Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Text
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
[...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 619/1/25
19.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV - Fz
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und
zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 2 TierSeuchMeldV)
Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 § 13 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,“
Begründung:
In § 3 der Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts wird in
Absatz 2 Nummer 2 unter den Buchstaben a bis i der Personenkreis, der zur
Meldung von Seuchen verpflichtet ist, gegenüber § 3 Absatz 1 erweitert und
genau bestimmt. Absatz 2 Satz 2 bezieht sich ergänzend ausschließlich auf die,
unter Buchstabe h genannten, „andere als die in Nummer 1 genannten
Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe“ sowie auf die unter Buchstabe i genann-
...
ten, „Futtermittelkontrolleure“.
Die für diese Personengruppen durch § 3 Absatz 2 Satz 2 getroffene Ausnahme
zur Meldepflicht ist unklar formuliert und daher praktisch nicht umsetzbar.
Die Begründung der „Verordnung zur Neuregelung des
Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen“
enthält keine weiterführenden Informationen zu § 3 Absatz 2 Satz 2. Insofern ist
die Intention des Verordnungsgebers nicht erkenntlich.
Die Formulierung zu § 3 Absatz 2 Satz 2 ist einerseits zu unbestimmt
(„entsprechende Gründe“) und zum anderen ist nicht klar, wie den hier
verpflichteten Personen erkenntlich ist, ob die Behörde bereits einschreitet oder nicht.
Es besteht die begründete Gefahr der Fehlinterpretation der Rechtsvorgabe
durch die Rechtsunterworfenen sowie einer darauf begründeten, nicht
korrekten oder auch unterbleibenden Seuchenmeldung bei der zuständigen Behörde
sowie einer Fehlinterpretation der Rechtsvorgabe durch die zuständige
Behörde. Dies steht nicht im Einklang mit dem Ziel der Verordnung und ist
zusätzlich problematisch, da der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 13
der „Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts“ im Raum
steht.
Eine solche Ausnahmeregelungen zur Meldepflicht für den unter § 3 Absatz 2
Nummer 2 unter Buchstabe h und i genannten Personenkreis wird daher nicht
für erforderlich gehalten. Ohne die Einschränkung müssen Nachweise oder
Gründe für einen Verdacht auch für die unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstaben h und i Genannten an die zuständige Behörde gemeldet werden,
die als zuständige Behörde Kenntnis darüber besitzt, ob bereits ein
behördliches Eingreifen erfolgt ist.
Daher ist § 3 Absatz 2 Satz 2 zu streichen und in der Folge § 13 Nummer 1
anzupassen.
2. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 1 TierSeuchMeldV)
In Artikel 1 § 4 Satz 1 ist die Angabe „der zuständigen Behörde“ durch die
Angabe „der für die Tierhaltung des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder
der für den Ort, an dem das wild lebende Tier oder die wild lebenden Tiere
gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, zuständigen Behörde“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung einer rechtlichen Verpflichtung. Der
meldepflichtige Leiter muss wissen, dass nicht an die für das Labor und dessen
Überwachung lokal zuständige Behörde gemeldet werden muss, sondern an die
...
Behörde, die für die Tierhaltung zuständig ist, aus der die untersuchten Proben
stammen. Die seitens der Bundesregierung vertretene Auffassung, dass die
Meldung bei Missverständnissen schon weitergegeben werde, ist
unbefriedigend, weil es dazu keine rechtliche Verpflichtung gibt und dies auch mit
zusätzlichem Verwaltungsaufwand und Zeitverzug verbunden ist.
3. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 TierSeuchMeldV)
Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt
nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, und“
Begründung:
Erstens ist der Begriff „Pathogen“ nicht legaldefiniert. Es sollte der in Artikel 4
Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/429 definierte Begriff
„Seuchenerreger“ verwendet werden, um begriffliche Klarheit zu schaffen. Dass in der
Tierseuchenmeldeverordnung der Begriff „Pathogen“ verwendet wird, dürfte an
der Formulierung in Anhang III Ziffer 4 der deutschen Sprachfassung der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 liegen, in der der in der englischen
Fassung verwendete Begriff „pathogen“ nicht als „Erreger“ übersetzt wird.
Maßgeblich sollte jedoch die Vorgabe des Basisrechtsaktes (Verordnung (EU)
2016/429)) sein. Hier wird in Artikel 4 Nummer 17 der Begriff „pathogen“ der
englischen Sprachfassung als in der deutschen als „Erreger“ übersetzt.
Zweitens berücksichtigt die bisherige Formulierung nicht, dass es indirekte
Nachweismethoden gibt, bei denen nicht der Erreger (das Pathogen) oder seine
Bestandteile nachgewiesen werden, sondern die Reaktion des Immunsystems
auf diesen Erreger (Antikörper). Auch die Meldung von Antikörpernachweisen
ist aus Sicht der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich, weil dies in einigen
Fällen (z. B. Herpesvirusinfektionen) unmittelbare Rückschlüsse auf die Präsenz
des Erregers zulässt oder z. B. in Kombination mit anderen
Untersuchungsergebnissen wichtig für die amtstierärztliche Bewertung eines Falles ist (vgl.
dazu Falldefinitionen in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689,
hier wird auch auf indirekte Diagnosemethoden Bezug genommen).
...
4. Zu Artikel 1 (§ 6 Satz 1 Nummer 4 TierSeuchMeldV)
Artikel 1 § 6 Satz 1 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
„4. das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt
nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,“
Begründung:
Erstens ist der Begriff „Pathogen“ nicht legaldefiniert. Es sollte der in Artikel 4
Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/429 definierte Begriff
„Seuchenerreger“ verwendet werden, um begriffliche Klarheit zu schaffen. Dass in der
Tierseuchenmeldeverordnung der Begriff „Pathogen“ verwendet wird, dürfte an
der Formulierung in Anhang III Ziffer 4 der deutschen Sprachfassung der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 liegen, in der der in der englischen
Fassung verwendete Begriff „pathogen“ nicht als „Erreger“ übersetzt wird.
Maßgeblich sollte jedoch die Vorgabe des Basisrechtsaktes (Verordnung (EU)
2016/429)) sein. Hier wird in Artikel 4 Nummer 17 der Begriff „pathogen“ der
englischen Sprachfassung als in der deutschen als „Erreger“ übersetzt.
Zweitens berücksichtigt die bisherige Formulierung nicht, dass es indirekte
Nachweismethoden gibt, bei denen nicht der Erreger (das Pathogen) oder seine
Bestandteile nachgewiesen werden, sondern die Reaktion des Immunsystems
auf diesen Erreger (Antikörper). Auch die Meldung von Antikörpernachweisen
ist aus Sicht der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich, weil dies in einigen
Fällen (z. B. Herpesvirusinfektionen) unmittelbare Rückschlüsse auf die Präsenz
des Erregers zulässt oder z. B. in Kombination mit anderen
Untersuchungsergebnissen wichtig für die amtstierärztliche Bewertung eines Falles ist (vgl.
dazu Falldefinitionen in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689,
hier wird auch auf indirekte Diagnosemethoden Bezug genommen).
5. Zu Artikel 1 (§ 6 Satz 1 Nummer 6 TierSeuchMeldV)
In Artikel 1 § 6 Satz 1 Nummer 6 ist die Angabe „sofern es sich um wild
lebende Tiere handelt, die Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem
das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, und“ durch die
Angabe „sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die Geokoordinaten des
Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden,
oder, wenn die Geokoordinaten der meldenden Person nicht bekannt sind, die
Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere
gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, und“ zu ersetzen.
...
Begründung:
Die Erfahrungen aus der langjährigen ASP-Bekämpfung im Wildbestand
zeigen, dass ausschließlich die Geokoordinaten geeignet sind, einen Fund- oder
Erlegungsort in unbebautem Gebiet zu definieren. In vielen Fällen sind diese
Koordinaten der Untersuchungseinrichtung bekannt, weil sie auf den
Einsendescheinen der Erleger/Finder mitgeteilt werden (in Sachsen gibt es z. B. einen
vorgegebenen Probenbegleitschein, dessen Verwendung Voraussetzung für die
Zahlung von Aufwandsentschädigungen ist) oder weil es bereits
landespezifische IT-Lösungen gibt, mit denen die Daten erhoben und der
Untersuchungseinrichtung weitergeleitet werden können.
Sofern also solche Daten in der Untersuchungseinrichtung vorliegen, ist deren
Übermittlung eine ganz erhebliche Verwaltungsvereinfachung für die
zuständige Behörde.
6. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5 - neu - i. V. m. Anlage 3 und
Anlage 4 - neu - TierSeuchMeldV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 8 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 4 ist die Angabe „zugegangen ist.“ durch die Angabe
„zugegangen ist,“ zu ersetzen.
bb) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche,
die in Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am
ersten Arbeitstag des Monats, der demjenigen folgt, in dem der
zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.“
...
b) Anlage 3 ist durch die folgende Anlage 3 zu ersetzen:
„Anlage 3
Seuchen, die nach § 4 zu melden sind
Landtiere
1 2 3
Nr. Seuchen Arten und Artengruppen
Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG
1. Infektion mit SARS-CoV-2 Alle Tierarten
2. Tuberkulose (Infektion mit M. microti,
M. africanum, M. pinnipedii, M. orygis, M.
mungi, M. suricattae)
Säugetiere, Vögel
Mammalia, Aves
3. Salmonellose/Salmonella ssp. (außer
Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht
nach § 4 der Geflügel-Salmonellen-
Verordnung oder Anlage 2 Nr. 12 besteht)
Säugetiere, Vögel
Mammalia, Aves
4. Campylobacteriose (thermophile
Campylobacter)
Säugetiere, Vögel
Mammalia, Aves
5. Leptospirose Säugetiere
Mammalia
6. Befall mit Echinococcus multilocularis Säugetiere außer Hundeartige
Mammalia außer Canidae
7. Echinokokkose (außer Befall mit E.
multilocularis)
Säugetiere
Mammalia
8. Bornavirus-Infektionen der Säugetiere Säugetiere
Mammalia
9. Säugerpocken (Orthopoxinfektion) Säugetiere
Mammalia
10. Listeriose (Listeria monocytogenes) Huftiere
Ungulata
11. Infektion mit Verotoxin bildenden Escherichia
coli
Paarhufer
Artiodactyla
12. Toxoplasmose Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele, Hirsche,
Schweine, Katzen, Hasenartige, Huhn,
Truthuhn, Enten, Gänse
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp.,
Capra ssp., Camelidae, Cervidae, Suidae,
Felidae, Leporidae, Gallus gallus, Meleagris
gallopavo, Anas ssp., Anser ssp
13. Infektion mit CCHFV (Krim-Kongo
Hämorrhagisches Fieber)
Rind, Schaf, Ziege
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp.
...
14. Q-Fieber Hirsche (gehaltene Tiere), Kamele (gehaltene
Tiere)
Cervidae (gehaltene Tiere), Camelidae
(gehaltene Tiere)
15. Infektion mit MERS-CoV (Middle East
respiratory syndrome coronavirus)
Kamele
Camelidae
16. Leishmaniose Hunde
Canidae
17. Tularämie Hasenartige und andere Tierarten
Lagomorpha und andere Tierarten
18. Infektion mit dem
Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis,
M. caprae, M. tuberculosis)
Vögel
Aves
19. Tuberkulose des Geflügels (M. avium subsp.
avium, M. avium subsp. hominissuis, M.
genavense)
Vögel
Aves
20. Chlamydiose der Vögel Vögel außer Papageienartige
Aves außer Psittaciformes
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen
21. Hämorrhagische Septikämie (Pasteurella
multocida Serotypen 6:b und 6:e)
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden,
Kamele, Hirsche
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp., Suidae, Equidae,
Camelidae, Cervidae
22. Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen
Krankheit
Rinder Schafe, Ziegen, Hirsche, Raubtiere
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp.,
Capra ssp., Cervidae, Carnivora
23. Rauschbrand Rinder, Schafe, Ziegen
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
spp., Capra ssp.
24. Infektion mit dem Schmallenberg-Virus Rinder, Schafe, Ziegen
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp.
25. Anaplasmose der Rinder Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
26. Babesiose der Rinder Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
27. Infektion mit Theileria annulata, Theileria
orientalis und Theileria parva
Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
28. Chlamydiose der Schafe und Ziegen
(Chlamydia abortus)
Schafe, Ziegen
Ovis ssp., Capra ssp.
...
29. Caprine arthritis/encephalitis (CAE) Schafe, Ziegen
Ovis ssp., Capra ssp.
30. Maedi-Visna Schafe, Ziegen
Ovis ssp., Capra ssp.
31. Infektion mit dem Equinen Herpesvirus-1
(Equine Rhinopneumonitis)
Equiden
Equidae
32. Infektion mit dem Virus der Equinen
Influenza
Equiden
Equidae
33. Stomatitis vesicularis Schweine, Equiden, Rinder
Suidae, Equidae, Bison ssp., Bos ssp.,
Bubalus ssp.
34. Vesikuläre Schweinekrankheit Schweine
Suidae
35. Transmissible virale Gastroenteritis
des Schweines (TGE)
Schweine
Suidae
36. Hämorrhagische Kaninchenkrankheit
(Rabbit Haemorrhagic Disease
(RHD))
Hasenartige
Lagomorpha
37. Gumboro-Krankheit Huhn, Truthuhn
Gallus gallus, Meleagris gallopavo
38. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels
(ILT)
Huhn
Gallus gallus
“
c) Nach Anlage 3 ist die folgende Anlage 4 einzufügen:
„Anlage 4
Weitere Seuchen, die nach § 4 zu melden sind
Teil 1 – Landtiere
1 2 3
Nr. Seuchen Arten und Artengruppen
Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG
1. Infektion mit dem Tick-borne encephalitis
virus (TBEV) (auch Frühsommer-
Meningoenzephalitis (FSME))
Equiden, Hunde, Schafe, Ziegen
Equidae, Canidae, Ovis ssp., Capra ssp.
2. Infektion mit Brucella canis Hunde
Canidae
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen
3. Besnoitiose Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
...
Teil 2 – Wassertiere
1 2 3
Nr. Seuchen Arten und Artengruppen
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen
1. Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) Anarhichas minor, Anguilla Anguilla, Anguilla
japonica, Brevoortia tyrannus, Channa striata,
Coregonus lavaretus, Ctenolabrus rupestris,
Danio rerio, Dicentrarchus labrax, Esox
lucius, Gadus morhua, Hippoglossus
hippoglossus, Limanda limanda, Merluccius
merluccius, Microstomus kitt, Morone
saxatilis, Oncorhynchus spp., Pleuronectes
platessa, Salmo salar, Salmo trutta,
Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis,
Salvelinus namaycush, Scophthalmus
maximus
Teil 3 – Sonstige Tiere
1 2 3
Nr. Seuchen Arten und Artengruppen
Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG
1. Salmonellose/Salmonella ssp. Reptilien
Reptilia
“
Folgeänderung:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 4 Satz 1 ist nach der Angabe „Anlage 3“ jeweils die Angabe „oder
Anlage 4“ einzufügen.
b) In § 9 Absatz 4 ist die Angabe „§ 8 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Angabe
„§ 8 Absatz 1 Nummer 4 oder 5“ zu ersetzen.
Begründung:
Der bürokratische Aufwand für zu meldende Seuchen sollte so gering wie
möglich gehalten werden. Um die zusätzlichen Belastungen für die für die
Meldungen zuständigen Behörden zu vermeiden, sollte die Anlage 3 nur für
solche Seuchen gelten, welche nach der bisherigen Rechtslage zu melden sind.
Für Seuchen, für die nach bisheriger Rechtslage keine Meldepflichten
bestehen, sollte eine längere Meldefrist gelten. Hierfür wird in § 8 Absatz 1 eine
neue Nummer 5 geschaffen und die entsprechenden Seuchen aus Anlage 3 in
eine neue Anlage 4 überführt.
...
7. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1
TierSeuchMeldV)
Artikel 1 § 9 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt
nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis
erfolgte,“
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt
nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis
erfolgte,“
Begründung:
Erstens ist der Begriff „Pathogen“ nicht legaldefiniert. Es sollte der in Artikel 4
Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/429 definierte Begriff
„Seuchenerreger“ verwendet werden, um begriffliche Klarheit zu schaffen. Dass in der
Tierseuchenmeldeverordnung der Begriff „Pathogen“ verwendet wird, dürfte an
der Formulierung in Anhang III Ziffer 4 der deutschen Sprachfassung der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 liegen, in der der in der englischen
Fassung verwendete Begriff „pathogen“ nicht als „Erreger“ übersetzt wird.
Maßgeblich sollte jedoch die Vorgabe des Basisrechtsaktes (Verordnung (EU)
2016/429) sein. Hier wird in Artikel 4 Nummer 17 der Begriff „pathogen“ der
englischen Sprachfassung als in der deutschen als „Erreger“ übersetzt.
Zweitens berücksichtigt die bisherige Formulierung nicht, dass es indirekte
Nachweismethoden gibt, bei denen nicht der Erreger (das Pathogen) oder seine
Bestandteile nachgewiesen werden, sondern die Reaktion des Immunsystems
auf diesen Erreger (Antikörper). Auch die Meldung von Antikörpernachweisen
ist aus Sicht der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich, weil dies in einigen
Fällen (z. B. Herpesvirusinfektionen) unmittelbare Rückschlüsse auf die Präsenz
des Erregers zulässt oder z. B. in Kombination mit anderen
Untersuchungsergebnissen wichtig für die amtstierärztliche Bewertung eines Falles ist (vgl.
dazu Falldefinitionen in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689,
hier wird auch auf indirekte Diagnosemethoden Bezug genommen).
...
8. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3
Satz 2 TierSeuchMeldV)
Artikel 1 § 9 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 2 ist nach der Angabe „verbundenen Ausbruchs,“ die
Angabe „soweit bekannt,“ einzufügen.
bbb) In Nummer 7 ist nach der Angabe „der Seuche“ die Angabe
„ , soweit bekannt,“ einzufügen.
bb) Satz 2 ist zu streichen.
b) Absatz 3 Satz 2 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 § 10 ist die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ durch die
Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 8“ zu ersetzen.
Begründung:
In der überwiegenden Zahl der Fälle ist zum Zeitpunkt der Mitteilung der
Ursprung der Seuche nicht oder noch nicht bekannt. Dem wird auch in TSN-
Online Rechnung getragen, indem im betreffenden Feld eingegeben werden
kann „unbekannt – Ermittlungen werden fortgesetzt“. Ähnliches gilt für die
Bezugsnummer eines potenziell mit dem Fall verbundenen Ausbruchs. Ein
solcher ist sehr oft zum Zeitpunkt der Meldung nicht oder noch nicht bekannt und
wird – sofern überhaupt möglich- erst im Rahmen der sich an die Feststellung
des Falles erfolgenden epidemiologischen Ermittlungen festgestellt. Es ist
daher sachgerecht, hier eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen.
Für die Angaben in § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 bis 6 und Nummer 8
sowie Absatz 3 Nummer 1 bis 7 darf die Einschränkung hinsichtlich der zu
meldenden Angaben dahingehend, dass diese nur zu melden sind soweit
bekannt oder sie ohne größere Anstrengung in Erfahrung gebracht werden
können, nicht gelten, sodass die betreffenden Verweise im jeweiligen Satz 2 zu
streichen sind.
Die Folgeänderung ist erforderlich, da § 10 auf § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
verweist und § 9 Absatz 1 nach Streichung von Satz 2 nur noch einen Satz
enthält.
...
9. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
TierSeuchMeldV)
Artikel 1 § 9 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist nach der Angabe „Anzahl der jeweils
betroffenen Tiere,“ die Angabe „bei Bienen und Hummeln die Anzahl der
jeweils betroffenen Völker,“ einzufügen.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist nach der Angabe „Anzahl der jeweils
betroffenen Tiere,“ die Angabe „bei Bienen und Hummeln die Anzahl der
jeweils betroffenen Völker,“ einzufügen.
Begründung:
In den genannten Fällen ist die Anzahl der Einzeltiere nicht feststellbar. Alle
zahlenmäßigen Angaben zu den diese Insektenarten betreffenden Seuchen
erfolgen üblicherweise in der Zahl der betroffenen Völker.
10. Zu Artikel 1 (§ 10 TierSeuchMeldV)
In Artikel 1 § 10 ist die Angabe „die Einstellung sämtlicher den jeweiligen
Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“ durch die Angabe „die Aufhebung sämtlicher den jeweiligen
Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die Anwendung TSN-Online, mit der die o. g. Meldung erfolgen muss (vgl.
§ 11) kennt die Kategorie „Einstellung sämtlicher
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“ nicht, dort ist stattdessen die „Aufhebung“ zu melden. Da die
AVV TSN, wegfallen soll, muss in der TierSeuchMeldV klar formuliert
werden, was genau die zuständigen Behörden in TSN-Online zu erfassen haben.
Der Begriff der Aufhebung wird nicht nur in TSN-Online, sondern auch im
EU-Recht entsprechend in Artikel 61 der Delegierten Verordnung (EU)
2020/687 verwendet.
...
B
11. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß
Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
12. Die Meldung von Tierseuchen ist ein wichtiges Werkzeug der
Tierseuchenbekämpfung. Der Bundesrat begrüßt daher, dass mit der vorliegenden Verordnung
eine weitere Anpassung des aktuellen nationalen Rechts an das direkt geltende
EU-Recht erfolgt.
Aus Sicht des Bundesrats besteht die dringende Notwendigkeit, die vorliegende
Tierseuchenmeldeverordnung zusammen mit dem geänderten
Tiergesundheitsgesetz (BR-Drucksache 4/26) zu verabschieden, um Regelungslücken zu
vermeiden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit die in der
vorliegenden Verordnung formulierten Meldepflichten, v. a. für in Deutschland
bereits endemisch vorkommende Seuchen, über die Mindestanforderungen des
EU-Rechts hinaus gehen. Im Interesse einer schlanken und effizienten
Verwaltungsumsetzung sollte die Meldung von Seuchen auf die rechtlich
erforderlichen Mindestanforderungen beschränkt werden. Insbesondere sollte geprüft
werden, inwieweit die Meldepflichten endemisch vorkommender Seuchen auf
eine jährliche Meldepflicht reduziert werden können bzw. nach der
Erstmeldung ein Verzicht auf Folgemeldungen möglich ist. Gleichzeitig ist eine
Abwägung der fachlichen Notwendigkeit einer engen Überwachung zum Schutz der
...
hiesigen Tierbestände notwendig.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die vorliegende Tierseuchenmeldeverordnung führt die aktuellen nationalen
Vorschriften mit den Meldepflichten zu Tierseuchen aus dem EU-Recht sowie
mit Vorgaben der WOAH (World Organisation for Animal Health) zusammen.
Das BMLEH wird gebeten zu prüfen, ob eine Entlastung der Unternehmer und
Behörden unter Einhaltung der rechtlichen Mindestanforderungen möglich ist.
Das EU-Recht sieht z. B. für einige Seuchen vor, dass nach dem ersten
Auftreten einer Seuche in einem Gebiet, diese nur noch in einem Jahresbericht
gemeldet werden müssen. Diese Differenzierung findet sich in der vorliegenden
Tierseuchenmeldeverordnung bezüglich der Seuchen, die in Deutschland
bereits vorkommen, nicht.
Im Sinne einer Entlastung sollte daher geprüft werden, inwieweit für
bestimmte Seuchen eine geringere Meldefrequenz oder sogar eine jährliche Meldung
möglich ist. Hierzu gehört insbesondere die Varroose, welche in Deutschland
endemisch vorkommt.
Das BMLEH wird gebeten diese Prüfung zeitnah zu beginnen und die
Tierseuchenmeldeverordnung ggf. in einem weiteren Schritt entsprechend anzupassen.
13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit bei einer
zukünftigen Anpassung der Tierseuchenmeldeverordnung oder an anderer
geeigneter Stelle, beispielsweise in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
Tierseuchennachrichten (AVV TSN), eine Regelung zur Aufhebung von
Meldungen von Seuchen, für die keine amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen
vorgeschrieben sind und auch darüber hinaus nicht erfolgen, implementiert werden
kann.
Begründung:
Der Bundesrat hält es für geboten, im Zusammenhang mit der Neuregelung des
Tierseuchenmelderechts einen Sachverhalt zu regeln, der in den vergangenen
Jahren und Jahrzenten immer wieder zu Problemen geführt hat. Mangels einer
ausdrücklichen Regelung wurden insbesondere TSN-Meldungen zu den bisher
meldepflichtigen Tierseuchen von den meldenden Behörden in vielen Fällen
nicht wieder aufgehoben, wodurch diese Meldungen als „Karteileichen“ u. a.
die Statistiken verfälschten.
Der Bundesrat erkennt die von der Bundesregierung geäußerte Bitte an, diese
aus Sicht des Bundesrates wichtige Thematik nicht als Maßgabe zur
gegenständlichen Verordnung vorzusehen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die erforderlichen
Änderungen im Ergebnis einer vertieften fachlichen Prüfung sodann an geeigneter
Stelle rechtlich umzusetzen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen (Empfehlungen der Ausschüsse)