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Waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse in den Händen von Verfassungsfeinden (Antwort zu Drs. 21/2990)

dip / drucksache 12.12.2025 · WP 21 · 21/3274 · Antwort · Original ↗

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Waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse in den Händen von Verfassungsfeinden (Antwort zu Drs. 21/2990) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3274 21. Wahlperiode 12.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Schahina Gambir, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2990 – Waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse in den Händen von Verfassungsfeinden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die für den Erhalt einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach dem Waffenrecht notwendige Zuverlässigkeit besitzt nach § 5 des Waffengesetzes (WaffG) unter anderem nicht, wer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder Mitglied einer Vereinigung war oder ist, die solche Bestrebungen verfolgt. Für das Sprengstoffrecht beinhaltet § 8a des Sprengstoffgesetzes (SprenG) eine inhaltsgleiche Regelung. Dennoch sind in Deutschland zahlreiche den Sicherheitsbehörden als solche bekannte Rechtsextremisten und Reichsbürger im Besitz von waffen- und bzw. oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen und von Schusswaffen. So waren etwa mehrere Mitglieder der „Gruppe Reuß“, die mutmaßlich einen bewaffneten Umsturz plante, legal im Besitz von Schusswaffen (www.zeit.de/gesellschaft/2023-10/reichsbuerger-terrorismus-schuss waffen-prinz-reuss). Vor dem Hintergrund der hohen Gewaltbereitschaft und von Umsturzplänen von Reichsbürgern und Rechtsextremisten stellen Schusswaffen in deren Händen eine beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Wie groß diese Gefahr ist, zeigte sich etwa im Oktober 2016 in Georgensgmünd, als ein Mitglied Anhänger der Reichsbürgerbewegung bei einer Razzia der Polizei zur Beschlagnahme seiner Schusswaffen in seinem Haus einen am Einsatz beteiligten Beamten erschoss. Zuvor war ihm die Waffenbesitzkarte entzogen worden (www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-10/georgensgmuend-reichs buerger-polizist-schuesse). Im Dezember 2022 wurde ein Polizeibeamter bei einer Razzia im Umfeld der einen bewaffneten Umsturz planenden „Gruppe Reuß“ bei einer Razzia durch einen Schuss verletzt. Zudem sorgen Waffen- und Sprengstofffunde immer wieder für Aufsehen. Zuletzt wurden etwa in Remscheid über 300 Schusswaffen sowie etwa 40 Handgranaten entdeckt (www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2025-11/remschei d-waffenfund-versteck). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In den Fragen 3 und 5 wird im Rahmen der Fragestellung jeweils auf einen Stichtag abgestellt. Zur Beantwortung wird angenommen, dass seitens der Fragestellenden ein Zeitraum anstelle eines Stichtages intendiert war und entsprechend geantwortet.  1. Wie viele Personen aus den Phänomenbereichen Rechtsextremismus, Reichsbürger/Selbstverwalter und Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates waren zum Stichtag 1. Dezember 2025 im Besitz einer waffenrechtlichen und bzw. oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)? Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor. Nach Kenntnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) besaßen zum Stichtag 31. Dezember 2024 – 1 120 rechtsextremistische Personen, – 357 „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ sowie – 37 Personen des Spektrums Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates waffenrechtliche Erlaubnisse. Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des abgefragten Phänomenbereichs/Spektrums zugerechnet wurden. Sie stellen eine Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar. Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine darüberhinausgehende Antwort nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen wie dem Staatswohl – ebenfalls mit Verfassungsrang – begrenzt. Eine Aufschlüsselung nach Ländern könnte aufgrund der teilweise sehr niedrigen Anzahl von Fällen Rückschlüsse bis hin zu einer Zuordnung zu einzelnen Personen ermöglichen. Durch eine Veröffentlichung der Fallzahl inklusive Aufschlüsselung wäre nicht auszuschließen, dass laufende oder künftige Maßnahmen, die zur Aufklärung dienen und gegebenenfalls künftig einen Entzug dieser Erlaubnisse ermöglichen sollen, negativ beeinflusst werden können. Mit der Veröffentlichung droht folglich die Gefährdung laufender bzw. künftiger Aufklärungseinsätze oder Ermittlungen. Die Gewinnung von offenen und nachrichtendienstlichen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in Deutschland drohen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials von Schusswaffen in den Händen von Extremisten kann auch nicht in Einzelfällen hingenommen werden, dass die Realisierbarkeit von Erlaubnisentzügen durch ein Bekanntwerden beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.  2. Wie viele Personen aus den genannten Phänomenbereichen waren zum Stichtag 1. Dezember 2025 im Besitz eines sogenannten Kleinen Waffenscheins (bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)? Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor. Nach Kenntnis des BfV verfügten zum Stichtag 31. Dezember 2024 – 564 rechtsextremistische Personen, – 165 „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ und – 15 Personen des Spektrums Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates ausschließlich über einen Kleinen Waffenschein. Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des abgefragten Phänomenbereichs/Spektrums zugerechnet wurden. Sie stellen eine Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar. Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  3. Wie vielen Personen aus den genannten Phänomenbereichen wurde die waffenrechtliche und bzw. oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis mit Stichtag 1. Dezember 2025 rechtskräftig entzogen (bitte nach Bundesländern und für die letzten fünf Jahre aufgeschlüsselt angeben)? Soweit hier sogenannte Entzüge von waffenrechtlichen Erlaubnissen benannt sind, werden darunter die im jeweiligen Erhebungszeitraum erlassenen und noch nicht zwingend bestands- oder rechtskräftigen Bescheide zur Rücknahme (§ 45 Absatz 1 des Waffengesetzes – WaffG) oder zum Widerruf (§ 45 Absatz 2 WaffG) von waffenrechtlichen Erlaubnissen erfasst. Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor. Nach Kenntnis des BfV wurden im Erhebungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt – 157 rechtsextremistischen Personen, – 191 „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“, – 12 Personen des Spektrums Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates jeweils waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen oder durch diese Personen im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme, wie etwa einer vorangegangenen Anhörung durch die Waffenbehörde, freiwillig zurückgegeben. Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 wurden insgesamt – 157 rechtsextremistischen Personen, – 202 „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ sowie – 17 Personen des Spektrums Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates jeweils waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen oder durch diese Personen im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme, wie etwa einer vorangegangenen Anhörung durch die Waffenbehörde, freiwillig zurückgegeben. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Erhebungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt 181 rechtsextremistischen Personen waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen oder durch diese Personen im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme, wie etwa einer vorangegangenen Anhörung durch die Waffenbehörde, freiwillig zurückgegeben. Im selben Erhebungszeitraum wurden 68 „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Erhebungszeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 insgesamt 170 „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen. Zu Personen aus dem Spektrum Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates sind für die Jahreszeiträume 2022 und 2021, zu rechtsextremistische Personen für den Zeitraum 2021 jeweils keine Zahlen bundesweit erhoben worden. Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des abgefragten Phänomenbereichs/Spektrums zugerechnet wurden. Sie stellen eine Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar. Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  4. Bei wie vielen Personen prüft die zuständige Behörde den Entzug der waffen- oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder ist nach einer solchen Behördenentscheidung ein Gerichtsverfahren anhängig (bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)? Diese Prüfung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Waffenbehörden der Länder, die Bundesregierung kann daher hierzu keine Angaben machen.  5. Wie viele erlaubnispflichtige Schusswaffen waren zum Stichtag 1. Dezember 2025 auf Personen aus den genannten Phänomenbereichen zugelassen (bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)? Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor. Nach Kenntnis des BfV waren zum Stichtag 31. Dezember 2024 an erlaubnispflichtigen Schusswaffen im Nationalen Waffenregister 2 996 auf rechtsextremistische Personen, 932 auf „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ sowie 124 auf Personen des Spektrums Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates registriert. Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des abgefragten Phänomenbereichs/Spektrums zugerechnet wurden. Sie stellen eine Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar. Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Schießübungen im In- und Ausland durch Personen der genannten Phänomenbereiche zum Stichtag 1. Dezember 2025 (bitte nach Ort der Schießübung und Anzahl der beteiligten Personen aufschlüsseln)? Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 können derzeit nicht genannt werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 sind der Bundesregierung 22 Fallkomplexe bekannt geworden, in denen rechtsextremistische Personen einzelne oder auch mehrere aufeinanderfolgende Schießübungen abgehalten haben. In etwa der Hälfte der Fallkomplexe fanden die Schießübungen in Deutschland statt. Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen zum Ort der Schießübung und Anzahl der beteiligten Personen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  7. Wie viele erlaubnispflichtige Schusswaffen wurden zum Stichtag 1. Dezember 2025 bei Personen aus den genannten Phänomenbereichen beschlagnahmt (bitte genau nach Phänomenbereich, Art der Waffe und legalem oder illegalem Status aufschlüsseln)? Eine etwaige Beschlagnahme findet im Rahmen polizeilicher Ermittlungen der Länder statt, ein Meldedienst oder eine bundesweite statistische Erhebung findet nicht statt. Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung daher nicht vor.  8. Wie viele Waffenverbote wurden in den letzten fünf Jahren bei Personen aus den genannten Phänomenbereichen angeordnet (bitte nach Phänomenbereichen, Bundesland, Art des Verbots und Grund der Anordnung aufschlüsseln)? Eine solche Anordnung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Waffenbehörden der Länder, ein Meldedienst oder eine bundesweite statistische Erhebung findet nicht statt. Die Bundesregierung kann daher hierzu keine Angaben machen.  9. Wie viele Personen aus den genannten Phänomenbereichen wurden zum Stichtag 1. Dezember 2025 im Zuge der Kontrollen an den deutschen Außengrenzen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen aufgegriffen (bitte für die letzten drei Jahre nach Ort und Zeit der Kontrollen und Anzahl der sichergestellten Waffen aufschlüsseln)? Die statistischen Daten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 10. Wie viele Waffen- und bzw. oder Sprengstoffdepots wurden zum Stichtag 1. Dezember 2025 durch die Polizeien der Länder und des Bundes im Jahr 2025 festgestellt (bitte Ort, Datum und Art der Funde angeben)? Im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) gibt es kein verpflichtendes Feld „Waffen- und/oder Sprengstoffdepots“. Eine diesbezügliche Recherche ist daher nicht möglich. Auch eine näherungsweise Schlagwortsuche im Freitextfeld würde zu keiner belastbaren Aussage führen Die Bundesregierung kann daher hierzu keine Angaben machen. 11. Wie viele Personen aus den genannten Phänomenbereichen verfügten zum 1. Dezember 2025 über eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß den §§ 21 und 26 WaffG? Es erfolgt eine jährliche Erhebung der Zahlen. Siehe die Antwort zu Frage 1. Zahlen zu einem Stichtag innerhalb eines Jahres liegen daher nicht vor. 12. Wie oft haben Verfassungsschutzbehörden im Jahr 2025 die zuständigen Waffenbehörden über verfassungsfeindliche Betätigungen von den Sicherheitsbehörden bekannten Personen in den genannten Phänomenbereichen, die über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen, informiert? 13. Wie oft haben Verfassungsschutzbehörden im Jahr 2025 die zuständigen Waffenbehörden über verfassungsfeindliche Betätigungen von den Sicherheitsbehörden bekannten Personen in den genannten Phänomenbereichen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen, informiert? Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Soweit für die sechzehn Verfassungsschutzbehörden der Länder und für das BfV die rechtlichen Voraussetzungen für eine Übermittlung vorliegen, werden diese gesammelt und zentral durch die regional zuständige Verfassungsschutzbehörde des Landes an die jeweils zuständige Waffenbehörde übermittelt. Dies gilt gleichermaßen für Erkenntnisübermittlungen auf Grund einer Regelanfrage gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 WaffG oder einer Nachberichtspflicht gemäß § 6a Absatz 1 WaffG oder sonstiger Erkenntnisübermittlungen. Informationen über die Häufigkeit von Übermittlungen bzw. den jeweiligen Anlässen liegen der Bundesregierung nicht vor, da keine entsprechende Statistik geführt wird. 14. Wie vielen Personen in den genannten Phänomenbereichen wurde in den letzten fünf Jahren eine waffenrechtliche Erlaubnis aufgrund einer Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland rechtskräftig entzogen oder verweigert? Der Entzug bzw. die Versagung waffenrechtlicher Erlaubnisse liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Waffenbehörden der Länder, eine bundesweite statistische Erhebung der Entzugsgründe findet nicht statt, die Bundesregierung kann daher hierzu keine Angaben machen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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