Waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse in den Händen von Verfassungsfeinden (Antwort zu Drs. 21/2990)
Text
Waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse in den Händen von Verfassungsfeinden (Antwort zu Drs. 21/2990)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3274
21. Wahlperiode 12.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic,
Schahina Gambir, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2990 –
Waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse in den Händen von
Verfassungsfeinden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die für den Erhalt einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach dem Waffenrecht
notwendige Zuverlässigkeit besitzt nach § 5 des Waffengesetzes (WaffG) unter
anderem nicht, wer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder
Mitglied einer Vereinigung war oder ist, die solche Bestrebungen verfolgt. Für das
Sprengstoffrecht beinhaltet § 8a des Sprengstoffgesetzes (SprenG) eine
inhaltsgleiche Regelung. Dennoch sind in Deutschland zahlreiche den
Sicherheitsbehörden als solche bekannte Rechtsextremisten und Reichsbürger im
Besitz von waffen- und bzw. oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen und
von Schusswaffen. So waren etwa mehrere Mitglieder der „Gruppe Reuß“, die
mutmaßlich einen bewaffneten Umsturz plante, legal im Besitz von
Schusswaffen (www.zeit.de/gesellschaft/2023-10/reichsbuerger-terrorismus-schuss
waffen-prinz-reuss).
Vor dem Hintergrund der hohen Gewaltbereitschaft und von Umsturzplänen
von Reichsbürgern und Rechtsextremisten stellen Schusswaffen in deren
Händen eine beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Wie groß diese
Gefahr ist, zeigte sich etwa im Oktober 2016 in Georgensgmünd, als ein
Mitglied Anhänger der Reichsbürgerbewegung bei einer Razzia der Polizei zur
Beschlagnahme seiner Schusswaffen in seinem Haus einen am Einsatz
beteiligten Beamten erschoss. Zuvor war ihm die Waffenbesitzkarte entzogen
worden (www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-10/georgensgmuend-reichs
buerger-polizist-schuesse). Im Dezember 2022 wurde ein Polizeibeamter bei
einer Razzia im Umfeld der einen bewaffneten Umsturz planenden „Gruppe
Reuß“ bei einer Razzia durch einen Schuss verletzt.
Zudem sorgen Waffen- und Sprengstofffunde immer wieder für Aufsehen.
Zuletzt wurden etwa in Remscheid über 300 Schusswaffen sowie etwa 40
Handgranaten entdeckt (www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2025-11/remschei
d-waffenfund-versteck).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 12. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In den Fragen 3 und 5 wird im Rahmen der Fragestellung jeweils auf einen
Stichtag abgestellt. Zur Beantwortung wird angenommen, dass seitens der
Fragestellenden ein Zeitraum anstelle eines Stichtages intendiert war und
entsprechend geantwortet.
1. Wie viele Personen aus den Phänomenbereichen Rechtsextremismus,
Reichsbürger/Selbstverwalter und Verfassungsschutzrelevante
Delegitimierung des Staates waren zum Stichtag 1. Dezember 2025 im Besitz
einer waffenrechtlichen und bzw. oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
(bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)?
Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
Nach Kenntnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) besaßen zum
Stichtag 31. Dezember 2024
– 1 120 rechtsextremistische Personen,
– 357 „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ sowie
– 37 Personen des Spektrums Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung
des Staates
waffenrechtliche Erlaubnisse.
Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum
nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des
abgefragten Phänomenbereichs/Spektrums zugerechnet wurden. Sie stellen eine
Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar.
Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen ist
die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass eine darüberhinausgehende Antwort nicht – auch nicht in eingestufter
Form – erfolgen kann. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in
besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur
Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen wie
dem Staatswohl – ebenfalls mit Verfassungsrang – begrenzt. Eine
Aufschlüsselung nach Ländern könnte aufgrund der teilweise sehr niedrigen Anzahl von
Fällen Rückschlüsse bis hin zu einer Zuordnung zu einzelnen Personen
ermöglichen. Durch eine Veröffentlichung der Fallzahl inklusive Aufschlüsselung
wäre nicht auszuschließen, dass laufende oder künftige Maßnahmen, die zur
Aufklärung dienen und gegebenenfalls künftig einen Entzug dieser Erlaubnisse
ermöglichen sollen, negativ beeinflusst werden können. Mit der
Veröffentlichung droht folglich die Gefährdung laufender bzw. künftiger
Aufklärungseinsätze oder Ermittlungen. Die Gewinnung von offenen und
nachrichtendienstlichen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch
unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen
sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die
Sicherheitslage in Deutschland drohen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Aufgrund des
hohen Gefährdungspotentials von Schusswaffen in den Händen von Extremisten
kann auch nicht in Einzelfällen hingenommen werden, dass die Realisierbarkeit
von Erlaubnisentzügen durch ein Bekanntwerden beeinträchtigt wird. Vor
diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der
wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der
angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
2. Wie viele Personen aus den genannten Phänomenbereichen waren zum
Stichtag 1. Dezember 2025 im Besitz eines sogenannten Kleinen
Waffenscheins (bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)?
Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
Nach Kenntnis des BfV verfügten zum Stichtag 31. Dezember 2024
– 564 rechtsextremistische Personen,
– 165 „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ und
– 15 Personen des Spektrums Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung
des Staates
ausschließlich über einen Kleinen Waffenschein.
Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum
nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des
abgefragten Phänomenbereichs/Spektrums zugerechnet wurden. Sie stellen eine
Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar.
Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie vielen Personen aus den genannten Phänomenbereichen wurde die
waffenrechtliche und bzw. oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis mit
Stichtag 1. Dezember 2025 rechtskräftig entzogen (bitte nach
Bundesländern und für die letzten fünf Jahre aufgeschlüsselt angeben)?
Soweit hier sogenannte Entzüge von waffenrechtlichen Erlaubnissen benannt
sind, werden darunter die im jeweiligen Erhebungszeitraum erlassenen und
noch nicht zwingend bestands- oder rechtskräftigen Bescheide zur Rücknahme
(§ 45 Absatz 1 des Waffengesetzes – WaffG) oder zum Widerruf (§ 45 Absatz 2
WaffG) von waffenrechtlichen Erlaubnissen erfasst.
Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
Nach Kenntnis des BfV wurden im Erhebungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024 insgesamt
– 157 rechtsextremistischen Personen,
– 191 „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“,
– 12 Personen des Spektrums Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung
des Staates jeweils waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen oder durch diese
Personen im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme, wie etwa
einer vorangegangenen Anhörung durch die Waffenbehörde, freiwillig
zurückgegeben.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 wurden
insgesamt
– 157 rechtsextremistischen Personen,
– 202 „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ sowie
– 17 Personen des Spektrums Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung
des Staates jeweils waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen oder durch diese
Personen im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme, wie etwa
einer vorangegangenen Anhörung durch die Waffenbehörde, freiwillig
zurückgegeben.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Erhebungszeitraum vom 1.
Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt 181 rechtsextremistischen
Personen waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen oder durch diese Personen im
Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme, wie etwa einer
vorangegangenen Anhörung durch die Waffenbehörde, freiwillig zurückgegeben.
Im selben Erhebungszeitraum wurden 68 „Reichsbürgern“ und
„Selbstverwaltern“ waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Erhebungszeitraum 1. Januar
2021 bis 31. Dezember 2021 insgesamt 170 „Reichsbürgern“ und
„Selbstverwaltern“ waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen.
Zu Personen aus dem Spektrum Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung
des Staates sind für die Jahreszeiträume 2022 und 2021, zu
rechtsextremistische Personen für den Zeitraum 2021 jeweils keine Zahlen bundesweit erhoben
worden.
Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum
nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des
abgefragten Phänomenbereichs/Spektrums zugerechnet wurden. Sie stellen eine
Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar.
Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Bei wie vielen Personen prüft die zuständige Behörde den Entzug der
waffen- oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder ist nach einer solchen
Behördenentscheidung ein Gerichtsverfahren anhängig (bitte nach
Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)?
Diese Prüfung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Waffenbehörden der
Länder, die Bundesregierung kann daher hierzu keine Angaben machen.
5. Wie viele erlaubnispflichtige Schusswaffen waren zum Stichtag 1.
Dezember 2025 auf Personen aus den genannten Phänomenbereichen
zugelassen (bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)?
Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
Nach Kenntnis des BfV waren zum Stichtag 31. Dezember 2024 an
erlaubnispflichtigen Schusswaffen im Nationalen Waffenregister 2 996 auf
rechtsextremistische Personen, 932 auf „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ sowie 124
auf Personen des Spektrums Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des
Staates registriert.
Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum
nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des
abgefragten Phänomenbereichs/Spektrums zugerechnet wurden. Sie stellen eine
Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar.
Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Schießübungen im
In- und Ausland durch Personen der genannten Phänomenbereiche zum
Stichtag 1. Dezember 2025 (bitte nach Ort der Schießübung und Anzahl
der beteiligten Personen aufschlüsseln)?
Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 können derzeit nicht genannt werden.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 sind der
Bundesregierung 22 Fallkomplexe bekannt geworden, in denen
rechtsextremistische Personen einzelne oder auch mehrere aufeinanderfolgende
Schießübungen abgehalten haben. In etwa der Hälfte der Fallkomplexe fanden die
Schießübungen in Deutschland statt.
Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen
zum Ort der Schießübung und Anzahl der beteiligten Personen wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Wie viele erlaubnispflichtige Schusswaffen wurden zum Stichtag 1.
Dezember 2025 bei Personen aus den genannten Phänomenbereichen
beschlagnahmt (bitte genau nach Phänomenbereich, Art der Waffe und
legalem oder illegalem Status aufschlüsseln)?
Eine etwaige Beschlagnahme findet im Rahmen polizeilicher Ermittlungen der
Länder statt, ein Meldedienst oder eine bundesweite statistische Erhebung
findet nicht statt. Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
8. Wie viele Waffenverbote wurden in den letzten fünf Jahren bei Personen
aus den genannten Phänomenbereichen angeordnet (bitte nach
Phänomenbereichen, Bundesland, Art des Verbots und Grund der Anordnung
aufschlüsseln)?
Eine solche Anordnung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der
Waffenbehörden der Länder, ein Meldedienst oder eine bundesweite statistische
Erhebung findet nicht statt. Die Bundesregierung kann daher hierzu keine Angaben
machen.
9. Wie viele Personen aus den genannten Phänomenbereichen wurden zum
Stichtag 1. Dezember 2025 im Zuge der Kontrollen an den deutschen
Außengrenzen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen aufgegriffen (bitte
für die letzten drei Jahre nach Ort und Zeit der Kontrollen und Anzahl
der sichergestellten Waffen aufschlüsseln)?
Die statistischen Daten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor.
10. Wie viele Waffen- und bzw. oder Sprengstoffdepots wurden zum
Stichtag 1. Dezember 2025 durch die Polizeien der Länder und des Bundes im
Jahr 2025 festgestellt (bitte Ort, Datum und Art der Funde angeben)?
Im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter
Kriminalität (KPMD-PMK) gibt es kein verpflichtendes Feld „Waffen- und/oder
Sprengstoffdepots“. Eine diesbezügliche Recherche ist daher nicht möglich.
Auch eine näherungsweise Schlagwortsuche im Freitextfeld würde zu keiner
belastbaren Aussage führen Die Bundesregierung kann daher hierzu keine
Angaben machen.
11. Wie viele Personen aus den genannten Phänomenbereichen verfügten
zum 1. Dezember 2025 über eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß den
§§ 21 und 26 WaffG?
Es erfolgt eine jährliche Erhebung der Zahlen. Siehe die Antwort zu Frage 1.
Zahlen zu einem Stichtag innerhalb eines Jahres liegen daher nicht vor.
12. Wie oft haben Verfassungsschutzbehörden im Jahr 2025 die zuständigen
Waffenbehörden über verfassungsfeindliche Betätigungen von den
Sicherheitsbehörden bekannten Personen in den genannten
Phänomenbereichen, die über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen, informiert?
13. Wie oft haben Verfassungsschutzbehörden im Jahr 2025 die zuständigen
Waffenbehörden über verfassungsfeindliche Betätigungen von den
Sicherheitsbehörden bekannten Personen in den genannten
Phänomenbereichen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen, informiert?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Soweit für die sechzehn Verfassungsschutzbehörden der Länder und für das
BfV die rechtlichen Voraussetzungen für eine Übermittlung vorliegen, werden
diese gesammelt und zentral durch die regional zuständige
Verfassungsschutzbehörde des Landes an die jeweils zuständige Waffenbehörde übermittelt. Dies
gilt gleichermaßen für Erkenntnisübermittlungen auf Grund einer Regelanfrage
gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 WaffG oder einer Nachberichtspflicht
gemäß § 6a Absatz 1 WaffG oder sonstiger Erkenntnisübermittlungen.
Informationen über die Häufigkeit von Übermittlungen bzw. den jeweiligen Anlässen
liegen der Bundesregierung nicht vor, da keine entsprechende Statistik geführt
wird.
14. Wie vielen Personen in den genannten Phänomenbereichen wurde in den
letzten fünf Jahren eine waffenrechtliche Erlaubnis aufgrund einer
Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland rechtskräftig entzogen
oder verweigert?
Der Entzug bzw. die Versagung waffenrechtlicher Erlaubnisse liegt
grundsätzlich in der Zuständigkeit der Waffenbehörden der Länder, eine bundesweite
statistische Erhebung der Entzugsgründe findet nicht statt, die Bundesregierung
kann daher hierzu keine Angaben machen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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