Immobilien der extremen Rechten und der Reichsbürger-Szene in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6378)
Text
Immobilien der extremen Rechten und der Reichsbürger-Szene in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6378)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6813
21. Wahlperiode 01.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Katalin Gennburg, Clara
Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6378 –
Immobilien der extremen Rechten und der Reichsbürger-Szene in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immobilien erfüllen mehrere strategische Zwecke für die rechtsextreme
Szene. In Häusern, die unter rechtsextremer Kontrolle stehen oder zu denen diese
Szene ungehinderten Zugang hat, können sich Neonazis ungestört treffen,
Veranstaltungen oder Liederabende abhalten, Aktionen planen oder sogar
gemeinsam wohnen. Auch Tattoo-, Musik- und Kampfsportstudios, Kneipen,
Restaurants oder Bekleidungsgeschäfte sind wichtige Elemente der rechtsextremen
Erlebniswelt. Gerade im vorpolitischen Raum sind solche Objekte wichtige
Orte für die Rekrutierung, Einbindung und ideologische Festigung von
Nachwuchs. Auch unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung rechtsextremer
Politik sind Immobilien relevant. Dabei wirken diese Orte nicht nur in die Szene,
sondern beeinflussen auch die jeweiligen Sozialräume negativ. Wo Neonazis
sich ausbreiten und verankern, wird die demokratische Alltagskultur zerstört.
Queere, schwarze, jüdische, muslimische, migrantisierte oder linke Menschen
bekommen diese Verschiebung am bedrohlichsten zu spüren. Die Liste der
betreffenden Objekte ist lang, aber einige Bespiele verdeutlichen das Problem:
Im sachsen-anhaltischen Schnellroda sitzen der „Antaios-Verlag“, die
Zeitschrift „Sezession“ sowie die Unternehmen „Menschenpark“ und
„Metapolitik“, beides Nachfolgeorganisationen des seit 2024 verbotenen „Instituts für
Staatspolitik“. Schnellroda ist dadurch ein wichtiger Ort der bundesweiten
Vernetzung und Schulung der extremen Rechten. Regelmäßig kommen hier
Neonazis, AfD-Funktionäre und Anhänger der sogenannten Neuen Rechten
zusammen.
Im thüringischen Eisenach hat die rechtsextreme Szenekneipe „Bulls Eye“
überregionale Anziehungskraft entwickelt (vgl. www.tagesschau.de/investigat
iv/mdr/rechtsextreme-netzwerke-neonazis-merchandise-lagerverkauf-10
0.html).
In Ostritz (Sachsen) haben Neonazis seit April 2018 mehrfach ein
Hotelgrundstück für Rechtsrockfestivals und Kampfsportveranstaltungen angemietet (vgl.
runtervondermatte.noblogs.org/der-kampf-der-nibelungen-2018-eine-erste-aus
wertung).
Auch die rechtsextreme „Identitäre Bewegung“ (IB) erwirbt zunehmend
Immobilien, so etwa in Chemnitz (www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2023-
12/identitaere-bewegung-sachsen-immobilien-rechtsextrem-chemnitz). Da-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 30. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
neben und offenbar deutlich weniger auf dem Radar der Sicherheitsbehörden
betreiben unterschiedliche völkische und esoterische Gruppen
Siedlungsprojekte, wie beispielsweise die antisemitische „Anastasia-Bewegung“ (https://ta
z.de/Voelkische-Anastasia-Bewegung/!5939445/). Vor allem in Mecklenburg-
Vorpommern und zunehmend in Niedersachsen, aber auch in Bayern,
Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Schleswig-Holstein konnten
sich zahlreiche völkische Siedlungen etablieren (www.belltower.news/rechtse
xtreme-immobilientraeume-die-eigenen-vier-waende-102399/; www.zeit.de/n
ews/2023-06/22/beobachtungen-voelkische-initiative-zusammenruecken;
https://taz.de/Rechtsextreme-Initiative-Zusammenruecken/!5942410/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung gibt zu verdeckt geführten Ermittlungsverfahren aus der
Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (GBA) keine Auskünfte. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit
gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
begrenzt. Jegliches Bekanntwerden von eventuellen Ermittlungsverfahren wäre
geeignet, den Erfolg der Ermittlungen zu gefährden. Nach sorgfältiger und
konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt daher das Informationsinteresse
des Parlaments hinter die ebenfalls berechtigten Interessen der Allgemeinheit
an der Gewährleistung einer effektiven Strafrechtspflege und Strafverfolgung
zurück. Zu Strafverfahren, Ordnungswidrigkeiten und anderen Sachverhalten,
die in der Zuständigkeit der Länder geführt werden, gibt die Bundesregierung
aufgrund der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung keine
Auskünfte.
1. Welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume,
Gewerberäume, Grundstücke etc.) sind nach Kenntnis der Bundesregierung
im Besitz von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen,
Unternehmen oder Gewerben, die der extrem rechten Szene zugeordnet werden
(bitte nach Ort sowie Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger
Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber
auflisten)?
2. Welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume,
Gewerberäume, Grundstücke etc.) werden nach Kenntnis der
Bundesregierung wiederholt bzw. dauerhaft von Personen, Parteien, Vereinen,
Organisationen, „Bewegungsunternehmern“ oder Gewerben genutzt, die der
extrem rechten Szene zugeordnet werden (bitte nach Ort sowie
Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger Nutzungsweise, Partei
bzw. Verein bzw. Organisation bzw. Einzelperson und
Szenezugehörigkeit auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bundesweit 261 Objekte (Stand:
12. Juni 2025) als rechtsextremistisch genutzte Immobilien einzustufen. Bei der
Erfassung fanden nur solche Immobilien Berücksichtigung, bei denen
Rechtsextremisten über eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit
verfügen, etwa in Form von Eigentum, Miete, Pacht (d. h. Eigentums- oder
Besitzverhältnis) oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum
Objektverantwortlichen. Weitere Erfassungskriterien sind die politisch ziel- und
zweckgerichtete sowie die wiederkehrende Nutzung durch Rechtsextremisten.
Bei 97 Objekten (37 Prozent) haben Rechtsextremisten als Eigentümer und bei
74 Objekten (29 Prozent) als Mieter oder Pächter Zugriff und
Verfügungsgewalt. In den übrigen Fällen beruht die Zugriffsmöglichkeit auf einem
Kennoder Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen oder ist nicht näher zu
bestimmen.
Die rechtsextremistisch genutzten Immobilien verteilen sich auf die einzelnen
Bundesländer wie folgt:
Baden-Württemberg (22), Bayern (17), Berlin (7), Brandenburg (24), Bremen
(0), Hamburg (1), Hessen (5), Mecklenburg-Vorpommern (34), Niedersachsen
(4), Nordrhein-Westfalen (17), Rheinland-Pfalz (9), Saarland (3), Sachsen (36),
Sachsen-Anhalt (52), Schleswig-Holstein (8), Thüringen (22).
Zu den aus Anlage 1 ersichtlichen 107 Immobilien liegen offen verwertbare
Informationen vor, wenngleich die Nennung von Details zu den Eigentums-/
Besitzverhältnissen zum Schutz des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung der Betroffenen sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
erfolgen kann.*
Zu weiteren 154 Immobilien liegen den Verfassungsschutzbehörden
geheimhaltungsbedürftige Informationen vor. Eine Beantwortung muss für diesen
Teilbereich trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des
Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Kenntnisse über
diese rechtsextremistisch genutzten Immobilien haben in der Regel nur eine
überschaubare und bestimmbare Zahl von Personen. Eine Aufschlüsselung im
Sinne der Anfrage könnte Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der
Folge zum Nachteil, insbesondere zu einer Gefährdung des Rechts auf Leben
und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes –
GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen, führen. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten zu den Aufklärungsaktivitäten ließe
Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche
Erkenntnislage zu. Durch die Beantwortung der Frage würden zudem
spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum
Ressourceneinsatz des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) in Bezug auf den
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel offengelegt, wodurch die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Durch eine
öffentliche Stellungnahme zu Immobilien, die nur im kleinsten Kreis bekannt sind
und damit zu dem möglichen Einsatz von Vertrauensleuten (V-Leuten) des BfV
könnte zudem durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten
Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Verfassungsschutzes einschließlich der Gewinnung von nachrichtendienstlichen
Quellen erschwert oder verhindert werden, Rückschlüsse auf Einzelpersonen
zulassen und in der Folge zum Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 GG) sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) der betroffenen Personen führen. Auch dies würde
die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6813 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei
einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
3. Welche Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 für Personen, Parteien,
Vereine, Organisationen, Unternehmen oder Gewerbe, die der extrem
rechten Szene zugeordnet werden, erteilt (bitte nach Ort sowie
Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw.
Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
4. Welche Immobilien und Liegenschaften (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) werden nach
Kenntnis der Bundesregierung dauerhaft oder regelmäßig von folgenden
Organisationen und Szenen genutzt :
a) „Die Heimat“ (vormals „NPD“) und „JN“,
b) „Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ),
c) „Der Dritte Weg“,
d) „Die Rechte“,
e) „Alternative für Deutschland“,
f) „Generation Deutschland“,
g) „Freie Sachsen“,
h) „Menschenpark Veranstaltung UG“, (vormals „Institut für
Staatspolitik“),
i) „MetaPol Verlag & Medien“,
j) „Identitäre Bewegung Deutschland (IBD)“,
k) „Ein Prozent“,
l) „Zukunft Heimat e. V.“,
m) „Sturmvogel – deutscher Jugendbund“,
n) „Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff),
o) „Freibund – Bund Heimattreuer Jugend“,
p) „Gedächtnisstätte e. V.“,
q) „Jung und Stark“,
r) „Elblandrevolte“,
s) „Pforzheim Revolte“,
t) „Deutsche Jugend voran“,
u) „Der Störtrupp“,
v) „Gersche Jugend“,
w) völkische und bzw. oder germanische Siedler (beispielsweise
„Anastasia Bewegung“, „Zusammenrücken in Mitteldeutschland“, „Fair
Teilen“ e. V.) und
Die Fragen 4 bis 4w werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 bzw. deren Anlage 1, Rubrik
„Nutzer“ verwiesen.* Zu der Frage 4w liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. In Bezug auf die in den Fragen 4m
und 4o erbetenen Informationen zu etwaigen von den Landesämtern für
Verfassungsschutz beobachteten Organisationen und Personen und somit zu
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, kann die Bundesregierung
vor dem Hintergrund der föderalen Ordnung keine Auskünfte erteilen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
x) sogenannte Reichsbürger und Selbstverwalter
(bitte unter Angabe von Ort sowie Bundesland, Zeitpunkt des
Nutzungsbeginns und derzeitiger Nutzung auflisten)?
Das „Königreich Deutschland“ (KRD) und das dazu gehörende „LEUCHT-
TURM“-Team führte bis zu ihrem Verbot am 13. Mai 2025 bundesweit
kostenpflichtige Schulungen, Seminare und sogenannte „Vernetzungswanderungen“
durch. Diese wurden in verschiedenen Immobilien, die als „Staatsgebiet“
angesehen und sowohl zu Wohn- und Siedlungszwecken als auch für geschäftliche
Aktivitäten und Veranstaltungen genutzt wurden, durchgeführt. Nach dem
Verbot sind keine derartigen Veranstaltungen mehr bekannt geworden.
Darüber hinaus liegen in einigen wenigen Fällen Hinweise auf die Nutzung von
Immobilien durch sogenannte Reichsbürger und Selbstverwalter vor. Konkrete
Nutzungshintergründe sind nicht bekannt.
Eine weitergehende Beantwortung der Fragen muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der
Grundrechte Dritter unterbleiben. Kenntnisse über diese rechtsextremistisch genutzten
Immobilien haben in der Regel nur eine überschaubare und bestimmbare Zahl
von Personen. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Anfrage könnte
Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum Nachteil, insbesondere zu
einer Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel
2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG), der betroffenen
Personen, führen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu den
Aufklärungsaktivitäten ließen Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die
nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Durch die Beantwortung der Frage
würden zudem spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik
und zum Ressourceneinsatz des BfV in Bezug auf den Einsatz
nachrichtendienstlicher Mittel des BfV offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des
BfV nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Durch eine öffentliche
Stellungnahme zu Immobilien, die nur im kleinsten Kries bekannt sind und damit
zu dem möglichen Einsatz von V-Leuten des BfV, könnte zudem durch die
Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich
der Gewinnung von nachrichtendienstlichen Quellen erschwert oder verhindert
werden, Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum
Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) sowie des Rechts
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6813 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) der
betroffenen Personen, führen. Auch dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei
einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
5. Welche Veranstaltungen seit dem 1. Januar 2025 sind der
Bundesregierung in den in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien bekannt (bitte
nach Ort inklusive Bundesland, Datum und Titel bzw. Thema der
Veranstaltung, Veranstalterin bzw. Veranstalter, Anmelderin bzw. Anmelder,
beteiligten Organisationen, Rednern, Bands sowie Teilnehmerzahl
auflisten)?
Von größerer Bedeutung sind einzelne Immobilien, die zur Verflechtung der
rechtsextremistischen Szene beitragen und/oder eine multifunktionale Nutzung
gestatten. Darunter fallen etwa das „Flieder Volkshaus“ in Eisenach
(Thüringen), welches im fraglichen Zeitraum für Musikveranstaltungen genutzt wurde,
das „Rittergut Guthmannshausen“ (Thüringen) als Tagungsstätte, die
Bundesgeschäftsstelle der Partei „Die Heimat“ in Berlin, das „Partei- und Bürgerbüro“
der Partei „Der III. Weg“ in Plauen (Sachsen) oder die Gaststätte „Eiserner
Löwe“ in Auengrund (Thüringen).
Die in diesen Immobilien stattfindenden Veranstaltungen sind – insbesondere
wegen ihrer Rekrutierungs- und Bindungsfunktion – ein wichtiger Bestandteil
des Rechtsextremismus in Deutschland. Ferner kann die Durchführung von
Veranstaltungen auch zur Finanzierung der rechtsextremistischen Szene dienen.
Im Übrigen kann eine Aufschlüsselung der Veranstaltungen aus den bereits in
der Antwort zu Frage 1 dargestellten Gründen nicht erfolgen. Es wird auf die
dortigen Verweigerungsgründe verwiesen.
6. Welche Ordnungswidrigkeiten und bzw. oder Straftaten sind der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 im Zusammenhang mit den in den
Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien bekannt (bitte nach Datum der
Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, Strafvorwurf bzw. Art der
Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, Ausgang des Ermittlungs- bzw.
Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahrens auflisten)?
Der GBA führt ein Ermittlungsverfahren gegen 31 Beschuldigte wegen des
Verdachts der Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung „Deutsche Jugend
Voran“ („DJV“), davon gegen 16 als Rädelsführer nach § 129 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 StGB, und weitere Straftaten. Am 6. Mai 2026
fanden zeitgleich mit den Ermittlungen gegen Mitglieder der kriminellen
Vereinigung „Jung&Stark“ umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen von insgesamt
47 Objekten in zwölf Bundesländern statt. Auf die Pressemitteilung des GBA
vom 6. Mai 2026 wird Bezug genommen. Einige Beschuldigte der „DJV“
nutzten für einzelne Vereinigungstreffen bisher auch die Bundesgeschäftsstelle der
Partei „Die Heimat“ (laufende Nummer 18 der zu Fragen 1, 2 und 4
aufgeführten Immobilienübersicht). Die Ermittlungen dauern an.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 9
der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/15091 mit der Maßgabe verwiesen, dass die dort bezeichneten Immobilien
nunmehr die laufende Nummer 91 (Gaststätte „Bull`s Eye“) und die laufende
Nummer 92 („Flieder Volkshaus“) der zu Fragen 1, 2 und 4 aufgeführten
Immobilienübersicht betreffen. In dem Strafverfahren gegen Leon R. und andere
ist das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. Juli 2024 in Teilen
rechtskräftig. In dem gegen Patrick W. und andere geführten Strafverfahren hat
das Thüringer Oberlandesgericht die Angeklagten mit Urteil vom 1. April 2026
zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Monaten und 2 Jahren und
9 Monaten verurteilt. Der GBA hat dagegen Revision eingelegt. Eine
Entscheidung darüber steht noch aus.
7. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 Personen
festgenommen, die einer Straftat verdächtig waren und bzw. oder per
Haftbefehl gesucht wurden (bitte nach Datum und Ort der Festnahme,
Tatvorwurf und möglichem Haftbefehlsvollzug auflisten)?
8. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 1. Januar 2025 Hausdurchsuchungen
durchgeführt (bitte nach Datum und Ort der Durchsuchung,
Ermittlungsanlass, Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens auflisten)?
9. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 Schusswaffen,
Waffenteile, Munition, Sprengstoff oder Sprengvorrichtungen
beschlagnahmt (bitte nach Datum und Ort der Beschlagnahme, beschlagnahmten
Gegenständen, Strafvorwurf, Ausgang des Ermittlungs- bzw.
Strafverfahrens auflisten)?
Die Fragen 7 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor. Eine automatisierte Auswertung von Straftaten bzw. strafprozessualen
Maßnahmen ist nicht möglich.
10. Welche der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien standen nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 aus welchem
Anlass im Zusammenhang mit Ermittlungen oder waren seither als
Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz (GwG) der Financial
Intelligence Unit (FIU), dem Zollkriminalamt (ZKA) oder der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bekannt (bitte nach Jahr des
Ermittlungsbeginns, Strafvorwurf und möglichem Organisationsnamen
auflisten)?
Eine Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen, sondern wird als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verschlusssachenanweisung (VSA)
eingestuft. Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine
Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Die Arbeitsabläufe und
Analyseschritte der Financial Intelligence Unit (FIU) unterliegen strengen
Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein öffentliches Bekanntwerden der
Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung
im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender
Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland mindestens nachteilig.
Die Verschlusssache wird den Fragestellern zur Einsicht übermittelt
(Anlage 2).*
11. In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zusammenhang mit Verbotsverfügungen gegen
rechtsextreme Vereinigungen seit dem 1. Januar 2025 Immobilien
beschlagnahmt oder eingezogen bzw. waren von einer Verfallsanordnung
betroffen, und welchen weiteren Verwendungen wurden diese Objekte
zugeführt (bitte nach Ort und Datum des Maßnahmenvollzugs sowie Namen
der Vereinigung auflisten)?
Im Zuge des Verbots des Vereins „Königreichs Deutschland“ vom 13. Mai
2025, wurden mit dem „Kanzleihlehngut Halsbrücke“ (Sachsen), dem „Kneipp-
Kurhotel Wiesenbeek“ in Bad Lauterberg im Harz (Niedersachsen) und dem
„Käseturm“ in Gera (Thüringen) insgesamt drei Immobilien beschlagnahmt.
12. Wurden vonseiten der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 weitere
Präventionsmaßnahmen, auch in Abstimmung und Austausch mit den
Bundesländern, ergriffen, um die vom Erwerb und der Nutzung von
Immobilien durch Angehörige der extrem rechten Szene betroffenen
Gemeinden und Körperschaften zu unterstützen, und wenn ja, von welcher
Stelle des Bundes?
a) Existieren diesbezüglich Weiterbildungsangebote (beispielsweise zu
Tarn- und Raumaneignungsstrategien)?
b) Existieren Handreichungen zum Thema (beispielsweise für
Verwaltung, Politik und Polizei)?
Die Fragen 12 bis 12b werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung der entsprechenden
Fragen der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/11534 verwiesen. Mit dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ werden
weiterhin verschiedene Maßnahmen gefördert, die auch Unterstützung bei
Fragen der Nutzung von Immobilien durch Angehörige der extrem rechten Szene
bieten. Dazu gehören u. a. im Rahmen der Förderung der
Landesdemokratiezentren die Mobilen Beratungsangebote insbesondere gegen
Rechtsextremismus und Unterstützungsangebote durch einzelne Projekte. Die in den letzten
Jahren erarbeiteten Handreichungen sind online verfügbar.
c) Ist der im Rahmen der Sicherheitskooperation Ost als Absicht gefasste
Handlungsleitfaden zur Abwehr rechtsextremistischer
Nutzungsabsichten mittlerweile erarbeitet worden, wenn ja, wo kann dieser
eingesehen werden, und wie wird er genutzt?
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
d) Welche dieser Maßnahmen haben sich nach Einschätzung der
Bundesregierung als besonders wirksam erwiesen?
Die Fragen 12c bis 12d werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Sicherheitskooperation Ost (SiKoop) ist ein ständiger politischer
(Innenministerien) und behördlicher (Landeskriminalämter) Verbund der ostdeutschen
Länder. Der erfragte Handlungsleitfaden „Rechtsextremistisch genutzte
Immobilien in Ostdeutschland. Lagebild und Handlungsempfehlungen für
Kommunen und Immobilienbesitzer“ wurde am 17. Juni 2014 durch das Ministerium
für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht und ist im
Internet frei zugänglich. Die Bundesregierung bewertet keine Publikationen, für
die sie nicht federführend verantwortlich ist.
e) Inwiefern bewertet die Bundesregierung die Arbeit der im Rahmen des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ geförderten Beratungs- und
Vernetzungsstrukturen als relevant für die Prävention gegen die
Verankerung extrem rechter Netzwerke über Immobilien?“
Die Bundesregierung bewertet die Arbeit der im Rahmen des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ geförderten Beratungsstrukturen als sehr relevant
für die Prävention gegen die Verankerung extrem rechter Netzwerke über
Immobilien.“
13. Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) in Deutschland werden
nach Kenntnis der Bundesregierung der „Identitären Bewegung
Deutschland“ zugerechnet (bitte nach Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt des
Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin
bzw. Betreiber auflisten)?
Der „Identitären Bewegung Deutschland“ (IBD) werden folgende Immobilien
zugerechnet: Ein im Jahr 2021 in Schkopau (Sachsen-Anhalt) eingerichtetes
gemeinschaftliches Wohnprojekt und das im November 2023 in Chemnitz
(Sachsen) offiziell eingeweihte Hausprojekt, das sog. „Zentrum Chemnitz“.
Letzteres versteht sich als Ort neurechter Zusammenkünfte und erhebt den
Anspruch, mehrmals im Monat offene Veranstaltungen auszurichten.
Die Bundesregierung gelangt nach einer sorgfältigen Abwägung des
parlamentarischen Informationsrechts einerseits mit den involvierten grundrechtlichen
Belangen andererseits zu der Auffassung, dass eine konkretere Aufschlüsselung
im Sinne der Fragestellung trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen
Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen des Schutzes der Grundrechte Dritter unterbleiben muss. Den
Informationsansprüchen des Parlaments stehen hier Grundrechte Dritter gegenüber,
die bei einer Beauskunftung verletzt würden. Im vorliegenden Fall würden
durch eine namentliche Benennung der Besitzer bzw. Betreiber sensible Daten
von Dritten veröffentlicht werden. Die Beauskunftung würde daher das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die Betroffenen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-
Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf die Gefährdung besonders gewichtiger
Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die Informationen der
angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Dieses Risiko kann
wegen der Gefahren für bedeutende Rechtsgüter der betroffenen Personen,
insbesondere der Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) nicht in Kauf genommen
werden.
14. Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) wurden seit dem 1.
Januar 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung für vergleichbare
Veranstaltungen und Treffen wie dem durch Veröffentlichungen des
Recherchenetzwerks „CORRECTIV“ bekannt gewordenen Treffen im Potsdamer
Hotel Adlon am 25. November 2023 genutzt (bitte nach Ort inklusive
Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw.
Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber auflisten)?
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Finanzierung von
Immobilienkäufen oder Nutzungsverträgen für Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume oder Grundstücke im Ausland
durch Personen, Parteien, Vereine, Organisationen, Unternehmer oder
Gewerbe, die der extrem rechten Szene in Deutschland zugeordnet
werden (bitte nach Ort, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung,
Besitzerin bzw. Besitzer, Betreiberin bzw. Betreiber und Finanzierung
auflisten)?
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung der in
Frage 15 erfragten Immobilien durch Personen, Parteien, Vereine,
Organisationen oder Gewerbe, die der extrem rechten Szene in Deutschland
zugeordnet werden (bitte nach Ort, Nutzungsart und Nutzer aus
Deutschland auflisten)?
17. Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) in Deutschland, die von
Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben der extrem
rechten Szene genutzt werden, wurden oder werden nach Kenntnis der
Bundesregierung über Geldflüsse aus dem Ausland bzw. durch
ausländische Geldgeber und bzw. oder Gruppen finanziert (bitte nach
Bundesland, Organisation und Finanzierungsquellen aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 bis 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor.
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Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Ferat Koçak u. a. und der Fraktion Die Linke
BT-Drucksache 21/6378
Offener Antwortbeitrag zu Frage 1, 2 und 4:
Nr. Land PLZ Ort Art des Zugriffs
Eigentümer/
Mieter/Pächter
Nutzer
Kaufdatum
des
Objekts
1 BB 16259 Bad Freienwalde
(Oder)
Eigentum Einzelperson 2013
2 BB 15741 Bestensee n.b. n.b. n.b.
3 BB 14774 Brandenburg OT
Kirchmöser
Eigentum Verein 2001
4 BB 3096 Burg (Spreewald) Eigentum Einzelperson 44652
5 BB 3046 Cottbus Miete Verein n.b.
6 BB 3042 Cottbus n.b. n.b. n.b.
7 BB 3046 Cottbus n.b. Einzelperson n.b.
8 BB 4932 Gröden Miete n.b.
9 BB 15711 Königs
Wusterhausen
n.b. n.b. n.b.
10 BB 1979 Lauchhammer n.b. n.b. „Die Heimat“ KV
Niederlausitz
n.b.
11 BB 1945 Lindenau Eigentum Einzelperson 25.08.2016
12 BB 15907 Lübben Miete n.b.
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13 BB 14712 Rathenow Eigentum Einzelperson n.b.
14 BB 15518 Steinhöfel Eigentum Einzelperson n.b.
15 BB 15344 Strausberg n.b. n.b.
16 BB 16348 Wandlitz
OT Klosterfelde
Miete n.b.
17 BB 14542 Werder n.b. Einzelperson „Junge Alternative für
Deutschland“
18 BE 12555 Berlin Eigentum "Die Heimat" „Die Heimat“
(Bundesgeschäftsstelle)
19 BE 12681 Berlin n.b.
20 BE 10317 Berlin Kennverhältnis/Sonstige
21 BE 12629 Berlin n.b.
22 BW 74592 Kirchberg an der
Jagst -
Herboldshausen
Eigentum Verein 19.12.1980
(Erbe)
23 BY 96237 Ebersdorf b.
Coburg
n.b. Einzelperson
24 BY 91054 Erlangen Eigentum Verein 24.11.1970
25 BY 95183 Feilitzsch n.b.
26 BY 82205 Gilching n.b. Einzelperson
27 BY 87435 Kempten n.b. Einzelperson
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28 BY 92708 Mantel Eigentum Einzelperson
29 BY 87700 Memmingen-Hart Eigentum Einzelperson 2016
30 BY 80802 München Eigentum Verein 09.08.2016
31 BY 93486 Runding Eigentum Einzelperson „Der III. Weg“
Stützpunkt Ostbayern
32 BY 97424 Schweinfurt Miete Einzelperson „Der III. Weg“
Stützpunkt
Mainfranken
33 BY 86637 Wertingen-
Hettlingen
Eigentum Einzelperson
34 BY 87787 Wolfertschwenden Eigentum Einzelperson
35 BY 97074 Würzburg Pacht 40555
36 HE 34639 Schwarzenborn Eigentum Einzelperson 2012
37 HE 34399 Wesertal OT
Gieselwerder
Kennverhältnis/Sonstige Einzelperson 2020
38 HE 34399 Wesertal OT
Lippoldsberg
n.b. Einzelperson n.b.
39 MV 17389 Anklam Eigentum Einzelperson „Die Heimat“-
Landesgeschäftsstelle
05/2007
40 MV 23968 Jamel Eigentum Einzelperson n.b.
41 MV 19288 Ludwigslust Miete n.b. n.b.
42 NI 29348 Eschede Eigentum Partei „Die Heimat“, Junge
Nationalisten (JN)
07.03.2019
43 NW 44149 Dortmund n.b. n.b. n.b.
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44 NW 44149 Dortmund-
Dorstfeld
Miete „Die Heimat“
Dortmund
29.04.1973
45 NW 45307 Essen Miete Einzelperson Landesgeschäftsstelle
„Die Heimat“ NRW
26.06.2015
46 NW 45276 Essen Miete 41717
47 RP 57627 Hachenburg Kennverhältnis/Sonstige
u.a. „Der III. Weg“ n.b.
48 RP 55131 Mainz Eigentum n.b.
49 SH 23747 Dahme Kennverhältnis/Sonstige
50 SH 24238 Martensrade Eigentum Einzelperson
51 SH 24816 Stafstedt n.b.
52 SN 1778 Altenberg, OT
Liebenau
n.b.
53 SN 8280 Aue-Bad Schlema n.b. „Freie Sachsen“
54 SN 02625 Bautzen Kennverhältnis/Sonstige 13.03.2008
(Eintrag ins
Grundbuch)
55 SN 09337 Bernsdorf n.b. Einzelperson u.a. „Freie Sachsen“
56 SN 09337 Bernsdorf n.b. „Freie Sachsen“, „Die
Heimat“
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57 SN 09123 Chemnitz Eigentum Einzelperson 19.08.2010
(Eintrag ins
Grundbuch)
58 SN 9131 Chemnitz Eigentum 22.10.2013
(Eintrag ins
Grundbuch)
59 SN 9131 Chemnitz Miete „Freie Sachsen“
60 SN 4720 Döbeln Miete JN-Stützpunkt
Mittelsachsen
61 SN 01705 Freital n.b. Freie Sachsen
62 SN 9232 Geringswalde OT
Arras
Eigentum Einzelperson „Junge Nationalisten“
63 SN 4668 Grimma OT
Mutzschen Roda
Eigentum Einzelperson 24.09.1996
(Eintrag ins
Grundbuch)
64 SN 9232 Hartmannsdorf Miete „Freie Sachsen“
65 SN 2977 Hoyerswerda Miete Einzelperson
66 SN 04347 Leipzig Eigentum Einzelperson 08.06.2009
(Eintrag ins
Grundbuch)
67 SN 09753 Leubsdorf OT
Schellenberg
Miete
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68 SN 02906 Mücka Miete Einzelperson 03.12.2012
(Eintrag ins
Grundbuch)
69 SN 9376 Oelsnitz/Erzgebirge Miete
70 SN 01796 Pirna Eigentum Einzelperson 04.05.2011
(Eintrag ins
Grundbuch)
71 SN 01796 Pirna Eigentum Einzelperson „Die Heimat“, „Junge
Nationalisten“
72 SN 8525 Plauen Eigentum Einzelperson „Der III. Weg“
73 SN 01589 Riesa Eigentum Unternehmen „Die Heimat“ 26.10.1999
(Eintrag ins
Grundbuch)
74 SN 1904 Steinigtwolmsdorf
OT Weifa
Miete
75 SN 02763 Zittau Eigentum Einzelperson 22.10.2004
(Eintrag ins
Grundbuch)
76 ST 6749 Bitterfeld-Wolfen n.b.
77 ST 38889 Blankenburg OT
Wienrode
Eigentum Verein Weda Elysia e.V. /
Lindenquell e.V.
2018
78 ST 6844 Dessau-Roßlau n.b.
79 ST 6295 Eisleben n.b.
80 ST 6712 Gutenborn n.b.
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81 ST 38820 Halberstadt n.b.
82 ST 39340 Haldensleben n.b.
83 ST 6126 Halle (Saale) n.b.
84 ST 39104 Magdeburg Miete
85 ST 39104 Magdeburg n.b.
86 ST 6268 Steigra OT
Schnellroda
Eigentum Einzelperson 2002
87 ST 6268 Steigra OT
Schnellroda
Kennverhältnis/Sonstige Einzelperson „Institut für
Staatspolitik“ (IfS)
88 ST 39576 Stendal n.b.
89 ST 6886 Wittenberg n.b.
90 TH 98673 Auengrund, OT
Brattendorf
Kennverhältnis/Sonstige Einzelperson 2018
91 TH 99817 Eisenach Miete
92 TH 99817 Eisenach Miete Einzelperson 06.06.2014
93 TH 99084 Erfurt n.b. „Neue Stärke Partei“
94 TH 99097 Erfurt n.b. n.b.
95 TH 37318 Fretterode Eigentum Einzelperson wahrsch.
2002
96 TH 7546 Gera Eigentum Einzelperson
97 TH 99628 Guthmannshausen Eigentum Einzelperson 2011
98 TH 7768 Kahla n.b. Einzelperson 2011
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99 TH 98660 Kloster Veßra Eigentum Einzelperson 2014
100 TH 99885 Ohrdruf Miete „Der III. Weg“
Stützpunkt Erfurt-
Gotha
101 TH 98553 Schleusingen Miete
102 TH 4626 Schmölln Eigentum Einzelperson 2022
103 TH 98529 Suhl Miete
104 TH 7407 Uhlstädt-
Kirchhasel
n.b. Einzelperson 2020
105 TH 99423 Weimar n.b. n.b.
106 TH 99310 Wipfratal OT
Marlishausen
Eigentum Einzelperson 2011
107 TH 7937 Zeulenroda-Triebes Eigentum Einzelperson 2022
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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