgruppe und DiGA in 2024 39
Abbildung 20 Anteil Versicherte mit Folgeverordnung je DiGA 40
Abbildung 21 Entwicklung der Ausgaben für DiGA 41
Abbildung 22 Ausgaben für DiGA (Herstellerpreise und verhandelte Preise) 42
Abbildung 23 Ausgaben je DiGA und Indikationsgebiet 43
Abbildung 24 Ausgaben je DiGA und Indikationsgebiet 2024 44
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– XI –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Tabellenverzeichnis
XI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Gruppenspezifische Höchstbeträge (90 Tage) 16
Tabelle 2 Schwellenwerte 17
Tabelle 3 Dauerhaft aufgenommene DiGA 24
Tabelle 4 Zur Erprobung aufgenommene DiGA, inzwischen dauerhaft 25
Tabelle 5 Zur Erprobung aufgenommene DiGA, noch in Erprobung 26
Tabelle 6 Gestrichene DiGA 27
Tabelle 7 Abgabemenge je DiGA 32
Tabelle 8 Merkmale von DiGA nach Indikationsgebiet 35
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– XIII –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
1
1. Einführung
1.1 Gesetzliche Grundlage
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Apps oder browserbasierte Programme, die zur
Erkennung, Überwachung, Behandlung, Kompensation oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen
oder Behinderungen eingesetzt werden. Derzeit zugelassene DiGA sind Medizinprodukte niedriger
Risikoklassen, die auf digitalen Technologien basieren und der Ergänzung von z. B. ärztlichen,
psychotherapeutischen oder auch physiotherapeutischen Behandlungen dienen. Ihre gesetzliche
Grundlage wurde durch das 2019 in Kraft getretene Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) geschaffen. DiGA
können entweder von Ärztinnen und Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
verordnet oder direkt von Versicherten bei ihrer Krankenkasse beantragt werden, sofern eine
entsprechende Erkrankung vorliegt. Die mit dem DVG eingeführten Regelungen wurden im Jahr 2021
durch das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) sowie 2024 durch das Gesetz
zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) erweitert (siehe
dazu Abschnitt 1.2).
Bevor eine DiGA von der GKV erstattet werden kann, muss ein Prüfverfahren beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich durchlaufen werden. Im Falle einer positiven
Bewertung wird die DiGA in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen, in dem alle relevanten
Informationen öffentlich zugänglich sind. Das BfArM hat drei Monate Zeit, um Anträge im Rahmen des
sogenannten Fast-Track-Verfahrens zu bewerten. Hierbei werden insbesondere die Herstellerangaben zu
Produkteigenschaften, Datenschutz, Benutzerfreundlichkeit und der Nachweis eines positiven
Versorgungseffekts überprüft. Ein solcher positiver Versorgungseffekt kann entweder einen medizinischen
Nutzen oder eine patientenrelevante Verbesserung der Versorgungsstrukturen und -abläufe darstellen.
Sollte der Hersteller den Nutzen der DiGA zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht durch Studien belegen
können, ist eine vorläufige Aufnahme zur Erprobung für DiGA niedriger Risikoklassen möglich. Der
endgültige Nachweis muss innerhalb von zwölf Monaten, spätestens jedoch nach 24 Monaten erbracht
werden, ansonsten wird die DiGA aus dem Verzeichnis gestrichen.
Die Regelungen zum Antragsverfahren, einschließlich der Anforderungen an den Nachweis positiver
Versorgungseffekte, sind in der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) und im Leitfaden
des BfArM festgelegt.
Dem GKV-Spitzenverband kommt in Bezug auf DiGA eine zentrale Rolle zu. Er verhandelt die Preise, die
Krankenkassen ab dem 13. Monat nach Aufnahme der DiGA erstatten. Zudem schließt er mit den
DiGA-Herstellerverbänden eine Rahmenvereinbarung zu Vergütungsverhandlungen, Höchstbeträgen und
Schwellenwerten. Des Weiteren erstellt der GKV-Spitzenverband jährlich einen Bericht über die
Entwicklung der Inanspruchnahme von DiGA in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der dem
Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt wird. Dieser Bericht enthält
u. a. Informationen zum Verordnungs- und Genehmigungsgeschehen von DiGA, zu den ärztlichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 1 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
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Fachgruppen, die DiGA verordnet haben, und zu den adressierten Indikationen. Um diesen Bericht zu
erstellen, übermitteln die gesetzlichen Krankenkassen Abrechnungsdaten an den GKV-Spitzenverband.
1.2 Neue gesetzliche Regelungen
Mit dem am 26. März 2024 in Kraft getretenen Digital-Gesetz (DigiG) wurde der Leistungsbereich der DiGA
erweitert. So wurden z. B. die Leistungen der GKV im Rahmen der Schwangerschaft und Mutterschaft in
§ 24c SGB V und § 24e SGB V um DiGA ergänzt. Des Weiteren wurde der Anspruch der Versicherten über
die niedrigen Risikoklassen I oder IIa auch auf DiGA mit einer höheren Risikoklasse (IIb) erweitert. DiGA der
Risikoklasse IIb müssen bereits bei Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis einen positiven Versorgungseffekt
nachweisen und können nicht, wie DiGA niedrigerer Risikoklassen, zur Erprobung aufgenommen werden.
Unabhängig von dieser Einschränkung sind die bestehenden Anforderungen, insbesondere an die Evidenz,
weiterhin sehr niedrig.1 Auch für DiGA höherer Risikoklassen, deren Nutzung mit einem deutlich höheren
Schadenspotenzial verbunden ist, ist eine angemessene Nutzen- und Risikobewertung nach dem Vorbild
der Methodenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht vorgesehen.
Für den GKV-Spitzenverband bringt das DigiG u. a. weitere Aufgaben mit sich. Gemäß § 33a SGB V regelt
der GKV-Spitzenverband in einer Richtlinie das Nähere über das Verfahren der Genehmigung von
Versichertenanträgen zur Nutzung von DiGA. Die Richtlinie soll u. a. Vorgaben zum
Genehmigungsverfahren durch die Krankenkassen und zu den Anforderungen an den medizinischen
Indikationsnachweis umfassen.
Des Weiteren werden GKV-Spitzenverband und DiGA-Herstellende dazu verpflichtet, ab dem
1. Januar 2026 ihre Vergütungsvereinbarungen um erfolgsabhängige Bestandteile zu ergänzen. Dazu wird
eine verpflichtende anwendungsbegleitende Erfolgsmessung für alle im Verzeichnis aufgeführten DiGA
eingeführt. Die Ergebnisse dieser Erfolgsmessung sind von den Herstellenden an das BfArM zu melden
und im Verzeichnis zu veröffentlichen. Die erfolgsabhängigen Bestandteile sollen sowohl bei neuen als
auch bei bereits bestehenden Vergütungsvereinbarungen eingeführt werden. Auch zu diesem Punkt hat
sich der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Herstellerverbänden bereits im Vorfeld des
Gesetzesbeschlusses kritisch geäußert. Denn es war auch bislang möglich, entsprechende Regelungen zu
vereinbaren. Eine verpflichtende Vorgabe schränkt die Flexibilität der Vertragspartner unnötig ein.
Weitere Regelungen aus dem DigiG betreffen z. B. die leihweise Bereitstellung von technischer
Ausstattung (Hardware) durch Herstellende, die Untersagung von Rechtsgeschäften zwischen
DiGA-Herstellenden und Herstellenden von Arznei- oder Hilfsmitteln, die Verfügbarkeit von Daten in
Verbindung mit anderen Systemen im Gesundheitswesen sowie eine Fristsetzung für die Bereitstellung
einer DiGA in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eingang einer Verordnung bei der
Krankenkasse.
In Bezug auf den vorliegenden DiGA-Bericht wurde zudem eine Änderung des Veröffentlichungsturnus
beschlossen sowie dem BfArM und den Herstellerverbänden die Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt. Zusätzlich zum jährlichen DiGA-Bericht übermittelt der GKV-Spitzenverband eine
quartalsweise Statistik an das Bundesministerium für Gesundheit mit Informationen zur Anzahl der
1 Siehe dazu auch den DiGA-Bericht 2023 sowie Kapitel 1.5.
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
3
ärztlichen Verordnungen, zur Anzahl der gestellten und abgelehnten kassenseitigen Genehmigungen
sowie zu den Leistungsausgaben je DiGA.
Die im Entwurf enthaltene Regelung, dass Versicherte eine DiGA über einen Zeitraum von 14 Tagen testen
können, wurde wieder gestrichen. Somit haben Patientinnen und Patienten weiterhin keine Möglichkeit,
eine DiGA zu überprüfen, bevor sie sich für ihre Nutzung entscheiden - und das, obwohl Erhebungen von
Krankenkassen zeigen, dass ein Teil der Patientinnen und Patienten ihre verordnete DiGA selten oder nie
nutzt.2 Ebenso wenig wurden dringend benötigte Regelungen zur nachhaltigen und fairen Finanzierung
von DiGA getroffen.
1.3 Neuerungen im DiGA-Verzeichnis
Sowohl die Zahl der in das Verzeichnis aufgenommenen DiGA als auch deren Inanspruchnahme sind im
Berichtszeitraum insgesamt gestiegen. Seit der Listung der ersten DiGA Ende 2020 sind die meisten
Neuaufnahmen in das DiGA-Verzeichnis jeweils im vierten Quartal der Jahre 2021 und 2022 sowie im
ersten Quartal 2023 erfolgt (vgl. Abbildung 1). Insgesamt wurden neun DiGA wieder aus dem Verzeichnis
gestrichen und können somit nicht mehr zulasten der GKV verordnet oder genehmigt werden.
Im Jahr 2024 wurden zehn DiGA neu in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen, drei DiGA wurden hingegen
während oder nach Abschluss des zweiten Erprobungsjahres aus dem DiGA-Verzeichnis gestrichen. Somit
sind zum 31. Dezember 2024 weiterhin insgesamt 59 DiGA im DiGA-Verzeichnis zur Erprobung oder
dauerhaft aufgeführt.
Drei der im Jahr 2024 neu hinzugekommenen Anwendungen adressieren die Indikation Diabetes. Jeweils
zwei weitere DiGA beziehen sich auf psychische Erkrankungen und Erkrankungen des Muskel-Skelett-
Systems. Weiterhin wurden DiGA in den Indikationsfeldern der Herz-Kreislauf-Erkrankungen, der
onkologischen Erkrankungen und der Erkrankungen des Urogenitalsystems in das DiGA-Verzeichnis
aufgenommen.
Erneut wurden im Jahr 2024 DiGA in ihrer Erprobungszeit gestrichen (vgl. Abbildung 1). Dies betrifft die
DiGA re.flex, Kaia COPD und optimune. Die Erprobungszeit betrug in sämtlichen Fällen mehr als zwölf
Monate. Die ab dem 13. Monat bezogenen Vergütungen für diese DiGA ohne nachgewiesenen Effekt auf
die Versichertenversorgung müssen die Herstellenden an die Krankenkassen zurückerstatten.
2 BARMER-Arztreport 2024, Kapitel 3 und 4.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 3 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
4
Abbildung 1 Entwicklung der Anzahl an DiGA
Quelle: GKV-Spitzenverband
Insgesamt wurden somit 68 DiGA seit Beginn des Fast-Track-Verfahrens in das DiGA-Verzeichnis
aufgenommen. Davon wurde allerdings nur ein sehr geringer Anteil (18 Prozent) mit nachgewiesenem
Nutzen direkt dauerhaft aufgenommen (n = 12). 82 Prozent der Anwendungen wurden hingegen lediglich
zur Erprobung aufgenommen (n = 56). Mittlerweile wurden zudem neun Anwendungen wieder aus dem
Verzeichnis gestrichen, ohne einen Nutzen nachgewiesen zu haben (vgl. Abbildung 2).
-2
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0
1
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2022
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2024
Q4
2024
A
nz
ah
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A
Quartal
Streichungen
Aufnahmen zur
Erprobung
Dauerhafte
Aufnahmen
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
5
Abbildung 2 Struktur des DiGA-Verzeichnisses
Quelle: GKV-Spitzenverband
1.4 Finanzrisiko für die GKV
Mehrere Insolvenzverfahren von DiGA-Herstellenden3 im gesamten Berichtszeitraum zeigen, dass sich die
bestehenden Vergütungsregelungen für DiGA nicht bewährt haben.
Aktuell vereinbart der GKV-Spitzenverband mit den DiGA-Herstellenden Preise, die nach dem ersten Jahr
der Aufnahme einer DiGA in das DiGA-Verzeichnis gelten. Aufgrund der üblicherweise langen
Erprobungszeiten, die weit über zwölf Monate hinausgehen und oftmals zwei Jahre betragen
(vgl. Abbildung 3), treten die meisten verhandelten Preise erst rückwirkend an die Stelle der
Herstellerpreise. In diesen Fällen erfolgt erst mit erheblichem Zeitversatz eine deutlich in die
Vergangenheit rückwirkende Preiskorrektur.
3 Nach Kenntnis des GKV-Spitzenverbandes haben bis zum 31.12.2024 die Herstellenden von sieben DiGA im gesamten
Berichtszeitraum Insolvenz angemeldet.
DiGA in Erprobung: 21
Gestrichene
DiGA: 9
Von Beginn an
dauerhaft: 12
Dauerhafte
Übernahme nach
Erprobung: 26
Dauerhaft
aufgenommene DiGA:
38
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 5 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
6
Abbildung 3 Erprobungsdauer nach DiGA
Quelle: GKV-Spitzenverband
0
50
100
150
200
250
300
350
0 6 12 18 24
companion shoulder
eCovery
Uroletics
My Dose Coach
Selfapy Binge-Eating
Selfapy Bulimia
Una Health
MindDoc
edupression.com
Vantis
glucura
Mika
priovi
actensio
Untire
Mindable Phobie
Kalmeda
ESYSTA
Kranus Edera
M-sense Migräne
orthopy
Selfapy Depression
Vivira
PINK! Coach
Endo-App
Selfapy Angst
Selfapy Panik
Kaia COPD
mebix
HelloBetter Schmerz
ProHerz
NeuroNation
re.flex
Selfapy Schmerzen
Oviva Direkt
Rehappy
Novego Angst
zanadio
My7steps App
Meine Tinnitus App
Cara Care
Smoke Free
CANKADO
levidex
NichtraucherHelden
Vitadio
neolexon Aphasie
elona therapy
Invirto
Mindable Panik
Mawendo
companion patella
Novego Depression
HelloBetter Schlafen
optimune
sinCephalea
Erprobungsdauer in Monaten
D
iG
A
in
E
rp
ro
bu
ng
Dauerhafte Aufnahme
nach Erprobung
Noch in Erprobung
Gestrichen
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
7
Die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgelegten Preise liegen zum 31. Dezember 2024 im
Durchschnitt bei 226 Euro und damit um 56 Prozent oder 282 Euro unter den jeweiligen beliebig
festgelegten, zuvor geltenden Herstellerpreisen. Verglichen mit dem durchschnittlichen Herstellerpreis
über alle (verhandelten und noch nicht verhandelten) DiGA (541 Euro) fallen die verhandelten Preise sogar
um 315 Euro niedriger aus (vgl. dazu auch Abschnitt 3.2). Bis zum Inkrafttreten der verhandelten Preise
leistet die GKV demnach eine Vorfinanzierung von durchschnittlich 282 Euro (bzw. 315 Euro) pro
eingelöste Verordnung bzw. Genehmigung. Da die verhandelten Preise erst ab dem 13. Monat der
Aufnahme einer DiGA in das DiGA-Verzeichnis gelten, kommen die Überzahlungen im ersten Jahr der
DiGA-Aufnahme einer Anschubfinanzierung gleich, denn die Herstellenden müssen für die ersten zwölf
Monate keine Rückerstattungen leisten. Die Summe dieser GKV-Anschubfinanzierung beläuft sich bislang
auf 41 Mio. Euro (vgl. Abbildung 4).
Die Vorfinanzierung ab dem 13. Monat bis zum Inkrafttreten der verhandelten Preise müssen die
Herstellenden hingegen an die GKV zurückerstatten. Die meisten DiGA, die zur Erprobung aufgenommen
werden, verlängern ihre Erprobungszeit über zwölf Monate hinaus (vgl. Abbildung 3). Dies führt dazu, dass
die GKV für jede Nutzung einer DiGA im zweiten Jahr ihrer Erprobung weiterhin eine Vorfinanzierung von
durchschnittlich 282 Euro (bzw. 315 Euro) leistet und damit den Herstellenden Finanzmittel und Liquidität
auf eigene Kosten zur Verfügung stellt. Die bereits eingetretenen Insolvenzen von Herstellenden
verdeutlichen in diesem Zusammenhang, dass die GKV dafür nicht nur auf eigene Liquidität verzichtet,
sondern darüber hinaus riskieren muss, dass die Beitragsmittel nach rückwirkender Festlegung eines
Preises nicht durch Ausgleichszahlungen wieder zurückerstattet werden. Bis heute wurden bei 27 von 33
DiGA aufgrund einer rückwirkenden Preiskorrektur Ausgleichsbeträge vereinbart bzw. durch die
Schiedsstelle festgesetzt. In all diesen Fällen hat eine Vorfinanzierung durch die Krankenkassen weit über
das erste Jahr hinaus stattgefunden. Diese vorausgelegten Finanzmittel betragen mittlerweile
55 Mio. Euro. Zusammengenommen hat die GKV demnach bislang den Leistungsbereich der DiGA mit
insgesamt 96 Mio. Euro gefördert (vgl. Abbildung 4).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 7 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
8
Abbildung 4 Wirtschaftsförderung durch die GKV
Quelle: GKV-Spitzenverband
Die beschriebene Preisdiskrepanz betrifft im Übrigen ausschließlich Preise von DiGA, die dauerhaft
aufgenommen wurden. Für DiGA, die aus dem Verzeichnis gestrichen wurden und keinen Nutzen
nachgewiesen haben, beträgt die Differenz durchschnittlich 510 Euro. Für diese DiGA wurden im ersten
Jahr ihrer Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis knapp vier Mio. Euro aufgewendet (siehe auch
Abschnitt 3.2) - ohne einen Beleg dafür, dass die Versicherten davon profitieren konnten und ohne einen
Rückzahlungsanspruch für die Krankenkassen.4 Die Aufnahme von DiGA in das Verzeichnis ohne
nachgewiesenen Nutzen widerspricht deshalb nicht nur dem in der GKV vorherrschenden Prinzip der
evidenzbasierten Medizin, sondern birgt zusätzlich wirtschaftliche Risiken.
Darüber hinaus folgen aus der Diskrepanz zwischen Herstellerpreisen und verhandelten Preisen hohe
Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen gegenüber den Herstellenden. Hierfür sind die Herstellenden
verpflichtet, Rücklagen zu bilden, um die sehr gut planbaren Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen
bedienen zu können. Dies wird allerdings in vielen Fällen nicht in der erforderlichen Höhe durch die
Herstellenden vorgenommen, sodass ein erhebliches finanzielles Ausfallrisiko für die Krankenkassen
besteht. Darüber hinaus zeigt sich, dass die meisten freiwilligen Preisänderungen von Herstellenden zu
noch höheren Herstellerpreisen führen (vgl. Abbildung 5) und sich somit das Ausfallrisiko für die GKV
weiter erhöht.
4 Für Ausgaben aus dem jeweils ersten Aufnahmejahr einer DiGA besteht kein Rückzahlungsanspruch für die GKV.
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
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Abbildung 5 Beliebige Änderungen von Herstellerpreisen
Quelle: GKV-Spitzenverband
Bis zum 31.12.2024 hat einzig in einem Fall ein Hersteller seinen Preis mit der Verlängerung seiner
Erprobungszeit um ein weiteres Jahr um 58 Prozent von 599 Euro auf 249 Euro abgesenkt. Die
eingetretenen Insolvenzen von DiGA-Herstellenden zeigen deutlich wie problematisch die Regelungen zur
beliebigen Festlegung der Herstellerpreise im ersten Jahr und deren Beibehaltung über den 13. Monat
hinaus sind. Insolvenzverfahren bedeuten für die Krankenkassen und damit für die Beitragszahlenden,
dass ihre Forderungen gar nicht oder nur noch in Teilen bedient werden. Zusammengenommen liegt das
zurückzuzahlende Volumen in Verfahren, in denen DiGA-Herstellende insolvenzbedingt
Ausgleichsansprüche ggf. nicht begleichen können, bei annähernd 20 Mio. Euro.
Würden verhandelte Preise ab dem ersten Tag der Aufnahme einer DiGA gelten oder zumindest
durchschnittliche verhandelte Preise temporär an die Stelle von Herstellerpreisen treten, so würden
Rückzahlungsansprüche entweder gar nicht erst aufkommen oder aber erheblich reduziert und das Risiko
für alle Beteiligten minimiert. Für Herstellende sowie für Krankenkassen würde sich die Planungssicherheit
deutlich erhöhen.
1.5 Evidenz zu DiGA
Voraussetzung für die Aufnahme einer DiGA in den Leistungskatalog der GKV ist, dass diese ein
Prüfverfahren beim BfArM erfolgreich durchlaufen hat und in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V
aufgenommen wurde. In anderen Bewertungsverfahren, etwa von Arzneimitteln oder von neuen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, wird deren Nutzen durch den G-BA bzw. das Institut für
0 €
100 €
200 €
300 €
400 €
500 €
600 €
700 €
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
H
er
st
el
le
rp
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is
e
Anzahl Monate seit Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis
Kranus Edera
Invirto
Mika
Oviva Direkt
Smoke Free
NichtraucherHelden
HelloBetter Schlafen
Kalmeda
DiGA
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 9 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
10
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) überprüft und anschließend ein Beschluss
darüber im G-BA gefasst. Im Falle von Arzneimitteln geht dem noch ein separater Zulassungsprozess
voraus. Für die Zulassung und Bewertung der Aufnahme von DiGA in die Regelversorgung steht hingegen
mit in der Regel drei Monaten ein kurzer Zeitraum zur Verfügung. DiGA sollen auf diesem Weg schnell
(Fast-Track) in die Erstattungsfähigkeit durch die GKV gelangen.
Sofern die Herstellenden mit ihrer initialen Aufnahme noch keinen Nutzen in Form von positiven
Versorgungseffekten nachweisen können, besteht auch die Möglichkeit, zunächst für ein Jahr zur
Erprobung aufgenommen zu werden, um eine Studie durchzuführen und die Ergebnisse dem BfArM
vorzulegen. Diese Erprobungsphase kann um ein weiteres Erprobungsjahr und damit auf insgesamt
24 Monate verlängert werden. Nach nunmehr vier Jahren DiGA im System der GKV hat sich gezeigt, dass
die initiale Aufnahme zur Erprobung und die deutliche Verlängerung der Erprobung über ein Jahr hinaus
den Regelfall darstellen.
Mit dem Antrag auf dauerhafte Aufnahme bzw. dem Abschluss der Erprobung und Einreichung der
vollständigen Studienunterlagen überprüft das BfArM, ob ein positiver Versorgungseffekt für die DiGA
nachgewiesen werden konnte.
Unter dem Begriff „positive Versorgungseffekte“ werden dabei entweder ein medizinischer Nutzen oder
„patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen“ verstanden. Der medizinische Nutzen
umfasst patientenrelevante Effekte hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustands, der
Verkürzung der Krankheitsdauer, der Verlängerung des Überlebens oder einer Verbesserung der
Lebensqualität. Unter dem Begriff „patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen“ können
z. B. eine bessere Koordination von Behandlungsabläufen, ein erleichterter Zugang zur Versorgung oder
die Förderung der Gesundheitskompetenz fallen.5
DiGA müssen nach Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis keine gesonderten Anforderungen zur Beurteilung
des Nutzens erfüllen. Mit der dauerhaften Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis und dem zugrunde
liegenden Bewertungsverfahren durch das BfArM gilt als nachgewiesen, dass die DiGA positive
Versorgungseffekte aufweist. Die Bewertungsentscheidung umfasst darüber hinaus keine Aussagen über
die Qualität der Evidenz. Dies wäre jedoch essenziell, um den positiven Versorgungseffekt in Hinblick auf
die Aussagesicherheit einordnen zu können. Auch wird in der Regel keine Aussage dazu getroffen, wie
groß der positive Versorgungseffekt und somit der Nutzen für die Patientin oder den Patienten
letztendlich ist.
Für den Nachweis eines positiven Versorgungseffekts reicht es nach § 10 DiGAV aus, in einer
vergleichenden Studie zu zeigen, dass die Anwendung einer DiGA einen größeren positiven Effekt auf den
Krankheitsverlauf von Patientinnen und Patienten hat als eine Nichtanwendung.6 Die Nichtanwendung
kann wiederum auch eine reine Nichtbehandlung darstellen.
Die Anforderungen an eine klinische Studie sind in der DiGAV festgelegt und werden im DiGA-Leitfaden
des BfArM beschrieben. Demnach können die Herstellenden prospektive Vergleichsstudien - im besten
Fall randomisiert kontrollierte Studien (RCT) - durchführen. Dies ist jedoch keine zwingende
5 Vgl. § 8 DiGAV.
6 Vgl. § 10 Absatz 1 DiGAV.
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
11
Voraussetzung. So reichen auch retrospektive Vergleichsstudien (z. B. Fall-Kontroll-Studien, retrospektive
Kohortenstudien, intraindividuelle Vergleiche) aus, um positive Versorgungseffekte nachweisen zu können
und in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen zu werden. Grundsätzlich können die Herstellenden
entscheiden, welchen Studienansatz sie zum Nachweis wählen (RCT oder geringere Evidenzstufen) und
welche und wie viele positiven Versorgungseffekte nachgewiesen werden sollen. Für die Aufnahme einer
DiGA der Risikoklassen I oder IIa ist der Nachweis eines medizinischen Nutzens nicht verpflichtend. Auch
der alleinige Nachweis einer patientenrelevanten Struktur- und Verfahrensverbesserung, wie etwa eine
Erhöhung der Patientensouveränität, reicht für eine DiGA aus, um in die GKV-Versorgung aufgenommen
zu werden.
Lediglich bei DiGA mit höherer Risikoklasse IIb, die im Jahr 2024 durch das DigiG in die Versorgung
eingeführt wurden, muss nach § 1 a Absatz 1 DiGAV zwingend ein medizinischer Nutzen in einer
prospektiven Vergleichsstudie nachgewiesen werden. Auch diese Anforderungen sind jedoch niedrig, denn
bei Produkten der Risikoklasse IIb besteht noch ein weitaus höheres Schadenspotenzial für Patientinnen
und Patienten als bei DiGA der Risikoklassen I oder IIa. Es handelt sich hierbei um Interventionen, die Teil
des ärztlich verantworteten diagnostisch-therapeutischen Prozesses sind. Diese Produkte sind somit
Bestandteil einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode mit weitreichenden
medizinischen Konsequenzen. Es bedürfte daher vielmehr einer adäquaten Nutzen- und Risikobewertung,
z. B. eines Verfahrens im Rahmen einer Methodenbewertung im G-BA, um nicht ausreichend belegten
medizinischen Nutzen und hohe sowie nicht vertretbare Risiken für die Anwendung dieser Produkte in der
Patientenversorgung auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist es besonders kritisch zu sehen, dass
auch DiGA der Risikoklasse IIb nicht ausschließlich auf dem Weg einer vertragsärztlichen Versorgung,
sondern auch auf dem Wege der Genehmigung durch die Krankenkasse („Selbstverordnung“) angewendet
werden können. Denn ausschließlich über eine vertragsärztliche Verordnung könnte sichergestellt
werden, dass die Anwendung einer DiGA der Risikoklasse IIb in den ärztlichen Behandlungspfad
eingebettet und die Patientensicherheit erhöht wird bzw. potenzielle medizinische Risiken minimiert
werden.
Die Evidenzanforderungen wurden im DiGA-Fast-Track-Verfahren bewusst niedriger gelegt und u. a. mit
den „niedrigen Kosten“ begründet:
„Der praktische Mehrwert durch die Gewinnung und Auswertung gesundheitsbezogener Daten, das geringe
Risikopotenzial und die vergleichsweise niedrigen Kosten digitaler Gesundheitsanwendungen rechtfertigt es, für
den Nachweis positiver Versorgungseffekte keine vergleichbar hohen Evidenzanforderungen zu stellen wie sie
beispielsweise für den Nachweis des Zusatznutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a
gefordert werden, die regelmäßig nur im Rahmen klinischer Studien höherer Evidenzstufe erbracht werden
können, deren Aufwand hier jedoch unverhältnismäßig wäre.“7
Zusammenfassend sind die Anforderungen an die Evidenz somit auch im Vergleich zu anderen
Leistungsbereichen niedrig. Zwar werden vergleichende Studien gefordert, die zeigen, dass die
Anwendung der DiGA besser ist als deren Nichtanwendung. Allerdings fallen hierunter retrospektive
7 Vgl. Deutscher Bundestag (2019): Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch
Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) (Bundestags-Drucksache 19/13438), 23.09.2019, S. 59.
Verfügbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/19/134/1913438.pdf (Letzter Zugriff: 12.12.2024).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 11 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
12
vergleichende Studien einschließlich intraindividueller Vergleiche. Letztere stellen lediglich einen Vorher-
Nachher-Vergleich in einarmigen Studien ohne eine geeignete Kontrollgruppe dar. Dies schränkt die
Aussagekraft bereits stark ein. Nur als Alternative wird für DiGA der Risikoklassen I und IIa die
Durchführung einer prospektiven Vergleichsstudie benannt. Um die Kriterien der evidenzbasierten
Medizin adäquat zu berücksichtigen, müssen jedoch alle DiGA prospektive Vergleichsstudien zum
Nachweis ihrer Versorgungseffekte vorlegen. Denn nur so kann beurteilt werden, ob eine Anwendung
Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs sein soll oder nicht.
Der Nachweis von positiven Versorgungseffekten bei dauerhaft aufgenommenen DiGA wurde bisher
vorrangig anhand von RCT-Studien erbracht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede RCT-Studie
automatisch verlässliche Informationen liefert. Nur wenn Planung und Durchführung einer Studie auf
einem qualitativ hohen Niveau erfolgt, kann auch die Beantwortung der wissenschaftlichen
Fragestellungen in korrekter Weise erbracht werden. Bei DiGA besteht hinsichtlich der Studienqualität
noch großes Verbesserungspotenzial. Neben sogenannten Metaanalysen haben nur qualitativ
hochwertige RCTs mit einem geringen Verzerrungspotenzial (Bias) den höchsten Evidenzgrad.8 Die RCTs
der DiGA-Herstellenden weisen jedoch in der Regel ein hohes Verzerrungspotenzial auf, was die Qualität
der Studien insgesamt daher deutlich mindert.
Um Verzerrungen der Ergebnisse zu minimieren oder idealerweise zu vermeiden, gibt es geeignete
Maßnahmen, die in einer Studie angewendet werden können. Neben der Randomisierung trägt die
Verblindung der Studien-Teilnehmenden und -Untersuchenden zur Vermeidung systematischer Fehler bei.
Eine Studie kann doppelblind (weder Teilnehmende noch Untersuchende kennen die Gruppenzuordnung),
einfachblind (nur Teilnehmende oder nur Untersuchende kennen die Gruppenzuordnung) oder offen
(Teilnehmende und Untersuchende kennen die Gruppenzuordnung) durchgeführt werden. Um
systematische Fehler zu minimieren, sollte der höchstmögliche Verblindungsgrad gewählt werden. Die
Mehrheit der DiGA-Herstellenden verzichtet jedoch bei der Studiendurchführung auf eine Verblindung,
obwohl diese umsetzbar wäre.9
Darüber hinaus werden in den Studien oft Endpunkte untersucht, die auf der Wahrnehmung einer
Krankheit und ihrer Behandlung durch die Versicherten beruhen (selbst berichtete Endpunkte,
sogenannte Patient Reported Outcomes, PROs). In der Regel werden PROs in den DiGA-Studien anhand
von Fragebögen gemessen, die von den Teilnehmenden selbst ausgefüllt werden. Mit dem Wissen, ob eine
Patientin oder ein Patient in einer Behandlungsgruppe ist oder nicht, kann dies zu Verzerrungen führen,
da dieses Wissen Einfluss auf die Selbstangabe haben kann. Hier ist beispielsweise denkbar, dass
Patientinnen und Patienten in der Interventionsgruppe im Vergleich zur Kontrollgruppe einen höheren
„Erfolgsdruck“ verspüren und infolgedessen ihre Symptomatik beschönigen. Dadurch kann der
Behandlungseffekt überschätzt werden. Die Möglichkeit, dass die Fragebögen in einem persönlichen
Interview von den Untersuchenden ausgefüllt werden oder zusätzlich eine Bewertung des
Untersuchenden erfolgt (fremdbeurteilende Fragebögen), wird in den Studien wenig genutzt. So könnten
8 Kabisch, M./Ruckes, C./Seibert-Grafe, M./Blettner, M.: Randomized controlled trials: part 17 of a series on evaluation of scientific
publications. Dtsch Arztebl Int 2011; 108(39): 663–8. DOI: 10.3238/arztebl.2011.0663.
9 Kolominsky-Rabas, Peter L./Tauscher, Martin/Gerlach, Roman/Perleth, Matthias/Dietzel, Nikolas (2022): Wie belastbar sind Studien
der aktuell dauerhaft aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)? Methodische Qualität der Studien zum
Nachweis positiver Versorgungseffekte von DiGA. Zeitschrift für Evidenz, Fortbildung und Qualität im Gesundheitswesen.
Veröffentlichung online: 24. November 2022. Verfügbar unter: https://www.zefq-journal.com/article/S1865-9217(22)00176-
3/fulltext
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
13
jedoch Fehler gesenkt und sichergestellt werden, dass Befragungen nicht vorzeitig durch die Patientinnen
und Patienten abgebrochen werden.
Ferner werden auch nicht immer etablierte und validierte Messinstrumente zur Erhebung der Endpunkte
eingesetzt. Hier tragen fehlende Untersuchungen der Güte der eingesetzten Erhebungsinstrumente
wesentlich zu einem hohen Verzerrungspotenzial bei der Endpunkterhebung bei. In Abwesenheit näherer
Angaben bestehen dann erhebliche Zweifel, ob die eingesetzten Messinstrumente geeignet sind,
entsprechende Endpunkte adäquat abzubilden.
Den Teilnehmenden der Kontrollgruppe steht den Beschreibungen in den Studienberichten zufolge
meistens eine Standardversorgung zur Verfügung oder sie erhalten keine Behandlung. Häufig ist jedoch
unklar, wie die Standardversorgung definiert und was konkret von den Teilnehmenden in Anspruch
genommen wurde.
Teilnehmende der Kontrollgruppe werden darüber hinaus i. d. R. auf eine „Warteliste“ gesetzt, um die
DiGA zu erhalten, nachdem die aktive Behandlungsgruppe diese bereits nutzen konnte (sogenannte
Wartelisten-Kontrollgruppe). Viele Arten der psychologischen und verhaltensbezogenen
Gesundheitsforschung verwenden Wartelisten-Kontrollgruppen, um die Wirkung von Interventionen z. B.
auf Alkoholkonsum, Depressionen und Angstzustände zu untersuchen und gesunde Verhaltensweisen wie
Stressbewältigung zu fördern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Personen abwarten, anstatt selbst
eine Verhaltensänderung zu bewirken oder andere Wege der Hilfe zu suchen. So zeigt diese Gruppe
möglicherweise weniger Verbesserungen als eine einfache Kontrollgruppe. Die Verwendung von
Wartelisten-Kontrollgruppen wird zwar als ethische Alternative zu einer Kontrollgruppe angesehen, kann
jedoch Probleme aufwerfen. So kann die Verwendung einer Wartelisten-Kontrollgruppe die Schätzungen
des Behandlungseffekts künstlich aufblähen.10 Für psychische Erkrankungen, wie etwa eine Depression,
wurde beobachtet, dass Wartelisten-Kontrollbedingungen einen Nocebo-Effekt haben können11, d. h. in
diesem Kontext, dass der Krankheitszustand der Kontrollgruppe sich alleine durch die Zuordnung zur
Wartelisten-Kontrollgruppe im Rahmen der Studie verschlechtern könnte, ggf. als Reaktion darauf, dass
eine potenziell hilfreiche Intervention vorübergehend verwehrt bleibt (Enttäuschung). Daraus folgt, dass in
Gegenwart eines Nocebo Effekts bei Wartelisten-Kontrollbedingungen Effekte im Vergleich zu
Nichtbehandlungskontrollbedingungen tendenziell überschätzt werden können.
Selten wird also ein aktiver Vergleich gewählt und nur sehr selten auf eine Kontroll-App (bspw. mit
begrenztem Funktionsumfang) zurückgegriffen. Der Nachweis eines positiven Versorgungseffekts wird
erheblich vereinfacht, wenn die Kontrollgruppe keine Therapie und keine Maßnahmen erhält, die
überhaupt zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation beitragen könnten. Einer DiGA wird insofern
schon eine Wirksamkeit beigemessen, wenn sie nur besser ist als eine Nichtbehandlung.
Viele Studien konzentrieren sich eher auf kurzfristige Ergebnisse, während relevante langfristige
Auswirkungen der Nutzung von DiGA unzureichend untersucht werden. Bei Indikationen, die chronische
Erkrankungen adressieren, ist das kritisch zu sehen, da somit offenbleibt, ob der nachgewiesene Effekt
10 Cunningham et al. (2013): BMC Medical Research Methodology, 13:150, Verfügbar unter:
http://www.biomedcentral.com/1471-2288/13/150.
11 Michopoulos, I., Furukawa, T.A., Noma, H., Kishimoto, S./- Onishi, A (2021), et al. Different control conditions can produce different
effect estimates in psychotherapy trials for depression. J Clin Epidemiol, 2021; 132: 59-70.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 13 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
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überhaupt von Bestand ist. Genauso oft bleibt die Frage offen, ob die in manchen DiGA enthaltenden
rezidivprophylaktischen Maßnahmen tatsächlich zu einer nachhaltigen Symptomreduktion beitragen.
Die meisten untersuchten Studien zeichnen sich außerdem durch hohe Drop-out-Raten aus, d. h.
Teilnehmende scheiden aus der Studie vor dem geplanten Ende aus. Dadurch fehlen Ergebnisdaten.
Bedenklich dabei ist, dass das Ausscheiden in den Interventionsgruppen zum Teil deutlich höher ausfällt
als in den Kontrollgruppen. Auch wenn das Verzerrungsrisiko durch fehlende Ergebnisdaten durch den
Einsatz von Sensitivitätsanalysen verringert werden kann, ist nicht in allen Studien ein angemessener
Umgang mit fehlenden Werten zu erkennen12. Offen bleibt oft die Frage nach den Gründen für die zum
Teil niedrige Adhärenz, da diese nicht systematisch erfasst werden.
Um nachzuvollziehen, in welchem Ausmaß ein möglicherweise gemessener Effekt tatsächlich auf die
Nutzung der DiGA zurückzuführen ist, wäre eine Erhebung dazu hilfreich. Daten zur tatsächlichen Nutzung
der DiGA sind aber nicht in allen Studien regelhaft verfügbar. Wenn sie verfügbar sind, fallen sie eher
niedrig aus, sodass davon auszugehen ist, dass DiGA auch im Versorgungsalltag unregelmäßig oder wenig
genutzt werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nach nunmehr vier Jahren immer noch an überzeugender
Evidenz bei DiGA mangelt. Wie dargestellt, weisen die Zulassungsstudien i. d. R. viele Limitationen auf.
Darunter leidet die Akzeptanz von DiGA - sowohl bei Ärztinnen und Ärzten also auch bei Patientinnen und
Patienten. Das steht einer besseren Integration von DiGA in die Versorgungsprozesse im Wege.
Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist es unerlässlich, dass DiGA-Herstellende methodisch hoch
qualitative RCTs durchführen und den Blick auf den Nachweis patientenrelevanter Endpunkte im Rahmen
des positiven Versorgungseffekts (insbesondere den medizinischen Nutzen) richten. Hilfreich bei der
Beurteilung des Ausmaßes der nachgewiesenen Effekte wären zudem eine adäquate
Studienberichtsqualität und die Verfügbarkeit einer vollständigen Datengrundlage, wie es beispielsweise
bei der Bewertung neuer Arzneimittel üblich ist.13 Weiterhin sollten validierte und indikationsspezifische
Messinstrumente verwendet und wenn möglich, eine Verblindung durchgeführt sowie
Fremdbeurteilungsinstrumente verwendet werden, um Verzerrungen zu minimieren. Eine stärkere
Integration in den Behandlungsalltag infolge einer höheren Akzeptanz bei den behandelnden Ärztinnen
und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ließe sich erreichen, wenn zur Wahrung
der Patientensicherheit und Behandlungsqualität Bewertung des Nutzens von DiGA entsprechend der
etablierten Methodenbewertung des G-BA erfolgen würde.14
Um also überzeugende Evidenz von DiGA zu erhalten, sollten die Anforderungen an den Nutzennachweis
mit den Rahmenbedingungen anderer Leistungsbereiche in der GKV harmonisiert werden.
12 Eikermann M. (2022): Digitale Gesundheitsanwendungen aus Sicht der evidenzbasierten Medizin. KVH journal 2022; 06/2022.
Netzwerk evidenzbasierte Medizin. Verfügbar unter: https://journal.kvhh.net/6-2022/ digitale-gesundheitsanwendungen-aus-
sichtder-evidenzbasierten-medizin.
13 Vgl. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3651/VerfO_2024-07-18_iK_2024-11-19.pdf, letzter Zugriff: 18.12.2024.
14 Vgl. https://ziwebstorage.blob.core.windows.net/appradar/reports/20240913_Zi-Gutachten_Selfapy_Depression.pdf, letzter Zugriff:
18.12.2024.
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
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1.6 Höchstbeträge und Schwellenwerte
Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände der DiGA-Herstellenden haben unter
Beteiligung der Schiedsstelle in einer gemeinsamen Rahmenvereinbarung Regelungen zu Höchstbeträgen
und einem Schwellenwert festgelegt. Der Schwellenwert definiert den Preis einer DiGA, bis zu dem keine
Preisverhandlungen notwendig sind, sofern der Jahresumsatz dieser DiGA unter 750 Tsd. Euro liegt.
Höchstbeträge dienen hingegen als Obergrenze für die Erstattung von DiGA, bis eine Vereinbarung über
Preise getroffen wird.
Vertreterinnen und Vertreter des GKV-Spitzenverbandes sowie der Herstellerorganisationen berechnen
halbjährlich die Höchstbeträge und Schwellenwerte und veröffentlichen diese auf der Website des
GKV-Spitzenverbandes15. Bei der Berechnung der Höchstbeträge werden ausschließlich die
Herstellerpreise der DiGA berücksichtigt. Die verhandelten Preise finden dabei bislang keine
Berücksichtigung. Die Herstellenden ordnen ihre DiGA einer Höchstbetragsgruppe zu, wobei die
Zuordnung sowohl auf der adressierten Erkrankung als auch auf dem jeweiligen positiven
Versorgungseffekt (medizinischer Nutzen oder patientenrelevante Verbesserung) basiert.
Für jede Gruppe mit mindestens zwei DiGA wird ein eigener Höchstbetrag ermittelt, der den maximalen
Erstattungspreis pro Kalendertag darstellt, den die Krankenkassen zahlen. DiGA fallen jedoch nur dann
unter diese gruppenspezifischen Höchstbeträge, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen: Sie müssen sich
entweder in der Erprobungsphase befinden oder im ersten Jahr ihrer dauerhaften Aufnahme sein und
zudem mehr als 2 Tsd. Mal in Anspruch genommen worden sein. (vgl. Abbildung 6).
Abbildung 6 Regelungen zur Geltung von Höchstbeträgen
Quelle: GKV-Spitzenverband
Bei einer Gruppengröße = 1 gelten für zur Erprobung aufgenommene DiGA gesonderte Regelungen und Preisabschläge in
Abhängigkeit von der Anzahl der eingelösten Freischaltcodes und dem Zeitpunkt der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis. Für dauerhaft
aufgenommene DiGA gilt bei einer Gruppengröße = 1 kein Höchstbetrag.
Für DiGA, welche sich allein in einer der Höchstbetragsgruppen befinden, gelten spezielle Regelungen.
Wenn es sich um eine dauerhaft aufgenommene DiGA handelt, ist ihr Preis nicht von den Höchstbeträgen
15 https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/digitalisierung/kv_diga/hoechstbetraege_und_schwellenwerte/hb_sw.jsp
Abgabemenge ≤ 2.000 Kein Höchstbetrag
Dauerhaft zugelassene
DiGA
2.000 < Abgabemenge ≤ 10.000
Abgabemenge > 10.000
Höchstbetrag
Höchstbetrag – 25 %
Kein Höchstbetrag
Höchstbetrag – 20 %
Höchstbetrag – 40 %
Zur Erprobung
zugelassene DiGA
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 15 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
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16
betroffen. Wenn es sich jedoch um eine zur Erprobung aufgenommene DiGA handelt, dann wird sie einer
Auffanggruppe zugeordnet. Der Preis einer DiGA in der Auffanggruppe wird erst dann durch
Preisabschläge begrenzt, wenn sie mehr als 10 Tsd. Mal in Anspruch genommen wurde, oder sich im
zweiten Jahr nach ihrer Aufnahme im DiGA-Verzeichnis befindet. DiGA, für die ein Ausnahmetatbestand
geltend gemacht werden kann, sind von den Höchstbetragsregelungen ausgenommen. Dies gilt z. B. bei
seltenen Erkrankungen oder wenn die Hauptfunktion einer DiGA auf künstlicher Intelligenz beruht.
Höchstbeträge und Schwellenwert gelten jeweils vom 1. April bis zum 30. September und vom 1. Oktober
bis zum 31. März. Tabelle 1 bildet die gruppenspezifischen Höchstbeträge für den Zeitraum vom
1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2025 ab.
Tabelle 1 Gruppenspezifische Höchstbeträge (90 Tage)
Geltungszeitraum 01.10.2023-
31.03.2024
01.04.2024-
30.09.2024
01.10.2024-
31.03.2025
01.04.2025-
30.09.2025
Höchstbetragsgruppe
Herz-Kreislauf-Erkrankungen - - 594,90 € 594,90 €-
Krankheiten des Muskel-Skelett-
Systems
321,30 € 273,60 € 256,50 € -
Krankheiten des Nervensystems 727,20 € 727,20 € 517,50 € 517,50 €
Krankheiten des Ohres 225,90 € 225,90 € - -
Krankheiten des Urogenitalsystems 670,50 € 670,50 € 670,50 € 681,30 €
Onkologische Erkrankungen 1.049,40 € - 930,60 € 637,20 €
Psychische Erkrankungen 599,40 € 599,40 € 599,40 € 599,40 €
Stoffwechselkrankheiten 513,90 € 499,50 € 595,80 € 595,80 €
Quelle: GKV-Spitzenverband
In allen Gruppen war der positive Versorgungseffekt ein medizinischer Nutzen.
In der Zeit ab dem letzten Berichtszeitraum (30.09.2023) bis zum 31. Dezember 2024 mussten die Preise
von sechs DiGA an die Höchstbeträge angepasst werden. Bei drei DiGA haben die Herstellenden die
Höchstbetragsanpassungen verspätet oder gar nicht an das BfArM gemeldet, obwohl die
Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 und 5 SGB V sie dazu verpflichtet.
Parallel zu den Höchstbeträgen trat auch der Schwellenwert in Kraft (vgl. Tabelle 2). Wenn der tatsächliche
Preis einer DiGA unter 25 Prozent des Durchschnittspreises aller im DiGA-Verzeichnis aufgenommenen
DiGA liegt und der Umsatz einer DiGA in den letzten zwölf Monaten 750 Tsd. Euro inklusive Umsatzsteuer
nicht überschritten hat, ist demnach keine Vereinbarung eines Preises erforderlich.
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Einführung
17
Tabelle 2 Schwellenwerte
Geltungszeitraum Schwellenwert für 90 Tage
01.10.2023-31.03.2024 98,10 €
01.04.2024-30.09.2024 92,70 €
01.10.2024 -31.03.2025 90,00 €
01.04.2025-30.09.2025 79,20 €
Quelle: GKV-Spitzenverband
Die Entwicklung der Schwellenwerte ist erwartungsgemäß absteigend. Denn anders als die Höchstbeträge,
die ausschließlich die beliebigen Herstellerpreise berücksichtigen, errechnet sich der Schwellenwert
zusätzlich zu Herstellerpreisen auch aus den deutlich niedrigeren verhandelten Preisen. Deren steigende
Anzahl im Vergleich zu den gültigen Herstellerpreisen führt dazu, dass der Schwellenwert im Zeitverlauf
sinkt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 17 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datengrundlage
19
2. Datengrundlage
Der vorliegende Bericht zur Nutzung und Entwicklung der Versorgung mit DiGA basiert auf den
aggregierten Abrechnungsdaten aller gesetzlichen Krankenkassen, die gemäß § 33a Abs. 6 SGB V dem
GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt wurden. Diese Daten enthalten keine Angaben zu einzelnen
Ärztinnen und Ärzten oder Versicherten. Betrachtet wird der Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum
31. Dezember 2024, in dem insgesamt 861 Tsd. DiGA von Versicherten genutzt wurden.
Der aktuelle Prozess der ärztlichen oder psychotherapeutischen Verordnung sowie der Genehmigung
durch die Krankenkassen basiert aktuell auf papiergedruckten Verordnungen (vgl. Abbildung 7). Es wird
unterschieden zwischen den Verordnungen durch Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten bzw. Genehmigungen durch die Krankenkassen und der tatsächlichen Einlösung der
Freischaltcodes durch die Versicherten. Nach einer ärztlichen Verordnung oder
Krankenkassengenehmigung erhalten die Versicherten einen Freischaltcode, mit dem sie die DiGA
erstmalig nutzen können. Erst mit der Einlösung des Codes wird die Nutzung der DiGA möglich, und der
Hersteller kann die Kosten bei der Krankenkasse abrechnen.
Abbildung 7 Verordnungs- und Freischaltprozess für DiGA
Quelle: GKV-Spitzenverband
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 19 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datengrundlage
20
Ab dem Jahr 2025 soll dieser Verordnungsprozess um eine elektronische Verordnung ergänzt werden.
Dabei könnten nach derzeitigem Planungsstand Versicherte über ihr Endgerät ihre elektronische
Verordnung direkt an ihre Krankenkasse weiterleiten und darüber den benötigten Freischaltcode
bekommen (vgl. Abbildung 8). Eine papiergebundene Weiterleitung von Verordnung oder Freischaltcode
würde nicht mehr zwingend nötig sein.
Abbildung 8 Elektronischer Verordnungs- und Freischaltprozess für DiGA (geplant)
Quelle: GKV-Spitzenverband
In diesem Bericht wird die Inanspruchnahme der Leistungen ausschließlich durch die erstmalige
Anmeldung in der DiGA mittels des Freischaltcodes erfasst. Etwaige Informationen zur tatsächlichen
Nutzung der DiGA stammen aus dem BARMER Arztreport 2024.
In diesem Bericht wird über die folgenden Kennzahlen zur Inanspruchnahme von DiGA berichtet:
• Umfang der Inanspruchnahme von DiGA und Betrachtung des Verordnungsgeschehens
• Differenzierung nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Verordnung oder Genehmigung durch die
Krankenkassen
• verordnende Arztgruppen
• regionale Verteilung der Leistungsinanspruchnahme
• Beschreibung der soziodemografischen Merkmale der Versicherten mit DiGA-Inanspruchnahme
• Angaben zu Folgeverordnungen von DiGA
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datengrundlage
21
• DiGA-spezifische Ausgaben zulasten der GKV16
• Dauer zwischen Ausstellung bzw. Einreichung einer Verordnung und Erstellung und Übermittlung
sowie Einlösung eines Freischaltcodes durch die Krankenkasse an die versicherte Person
Zur besseren Lesbarkeit werden für DiGA in den Abbildungen und Tabellen des Berichts
Kurzbezeichnungen verwendet, welche in der Regel nicht identisch mit dem Namen im DiGA-Verzeichnis
sind, jedoch eine eindeutige Zuordnung weiterhin ermöglichen.
Bei der Interpretation und Bewertung der in diesem Bericht dargestellten Auswertungen ist auf die
spezifischen Eigenschaften von Sekundärdatenquellen zu achten. Die zugrunde liegenden Routinedaten
werden von allen gesetzlichen Krankenkassen in aggregierter Form an den GKV-Spitzenverband
übermittelt, ohne dabei auf individuelle Versicherte oder verordnende Personen Bezug zu nehmen. Aus
diesem Grund können keine Aussagen darüber getroffen werden, ob verschiedene DiGA von derselben
Person genutzt wurden. Ebenso ist es nicht möglich, die Inanspruchnahme einer DiGA mit den zugrunde
liegenden Diagnosen der Versicherten in Verbindung zu bringen, da die Verordnungen ohne eine
diagnosebezogene Begründung erfolgen.
Die Zuordnung der DiGA zu Indikationsgruppen erfolgt in diesem Bericht daher ausschließlich auf Basis
des Indikationsspektrums gemäß DiGA-Verzeichnis.
Die Berechnung der Ausgaben für DiGA stützt sich auf die Anzahl der innerhalb des Berichtszeitraums
eingelösten Freischaltcodes sowie die zu dem Zeitpunkt der Einlösung gültigen Preise. Maßgeblich ist der
Tag der Leistungserbringung, also der Zeitpunkt, an dem der jeweilige Freischaltcode durch die versicherte
Person eingelöst wurde. Stichtag für die zugrunde liegenden Preise ist der 31. Dezember 2024. Es ist
zudem wichtig zu beachten, dass in den dargestellten Ausgaben nur die Kosten enthalten sind, die direkt
mit der Vergütung der DiGA an den jeweiligen Herstellenden verbunden sind. Andere Ausgaben, wie etwa
für zusätzliche ambulante ärztliche Leistungen, werden nicht berücksichtigt.
16 Davon ausgeschlossen sind Personen im Sozialhilfebezug, für die auftragsweise Leistungen der Krankenhilfe nach § 264 SGB V
erbracht werden, Personen, für die auftragsweise die Leistungen der Krankenhilfe nach sozialem Entschädigungsrecht erbracht
werden, Personen, die im Rahmen der Leistungsaushilfe der Krankenversicherung nach über- und zwischenstaatlichem Recht
betreut werden, Personen, die nur bei der Pflegekasse versichert sind, und Leistungen anderer Kostenträger als der gesetzlichen
Krankenversicherung im Sinne des SGB.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 21 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
23
3. Datenauswertung
3.1 Überblick über das DiGA-Verzeichnis
Der Großteil der derzeit 59 im DiGA-Verzeichnis eingetragenen DiGA adressiert weiterhin Indikationen im
Bereich psychischer Erkrankungen (50 Prozent). An zweiter Stelle stehen weiterhin Anwendungen für
Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems sowie erstmalig für Stoffwechselkrankheiten, die jeweils
12 Prozent aller DiGA ausmachen. Darüber hinaus werden sieben weitere Indikationsgebiete abgedeckt,
wie Krankheiten des Nervensystems, des Urogenitalsystems sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen
(vgl. Abbildung 9).
Abbildung 9 Anzahl DiGA nach Indikationsgebiet
Quelle: GKV-Spitzenverband; Stand 31.12.2024
DiGA-Herstellende haben die Möglichkeit, den Erprobungszeitraum für vorläufig aufgenommene DiGA auf
bis zu zwei Jahre zu verlängern. Während dieses Zeitraums müssen die Anwendungen von der GKV
vergütet werden, auch wenn ein Nutzen noch nicht nachgewiesen ist. Von den 56 bis zum 31. Dezember
2024 zur Erprobung aufgenommenen DiGA wurde bei 43 der Erprobungszeitraum verlängert.
Weitere Informationen zu den dauerhaft zugelassenen, zur Erprobung aufgenommenen und gestrichenen
DiGA finden sich in Tabelle 3, Tabelle 4, Tabelle 5,Tabelle 6.
Stoffwechselkrankheiten, 7
Psychische Erkrankungen, 29
Krankheiten des
Nervensystems,
4
Krankheiten des
Ohres, 2
Krankheiten des Muskel-Skelett-
Systems, 7
Onkologische
Erkrankungen, 3
Krankheiten des
Urogenitalsystems, 3
Krankh
eiten
des
Verdau
ungssy
stems,
1
Herz-Kreislauf-
Erkrankungen, 3
Herz-Kreislauf-Erkrankungen, 3
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 23 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
24
Tabelle 3 Dauerhaft aufgenommene DiGA
DiGA
Herstellerpreis*
verhandelter
Preis*
Preiskorrektur
Aufnahmestatus
elevida 743,75 € 243,00 € -67 % Dauerhaft
Kranus Lutera** 670,49 € - - Dauerhaft
somnovia** 599,40 € - - Dauerhaft
HelloBetter Diabetes 599,00 € 222,99 € -63 % Dauerhaft
HelloBetter Panik 599,00 € 230,00 € -62 % Dauerhaft
HelloBetter Stress u. Burnout 599,00 € 235,00 € -61 % Dauerhaft
HelloBetter Vaginismus 599,00 € 235,00 € -61 % Dauerhaft
Kaia Rückenschmerzen 489,39 € 221,49 € -55 % Dauerhaft
velibra 476,00 € 230,00 € -52 % Dauerhaft
vorvida 476,00 € 192,01 € -60 % Dauerhaft
somnio 464,00 € 224,99 € -52 % Dauerhaft
deprexis 297,50 € 210,00 € -29 % Dauerhaft
Ø 551,04 € Ø 224,45 € Ø-56 %
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024
*) Preise für Erstverordnungen und Anwendungsdauer von 90 Tagen; Ausweis des jeweils höchsten Herstellerpreises.
**) Es liegt noch kein verhandelter Preis vor.
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
25
Tabelle 4 Zur Erprobung aufgenommene DiGA, inzwischen dauerhaft
DiGA
Herstellerpreis*
verhandelter
Preis*
Preiskorrektur
Aufnahmestatus
priovi 855,82 €*** 244,00 €* -71 % Erprobung (12 M.)
Cara Care 718,20 € 248,00 € -65 % Erprobung (23 M.)
Kranus Edera 656,88 € 235,00 € -64 % Erprobung (15 M.)
Invirto 620,00 € 220,00 € -65 % Erprobung (24 M.)
HelloBetter Schmerzen 599,00 € 235,00 € -61 % Erprobung (19 M.)
HelloBetter Schlafen** 599,00 € - - Erprobung (24 M.)
Endo-App 598,95 € 235,80 € -61 % Erprobung (17 M.)
Mindable Panik 576,00 € 245,50 € -57 % Erprobung (24 M.)
Selfapy Angst 540,00 € 228,50 € -58 % Erprobung (17 M.)
Selfapy Binge-Eating 540,00 € 232,00 € -57 % Erprobung (7 M.)
Selfapy Bulimia Nervosa 540,00 € 232,00 € -57 % Erprobung (7 M.)
Selfapy Depression 540,00 € 217,18 € -60 % Erprobung (16 M.)
PINK! Coach 535,50 € 234,50 € -56 % Erprobung (17 M.)
elona therapy** 535,49 € - - Erprobung (24 M.)
Vitadio 499,80 € 224,01 € -55 % Erprobung (24 M.)
zanadio 499,80 € 218,00 € -56 % Erprobung (22 M.)
neolexon Aphasie 487,90 € 223,01 € -54 % Erprobung (24 M.)
Meine Tinnitus App*** 449,00 € 260,00 € -42 % Erprobung (23 M.)
Oviva Direkt 445,00 € 220,90 € -50 % Erprobung (21 M.)
edupression.com 357,00 € 224,80 € -37 % Erprobung (11 M.)
companion patella 345,10 € 223,49 € -35 % Erprobung (24 M.)
NichtraucherHelden-App 329,00 € 211,00 € -36 % Erprobung (24 M.)
Novego Depression*** 249,00 € 199,00 € -20 % Erprobung (24 M.)
Vivira 239,96 € 206,79 € -14 % Erprobung (16 M.)
Kalmeda 203,97 € 189,00 € -7 % Erprobung (15 M.)
Mawendo***, **** 119,00 € - - Erprobung (24 M.)
Ø 487,67 € Ø 226,41 € Ø -50 %
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024
*) Preise für Erstverordnungen und Anwendungsdauer von 90 Tagen; Ausweis des jeweils höchsten Herstellerpreises.
**) Es liegt noch kein verhandelter Preis vor.
***) Preis für Einmallizenz
****) Der Herstellerpreis von Mawendo liegt unterhalb des Schwellenwertes, dadurch entfällt die Vereinbarung eines verhandelten
Preises.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 25 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
26
Tabelle 5 Zur Erprobung aufgenommene DiGA, noch in Erprobung
DiGA Herstellerpreis* Diskrepanz zum Ø
verhandelten Preis
in %**
Diskrepanz zum Ø verhandelten
Preis in Euro**
Levidex*** 2.077,40 € 89 % 1.851,58 €
Uroletics*** 895,00 € 75 % 669,18 €
Mindable Phobie 765,00 € 70 % 539,18 €
Una Health für Diabetes 740,00 € 69 % 514,18 €
sinCephalea 690,00 € 67 % 464,18 €
Untire 618,00 € 63 % 392,18 €
ProHerz 605,00 € 63 % 379,18 €
Vantis 595,00 € 62 % 369,18 €
actensio 593,81 € 62 % 367,99 €
eCovery 574,00 € 61 % 348,18 €
Selfapy Schmerzen 540,00 € 58 % 314,18 €
glucura 499,80 € 55 % 273,98 €
mebix 499,00 € 55 % 273,18 €
NeuroNation 499,00 € 55 % 273,18 €
Orthopy*** 487,84 € 54 % 262,02 €
My Dose Coach 478,80 € 53 % 252,98 €
My7steps App**** 470,05 € 52 % 244,23 €
companion shoulder 419,00 € 46 % 193,18 €
Smoke Free 389,00 € 42 % 163,18 €
Novego Angst*** 219,98 € -3 % -5,84 €
MindDoc *** 199,00 € -13 % -26,82 €
Ø 612,13 € Ø 54 % Ø 386,31 €
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024
*) Preise für Erstverordnungen und Anwendungsdauer von 90 Tagen; Ausweis des jeweils höchsten Herstellerpreises.
**) Diskrepanz zum durchschnittlichen verhandelten Preis i- H. v. 225,82 €
***) Preis für Einmallizenz
****) Preis für 60 Tage
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
27
Tabelle 6 Gestrichene DiGA
DiGA Herstellerpreis* verhandelter Preis GKV-Ausgaben im ersten
Aufnahmejahr der
DIGA**
optimune 952,00 € 0 € 0,26 Mio. €
re.flex 784,21 € 0 € 0,20 Mio. €
Selfapy Panik 540,00 € 0 € 0,49 Mio. €
CANKADO 499,80 € 0 € 0,01 Mio. €
Mika*** 499,00 € - 0,45 Mio. €
Rehappy 449,00 € 0 € 0,04 Mio. €
Kaia COPD 415,00 € 0 € 0,50 Mio. €
ESYSTA 249,86 € 0 € 0,01 Mio. €
M-sense Migräne 219,98 € 10 € 1,67 Mio. €
Ø 512,09 € ∑ 3,63 Mio. €
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024
*) Preise für Erstverordnungen und Anwendungsdauer von 90 Tagen; Ausweis des jeweils höchsten Herstellerpreises.
**) Für Ausgaben aus dem jeweils ersten Aufnahmejahr einer DiGA, besteht auch dann kein Rückzahlungsanspruch für die GKV,
wenn die DiGA keinen positiven Versorgungseffekt nachgewiesen hat.
***) Streichung nach 12 Monaten aus dem Verzeichnis, so dass kein Preis verhandelt werden musste.
3.2 Herstellerpreise und verhandelte Preise
Die Preise der DiGA variieren erheblich und reichen von 119 Euro bis zu 2.077 Euro. Der Aufnahmestatus
einer DiGA spielt bei der Preisgestaltung keine Rolle. Bemerkenswert ist, dass die sechs teuersten DiGA
allesamt solche sind, die nur zur Erprobung zugelassen wurden (vgl. Abbildung 10).
Zwei der sechs teuersten DiGA haben keinen positiven Versorgungseffekt nachgewiesen und wurden
wieder aus dem Verzeichnis gestrichen. Dennoch haben die Herstellenden für die ersten zwölf Monate der
Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis eine Vergütung durch die GKV zu ihren jeweils beliebig hoch
festgesetzten Herstellerpreisen pro eingelöste Verordnung erhalten und mussten dieses Geld nicht
zurückzahlen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 27 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
28
Abbildung 10 Herstellerpreise der DiGA
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024
Darstellung der maximalen Herstellerpreise, unabhängig davon, ob bereits ein verhandelter Preis den Herstellerpreis ersetzt hat
oder die DiGA aus dem DiGA-Verzeichnis gestrichen wurde. Zuordnung nach Status bei Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis.
0
€
25
0
€
50
0
€
75
0
€
1.
00
0
€
1.
25
0
€
1.
50
0
€
1.
75
0
€
2.
00
0
€
Preis
D
iG
A
Er
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ob
un
g
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Au
fn
ah
m
es
ta
tu
s
54
1
€
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
29
Zum 31. Dezember 2024 liegen die aktuell gültigen Herstellerpreise bei durchschnittlich 580 Euro pro DiGA
und damit 354 Euro oberhalb der aktuell gültigen verhandelten Preise (vgl. Abbildung 11). Über den
gesamten Berichtszeitraum zeigt sich weiterhin eine steigende Tendenz bei den Herstellerpreisen. Bei
einem Vergleich der jeweils letzten Jahresquartale miteinander zeigt sich, dass die größte Steigerung
zwischen 2021 und 2022 um 20 Prozent stattgefunden hat. Seitdem sind die Herstellerpreise abermals um
11 Prozent gestiegen. Die Steigerung über den gesamten Berichtszeitraum beträgt 39 Prozent bzw.
162 Euro. Dahingegen bleiben die verhandelten Preise relativ konstant.
Abbildung 11 Entwicklung der Herstellerpreise und der verhandelten Preise
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024
Darstellung der zum Stichtag des jeweiligen Kalenderquartalsende bekannten Herstellerpreise und verhandelten Preise.
Die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Herstellenden vereinbarten oder durch die Schiedsstelle
festgelegten Preise liegen für den gesamten Berichtszeitraum im Durchschnitt bei 226 Euro. Damit fallen
die Vergütungen im Schnitt um 56 Prozent niedriger aus als die jeweiligen zuvor geltenden
Herstellerpreise von durchschnittlich 508 Euro. Die höchste absolute Preisminderung betrug 612 Euro
bzw. 71 Prozent (Herstellerpreis: 855,82 Euro; verhandelter Preis: 244 Euro)17 (vgl. Abbildung 12).
17 Die Anwendungsdauer hat sich von einer Einmallizenz auf 90 Tage reduziert. Der verhandelte Preis für die Einmallizenz betrug
268 Euro.
418 € 408 €
448 €
411 €
436 €
457 €
470 €
508 €
523 €
564 € 567 € 557 € 564 €
587 € 588 €
602 €
580 €
225 € 225 € 219 € 215 € 218 € 220 € 220 € 221 € 222 € 222 € 224 € 225 € 226 €
0 €
100 €
200 €
300 €
400 €
500 €
600 €
700 €
Q4
2020
Q1
2021
Q2
2021
Q3
2021
Q4
2021
Q1
2022
Q2
2022
Q3
2022
Q4
2022
Q1
2023
Q2
2023
Q3
2023
Q4
2023
Q1
2024
Q2
2024
Q3
2024
Q4
2024
Pr
ei
s
Quartal
Herstellerpreis
Verhandelter Preis
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 29 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
30
Abbildung 12 Verhältnis von verhandelten Preisen zu Herstellerpreisen
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024
3.3 Umfang der Leistungsinanspruchnahme
Seit der erstmaligen Aufnahme einer DiGA in das Verzeichnis im September 2020 bis zum 31. Dezember
2024 wurden insgesamt 861 Tsd. DiGA von Versicherten zumindest einmalig zur Nutzung eingelöst. Die
Anzahl der eingelösten Freischaltcodes pro Quartal steigt stetig ebenso wie die Anzahl der im Verzeichnis
eingetragenen DiGA (vgl. Abbildung 13). Die Steigerung von eingelösten Freischaltcodes und
eingetragenen DiGA verläuft jedoch nicht parallel oder - wie anzunehmen wäre - mit einigem Zeitversatz.
Die eingelösten Freischaltcodes verzeichnen im Jahr 2024 einen sprunghaften Anstieg, der vornehmlich
auf einige wenige DiGA zurückzuführen ist (vgl. Tabelle 7). Im Jahr 2021 wurden 64 Tsd. DiGA in Anspruch
genommen. Im Jahr 2022 waren es bereits 145 Tsd. DiGA und damit ein Zuwachs von 123 Prozent. Im Jahr
2023 ist mit 229 Tsd. DiGA die Inanspruchnahme weiter um 58 Prozent gestiegen. Im Jahr 2024 stieg die
Zahl auf 423 Tsd., was einem Anstieg um 85 Prozent entspricht (vgl. Abbildung 13).
0 €
100 €
200 €
300 €
400 €
500 €
600 €
700 €
800 €
900 €
Pr
ei
s
DiGA
Herstellerpreis
Verhandelter Preis
508 €
226 €
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
31
Abbildung 13 Entwicklung der Inanspruchnahme und Anzahl eingetragener DiGA
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024; n = 861.053
Bis zum 31. Dezember 2024 wurden 81 Prozent der im gesamten Berichtszeitraum bereitgestellten
Freischaltcodes eingelöst. 19 Prozent der bereitgestellten Freischaltcodes wurden von den Versicherten
bis zum 31. Dezember 2024 nicht genutzt. Der Zeitraum zwischen Einreichung einer Verordnung bei der
Krankenkasse und zur Verfügungstellung des benötigten Freischaltcodes zur Nutzung der DiGA ist in den
letzten drei Quartalen des Jahres 2024 stabil und beträgt im Median einen Arbeitstag (Mittelwert 2,3
Arbeitstage).18 Für die Einreichung der Verordnung benötigen die Versicherten im letzten Quartal des
Jahres 2024 im Median drei Arbeitstage (Mittelwert 4,5 Arbeitstage), für die Einlösung des Freischaltcodes
wiederum vier Tage (Mittelwert 7 Arbeitstage).
Eine genauere Analyse der Inanspruchnahme zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen
DiGA. Die vier am häufigsten verordneten oder genehmigten DiGA machen bereits knapp 50 Prozent aller
Einlösungen im Berichtszeitraum aus und die am häufigsten verordnete oder genehmigte DiGA knapp
30 Prozent aller Einlösungen in 2024 (vgl. Tabelle 7).
So wurden für Oviva Direkt, eine DiGA, die die Indikation Adipositas adressiert, insgesamt 146,6 Tsd.
Freischaltcodes eingelöst und für Vivira, die sich an Patienten mit Rückenschmerzen richtet, 91,2 Tsd.
Freischaltcodes. Auf zanadio, ebenfalls eine DiGA, die sich auf die Indikation Adipositas bezieht, entfielen
87,9 Tsd. Freischaltcodes. Obwohl die Mehrheit der DiGA nach wie vor überwiegend ärztlich verordnet
(87 Prozent) und seltener durch Krankenkassen genehmigt wird (13 Prozent), gibt es auch hier deutliche
18 Arbeitstage wurden definiert unter Ausschluss von Samstagen und Sonntagen sowie bundeseinheitlichen Feiertagen (inkl.
Heiligabend und Silvester).
10 12
17 20
28 30 32 33
37
45 47 49 52
56 57 55 59
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0
10.000
20.000
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110.000
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130.000
140.000
150.000
160.000
170.000
-170
-120
-70
-20
30
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in
ge
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F
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ch
al
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0
10
2
30
40
A
nz
ah
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A
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hn
is
50
6
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 31 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
32
Unterschiede zwischen den einzelnen DiGA. Die DiGA mit dem höchsten Anteil an kassenseitigen
Genehmigungen sind die Endo-App, die Endometriose behandelt, mit insgesamt 37 Prozent sowie
Smoke Free mit 30 Prozent und Oviva Direkt mit 27 Prozent (vgl. Tabelle 7).
Tabelle 7 Abgabemenge je DiGA
DiGA* Abgaben
bis 2023
Abgaben
2024
Abgaben
pro Tag
bis 2023
Abgaben
pro Tag
2024
Anteil an
Gesamtabgaben
**
bis 2023
Anteil an
Gesamtabgaben
**
2024
Wachstum 2.-3.
Aufnah
mejahr
Anteil
Genehmi
gungen*
**
Oviva Direkt 22,0 Tsd. 124,7 Tsd. 27 342 5 % 29 % 653 % 27 %
Vivira 57,8 Tsd. 33,4 Tsd. 50 91 13 % 8 % 28 % 4 %
zanadio 61,7 Tsd. 26,2 Tsd. 53 72 14 % 6 % 22 % 9 %
Kalmeda 55,1 Tsd. 29,0 Tsd. 46 79 13 % 7 % 24 % 7 %
somnio 32,9 Tsd. 16,5 Tsd. 28 45 8 % 4 % 26 % 10 %
deprexis 27,2 Tsd. 17,5 Tsd. 26 48 6 % 4 % 57 % 7 %
Endo-App 17,2 Tsd. 17,9 Tsd. 38 49 4 % 4 % - 37 %
companion
patella
15,4 Tsd. 13,3 Tsd. 19 36 4 % 3 % 45 % 5 %
Selfapy
Depression
18,8 Tsd. 7,6 Tsd. 17 21 4 % 2 % -1 % 10 %
∑ 308,0 Tsd. ∑ 286,0 Tsd. ∑ 304 ∑ 783 ∑ 71 % ∑ 67 %
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024
*) Darstellung von DiGA auf die mindestens 3 % der gesamten Inanspruchnahme über den gesamten Berichtszeitraum entfällt;
**) Anteil an der Abgabensumme aller DiGA
***) Anteil an den Abgaben je DiGA im gesamten Berichtszeitraum
Der steile Anstieg der Inanspruchnahme im Jahr 2024 (vgl. Abbildung 13) bestätigt sich auch auf der Ebene
der einzelnen DiGA. Die Inanspruchnahme der DiGA mit den meisten eingelösten Freischaltcodes hat sich
von ihrem jeweiligen zweiten auf das dritte Aufnahmejahr mehr als versechsfacht (vgl. Tabelle 7). Auch
andere DiGA verzeichnen hohe Wachstumsraten, wenngleich nicht auf demselben Niveau. Grundsätzlich
ist die gestiegene Inanspruchnahme bei dem immer noch jungen und sich etablierenden Leistungsbereich
nicht überraschend. Darüber hinaus ist jedoch eine zunehmend aggressive Vermarktungsstrategie bei
einigen DiGA zu beobachten, die in Teilen fragwürdig ist. So werben einige DiGA damit, dass ein Arztbrief
ohne direkten Arztkontakt zum Beantragen einer DiGA erstellt wird, der danach zur Beantragung einer
Genehmigung bei der Krankenkasse eingereicht werden kann. Auch DiGA müssen als GKV-Leistung jedoch
im Rahmen einer angemessenen, medizinisch notwendigen und wirtschaftlichen Versorgung zur
Anwendung kommen. Dies setzt die Feststellung eines tatsächlichen Bedarfs und einer tatsächlichen
medizinischen Notwendigkeit für eine DiGA voraus und erfolgt unter Wahrung der ärztlichen
Sorgfaltspflichten insbesondere im Rahmen des Goldstandards eines persönlichen Arzt-Patienten-
Settings.
Das Bild von einzelnen Anwendungen, die die gesamte Inanspruchnahme von DiGA deutlich erhöhen,
bestätigt sich auch bei Betrachtung der eingelösten Freischaltcodes im gesamten Berichtszeitraum in
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
33
Verbindung mit den adressierten Indikationen und der dahinterstehenden Anzahl von DiGA. Die meisten
DiGA, die in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden (44 Prozent), adressieren psychische
Erkrankungen und lösten knapp 260 Tsd. Freischaltcodes aus (30 Prozent) (vgl. Abbildung 14). Für das
Indikationsgebiet „Stoffwechselkrankheiten“ wurden ähnlich viele Freischaltcodes eingelöst (241 Tsd.,
28 Prozent), obwohl nur acht DiGA dieser Gruppe angehören (12 Prozent). Mehr als die Hälfte der 241 Tsd.
eingelösten Freischaltcodes ist auf eine einzige DiGA zurückzuführen. Die Gruppe „Krankheiten des
Muskel-Skelett-Systems“ umfasst acht DiGA (12 Prozent) und 137 Tsd. Verordnungen (16 Prozent) und die
Gruppe „Krankheiten des Ohres“ mit zwei DiGA (3 Prozent) weist 97 Tsd. Verordnungen auf (11 Prozent).
Abbildung 14 Verteilung von DiGA und deren Verordnungen nach Indikation
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Gesamter Berichtszeitraum; n = 861.053
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Abrechnungsdaten keine Informationen über die
verordnungsbegründenden Indikationen enthalten. Aussagen zu den Diagnosen können daher
ausschließlich auf Grundlage der im DiGA-Verzeichnis aufgeführten Indikationsbereiche der jeweiligen
DiGA gemacht werden. Erhebungen 19 deuten darauf hin, dass bei einem relevanten Anteil der
Patientinnen und Patienten, die jeweils von der DiGA adressierte Indikation nicht mit ihrer Erkrankung
übereinstimmt, Kontraindikationen vorliegen oder die Diagnosestellung zum Zeitpunkt der
Inanspruchnahme nicht abgeschlossen ist. Da die Ausweisung der Indikation auf ärztlichen Verordnungen
nicht vorgesehen ist und Krankenkassen dies nicht erfragen dürfen, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass DiGA zu einem nicht unerheblichen Anteil auch außerhalb des, gemäß DiGA-Verzeichnis,
vorgegebenen Zulassungsumfangs in der GKV zur Anwendung kommen. Eine transparente, abschließende
19 Vgl. BARMER-Arztreport 2024, Kapitel 3, DIGA-Report II der Techniker Krankenkasse, Kapitel 3.
6 3 6
2
8
8
30
5
15 Tsd. 55 Tsd. 43 Tsd.
97 Tsd.
137 Tsd.
241 Tsd.
259 Tsd.
15 Tsd.
Onkologische Erkrankungen
Krankheiten des Urogenitalsystems
Krankheiten des Nervensystems
Krankheiten des Ohres
Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems
Stoffwechselkrankheiten
Psychische Erkrankungen
Weitere
Anzahl DiGA
Eingelöste Freischaltcodes
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 33 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
34
Darstellung der DiGA-spezifischen Angaben im DiGA-Verzeichnis ist deshalb unerlässlich. Zudem müssten
ärztliche Verordnungen um die Angabe der Indikation ergänzt werden.
3.4 Soziodemografische Merkmale der Inanspruchnahme
Bei einem Vergleich von Alters- und Geschlechterstruktur im Jahr 2024 fällt auf, dass Frauen mit
73 Prozent deutlich häufiger DiGA in Anspruch nehmen. Die Nutzung ist in der Altersgruppe der 30- bis 50-
Jährigen relativ gleichmäßig verteilt, wobei das Durchschnittsalter aller Nutzenden bei 47 Jahren liegt
(Frauen: 47 Jahre, Männer: 49 Jahre). Die höchste Inanspruchnahme ist in der Altersgruppe der 55- bis 60-
Jährigen zu verzeichnen (vgl. Abbildung 15).
Abbildung 15 Inanspruchnahme nach Alter und Geschlecht in 2024
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Datenjahr 2024; n = 422.771; amtliche KM 6-Statistik
Abbildung der Inanspruchnahme auf anonymisierter Fallebene.
Diese Erkenntnisse zeigen sich, mit einigen Abweichungen, in den meisten DiGA-Indikationsgruppen. So
werden DiGA, die psychische Erkrankungen adressieren, über den gesamten Berichtszeitraum zu
69 Prozent von Frauen genutzt, wobei das Durchschnittsalter bei 42 Jahren liegt (vgl. Tabelle 8). Innerhalb
dieser Gruppe findet sich auch die DiGA mit dem niedrigsten Durchschnittsalter von 30 Jahren
(HelloBetter Vaginismus). Im Gegensatz dazu richten sich die beiden DiGA mit dem höchsten
Durchschnittsalter von 63 Jahren (Vantis und ProHerz) an Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-
Erkrankungen. Das Indikationsgebiet „Onkologische Erkrankungen“ weist aufgrund
10% 8% 6% 4% 2% 0% 2% 4% 6% 8% 10%
0 bis u. 5
5 bis u. 10
10 bis u. 15
15 bis u. 20
20 bis u. 25
25 bis u. 30
30 bis u. 35
35 bis u. 40
40 bis u. 45
45 bis u. 50
50 bis u. 55
55 bis u. 60
60 bis u. 65
65 bis u. 70
70 bis u. 75
75 bis u. 80
80 bis u. 85
85 bis u. 90
90 und älter
Anteil an Population
A
lt
er
sg
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pp
e
GKV-Versicherte
DiGA
FrauenMänner
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
35
geschlechtsspezifischer Erkrankungen wie Brustkrebs mit 99 Prozent den höchsten Frauenanteil auf,
gefolgt von der Gruppe „Stoffwechselkrankheiten“, bei der 83 Prozent der Nutzenden Frauen sind.20
Tabelle 8 Merkmale von DiGA nach Indikationsgebiet
Indikationsgebiet Anteil an
Gesamteinlösungen
Anzahl
DiGA
Anteil
Frauen
Mittleres
Alter
Psychische Erkrankungen 30 % 30 69 % 42
Stoffwechselkrankheiten 28 % 8 83 % 47
Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems 16 % 8 66 % 34
Krankheiten des Ohres 11 % 2 57 % 53
Krankheiten des Urogenitalsystems 6 % 3 64 % 47
Krankheiten des Nervensystems 5 % 6 77 % 48
Onkologische Erkrankungen 2 % 6 99 % 44
Krankheiten des Verdauungssystems 1 % 1 80 % 38
Herz-Kreislauf-Erkrankungen 0 % 3 38 % 59
Krankheiten des Atmungssystems 0 % 1 64 % 64
∑ 100 % ∑ 68 Ø 72 % Ø 46
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Gesamter Berichtszeitraum; n = 861.053
Rundungsdifferenzen möglich
Eine detaillierte Analyse der am häufigsten verordneten oder genehmigten DiGA im Jahr 2024 bestätigt
weitgehend die Erkenntnisse zum durchschnittlichen Alter der Versicherten, die diese in Anspruch
nehmen (vgl. Abbildung 16). So wird die DiGA Kalmeda für Patientinnen und Patienten mit
Tinnitusbelastung zu über 70 Prozent von Personen über 50 Jahren genutzt. Im Gegensatz dazu weist die
DiGA selfapy Depression eine deutlich höhere Inanspruchnahme in den Altersgruppen unter 45 Jahren
auf. Die DiGA deprexis, die ebenfalls zur Unterstützung in der Behandlung von Depressionen eingesetzt
wird, zeigt die höchste Inanspruchnahme bei Personen im Alter von 55 bis 59 Jahren. Bei der DiGA Oviva
Direkt, die die Indikation Adipositas adressiert, ist die größte Nutzung bei Versicherten zwischen 45 und 64
Jahren zu beobachten, das durchschnittliche Alter liegt bei 51. Eine ähnliche Altersverteilung zeigt sich bei
der DiGA zanadio, die die identische Indikation betrifft. Das durchschnittliche Alter der Nutzenden liegt
hier bei 47 Jahren. Die Endo-App, die die Indikation Endometriose adressiert, wird am häufigsten von
Personen im Alter zwischen 20 und 39 Jahren verwendet. Die DiGA companion patella schließlich, eine
DiGA zur Unterstützung von Kniebehandlungen, weist die höchste Inanspruchnahme bei jungen
Versicherten unter 20 Jahren auf.
20 Weitere Informationen zur Alters- und Geschlechtsstruktur einzelner DiGA finden sich im Anhang.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 35 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
36
Abbildung 16 Verteilung der Inanspruchnahme nach Altersgruppe und DiGA in 2024
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Datenjahr 2024; n = 422.798
Darstellung von DiGA auf die mindestens 3 % der gesamten Inanspruchnahme über den gesamten Berichtszeitraum entfällt.
Bei Betrachtung der regionalen Verteilung der DiGA-Verordnungen im Jahr 2024 auf Basis der
Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) stechen die KV-Regionen Nordrhein, Hamburg und Schleswig-
Holstein mit 669 bis 681 Einlösungen pro 100 Tsd. Versicherte heraus (vgl. Abbildung 17). Deutlich weniger
Einlösungen werden im KV-Bezirk Saarland verzeichnet mit etwa 503 Einlösungen pro 100 Tsd.
Versicherte. Eine Analyse der Verteilung nach einzelnen DiGA zeigt, dass bei der DiGA Oviva Direkt zur
Unterstützung der Behandlung von Adipositas die höchste Inanspruchnahme 2024 in Schleswig-Holstein
und in Brandenburg liegt, mit 217 bzw. 214 Einlösungen pro 100 Tsd. Versicherte. Für die DiGA zanadio,
die ebenfalls die Indikation Adipositas adressiert, verzeichnet Hamburg mit 56 Einlösungen pro 100 Tsd.
Versicherte die meisten Einlösungen. Ebenso wie für die DiGA Endo-App, die die Indikation Endometriose
adressiert, mit ca. 38 Einlösungen pro 100 Tsd. Versicherte. Die DiGA Vivira, die bei der Behandlung von
Rückenschmerzen unterstützen kann, wird hingegen am häufigsten im KV-Bezirk Bremen genutzt, mit 85
Einlösungen pro 100 Tsd. Versicherte.
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%
A
nt
ei
l n
ac
h
D
iG
A
Anteil nach Altersgruppen
Endo-App
companion patella
Oviva Direkt
Selfapy Depression
Vivira
zanadio
Kalmeda
deprexis
somnio
Weitere
DiGA
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 36 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
37
Abbildung 17 Inanspruchnahme je 100.000 Versicherte nach KV-Region in 2024
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Datenjahr 2024; n = 422.284
Darstellung von DiGA auf die mindestens 3 % der gesamten Inanspruchnahme über den gesamten Berichtszeitraum entfällt.
3.5 Informationen über die verordnenden Leistungserbringenden
Im gesamten Berichtszeitraum wurden 87 Prozent aller in Anspruch genommenen DiGA durch
Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte bzw. Vertragspsychotherapeutinnen oder
Vertragspsychotherapeuten verordnet. Die übrigen 13 Prozent der eingelösten Freischaltcodes wurden
durch Krankenkassen genehmigt.
Ärztinnen und Ärzte verordnen erwartungsgemäß vorwiegend DiGA, die ihr jeweiliges Fachgebiet
adressieren (vgl. Abbildung 18). So verordneten im Jahr 2024 Orthopädinnen und Orthopäden zu
98 Prozent DiGA aus dem Bereich „Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems“. Im Fachgebiet Hals-Nasen-
Ohren-Heilkunde werden mit ebenfalls 97 Prozent überwiegend DiGA zur Behandlung von Tinnitus
verschrieben. Fachärztinnen und Fachärzte für psychologische Psychotherapie sowie Psychiatrie und
Psychotherapie verordnen vor allem DiGA aus dem Bereich „Psychische Erkrankungen“. Hausärztinnen
und Hausärzte hingegen verschreiben größtenteils DiGA für „Stoffwechselkrankheiten“ (59 Prozent) und
danach DiGA für „Psychische Erkrankungen“ (28 Prozent).
0
100
200
300
400
500
600
700
Ve
ro
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nu
ng
en
je
1
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KV
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er
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er
te
KV-Bezirk
companion patella
Endo-App
Oviva Direkt
Selfapy Depression
deprexis
somnio
Kalmeda
Vivira
zanadio
Weitere
DiGA
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 37 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
38
Abbildung 18 Verteilung der Verordnungen nach Arztgruppe und Indikationsgebiet in 2024
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Datenjahr 2024; n = 300.680.
Eine Betrachtung der Verordnungen von einzelnen DiGA bestätigt dieses Bild. So werden die DiGA Oviva
Direkt und zanadio für Patientinnen und Patienten mit Adipositas im Wesentlichen von Hausärztinnen und
Hausärzten verordnet (jeweils 93 Prozent und 86 Prozent). Die DiGA Kalmeda, die Tinnitus-Patientinnen
und Patienten verordnet wird, wird zu 86 Prozent von Hals-Nasen-Ohren-Ärztinnen und -Ärzten verordnet,
während Orthopädinnen und Orthopäden insbesondere die DiGA Vivira und companion patella aus dem
Indikationsbereich der Muskel-Skelett-Erkrankungen verordnen. Die DiGA Endo-App, die Patientinnen mit
Endometriose adressiert, wird erwartungsgemäß hauptsächlich von Frauenärztinnen und Frauenärzten
verordnet (87 Prozent). DiGA, die Indikationen aus dem Bereich der psychischen Erkrankungen betreffen,
wie deprexis, somnio und Selfapy Depression, werden zu einem Großteil von Hausärztinnen und
Hausärzten verordnet (jeweils 55 Prozent und 46 Prozent), gefolgt von Ärztinnen und Ärzten für
Psychiatrie (jeweils 20 Prozent und 13 Prozent) sowie psychologischen Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten (jeweils 9 Prozent und 12 Prozent) (vgl. Abbildung 19).
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%
A
nt
ei
l n
ac
h
In
di
ka
ti
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sg
ru
pp
e
Anteil nach Arztgruppe
Verdauung
Ohr
Urogenital
Onkologie
Stoffwechsel
Muskel-Skelett
Nervensystem
Psychologie
Indikationsgebiet
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 38 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
39
Abbildung 19 Verteilung der Verordnungen nach Arztgruppe und DiGA in 2024
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Datenjahr 2024; n = 300.680
Darstellung von DiGA auf die mindestens 3 % der gesamten Inanspruchnahme über den gesamten Berichtszeitraum entfällt.
3.6 Folgeverordnungen
Ein Großteil der Patientinnen und Patienten, die eine DiGA freischalten, nutzen die DiGA nach der
vorgesehenen Anwendungsdauer von i. d. R. 90 Tagen kein weiteres Mal (84 Prozent). 16 Prozent aller
Versicherten erhalten eine oder mehrere Folgeverordnungen (vgl. Abbildung 20). Die Anzahl an
Folgeverordnungen fällt dabei von DiGA zu DiGA sehr unterschiedlich aus.
0%
20%
40%
60%
80%
100%
0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%
A
nt
ei
l n
ac
h
D
iG
A
Anteil nach Arztgruppe
Endo-App
companion patella
Oviva Direkt
Selfapy Depression
Vivira
zanadio
Kalmeda
deprexis
somnio
Weitere
DiGA
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 39 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
40
Abbildung 20 Anteil Versicherte mit Folgeverordnung je DiGA
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024
Darstellung von DiGA auf die mindestens 3 % der gesamten Inanspruchnahme über den gesamten Berichtszeitraum entfällt.
3.7 Leistungsausgaben
Die Gesamtausgaben für Leistungen im Bereich der DiGA liegen für den Zeitraum vom
01. September 2020 bis 31. Dezember 2024 bei 234 Mio. Euro. Im Zeitraum vom Oktober 2020 bis Ende
des Jahres 2021 lagen die Ausgaben bei 20 Mio. Euro und stiegen im Jahr 2022 auf 40 Mio. Euro an
(Zuwachs von 100 Prozent). Im Jahr 2023 hat die GKV 64 Mio. Euro für DiGA ausgegeben (Zuwachs von
60 Prozent), 2024 stiegen die Ausgaben mit einer Wachstumsrate von 71 Prozent auf 110 Mio. Euro
(vgl. Abbildung 21). Der Anstieg der Ausgaben verläuft erwartungsgemäß ähnlich, wie der Anstieg der
Inanspruchnahme (vgl. Abbildung 13). Aufgrund der Tatsache, dass zunehmend verhandelte Preise
bestehen, die deutlich unter den beliebig festgelegten Herstellerpreisen liegen, fällt jedoch der
Ausgabenanstieg nicht so steil aus wie der Anstieg der Inanspruchnahme. Dennoch gab es auch mit Blick
auf die Ausgaben einen deutlichen Zuwachs im Jahr 2024.
0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35%
Selfapy Depression
companion patella
deprexis
somnio
Vivira
Oviva Direkt
Kalmeda
Endo-App
zanadio
Gesamt
Anteil Versicherte mit Folgeverordnung
D
iG
A
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 40 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
41
Abbildung 21 Entwicklung der Ausgaben für DiGA
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024; n = 861.053
Bei Betrachtung der kumulierten Ausgaben über den gesamten Berichtszeitraum fällt neben dem steilen
Anstieg der Ausgaben auch die Verteilung zwischen den Ausgaben auf, die auf Herstellerpreise und auf
verhandelte Preisen entfallen (vgl. Abbildung 22). Erwartungsgemäß steigt der Anteil der Ausgaben, die auf
verhandelten Preisen beruhen, da 33 der aktuell 58 (57 Prozent) eingetragenen DiGA bereits verhandelte
Preise aufweisen. Obwohl diese jedoch bedeutend niedriger sind als die Herstellerpreise, steigen die
Ausgaben mengeninduziert steil an. Die hohen Herstellerpreise führen außerdem dazu, dass 13 Prozent
der gesamten Inanspruchnahme im Jahr 2024, die auf DiGA mit noch gültigen Herstellerpreisen entfallen,
26 Prozent der Ausgaben 2024 ausmachten.
0 Mio €
20 Mio €
40 Mio €
60 Mio €
80 Mio €
100 Mio €
120 Mio €
140 Mio €
160 Mio €
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0 Mio €
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10 Mio €
15 Mio €
20 Mio €
25 Mio €
30 Mio €
Q4
2020
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2024
Q2
2024
Q3
2024
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∑
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us
ga
be
n
A
us
ga
be
n
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rt
al
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 41 –
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Datenauswertung
42
Abbildung 22 Ausgaben für DiGA (Herstellerpreise und verhandelte Preise)
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Stand 31.12.2024; n = 861.053
Der größte Anteil der Leistungsausgaben im gesamten Berichtszeitraum über 74,7 Mio. Euro entfällt auf
das Indikationsgebiet „Psychische Erkrankungen“, das aktuell 29 DiGA umfasst und fast ein Drittel aller
Verordnungen ausmacht (vgl. Abbildung 23). An zweiter Stelle steht das Indikationsgebiet
„Stoffwechselkrankheiten“ mit Ausgaben in Höhe von 57,4 Mio. Euro, dies entspricht 25 Prozent der
Gesamtausgaben. Danach folgt die Gruppe „Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems“ mit 31,9 Mio. Euro.
Weitere Ausgaben entfallen auf „Krankheiten des Nervensystems“ (20,1 Mio. Euro), „Krankheiten des
Ohres“ (19,5 Mio. Euro), „Krankheiten des Urogenitalsystems“ (18,9 Mio. Euro), und „Onkologische
Erkrankungen“ (5,3 Mio. Euro). Die restlichen 2 Prozent der Ausgaben verteilen sich auf die
Indikationsgebiete „Herz-Kreislauf-Erkrankungen“, „Krankheiten des Atmungssystems“ und „Krankheiten
des Verdauungssystems“, die jeweils nur ein bis zwei DiGA aufweisen. Insgesamt spiegelt die Verteilung
der Ausgaben nach Indikationsgebieten weitgehend die Verteilung der Verordnungen wider
(vgl. Abbildung 14 und Abbildung 23). Die höchsten Ausgaben pro DiGA entfallen, ebenso wie die meisten
Verordnungen, auf Oviva Direkt (33,8 Mio Euro), zanadio (20,7 Mio. Euro), Vivira (18,4 Mio. Euro) und
Kalmeda (15,6 Mio. Euro), wobei keine dieser DiGA dem insgesamt ausgabenstärksten Bereich der
psychischen Erkrankungen zugeordnet ist. Weitere ausgabenbedeutsame DiGA sind somnio
(12,4 Mio. Euro), Endo-App (12,1 Mio. Euro) und sinCephalea (9,9 Mio. Euro).
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Quartal
Ausgaben durch Herstellerpreise
Ausgaben durch verhandelte Preise
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 42 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
43
Abbildung 23 Ausgaben je DiGA und Indikationsgebiet
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Gesamter Berichtszeitraum; n = 861.053; Gesamtvolumen:
233.777.337 €
Bei Betrachtung der Ausgaben je DiGA und Indikationsgebiet ausschließlich für das Jahr 2024 ergibt sich
ein verändertes Bild, das sich in die Beobachtungen aus dem Abschnitt 3.3 einreiht. Im Wesentlichen
durch eine DiGA aus dem Indikationsbereich der Stoffwechselerkrankungen forciert, sind die Ausgaben für
diesen Indikationsbereich ungefähr auf das Niveau der Ausgaben für DiGA aus dem Indikationsgebiet der
psychischen Erkrankungen angestiegen, das jedoch mehr als drei Mal so viele DiGA beinhaltet
(vgl. Abbildung 24). Obwohl in der Regel in jedem Indikationsbereich jeweils eine verordnungsrelevante
DiGA zu beobachten ist, ist die Entwicklung im Indikationsbereich der Stoffwechselerkrankungen sehr
auffällig.
Kranus Edera
Kranus LuteraEndo-App
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 43 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Datenauswertung
44
Abbildung 24 Ausgaben je DiGA und Indikationsgebiet 2024
Quelle: Daten des GKV-Spitzenverbandes gem. § 33a Abs. 6 SGB V; Berichtsjahr 2024; n = 422.829; Gesamtvolumen:
109.785.943 €
Kranus Edera
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Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 44 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Glossar
45
4. Glossar
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM)
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) ist eine Bundesoberbehörde
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit. Zu den Aufgaben des BfArM zählen u. a.
die Zulassung und Verbesserung der Sicherheit von
Arzneimitteln, die Risikoerfassung und -bewertung von
Medizinprodukten und die Bewertung von digitalen
Gesundheitsanwendungen zur Aufnahme in das DiGA-
Verzeichnis.
Link: https://diga.bfarm.de/de
Digitale Gesundheitsanwendung
(DiGA)
Digitale Gesundheitsanwendungen sind Applikationen
(Apps) oder browserbasierte Anwendungen, die von
Ärztinnen und Ärzten oder Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten verordnet werden können, um die
Behandlung einer Erkrankung begleitend zu
unterstützen. DiGA können auch direkt von der
Krankenkasse genehmigt werden, wenn nachgewiesen
wird, dass eine Erkrankung vorliegt, die von der DiGA
adressiert wird. DiGA können in Kombination mit
weiteren Komponenten wie z. B. Energiebändern oder
Sensoren angewendet werden. Ob diese Komponenten
ebenfalls von der Krankenkasse erstattet werden, geht
aus dem DiGA-Verzeichnis des BfArM hervor.
DiGA-Verzeichnis Im DiGA-Verzeichnis des BfArM finden sich
Informationen zu allen vorläufig zur Erprobung oder
dauerhaft aufgenommenen DiGA. Diese Informationen
werden aufgegliedert in grundlegende Informationen,
wie z. B. Hersteller und Name der DiGA, weitere
Informationen wie z. B. Funktionen der DiGA oder
Informationen über eventuelle Mehrkosten, sowie
Informationen für Fachkreise wie z. B. relevante
Patientengruppe /Indikation oder Kosten zur
Übernahme durch die gesetzliche
Krankenversicherung.
DiGA können dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des
BfArM aufgenommen werden, wenn zusätzlich zu einer
Reihe von Voraussetzungen für die Aufnahme in das
DiGA-Verzeichnis, wie z. B. die Zertifizierung der
Anwendung als Medizinprodukt, ihr Nutzen für die
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 45 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Glossar
46
Patientinnen und Patienten (positiver
Versorgungseffekt) nachgewiesen ist.
DiGA können lediglich zur Erprobung in das DiGA-
Verzeichnis des BfArM aufgenommen werden. Zur
Erprobung wird eine DiGA aufgenommen, wenn ihr
Nutzen für die Patientinnen und Patienten (positiver
Versorgungseffekt) noch nicht nachgewiesen ist, jedoch
das BfArM davon ausgehen kann, dass der Hersteller
diesen durch weitere Erhebungen während der
Erprobungszeit nachweisen kann. Die sonstigen
Voraussetzungen für die Aufnahme in das DiGA-
Verzeichnis, wie z. B. die Zertifizierung der Anwendung
als Medizinprodukt, müssen erfüllt sein. Die reguläre
Erprobungszeit beträgt zwölf Monate, sie kann jedoch
einmalig auf bis zu maximal 24 Monate verlängert
werden.
DiGA der Risikoklassen I oder IIa können entweder von
Beginn an dauerhaft oder zur Erprobung
aufgenommen werden. DiGA der Risikoklasse IIb
müssen hingegen von Beginn an ihren Nutzen
nachweisen können. Eine Aufnahme zur Erprobung ist
nicht möglich.
Link: https://diga.bfarm.de/de
Digitale-
Gesundheitsanwendungen-
Verordnung (DiGAV)
Die Verordnung über das Verfahren und die
Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit
digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung
(Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung) trifft
Regelungen u. a. zur Definition von Anforderungen
hinsichtlich Sicherheit, Qualität, Datenschutz und
Datensicherheit der DiGA, zu Vorgaben für Methoden
und Verfahren zum Nachweis positiver
Versorgungseffekte, zu Voraussetzungen der
Einrichtung des DiGA-Verzeichnisses sowie zum
Prüfverfahren der Einhaltung der Anforderungen an
DiGA.
Einheitlicher Bewertungsmaßstab
(EBM)
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den
Inhalt der zulasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abrechnungsfähigen
vertragsärztlichen Leistungen. Der EBM ist ein
Leistungs- und Bewertungsverzeichnis, das in
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 46 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Glossar
47
regelmäßigen Abständen an den Stand von
Wissenschaft und Technik sowie unter
Berücksichtigung des gesetzlichen
Wirtschaftlichkeitsgebots angepasst wird.
Folgeverordnung Wird einer oder einem Versicherten zum wiederholten
Mal eine DiGA verordnet, nachdem sie bereits gemäß
ihrer Anwendungsdauer genutzt wurde, dann handelt
es sich um eine Folgeverordnung.
Freischaltcode Zur Nutzung einer DiGA ist bei der erstmaligen
Anmeldung die Eingabe eines Freischaltcodes
erforderlich. Diesen Code erhalten Versicherte von
ihrer Krankenkasse, nachdem dort ihr Antrag zum
Erhalt der DiGA genehmigt wurde oder die Verordnung
der DiGA durch eine Vertragsärztin oder einen
Vertragsarzt, eine Psychotherapeutin oder einen
Psychotherapeuten eingegangen ist. Sobald der Code
eingelöst wird, wird der Krankenkasse die DiGA durch
den Hersteller in Rechnung gestellt.
Höchstbetrag Der Preis einer DiGA wird im ersten Jahr ihrer
Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis oder so lange, wie
ihre Erprobungszeit anhält (max. 2 Jahre), grundsätzlich
allein vom Hersteller bestimmt. Für Gruppen
vergleichbarer DiGA gelten allerdings Höchstbeträge,
d. h. Preisgrenzen, bis zu denen die Krankenkassen die
Kosten einer DiGA erstatten. Sollte der Herstellerpreis
höher liegen als der für die DiGA relevante
Höchstbetrag, fallen für die Versicherten Mehrkosten
an. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die
Höchstbeträge in den wenigsten Fällen zu einer
Reduzierung der Herstellerpreise und in keinem Fall zu
Mehrkosten für die Versicherten führen.
Medizinischer Nutzen Sofern der positive Versorgungseffekt einer DiGA darin
besteht, den Gesundheitszustand von Patientinnen und
Patienten zu verbessern, die Krankheitsdauer zu
verkürzen, das Überleben zu verlängern oder die
Lebensqualität zu verbessern, handelt es sich um einen
medizinischen Nutzen. Dafür muss vom DiGA-Hersteller
durch eine vergleichende Studie nachgewiesen werden,
dass patientenrelevante Endpunkte (insbesondere
Morbidität, Mortalität oder Lebensqualität) durch die
Nutzung der DiGA positiv beeinflusst werden. Im
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 47 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Glossar
48
Gegensatz zu anderen Leistungsbereichen müssen
DiGA nach Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis keine
gesonderten Anforderungen zur Beurteilung des
Nutzens erfüllen. Im Gegensatz dazu müssen z. B.
Herstellenden neuer Arzneimittel nachweisen, ob und
in welchem Ausmaß ihr Medikament einen
Zusatznutzen gegenüber einer zweckmäßigen
Vergleichstherapie hat. Bei den DiGA wird jedoch keine
Aussage dazu getroffen, wie groß der Nutzen für die
Patientin oder den Patienten letztendlich ist.
Patientenrelevante Struktur- und
Verfahrensverbesserung
Sofern der positive Versorgungseffekt einer DiGA darin
besteht, dass sich die Möglichkeiten zum Umgang mit
einer Erkrankung durch die Benutzung der DiGA
verbessern, z. B. durch die Erinnerung an die
Medikamenteneinnahme, handelt es sich um eine
patientenrelevante Struktur- und
Verfahrensverbesserung. Diese Art von
Versorgungseffekt wird in anderen Leistungsbereichen
nicht gemessen und beurteilt. Der Nachweis einer
patientenrelevanten Struktur- und
Verfahrensverbesserung reicht grundsätzlich für die
Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis aus, ein
medizinischer Nutzen muss nicht zwingend vorliegen.
Positiver Versorgungseffekt Damit eine DiGA ins DiGA-Verzeichnis des BfArM
dauerhaft aufgenommen wird, muss sie u. a.
nachweisen, dass sie einen positiven Effekt auf die
Versorgung der Versicherten hat. Dieser
Versorgungseffekt kann entweder ein medizinischer
Nutzen sein, z. B. die Linderung von Schmerzen, oder
eine patientenrelevante Struktur- und
Verfahrensverbesserung, z. B. der bessere Umgang mit
der Erkrankung durch Erinnerung an die
Medikamenteneinnahme, oder beides.
Rahmenvereinbarung Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen
Spitzenorganisationen der DiGA-Herstellenden haben
in einer gemeinsamen Rahmenvereinbarung
Regelungen zur Gestaltung des
Verhandlungsverfahrens zur Vereinbarung von
Vergütungsbeträgen sowie zur Berechnung von
Höchstbeträgen und Schwellenwert vereinbart.
Link: https://www.gkv-
spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversiche
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 48 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Glossar
49
rung_1/telematik/digitales/DiGA_Rahmenvereinbarung_
nach_134_Abs_4_und_5_SGB_V_Stand_27.02.2024.pdf
Schwellenwert Liegen der Preis einer DiGA und ihr jährlicher Umsatz
unterhalb eines halbjährlich neu berechneten
Schwellenwertes (derzeit 103 Euro für 90 Tage), dann
werden keine Verhandlungen zwischen
GKV-Spitzenverband und DiGA-Hersteller zur
Vereinbarung eines Vergütungsbetrags für die DiGA
geführt. Der Herstellerpreis der DiGA gilt in dem Fall
auch nach dem ersten Jahr der Aufnahme in das DiGA-
Verzeichnis weiter. Die jährliche Umsatzgrenze beträgt
750. Tsd. Euro.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 49 –
51
5. Anhang I
Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über die wichtigsten Kennzahlen aller DiGA.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 51 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Anhang I
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DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
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Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 54 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Anhang II
55
6. Anhang II
Eine Übersicht über ausgewählte Kennzahlen der hinsichtlich der Anzahl von Verordnungen und
Genehmigungen (mindestens 3 Prozent aller Verordnungen und Genehmigungen) relevantesten DiGA
findet sich im folgenden Anhang.
Zu den detaillierten Darstellungen für einzelne DiGA gehören insbesondere die Entwicklung der
Inanspruchnahme, die Alters- und Geschlechtsverteilung der Patientinnen und Patienten sowie die
verordnenden Arztgruppen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 55 –
56
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Anhang II
57
DiGA: Oviva Direkt
Verhältnis von Verordnungen zu Genehmigungen
Aufnahmedatum 03.10.2021
Status bei Aufnahme Erprobung
Aktueller Status (31.12.2024) Dauerhaft (nach Erprobung)
Abgabemenge 147 Tsd.
Aktueller Preis (31.12.2024) 220,90 €
Preis bei Aufnahme 345,00 €
Preisanpassung Hersteller 445,00 €
Vergütungsbetrag 220,90 €
Inanspruchnahme im Zeitverlauf
Alters- und Geschlechtsverteilung
Verordnungen nach Arztgruppe
73%
27%
Verordnungen
Genehmigungen
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
14.000
16.000
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Alter
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Männer
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 57 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Anhang II
58
DiGA: Vivira
Verhältnis von Verordnungen zu Genehmigungen
Aufnahmedatum 22.10.2020
Status bei Aufnahme Erprobung
Aktueller Status (31.12.2024) Dauerhaft (nach Erprobung)
Abgabemenge 91 Tsd.
Aktueller Preis (31.12.2024) 206,79 €
Preis bei Aufnahme 239,96 €
Vergütungsbetrag 206,79 €
Inanspruchnahme im Zeitverlauf
Alters- und Geschlechtsverteilung
Verordnungen nach Arztgruppe
96%
4%
Verordnungen
Genehmigungen
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9.000
10.000
An
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Alter
Frauen
Männer
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 58 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Anhang II
59
DiGA: zanadio
Verhältnis von Verordnungen zu Genehmigungen
Aufnahmedatum 22.10.2020
Status bei Aufnahme Erprobung
Aktueller Status (31.12.2024) Dauerhaft (nach Erprobung)
Abgabemenge 88 Tsd.
Aktueller Preis (31.12.2024) 218,00 €
Preis bei Aufnahme 499,80 €
Vergütungsbetrag 218,00 €
Inanspruchnahme im Zeitverlauf
Alters- und Geschlechtsverteilung
Verordnungen nach Arztgruppe
91%
9%
Verordnungen
Genehmigungen
0
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Weitere Hausarzt
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Frauen
Männer
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 59 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Anhang II
60
DiGA: Kalmeda
Verhältnis von Verordnungen zu Genehmigungen
Aufnahmedatum 25.09.2020
Status bei Aufnahme Erprobung
Aktueller Status (31.12.2024) Dauerhaft (nach Erprobung)
Abgabemenge 84 Tsd.
Aktueller Preis (31.12.2024) 189,00 €
Preis bei Aufnahme 116,97 €
Preisanpassung Hersteller 203,97 €
Vergütungsbetrag 189,00 €
Inanspruchnahme im Zeitverlauf
Alters- und Geschlechtsverteilung
Verordnungen nach Arztgruppe
93%
7%
Verordnungen
Genehmigungen
0
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88%
Weitere Hausarzt Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
An
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Alter
Frauen
Männer
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 60 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Anhang II
61
DiGA: somnio
Verhältnis von Verordnungen zu Genehmigungen
Aufnahmedatum 22.10.2020
Status bei Aufnahme Dauerhaft
Aktueller Status (31.12.2024) Dauerhaft
Abgabemenge 49 Tsd.
Aktueller Preis (31.12.2024) 224,99 €
Preis bei Aufnahme 464,00 €
Vergütungsbetrag 224,99 €
Inanspruchnahme im Zeitverlauf
Alters- und Geschlechtsverteilung
Verordnungen nach Arztgruppe
90%
10%
Verordnungen
Genehmigungen
0
200
400
600
800
1.000
1.200
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1.600
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Genehmigungen
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In
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Weitere
Hausarzt
Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)
Neurologie
Psychiatrie und Psychotherapie
Psychologischer Psychotherapeut
0
1.000
2.000
3.000
4.000
5.000
6.000
7.000
An
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Alter
Frauen
Männer
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 61 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Anhang II
62
DiGA: deprexis
Verhältnis von Verordnungen zu Genehmigungen
Aufnahmedatum 20.02.2021
Status bei Aufnahme Dauerhaft
Aktueller Status (31.12.2024) Dauerhaft
Abgabemenge 45 Tsd.
Aktueller Preis (31.12.2024) 210,00 €
Preis bei Aufnahme 297,50 €
Vergütungsbetrag 210,00 €
Inanspruchnahme im Zeitverlauf
Alters- und Geschlechtsverteilung
Verordnungen nach Arztgruppe
93%
7%
Verordnungen
Genehmigungen
0
200
400
600
800
1.000
1.200
1.400
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Weitere
Hausarzt
Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)
Neurologie
Psychiatrie und Psychotherapie
Psychologischer Psychotherapeut
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2.500
3.000
3.500
4.000
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Alter
Frauen
Männer
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 62 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Anhang II
63
DiGA: Endo-App
Verhältnis von Verordnungen zu Genehmigungen
Aufnahmedatum 09.10.2022
Status bei Aufnahme Erprobung
Aktueller Status (31.12.2024) Dauerhaft (nach Erprobung)
Abgabemenge 35 Tsd.
Aktueller Preis (31.12.2024) 235,80 €
Preis bei Aufnahme 598,95 €
Vergütungsbetrag 235,80 €
Inanspruchnahme im Zeitverlauf
Alters- und Geschlechtsverteilung
Verordnungen nach Arztgruppe
63%
37%
Verordnungen
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0
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Genehmigungen
Verordnungen
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10%
20%
30%
40%
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5%
10%
84%
Weitere Hausarzt Gynäkologie
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
An
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Alter
Frauen
Männer
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 63 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Anhang II
64
DiGA: companion patella
Verhältnis von Verordnungen zu Genehmigungen
Aufnahmedatum 04.10.2021
Status bei Aufnahme Erprobung
Aktueller Status (31.12.2024) Dauerhaft (nach Erprobung)
Abgabemenge 29 Tsd.
Aktueller Preis (31.12.2024) 223,49 €
Preis bei Aufnahme 345,10 €
Vergütungsbetrag 223,49 €
Inanspruchnahme im Zeitverlauf
Alters- und Geschlechtsverteilung
Verordnungen nach Arztgruppe
95%
5%
Verordnungen
Genehmigungen
0
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800
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1.200
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Weitere Orthopädie
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500
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2.500
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Alter
Frauen
Männer
Drucksache 21/110 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 64 –
DiGA-Bericht gemäß § 33a Absatz 6 SGB V
Anhang II
65
DiGA: Selfapy Depression
Verhältnis von Verordnungen zu Genehmigungen
Aufnahmedatum 16.12.2020
Status bei Aufnahme Erprobung
Aktueller Status (31.12.2024) Dauerhaft (nach Erprobung)
Abgabemenge 26 Tsd.
Aktueller Preis (31.12.2024) 217,18 €
Preis bei Aufnahme 540,00 €
Vergütungsbetrag 217,18 €
Inanspruchnahme im Zeitverlauf
Alters- und Geschlechtsverteilung
Verordnungen nach Arztgruppe
90%
10%
Verordnungen
Genehmigungen
0
100
200
300
400
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600
700
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Genehmigungen
Verordnungen
0%
10%
20%
30%
40%
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60%
70%
80%
90%
100%
In
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0
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13%
61%
12%
14%
Weitere
Hausarzt
Psychiatrie und Psychotherapie
Psychologischer Psychotherapeut
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
An
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Alter
Frauen
Männer
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/110– 65 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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