Immobilien der extremistischen Szene seit dem 1. Januar 2025 (Antwort zu Drs. 21/6869)
Text
Immobilien der extremistischen Szene seit dem 1. Januar 2025 (Antwort zu Drs. 21/6869)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7632
21. Wahlperiode 17.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Martin Hess und der
Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6869 –
Immobilien der extremistischen Szene seit dem 1. Januar 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12446 wurde unter
anderem auch erfragt, welche Immobilien im Eigentum von Personen, Parteien,
Vereinen, Organisationen oder Gewerben der extremistischen Szene stehen.
Mit dieser Kleinen Anfrage sollen die bereits vorliegenden Informationen nun
um die aktuellen Daten ergänzt werden.
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche Immobilien
(Häuser, Gebäude, Wohneinheiten, Gewerberäumlichkeiten, Grundstücke
etc.) im Eigentum von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder
Gewerben stehen, die der
a) rechtsextremistischen Szene,
b) linksextremistischen Szene oder
c) islamistischen Szene
zugeordnet werden und von diesen politisch ziel- und zweckgerichtet
sowie wiederkehrend genutzt wurden (wenn ja, bitte getrennt nach Ort
inklusive Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs, aktueller Nutzung, Eigentümer
und Betreiber aufschlüsseln)?
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der in
Frage 1 erfragten Immobilien im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum
30. Juni 2026 in den einzelnen Bundesländern entwickelt (bitte getrennt
nach Monatsscheiben und dem jeweiligen Bundesland aufschlüsseln)?
3. Verfügt die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Immobilien
(Häuser, Gebäude, Wohneinheiten, Gewerberäumlichkeiten, Grundstücke
etc.) dauerhaft von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder
Gewerben, die der
a) rechtsextremistischen Szene,
b) linksextremistischen Szene oder
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 17. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
c) islamistischen Szene
zugeordnet werden und von diesen politisch ziel- und zweckgerichtet
sowie wiederkehrend genutzt werden (wenn ja, bitte getrennt nach Ort
inklusive Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger Nutzung,
Partei, Verein, Organisation bzw. Einzelperson aufschlüsseln)?
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der in
Frage 3 erfragten Immobilien im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum
30. Juni 2026 in den einzelnen Bundesländern entwickelt (bitte getrennt
nach Jahresscheiben und dem jeweiligen Bundesland aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 4 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Für den Phänomenbereich Rechtsextremismus und -terrorismus wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu den thematisch identischen Fragen 1 und 3
der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache
21/6378 verwiesen. Eine Differenzierung nach Eigentum und Besitz wird im
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) statistisch nicht vorgenommen.
Für den Phänomenbereich Linksextremismus und -terrorismus beschäftigt sich
das BfV im Rahmen der Aufgabenerfüllung auch mit linksextremistischen
Eigentums- und Besitzverhältnissen, zu denen auch Immobilien gehören können.
Dies erfolgt im Rahmen der Bearbeitung des jeweiligen Beobachtungsobjekts.
Ein statistischer Gesamtüberblick zu von Linksextremisten genutzten
Immobilien in Deutschland liegt nicht vor, weshalb auch keine Entwicklungen in dem
Bereich abgebildet werden können.
Für den Phänomenbereich des Islamismus erfolgt keine statistische, im
Verfassungsschutzverbund abgestimmte Erfassung und Auflistung des Eigentums
oder der Nutzung von Immobilien durch Angehörige der islamistischen Szene.
Mithin wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/22761 sowie auf die Antwort
der Bundesregierung der diesbezüglichen Nachfrage auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/24107 verwiesen.
Das BfV beschäftigt sich im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung unter anderem
mit den Eigentums- und Besitzverhältnissen extremistischer Akteure. Dies
erfolgt im Rahmen der Bearbeitung des jeweiligen konkreten
Beobachtungsobjekts. Die Erfassung der wesentlichen Erkenntnisse zu derartigen Immobilien
obliegt den vor Ort zuständigen Landesbehörden für Verfassungsschutz und
erfolgt im „Nachrichtendienstlichen Informationssystem“ (NADIS). Dieses
ermöglicht aber keinen automatisierten Überblick über statistische
Eigentumsoder Nutzungsverhältnisse von Immobilien betreffend Angehörige der
extremistischen Szenen. Die Aufstellung müsste händisch unter Sichtung jedes
Einzelfalls und zumeist im Zuständigkeitsbereich der Landesbehörden für
Verfassungsschutz erfolgen.
Somit kann eine Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes,
der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE
124, 161, 197). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen
kann.
Die Klärung der Frage würde die Sichtung eines immensen Aktenbestandes in
den für Linksextremismus, Rechtsextremismus und Islamismus zuständigen
Abteilungen des BfV erforderlich machen. Eine inhaltliche Auswertung der
Dokumente wäre händisch vorzunehmen. Die in den elektronisch geführten
Akten enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet werden, da
eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine vollständige Übersicht
ermöglichen würde. Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde
die Personalressourcen in den zuständigen Abteilungen für einen nicht
absehbaren Zeitraum binden und ihre Arbeit erheblich beeinträchtigen. Eine
Teilantwort kommt vorliegend nicht in Betracht, da auch diese den dargestellten
Aufwand erfordern würde.
5. Sollte in den Phänomenbereichen des Linksextremismus und Islamismus
aktuell weiterhin keine umfassende und fortlaufende einheitliche
Erfassung und Auflistung von Eigentum, Besitz oder Nutzung von Immobilien
der islamistischen und linksextremistischen Szene (vgl. Antworten zu den
Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 20/12877) aufgrund eines
unzumutbaren Arbeitsaufwands erfolgen, aus welchem Grund werden zur
Bewältigung dieses Arbeitsaufwands keine zeitgemäßen Hilfsmittel
(Computerprogramme, Künstliche Intelligenz etc.) herangezogen werden?
Eine Auskunft, ob zur Bewältigung dieses Arbeitsaufwandes zeitgemäße
Hilfsmittel genutzt werden oder zu den Gründen, warum, gemäß der Insimulation
der Fragesteller, keine eingesetzt werden, kann aufgrund entgegenstehender
überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in
eingestufter Form. Eine weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede
stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den
Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise des BfV offenlegen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen
schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Durch eine Beantwortung der Frage würden Rückschlüsse auf die Arbeitsweise
in den für Linksextremismus und -terrorismus, Rechtsextremismus und -
terrorismus und Islamismus und islamistischer Terrorismus zuständigen
Fachabteilungen, sowie auf die vorhandenen Fähigkeiten und genutzten Programme
ermöglicht werden. Eine Preisgabe von Informationen zur etwaigen Nutzung
„zeitgemäßer Hilfsmittel“ würde darüber hinaus eine weite Angriffsfläche
bieten und könnte zu Ausforschungszwecken genutzt werden. Eine Bekanntgabe
von Einzelheiten zur Funktionsweise technischer Mittel sowie deren konkreter
Anwendung im BfV würde weitgehende Rückschlüsse auf technische
Fähigkeiten und Aufklärungspotential des BfV ermöglichen. Der Erfolg zukünftiger
Maßnahmen könnte gefährdet und damit Erkenntnisgewinnung beeinträchtigt
werden. Diese ist zur Aufgabenerfüllung des BfV jedoch unerlässlich.
Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde zudem dazu
führen, dass der Kenntnisstand und bestimmte Arbeitsweisen im
nachrichtendienstlichen Bereich des BfV offengelegt werden. Betroffene Personen oder
Gruppen würden in die Lage versetzt, Abwehrstrategien zu entwickeln und
somit die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder in Einzelfällen gar
unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass
auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfangenden wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso
mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen
Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr
eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen
derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse hier überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
6. Wenn speziell im Phänomenbereich des Linksextremismus aktuell
weiterhin keine umfassende und fortlaufende einheitliche Erfassung und
Auflistung von Eigentum, Besitz oder Nutzung von Immobilien der
linksextremen Szene (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/12877) erfolgt, aus welchem Grund wird vor
dem Hintergrund des starken Anstiegs linksmotivierter politischer
Straftaten im Jahr 2025 um 35,29 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (www.tage
sschau.de/inland/innenpolitik/straftaten-kriminalitaet-politisch-statistik-10
2.html) weiterhin keine Notwendigkeit hierfür gesehen?
Das BfV hat gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen, die gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten. § 4
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG definiert derartige Bestrebungen als
politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete „Verhaltensweisen in einem oder für
einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2
genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.“.
Das BfV beobachtet im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung linksextremistische
Aktivitäten, zu denen auch die Nutzung und der Erwerb von Immobilien
zählen. Ausgangspunkt der Analyse des Erwerbs, des Besitzes oder der Nutzung
von Immobilien durch Linksextremisten ist dabei stets eine konkrete
linksextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Im
Zuge der Bearbeitung beobachtet und analysiert das BfV die Rolle von
etwaigen Immobilien bei der Entfaltung linksextremistischer Aktivitäten, wie der
Finanzierung, Vernetzung und Agitation. Die Beobachtung selbiger erfolgt
notwendigerweise im Rahmen der Bearbeitung des jeweiligen
Beobachtungsobjekts. Bei der Bearbeitung von Linksextremisten verfolgt das BfV einen
ganzheitlichen Ansatz, im Fokus stehen regelmäßig Aktionen und Treffen von
Linksextremisten, der „militante Antifaschismus“ im gewaltorientierten
Linksextremismus, der Zulauf unter jungen Menschen, Angriffe auf Unternehmen
und Kritische Infrastruktur u. Ä. Die aktuellen Statistiken zur politisch
motivierten Kriminalität und daraus abzuleitende Entwicklungstendenzen werden
bei der Bearbeitung des Linksextremismus und -terrorismus berücksichtigt.
Eigentums- und Besitzverhältnisse stehen dabei insoweit im Fokus, als dass die
Informationen ganzheitlich analysiert und betrachtet werden. Eine statistische
Auswertung der Daten im Sinne der Fragstellung erfolgt nur bei einem
nachrichtendienstlichen Mehrwert zur Erfüllung der oben beschriebenen Aufgabe.
7. In welchen der in den Fragen 1 und 3 erfragten Immobilien wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum
30. Juni 2026 Hausdurchsuchungen durchgeführt (bitte getrennt nach
Datum und Ort der Durchsuchung, Ermittlungsanlass, Ergebnis der
Hausdurchsuchung und Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens
auflisten)?
Es wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/6813 verwiesen.
Darüber hinaus kann eine Beantwortung der Frage bezogen auf die
Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA)
nicht erfolgen, da die fragegegenständlichen Informationen nicht mit
zumutbarem Aufwand beschafft werden können. Es werden zu den
fragegegenständlichen Informationen keine Statistiken geführt. „Durchsuchungen“ sind kein
Kriterium, das in den Verfahrensregistern des GBA geführt wird. Erforderlich wäre
daher eine händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes. Selbst bei
digitalisierten Aktenbeständen müsste eine manuelle Suche zusätzlich erfolgen,
da auch mittels Abfrage einzelner Suchbegriffe keine vollständige Trefferliste
garantiert werden könnte. Der mit einer solchen Suche verbundene Aufwand
würde erhebliche Ressourcen in den betroffenen Abteilungen des GBA für
einen nicht absehbaren, aber erwartbar erheblichen Zeitraum beanspruchen und
ihre Arbeit zum Erliegen bringen. Das Bundesverfassungsgericht hat in
ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht
unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November
2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die
Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit
zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
8. Liegen der Bundesregierung zu den in den Fragen 1 und 3 erfragten
Immobilien Informationen vor, ob es im Rahmen von Förderprogrammen bei
Erwerb oder Unterhalt der Immobilie Zuwendungen bzw.
Vergünstigungen aus öffentlichen Stellen (z. B. KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)-
Kredit, EU-Drittmittel etc.) gab (wenn ja, bitte nach Datum und Art der
Zuwendung bzw. Vergünstigung auflisten)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung dieser Frage in offener Form nicht erfolgen
kann. Der Antwortbeitrag enthält Informationen, welche schützenswerte
Grundrechte Dritter berühren und daher einer Mitteilung der erfragten
Informationen entgegenstehen. Konkret wären durch eine offene Beantwortung das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Immobilieneigentümer als
Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG berührt. Darüber hinaus ist
nicht auszuschließen, dass bei Offenlegung der erbetenen Informationen die
Tätigkeit der KfW als Institution des Bundes für die Umsetzung von
Förderungen gefährdet würde. Vor diesem Hintergrund wird die Antwort auf diese Frage
als gesonderte Anlage mit der Einstufung „VS-Nur für den Dienstgebrauch“*
übermittelt. Die Bundesregierung verweist zudem im Hinblick auf den für eine
vollständige Beantwortung erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwand auf
den Antwortbeitrag zu den Fragen 1 bis 4.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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