Zusammenarbeit von Bundesbehörden mit der Immigration and Customs Enforcement der USA (Antwort zu Drs. 21/4196)
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Zusammenarbeit von Bundesbehörden mit der Immigration and Customs Enforcement der USA (Antwort zu Drs. 21/4196)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4495
21. Wahlperiode 03.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-
Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4196 –
Zusammenarbeit von Bundesbehörden mit der Immigration and Customs
Enforcement der USA
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bilder des militarisierten Einsatzes von Kräften der Immigration and Customs
Enforcement (ICE), die in Großstädten der USA Jagd auf vermeintlich illegale
Migrantinnen und Migranten machen, haben weltweit Kritik hervorgerufen.
Für besondere Empörung sorgten zwei Fälle von tödlichem und nach Ansicht
der Fragesteller vollkommen unverhältnismäßigem Schusswaffengebrauch
gegen Renee Good und David Pretti. Beide US-Bürger hatten gegen den
Einsatz der ICE in Minneapolis protestiert. Der ICE wird vorgeworfen, in ihren
Onlinerekrutierungskampagnen gezielt junge, politisch extrem rechts
eingestellte Männer mit einer entsprechenden Bildsprache anzusprechen und ihnen
die Ausübung von Gewalt im Einsatz in Aussicht zu stellen („Methoden der
ICE-Rekrutierung“, www.orf.at vom 27. Januar 2026).
Die ICE gliedert sich in drei operative Bereiche. Im Mittelpunkt steht derzeit
der Bereich Enforcement and Removal Operations (ERO), der innerhalb, an
den Grenzen und in 150 anderen Staaten und internationalen Organisationen
für die Durchsetzung der Migrationsregulierung der USA sorgen soll. Das
Aufgabenspektrum reicht von der Identifizierung bis zur Abschiebung
unerlaubt aufhältiger Migranten. Der zweite Bereich heißt Homeland Security
Investigations (HSI), der im Kontext irregulärer Migration gegen „transnationale
kriminelle Organisationen“ und terroristische Netzwerke vorgehen soll. Auch
dieser Bereich verfügt über ein Netzwerk von 93 Büros in anderen Staaten
außerhalb der USA. Inwieweit die HSI dem Auftrag, gegen eine breite Palette
von Straftaten der terroristischen und schweren organisierten Kriminalität
anzugehen, tatsächlich nachkommt, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da
die Regierung von Donald Trump diese Begrifflichkeiten nach Ansicht der
Fragestellenden aus ihrer fachlichen Verwendung herausgelöst zur politischen
Feindmarkierung nutzt. Der dritte Bereich ist das Office of Principal Legal
Advisor, von dem aus 1 700 Rechtsanwälte die rechtliche Vertretung der ICE
und des Department of Homeland Security gewährleisten, unter anderem in
Verfahren gegen illegale Immigranten.
Die American Civil Liberties Union (ACLU), eine der ältesten
Bürgerrechtsorganisationen der USA, kritisierten in einem Bericht „Myriaden von Wegen,
auf denen das ICE und das Department of Homeland Security dabei versagen,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 3. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
menschlichen Grundbedürfnissen Rechnung zu tragen“. Insbesondere verweist
ACLU auf Fälle, in denen Gefangenen notwendige medizinische
Untersuchung und Behandlung verweigert wird (Inside an ICE Detention Center:
Detained People Describe Severe Medical Neglect, Harrowing Conditions |
American Civil Liberties Union; www.aclu.org/news/immigrants-rights/insid
e-an-ice-detention-center-detained-people-describe-severe-medical-neglect-ha
rrowing-conditions). Human Rights Watch berichtete bereits im vergangenen
November 2025 von willkürlichen Festnahmen, Verbringung in Haftanstalten,
in denen grausame und unmenschliche Zustände herrschen, übermäßige
Gewalt, unangemessenes Verhalten, um Menschen dazu zu bringen, Papiere für
ihre „freiwillige Ausreise“ zu unterzeichnen (US: ICE Abuses in Los Angeles
Set Stage for Other Cities | Human Rights Watch; www.hrw.org/news/2025/1
1/04/us-ice-abuses-in-los-angeles-set-stage-for-other-cities). Auch in der
deutschen Presseberichterstattung wurde auf die Brutalität der ICE-Beamten
in Minneapolis eingegangen („Kriegsstimmung in Minneapolis“, taz.de vom
25. Januar 2026).
Mit Blick auf diese Berichte von Menschenrechtsorganisationen und der
Presseberichterstattung kommen die Fragesteller zu dem Ergebnis, dass die
Einsätze der ICE‑ERO in erster Linie und ohne Rücksicht auf menschenrechtliche
Standards der Durchsetzung der autoritären politischen Agenda des US-
Präsidenten dienen. Mit einer solchen politischen Organisation verbietet sich nach
Ansicht der Fragestellenden jede behördliche Kooperation.
1. Wo bestehen in Deutschland Außenbüros der ICE, und
a) welche Aufgaben haben diese,
b) wie viele Beschäftigte sind in diesen Außenbüros beschäftigt und bei
deutschen Behörden gemeldet,
c) zu welchen Abteilungen („branches“) gehören diese Beschäftigten?
Eigenständige Außenbüros des „Immigration and Customs Enforcement“
(ICE), einer Behörde im Geschäftsbereich des Department of Homeland
Security (DHS), sind der Bundesregierung nicht bekannt.
2. Welche weiteren zivilen US-Behörden unterhalten derzeit
Auslandsvertretungen oder Verbindungsbüros in Deutschland?
Die Bundesregierung führt keine Liste aller in Deutschland vertretenen zivilen
US-Behörden. Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion
des Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung
zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. Eine Übersicht zu den in
Deutschland ansässigen, wesentlichen zivilen US-Behörden kann der Website
der US-Botschaft und Konsulate in Deutschland entnommen werden (https://d
e.usembassy.gov/de/).
3. Sind Mitarbeiter der ICE in Behördenplattformen wie dem
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum, dem Gemeinsamen Extremismus-
und Terrorismuszentrum etc. pp. als Gast- oder Verbindungsbeamte
eingebunden oder nehmen dort anlassbezogen teil?
Nein.
4. Welche Verbindungen unterhalten Behörden des Bundes zur ICE und
ihren Abteilungen
a) durch Verbindungsbeamte in den USA,
b) durch Verbindungsbeamte in internationalen (polizeilichen)
Kooperationsgremien, in denen auch die ICE präsent ist?
Aus dem Bundesministerium des Innern (BMI) ist ein Verbindungsbeamter
(VB) an das DHS entsandt, aus dem Bundeskriminalamt (BKA) sind zwei
Verbindungsbeamte und aus der Bundespolizei (BPOL) ist ein
Verbindungsbeamter an die deutsche Botschaft in Washington abgeordnet. Sie unterstützen die
Kontaktpflege zwischen dem BMI und seinen Geschäftsbereichsbehörden
einerseits mit dem DHS und dessen Geschäftsbereichsbehörden andererseits.
Dabei kann es einzelfallbezogen auch Arbeitskontakte zu Mitarbeitern von ICE
geben. Eine formalisierte, strukturierte Zusammenarbeit des BKA mit ICE bzw.
ICE Homeland Security Investigations (HSI) und Enforcement and Removal
Operations (ERO) erfolgt nicht. Die Zusammenarbeit findet lediglich
einzelfallbezogen im Rahmen der kriminalpolizeilichen internationalen
Zusammenarbeit (§ 3 BKAG) und der polizeilichen Rechtshilfe in Strafsachen
(Nummer 123 RiVASt) statt. Ein mündlicher Austausch ist beispielsweise bei der
Einreise in die USA im Rahmen der Aufgabenerfüllung des erforderlichen
Personenschutzes für Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes gemäß § 6 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) erfolgt. Darüber hinaus ist auch im Zuge
der Zentralstellenfunktion des BKA gemäß § 2 BKAG und entsprechend als
Bindeglied zwischen in- und ausländischen Strafverfolgungsbehörden ein
anlassbezogener Kontakt zur ICE grundsätzlich möglich. Weitere Formen der
Zusammenarbeit, beispielsweisein internationalen Kooperationsgremien, sind
nicht bekannt.
5. Gehört die ICE zu den US-Behörden, die mittelbar oder unmittelbar „red
notices“ zur internationalen Fahndung über Interpol veröffentlichen
können, und werden diese „red notices“ durch Behörden des Bundes einer
Prüfung unterzogen, um politisch motivierte Strafverfolgung
ausschließen zu können?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob ICE mittelbar oder
unmittelbar Red Notices veranlassen kann und ob eventuelle Ersuchen von einer
US-Bundesbehörde geprüft werden. Dies richtet sich nach US-Recht. In
Deutschland werden alle eingehenden Red Notices – unabhängig vom
Herkunftsland – einer Prüfung unterzogen.
6. Über welche Kanäle und Wege tauschen deutsche Behörden mit der ICE
personenbezogene Daten aus?
Der Austausch personenbezogener Daten zwischen ausländischen und
deutschen Behörden richtet sich nach den für letztere geltenden Fachgesetzen sowie
ggf. ergänzend den Datenschutzgesetzen von Bund und Ländern.
Im Rahmen der polizeilichen Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten
erfolgt der Nachrichtenaustausch über Interpol oder Europol sowie
einzelfallbezogen über Verbindungsbeamte des BKA in den Vereinigten Staaten. Überdies
steht die BPOL im Rückführungskontext anlassbezogen mit Angehörigen des
US-Generalkonsulats in Frankfurt/Main in Kontakt.
7. Welche US-amerikanischen Behörden werden nach Kenntnis der
Bundesregierung nach dem noch zu verhandelnden Rahmenabkommen
zwischen der EU und den USA über den gegenseitigen
Informationsaustausch für die Sicherheitsüberprüfung und die Identitätsüberprüfung an
den Grenzen und bei Visumanträgen (Ratsdokument 16939/25 und
ADD 1) gegebenenfalls Zugriff auf deutsche polizeiliche und andere
Datenbanken erhalten?
Das Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission (Ratsdokument
16939/25 + ADD 1) trifft keine Festlegung, welche Behörden an einem
Datenaustausch beteiligt sein werden. Eine grundsätzliche Erhebung in Frage
kommender Behörden soll im Rahmen der Verhandlungen zwischen der
Europäischen Kommission und der USA stattfinden. Die Bundesregierung kann zum
jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen hierzu treffen.
8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass das ICE Zugriff auf
personenbezogene Informationen aus deutschen Datenbanken im
Zusammenhang mit der Umsetzung des genannten Rahmenabkommens erhalten
wird?
Die Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und den USA sind
noch nicht abgeschlossen. Eine Bewertung des Umfangs des Datenaustauschs
kann derzeit nicht erfolgen.
9. In welchem Umfang haben Behörden des Bundes Anfragen zu
strategischen oder personenbezogenen Daten in den vergangenen zwölf
Monaten zur „Antifa“ und zur „Antifa Ost“ von US-amerikanischen Behörden
erhalten, wie wurden diese beantwortet, und inwieweit war die ICE an
diesem Informationsaustausch beteiligt?
Dem BKA sind keine Anfragen zu Antifa-Ost bekannt. Eine Beantwortung der
Frage zum Informationsaustausch des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) mit US-amerikanischen Behörden, aber auch mit ausländischen
Nachrichtendiensten allgemein kann trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf
deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
Durch eine Beantwortung der Frage nach Inhalt und Umfang des
Informationsaustauschs zwischen dem BfV und ausländischen Nachrichtendiensten könnten
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Eine
Konkretisierung hinsichtlich eines ggf. stattfindenden Austausches mit anderen Behörden
könnte betroffene Personen oder Gruppen in die Lage versetzen,
Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren
oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Ferner können die
erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog. „Third-Party-Rule“
nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die
internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem
Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rn. 162–166) gewürdigt. Die
„Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen
der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig,
weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der
vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV
weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch die ausländischen Nachrichtendienste
liegt nicht vor.
Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von
Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste
aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv bzgl.
der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im
Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang zurückliegende
Ereignisse handelt.
Im Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter
Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die
Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden
Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde. Bei
der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der
Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens gewährt das Grundgesetz den Organen der
auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die jeweiligen
politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des
völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 143, 101
[153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]).
Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen äußerst
hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend
umfassender Anspruch gegenüber ausländischen Partnerbehörden ableiten, da
für sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen
Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein
systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von
Parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei
ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte, dass in Deutschland das
parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der
internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessensabwägung von vornherein
und in allen Fällen überwiegt.
Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer Erschütterung der internationalen,
vertraulichen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw.
Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden Einschränkungen bei der
Informationsweitergabe. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies
wiederum eine erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit
empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur
Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung möglich.
Eine Bekanntgabe der Information kann demzufolge einen Nachteil für das
Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und
vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen
Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die
(zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Hinweise von
Geheimdiensten und Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Dies beinhaltet stets auch
die Information, ob solche überhaupt vorliegen. Selbst die Bekanntgabe unter
Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches
unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von
Informationen, die nach den Regeln der „Third Party Rule“ erlangt wurden,
würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden
und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am
internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die
notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und
dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits
ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht
kommt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
10. In welchen formellen und informellen Gremien setzt sich die
Bundesregierung strategisch mit der Frage auseinander, wie mit dem Austausch
personenbezogener Daten mit den USA weiter umgegangen werden soll,
wenn dort nicht mehr durchgehend von einer Bindung von US-Behörden
an menschen- und grundrechtliche Bindungen der Staatsgewalt
ausgegangen werden kann?
Spezifische Gremien, die sich mit der Frage des Austauschs personenbezogener
Daten mit den USA auseinandersetzen, bestehen nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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