Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Text
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
[Bundesrat Drucksache 619/25
05.11.25
AV - Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und
zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 sowie den sie ergänzenden
Durchführungsverordnungen und Delegierten Verordnungen hat die EU unmittelbar geltendes Recht im Bereich
der Tiergesundheit geschaffen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das nationale
Tiergesundheitsrecht. Bisher sind die nationalen Regelungen zur Meldung von Tierseuchen
(im Folgenden „Seuchen“) im Tiergesundheitsgesetz, in zwei Rechtsverordnungen und
einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu finden.
Die verpflichtende Meldung bestimmter Seuchen ist EU-rechtlich verankert. Darüber
hinaus ergibt sich aus den Gesundheitskodizes für Landtiere und Wassertiere der
Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, WOAH) eine
Verpflichtung für die Mitgliedsländer zur Meldung verschiedener auftretender bzw. nachgewiesener
Seuchen.
Die Meldung von Seuchen ist vor allem im Sinne des Verbraucherschutzes hinsichtlich
Infektionskrankheiten, die sowohl vom Tier auf den Menschen als auch vom Menschen
auf Tiere übertragen werden können (Zoonosen) als auch auf den Schutz der Tiere vor
dem Eintrag von Seuchen in Tierbestände von Bedeutung. Sie stellt ferner eine
Voraussetzung für einen wirksamen Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen durch
nationale und internationale Verbringungen von Tieren und von Tieren stammenden
Erzeugnissen dar.
Wesentliches Ziel der Neukonzeption ist die Anpassung der Regelungen zur Meldung von
Tierseuchen an das EU-Recht und die Verschlankung der nationalen Rechtsvorschriften.
Nach EU-Recht weder melde- noch bekämpfungspflichtig – und damit anders als derzeit
im nationalen Tiergesundheitsrecht – ist die Rindersalmonellose. Aufgrund des nicht mehr
bestehenden erheblichen Risikos für die Tiergesundheit sind die EU-rechtlichen
Voraussetzungen für grundsätzliche nationale Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich dieser
Tierseuche nicht erfüllt.
B. Lösung und Nutzen
Mit der neuen Tierseuchenmeldeverordnung erfolgt eine Anpassung an das EU-Recht
und eine Bündelung mehrerer nationaler Verordnungen.
Aufgrund der stabilen epidemiologischen Lage in Deutschland wird die Rinder-
Salmonellose-Verordnung außer Kraft gesetzt.
Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird die Liste
der Mitgliedstaaten in der TSE-Überwachungsverordnung entsprechend angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen werden nicht mit Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch Erweiterung und
Konkretisierung der Meldepflicht (per Telefon oder per E-Mail) für bestimmte Tierseuchen.
Dieser zusätzliche jährliche Zeitaufwand beträgt rund 1 180 Stunden. Einmalig fallen
Zeitaufwände in Höhe von rund 11 800 Stunden an.
Die Aufhebung der Rinder-Salmonellose-Verordnung verursacht keine Veränderung des
Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand durch die nicht mehr
verpflichtende Untersuchung auf Rindersalmonellose nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft entsteht durch die Regelungen der vorliegenden Verordnung ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5 000 Euro. Der jährliche zusätzliche Aufwand beträgt
geschätzt rund 11 000 Euro, wovon rund 3 400 Euro dem „Gold Plating“ zuzurechnen
sind. Dies wird von den Ressorts zum Ende des Berichtszeitraums im Rahmen der „One
in, one out“-Regel berücksichtigt und ausgeglichen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
27 000 Euro. Für die Verwaltung des Landes (nur Kommunen betroffen) fällt ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 223 000 Euro an. Ein einmaliger
Erfüllungsaufwand fällt ebenfalls nur die Kommunen an und beträgt rund 1,78 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen der Verordnung auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten.
Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine
mittelbaren Preiseffekte ausgehen.
Bundesrat Drucksache 619/25
05.11.25
AV - Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und
zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Bundeskanzleramt Berlin, 3. November 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zu erlassende
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung
weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur
Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom ...
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund
– des § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstaben a bis d und
Absatz 2, des § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe d und e, Nummer 8, 9, 10, 11
Buchstabe c, Nummer 12, 13, 14, 15, 17 Buchstabe a, Nummer 18 und 20 Buchstabe
a, Nummer 21, 23 und 25, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und Absatz 3
und des § 38 Absatz 1 und 12 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom [Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des
Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des
Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes, Bundesratsdrucksache 426/25] geändert worden ist und
– des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S.
18), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl
I. S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBL. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
(Tierseuchenmeldeverordnung – TierSeuchMeldV)
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren
Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung
1. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,
2. der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,
3. der Verordnung (EU) 2016/429 sowie
4. der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen
Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen
1. der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
2. der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen
Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen und
3. der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Satz
2 nichts anderes geregelt ist.
Unternehmer im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer im Sinne des Artikels 4
Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.
(2) Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten
im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.
A b s c h n i t t 2
M e l d u n g a n d i e z u s t ä n d i g e B e h ö r d e
§ 3
Allgemeine Meldepflicht
(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen
Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2
bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte
3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem
Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz
3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden.
(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner
1. Leiter öffentlicher Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie in einer
solchen öffentlichen Einrichtung beschäftigte Angehörige der mit Tieren befassten
Berufen und Tierärzte und
2. die folgenden Personen:
a) Leiter privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen,
b) andere als in Nummer 1 genannte Tierärzte,
c) Transportunternehmer,
d) ermächtigte Personen im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU)
2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
e) Jagdausübungsberechtigte,
f) Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne jagdausübungsberechtigt zu
sein,
g) Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte,
h) andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten
Berufe sowie
i) Futtermittelkontrolleure.
Personen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i unterliegen der Pflicht nach Absatz 1
nur, wenn sie einen entsprechenden Nachweis oder entsprechende Gründe für einen
Verdacht festgestellt haben, bevor ein behördliches Einschreiten erfolgt ist.
(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private
Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer
Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2
jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche,
die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat
er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche
nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in
Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis
Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden.
§ 4
Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und
Forschungseinrichtungen und Tierärzte
Stellt
1. eine öffentliche Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung oder
2. eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung
einen Nachweis einer in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier
oder mehreren Tieren der in Anlage 3 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder
Artengruppe oder bei einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere fest, so
hat der Leiter der betreffenden Einrichtung dies nach Maßgabe des § 6 Satz 1 unverzüglich
der zuständigen Behörde zu melden. Der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 unterliegen auch
Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes einen solchen Nachweis feststellen oder Kenntnis
über einen solchen Nachweis erlangen, es sei denn, sie haben eine öffentliche oder private
Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Inland mit der Untersuchung des
betreffenden Tieres, der betreffenden Tiere oder einer Probe des betreffenden Tieres oder
der betreffenden Tiere beauftragt.
§ 5
Inhalt der Meldung nach § 3
(1) Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Seuche,
2. das Datum der Feststellung des Nachweises oder der Feststellung der Gründe für den
Verdacht,
3. die Tierart und die Anzahl der Tiere, bei denen der Nachweis oder Gründe für den
Verdacht einer Seuche festgestellt wurden,
4. die Gründe für den Verdacht,
5. den Standort, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um
wild lebende Tiere handelt, die geografische Lage des Fund-, Erlege- oder
Sichtungsortes,
6. sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, den Namen und die Anschrift des
Unternehmers oder Heimtierhalters und
7. den Namen und die Anschrift der meldenden Person, sofern es sich bei der meldenden
Person nicht um den Unternehmer oder Heimtierhalter nach Nummer 6 handelt.
Satz 1 gilt nur, soweit die Angaben bekannt sind oder sie ohne größere Anstrengung in
Erfahrung gebracht werden können.
(2) Sofern eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das
Vorliegen einer Seuche durchgeführt wurde, hat die Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die
folgenden Angaben zu enthalten:
1. die verwendeten Diagnosemethoden,
2. das Datum der Untersuchung,
3. das Untersuchungsergebnis sowie die Art des festgestellten Pathogens, sofern ein
Pathogen festgestellt wurde, und
4. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt
hat.
(3) Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht
einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren
Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen hat eine
Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Haltungsform der gehaltenen Tiere und
2. die Anzahl weiterer für die Seuche empfänglicher gehaltener Tiere der in Anlage 1
jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen, getrennt nach Tierart.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6
Inhalt der Meldung nach § 4
Eine Meldung nach § 4 Satz 1 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Seuche,
2. das Datum der Untersuchung,
3. die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei denen
der Nachweis einer Seuche festgestellt wurde,
4. das Untersuchungsergebnis sowie die Art des festgestellten Pathogens, sofern ein
Pathogen festgestellt wurde,
5. die verwendeten Diagnosemethoden,
6. sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, die Anschrift des Unternehmers oder des
Heimtierhalters oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die Anschrift oder
sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder
gesichtet wurden, und
7. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt
hat.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Formfreiheit der Meldung
Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 Satz 1 sind an keine bestimmte Form
gebunden.
A b s c h n i t t 3
M i t t e i l u n g a n d a s B u n d e s m i n i s t e r i u m
§ 8
Mitteilungspflicht und amtliche Bestätigung
(1) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat (Bundesministerium) Folgendes mitzuteilen:
1. im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich,
dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3
bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat,
2. im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 2 bezeichnet ist,
unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 Teil 1
Abschnitt 1 Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als Verdachtsfall eingestuft
hat,
3. im Falle einer Seuche, die in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, dass sie ein
Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten
Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat, und zwar spätestens am
ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die entsprechende Einstufung
durch die zuständige Behörde erfolgt ist,
4. eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 3 jeweils
in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen
folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.
(2) Die amtliche Bestätigung des Auftretens einer in Absatz 1 Nummer 1 oder 3
bezeichneten Seuche hat durch die Mitteilung nach diesen Vorschriften zu erfolgen.
§ 9
Inhalt der Mitteilung
(1) Eine Mitteilung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 hat
die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des festgestellten Pathogens, sofern ein
Pathogen festgestellt wurde,
2. die Bezugsnummer eines mit diesem Fall verbundenen Ausbruchs,
3. die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere
gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, des Fund-,
Erlege- oder Sichtungsortes,
4. das Datum der Feststellung des Verdachts sowie die Gründe für den Verdacht,
5. die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere,
6. sofern das betroffene Tier oder die betroffenen Tiere oder Proben davon untersucht
wurden, die verwendeten Diagnosemethoden sowie den Namen und die Anschrift der
Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat,
7. den Ursprung der Seuche und
8. die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, soweit solche getroffen wurden.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 hat zusätzlich die folgenden
Angaben zu enthalten:
1. die Art des Ausbruchs,
2. das Datum der Einstufung als bestätigter Fall,
3. im Falle einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1
Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11.
Januar 2024,
a) die Angabe, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits
Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie
A nach den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429
in der Fassung vom 25. Juli 2018 unterlag, und
b) im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Tieren das Datum des Abschlusses der
vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach dem Ausbruch sowie
4. im Falle einer Seuche der Kategorie B oder C nach Artikel 1 Nummer 2 oder 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024 den
Status des betreffenden Landkreises hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf
diese Seuchen, sofern die Zieltierpopulation betroffen ist.
(3) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 hat die folgenden Angaben zu
enthalten:
1. die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des festgestellten Pathogens, sofern ein
Pathogen festgestellt wurde,
2. die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere
gehalten werden, oder des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, sofern es sich um wild
lebende Tiere handelt,
3. das Datum der Bestätigung,
4. die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere,
5. die verwendeten Diagnosemethoden,
6. das Datum der Untersuchung und
7. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt
hat.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach § 4 Satz 1 in Verbindung
mit § 6 Satz 1 übermittelten Angaben zu enthalten.
§ 10
Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium spätestens am ersten Arbeitstag
der Woche, die derjenigen folgt, in der die letzte den jeweiligen Verdachtsfall oder
bestätigten Fall betreffende Seuchenbekämpfungsmaßnahme im Sinne des § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 eingestellt wurde, die Einstellung sämtlicher den jeweiligen
Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
mitzuteilen.
§ 11
Form der Mitteilung
Die Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung
„Tierseuchennachrichten (TSN)“ zu erfolgen.
A b s c h n i t t 4
N ä h e r e B e s t i m m u n g m e l d e p f l i c h t i g e r S e u c h e n i m
T i e r g e s u n d h e i t s g e s e t z
§ 12
Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes
(1) Seuchen im Sinne des § 2 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche,
die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung
aufgeführt sind.
(2) Seuchen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz
4, § 15 Nummer 2 und § 41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage
1 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.
A b s c h n i t t 5
O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des
Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
2. entgegen § 3 Absatz 3 oder
3. entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Anlage 1
Seuchen, die nach § 3 zu melden sind
Teil 1 – Landtiere
1 2 3
Nr. Seuchen Arten und Artengruppen
Abschnitt 1
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete
Seuchen
1. Maul- und Klauenseuche Paarhufer, Rüsseltiere
Artiodactyla, Proboscidea
2. Klassische Schweinepest Schweine, Nabelschweine
Suidae, Tayassuidae
3. Afrikanische Schweinepest Schweine
Suidae
4. Hochpathogene Aviäre Influenza
(Geflügelpest)
Vögel, Säugetiere
Aves, Mammalia
5. Afrikanische Pferdepest Equiden
Equidae
6. Infektion mit Brucella abortus,
B. melitensis, B. suis
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp., Suidae
7. Infektion mit dem
Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis,
M. caprae, M. tuberculosis)
Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
8. Infektion mit dem Tollwut-Virus
(RABV)
Säugetiere
Mammalia
9. Infektiöse Bovine
Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse
Vulvovaginitis
Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
10. Bovine Virus Diarrhoe Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
11. Enzootische Leukose der Rinder Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
12. Infektion mit dem Virus der
Aujeszkyschen Krankheit
Schweine
Suidae
13. Milzbrand Unpaarhufer, Paarhufer, Rüsseltiere
Perissodactyla, Artiodactyla, Proboscidea
14. Ebola-Virus-Infektion Menschenaffen, Schweine
Nichtmenschliche Primaten, Suidae
15. Infektion mit dem Rinderpest-
Virus
Paarhufer
Artiodactyla
16. Infektion mit dem Rifttal-Fieber-
Virus
Unpaarhufer, Gabelhornträger, Hornträger,
Kamele, Hirsche, Giraffenartige,
Flusspferde, Moschustiere, Rüsseltiere
Perissodactyla, Antilocapridae, Bovidae,
Camelidae, Cervidae, Giraffidae,
Hippopotamidae, Moschidae, Proboscidea
17. Infektion mit dem Virus der Pest
der kleinen Wiederkäuer
Schafe, Ziegen, Kamele, Hirsche
Ovis ssp., Capra ssp., Camelidae, Cervidae
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025
18. Transmissible spongiforme
Enzephalopathie
Alle Tierarten
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen
19. Mpox Säugetiere
Mammalia
Abschnitt 2
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete
Seuchen
1. Infektion mit dem Virus der
Epizootischen Hämorrhagie
Gabelhornträger, Hornträger, Kamele,
Hirsche, Giraffenartige, Moschustiere,
Hirschferkel
Antilocapridae, Bovidae, Camelidae,
Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae
2. Infektion mit dem Virus der
Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Gabelhornträger, Hornträger, Kamele,
Hirsche, Giraffenartige, Moschustiere,
Hirschferkel
Antilocapridae, Bovidae, Camelidae,
Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae
3. Surra (Trypanosoma evansi) Equiden, Paarhufer
Equidae, Artiodactyla
4. Japanische Enzephalitis Equiden, Vögel, Schweine
Equidae, Aves, Suidae
5. West-Nil-Fieber Equiden, Vögel
Equidae, Aves
6. Infektion mit dem Virus der
Lumpy-skin-Krankheit
Rinder, Schafe, Ziegen
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp.
7. Infektion mit Mycoplasma
mycoides subsp. mycoides SC
(Lungenseuche der Rinder)
Rinder, Kaffernbüffel (Afrikanischer Büffel)
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.,
Syncerus caffer
8. Bovine Genitale
Campylobakteriose
Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
9. Trichomonadose Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
10. Pockenseuche der Schafe und
Ziegen
Gabelhornträger, Hornträger, Kamele,
Hirsche, Giraffenartige, Moschustiere,
Hirschferkel
Antilocapridae, Bovidae, Camelidae,
Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae
11. Infektion mit Mycoplasma
capricolum subsp. capripneumoniae
(Lungenseuche der Ziegen)
Schafe, Ziegen, Gazellen
Ovis ssp., Capra ssp., Gazella ssp.
12. Infektion mit Burkholderia mallei
(Rotz)
Equiden, Ziegen, Kamele
Equidae, Capra ssp., Camelidae
13. Ansteckende Blutarmut der
Einhufer
Equiden
Equidae
14. Beschälseuche Equiden
Equidae
15. Venezolanische
Pferdeenzephalomyelitis
Equiden
Equidae
16. Östliche und Westliche
Pferdeenzephalomyelitis
Equiden
Equidae
17. Infektion mit dem Virus der
Newcastle-Krankheit
Vögel
Aves
18. Infektion mit den
niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza
Vögel (gehaltene Tiere)
Aves (gehaltene Tiere)
19. Befall mit Aethina tumida (Kleiner
Bienenbeutenkäfer)
Honigbienen, Hummeln
Apis, Bombus ssp.
20. Amerikanische Faulbrut Honigbienen
Apis
21. Befall mit der Tropilaelaps ssp. Honigbienen
Apis
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen
22. Infektion mit anderen Lyssaviren
als dem Tollwut-Virus (EBLV etc.)
Säugetiere
Mammalia
Teil 2 – Wassertiere
1 2 3
Nr. Seuchen Arten und Artengruppen
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018
gelistete Seuchen
1. Epizootische
Hämatopoetische Nekrose
Ameiurus melas, Bidyanus bidyanus, Esox
lucius, Galaxias olidus, Gambusia affinis,
Gambusia holbrooki, Macquaria australasica,
Melanotaenia fluviatilis, Oncorhynchus mykiss, Perca
fluviatilis, Sander lucioperca
2. Virale Hämorrhagische
Septikämie
Alosa immaculata, Ameiurus nebulosus,
Ambloplites rupestris, Ammodytes hexapterus,
Aplodinotus grunniens, Centrolabrus exoletus,
Clupea harengus, Clupea pallasii pallasii,
Coregonus artedii, Coregonus clupeaformis, Coregonus
lavaretus, Ctenolabrus rupestris, Cyclopterus
lumpus, Cymatogaster aggregata, Dorosoma
cepedianum, Danio rerio, Engraulis encrasicolus,
Esox lucius, Esox masquinongy, Fundulus
heteroclitus, Gadus macrocephalus, Gadus morhua,
Gaidropsarus vulgaris,Gasterosteus aculeatus,
Labrus bergylta, Labrus mixtus, Lampetra
fluviatilis, Lepomis gibbosus, Lepomis macrochirus,
Limanda limanda, Merlangius merlangus,
Micropterus dolomieu, Micropterus salmoides,
Micromesistius poutassou, Morone americana, Morone
chrysops, Morone saxatilis, Mullus barbatus,
Neogobius melanostomus, Notropis atherinoides,
Notropis hudsonius, Oncorhynchus kisutch,
Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus mykiss X
Oncorhynchus kisutch Hybriden, Oncorhynchus
tshawytscha, Paralichthys olivaceus, Perca
flavescens, Pimephales notatus, Pimephales
promelas, Platichthys flesus, Pleuronectes platessa,
Pomatoschistus minutus, Pomoxis
nigromaculatus, Raja clavata, Salmo marmoratus, Salmo
salar, Salmo trutta, Salvelinus namaycush, Sander
vitreus, Sardina pilchardus, Sardinops sagax,
Scomber japonicus, Scophthalmus maximus,
Solea senegalensis, Sprattus sprattus,
Symphodus melops, Thaleichthys pacificus, Trachurus
mediterraneus, Trisopterus esmarkii, Thymallus
thymallus, Uranoscopus scaber
3. Infektiöse Hämatopoetische
Nekrose
Esox lucius, Onchorynchus clarkii, Oncorhynchus
keta, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus
masou, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus
nerka, Oncorhynchus tshawytscha, Salmo
marmoratus, Salvelinus namaycush, Salmo salar,
Salmo trutta, Salvelinus alpinus, Salvelinus
fontinalis
4. Infektion mit dem HPR-
deletierten Virus der
Ansteckenden Blutarmut der Lachse
Oncorynchus mykiss, Salmo salar,
Salmo trutta
5. Infektion mit Microcytos
mackini
Crassostrea gigas, Crassostrea sikamea, Ostrea
edulis
6. Infektion mit Perkinsus
marinus
Crassostrea gigas, Crassostrea
virginica
7. Infektion mit dem Taura-
Syndrom-Virus
Metapenaeus ensis, Penaeus aztecus, Penaeus
monodon, Penaeus setiferus, Penaeus
stylirostris, Penaeus vannamei
8. Infektion mit dem Virus der
Gelbkopf-Krankheit
Metapenaeus affinis, Penaeus monodon,
Palaemonetes pugio, Penaeus stylirostris, Penaeus
vannamei
9. Infektion mit dem Virus der
Weißpünktchenkrankheit
Alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung der
Dekapoden)
Teil 3 – Sonstige Tiere
1 2 3
Nr. Seuchen Arten und Artengruppen
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018
gelistete Seuche
1. Infektion mit
Batrachochytrium salamandrivorans
Schwanzlurche
Caudata
Anlage 2
Weitere Seuchen, die nach § 3 zu melden sind
Teil 1 – Landtiere
1 2 3
Nr. Seuchen Arten und Artengruppen
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018
gelistete Seuchen
1. Infektion mit Brucella abortus,
B. melitensis, B. suis
Paarhufer (außer Rinder, Schafe, Ziegen,
Schweine), Einhufer, Raubtiere, Hasenartige
Artiodactyla (außer Bison ssp., Bos ssp.,
Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Suidae),
Perissodactyla, Carnivora, Lagomorpha
2. Infektion mit dem
Mycobacterium-tuberculosis-Komplex
(M. bovis, M. caprae, M.
tuberculosis)
Säugetiere (außer Rinder)
Mammalia (außer Bison ssp., Bos ssp.,
Bubalus ssp.)
3. Befall mit Echinococcus
multilocularis
Hundeartige
Canidae
4. Paratuberkulose Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele, Hirsche
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp., Camelidae, Cervidae
5. Q-Fieber Rinder, Schafe, Ziegen
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp.
6. Infektiöse Bovine
Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse
Vulvovaginitis
Kamele, Hirsche
Camelidae, Cervidae
7. Infektiöse Epididymitis (Brucella
ovis)
Schafe, Ziegen
Ovis ssp., Capra ssp.
8. Infektion mit dem Virus der
Equinen Viralen Arteritis
Equiden
Equidae
9. Ansteckende Pferdemetritis
(CEM)
Equiden
Equidae
10. Infektion mit dem Virus des
Seuchenhaften Spätaborts der
Schweine
Schweine
Suidae
11. Mykoplasmose des Geflügels
(Mycoplasma gallisepticum und
M. meleagridis)
Huhn, Truthuhn
Gallus gallus, Meleagris gallopavo
12. Infektion mit Salmonella
Pullorum, S. Gallinarum, S. arizonae
(außer Salmonellen, für die eine
Mitteilungspflicht nach § 4 der
Geflügel-Salmonellen-
Verordnung besteht)
Huhn, Truthuhn, Helmperlhuhn, Wachtel,
Fasan, Rebhuhn, Enten
Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida
meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus
colchicus, Perdix perdix, Anas ssp.
13. Infektion mit den
niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza
Vögel (wild lebende Tiere)
Aves (wild lebende Tiere)
14. Chlamydiose der Vögel Papageienartige
Psittaciformes
15. Befall mit Varroa spp. (Varroose) Honigbienen
Apis
Teil 2 – Wassertiere
1 2 3
Nr. Seuchen Arten und Artengruppen
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018
gelistete Seuchen
1. Koi-Herpesvirus-Infektion Alle Varianten und Unterarten von
Cyprinus carpio und Cyprinus-carpio-Hybriden, z. B.
Cyprinus carpio × Carassius auratus, Cyprinus
carpio × Carassius carassius
2. Infektion mit Bonamia
exitiosa
Crassostrea ariakensis, Crassostrea virginica,
Ostrea puelchana, Ostrea angasi, Ostrea chilensis,
Ostrea equestris, Ostrea edulis, Ostrea lurida
3. Infektion mit Bonamia
ostreae
Crassostrea ariakensis, Ostrea chilensis, Ostrea
edulis
4. Infektion mit Marteilia
refringens
Chamelea gallina, Ostrea edulis, Ostrea stentina,
Solen marginatus, Xenostrobus securis
Anlage 3
Seuchen, die nach § 4 zu melden sind
Teil 1 – Landtiere
1 2 3
Nr. Seuchen Arten und Artengruppen
Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG
1. Infektion mit SARS-CoV-2 Alle Tierarten
2. Tuberkulose (Infektion mit M. microti,
M. africanum, M. pinnipedii, M.
orygis, M. mungi, M. suricattae)
Säugetiere, Vögel
Mammalia, Aves
3. Salmonellose/Salmonella ssp. (außer
Salmonellen, für die eine
Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-
Salmonellen-Verordnung oder Anlage 2 Nr.
12 besteht)
Säugetiere, Vögel
Mammalia, Aves
4. Campylobacteriose (thermophile
Campylobacter)
Säugetiere, Vögel
Mammalia, Aves
5. Leptospirose Säugetiere
Mammalia
6. Befall mit Echinococcus multilocularis Säugetiere außer Hundeartige
Mammalia außer Canidae
7. Echinokokkose (außer Befall mit E.
multilocularis)
Säugetiere
Mammalia
8. Bornavirus-Infektionen der
Säugetiere
Säugetiere
Mammalia
9. Säugerpocken (Orthopoxinfektion) Säugetiere
Mammalia
10. Listeriose (Listeria monocytogenes) Huftiere
Ungulata
11. Infektion mit Verotoxin bildenden E-
scherichia coli
Paarhufer
Artiodactyla
12. Toxoplasmose Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele,
Hirsche, Schweine, Katzen, Hasenartige,
Huhn, Truthuhn, Enten, Gänse
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp., Camelidae, Cervidae,
Suidae, Felidae, Leporidae, Gallus
gallus, Meleagris gallopavo, Anas ssp.,
Anser ssp.
13. Infektion mit CCHFV (Krim-Kongo
Hämorrhagisches Fieber)
Rind, Schaf, Ziege
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp.
14. Infektion mit dem Tick-borne
encephalitis virus (TBEV) (auch
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME))
Equiden, Hunde, Schafe, Ziegen
Equidae, Canidae, Ovis ssp., Capra ssp.
15. Q-Fieber Hirsche (gehaltene Tiere), Kamele
(gehaltene Tiere)
Cervidae (gehaltene Tiere), Camelidae
(gehaltene Tiere)
16. Infektion mit MERS-CoV (Middle East
respiratory syndrome coronavirus)
Kamele
Camelidae
17. Infektion mit Brucella canis Hunde
Canidae
18. Leishmaniose Hunde
Canidae
19. Tularämie Hasenartige und andere Tierarten
Lagomorpha und andere Tierarten
20. Infektion mit dem Mycobacterium-
tuberculosis-Komplex (M. bovis,
M. caprae, M. tuberculosis)
Vögel
Aves
21. Tuberkulose des Geflügels
(M. avium subsp. avium, M. avium
subsp. hominissuis, M. genavense)
Vögel
Aves
22. Chlamydiose der Vögel Vögel außer Papageienartige
Aves außer Psittaciformes
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen
23. Hämorrhagische Septikämie
(Pasteurella multocida Serotypen 6:b und
6:e)
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine,
Equiden, Kamele, Hirsche
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp., Suidae, Equidae,
Camelidae, Cervidae
24. Infektion mit dem Virus der
Aujeszkyschen Krankheit
Rinder, Schafe, Ziegen, Hirsche,
Raubtiere
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp., Cervidae, Carnivora
25. Rauschbrand Rinder, Schafe, Ziegen
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
spp., Capra ssp.
26. Infektion mit dem Schmallenberg-
Virus
Rinder, Schafe, Ziegen
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis
ssp., Capra ssp.
27. Besnoitiose Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
28. Anaplasmose der Rinder Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
29. Babesiose der Rinder Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
30. Infektion mit Theileria annulata,
Theileria orientalis und Theileria parva
Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
31. Chlamydiose der Schafe und Ziegen
(Chlamydia abortus)
Schafe, Ziegen
Ovis ssp., Capra ssp.
32. Caprine arthritis/encephalitis (CAE) Schafe, Ziegen
Ovis ssp., Capra ssp.
33. Maedi-Visna Schafe, Ziegen
Ovis ssp., Capra ssp.
34. Infektion mit dem Equinen
Herpesvirus-1 (Equine Rhinopneumonitis)
Equiden
Equidae
35. Infektion mit dem Virus der Equinen
Influenza
Equiden
Equidae
36. Stomatitis vesicularis Schweine, Equiden, Rinder
Suidae, Equidae, Bison ssp., Bos ssp.,
Bubalus ssp.
37. Vesikuläre Schweinekrankheit Schweine
Suidae
38. Transmissible virale Gastroenteritis
des Schweines (TGE)
Schweine
Suidae
39. Hämorrhagische Kaninchenkrankheit
(Rabbit Haemorrhagic Disease
(RHD))
Hasenartige
Lagomorpha
40. Gumboro-Krankheit Huhn, Truthuhn
Gallus gallus, Meleagris gallopavo
41. Infektiöse Laryngotracheitis des
Geflügels (ILT)
Huhn
Gallus gallus
Teil 2 – Wassertiere
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen
1. Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) Anarhichas minor, Anguilla Anguilla,
Anguilla japonica, Brevoortia tyrannus,
Channa striata, Coregonus lavaretus,
Ctenolabrus rupestris, Danio rerio,
Dicentrarchus labrax, Esox lucius, Gadus
morhua, Hippoglossus hippoglossus,
Limanda limanda, Merluccius merluccius,
Microstomus kitt, Morone saxatilis,
Oncorhynchus spp., Pleuronectes platessa,
Salmo salar, Salmo trutta, Salvelinus
alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus
namaycush, Scophthalmus maximus
Teil 3 – Sonstige Tiere
1 2 3
Nr. Seuchen Arten und Artengruppen
Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG
1. Salmonellose/Salmonella ssp. Reptilien
Reptilia
Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die
zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Unter der Angabe „Niederlande“ wird die Angabe „Nordirland“ eingefügt.
2. Die Angabe „Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man“ wird
gestrichen.
Artikel 3
Änderungen der Tierzuchtdurchführungsverordnung
Die Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) wird wie
folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station
gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18
Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf
klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Seuchen, die durch den gewonnenen
Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen
sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen oder bei denen aus
anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche
besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;“
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regelungen einer aufgrund des § 4 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung bleiben unberührt soweit diese Rechtsverordnung nichts
anderes bestimmt.“
2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen,
dass
1. Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung
von Embryonen frei von meldepflichtigen Seuchen sind, die durch Eizellen oder
Embryonen übertragen werden können;
2. Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen, die durch
Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der
Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, die durch
Embryonen übertragen werden kann, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen
ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor
der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind,
unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung
nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;
3. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden;
4. Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-
Erzeugungseinheit abgegeben werden;
5. der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des
Tierzuchtgesetzes benannt ist,
a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten
überwacht und
b) dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie
unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;
6. die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden.“
3. § 34 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier
frei von meldepflichtigen Seuchen ist,“
Artikel 4
Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. die Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
November 1991 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.
April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,
2. die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist und
3. die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit
Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/328 vom 19.
Februar 2025 (ABI. L, 2015/328, 19.2.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003
zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren
Zoonoseerregern (ABI L. 325 vom 12.12.2003, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABI L. 84 vom
31.3.2016, S.1) geändert worden ist
3. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur
Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABI. L 325 vom 12.12.2003, S. 31), die
zuletzt durch die Richtlinie 2013/20/EU vom 13. Mai 2013 (ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 234) geändert
worden ist
4. Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu
Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit
(„Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S 24; L 48
vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182,
15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABI L 272
vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist
5. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
Futtermittelrechts und der Vor-schriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzen-schutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr.
1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU)
2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr.
1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und
2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
(Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABI. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48
vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3115
vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024, 3115, 16.12.2024) geändert worden ist
6. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung
bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen
und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung
dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2024/216 vom 11. Januar 2024 (ABI. L, 2024/216, 12.1.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung und Durchführung von Vorschriften des
zum Teil seit 21. April 2021 geltenden EU-Tiergesundheitsrechts (Verordnung (EU)
2016/429) sowie die sie ergänzenden Delegierten Verordnungen und
Durchführungsverordnungen und weiterer EG- und EU-Rechtsakte (z. B. Verordnung (EG) Nr. 999/2001,
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, Richtlinie 2003/99/EG).
Das Ziel ist insbesondere eine Anpassung der bisherigen nationalen Regelungen zur
Meldung von Seuchen an das geltende EU-Tiergesundheitsrecht. Nationale Regelungen zur
Meldung von Seuchen bei Tieren waren bisher im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), in
der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV), der Verordnung über
meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
über Tierseuchennachrichten (AVV TSN) enthalten.
II. Exekutiver Fußabdruck
Am Inhalt der Verordnung haben keine Interessensvertreter sowie etwaig beauftragte Dritte
mitgewirkt.
III. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit der Verordnung werden die nationalen Regelungen zur Meldung von Seuchen an das
neue EU-Tiergesundheitsrecht angepasst und zukünftig national in einem einzigen
Regelwerk, nämlich der vorliegenden Tierseuchenmeldeverordnung, gefasst.
Mit der neuen Tierseuchenmeldeverordnung werden die bisherigen Regelungen zur
Anzeige von Tierseuchen in § 4 Tiergesundheitsgesetz und der Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen ebenso wie die Regelungen zur Meldung von Tierkrankheiten in der
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten abgelöst.
Es entfällt zukünftig in Übereinstimmung mit dem EU-Tiergesundheitsrecht auch die
bisherige nationale Unterscheidung zwischen „anzeigepflichtigen Tierseuchen“ und
„meldepflichtigen Tierkrankheiten“. Die nach der neuen Verordnung zu meldenden Seuchen werden
fortan als „meldepflichtige Seuchen“ bezeichnet.
In der vorliegenden Verordnung werden insbesondere verpflichtende neue Regelungen des
EU-Tiergesundheitsrechts hinsichtlich des zur Meldung verpflichteten Personenkreises,
des Umfangs der Meldung, insbesondere der Pflicht zur Meldung von Gründen für einen
Verdacht, und der Liste der meldepflichtigen Seuchen umgesetzt. Ferner werden strengere
und zusätzliche Regelungen erlassen, indem einige nicht EU-gelistete Seuchen in die
Anlagen aufgenommen werden und damit meldepflichtig sind. Damit wird von der
Ermächtigung nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 Gebrauch
gemacht, die es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, strengere oder zusätzliche
Regelungen in Bezug auf die Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten zu erlassen.
Die vorliegende Verordnung dient insbesondere der Umsetzung der Verpflichtung nach
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2016/429, wonach die EU-
Mitgliedstaaten die Meldung „gelisteter Seuchen“ nach Artikel 5 Absatz 1 selbiger Verordnung
innerhalb ihres Hoheitsgebiets sicherzustellen haben.
Die 63 derzeit gelisteten Seuchen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in
fünf verschiedene Kategorien eingestuft: Für Seuchen der Kategorie A, die normalerweise
nicht in der Europäischen Union auftreten, müssen unverzüglich Tilgungs- und
Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, Seuchen der Kategorie B müssen in allen EU-
Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Tilgung bekämpft werden, Seuchen der Kategorie C sind in einigen
Mitgliedstaaten für die Tiergesundheit relevant und können bekämpft werden, um einen
amtlichen Status der Freiheit von dieser Seuche zu erhalten. Für Seuchen der Kategorie D
müssen Maßnahmen getroffen werden, damit sich diese nicht durch den Eingang in die
Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten ausbreiten. Ein mögliches
Vorkommen von Seuchen der Kategorie E muss in jedem Mitgliedstaat überwacht werden. Mit
dieser Kategorisierung wird festgelegt, welche der nach Artikel 9 der Verordnung (EU)
2016/429 aufgeführten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für diese
Seuchen jeweils gelten. Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/429 sind jeder gelisteten
Seuche bzw. Seuchenkategorie zudem Arten oder Artengruppen („gelistete Arten“)
zugeordnet (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882). Die Bestimmungen zur
Seuchenbekämpfung gelten in Bezug auf die Seuchen nur für die dort gelisteten Arten oder
Artengruppen. Für alle nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen
sowie für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 999/2001, für Zoonosen im Sinne der Richtlinie 2003/99/EG und für bestimmte
Salmonelleninfektionen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 besteht neben der
nationalen Meldeverpflichtung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/429 auch eine
Pflicht zur Meldung an die Europäische Kommission sowie gegenüber der Weltorganisation
für Tiergesundheit (WOAH).
Die vorliegende Verordnung dient der Aktualisierung, Neuordnung und Ergänzung der
Seuchen, für die bisher eine Melde- bzw. Anzeigeverpflichtung gemäß der Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen oder der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
besteht. Es erfolgt eine Anpassung an die EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere
hinsichtlich der Bezeichnung der Seuchen, des Erregerspektrums, der Kategorisierung und der
Zuordnung gelisteter Arten in Bezug auf die gelisteten Seuchen. Die Liste der national zu
meldenden Seuchen wurde auch im Hinblick auf die Vorgaben des Gesundheitscodex für
Land- und Wassertiere der WOAH, des One Health-Ansatzes, die erforderlichen
Anpassungen durch die durch den Klimawandel bedingte Ausbreitung von bislang „exotischen“
Überträgertieren und die aktuelle epidemiologische Situation der Seuchen in Deutschland
angepasst.
IV. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen. Die EU-rechtlichen Vorgaben ermöglichen keine
Aufrechterhaltung der regelungstechnischen und begrifflichen Unterscheidung von Anzeige- und
Meldepflicht, wie sie bislang in nationalen Regelungen enthalten ist. Die bislang auf die
verschiedenen Regelwerke aufgeteilten Regelungen sind demnach zusammenzuführen
und an die Vorgaben des EU-Rechts anzupassen.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnungsermächtigungen, auf die der Erlass dieser Verordnung gestützt wird,
ergeben sich aus der Eingangsformel. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesrates.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die vorliegende Verordnung dient insbesondere der Anpassung an das und der
Umsetzung und Durchführung von EU-Tiergesundheitsrecht und steht im Einklang mit dem
Unionsrecht sowie den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossen hat. Die Verordnung ist auch mit der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
Mit der vorliegenden Verordnung werden Anpassungen des nationalen Rechts an die
Vorschriften des zum Teil seit dem 21. April 2021 geltenden EU-Tiergesundheitsrechts
(Verordnung (EU) 2016/429 sowie die sie ergänzenden Delegierten Verordnungen und
Durchführungsverordnungen) vorgenommen. Gleichzeitig werden die derzeit geltenden
einschlägigen Vorschriften im bisher geltenden TierGesG, der Verordnung über anzeigepflichtige
Tierseuchen, der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der AVV TSN in
einer einzigen Verordnung gebündelt. Dabei werden bestehende Verpflichtungen an die
Vorgaben des EU-Tiergesundheitsrechtes angepasst und fortgeführt.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Verordnung werden Regelungsinhalte aus dem Tiergesundheitsgesetz, zwei
nationalen Verordnungen und einer Verwaltungsvorschrift zusammengefasst. Er dient damit
insbesondere der Übersichtlichkeit und Vereinheitlichung von Bestimmungen zur Meldung
einer Seuche. Die Meldung einer Seuche an die zuständige Behörde kann weiterhin formlos
erfolgen. Die Mitteilung der zuständigen Behörde an das Bundesministerium ist bereits jetzt
vollständig digitalisiert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen der Verordnung sind im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Regelungen der
vorliegenden Verordnung dienen insbesondere der Überwachung und damit der
Früherkennung bestimmter Seuchen, darunter auch vom Tier auf den Menschen übertragbare
Krankheiten (Zoonosen). Durch das frühzeitige Erkennen eines möglichen Seuchengeschehens
ist eine wirksame Bekämpfung sowie die Verhinderung einer Ausbreitung und
Weiterverschleppung von Seuchen möglich. Dies dient auch dem Schutz landwirtschaftlicher
Betriebe vor dem Eintrag einer mit hohen wirtschaftlichen Folgeschäden einhergehenden
Seuche und fördert somit die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der
landwirtschaftlichen Betriebe. Damit wird dem Nachhaltigkeitsziel SGD 8 „Dauerhaftes, inklusives und
nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige
Arbeit für alle fördern“ mit den Indikatoren 8.3 „Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge, gute
Investitionsbedingungen schaffen – Wohlstand dauerhaft erhalten“ sowie 8.4 „Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit“ Rechnung getragen. Ferner wird den Prinzipien einer nachhaltigen
Entwicklung (Nummern 3 b und 4 c) Rechnung getragen, da die Regelungen einer Vermeidung
und wirksamen Bekämpfung von Tierseuchen dienen und somit gesunde Lebensmittel und
wettbewerbsfähige Betriebe gefördert werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand belastet.
4. Erfüllungsaufwand
Vorbemerkung zum Erfüllungsaufwand
Bei der Darstellung des nachstehend aufgeführten Erfüllungsaufwandes ist zu beachten,
dass die vorliegende Verordnung die bisherigen Regelungen zur Meldung von Seuchen
nunmehr zusammenfasst. Bisherige diesbezügliche Regelungen waren im TierGesG, der
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen, der Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten sowie der AVV TSN enthalten. Das bedeutet, dass durch die vorliegende
Verordnung anfallender Erfüllungsaufwand nicht (immer) neu entsteht, sondern zum Teil auf
der Grundlage bisher geltender Regelungen bereits ermittelt worden ist.
Mit Artikel 4 werden die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und die
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten aufgehoben. Durch diese Aufhebung entsteht
jedoch kein Einsparpotential, da die diesbezüglichen Regelungen – wie eingangs
beschrieben – in die vorliegende Verordnung überführt und lediglich zusammengefasst werden.
Mit Artikel 4 wird außerdem die Rinder-Salmonellose-Verordnung aufgehoben. Die
epidemiologische Lage in Bezug auf die Rindersalmonellose kann für ganz Deutschland (bis auf
wenige kleinere Regionen) bereits seit Jahren positiv bewertet werden. Sofern künftig ein
Ausbruchsgeschehen Bekämpfungsmaßnahmen dennoch erforderlich machen würde,
könnte die zuständige Behörde diese auch zukünftig im Einzelfall nach § 38 Absatz 11
TierGesG anordnen, sofern die EU-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vor diesem
Hintergrund dürfte das Einsparpotential durch die Aufhebung der Verordnung insgesamt
als vernachlässigbar eingestuft werden.
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Meldung eines Verdachts oder eines Ausbruchs einer
Seuche (§ 3 der vorliegenden Verordnung) bestand bereits nach dem bisher geltenden
Recht (§ 4 des Tiergesundheitsgesetzes i. V. m. TierSeuchAnzV) und verursacht damit
keinen neuen Erfüllungsaufwand für die angesprochenen Zielgruppen.
Die Meldeverpflichtung nach § 3 i. V. m. Anlage 1 umfasst nunmehr die nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 „gelisteten Seuchen“ (d. h. alle
unverzüglich zu meldenden Seuchen). Der genannte Personenkreis wird zur Meldung eines
Verdachtes oder Nachweises der in der Anlage 1 genannten Seuchen für die dort genannten
Tierarten verpflichtet. Die Regelung entspricht dabei weitestgehend den bisherigen
Regelungen zur Anzeigepflicht.
Die Meldeverpflichtung nach § 3 i. V. m. Anlage 2 schließt nunmehr Seuchen mit ein, die
bisher als „meldepflichtige Tierkrankheiten“ (§ 1 der TKrMeldpflV) gemeldet wurden sowie
Seuchen, für die in Bezug auf bestimmte nach der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1882 (i. V. m. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/429) gelistete Arten und
Artengruppen bisher keine Meldepflicht bestand (z. B. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B.
suis bei Einhufern, Raubtieren, Hasenartigen) und Seuchen, für die bisher überhaupt keine
Meldepflicht nach nationalem Recht bestand (z. B. Varroose). Zusätzlich ergibt sich
nunmehr auch die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Gründen für einen Verdacht.
Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische
Zusammenfassung nach Normadressat und Vorgabe)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
TierSeuchMeldV;
Meldung des Befalls
mit Varroose
(Bienen der Gattung
Apis) (a*)
14.160
neu
hinzukommende
Hobbyimkerinnen
und
Hobbyimker
oder
Bienenvölker
Zeitaufwand: 5
Minuten
Zeitaufwand:
1.180
Stunden
141.600
Hobbyimkerinnen
und
Hobbyimker
Zeitaufwand: 5
Minuten
Zeitaufwand:
11.800
Stunden
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
1.180 11.800
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
0 0
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
TierSeuch-
MeldV;
Meldung des
Befalls mit
Varroose
(Bienen der
Gattung Apis) (a*)
Ja
140 neu
hinzukommende
Berufsim
mkerinnen und
–imker
oder
Bienenvölker
3,82 Euro
= (für 5 Min
bei 45,80
Euro/h)
geringfügig
(< 1)
1 400
Berufsimkerinnen
und -
imker
3,82 Euro
= (5
Minuten bei
45,80
Euro/h
(WZ: A))
Drucksache 619/25- 25 -
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.2
TierSeuch-
MeldV;
Erweiterung der
Seuchenliste
2 900
Meldungen
3,82 Euro =
(für 5 Min
bei 45,80
Euro/h)
Summe (in
Tsd. Euro) 11 5
davon aus
Informationspflichten (IP)
5
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund
/Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Anpassung
des EDV-
Programms
„TSN-
Online“
Bund einmalig
800
Stunden mit
Lohnkosten m. D.
von 33,80
Euro pro
Stunde
3.2
TierSeuch-
MeldV;
Erweiterung
der
Seuchenliste
Kommunen
2.900
Meldungen
12,25 Euro
= (20
Minuten * 36,73
Euro/h
(75% mD;
25% hD))
3.3
TierSeuch-
MeldV;
Meldung
des Befalls
mit
Varroose
Kommunen
14 300
Meldungen
12,25 Euro
= (20
Minuten * 36,73
Euro/h
143.000
Meldungen
12,25 Euro
= (20
Minuten * 36,73
Euro/h
1.751
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund
/Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
(Bienen der
Gattung
Apis) (a*)
(75% mD;
25% hD))
(75% mD;
25% hD))
3.4
TierSeuch-
MeldV;
Meldung
von
Verdachtsfällen
Kommunen
1 031
Meldungen
12,25 Euro
= (20
Minuten * 36,73
Euro/h
(75% mD;
25% hD))
3.5
Änderung
der TSE-
ÜberwachungsVO,
Artikel 2
Änderung
der Anlage
Kommunen
28,13 Euro
für
Probenahme,
Untersuchung
und
Versandkosten
geringfügig
(< 1)
Summe (in
Tsd. Euro)
223 1.751
davon auf
Bundesebene
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
1.778
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Wie unter den Vorbemerkungen erläutert, wurden aufgrund des EU-Tiergesundheitsrechtes
neue zu meldende Seuchen in die einschlägigen Anlagen 1 und 2 aufgenommen. Bei den
bisher von der Anzeigepflicht und von der Meldepflicht umfassten Tierseuchen und
Tierkrankheiten, die in die Anlagen der vorliegenden Verordnung übernommen worden sind, ist
zum Teil eine Anpassung des Erregerspektrums und/oder eine Anpassung der
zugeordneten empfänglichen Tierarten und -artengruppen erfolgt. Zusätzlich wurde teilweise auch die
Verpflichtung zur Meldung von Gründen für einen Verdacht einer Seuche aufgenommen.
Neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger könnte daher durch diese
Erweiterung und Konkretisierung entstehen.
§ 7 stellt klar, dass die Meldung formlos erfolgen kann. Daher kann davon ausgegangen
werden, dass notwendige Meldungen von Seiten der Bürgerinnen und Bürger durch ein
Telefonat oder per E-Mail erledigt werden. Es ist zudem fraglich, ob Seuchen, die nunmehr
in die Anlagen aufgenommen worden sind, für Bürgerinnen und Bürger überhaupt
einschlägig und von Bedeutung sind und insofern zu einem (neuen) Erfüllungsaufwand führen
würden. Der für die Meldung an die zuständige Behörde oder einen Tierarzt benötigte
Zeitaufwand (per Telefon oder per E-Mail) ist grundsätzlich als gering einzustufen und insofern
vernachlässigbar.
Neben den bisher geltenden Anforderungen an die Meldung (bisheriger § 4 Absatz 1 Tier-
GesG, dessen Regelungen sich nunmehr vorwiegend in § 5 Absatz 1 und 3 der
Tierseuchenmeldeverordnung wiederfinden) sind in § 5 Absatz 2 darüberhinausgehende Angaben
in Bezug auf die Diagnosemethoden gefordert. Es kann jedoch davon ausgegangen
werden, dass der bisher erfolgte Untersuchungsbericht auch die Angabe beinhaltet, welche
Diagnosemethode zum Ergebnis geführt hat. Vor diesem Hintergrund stellt diese nunmehr
explizit genannte Anforderung keinen erhöhten Aufwand für die Meldung dar und induziert
insofern keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Etwas anders stellt sich die künftige Meldung des Befalls mit Varroa spp. (sog. Varroose)
bei Bienen der Gattung Apis dar. Diese Seuche ist im EU-Recht gelistet und demnach
überwachungspflichtig. In Deutschland ist die Varroose bislang nicht meldepflichtig, daher gibt
es keine aussagekräftigen aktuellen Zahlen zum Befall. Durch die weltweite Verbreitung
dieser Seuche in den vergangenen Jahrzehnten ist– nach übereinstimmender Aussage
vieler Veterinärämter – in Deutschland jedoch nahezu jedes Bienenvolk davon betroffen. Der
künftigen Meldepflicht von Varroose wird demnach künftig nahezu jeder Imker unterliegen.
Der Deutsche Imkerbund e. V. (D. I. B.) schätzt als größter Dachverband der Imker-
Landesverbände die Zahl der Imkerinnen und Imker in Deutschland auf etwa 143 000. Davon
betreiben etwa ein Prozent (rund 1 400 Imkerinnen und Imker) die Imkerei erwerbsmäßig
und werden deshalb zum Normadressaten Wirtschaft gezählt. Alle weiteren
Hobbyimkerinnen und -imker zählen zum Normadressaten Bürgerinnen und Bürger. Die Mitglieder des
Imkerbundes betreuen nach Angaben des D. I. B. rund 964 000 Bienenvölker. In der Praxis
wird es im Hinblick auf die neue Meldepflicht für Varroose wahrscheinlich darauf
hinauslaufen, dass jeder Imker oder jede Imkerin den Befall seiner bzw. ihrer Bienenvölker einmal
bei der zuständigen Behörde melden muss. Erst wenn neue Völker hinzukommen und in
diesen ebenfalls ein Befall mit Varroa spp. festgestellt wird, ist eine weitere Meldung
erforderlich. Die Notwendigkeit von Meldungen unterliegt damit ebenfalls erheblichen jährlichen
Schwankungen. Wird ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 5 Minuten für die Meldung
veranschlagt, summiert sich dieser durch die erstmalige Meldung des Befalls auf rund
708 000 Minuten (141 600 Hobbyimker * 5 Minuten), also rund 11 800 Stunden zeitlicher
Mehraufwand.
Aufgrund neu hinzukommender Hobbyimkerinnen und Hobbyimker sowie neu
hinzukommender Bienenvölker, für die ebenso Meldungen erforderlich sein werden, wird
angenommen, dass etwa zehn Prozent des einmaligen Erfüllungsaufwands als jährlicher Aufwand
angesetzt werden können. Als jährliche Erfüllungsaufwandsänderung werden deshalb
1 180 Stunden pro Jahr geschätzt.
Die Aufhebung der Rinder-Salmonellose-Verordnung verursacht keine Veränderung des
Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten
Neuer jährlicher Erfüllungsaufwand aus § 3 durch die erweiterte und angepasste Liste der
zu meldenden Seuchen könnte sich ebenso für die Wirtschaft ergeben. Damit könnte ihr
ein erhöhter Aufwand durch eine gestiegene Anzahl zu meldender Seuchen entstehen.
Betroffen sind gleichermaßen auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Gleiches gilt für die in § 4 geregelte zusätzliche Meldeverpflichtung, welche die bisherige
Regelung des § 1 der TKrMeldepflV fortführt. § 4 verpflichtet öffentliche und private
Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen zur Meldung von Nachweisen einer in Anlage 3
Spalte 2 bezeichneten Seuche aus Untersuchungsmaterial eines Tieres oder einer Gruppe
von Tieren. Anlage 3 wurde um Seuchen erweitert, die bisher nicht Gegenstand der
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten waren. Durch diese erweitere Seuchenliste
könnte der Wirtschaft (etwa private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen) ein
erhöhter Aufwand und damit neuer jährlicher Erfüllungsaufwand entstehen.
Da die Seuchenliste um Seuchen erweitert worden ist, die bisher weder einer Anzeige- noch
einer Meldepflicht unterlagen, wurde als Orientierung über die Häufigkeit des eventuellen
Auftretens der ADIS-Jahresbericht der Europäischen Union (ADIS: Animal Disease
Information System) aus dem Jahr 2023 herangezogen. ADIS dient dazu, die Entwicklung der
Situation bestimmter Seuchen zu registrieren und zu dokumentieren. Dabei sieht das
System einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Meldung und Berichterstattung nach
der Verordnung (EU) 2020/2002 vor.
Neu hinzugekommen sind beispielsweise folgende nunmehr zu meldende Seuchen (nicht
abschließend, Fallzahlen für Deutschland):
– Befall mit Echinococcus multilocularis (laut ADIS-Jahresbericht im Jahr 2023
insgesamt 83 Meldungen (letztmalig am 31.12.2023),
– Surra (Trypanosoma evansi) (laut ADIS-Jahresbericht wurde die Seuche nie
gemeldet),
– Japanische Enzephalitis (laut ADIS-Jahresbericht wurde die Seuche nie gemeldet),
– Trichomonadose (laut ADIS-Jahresbericht im Jahr 2023 nicht gemeldet; letztmalige
Meldung erfolgte im Jahr 2004),
– Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) (laut A-
DIS-Jahresbericht im Jahr 2023 insgesamt 38 Meldungen (letztmalig am 27.11.2023),
– Befall mit Varroa spp. (Varroose) (laut ADIS-Jahresbericht im Jahr 2023 insgesamt 2
Meldungen, letztmalig am 02.05.2023),
– Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans (laut ADIS-Jahresbericht im Jahr
2023 insgesamt vier Meldungen, letztmalig am 07.06.2023).
Die Auswertung zeigt bei den einschlägigen Seuchen zum Teil keine Meldungen oder aber
mäßig hohe Meldungen (etwa bei Echinococcus multilocularis mit 83 Meldungen). Zu
beachten ist hierbei, dass die zuständigen Stellen aufgrund der bisherigen Meldeverpflichtung
über einschlägiges Erfahrungswissen verfügen und die Meldung nach wie vor auf
elektronischem Wege (E-Mail) oder per Telefon erfolgt. Eine Aussage darüber zu treffen, ob sich
durch die Erweiterung der Seuchenliste erhöhter zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt, ist
daher äußerst schwierig und von verschiedenen Faktoren abhängig. Es kann daher nur
folgende Schätzung zugrunde gelegt werden:
Laut einer Auswertung im nationalen Tierseuchennachrichtensystem (TSN) wurden im Jahr
2023 bei den anzeigepflichtigen Tierseuchen insgesamt 2 445 Meldungen und bei den
meldepflichtigen Tierkrankheiten insgesamt 4 114 Meldungen vorgenommen (insgesamt 6 559
Meldungen). Durch die Erweiterung der Seuchenliste um 35 neu zu meldende Seuchen
könnten geschätzt rund 2 900 Meldungen (ohne Varroose) neu hinzukommen (6 559 Fälle
/ 80 * 35 = 2 869,56 Fälle, wobei 80 die Summe der derzeit anzeigepflichtigen Tierseuchen
und meldepflichtigen Tierkrankheiten darstellt). Die Fallzahlen der 35 bisher weder
anzeigepflichtigen Tierseuchen bzw. meldepflichtigen Tierkrankheiten (also der neu zu
meldenden Seuchen) kann kaum realistisch abgeschätzt werden, da es bei vielen der neu zu
meldenden Seuchen entweder kaum oder gar keine Daten zum Vorkommen gibt (Brucella
canis, RHD, Babesiose der Rinder) oder aber die epidemiologische Bedeutung sehr gering
ist (Infektion mit CCHFV). Zur Berechnung des Erfüllungsaufwands wird dennoch von der
oben ermittelten Zahl ausgegangen. Hierin enthalten sind 14 Seuchen, die bisher weder
der Anzeige- oder der Meldepflicht unterlagen noch von EU-Recht umfasst sind, die
allerdings nach nationalem Recht neu zu melden sind („Gold-Plating“). Nach fachlicher
Einschätzung des FLI kann bei diesen Seuchen mit einer geschätzten Anzahl von 893
Meldungen pro Jahr gerechnet werden.
Aufgrund der Formfreiheit der Meldung sowie der fortgeschrittenen Digitalisierung kann pro
Fall von einem maximalen Zeitaufwand von 5 Minuten ausgegangen werden. Die
durchschnittlichen Lohnkosten betragen 45,80 Euro pro Stunde (Quelle: „Lohnkostentabelle
Wirtschaft“ aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes des
Statistischen Bundesamtes, Stand: April 2025; Wirtschaftsabschnitt A: Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei; hohes Qualifikationsniveau). Somit sind die Kosten für eine Meldung mit
etwa 3,82 Euro anzusetzen.
Für die neu hinzukommenden 2 900 Fälle entstehen demnach zusätzlich rund 8 700 Euro
an Lohnkosten pro Jahr (2 900 Fälle * 3,82 Euro = 11 078 Euro). Davon sind rund 2 700
Euro dem „Gold Plating“ zuzurechnen (893 Fälle * 3,82 Euro = 3 411 Euro). Bei dieser
Berechnung ist zu beachten, dass nicht alle neu hinzukommenden Seuchen für die
Wirtschaft einschlägig sind. Außerdem sind in den Anlagen 1 bis 3 die Tierseuchen teilweise
aufgeteilt worden (z. B. Anlage 1 Nummer 6 und Nummer 7). Der Aufwand bleibt in diesen
Fällen jedoch identisch. Die o. g. Werte sind daher als absolute voraussichtliche
Maximalwerte zu verstehen. Weiterhin unterliegen die Ausbrüche und damit auch die Notwendigkeit
von Meldungen jährlichen Schwankungen und können höher oder niedriger ausfallen, was
wiederum Auswirkungen auf die Höhe der errechneten Gesamtkosten hat.
Analog zur Bürgervorgabe entsteht auch der Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand
aufgrund der verpflichtenden Meldung des Befalls mit Varroa spp. (sog. Varroose) der Bienen
der Gattung Apis. Wie bereits in der Vorgabe der Bürgerinnen und Bürger ausgeführt,
zählen etwa 1 400 Imkerinnen und Imker zum Normadressaten Wirtschaft. Auch für diese wird
ein Zeitaufwand von 5 Minuten für die Meldung angenommen.
Nach Berücksichtigung eines Lohnkostensatzes in Höhe von 45,80 Euro pro Stunde
(Quelle: „Lohnkostentabelle Wirtschaft“ aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwandes des Statistischen Bundesamtes, Stand: April 2025;
Wirtschaftsabschnitt A: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei; hohes Qualifikationsniveau) errechnet
sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5 348 Euro (1 400 Meldungen * 3,82 Euro).
Für den jährlichen Erfüllungsaufwand wird eine vernachlässigbar geringe Änderung in Höhe
von etwa 10 Prozent angenommen, abhängig von der Anzahl neu hinzukommender Völker
bzw. Berufsimkerinnen und -imker.
Durch die Aufhebung der Rinder-Salmonellose-Verordnung entfällt die grundsätzlich
verpflichtende Bekämpfung dieser Seuche in den Betrieben.
Für die Unternehmen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die bisher in § 3 der
Rinder-Salmonellose-Verordnung geregelten Untersuchungen, Probenahmen und
Laboruntersuchungen, um Tiere auf das Vorhandensein von Salmonellen zu untersuchen,
zukünftig nicht mehr verpflichtend vorgegeben sind. Falls unter den Voraussetzungen des
EU-Rechts dennoch aufgrund eines erheblichen Infektionsgeschehens eine behördliche
Anordnung für den Einzelfall vorliegt, werden die Kosten wie bislang auch von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde getragen.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten
Zur Umsetzung der in §§ 8 ff. geregelten Pflicht zur elektronischen Mitteilung muss das
EDV-Programm „TSN-Online“ angepasst werden. Das zuständige Friedrich-Loeffler-Institut
– Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI) veranschlagt dafür einen Zeitaufwand
von etwa 20 Wochen (etwa 800 Stunden). Gemäß den Lohnkosten pro Stunde für die
Verwaltungsebene Bund des mittleren Dienstes (Quelle: „Lohnkostentabelle Verwaltung“ aus
dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes des Statistischen
Bundesamtes, Stand: April 2025) von 33,80 Euro ergibt sich eine Summe von:
33,80 Euro * 800 Stunden = 27 040 Euro.
Somit würde für den Bund ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
27 000 Euro anfallen.
Neuer jährlicher Erfüllungsaufwand aus § 3 für die Verwaltung könnte sich ebenso aus der
erweiterten Seuchenliste ergeben. Da diese Meldungen jedoch in aller Regel wie bisher auf
elektronischem Wege erfolgen (E-Mail) sind die Kosten als geringfügig einzustufen.
Auch für die Verwaltung, zu denen öffentliche Untersuchungs- oder
Forschungseinrichtungen zählen, könnte sich zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand aus der in § 4 geregelten
zusätzlichen Meldeverpflichtung aus den bereits oben ausgeführten Gründen ergeben, da
öffentliche Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen zur Meldung von Nachweisen
einer in Anlage 3 Spalte 2 bezeichneten Seuche aus Untersuchungsmaterial eines Tieres
oder einer Gruppe von Tieren verpflichtet werden. Anlage 3 wurde indes um Seuchen
erweitert, die bisher nicht Gegenstand der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
waren. Hier könnte sich ein erhöhter Aufwand und damit verbundener zusätzlicher
Erfüllungsaufwand pro Jahr für die Kommunen ergeben, da die für die Meldung zuständige
Behörde in der Regel das örtlich zuständige Veterinäramt ist.
Die in § 8 geregelte Mitteilungspflicht entspricht im Wesentlichen den bisher geltenden
Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten sowie der
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten. Zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand für die Kommunen könnte sich hier ebenso aus der erweiterten und angepassten
Seuchenliste ergeben.
Wie bereits bei der Berechnung für die Wirtschaft erläutert, ist eine Einschätzung, ob sich
durch die Erweiterung der Seuchenliste zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand ergibt,
äußerst schwierig und von verschiedenen Faktoren abhängig. Es wird hier ebenfalls der
Schätzwert von 2 900 zusätzlichen Fällen (ohne Varroose) pro Jahr zu Grunde gelegt.
Die Bearbeitung innerhalb der Verwaltung erfordert Personaleinsatz sowohl im mittleren als
auch im höheren Dienst. Vom Personal des mittleren Dienstes (m. D.) wird die Meldung
entgegengenommen, weitergeleitet, dokumentiert und im elektronischen TSN-System
erfasst, wofür ein Zeitaufwand von 15 Minuten veranschlagt wird. Durch
veterinärmedizinisches Fachpersonal des höheren Dienstes (h. D.) wird die Meldung fachlich bewertet, was
ca. 5 Minuten in Anspruch nimmt.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung (Quelle: „Lohnkostentabelle Verwaltung“ aus dem
Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes des Statistischen
Bundesamtes, Stand: April 2025):
Lohnkosten (Kommunen):
m. D.: 25,50 Euro / 60 Minuten => 6,38 Euro (für 15 Minuten)
h. D.: 70,400 Euro / 60 Minuten => 5,87 Euro (für 5 Minuten)
gesamt: 6,38 Euro + 5,87 Euro = 12,25 Euro je Fall x 2 900 Fälle/Jahr = rund
35 525 Euro/Jahr.
Somit würde bei den Kommunen ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 36 000 Euro anfallen.
Hinzu kommt ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die erstmalige Meldung des Befalls mit
Varroa spp. Wird der o. g. Personaleinsatz mit den genannten Lohnkosten zugrunde gelegt,
ergibt sich folgende Berechnung:
Lohnkosten (Kommunen):
m. D.: 25,50 Euro / 60 Minuten = 6,38 Euro (für 15 Minuten)
h. D.: 70,40 Euro / 60 Minuten = 5,87 Euro (für 5 Minuten)
gesamt: 6,38 Euro + 5,87 Euro = 12,25 Euro je Fall x 143 000 Meldungen = 1 751 750 Euro
für die erstmalige Meldung des Befalls.
Eine erneute Meldung, die zu wiederholtem Erfüllungsaufwand führt, ist für die Meldung
eines Befalls von neuen Bienenvölkern erforderlich. Hier wird es starke Schwankungen
geben, sodass eine Bezifferung der Anzahl nicht im Voraus zu schätzen ist.
Es ist zu beachten, dass jegliche Ausbrüche von Seuchen bei Tieren und damit die
Notwendigkeit von Meldungen jährlichen Schwankungen unterliegen und insofern entweder
geringer oder höher ausfallen können, was wiederum Auswirkungen auf die Berechnung
der o. g. Lohnkosten hat.
Schätzungsweiße wird analog zur Vorgabe der Bürgerinnen und Bürger angenommen,
dass etwa zehn Prozent des einmaligen Erfüllungsaufwands als jährlicher
Erfüllungsaufwand anfallen werden. Dadurch ergibt sich für die Länder ein jährlicher Aufwand für die
Kommunen von rund 175 000 Euro.
Gemäß vorliegender Verordnung sind von den zuständigen Behörden (Kommunen) für 20
Seuchen künftig bereits die Verdachtsfälle zu melden, damit der Bund seinen
Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und der WOAH nachkommen kann.
Ausgehend von 33 693 bestätigten Fällen dieser 20 Seuchen in den vergangenen neun Jahren
entspricht das einem jährlichen Mittelwert von 3 080 Fällen pro Jahr, wobei der Median bei
1 031 Fällen liegt. Da diese Zahl abhängig vom Seuchengeschehen starken
Schwankungen unterliegt, kann sie kaum realistisch antizipiert werden. Einerseits werden zwar nicht
alle Verdachtsfälle bestätigt, sodass man ebenfalls abhängig vom Seuchengeschehen hier
von einer leicht höheren jährlichen Fallzahl an Verdachtsfällen ausgehen könnte.
Andererseits ist bereits jetzt schon gängige Praxis, dass Verdachtsfälle von den zuständigen
Behörden in TSNK gemeldet werden, wodurch für diese Fälle folglich gar kein neuer
Erfüllungsaufwand generiert werden würde. In der nachfolgenden Berechnung wird daher der
ermittelte Medianwert der vergangenen neun Jahre zugrunde gelegt. Unter der Annahme,
dass für diese statistisch ermittelten Fälle künftig auch der Verdacht gemeldet werden
muss, ergibt sich für die Kommunen folgender zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand:
Lohnkosten (Kommunen):
m. D.: 25,50 Euro / 60 Minuten = 6,38 Euro (für 15 Minuten)
h. D.: 70,40 Euro / 60 Minuten = 5,87 Euro (für 5 Minuten)
Gesamt: 6,38 Euro + 5,87 Euro = 12,25 Euro je Fall x 1 031 Fälle = 12 269,75 Euro für die
jährliche Meldung von Verdachtsfällen.
Durch die bestehende Meldepflicht des Nachweises des Erregers der Rindersalmonellose
durch Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und der damit einhergehenden
weiterhin bestehenden Möglichkeit der zuständigen Behörden, auf betroffenen Betrieben
individuell Bekämpfungsmaßnahmen anordnen zu können, sofern die im EU-Recht
festgelegten Voraussetzungen vorliegen (etwa ein erhebliches Risiko für die Tiergesundheit),
entsteht nach methodengerechter Prüfung durch die Aufhebung der Rinder-Salmonellose-
Verordnung keine signifikante Entlastung für die zuständigen Behörden der Länder.
Durch die Änderung der TSE-Überwachungsverordnung (Artikel 2) könnte für die
zuständigen Behörden (Kommunen) ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Durchführung von
BSE-Tests von aus dem Vereinigten Königreich, den Kanalinseln und der Insel Man
eingeführten Rindern entstehen. Die Untersuchung dieser eingeführten Tiere auf BSE unterliegt
den Vorschriften nach Anhang III Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
und sieht eine Altersgrenze bei verendeten und notgeschlachteten Rindern von über 24
Monaten und bei gesundgeschlachteten von über 30 Monaten vor.
Für die Höhe des Erfüllungsaufwandes ist maßgeblich, wie viele Tiere aus diesen
Altersgruppen aus den zuvor genannten Gebieten nach Deutschland eingeführt werden. Im Jahr
2024 wurden nach Angaben der Länder im TSE-Jahresbericht insgesamt 13 Tiere aus
Ländern eingeführt, die nicht vom Anhang der vorliegenden Verordnung umfasst sind (dabei
stammten diese Tiere aus unterschiedlichen Ländern). Die Größenordnung dieser Zahl ist
dabei in den Jahren 2023 (= 7) und 2022 (= 14) vergleichbar gering. Die Anzahl der
zusätzlich zu untersuchenden Rinder dürfte daher sehr gering bis vernachlässigbar ausfallen.
Der Erfüllungsaufwand für die zuständigen Behörden (Kommunen) setzt sich zusammen
aus den Kosten für die Tests, der Probenahmen und des Versands der Probe ins Labor.
Bei angenommenen Kosten in Höhe von 17,74 Euro pro Tier für den BSE-Test beteiligt sich
die Europäische Kommission mit 12 Prozent an den Kosten, was einem Betrag von
2,13 Euro entspricht. Somit verbleiben für die Verwaltung Kosten in Höhe von 15,61 Euro
pro BSE-Test. Hinzu kommen Kosten für die Probenahme von 9,02 Euro (§ 8 Absatz 5 des
Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der
Fleischuntersuchung) sowie Versand- oder Kurierkosten von (geschätzt) rund 3,50 Euro pro Probe.
Damit ergibt sich folgende Gesamtrechnung: Kosten für einen BSE-Test von 15,61 Euro +
Kosten für Probenahme von 9,02 Euro + Versandkosten: 3,50 Euro = insgesamt 28,13 Euro
pro Tier und Jahr.
Es wird von durchschnittlich 11 Rindern pro Jahr ausgegangen, die aus Ländern stammen,
die nicht vom Regelungsbereich der TSE-Überwachungsverordnung umfasst sind (13 Tiere
in 2024, 7 Tiere in 2023, 14 Tiere in 2022) geteilt durch 3 Jahre = 11 Tiere pro Jahr).
Weiterhin wird angenommen, dass von diesen 11 Tieren maximal 10 Prozent aus dem
Vereinigten Königreich, von den Kanalinseln oder der Insel Man stammen (= 1 Tier/pro Jahr).
Diese entstehenden Kosten können demnach als vernachlässigbar beurteilt werden.
Durch die Streichung des Vereinigten Königreichs sowie die Kanalinseln und die Insel Man
auf der einen Seite und die Listung von Nordirland auf der anderen Seite könnte überdies
sogar ein gewisser Ausgleich bezüglich möglicher entstehender Kosten geschaffen worden
sein. Das bedeutet, dass sich die Kosten durch die Streichung durch die Neuaufnahme
jeweils eines Mitgliedstaates ausgleichen könnten und somit statistisch gesehen gar kein
neuer zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstünde.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten im Hinblick auf die Meldung und Mitteilung von Tierseuchen fallen nicht an.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die in der Verordnung vorgesehenen Änderungen wurden auf ihre Gleichstellungsrelevanz
überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der
Geschlechter. Die Regelungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Es
liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung
vor. Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit und Lesbarkeit der vorliegenden
Rechtsnormen wird auf das generische Maskulinum nicht verzichtet. Sofern es im Text nicht
anders angegeben ist, beziehen sich alle Personenbezeichnungen in der vorliegenden
Verordnung auf alle Geschlechter. Negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und
Verbraucher sind durch die Verordnung nicht gegeben.
In demographischer Hinsicht sind ebenfalls keine Auswirkungen der Verordnung zu
erwarten. Gleiches gilt für Auswirkungen auf das Erfordernis gleichwertiger Lebensverhältnisse.
Entsprechend des Leitfadens zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL-
Check) bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020 wurde geprüft, ob und
welche Auswirkungen das Regelungsvorhaben des Bundes auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet hat. In Bezug auf den im Leitfaden
genannten Faktor „Finanzsituation der Kommunen“ sind Auswirkungen auf das Gefälle
zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kommunen nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorliegenden Verordnung kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen
Meldeverpflichtungen einerseits zu großen Teilen der Durchsetzung des unbefristet
geltenden EU-Rechts dienen und andererseits insgesamt auf Dauer angelegt sind, um einer
effektiven Seuchenbekämpfung zu dienen. Die vorliegende Verordnung weist keinen
Erfüllungsaufwand aus, der eine Evaluierung erforderlich machen würde. Dem Charakter der
Verordnung entsprechend scheidet eine Evaluierung der Regelungen aus.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren)
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung von, Anpassung an und Durchführung
von Vorschriften des zum Teil seit dem 21. April 2021 geltenden EU-Tiergesundheitsrechts
(Verordnung (EU) 2016/429 sowie die sie ergänzenden Delegierten Verordnungen und
Durchführungsverordnungen) und weiteren EU-/EG-Rechtsakten, wie der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001, der Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, in Bezug
auf die Meldung von Seuchen bei Tieren.
Das Ziel ist insbesondere eine Anpassung der bisherigen nationalen Regelungen zur
Meldung von Seuchen bei Tieren an das geltende EU-Tiergesundheitsrecht. Nationale
Regelungen zur Meldung von Seuchen bei Tieren waren bisher im TierGesG, der Tier-
SeuchAnzV, der TKrMeldpflV und der AVV TSN enthalten.
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Zweck der Verordnung)
Nach Satz 1 ist Zweck der vorliegenden Verordnung die Vorbeugung vor Seuchen bei
Tieren sowie deren Bekämpfung. Die vorliegende Verordnung dient außerdem der Anpassung
an und Durchführung von Vorschriften des zum Teil seit dem 21. April 2021 geltenden EU-
Tiergesundheitsrechts (Verordnung (EU) 2016/429 sowie die sie ergänzenden Delegierten
Verordnungen und Durchführungsverordnungen) und weiteren EU-/EG-Rechtsakten, wie
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, der Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003, in Bezug auf die Meldung von Seuchen bei Tieren.
Mit der vorliegenden Verordnung erfolgt daher auch eine entsprechende Anpassung des
bisherigen nationalen Rechts an das Unionsrecht.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Es werden in Absatz 1 nun die unmittelbar geltenden Begriffsbestimmungen aus
Rechtsakten der EU, die den Anwendungsbereich dieser Verordnung betreffen, in Bezug
genommen. Maßgeblich für die vorliegende Verordnung sind insbesondere die
Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/429.
Zu Absatz 2
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung stellt klar, dass bei der Nennung der Arten und
Artengruppen von Huftieren in dieser Verordnung solche des Anhangs III der Verordnung
(EU) 2016/429 gemeint sind. Der Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 enthält eine
tabellarische Zusammenstellung der relevanten Huftierordnungen, -familien, -gattungen
und -arten, die die Grundlage für die Listung von Arten gemäß Artikel 8 der Verordnung
(EU) 2016/429 (i. V. m. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882) bildet. Da der Anhang
der Verordnung (EU) 2018/1882 nur von „Arten und Artengruppen“ spricht, hat hier in Bezug
auf die taxonomische Zuordnung von Huftieren eine Klarstellung zu erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Abschnitt 2 (Meldung an die zuständige Behörde)
Zu § 3 (Allgemeine Meldepflicht)
§ 3 dient insbesondere der Durchführung der Verpflichtung nach Artikel 18 Absatz 1
Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2016/429, wonach die EU-Mitgliedstaaten die Meldung
„gelisteter Seuchen“ innerhalb ihres Hoheitsgebiets sicherzustellen haben. „Gelistete
Seuchen“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Seuchen,
die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind. Der Begriff „Seuche“
im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/429 bezeichnet „das
Auftreten von Infektionen oder Infestationen bei Tieren, unabhängig davon, ob klinische oder
pathologische Erscheinungsbilder vorliegen, die von einem oder mehreren Seuchenerregern
verursacht werden.“
Aktuell gibt es 63 gelistete Seuchen, die nach der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1882 in fünf Kategorien (A, B, C, D und E) eingestuft sind. Mit der Kategorisierung
wird festgelegt, welche der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten
Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen jeweils gelten. Nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2016/429 sind jeder gelisteten Seuche bzw. Seuchenkategorie zudem
Arten und Artengruppen („gelistete Arten“) zugeordnet (Durchführungsverordnung (EU)
2018/1882), für die die jeweiligen Bestimmungen gelten.
Ein Teil der nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen sind
Zoonosen, für die neben der genannten Meldeverpflichtung nach Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2016/429 auch eine Verpflichtung zur Überwachung in der Primärproduktion gemäß
Artikel 4 sowie eine Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
2003/99/EG („Zoonose-Richtlinie“) gegenüber der Europäischen Kommission besteht. Den
genannten Verpflichtungen wird mit der Tierseuchenmeldeverordnung gleichermaßen
nachgekommen. Weitere meldepflichtige Zoonosen im Sinne der Richtlinie 2003/99/EG
werden von den Regelungen des § 4 dieser Verordnung abgedeckt (siehe auch die
Begründung dort).
Außerdem wird mit § 3 der Meldeverpflichtung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr.
999/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)
nachgekommen.
Mit § 3 dieser Verordnung wird ferner von der Ermächtigung nach Artikel 269 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 Gebrauch gemacht, die es den EU-
Mitgliedstaaten erlaubt, strengere oder zusätzliche nationale Regelungen in Bezug auf die Meldung
innerhalb der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 der Verordnung 2016/429 zu erlassen. Dies
dient der Fortführung der bisherigen Rechtslage in Bezug auf bestimmte Seuchen und der
Regelung weiterer Seuchen in nationalem Interesse, auch aufgrund der epidemiologischen
Situation. Die Erläuterungen im Einzelnen dazu sind den Begründungen zu den Anlagen zu
entnehmen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Pflicht des Unternehmers oder Heimtierhalters zur unverzüglichen
Meldung einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten
Seuche bei einem Tier einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bzw. in Anlage 2 jeweils in
Spalte 3 bezeichneten Art oder Artengruppe, die dieser Seuche zugeordnet ist, wenn er
den Nachweis einer solchen Seuche oder Gründe, die für einen Verdacht einer solchen
Seuche sprechen, feststellt.
Durch die Pflicht zur unverzüglichen Meldung soll erreicht werden, dass eine Meldung an
die zuständige Behörde ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Nur so wird diese in die Lage
versetzt, eine sofortige Prüfung des Sachverhaltes mit sich ggf. anschließender Einleitung
geeigneter und erforderlicher Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und Vermeidung der
Erregerverschleppung durchzuführen. Eine Früherkennung und eine konkrete
Informationskette der Seuchenmeldung ist für eine wirksame Seuchenbekämpfung unerlässlich.
Die Regelungen in Absatz 1 entsprechen den bisherigen Regelungen nach § 4 Absatz 1
TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 hinsichtlich der Verpflichtung zur unverzüglichen
Anzeige eines „Ausbruchs anzeigepflichtiger Tierseuchen“ oder von „Erscheinungen, die
den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen“. Der Wortlaut wurde unter
Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen des EU-Tiergesundheitsrechts angepasst. Die
Änderungen, die sich in Anlage 1 dieser Verordnung gegenüber der TierSeuchAnzV in Bezug
auf die Seuchenliste und relevante Tierarten ergeben, sind unten im Einzelnen erläutert.
Die Pflicht bezieht sich auf Tiere im Verantwortungsbereich des Unternehmers oder
Heimtierhalters. Damit wird an die vormalige Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 1 TierGesG in der
Fassung vom 21.11.2018 angeknüpft. Danach war der „Halter der betroffenen Tiere“ zur
Anzeige verpflichtet. Der Wortlaut wird in Einklang mit den Regelungen der Verordnung
(EU) 2016/429 gebracht (vgl. u. a. Artikel 4 Nummer 24 zum Begriff des Unternehmers
sowie Artikel 10 dieser Verordnung).
Die Regelungen in Absatz 1 verpflichten den Unternehmer und Heimtierhalter zudem zur
Meldung eines Nachweises oder Verdachts einer in Anlage 2 gelisteten Seuche, was eine
Erweiterung der bisherigen Meldepflichten darstellt.
Wie eingangs ausgeführt, bezieht sich die Meldeverpflichtung nach Artikel 18 Absatz 1
Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2016/429 auf alle nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen. Davon werden auch Seuchen erfasst, die
bisher als „meldepflichtige Tierkrankheiten“ (z. B. Paratuberkulose, Q-Fieber) in
Übereinstimmung mit § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten gemeldet werden,
sowie Seuchen, für die bisher in Bezug auf bestimmte nach der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1882 (i. V. m. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/429) gelistete Arten und
Artengruppen keine Meldepflicht besteht (z. B. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis,
B. suis bei Einhufern, Raubtieren, Hasenartigen) und Seuchen, für die bisher überhaupt
keine Meldepflicht besteht (z. B. Varroose). Diese Seuchen sind in der Anlage 2 enthalten
(Erläuterungen zu den betreffenden Seuchen im Einzelnen enthalten die Begründungen zu
Anlage 2).
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2
Buchstaben b und c, § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Absatz 2
Absatz 2 führt in Bezug auf Seuchen der Anlage 1 die bisherigen Regelungen nach § 4
Absatz 3 und 5 des TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 fort. Die bisher im TierGesG
verwendeten Begriffe wurden, soweit möglich, durch bestimmte Begriffe nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2016/429 ersetzt („Transportunternehmer“, „ermächtigte Person“,
„Angehörige der mit Tieren befassten Berufe“). Im EU-Tiergesundheitsrecht gleichlautende
Begriffe („Tierärzte“) oder nicht definierte Begriffe („Jagdausübungsberechtigte und Personen,
die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigt zu sein“,
„Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte“, „Futtermittelkontrolleure“) wurden
beibehalten oder im Sinne der Konsistenz im Wortlaut angepasst („Leiter tierärztlicher oder sonstiger
öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen“). In Anpassung
an die bisherige Rechtslage konkretisiert der Absatz 2 somit die Regelung nach Artikel 18
Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2016/429, wonach außer dem
Unternehmer auch „andere betroffene Personen“ zu einer Meldung an die zuständige Behörde zu
verpflichten sind.
In Bezug auf Seuchen der Anlage 2 werden die bisherigen Meldepflichten erweitert. Anders
als bislang in der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten geregelt, werden nun
über den Leiter einer Untersuchungs- und Forschungseinrichtung und Tierärzte hinaus
weitere Personen zu einer solchen Meldung verpflichtet. Außerdem erstreckt sich die
Meldepflicht auch auf Gründe für den Verdacht einer Seuche. Insoweit erfolgen Anpassungen an
die Regelungen des Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2016/429.
Die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zur
Meldung einer Seuche der Anlagen 1 oder 2 steht wie auch die vorherige Regelung in § 4
Absatz 5 des TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 unabhängig neben der Regelung
des § 24 BJagdG.
Die Regelung in Satz 2 erfasst ausschließlich „Angehörige der mit Tieren befassten Berufe“
sowie „Futtermittelkontrolleure“ und damit nicht Tierärzte (vgl. Artikel 4 Nummer 26 der
Verordnung (EU) 2016/429) und auch keine der anderen zur Meldung verpflichteten Personen
die in Satz 1 neben den Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe erwähnt werden, also
bspw. Leiter einer Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2
Buchstaben b und c, § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt sicher, dass die Meldung eines Nachweises auch dann erfolgt, wenn ein
Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder
Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung von Untersuchungsmaterial
eines Tieres oder mehrerer Tiere auf eine entsprechende Seuche beauftragt hat.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2
Buchstaben b und c, § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu § 4 (Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und
Forschungseinrichtungen und Tierärzte)
Ziel dieser Regelungen ist es, im Sinne einer Risikoabschätzung und Maßnahmenplanung
einen Überblick über das Auftreten der fraglichen Seuchen und diesbezügliche
epidemiologische Entwicklungen zu erhalten. In der Anlage 3 sind mehrheitlich Seuchen (darunter
Zoonosen) aufgeführt, für die gegenüber der Europäischen Kommission eine Meldepflicht
nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (bestimmte Salmonelleninfektionen) oder nach
der Richtlinie 2003/99/EG besteht oder gegenüber internationalen Organisationen,
insbesondere der WOAH. Besonders aufgrund dieser internationalen Meldepflichten
Deutschlands enthält die Anlage 3 Seuchen, die bisher nicht in der Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten enthalten waren. Weitere Ausführungen zur Anlage 3 werden im
entsprechenden Abschnitt der Begründung ausgeführt.
Die Regelungen des § 4 dieser Verordnung führen die bisherigen Regelungen des § 1 der
TKrMeldpflV fort. Sie verpflichten öffentliche und private Untersuchungs- oder
Forschungseinrichtungen zur Meldung von Nachweisen einer in Anlage 3 jeweils in Spalte 2
bezeichneten Seuche aus Untersuchungsmaterial eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren der
in Anlage 3 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen. Zusätzlich werden
weiterhin Tierärzte zur Meldung verpflichtet. Lediglich im Fall der Beauftragung von
Einrichtungen mit Sitz im Inland greift der Ausnahmetatbestand nach Satz 2 zweiter Halbsatz. Die
Meldung des Nachweises erfolgt in diesen Fällen nämlich nach Satz 1 durch die
Einrichtung. Tierärzte, die eine Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland
beauftragt haben, sind folglich nicht von der Meldepflicht befreit.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2
Buchstaben b und c, § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu § 5 (Inhalt der Meldung nach § 3)
§ 5 dieser Verordnung regelt, welche Angaben eine Meldung nach § 3 dieser Verordnung
enthalten muss. Bisher sind die Angaben, die für eine Meldung über eine anzeigepflichtige
Tierseuche erforderlich sind, in § 4 Absatz 1 des TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018
geregelt und die Angaben, die bei einer Meldung über eine meldepflichtige Tierkrankheit
erforderlich sind, in § 1 der TKrMeldpflV. Diese Angaben wurden hinsichtlich ihres
Wortlautes an die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bezeichneten
Angaben angepasst, die bei einer Meldung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat (BMLEH) an die Europäische Kommission nach Artikel 3 dieser
Durchführungsverordnung enthalten sein müssen. Weiterhin wurden die in Anhang III der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bezeichneten Angaben berücksichtigt, die im Rahmen
der jährlichen Berichterstattung durch das BMLEH an die Europäische Kommission nach
Artikel 4 dieser Durchführungsverordnung mitzuteilen sind.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 regelt, welche Angaben eine Meldung nach § 3 über eine in Anlage 1
jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnete Seuche jeweils enthalten
muss.
Satz 2 stellt klar, dass die Pflicht nach Satz 1 nicht gilt, soweit eine oder mehrere Angaben
dem Meldenden nicht bekannt sind oder sie nicht ohne größere Anstrengungen in
Erfahrung gebracht werden können.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, §
38 Absatz 1 TierGesG
Zu Nummer 1
Zusätzlich ist die „Bezeichnung der Seuche“ mit einer Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3
anzugeben. Bisher ist die Angabe „Tierkrankheit oder deren Erreger“ lediglich bei einer
Meldung über eine meldepflichtige Tierkrankheit nach § 1 der Verordnung über
meldepflichtige Tierkrankheiten erforderlich. Eine Meldung nach § 3 dieser Verordnung muss sich
jedoch immer auf eine bestimmte in Anlage 1 oder Anlage 2 bezeichnete Seuche beziehen.
Daher sollte diese Angabe bei einer Meldung nach § 3 dieser Verordnung verpflichtend
sein.
Zu Nummer 2
Die Meldung hat die Angabe „Datum der Feststellung des Nachweises oder der Gründe für
den Verdacht“ zu enthalten. Bisher ist die Angabe „Datum der Feststellung“ lediglich bei
einer Meldung über eine meldepflichtige Tierkrankheit nach § 1 der Verordnung über
meldepflichtige Tierkrankheiten erforderlich. Das Datum der Feststellung der Gründe eines
Verdachts oder eines Nachweises kann im Rahmen von epidemiologischen Ermittlungen,
Bekämpfungsmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf die fraglichen
Seuchen von wesentlicher Bedeutung sein. Daher sollte diese Angabe bei einer Meldung
nach § 3 dieser Verordnung verpflichtend sein.
Zu Nummer 3
Die Angabe der Tierart und der Anzahl der Tiere, bei denen der Nachweis oder Gründe für
einen Verdacht einer Seuche festgestellt wurden, sind im Hinblick auf eine rasche und
effiziente Planung und Einleitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige
Behörde erforderlich.
Zu Nummer 4
Die Angabe des Grundes oder der Gründe für den Verdacht ist im Falle des Vorliegens von
Gründen für den Verdacht auf eine Seuche erforderlich. Auf Grundlage dieser Angabe kann
eine Einstufung des Tieres oder der Tiere als Verdachtsfall erfolgen. Ebenso kann die
Angabe bei der Entscheidung über vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen von
Bedeutung sein.
Zu Nummer 5
Die meldende Person sollte in der Lage sein, eine solche Ortsangabe zu machen oder
gegebenenfalls den Weg zu dem fraglichen Ort zu weisen. Eine genaue Ortsangabe ist eine
Voraussetzung für eine schnelle und effektive Reaktion der zuständigen Behörde in einem
Seuchengeschehen.
Zu Nummer 6
Die Angabe des Namens und der Anschrift des „Unternehmers oder Heimtierhalters bei
gehaltenen Tieren“ führt die bisherigen Regelungen nach § 4 Absatz 1 des TierGesG in der
Fassung vom 21.11.2018 in Bezug auf bisher anzeigepflichtige Tierseuchen und die
bisherigen Regelungen nach § 1 der TKrMeldpflV in Bezug auf bisher meldepflichtige
Tierkrankheiten mit angepasstem Wortlaut fort.
Zu Nummer 7
Die Angabe des Namens und der Anschrift der „meldenden Person, soweit es sich bei der
meldenden Person nicht um den Heimtierhalter oder Unternehmer nach Nummer 6 handelt“
wurde ergänzt. Die zuständige Behörde muss bei Rückfragen zu einer Meldung die
Möglichkeit haben, mit der meldenden Person Kontakt aufzunehmen, um bei einem
Seuchengeschehen sofort und angemessen reagieren zu können. Deshalb sollten der Name und
die Anschrift dieser Person bekannt sein, auch wenn es sich dabei nicht um den
Heimtierhalter oder Unternehmer handelt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, welche Angaben eine Meldung nach § 3 über eine in Anlage 1 oder Anlage
2 bezeichnete Seuche zusätzlich enthalten muss, wenn eine Untersuchung einer Probe
eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer solchen Seuche durchgeführt
wurde.
Sofern eine Untersuchung in Übereinstimmung mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/689 in einer für den betreffenden Untersuchungszweck nach Artikel 37 der
Verordnung (EU) 2017/625 benannten Untersuchungseinrichtung durchgeführt wurde, sind die
Angaben zudem für eine Mitteilung an das Bundesministerium nach § 8 Absatz 1 Nummer
1 oder 2 dieser Verordnung verwendbar.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, §
38 Absatz 1 TierGesG
Zu Nummer 1
Wegen ihrer Bedeutung hinsichtlich der Einstufung von Verdachtsfällen gemäß Artikel 9
Absatz 1 und Absatz 3 und bestätigten Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ist eine verpflichtende Meldung der verwendeten
Diagnosemethoden erforderlich.
Zu Nummer 2
Das Untersuchungsdatum ist erforderlich, um einen Überblick über das erste Auftreten und
den zeitlichen Verlauf des jeweiligen Seuchengeschehens zu erlangen.
Zu Nummer 3
Die Ergebnisse einer solchen Untersuchung können der zuständigen Behörde als Kriterium
bei der Einstufung eines nach § 3 dieser Verordnung gemeldeten Falls als Verdachtsfall im
Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
oder als bestätigter Fall im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 und Absatz 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/689 dienen oder dabei, einen bestehenden Seuchenverdacht
auszuräumen.
Zu Nummer 4
Die Angabe von Name und Anschrift der untersuchenden Einrichtung ist im Hinblick auf
Melde- oder Berichtspflichten gegenüber der WOAH erforderlich. Bei der untersuchenden
Einrichtung kann es sich um private oder öffentliche Forschungs- oder
Untersuchungseinrichtungen oder auch um das praxiseigene Labor eines Tierarztes handeln.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, welche Angaben eine Meldung nach § 3 über eine in Anlage 1 bezeichnete
Seuche zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und ggf. Absatz 2 enthalten muss. Die
bisherigen Regelungen nach § 4 Absatz 1 des TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018
werden mit angepasstem Wortlaut fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, §
38 Absatz 1 TierGesG
Zu Nummer 1
Die Angabe der Haltungsform, wie etwa Auslauf-, Freilauf- oder Stallhaltung, ist im Hinblick
auf eine rasche und effiziente Planung und Einleitung von
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde erforderlich.
Zu Nummer 2
Diese Angaben sind im Hinblick auf eine rasche und effiziente Planung und Einleitung von
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde erforderlich.
Zu § 6 (Inhalt der Meldung nach § 4)
§ 6 Satz 1 regelt, welche Angaben eine Meldung nach § 4 dieser Verordnung enthalten
muss.
Nach Satz 2 gilt die Pflicht nach Satz 1 nicht, soweit eine oder mehrere Angaben dem
Meldenden nicht bekannt sind oder sie nicht ohne größere Anstrengungen in Erfahrung
gebracht werden können.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
TierGesG; § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Nummer 1
Die Bezeichnung der Seuche ist zusammen mit dem Untersuchungsergebnis erforderlich,
um einen Überblick über das Auftreten der jeweiligen Seuche zu erlangen
Zu Nummer 2
Die Angabe des Datums der Untersuchung ersetzt die bisherige Angabe „Datum der
Feststellung“. Bei Seuchen, für die eine internationale Meldeverpflichtung nach den Kodizes der
WOAH besteht, kann diese Angabe als „Datum der Feststellung des Verdachts“
herangezogen werden.
Zu Nummer 3
Die in Nummer 3 bezeichnete Angabe „die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der
jeweils betroffenen Tiere, bei denen der Nachweis einer Seuche festgestellt wurde“
präzisiert die bisherige Angabe „betroffene Tierarten“.
Zu Nummer 4
Das Untersuchungsergebnis ist zusammen mit der Bezeichnung der Seuche und der Art
eines ggf. festgestellten Pathogen erforderlich, um einen Überblick über das Auftreten der
jeweiligen Seuche zu erlangen.
Zu Nummer 5
Die Angabe der „verwendeten Diagnosemethoden“ wurde gegenüber der bisherigen
Regelung ergänzt. Diese Angabe wird bei den zur Meldung verpflichteten Untersuchungs- und
Forschungseinrichtungen oder Tierärzten als bekannt vorausgesetzt. Im Fall von Seuchen,
für die eine internationale Meldeverpflichtung nach den Kodizes der WOAH besteht, stellt
sie einen Teil der Meldung dar. Sie erlaubt der zuständigen Behörde ferner Rückschlüsse
hinsichtlich der Validität eines Nachweises und gegebenenfalls auch zum
epidemiologischen Kontext.
Zu Nummer 6
Die Angabe der Anschrift des „Unternehmers oder des Heimtierhalters der gehaltenen Tiere
oder bei wild lebenden Tieren die Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem
das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden“ ersetzt die bisherige
Angabe „betroffener Bestand und Landkreis oder kreisfreie Stadt“. Der neue Wortlaut ist für
jeden Sachverhalt anwendbar. Für die Bezeichnung des Ortes in unbebautem Gebiet
können geografische Daten verwendet werden.
Zu Nummer 7
Die Angabe von Namen und Anschrift der untersuchenden Einrichtung ist im Hinblick auf
Melde- oder Berichtspflichten gegenüber der WOAH erforderlich. Bei der untersuchenden
Einrichtung kann es sich um private oder öffentliche Forschungs- oder
Untersuchungseinrichtungen oder auch um das praxiseigene Labor eines Tierarztes handeln.
Der begleitende Untersuchungsauftrag zu einer an eine Untersuchungs- oder
Forschungseinrichtung zur Untersuchung eingesandten Probe enthält üblicherweise die Angaben zu
Nummern 5, 6 und 7.
Zu § 7 (Form der Meldung)
Eine Meldung kann formlos erfolgen. Dies dient im Tierseuchenfall der schnellen und
unkomplizierten Meldung, etwa per Telefon, von betroffenen Personen (Unternehmer,
Heimtierhalter) an die zuständige Behörde. Vor allem bei gefährlichen Tierseuchen ist ein
schnelles behördliches Eingreifen erforderlich, um die Tierseuche effektiv bekämpfen und eine
weitere Ausbreitung des Erregers verhindern zu können.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, §
38 Absatz 1 und 12 TierGesG
Zu Abschnitt 3 (Mitteilung an das Bundesministerium)
Zu § 8 (Mitteilungspflicht und amtliche Bestätigung)
§ 8 regelt die Mitteilungspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die in Anlage 1 bis
3 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen. Die Regelungen ersetzen die bisherigen
Regelungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten in
Bezug auf anzeigepflichtige Tierseuchen und nach § 2 der Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten in Bezug auf meldepflichtige Tierkrankheiten.
Zu Absatz 1
Die Mitteilungen über bestätigte Fälle bei in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2, der Anlage 2
jeweils in Spalte 2 und der Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichneter Seuchen bei jeweils
in der Spalte 3 dieser Anlagen bezeichneten Arten und Artengruppen durch die zuständige
Behörde an das Bundesministerium bilden die Voraussetzung für die Erfüllung der Melde-
und Berichtspflichten durch das Bundesministerium an die EU-Kommission nach den
Artikeln 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002, nach Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (TSE) sowie nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG (Zoonosen).
Die in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Seuchen stimmen mehrheitlich mit den
bisherigen anzeigepflichtigen Tierseuchen überein. Die in der Anlage 2 jeweils in Spalte 2
bezeichneten Seuchen enthalten mehrere bisher meldepflichtige Tierkrankheiten. Die in
Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen beinhalten einen großen Teil der
bisherigen meldepflichtigen Tierkrankheiten. Detaillierte Ausführungen zu den Seuchen im
Einzelnen sind den Begründungen zu den Anlagen 1, 2 und 3 zu entnehmen.
Mitteilungen über bestimmte Seuchen der Anlagen 1 bis 3 dienen ferner der Wahrnehmung
von Melde- oder Berichtspflichten gegenüber der WOAH.
Eine fristgerechte Mitteilung über das Auftreten der betreffenden Seuchen sowie eine
Berichterstattung über die weiteren Entwicklungen einer Seuchenlage sind eine
Grundvoraussetzung für die Teilnahme am internationalen Handel und für die Anwendung einer
Regionalisierung bei Verbringungen von Tieren und deren Produkten.
Zu Nummer 1
Absatz 1 Nummer 1 regelt die unverzügliche Mitteilung über einen bestätigten Fall einer in
Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche durch die zuständige Behörde an das
Bundesministerium.
Ein bestätigter Fall gemäß den Falldefinitionen nach Artikel 9 Absatz 2 oder Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2020/689 ist stets das Ergebnis einer Einstufung eines fraglichen
Seuchenfalls durch die zuständige Behörde. Einer Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1
dieser Verordnung muss im Fall einer Meldung nach § 3 dieser Verordnung somit stets eine
Überprüfung des fraglichen Nachweises einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage
2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche durch die zuständige Behörde vorausgehen. Die
besonderen Falldefinitionen für bestimmte Seuchen von Landtieren (bspw. Hochpathogene
Aviäre Influenza (HPAI), Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza
(LPAIV), Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit) gemäß Artikel 9 Absatz 2 oder
Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2020/689 sind einschlägig.
Mit § 2 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes wird geregelt, dass auch für solche Seuchen,
die zwar EU-rechtlich nicht, jedoch in Anlage 1 und 2 der Tierseuchenmeldeverordnung
gelistet sind, die Falldefinitionen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/689 gelten, sodass auch insoweit ein bestätigter Fall mitzuteilen ist.
Die Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung nach dem EU-
Tiergesundheitsrecht beziehen sich im Wesentlichen auf entsprechend eingestufte bestätigte Fälle.
Mitteilungen über bestätigte Fälle dienen als Grundlage für Entscheidungen im Hinblick auf
die nach EU-Recht oder nationalen Regelungen anzuwendenden Maßnahmen.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe aa TierGesG; § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Nummer 2
Absatz 1 Nummer 2 regelt die unverzügliche Mitteilung über einen Verdachtsfall einer in
Anlage 1 jeweils in Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 2 bezeichneten Seuche durch die zuständige
Behörde an das Bundesministerium.
Ein Verdachtsfall im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 oder Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2020/689 ist stets das Ergebnis einer Einstufung eines fraglichen Seuchenfalls durch
die zuständige Behörde. Einer Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 dieser Verordnung
muss im Fall einer Meldung nach § 3 dieser Verordnung somit stets eine Überprüfung der
fraglichen Gründe, die für einen Verdacht einer solchen Seuche sprechen, durch die
zuständige Behörde vorausgehen. § 2 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes bestimmt, dass
auch für solche Seuchen, die zwar EU-rechtlich nicht, jedoch in Anlage 1 der
Tierseuchenmeldeverordnung gelistet sind, die Falldefinitionen aus Artikel 9 Absatz 1 und 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gelten, sodass auch insoweit ein Verdachtsfall
mitzuteilen ist.
Im Krisenfall, insbesondere im Fall eines Ausbruchs einer hochkontagiösen Seuche, bei
Betroffenheit mehrerer Betriebe oder von Betrieben mit intensivem Tierhandel, ist eine
umfassende sofortige Informationsweitergabe an alle zuständigen Behörden erforderlich,
damit diese unmittelbar die erforderlichen Präventions- und ggf. Bekämpfungsmaßnahmen
einleiten können. Nach der AVV TSN wird bisher lediglich das Auftreten eines
Seuchenfalles erfasst. Das EDV-Programm „TSN-Online“ ist jedoch bereits auf die Eingabe von
Verdachtsfällen durch die zuständigen Behörden ausgerichtet, die seit vielen Jahren gelebte
Praxis ist. Damit erhalten alle weiteren Nutzer des Tierseuchennachrichtensystems
zeitgleich mit dem Bundesministerium jede Mitteilung sowohl über Verdachtsfälle als auch
bestätigte Fälle, die durch eine zuständige Behörde übermittelt worden sind.
Abschnitt 1 der Anlage 1 Teil 1 – und damit die Pflicht zur Mitteilung eines Verdachtsfalls
durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium – umfasst unter Berücksichtigung
der vorstehenden Aspekte zum einen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2016/429 genannten fünf Seuchen der Kategorie A sowie weitere 13 Seuchen der
Kategorie A, nicht nach EU-Recht gelistete, gefährliche Zoonosen (Mpox, vormals als
Affenpocken bezeichnet; Ebola) und eine nach Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelistete
Zoonose (TSE), die ein schnelles Eingreifen erfordern. Dazu zählen unter anderem die Maul-
und Klauenseuche oder die Afrikanische Schweinepest, die schweres Tierleid und hohe
wirtschaftliche Schäden verursachen können. Zum anderen umfasst Abschnitt 1 Seuchen,
wie beispielweise die Tollwut oder die Rindertuberkulose, bei denen das EU-Recht bereits
bei Verdacht behördliche Maßnahmen vorschreibt. Die übrigen Seuchen der Anlage 1 (Teil
1 Abschnitt 2 sowie Teil 2) sind nicht von der Pflicht zur Mitteilung eines Verdachtsfalls
erfasst.
Abgesehen von den Aspekten der Seuchenbekämpfung liefert die Dokumentation von
Mitteilungen über (bestätigte oder ausgeräumte) Verdachtsfälle in TSN eine wichtige
Grundlage für einen Nachweis über ein funktionsfähiges Seuchenüberwachungssystem in
Deutschland, das gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich
ist.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb TierGesG; § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Nummer 3
Absatz 1 Nummer 3 regelt die Mitteilung über einen bestätigten Fall einer in Anlage 2 jeweils
in Spalte 2 bezeichneten Seuche durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium.
Grundsätzlich gelten für alle in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen
Maßnahmen, die das EU-Tiergesundheitsrecht für Seuchen der Kategorie D im Sinne des
Artikels 1 Nummer 4 oder für Seuchen der Kategorie E im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in Bezug auf gelistete Arten vorsieht. Diese
umfassen allgemeine Überwachungsmaßnahmen (Seuchen der Kategorie E) und zusätzliche
Anforderungen beim Verbringen innerhalb der Union bzw. beim Eingang in die Union
(Seuchen der Kategorie D). Ein Teil der in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen
ist bisher in der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten enthalten.
Vor diesem Hintergrund ist eine Mitteilung über einen Verdachtsfall und eine unverzügliche
Mitteilung über einen bestätigten Fall durch die zuständige Behörde an das
Bundesministerium für eine vollumfängliche Wahrnehmung der behördlichen Verpflichtungen in Bezug
auf diese Seuchen nicht erforderlich. Eine Mitteilung über einen bestätigten Fall kann daher
mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung, „spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche,
die derjenigen folgt, in der die entsprechende Einstufung durch die zuständige Behörde
erfolgt ist“, erfolgen. Diese Frist entspricht der Vorgabe nach § 2 der Verordnung über
meldepflichtige Tierkrankheiten. Diese Vorgehensweise hat sich in der Praxis des
veterinärbehördlichen Vollzugs bewährt. Im Fall bisher meldepflichtiger Tierkrankheiten wird die
bisherige Rechtslage fortgeführt.
Dies dient auch der Verpflichtung, nach der eine Mitteilung an die EU-Kommission über das
Auftreten von in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Seuchen ausschließlich im Rahmen einer
jährlichen Berichterstattung nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002
erfolgen muss.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer Buchstabe d
Doppelbuchstabe aa TierGesG; § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Nummer 4
Absatz 1 Nummer 4 regelt die Mitteilung an das Bundesministerium über den Nachweis
einer in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche, die der zuständigen Behörde
nach § 4 dieser Verordnung gemeldet worden ist. Eine solche Mitteilung muss spätestens
am ersten Arbeitstag jeder Woche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die
Meldung zugegangen ist, erfolgen. Damit werden die bisherigen Regelungen nach § 2 der
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten hinsichtlich der Weitergabe gemeldeter
Angaben und der Zeitspanne, innerhalb welcher die Weitergabe zu erfolgen hat, fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc TierGesG; § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, wie die amtliche Bestätigung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/429
erfolgt. Nach Artikel 4 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2016/429 bezeichnet ‚„Ausbruch“ das
amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche
bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem
Tiere gehalten werden oder sich befinden. Das Datum und die Uhrzeit der Absendung einer
Mitteilung über einen bestätigten Fall einer gelisteten Seuche mittels EDV-Programm „TSN-
Online“ durch die zuständige Behörde bestimmen hiernach den Beginn eines Ausbruchs.
In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2020/689 sowie Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu beachten.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe aa TierGesG; § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu § 9 (Inhalt der Mitteilung)
Die Regelungen des § 9 konkretisieren die Angaben, die eine Mitteilung nach § 8 dieser
Verordnung jeweils enthalten muss.
Bisher enthalten die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften bis auf die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten keine Regelungen zu den Angaben,
die bei einer Mitteilung über anzeigepflichtige Tierseuchen durch die zuständige Behörde
an das Bundesministerium übermittelt werden müssen. Die Angaben durch die
zuständigen Behörden werden bisher auf Grundlage der im EDV-Programm „TSN-Online“
vorgegebenen Dateneingabefelder eingegeben und auf diesem Wege an das
Bundesministerium übermittelt. Für meldepflichtige Tierkrankheiten ist bisher in § 2 der Verordnung über
meldepflichtige Tierkrankheiten geregelt, dass eine Meldung an das Bundesministerium
durch die Behörde weitergegeben werden muss.
Meldungen über Seuchen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 an
die EU-Kommission müssen die Angaben nach Anhang II dieser Verordnung enthalten.
Dies betrifft die meisten der in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen. Für
einige in Anlage 11) und alle in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen ist
ausschließlich eine jährliche Berichterstattung an die EU-Kommission nach Artikel 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 erforderlich, die die Angaben nach Anhang III dieser
Verordnung enthalten muss.
Die Angaben in den Absätzen 1 bis 3 basieren daher auf Anhang II und Anhang III der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Angaben, die eine Meldung eines Verdachtsfalls oder eines bestätigten
Falls einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche jeweils enthalten muss.
Eine Mitteilung über einen Verdachtsfall oder einen bestätigten Fall muss sich auf eine
konkrete Seuche der Anlage 1 beziehen.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe aa und bb, § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Nummer 1
Die Angabe „Bezeichnung der Seuche sowie die Art des festgestellten Pathogens“ nach
Absatz 1 Nummer 1 ist gemäß Anhang II Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bei der Mitteilung über einen bestätigten Fall
anzugeben.
1) Teil 1): Bovine Genitale Campylobakteriose, Trichomonadose, Infektion mit den niedrigpathogenen
Viren der Aviären Influenza, Amerikanische Faulbrut sowie für Seuchen der Kategorie B und C, das
heißt eine Infektion mit dem Mycobacterium tuberculosis-Komplex, Infektion mit Brucella abortus, B.
melitensis, B. suis, Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis, Infektion mit
dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit, Bovine Virus Diarrhoe und Enzootische Leukose der Rinder,
sofern die Seuche in einem nicht seuchenfreien Landkreis nachgewiesen wurde oder nicht in der
relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Landkreis nachgewiesen wurde, eine Infektion mit
dem Tollwut-Virus (RABV) sowie eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-
24), sofern die Seuche in einem nicht seuchenfreien Landkreis nachgewiesen wurde; Seuchen der
Kategorie C bei Wassertieren: Virale Hämorrhagische Septikämie, Infektiöse Hämatopoetische
Nekrose, Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse, Infektion mit
Bonamia exitiosa, Infektion mit Bonamia ostreae, Infektion mit Marteilia refringens, Infektion mit dem
Virus der Weißpünktchenkrankheit, sofern die Seuche in einer nicht seuchenfreien Zone
nachgewiesen wurde.
Zu Nummer 2
Die Angabe „Bezugsnummer eines mit diesem Fall verbundenen Ausbruchs“ nach Absatz
1 Nummer 2 geht auf Anhang II Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002
(„gegebenenfalls Bezugsnummer eines mit diesem Ausbruch verbundenen Ausbruchs“)
zurück. Der Wortlaut wurde angepasst, damit diese Angabe auch bei einem Verdachtsfall
anwendbar ist. Eine Verbindung zu einem anderen Ausbruch ist im Fall eines Verdachtsfalls
sowie im Fall eines bestätigten Falls durch die zuständige Behörde gegebenenfalls
ermittelbar. Eine frühzeitige Kenntnis über solche Verbindungen ist im Sinne einer raschen und
effizienten Reaktion bei einem drohenden Seuchenausbruch oder bestehenden
Ausbruchsgeschehen unverzichtbar.
Zu Nummer 3
Die Angabe „Region und die geografische Lage“ des Standorts oder des Fund- bzw.
Erlegeoder Sichtungsortes nach Absatz 1 Nummer 3 wurde unter Berücksichtigung von Anhang
II Nummer 8 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 aufgenommen. Sie
wurde im Sinne der Konsistenz aus der genannten Verordnung übernommen und ist als
Überbegriff für die detaillierten Angaben zu verstehen, die im Programm „TSN-Online“
hinterlegt sind. Dieses enthält Dateneingabefelder für die Angabe des Standorts, an dem die
betroffenen Tiere gehalten werden, oder – im Falle wild lebender Tiere – des Fund-, Erlege
oder Sichtungsortes (Adresse, Geokoordinaten etc.).
Zu Nummer 4
Die Angabe „Datum der Feststellung des Verdachts“ nach Absatz 1 Nummer 4 stimmt mit
Anhang II Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 überein. Die Angabe
„Grund oder Gründe für den Verdacht“ helfen der Behörde, einen Fall als Verdachtsfall
gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
einzustufen. In Fällen, in denen aufgrund eines epidemiologischen Zusammenhangs oder
Vorliegens für eine Seuche symptomatischer klinischer Erscheinungen sofort eine direkte
Labormethode zum Nachweis des Erregers durchgeführt wird, um bei der Seuchenbekämpfung
nicht unnötig Zeit zu verlieren, kann das Verdachtsdatum mit dem Datum der Probenahme
angegeben werden.
Zu Nummer 5
Die Angabe „Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere“ nach
Absatz 1 Nummer 5 geht auf Anhang II Nummer 14 der Durchführungsverordnung (EU)
2020/2002 („vom Ausbruch betroffene Tiere“) zurück. Die unter Anhang II Nummer 14
Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bezeichneten Details
zu dieser Angabe – zum Beispiel hinsichtlich der Anzahl empfänglicher, klinisch oder
subklinisch infizierter, verendeter, getöteter oder geschlachteter Tiere – werden durch analoge
Pflichteingabefelder in Bezug auf die jeweilige Seuche im EDV-Programm „TSN-Online“
abgebildet. Dies entspricht der aktuellen Situation. Die Vorgaben der Eingabefelder werden
hinsichtlich der Formulierung an die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002
verwendeten Begriffe angepasst.
Zu Nummer 6
Die Angabe „verwendete Diagnosemethoden, sofern das betroffene Tier oder die
betroffenen Tiere oder eine Probe davon untersucht wurden“ nach Absatz 1 Nummer 6 geht auf
Anhang II Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 („verwendete
Diagnosemethoden“) zurück. Die Angabe der verwendeten Diagnosemethoden ist mitunter für
die Einstufung eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren als Verdachtsfall nach Artikel 9
Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die Angabe von Name und Anschrift
der untersuchenden Einrichtung im Hinblick auf Melde- oder Berichtspflichten gegenüber
der WOAH erforderlich. Bei der untersuchenden Einrichtung kann es sich um private oder
öffentliche Forschungs- oder Untersuchungseinrichtungen oder auch um das praxiseigene
Labor eines Tierarztes handeln.
Zu Nummer 7
Die Angabe „Ursprung der Seuche“ nach Absatz 1 Nummer 7 stimmt mit Anhang II Nummer
8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 überein. Diese Angabe ist häufig zunächst
nicht bekannt. Im EDV-Programm „TSN-Online“ lautet der Eintrag in solchen Fällen
„unbekannt“. Abhängig vom Fortgang der epidemiologischen Ermittlungen ist es möglich, die
Angabe in TSN zu einem späteren Zeitpunkt zu aktualisieren.
Zu Nummer 8
Die Angabe „Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, sofern solche getroffen wurden“ nach
Absatz 1 Nummer 8 geht auf Anhang II Nummer 13 der Durchführungsverordnung (EU)
2020/2002 („getroffene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“) zurück. Der Wortlaut wurde
modifiziert („sofern solche getroffen wurden“), da nicht jeder Verdachtsfall und auch nicht
jeder bestätigte Fall (z. B. Infektion mit BTV, West-Nil-Fieber) einer in Anlage 1 Spalte 2
bezeichneten Seuche die Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im engeren
Sinne auslöst.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt weitere Angaben (Nummer 1 und 2), die eine Mitteilung eines bestätigten
Falls einer in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Seuche jeweils zusätzlich enthalten muss.
Ferner werden Angaben (Nummer 3 und 4) geregelt, die eine Mitteilung eines bestätigten
Falls bei bestimmten in Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Seuchen jeweils zusätzlich
enthalten muss.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe aa, § 26 Absatz 3, § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Nummer 1
Die Angabe „Art des Ausbruchs“ nach Absatz 2 Nummer 1 stimmt mit Anhang II Nummer 6
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 überein. Die Angaben „Primärausbruch“
oder „Sekundärausbruch“ sind gemäß Artikel 2 Nummer 4 bzw. 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 erforderlich (diese beiden Optionen werden bereits jetzt schon in
der TSN-Eingabemaske abgebildet).
Zu Nummer 2
Die Angabe „Datum der Einstufung als bestätigter Fall“ nach Absatz 2 Nummer 2 geht auf
Anhang II Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 zurück.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Angabe nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a stimmt mit Anhang II Nummer 8 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 („ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist,
der bereits Beschränkungen […] unterlag“) überein. Diese Angabe betrifft ausschließlich
Seuchen der Kategorie A. Im Sinne der Konsistenz wurde der Wortlaut beibehalten. Die
weitere nach Anhang II Nummer 8 dieser Verordnung erforderliche Angabe („die Region
und die geografische Lage“), die alle in Anlage 1 Spalte 2 bezeichnete Seuchen betrifft, ist
in Absatz 1 Nummer 3 enthalten.
Zu Buchstabe b
Die Angabe nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b stimmt mit Anhang II Nummer 15 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 überein. Diese Angabe betrifft ausschließlich
Seuchen der Kategorie A. Sie ist für andere in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichnete Seuchen
nicht relevant. Im Sinne der Konsistenz wurde der Wortlaut beibehalten.
Zu Nummer 4
Die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 wird zusätzlich benötigt, um den
Meldeverpflichtungen gegenüber der EU-Kommission nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c bzw.
Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002
nachkommen zu können. Demnach sind Ausbrüche bestimmter Seuchen der Kategorie B oder
C, die in seuchenfreien Mitgliedstaaten oder Zonen auftreten, der EU-Kommission
unverzüglich bzw. zeitnah zu melden (im Fall von Seuchen, die auf der Ebene von Betrieben
getilgt werden können, jedoch nur, wenn sie bei der relevanten Zieltierpopulation auftreten).
Der Status des Landkreises hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ muss daher in Bezug auf
die relevanten Seuchen bekannt sein.
Für den Begriff der „Zieltierpopulation“ gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2
Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Angaben, die eine Meldung eines bestätigten Falls einer in Anlage 2
Spalte 2 bezeichneten Seuche enthalten muss.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe aa, § 26 Absatz 3, § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Nummer 1
Eine Mitteilung über einen bestätigten Fall muss sich auf eine konkrete Seuche der Anlage
2 beziehen. Die Angabe „Bezeichnung der Seuche sowie die Art des festgestellten
Pathogens“ nach Absatz 3 Nummer 1 ist auch nach Anhang III Nummer 4 in Verbindung mit
Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bei der Berichterstattung über den
Nachweis gelisteter Seuchen anzugeben.
Zu Nummer 2
Die Angaben „Region und geografische Lage“ nach Absatz 3 Nummer 2 wurde im Wortlaut
im Sinne der Konsistenz von Absatz 1 übernommen. Kenntnisse über räumliches Auftreten
der relevanten Seuchen sind im Sinne einer effektiven Seuchenüberwachung und
Früherkennung geänderter epidemiologischer Situationen in Bezug auf alle zu überwachenden
Seuchen essentiell. Kenntnisse über den Ort eines Seuchenausbruchs sind bei Seuchen
der Kategorie D außerdem hinsichtlich der Anforderungen bei Verbringungen innerhalb der
Union bzw. bei Eingang in die Union in Bezug auf solche Seuchen notwendig.
Zu Nummer 3
Kenntnisse über das zeitliche Auftreten der relevanten Seuchen sind im Sinne einer
effektiven Seuchenüberwachung und Früherkennung geänderter epidemiologischer Situationen
in Bezug auf alle zu überwachenden Seuchen essentiell. Kenntnisse über den Zeitpunkt
eines Seuchenausbruchs sind bei Seuchen der Kategorie D außerdem hinsichtlich der
Anforderungen bei Verbringungen innerhalb der Union bzw. bei Eingang in die Union in Bezug
auf solche Seuchen notwendig.
Darüber hinaus wird das Datum der Bestätigung des letzten Ausbruchs im Rahmen der
Berichterstattung nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 (Angabe zu
Anhang III Nummer 6) benötigt. Aus diesem Grund wird die Behörde hier verpflichtet, das
ihr bekannte Datum der amtlichen Bestätigung des Auftretens der Seuche anzugeben.
Zu Nummer 4
Die Angabe „Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere“ nach
Absatz 1 Nummer 4 geht auf Anhang II Nummer 14 der Durchführungsverordnung (EU)
2020/2002 („vom Ausbruch betroffene Tiere“) zurück. Aus Gründen der Übersichtlichkeit
wurde hier die Formulierung aus § 6 Nummer 6 dieser Verordnung übernommen. Die unter
Anhang II Nummer 14 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU)
2020/2002 bezeichneten Details zu dieser Angabe – zum Beispiel hinsichtlich der Anzahl
empfänglicher, klinisch oder subklinisch infizierter, verendeter, getöteter oder
geschlachteter Tiere – werden durch entsprechende Pflichteingabefelder in Bezug auf die jeweilige
Seuche im EDV-Programm „TSN-Online“ abgebildet. Dies entspricht der aktuellen
Situation. Die Vorgaben der Eingabefelder werden hinsichtlich der Formulierung an die in der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 verwendeten Begriffe angepasst. Im Verlauf
eines Seuchengeschehens müssen die Angaben im EDV-Programm „TSN-Online“
gegebenenfalls durch die zuständige Behörde parallel zum Verfahrens- und Kenntnisstand
aktualisiert werden.
Zu Nummer 5
Die Angabe der verwendeten Diagnosemethoden nach Absatz 3 Nummer 5 stimmt
hinsichtlich des Wortlautes mit Anhang II Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU)
2020/2002 überein. Die Verwendung von Diagnosemethoden ist für eine Einstufung eines
Tieres oder einer Gruppe von Tieren als bestätigter Fall nach Artikel 9 Absatz 2 oder Absatz
3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlich. Die Angaben sind im Sinne einer
transparenten Überwachung und zur Ermöglichung einer wissenschaftlichen Auswertung
bzw. eines wissenschaftlichen Fortschritts zur Verfügung zu stellen.
Zu Nummer 6
Die Angabe „Datum der Untersuchung“ nach Absatz 3 Nummer 6 ist der zuständigen
Behörde bekannt und sollte im Sinne einer transparenten Überwachung zur Verfügung stehen.
Sie wird im Fall von Seuchen, für die eine Meldeverpflichtung gegenüber der WOAH
besteht, verwendet, um den Beginn des Ereignisses („start of the event“) - eine Pflichtangabe
- zu beschreiben.
Zu Nummer 7
Die Angabe von Name und Anschrift der untersuchenden Einrichtung ist im Hinblick auf
Melde- oder Berichtspflichten gegenüber der WOAH erforderlich. Bei der untersuchenden
Einrichtung kann es sich um private oder öffentliche Forschungs- oder
Untersuchungseinrichtungen oder auch um das praxiseigene Labor eines Tierarztes handeln.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt, dass Angaben nach § 6 zu Seuchen der Anlage 3, die der zuständigen
Behörde bei einer Meldung nach § 4 zugegangen sind, an das Bundesministerium mitgeteilt
werden müssen. Die bisherige Rechtslage wird insoweit fortgeführt (Regelung
entsprechend § 2 der TKrMeldpflV).
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc, § 26 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu § 10 (Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen)
§ 10 regelt die verpflichtende Mitteilung durch die zuständige Behörde an das
Bundesministerium über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf in
Anlage 1 Spalte 2 bezeichnete Seuchen. Das Auftreten solcher Seuchen ist aufgrund der
damit verbundenen Gefährdung der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit oder der
wirtschaftlichen Schäden mehrheitlich mit verpflichtenden
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verbunden, die bis zur Wiederherstellung der Seuchenfreiheit durchzuführen sind.
Nach der erfolgreichen Tilgung einer Seuche werden die
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wie etwa Verbringungsbeschränkungen für betroffene und empfängliche Tiere oder
Erzeugnisse dieser Tiere, eingestellt. Eine zeitnahe Kenntnis darüber ist für einen
ungestörten nationalen und internationalen Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen bzw.
die Wiederaufnahme des Handels von wesentlicher Bedeutung. Nach Nummer 2.3 der AVV
TSN ist die „Aufhebung angeordneter Sperrmaßnahmen“ auch bislang schon mitzuteilen.
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung umfasst der neue, an das EU-Tiergesundheitsrecht
angepasste Wortlaut „Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“ sowohl die
Verbringungsbeschränkungen als auch weitere zum Zweck der Seuchenbekämpfung
ergriffene Maßnahmen, etwa verpflichtende Untersuchungen und Impfungen. Die Mitteilung der
Einstellung der in Bezug auf den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall ergriffenen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist innerhalb der vorgesehenen Frist zu tätigen, sobald
alle und damit die letzte den betreffenden Fall ergriffene Seuchenbekämpfungsmaßnahme
eingestellt worden ist.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe dd, § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu § 11 (Form der Mitteilung)
§ 11 regelt die Form der Mitteilung. Hiernach müssen Mitteilungen über Seuchen der
Anlagen 1 bis 3 durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium wie bisher (gemäß
Nummer 1 der AVV TSN sowie § 2 der TKrMeldpflV) auf dem Wege der elektronischen
Datenübertragung mittels EDV-Programm „TSN-Online“ erfolgen. Eine Eingabemaske mit
Eingabefeldern für die jeweils relevanten verpflichtenden Angaben ist in TSN für jede der
betreffenden Seuchen vorgesehen.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstaben d,
§ 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Abschnitt 4 (Nähere Bestimmung meldepflichtiger Seuchen im
Tiergesundheitsgesetz)
Zu § 12 (Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes)
Im Tiergesundheitsgesetz wird an einigen Stellen auf „in einer Rechtsverordnung nach § 4
näher bestimmte meldepflichtige Seuchen“ verwiesen. Mit § 12 wird von der Ermächtigung
des § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes Gebrauch gemacht, der die nähere
Bestimmung dieser Seuchen durch Rechtsverordnung ermöglicht.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden die in den §§ 2 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes genannten
meldepflichtigen Seuchen näher bestimmt.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 2 TierGesG
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die in den §§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz
4, § 15 Nummer 2 und § 41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes genannten
meldepflichtigen Seuchen näher bestimmt.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 2 TierGesG
Zu Abschnitt 5 (Ordnungswidrigkeiten)
Zu § 13 (Ordnungswidrigkeiten)
Es wird die Bewehrung einer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfolgten Meldung einer in Anlage 1 Spalte 2 oder Anlage 2 Spalte 2 bezeichnete Seuche
geregelt. Das entsprechende Bußgeldblankett in § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a
TierGesG in der Fassung vom 21.11.2018 wird im Zuge einer Anpassung des TierGesG
geändert. In Bezug auf bislang meldepflichtige Tierkrankheiten wird damit die Regelung des
§ 4 TKrMeldpflV fortgeführt. Die Bewehrung für anzeigepflichtige Tierseuchen war bislang
in § 32 Absatz 1 Nummer 1 TierGesG vorgesehen.
Zusätzlich wird die Bewehrung einer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfolgten Meldung einer in Anlage 3 Spalte 2 bezeichneten Seuche durch private
Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie Tierärzte geregelt. In Bezug auf bislang
meldepflichtige Tierkrankheiten wird damit die Regelung des § 4 TKrMeldpflV fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummern 1 bis 2
Buchstaben a bis c, § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Anlage 1 (Seuchen, die nach § 3 zu melden sind)
Die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuchen sind die in Anhang I der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 bezeichneten Seuchen, die zu einem großen Teil die
nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen beinhalten,
sowie zum großen Teil die bisher in der TierSeuchAnzV bezeichneten anzeigepflichtigen
Seuchen.
Wie bisher in der TierSeuchAnzV werden hier Seuchen erfasst, bei deren Auftreten
sofortige Bekämpfungsmaßnahmen vorgesehen sind (z. B. Afrikanische Schweinepest und
Geflügelpest) oder Seuchen, die eine große Relevanz für die öffentliche Gesundheit besitzen
(z. B. Tollwut). Es werden aber auch solche Seuchen erfasst, die in Deutschland oder der
EU bislang nicht oder kaum vorgekommen sind (darunter Zoonosen wie z. B. West-Nil-
Fieber), oder Seuchen, deren Bekämpfung von nationalem Interesse ist (z. B.
Amerikanische Faulbrut).
Anlage 1 besteht aus 3 Teilen: Teil 1 für Seuchen bei Landtieren, Teil 2 für Seuchen bei
Wassertieren und Teil 3 für Seuchen bei sonstigen Tieren gemäß Artikel 4 Nummer 2,
Nummer 3 und Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/429.
Teil 1 (Landtiere)
Teil 1 ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt 1 enthält diejenigen Seuchen, bei denen
sowohl bestätigte Fälle als auch Verdachtsfälle von der zuständigen Behörde an das
BMLEH mitzuteilen ist. Bei den in Abschnitt 2 genannten Seuchen ist hingegen nur der
bestätigte Fall mitzuteilen.
Durch die Vorgaben des EU-Tiergesundheitsrechts ergeben sich Änderungen im Hinblick
auf derzeit anzeigepflichtige Seuchen und zwar in Bezug auf die Bezeichnung der Seuchen
und das umfasste Erregerspektrum. Die Bezeichnungen der gelisteten Seuchen und das
Erregerspektrum wurden im EU-Recht an die Regelungen des Gesundheitskodex für
Landtiere der WOAH angepasst und sollten sich aus Gründen der Einheitlichkeit auch im
nationalen Recht wiederfinden. So wird beispielsweise die derzeit anzeigepflichtige
„Aujeszkysche Krankheit bei Hausrindern und Hausschweinen“ in Übereinstimmung mit dem EU-
Recht künftig als meldepflichtige „Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“ und
die „Yellowhead Disease“ als „Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit“ in Anlage 1
der vorliegenden Verordnung gelistet.
Die folgenden in Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Seuchen waren bisher nicht in der
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen aufgeführt und sind nunmehr aufgrund ihrer
Listung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 national neu in die Liste der zu
meldenden Seuchen aufzunehmen: Surra (Trypanosoma evansi) (Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 2
Nr. 3) und Infektion mit Mycoplasma capricolum subsp. capripneumoniae (Lungenseuche
der Ziegen) (Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 11). Die Aufnahme dieser Seuchen in Anlage
1 ist eine Voraussetzung für die Einhaltung der verpflichtenden Überwachung und
unverzüglichen Meldung dieser Seuchen an die EU-Kommission in Übereinstimmung mit Artikel
3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002.
Die folgende nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 gelistete Seuche wurde im
Vergleich zur bisherigen Liste der anzeigepflichtigen Tierseuchen nicht in die Anlage 1
übernommen: Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis). Diese Seuche wurde stattdessen in Anlage
2 (Teil 1 Nr. 7) aufgenommen, da sie wie einige andere Deckseuchen, für die keine
seuchenspezifischen Bekämpfungsregelungen gelten, gehandhabt werden soll (z. B.
Ansteckende Pferdemetritis (Anlage 2 Teil 1 Nr. 9). Auch die bislang nach Artikel 5 der
Verordnung (EU) 2016/429 gelistete, nicht aber nach nationalem Recht anzeige- oder
meldepflichtige Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine wurde in Anlage
2 Teil 1 (Nr. 10) aufgenommen, da diese als Seuche der Kategorie D einer Meldepflicht
nach EU-Recht unterliegt.
Mit der Listung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie in Anlage 1 (Teil 1
Abschnitt 1 Nr. 18) werden die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Meldung dieser Seuche
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
fortgeschrieben.
Die folgenden vier EU-rechtlich nicht gelisteten Seuchen werden im Vergleich zur
derzeitigen nationalen Rechtslage gemäß TierSeuchAnzV künftig von der Verpflichtung einer
unverzüglichen Meldung ausgenommen und stattdessen in die Anlage 3 aufgenommen:
Stomatitis vesicularis (Anlage 3 Teil 1 Nr. 36), Vesikuläre Schweinekrankheit (Anlage 3 Teil 1
Nr. 37), Salmonellose der Rinder (Anlage 3 Teil 1 Nr. 3) und Rauschbrand der Rinder
(Anlage 3 Teil 1 Nr. 25). Auf die Begründung zu Anlage 3 wird verwiesen.
Entsprechend den Vorgaben im EU-Recht werden die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2
bezeichneten Seuchen in Spalte 3 empfänglichen „Arten und Artengruppen“ zugeordnet.
Diese Zuordnung erfolgte größtenteils in Übereinstimmung mit der Listung der Arten nach
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.
Bei den folgenden Seuchen wurde den Empfehlungen des FLI folgend eine Erweiterung
der empfänglichen Arten und Artengruppen gegenüber der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1882 vorgenommen: Infektion mit dem Tollwut-Viru
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.