Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
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Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 619/25 (Beschluss)
22.07.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur Verordnung zur Neuregelung des
Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher
Verordnungen
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat mit
Schreiben vom 21. Juli 2026 Folgendes mitgeteilt:
Zu der vom Bundesrat beschlossenen Entschließung zur „Verordnung zur
Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer
Verordnungen", BR Drs. 619/25 (Beschluss) Buchstabe B, nimmt die
Bundesregierung wie folgt Stellung:
Zu Nummer 1:
Der Erlass der Tierseuchenmeldeverordnung sowie die zeitgleich erfolgte Änderung
des Tiergesundheitsgesetzes dienen der Anpassung des nationalen
Tiergesundheitsrechts an das EU-Tiergesundheitsrecht. Um Regelungslücken zu vermeiden, traten
die Änderung des Tiergesundheitsgesetzes am 10. März 2026 (BGBl. I Nr. 60) und
die neue Tierseuchenmeldeverordnung am 11. März 2026 (BGBl. I Nr. 61) in
unmittelbarem zeitlichem Abstand in Kraft.
Die Tierseuchenmeldeverordnung bezweckt die Vorbeugung und Bekämpfung von
Tierseuchen sowie den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die dort verankerten
Meldepflichten bestimmter Seuchen ergeben sich insbesondere aus dem EU-Recht
und den Gesundheitskodizes für Landtiere und Wassertiere der Weltorganisation
für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, WOAH). Zudem
wurden Meldepflichten für Seuchen aufgenommen, deren Überwachung zum Zweck
der frühzeitigen Erkennung des gehäuften Auftretens für fachlich erforderlich
gehalten wurde. Daher sind in der Tierseuchenmeldeverordnung auch Meldepflichten
verankert, die über die rechtlichen Mindestanforderungen des EU-Rechts
hinausgehen. Die Liste der meldepflichtigen Seuchen wurde sowohl mit den Ländern als
auch den Verbänden mehrfach im Rahmen von Anhörungen zum
Rechtsetzungsvorhaben erörtert. Gleichwohl sieht auch die Bundesregierung ein Erfordernis, den
Umfang der bestehenden Meldeverpflichtungen erneut zu überprüfen. Insbesondere
für in Deutschland endemisch vorkommende Seuchen, die nicht im EU-Recht
gelistet sind, ist eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen vorgesehen, da
epidemiologische Lagen von Seuchen naturgemäß einer gewissen Dynamik
unterliegen. Eine solch wiederkehrende fachliche Beurteilung erfordert eine intensive
Zusammenarbeit mit den Ländern. Auch relevante Hinweise von Verbänden werden
in diesem Verfahren geprüft, so wie es schon beim Rechtsetzungsverfahren zum
Erlass der Tierseuchenmeldeverordnung der Fall gewesen ist. Ein entsprechendes
Vorgehen für eine erneute Bewertung wurde bereits initiiert. Um dabei den
Bedürfnissen an eine effiziente Verwaltungsumsetzung Rechnung zu tragen, wird das
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) unter
anderem auf Erkenntnisse aus der Mitarbeit in der „Projektgruppe Überwachung"
der „Arbeitsgruppe Tierseuchen, Tiergesundheit" der Länderarbeitsgemeinschaft
Verbraucherschutz zurückgreifen. Auch der Aspekt einer möglichst
bürokratiearmen Ausgestaltung und Reduktion von Meldepflichten auf das unbedingt
Erforderliche wird berücksichtigt. Diese Projektgruppe wurde eingesetzt, damit die
Länder gemeinsam mit dem BMLEH und dem Friedrich-Loeffler-Institut nationale
Überwachungsprogramme und -pläne zu Tierseuchen erarbeiten und abstimmen
können.
Zu Nummer 2:
Die Bundesregierung sieht ebenfalls die Notwendigkeit einer ausdrücklichen
Regelung zur Aufhebung von Meldungen von Tierseuchen, für die keine amtlichen
Bekämpfungsmaßnahmen vorgeschrieben sind. Denn nach dem aktuellen Wortlaut
ist eine Aufhebung solcher Meldungen nicht sofort möglich. Aus diesem Grund
wurde im Rahmen der Anhörung im Einvernehmen mit den Ländern besprochen,
dass eine weitere vertiefte rechtsförmliche Prüfung der Möglichkeit sowie der
konkreten Implementation einer entsprechenden Regelung erforderlich ist. Diese soll
in einer vorgesehenen Überarbeitung in enger Abstimmung mit den Ländern
erfolgen.
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