Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 471/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - U
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem
Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 12b Absatz 2 Satz 3 – neu – bis 5 – neu –
EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. In § 12b Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Netzentwicklungsplan hat auch die zur bedarfsgerechten
Verknüpfung des Übertragungsnetzes mit nachgelagerten
Elektrizitätsverteilernetzen erforderlichen Punktmaßnahmen als eigenständige Maßnahmen
auszuweisen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Errichtung,
Erweiterung oder Verstärkung von Transformatoren, Schaltanlagen und
deren Netzanbindungen zwischen dem Übertragungsnetz und
nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen. Die Maßnahmen sind in
Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von
Elektrizitätsverteilernetzen zu ermitteln.“ ‘
Wi
...
Begründung:
Vertikale Punktmaßnahmen an der Schnittstelle zwischen Übertragungs- und
Verteilnetz sind für eine bedarfsgerechte und abgestimmte Weiterentwicklung
der Stromnetze von zunehmender Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere die
Errichtung, Erweiterung oder Verstärkung von Transformatoren, Schaltanlagen
und deren Netzanbindungen zwischen den Netzebenen.
Mit dem Ausbau erneuerbarer Energien, steigenden Netzanschlussbedarfen und
der zunehmenden Elektrifizierung können Engpässe an den Übergabepunkten
zwischen Übertragungs- und Verteilnetz zunehmend zum begrenzenden Faktor
werden. Erforderliche Kapazitätserweiterungen an diesen Schnittstellen sollten
daher frühzeitig und verbindlich in der Netzentwicklungsplanung
berücksichtigt werden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass die zur
bedarfsgerechten Verknüpfung der Netzebenen erforderlichen Punktmaßnahmen als
eigenständige Maßnahmen im Netzentwicklungsplan auszuweisen sind. Die
Ermittlung in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Verteilernetzbetreibern
stellt sicher, dass deren Netzplanung und tatsächliche Kapazitätsbedarfe
angemessen berücksichtigt werden. Damit werden die Ausbauplanungen der
Netzebenen besser synchronisiert und Engpässe an ihren Schnittstellen frühzeitig
adressiert.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 12c Absatz 4 Satz 1a – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bestätigung nach Satz 1 hat die im Netzentwicklungsplan nach
§ 12b Absatz 2 Satz 3 ausgewiesenen Punktmaßnahmen als
eigenständige Maßnahmen zu umfassen.“
b) In Absatz 8 Satz 6 < … weiter wie Vorlage … >.‘
Begründung:
Vertikale Punktmaßnahmen an der Schnittstelle zwischen Übertragungs- und
Verteilernetzen sind für eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der
Stromnetze von zunehmender Bedeutung. Engpässe an diesen Übergabepunkten
können den Anschluss zusätzlicher Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen
begrenzen.
Wi
...
Die nach § 12b Absatz 2 Satz 3 EnWG im Netzentwicklungsplan
auszuweisenden Punktmaßnahmen sollen daher als eigenständige Maßnahmen auch von
der Bestätigung nach § 12c Absatz 4 EnWG erfasst werden. Dies stärkt die
verbindliche Berücksichtigung dieser Maßnahmen und verbessert die
Abstimmung und Synchronisierung des Ausbaus von Übertragungs- und
Verteilernetzen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d EnWG), Nummer 19 (§ 118 Absatz 9
EnWG), Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c, d (§ 8 Absatz 4, 6 Satz 1 Nummer 5,
6 EEG)
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 4 ist zu streichen.
bb) Nummer 19 ist zu streichen.
b) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c und d ist zu streichen.
Begründung:
Die mit dem Gesetzentwurf geplante Möglichkeit für Netzbetreiber,
kapazitätslimitierter Netzgebiete auszuweisen und einen Redispatchvorbehalt für neu an
das Netz anzuschließende EE-Anlagen in diesen Gebieten anzuwenden, stellt
einen erheblichen Eingriff in das bewährte Institut des Netzanschlussvorrangs
für erneuerbare Energien dar. In der Folge steigen die Risiken für die
Umsetzung von EE-Projekten stark an, was die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren
Energien und in der Folge die Stromsystemkosten künstlich erhöhen würde.
Daher sollte dieses Instrument gestrichen werden.
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 4, 5,
6, 38, 39)
...
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d EnWG)
Artikel 1 Nummer 4 § 14 Absatz 1d ist durch den folgenden Absatz 1d zu
ersetzen:
„(1d) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können Umspannanlagen
und diese verbindende Leitungsabschnitte für die Dauer von bis zu fünf Jahren
als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn sie die Wirkleistungserzeugung der
unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Anlagen in zwei der vergangenen drei
Kalenderjahre nach Maßgabe des § 13a Absatz 1 in Verbindung mit § 14
Absatz 1 Satz 1 um insgesamt mehr als fünf Prozent reduziert haben
(kapazitätslimitiertes Netzgebiet). Dabei sind ausschließlich Redispatchmaßnahmen zu
berücksichtigen, die durch den Betreiber des kapazitätslimitierten Netzabschnitts
aufgrund von Engpässen innerhalb dieses Netzabschnitts angefordert wurden;
auf Anforderung eines vorgelagerten Netzbetreibers durchgeführte
Redispatchmaßnahmen bleiben außer Betracht. Die Ausweisung eines
kapazitätslimitierten Netzgebietes einschließlich seiner Geltungsdauer sowie für bereits
ausgewiesene Netzgebiete eine kalenderjährliche Darlegung des Fortbestehens der
Voraussetzungen nach Satz 1 erfolgt durch Anzeige bei der Bundesnetzagentur
jeweils bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres und ist gleichzeitig auf der
gemeinsamen Internetplattform nach § 14e zu veröffentlichen. Der Anzeige sind
sämtliche Informationen beizufügen, die die Entscheidung zur Ausweisung des
Netzgebiets als kapazitätslimitiert begründen. Eine erneute Ausweisung
desselben Netzgebietes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedarf
der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur kann
die Voraussetzungen für die Genehmigung einer erneuten Ausweisung,
insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen
Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes, durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Die Ausweisung soll
technologiespezifisch und ausschließlich für Solaranlagen des ersten Segments nach
§ 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Windenergieanlagen
an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen.
Kapazitätslimitierte Netzgebiete sind im Rahmen der Verpflichtung nach § 11
Absatz 1 Satz 1 prioritär bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und
auszubauen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, ist die
Ausweisung unverzüglich aufzuheben. Die Sätze 3, 4 und 7 sind auf die Aufhebung
der Ausweisung entsprechend anzuwenden.“
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3)
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 5, 6)
...
Begründung:
Die mit § 14 Absatz 1d EnWG-E vorgesehene Möglichkeit zur Ausweisung
kapazitätslimitierter Netzgebiete greift erheblich in die Rahmenbedingungen
für den Anschluss neuer Erzeugungsanlagen ein. An die Ausweisung knüpfen
weitreichende Rechtsfolgen für Anschlussbegehrende und Anlagenbetreiber
an. Die Voraussetzungen für eine solche Ausweisung müssen deshalb
belastbar, transparent und eindeutig auf tatsächlich im betreffenden Verteilernetz
bestehende strukturelle Netzengpässe zurückzuführen sein. In ihrer derzeitigen
Form begegnen der Regelung erheblich tatsächliche und rechtliche Bedenken.
1. Einbezug exogener Kapazitätslimitierungen
Die vorgesehene Legaldefinition dürfte in ihrer vorgesehenen Ausgestaltung
nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sein. Sie unterscheidet nicht bei
der Ursache der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung. Damit werden
neben originären Reduzierungen des Betreibers der Umspannanlagen und diese
verbindende Leitungsabschnitte auch solche Reduzierungen erfasst, die
aufgrund von Kapazitätslimitierungen in einem vorgelagerten Netz von dessen
Netzbetreiber veranlasst werden (exogene Kapazitätslimitierungen).
Eine Beschränkung des Netzanschlussanspruchs setzt gemäß Artikel 6
Absatz 2 Satz 1 EBM-RL voraus, dass ein Netzbetreiber „nicht über die
notwendige Kapazität verfügt“. Mithin ist die Beschränkungsmöglichkeit unmittelbar
nur dann gegeben, wenn eine endogene Kapazitätslimitierung beim die
Wirkleistungserzeugung reduzierenden Netzbetreiber selbst vorliegt. Damit
dürften sämtliche exogenen Kapazitätslimitierungen kein
europarechtskonformer Grund zur Beschränkung des Netzanschlussanspruches sein.
Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebiets nach § 14 Absatz 1d
EnWG-E setzt voraus, dass die Wirkleistungserzeugung der im jeweiligen
Netzgebiet angeschlossenen Anlagen um mehr als fünf Prozent reduziert
wurde. Der Gesetzentwurf begründet dies damit, dass es sich um Netzgebiete
handeln soll, ‚in denen zu „Spitzenzeiten“ bereits so viel Erzeugung nach § 13a
Absatz 1 abgeregelt werden muss, dass jede neu angeschlossene Anlage die
Engpasssituation weiter verschärfen würde‘. Maßgeblich ist damit ein lokal
verorteter Engpass im ausweisenden Netzgebiet selbst.
Anweisungen eines vorgelagerten Netzbetreibers im Rahmen der sogenannten
Kaskade nach § 13a Absatz 1 EnWG erfüllen diese Voraussetzung nicht. Sie
beruhen nicht auf einem Engpass im nachgelagerten Netzgebiet, sondern auf
einem Engpass auf Ebene des vorgelagerten Netzes, in der Regel des
Übertragungsnetzes.
Würden solche kaskadenbedingten Abregelungen bei der Fünf-Prozent-
Schwelle mitgezählt, könnte ein Netzgebiet allein aufgrund eines fremden,
überregionalen Engpasses als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden, obwohl
im Gebiet selbst keine Engpasssituation besteht. Dies widerspricht der
Begründung des Gesetzentwurfs und lässt sich mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu
objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien
Anschlussbeschränkungen (Artikel 31 Absatz 3 RL (EU) 2019/944; Artikel 13 Absatz 7 VO (EU)
2019/943) nicht vereinbaren.
...
Es sollte daher klargestellt werden, dass für die Fünf-Prozent-Schwelle nach
§ 14 Absatz 1d Satz 1 EnWG-E ausschließlich Abregelungen aufgrund eines
Engpasses im jeweiligen Netzgebiet zu berücksichtigen sind; kaskadenbedingte
Anweisungen eines vorgelagerten Netzbetreibers sind hiervon auszunehmen
(vgl. Kahles/Kamm/Lehnert/Müller, EU-rechtliche Vorgaben zur Begrenzung
von Netzanschlussansprüchen, Würzburger Studien zum Umweltenergierecht
Nummer 50 vom 16.07.2026).
2. Dauer der Ausweisung
Aufgrund der Erheblichkeit des Eingriffs in die Rahmenbedingungen für den
Netzanschluss neuer Erzeugungsanlagen ist es geboten, dass dieser auf ein
angemessenes Maß beschränkt wird.
Vor diesem Hintergrund begegnet eine Ausweisungsdauer von sechs Jahren
Bedenken. Dem Interesse, Redispatchkosten zu senken, muss das Interesse an
einem schnelleren Netzausbau gegenübergestellt werden. Keinesfalls darf der
Redispatchvorbehalt dazu dienen, dass Netzbetreiber in ihren
Ausbaubemühungen nachlassen. Diese Gefahr besteht jedoch bei zu langen
Zeitspannen. Es wird daher vorgeschlagen, die Dauer der Ausweisung auf maximal fünf
Jahre zu begrenzen. Dies gilt umso mehr, wenn die bislang vorgesehene
Regelung zur Aufhebung und eine fehlende Einschränkung von
Kettenausweisungen fortbestehen (vgl. hierzu Nummer 3 bzw. Nummer 4).
3. Voraussetzungen für Ausweisung und deren Aufhebung
Während die Ausweisung bereits nach Vorliegen der Voraussetzungen in
einem Kalenderjahr möglich sein soll, soll deren Aufhebung erst nach Wegfall
der Voraussetzungen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren möglich
sein.
Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken:
Es wird als nicht sachgerecht angesehen, dass nach der vorgesehenen Regelung
die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes bereits bei Erfüllung
der Voraussetzungen in einem einzigen Kalenderjahr erfolgen kann. Zum einen
wird hierdurch dem Einfluss von jährlichen Sondereffekten (Wetter,
Netzausbau usw.) ein zu großer Stellenwert eingeräumt. Zum anderen eröffnete es
Netzbetreibern einen Gestaltungsspielraum, um durch Management der
Abregelungen Netzgebiete in einem jährlichen Wechsel über die 5 Prozent-Hürde
zu heben.
Die Voraussetzung, dass die maßgebliche Abregelungsschwelle in mindestens
zwei der vergangenen drei Kalenderjahre überschritten worden sein muss, stellt
sicher, dass nur hinreichend verfestigte und nicht lediglich temporäre
Engpasssituationen die mit einer Ausweisung verbundenen Einschränkungen
rechtfertigen. Zugleich bleibt die Regelung für Netzbetreiber praktikabel und
ermöglicht eine hinreichend zeitnahe Reaktion auf strukturelle Netzengpässe.
Schließlich bestehen hinsichtlich der Aufhebung der Ausweisung für sich
genommen erhebliche europarechtliche Bedenken. Etwa in Fällen, in denen ein
Netzausbauvorhaben beendet und eine Kapazitätslimitierung beseitigt wurde,
erscheint es nicht mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 EBM-RL vereinbar, wenn eine
...
Beschränkung des Netzanschlussanspruchs über mehrere Jahre
aufrechterhalten bleibt, obgleich die notwendige Kapazität objektiv vorliegt (vgl. oben).
Entfallen die Voraussetzungen für die Einstufung als kapazitätslimitiertes
Netzgebiet, besteht kein sachlicher Grund, die hieran anknüpfenden
Einschränkungen für neue Erzeugungsanlagen aufrechtzuerhalten. Die Ausweisung ist
daher unverzüglich aufzuheben.
4. Keine Begrenzung erneuter Ausweisungen
Kapazitätslimitierte Netzgebiete dürfen kein dauerhaftes Ersatzinstrument für
die bedarfsgerechte Optimierung, Verstärkung und den Ausbau der
Elektrizitätsverteilernetze werden.
Daher wird die fehlende Einschränkung von Kettenausweisungen kritisch
gesehen. Nach der bisherigen Gesetzesformulierung ist es einem Netzbetreiber
unbenommen, nach Ablauf von sechs Jahren eine erneute Ausweisung
vorzunehmen. Insbesondere wird nicht gefordert, dass der Netzbetreiber innerhalb
der vergangenen sechs Jahre ernsthafte Netzausbaumaßnahmen ergriffen hat,
um die ursprüngliche Kapazitätslimitierung zu beseitigen. Es wird davon
ausgegangen, dass ein vorausschauend planender Netzbetreiber nach einer in
gebotenem Tempo durchgeführten Ausbaumaßnahme auf lange Sicht keiner
erneuten Ausweisung desselben Netzgebietes bedarf. Vor diesem Hintergrund
erscheint es sachgerecht, dass eine ausnahmsweise erneute Ausweisung einem
Genehmigungsvorbehalt durch die Bundesnetzagentur unterliegt, die ihrerseits
die näheren und engen Voraussetzungen der Genehmigung festlegen kann.
Dabei sollten insbesondere die bisherigen Netzausbaumaßnahmen berücksichtigt
werden.
5. Keine Überwachung der Ausweisungsvoraussetzungen
Angesichts der erheblichen Auswirkungen einer Ausweisung ist es nicht
ausreichend, die Voraussetzungen ausschließlich im Zeitpunkt der erstmaligen
Ausweisung zu prüfen. Der Netzbetreiber muss vielmehr kalenderjährlich
darlegen, dass die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Es erscheint daher
sinnvoll, dass der Netzbetreiber der Bundesnetzagentur jährlich das weitere
Vorliegen der Ausweisungsvoraussetzungen anzeigt und dies auf der
Internetseite transparent veröffentlicht. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn an
der bisherigen Regelung zur Aufhebung der Ausweisung (Drei-Jahre-
Regelung) festgehalten wird.
6. Stichtagsregelung der Ausweisungsvoraussetzungen
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der relativen
Abregelungsmengen bis Ende März praktisch nur eingeschränkt möglich ist, da die
erforderlichen EEG-Testate den Netzbetreibern regelmäßig erst zu Juni vorliegen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgesehene Frist sachlich nicht
praktikabel. Es wird daher angeregt, die Frist zur Netzengpassausweisung auf den
30. Juni anstelle des bislang vorgesehenen 31. März festzulegen.
...
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 1 EnWG)*
In Artikel 1 Nummer 4 § 14 Absatz 1d Satz 1 ist nach der Angabe „wurde“ die
Angabe „und hierfür unmittelbar die auszuweisenden Umspannanlagen und
diese verbindenden Leitungsabschnitte einschließlich zu deren Betrieb
notwendiger Anlagen ursächlich sind“ einzufügen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass als kapazitätslimitierte
Leitungsabschnitte nur solche Umspannanlagen und diese verbindende
Leitungsabschnitte festgelegt werden können, bei denen die Notwendigkeit der
Abregelung nicht aus dem Höchstspannungsnetz kommt, sondern unmittelbar aus dem
als kapazitätslimitiert auszuweisenden Leitungsabschnitt. Durch die
Klarstellung wird sichergestellt, dass ein Netzbetreiber einen Leitungsabschnitt nur
dann als kapazitätslimitiert ausweisen darf, wenn es auch in seiner
Verantwortung und Möglichkeit liegt, den Kapazitätsengpass der Leitung zu beheben.
Netzengpässe, die nur der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber beseitigen
oder reduzieren kann, sind nicht als kapazitätslimitiert auszuweisen, weil der
Verteilnetzbetreiber diese Engpässe nicht beseitigen kann. Ohne die
gesetzliche Änderung würde zudem der Normbefehl des § 14 Absatz 1d Satz 5
EnWG-E, dass die Netzbetreiber kapazitätslimitierte Netzgebiete im Rahmen
der Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 EnWG bedarfsgerecht zu
optimieren, zu verstärken und auszubauen haben, weitgehend ins Leere laufen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 3a – neu – EnWG)*
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 14 Absatz 1d Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Bundesnetzagentur hat die Ausweisung von kapazitätslimitierten
Netzgebieten nach Anhörung rückwirkend für unwirksam zu erklären, wenn die in
Satz 1 genannten Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen.“
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Wi
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3, 4)
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3, 4)
...
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf liegt es in der alleinigen Entscheidungsgewalt der
Netzbetreiber, Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte als
kapazitätslimitierte Netzgebiete auszuweisen. Der Bundesnetzagentur wird die
Ausweisung lediglich unter Darlegung der Begründung angezeigt.
Für den Fall, dass Netzbetreiber ohne das Vorliegen der Voraussetzungen
Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte als
kapazitätslimitierte Netzgebiete ausweisen und aufgrund dessen Betreiber von den
Erzeugertechnologien Solaranlagen des ersten Segments oder Windenergieanlagen an
Land den Netzanschluss nach § 8 Absatz 4 EEG-E verwehren, bliebe den
grundsätzlich anschlussberechtigten Projektierern nur der Rechtsweg.
Die gerichtliche Durchsetzung eines Rechts auf Netzanschluss hat das erhöhte
Potenzial, sich in die Länge zu ziehen und somit Ressourcen zu binden. Dies
liegt unter anderem daran, dass davon auszugehen ist, dass die Streitigkeiten
über mehrere Instanzen ausgetragen werden. Ferner besitzen die Zivilgerichte
voraussichtlich nicht die Fachkenntnis, um die Ausweisung eines
kapazitätslimitierten Netzgebietes beurteilen zu können, sodass jedenfalls im
erstinstanzlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten heranzuziehen wäre.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird der Bundesnetzagentur die
Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob die Ausweisungen der Netzbetreiber die in § 14
Absatz 1d Satz 1 EnWG-E genannten Voraussetzungen erfüllen, und ggf. die
Ausweisung für unwirksam zu erklären. Dies schafft mehr Transparenz für
Beteiligte.
Die erhöhte Transparenz ist insbesondere für Projektierer von Solaranlagen des
ersten Segments und Windenergieanlagen notwendig. Diese werden durch die
Implementierung eines Redispatch-Vorbehaltes vor große Herausforderungen
gestellt. Sobald der Redispatch-Vorbehalt greift und die genannten
Erzeugeranlagen in kapazitätslimitierten Netzgebieten ohne finanziellen Ausgleich
abgeregelt werden, können keine bezifferbaren Erträge mehr von den
Anlagebetreibern erwartet werden. Kostenintensive Planungen und Prüfungen für den
Ausbau von Erneuerbaren-Energie-Anlagen ließen sich so kaum rechtfertigen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 5a – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
‚5. § 14d Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird < ... weiter wie Vorlage ... >.
Wi
...
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. eine detaillierte Darlegung der nach § 14 Absatz 1d Satz 1
ausgewiesenen kapazitätslimitierten Netzgebiete, eine Darstellung
der für diese geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-,
Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen und dem voraussichtlichen
Zeitpunkt ab dem die Voraussetzungen für die Ausweisung dieser
Gebiete nicht mehr vorliegt,“ ‘
Begründung:
Mit der Einführung der Ausweisungsmöglichkeit kapazitätslimitierte
Netzgebiete nach § 14 Absatz 1d EnWG-E durch die Betreiber von
Elektrizitätsverteilnetzen muss notwendigerweise auch eine Verzahnung mit dem zentralen
Instrument der Verteilnetzplanung, dem Netzausbauplan nach § 14d EnWG,
erfolgen.
Die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete kann nur ein Instrument zur
zeitlich begrenzten Bewirtschaftung bestehender Netzengpässe sein und darf
den erforderlichen Netzausbau nicht ersetzen. Da die Ausweisung der
kapazitätslimitierten Netzgebiete nach § 14 Absatz 1d EnWG-E insofern nur ein
Übergangsinstrument sein kann, müssen die Maßnahmen, die in Form von
Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen für ein
Ende des Vorliegens der Voraussetzungen für solche Gebiete ergriffen werden,
in den Netzausbauplänen dargelegt werden. Die Regelung wird erstmalig für
die zum 31. Oktober 2028 vorzulegenden Netzausbaupläne wirksam.
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a1 – neu –, b (§ 14e Absatz 1, 2 EnWG),
Nummer 9 (§ 17e EnWG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
,a1) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind
verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten
Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu
betreiben. Die gemeinsame Internetplattform ist nach einheit-
Wi
...
lichen Vorgaben der Bundesnetzagentur einzurichten und
weiterzuentwickeln. Die Bundesnetzagentur gewährleistet
insbesondere deren einheitliche Ausgestaltung, Interoperabilität und
nutzerfreundliche Weiterentwicklung unter angemessener
Berücksichtigung der Anforderungen an die Informations- und
Datensicherheit, den Datenschutz sowie den Schutz kritischer
Infrastrukturen.“ ‘
bb) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
,b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben
sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende über die gemeinsame
Internetplattform den zuständigen Netzbetreiber ermitteln und
Zugang zu dem elektronischen Netzanschlussverfahren nach
§ 17e erhalten können. Dies gilt auch für Netzanschlussbegehren
an das Übertragungsnetz nach § 17a. Spätestens ab dem
1. Januar 2028 ist dies für sämtliche Netzanschlussbegehren zu
gewährleisten. Die gemeinsame Internetplattform soll zugleich
als gemeinsames digitales Netzanschlussportal nach § 17e
genutzt werden.“ ‘
b) Nummer 9 § 17e ist durch den folgenden § 17e zu ersetzen:
„§ 17e
Elektronische Durchführung von Netzanschlussverfahren
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben die
elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren einschließlich der
erforderlichen Informationen zu ermöglichen. Hierfür sollen sie insbesondere die
gemeinsame Internetplattform nach § 14e nutzen.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben sicherzustellen,
dass spätestens ab dem 1. Januar 2028 der Kommunikationsprozess von der
Einreichung des Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme
vollständig elektronisch durchgeführt werden kann. Die Verpflichtung soll durch
Nutzung eines gemeinsamen digitalen Netzanschlussportals nach § 14e
erfüllt werden. Der zuständige Netzbetreiber kann verlangen, dass die Kom-
...
munikation ausschließlich über das hierfür vorgesehene digitale
Netzanschlussportal erfolgt.
(3) Für die elektronischen Netzanschlussverfahren sind nach
einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur gemeinsame Standards
insbesondere für Verfahrensschritte und -stände, Datenformate und -inhalte, IT-
Schnittstellen sowie rollenspezifische Zugänge zu entwickeln. Die
Vorgaben müssen eine medienbruchfreie und interoperable Kommunikation
zwischen gemeinsamen oder netzbetreiberspezifischen Portalen und den IT-
Systemen der Netzbetreiber gewährleisten. Besonderheiten der jeweiligen
Spannungsebene können berücksichtigt werden.“
Begründung:
Die Regelungen in § 14e und § 17e EnWG-E sollten zu einem möglichst
einheitlichen digitalen Zugang für Netzanschlussbegehrende zusammengeführt
werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene parallele Struktur aus
gemeinsamer Internetplattform und netzbetreiberspezifischen digitalen Portalen kann
zu vermeidbaren Doppelstrukturen sowie zusätzlichen Entwicklungs-,
Betriebs- und Pflegeaufwänden führen.
Die gemeinsame Internetplattform sollte daher zu einem digitalen One-Stop-
Shop weiterentwickelt werden. Anschlussbegehrende sollen unabhängig vom
zuständigen Netzbetreiber und von der Spannungsebene über einen
einheitlichen Zugang den zuständigen Netzbetreiber ermitteln und das elektronische
Netzanschlussverfahren durchführen können. Dies sollte auch
Netzanschlussbegehren an das Übertragungsnetz umfassen.
Die Bundesnetzagentur sollte hierfür einheitliche Anforderungen insbesondere
an Schnittstellen, Datenformate, Verfahrensschritte und Interoperabilität
vorgeben. Die technische Umsetzung und der Betrieb können weiterhin durch die
Netzbetreiber oder von ihnen gemeinsam beauftragte Stellen erfolgen.
Eigene Portallösungen der Netzbetreiber bleiben möglich, sofern sie über
gemeinsame Standards und Schnittstellen eingebunden werden können. Dadurch
können parallele IT-Strukturen und wiederkehrende Aufwände reduziert sowie
Standardisierung, Nutzerfreundlichkeit und eine medienbruchfreie Abwicklung
der Netzanschlussverfahren verbessert werden.
Bei den Internetplattformen ist zu beachten, dass den Belangen des
Datenschutzes, der Informations- und Datensicherheit sowie dem Schutz der
kritischen Infrastruktur Rechnung zu ist. Insbesondere sind Informationen nur
denen zur Verfügung zu stellen, die sie angehen.
...
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1 EnWG)
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 17 Absatz 1a Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „fünf“ ist jeweils durch die Angabe „drei“ zu ersetzen.
b) Nach der Angabe „und“ ist die Angabe „unter Beachtung der in Satz 2
genannten Kriterien“ einzufügen.
c) Die Angabe „zwölf“ ist durch die Angabe „drei“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Reduzierung des Bearbeitungszeitraumes auf drei Jahre,
die Streichung des zu unbestimmten Vorbehaltes und die Kürzung der
Änderungsfrist von zwölf auf drei Monate entspricht dem Referentenentwurf des
geplanten Gesetzes.
Verteilnetzbetreiber müssen effektiv und kurzfristig in die Lage versetzt
werden, ungenutzte Anschlusskapazitäten von den Kunden zurückzufordern, um
die insgesamt zur Verfügung stehenden Netzkapazitäten effizient
wiederverteilen zu können.
Die Ergänzung unter Buchstabe b dient der Bestimmtheit.
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1, bis 3, 4 ‒ neu ‒
bis 6 ‒ neu ‒ EnWG), Buchstabe a1 ‒ neu ‒ (§ 17 Absatz 1b ‒ neu ‒ EnWG)
Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a Absatz 1a ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „der letzten fünf Jahre“ durch die Angabe
„der letzten drei Jahre“ zu ersetzen.
bb) Die Sätze 2 und 3 sind durch die folgenden Sätze zu ersetzen:
„Bei der Entscheidung über die Anpassung und deren Umfang sind
insbesondere absehbare Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und
Sicherheitsbedarfe des Anschlussnehmers sowie bereits getätigte oder
verbindlich beauftragte Investitionen angemessen zu berücksichtigen.
Der Anschlussnehmer hat dem Netzbetreiber die hierfür maßgeblichen
Umstände auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Der
Wi
U
Wi
...
Anschlussnehmer hat die Anpassung zu dulden. Wird nach einer
Anpassung nach Satz 1 die vorzuhaltende Leistung auf Verlangen des
Anschlussnehmers zu einem späteren Zeitpunkt wieder erhöht, ist die
Erhebung eines Baukostenzuschusses ausgeschlossen, soweit die
erhöhte vorzuhaltende Leistung die vor der Anpassung vereinbarte
Leistung nicht übersteigt. Die Erhöhung der vorzuhaltenden Leistung
erfolgt nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 oder, soweit Anlagen in
den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen,
nach den hierfür geltenden Bestimmungen.“
b) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
,a1. Nach Absatz 1a ist der folgende Absatz 1b einzufügen:
„(1b) Absatz 1a ist nicht anzuwenden auf Netzanschlüsse,
1. über die überwiegend Anlagen in das Netz einspeisen oder aus
dem Netz beziehen, die planmäßig nur im Bedarfsfall eingesetzt
werden und für deren bestimmungsgemäßen Betrieb die
vereinbarte Anschlussleistung erforderlich ist,
2. über die ein nachgelagertes Elektrizitätsversorgungsnetz an ein
vorgelagertes Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist
oder
3. soweit der Anschlussnehmer über einen Baukostenzuschuss und
die Kosten der Errichtung des Netzanschlusses hinaus
Netzausbaukosten getragen hat, die zur Ermöglichung des
Netzanschlusses erforderlich waren.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind bei der Bemessung der
erforderlichen Anschlussleistung insbesondere die von dem Betreiber des
nachgelagerten Netzes auf der Grundlage seiner Netzplanung
nachvollziehbar dargelegten künftigen Leistungsbedarfe zu
berücksichtigen.“ ‘
Begründung:
Die Möglichkeit, dauerhaft nicht in Anspruch genommene
Netzanschlussleistung anzupassen und hierdurch vorhandene Netzkapazitäten für weitere
Anschlussbegehren nutzbar zu machen, ist grundsätzlich geeignet, eine effizien-
...
tere Auslastung insbesondere knapper Netzkapazitäten zu unterstützen.
Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs um verfügbare Netzanschlusskapazitäten
ist es sachgerecht, eine dauerhafte Reservierung objektiv nicht benötigter
Kapazitäten zu vermeiden.
Wie bereits vom Bundesrat mit seiner Stellungnahme in BR-Drucksache
383/25 (Beschluss) gefordert, wird hierfür ein Zeitraum von drei Jahren als
sachgerecht erachtet. In Verbindung mit der vorgesehenen Ankündigungsfrist
von zwölf Monaten wird damit ein angemessener Ausgleich zwischen dem
Interesse an einer möglichst frühzeitigen Freigabe ungenutzter Netzkapazitäten
und dem notwendigen Vertrauens- und Planungsschutz bestehender
Anschlussnehmer erreicht.
Die vorgesehene Regelung bedarf zugleich einer ausgewogenen Ausgestaltung,
um berechtigte Belange bestehender Anschlussnehmer, insbesondere der
Industrie und der nachgelagerten Netzbetreiber, angemessen zu
berücksichtigen.
1. Berücksichtigung künftiger Hochlauf- und Erweiterungsbedarf
Allein aus der in der Vergangenheit gemessenen Höchstleistung kann
nicht in jedem Fall auf den künftig erforderlichen Leistungsbedarf
geschlossen werden. Insbesondere industrielle Transformationsprozesse,
Produktionsumstellungen, Elektrifizierungsvorhaben sowie der Ausbau
bestehender Standorte können mit einem erheblichen zeitlichen Vorlauf
verbunden sein.
Eine Reduzierung der vereinbarten Anschlussleistung allein aufgrund der
historischen Nutzung könnte deshalb Investitionen erschweren, die
unternehmerische Flexibilität einschränken und insbesondere
Transformationsvorhaben zur Elektrifizierung industrieller Prozesse
beeinträchtigen.
Vor einer Anpassung müssen daher nachvollziehbar dargelegte
Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie bereits
getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen berücksichtigt
werden. Um eine rein vorsorgliche Reservierung von Netzkapazität zu
vermeiden, ist es sachgerecht, dass der Anschlussnehmer die entsprechenden
Bedarfe gegenüber dem Netzbetreiber geeignet nachweist.
2. Kein erneuter Baukostenzuschuss für bereits finanzierte
Anschlussleistung
Die vertraglich vereinbarte Netzanschlussleistung ist regelmäßig
Grundlage für die Bemessung eines vom Anschlussnehmer zu entrichtenden
Baukostenzuschusses. Baukostenzuschüsse dienen dazu,
Anschlussnehmer an den Kosten der für die Bereitstellung der bestellten Leistung
erforderlichen Netzinfrastruktur zu beteiligen. Auch die
Bundesnetzagentur stellt bei ihrem für Netzebenen oberhalb der Niederspannung
empfohlenen Leistungspreismodell auf die bestellte Leistung ab.
...
Wird die Anschlussleistung später auf Verlangen des Anschlussnehmers
wieder erhöht, ist zugleich sicherzustellen, dass es für dieselbe
Anschlussleistung nicht zu einer unangemessenen Doppelbelastung kommt.
Die Wiedererhöhung richtet sich weiterhin nach den allgemeinen
Netzanschlussregelungen und setzt insbesondere voraus, dass die hierfür
erforderlichen netztechnischen Voraussetzungen vorliegen.
3. Ausnahme für Netz-zu-Netz-Anschlüsse
Die Regelung zur Reduzierung nicht genutzter Netzanschlussleistung ist
auf das Verhältnis zwischen einem vor- und einem nachgelagerten
Netzbetreiber nicht sachgerecht übertragbar.
Nachgelagerte Netzbetreiber müssen ihre Kapazitätsbedarfe langfristig
und vorausschauend planen. Dabei sind nicht lediglich historische
Lastspitzen, sondern insbesondere die erwartete Entwicklung von Verbrauch,
Einspeisung und neuen Netzanschlüssen sowie der zukünftig
erforderliche Netzausbau zu berücksichtigen. Eine zeitweise Nichtausschöpfung
der zwischen den Netzbetreibern vereinbarten Anschlussleistung
bedeutet daher nicht, dass diese Kapazität dauerhaft entbehrlich ist.
Eine Reduzierung allein anhand der gemessenen Leistung der
vergangenen fünf Jahre könnte dazu führen, dass für absehbare Entwicklungen im
nachgelagerten Netz erforderliche Kapazitäten entzogen werden und
anschließend erneut geschaffen oder ausgebaut werden müssten. Dies wäre
weder netzplanerisch noch volkswirtschaftlich effizient.
Netz-zu-Netz-Anschlüsse sind daher vom Anwendungsbereich des
Absatzes 1a auszunehmen. Zugleich wird klargestellt, dass vorgelagerte
Netzbetreiber bei der Bemessung der erforderlichen Anschlussleistung
nachvollziehbar prognostizierte Bedarfe des nachgelagerten
Netzbetreibers auf Grundlage seiner Netzplanung berücksichtigen müssen.
4. Ausnahme bei unmittelbar getragenen Netzausbaukosten
Hat der Anschlussnehmer neben einem Baukostenzuschuss und den
Kosten des eigentlichen Netzanschlusses selbst unmittelbar Kosten des
erforderlichen Netzausbaus getragen, ist eine nachträgliche einseitige
Reduzierung der hierdurch geschaffenen Anschlusskapazität nicht
sachgerecht. In diesen Fällen besteht ein besonders schutzwürdiges Vertrauen
des Anschlussnehmers auf den Fortbestand der von ihm finanzierten
Anschlussmöglichkeiten.
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b1 – neu – (§ 17 Absatz 2c – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1
einzufügen:
U
...
,b1) Nach Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Übersteigt in einem Netzgebiet der Bedarf der beantragten oder
absehbar in den kommenden zehn Jahren benötigten Anschlusskapazität
die zur Verfügung stehende Kapazität für den Netzanschluss, hat der
Betreiber dieses Elektrizitätsverteilernetzes ein diskriminierungsfreies und
transparentes Verfahren für die Zuteilung der verfügbaren Kapazitäten für
Anschlüsse oberhalb der Niederspannung zu entwickeln. Er hat dieses
Verfahren anzuwenden, wenn die durch mehrere Anschlussnehmer
insgesamt beantragte Netzanschlusskapazität nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wegen
eines Kapazitätsmangels im Sinne des § 17 Absatz 2 ganz oder teilweise
verweigert werden muss.“ ‘
Begründung:
Die Regelung führt eine Verteilnetzbetreiber-spezifische Ermächtigung und
Verpflichtung für ein transparentes, angemessenes und diskriminierungsfreies
Zuteilungsverfahren bei tatsächlicher oder absehbarer Kapazitätsknappheit ein.
Die konkrete netzspezifische Ausgestaltung sollte aufgrund netztopologischer
Besonderheiten im Ermessen des Verteilnetzbetreiber liegen.
Ergänzend können mögliche Priorisierungskriterien für die Zuteilung
vorgesehen werden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17a Überschrift, Absatz 5 ‒ neu ‒, 6 ‒ neu ‒ EnWG)
Artikel 1 Nummer 8 § 17a ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist nach der Angabe „Übertragungsnetz“ die Angabe
„und an das Elektrizitätsverteilnetz“ einzufügen.
b) Nach Absatz 4 sind die folgenden Absätze 5 und 6 einzufügen:
„(5) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die einen Netzanschluss
nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wegen eines Kapazitätsmangels im Sinne des
§ 17 Absatz 2 Satz 3 verweigern können, haben in ihren Netzgebieten nach
§ 14 Absatz 1d angemessene, diskriminierungsfreie und transparente
Verfahren für die Zuteilung der verfügbaren und in den kommenden
zehn Jahren erwarteten Kapazitäten zu entwickeln und anzuwenden.
Wi
...
(6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen legen die von ihnen
entwickelten Verfahren der Bundesnetzagentur zur Bestätigung vor. § 17a
Absatz 2 gilt entsprechend.“
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll mit Blick auf vielfältige regionale
Besonderheiten für die Verteilernetzbetreiber ein größeres Maß an
Handlungsspielraum hinsichtlich eigener Zuteilungsverfahren und Priorisierungsvorgaben
sichergestellt werden. Das Verfahren ist – analog zu der Regelung in Bezug auf
die Übertragungsnetzbetreiber – von dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber der
BNetzA zur Billigung vorzulegen.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§§ 17a, 17b EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene
Weiterentwicklung der Netzanschlussverfahren. Der Anschlussstau infolge stark
gestiegener Zahlen von Netzanschlussbegehren, insbesondere von
Speichern, Rechenzentren und Erneuerbare-Energie-Anlagen, gepaart mit
zunehmend begrenzten Netzanschlusskapazitäten, hat sich zum Flaschenhals
der Energiewende entwickelt. Zugleich besteht das Risiko, dass (neue)
industrielle Großverbraucher mit vergleichsweise langen
Projektentwicklungszeiten im hochdynamischen Anschlussgeschehen nicht zum Zuge
kommen. Entsprechend dringlich ist der Bedarf an transparenten,
diskriminierungsfreien und effizienten Verfahren zur Vergabe bis auf weiteres
knapper Anschlusskapazitäten.
b) Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund insbesondere die in § 17a in
Verbindung mit § 17b EnWG-E vorgesehene Möglichkeit, dass
Übertragungs- und im Weiteren auch Verteilernetzbetreiber einheitliche,
transparente, effiziente und diskriminierungsfreie Verfahren zur
Netzanschlussvergabe entwickeln und dabei Netzanschlussbegehren anhand gesetzlich
vorgegebener Kriterien priorisieren können. Die vorgesehenen Leitkriterien
schaffen hierfür einen übergeordneten Rahmen und können dazu beitragen,
die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten stärker an Erfordernissen des
Energieversorgungssystems sowie an gesetzlichen und
energiewirtschaftlichen Zielsetzungen auszurichten.
Wi
...
c) Der Bundesrat stellt gleichwohl fest, dass der vorgesehene Kriterienkatalog
kein ausreichender Regelungsrahmen, insbesondere für die
Abwägungsentscheidung im konkreten Konkurrenzfall unter gleichwertigen
Netzanschlusspetenten ist. Dies gilt insbesondere, soweit mit einer
Priorisierungsentscheidung volkswirtschaftliche, industriepolitische,
energiewirtschaftliche oder standortbezogene Auswirkungen verbunden sind. Die
Entscheidung darüber, welchem von mehreren konkurrierenden, gleichwertig
bewerteten Anschlussbegehren bzw. Nutzungsarten bei begrenzter
Netzanschlusskapazität der Vorrang eingeräumt wird, kann erhebliche
Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen, industrielle Transformation,
regionale Wertschöpfung und die wirtschaftliche Entwicklung eines Standortes
haben. Derart übergeordnete Abwägungs- bzw. Standortentscheidungen
dürfen nicht ohne gesetzliche oder regulatorische Maßstäbe allein
Netzbetreibern überlassen bleiben. Es bedarf insofern rechtlich-regulatorischer
Rahmenbedingungen, die sicherstellen, dass standortbezogene wirtschafts-
und industriepolitische Zielsetzungen bei der Entscheidung, welcher Petent
bzw. welche Nutzungsart im Konkurrenzfall einen Netzanschluss erhält,
adäquat einbezogen werden.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zu prüfen, wie die in § 17b
EnWG-E vorgesehenen Priorisierungsvorgaben durch rechtssichere
Abwägungs- und Verfahrensmaßstäbe für etwaige standortbezogene
Konkurrenzfälle weiter konkretisiert werden können. Insbesondere sollte geprüft
werden, wie volkswirtschaftliche, industriepolitische, energiewirtschaftliche
und standortbezogene Belange bei konkurrierenden Netzanschlussbegehren
transparent und diskriminierungsfrei berücksichtigt werden können. Hierfür
kommen zum Beispiel Prüfkaskaden bzw. Prozessleitlinien, eine weitere
gesetzliche Konkretisierung standortbezogener Kriterien oder
entsprechende Festlegungen der Bundesnetzagentur in Betracht. Auch nutzungs- oder
technologiespezifische Kontingente als Instrument zur Verteilung knapper
Netzanschlusskapazitäten sollten geprüft werden. Die Länder sind bei der
Entwicklung solcher Vorgaben angemessen einzubeziehen, soweit ihre
wirtschafts-, industrie- und standortpolitischen Belange betroffen sind.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, die unmittelbare
Anwendbarkeit eines entsprechend konkretisierten Vergabe- und
Priorisierungsregimes für die Verteilernetzbetreiber auch ohne den Umweg mittels Über-
...
nahme der Priorisierungskriterien der Übertragungsnetzbetreiber zu prüfen
und hierfür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen bereits im
laufenden Gesetzgebungsverfahren zu schaffen. Der Hinweis in der
Begründung zu § 17b Absatz 2 EnWG-E, dass es
Elektrizitätsverteilernetzbetreibern unbenommen sei, auf Basis von § 17 Absatz 1 EnWG eigene
Netzanschlussverfahren zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren
entwickeln, erscheint im Sinne von Rechtssicherheit nicht ausreichend. Gerade
Verteilernetzbetreiber sind in besonderem Maße mit einem
Anschlussrückstau und einer hohen Zahl konkurrierender Netzanschlussbegehren bei
zugleich regional begrenzten Anschlusskapazitäten konfrontiert. Einige
Verteilernetzbetreiber erarbeiten bereits erste Pilotprojekte, um die
Netzanschlussprozesse effizienter zu gestalten. Hier bedarf es unverzüglich
Klarheit im Rechtsrahmen, auch um unnötige Verzögerungen zu
vermeiden.
Begründung:
Netzanschlusskapazitäten entwickeln sich zunehmend zu einer knappen
Ressource. Die Netzbetreiber reagieren hierauf bereits mit neuen Verfahren zur
effizienteren Bearbeitung von Netzanschlussbegehren. Das von den
Übertragungsnetzbetreibern entwickelte Reifegradverfahren stellt dabei insbesondere
auf den tatsächlichen Projektfortschritt ab und soll spekulative
Netzanschlussbegehren zurückdrängen. Es löst jedoch nicht die grundlegende Frage, wie
verfügbare Anschlusskapazitäten zwischen mehreren konkurrierenden und
gleichermaßen realisierungsreifen Vorhaben verteilt werden sollen.
Mit § 17b EnWG-E schafft der Gesetzentwurf erstmals einen gesetzlichen
Rahmen für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren durch die
Übertragungsnetzbetreiber. Das bisherige „Windhundprinzip“ (first come, first serve)
wird damit abgeschafft. Die vorgesehenen übergeordneten Kriterien sind
grundsätzlich zu begrüßen. Sie bedürfen jedoch weiterer Konkretisierung, um
den Netzbetreibern für die Anwendung und Gewichtung der Kriterien auch im
Konkurrenzfall hinreichend Rechtssicherheit zu geben.
Dies gilt insbesondere, wenn die Priorisierung konkurrierender
Anschlussbegehren insbesondere zwischen verschiedenen (gewerblichen oder industriellen)
Nutzungsarten über rein netztechnische und netzwirtschaftliche Erwägungen
hinausgeht und wirtschafts-, industrie- oder standortpolitische Auswirkungen
entfaltet. Die hierfür erforderlichen Abwägungsentscheidungen bedürfen klarer
rechtlich-regulatorischer Vorgaben und können und dürfen nicht
Netzbetreibern alleine überlassen bleiben. Es braucht ein Netzanschlussprüfregime, das
sicherstellt, dass standortbezogene wirtschafts- und industriepolitische
Zielsetzungen bei der Entscheidung, welcher Petent im Konkurrenzfall einen Netz-
...
anschluss erhält, adäquat berücksichtigt werden. Ein entsprechend
konkretisiertes Priorisierungsregime sollte zugleich von Beginn an die Verteilernetzebene
einbeziehen und nicht grundsätzlich einen Umweg mittels Übernahme des
Kriterienkatalogs der Übertragungsnetzebene vorsehen. Auch den
Verteilernetzbetreibern sollte für deren Abwägungsentscheidungen bei konkurrierenden
Netzanschlusspetenten unmittelbar wirkende Prozessleitlinien und
Entscheidungsmaßstäbe vorgegeben werden, um standortbezogene Spezifika
angemessen zu berücksichtigen und wirtschaftspolitische Entscheidungen nicht an
Netzbetreiber zu delegieren.
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 2, 3 ‒ neu ‒, 4 ‒ neu ‒
EnWG)
Artikel 1 Nummer 8 § 17b ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Die Angabe „Übertragungsnetzen“ ist durch die Angabe
„Energieversorgungsnetzen“ zu ersetzen.
bbb) Nach der Angabe „nach § 17a Absatz 1“ ist die Angabe „und
§ 17a Absatz 5“ einzufügen.
bb) In Satz 2 ist die Angabe „Zweck“ durch die Angabe „Gegenstand“ zu
ersetzen.
b) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Für die Priorisierung können die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen folgende Kriterien heranziehen:
1. die allgemeine Anschlusspflicht nach § 18 Absatz 1,
2. Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
3. Aufgaben der Daseinsvorsorge,
4. die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung auf der Grundlage
des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der
Wärmenetze,
5. den Reifegrad der anzuschließenden Kundenanlage(n) und
Wi
...
6. die Standortgebundenheit von Anschlussbegehren.
Zulässig ist auch die Bestimmung eines angemessenen Schwellenwertes,
bis zu dem Netzanschlussanfragen ohne Anwendung eines
Zuteilungsverfahrens nach § 17a Absatz 5 durch den Netzbetreiber diskriminierungsfrei
erfüllt werden können.“
c) Nach Absatz 2 sind die folgenden Absätze 3 und 4 einzufügen:
„(3) Die Betreiber von Energieverteilernetzen sind berechtigt, auf Basis
der in Absatz 2 genannten Kriterien eine Kontingentierung sowie
Gewichtung vorzunehmen und eine Anschlussreihenfolge zu bestimmen. Eine
Freihaltung von Anschlussleistungen ist nur zur Erfüllung von
Anschlussanfragen zulässig, die den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
Fällen in den Spannungsebenen Niederspannung und Mittelspannung
zuzurechnen sind, sowie zur Erfüllung der von Absatz 2 Satz 2 umfassten
Anschlussanfragen. Landesregierungen und Kommunen können durch
Rechtsverordnungen Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Maßnahmen nach
Absatz 3 Satz 1 durch den beziehungsweise die zuständigen Betreiber von
Energieverteilernetzen machen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für sämtliche Netzanschlussbegehren
Anwendung, für die zum Zeitpunkt der Einführung eines neuen
Zuteilungsverfahrens noch kein Netzanschlussvertrag geschlossen wurde.“
Begründung:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der im Gesetzentwurf angelegte
Priorisierungsmechanismus klarer definiert werden. Der Bundesrat schlägt
folgende Begriffsdefinitionen vor, die sich zumindest in der Gesetzesbegründung
wiederfinden sollten:
Instrument Zweck
Freihaltung
Aus der Gesamtmenge der verfügbaren
Kapazität wird ein Teilkontingent dem
Zuteilungsverfahren vorenthalten, um
hiermit Anschlussanfragen außerhalb des
Zuteilungsverfahrens bedienen zu
können. Die Freihaltung ist nur zugunsten
der in § 17b Absatz 4 Satz 2 EnWG
definierten Anschlussvorhaben zulässig.
...
Schwellenwert
Vom Netzbetreiber festgelegte
Leistungsgrenze, bis zu der alle
Anschlussanfragen erfüllt werden können. Petenten,
deren Anfrage unterhalb des
Schwellenwertes liegt, müssen daher nicht an dem
Zuteilungsverfahren teilnehmen. Zu
diesem Zweck darf der Netzbetreiber ein
Kapazitätskontingent freihalten
Zuleitung
Verfahren, um im Fall einer
Kapazitätsknappheit die Verteilung der
vorhandenen Kapazität an die Anschlusspetenten
zu regeln
Priorisierung
Bevorzugung einzelner
Anschlusspetenten im Zuteilungsverfahren, abhängig von
der Ausgestaltung des konkreten
Verfahrens.
Anschlussreihenfolge
Steuerung der tatsächlichen Realisierung
der Netzanschlüsse.
Der in diesem Zusammenhang bereits im ursprünglichen Entwurf eingeführte
Begriff der Freihaltung soll hier klarer umrissen werden, um
Rechtsunsicherheiten in der praktischen Anwendung zu vermeiden. Zugleich werden die
Priorisierungstatbestände für Verteilernetzbetreiber konkretisiert und reduziert.
Eine zu weite Öffnung der möglichen Priorisierungen wäre nicht nur der
Rechtssicherheit sowie der praktischen Umsetzbarkeit des Verfahrens
abträglich, sondern würde im Ergebnis auch das erwünschte Ziel der Priorisierung
gefährden (bis zu dem Punkt, an dem nahezu jede Leistungsanfrage prioritär
behandelt werden könnte).
Die Freihaltung von Kapazitäten soll es dem Verteilernetzbetreiber
ermöglichen, in von Kapazitätsknappheit bedrohten Netzgebieten einen Teil der
verfügbaren Kapazität zurück- und somit einem Zuteilungsverfahren von
vornherein vorzuenthalten, um die fortgesetzte und ohne Zuteilungsverfahren
erfolgende Erfüllung von Anschlussbegehren in der Niederspannung (zur Erfüllung
der Anschlusspflicht nach § 18 EnWG) sowie von Anschlussbegehren der
allgemeinen Sicherheit und Ordnung und der Daseinsvorsorge gewährleisten zu
können.
Sofern es die individuelle Kapazitätssituation im jeweiligen Netzgebiet zulässt,
sollte es dem Netzbetreiber darüber hinaus möglich sein, einen Schwellenwert
(z. B. 3,5 oder 5 MVA) festzulegen, bis zu dem alle Anschlussbegehren
diskriminierungsfrei, ohne Priorisierung und ohne Zuteilungsverfahren erfüllt
werden können. Auch hierfür ist es folgerichtig, dem Netzbetreiber die
Freihaltung eines Teils seiner verfügbaren Kapazität zu ermöglichen. Andernfalls
müssten sämtliche Netzanschlussbegehren in allen Spannungsebenen aus-
...
nahmslos einem Zuteilungsverfahren unterworfen werden, auch wenn die
Kapazitätsknappheit beispielsweise erst ab der Hoch- oder der
Mittelspannungsebene besteht.
Für Anschlussbegehren oberhalb des Schwellenwertes sollte der
Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit erhalten, bei Vorliegen einer tatsächlichen oder
absehbaren Knappheit ein transparentes, angemessenes und
diskriminierungsfreies Zuteilungsverfahren anzuwenden. Die konkrete Ausgestaltung dieses
Verfahrens sollte – wie von der Bundesnetzagentur als Ergebnis der im
November 2024 gestarteten Konsultation (BK6-24-245) bestätigt – nicht gesetzlich
abschließend vorgegeben werden, sondern den jeweiligen
Verteilernetzbetreibern überlassen bleiben. Dies ist erforderlich, um den unterschiedlichen
Netzstrukturen, Ausbauzuständen und Ursachen von Kapazitätsengpässen
individuell Rechnung tragen zu können. Denkbar sind verschiedene Modelle wie
z. B. Reifegrad oder Repartierung. Innerhalb dieses Verfahrens kann der
Netzbetreiber einzelne Petenten in den im Gesetz genannten Fallgruppen
priorisieren. Länder und Kommunen sollen im Rahmen ihrer Befugnisse die
Möglichkeit erhalten, Vorgaben in Bezug auf die Priorisierung bzw. Kontingentierung
von Netzanschlüssen entsprechend der regionalen Gegebenheiten und Bedarfe
zu machen.
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, Absatz 3 – neu –
EnWG)*
Artikel 1 Nummer 8 § 17b ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 ist nach der Angabe
„Elektrizitätsversorgungsnetze,“ die Angabe „insbesondere unter Berücksichtigung der für
deren Deckung erforderlichen oder absehbaren Netzverstärkungs- und
Ausbaumaßnahmen, auch bezüglich bestehender oder geplanter
Netzverknüpfungspunkte, sowie der hierdurch erschließbaren zusätzlichen
Netzanschlusskapazität,“ einzufügen.
b) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Bedarfe von
Betreibern angrenzender oder nachgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze
gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig zu berücksichtigen, solange
ein Kapazitätsmangel nach § 17 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und der Betreiber
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 14 redaktionell zusammenzuführen
Wi
U
...
ein Zuteilungsverfahren bei tatsächlicher oder absehbarer
Kapazitätsknappheit anwendet. Dieser Vorrang entfällt auch nicht dadurch, dass die
Abnahme des Stroms erst durch Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des
Netzes oder von Netzverknüpfungspunkten möglich wird. Der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber muss die Maßnahmen, die zur Herstellung der
notwendigen Kapazitätserweiterung erforderlich sind, unverzüglich
einleiten und umsetzen.“
Begründung:
Eine steigende Anzahl an Ballungsräumen und Industrieregionen ist damit
konfrontiert, die Netzanschlussbegehren von Großabnehmern nicht mehr bedienen
zu können. Dies liegt maßgeblich an Kapazitätsengpässen an den
Netzverknüpfungspunkten zwischen Übertragungs- und Verteilnetz. Vorhandener Strom
kann so aus dem Übertragungsnetz nicht vollständig in die Verteilnetze
übertragen werden. Die Folge sind rationierte Netzanschlusskapazitäten und die
Einführung von Repartierungsverfahren, die die Ansiedlung und Entwicklung
energieintensiver Unternehmen, den Ausbau von Rechenzentren und anderen
zukunftsweisenden Infrastrukturen sowie zentrale gesellschaftliche
Transformationsprozesse etwa in den Bereichen Verkehr, Wirtschaft und
Wärmeversorgung akut gefährden. Die Sicherstellung ausreichender
Netzanschlusskapazitäten an den Schnittstellen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz ist also
eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Transformation der Industrie zur
Klimaneutralität, die Sicherung von Arbeitsplätzen und die
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Zu Buchstabe a:
Ein Anschlussbegehren sollte bei der Priorisierung nicht nur danach bewertet
werden, ob es am unmittelbar betroffenen Netzverknüpfungspunkt freie
Kapazität gibt, sondern auch danach, ob seine Realisierung einen Ausbau bzw. eine
Verstärkung nachgelagerter Netze erfordert und welche weiteren
Anschlussbegehren dadurch möglicherweise verdrängt oder auch ermöglicht werden.
Die tatsächliche Situation auf Verteilnetzebene stellt sich nämlich anders als
bei Übertragungsnetzen dar. Hier ist vor allem die verfügbare Netzleistung der
eigentliche Engpass. Die fortlaufend steigende Anzahl von
Kapazitätsengpässen bei Verteilnetzbetreibern muss auch in diesem geplanten Gesetzespaket
aufgegriffen und adressiert werden. Es dürfen an dieser Stelle nicht nur
Engpässe verwaltet werden, ohne eine Grundlage für deren Beseitigung zu
schaffen, sondern es muss jedenfalls eine Verknüpfung zu einer infrastrukturellen
Lösung hergestellt werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ÜNB u. a. die Bedarfe nachgelagerter
Verteilnetze für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren heranziehen können.
Die hier vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass dies insbesondere auch
unter Berücksichtigung der für deren Deckung erforderlichen oder absehbaren
...
Netzverstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, auch bezüglich bestehender oder
geplanter Netzverknüpfungspunkte, sowie der hierdurch erschließbaren
zusätzlichen Netzanschlusskapazität geschehen kann.
Ziel ist, dass beispielsweise die Auswirkungen des Anschlussbegehrens eines
Großabnehmers und das (daraus eventuell resultierende) Ausbauinteresse des
nachgelagerten Verteilnetzbetreibers, der diesen Betrieb versorgen möchte, als
Priorisierungskriterium berücksichtigt werden kann.
Zu Buchstabe b:
Eine Priorisierung von Netzanschlussbegehren soll daher nicht ausschließlich
anhand der Eigenschaften des jeweiligen Anschlussbegehrens erfolgen,
sondern auch deren Auswirkungen und Folgen für die Netzausbaupflichten nach
§ 11 f. EnWG berücksichtigen. Bei knapper Kapazität darf eine Priorisierung
vor allem nicht dazu führen, dass der notwendige Ausbau eines z. B.
städtischen Verteilnetzes faktisch verhindert oder aufgeschoben wird.
Die vorgeschlagene Ergänzung dient daher auch zur Vermeidung von
Kapazitätsblockaden: Ein größerer Anschluss auf höherer Netzebene könnte sonst
dazu führen, dass Kapazität in einem nachgelagerten Netzbereich gebunden oder
für andere Anschlüsse nicht mehr verfügbar ist.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll außerdem sichergestellt werden, dass
bei der Einführung der Priorisierungsplanung ein netzplanerischer
Zusammenhang hergestellt werden muss. Der Vorschlag unterstützt damit das Ziel des
Gesetzesentwurfs, Anlagenzubau und Netzausbau zu synchronisieren. Der
Netzausbau darf weder hinter der Priorisierung zurücktreten noch dazu führen,
dass bereits bestehende Ausbaupflichten zurückgestellt werden. Daher kann
nicht nur eine bloße Kenntnisnahme von Bedarfsprognosen genügen.
Dadurch, dass ein Vorrang für Bedarfe für angrenzende und nachgelagerte
Netze formuliert ist und dieser auch nicht entfällt, wenn Netzausbau
oder -verstärkungsbedarfe bestehen, soll sichergestellt werden, dass gerade
diese Maßnahmen zunächst verfolgt werden müssen und nicht als Begründung
für eine fehlende Möglichkeit der Zuteilung herangezogen werden können.
Eine entsprechende konkrete, daraus resultierende und unverzügliche
Ausbauverpflichtung wurde im letzten Satz vorgesehen.
Wenn ein Anschlussbegehren einen Netzausbau auslöst, der gleichzeitig
Kapazität für mehrere weitere Anschlussbegehren schafft, könnte so auf der anderen
Seite auch die entsprechende Ausbauvariante Vorrang erhalten. Dadurch
gelingt eine Verknüpfung in beide Richtungen.
...
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)*
In Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 ist nach der Angabe
„von“ die Angabe „Standorten und“ einzufügen.
Begründung:
Raumordnerisch werden in Landesentwicklungs- oder Regionalplänen nicht
nur Flächen, sondern auch Standorte vorgesehen, so beispielsweise
Vorrangstandorte für landes- und regionalbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen.
Um auch eine Berücksichtigung dieser Standorte bei der Priorisierung zu
ermöglichen, ist es aufgrund des abschließenden Charakters der Aufzählung in
§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E erforderlich, den Betriff
„Standorte“ in den Gesetzestext aufzunehmen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒
EnWG)**
Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 6 ist die Angabe „Bauleitplänen und“ durch die Angabe
„Bauleitplänen,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 7 ist die Angabe „Anschlussbegehren.“ durch die Angabe
„Anschlussbegehren und“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen:
„8. der Reifegrad von Anschlussbegehren.“
Begründung:
In Anlehnung an das seit 1. April 2026 von den Übertragungsnetzbetreibern
angewandte Reifegradverfahren ist als ein weiteres Kriterium für die
Priorisierung der Reifegrad von Netzanschlussbegehren vorzusehen. Dieses Kriterium
dient u. a. zur Berücksichtigung der Ernsthaftigkeit von beantragten
Netzanschlüssen.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 17, 18, 19 redaktionell zusammenzuführen
** bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 16, 18, 19 redaktionell zusammenzuführen
Wi
Wi
...
Eine explizite Erwähnung des Reifegrades in § 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E
sollte vorgenommen werden, da das Reifegradverfahren der
Übertragungsnetzbetreiber ein Instrument der Priorisierung darstellt, sodass es § 17b EnWG-E
anstelle des allgemeineren § 17a EnWG-E zuzuordnen ist. Zudem handelt es
sich bei Satz 3 um eine abschließende Aufzählung der möglichen Kriterien für
eine Priorisierung, deren bisherige Nummern den Reifegrad-Aspekt nicht
berücksichtigen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒ EnWG*
Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 6 ist die Angabe „Bauleitplänen und“ durch die Angabe
„Bauleitplänen,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 7 ist die Angabe „Anschlussbegehren.“ durch die Angabe
„Anschlussbegehren und“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen:
„8. Vorhaben von herausragender industriepolitischer Bedeutung, die von
der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Ländern bestimmt
worden sind, in deren Gebieten die Vorhaben verwirklicht werden
sollen.“
Begründung:
Die Priorisierung von Netzanschlussbegehren sollte auch die Möglichkeit
eröffnen, Vorhaben von besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort
Deutschland, die regionale Wertschöpfung sowie die Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. Die Verfügbarkeit eines
Netzanschlusses ist häufig ein entscheidender Faktor für Investitions- und
Standortentscheidungen. Die Ergänzung stärkt die wirtschaftspolitischen
Gestaltungsmöglichkeiten von Bund und Ländern bei der Umsetzung strategisch bedeutsamer
Projekte. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, auch Kapazitäten für derartige
Vorhaben vorzuhalten, die eine entsprechende Realisierung substantiiert
dargelegt haben.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 16, 17, 19 redaktionell zusammenzuführen
Wi
...
Das erforderliche Einvernehmen stellt sicher, dass dabei sowohl bundesweite
wirtschaftspolitische Ziele als auch die strukturpolitischen Interessen der
Länder berücksichtigt werden, in deren Gebiet die Vorhaben verwirklicht
werden sollen.
19. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 – neu –
EnWG)*
Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 3 Nummer 6 ist nach der Angabe „Bauleitplänen“ die Angabe
„sowie landesplanerische und strukturpolitische Zielsetzungen der Länder“
einzufügen.
b) Nach Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Bei der Festlegung der Grundsätze sind die betroffenen Länder
hinsichtlich ihrer landesplanerischen und strukturpolitischen Zielsetzungen
angemessen zu beteiligen.“
Begründung:
Die Verfügbarkeit ausreichender Netzanschlusskapazitäten entwickelt sich
zunehmend zu einem wesentlichen Standortfaktor für industrielle und
gewerbliche Investitionen. Bei knappen Netzanschlusskapazitäten können
Entscheidungen über die Priorisierung von Netzanschlussbegehren daher erhebliche
Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen und damit auf die
wirtschaftliche und strukturelle Entwicklung einzelner Regionen haben.
Die Länder tragen eine besondere Verantwortung für die Landes- und
Regionalentwicklung sowie für die Ausgestaltung ihrer Wirtschafts-, Industrie- und
Strukturpolitik. Sie verfügen zugleich über die erforderliche Kenntnis der
regionalen Entwicklungsziele und -bedarfe. Ihre strategischen Zielsetzungen,
insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung neuer industrieller und
gewerblicher Wertschöpfung, die Transformation bestehender Industriestandorte
sowie die Entwicklung strukturschwacher Regionen, sollten daher bei der
Priorisierung knapper Netzanschlusskapazitäten angemessen berücksichtigt werden
können.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 16, 17, 18, 21 redaktionell zusammenzuführen
Wi
...
Die bislang vorgesehene Berücksichtigung von Ausweisungen von Flächen in
Raumordnungs- oder Bauleitplänen greift insoweit zu kurz. Struktur- und
industriepolitisch bedeutsame Ansiedlungs- oder Transformationsvorhaben
lassen sich nicht in jedem Fall bereits abschließend aus bestehenden
Raumordnungs- oder Bauleitplänen ableiten. Insbesondere bei größeren
Ansiedlungsvorhaben kann die Verfügbarkeit eines leistungsfähigen Netzanschlusses
bereits in einer frühen Phase eine wesentliche Voraussetzung für die
Standortentscheidung sein.
Mit der Ergänzung wird deshalb klargestellt, dass neben förmlichen
planerischen Flächenausweisungen auch landesplanerische und strukturpolitische
Zielsetzungen der Länder als Kriterium bei der Entwicklung von Grundsätzen
zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren herangezogen werden können.
Die vorgesehene Beteiligung der betroffenen Länder stellt sicher, dass diese
Belange sachgerecht in die Entwicklung der Priorisierungsgrundsätze
einfließen können.
Hierdurch wird kein uneingeschränkter Vorrang einzelner Vorhaben oder
landespolitischer Zielsetzungen begründet. Die Priorisierung bleibt vielmehr an
die weiteren Kriterien des § 17b Absatz 1 EnWG-E sowie an die
Anforderungen eines transparenten, sachgerechten und diskriminierungsfreien
Netzanschlussverfahrens gebunden. Damit wird ein angemessener Ausgleich
zwischen energiewirtschaftlichen und netztechnischen Erfordernissen
einerseits und den berechtigten landes- und strukturpolitischen Belangen
andererseits gewährleistet.
20. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 17b Absatz 1
Satz 3 Nummer 6 EnWG-E dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung
von Netzanschlussbegehren neben der Ausweisung von Flächen in
Raumordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend konkretisierte, durch
raumordnerische vertragliche Vereinbarungen oder interkommunale Vereinbarungen
vorbereitete oder vereinbarte Flächenentwicklungen herangezogen werden
können.
Begründung:
§ 17b Absatz 1 EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die
Möglichkeit, im Rahmen der Vorgaben für die Netzanschlussverfahren bestimmte
Netzanschlussbegehren anhand der in Satz 3 genannten Kriterien zu
priorisieren. Dabei kann nach Satz 2 Zweck der Priorisierung auch das Freihalten von
U
...
Netzanschlusskapazitäten für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren
sein. Der Bundesrat begrüßt diese Möglichkeit, da hierdurch eine transparente
und diskriminierungsfreie Berücksichtigung gegenwärtiger als auch
zukünftiger, netz- und energiepolitisch besonders relevanter Anschlussbegehren
ermöglicht wird.
Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6
EnWG-E die Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen
als Priorisierungskriterium vorsieht. Damit wird der Raumordnungs- und
Bauleitplanung bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren angemessen
Rechnung getragen.
Das Kriterium sollte jedoch um solche Flächenentwicklungen ergänzt werden,
die noch nicht förmlich in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan
ausgewiesen sind, deren zukünftige Entwicklung aber bereits durch geeignete
raumordnerische oder interkommunale Vereinbarungen hinreichend konkret vorbereitet
oder vereinbart wurde.
Eine solche Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass
Flächenentwicklungen in der Praxis häufig stufenweise erfolgen und zwischen einer ersten
verbindlichen Verständigung der beteiligten Akteure und der förmlichen
Ausweisung in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ein erheblicher Zeitraum
liegen kann. So sieht § 14 ROG ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen zur
Koordinierung oder Verwirklichung raumordnerischer Entwicklungskonzepte
sowie zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen vor.
Durch eine solche raumordnerisch vertragliche oder interkommunale
Vereinbarung wird auch sichergestellt, dass Transparenz und Diskriminierungsfreiheit
der Priorisierung der Netzanschlussbegehren gewahrt bleiben und nicht
jedwede unverbindliche Absichtserklärung ausreichend ist.
Die Berücksichtigung eines solchen vorgelagerten Planungs- und
Abstimmungsstandes würde es ermöglichen, Netzanschlusskapazitäten frühzeitig für
absehbare und bereits vorbereitete Flächenentwicklungen einzuplanen.
Dadurch könnte die Priorisierung von Netzanschlussbegehren zielgerichteter,
flexibler und effizienter ausgestaltet und die Synchronisierung von
Flächenentwicklung und Netzausbau verbessert werden.
21. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 4 – neu – bis 6 – neu – EnWG)*
Nach Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 19 redaktionell zusammenzuführen
Wi
...
„Das Kriterium der Standortgebundenheit nach Satz 3 Nummer 7 ist bei der
Festlegung der Grundsätze für die Priorisierung zu berücksichtigen. Sehen die
Grundsätze eine Freihaltung von Netzanschlusskapazität nach Satz 2 vor, sollen
bei der Entscheidung über die Freihaltung insbesondere die im Rahmen der
Marktabfrage für Großverbraucher gemeldeten zukünftigen Leistungsbedarfe
berücksichtigt werden. Bei der Freihaltung sind die Konkretisierung und
Realisierungswahrscheinlichkeit des erwarteten Netzanschlussbegehrens sowie die
Dauer der Freihaltung und deren regelmäßige Überprüfung zu berücksichtigen.“
Begründung:
Die Aufnahme der Standortgebundenheit von Anschlussbegehren in den
Kriterienkatalog des § 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E wird begrüßt. Sie ist
insbesondere für bestehende Industriestandorte von Bedeutung, an denen zusätzliche
Leistungsbedarfe infolge der Elektrifizierung und Dekarbonisierung von
Produktionsprozessen entstehen oder künftig entstehen können. Aufgrund
bestehender Produktionsanlagen und standortspezifischer Infrastrukturen können
entsprechende Anschlussbedarfe vielfach nicht an einen anderen Standort
verlagert werden.
Die Standortgebundenheit ist keine politische Ziel- oder
Prognoseentscheidung, sondern eine objektive tatsächliche Eigenschaft des jeweiligen
Anschlussvorhabens. Sofern sie besteht, beschränkt sie die Möglichkeit des
Anschlussnehmers, auf knappe Netzanschlusskapazitäten durch eine
Standortverlagerung zu reagieren. Bliebe sie bei der Priorisierung unberücksichtigt,
würden Anschlussbegehren mit unterschiedlicher räumlicher Flexibilität
insoweit gleichbehandelt. Die Standortgebundenheit ist daher bei der Festlegung
der Grundsätze für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren verbindlich zu
berücksichtigen.
Hiermit ist kein pauschaler Vorrang standortgebundener Anschlussbegehren
gegenüber anderen Anschlussbegehren verbunden. Auch wird die Gewichtung
der Standortgebundenheit gegenüber den weiteren Kriterien des § 17b Absatz 1
Satz 3 EnWG-E nicht vorgegeben. Vielmehr wird sichergestellt, dass die
Standortgebundenheit als eigenständiges sachliches Kriterium in die
Priorisierung einbezogen wird.
§ 17b Absatz 1 Satz 2 EnWG-E ermöglicht darüber hinaus die Freihaltung von
Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren.
Dieses Instrument ist insbesondere für zukünftige Leistungsbedarfe von
Großverbrauchern von Bedeutung, die aufgrund langfristiger Investitions- und
Transformationsvorhaben bereits absehbar sind, bevor ein konkretes
Netzanschlussbegehren vorliegt. Die im Rahmen der Marktabfrage für
Großverbraucher an die Übertragungsnetzbetreiber gemeldeten zukünftigen
Leistungsbedarfe sollen bei der Entscheidung über die Freihaltung von
Netzanschlusskapazität besonders berücksichtigt werden. Sie bilden hierfür eine wichtige
...
Erkenntnisgrundlage, um absehbare industrielle Leistungsbedarfe frühzeitig in
die Entscheidung einzubeziehen.
Die Freihaltung darf dabei nicht allein an die Meldung eines zukünftigen
Leistungsbedarfs anknüpfen. Maßgeblich sind auch die Konkretisierung und
Realisierungswahrscheinlichkeit des erwarteten Netzanschlussbegehrens. Die
Berücksichtigung der Dauer der Freihaltung und deren regelmäßige Überprüfung
ermöglichen es, die Freihaltung an die weitere Konkretisierung und
Entwicklung des erwarteten Anschlussbedarfs anzupassen.
22. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 2 Satz 2a – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Bei der Priorisierung in Elektrizitätsverteilnetzen sind lokale Kriterien in
besonderem Maße zu berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung des Vorhabens
für die essenzielle, ortsnotwendige Daseinsvorsorge.“
Begründung:
Bei der entsprechenden Anwendung der Priorisierungskriterien sind die
Besonderheiten der Netztopografien und sicherzustellende Bedarfe der
Verteilnetzbetreiber spezifischer zu berücksichtigen. Insbesondere muss bereits aus
dem Gesetzestext deutlicher hervorgehen, dass Netzanschlussbegehren, die der
Aufrechterhaltung oder Erweiterung wesentlicher Leistungen der
Grundversorgung dienen, hier zwecks öffentlicher Aufgabenwahrnehmung nicht in den
Hintergrund treten dürfen. Dies soll mit Blick auf jedes einzelne Kriterium
gelten. Daher ist der Punkt nicht als eines unter vielen Kriterien auszugestalten,
sondern stets als Gewichtungsfaktor mit in den Blick zu nehmen.
Bei der Formulierung auch der Legaldefinition sind gängige Formulierungen
des Bundesverfassungsgerichts und der Bundesnetzagentur einpflegt worden,
um die Einheitlichkeit der bisherigen Jurisdiktion und die darin vorherrschende
funktionale Ausgestaltung des Begriffes sicherzustellen. Durch die Gestaltung
als Regelbeispiel fungiert diese als Oberbegriff und verengt den lokalen
Ermessensspielraum nicht.
U
...
23. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG)
Der Bundesrat begrüßt, dass mit § 17b EnWG-E erstmals gesetzliche Kriterien
für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren geschaffen werden sollen. Die
Abkehr von einer rein zeitlichen Bearbeitungsreihenfolge kann dazu beitragen,
knappe Netzanschlusskapazitäten sachgerechter zu vergeben. Die vorgesehenen
Kriterien und ihre Anwendung bedürfen jedoch einer verbindlicheren
Ausgestaltung.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
sicherzustellen, dass
a) die Standortgebundenheit von Anschlussbegehren bei der Priorisierung
angemessen und verbindlich berücksichtigt wird, insbesondere bei
Elektrifizierungs-, Transformations- und Erweiterungsvorhaben an bestehenden
Gewerbe- und Industriebetrieben,
b) für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren in den Verteilernetzen ein
bundesweit einheitlicher, transparenter und diskriminierungsfreier Rahmen
geschaffen wird und
c) die Übertragungsnetzbetreiber den Anschluss und die
Kapazitätserweiterung nachgelagerter Verteilernetze an den Netzverknüpfungspunkten nicht
nachrangig behandeln, sofern andernfalls zentrale Entwicklungs-,
Infrastruktur-, Industrie- oder Energiewendevorhaben beeinträchtigt werden.
Der Bundesrat bittet darüber hinaus, zu prüfen, die allgemeinen Netzausbau-
und Anschlussverpflichtungen des Energiewirtschaftsgesetzes um eine
spezifische, verfahrens- und fristengebundene Pflicht zur bedarfsgerechten
Ertüchtigung von Netzverknüpfungspunkten zwischen Verteilernetz und vorgelagertem
Netz zu ergänzen.
Begründung:
§ 17b EnWG-E stellt sowohl die Einführung einer Priorisierung als auch die
Heranziehung der genannten Kriterien in das Ermessen der Netzbetreiber.
Damit ist nicht gewährleistet, dass die Standortgebundenheit industrieller
Vorhaben und die Bedarfe nachgelagerter Verteilernetze tatsächlich angemessen
berücksichtigt werden. Zugleich können Verteilernetzbetreiber
unterschiedliche Priorisierungsverfahren anwenden, wodurch je nach Netzgebiet
abweichende Anschlussbedingungen entstehen können.
Wi
...
Gerade industrielle Transformations- und Erweiterungsvorhaben können
regelmäßig nicht an einen anderen Standort ausweichen. Auch ausreichende
Kapazitäten innerhalb eines Verteilernetzes helfen nicht, wenn der
Netzverknüpfungspunkt zum vorgelagerten Netz nicht rechtzeitig ertüchtigt wird. Die
vorgesehenen Ermessensregelungen sind daher durch einen verbindlicheren
Priorisierungsrahmen und eine verfahrens- und fristengebundene Ertüchtigung
der Netzverknüpfungspunkte zu ergänzen.
24. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG)
Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf mit Blick auf die Priorisierung von
Netzanschlussbegehren und insbesondere § 17b EnWG-E. Durch die
Neuregelung wird ein übergeordnetes Instrument geschaffen, das eine einheitliche und
chancengleiche Behandlung von Netzanschlussbegehren im gesamten
Bundesgebiet ermöglichen kann. Zugleich erkennt der Bundesrat bei der Ausgestaltung
der Regelung noch Änderungs- und Ergänzungsbedarf. Der Bundesrat fordert
daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgende Änderungen und
Ergänzungen zu berücksichtigen:
a) In § 17b EnWG-E ist für Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber
gleichermaßen ein klarer und verbindlicher Rechtsrahmen für die Priorisierung von
Netzanschlussbegehren sowie die Freihaltung von
Netzanschlusskapazitäten zu schaffen, sodass ein transparentes, diskriminierungsfreies und
rechtssicheres Verfahren gewährleistet werden kann.
b) In der Priorisierung von Netzanschlussbegehren liegt eine große Chance für
den Wirtschaftsstandort Deutschland. Daher ist bei der Priorisierung von
Netzanschlussbegehren auch die volkswirtschaftliche Bedeutung des
jeweiligen Vorhabens zu berücksichtigen. Insbesondere Vorhaben, die
unmittelbar zur industriellen Transformation, zur Dekarbonisierung sowie zur
Sicherung und Stärkung der Wertschöpfung in Deutschland beitragen,
sollten vorrangig berücksichtigt werden.
c) § 17b EnWG-E ist dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung von
Netzanschlussbegehren neben der Ausweisung von Flächen in
Raumordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend konkretisierte
Flächenentwicklungen berücksichtigt werden können, die durch raumordnerische Verträge
oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitet oder vereinbart sind.
Wi
U
...
Damit soll insbesondere ermöglicht werden, die Freihaltung von
Netzanschlusskapazitäten als Anreizinstrument für Ansiedlungen zu nutzen.
d) Die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber sind in § 17b EnWG-E
gesetzlich zu verpflichten, nach einheitlichen und transparenten Vorgaben einen
diskriminierungsfreien Regelungsmechanismus für die Freigabe von
Netzanschlusskapazitäten vorzusehen, die über einen angemessenen Zeitraum
hinaus für ein Netzanschlussbegehren freigehalten werden, obwohl
absehbar ist, dass das zugrunde liegende Vorhaben nicht oder nicht in dem
erforderlichen Umfang realisiert wird.
e) Die in § 17b EnWG-E vorgesehene Berücksichtigung der
Standortgebundenheit von Netzanschlussbegehren ist dahingehend zu konkretisieren und
zu stärken, dass Möglichkeiten für einen vorrangigen Netzanschluss von
standortgebundenen, insbesondere an Industriestandorte gebundenen, sowie
strategisch bedeutsamen Projekten geschaffen werden. Andernfalls droht
für standortgebundene Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil gegenüber
neuen Ansiedlungsvorhaben, die ihren Standort gezielt nach der
Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten und geeigneten Flächen auswählen
können. Insbesondere in bereits dicht besiedelten und baulich weitgehend
ausgeschöpften Gebieten bestehen für standortgebundene Unternehmen häufig
keine vergleichbaren Ausweichmöglichkeiten.
f) Über die Regelungen zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren in § 17b
Absatz 1 EnWG-E hinaus sind eigenständige gesetzliche Vorgaben in § 17b
EnWG-E für transparente und einheitliche Verfahren zur Zuteilung von
Netzanschlusskapazitäten im Verteilernetz zu schaffen. Dabei sollen im
Verteilernetz grundsätzlich die für die Übertragungsnetzbetreiber geltenden
Kriterien und Verfahren entsprechend Anwendung finden. Soweit aufgrund
der Besonderheiten des Verteilernetzes abweichende Kriterien oder
Verfahren erforderlich sind, sind diese gesetzlich festzulegen.
g) Innerhalb der nach § 17b EnWG-E vorgenommenen Priorisierung ist das
nach § 17a EnWG-E von den Übertragungsnetzbetreibern zu entwickelnde
und von der Bundesnetzagentur zu bestätigende Verfahren verbindlich
anzuwenden. Die Zuteilung der verfügbaren Netzanschlusskapazität soll dabei
diskriminierungsfrei und anhand des Reifegrads der Vorhaben erfolgen, um
Vorhaben mit hoher Realisierungswahrscheinlichkeit möglichst schnell
...
einen Netzzugang zu ermöglichen. Entsprechendes gilt für das durch die
Verteilnetzbetreiber nach § 17f EnWG-E zu erarbeitende Verfahren zur
Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf soll das Netzanschlussverfahren neu ausgerichtet und
insbesondere für den Fall begrenzter Netzanschlusskapazitäten ein rechtlicher
Rahmen für eine Priorisierung von Netzanschlussbegehren geschaffen werden.
§ 17b EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit,
Grundsätze für die Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren
vorzusehen. Die Priorisierung kann dabei auch dem Zweck dienen,
Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren freizuhalten. Nach
der Begründung des Gesetzentwurfs soll dadurch insbesondere in Fällen
knapper oder absehbar knapper Netzanschlusskapazitäten eine bestmögliche
Verteilung der verbleibenden Kapazität ermöglicht werden. Zugleich soll die
Priorisierungsentscheidung nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien
erfolgen.
Der vorgesehene Rechtsrahmen sollte jedoch weiter konkretisiert und für
Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber gleichermaßen verbindlich ausgestaltet
werden. Angesichts der zunehmenden Konkurrenz um vorhandene
Netzanschlusskapazitäten bedarf es eines einheitlichen, transparenten und rechtssicheren
Verfahrens, das eine sachgerechte Priorisierung ermöglicht und zugleich
verhindert, dass einzelne Vorhaben durch eine langfristige Freihaltung von
Netzanschlusskapazitäten andere Vorhaben unangemessen zurückdrängen.
Bei der Priorisierung sollte neben den im Gesetzentwurf vorgesehenen
Kriterien auch die volkswirtschaftliche Bedeutung von Vorhaben berücksichtigt
werden. Insbesondere Vorhaben, die zur industriellen Transformation, zur
Dekarbonisierung sowie zur Sicherung und Stärkung der Wertschöpfung in
Deutschland beitragen, können für den Wirtschaftsstandort von besonderer
Bedeutung sein. Ebenso sollten hinreichend konkretisierte Flächenentwicklungen
berücksichtigt werden können, die durch raumordnerische Verträge oder
interkommunale Vereinbarungen vorbereitet oder vereinbart sind. Die Möglichkeit,
Netzanschlusskapazitäten für solche Entwicklungen freizuhalten, kann ein
geeignetes Anreizinstrument für Ansiedlungen in Deutschland darstellen.
Gleichzeitig bedarf es einer Regelung für den Fall, dass freigehaltene
Netzanschlusskapazitäten über einen angemessenen Zeitraum gebunden bleiben,
obwohl absehbar ist, dass das zugrunde liegende Vorhaben nicht oder nicht in
dem erforderlichen Umfang realisiert wird. Die Übertragungs- und
Verteilnetzbetreiber sollten daher gesetzlich verpflichtet werden, nach einheitlichen
und transparenten Vorgaben einen diskriminierungsfreien
Regelungsmechanismus für den Umgang mit solchen Kapazitäten zu schaffen. Damit soll
verhindert werden, dass Netzanschlusskapazitäten dauerhaft gebunden werden und
für andere, tatsächlich realisierungsfähige Vorhaben nicht zur Verfügung
...
stehen. Zugleich wird sichergestellt, dass der Umgang mit solchen Kapazitäten
nicht von unterschiedlichen, allein durch den jeweiligen Netzbetreiber
bestimmten Regelungen abhängt.
Darüber hinaus sollte die in § 17b EnWG-E bereits vorgesehene
Berücksichtigung der Standortgebundenheit von Netzanschlussbegehren konkretisiert und
gestärkt werden. Dies ist insbesondere für bereits bestehende Industriestandorte
von Bedeutung, deren Unternehmen ihren Standort nicht ohne Weiteres nach
der Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten und geeigneten Flächen
ausrichten können. Neue Ansiedlungsvorhaben können demgegenüber ihren
Standort von vornherein unter Berücksichtigung der vorhandenen
Netzanschlusskapazitäten und verfügbaren Flächen wählen. Gerade in bereits dicht
besiedelten und baulich weitgehend ausgeschöpften Gebieten kann dies zu
einem strukturellen Wettbewerbsnachteil für bestehende, standortgebundene
Unternehmen führen.
Darüber hinaus können strategisch bedeutsame Projekte für den
Wirtschaftsstandort Deutschland von besonderer Bedeutung sein und sollten daher
ebenfalls bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren berücksichtigt werden.
Die Aufnahme strategisch bedeutsamer Projekte als Kriterium in § 17b EnWG-
E trägt dazu bei, die Umsetzung solcher Vorhaben zu unterstützen und ihre
Realisierung nicht allein von der Reihenfolge des Eingangs von
Netzanschlussbegehren oder der allgemeinen Verfügbarkeit von
Netzanschlusskapazitäten abhängig zu machen.
Die Regelungen zur Priorisierung und zur Zuteilung von
Netzanschlusskapazitäten dürfen sich schließlich nicht auf die Übertragungsnetzebene beschränken.
Auch im Verteilernetz können begrenzte Netzanschlusskapazitäten zu einer
Konkurrenz verschiedener Netzanschlussbegehren führen. Daher bedarf es
auch dort transparenter und einheitlicher gesetzlicher Grundlagen für die
Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten. Die für die Übertragungsnetzbetreiber
geltenden Kriterien und Verfahren sollten dabei grundsätzlich auch im
Verteilernetz Anwendung finden. Soweit aufgrund der Besonderheiten des
Verteilernetzes Abweichungen erforderlich sind, sollten diese gesetzlich festgelegt
werden, um eine einheitliche und rechtssichere Anwendung zu gewährleisten.
Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Priorisierung sollte die konkrete
Zuteilung der verfügbaren Netzanschlusskapazität an der
Realisierungswahrscheinlichkeit der Vorhaben ausgerichtet werden. Das nach § 17a EnWG-E von den
Übertragungsnetzbetreibern zu entwickelnde und von der BNetzA zu
bestätigende Verfahren bietet hierfür den geeigneten Rahmen. Innerhalb dieses
Verfahrens sollte der Reifegrad der Vorhaben bei der Zuteilung der verfügbaren
Netzanschlusskapazität berücksichtigt werden. Eine verbindliche Anwendung
des Verfahrens innerhalb der nach § 17b EnWG-E vorgenommenen
Priorisierung kann dazu beitragen, die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten
diskriminierungsfrei solchen Vorhaben zuzuweisen, bei denen eine hohe
Realisierungswahrscheinlichkeit besteht.
...
25. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2 Satz 1 EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Betreiber von Übertragungsnetzen und
Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen der Umsetzung von Artikel 42 der
Richtlinie (EU) 2019/944 mit § 17b EnWG-E die ausdrückliche
Möglichkeit zur Priorisierung bei Netzanschlussbegehren erhalten. Der Bundesrat
erhofft sich von einer solchen Priorisierung einen Beitrag zu einer
optimalen Verteilung der (in Relation zur Nachfrage) knappen
Netzanschlusskapazität im Sinne von Systemdienlichkeit und Wertschöpfung.
b) Angesichts der erhofften positiven Effekte der Priorisierung bittet der
Bundesrat darum, die betreffenden Regelungen verbindlicher
auszugestalten. Dies betrifft insbesondere
aa) die Kann-Regelung für die Betreiber von Übertragungsnetzen zur
Anwendung von Grundsätzen für die Priorisierung (§ 17b Absatz 1
Satz 1 EnWG-E),
bb die Kann-Regelung für die Heranziehung der angegebenen Kriterien
(§ 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E),
cc) die Einräumung einer Anwendung der Grundsätze zur Priorisierung an
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (§ 17b Absatz 2 Satz 1
EnWG-E).
Begründung:
Eine stärkere Verbindlichkeit der Regelungen zur Priorisierung dürfte es
befördern, dass die von ihr erhofften positiven Effekte auf die Verteilung der
Netzanschlüsse bzw. deren gesamtgesellschaftliche Effizienz erzielt werden.
Gleichzeitig bieten die Vorgaben selbst nach verstärkter Verbindlichkeit noch
deutlichen Spielraum für die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur, um
beispielsweise eine sinnvolle Ausgestaltung und Gewichtung der Kriterien
vorzunehmen.
26. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 17b Absatz 1
Satz 3 Nummer 6 EnWG-E dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung
von Netzanschlussbegehren neben der Ausweisung von Flächen in Raum-
Wi
Wi
...
ordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend konkretisierte, durch
raumordnerische vertragliche Vereinbarungen oder interkommunale Vereinbarungen
vorbereitete oder vereinbarte Flächenentwicklungen herangezogen werden
können.
Begründung:
§ 17b Absatz 1 EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die
Möglichkeit, im Rahmen der Vorgaben für die Netzanschlussverfahren bestimmte
Netzanschlussbegehren anhand der in Satz 3 genannten Kriterien zu
priorisieren. Dabei kann nach Satz 2 Zweck der Priorisierung auch das Freihalten von
Netzanschlusskapazitäten für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren
sein. Der Bundesrat begrüßt diese Möglichkeit, da hierdurch eine transparente
und diskriminierungsfreie Berücksichtigung gegenwärtiger als auch
zukünftiger, netz- und energiepolitisch besonders relevanter Anschlussbegehren
ermöglicht wird.
Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6
EnWG-E die Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen
als Priorisierungskriterium vorsieht. Damit wird der Raumordnungs- und
Bauleitplanung bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren angemessen
Rechnung getragen.
Das Kriterium sollte jedoch um solche Flächenentwicklungen ergänzt werden,
die noch nicht förmlich in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan
ausgewiesen sind, deren zukünftige Entwicklung aber bereits durch geeignete
raumordnerische oder interkommunale Vereinbarungen hinreichend konkret vorbereitet
oder vereinbart wurde.
Eine solche Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass
Flächenentwicklungen in der Praxis häufig stufenweise erfolgen und zwischen einer ersten
verbindlichen Verständigung der beteiligten Akteure und der förmlichen
Ausweisung in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ein erheblicher Zeitraum
liegen kann. So sieht § 14 ROG ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen zur
Koordinierung oder Verwirklichung raumordnerischer Entwicklungskonzepte
sowie zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen vor.
Durch eine solche raumordnerisch vertragliche oder interkommunale
Vereinbarung wird auch sichergestellt, dass Transparenz und Diskriminierungsfreiheit
der Priorisierung der Netzanschlussbegehren gewahrt bleiben und nicht
jedwede unverbindliche Absichtserklärung ausreichend ist.
Die Berücksichtigung eines solchen vorgelagerten Planungs- und
Abstimmungsstandes würde es ermöglichen, Netzanschlusskapazitäten frühzeitig für
absehbare und bereits vorbereitete Flächenentwicklungen einzuplanen.
Dadurch könnte die Priorisierung von Netzanschlussbegehren zielgerichteter,
flexibler und effizienter ausgestaltet und die Synchronisierung von
Flächenentwicklung und Netzausbau verbessert werden.
...
27. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 17c Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe
„Mittelspannung“ die Angabe „sowie auf der Mittelspannungsebene“ einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Transparenz. Die Informationen können einen
besseren Überblick über die Zeiträume der Kapazitätsengpässe bieten und so
Projektplanungen für neue Anlagen, insbesondere Biogasanlagen, für
Anlagenbetreiber vereinfachen und effizienter gestalten. Da es insbesondere auf der
Mittelspannungsebene und bei Biogasanlagen viele Engpässe und
Anschlussfragen gibt, sollte auch auf dieser Ebene Transparenz hergestellt werden.
Dadurch können zudem Netzanfragen bei Netzbetreibern reduziert und die
Planung von Netzanschlüssen effizienter gestaltet werden.
28. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 6 ‒ neu ‒, Absatz 2 Satz 1,
1a ‒ neu ‒, Satz 2 bis 4 EnWG)
Artikel 1 Nummer 8 § 17c ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Absatz 1 Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Darstellungsweise und den
Detailgrad der geographischen Karte so zu wählen, dass hierdurch Dritten keine
konkreten Rückschlüsse auf sensible Netzstrukturen, insbesondere
Netzknoten, Umspannwerke oder andere kritische Infrastrukturkomponenten,
ermöglicht werden oder Sicherheitsrisiken begründet werden könnten.“
b) In Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung
von mindestens 135 Kilowatt“ durch die Angabe „ab der
Mittelspannungsebene“ zu ersetzen.
bb) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Berechtigung der Anfrage ist durch geeignete Unterlagen,
insbesondere einen Grundbuchauszug oder eine schriftliche
Einverständniserklärung des Eigentümers des Grundstücks, für das die
unverbindliche Netzanschlussauskunft eingeholt werden soll, nachzuweisen.“
Wi
Wi
...
cc) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die unverbindliche Netzanschlussauskunft ist insbesondere über
1. die Entfernung zu dem in der Luftlinie am nächsten gelegenen
Netzverknüpfungspunkt, der auch im Hinblick auf die
Spannungsebene geeignet ist, sowie
2. die Entfernung zu mindestens einem weiter entfernt liegenden
Netzverknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die
Spannungsebenen geeignet ist und über ausreichend Netzanschlusskapazität
für die angegebene Nennleistung verfügt,
zu erteilen.“
dd) In Satz 3 und 4 ist jeweils die Angabe „anzuzeigende“ durch die
Angabe „nächstgelegene“ zu ersetzen.
ee) In Satz 4 wird das Wort „anzuzeigende“ durch das Wort
„nächstgelegene“ ersetzt.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient dem Interessenausgleich zwischen der
Sicherheit der kritischen Infrastruktur und dem Transparenzbedürfnis der
Anschlusspetenten. Vor dem Hintergrund der gehäuften Anschläge auf kritische
Infrastruktur, insbesondere der mehrfachen Angriffe auf z. B. das Berliner
Stromnetz in den vergangenen zwölf Monaten, ist es entscheidend, dass die
Veröffentlichung der Kapazitätskarte Dritten keine Rückschlüsse auf sensible
Netzstrukturen (d. h. technische Assets der Netzbetreiber, insbesondere
Netzknoten, Umspannwerke oder andere kritische Infrastrukturkomponenten)
ermöglicht oder Sicherheitsrisiken begründen kann.
Der jeweilige Netzbetreiber sollte daher gehalten sein, selbst Darstellungsweise
und Detaillierungsgrad der Veröffentlichung so zu wählen, dass die
Kapazitätskarte sicherheitstechnisch unbedenklich gehalten ist und für die Petenten
dennoch einen informatorischen Mehrwert bietet. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass den Petenten durch das zusätzliche Instrument der
unverbindlichen Netzanschlussauskunft (§ 17d Absatz 2 EnWG-E) die Möglichkeit einer
konkreten, projektbezogenen Anfrage eröffnet wird und diese daher nicht
ausschließlich auf die Kapazitätskarte angewiesen sind.
Hinsichtlich der unverbindlichen Netzanschlussauskunft in § 17c Absatz 2
EnWG-E wird zunächst angeregt, diese auf Anfragen ab der
Mittelspannungsebene zu beschränken. Die Auskunft dürfte für Kunden in der
Niederspannungsebene aufgrund der weitaus geringeren Kosten nur geringe praktische
Bedeutung haben, potenziell aber hohen Arbeitsaufwand auf Seiten der Netz-
...
betreiber verursachen. Durch die klarere Formulierung werden sowohl
Einspeise- als auch Verbrauchskonstellationen umfasst.
Weiterhin erscheint es sowohl mit Blick auf die zur Bearbeitung notwendigen
personellen Ressourcen als auch als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme
notwendig, den Kreis der möglichen Anfragensteller weiter einzugrenzen. Als hierfür
geeignetes Kriterium wird vorgeschlagen, einen Grundbuchauszug bzw. eine
Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers zur Voraussetzung für
die Stellung der Anfrage vorzuschreiben. Dies hätte zur Folge, dass die
gestellten Anfragen bereits eine gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit aufweisen
und nicht lediglich „ins Blaue hinein“ oder zum Aufspüren der
Netzverknüpfungspunkte erfolgen.
Schließlich ist es abzulehnen, dass der Netzbetreiber in der unverbindlichen
Netzanschlussauskunft einen oder mehrere Netzverknüpfungspunkte konkret
benennen soll. Dies ist für den Petenten keine relevante Information und zudem
für den Netzbetreiber mit Sicherheitsrisiken verbunden. Es genügt, wenn der
Netzbetreiber die Entfernung zum nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt
angibt. Hieraus kann der Petent – insbesondere in Verbindung mit der
unverbindlichen Kostenschätzung – ausreichende Schlüsse hinsichtlich der
Finanzierbarkeit seines Vorhabens ziehen.
29. Zu Artikel 1 Nummer 16a – neu – (§ 44d – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen.
‚16a. Nach § 44c wird der folgende § 44d eingefügt:
„§ 44d
Gesetzliche Besitzeinweisung
(1) Mit der Feststellung eines Plans oder Erteilung einer
Plangenehmigung für eine Energieanlage gemäß § 3 Nummer 32 ist der
Vorhabenträger in den Besitz der für den Bau, die Inbetriebnahme und
den Betrieb sowie die Änderung oder Betriebsänderung nach
Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung benötigten Grundstücke
eingewiesen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der
Besitz entzogen und der Vorhabenträger Besitzer. Der Vorhabenträger
darf auf dem Grundstück die für die in Satz 1 genannten Zwecke
erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Rechte des Trägers des
Vorhabens und Pflichten der Eigentümer und Besitzer werden durch ent-
Wi
...
sprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-
Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt. Die
Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines
anderen Rechts am Grundeigentum für ein nach § 4 Absatz 1 Satz 1
der Sachenrechts-Durchführungsverordnung benötigtes Grundstück
bedarf der Einigung zwischen den Parteien. § 45 bleibt unberührt.
(2) Die Rechtswirkungen des Absatzes 1 treten ab Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder einer
Entscheidung nach § 44c ein, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer weigert,
dem Vorhabenträger das Grundstück unter Vorbehalt aller
Entschädigungsansprüche zu überlassen, sofern die erstmalige
Inanspruchnahme des Grundstücks bekanntgegeben wurde. Der Beginn der
Maßnahmen ist dem Eigentümer oder Besitzer mindestens zwei Wochen
vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch
Veröffentlichung auf der Internetseite der betroffenen Gemeinden, in denen das
Grundstück belegen ist, bekannt zu geben. Auf Antrag des
Betroffenen kann die Planfeststellungsbehörde die Rechtmäßigkeit der
Inanspruchnahme des Grundstücks überprüfen und die erforderlichen
Maßnahmen anordnen.
(3) Der Vorhabenträger hat für die durch die Besitzeinweisung
entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit
die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für
die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen
Rechts ausgeglichen werden. Die Entschädigung ist für den Zeitraum
ab erstmaliger Inanspruchnahme des jeweiligen Grundstücks bis zur
gütlichen Einigung zwischen dem Vorhabenträger und dem
Betroffenen über die Entschädigungshöhe bzw. bis zur Festsetzung der
Enteignungsentschädigung zu zahlen. Kommt eine Einigung über die
Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht
zuständige Enteignungsbehörde die Entschädigung auf Antrag des
Vorhabenträgers oder des Betroffenen fest. Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören. Für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die
Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
...
(4) Wird der festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die
Entscheidung zum vorzeitigen Beginn aufgehoben, ist der vorherige
Besitzer wieder in den Besitz eingewiesen. § 44b Absatz 6 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Für die Gewährleistung einer sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen
Energieversorgung müssen die hierfür erforderlichen Energieversorgungsnetze
beschleunigt errichtet werden. Verzögerungen bei der tatsächlichen
Inanspruchnahme einzelner Grundstücke können dabei zu einem erheblichen
Zeitverzug des Gesamtvorhabens führen. Dies ist in der Praxis gerade bei
linienförmigen Vorhaben regelmäßig der Fall, bei denen die bauliche Umsetzung auf
eine Vielzahl von Grundstücken angewiesen ist und einzelne fehlende Flächen
den Beginn oder die Fortführung zusammenhängender Bauabschnitte
verhindern können.
Die tatsächliche Inanspruchnahme eines Grundstücks ist grundsätzlich von
einer gesonderten Einigung mit dem Eigentümer oder Besitzer oder – soweit
die Voraussetzungen hierfür vorliegen – von einer gesonderten hoheitlichen
Entscheidung abhängig. Sofern es einer hoheitlichen Entscheidung in Form
einer Besitzeinweisung bedarf, führt dies trotz Vorliegens eines bestandskräftig
oder sofort vollziehbar planfestgestellten oder plangenehmigten
Infrastrukturvorhabens zu einem weiteren, verzögernden Verfahren und nimmt in
erheblichen Maßen die für Enteignung und Besitzeinweisung zuständigen
Landesbehörden in Anspruch.
Mit der vorgeschlagenen Einführung eines § 44d wird die Besitzeinweisung in
das Planfeststellungsverfahren bzw. Plangenehmigungsverfahren integriert und
ein gesondertes Besitzeinweisungsverfahren vermieden. Dies ist auch unter
dem Gesichtspunkt folgerichtig, dass mit einem Planfeststellungsbeschluss
oder einer entsprechenden Plangenehmigung die betroffenen Grundstücke
konkretisiert und das Eigentumsrecht an ihnen abgewogen wurde und eine
enteignungsrechtliche Vorwirkung festgestellt worden ist. Mit diesem Zeitpunkt
besteht eine hinreichend verfestigte Grundlage für die tatsächliche
Inanspruchnahme derjenigen Grundstücke, die für die Durchführung des planfestgestellten
bzw. plangenehmigten Vorhabens benötigt werden. Dies bedeutet, dass eine
Eigentumsbeschränkung für ein Vorhaben grundsätzlich zulässig ist, die
nachfolgende Enteignungsbehörde an diese Entscheidung gebunden ist und das
„Ob“ nicht mehr prüfen muss. Selbiges kann folgerichtig auch für die
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c nach der dortigen summarischen
Prüfung und Prognose angenommen und geregelt werden. Eine Nichtregelung
für den vorzeitigen Beginn würde diesen entwerten und der gesetzgeberischen
Wertung seiner Normierung systematisch widersprechen.
...
Die gesetzliche Besitzeinweisung betrifft ausschließlich den Be-sitz. Sie
bewirkt weder eine Übertragung des Eigentums noch die endgültige Begründung
oder Übertragung eines sonstigen dinglichen Rechts am Grundstück. Die
eigentumsrechtliche Sicherung des Vorhabens bleibt vielmehr der
einvernehmlichen Vereinbarung oder den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren,
insbesondere dem Enteignungsverfahren nach § 45, vorbehalten.
30. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 118 Absatz 8 Satz 1, 3 – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 18 § 118 Absatz 8 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „den hierzu zugehörigen“ ist durch die Angabe „die
dazugehörigen“ zu ersetzen.
bb) Die Angabe „mindestens drei“ ist durch die Angabe „die drei“ zu
ersetzen.
cc) Die Angabe „darunter der Verknüpfungspunkt mit der kürzesten
Entfernung zum geplanten Standort“ ist durch die Angabe „und die dem
geplanten Standort jeweils am nächsten liegen“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Für Netzanschlussvorhaben im Sinne dieses Absatzes ist § 8 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“
Begründung:
Die im Gesetzentwurf erstmals vorgesehene spezifische Regelung für den
Stromanschluss von Mobilfunkstandorten ist zu begrüßen, bleibt allerdings
hinter dem erforderlichen Regelungsumfang zurück und greift insbesondere
den Regelungsgehalt des im Referentenentwurf des TKG-Änderungsgesetzes
2026 vorgesehenen, im Kabinettsentwurf jedoch gestrichenen § 134a TKG
nicht auf.
Die Privilegierung ist sachlich geboten: Die bis Ende 2029 zu erfüllende
Flächenversorgungsauflage der Bundesnetzagentur von 99,5 Prozent erfordert
Standorte im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, die wegen ihres geringen
Leistungsbedarfs regelmäßig nicht mit anderen bspw. industriellen
Anschlussvorhaben konkurrieren. Verzögerungen resultieren meist aus begrenzten Bau-
Wi
...
und Umsetzungskapazitäten der Netzbetreiber und nicht aus fehlender
Netzkapazität. Besonders betroffen sind ländlich geprägte Flächenländer, in denen
viele Außenbereichsstandorte auf Netzbetreiber treffen, deren Kapazitäten
bereits durch den EE-Zubau stark ausgelastet sind – ohne Priorisierung reihen
sich Mobilfunkstandorte dort nachrangig ein, sodass gerade unzureichend
versorgte Regionen zurückfallen.
In Satz 1 wird daher eine Präzisierung der Auswahlpflicht vorgeschlagen. Nach
der Entwurfsfassung genügt der Netzbetreiber seiner Pflicht bereits, wenn er
drei technisch geeignete Netzverknüpfungspunkte benennt, sofern der
nächstgelegene darunter ist. Die Auswahl der beiden weiteren Punkte steht in seinem
Belieben und kann auch faktisch ungeeignete, weit entfernte Punkte umfassen.
Der Auskunftsanspruch läuft insoweit teilweise ins Leere. Die vorgeschlagene
Formulierung stellt klar, dass die drei dem geplanten Standort jeweils
nächstgelegenen und technisch geeigneten Netzverknüpfungspunkte mitzuteilen sind.
Der vorgeschlagene Satz 3 begründet einen Anspruch auf vorrangigen
Anschluss. Die bloße Benennung möglicher Anschlusspunkte führt nicht dazu,
dass ein Standort tatsächlich schneller angeschlossen wird; es fehlen ein
Anspruch auf vorrangige und unverzügliche Herstellung, ein verbindlicher
Realisierungszeitplan sowie ein detaillierter Kostenvoranschlag. Die Verweisung auf
das etablierte Priorisierungsregime des § 8 EEG schließt diese Lücke, ohne ein
eigenständiges Parallelverfahren zu schaffen.
31. Zu Artikel 1 Nummer 19a ‒ neu ‒ (§ 118 Absatz 10 ‒ neu ‒ EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen:
,19a. § 118 Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
„(10) Für Verfahren zur Bearbeitung, Priorisierung oder Zuteilung
von Netzanschlusskapazitäten an das Übertragungsnetz, die vor dem
Inkrafttreten des § 17a in der ab dem [Datum des Inkrafttretens]
geltenden Fassung eingeleitet wurden, gilt § 17 in der bis dahin geltenden
Fassung fort. Solche Verfahren können nach den zum Zeitpunkt ihrer
Einleitung geltenden Verfahrensregeln abgeschlossen werden. Die
Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen, Priorisierungsentscheidungen,
Kapazitätszuordnungen und Netzanschlusszusagen, die auf Grundlage
dieser Verfahrensregeln erfolgen, wird durch die §§ 17a und 17b nicht
berührt.“ ‘
Wi
...
Begründung:
Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift dient der Sicherstellung von
Kontinuität und Rechtssicherheit im Netzanschlussverfahren. Die
Übertragungsnetzbetreiber haben bereits vor Inkrafttreten der §§ 17a und 17b EnWG-E ein
Verfahren zur transparenten und diskriminierungsfreien Bearbeitung
konkurrierender Netzanschlussbegehren entwickelt und angewandt. Solche bereits
eingeleiteten Verfahren sollen durch das Inkrafttreten der Neuregelung weder
unterbrochen noch neu begonnen werden müssen. Die Vorschrift stellt klar, dass
Verfahren, die vor Inkrafttreten der Neuregelung eingeleitet wurden, nach den
bei Verfahrensbeginn geltenden Regeln beendet werden können. Die §§ 17a
und 17b EnWG-E regeln die zukünftige Ausgestaltung und behördliche
Bestätigung von Netzanschlussverfahren für das Übertragungsnetz. Sie bezwecken
keine nachträgliche Änderung der rechtlichen Anforderungen an bereits
laufende Verfahren.
32. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4, 5 EEG)
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
„Netzbetreiber können die Kosten nach § 17 < … weiter wie Vorlage
Satz 3 … >.“ ‘
Begründung:
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a soll u. a. den Anspruch auf Netzanschluss für
bestimmte erneuerbare Energieanlagen (Solaranlagen des ersten Segments und
Windenergieanlagen an Land) einschränken. Mit dem Änderungsvorschlag soll
auf die Einführung der Sätze 4 und 5, die den Anspruch auf Netzanschluss für
bestimmte erneuerbare Energieanlagen einschränken, verzichtet werden. Die
Einführung des neuen Satz 3 (Kostenanrechnung bei Einspeisenetzen) soll
nicht verhindert werden.
Für Solaranlagen des ersten Segments nach § 3 Nummer 41a EEG (=
Freiflächen-PV-Anlagen) und Windenergieanlagen an Land würde der Anspruch
auf Netzanschluss nur noch bestehen, wenn die Anlage ihre maximale
Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt begrenzen würde:
- Solaranlagen des ersten Segments: 70 Prozent der installierten Leistung
- Windenergieanlagen an Land: 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor der
Windenergieanlage überstrichenen Fläche
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 33,
34, 35)
...
Diese Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung soll flächendeckend,
dauerhaft und unabhängig von den verfügbaren Netzkapazitäten gelten. Vor dem
Hintergrund, dass von der geplanten Regelung insbesondere Anlagen betroffen
wären, die grundsätzlich steuerbar sind und entsprechend flexibel auf die
Netzsituation reagieren könnten, ist diese dauerhafte Begrenzung
unverhältnismäßig.
In bestimmten Regionen kann eine Wirkleistungsbegrenzung sinnvoll sein.
Dies ist aber einzelfallabhängig und kann, falls notwendig, über flexible
Netzanschlussvereinbarungen geregelt werden.
Die Regelung soll für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen
werden, gelten. Vorhaben wurden unter der Prämisse einer möglichen
Einspeisung von 100 Prozent der installierten Leistung geplant, finanziert und
genehmigt. Es ist zu befürchten, dass durch eine derart signifikante Änderung der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen diese Vorhaben nicht mehr realisiert
werden können. Dies untergräbt massiv den Bestands- und Vertrauensschutz.
33. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG)*
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe
„1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2030“ zu ersetzen.
Begründung:
Für die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Wirkleistungsbeschränkung
bedarf es einer angemessenen Übergangszeit, um den Vertrauensschutz für
bereits genehmigte oder weit fortgeschrittene Projekte zu gewährleisten.
Entsprechend sollte die Regelung erst für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2030
angeschlossen werden, Anwendung finden.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 32
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 34)
...
34. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG)
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „2027“
durch die Angabe „2028“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung schafft eine Übergangsregelung für Anlagen,
die im Jahr 2027 in Betrieb gehen sollen. Ohne Übergangsregelung ist
angesichts der möglichen wirtschaftlichen Folgen nicht gesichert, dass Anlagen im
Jahr 2027 gebaut und angeschlossen werden können, denn die Kalkulationen
beruhen auf anderen Grundlagen. Auch die Netzbetreiber müssen die
erforderlichen Voraussetzungen schaffen und neue Regelungen in ihre
organisatorischen Abläufe einbinden. Eine Verschiebung um ein Jahr zum Stichtag
1. Januar 2028 ist geboten.
35. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG)*
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 4 ist nach der Angabe
„Satz 1“ die Angabe „in kapazitätslimitierten Netzgebieten nach § 14 Absatz 1d
des Energiewirtschaftsgesetzes“ einzufügen.
Begründung:
Der Vorschlag begrenzt die in § 8 Absatz 1 Satz 4 EEG-E intendierte
Begrenzung der Wirkleistung für den Netzanschluss auf kapazitätslimitierte
Netzgebiete im Sinne des § 14 Absatz 1d EnWG-E. Außerhalb kapazitätslimitierter
Netzgebiete bleibt der Anschlussvorrang der Erneuerbaren Energien
uneingeschränkt erhalten.
Das Instrument der systemdienlichen Anschlussleistung wurde entwickelt und
vorgeschlagen als Alternative zu der Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete.
Die Wechselwirkungen beider Instrumente bleiben unklar. Auch ist die
Herleitung und Begründung des Wertes von 280 Watt je Quadratmeter der vom
Rotor der Windenergieanlage überstrichenen Fläche je Anlage nicht
nachvollziehbar. Eine Folgenabschätzung des Instrumentes ist unabdingbar. Es sollte
bis dahin jedenfalls nicht außerhalb der kapazitätslimitierten Gebiete
angewandt werden.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 34 redaktionell zusammenzuführen
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32,
33)
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32)
...
36. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 6 – neu – bis 8 – neu –
EEG)
Nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 5 sind die folgenden
Sätze einzufügen:
„Für Anlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 genehmigt oder
rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind oder deren Errichtung bis zu
diesem Zeitpunkt unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen beantragt
worden ist, besteht der Anspruch auf Netzanschluss nach Satz 1 ohne die
Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung nach Satz 4. Dies gilt
auch für den Fall eines vollständigen Austauschs von Windenergieanlagen bei
einem Repowering im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die
Genehmigung zum vollständigen Austausch erteilt oder der vollständige
Austausch unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt worden ist.
Satz 5 ist auf Anlagen nach Satz 6 und Satz 7 nicht anzuwenden.“
Begründung:
Nach der bisherigen Formulierung des § 8 Absatz 1 Satz 4 EEG-E ist für die
Anwendung der neuen Wirkleistungsbegrenzung allein maßgeblich, ob der
Netzanschluss der Anlage ab dem 1. Januar 2027 erfolgt. Damit können auch
bereits genehmigte, weit fortgeschrittene oder vollständig beantragte Vorhaben
sowie Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2026 ein Genehmigungsantrag
unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen gestellt worden ist, unter
die neue Begrenzung fallen, wenn der Netzanschluss erst ab dem
1. Januar 2027 hergestellt wird.
Die Planung und Genehmigung von Erneuerbare-Energien-Anlagen nimmt
regelmäßig mehrere Jahre in Anspruch und erfordert bereits vor dem
Netzanschluss erhebliche Investitionen und verbindliche wirtschaftliche sowie
technische Dispositionen. Den Zeitpunkt des Netzanschlusses können die
Vorhabenträger zudem nicht allein beeinflussen. Eine allein an diesen Zeitpunkt
anknüpfende Übergangsregelung trägt dem schutzwürdigen Vertrauen in die
bei Beginn und Verfestigung der Projektplanung geltenden
Netzanschlussbedingungen daher nicht hinreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Begrenzung der maximalen
Wirkleistungseinspeisung dauerhaft und unabhängig von einem konkreten Kapazitätsengpass am
Netzverknüpfungspunkt gelten soll.
Wi
...
Die vorgeschlagene Änderung vermeidet eine nachträgliche Entwertung bereits
verfestigter Planungen und stärkt damit die Planungs- und
Investitionssicherheit. Sie trägt zugleich dazu bei, dass genehmigte oder weit fortgeschrittene
Vorhaben nicht aufgrund nachträglich geänderter Netzanschlussbedingungen
verzögert oder gefährdet werden.
Die ausdrückliche Einbeziehung des vollständigen Austauschs von
Windenergieanlagen im Rahmen eines Repowerings stellt klar, dass der
Bestandsschutz auch für Vorhaben gilt, für die bis zum 31. Dezember 2026 eine
Änderungsgenehmigung nach § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erteilt oder unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt
worden ist. Dadurch werden Zweifel vermieden, ob solche
Änderungsgenehmigungsverfahren von der allgemeinen Bezugnahme auf die beantragte
Errichtung einer Anlage erfasst werden. Die Nichtanwendung des § 8 Absatz 1 Satz 5
EEG-E stellt ferner sicher, dass die von der Wirkleistungsbegrenzung
ausgenommenen Anlagen bei einem gemeinsam genutzten Netzverknüpfungspunkt
nicht mittelbar in die anlagenübergreifende Begrenzung einbezogen werden.
37. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 2, § 8a EEG):
a) Der Bundesrat begrüßt, dass in § 8 Absatz 2 EEG-E das Recht auf
„Überbauung“ ausdrücklich im Gesetz verankert werden soll.
b) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Gesetzentwurf das Potenzial
flexibler Netzanschlussvereinbarungen nach § 8a EEG zur effizienteren
Nutzung bestehender Netzkapazitäten noch nicht hinreichend ausschöpft.
c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
inwiefern die rechtlichen Rahmenbedingungen für flexible und
gemeinschaftlich nutzbare Netzanschlüsse weiterentwickelt werden können.
Insbesondere sollten die gemeinsame Nutzung bestehender
Netzanschlusskapazitäten durch mehrere, technologisch unterschiedliche Erzeugungsanlagen, die
Nachnutzung freiwerdender Anschlusskapazitäten sowie eine verbesserte
Transparenz über verfügbare Anschlussmöglichkeiten ermöglicht werden.
Zugleich sollte die Pflicht des Netzbetreibers zur Abgabe eines Angebots
flexibler Netzanschlussvereinbarungen normiert und regulatorisch
sichergestellt werden, dass eine Ablehnung grundsätzlich nur aus nachweisbaren
technischen Gründen erfolgen kann.
Wi
...
d) Der Bundesrat erachtet es als zielführend, das Instrument der flexiblen
Netzanschlussvereinbarung zu optimieren, um bestehende Netzkapazitäten
effizienter zu nutzen, zusätzliche Erneuerbare Erzeugungskapazitäten
zeitnah anzuschließen und den erforderlichen Netzausbau auf das erforderliche
Maß zu beschränken.
Begründung:
Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert eine möglichst effiziente
Nutzung der vorhandenen Netzanschlusskapazitäten. Insbesondere an
Netzverknüpfungspunkten, an denen die verfügbare Netzkapazität für die vollständige
Einspeiseleistung neuer Anlagen nicht ausreicht, können flexible und
gemeinschaftlich genutzte Netzanschlüsse dazu beitragen, zusätzliche Erneuerbare
Erzeugungskapazitäten zeitnah anzuschließen und bestehende Netzstrukturen
besser auszulasten.
Eine Weiterentwicklung des Instruments der flexiblen
Netzanschlussvereinbarung kann damit einen Beitrag leisten, Anschlusshemmnisse abzubauen und
den Netzausbau sinnvoll zu ergänzen, ohne die Erfordernisse eines
bedarfsgerechten Netzausbaus zu ersetzen. Voraussetzung hierfür sind transparente und
verlässliche Rahmenbedingungen und organisatorische Kapazitäten bei den
Netzbetreibern, um entsprechende Anschlusslösungen auch in der Praxis
zeitnah umsetzen zu können.
38. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 8 Absatz 4 EEG)
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 118 Absatz 9 EnWG)
Artikel 1 Nummer 19 ist zu streichen.
Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d (§ 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 EEG)
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 ist durch die
folgenden Nummern 5 und 6 zu ersetzen:
„5. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen
Informationen, sowie
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 39)
...
6. den Hinweis, ob der ermittelte Netzverknüpfungspunkt in einem
kapazitätslimitierten Netzgebiet nach § 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes
liegt.“
Begründung:
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c legt die rechtliche Grundlage für den
erzwungenen Verzicht auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 in
Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 EnWG für Betreiber von EE-Anlagen in
kapazitätslimitierten Netzen und sollte daher gestrichen werden.
Der sogenannte Redispatchvorbehalt (= Verzicht auf Anteile des finanziellen
Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 EnWG), der in kapazitätslimitierten Netzen
eingeführt werden soll, ist ein erhebliches Risiko für den notwendigen Ausbau
der erneuerbaren Energien. Der geplante erzwungene Verzicht entzieht den
Projekten die Planungssicherheit und damit die Finanzierungsgrundlage. Die
Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung von EE-Projekten wird
erschwert und künstlich verteuert. Hierdurch kommt es zu höheren
Stromgestehungskosten für erneuerbare Energien, was den preissenkenden Effekt
erneuerbarer Energien abschwächt. Dies kann zu geringeren Ausbauzahlen und
höheren Energiekosten führen, was den Zielen der Energiewende und der
Reduzierung von Treibhausgasemissionen entgegenwirkt.
Artikel 1 Nummer 19 regelt die Evaluierung der Auswirkung des Redispatch-
Vorbehaltes und würde entsprechend ins Leere laufen, wenn dieser gestrichen
wird.
Bei der Änderung in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d handelt es sich um eine
redaktionelle Folgeänderung.
39. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 8 Absatz 4 Satz 5, 6 EEG)
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 8 Absatz 4 Satz 5 und 6 ist zu streichen.
Begründung:
In § 8 Absatz 4 Satz 5 EEG-E ist eine einmalige Verlängerung des Verzichts
auf Redispatchentschädigungen vorgesehen. Die Verlängerung tritt kraft
Gesetzes oder aufgrund einer entsprechenden Klausel im Vertrag nach § 8
Absatz 4 Satz 3 EEG-E ein. Die Verlängerung greift nach § 8 Absatz 4 Satz 6
EEG-E jedoch nicht, wenn der Netzbetreiber den nicht vollzogenen
Netzausbau zu verschulden hat.
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3,
38)
...
Die Verlängerung des Verzichts auf Redispatchentschädigungen ist aus Sicht
des Bundesrates abzulehnen. Die drohende Verlängerung erschwert die
Finanzierbarkeit Erneuerbarer Energien über Gebühr, da letztlich mit einer
Verlängerung kalkuliert werden muss. Der Bundesrat hält eine Begrenzung des
Verzichts auf Redispatchentschädigungen auf bis zu sechs Jahre ohne
Verlängerung für sachgerecht.
Aus Sicht des Bundesrates ist insbesondere die Verlängerungsbedingung in § 8
Absatz 4 Satz 6 EEG-E abzulehnen. Das zivilrechtliche Verhältnis
Anlagenbetreiber – Netzbetreiber sollte nach Auffassung des Bundesrates nicht durch
ein Verschuldenskriterium belastet werden. In der Praxis dürfte es häufig
schwierig zu klären sein, ob Verzögerungen beim Netzausbau vom
Netzbetreiber zu verantworten sind. Die Verantwortung von Netzbetreibern für
Versäumnisse beim Netzausbau sollte primär im Verhältnis Netzbetreiber –
Regulierungsbehörde geklärt werden. Die durch den Bund angekündigten Kriterien für
eine praktikable Anwendung dürften diese Problematik allenfalls mildern, aber
nicht lösen
40. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 17 Satz 5 EEG)
In Artikel 2 Nummer 4 § 17 Satz 5 ist die Angabe „sollen“ durch die Angabe
„sind“ und die Angabe „vermieden werden“ durch die Angabe
„auszuschließen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass der Bundeshaushalt durch
Einspeisentgelte nicht belastet wird, indem die Bundesnetzagentur den
Auswirkungen auf den Finanzierungsbedarf nach § 4 Nummer 1 EnFiG soweit wie
möglich Rechnung zu tragen hat und Auswirkungen auf den
Finanzierungsbedarf nach § 4 Nummer 1 EnFiG nicht nur vermieden werden sollen, sondern
auszuschließen sind.
41. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§17 EEG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass Baukostenzuschüsse für Erzeuger, auch
regional differenzierte, einem netzdienlichen Ausbau der Erneuerbaren
Energien zuträglich sind.
Wi
U
Wi
...
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Möglichkeit pauschalierter
Baukostenzuschüsse der Flexibilisierung von Netzen entgegenstehen können, soweit
bei steuerbaren Anlagen, wie insbesondere Biogasanlagen, auf die
installierte Leistung abgestellt wird. Dies kann zu unverhältnismäßig hohen
Baukostenzuschüssen für Biogasanlagen mit hoher installierter Leistung führen,
obwohl diese gerade der Flexibilisierung dienen soll.
c) Der Bundesrat bittet, Baukostenzuschüsse so auszugestalten, dass bei
steuerbaren Anlagen, insbesondere Biogasanlagen, auf die
Bemessungsleistung und nicht auf die installierte Leistung abgestellt wird. Es sollte geprüft
werden, ob diesem Anliegen bereits bei der Schaffung der Rechtsgrundlage
des § 17 EEG Rechnung getragen werden kann.
Begründung:
Ein pauschaler Baukostenzuschuss steht dem Ziel der Flexibilisierung
entgegen, sofern er sich auf die installierte Leistung bezieht. Insbesondere
Biogasanlagen werden zu Flexibilisierungszwecken mit einer hohen installierten
Leistung ausgestattet, die deutlich über ihrer Bemessungsleistung liegen kann.
Diese Zielsetzung wird beispielsweise auch durch den Flexibilitätszuschlag
gefördert und darf durch hohe Baukostenzuschüsse für steuerbare Anlagen nicht
konterkariert werden.
42. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Ziele des Netzanschlusspakets,
Netzanschlussverfahren zu beschleunigen, transparenter und digitaler auszugestalten
sowie knappe Netzkapazitäten effizienter zu nutzen. Die vorgesehenen
Regelungen weisen hierfür grundsätzlich in die richtige Richtung.
b) Der Bundesrat kritisiert die äußerst kurze Frist für die Beteiligung der
Länder und Verbände. Angesichts der erheblichen energiewirtschaftlichen,
industriepolitischen und volkswirtschaftlichen Tragweite des Vorhabens
und der weiteren Zeitschiene des Gesetzgebungsverfahrens ist eine derart
verkürzte Beteiligungsfrist nicht nachvollziehbar. Eine sachgerechte
Prüfung komplexer und teilweise grundlegend neuer Regelungsansätze muss
gewährleistet bleiben.
Wi
...
c) Der Bundesrat sieht insbesondere hinsichtlich der Datengrundlage und
Annahmen für die vorgesehenen Regelungen zu kapazitätslimitierten
Netzgebieten sowie der kumulierten Wirkungen unterschiedlicher bestehender
und künftiger Steuerungsinstrumente weiteren Klärungsbedarf. Dies betrifft
insbesondere das Zusammenwirken mit weiteren regulatorischen
Instrumenten, wie Baukostenzuschüssen, und der Weiterentwicklung der
Netzentgeltsystematik im Rahmen von AgNes sowie mit landesrechtlichen
Beteiligungs- und Teilhaberegelungen. Zugleich muss das vorgesehene
Steuerungsinstrument für ein verbessertes Zusammenspiel von Ausbau der
erneuerbaren Energien und Netzausbau so ausgestaltet sein, dass hiervon
tatsächlich eine hinreichende Steuerungswirkung ausgeht. Insoweit ist
insbesondere zu prüfen, ob die vorgesehene Begrenzung des Verzichts auf
einen finanziellen Ausgleich auf 20 beziehungsweise 18 Prozent geeignet
ist, die beabsichtigte Lenkungswirkung in ausreichendem Maße zu
entfalten. Die kumulierten Wirkungen dürfen den erforderlichen zügigen Ausbau
der erneuerbaren Energien nicht konterkarieren oder zusätzliche
Investitionshemmnisse schaffen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher,
noch vor Abschluss des parlamentarischen Verfahrens eine belastbare
Datengrundlage vorzulegen, die eine fundierte Bewertung der kumulierten
Auswirkungen auf Investitionen, Standortentscheidungen und
Wirtschaftlichkeit ermöglicht.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass kein
unverhältnismäßiger Eingriff in die planerischen Steuerungsmöglichkeiten
der Länder erfolgt.
e) Der Bundesrat stellt fest, dass Netzanschlüsse zunehmend zu einem
zentralen Engpass für die wirtschaftliche und energiewirtschaftliche Entwicklung
werden. Dies betrifft insbesondere Batteriespeicher, Rechenzentren, die
industrielle Transformation und den weiteren Ausbau der erneuerbaren
Energien. Die vorgesehenen Regelungen können zu effizienteren und
transparenteren Netzanschlussverfahren beitragen. Dabei muss jedoch verhindert
werden, dass sich bei der Vielzahl der Verteilernetzbetreiber ein
Flickenteppich unterschiedlicher Verfahren und Priorisierungskriterien entwickelt.
Der Bundesrat hält deshalb bundesweit einheitliche und transparente
Mindeststandards für erforderlich. Zugleich sollte die gemeinsame
Internetplattform nach § 14e EnWG perspektivisch zu einem zentralen, nutzer-
...
freundlichen One-Stop-Shop für Netzanschlussbegehren weiterentwickelt
werden.
f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Vergabe knapper
Netzanschlusskapazitäten erhebliche Auswirkungen auf die regionale Wirtschafts- und
Strukturentwicklung hat. Bei der Ausgestaltung zulässiger
Priorisierungskriterien müssen deshalb neben netztechnischen Gesichtspunkten auch
struktur-, industrie- und ansiedlungspolitische Belange der Länder sowie
regionale Entwicklungsperspektiven angemessen berücksichtigt werden
können.
43. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund mit der Ende 2025 erfolgten
Einfügung des § 13a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EnWG und dem dortigen
Verweis auf Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c Elektrizitätsbinnenmarkt-
Verordnung die Bedeutung des weitgehenden Schutzes von Eigenverbrauch
vor Abregelungen betont hat.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Rechtsrahmen zum Schutz
des Eigenverbrauchs zu konkretisieren.
c) Aus Sicht des Bundesrates sollte insbesondere geprüft werden, ob eine
Referenzierung auf die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt – statt der
bisher in § 13a EnWG vorgesehenen Abstellung auf die
Wirkleistungserzeugung – ein geeigneter Lösungsansatz ist.
Begründung:
Der Bundesrat hält einen weitgehenden Schutz von Eigenverbrauch für
geboten. Es ist für die breite Öffentlichkeit nur schwer nachvollziehbar, wenn zu
gewissen Zeiten statt der Nutzung selbst erzeugten Stroms kostenpflichtig
Strom aus dem Netz bezogen werden muss. Anschließend kommt es zu einer
Vielzahl häufig konfliktträchtiger Entschädigungsabwicklungsprozesse. Diese
Praxis ist schädlich für die Akzeptanz der Energiewende.
Bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt besteht in der
Praxis die Möglichkeit, beim Netzbetreiber eine sogenannte
Nichtbeanspruchbarkeit zu melden. Dann wird der Eigenverbrauch in gewissem Maße geschützt
Wi
...
und die Anlage wird nur abgeregelt, wenn dies aus netztechnischen Gründen
unerlässlich ist. Bei Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als
100 Kilowatt besteht diese Möglichkeit nicht. Wenngleich Netzbetreiber
schwerpunktmäßig große Anlagen abregeln, kommt es in der Praxis
regelmäßig auch zur Abregelung von Anlagen mit einer Nennleistung von weniger
als 100 Kilowatt.
§ 13a EnWG stellt auf die Wirkleistungserzeugung ab. Eine denkbare Lösung
bestünde darin, gesetzlich auf die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt
abzustellen. Dann könnte „vor“ dem Netzverknüpfungspunkt Strom aus
Erneuerbaren Energien für den unmittelbaren Eigenverbrauch oder die Einspeicherung
in Batteriespeichern genutzt werden und wäre vor Redispatch geschützt.
Dadurch würden (optimierte) Eigenverbrauchslösungen angereizt.
Näher zu prüfen wären die Folgewirkungen auf den für den Redispatch
vorgesehenen finanziellen und bilanziellen Ausgleich. Da es insbesondere in der
Anlagenklasse mit einer Nennleistung von weniger als 100 Kilowatt um eine
Vielzahl von Entschädigungsbeträgen geht, sollte geprüft werden, ob eine
pauschalisierte und vereinfachte Lösung sachgerecht ist.
Schließlich sollte geprüft werden, welche netztechnischen Voraussetzungen
erfüllt sein müssen, damit sinnvollerweise auf die Einspeisung am
Netzverknüpfungspunkt abgestellt werden kann.
Aus Sicht des Bundesrates besteht insbesondere in der Anlagenklasse mit einer
Nennleistung von weniger als 100 Kilowatt ein Änderungsbedarf. Aber auch
bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt sollte geprüft
werden, wie der Eigenverbrauch stärker geschützt werden kann. Hier ist jedoch
zu berücksichtigen, dass das Redispatchpotenzial dieser Anlagen für die
Netzbetreiber bei der Aufrechterhaltung eines stabilen Netzbetriebs eine deutlich
höhere Relevanz hat als das Redispatchpotenzial bei Anlagen unter 100
Kilowatt. In gewissen Konstellationen ist es wichtig, dass große Anlagen in
Eigenverbrauchskonstellationen nicht nur nicht einspeisen, sondern dem Netz Strom
entziehen.
44. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf endgültig
die Abkehr vom sogenannten Windhundprinzip bei der Vergabe von
Netzanschlusskapazitäten vollzogen und eine Priorisierung anhand klarer
Kriterien ermöglicht wird.
Wi
...
b) Gleichzeitig betont der Bundesrat, dass eine Mangelbewirtschaftung von
Netzanschlusskapazitäten kein Dauerzustand sein darf. Gerade vor dem
Hintergrund der vorliegenden Knappheit muss ein zügiger, bedarfsgerechter
Netzausbau oberste Priorität haben. Der Bundesrat begrüßt daher die
Ankündigung eines Verteilnetzpaketes und bittet die Bundesregierung um
zügige Vorlage.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten
immer auch eine struktur- und wirtschaftspolitische Dimension hat. Die
Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der damit
verbundenen Arbeitsplätze sollte daher zukünftig stärkere Berücksichtigung in einem
Priorisierungsverfahren finden.
d) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die
Möglichkeit zu schaffen, regionale oder überregionale wirtschafts- und
strukturpolitische bedeutsame Vorhaben explizit in der Priorisierung zu
berücksichtigen. Der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit und
Verfahrenstransparenz ist dabei zu wahren.
Begründung:
Die Regelungen zur Abkehr vom sogenannten „Windhundprinzip“ sind ein
richtiger und wichtiger Schritt bei der Weiterentwicklung der
Netzanschlussverfahren. Mittel- bis langfristig ist der bedarfsgerechte Netzausbau weiterhin
obligatorisch.
Bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren spielen wirtschafts- und
strukturpolitische Belange aktuell kaum eine Rolle. Hier sollten Möglichkeiten
geprüft werden, wie regionale und überregionale Interessen, die sich nicht ohne
Weiteres in Raumordnungs- oder Bauleitplänen abbilden lassen, stärker
berücksichtigt werden können, ohne Diskriminierungsfreiheit und
Verfahrenstransparenz zu gefährden.
45. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel, den Zubau von
Stromerzeugungsanlagen stärker mit dem Netzausbau zu synchronisieren, vorhandene
Netzanschlusskapazitäten effizienter zu nutzen und netzbedingte Systemkosten
zu begrenzen. Ein effizienter Einsatz vorhandener Netzkapazitäten kann da-
Wi
...
zu beitragen, den erforderlichen Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich
sinnvolles Maß auszurichten. Dabei müssen Investitions- und
Finanzierungssicherheit von Erneuerbaren-Energien-Projekten, ein bedarfsgerechter
Netzausbau sowie die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet bleiben.
b) Der Bundesrat sieht die kumulativen Auswirkungen der in dem
Gesetzentwurf vorgesehenen Instrumente kritisch. Die dauerhafte Begrenzung der
Netzanschlussleistung neuer Windenergie- und Photovoltaikanlagen, die
entschädigungsfreie Abregelung in kapazitätslimitierten Netzgebieten und
die Möglichkeit zur Erhebung auch örtlich differenzierter
Baukostenzuschüsse können gleichzeitig bremsend auf laufende Projekte einwirken.
Hinzutreten können flexible Netzanschlussvereinbarungen und weitere
netzseitige Anforderungen. Die einzelnen Instrumente verfolgen
unterschiedliche Steuerungszwecke, wirken jedoch jeweils auf die
Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit und Standortentscheidung von Investitionen ein.
Es ist daher sicherzustellen, dass die Wechselwirkungen und kumulativen
Auswirkungen der Instrumente bei ihrer weiteren Ausgestaltung
berücksichtigt und unnötige Mehrfachbelastungen vermieden werden.
c) Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass die Ausweisung
kapazitätslimitierter Netzgebiete mit erheblichen zusätzlichen Erlösrisiken für neu
anzuschließende Stromerzeugungsanlagen verbunden sein kann. Der
Wegfall des finanziellen Ausgleichs für Abregelungen von bis zu 20 Prozent des
jährlichen Stromertrags beziehungsweise 18 Prozent bei
Windenergieanlagen an Land in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes kann sich auf die Kalkulierbarkeit und
Finanzierbarkeit von Investitionen auswirken. Zu begrüßen ist daher, dass
der Gesetzentwurf die Betreiber der betroffenen Verteilernetze ausdrücklich
verpflichtet, kapazitätslimitierte Netzgebiete prioritär bedarfsgerecht zu
optimieren, zu verstärken und auszubauen. Es muss sichergestellt werden,
dass die Ausweisung nur der zeitlich begrenzten Bewirtschaftung
bestehender Netzengpässe dient und nicht zu einem Ersatz für den erforderlichen
Netzausbau wird. Die Auswirkungen des Instruments auf die Investitions-
und Finanzierungsbedingungen sowie auf die Entwicklung der zugrunde
liegenden Netzengpässe und deren Beseitigung sind daher fortlaufend zu
evaluieren.
...
d) Der Bundesrat betont zugleich, dass eine dauerhafte Begrenzung der
Netzanschlussleistung nur dann zu einer effizienteren Nutzung der
Netzinfrastruktur beitragen kann, wenn die hierdurch reduzierte Einspeiseleistung
auch bei der Netzplanung sachgerecht berücksichtigt wird. Nur wenn sich
die Begrenzung der Einspeiseleistung bei der Dimensionierung und
Weiterentwicklung der Netze angemessen widerspiegelt, kann sie dazu beitragen,
den erforderlichen Netzausbau auf das tatsächlich benötigte Maß zu
begrenzen. Eine dauerhafte Einschränkung der Netzanschlussleistung ohne
korrespondierenden netzplanerischen Nutzen ist zu vermeiden.
e) Der Bundesrat erkennt an, dass Baukostenzuschüsse für Erzeugungsanlagen
bei einer örtlichen Differenzierung grundsätzlich einen Beitrag zu einer
systemdienlichen räumlichen Steuerung leisten können. Die mit einer
örtlichen Differenzierung bezweckte Lenkungswirkung kann jedoch nur
insoweit eintreten, als für das jeweilige Vorhaben tatsächlich eine räumliche
Ausweichmöglichkeit besteht. Zugleich muss die Höhe der
Baukostenzuschüsse frühzeitig und verlässlich kalkulierbar sein. Baukostenzuschüsse
können die Investitionskosten erhöhen und mit weiteren Instrumenten zur
Steuerung des Anlagenzubaus zusammenwirken. Der Bundesrat hält es
daher für erforderlich, bei der weiteren Ausgestaltung eine transparente,
planbare und verhältnismäßige Anwendung sicherzustellen und die
Wechselwirkungen mit anderen netzbezogenen Steuerungsinstrumenten zu
berücksichtigen.
f) Der Bundesrat erkennt ferner an, dass die Errichtung von Einspeisenetzen
mit einem gegenüber dem übrigen Elektrizitätsversorgungsnetz reduzierten
Sicherheitsniveau dazu beitragen kann, zusätzliche Erzeugungsanlagen
schneller und mit geringerem Infrastrukturaufwand an das Netz
anzuschließen. Mit der Möglichkeit einer lediglich n-0-sicheren Ausgestaltung wird
jedoch bewusst auf eine redundante Absicherung dieser Netze verzichtet.
Vor diesem Hintergrund sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems sowie mögliche
Auswirkungen auf vorgelagerte Netzebenen sorgfältig zu berücksichtigen. Dies
gilt insbesondere, soweit Verbrauchseinrichtungen an ein Einspeisenetz
angeschlossen werden. Während bei einem ausschließlich der Einspeisung
dienenden Netz ein Ausfall grundsätzlich nicht zur Unterbrechung der
Versorgung von Letztverbrauchern führt, kann sich die Risikobewertung durch
...
den Anschluss von Verbrauchseinrichtungen grundlegend verändern. Es
bedarf daher klarer Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb
von Einspeisenetzen sowie an die Voraussetzungen für den Anschluss von
Verbrauchseinrichtungen. Die wesentlichen Anforderungen sollten sich
dabei aus dem Gesetz selbst ergeben und, soweit erforderlich, durch
einschlägige technische Regelwerke konkretisiert werden. Eine alleinige
Konkretisierung in der Entwurfsbegründung ist angesichts der Bedeutung für die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht
ausreichend.
46. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf die
zunehmende Knappheit von Netzanschlusskapazitäten adressiert und den Zubau
erneuerbarer Energien besser mit dem Netzausbau synchronisieren will. Dabei
müssen die vorgesehenen Instrumente so ausgestaltet werden, dass sie den
weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien nicht ausbremsen und Investitions- und
Finanzierungsrisiken nicht unangemessen erhöhen.
Der in kapazitätslimitierten Netzgebieten vorgesehene „Redispatchvorbehalt“,
bei dem neu anzuschließende Anlagen für einen Teil ihres Jahresstromertrags
auf den finanziellen Ausgleich bei Redispatchmaßnahmen verzichten müssen,
ist in seiner aktuellen Ausgestaltung nicht zielführend. Durch das Ausbleiben
des finanziellen Ausgleichs wird die Kalkulierbarkeit von Projekterlösen
beeinträchtigt und Investitionsentscheidungen werden erschwert. Die
wirtschaftlichen Folgen eines verzögerten oder noch nicht ausreichenden Netzausbaus
dürfen nicht unangemessen auf Erneuerbare-Energien-Projekte verlagert
werden.
Der Bundesrat fordert daher, den Redispatchvorbehalt grundlegend zu
überarbeiten und im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass
a) der Verzicht auf finanziellen Ausgleich eng begrenzt, befristet und
transparent ausgestaltet wird,
Wi
...
b) die betroffenen Netzgebiete auf Grundlage verbindlicher und überprüfbarer
Ausbaupfade prioritär bedarfsgerecht optimiert, verstärkt und ausgebaut
werden und
c) angemessene Übergangsregelungen für bereits genehmigte, bezuschlagte
oder nachweislich weit fortgeschrittene Vorhaben vorgesehen werden.
Begründung:
Der Gesetzentwurf ermöglicht die Ausweisung kapazitätslimitierter
Netzgebiete für bis zu sechs Jahre und unter bestimmten Voraussetzungen eine
weitere Verlängerung des Entschädigungsverzichts um 18 Monate. Der
gleichzeitig vorgesehene prioritäre Netzausbau wird jedoch weder mit konkreten
Zwischenzielen noch mit Fertigstellungsfristen verbunden. Damit besteht das
Risiko, dass die wirtschaftlichen Folgen fortbestehender Netzengpässe über
einen langen Zeitraum von den neu angeschlossenen Erneuerbare-Energien-
Projekte getragen werden.
Auch die vorgesehene Übergangsregelung greift zu kurz, weil sie maßgeblich
darauf abstellt, ob der Netzverknüpfungspunkt bereits vor der Ausweisung des
Gebietes ermittelt wurde. Bereits genehmigte, bezuschlagte oder weit
fortgeschrittene Projekte können dadurch trotz erheblicher Vorleistungen dem
Entschädigungsverzicht unterfallen. Deshalb sind überprüfbare Netzausbaufristen
und ein weitergehender Investitions- und Vertrauensschutz erforderlich.
47. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat bewertet die Abkehr vom Anschlussvorrang für erneuerbare
Energien in sogenannten kapazitätslimitierten Netzgebieten, den
erzwungenen Verzicht auf Anteile des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2
EnWG und eine gleichzeitige dauerhafte und unabhängig von der
verfügbaren Netzkapazitäten vorgesehene Begrenzung der maximalen
Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt für Solaranlagen des ersten
Segments (nach § 3 Nummer 41a EEG) sowie Windenergieanlagen an Land
als erhebliches Risiko für den notwendigen Ausbau der erneuerbaren
Energien. Durch die Maßnahmen wird die Planungssicherheit bestehender und
zukünftiger Vorhaben in Frage gestellt und die Finanzierung der Projekte
erschwert. Dies führt mittelbar zu geringeren Ausbauzahlen und höheren
Energiekosten.
U
...
b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die sogenannten
kapazitätslimitierten Netzgebiete und den erzwungenen Verzicht auf
Anteile des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 EnWG und die
gleichzeitig und ohne Übergangsregelung vorgesehene dauerhafte und
unabhängig von der verfügbaren Netzkapazitäten vorgesehene Begrenzung
der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt aus
dem Gesetzentwurf zu streichen und in einen konstruktiven Dialog mit den
Ländern und Branchenvertreterinnen und -vertretern zu treten, um sinnvolle
Maßnahmen zur besseren Verknüpfung des Ausbaus der
Stromnetzinfrastruktur und des Ausbaus der erneuerbaren Energien zu identifizieren.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Diskussion um das
Netzanschlusspaket bereits zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei Investoren und
Projektierern geführt hat. Im weiteren Gesetzgebungsprozess sollte daher
ein besonderes Augenmerk auf der Sicherstellung von Planungssicherheit
und Vertrauensschutz gelegt werden.
c) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Regelungen zur Digitalisierung
und Vereinheitlichung der Netzanschlussverfahren, Transparenzpflichten
hinsichtlich verfügbarer Netzanschlusskapazitäten und Erarbeitung neuer
Verfahren zur diskriminierungsfreien Vergabe und gegebenenfalls
Priorisierung von Netzanschlusskapazitäten. Die Weiterentwicklung der
Verfahren zu Vergabe von Netzanschlusskapazitäten ist dringend erforderlich, um
die Vielzahl der Netzanschlussanfragen effizient zu bearbeiten.
d) Die Option, Netzanschlusskapazitäten für bestimmte priorisiert erwartete
Netzanschlusskapazitäten freizuhalten, kann in bestimmten Situationen
sinnvoll sein. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass damit wirtschafts- und
industriepolitische Abwägungsfragen und somit letztlich gesellschaftliche
Verteilungsfragen verbunden sein können, und fordert daher die
Bundesregierung dazu auf, die Kriterien und den Prozess für eine mögliche
Kontingentierung von Netzanschlüssen zu konkretisieren.
e) Der Bundesrat nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass im Rahmen des
Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur
Verbesserung des Netzanschlussverfahrens keinerlei Maßnahmen zur
Beschleunigung des Netzausbaus getroffen werden, sondern lediglich Maß-
...
nahmen vorgesehen sind, die den Ausbau der erneuerbaren Energien
ausbremsen sollen. Eine bessere Verknüpfung des Ausbaus der
Stromnetzinfrastruktur und des Ausbaus der erneuerbaren Energien ist notwendig,
darf aber nicht auf Kosten der Ausbaugeschwindigkeit der erneuerbaren
Energien gehen. Vielmehr muss die Geschwindigkeit des Ausbaus der
Stromnetzinfrastruktur erhöht werden.
f) Der Bundesrat stellt fest, dass der bisherige Rahmen für die Erarbeitung
von Netzausbauplänen nach § 14d EnWG nicht in ausreichendem Maße zu
einer Beschleunigung des Stromverteilnetzausbau geführt hat. Der
Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, mindestens für die
Hochspannungsebene die rechtlichen Vorgaben für den Prozess zur Erstellung der
Netzausbaupläne zu überarbeiten und dabei insbesondere die Verbindlichkeit der
Umsetzung der Pläne sicherzustellen. Dabei sind für die Länder bei der
Erstellung der Regionalszenarien und der Netzausbaupläne nach § 14d EnWG
zukünftig Mitspracherechte im Rahmen von vorgeschriebenen
Konsultationen vorzusehen.
g) Zunehmend Sorgen bereiten auch Engpässe zwischen Übertragung- und
Verteilnetzen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass die
Übertragungsnetzbetreiber den Anschluss und die Kapazitätserweiterung nachgelagerter
Verteilnetze an Netzverknüpfungspunkten nicht nachrangig behandeln,
wenn andernfalls zentrale Entwicklungs-, Infrastruktur- und
Energiewendevorhaben durch fehlende Anschlusskapazitäten beeinträchtigt würden.
Insofern wird die Bundesregierung gebeten, die bestehenden allgemeinen
Netzausbau- und Anschlussverpflichtungen des EnWG um eine spezifische,
verfahrens- und fristengebundene Pflicht zur Ertüchtigung von
Netzverknüpfungspunkten zwischen Verteilernetz und vorgelagertem Netz zu ergänzen.
h) Im Rahmen des Reformpaketes ‚Ein Programm für Aufschwung und
Beschäftigung‘ vom 2. Juli 2026 wurde angekündigt, dass bis Ende des Jahres
ein Verteilnetzpaket auf den Weg gebracht werden soll, mit dem der
Netzausbau entscheidend beschleunigt werden soll. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung auf, schnellstmöglich detailliertere Informationen zum
angekündigten Verteilnetzpaket zu veröffentlichen und die vorgesehenen
Maßnahmen in einen offenen und konstruktiven Dialog mit den Ländern
sowie Branchenvertreterinnen und -vertretern zu diskutieren.
Begründung:
Im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs sollen mehrere Maßnahmen
beschlossen werden, die den Ausbau der erneuerbaren Energien ausbremsen
werden. Der geplante erzwungene Verzicht auf Anteile des finanziellen Ausgleichs
und die dauerhafte und unabhängig von den verfügbaren Netzkapazitäten
vorgesehene Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am
Netzverknüpfungspunkt für EE-Anlagen entziehen den EE-Projekten die
Planungssicherheit und damit die Finanzierungsgrundlage. Die Aufnahme von
Fremdkapital zur Finanzierung von EE-Projekten wird erschwert und künstlich
verteuert. Hierdurch kommt es zu höheren Stromgestehungskosten für erneuerbare
Energien, was den preissenkenden Effekt erneuerbarer Energien abschwächt.
Dies kann zu geringeren Ausbauzahlen und höheren Energiekosten führen, was
den Zielen der Energiewende und der Reduzierung von
Treibhausgasemissionen entgegenwirkt.
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält keinerlei Regelungen, um den
Ausbau der Netzinfrastruktur zu beschleunigen und die angestrebte
Synchronisierung des Ausbaus wird daher nur durch ein Ausbremsen der erneuerbaren
Energien erreicht. Um den Ausbau sinnvoll miteinander zu verknüpfen, muss
der Ausbau der Stromnetzinfrastruktur deutlich beschleunigt werden. Hierfür
muss auf Bundesebene die Grundlage geschaffen werden.
Bei der Kontingentierung von Netzanschlusskapazitäten für bestimmte
Technologien bzw. Sektoren handelt es sich um tiefgreifende industrie- und
wirtschaftspolitische Maßnahmen, die nicht allein in der Verantwortung der
Übertragungsnetzbetreiber liegen können.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzan (Empfehlungen der Ausschüsse)