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Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · zu619/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 619/25 (Beschluss) 22.07.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat mit Schreiben vom 21. Juli 2026 Folgendes mitgeteilt: Zu der vom Bundesrat beschlossenen Entschließung zur „Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer Verordnungen", BR Drs. 619/25 (Beschluss) Buchstabe B, nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Zu Nummer 1: Der Erlass der Tierseuchenmeldeverordnung sowie die zeitgleich erfolgte Änderung des Tiergesundheitsgesetzes dienen der Anpassung des nationalen Tiergesundheitsrechts an das EU-Tiergesundheitsrecht. Um Regelungslücken zu vermeiden, traten die Änderung des Tiergesundheitsgesetzes am 10. März 2026 (BGBl. I Nr. 60) und die neue Tierseuchenmeldeverordnung am 11. März 2026 (BGBl. I Nr. 61) in unmittelbarem zeitlichem Abstand in Kraft. Die Tierseuchenmeldeverordnung bezweckt die Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die dort verankerten Meldepflichten bestimmter Seuchen ergeben sich insbesondere aus dem EU-Recht und den Gesundheitskodizes für Landtiere und Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, WOAH). Zudem wurden Meldepflichten für Seuchen aufgenommen, deren Überwachung zum Zweck der frühzeitigen Erkennung des gehäuften Auftretens für fachlich erforderlich gehalten wurde. Daher sind in der Tierseuchenmeldeverordnung auch Meldepflichten verankert, die über die rechtlichen Mindestanforderungen des EU-Rechts hinausgehen. Die Liste der meldepflichtigen Seuchen wurde sowohl mit den Ländern als auch den Verbänden mehrfach im Rahmen von Anhörungen zum Rechtsetzungsvorhaben erörtert. Gleichwohl sieht auch die Bundesregierung ein Erfordernis, den Umfang der bestehenden Meldeverpflichtungen erneut zu überprüfen. Insbesondere für in Deutschland endemisch vorkommende Seuchen, die nicht im EU-Recht gelistet sind, ist eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen vorgesehen, da epidemiologische Lagen von Seuchen naturgemäß einer gewissen Dynamik unterliegen. Eine solch wiederkehrende fachliche Beurteilung erfordert eine intensive Zusammenarbeit mit den Ländern. Auch relevante Hinweise von Verbänden werden in diesem Verfahren geprüft, so wie es schon beim Rechtsetzungsverfahren zum Erlass der Tierseuchenmeldeverordnung der Fall gewesen ist. Ein entsprechendes Vorgehen für eine erneute Bewertung wurde bereits initiiert. Um dabei den Bedürfnissen an eine effiziente Verwaltungsumsetzung Rechnung zu tragen, wird das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) unter anderem auf Erkenntnisse aus der Mitarbeit in der „Projektgruppe Überwachung" der „Arbeitsgruppe Tierseuchen, Tiergesundheit" der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz zurückgreifen. Auch der Aspekt einer möglichst bürokratiearmen Ausgestaltung und Reduktion von Meldepflichten auf das unbedingt Erforderliche wird berücksichtigt. Diese Projektgruppe wurde eingesetzt, damit die Länder gemeinsam mit dem BMLEH und dem Friedrich-Loeffler-Institut nationale Überwachungsprogramme und -pläne zu Tierseuchen erarbeiten und abstimmen können. Zu Nummer 2: Die Bundesregierung sieht ebenfalls die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung zur Aufhebung von Meldungen von Tierseuchen, für die keine amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen vorgeschrieben sind. Denn nach dem aktuellen Wortlaut ist eine Aufhebung solcher Meldungen nicht sofort möglich. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Anhörung im Einvernehmen mit den Ländern besprochen, dass eine weitere vertiefte rechtsförmliche Prüfung der Möglichkeit sowie der konkreten Implementation einer entsprechenden Regelung erforderlich ist. Diese soll in einer vorgesehenen Überarbeitung in enger Abstimmung mit den Ländern erfolgen.

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