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Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen

dip / drucksache 19.01.2026 · WP 21 · 619/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 619/1/25 19.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - Fz zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen A Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 2 TierSeuchMeldV) Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen. Folgeänderung: Artikel 1 § 13 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: „1. entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,“ Begründung: In § 3 der Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts wird in Absatz 2 Nummer 2 unter den Buchstaben a bis i der Personenkreis, der zur Meldung von Seuchen verpflichtet ist, gegenüber § 3 Absatz 1 erweitert und genau bestimmt. Absatz 2 Satz 2 bezieht sich ergänzend ausschließlich auf die, unter Buchstabe h genannten, „andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe“ sowie auf die unter Buchstabe i genann- ... ten, „Futtermittelkontrolleure“. Die für diese Personengruppen durch § 3 Absatz 2 Satz 2 getroffene Ausnahme zur Meldepflicht ist unklar formuliert und daher praktisch nicht umsetzbar. Die Begründung der „Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen“ enthält keine weiterführenden Informationen zu § 3 Absatz 2 Satz 2. Insofern ist die Intention des Verordnungsgebers nicht erkenntlich. Die Formulierung zu § 3 Absatz 2 Satz 2 ist einerseits zu unbestimmt („entsprechende Gründe“) und zum anderen ist nicht klar, wie den hier verpflichteten Personen erkenntlich ist, ob die Behörde bereits einschreitet oder nicht. Es besteht die begründete Gefahr der Fehlinterpretation der Rechtsvorgabe durch die Rechtsunterworfenen sowie einer darauf begründeten, nicht korrekten oder auch unterbleibenden Seuchenmeldung bei der zuständigen Behörde sowie einer Fehlinterpretation der Rechtsvorgabe durch die zuständige Behörde. Dies steht nicht im Einklang mit dem Ziel der Verordnung und ist zusätzlich problematisch, da der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 13 der „Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts“ im Raum steht. Eine solche Ausnahmeregelungen zur Meldepflicht für den unter § 3 Absatz 2 Nummer 2 unter Buchstabe h und i genannten Personenkreis wird daher nicht für erforderlich gehalten. Ohne die Einschränkung müssen Nachweise oder Gründe für einen Verdacht auch für die unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben h und i Genannten an die zuständige Behörde gemeldet werden, die als zuständige Behörde Kenntnis darüber besitzt, ob bereits ein behördliches Eingreifen erfolgt ist. Daher ist § 3 Absatz 2 Satz 2 zu streichen und in der Folge § 13 Nummer 1 anzupassen. 2. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 1 TierSeuchMeldV) In Artikel 1 § 4 Satz 1 ist die Angabe „der zuständigen Behörde“ durch die Angabe „der für die Tierhaltung des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder der für den Ort, an dem das wild lebende Tier oder die wild lebenden Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, zuständigen Behörde“ zu ersetzen. Begründung: Die Ergänzung dient der Klarstellung einer rechtlichen Verpflichtung. Der meldepflichtige Leiter muss wissen, dass nicht an die für das Labor und dessen Überwachung lokal zuständige Behörde gemeldet werden muss, sondern an die ... Behörde, die für die Tierhaltung zuständig ist, aus der die untersuchten Proben stammen. Die seitens der Bundesregierung vertretene Auffassung, dass die Meldung bei Missverständnissen schon weitergegeben werde, ist unbefriedigend, weil es dazu keine rechtliche Verpflichtung gibt und dies auch mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und Zeitverzug verbunden ist. 3. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 TierSeuchMeldV) Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: „3. das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, und“ Begründung: Erstens ist der Begriff „Pathogen“ nicht legaldefiniert. Es sollte der in Artikel 4 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/429 definierte Begriff „Seuchenerreger“ verwendet werden, um begriffliche Klarheit zu schaffen. Dass in der Tierseuchenmeldeverordnung der Begriff „Pathogen“ verwendet wird, dürfte an der Formulierung in Anhang III Ziffer 4 der deutschen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 liegen, in der der in der englischen Fassung verwendete Begriff „pathogen“ nicht als „Erreger“ übersetzt wird. Maßgeblich sollte jedoch die Vorgabe des Basisrechtsaktes (Verordnung (EU) 2016/429)) sein. Hier wird in Artikel 4 Nummer 17 der Begriff „pathogen“ der englischen Sprachfassung als in der deutschen als „Erreger“ übersetzt. Zweitens berücksichtigt die bisherige Formulierung nicht, dass es indirekte Nachweismethoden gibt, bei denen nicht der Erreger (das Pathogen) oder seine Bestandteile nachgewiesen werden, sondern die Reaktion des Immunsystems auf diesen Erreger (Antikörper). Auch die Meldung von Antikörpernachweisen ist aus Sicht der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich, weil dies in einigen Fällen (z. B. Herpesvirusinfektionen) unmittelbare Rückschlüsse auf die Präsenz des Erregers zulässt oder z. B. in Kombination mit anderen Untersuchungsergebnissen wichtig für die amtstierärztliche Bewertung eines Falles ist (vgl. dazu Falldefinitionen in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, hier wird auch auf indirekte Diagnosemethoden Bezug genommen). ... 4. Zu Artikel 1 (§ 6 Satz 1 Nummer 4 TierSeuchMeldV) Artikel 1 § 6 Satz 1 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: „4. das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,“ Begründung: Erstens ist der Begriff „Pathogen“ nicht legaldefiniert. Es sollte der in Artikel 4 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/429 definierte Begriff „Seuchenerreger“ verwendet werden, um begriffliche Klarheit zu schaffen. Dass in der Tierseuchenmeldeverordnung der Begriff „Pathogen“ verwendet wird, dürfte an der Formulierung in Anhang III Ziffer 4 der deutschen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 liegen, in der der in der englischen Fassung verwendete Begriff „pathogen“ nicht als „Erreger“ übersetzt wird. Maßgeblich sollte jedoch die Vorgabe des Basisrechtsaktes (Verordnung (EU) 2016/429)) sein. Hier wird in Artikel 4 Nummer 17 der Begriff „pathogen“ der englischen Sprachfassung als in der deutschen als „Erreger“ übersetzt. Zweitens berücksichtigt die bisherige Formulierung nicht, dass es indirekte Nachweismethoden gibt, bei denen nicht der Erreger (das Pathogen) oder seine Bestandteile nachgewiesen werden, sondern die Reaktion des Immunsystems auf diesen Erreger (Antikörper). Auch die Meldung von Antikörpernachweisen ist aus Sicht der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich, weil dies in einigen Fällen (z. B. Herpesvirusinfektionen) unmittelbare Rückschlüsse auf die Präsenz des Erregers zulässt oder z. B. in Kombination mit anderen Untersuchungsergebnissen wichtig für die amtstierärztliche Bewertung eines Falles ist (vgl. dazu Falldefinitionen in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, hier wird auch auf indirekte Diagnosemethoden Bezug genommen). 5. Zu Artikel 1 (§ 6 Satz 1 Nummer 6 TierSeuchMeldV) In Artikel 1 § 6 Satz 1 Nummer 6 ist die Angabe „sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, und“ durch die Angabe „sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die Geokoordinaten des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, oder, wenn die Geokoordinaten der meldenden Person nicht bekannt sind, die Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, und“ zu ersetzen. ... Begründung: Die Erfahrungen aus der langjährigen ASP-Bekämpfung im Wildbestand zeigen, dass ausschließlich die Geokoordinaten geeignet sind, einen Fund- oder Erlegungsort in unbebautem Gebiet zu definieren. In vielen Fällen sind diese Koordinaten der Untersuchungseinrichtung bekannt, weil sie auf den Einsendescheinen der Erleger/Finder mitgeteilt werden (in Sachsen gibt es z. B. einen vorgegebenen Probenbegleitschein, dessen Verwendung Voraussetzung für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen ist) oder weil es bereits landespezifische IT-Lösungen gibt, mit denen die Daten erhoben und der Untersuchungseinrichtung weitergeleitet werden können. Sofern also solche Daten in der Untersuchungseinrichtung vorliegen, ist deren Übermittlung eine ganz erhebliche Verwaltungsvereinfachung für die zuständige Behörde. 6. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5 - neu - i. V. m. Anlage 3 und Anlage 4 - neu - TierSeuchMeldV) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) § 8 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 4 ist die Angabe „zugegangen ist.“ durch die Angabe „zugegangen ist,“ zu ersetzen. bb) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen: „5. eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag des Monats, der demjenigen folgt, in dem der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.“ ... b) Anlage 3 ist durch die folgende Anlage 3 zu ersetzen: „Anlage 3 Seuchen, die nach § 4 zu melden sind Landtiere 1 2 3 Nr. Seuchen Arten und Artengruppen Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG 1. Infektion mit SARS-CoV-2 Alle Tierarten 2. Tuberkulose (Infektion mit M. microti, M. africanum, M. pinnipedii, M. orygis, M. mungi, M. suricattae) Säugetiere, Vögel Mammalia, Aves 3. Salmonellose/Salmonella ssp. (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen- Verordnung oder Anlage 2 Nr. 12 besteht) Säugetiere, Vögel Mammalia, Aves 4. Campylobacteriose (thermophile Campylobacter) Säugetiere, Vögel Mammalia, Aves 5. Leptospirose Säugetiere Mammalia 6. Befall mit Echinococcus multilocularis Säugetiere außer Hundeartige Mammalia außer Canidae 7. Echinokokkose (außer Befall mit E. multilocularis) Säugetiere Mammalia 8. Bornavirus-Infektionen der Säugetiere Säugetiere Mammalia 9. Säugerpocken (Orthopoxinfektion) Säugetiere Mammalia 10. Listeriose (Listeria monocytogenes) Huftiere Ungulata 11. Infektion mit Verotoxin bildenden Escherichia coli Paarhufer Artiodactyla 12. Toxoplasmose Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele, Hirsche, Schweine, Katzen, Hasenartige, Huhn, Truthuhn, Enten, Gänse Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Camelidae, Cervidae, Suidae, Felidae, Leporidae, Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Anas ssp., Anser ssp 13. Infektion mit CCHFV (Krim-Kongo Hämorrhagisches Fieber) Rind, Schaf, Ziege Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp. ... 14. Q-Fieber Hirsche (gehaltene Tiere), Kamele (gehaltene Tiere) Cervidae (gehaltene Tiere), Camelidae (gehaltene Tiere) 15. Infektion mit MERS-CoV (Middle East respiratory syndrome coronavirus) Kamele Camelidae 16. Leishmaniose Hunde Canidae 17. Tularämie Hasenartige und andere Tierarten Lagomorpha und andere Tierarten 18. Infektion mit dem Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) Vögel Aves 19. Tuberkulose des Geflügels (M. avium subsp. avium, M. avium subsp. hominissuis, M. genavense) Vögel Aves 20. Chlamydiose der Vögel Vögel außer Papageienartige Aves außer Psittaciformes Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen 21. Hämorrhagische Septikämie (Pasteurella multocida Serotypen 6:b und 6:e) Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Kamele, Hirsche Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Suidae, Equidae, Camelidae, Cervidae 22. Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit Rinder Schafe, Ziegen, Hirsche, Raubtiere Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Cervidae, Carnivora 23. Rauschbrand Rinder, Schafe, Ziegen Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis spp., Capra ssp. 24. Infektion mit dem Schmallenberg-Virus Rinder, Schafe, Ziegen Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp. 25. Anaplasmose der Rinder Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 26. Babesiose der Rinder Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 27. Infektion mit Theileria annulata, Theileria orientalis und Theileria parva Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 28. Chlamydiose der Schafe und Ziegen (Chlamydia abortus) Schafe, Ziegen Ovis ssp., Capra ssp. ... 29. Caprine arthritis/encephalitis (CAE) Schafe, Ziegen Ovis ssp., Capra ssp. 30. Maedi-Visna Schafe, Ziegen Ovis ssp., Capra ssp. 31. Infektion mit dem Equinen Herpesvirus-1 (Equine Rhinopneumonitis) Equiden Equidae 32. Infektion mit dem Virus der Equinen Influenza Equiden Equidae 33. Stomatitis vesicularis Schweine, Equiden, Rinder Suidae, Equidae, Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 34. Vesikuläre Schweinekrankheit Schweine Suidae 35. Transmissible virale Gastroenteritis des Schweines (TGE) Schweine Suidae 36. Hämorrhagische Kaninchenkrankheit (Rabbit Haemorrhagic Disease (RHD)) Hasenartige Lagomorpha 37. Gumboro-Krankheit Huhn, Truthuhn Gallus gallus, Meleagris gallopavo 38. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) Huhn Gallus gallus “ c) Nach Anlage 3 ist die folgende Anlage 4 einzufügen: „Anlage 4 Weitere Seuchen, die nach § 4 zu melden sind Teil 1 – Landtiere 1 2 3 Nr. Seuchen Arten und Artengruppen Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG 1. Infektion mit dem Tick-borne encephalitis virus (TBEV) (auch Frühsommer- Meningoenzephalitis (FSME)) Equiden, Hunde, Schafe, Ziegen Equidae, Canidae, Ovis ssp., Capra ssp. 2. Infektion mit Brucella canis Hunde Canidae Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen 3. Besnoitiose Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. ... Teil 2 – Wassertiere 1 2 3 Nr. Seuchen Arten und Artengruppen Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen 1. Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) Anarhichas minor, Anguilla Anguilla, Anguilla japonica, Brevoortia tyrannus, Channa striata, Coregonus lavaretus, Ctenolabrus rupestris, Danio rerio, Dicentrarchus labrax, Esox lucius, Gadus morhua, Hippoglossus hippoglossus, Limanda limanda, Merluccius merluccius, Microstomus kitt, Morone saxatilis, Oncorhynchus spp., Pleuronectes platessa, Salmo salar, Salmo trutta, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush, Scophthalmus maximus Teil 3 – Sonstige Tiere 1 2 3 Nr. Seuchen Arten und Artengruppen Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG 1. Salmonellose/Salmonella ssp. Reptilien Reptilia “ Folgeänderung: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In § 4 Satz 1 ist nach der Angabe „Anlage 3“ jeweils die Angabe „oder Anlage 4“ einzufügen. b) In § 9 Absatz 4 ist die Angabe „§ 8 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Nummer 4 oder 5“ zu ersetzen. Begründung: Der bürokratische Aufwand für zu meldende Seuchen sollte so gering wie möglich gehalten werden. Um die zusätzlichen Belastungen für die für die Meldungen zuständigen Behörden zu vermeiden, sollte die Anlage 3 nur für solche Seuchen gelten, welche nach der bisherigen Rechtslage zu melden sind. Für Seuchen, für die nach bisheriger Rechtslage keine Meldepflichten bestehen, sollte eine längere Meldefrist gelten. Hierfür wird in § 8 Absatz 1 eine neue Nummer 5 geschaffen und die entsprechenden Seuchen aus Anlage 3 in eine neue Anlage 4 überführt. ... 7. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 TierSeuchMeldV) Artikel 1 § 9 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: „1. die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,“ b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: „1. die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,“ Begründung: Erstens ist der Begriff „Pathogen“ nicht legaldefiniert. Es sollte der in Artikel 4 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/429 definierte Begriff „Seuchenerreger“ verwendet werden, um begriffliche Klarheit zu schaffen. Dass in der Tierseuchenmeldeverordnung der Begriff „Pathogen“ verwendet wird, dürfte an der Formulierung in Anhang III Ziffer 4 der deutschen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 liegen, in der der in der englischen Fassung verwendete Begriff „pathogen“ nicht als „Erreger“ übersetzt wird. Maßgeblich sollte jedoch die Vorgabe des Basisrechtsaktes (Verordnung (EU) 2016/429) sein. Hier wird in Artikel 4 Nummer 17 der Begriff „pathogen“ der englischen Sprachfassung als in der deutschen als „Erreger“ übersetzt. Zweitens berücksichtigt die bisherige Formulierung nicht, dass es indirekte Nachweismethoden gibt, bei denen nicht der Erreger (das Pathogen) oder seine Bestandteile nachgewiesen werden, sondern die Reaktion des Immunsystems auf diesen Erreger (Antikörper). Auch die Meldung von Antikörpernachweisen ist aus Sicht der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich, weil dies in einigen Fällen (z. B. Herpesvirusinfektionen) unmittelbare Rückschlüsse auf die Präsenz des Erregers zulässt oder z. B. in Kombination mit anderen Untersuchungsergebnissen wichtig für die amtstierärztliche Bewertung eines Falles ist (vgl. dazu Falldefinitionen in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, hier wird auch auf indirekte Diagnosemethoden Bezug genommen). ... 8. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 TierSeuchMeldV) Artikel 1 § 9 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aaa) In Nummer 2 ist nach der Angabe „verbundenen Ausbruchs,“ die Angabe „soweit bekannt,“ einzufügen. bbb) In Nummer 7 ist nach der Angabe „der Seuche“ die Angabe „ , soweit bekannt,“ einzufügen. bb) Satz 2 ist zu streichen. b) Absatz 3 Satz 2 ist zu streichen. Folgeänderung: In Artikel 1 § 10 ist die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 8“ zu ersetzen. Begründung: In der überwiegenden Zahl der Fälle ist zum Zeitpunkt der Mitteilung der Ursprung der Seuche nicht oder noch nicht bekannt. Dem wird auch in TSN- Online Rechnung getragen, indem im betreffenden Feld eingegeben werden kann „unbekannt – Ermittlungen werden fortgesetzt“. Ähnliches gilt für die Bezugsnummer eines potenziell mit dem Fall verbundenen Ausbruchs. Ein solcher ist sehr oft zum Zeitpunkt der Meldung nicht oder noch nicht bekannt und wird – sofern überhaupt möglich- erst im Rahmen der sich an die Feststellung des Falles erfolgenden epidemiologischen Ermittlungen festgestellt. Es ist daher sachgerecht, hier eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen. Für die Angaben in § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 bis 6 und Nummer 8 sowie Absatz 3 Nummer 1 bis 7 darf die Einschränkung hinsichtlich der zu meldenden Angaben dahingehend, dass diese nur zu melden sind soweit bekannt oder sie ohne größere Anstrengung in Erfahrung gebracht werden können, nicht gelten, sodass die betreffenden Verweise im jeweiligen Satz 2 zu streichen sind. Die Folgeänderung ist erforderlich, da § 10 auf § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 verweist und § 9 Absatz 1 nach Streichung von Satz 2 nur noch einen Satz enthält. ... 9. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 TierSeuchMeldV) Artikel 1 § 9 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist nach der Angabe „Anzahl der jeweils betroffenen Tiere,“ die Angabe „bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,“ einzufügen. b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist nach der Angabe „Anzahl der jeweils betroffenen Tiere,“ die Angabe „bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,“ einzufügen. Begründung: In den genannten Fällen ist die Anzahl der Einzeltiere nicht feststellbar. Alle zahlenmäßigen Angaben zu den diese Insektenarten betreffenden Seuchen erfolgen üblicherweise in der Zahl der betroffenen Völker. 10. Zu Artikel 1 (§ 10 TierSeuchMeldV) In Artikel 1 § 10 ist die Angabe „die Einstellung sämtlicher den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“ durch die Angabe „die Aufhebung sämtlicher den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“ zu ersetzen. Begründung: Die Anwendung TSN-Online, mit der die o. g. Meldung erfolgen muss (vgl. § 11) kennt die Kategorie „Einstellung sämtlicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“ nicht, dort ist stattdessen die „Aufhebung“ zu melden. Da die AVV TSN, wegfallen soll, muss in der TierSeuchMeldV klar formuliert werden, was genau die zuständigen Behörden in TSN-Online zu erfassen haben. Der Begriff der Aufhebung wird nicht nur in TSN-Online, sondern auch im EU-Recht entsprechend in Artikel 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verwendet. ... B 11. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. C Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen: 12. Die Meldung von Tierseuchen ist ein wichtiges Werkzeug der Tierseuchenbekämpfung. Der Bundesrat begrüßt daher, dass mit der vorliegenden Verordnung eine weitere Anpassung des aktuellen nationalen Rechts an das direkt geltende EU-Recht erfolgt. Aus Sicht des Bundesrats besteht die dringende Notwendigkeit, die vorliegende Tierseuchenmeldeverordnung zusammen mit dem geänderten Tiergesundheitsgesetz (BR-Drucksache 4/26) zu verabschieden, um Regelungslücken zu vermeiden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit die in der vorliegenden Verordnung formulierten Meldepflichten, v. a. für in Deutschland bereits endemisch vorkommende Seuchen, über die Mindestanforderungen des EU-Rechts hinaus gehen. Im Interesse einer schlanken und effizienten Verwaltungsumsetzung sollte die Meldung von Seuchen auf die rechtlich erforderlichen Mindestanforderungen beschränkt werden. Insbesondere sollte geprüft werden, inwieweit die Meldepflichten endemisch vorkommender Seuchen auf eine jährliche Meldepflicht reduziert werden können bzw. nach der Erstmeldung ein Verzicht auf Folgemeldungen möglich ist. Gleichzeitig ist eine Abwägung der fachlichen Notwendigkeit einer engen Überwachung zum Schutz der ... hiesigen Tierbestände notwendig. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die vorliegende Tierseuchenmeldeverordnung führt die aktuellen nationalen Vorschriften mit den Meldepflichten zu Tierseuchen aus dem EU-Recht sowie mit Vorgaben der WOAH (World Organisation for Animal Health) zusammen. Das BMLEH wird gebeten zu prüfen, ob eine Entlastung der Unternehmer und Behörden unter Einhaltung der rechtlichen Mindestanforderungen möglich ist. Das EU-Recht sieht z. B. für einige Seuchen vor, dass nach dem ersten Auftreten einer Seuche in einem Gebiet, diese nur noch in einem Jahresbericht gemeldet werden müssen. Diese Differenzierung findet sich in der vorliegenden Tierseuchenmeldeverordnung bezüglich der Seuchen, die in Deutschland bereits vorkommen, nicht. Im Sinne einer Entlastung sollte daher geprüft werden, inwieweit für bestimmte Seuchen eine geringere Meldefrequenz oder sogar eine jährliche Meldung möglich ist. Hierzu gehört insbesondere die Varroose, welche in Deutschland endemisch vorkommt. Das BMLEH wird gebeten diese Prüfung zeitnah zu beginnen und die Tierseuchenmeldeverordnung ggf. in einem weiteren Schritt entsprechend anzupassen. 13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit bei einer zukünftigen Anpassung der Tierseuchenmeldeverordnung oder an anderer geeigneter Stelle, beispielsweise in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten (AVV TSN), eine Regelung zur Aufhebung von Meldungen von Seuchen, für die keine amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen vorgeschrieben sind und auch darüber hinaus nicht erfolgen, implementiert werden kann. Begründung: Der Bundesrat hält es für geboten, im Zusammenhang mit der Neuregelung des Tierseuchenmelderechts einen Sachverhalt zu regeln, der in den vergangenen Jahren und Jahrzenten immer wieder zu Problemen geführt hat. Mangels einer ausdrücklichen Regelung wurden insbesondere TSN-Meldungen zu den bisher meldepflichtigen Tierseuchen von den meldenden Behörden in vielen Fällen nicht wieder aufgehoben, wodurch diese Meldungen als „Karteileichen“ u. a. die Statistiken verfälschten. Der Bundesrat erkennt die von der Bundesregierung geäußerte Bitte an, diese aus Sicht des Bundesrates wichtige Thematik nicht als Maßgabe zur gegenständlichen Verordnung vorzusehen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die erforderlichen Änderungen im Ergebnis einer vertieften fachlichen Prüfung sodann an geeigneter Stelle rechtlich umzusetzen.]

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