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Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 619/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen [Bundesrat Drucksache 619/25 05.11.25 AV - Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen A. Problem und Ziel Mit der Verordnung (EU) 2016/429 sowie den sie ergänzenden Durchführungsverordnungen und Delegierten Verordnungen hat die EU unmittelbar geltendes Recht im Bereich der Tiergesundheit geschaffen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das nationale Tiergesundheitsrecht. Bisher sind die nationalen Regelungen zur Meldung von Tierseuchen (im Folgenden „Seuchen“) im Tiergesundheitsgesetz, in zwei Rechtsverordnungen und einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu finden. Die verpflichtende Meldung bestimmter Seuchen ist EU-rechtlich verankert. Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesundheitskodizes für Landtiere und Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, WOAH) eine Verpflichtung für die Mitgliedsländer zur Meldung verschiedener auftretender bzw. nachgewiesener Seuchen. Die Meldung von Seuchen ist vor allem im Sinne des Verbraucherschutzes hinsichtlich Infektionskrankheiten, die sowohl vom Tier auf den Menschen als auch vom Menschen auf Tiere übertragen werden können (Zoonosen) als auch auf den Schutz der Tiere vor dem Eintrag von Seuchen in Tierbestände von Bedeutung. Sie stellt ferner eine Voraussetzung für einen wirksamen Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen durch nationale und internationale Verbringungen von Tieren und von Tieren stammenden Erzeugnissen dar. Wesentliches Ziel der Neukonzeption ist die Anpassung der Regelungen zur Meldung von Tierseuchen an das EU-Recht und die Verschlankung der nationalen Rechtsvorschriften. Nach EU-Recht weder melde- noch bekämpfungspflichtig – und damit anders als derzeit im nationalen Tiergesundheitsrecht – ist die Rindersalmonellose. Aufgrund des nicht mehr bestehenden erheblichen Risikos für die Tiergesundheit sind die EU-rechtlichen Voraussetzungen für grundsätzliche nationale Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich dieser Tierseuche nicht erfüllt. B. Lösung und Nutzen Mit der neuen Tierseuchenmeldeverordnung erfolgt eine Anpassung an das EU-Recht und eine Bündelung mehrerer nationaler Verordnungen. Aufgrund der stabilen epidemiologischen Lage in Deutschland wird die Rinder- Salmonellose-Verordnung außer Kraft gesetzt. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird die Liste der Mitgliedstaaten in der TSE-Überwachungsverordnung entsprechend angepasst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Kommunen werden nicht mit Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand belastet. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch Erweiterung und Konkretisierung der Meldepflicht (per Telefon oder per E-Mail) für bestimmte Tierseuchen. Dieser zusätzliche jährliche Zeitaufwand beträgt rund 1 180 Stunden. Einmalig fallen Zeitaufwände in Höhe von rund 11 800 Stunden an. Die Aufhebung der Rinder-Salmonellose-Verordnung verursacht keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand durch die nicht mehr verpflichtende Untersuchung auf Rindersalmonellose nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Für die Wirtschaft entsteht durch die Regelungen der vorliegenden Verordnung ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5 000 Euro. Der jährliche zusätzliche Aufwand beträgt geschätzt rund 11 000 Euro, wovon rund 3 400 Euro dem „Gold Plating“ zuzurechnen sind. Dies wird von den Ressorts zum Ende des Berichtszeitraums im Rahmen der „One in, one out“-Regel berücksichtigt und ausgeglichen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung des Bundes entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 27 000 Euro. Für die Verwaltung des Landes (nur Kommunen betroffen) fällt ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 223 000 Euro an. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand fällt ebenfalls nur die Kommunen an und beträgt rund 1,78 Millionen Euro. F. Weitere Kosten Auswirkungen der Verordnung auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen. Bundesrat Drucksache 619/25 05.11.25 AV - Fz Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen Bundeskanzleramt Berlin, 3. November 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassende Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen Vom ... Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund – des § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstaben a bis d und Absatz 2, des § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe d und e, Nummer 8, 9, 10, 11 Buchstabe c, Nummer 12, 13, 14, 15, 17 Buchstabe a, Nummer 18 und 20 Buchstabe a, Nummer 21, 23 und 25, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und Absatz 3 und des § 38 Absatz 1 und 12 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes, Bundesratsdrucksache 426/25] geändert worden ist und – des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl I. S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBL. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131): Artikel 1 Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren (Tierseuchenmeldeverordnung – TierSeuchMeldV) A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung 1. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, 2. der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, 3. der Verordnung (EU) 2016/429 sowie 4. der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen 1. der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018, 2. der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen und 3. der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Satz 2 nichts anderes geregelt ist. Unternehmer im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018. (2) Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018. A b s c h n i t t 2 M e l d u n g a n d i e z u s t ä n d i g e B e h ö r d e § 3 Allgemeine Meldepflicht (1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden. (2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner 1. Leiter öffentlicher Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie in einer solchen öffentlichen Einrichtung beschäftigte Angehörige der mit Tieren befassten Berufen und Tierärzte und 2. die folgenden Personen: a) Leiter privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen, b) andere als in Nummer 1 genannte Tierärzte, c) Transportunternehmer, d) ermächtigte Personen im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018, e) Jagdausübungsberechtigte, f) Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne jagdausübungsberechtigt zu sein, g) Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte, h) andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie i) Futtermittelkontrolleure. Personen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i unterliegen der Pflicht nach Absatz 1 nur, wenn sie einen entsprechenden Nachweis oder entsprechende Gründe für einen Verdacht festgestellt haben, bevor ein behördliches Einschreiten erfolgt ist. (3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden. § 4 Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte Stellt 1. eine öffentliche Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung oder 2. eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung einen Nachweis einer in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 3 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppe oder bei einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere fest, so hat der Leiter der betreffenden Einrichtung dies nach Maßgabe des § 6 Satz 1 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 unterliegen auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes einen solchen Nachweis feststellen oder Kenntnis über einen solchen Nachweis erlangen, es sei denn, sie haben eine öffentliche oder private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Inland mit der Untersuchung des betreffenden Tieres, der betreffenden Tiere oder einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere beauftragt. § 5 Inhalt der Meldung nach § 3 (1) Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Seuche, 2. das Datum der Feststellung des Nachweises oder der Feststellung der Gründe für den Verdacht, 3. die Tierart und die Anzahl der Tiere, bei denen der Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche festgestellt wurden, 4. die Gründe für den Verdacht, 5. den Standort, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die geografische Lage des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, 6. sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, den Namen und die Anschrift des Unternehmers oder Heimtierhalters und 7. den Namen und die Anschrift der meldenden Person, sofern es sich bei der meldenden Person nicht um den Unternehmer oder Heimtierhalter nach Nummer 6 handelt. Satz 1 gilt nur, soweit die Angaben bekannt sind oder sie ohne größere Anstrengung in Erfahrung gebracht werden können. (2) Sofern eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer Seuche durchgeführt wurde, hat die Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die verwendeten Diagnosemethoden, 2. das Datum der Untersuchung, 3. das Untersuchungsergebnis sowie die Art des festgestellten Pathogens, sofern ein Pathogen festgestellt wurde, und 4. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat. (3) Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen hat eine Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Haltungsform der gehaltenen Tiere und 2. die Anzahl weiterer für die Seuche empfänglicher gehaltener Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen, getrennt nach Tierart. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 6 Inhalt der Meldung nach § 4 Eine Meldung nach § 4 Satz 1 hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Seuche, 2. das Datum der Untersuchung, 3. die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei denen der Nachweis einer Seuche festgestellt wurde, 4. das Untersuchungsergebnis sowie die Art des festgestellten Pathogens, sofern ein Pathogen festgestellt wurde, 5. die verwendeten Diagnosemethoden, 6. sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, die Anschrift des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, und 7. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 7 Formfreiheit der Meldung Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 Satz 1 sind an keine bestimmte Form gebunden. A b s c h n i t t 3 M i t t e i l u n g a n d a s B u n d e s m i n i s t e r i u m § 8 Mitteilungspflicht und amtliche Bestätigung (1) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) Folgendes mitzuteilen: 1. im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat, 2. im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als Verdachtsfall eingestuft hat, 3. im Falle einer Seuche, die in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die entsprechende Einstufung durch die zuständige Behörde erfolgt ist, 4. eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist. (2) Die amtliche Bestätigung des Auftretens einer in Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bezeichneten Seuche hat durch die Mitteilung nach diesen Vorschriften zu erfolgen. § 9 Inhalt der Mitteilung (1) Eine Mitteilung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des festgestellten Pathogens, sofern ein Pathogen festgestellt wurde, 2. die Bezugsnummer eines mit diesem Fall verbundenen Ausbruchs, 3. die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, 4. das Datum der Feststellung des Verdachts sowie die Gründe für den Verdacht, 5. die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, 6. sofern das betroffene Tier oder die betroffenen Tiere oder Proben davon untersucht wurden, die verwendeten Diagnosemethoden sowie den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat, 7. den Ursprung der Seuche und 8. die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, soweit solche getroffen wurden. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Art des Ausbruchs, 2. das Datum der Einstufung als bestätigter Fall, 3. im Falle einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024, a) die Angabe, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie A nach den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 unterlag, und b) im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Tieren das Datum des Abschlusses der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach dem Ausbruch sowie 4. im Falle einer Seuche der Kategorie B oder C nach Artikel 1 Nummer 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024 den Status des betreffenden Landkreises hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuchen, sofern die Zieltierpopulation betroffen ist. (3) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des festgestellten Pathogens, sofern ein Pathogen festgestellt wurde, 2. die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, 3. das Datum der Bestätigung, 4. die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, 5. die verwendeten Diagnosemethoden, 6. das Datum der Untersuchung und 7. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 1 übermittelten Angaben zu enthalten. § 10 Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die letzte den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffende Seuchenbekämpfungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 eingestellt wurde, die Einstellung sämtlicher den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen. § 11 Form der Mitteilung Die Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zu erfolgen. A b s c h n i t t 4 N ä h e r e B e s t i m m u n g m e l d e p f l i c h t i g e r S e u c h e n i m T i e r g e s u n d h e i t s g e s e t z § 12 Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes (1) Seuchen im Sinne des § 2 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind. (2) Seuchen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind. A b s c h n i t t 5 O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 2. entgegen § 3 Absatz 3 oder 3. entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Anlage 1 Seuchen, die nach § 3 zu melden sind Teil 1 – Landtiere 1 2 3 Nr. Seuchen Arten und Artengruppen Abschnitt 1 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen 1. Maul- und Klauenseuche Paarhufer, Rüsseltiere Artiodactyla, Proboscidea 2. Klassische Schweinepest Schweine, Nabelschweine Suidae, Tayassuidae 3. Afrikanische Schweinepest Schweine Suidae 4. Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) Vögel, Säugetiere Aves, Mammalia 5. Afrikanische Pferdepest Equiden Equidae 6. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Suidae 7. Infektion mit dem Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 8. Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV) Säugetiere Mammalia 9. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 10. Bovine Virus Diarrhoe Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 11. Enzootische Leukose der Rinder Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 12. Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit Schweine Suidae 13. Milzbrand Unpaarhufer, Paarhufer, Rüsseltiere Perissodactyla, Artiodactyla, Proboscidea 14. Ebola-Virus-Infektion Menschenaffen, Schweine Nichtmenschliche Primaten, Suidae 15. Infektion mit dem Rinderpest- Virus Paarhufer Artiodactyla 16. Infektion mit dem Rifttal-Fieber- Virus Unpaarhufer, Gabelhornträger, Hornträger, Kamele, Hirsche, Giraffenartige, Flusspferde, Moschustiere, Rüsseltiere Perissodactyla, Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae, Moschidae, Proboscidea 17. Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer Schafe, Ziegen, Kamele, Hirsche Ovis ssp., Capra ssp., Camelidae, Cervidae Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 18. Transmissible spongiforme Enzephalopathie Alle Tierarten Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen 19. Mpox Säugetiere Mammalia Abschnitt 2 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen 1. Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie Gabelhornträger, Hornträger, Kamele, Hirsche, Giraffenartige, Moschustiere, Hirschferkel Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae 2. Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) Gabelhornträger, Hornträger, Kamele, Hirsche, Giraffenartige, Moschustiere, Hirschferkel Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae 3. Surra (Trypanosoma evansi) Equiden, Paarhufer Equidae, Artiodactyla 4. Japanische Enzephalitis Equiden, Vögel, Schweine Equidae, Aves, Suidae 5. West-Nil-Fieber Equiden, Vögel Equidae, Aves 6. Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit Rinder, Schafe, Ziegen Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp. 7. Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) Rinder, Kaffernbüffel (Afrikanischer Büffel) Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Syncerus caffer 8. Bovine Genitale Campylobakteriose Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 9. Trichomonadose Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 10. Pockenseuche der Schafe und Ziegen Gabelhornträger, Hornträger, Kamele, Hirsche, Giraffenartige, Moschustiere, Hirschferkel Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae 11. Infektion mit Mycoplasma capricolum subsp. capripneumoniae (Lungenseuche der Ziegen) Schafe, Ziegen, Gazellen Ovis ssp., Capra ssp., Gazella ssp. 12. Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) Equiden, Ziegen, Kamele Equidae, Capra ssp., Camelidae 13. Ansteckende Blutarmut der Einhufer Equiden Equidae 14. Beschälseuche Equiden Equidae 15. Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis Equiden Equidae 16. Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis Equiden Equidae 17. Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit Vögel Aves 18. Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza Vögel (gehaltene Tiere) Aves (gehaltene Tiere) 19. Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) Honigbienen, Hummeln Apis, Bombus ssp. 20. Amerikanische Faulbrut Honigbienen Apis 21. Befall mit der Tropilaelaps ssp. Honigbienen Apis Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen 22. Infektion mit anderen Lyssaviren als dem Tollwut-Virus (EBLV etc.) Säugetiere Mammalia Teil 2 – Wassertiere 1 2 3 Nr. Seuchen Arten und Artengruppen Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen 1. Epizootische Hämatopoetische Nekrose Ameiurus melas, Bidyanus bidyanus, Esox lucius, Galaxias olidus, Gambusia affinis, Gambusia holbrooki, Macquaria australasica, Melanotaenia fluviatilis, Oncorhynchus mykiss, Perca fluviatilis, Sander lucioperca 2. Virale Hämorrhagische Septikämie Alosa immaculata, Ameiurus nebulosus, Ambloplites rupestris, Ammodytes hexapterus, Aplodinotus grunniens, Centrolabrus exoletus, Clupea harengus, Clupea pallasii pallasii, Coregonus artedii, Coregonus clupeaformis, Coregonus lavaretus, Ctenolabrus rupestris, Cyclopterus lumpus, Cymatogaster aggregata, Dorosoma cepedianum, Danio rerio, Engraulis encrasicolus, Esox lucius, Esox masquinongy, Fundulus heteroclitus, Gadus macrocephalus, Gadus morhua, Gaidropsarus vulgaris,Gasterosteus aculeatus, Labrus bergylta, Labrus mixtus, Lampetra fluviatilis, Lepomis gibbosus, Lepomis macrochirus, Limanda limanda, Merlangius merlangus, Micropterus dolomieu, Micropterus salmoides, Micromesistius poutassou, Morone americana, Morone chrysops, Morone saxatilis, Mullus barbatus, Neogobius melanostomus, Notropis atherinoides, Notropis hudsonius, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus mykiss X Oncorhynchus kisutch Hybriden, Oncorhynchus tshawytscha, Paralichthys olivaceus, Perca flavescens, Pimephales notatus, Pimephales promelas, Platichthys flesus, Pleuronectes platessa, Pomatoschistus minutus, Pomoxis nigromaculatus, Raja clavata, Salmo marmoratus, Salmo salar, Salmo trutta, Salvelinus namaycush, Sander vitreus, Sardina pilchardus, Sardinops sagax, Scomber japonicus, Scophthalmus maximus, Solea senegalensis, Sprattus sprattus, Symphodus melops, Thaleichthys pacificus, Trachurus mediterraneus, Trisopterus esmarkii, Thymallus thymallus, Uranoscopus scaber 3. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose Esox lucius, Onchorynchus clarkii, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus tshawytscha, Salmo marmoratus, Salvelinus namaycush, Salmo salar, Salmo trutta, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis 4. Infektion mit dem HPR- deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse Oncorynchus mykiss, Salmo salar, Salmo trutta 5. Infektion mit Microcytos mackini Crassostrea gigas, Crassostrea sikamea, Ostrea edulis 6. Infektion mit Perkinsus marinus Crassostrea gigas, Crassostrea virginica 7. Infektion mit dem Taura- Syndrom-Virus Metapenaeus ensis, Penaeus aztecus, Penaeus monodon, Penaeus setiferus, Penaeus stylirostris, Penaeus vannamei 8. Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit Metapenaeus affinis, Penaeus monodon, Palaemonetes pugio, Penaeus stylirostris, Penaeus vannamei 9. Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit Alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung der Dekapoden) Teil 3 – Sonstige Tiere 1 2 3 Nr. Seuchen Arten und Artengruppen Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuche 1. Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans Schwanzlurche Caudata Anlage 2 Weitere Seuchen, die nach § 3 zu melden sind Teil 1 – Landtiere 1 2 3 Nr. Seuchen Arten und Artengruppen Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen 1. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis Paarhufer (außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine), Einhufer, Raubtiere, Hasenartige Artiodactyla (außer Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Suidae), Perissodactyla, Carnivora, Lagomorpha 2. Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) Säugetiere (außer Rinder) Mammalia (außer Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.) 3. Befall mit Echinococcus multilocularis Hundeartige Canidae 4. Paratuberkulose Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele, Hirsche Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Camelidae, Cervidae 5. Q-Fieber Rinder, Schafe, Ziegen Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp. 6. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis Kamele, Hirsche Camelidae, Cervidae 7. Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) Schafe, Ziegen Ovis ssp., Capra ssp. 8. Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis Equiden Equidae 9. Ansteckende Pferdemetritis (CEM) Equiden Equidae 10. Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine Schweine Suidae 11. Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) Huhn, Truthuhn Gallus gallus, Meleagris gallopavo 12. Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum, S. arizonae (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen- Verordnung besteht) Huhn, Truthuhn, Helmperlhuhn, Wachtel, Fasan, Rebhuhn, Enten Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix, Anas ssp. 13. Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza Vögel (wild lebende Tiere) Aves (wild lebende Tiere) 14. Chlamydiose der Vögel Papageienartige Psittaciformes 15. Befall mit Varroa spp. (Varroose) Honigbienen Apis Teil 2 – Wassertiere 1 2 3 Nr. Seuchen Arten und Artengruppen Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen 1. Koi-Herpesvirus-Infektion Alle Varianten und Unterarten von Cyprinus carpio und Cyprinus-carpio-Hybriden, z. B. Cyprinus carpio × Carassius auratus, Cyprinus carpio × Carassius carassius 2. Infektion mit Bonamia exitiosa Crassostrea ariakensis, Crassostrea virginica, Ostrea puelchana, Ostrea angasi, Ostrea chilensis, Ostrea equestris, Ostrea edulis, Ostrea lurida 3. Infektion mit Bonamia ostreae Crassostrea ariakensis, Ostrea chilensis, Ostrea edulis 4. Infektion mit Marteilia refringens Chamelea gallina, Ostrea edulis, Ostrea stentina, Solen marginatus, Xenostrobus securis Anlage 3 Seuchen, die nach § 4 zu melden sind Teil 1 – Landtiere 1 2 3 Nr. Seuchen Arten und Artengruppen Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG 1. Infektion mit SARS-CoV-2 Alle Tierarten 2. Tuberkulose (Infektion mit M. microti, M. africanum, M. pinnipedii, M. orygis, M. mungi, M. suricattae) Säugetiere, Vögel Mammalia, Aves 3. Salmonellose/Salmonella ssp. (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel- Salmonellen-Verordnung oder Anlage 2 Nr. 12 besteht) Säugetiere, Vögel Mammalia, Aves 4. Campylobacteriose (thermophile Campylobacter) Säugetiere, Vögel Mammalia, Aves 5. Leptospirose Säugetiere Mammalia 6. Befall mit Echinococcus multilocularis Säugetiere außer Hundeartige Mammalia außer Canidae 7. Echinokokkose (außer Befall mit E. multilocularis) Säugetiere Mammalia 8. Bornavirus-Infektionen der Säugetiere Säugetiere Mammalia 9. Säugerpocken (Orthopoxinfektion) Säugetiere Mammalia 10. Listeriose (Listeria monocytogenes) Huftiere Ungulata 11. Infektion mit Verotoxin bildenden E- scherichia coli Paarhufer Artiodactyla 12. Toxoplasmose Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele, Hirsche, Schweine, Katzen, Hasenartige, Huhn, Truthuhn, Enten, Gänse Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Camelidae, Cervidae, Suidae, Felidae, Leporidae, Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Anas ssp., Anser ssp. 13. Infektion mit CCHFV (Krim-Kongo Hämorrhagisches Fieber) Rind, Schaf, Ziege Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp. 14. Infektion mit dem Tick-borne encephalitis virus (TBEV) (auch Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)) Equiden, Hunde, Schafe, Ziegen Equidae, Canidae, Ovis ssp., Capra ssp. 15. Q-Fieber Hirsche (gehaltene Tiere), Kamele (gehaltene Tiere) Cervidae (gehaltene Tiere), Camelidae (gehaltene Tiere) 16. Infektion mit MERS-CoV (Middle East respiratory syndrome coronavirus) Kamele Camelidae 17. Infektion mit Brucella canis Hunde Canidae 18. Leishmaniose Hunde Canidae 19. Tularämie Hasenartige und andere Tierarten Lagomorpha und andere Tierarten 20. Infektion mit dem Mycobacterium- tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) Vögel Aves 21. Tuberkulose des Geflügels (M. avium subsp. avium, M. avium subsp. hominissuis, M. genavense) Vögel Aves 22. Chlamydiose der Vögel Vögel außer Papageienartige Aves außer Psittaciformes Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen 23. Hämorrhagische Septikämie (Pasteurella multocida Serotypen 6:b und 6:e) Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Kamele, Hirsche Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Suidae, Equidae, Camelidae, Cervidae 24. Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit Rinder, Schafe, Ziegen, Hirsche, Raubtiere Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Cervidae, Carnivora 25. Rauschbrand Rinder, Schafe, Ziegen Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis spp., Capra ssp. 26. Infektion mit dem Schmallenberg- Virus Rinder, Schafe, Ziegen Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp. 27. Besnoitiose Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 28. Anaplasmose der Rinder Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 29. Babesiose der Rinder Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 30. Infektion mit Theileria annulata, Theileria orientalis und Theileria parva Rinder Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 31. Chlamydiose der Schafe und Ziegen (Chlamydia abortus) Schafe, Ziegen Ovis ssp., Capra ssp. 32. Caprine arthritis/encephalitis (CAE) Schafe, Ziegen Ovis ssp., Capra ssp. 33. Maedi-Visna Schafe, Ziegen Ovis ssp., Capra ssp. 34. Infektion mit dem Equinen Herpesvirus-1 (Equine Rhinopneumonitis) Equiden Equidae 35. Infektion mit dem Virus der Equinen Influenza Equiden Equidae 36. Stomatitis vesicularis Schweine, Equiden, Rinder Suidae, Equidae, Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp. 37. Vesikuläre Schweinekrankheit Schweine Suidae 38. Transmissible virale Gastroenteritis des Schweines (TGE) Schweine Suidae 39. Hämorrhagische Kaninchenkrankheit (Rabbit Haemorrhagic Disease (RHD)) Hasenartige Lagomorpha 40. Gumboro-Krankheit Huhn, Truthuhn Gallus gallus, Meleagris gallopavo 41. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) Huhn Gallus gallus Teil 2 – Wassertiere Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen 1. Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) Anarhichas minor, Anguilla Anguilla, Anguilla japonica, Brevoortia tyrannus, Channa striata, Coregonus lavaretus, Ctenolabrus rupestris, Danio rerio, Dicentrarchus labrax, Esox lucius, Gadus morhua, Hippoglossus hippoglossus, Limanda limanda, Merluccius merluccius, Microstomus kitt, Morone saxatilis, Oncorhynchus spp., Pleuronectes platessa, Salmo salar, Salmo trutta, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush, Scophthalmus maximus Teil 3 – Sonstige Tiere 1 2 3 Nr. Seuchen Arten und Artengruppen Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG 1. Salmonellose/Salmonella ssp. Reptilien Reptilia Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage wird wie folgt geändert: 1. Unter der Angabe „Niederlande“ wird die Angabe „Nordirland“ eingefügt. 2. Die Angabe „Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man“ wird gestrichen. Artikel 3 Änderungen der Tierzuchtdurchführungsverordnung Die Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Seuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;“ b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Regelungen einer aufgrund des § 4 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.“ 2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass 1. Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei von meldepflichtigen Seuchen sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können; 2. Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, die durch Embryonen übertragen werden kann, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden; 3. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden; 4. Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo- Erzeugungseinheit abgegeben werden; 5. der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und b) dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt; 6. die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden.“ 3. § 34 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: „10. entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen ist,“ Artikel 4 Außerkrafttreten Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft: 1. die Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, 2. die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist und 3. die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/328 vom 19. Februar 2025 (ABI. L, 2015/328, 19.2.2025) geändert worden ist 2. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABI L. 325 vom 12.12.2003, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABI L. 84 vom 31.3.2016, S.1) geändert worden ist 3. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABI. L 325 vom 12.12.2003, S. 31), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/20/EU vom 13. Mai 2013 (ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 234) geändert worden ist 4. Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABI L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist 5. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vor-schriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen-schutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABI. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3115 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024, 3115, 16.12.2024) geändert worden ist 6. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/216 vom 11. Januar 2024 (ABI. L, 2024/216, 12.1.2024) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung und Durchführung von Vorschriften des zum Teil seit 21. April 2021 geltenden EU-Tiergesundheitsrechts (Verordnung (EU) 2016/429) sowie die sie ergänzenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen und weiterer EG- und EU-Rechtsakte (z. B. Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, Richtlinie 2003/99/EG). Das Ziel ist insbesondere eine Anpassung der bisherigen nationalen Regelungen zur Meldung von Seuchen an das geltende EU-Tiergesundheitsrecht. Nationale Regelungen zur Meldung von Seuchen bei Tieren waren bisher im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV), der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten (AVV TSN) enthalten. II. Exekutiver Fußabdruck Am Inhalt der Verordnung haben keine Interessensvertreter sowie etwaig beauftragte Dritte mitgewirkt. III. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Mit der Verordnung werden die nationalen Regelungen zur Meldung von Seuchen an das neue EU-Tiergesundheitsrecht angepasst und zukünftig national in einem einzigen Regelwerk, nämlich der vorliegenden Tierseuchenmeldeverordnung, gefasst. Mit der neuen Tierseuchenmeldeverordnung werden die bisherigen Regelungen zur Anzeige von Tierseuchen in § 4 Tiergesundheitsgesetz und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen ebenso wie die Regelungen zur Meldung von Tierkrankheiten in der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten abgelöst. Es entfällt zukünftig in Übereinstimmung mit dem EU-Tiergesundheitsrecht auch die bisherige nationale Unterscheidung zwischen „anzeigepflichtigen Tierseuchen“ und „meldepflichtigen Tierkrankheiten“. Die nach der neuen Verordnung zu meldenden Seuchen werden fortan als „meldepflichtige Seuchen“ bezeichnet. In der vorliegenden Verordnung werden insbesondere verpflichtende neue Regelungen des EU-Tiergesundheitsrechts hinsichtlich des zur Meldung verpflichteten Personenkreises, des Umfangs der Meldung, insbesondere der Pflicht zur Meldung von Gründen für einen Verdacht, und der Liste der meldepflichtigen Seuchen umgesetzt. Ferner werden strengere und zusätzliche Regelungen erlassen, indem einige nicht EU-gelistete Seuchen in die Anlagen aufgenommen werden und damit meldepflichtig sind. Damit wird von der Ermächtigung nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 Gebrauch gemacht, die es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, strengere oder zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten zu erlassen. Die vorliegende Verordnung dient insbesondere der Umsetzung der Verpflichtung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2016/429, wonach die EU- Mitgliedstaaten die Meldung „gelisteter Seuchen“ nach Artikel 5 Absatz 1 selbiger Verordnung innerhalb ihres Hoheitsgebiets sicherzustellen haben. Die 63 derzeit gelisteten Seuchen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in fünf verschiedene Kategorien eingestuft: Für Seuchen der Kategorie A, die normalerweise nicht in der Europäischen Union auftreten, müssen unverzüglich Tilgungs- und Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, Seuchen der Kategorie B müssen in allen EU- Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Tilgung bekämpft werden, Seuchen der Kategorie C sind in einigen Mitgliedstaaten für die Tiergesundheit relevant und können bekämpft werden, um einen amtlichen Status der Freiheit von dieser Seuche zu erhalten. Für Seuchen der Kategorie D müssen Maßnahmen getroffen werden, damit sich diese nicht durch den Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten ausbreiten. Ein mögliches Vorkommen von Seuchen der Kategorie E muss in jedem Mitgliedstaat überwacht werden. Mit dieser Kategorisierung wird festgelegt, welche der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für diese Seuchen jeweils gelten. Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/429 sind jeder gelisteten Seuche bzw. Seuchenkategorie zudem Arten oder Artengruppen („gelistete Arten“) zugeordnet (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882). Die Bestimmungen zur Seuchenbekämpfung gelten in Bezug auf die Seuchen nur für die dort gelisteten Arten oder Artengruppen. Für alle nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen sowie für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, für Zoonosen im Sinne der Richtlinie 2003/99/EG und für bestimmte Salmonelleninfektionen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 besteht neben der nationalen Meldeverpflichtung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/429 auch eine Pflicht zur Meldung an die Europäische Kommission sowie gegenüber der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH). Die vorliegende Verordnung dient der Aktualisierung, Neuordnung und Ergänzung der Seuchen, für die bisher eine Melde- bzw. Anzeigeverpflichtung gemäß der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen oder der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten besteht. Es erfolgt eine Anpassung an die EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Bezeichnung der Seuchen, des Erregerspektrums, der Kategorisierung und der Zuordnung gelisteter Arten in Bezug auf die gelisteten Seuchen. Die Liste der national zu meldenden Seuchen wurde auch im Hinblick auf die Vorgaben des Gesundheitscodex für Land- und Wassertiere der WOAH, des One Health-Ansatzes, die erforderlichen Anpassungen durch die durch den Klimawandel bedingte Ausbreitung von bislang „exotischen“ Überträgertieren und die aktuelle epidemiologische Situation der Seuchen in Deutschland angepasst. IV. Alternativen Es bestehen keine Alternativen. Die EU-rechtlichen Vorgaben ermöglichen keine Aufrechterhaltung der regelungstechnischen und begrifflichen Unterscheidung von Anzeige- und Meldepflicht, wie sie bislang in nationalen Regelungen enthalten ist. Die bislang auf die verschiedenen Regelwerke aufgeteilten Regelungen sind demnach zusammenzuführen und an die Vorgaben des EU-Rechts anzupassen. V. Regelungskompetenz Die Verordnungsermächtigungen, auf die der Erlass dieser Verordnung gestützt wird, ergeben sich aus der Eingangsformel. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die vorliegende Verordnung dient insbesondere der Anpassung an das und der Umsetzung und Durchführung von EU-Tiergesundheitsrecht und steht im Einklang mit dem Unionsrecht sowie den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. Die Verordnung ist auch mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar. VII. Regelungsfolgen Mit der vorliegenden Verordnung werden Anpassungen des nationalen Rechts an die Vorschriften des zum Teil seit dem 21. April 2021 geltenden EU-Tiergesundheitsrechts (Verordnung (EU) 2016/429 sowie die sie ergänzenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen) vorgenommen. Gleichzeitig werden die derzeit geltenden einschlägigen Vorschriften im bisher geltenden TierGesG, der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen, der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der AVV TSN in einer einzigen Verordnung gebündelt. Dabei werden bestehende Verpflichtungen an die Vorgaben des EU-Tiergesundheitsrechtes angepasst und fortgeführt. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Verordnung werden Regelungsinhalte aus dem Tiergesundheitsgesetz, zwei nationalen Verordnungen und einer Verwaltungsvorschrift zusammengefasst. Er dient damit insbesondere der Übersichtlichkeit und Vereinheitlichung von Bestimmungen zur Meldung einer Seuche. Die Meldung einer Seuche an die zuständige Behörde kann weiterhin formlos erfolgen. Die Mitteilung der zuständigen Behörde an das Bundesministerium ist bereits jetzt vollständig digitalisiert. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Regelungen der vorliegenden Verordnung dienen insbesondere der Überwachung und damit der Früherkennung bestimmter Seuchen, darunter auch vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheiten (Zoonosen). Durch das frühzeitige Erkennen eines möglichen Seuchengeschehens ist eine wirksame Bekämpfung sowie die Verhinderung einer Ausbreitung und Weiterverschleppung von Seuchen möglich. Dies dient auch dem Schutz landwirtschaftlicher Betriebe vor dem Eintrag einer mit hohen wirtschaftlichen Folgeschäden einhergehenden Seuche und fördert somit die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe. Damit wird dem Nachhaltigkeitsziel SGD 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ mit den Indikatoren 8.3 „Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge, gute Investitionsbedingungen schaffen – Wohlstand dauerhaft erhalten“ sowie 8.4 „Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ Rechnung getragen. Ferner wird den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung (Nummern 3 b und 4 c) Rechnung getragen, da die Regelungen einer Vermeidung und wirksamen Bekämpfung von Tierseuchen dienen und somit gesunde Lebensmittel und wettbewerbsfähige Betriebe gefördert werden. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand belastet. 4. Erfüllungsaufwand Vorbemerkung zum Erfüllungsaufwand Bei der Darstellung des nachstehend aufgeführten Erfüllungsaufwandes ist zu beachten, dass die vorliegende Verordnung die bisherigen Regelungen zur Meldung von Seuchen nunmehr zusammenfasst. Bisherige diesbezügliche Regelungen waren im TierGesG, der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen, der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten sowie der AVV TSN enthalten. Das bedeutet, dass durch die vorliegende Verordnung anfallender Erfüllungsaufwand nicht (immer) neu entsteht, sondern zum Teil auf der Grundlage bisher geltender Regelungen bereits ermittelt worden ist. Mit Artikel 4 werden die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten aufgehoben. Durch diese Aufhebung entsteht jedoch kein Einsparpotential, da die diesbezüglichen Regelungen – wie eingangs beschrieben – in die vorliegende Verordnung überführt und lediglich zusammengefasst werden. Mit Artikel 4 wird außerdem die Rinder-Salmonellose-Verordnung aufgehoben. Die epidemiologische Lage in Bezug auf die Rindersalmonellose kann für ganz Deutschland (bis auf wenige kleinere Regionen) bereits seit Jahren positiv bewertet werden. Sofern künftig ein Ausbruchsgeschehen Bekämpfungsmaßnahmen dennoch erforderlich machen würde, könnte die zuständige Behörde diese auch zukünftig im Einzelfall nach § 38 Absatz 11 TierGesG anordnen, sofern die EU-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund dürfte das Einsparpotential durch die Aufhebung der Verordnung insgesamt als vernachlässigbar eingestuft werden. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Meldung eines Verdachts oder eines Ausbruchs einer Seuche (§ 3 der vorliegenden Verordnung) bestand bereits nach dem bisher geltenden Recht (§ 4 des Tiergesundheitsgesetzes i. V. m. TierSeuchAnzV) und verursacht damit keinen neuen Erfüllungsaufwand für die angesprochenen Zielgruppen. Die Meldeverpflichtung nach § 3 i. V. m. Anlage 1 umfasst nunmehr die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 „gelisteten Seuchen“ (d. h. alle unverzüglich zu meldenden Seuchen). Der genannte Personenkreis wird zur Meldung eines Verdachtes oder Nachweises der in der Anlage 1 genannten Seuchen für die dort genannten Tierarten verpflichtet. Die Regelung entspricht dabei weitestgehend den bisherigen Regelungen zur Anzeigepflicht. Die Meldeverpflichtung nach § 3 i. V. m. Anlage 2 schließt nunmehr Seuchen mit ein, die bisher als „meldepflichtige Tierkrankheiten“ (§ 1 der TKrMeldpflV) gemeldet wurden sowie Seuchen, für die in Bezug auf bestimmte nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 (i. V. m. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/429) gelistete Arten und Artengruppen bisher keine Meldepflicht bestand (z. B. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis bei Einhufern, Raubtieren, Hasenartigen) und Seuchen, für die bisher überhaupt keine Meldepflicht nach nationalem Recht bestand (z. B. Varroose). Zusätzlich ergibt sich nunmehr auch die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Gründen für einen Verdacht. Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat und Vorgabe) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 TierSeuchMeldV; Meldung des Befalls mit Varroose (Bienen der Gattung Apis) (a*) 14.160 neu hinzukommende Hobbyimkerinnen und Hobbyimker oder Bienenvölker Zeitaufwand: 5 Minuten Zeitaufwand: 1.180 Stunden 141.600 Hobbyimkerinnen und Hobbyimker Zeitaufwand: 5 Minuten Zeitaufwand: 11.800 Stunden Summe Zeitaufwand (in Stunden) 1.180 11.800 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 0 *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 TierSeuch- MeldV; Meldung des Befalls mit Varroose (Bienen der Gattung Apis) (a*) Ja 140 neu hinzukommende Berufsim mkerinnen und –imker oder Bienenvölker 3,82 Euro = (für 5 Min bei 45,80 Euro/h) geringfügig (< 1) 1 400 Berufsimkerinnen und - imker 3,82 Euro = (5 Minuten bei 45,80 Euro/h (WZ: A)) Drucksache 619/25- 25 - lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.2 TierSeuch- MeldV; Erweiterung der Seuchenliste 2 900 Meldungen 3,82 Euro = (für 5 Min bei 45,80 Euro/h) Summe (in Tsd. Euro) 11 5 davon aus Informationspflichten (IP) 5 *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund /Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Anpassung des EDV- Programms „TSN- Online“ Bund einmalig 800 Stunden mit Lohnkosten m. D. von 33,80 Euro pro Stunde 3.2 TierSeuch- MeldV; Erweiterung der Seuchenliste Kommunen 2.900 Meldungen 12,25 Euro = (20 Minuten * 36,73 Euro/h (75% mD; 25% hD)) 3.3 TierSeuch- MeldV; Meldung des Befalls mit Varroose Kommunen 14 300 Meldungen 12,25 Euro = (20 Minuten * 36,73 Euro/h 143.000 Meldungen 12,25 Euro = (20 Minuten * 36,73 Euro/h 1.751 lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund /Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) (Bienen der Gattung Apis) (a*) (75% mD; 25% hD)) (75% mD; 25% hD)) 3.4 TierSeuch- MeldV; Meldung von Verdachtsfällen Kommunen 1 031 Meldungen 12,25 Euro = (20 Minuten * 36,73 Euro/h (75% mD; 25% hD)) 3.5 Änderung der TSE- ÜberwachungsVO, Artikel 2 Änderung der Anlage Kommunen 28,13 Euro für Probenahme, Untersuchung und Versandkosten geringfügig (< 1) Summe (in Tsd. Euro) 223 1.751 davon auf Bundesebene davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) 1.778 *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Wie unter den Vorbemerkungen erläutert, wurden aufgrund des EU-Tiergesundheitsrechtes neue zu meldende Seuchen in die einschlägigen Anlagen 1 und 2 aufgenommen. Bei den bisher von der Anzeigepflicht und von der Meldepflicht umfassten Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in die Anlagen der vorliegenden Verordnung übernommen worden sind, ist zum Teil eine Anpassung des Erregerspektrums und/oder eine Anpassung der zugeordneten empfänglichen Tierarten und -artengruppen erfolgt. Zusätzlich wurde teilweise auch die Verpflichtung zur Meldung von Gründen für einen Verdacht einer Seuche aufgenommen. Neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger könnte daher durch diese Erweiterung und Konkretisierung entstehen. § 7 stellt klar, dass die Meldung formlos erfolgen kann. Daher kann davon ausgegangen werden, dass notwendige Meldungen von Seiten der Bürgerinnen und Bürger durch ein Telefonat oder per E-Mail erledigt werden. Es ist zudem fraglich, ob Seuchen, die nunmehr in die Anlagen aufgenommen worden sind, für Bürgerinnen und Bürger überhaupt einschlägig und von Bedeutung sind und insofern zu einem (neuen) Erfüllungsaufwand führen würden. Der für die Meldung an die zuständige Behörde oder einen Tierarzt benötigte Zeitaufwand (per Telefon oder per E-Mail) ist grundsätzlich als gering einzustufen und insofern vernachlässigbar. Neben den bisher geltenden Anforderungen an die Meldung (bisheriger § 4 Absatz 1 Tier- GesG, dessen Regelungen sich nunmehr vorwiegend in § 5 Absatz 1 und 3 der Tierseuchenmeldeverordnung wiederfinden) sind in § 5 Absatz 2 darüberhinausgehende Angaben in Bezug auf die Diagnosemethoden gefordert. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der bisher erfolgte Untersuchungsbericht auch die Angabe beinhaltet, welche Diagnosemethode zum Ergebnis geführt hat. Vor diesem Hintergrund stellt diese nunmehr explizit genannte Anforderung keinen erhöhten Aufwand für die Meldung dar und induziert insofern keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Etwas anders stellt sich die künftige Meldung des Befalls mit Varroa spp. (sog. Varroose) bei Bienen der Gattung Apis dar. Diese Seuche ist im EU-Recht gelistet und demnach überwachungspflichtig. In Deutschland ist die Varroose bislang nicht meldepflichtig, daher gibt es keine aussagekräftigen aktuellen Zahlen zum Befall. Durch die weltweite Verbreitung dieser Seuche in den vergangenen Jahrzehnten ist– nach übereinstimmender Aussage vieler Veterinärämter – in Deutschland jedoch nahezu jedes Bienenvolk davon betroffen. Der künftigen Meldepflicht von Varroose wird demnach künftig nahezu jeder Imker unterliegen. Der Deutsche Imkerbund e. V. (D. I. B.) schätzt als größter Dachverband der Imker- Landesverbände die Zahl der Imkerinnen und Imker in Deutschland auf etwa 143 000. Davon betreiben etwa ein Prozent (rund 1 400 Imkerinnen und Imker) die Imkerei erwerbsmäßig und werden deshalb zum Normadressaten Wirtschaft gezählt. Alle weiteren Hobbyimkerinnen und -imker zählen zum Normadressaten Bürgerinnen und Bürger. Die Mitglieder des Imkerbundes betreuen nach Angaben des D. I. B. rund 964 000 Bienenvölker. In der Praxis wird es im Hinblick auf die neue Meldepflicht für Varroose wahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass jeder Imker oder jede Imkerin den Befall seiner bzw. ihrer Bienenvölker einmal bei der zuständigen Behörde melden muss. Erst wenn neue Völker hinzukommen und in diesen ebenfalls ein Befall mit Varroa spp. festgestellt wird, ist eine weitere Meldung erforderlich. Die Notwendigkeit von Meldungen unterliegt damit ebenfalls erheblichen jährlichen Schwankungen. Wird ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 5 Minuten für die Meldung veranschlagt, summiert sich dieser durch die erstmalige Meldung des Befalls auf rund 708 000 Minuten (141 600 Hobbyimker * 5 Minuten), also rund 11 800 Stunden zeitlicher Mehraufwand. Aufgrund neu hinzukommender Hobbyimkerinnen und Hobbyimker sowie neu hinzukommender Bienenvölker, für die ebenso Meldungen erforderlich sein werden, wird angenommen, dass etwa zehn Prozent des einmaligen Erfüllungsaufwands als jährlicher Aufwand angesetzt werden können. Als jährliche Erfüllungsaufwandsänderung werden deshalb 1 180 Stunden pro Jahr geschätzt. Die Aufhebung der Rinder-Salmonellose-Verordnung verursacht keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten Neuer jährlicher Erfüllungsaufwand aus § 3 durch die erweiterte und angepasste Liste der zu meldenden Seuchen könnte sich ebenso für die Wirtschaft ergeben. Damit könnte ihr ein erhöhter Aufwand durch eine gestiegene Anzahl zu meldender Seuchen entstehen. Betroffen sind gleichermaßen auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Gleiches gilt für die in § 4 geregelte zusätzliche Meldeverpflichtung, welche die bisherige Regelung des § 1 der TKrMeldepflV fortführt. § 4 verpflichtet öffentliche und private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen zur Meldung von Nachweisen einer in Anlage 3 Spalte 2 bezeichneten Seuche aus Untersuchungsmaterial eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren. Anlage 3 wurde um Seuchen erweitert, die bisher nicht Gegenstand der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten waren. Durch diese erweitere Seuchenliste könnte der Wirtschaft (etwa private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen) ein erhöhter Aufwand und damit neuer jährlicher Erfüllungsaufwand entstehen. Da die Seuchenliste um Seuchen erweitert worden ist, die bisher weder einer Anzeige- noch einer Meldepflicht unterlagen, wurde als Orientierung über die Häufigkeit des eventuellen Auftretens der ADIS-Jahresbericht der Europäischen Union (ADIS: Animal Disease Information System) aus dem Jahr 2023 herangezogen. ADIS dient dazu, die Entwicklung der Situation bestimmter Seuchen zu registrieren und zu dokumentieren. Dabei sieht das System einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Meldung und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2020/2002 vor. Neu hinzugekommen sind beispielsweise folgende nunmehr zu meldende Seuchen (nicht abschließend, Fallzahlen für Deutschland): – Befall mit Echinococcus multilocularis (laut ADIS-Jahresbericht im Jahr 2023 insgesamt 83 Meldungen (letztmalig am 31.12.2023), – Surra (Trypanosoma evansi) (laut ADIS-Jahresbericht wurde die Seuche nie gemeldet), – Japanische Enzephalitis (laut ADIS-Jahresbericht wurde die Seuche nie gemeldet), – Trichomonadose (laut ADIS-Jahresbericht im Jahr 2023 nicht gemeldet; letztmalige Meldung erfolgte im Jahr 2004), – Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) (laut A- DIS-Jahresbericht im Jahr 2023 insgesamt 38 Meldungen (letztmalig am 27.11.2023), – Befall mit Varroa spp. (Varroose) (laut ADIS-Jahresbericht im Jahr 2023 insgesamt 2 Meldungen, letztmalig am 02.05.2023), – Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans (laut ADIS-Jahresbericht im Jahr 2023 insgesamt vier Meldungen, letztmalig am 07.06.2023). Die Auswertung zeigt bei den einschlägigen Seuchen zum Teil keine Meldungen oder aber mäßig hohe Meldungen (etwa bei Echinococcus multilocularis mit 83 Meldungen). Zu beachten ist hierbei, dass die zuständigen Stellen aufgrund der bisherigen Meldeverpflichtung über einschlägiges Erfahrungswissen verfügen und die Meldung nach wie vor auf elektronischem Wege (E-Mail) oder per Telefon erfolgt. Eine Aussage darüber zu treffen, ob sich durch die Erweiterung der Seuchenliste erhöhter zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt, ist daher äußerst schwierig und von verschiedenen Faktoren abhängig. Es kann daher nur folgende Schätzung zugrunde gelegt werden: Laut einer Auswertung im nationalen Tierseuchennachrichtensystem (TSN) wurden im Jahr 2023 bei den anzeigepflichtigen Tierseuchen insgesamt 2 445 Meldungen und bei den meldepflichtigen Tierkrankheiten insgesamt 4 114 Meldungen vorgenommen (insgesamt 6 559 Meldungen). Durch die Erweiterung der Seuchenliste um 35 neu zu meldende Seuchen könnten geschätzt rund 2 900 Meldungen (ohne Varroose) neu hinzukommen (6 559 Fälle / 80 * 35 = 2 869,56 Fälle, wobei 80 die Summe der derzeit anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten darstellt). Die Fallzahlen der 35 bisher weder anzeigepflichtigen Tierseuchen bzw. meldepflichtigen Tierkrankheiten (also der neu zu meldenden Seuchen) kann kaum realistisch abgeschätzt werden, da es bei vielen der neu zu meldenden Seuchen entweder kaum oder gar keine Daten zum Vorkommen gibt (Brucella canis, RHD, Babesiose der Rinder) oder aber die epidemiologische Bedeutung sehr gering ist (Infektion mit CCHFV). Zur Berechnung des Erfüllungsaufwands wird dennoch von der oben ermittelten Zahl ausgegangen. Hierin enthalten sind 14 Seuchen, die bisher weder der Anzeige- oder der Meldepflicht unterlagen noch von EU-Recht umfasst sind, die allerdings nach nationalem Recht neu zu melden sind („Gold-Plating“). Nach fachlicher Einschätzung des FLI kann bei diesen Seuchen mit einer geschätzten Anzahl von 893 Meldungen pro Jahr gerechnet werden. Aufgrund der Formfreiheit der Meldung sowie der fortgeschrittenen Digitalisierung kann pro Fall von einem maximalen Zeitaufwand von 5 Minuten ausgegangen werden. Die durchschnittlichen Lohnkosten betragen 45,80 Euro pro Stunde (Quelle: „Lohnkostentabelle Wirtschaft“ aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes des Statistischen Bundesamtes, Stand: April 2025; Wirtschaftsabschnitt A: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei; hohes Qualifikationsniveau). Somit sind die Kosten für eine Meldung mit etwa 3,82 Euro anzusetzen. Für die neu hinzukommenden 2 900 Fälle entstehen demnach zusätzlich rund 8 700 Euro an Lohnkosten pro Jahr (2 900 Fälle * 3,82 Euro = 11 078 Euro). Davon sind rund 2 700 Euro dem „Gold Plating“ zuzurechnen (893 Fälle * 3,82 Euro = 3 411 Euro). Bei dieser Berechnung ist zu beachten, dass nicht alle neu hinzukommenden Seuchen für die Wirtschaft einschlägig sind. Außerdem sind in den Anlagen 1 bis 3 die Tierseuchen teilweise aufgeteilt worden (z. B. Anlage 1 Nummer 6 und Nummer 7). Der Aufwand bleibt in diesen Fällen jedoch identisch. Die o. g. Werte sind daher als absolute voraussichtliche Maximalwerte zu verstehen. Weiterhin unterliegen die Ausbrüche und damit auch die Notwendigkeit von Meldungen jährlichen Schwankungen und können höher oder niedriger ausfallen, was wiederum Auswirkungen auf die Höhe der errechneten Gesamtkosten hat. Analog zur Bürgervorgabe entsteht auch der Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand aufgrund der verpflichtenden Meldung des Befalls mit Varroa spp. (sog. Varroose) der Bienen der Gattung Apis. Wie bereits in der Vorgabe der Bürgerinnen und Bürger ausgeführt, zählen etwa 1 400 Imkerinnen und Imker zum Normadressaten Wirtschaft. Auch für diese wird ein Zeitaufwand von 5 Minuten für die Meldung angenommen. Nach Berücksichtigung eines Lohnkostensatzes in Höhe von 45,80 Euro pro Stunde (Quelle: „Lohnkostentabelle Wirtschaft“ aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes des Statistischen Bundesamtes, Stand: April 2025; Wirtschaftsabschnitt A: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei; hohes Qualifikationsniveau) errechnet sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5 348 Euro (1 400 Meldungen * 3,82 Euro). Für den jährlichen Erfüllungsaufwand wird eine vernachlässigbar geringe Änderung in Höhe von etwa 10 Prozent angenommen, abhängig von der Anzahl neu hinzukommender Völker bzw. Berufsimkerinnen und -imker. Durch die Aufhebung der Rinder-Salmonellose-Verordnung entfällt die grundsätzlich verpflichtende Bekämpfung dieser Seuche in den Betrieben. Für die Unternehmen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die bisher in § 3 der Rinder-Salmonellose-Verordnung geregelten Untersuchungen, Probenahmen und Laboruntersuchungen, um Tiere auf das Vorhandensein von Salmonellen zu untersuchen, zukünftig nicht mehr verpflichtend vorgegeben sind. Falls unter den Voraussetzungen des EU-Rechts dennoch aufgrund eines erheblichen Infektionsgeschehens eine behördliche Anordnung für den Einzelfall vorliegt, werden die Kosten wie bislang auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde getragen. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten Zur Umsetzung der in §§ 8 ff. geregelten Pflicht zur elektronischen Mitteilung muss das EDV-Programm „TSN-Online“ angepasst werden. Das zuständige Friedrich-Loeffler-Institut – Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI) veranschlagt dafür einen Zeitaufwand von etwa 20 Wochen (etwa 800 Stunden). Gemäß den Lohnkosten pro Stunde für die Verwaltungsebene Bund des mittleren Dienstes (Quelle: „Lohnkostentabelle Verwaltung“ aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes des Statistischen Bundesamtes, Stand: April 2025) von 33,80 Euro ergibt sich eine Summe von: 33,80 Euro * 800 Stunden = 27 040 Euro. Somit würde für den Bund ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 27 000 Euro anfallen. Neuer jährlicher Erfüllungsaufwand aus § 3 für die Verwaltung könnte sich ebenso aus der erweiterten Seuchenliste ergeben. Da diese Meldungen jedoch in aller Regel wie bisher auf elektronischem Wege erfolgen (E-Mail) sind die Kosten als geringfügig einzustufen. Auch für die Verwaltung, zu denen öffentliche Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen zählen, könnte sich zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand aus der in § 4 geregelten zusätzlichen Meldeverpflichtung aus den bereits oben ausgeführten Gründen ergeben, da öffentliche Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen zur Meldung von Nachweisen einer in Anlage 3 Spalte 2 bezeichneten Seuche aus Untersuchungsmaterial eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren verpflichtet werden. Anlage 3 wurde indes um Seuchen erweitert, die bisher nicht Gegenstand der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten waren. Hier könnte sich ein erhöhter Aufwand und damit verbundener zusätzlicher Erfüllungsaufwand pro Jahr für die Kommunen ergeben, da die für die Meldung zuständige Behörde in der Regel das örtlich zuständige Veterinäramt ist. Die in § 8 geregelte Mitteilungspflicht entspricht im Wesentlichen den bisher geltenden Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten sowie der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten. Zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für die Kommunen könnte sich hier ebenso aus der erweiterten und angepassten Seuchenliste ergeben. Wie bereits bei der Berechnung für die Wirtschaft erläutert, ist eine Einschätzung, ob sich durch die Erweiterung der Seuchenliste zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand ergibt, äußerst schwierig und von verschiedenen Faktoren abhängig. Es wird hier ebenfalls der Schätzwert von 2 900 zusätzlichen Fällen (ohne Varroose) pro Jahr zu Grunde gelegt. Die Bearbeitung innerhalb der Verwaltung erfordert Personaleinsatz sowohl im mittleren als auch im höheren Dienst. Vom Personal des mittleren Dienstes (m. D.) wird die Meldung entgegengenommen, weitergeleitet, dokumentiert und im elektronischen TSN-System erfasst, wofür ein Zeitaufwand von 15 Minuten veranschlagt wird. Durch veterinärmedizinisches Fachpersonal des höheren Dienstes (h. D.) wird die Meldung fachlich bewertet, was ca. 5 Minuten in Anspruch nimmt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung (Quelle: „Lohnkostentabelle Verwaltung“ aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes des Statistischen Bundesamtes, Stand: April 2025): Lohnkosten (Kommunen): m. D.: 25,50 Euro / 60 Minuten => 6,38 Euro (für 15 Minuten) h. D.: 70,400 Euro / 60 Minuten => 5,87 Euro (für 5 Minuten) gesamt: 6,38 Euro + 5,87 Euro = 12,25 Euro je Fall x 2 900 Fälle/Jahr = rund 35 525 Euro/Jahr. Somit würde bei den Kommunen ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 36 000 Euro anfallen. Hinzu kommt ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die erstmalige Meldung des Befalls mit Varroa spp. Wird der o. g. Personaleinsatz mit den genannten Lohnkosten zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Berechnung: Lohnkosten (Kommunen): m. D.: 25,50 Euro / 60 Minuten = 6,38 Euro (für 15 Minuten) h. D.: 70,40 Euro / 60 Minuten = 5,87 Euro (für 5 Minuten) gesamt: 6,38 Euro + 5,87 Euro = 12,25 Euro je Fall x 143 000 Meldungen = 1 751 750 Euro für die erstmalige Meldung des Befalls. Eine erneute Meldung, die zu wiederholtem Erfüllungsaufwand führt, ist für die Meldung eines Befalls von neuen Bienenvölkern erforderlich. Hier wird es starke Schwankungen geben, sodass eine Bezifferung der Anzahl nicht im Voraus zu schätzen ist. Es ist zu beachten, dass jegliche Ausbrüche von Seuchen bei Tieren und damit die Notwendigkeit von Meldungen jährlichen Schwankungen unterliegen und insofern entweder geringer oder höher ausfallen können, was wiederum Auswirkungen auf die Berechnung der o. g. Lohnkosten hat. Schätzungsweiße wird analog zur Vorgabe der Bürgerinnen und Bürger angenommen, dass etwa zehn Prozent des einmaligen Erfüllungsaufwands als jährlicher Erfüllungsaufwand anfallen werden. Dadurch ergibt sich für die Länder ein jährlicher Aufwand für die Kommunen von rund 175 000 Euro. Gemäß vorliegender Verordnung sind von den zuständigen Behörden (Kommunen) für 20 Seuchen künftig bereits die Verdachtsfälle zu melden, damit der Bund seinen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und der WOAH nachkommen kann. Ausgehend von 33 693 bestätigten Fällen dieser 20 Seuchen in den vergangenen neun Jahren entspricht das einem jährlichen Mittelwert von 3 080 Fällen pro Jahr, wobei der Median bei 1 031 Fällen liegt. Da diese Zahl abhängig vom Seuchengeschehen starken Schwankungen unterliegt, kann sie kaum realistisch antizipiert werden. Einerseits werden zwar nicht alle Verdachtsfälle bestätigt, sodass man ebenfalls abhängig vom Seuchengeschehen hier von einer leicht höheren jährlichen Fallzahl an Verdachtsfällen ausgehen könnte. Andererseits ist bereits jetzt schon gängige Praxis, dass Verdachtsfälle von den zuständigen Behörden in TSNK gemeldet werden, wodurch für diese Fälle folglich gar kein neuer Erfüllungsaufwand generiert werden würde. In der nachfolgenden Berechnung wird daher der ermittelte Medianwert der vergangenen neun Jahre zugrunde gelegt. Unter der Annahme, dass für diese statistisch ermittelten Fälle künftig auch der Verdacht gemeldet werden muss, ergibt sich für die Kommunen folgender zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand: Lohnkosten (Kommunen): m. D.: 25,50 Euro / 60 Minuten = 6,38 Euro (für 15 Minuten) h. D.: 70,40 Euro / 60 Minuten = 5,87 Euro (für 5 Minuten) Gesamt: 6,38 Euro + 5,87 Euro = 12,25 Euro je Fall x 1 031 Fälle = 12 269,75 Euro für die jährliche Meldung von Verdachtsfällen. Durch die bestehende Meldepflicht des Nachweises des Erregers der Rindersalmonellose durch Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und der damit einhergehenden weiterhin bestehenden Möglichkeit der zuständigen Behörden, auf betroffenen Betrieben individuell Bekämpfungsmaßnahmen anordnen zu können, sofern die im EU-Recht festgelegten Voraussetzungen vorliegen (etwa ein erhebliches Risiko für die Tiergesundheit), entsteht nach methodengerechter Prüfung durch die Aufhebung der Rinder-Salmonellose- Verordnung keine signifikante Entlastung für die zuständigen Behörden der Länder. Durch die Änderung der TSE-Überwachungsverordnung (Artikel 2) könnte für die zuständigen Behörden (Kommunen) ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Durchführung von BSE-Tests von aus dem Vereinigten Königreich, den Kanalinseln und der Insel Man eingeführten Rindern entstehen. Die Untersuchung dieser eingeführten Tiere auf BSE unterliegt den Vorschriften nach Anhang III Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und sieht eine Altersgrenze bei verendeten und notgeschlachteten Rindern von über 24 Monaten und bei gesundgeschlachteten von über 30 Monaten vor. Für die Höhe des Erfüllungsaufwandes ist maßgeblich, wie viele Tiere aus diesen Altersgruppen aus den zuvor genannten Gebieten nach Deutschland eingeführt werden. Im Jahr 2024 wurden nach Angaben der Länder im TSE-Jahresbericht insgesamt 13 Tiere aus Ländern eingeführt, die nicht vom Anhang der vorliegenden Verordnung umfasst sind (dabei stammten diese Tiere aus unterschiedlichen Ländern). Die Größenordnung dieser Zahl ist dabei in den Jahren 2023 (= 7) und 2022 (= 14) vergleichbar gering. Die Anzahl der zusätzlich zu untersuchenden Rinder dürfte daher sehr gering bis vernachlässigbar ausfallen. Der Erfüllungsaufwand für die zuständigen Behörden (Kommunen) setzt sich zusammen aus den Kosten für die Tests, der Probenahmen und des Versands der Probe ins Labor. Bei angenommenen Kosten in Höhe von 17,74 Euro pro Tier für den BSE-Test beteiligt sich die Europäische Kommission mit 12 Prozent an den Kosten, was einem Betrag von 2,13 Euro entspricht. Somit verbleiben für die Verwaltung Kosten in Höhe von 15,61 Euro pro BSE-Test. Hinzu kommen Kosten für die Probenahme von 9,02 Euro (§ 8 Absatz 5 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung) sowie Versand- oder Kurierkosten von (geschätzt) rund 3,50 Euro pro Probe. Damit ergibt sich folgende Gesamtrechnung: Kosten für einen BSE-Test von 15,61 Euro + Kosten für Probenahme von 9,02 Euro + Versandkosten: 3,50 Euro = insgesamt 28,13 Euro pro Tier und Jahr. Es wird von durchschnittlich 11 Rindern pro Jahr ausgegangen, die aus Ländern stammen, die nicht vom Regelungsbereich der TSE-Überwachungsverordnung umfasst sind (13 Tiere in 2024, 7 Tiere in 2023, 14 Tiere in 2022) geteilt durch 3 Jahre = 11 Tiere pro Jahr). Weiterhin wird angenommen, dass von diesen 11 Tieren maximal 10 Prozent aus dem Vereinigten Königreich, von den Kanalinseln oder der Insel Man stammen (= 1 Tier/pro Jahr). Diese entstehenden Kosten können demnach als vernachlässigbar beurteilt werden. Durch die Streichung des Vereinigten Königreichs sowie die Kanalinseln und die Insel Man auf der einen Seite und die Listung von Nordirland auf der anderen Seite könnte überdies sogar ein gewisser Ausgleich bezüglich möglicher entstehender Kosten geschaffen worden sein. Das bedeutet, dass sich die Kosten durch die Streichung durch die Neuaufnahme jeweils eines Mitgliedstaates ausgleichen könnten und somit statistisch gesehen gar kein neuer zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstünde. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten im Hinblick auf die Meldung und Mitteilung von Tierseuchen fallen nicht an. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die in der Verordnung vorgesehenen Änderungen wurden auf ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die Regelungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor. Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit und Lesbarkeit der vorliegenden Rechtsnormen wird auf das generische Maskulinum nicht verzichtet. Sofern es im Text nicht anders angegeben ist, beziehen sich alle Personenbezeichnungen in der vorliegenden Verordnung auf alle Geschlechter. Negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch die Verordnung nicht gegeben. In demographischer Hinsicht sind ebenfalls keine Auswirkungen der Verordnung zu erwarten. Gleiches gilt für Auswirkungen auf das Erfordernis gleichwertiger Lebensverhältnisse. Entsprechend des Leitfadens zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL- Check) bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020 wurde geprüft, ob und welche Auswirkungen das Regelungsvorhaben des Bundes auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet hat. In Bezug auf den im Leitfaden genannten Faktor „Finanzsituation der Kommunen“ sind Auswirkungen auf das Gefälle zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kommunen nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der vorliegenden Verordnung kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Meldeverpflichtungen einerseits zu großen Teilen der Durchsetzung des unbefristet geltenden EU-Rechts dienen und andererseits insgesamt auf Dauer angelegt sind, um einer effektiven Seuchenbekämpfung zu dienen. Die vorliegende Verordnung weist keinen Erfüllungsaufwand aus, der eine Evaluierung erforderlich machen würde. Dem Charakter der Verordnung entsprechend scheidet eine Evaluierung der Regelungen aus. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren) Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung von, Anpassung an und Durchführung von Vorschriften des zum Teil seit dem 21. April 2021 geltenden EU-Tiergesundheitsrechts (Verordnung (EU) 2016/429 sowie die sie ergänzenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen) und weiteren EU-/EG-Rechtsakten, wie der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, der Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, in Bezug auf die Meldung von Seuchen bei Tieren. Das Ziel ist insbesondere eine Anpassung der bisherigen nationalen Regelungen zur Meldung von Seuchen bei Tieren an das geltende EU-Tiergesundheitsrecht. Nationale Regelungen zur Meldung von Seuchen bei Tieren waren bisher im TierGesG, der Tier- SeuchAnzV, der TKrMeldpflV und der AVV TSN enthalten. Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) Zu § 1 (Zweck der Verordnung) Nach Satz 1 ist Zweck der vorliegenden Verordnung die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren sowie deren Bekämpfung. Die vorliegende Verordnung dient außerdem der Anpassung an und Durchführung von Vorschriften des zum Teil seit dem 21. April 2021 geltenden EU- Tiergesundheitsrechts (Verordnung (EU) 2016/429 sowie die sie ergänzenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen) und weiteren EU-/EG-Rechtsakten, wie der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, der Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, in Bezug auf die Meldung von Seuchen bei Tieren. Mit der vorliegenden Verordnung erfolgt daher auch eine entsprechende Anpassung des bisherigen nationalen Rechts an das Unionsrecht. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 38 Absatz 1 TierGesG Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) Zu Absatz 1 Es werden in Absatz 1 nun die unmittelbar geltenden Begriffsbestimmungen aus Rechtsakten der EU, die den Anwendungsbereich dieser Verordnung betreffen, in Bezug genommen. Maßgeblich für die vorliegende Verordnung sind insbesondere die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/429. Zu Absatz 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung stellt klar, dass bei der Nennung der Arten und Artengruppen von Huftieren in dieser Verordnung solche des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 gemeint sind. Der Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 enthält eine tabellarische Zusammenstellung der relevanten Huftierordnungen, -familien, -gattungen und -arten, die die Grundlage für die Listung von Arten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/429 (i. V. m. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882) bildet. Da der Anhang der Verordnung (EU) 2018/1882 nur von „Arten und Artengruppen“ spricht, hat hier in Bezug auf die taxonomische Zuordnung von Huftieren eine Klarstellung zu erfolgen. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Abschnitt 2 (Meldung an die zuständige Behörde) Zu § 3 (Allgemeine Meldepflicht) § 3 dient insbesondere der Durchführung der Verpflichtung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2016/429, wonach die EU-Mitgliedstaaten die Meldung „gelisteter Seuchen“ innerhalb ihres Hoheitsgebiets sicherzustellen haben. „Gelistete Seuchen“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Seuchen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind. Der Begriff „Seuche“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/429 bezeichnet „das Auftreten von Infektionen oder Infestationen bei Tieren, unabhängig davon, ob klinische oder pathologische Erscheinungsbilder vorliegen, die von einem oder mehreren Seuchenerregern verursacht werden.“ Aktuell gibt es 63 gelistete Seuchen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in fünf Kategorien (A, B, C, D und E) eingestuft sind. Mit der Kategorisierung wird festgelegt, welche der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen jeweils gelten. Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/429 sind jeder gelisteten Seuche bzw. Seuchenkategorie zudem Arten und Artengruppen („gelistete Arten“) zugeordnet (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882), für die die jeweiligen Bestimmungen gelten. Ein Teil der nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen sind Zoonosen, für die neben der genannten Meldeverpflichtung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/429 auch eine Verpflichtung zur Überwachung in der Primärproduktion gemäß Artikel 4 sowie eine Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG („Zoonose-Richtlinie“) gegenüber der Europäischen Kommission besteht. Den genannten Verpflichtungen wird mit der Tierseuchenmeldeverordnung gleichermaßen nachgekommen. Weitere meldepflichtige Zoonosen im Sinne der Richtlinie 2003/99/EG werden von den Regelungen des § 4 dieser Verordnung abgedeckt (siehe auch die Begründung dort). Außerdem wird mit § 3 der Meldeverpflichtung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) nachgekommen. Mit § 3 dieser Verordnung wird ferner von der Ermächtigung nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 Gebrauch gemacht, die es den EU- Mitgliedstaaten erlaubt, strengere oder zusätzliche nationale Regelungen in Bezug auf die Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 der Verordnung 2016/429 zu erlassen. Dies dient der Fortführung der bisherigen Rechtslage in Bezug auf bestimmte Seuchen und der Regelung weiterer Seuchen in nationalem Interesse, auch aufgrund der epidemiologischen Situation. Die Erläuterungen im Einzelnen dazu sind den Begründungen zu den Anlagen zu entnehmen. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Pflicht des Unternehmers oder Heimtierhalters zur unverzüglichen Meldung einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bzw. in Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Art oder Artengruppe, die dieser Seuche zugeordnet ist, wenn er den Nachweis einer solchen Seuche oder Gründe, die für einen Verdacht einer solchen Seuche sprechen, feststellt. Durch die Pflicht zur unverzüglichen Meldung soll erreicht werden, dass eine Meldung an die zuständige Behörde ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Nur so wird diese in die Lage versetzt, eine sofortige Prüfung des Sachverhaltes mit sich ggf. anschließender Einleitung geeigneter und erforderlicher Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und Vermeidung der Erregerverschleppung durchzuführen. Eine Früherkennung und eine konkrete Informationskette der Seuchenmeldung ist für eine wirksame Seuchenbekämpfung unerlässlich. Die Regelungen in Absatz 1 entsprechen den bisherigen Regelungen nach § 4 Absatz 1 TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 hinsichtlich der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige eines „Ausbruchs anzeigepflichtiger Tierseuchen“ oder von „Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen“. Der Wortlaut wurde unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen des EU-Tiergesundheitsrechts angepasst. Die Änderungen, die sich in Anlage 1 dieser Verordnung gegenüber der TierSeuchAnzV in Bezug auf die Seuchenliste und relevante Tierarten ergeben, sind unten im Einzelnen erläutert. Die Pflicht bezieht sich auf Tiere im Verantwortungsbereich des Unternehmers oder Heimtierhalters. Damit wird an die vormalige Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 1 TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 angeknüpft. Danach war der „Halter der betroffenen Tiere“ zur Anzeige verpflichtet. Der Wortlaut wird in Einklang mit den Regelungen der Verordnung (EU) 2016/429 gebracht (vgl. u. a. Artikel 4 Nummer 24 zum Begriff des Unternehmers sowie Artikel 10 dieser Verordnung). Die Regelungen in Absatz 1 verpflichten den Unternehmer und Heimtierhalter zudem zur Meldung eines Nachweises oder Verdachts einer in Anlage 2 gelisteten Seuche, was eine Erweiterung der bisherigen Meldepflichten darstellt. Wie eingangs ausgeführt, bezieht sich die Meldeverpflichtung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2016/429 auf alle nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen. Davon werden auch Seuchen erfasst, die bisher als „meldepflichtige Tierkrankheiten“ (z. B. Paratuberkulose, Q-Fieber) in Übereinstimmung mit § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten gemeldet werden, sowie Seuchen, für die bisher in Bezug auf bestimmte nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 (i. V. m. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/429) gelistete Arten und Artengruppen keine Meldepflicht besteht (z. B. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis bei Einhufern, Raubtieren, Hasenartigen) und Seuchen, für die bisher überhaupt keine Meldepflicht besteht (z. B. Varroose). Diese Seuchen sind in der Anlage 2 enthalten (Erläuterungen zu den betreffenden Seuchen im Einzelnen enthalten die Begründungen zu Anlage 2). Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstaben b und c, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Absatz 2 Absatz 2 führt in Bezug auf Seuchen der Anlage 1 die bisherigen Regelungen nach § 4 Absatz 3 und 5 des TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 fort. Die bisher im TierGesG verwendeten Begriffe wurden, soweit möglich, durch bestimmte Begriffe nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ersetzt („Transportunternehmer“, „ermächtigte Person“, „Angehörige der mit Tieren befassten Berufe“). Im EU-Tiergesundheitsrecht gleichlautende Begriffe („Tierärzte“) oder nicht definierte Begriffe („Jagdausübungsberechtigte und Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigt zu sein“, „Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte“, „Futtermittelkontrolleure“) wurden beibehalten oder im Sinne der Konsistenz im Wortlaut angepasst („Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen“). In Anpassung an die bisherige Rechtslage konkretisiert der Absatz 2 somit die Regelung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2016/429, wonach außer dem Unternehmer auch „andere betroffene Personen“ zu einer Meldung an die zuständige Behörde zu verpflichten sind. In Bezug auf Seuchen der Anlage 2 werden die bisherigen Meldepflichten erweitert. Anders als bislang in der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten geregelt, werden nun über den Leiter einer Untersuchungs- und Forschungseinrichtung und Tierärzte hinaus weitere Personen zu einer solchen Meldung verpflichtet. Außerdem erstreckt sich die Meldepflicht auch auf Gründe für den Verdacht einer Seuche. Insoweit erfolgen Anpassungen an die Regelungen des Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2016/429. Die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zur Meldung einer Seuche der Anlagen 1 oder 2 steht wie auch die vorherige Regelung in § 4 Absatz 5 des TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 unabhängig neben der Regelung des § 24 BJagdG. Die Regelung in Satz 2 erfasst ausschließlich „Angehörige der mit Tieren befassten Berufe“ sowie „Futtermittelkontrolleure“ und damit nicht Tierärzte (vgl. Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2016/429) und auch keine der anderen zur Meldung verpflichteten Personen die in Satz 1 neben den Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe erwähnt werden, also bspw. Leiter einer Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstaben b und c, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Absatz 3 Absatz 3 stellt sicher, dass die Meldung eines Nachweises auch dann erfolgt, wenn ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung von Untersuchungsmaterial eines Tieres oder mehrerer Tiere auf eine entsprechende Seuche beauftragt hat. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstaben b und c, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu § 4 (Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte) Ziel dieser Regelungen ist es, im Sinne einer Risikoabschätzung und Maßnahmenplanung einen Überblick über das Auftreten der fraglichen Seuchen und diesbezügliche epidemiologische Entwicklungen zu erhalten. In der Anlage 3 sind mehrheitlich Seuchen (darunter Zoonosen) aufgeführt, für die gegenüber der Europäischen Kommission eine Meldepflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (bestimmte Salmonelleninfektionen) oder nach der Richtlinie 2003/99/EG besteht oder gegenüber internationalen Organisationen, insbesondere der WOAH. Besonders aufgrund dieser internationalen Meldepflichten Deutschlands enthält die Anlage 3 Seuchen, die bisher nicht in der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten enthalten waren. Weitere Ausführungen zur Anlage 3 werden im entsprechenden Abschnitt der Begründung ausgeführt. Die Regelungen des § 4 dieser Verordnung führen die bisherigen Regelungen des § 1 der TKrMeldpflV fort. Sie verpflichten öffentliche und private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen zur Meldung von Nachweisen einer in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche aus Untersuchungsmaterial eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren der in Anlage 3 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen. Zusätzlich werden weiterhin Tierärzte zur Meldung verpflichtet. Lediglich im Fall der Beauftragung von Einrichtungen mit Sitz im Inland greift der Ausnahmetatbestand nach Satz 2 zweiter Halbsatz. Die Meldung des Nachweises erfolgt in diesen Fällen nämlich nach Satz 1 durch die Einrichtung. Tierärzte, die eine Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland beauftragt haben, sind folglich nicht von der Meldepflicht befreit. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstaben b und c, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu § 5 (Inhalt der Meldung nach § 3) § 5 dieser Verordnung regelt, welche Angaben eine Meldung nach § 3 dieser Verordnung enthalten muss. Bisher sind die Angaben, die für eine Meldung über eine anzeigepflichtige Tierseuche erforderlich sind, in § 4 Absatz 1 des TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 geregelt und die Angaben, die bei einer Meldung über eine meldepflichtige Tierkrankheit erforderlich sind, in § 1 der TKrMeldpflV. Diese Angaben wurden hinsichtlich ihres Wortlautes an die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bezeichneten Angaben angepasst, die bei einer Meldung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) an die Europäische Kommission nach Artikel 3 dieser Durchführungsverordnung enthalten sein müssen. Weiterhin wurden die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bezeichneten Angaben berücksichtigt, die im Rahmen der jährlichen Berichterstattung durch das BMLEH an die Europäische Kommission nach Artikel 4 dieser Durchführungsverordnung mitzuteilen sind. Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 regelt, welche Angaben eine Meldung nach § 3 über eine in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnete Seuche jeweils enthalten muss. Satz 2 stellt klar, dass die Pflicht nach Satz 1 nicht gilt, soweit eine oder mehrere Angaben dem Meldenden nicht bekannt sind oder sie nicht ohne größere Anstrengungen in Erfahrung gebracht werden können. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Nummer 1 Zusätzlich ist die „Bezeichnung der Seuche“ mit einer Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 anzugeben. Bisher ist die Angabe „Tierkrankheit oder deren Erreger“ lediglich bei einer Meldung über eine meldepflichtige Tierkrankheit nach § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten erforderlich. Eine Meldung nach § 3 dieser Verordnung muss sich jedoch immer auf eine bestimmte in Anlage 1 oder Anlage 2 bezeichnete Seuche beziehen. Daher sollte diese Angabe bei einer Meldung nach § 3 dieser Verordnung verpflichtend sein. Zu Nummer 2 Die Meldung hat die Angabe „Datum der Feststellung des Nachweises oder der Gründe für den Verdacht“ zu enthalten. Bisher ist die Angabe „Datum der Feststellung“ lediglich bei einer Meldung über eine meldepflichtige Tierkrankheit nach § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten erforderlich. Das Datum der Feststellung der Gründe eines Verdachts oder eines Nachweises kann im Rahmen von epidemiologischen Ermittlungen, Bekämpfungsmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf die fraglichen Seuchen von wesentlicher Bedeutung sein. Daher sollte diese Angabe bei einer Meldung nach § 3 dieser Verordnung verpflichtend sein. Zu Nummer 3 Die Angabe der Tierart und der Anzahl der Tiere, bei denen der Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer Seuche festgestellt wurden, sind im Hinblick auf eine rasche und effiziente Planung und Einleitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde erforderlich. Zu Nummer 4 Die Angabe des Grundes oder der Gründe für den Verdacht ist im Falle des Vorliegens von Gründen für den Verdacht auf eine Seuche erforderlich. Auf Grundlage dieser Angabe kann eine Einstufung des Tieres oder der Tiere als Verdachtsfall erfolgen. Ebenso kann die Angabe bei der Entscheidung über vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen von Bedeutung sein. Zu Nummer 5 Die meldende Person sollte in der Lage sein, eine solche Ortsangabe zu machen oder gegebenenfalls den Weg zu dem fraglichen Ort zu weisen. Eine genaue Ortsangabe ist eine Voraussetzung für eine schnelle und effektive Reaktion der zuständigen Behörde in einem Seuchengeschehen. Zu Nummer 6 Die Angabe des Namens und der Anschrift des „Unternehmers oder Heimtierhalters bei gehaltenen Tieren“ führt die bisherigen Regelungen nach § 4 Absatz 1 des TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 in Bezug auf bisher anzeigepflichtige Tierseuchen und die bisherigen Regelungen nach § 1 der TKrMeldpflV in Bezug auf bisher meldepflichtige Tierkrankheiten mit angepasstem Wortlaut fort. Zu Nummer 7 Die Angabe des Namens und der Anschrift der „meldenden Person, soweit es sich bei der meldenden Person nicht um den Heimtierhalter oder Unternehmer nach Nummer 6 handelt“ wurde ergänzt. Die zuständige Behörde muss bei Rückfragen zu einer Meldung die Möglichkeit haben, mit der meldenden Person Kontakt aufzunehmen, um bei einem Seuchengeschehen sofort und angemessen reagieren zu können. Deshalb sollten der Name und die Anschrift dieser Person bekannt sein, auch wenn es sich dabei nicht um den Heimtierhalter oder Unternehmer handelt. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, welche Angaben eine Meldung nach § 3 über eine in Anlage 1 oder Anlage 2 bezeichnete Seuche zusätzlich enthalten muss, wenn eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer solchen Seuche durchgeführt wurde. Sofern eine Untersuchung in Übereinstimmung mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in einer für den betreffenden Untersuchungszweck nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Untersuchungseinrichtung durchgeführt wurde, sind die Angaben zudem für eine Mitteilung an das Bundesministerium nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 dieser Verordnung verwendbar. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Nummer 1 Wegen ihrer Bedeutung hinsichtlich der Einstufung von Verdachtsfällen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3 und bestätigten Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ist eine verpflichtende Meldung der verwendeten Diagnosemethoden erforderlich. Zu Nummer 2 Das Untersuchungsdatum ist erforderlich, um einen Überblick über das erste Auftreten und den zeitlichen Verlauf des jeweiligen Seuchengeschehens zu erlangen. Zu Nummer 3 Die Ergebnisse einer solchen Untersuchung können der zuständigen Behörde als Kriterium bei der Einstufung eines nach § 3 dieser Verordnung gemeldeten Falls als Verdachtsfall im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 oder als bestätigter Fall im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 dienen oder dabei, einen bestehenden Seuchenverdacht auszuräumen. Zu Nummer 4 Die Angabe von Name und Anschrift der untersuchenden Einrichtung ist im Hinblick auf Melde- oder Berichtspflichten gegenüber der WOAH erforderlich. Bei der untersuchenden Einrichtung kann es sich um private oder öffentliche Forschungs- oder Untersuchungseinrichtungen oder auch um das praxiseigene Labor eines Tierarztes handeln. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, welche Angaben eine Meldung nach § 3 über eine in Anlage 1 bezeichnete Seuche zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und ggf. Absatz 2 enthalten muss. Die bisherigen Regelungen nach § 4 Absatz 1 des TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 werden mit angepasstem Wortlaut fortgeführt. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Nummer 1 Die Angabe der Haltungsform, wie etwa Auslauf-, Freilauf- oder Stallhaltung, ist im Hinblick auf eine rasche und effiziente Planung und Einleitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde erforderlich. Zu Nummer 2 Diese Angaben sind im Hinblick auf eine rasche und effiziente Planung und Einleitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde erforderlich. Zu § 6 (Inhalt der Meldung nach § 4) § 6 Satz 1 regelt, welche Angaben eine Meldung nach § 4 dieser Verordnung enthalten muss. Nach Satz 2 gilt die Pflicht nach Satz 1 nicht, soweit eine oder mehrere Angaben dem Meldenden nicht bekannt sind oder sie nicht ohne größere Anstrengungen in Erfahrung gebracht werden können. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b TierGesG; § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Nummer 1 Die Bezeichnung der Seuche ist zusammen mit dem Untersuchungsergebnis erforderlich, um einen Überblick über das Auftreten der jeweiligen Seuche zu erlangen Zu Nummer 2 Die Angabe des Datums der Untersuchung ersetzt die bisherige Angabe „Datum der Feststellung“. Bei Seuchen, für die eine internationale Meldeverpflichtung nach den Kodizes der WOAH besteht, kann diese Angabe als „Datum der Feststellung des Verdachts“ herangezogen werden. Zu Nummer 3 Die in Nummer 3 bezeichnete Angabe „die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei denen der Nachweis einer Seuche festgestellt wurde“ präzisiert die bisherige Angabe „betroffene Tierarten“. Zu Nummer 4 Das Untersuchungsergebnis ist zusammen mit der Bezeichnung der Seuche und der Art eines ggf. festgestellten Pathogen erforderlich, um einen Überblick über das Auftreten der jeweiligen Seuche zu erlangen. Zu Nummer 5 Die Angabe der „verwendeten Diagnosemethoden“ wurde gegenüber der bisherigen Regelung ergänzt. Diese Angabe wird bei den zur Meldung verpflichteten Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen oder Tierärzten als bekannt vorausgesetzt. Im Fall von Seuchen, für die eine internationale Meldeverpflichtung nach den Kodizes der WOAH besteht, stellt sie einen Teil der Meldung dar. Sie erlaubt der zuständigen Behörde ferner Rückschlüsse hinsichtlich der Validität eines Nachweises und gegebenenfalls auch zum epidemiologischen Kontext. Zu Nummer 6 Die Angabe der Anschrift des „Unternehmers oder des Heimtierhalters der gehaltenen Tiere oder bei wild lebenden Tieren die Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden“ ersetzt die bisherige Angabe „betroffener Bestand und Landkreis oder kreisfreie Stadt“. Der neue Wortlaut ist für jeden Sachverhalt anwendbar. Für die Bezeichnung des Ortes in unbebautem Gebiet können geografische Daten verwendet werden. Zu Nummer 7 Die Angabe von Namen und Anschrift der untersuchenden Einrichtung ist im Hinblick auf Melde- oder Berichtspflichten gegenüber der WOAH erforderlich. Bei der untersuchenden Einrichtung kann es sich um private oder öffentliche Forschungs- oder Untersuchungseinrichtungen oder auch um das praxiseigene Labor eines Tierarztes handeln. Der begleitende Untersuchungsauftrag zu einer an eine Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung zur Untersuchung eingesandten Probe enthält üblicherweise die Angaben zu Nummern 5, 6 und 7. Zu § 7 (Form der Meldung) Eine Meldung kann formlos erfolgen. Dies dient im Tierseuchenfall der schnellen und unkomplizierten Meldung, etwa per Telefon, von betroffenen Personen (Unternehmer, Heimtierhalter) an die zuständige Behörde. Vor allem bei gefährlichen Tierseuchen ist ein schnelles behördliches Eingreifen erforderlich, um die Tierseuche effektiv bekämpfen und eine weitere Ausbreitung des Erregers verhindern zu können. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 38 Absatz 1 und 12 TierGesG Zu Abschnitt 3 (Mitteilung an das Bundesministerium) Zu § 8 (Mitteilungspflicht und amtliche Bestätigung) § 8 regelt die Mitteilungspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die in Anlage 1 bis 3 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen. Die Regelungen ersetzen die bisherigen Regelungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten in Bezug auf anzeigepflichtige Tierseuchen und nach § 2 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in Bezug auf meldepflichtige Tierkrankheiten. Zu Absatz 1 Die Mitteilungen über bestätigte Fälle bei in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2, der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 und der Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichneter Seuchen bei jeweils in der Spalte 3 dieser Anlagen bezeichneten Arten und Artengruppen durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium bilden die Voraussetzung für die Erfüllung der Melde- und Berichtspflichten durch das Bundesministerium an die EU-Kommission nach den Artikeln 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002, nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (TSE) sowie nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG (Zoonosen). Die in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Seuchen stimmen mehrheitlich mit den bisherigen anzeigepflichtigen Tierseuchen überein. Die in der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen enthalten mehrere bisher meldepflichtige Tierkrankheiten. Die in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen beinhalten einen großen Teil der bisherigen meldepflichtigen Tierkrankheiten. Detaillierte Ausführungen zu den Seuchen im Einzelnen sind den Begründungen zu den Anlagen 1, 2 und 3 zu entnehmen. Mitteilungen über bestimmte Seuchen der Anlagen 1 bis 3 dienen ferner der Wahrnehmung von Melde- oder Berichtspflichten gegenüber der WOAH. Eine fristgerechte Mitteilung über das Auftreten der betreffenden Seuchen sowie eine Berichterstattung über die weiteren Entwicklungen einer Seuchenlage sind eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme am internationalen Handel und für die Anwendung einer Regionalisierung bei Verbringungen von Tieren und deren Produkten. Zu Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1 regelt die unverzügliche Mitteilung über einen bestätigten Fall einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium. Ein bestätigter Fall gemäß den Falldefinitionen nach Artikel 9 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/689 ist stets das Ergebnis einer Einstufung eines fraglichen Seuchenfalls durch die zuständige Behörde. Einer Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung muss im Fall einer Meldung nach § 3 dieser Verordnung somit stets eine Überprüfung des fraglichen Nachweises einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche durch die zuständige Behörde vorausgehen. Die besonderen Falldefinitionen für bestimmte Seuchen von Landtieren (bspw. Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza (LPAIV), Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit) gemäß Artikel 9 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2020/689 sind einschlägig. Mit § 2 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes wird geregelt, dass auch für solche Seuchen, die zwar EU-rechtlich nicht, jedoch in Anlage 1 und 2 der Tierseuchenmeldeverordnung gelistet sind, die Falldefinitionen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gelten, sodass auch insoweit ein bestätigter Fall mitzuteilen ist. Die Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung nach dem EU- Tiergesundheitsrecht beziehen sich im Wesentlichen auf entsprechend eingestufte bestätigte Fälle. Mitteilungen über bestätigte Fälle dienen als Grundlage für Entscheidungen im Hinblick auf die nach EU-Recht oder nationalen Regelungen anzuwendenden Maßnahmen. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa TierGesG; § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Nummer 2 Absatz 1 Nummer 2 regelt die unverzügliche Mitteilung über einen Verdachtsfall einer in Anlage 1 jeweils in Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 2 bezeichneten Seuche durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium. Ein Verdachtsfall im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/689 ist stets das Ergebnis einer Einstufung eines fraglichen Seuchenfalls durch die zuständige Behörde. Einer Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 dieser Verordnung muss im Fall einer Meldung nach § 3 dieser Verordnung somit stets eine Überprüfung der fraglichen Gründe, die für einen Verdacht einer solchen Seuche sprechen, durch die zuständige Behörde vorausgehen. § 2 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes bestimmt, dass auch für solche Seuchen, die zwar EU-rechtlich nicht, jedoch in Anlage 1 der Tierseuchenmeldeverordnung gelistet sind, die Falldefinitionen aus Artikel 9 Absatz 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gelten, sodass auch insoweit ein Verdachtsfall mitzuteilen ist. Im Krisenfall, insbesondere im Fall eines Ausbruchs einer hochkontagiösen Seuche, bei Betroffenheit mehrerer Betriebe oder von Betrieben mit intensivem Tierhandel, ist eine umfassende sofortige Informationsweitergabe an alle zuständigen Behörden erforderlich, damit diese unmittelbar die erforderlichen Präventions- und ggf. Bekämpfungsmaßnahmen einleiten können. Nach der AVV TSN wird bisher lediglich das Auftreten eines Seuchenfalles erfasst. Das EDV-Programm „TSN-Online“ ist jedoch bereits auf die Eingabe von Verdachtsfällen durch die zuständigen Behörden ausgerichtet, die seit vielen Jahren gelebte Praxis ist. Damit erhalten alle weiteren Nutzer des Tierseuchennachrichtensystems zeitgleich mit dem Bundesministerium jede Mitteilung sowohl über Verdachtsfälle als auch bestätigte Fälle, die durch eine zuständige Behörde übermittelt worden sind. Abschnitt 1 der Anlage 1 Teil 1 – und damit die Pflicht zur Mitteilung eines Verdachtsfalls durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium – umfasst unter Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte zum einen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten fünf Seuchen der Kategorie A sowie weitere 13 Seuchen der Kategorie A, nicht nach EU-Recht gelistete, gefährliche Zoonosen (Mpox, vormals als Affenpocken bezeichnet; Ebola) und eine nach Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelistete Zoonose (TSE), die ein schnelles Eingreifen erfordern. Dazu zählen unter anderem die Maul- und Klauenseuche oder die Afrikanische Schweinepest, die schweres Tierleid und hohe wirtschaftliche Schäden verursachen können. Zum anderen umfasst Abschnitt 1 Seuchen, wie beispielweise die Tollwut oder die Rindertuberkulose, bei denen das EU-Recht bereits bei Verdacht behördliche Maßnahmen vorschreibt. Die übrigen Seuchen der Anlage 1 (Teil 1 Abschnitt 2 sowie Teil 2) sind nicht von der Pflicht zur Mitteilung eines Verdachtsfalls erfasst. Abgesehen von den Aspekten der Seuchenbekämpfung liefert die Dokumentation von Mitteilungen über (bestätigte oder ausgeräumte) Verdachtsfälle in TSN eine wichtige Grundlage für einen Nachweis über ein funktionsfähiges Seuchenüberwachungssystem in Deutschland, das gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich ist. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb TierGesG; § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Nummer 3 Absatz 1 Nummer 3 regelt die Mitteilung über einen bestätigten Fall einer in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium. Grundsätzlich gelten für alle in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen Maßnahmen, die das EU-Tiergesundheitsrecht für Seuchen der Kategorie D im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 oder für Seuchen der Kategorie E im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in Bezug auf gelistete Arten vorsieht. Diese umfassen allgemeine Überwachungsmaßnahmen (Seuchen der Kategorie E) und zusätzliche Anforderungen beim Verbringen innerhalb der Union bzw. beim Eingang in die Union (Seuchen der Kategorie D). Ein Teil der in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen ist bisher in der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten enthalten. Vor diesem Hintergrund ist eine Mitteilung über einen Verdachtsfall und eine unverzügliche Mitteilung über einen bestätigten Fall durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium für eine vollumfängliche Wahrnehmung der behördlichen Verpflichtungen in Bezug auf diese Seuchen nicht erforderlich. Eine Mitteilung über einen bestätigten Fall kann daher mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung, „spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche, die derjenigen folgt, in der die entsprechende Einstufung durch die zuständige Behörde erfolgt ist“, erfolgen. Diese Frist entspricht der Vorgabe nach § 2 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten. Diese Vorgehensweise hat sich in der Praxis des veterinärbehördlichen Vollzugs bewährt. Im Fall bisher meldepflichtiger Tierkrankheiten wird die bisherige Rechtslage fortgeführt. Dies dient auch der Verpflichtung, nach der eine Mitteilung an die EU-Kommission über das Auftreten von in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Seuchen ausschließlich im Rahmen einer jährlichen Berichterstattung nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 erfolgen muss. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer Buchstabe d Doppelbuchstabe aa TierGesG; § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Nummer 4 Absatz 1 Nummer 4 regelt die Mitteilung an das Bundesministerium über den Nachweis einer in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche, die der zuständigen Behörde nach § 4 dieser Verordnung gemeldet worden ist. Eine solche Mitteilung muss spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist, erfolgen. Damit werden die bisherigen Regelungen nach § 2 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten hinsichtlich der Weitergabe gemeldeter Angaben und der Zeitspanne, innerhalb welcher die Weitergabe zu erfolgen hat, fortgeführt. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc TierGesG; § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, wie die amtliche Bestätigung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/429 erfolgt. Nach Artikel 4 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2016/429 bezeichnet ‚„Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden. Das Datum und die Uhrzeit der Absendung einer Mitteilung über einen bestätigten Fall einer gelisteten Seuche mittels EDV-Programm „TSN- Online“ durch die zuständige Behörde bestimmen hiernach den Beginn eines Ausbruchs. In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sowie Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu beachten. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa TierGesG; § 38 Absatz 1 TierGesG Zu § 9 (Inhalt der Mitteilung) Die Regelungen des § 9 konkretisieren die Angaben, die eine Mitteilung nach § 8 dieser Verordnung jeweils enthalten muss. Bisher enthalten die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften bis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten keine Regelungen zu den Angaben, die bei einer Mitteilung über anzeigepflichtige Tierseuchen durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium übermittelt werden müssen. Die Angaben durch die zuständigen Behörden werden bisher auf Grundlage der im EDV-Programm „TSN-Online“ vorgegebenen Dateneingabefelder eingegeben und auf diesem Wege an das Bundesministerium übermittelt. Für meldepflichtige Tierkrankheiten ist bisher in § 2 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten geregelt, dass eine Meldung an das Bundesministerium durch die Behörde weitergegeben werden muss. Meldungen über Seuchen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 an die EU-Kommission müssen die Angaben nach Anhang II dieser Verordnung enthalten. Dies betrifft die meisten der in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen. Für einige in Anlage 11) und alle in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen ist ausschließlich eine jährliche Berichterstattung an die EU-Kommission nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 erforderlich, die die Angaben nach Anhang III dieser Verordnung enthalten muss. Die Angaben in den Absätzen 1 bis 3 basieren daher auf Anhang II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Angaben, die eine Meldung eines Verdachtsfalls oder eines bestätigten Falls einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche jeweils enthalten muss. Eine Mitteilung über einen Verdachtsfall oder einen bestätigten Fall muss sich auf eine konkrete Seuche der Anlage 1 beziehen. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb, § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Nummer 1 Die Angabe „Bezeichnung der Seuche sowie die Art des festgestellten Pathogens“ nach Absatz 1 Nummer 1 ist gemäß Anhang II Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bei der Mitteilung über einen bestätigten Fall anzugeben. 1) Teil 1): Bovine Genitale Campylobakteriose, Trichomonadose, Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, Amerikanische Faulbrut sowie für Seuchen der Kategorie B und C, das heißt eine Infektion mit dem Mycobacterium tuberculosis-Komplex, Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis, Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis, Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit, Bovine Virus Diarrhoe und Enzootische Leukose der Rinder, sofern die Seuche in einem nicht seuchenfreien Landkreis nachgewiesen wurde oder nicht in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Landkreis nachgewiesen wurde, eine Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV) sowie eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1- 24), sofern die Seuche in einem nicht seuchenfreien Landkreis nachgewiesen wurde; Seuchen der Kategorie C bei Wassertieren: Virale Hämorrhagische Septikämie, Infektiöse Hämatopoetische Nekrose, Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse, Infektion mit Bonamia exitiosa, Infektion mit Bonamia ostreae, Infektion mit Marteilia refringens, Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit, sofern die Seuche in einer nicht seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde. Zu Nummer 2 Die Angabe „Bezugsnummer eines mit diesem Fall verbundenen Ausbruchs“ nach Absatz 1 Nummer 2 geht auf Anhang II Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 („gegebenenfalls Bezugsnummer eines mit diesem Ausbruch verbundenen Ausbruchs“) zurück. Der Wortlaut wurde angepasst, damit diese Angabe auch bei einem Verdachtsfall anwendbar ist. Eine Verbindung zu einem anderen Ausbruch ist im Fall eines Verdachtsfalls sowie im Fall eines bestätigten Falls durch die zuständige Behörde gegebenenfalls ermittelbar. Eine frühzeitige Kenntnis über solche Verbindungen ist im Sinne einer raschen und effizienten Reaktion bei einem drohenden Seuchenausbruch oder bestehenden Ausbruchsgeschehen unverzichtbar. Zu Nummer 3 Die Angabe „Region und die geografische Lage“ des Standorts oder des Fund- bzw. Erlegeoder Sichtungsortes nach Absatz 1 Nummer 3 wurde unter Berücksichtigung von Anhang II Nummer 8 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 aufgenommen. Sie wurde im Sinne der Konsistenz aus der genannten Verordnung übernommen und ist als Überbegriff für die detaillierten Angaben zu verstehen, die im Programm „TSN-Online“ hinterlegt sind. Dieses enthält Dateneingabefelder für die Angabe des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder – im Falle wild lebender Tiere – des Fund-, Erlege oder Sichtungsortes (Adresse, Geokoordinaten etc.). Zu Nummer 4 Die Angabe „Datum der Feststellung des Verdachts“ nach Absatz 1 Nummer 4 stimmt mit Anhang II Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 überein. Die Angabe „Grund oder Gründe für den Verdacht“ helfen der Behörde, einen Fall als Verdachtsfall gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einzustufen. In Fällen, in denen aufgrund eines epidemiologischen Zusammenhangs oder Vorliegens für eine Seuche symptomatischer klinischer Erscheinungen sofort eine direkte Labormethode zum Nachweis des Erregers durchgeführt wird, um bei der Seuchenbekämpfung nicht unnötig Zeit zu verlieren, kann das Verdachtsdatum mit dem Datum der Probenahme angegeben werden. Zu Nummer 5 Die Angabe „Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere“ nach Absatz 1 Nummer 5 geht auf Anhang II Nummer 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 („vom Ausbruch betroffene Tiere“) zurück. Die unter Anhang II Nummer 14 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bezeichneten Details zu dieser Angabe – zum Beispiel hinsichtlich der Anzahl empfänglicher, klinisch oder subklinisch infizierter, verendeter, getöteter oder geschlachteter Tiere – werden durch analoge Pflichteingabefelder in Bezug auf die jeweilige Seuche im EDV-Programm „TSN-Online“ abgebildet. Dies entspricht der aktuellen Situation. Die Vorgaben der Eingabefelder werden hinsichtlich der Formulierung an die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 verwendeten Begriffe angepasst. Zu Nummer 6 Die Angabe „verwendete Diagnosemethoden, sofern das betroffene Tier oder die betroffenen Tiere oder eine Probe davon untersucht wurden“ nach Absatz 1 Nummer 6 geht auf Anhang II Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 („verwendete Diagnosemethoden“) zurück. Die Angabe der verwendeten Diagnosemethoden ist mitunter für die Einstufung eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren als Verdachtsfall nach Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die Angabe von Name und Anschrift der untersuchenden Einrichtung im Hinblick auf Melde- oder Berichtspflichten gegenüber der WOAH erforderlich. Bei der untersuchenden Einrichtung kann es sich um private oder öffentliche Forschungs- oder Untersuchungseinrichtungen oder auch um das praxiseigene Labor eines Tierarztes handeln. Zu Nummer 7 Die Angabe „Ursprung der Seuche“ nach Absatz 1 Nummer 7 stimmt mit Anhang II Nummer 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 überein. Diese Angabe ist häufig zunächst nicht bekannt. Im EDV-Programm „TSN-Online“ lautet der Eintrag in solchen Fällen „unbekannt“. Abhängig vom Fortgang der epidemiologischen Ermittlungen ist es möglich, die Angabe in TSN zu einem späteren Zeitpunkt zu aktualisieren. Zu Nummer 8 Die Angabe „Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, sofern solche getroffen wurden“ nach Absatz 1 Nummer 8 geht auf Anhang II Nummer 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 („getroffene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“) zurück. Der Wortlaut wurde modifiziert („sofern solche getroffen wurden“), da nicht jeder Verdachtsfall und auch nicht jeder bestätigte Fall (z. B. Infektion mit BTV, West-Nil-Fieber) einer in Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Seuche die Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im engeren Sinne auslöst. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt weitere Angaben (Nummer 1 und 2), die eine Mitteilung eines bestätigten Falls einer in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Seuche jeweils zusätzlich enthalten muss. Ferner werden Angaben (Nummer 3 und 4) geregelt, die eine Mitteilung eines bestätigten Falls bei bestimmten in Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Seuchen jeweils zusätzlich enthalten muss. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 26 Absatz 3, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Nummer 1 Die Angabe „Art des Ausbruchs“ nach Absatz 2 Nummer 1 stimmt mit Anhang II Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 überein. Die Angaben „Primärausbruch“ oder „Sekundärausbruch“ sind gemäß Artikel 2 Nummer 4 bzw. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 erforderlich (diese beiden Optionen werden bereits jetzt schon in der TSN-Eingabemaske abgebildet). Zu Nummer 2 Die Angabe „Datum der Einstufung als bestätigter Fall“ nach Absatz 2 Nummer 2 geht auf Anhang II Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 zurück. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die Angabe nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a stimmt mit Anhang II Nummer 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 („ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen […] unterlag“) überein. Diese Angabe betrifft ausschließlich Seuchen der Kategorie A. Im Sinne der Konsistenz wurde der Wortlaut beibehalten. Die weitere nach Anhang II Nummer 8 dieser Verordnung erforderliche Angabe („die Region und die geografische Lage“), die alle in Anlage 1 Spalte 2 bezeichnete Seuchen betrifft, ist in Absatz 1 Nummer 3 enthalten. Zu Buchstabe b Die Angabe nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b stimmt mit Anhang II Nummer 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 überein. Diese Angabe betrifft ausschließlich Seuchen der Kategorie A. Sie ist für andere in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichnete Seuchen nicht relevant. Im Sinne der Konsistenz wurde der Wortlaut beibehalten. Zu Nummer 4 Die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 wird zusätzlich benötigt, um den Meldeverpflichtungen gegenüber der EU-Kommission nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c bzw. Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 nachkommen zu können. Demnach sind Ausbrüche bestimmter Seuchen der Kategorie B oder C, die in seuchenfreien Mitgliedstaaten oder Zonen auftreten, der EU-Kommission unverzüglich bzw. zeitnah zu melden (im Fall von Seuchen, die auf der Ebene von Betrieben getilgt werden können, jedoch nur, wenn sie bei der relevanten Zieltierpopulation auftreten). Der Status des Landkreises hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ muss daher in Bezug auf die relevanten Seuchen bekannt sein. Für den Begriff der „Zieltierpopulation“ gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Angaben, die eine Meldung eines bestätigten Falls einer in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Seuche enthalten muss. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 26 Absatz 3, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Nummer 1 Eine Mitteilung über einen bestätigten Fall muss sich auf eine konkrete Seuche der Anlage 2 beziehen. Die Angabe „Bezeichnung der Seuche sowie die Art des festgestellten Pathogens“ nach Absatz 3 Nummer 1 ist auch nach Anhang III Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bei der Berichterstattung über den Nachweis gelisteter Seuchen anzugeben. Zu Nummer 2 Die Angaben „Region und geografische Lage“ nach Absatz 3 Nummer 2 wurde im Wortlaut im Sinne der Konsistenz von Absatz 1 übernommen. Kenntnisse über räumliches Auftreten der relevanten Seuchen sind im Sinne einer effektiven Seuchenüberwachung und Früherkennung geänderter epidemiologischer Situationen in Bezug auf alle zu überwachenden Seuchen essentiell. Kenntnisse über den Ort eines Seuchenausbruchs sind bei Seuchen der Kategorie D außerdem hinsichtlich der Anforderungen bei Verbringungen innerhalb der Union bzw. bei Eingang in die Union in Bezug auf solche Seuchen notwendig. Zu Nummer 3 Kenntnisse über das zeitliche Auftreten der relevanten Seuchen sind im Sinne einer effektiven Seuchenüberwachung und Früherkennung geänderter epidemiologischer Situationen in Bezug auf alle zu überwachenden Seuchen essentiell. Kenntnisse über den Zeitpunkt eines Seuchenausbruchs sind bei Seuchen der Kategorie D außerdem hinsichtlich der Anforderungen bei Verbringungen innerhalb der Union bzw. bei Eingang in die Union in Bezug auf solche Seuchen notwendig. Darüber hinaus wird das Datum der Bestätigung des letzten Ausbruchs im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 (Angabe zu Anhang III Nummer 6) benötigt. Aus diesem Grund wird die Behörde hier verpflichtet, das ihr bekannte Datum der amtlichen Bestätigung des Auftretens der Seuche anzugeben. Zu Nummer 4 Die Angabe „Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere“ nach Absatz 1 Nummer 4 geht auf Anhang II Nummer 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 („vom Ausbruch betroffene Tiere“) zurück. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde hier die Formulierung aus § 6 Nummer 6 dieser Verordnung übernommen. Die unter Anhang II Nummer 14 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bezeichneten Details zu dieser Angabe – zum Beispiel hinsichtlich der Anzahl empfänglicher, klinisch oder subklinisch infizierter, verendeter, getöteter oder geschlachteter Tiere – werden durch entsprechende Pflichteingabefelder in Bezug auf die jeweilige Seuche im EDV-Programm „TSN-Online“ abgebildet. Dies entspricht der aktuellen Situation. Die Vorgaben der Eingabefelder werden hinsichtlich der Formulierung an die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 verwendeten Begriffe angepasst. Im Verlauf eines Seuchengeschehens müssen die Angaben im EDV-Programm „TSN-Online“ gegebenenfalls durch die zuständige Behörde parallel zum Verfahrens- und Kenntnisstand aktualisiert werden. Zu Nummer 5 Die Angabe der verwendeten Diagnosemethoden nach Absatz 3 Nummer 5 stimmt hinsichtlich des Wortlautes mit Anhang II Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 überein. Die Verwendung von Diagnosemethoden ist für eine Einstufung eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren als bestätigter Fall nach Artikel 9 Absatz 2 oder Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlich. Die Angaben sind im Sinne einer transparenten Überwachung und zur Ermöglichung einer wissenschaftlichen Auswertung bzw. eines wissenschaftlichen Fortschritts zur Verfügung zu stellen. Zu Nummer 6 Die Angabe „Datum der Untersuchung“ nach Absatz 3 Nummer 6 ist der zuständigen Behörde bekannt und sollte im Sinne einer transparenten Überwachung zur Verfügung stehen. Sie wird im Fall von Seuchen, für die eine Meldeverpflichtung gegenüber der WOAH besteht, verwendet, um den Beginn des Ereignisses („start of the event“) - eine Pflichtangabe - zu beschreiben. Zu Nummer 7 Die Angabe von Name und Anschrift der untersuchenden Einrichtung ist im Hinblick auf Melde- oder Berichtspflichten gegenüber der WOAH erforderlich. Bei der untersuchenden Einrichtung kann es sich um private oder öffentliche Forschungs- oder Untersuchungseinrichtungen oder auch um das praxiseigene Labor eines Tierarztes handeln. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt, dass Angaben nach § 6 zu Seuchen der Anlage 3, die der zuständigen Behörde bei einer Meldung nach § 4 zugegangen sind, an das Bundesministerium mitgeteilt werden müssen. Die bisherige Rechtslage wird insoweit fortgeführt (Regelung entsprechend § 2 der TKrMeldpflV). Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc, § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG Zu § 10 (Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen) § 10 regelt die verpflichtende Mitteilung durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf in Anlage 1 Spalte 2 bezeichnete Seuchen. Das Auftreten solcher Seuchen ist aufgrund der damit verbundenen Gefährdung der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit oder der wirtschaftlichen Schäden mehrheitlich mit verpflichtenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verbunden, die bis zur Wiederherstellung der Seuchenfreiheit durchzuführen sind. Nach der erfolgreichen Tilgung einer Seuche werden die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wie etwa Verbringungsbeschränkungen für betroffene und empfängliche Tiere oder Erzeugnisse dieser Tiere, eingestellt. Eine zeitnahe Kenntnis darüber ist für einen ungestörten nationalen und internationalen Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen bzw. die Wiederaufnahme des Handels von wesentlicher Bedeutung. Nach Nummer 2.3 der AVV TSN ist die „Aufhebung angeordneter Sperrmaßnahmen“ auch bislang schon mitzuteilen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung umfasst der neue, an das EU-Tiergesundheitsrecht angepasste Wortlaut „Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“ sowohl die Verbringungsbeschränkungen als auch weitere zum Zweck der Seuchenbekämpfung ergriffene Maßnahmen, etwa verpflichtende Untersuchungen und Impfungen. Die Mitteilung der Einstellung der in Bezug auf den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist innerhalb der vorgesehenen Frist zu tätigen, sobald alle und damit die letzte den betreffenden Fall ergriffene Seuchenbekämpfungsmaßnahme eingestellt worden ist. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu § 11 (Form der Mitteilung) § 11 regelt die Form der Mitteilung. Hiernach müssen Mitteilungen über Seuchen der Anlagen 1 bis 3 durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium wie bisher (gemäß Nummer 1 der AVV TSN sowie § 2 der TKrMeldpflV) auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung mittels EDV-Programm „TSN-Online“ erfolgen. Eine Eingabemaske mit Eingabefeldern für die jeweils relevanten verpflichtenden Angaben ist in TSN für jede der betreffenden Seuchen vorgesehen. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstaben d, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Abschnitt 4 (Nähere Bestimmung meldepflichtiger Seuchen im Tiergesundheitsgesetz) Zu § 12 (Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes) Im Tiergesundheitsgesetz wird an einigen Stellen auf „in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen“ verwiesen. Mit § 12 wird von der Ermächtigung des § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes Gebrauch gemacht, der die nähere Bestimmung dieser Seuchen durch Rechtsverordnung ermöglicht. Zu Absatz 1 In Absatz 1 werden die in den §§ 2 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes genannten meldepflichtigen Seuchen näher bestimmt. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 2 TierGesG Zu Absatz 2 In Absatz 2 werden die in den §§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes genannten meldepflichtigen Seuchen näher bestimmt. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 2 TierGesG Zu Abschnitt 5 (Ordnungswidrigkeiten) Zu § 13 (Ordnungswidrigkeiten) Es wird die Bewehrung einer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgten Meldung einer in Anlage 1 Spalte 2 oder Anlage 2 Spalte 2 bezeichnete Seuche geregelt. Das entsprechende Bußgeldblankett in § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 wird im Zuge einer Anpassung des TierGesG geändert. In Bezug auf bislang meldepflichtige Tierkrankheiten wird damit die Regelung des § 4 TKrMeldpflV fortgeführt. Die Bewehrung für anzeigepflichtige Tierseuchen war bislang in § 32 Absatz 1 Nummer 1 TierGesG vorgesehen. Zusätzlich wird die Bewehrung einer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgten Meldung einer in Anlage 3 Spalte 2 bezeichneten Seuche durch private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie Tierärzte geregelt. In Bezug auf bislang meldepflichtige Tierkrankheiten wird damit die Regelung des § 4 TKrMeldpflV fortgeführt. Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummern 1 bis 2 Buchstaben a bis c, § 38 Absatz 1 TierGesG Zu Anlage 1 (Seuchen, die nach § 3 zu melden sind) Die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen sind die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bezeichneten Seuchen, die zu einem großen Teil die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen beinhalten, sowie zum großen Teil die bisher in der TierSeuchAnzV bezeichneten anzeigepflichtigen Seuchen. Wie bisher in der TierSeuchAnzV werden hier Seuchen erfasst, bei deren Auftreten sofortige Bekämpfungsmaßnahmen vorgesehen sind (z. B. Afrikanische Schweinepest und Geflügelpest) oder Seuchen, die eine große Relevanz für die öffentliche Gesundheit besitzen (z. B. Tollwut). Es werden aber auch solche Seuchen erfasst, die in Deutschland oder der EU bislang nicht oder kaum vorgekommen sind (darunter Zoonosen wie z. B. West-Nil- Fieber), oder Seuchen, deren Bekämpfung von nationalem Interesse ist (z. B. Amerikanische Faulbrut). Anlage 1 besteht aus 3 Teilen: Teil 1 für Seuchen bei Landtieren, Teil 2 für Seuchen bei Wassertieren und Teil 3 für Seuchen bei sonstigen Tieren gemäß Artikel 4 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/429. Teil 1 (Landtiere) Teil 1 ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt 1 enthält diejenigen Seuchen, bei denen sowohl bestätigte Fälle als auch Verdachtsfälle von der zuständigen Behörde an das BMLEH mitzuteilen ist. Bei den in Abschnitt 2 genannten Seuchen ist hingegen nur der bestätigte Fall mitzuteilen. Durch die Vorgaben des EU-Tiergesundheitsrechts ergeben sich Änderungen im Hinblick auf derzeit anzeigepflichtige Seuchen und zwar in Bezug auf die Bezeichnung der Seuchen und das umfasste Erregerspektrum. Die Bezeichnungen der gelisteten Seuchen und das Erregerspektrum wurden im EU-Recht an die Regelungen des Gesundheitskodex für Landtiere der WOAH angepasst und sollten sich aus Gründen der Einheitlichkeit auch im nationalen Recht wiederfinden. So wird beispielsweise die derzeit anzeigepflichtige „Aujeszkysche Krankheit bei Hausrindern und Hausschweinen“ in Übereinstimmung mit dem EU- Recht künftig als meldepflichtige „Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“ und die „Yellowhead Disease“ als „Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit“ in Anlage 1 der vorliegenden Verordnung gelistet. Die folgenden in Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Seuchen waren bisher nicht in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen aufgeführt und sind nunmehr aufgrund ihrer Listung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 national neu in die Liste der zu meldenden Seuchen aufzunehmen: Surra (Trypanosoma evansi) (Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 3) und Infektion mit Mycoplasma capricolum subsp. capripneumoniae (Lungenseuche der Ziegen) (Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 11). Die Aufnahme dieser Seuchen in Anlage 1 ist eine Voraussetzung für die Einhaltung der verpflichtenden Überwachung und unverzüglichen Meldung dieser Seuchen an die EU-Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002. Die folgende nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 gelistete Seuche wurde im Vergleich zur bisherigen Liste der anzeigepflichtigen Tierseuchen nicht in die Anlage 1 übernommen: Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis). Diese Seuche wurde stattdessen in Anlage 2 (Teil 1 Nr. 7) aufgenommen, da sie wie einige andere Deckseuchen, für die keine seuchenspezifischen Bekämpfungsregelungen gelten, gehandhabt werden soll (z. B. Ansteckende Pferdemetritis (Anlage 2 Teil 1 Nr. 9). Auch die bislang nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 gelistete, nicht aber nach nationalem Recht anzeige- oder meldepflichtige Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine wurde in Anlage 2 Teil 1 (Nr. 10) aufgenommen, da diese als Seuche der Kategorie D einer Meldepflicht nach EU-Recht unterliegt. Mit der Listung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie in Anlage 1 (Teil 1 Abschnitt 1 Nr. 18) werden die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Meldung dieser Seuche in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fortgeschrieben. Die folgenden vier EU-rechtlich nicht gelisteten Seuchen werden im Vergleich zur derzeitigen nationalen Rechtslage gemäß TierSeuchAnzV künftig von der Verpflichtung einer unverzüglichen Meldung ausgenommen und stattdessen in die Anlage 3 aufgenommen: Stomatitis vesicularis (Anlage 3 Teil 1 Nr. 36), Vesikuläre Schweinekrankheit (Anlage 3 Teil 1 Nr. 37), Salmonellose der Rinder (Anlage 3 Teil 1 Nr. 3) und Rauschbrand der Rinder (Anlage 3 Teil 1 Nr. 25). Auf die Begründung zu Anlage 3 wird verwiesen. Entsprechend den Vorgaben im EU-Recht werden die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen in Spalte 3 empfänglichen „Arten und Artengruppen“ zugeordnet. Diese Zuordnung erfolgte größtenteils in Übereinstimmung mit der Listung der Arten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882. Bei den folgenden Seuchen wurde den Empfehlungen des FLI folgend eine Erweiterung der empfänglichen Arten und Artengruppen gegenüber der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vorgenommen: Infektion mit dem Tollwut-Viru

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