Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Sachverständige vor Hass schützen
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Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Sachverständige vor Hass schützen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1555
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Carsten Becker,
Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Peter
Bohnhof, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Rainer Galla, Boris Gamanov,
Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Udo Theodor
Hemmelgarn, Karsten Hilse, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt,
Heinrich Koch, Achim Köhler, Pierre Lamely, Markus Matzerath, Edgar
Naujok, Arne Raue, Lars Schieske, Jan Wenzel Schmidt, Thomas Stephan,
Tobias Teich, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Claudia Weiss, Dr. Daniel Zerbin,
Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
hier: Sachverständige vor Hass schützen
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S.
1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 22. Februar 2024 geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 70 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Sachverständige dürfen auf öffentlich zugänglichen Dokumenten des
Bundestages nicht in Bezug zu einer Fraktion gesetzt werden. Dokumente zur Benennung von
Sachverständigen sind gemäß § 2 Absatz 5 der Geheimschutzordnung als „VS-VER-
TRAULICH“ einzustufen.“
Berlin, den 9. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Der Hass auf politisch Andersdenkende nimmt zu, insbesondere an Universitäten und im akademischen Milieu.
Hochschullehrer müssen befürchten, Opfer politischer Gewalt zu werden oder beruflich benachteiligt zu werden,
wenn sie als Vertreter einer politischen Partei wahrgenommen werden, die Anfeindungen antagonistischer
gesellschaftlicher Gruppen ausgesetzt ist. Ähnliches erleben Wissenschaftler, Publizisten und Fachleute im
nichtakademischen Bereich. In der Folge sinkt die Bereitschaft von Wissensträgern, sich in der Öffentlichkeit zu
äußern. Dadurch verliert unsere Gesellschaft die Fähigkeit, Probleme öffentlich zu diskutieren und zu lösen.
Ein wichtiger Ort zur öffentlichen Diskussion ist der Deutsche Bundestag, die Agora (ἀγορά) der Bundesrepublik
Deutschland. Auf die Arbeit des Bundestages wirkt sich der Hass auf Andersdenkende unmittelbar aus, wenn
Sachverständige zu öffentlichen Anhörungen zu laden sind. Benennt eine Fraktion einen Sachverständigen für
eine öffentliche Anhörungssitzung, dann wird häufig vermutet, dass der benannte Wissensträger die politischen
Ansichten der benennenden Fraktion teilt oder zum politischen Lager der benennenden Fraktion gehört. Als
Sachverständige geladene Wissensträger müssen deshalb befürchten, Opfer von Gewalttaten politischer
Fanatiker zu werden oder andere Nachteile zu erleiden. Dies gilt insbesondere für Professoren an Hochschulen. Die
Konsequenz ist, dass akademische Wissensträger oft nicht zu überzeugen sind, als Sachverständige an
Anhörungen im Bundestag teilzunehmen. Dadurch sinkt die Qualität der Gesetzgebung und der Bundestag kann seine
wichtigsten Funktionen nicht mehr ausreichend erfüllen.
Wenn eine Biologin bei der „Langen Nacht der Wissenschaften“ der Humboldt-Universität Berlin aus
Sicherheitsbedenken eine Vorlesung absagen muss, weil sie darüber referieren wollte, warum es in der Biologie nur
zwei Geschlechter gebe, droht das Abgleiten in dunkle Zeiten. Nicht nur die AfD-Fraktion im Bundestag ist
betroffen von „Cancel Culture“, inzwischen ist auch das Vortragen von wissenschaftlichen Positionen, die noch
vor zehn Jahren allgemein akzeptiert waren, ein Sicherheitsrisiko. Die Wissenschaftsfreiheit und die Freiheit der
Parlamente sind hier eng miteinander verwoben. Es darf nicht in der Hand von aggressiven Aktivisten liegen,
welche Positionen gehört werden dürften und welche nicht.
Deshalb sollte vermieden werden, Sachverständige öffentlich mit der benennenden Fraktion in Verbindung zu
bringen. Es sollten in öffentlichen Anhörungen keine Dokumente verbreitet werden, in denen hinter dem Namen
eines Sachverständigen das Kürzel der benennenden Fraktion vermerkt ist.
Um zu gewährleisten, dass jede Fraktion nur so viele Sachverständige zur Anhörung benennt, wie es ihr nach
dem Stärkeverhältnis zusteht, ist die Bundestagsverwaltung gezwungen, Informationen über die Benennung auf
Informationsträgern festzuhalten. Diese Informationsträger sind nach den Vorschriften der
Geheimschutzordnung als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ einzustufen. Dieser
Geheimhaltungsgrad erfordert einen höheren Aufwand für die Speicherung sowie für die Genehmigung zur Weitergabe von
Informationen, als der Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“. Der höhere Aufwand
ist jedoch gerechtfertigt wegen der hohen Bedeutung des gefährdeten Schutzgutes.
Wenn Sachverständige nicht länger bestimmten Fraktion zugeordnet werden können, ergeben sich weitere
positive Folgen: die Überzeugungskraft der Argumente wird gestärkt, der Eindruck der Überparteilichkeit wird
bekräftigt und das Ethos (ἔθος) der wissenschaftlichen Unabhängigkeit wird bei den Bürgern gefestigt.
Im Übrigen stärkt die Neuregelung auch das freie Mandat der Abgeordneten, niedergelegt in Artikel 38 Absatz
1 des Grundgesetzes. Ohne Zuordnung von Wissensträgern zu bestimmten Fraktionen sind die Abgeordneten
freier darin, nur ihrem Gewissen zu folgen und sich ausschließlich von der „Kraft des besseren Arguments“ leiten
zu lassen.
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ISSN 0722-8333]
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