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Immobilien der extremistischen Szene seit dem 1. Januar 2025 (Antwort zu Drs. 21/6869)

dip / drucksache 17.08.2026 · WP 21 · 21/7632 · Antwort · Original ↗

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Immobilien der extremistischen Szene seit dem 1. Januar 2025 (Antwort zu Drs. 21/6869) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7632 21. Wahlperiode 17.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Martin Hess und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6869 – Immobilien der extremistischen Szene seit dem 1. Januar 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12446 wurde unter anderem auch erfragt, welche Immobilien im Eigentum von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben der extremistischen Szene stehen. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen die bereits vorliegenden Informationen nun um die aktuellen Daten ergänzt werden. 1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche Immobilien (Häuser, Gebäude, Wohneinheiten, Gewerberäumlichkeiten, Grundstücke etc.) im Eigentum von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben stehen, die der a) rechtsextremistischen Szene, b) linksextremistischen Szene oder c) islamistischen Szene zugeordnet werden und von diesen politisch ziel- und zweckgerichtet sowie wiederkehrend genutzt wurden (wenn ja, bitte getrennt nach Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs, aktueller Nutzung, Eigentümer und Betreiber aufschlüsseln)? 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der in Frage 1 erfragten Immobilien im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 in den einzelnen Bundesländern entwickelt (bitte getrennt nach Monatsscheiben und dem jeweiligen Bundesland aufschlüsseln)? 3. Verfügt die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Immobilien (Häuser, Gebäude, Wohneinheiten, Gewerberäumlichkeiten, Grundstücke etc.) dauerhaft von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben, die der a) rechtsextremistischen Szene, b) linksextremistischen Szene oder Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. c) islamistischen Szene zugeordnet werden und von diesen politisch ziel- und zweckgerichtet sowie wiederkehrend genutzt werden (wenn ja, bitte getrennt nach Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger Nutzung, Partei, Verein, Organisation bzw. Einzelperson aufschlüsseln)? 4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der in Frage 3 erfragten Immobilien im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 in den einzelnen Bundesländern entwickelt (bitte getrennt nach Jahresscheiben und dem jeweiligen Bundesland aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 4 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Für den Phänomenbereich Rechtsextremismus und -terrorismus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den thematisch identischen Fragen 1 und 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/6378 verwiesen. Eine Differenzierung nach Eigentum und Besitz wird im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) statistisch nicht vorgenommen. Für den Phänomenbereich Linksextremismus und -terrorismus beschäftigt sich das BfV im Rahmen der Aufgabenerfüllung auch mit linksextremistischen Eigentums- und Besitzverhältnissen, zu denen auch Immobilien gehören können. Dies erfolgt im Rahmen der Bearbeitung des jeweiligen Beobachtungsobjekts. Ein statistischer Gesamtüberblick zu von Linksextremisten genutzten Immobilien in Deutschland liegt nicht vor, weshalb auch keine Entwicklungen in dem Bereich abgebildet werden können. Für den Phänomenbereich des Islamismus erfolgt keine statistische, im Verfassungsschutzverbund abgestimmte Erfassung und Auflistung des Eigentums oder der Nutzung von Immobilien durch Angehörige der islamistischen Szene. Mithin wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/22761 sowie auf die Antwort der Bundesregierung der diesbezüglichen Nachfrage auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/24107 verwiesen. Das BfV beschäftigt sich im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung unter anderem mit den Eigentums- und Besitzverhältnissen extremistischer Akteure. Dies erfolgt im Rahmen der Bearbeitung des jeweiligen konkreten Beobachtungsobjekts. Die Erfassung der wesentlichen Erkenntnisse zu derartigen Immobilien obliegt den vor Ort zuständigen Landesbehörden für Verfassungsschutz und erfolgt im „Nachrichtendienstlichen Informationssystem“ (NADIS). Dieses ermöglicht aber keinen automatisierten Überblick über statistische Eigentumsoder Nutzungsverhältnisse von Immobilien betreffend Angehörige der extremistischen Szenen. Die Aufstellung müsste händisch unter Sichtung jedes Einzelfalls und zumeist im Zuständigkeitsbereich der Landesbehörden für Verfassungsschutz erfolgen. Somit kann eine Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 124, 161, 197). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die Klärung der Frage würde die Sichtung eines immensen Aktenbestandes in den für Linksextremismus, Rechtsextremismus und Islamismus zuständigen Abteilungen des BfV erforderlich machen. Eine inhaltliche Auswertung der Dokumente wäre händisch vorzunehmen. Die in den elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine vollständige Übersicht ermöglichen würde. Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die Personalressourcen in den zuständigen Abteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum binden und ihre Arbeit erheblich beeinträchtigen. Eine Teilantwort kommt vorliegend nicht in Betracht, da auch diese den dargestellten Aufwand erfordern würde. 5. Sollte in den Phänomenbereichen des Linksextremismus und Islamismus aktuell weiterhin keine umfassende und fortlaufende einheitliche Erfassung und Auflistung von Eigentum, Besitz oder Nutzung von Immobilien der islamistischen und linksextremistischen Szene (vgl. Antworten zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 20/12877) aufgrund eines unzumutbaren Arbeitsaufwands erfolgen, aus welchem Grund werden zur Bewältigung dieses Arbeitsaufwands keine zeitgemäßen Hilfsmittel (Computerprogramme, Künstliche Intelligenz etc.) herangezogen werden? Eine Auskunft, ob zur Bewältigung dieses Arbeitsaufwandes zeitgemäße Hilfsmittel genutzt werden oder zu den Gründen, warum, gemäß der Insimulation der Fragesteller, keine eingesetzt werden, kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Eine weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise des BfV offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Durch eine Beantwortung der Frage würden Rückschlüsse auf die Arbeitsweise in den für Linksextremismus und -terrorismus, Rechtsextremismus und - terrorismus und Islamismus und islamistischer Terrorismus zuständigen Fachabteilungen, sowie auf die vorhandenen Fähigkeiten und genutzten Programme ermöglicht werden. Eine Preisgabe von Informationen zur etwaigen Nutzung „zeitgemäßer Hilfsmittel“ würde darüber hinaus eine weite Angriffsfläche bieten und könnte zu Ausforschungszwecken genutzt werden. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zur Funktionsweise technischer Mittel sowie deren konkreter Anwendung im BfV würde weitgehende Rückschlüsse auf technische Fähigkeiten und Aufklärungspotential des BfV ermöglichen. Der Erfolg zukünftiger Maßnahmen könnte gefährdet und damit Erkenntnisgewinnung beeinträchtigt werden. Diese ist zur Aufgabenerfüllung des BfV jedoch unerlässlich. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde zudem dazu führen, dass der Kenntnisstand und bestimmte Arbeitsweisen im nachrichtendienstlichen Bereich des BfV offengelegt werden. Betroffene Personen oder Gruppen würden in die Lage versetzt, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder in Einzelfällen gar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfangenden wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse hier überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. 6. Wenn speziell im Phänomenbereich des Linksextremismus aktuell weiterhin keine umfassende und fortlaufende einheitliche Erfassung und Auflistung von Eigentum, Besitz oder Nutzung von Immobilien der linksextremen Szene (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 20/12877) erfolgt, aus welchem Grund wird vor dem Hintergrund des starken Anstiegs linksmotivierter politischer Straftaten im Jahr 2025 um 35,29 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (www.tage sschau.de/inland/innenpolitik/straftaten-kriminalitaet-politisch-statistik-10 2.html) weiterhin keine Notwendigkeit hierfür gesehen? Das BfV hat gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten. § 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG definiert derartige Bestrebungen als politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete „Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.“. Das BfV beobachtet im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung linksextremistische Aktivitäten, zu denen auch die Nutzung und der Erwerb von Immobilien zählen. Ausgangspunkt der Analyse des Erwerbs, des Besitzes oder der Nutzung von Immobilien durch Linksextremisten ist dabei stets eine konkrete linksextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Im Zuge der Bearbeitung beobachtet und analysiert das BfV die Rolle von etwaigen Immobilien bei der Entfaltung linksextremistischer Aktivitäten, wie der Finanzierung, Vernetzung und Agitation. Die Beobachtung selbiger erfolgt notwendigerweise im Rahmen der Bearbeitung des jeweiligen Beobachtungsobjekts. Bei der Bearbeitung von Linksextremisten verfolgt das BfV einen ganzheitlichen Ansatz, im Fokus stehen regelmäßig Aktionen und Treffen von Linksextremisten, der „militante Antifaschismus“ im gewaltorientierten Linksextremismus, der Zulauf unter jungen Menschen, Angriffe auf Unternehmen und Kritische Infrastruktur u. Ä. Die aktuellen Statistiken zur politisch motivierten Kriminalität und daraus abzuleitende Entwicklungstendenzen werden bei der Bearbeitung des Linksextremismus und -terrorismus berücksichtigt. Eigentums- und Besitzverhältnisse stehen dabei insoweit im Fokus, als dass die Informationen ganzheitlich analysiert und betrachtet werden. Eine statistische Auswertung der Daten im Sinne der Fragstellung erfolgt nur bei einem nachrichtendienstlichen Mehrwert zur Erfüllung der oben beschriebenen Aufgabe. 7. In welchen der in den Fragen 1 und 3 erfragten Immobilien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 Hausdurchsuchungen durchgeführt (bitte getrennt nach Datum und Ort der Durchsuchung, Ermittlungsanlass, Ergebnis der Hausdurchsuchung und Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens auflisten)? Es wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/6813 verwiesen. Darüber hinaus kann eine Beantwortung der Frage bezogen auf die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) nicht erfolgen, da die fragegegenständlichen Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können. Es werden zu den fragegegenständlichen Informationen keine Statistiken geführt. „Durchsuchungen“ sind kein Kriterium, das in den Verfahrensregistern des GBA geführt wird. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes. Selbst bei digitalisierten Aktenbeständen müsste eine manuelle Suche zusätzlich erfolgen, da auch mittels Abfrage einzelner Suchbegriffe keine vollständige Trefferliste garantiert werden könnte. Der mit einer solchen Suche verbundene Aufwand würde erhebliche Ressourcen in den betroffenen Abteilungen des GBA für einen nicht absehbaren, aber erwartbar erheblichen Zeitraum beanspruchen und ihre Arbeit zum Erliegen bringen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. 8. Liegen der Bundesregierung zu den in den Fragen 1 und 3 erfragten Immobilien Informationen vor, ob es im Rahmen von Förderprogrammen bei Erwerb oder Unterhalt der Immobilie Zuwendungen bzw. Vergünstigungen aus öffentlichen Stellen (z. B. KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)- Kredit, EU-Drittmittel etc.) gab (wenn ja, bitte nach Datum und Art der Zuwendung bzw. Vergünstigung auflisten)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung dieser Frage in offener Form nicht erfolgen kann. Der Antwortbeitrag enthält Informationen, welche schützenswerte Grundrechte Dritter berühren und daher einer Mitteilung der erfragten Informationen entgegenstehen. Konkret wären durch eine offene Beantwortung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Immobilieneigentümer als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG berührt. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass bei Offenlegung der erbetenen Informationen die Tätigkeit der KfW als Institution des Bundes für die Umsetzung von Förderungen gefährdet würde. Vor diesem Hintergrund wird die Antwort auf diese Frage als gesonderte Anlage mit der Einstufung „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* übermittelt. Die Bundesregierung verweist zudem im Hinblick auf den für eine vollständige Beantwortung erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwand auf den Antwortbeitrag zu den Fragen 1 bis 4. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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