Vergabepraxis und Jurorenberufung beim Deutschen Verlagspreis (Antwort zu Drs. 21/3154)
Text
Vergabepraxis und Jurorenberufung beim Deutschen Verlagspreis (Antwort zu Drs. 21/3154)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3462
21. Wahlperiode 22.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ronald Gläser, Matthias Helferich,
Dr. Götz Frömming, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3154 –
Vergabepraxis und Jurorenberufung beim Deutschen Verlagspreis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der von der damaligen Staatsministerin für Kultur und Medien Monika
Grütters initiierte Deutsche Verlagspreis wird seit 2019 jährlich zur
„Unterstützung der hervorragenden Arbeit unabhängiger Verlage in Deutschland“ in
vier Kategorien verliehen: Als Spitzenpreis wird jeweils ein dotiertes
Gütesiegel mit einer Prämie in Höhe von 50 000 Euro an drei Verlage verliehen.
Achtzig weitere Verlage erhalten ein dotiertes Gütesiegel mit einer Prämie in
Höhe von jeweils 18 000 Euro und ein einzelner Verlag wird für seine
besondere „ökologische Nachhaltigkeit“ mit einem Gütesiegel und 30 000 Euro
prämiert (vgl. www.deutscher-verlagspreis.de/der-preis). Bis zu drei weitere
Verlage, deren durchschnittlicher Gesamtumsatz die in den
Teilnahmebedingungen vorgegebene Umsatzgrenze von 3 Mio. Euro pro Jahr in den letzten
drei Jahren überschritten hat, können ferner ein undotiertes Gütesiegel
erhalten (s. o.). Die Verlage sind aufgefordert, sich für eine Auszeichnung mit dem
Deutschen Verlagspreis zu bewerben. Für die Auswahl und Nominierung der
zu prämierenden Bewerber ist eine vom Staatsminister für Kultur und Medien
berufene Jury verantwortlich (vgl. www.deutscher-verlagspreis.de/jury). Die
diesjährige Preisverleihung fand am 15. Oktober 2025 auf der Frankfurter
Buchmesse statt (vgl. www.deutscher-verlagspreis.de/termine).
Für den Deutschen Verlagspreis sind in den Bundeshaushalten 2025 und 2026
jeweils 2 Mio. Euro vorgesehen (vgl. Einzelplan 04, Titel 683 25, S. 93 auf
Bundestagsdrucksache 21/600).
Recherchen des Nachrichtenportals Nius haben nun jedoch ergeben, dass
zahlreiche der in der Vergangenheit oder in diesem Jahr ausgezeichneten Verlage
eine linksradikale bis linksextreme Ausrichtung haben bzw. derartige
Publikationen in ihrem Programm führen: Das betrifft insbesondere die Verlage
Unrast, Manifest, Edition Nautilus, Edition Assemblage sowie den Verbrecher
Verlag. Die prämierten Verlage bieten Lenin-Fanartikel, Antifa-Broschüren
oder Publikationen von linksextremen und teilweise kriminellen
Zusammenschlüssen an (vgl. www.nius.de/gesellschaft/news/bundesregierung-
finanziertanleitungen-fuer-schueler-die-linksterroristen-werden-wollen/485d8f56-025d-
4211-b421-bb7b42f907cc; www.nius.de/gesellschaft/news/regierung-praemier
t-verfassungsfeinde-steuergeld/da422700-31cb-4741-b263-6fe545d58c41).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 22. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Verbrecher Verlag verlegte 2013 ein Buch der linksextremistischen
Gruppe „Antifa Recherche Team Dresden“, die seit mindestens 2011 in den
Berichten des Verfassungsschutzes auftaucht (www.nius.de/politik/news/klingel
t-verfassungsschutz-bei-wolfram-weimer/7104ff01-ffac-4a7f-afde-1b70ae1e
b7c8). Der Unrast Verlag veröffentlicht in seinem Verlagsprogramm unter
anderem den Titel „Feministisch morden“ von Elsa Dorlin (2023, ISBN
978-3-89771-420-5) und die Broschüre „Tipps & Tricks für Antifas und
Antiras“ (Kollektiv Schulschluss, 2., aktualisierte Auflage, 18. April 2023, ISBN
978-3-89771-220-1).
Die in der Broschüre an Minderjährige gerichteten „Tipps & Tricks“ enthalten
Ratschläge, schwerere Straftaten zu begehen. Dazu gehört der Ratschlag zur
Sachbeschädigung und Gewaltanwendung im Kampf gegen das
„imperialistische System“ der Bundesrepublik Deutschland (S. 14, 20, 54 f.). Dem
Inhaltsverzeichnis lassen sich mehrere Kapitel mit operativem Inhalt entnehmen, die
potenziell strafrechtlich relevant sind: „Bekenner*innenschreiben“, „Bei
Festnahmen“, „Auf der Wache“, „Im Verhör“, „Entnahme von körpereigenem
Material zur DNA-Analyse“, „Nachträgliche DNA-Entnahme“,
„Bezugsgruppen“, „Aktionshandy“, „Out of Action“, „Die Vorbereitung [von Aktionen]“,
„Bezugsgruppen“ sowie Techniktipps zu verschiedenen
Verschlüsselungsmethoden.
Im Broschürentext werden offene und verklausulierte Anleitungen zum
„Straßenkampf“ gegeben. Als Waffen für den Kampf empfehlen die Autoren der
Broschüre dem jugendlichen Leser den Einsatz von Elektroschockern,
Kubotan, Teleskopschlagstöcken und Gaspistolen. Die jugendlichen Leser werden
darin geschult, Bekennerschreiben für begangene „Aktionen“, also begangene
Straftaten, zu verfassen und polizeilichen DNA-Analysen auszuweichen, also
erkennungsdienstliche Maßnahmen zu verhindern. Für die Besetzung einer
Schule gibt der Ratgeber den Tipp „Schulstreik bis der ganze Laden brennt“.
Den Autoren der Broschüre „reicht es nicht aus, Nazis mit dem Feuerlöscher
hinterherzujagen […]“. Ihnen geht es um die Zerstörung des Staates, und sie
drücken das durch die Formulierung „Antifa ist der Kampf ums Ganze“ aus
(vgl. S. 44, Kapitel „Militanter Schutz“).
Die Kapitel der Broschüre enthalten konkrete Formulierungen und
Anleitungen, die den minderjährigen Leser dazu ermutigen, rechtswidrige Taten zu
begehen, und ggf. Bekennerschreiben dazu aufzusetzen (vgl. S. 71, Kapitel
„Bekenner*innenschreiben“). Dabei handelt es sich nach Auffassung der
Fragesteller um den Aufruf zur Störung des öffentlichen Friedens gemäß § 126 des
Strafgesetzbuchs (StGB) oder um das Verbreiten von dazu anleitenden
Inhalten (§ 130a StGB). Die Kapitel enthalten weiterhin konkrete Anleitungen zur
Umgehung oder Sabotage von Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa detaillierte
Methoden zur Unterbindung von DNA-Entnahme und konkrete Anleitungen,
wie man Beweismittel vernichtet oder Forensik austrickst (s. o.). Auch das
sind nach Ansicht der Fragesteller Anleitungen zur Begehung von Straftaten
gemäß § 130a StGB. Sie können sogar als Hilfe zur Strafvereitelung nach
§ 258 StGB gewertet werden. Allgemeine Informationen zu Verschlüsselung
und digitaler Sicherheit sind zwar legal und vielfach geboten. Wenn die
Anleitung aber konkret darstellt, wie man rechtswidrige Aktionen, wie z. B.
Brandstiftung oder Sachbeschädigung, plant, kommuniziert und durchführt, kann
dies als Anleitung zu Straftaten nach § 130a StGB oder einer Anleitung zur
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 StGB
strafbar sein.
„Tipps & Tricks“ erklärt, wie man als Nutzer des Ratgebers Straftaten
vertuscht und was „man“ aus dem Fenster werfen könne, wenn die „Angreifer“,
also die Polizei, eine illegale Hausbesetzung beenden wollen. Der Ratgeber
belehrt das minderjährige Zielpublikum: „Ein Flaschenwurf aus dem 3. Stock
kann tödlich sein. Es gilt also genau zu überlegen, welche Mittel ihr dabei
einsetzt.“ Deshalb empfiehlt der Ratgeber alternativ dazu, ggf. Feuerwerkskörper
gegen die „Bullen“ einzusetzen. Die Gewaltausübung gegen als „Bullen“,
„Nazis“ und „Faschisten“ titulierte Personen wird damit gerechtfertigt, dass
die Gewaltausübung eine Sache sei, die „uns von dummen Schlägern, Nazis
oder der Polizei aufgezwungen“ werde. Die Realität sähe deshalb so aus, dass
„man“ ohne Gewalt nicht auskomme (vgl. „Tipps & Tricks für Antifas und
Antiras“, S. 19, 22, 27, 37, 40, 44 f., 53).
Die Auswahlkriterien für den Deutschen Verlagspreis umfassen ein
besonderes verlegerisches Profil, kulturelles Engagement (z. B. in der Lese- und
Kulturförderung), überzeugende innovative oder digitale Projekte sowie die
Professionalität und Qualität der verlegerischen Arbeit (vgl. www.deutscher-verla
gspreis.de/files/deutscher-verlagspreis/download/pdf-dokument-teilnahmebedi
ngungen-und-verfahrensregeln.pdf). Nicht teilnahmeberechtigt sind nach den
vorerwähnten Auswahlkriterien Verlage, deren Verlagsprogramm „Bücher mit
jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, verfassungsfeindlichen oder
strafbaren Inhalten umfasst“ (a. a. O., S. 4).
Neben den prämierten Verlagen erscheint auch die Zusammensetzung der Jury
des Deutschen Verlagspreises selbst fragwürdig. Mehrere Juroren wie etwa
D. U. vertreten einer Recherche des Freilich-Magazins zufolge sehr linke bis
linksradikale Positionen (vgl. www.freilich-magazin.com/politik/subventionie
rte-einseitigkeit-die-fragwuerdige-jury-hinter-dem-deutschen-verlagspreis-
2025). Die Jurorin K. H. posiert mit deutschfeindlichen Parolen (s. o.).
Überdies gibt es mögliche ökonomische Interessenkonflikte, die Fragen zur
Unabhängigkeit der Jury aufwerfen: Das Jury-Mitglied I. F. C. soll
beispielsweise enge wirtschaftliche und berufliche Beziehungen zum ebenfalls
prämierten Verlag Edition Nautilus unterhalten (s. o.).
Schließlich steht auch der gesamte Vergabemodus in der Kritik. Der
Geschäftsführer des Alibri Verlags kritisierte, dass die Entscheider in den Jurys
die Verlage kaum kennen würden, und innerhalb weniger Minuten über die
Förderungswürdigkeit von hunderten Bewerbern entscheiden müssten. Auch
sei das Verfahren intransparent, weil die Vergabe der Gütesiegel mit einer
Prämie in Höhe von 18 000 Euro, die das Gros ausmachen, ohne Begründung
erfolgen würde (vgl. https://buchmarkt.de/alibri-verlag-kritisiert-deutschen-verla
gspreis-und-fordert-faire-verlagsfoerderung/).
Die Fragesteller weisen ausdrücklich auf die Verfahrensregeln des Deutschen
Verlagspreises hin, die eine Rückforderung der Prämien vorsehen, wenn es
sich nachträglich erweist, dass die Teilnahmekriterien nicht eingehalten
worden sind: „Zu Unrecht erhaltene Prämien können vom BKM [Beauftragter der
Bundesregierung für Kultur und Medien] zurückgefordert werden. Dies gilt
insbesondere für Prämien, die aufgrund unzutreffender Angaben im
Bewerbungsverfahren oder wegen der Nichtbeachtung der geltenden
Teilnahmebedingungen ausgereicht wurden.“ (vgl. Nummer VI unter www.deutscher-verla
gspreis.de/files/deutscher-verlagspreis/download/pdf-dokument-teilnahmebedi
ngungen-und-verfahrensregeln.pdf). Das ist sicherlich bei
jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten der Fall,
deren Verlage wie gesagt der Verlagspreis selbst eigentlich von der Teilnahme
ausschließt (s. o.). Institutionelle Förderungen des Bundes wie die des
Deutschen Verlagspreises unterliegen generell der Bundeshaushaltsordnung
(BHO), die bei Verstößen gegen die Förderbedingungen eine Rückforderung
der Fördermittel bestimmt (§ 44 BHO i. V. m. Nummer 8 der
Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung [VV-BHO] zu § 44 Absatz 1 sowie
§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG]).
1. Erachtet die Bundesregierung Antifa-Broschüren für Schüler mit
Hinweisen auf Verhaltensweisen nach Festnahmen („Tipps & Tricks für
Antifas und Antiras“) oder Lenin-Plakate (Manifest Verlag; siehe beides in
der Vorbemerkung der Fragesteller) als Beiträge, „die den
demokratischen Diskurs stimulieren, zum kritischen Denken anregen und die
eigene Gedanken- und Gefühlswelt bereichern“ (www.deutscher-verlagsprei
s.de/), wenn ja, wieso, und wenn nein, vertraut sie weiter der „fachlichen
Expertise“ der Jury-Mitglieder (https://jungefreiheit.de/kultur/2025/so-li
nksextrem-ist-die-jury-hinter-dem-deutschen-verlagspreis/)?
2. Wie bewertet die Bundesregierung, dass der Deutsche Verlagspreis mit
dem Unrast Verlag einen Verlag auszeichnet, der Publikationen
veröffentlicht, die das Gewaltmonopol des Staates missachten (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem Verlagspreis wird die unabhängige Verlagslandschaft in ihrer Breite
gewürdigt. Die Bundesregierung hat die Auswahlentscheidung einer
unabhängigen Jury übertragen und bewertet diese nicht.
3. Hat der Unrast Verlag gemäß den Bedingungen für das
Bewerbungsverfahren Ansichtsexemplare eingereicht (vgl. Nummer V unter www.deuts
cher-verlagspreis.de/files/deutscher-verlagspreis/download/pdf-dokumen
t-teilnahmebedingungen-und-verfahrensregeln.pdf), und wenn ja, um
welche Titel handelt es sich?
Der Verlag hat digitale Ansichtsexemplare folgender Bücher eingereicht:
„Kritisch denken lernen“, „Männlichkeit (ver)lernen“, „Autismus ist keine
Krankheit“, „Graue Wölfe“ und „Spätfaschismus“.
4. Plant die Bundesregierung angesichts der nach Ansicht der Fragesteller
klar erkennbar jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden,
verfassungsfeindlichen sowie strafbaren Verstöße des Unrast Verlags gegen die
Ausschlusskriterien des Deutschen Verlagspreises eine Rückforderung
der Prämie gemäß Nummer VI der Teilnahmebedingungen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant keine Rückforderung von Prämien. Verstöße gegen
die Teilnahmebedingungen wurden nicht festgestellt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Hat der Unrast Verlag in den letzten fünf Jahren Fördermittel des Bundes
oder nach Kenntnis der Bundesregierung solche der Länder oder der EU
erhalten, wenn ja, welche (bitte nach Jahr auflisten), und plant die
Bundesregierung, diese zurückzufordern?
Der Unrast Verlag erhielt den Deutschen Verlagspreis 2023, dotiert mit
24.000 Euro, und 2025, dotiert mit 50.000 Euro. Aus dem Förderprogramm
„NEUSTART Kultur“ erhielt der Verlag 2021 Druck- und
Produktionskostenzuschüsse für einen Titel in Höhe von 6.361 Euro sowie 2020 im Rahmen des
Umweltbonus eine Zuwendung in Höhe von 6.000 Euro. Rückforderungen
erfolgten nicht bzw. sind nicht geplant.
6. Welche Jury-Mitglieder haben sich für die Preisvergabe an den Unrast
Verlag ausgesprochen, wie lautete das Abstimmungsergebnis der Jury,
und welche Begründung haben die Befürworter angeführt?
Die Jurysitzungen sind nicht öffentlich. Die Beratungen werden nicht
protokolliert, um einen geschützten Beratungsprozess zu gewährleisten. Die am Ende
der Beratungen einvernehmlich erzielten Abstimmungsergebnisse verkündete
der BKM mit einer Pressemitteilung (https://kulturstaatsminister.de/presse/prei
straeger-des-deutschen-verlagspreises-2025-stehen-fest-staatsminister-
weimerdie-kleinen-und-unabhaengigen-verlage-sind-das-rueckgrat-unserer-literarische
n-vielfalt#).
Die Begründung für den Unrast Verlag ist auf der Homepage des Deutschen
Verlagspreises veröffentlicht (www.deutscher-verlagspreis.de/preistraeger-
2025).
7. Hat die Bundesregierung überprüft, ob die Jury die
Teilnahmeberechtigung des Unrast Verlags geprüft hat, wenn ja, wie lautet das Ergebnis der
Überprüfung, und wenn nein, warum wurde trotz der nach Ansicht der
Fragesteller klar erkennbar jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden,
verfassungsfeindlichen und strafbaren Verlagsinhalte keine Überprüfung
vorgenommen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Teilnahmeberechtigung wird durch den BKM geprüft. Die Jury gewichtet
ausschließlich die Auswahlkriterien. Der BKM hat die Programme der
ausgezeichneten Verlage nicht im Einzelnen überprüft. Eine vertiefte Prüfung findet
nur statt, wenn dem BKM konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Verlag
gegen die Teilnahmevoraussetzungen verstößt, z. B. gegen die Zusicherung,
keine verfassungsfeindlichen Inhalte zu publizieren. Dies war beim Unrast
Verlag nicht der Fall.
8. Aufgrund welcher Kriterien hat die Bundesregierung die Jury-Mitglieder
ausgewählt?
Berufung und Zusammensetzung der Jury sind in den Teilnahmebedingungen
des Deutschen Verlagspreises geregelt ( www.deutscher-verlagspreis.de/files/de
utscher-verlagspreis/download/pdf-dokument-teilnahmebedingungen-und-verfa
hrensregeln.pdf). Eingesetzt wird die Jury durch den BKM. Der BKM beteiligt
bei der Auswahl die Partner des Deutschen Verlagspreises (Börsenverein des
Deutschen Buchhandels und Kurt Wolff Stiftung).
9. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse dazu, dass Jury-
Mitglieder mit den Inhalten der eingangs genannten Publikation „Tipps & Tricks
für Antifas und Antiras“ sympathisieren oder deren Ziele selbst
verfolgen, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung holt keine Erkenntnisse zu politischen Aktivitäten der
Jurymitglieder ein.
10. Besitzen das Bundesamt für Verfassungsschutz oder andere
Sicherheitsbehörden Erkenntnisse zu möglichen Kontakten der Juroren Deniz Utlu
und Katharina Holzmann zu autonomen oder „antifaschistischen“,
gewaltbereiten Gruppen, und wenn ja, warum wurde diese Jury-
Zusammensetzung dennoch genehmigt?
Eine Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht
erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung
derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den
Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden.
Zudem könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung entsprechender
Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder
in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit
des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der
großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die
mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden könnten.
Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf
genommen werden. Zudem kann die Frage nicht beantwortet werden, da den
Informationsansprüchen des Parlaments Grundrechte Dritter entgegenstehen, die
bei einer Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden. In diesem
konkreten Fall steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der Bekanntgabe entgegen. Im
vorliegenden Fall würden durch eine Beantwortung sensible Daten dieser Personen
veröffentlicht werden. Das Recht der fragegegenständlichen Personen auf
informationelle Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen und
personenbezogenen Daten unterfallen, hat als Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG).
Eine Auskunft ist zum Schutz öffentlicher Interessen nicht erforderlich und
daher unzulässig. Die vorgenommene Abwägung gilt sowohl für den Fall einer
ansonsten zu erteilenden positiven wie negativen Auskunft.
11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass Jury-Mitglieder des Deutschen Verlagspreises vor dem Hintergrund
der Nähe einzelner Juroren zu Antifa-Kreisen keine Verbindungen zur
extremistischen oder verfassungsfeindlichen Szene haben?
Es wird auf Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Wenn die Sicherheitsbehörden keine einschlägigen Erkenntnisse zu den
Jury-Mitgliedern haben, warum wurde keine Überprüfung durchgeführt,
und plant die Bundesregierung nun im Lichte der presseseitig
gewonnenen Erkenntnisse eine nachträgliche Überprüfung?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 bis 11 verwiesen.
13. War die Jurorin Isabel Fargo Cole an der Beschlussfassung über die
Auswahl des Verlags Edition Nautilus beteiligt?
a) Welche wirtschaftlichen Beziehungen (z. B. Honorare für
Übersetzungen oder Verlagsverträge) bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischen Isabel Fargo Cole und dem prämierten Verlag
Edition Nautilus, und warum wurde dies von der Bundesregierung
nicht als möglicher Interessenkonflikt erkannt?
b) Hat die Bundesregierung überprüft, ob Isabel Fargo Cole durch ihre
Verflechtungen zu Edition Nautilus (z. B. als Übersetzerin und
Autorin) die Preisvergabe beeinflusst hat, und wenn nein, warum nicht?
c) Hat die Bundesregierung eine Untersuchung der Jury-
Verflechtungen, insbesondere bei Isabel Fargo Cole zu Edition Nautilus,
eingeleitet, um sicherzustellen, dass keine wirtschaftlichen Interessen die
Vergabe von Steuergeldern verzerren?
Die Jurorin Fargo Cole hat ihre in der Vergangenheit liegende Verbindung zum
Verlag Edition Nautilus entsprechend der Befangenheitsregelung von Beginn
an offengelegt und war an der Auswahlentscheidung nicht beteiligt.
14. Welche Personen waren seit der erstmaligen Preisauslobung im Jahr
2019 Mitglieder der Jury des Deutschen Verlagspreises (bitte nach Jahr
und Namen auflisten)?
Folgende Personen waren bisher Mitglieder der Jury des Deutschen
Verlagspreises:
Iris Farnschläder (2019)
Patricia Klobusiczky (2019 bis 2021)
Florian Valerius (2019 bis 2021)
Insa Wilke (2019 bis 2021)
Hinrich Schmidt-Henkel (2019, 2022, 2023)
Lars Birken-Bertsch (2019 bis 2021)
Denis Scheck (2019)
Hannes Hintermeier (2020 bis 2022)
Rainer Moritz (2020 bis 2022)
Hans-Heinrich Ruta (2020 bis 2022)
Roswitha Budeus-Budde (2022 bis 2024)
Katharina Hesse (2022 bis 2023)
Ilke Sayan (2022)
Jörg Albrecht (2023 bis 2025)
Yasemin Altinay (2023 bis 2024)
Linus Giese (2023 bis 2025)
Senthuran Varatharajah (2023 bis 2025)
Isabel Cole (2024 bis 2025)
Deniz Utlu (2024 bis 2025)
Katharina Holzmann (2025)
Ines Dettmann (2025).
a) Welche Stellvertreter sind seit 2019 durch die Bundesregierung
berufen worden (bitte nach Jahr und Namen auflisten)?
Der BKM benennt Stellvertretende nur, wenn ordentliche Mitglieder ihre
Jurytätigkeit nicht wahrnehmen können. Das war ausschließlich 2020 und 2021 der
Fall. In diesen Jahren wurde Rainer Moritz zum Stellvertreter von Hinrich
Schmidt-Henkel berufen.
b) Wie viele Jury-Sitzungen sind seit 2019 durch die Bundesregierung
einberufen worden?
Es findet jährlich eine Jurysitzung für den Deutschen Verlagspreis statt.
Dementsprechend gab es bisher insgesamt sieben Jurysitzungen.
c) Wie viele ordentliche und stellvertretende Jury-Mitglieder sind diesen
Sitzungen jeweils entschuldigt und unentschuldigt ferngeblieben (bitte
nach Jahren und Sitzungen aufschlüsseln)?
Die jeweiligen Jurymitglieder nahmen an allen Sitzungen vollzählig teil.
d) Wie viele Jury-Sitzungen fanden nach der Preisverleihung 2024 und
dem Beginn der Bewerbungsfrist für den Deutschen Verlagspreis 2025
statt?
In diesem Zeitraum fand keine Jurysitzung statt.
e) Wie viele Jury-Sitzungen fanden ab Beginn der Bewerbungsfrist für
den Deutschen Verlagspreis 2025 bis zur finalen Beschlussfassung
über die Preisträger statt?
In 2025 fand eine Jurysitzung statt.
f) Wann sind die Namen der Bewerber des Jahres 2025 den Mitgliedern
der Jury vorgelegt worden?
Mit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juli 2025 wurden die Bewerbungen der
Jury vorgelegt.
g) Wann ist der finale Beschluss über die Preisträger des Jahres 2025
getroffen worden?
Die Jury-Entscheidung über die diesjährigen Preisträger des Deutschen
Verlagspreises wurde am 26. September 2025 formell bestätigt.
h) Welche Pflichten und Aufgaben haben die Juroren jenseits der
Teilnahme an Sitzungen der Jury im Rahmen der ihnen aufgetragenen
Prüfungstätigkeit?
Die Jurymitglieder bewerten die Bewerbungsunterlagen, erörtern in der
Jurysitzung ihre Bewertungen, und treffen auf dieser Grundlage ihre Auswahl. Sie
sind zu Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
i) Nehmen die Vertreter der Bundesregierung, die ohne Stimmrecht an
den Jury-Sitzungen teilnehmen, auch inhaltlichen Einfluss auf die
dortigen Entscheidungsprozesse?
Die an der Jurysitzung teilnehmenden Vertreter der Bundesregierung nehmen
keinen Einfluss auf die Jury. Die Jury ist unabhängig.
j) Wie hoch sind die Aufwandsentschädigungen für die Juroren jährlich
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Aufwandsentschädigung beträgt. 1.200 Euro jährlich pro Jurymitglied.
k) Werden diese Aufwandsentschädigungen pauschal und unabhängig
von der tatsächlichen Sitzungsteilnahme abgegolten, und wenn nein,
wie dann?
Die Aufwandsentschädigung wird pauschal für die gesamte Jurytätigkeit
gezahlt.
l) Wer ist für die konkrete Auswahl von Personen für die Berufung als
Juror der Jury des Deutschen Verlagspreises im Amt des
Bundesbeauftragten für Kultur und Medien verantwortlich?
m) Nach welchen konkreten Maßgaben erfolgen die Auswahl und
Berufung sowie Wiederberufung der Juroren?
Auf Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
n) Warum befinden sich in der Jury lediglich Personen aus dem linken
bis linksradikalen Spektrum, aber keine erkennbar konservativen oder
rechten Personen?
Politische Einstellungen sind und bleiben für die Entscheidung über die
Auswahl von Jurymitgliedern unbeachtlich. Die Mitglieder werden aufgrund der
fachlichen Expertise berufen – unter Berücksichtigung möglichst zu
gewährleistender Geschlechtergerechtigkeit und Diversität.
15. Weshalb enthalten die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren keine
expliziten Regularien, die Verlage mit extremistischen und
staatsfeindlichen Publikationen oder solche, die Apologien politischer Kriminalität
beinhalten, von der Preisverleihung ausschließen?
Die Teilnahmebedingungen schließen Verlage aus, deren Verlagsprogramm
Bücher mit jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, verfassungsfeindlichen
oder strafbaren Inhalten umfasst.
16. Welche Verlage haben sich seit 2019 um den Deutschen Verlagspreis
beworben (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
a) Welche Verlage sind einmal oder mehrfach mit dem Deutschen
Verlagspreis ausgezeichnet worden (bitte das Jahr bzw. die Jahre
nennen)?
Die Auszeichnungen sind öffentlich einsehbar unter www.deutscher-verlagspre
is.de/preistraeger.
b) Welche weiteren Verlage haben sich beworben und wurden abgelehnt
(bitte nach Jahr und Grund der Ablehnung aufschlüsseln)?
Die Daten zu erfolglosen Bewerbungen werden nicht vorgehalten.
17. Wie wird in der Prüfungspraxis der Jury die unter Nummer VIII Absatz 2
definierte Verfahrensregel eingehalten („Jurymitglieder nehmen an der
Beratung und Entscheidung in Einzelfällen nicht teil, soweit sie selbst,
Angehörige oder natürliche oder juristische Drittpersonen, zu denen eine
spezielle Bindung oder Abhängigkeit besteht, vom Gegenstand der
Entscheidung unmittelbar oder mittelbar betroffen sind.“, www.deutscher-ve
rlagspreis.de/files/deutscher-verlagspreis/download/pdf-dokument-teilna
hmebedingungen-und-verfahrensregeln.pdf)?
Jurymitglieder zeigen ihre Betroffenheit im Einzelfall der Jury an und
beteiligen sich im Einzelfall weder an der Beratung noch an der Abstimmung.
18. Beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um künftig
zu gewährleisten, dass die personelle Zusammensetzung der Jury des
Verlagspreises dem eigenen Vielfaltsanspruch (vgl. www.deutscher-verla
gspreis.de/) gerecht wird und somit auch nichtlinke, mithin konservative
oder rechte Juroren dort vertreten sein werden, wenn ja, welche, und
wenn nein, endet der Vielfaltsanspruch der Bundesregierung links der
politischen Mitte?
Jurymitglieder sind regelmäßig für drei Jahre berufen. Diese Fluktuation dient
der Vielfalt der Perspektiven innerhalb der Jury. Entscheidend ist die fachliche
Expertise. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14n) verwiesen.
19. Sieht die Bundesregierung aufgrund der beschriebenen Vergabepraxis
beim Deutschen Verlagspreis angesichts der Einstufung der Antifa als
Terrororganisation durch die amerikanische Bundesregierung die Gefahr
einer Verschlechterung der Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von
Amerika, und wenn ja, plant sie Anpassungen in der Kulturförderung,
um etwaige diplomatische Konflikte mit den USA zu vermeiden?
Die Bundesregierung sieht keine Auswirkungen der Vergabepraxis beim
Deutschen Verlagspreis auf die diplomatischen Beziehungen zu den Vereinigten
Staaten von Amerika.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Vergabepraxis und Jurorenberufung beim Deutschen Verlagspreis (Antwort)