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Zusammenarbeit von Bundesbehörden mit der Immigration and Customs Enforcement der USA (Antwort zu Drs. 21/4196)

dip / drucksache 03.03.2026 · WP 21 · 21/4495 · Antwort · Original ↗

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Zusammenarbeit von Bundesbehörden mit der Immigration and Customs Enforcement der USA (Antwort zu Drs. 21/4196) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4495 21. Wahlperiode 03.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne- Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4196 – Zusammenarbeit von Bundesbehörden mit der Immigration and Customs Enforcement der USA V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bilder des militarisierten Einsatzes von Kräften der Immigration and Customs Enforcement (ICE), die in Großstädten der USA Jagd auf vermeintlich illegale Migrantinnen und Migranten machen, haben weltweit Kritik hervorgerufen. Für besondere Empörung sorgten zwei Fälle von tödlichem und nach Ansicht der Fragesteller vollkommen unverhältnismäßigem Schusswaffengebrauch gegen Renee Good und David Pretti. Beide US-Bürger hatten gegen den Einsatz der ICE in Minneapolis protestiert. Der ICE wird vorgeworfen, in ihren Onlinerekrutierungskampagnen gezielt junge, politisch extrem rechts eingestellte Männer mit einer entsprechenden Bildsprache anzusprechen und ihnen die Ausübung von Gewalt im Einsatz in Aussicht zu stellen („Methoden der ICE-Rekrutierung“, www.orf.at vom 27. Januar 2026). Die ICE gliedert sich in drei operative Bereiche. Im Mittelpunkt steht derzeit der Bereich Enforcement and Removal Operations (ERO), der innerhalb, an den Grenzen und in 150 anderen Staaten und internationalen Organisationen für die Durchsetzung der Migrationsregulierung der USA sorgen soll. Das Aufgabenspektrum reicht von der Identifizierung bis zur Abschiebung unerlaubt aufhältiger Migranten. Der zweite Bereich heißt Homeland Security Investigations (HSI), der im Kontext irregulärer Migration gegen „transnationale kriminelle Organisationen“ und terroristische Netzwerke vorgehen soll. Auch dieser Bereich verfügt über ein Netzwerk von 93 Büros in anderen Staaten außerhalb der USA. Inwieweit die HSI dem Auftrag, gegen eine breite Palette von Straftaten der terroristischen und schweren organisierten Kriminalität anzugehen, tatsächlich nachkommt, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da die Regierung von Donald Trump diese Begrifflichkeiten nach Ansicht der Fragestellenden aus ihrer fachlichen Verwendung herausgelöst zur politischen Feindmarkierung nutzt. Der dritte Bereich ist das Office of Principal Legal Advisor, von dem aus 1 700 Rechtsanwälte die rechtliche Vertretung der ICE und des Department of Homeland Security gewährleisten, unter anderem in Verfahren gegen illegale Immigranten. Die American Civil Liberties Union (ACLU), eine der ältesten Bürgerrechtsorganisationen der USA, kritisierten in einem Bericht „Myriaden von Wegen, auf denen das ICE und das Department of Homeland Security dabei versagen, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. menschlichen Grundbedürfnissen Rechnung zu tragen“. Insbesondere verweist ACLU auf Fälle, in denen Gefangenen notwendige medizinische Untersuchung und Behandlung verweigert wird (Inside an ICE Detention Center: Detained People Describe Severe Medical Neglect, Harrowing Conditions | American Civil Liberties Union; www.aclu.org/news/immigrants-rights/insid e-an-ice-detention-center-detained-people-describe-severe-medical-neglect-ha rrowing-conditions). Human Rights Watch berichtete bereits im vergangenen November 2025 von willkürlichen Festnahmen, Verbringung in Haftanstalten, in denen grausame und unmenschliche Zustände herrschen, übermäßige Gewalt, unangemessenes Verhalten, um Menschen dazu zu bringen, Papiere für ihre „freiwillige Ausreise“ zu unterzeichnen (US: ICE Abuses in Los Angeles Set Stage for Other Cities | Human Rights Watch; www.hrw.org/news/2025/1 1/04/us-ice-abuses-in-los-angeles-set-stage-for-other-cities). Auch in der deutschen Presseberichterstattung wurde auf die Brutalität der ICE-Beamten in Minneapolis eingegangen („Kriegsstimmung in Minneapolis“, taz.de vom 25. Januar 2026). Mit Blick auf diese Berichte von Menschenrechtsorganisationen und der Presseberichterstattung kommen die Fragesteller zu dem Ergebnis, dass die Einsätze der ICE‑ERO in erster Linie und ohne Rücksicht auf menschenrechtliche Standards der Durchsetzung der autoritären politischen Agenda des US- Präsidenten dienen. Mit einer solchen politischen Organisation verbietet sich nach Ansicht der Fragestellenden jede behördliche Kooperation.  1. Wo bestehen in Deutschland Außenbüros der ICE, und a) welche Aufgaben haben diese, b) wie viele Beschäftigte sind in diesen Außenbüros beschäftigt und bei deutschen Behörden gemeldet, c) zu welchen Abteilungen („branches“) gehören diese Beschäftigten? Eigenständige Außenbüros des „Immigration and Customs Enforcement“ (ICE), einer Behörde im Geschäftsbereich des Department of Homeland Security (DHS), sind der Bundesregierung nicht bekannt.  2. Welche weiteren zivilen US-Behörden unterhalten derzeit Auslandsvertretungen oder Verbindungsbüros in Deutschland? Die Bundesregierung führt keine Liste aller in Deutschland vertretenen zivilen US-Behörden. Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. Eine Übersicht zu den in Deutschland ansässigen, wesentlichen zivilen US-Behörden kann der Website der US-Botschaft und Konsulate in Deutschland entnommen werden (https://d e.usembassy.gov/de/).  3. Sind Mitarbeiter der ICE in Behördenplattformen wie dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum, dem Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismuszentrum etc. pp. als Gast- oder Verbindungsbeamte eingebunden oder nehmen dort anlassbezogen teil? Nein.  4. Welche Verbindungen unterhalten Behörden des Bundes zur ICE und ihren Abteilungen a) durch Verbindungsbeamte in den USA, b) durch Verbindungsbeamte in internationalen (polizeilichen) Kooperationsgremien, in denen auch die ICE präsent ist? Aus dem Bundesministerium des Innern (BMI) ist ein Verbindungsbeamter (VB) an das DHS entsandt, aus dem Bundeskriminalamt (BKA) sind zwei Verbindungsbeamte und aus der Bundespolizei (BPOL) ist ein Verbindungsbeamter an die deutsche Botschaft in Washington abgeordnet. Sie unterstützen die Kontaktpflege zwischen dem BMI und seinen Geschäftsbereichsbehörden einerseits mit dem DHS und dessen Geschäftsbereichsbehörden andererseits. Dabei kann es einzelfallbezogen auch Arbeitskontakte zu Mitarbeitern von ICE geben. Eine formalisierte, strukturierte Zusammenarbeit des BKA mit ICE bzw. ICE Homeland Security Investigations (HSI) und Enforcement and Removal Operations (ERO) erfolgt nicht. Die Zusammenarbeit findet lediglich einzelfallbezogen im Rahmen der kriminalpolizeilichen internationalen Zusammenarbeit (§ 3 BKAG) und der polizeilichen Rechtshilfe in Strafsachen (Nummer 123 RiVASt) statt. Ein mündlicher Austausch ist beispielsweise bei der Einreise in die USA im Rahmen der Aufgabenerfüllung des erforderlichen Personenschutzes für Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes gemäß § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) erfolgt. Darüber hinaus ist auch im Zuge der Zentralstellenfunktion des BKA gemäß § 2 BKAG und entsprechend als Bindeglied zwischen in- und ausländischen Strafverfolgungsbehörden ein anlassbezogener Kontakt zur ICE grundsätzlich möglich. Weitere Formen der Zusammenarbeit, beispielsweisein internationalen Kooperationsgremien, sind nicht bekannt.  5. Gehört die ICE zu den US-Behörden, die mittelbar oder unmittelbar „red notices“ zur internationalen Fahndung über Interpol veröffentlichen können, und werden diese „red notices“ durch Behörden des Bundes einer Prüfung unterzogen, um politisch motivierte Strafverfolgung ausschließen zu können? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob ICE mittelbar oder unmittelbar Red Notices veranlassen kann und ob eventuelle Ersuchen von einer US-Bundesbehörde geprüft werden. Dies richtet sich nach US-Recht. In Deutschland werden alle eingehenden Red Notices – unabhängig vom Herkunftsland – einer Prüfung unterzogen.  6. Über welche Kanäle und Wege tauschen deutsche Behörden mit der ICE personenbezogene Daten aus? Der Austausch personenbezogener Daten zwischen ausländischen und deutschen Behörden richtet sich nach den für letztere geltenden Fachgesetzen sowie ggf. ergänzend den Datenschutzgesetzen von Bund und Ländern. Im Rahmen der polizeilichen Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten erfolgt der Nachrichtenaustausch über Interpol oder Europol sowie einzelfallbezogen über Verbindungsbeamte des BKA in den Vereinigten Staaten. Überdies steht die BPOL im Rückführungskontext anlassbezogen mit Angehörigen des US-Generalkonsulats in Frankfurt/Main in Kontakt.  7. Welche US-amerikanischen Behörden werden nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem noch zu verhandelnden Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA über den gegenseitigen Informationsaustausch für die Sicherheitsüberprüfung und die Identitätsüberprüfung an den Grenzen und bei Visumanträgen (Ratsdokument 16939/25 und ADD 1) gegebenenfalls Zugriff auf deutsche polizeiliche und andere Datenbanken erhalten? Das Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission (Ratsdokument 16939/25 + ADD 1) trifft keine Festlegung, welche Behörden an einem Datenaustausch beteiligt sein werden. Eine grundsätzliche Erhebung in Frage kommender Behörden soll im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und der USA stattfinden. Die Bundesregierung kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen hierzu treffen.  8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass das ICE Zugriff auf personenbezogene Informationen aus deutschen Datenbanken im Zusammenhang mit der Umsetzung des genannten Rahmenabkommens erhalten wird? Die Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und den USA sind noch nicht abgeschlossen. Eine Bewertung des Umfangs des Datenaustauschs kann derzeit nicht erfolgen.  9. In welchem Umfang haben Behörden des Bundes Anfragen zu strategischen oder personenbezogenen Daten in den vergangenen zwölf Monaten zur „Antifa“ und zur „Antifa Ost“ von US-amerikanischen Behörden erhalten, wie wurden diese beantwortet, und inwieweit war die ICE an diesem Informationsaustausch beteiligt? Dem BKA sind keine Anfragen zu Antifa-Ost bekannt. Eine Beantwortung der Frage zum Informationsaustausch des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit US-amerikanischen Behörden, aber auch mit ausländischen Nachrichtendiensten allgemein kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Beantwortung der Frage nach Inhalt und Umfang des Informationsaustauschs zwischen dem BfV und ausländischen Nachrichtendiensten könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich eines ggf. stattfindenden Austausches mit anderen Behörden könnte betroffene Personen oder Gruppen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Ferner können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog. „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rn. 162–166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch die ausländischen Nachrichtendienste liegt nicht vor. Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv bzgl. der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang zurückliegende Ereignisse handelt. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde. Bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 143, 101 [153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen äußerst hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend umfassender Anspruch gegenüber ausländischen Partnerbehörden ableiten, da für sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von Parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte, dass in Deutschland das parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessensabwägung von vornherein und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum eine erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Eine Bekanntgabe der Information kann demzufolge einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die (zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Hinweise von Geheimdiensten und Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Dies beinhaltet stets auch die Information, ob solche überhaupt vorliegen. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third Party Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. 10. In welchen formellen und informellen Gremien setzt sich die Bundesregierung strategisch mit der Frage auseinander, wie mit dem Austausch personenbezogener Daten mit den USA weiter umgegangen werden soll, wenn dort nicht mehr durchgehend von einer Bindung von US-Behörden an menschen- und grundrechtliche Bindungen der Staatsgewalt ausgegangen werden kann? Spezifische Gremien, die sich mit der Frage des Austauschs personenbezogener Daten mit den USA auseinandersetzen, bestehen nicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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