polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 471/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 471/1/26 14.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - U zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 12b Absatz 2 Satz 3 – neu – bis 5 – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ,1a. In § 12b Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: „Der Netzentwicklungsplan hat auch die zur bedarfsgerechten Verknüpfung des Übertragungsnetzes mit nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen erforderlichen Punktmaßnahmen als eigenständige Maßnahmen auszuweisen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verstärkung von Transformatoren, Schaltanlagen und deren Netzanbindungen zwischen dem Übertragungsnetz und nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen. Die Maßnahmen sind in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu ermitteln.“ ‘ Wi ... Begründung: Vertikale Punktmaßnahmen an der Schnittstelle zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind für eine bedarfsgerechte und abgestimmte Weiterentwicklung der Stromnetze von zunehmender Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere die Errichtung, Erweiterung oder Verstärkung von Transformatoren, Schaltanlagen und deren Netzanbindungen zwischen den Netzebenen. Mit dem Ausbau erneuerbarer Energien, steigenden Netzanschlussbedarfen und der zunehmenden Elektrifizierung können Engpässe an den Übergabepunkten zwischen Übertragungs- und Verteilnetz zunehmend zum begrenzenden Faktor werden. Erforderliche Kapazitätserweiterungen an diesen Schnittstellen sollten daher frühzeitig und verbindlich in der Netzentwicklungsplanung berücksichtigt werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass die zur bedarfsgerechten Verknüpfung der Netzebenen erforderlichen Punktmaßnahmen als eigenständige Maßnahmen im Netzentwicklungsplan auszuweisen sind. Die Ermittlung in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Verteilernetzbetreibern stellt sicher, dass deren Netzplanung und tatsächliche Kapazitätsbedarfe angemessen berücksichtigt werden. Damit werden die Ausbauplanungen der Netzebenen besser synchronisiert und Engpässe an ihren Schnittstellen frühzeitig adressiert. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 12c Absatz 4 Satz 1a – neu – EnWG) Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 12c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bestätigung nach Satz 1 hat die im Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 2 Satz 3 ausgewiesenen Punktmaßnahmen als eigenständige Maßnahmen zu umfassen.“ b) In Absatz 8 Satz 6 < … weiter wie Vorlage … >.‘ Begründung: Vertikale Punktmaßnahmen an der Schnittstelle zwischen Übertragungs- und Verteilernetzen sind für eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Stromnetze von zunehmender Bedeutung. Engpässe an diesen Übergabepunkten können den Anschluss zusätzlicher Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen begrenzen. Wi ... Die nach § 12b Absatz 2 Satz 3 EnWG im Netzentwicklungsplan auszuweisenden Punktmaßnahmen sollen daher als eigenständige Maßnahmen auch von der Bestätigung nach § 12c Absatz 4 EnWG erfasst werden. Dies stärkt die verbindliche Berücksichtigung dieser Maßnahmen und verbessert die Abstimmung und Synchronisierung des Ausbaus von Übertragungs- und Verteilernetzen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d EnWG), Nummer 19 (§ 118 Absatz 9 EnWG), Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c, d (§ 8 Absatz 4, 6 Satz 1 Nummer 5, 6 EEG) a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Nummer 4 ist zu streichen. bb) Nummer 19 ist zu streichen. b) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c und d ist zu streichen. Begründung: Die mit dem Gesetzentwurf geplante Möglichkeit für Netzbetreiber, kapazitätslimitierter Netzgebiete auszuweisen und einen Redispatchvorbehalt für neu an das Netz anzuschließende EE-Anlagen in diesen Gebieten anzuwenden, stellt einen erheblichen Eingriff in das bewährte Institut des Netzanschlussvorrangs für erneuerbare Energien dar. In der Folge steigen die Risiken für die Umsetzung von EE-Projekten stark an, was die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien und in der Folge die Stromsystemkosten künstlich erhöhen würde. Daher sollte dieses Instrument gestrichen werden. U (bei Annahme entfallen Ziffer 4, 5, 6, 38, 39) ... 4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d EnWG) Artikel 1 Nummer 4 § 14 Absatz 1d ist durch den folgenden Absatz 1d zu ersetzen: „(1d) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte für die Dauer von bis zu fünf Jahren als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn sie die Wirkleistungserzeugung der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Anlagen in zwei der vergangenen drei Kalenderjahre nach Maßgabe des § 13a Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 um insgesamt mehr als fünf Prozent reduziert haben (kapazitätslimitiertes Netzgebiet). Dabei sind ausschließlich Redispatchmaßnahmen zu berücksichtigen, die durch den Betreiber des kapazitätslimitierten Netzabschnitts aufgrund von Engpässen innerhalb dieses Netzabschnitts angefordert wurden; auf Anforderung eines vorgelagerten Netzbetreibers durchgeführte Redispatchmaßnahmen bleiben außer Betracht. Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes einschließlich seiner Geltungsdauer sowie für bereits ausgewiesene Netzgebiete eine kalenderjährliche Darlegung des Fortbestehens der Voraussetzungen nach Satz 1 erfolgt durch Anzeige bei der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres und ist gleichzeitig auf der gemeinsamen Internetplattform nach § 14e zu veröffentlichen. Der Anzeige sind sämtliche Informationen beizufügen, die die Entscheidung zur Ausweisung des Netzgebiets als kapazitätslimitiert begründen. Eine erneute Ausweisung desselben Netzgebietes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur kann die Voraussetzungen für die Genehmigung einer erneuten Ausweisung, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Die Ausweisung soll technologiespezifisch und ausschließlich für Solaranlagen des ersten Segments nach § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen. Kapazitätslimitierte Netzgebiete sind im Rahmen der Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 prioritär bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, ist die Ausweisung unverzüglich aufzuheben. Die Sätze 3, 4 und 7 sind auf die Aufhebung der Ausweisung entsprechend anzuwenden.“ Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 3) (bei Annahme entfallen Ziffer 5, 6) ... Begründung: Die mit § 14 Absatz 1d EnWG-E vorgesehene Möglichkeit zur Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete greift erheblich in die Rahmenbedingungen für den Anschluss neuer Erzeugungsanlagen ein. An die Ausweisung knüpfen weitreichende Rechtsfolgen für Anschlussbegehrende und Anlagenbetreiber an. Die Voraussetzungen für eine solche Ausweisung müssen deshalb belastbar, transparent und eindeutig auf tatsächlich im betreffenden Verteilernetz bestehende strukturelle Netzengpässe zurückzuführen sein. In ihrer derzeitigen Form begegnen der Regelung erheblich tatsächliche und rechtliche Bedenken. 1. Einbezug exogener Kapazitätslimitierungen Die vorgesehene Legaldefinition dürfte in ihrer vorgesehenen Ausgestaltung nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sein. Sie unterscheidet nicht bei der Ursache der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung. Damit werden neben originären Reduzierungen des Betreibers der Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte auch solche Reduzierungen erfasst, die aufgrund von Kapazitätslimitierungen in einem vorgelagerten Netz von dessen Netzbetreiber veranlasst werden (exogene Kapazitätslimitierungen). Eine Beschränkung des Netzanschlussanspruchs setzt gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 EBM-RL voraus, dass ein Netzbetreiber „nicht über die notwendige Kapazität verfügt“. Mithin ist die Beschränkungsmöglichkeit unmittelbar nur dann gegeben, wenn eine endogene Kapazitätslimitierung beim die Wirkleistungserzeugung reduzierenden Netzbetreiber selbst vorliegt. Damit dürften sämtliche exogenen Kapazitätslimitierungen kein europarechtskonformer Grund zur Beschränkung des Netzanschlussanspruches sein. Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebiets nach § 14 Absatz 1d EnWG-E setzt voraus, dass die Wirkleistungserzeugung der im jeweiligen Netzgebiet angeschlossenen Anlagen um mehr als fünf Prozent reduziert wurde. Der Gesetzentwurf begründet dies damit, dass es sich um Netzgebiete handeln soll, ‚in denen zu „Spitzenzeiten“ bereits so viel Erzeugung nach § 13a Absatz 1 abgeregelt werden muss, dass jede neu angeschlossene Anlage die Engpasssituation weiter verschärfen würde‘. Maßgeblich ist damit ein lokal verorteter Engpass im ausweisenden Netzgebiet selbst. Anweisungen eines vorgelagerten Netzbetreibers im Rahmen der sogenannten Kaskade nach § 13a Absatz 1 EnWG erfüllen diese Voraussetzung nicht. Sie beruhen nicht auf einem Engpass im nachgelagerten Netzgebiet, sondern auf einem Engpass auf Ebene des vorgelagerten Netzes, in der Regel des Übertragungsnetzes. Würden solche kaskadenbedingten Abregelungen bei der Fünf-Prozent- Schwelle mitgezählt, könnte ein Netzgebiet allein aufgrund eines fremden, überregionalen Engpasses als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden, obwohl im Gebiet selbst keine Engpasssituation besteht. Dies widerspricht der Begründung des Gesetzentwurfs und lässt sich mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Anschlussbeschränkungen (Artikel 31 Absatz 3 RL (EU) 2019/944; Artikel 13 Absatz 7 VO (EU) 2019/943) nicht vereinbaren. ... Es sollte daher klargestellt werden, dass für die Fünf-Prozent-Schwelle nach § 14 Absatz 1d Satz 1 EnWG-E ausschließlich Abregelungen aufgrund eines Engpasses im jeweiligen Netzgebiet zu berücksichtigen sind; kaskadenbedingte Anweisungen eines vorgelagerten Netzbetreibers sind hiervon auszunehmen (vgl. Kahles/Kamm/Lehnert/Müller, EU-rechtliche Vorgaben zur Begrenzung von Netzanschlussansprüchen, Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Nummer 50 vom 16.07.2026). 2. Dauer der Ausweisung Aufgrund der Erheblichkeit des Eingriffs in die Rahmenbedingungen für den Netzanschluss neuer Erzeugungsanlagen ist es geboten, dass dieser auf ein angemessenes Maß beschränkt wird. Vor diesem Hintergrund begegnet eine Ausweisungsdauer von sechs Jahren Bedenken. Dem Interesse, Redispatchkosten zu senken, muss das Interesse an einem schnelleren Netzausbau gegenübergestellt werden. Keinesfalls darf der Redispatchvorbehalt dazu dienen, dass Netzbetreiber in ihren Ausbaubemühungen nachlassen. Diese Gefahr besteht jedoch bei zu langen Zeitspannen. Es wird daher vorgeschlagen, die Dauer der Ausweisung auf maximal fünf Jahre zu begrenzen. Dies gilt umso mehr, wenn die bislang vorgesehene Regelung zur Aufhebung und eine fehlende Einschränkung von Kettenausweisungen fortbestehen (vgl. hierzu Nummer 3 bzw. Nummer 4). 3. Voraussetzungen für Ausweisung und deren Aufhebung Während die Ausweisung bereits nach Vorliegen der Voraussetzungen in einem Kalenderjahr möglich sein soll, soll deren Aufhebung erst nach Wegfall der Voraussetzungen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren möglich sein. Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken: Es wird als nicht sachgerecht angesehen, dass nach der vorgesehenen Regelung die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes bereits bei Erfüllung der Voraussetzungen in einem einzigen Kalenderjahr erfolgen kann. Zum einen wird hierdurch dem Einfluss von jährlichen Sondereffekten (Wetter, Netzausbau usw.) ein zu großer Stellenwert eingeräumt. Zum anderen eröffnete es Netzbetreibern einen Gestaltungsspielraum, um durch Management der Abregelungen Netzgebiete in einem jährlichen Wechsel über die 5 Prozent-Hürde zu heben. Die Voraussetzung, dass die maßgebliche Abregelungsschwelle in mindestens zwei der vergangenen drei Kalenderjahre überschritten worden sein muss, stellt sicher, dass nur hinreichend verfestigte und nicht lediglich temporäre Engpasssituationen die mit einer Ausweisung verbundenen Einschränkungen rechtfertigen. Zugleich bleibt die Regelung für Netzbetreiber praktikabel und ermöglicht eine hinreichend zeitnahe Reaktion auf strukturelle Netzengpässe. Schließlich bestehen hinsichtlich der Aufhebung der Ausweisung für sich genommen erhebliche europarechtliche Bedenken. Etwa in Fällen, in denen ein Netzausbauvorhaben beendet und eine Kapazitätslimitierung beseitigt wurde, erscheint es nicht mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 EBM-RL vereinbar, wenn eine ... Beschränkung des Netzanschlussanspruchs über mehrere Jahre aufrechterhalten bleibt, obgleich die notwendige Kapazität objektiv vorliegt (vgl. oben). Entfallen die Voraussetzungen für die Einstufung als kapazitätslimitiertes Netzgebiet, besteht kein sachlicher Grund, die hieran anknüpfenden Einschränkungen für neue Erzeugungsanlagen aufrechtzuerhalten. Die Ausweisung ist daher unverzüglich aufzuheben. 4. Keine Begrenzung erneuter Ausweisungen Kapazitätslimitierte Netzgebiete dürfen kein dauerhaftes Ersatzinstrument für die bedarfsgerechte Optimierung, Verstärkung und den Ausbau der Elektrizitätsverteilernetze werden. Daher wird die fehlende Einschränkung von Kettenausweisungen kritisch gesehen. Nach der bisherigen Gesetzesformulierung ist es einem Netzbetreiber unbenommen, nach Ablauf von sechs Jahren eine erneute Ausweisung vorzunehmen. Insbesondere wird nicht gefordert, dass der Netzbetreiber innerhalb der vergangenen sechs Jahre ernsthafte Netzausbaumaßnahmen ergriffen hat, um die ursprüngliche Kapazitätslimitierung zu beseitigen. Es wird davon ausgegangen, dass ein vorausschauend planender Netzbetreiber nach einer in gebotenem Tempo durchgeführten Ausbaumaßnahme auf lange Sicht keiner erneuten Ausweisung desselben Netzgebietes bedarf. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, dass eine ausnahmsweise erneute Ausweisung einem Genehmigungsvorbehalt durch die Bundesnetzagentur unterliegt, die ihrerseits die näheren und engen Voraussetzungen der Genehmigung festlegen kann. Dabei sollten insbesondere die bisherigen Netzausbaumaßnahmen berücksichtigt werden. 5. Keine Überwachung der Ausweisungsvoraussetzungen Angesichts der erheblichen Auswirkungen einer Ausweisung ist es nicht ausreichend, die Voraussetzungen ausschließlich im Zeitpunkt der erstmaligen Ausweisung zu prüfen. Der Netzbetreiber muss vielmehr kalenderjährlich darlegen, dass die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Es erscheint daher sinnvoll, dass der Netzbetreiber der Bundesnetzagentur jährlich das weitere Vorliegen der Ausweisungsvoraussetzungen anzeigt und dies auf der Internetseite transparent veröffentlicht. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn an der bisherigen Regelung zur Aufhebung der Ausweisung (Drei-Jahre- Regelung) festgehalten wird. 6. Stichtagsregelung der Ausweisungsvoraussetzungen Es wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der relativen Abregelungsmengen bis Ende März praktisch nur eingeschränkt möglich ist, da die erforderlichen EEG-Testate den Netzbetreibern regelmäßig erst zu Juni vorliegen. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgesehene Frist sachlich nicht praktikabel. Es wird daher angeregt, die Frist zur Netzengpassausweisung auf den 30. Juni anstelle des bislang vorgesehenen 31. März festzulegen. ... 5. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 1 EnWG)* In Artikel 1 Nummer 4 § 14 Absatz 1d Satz 1 ist nach der Angabe „wurde“ die Angabe „und hierfür unmittelbar die auszuweisenden Umspannanlagen und diese verbindenden Leitungsabschnitte einschließlich zu deren Betrieb notwendiger Anlagen ursächlich sind“ einzufügen. Begründung: Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass als kapazitätslimitierte Leitungsabschnitte nur solche Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte festgelegt werden können, bei denen die Notwendigkeit der Abregelung nicht aus dem Höchstspannungsnetz kommt, sondern unmittelbar aus dem als kapazitätslimitiert auszuweisenden Leitungsabschnitt. Durch die Klarstellung wird sichergestellt, dass ein Netzbetreiber einen Leitungsabschnitt nur dann als kapazitätslimitiert ausweisen darf, wenn es auch in seiner Verantwortung und Möglichkeit liegt, den Kapazitätsengpass der Leitung zu beheben. Netzengpässe, die nur der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber beseitigen oder reduzieren kann, sind nicht als kapazitätslimitiert auszuweisen, weil der Verteilnetzbetreiber diese Engpässe nicht beseitigen kann. Ohne die gesetzliche Änderung würde zudem der Normbefehl des § 14 Absatz 1d Satz 5 EnWG-E, dass die Netzbetreiber kapazitätslimitierte Netzgebiete im Rahmen der Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 EnWG bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen haben, weitgehend ins Leere laufen. 6. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 3a – neu – EnWG)* Nach Artikel 1 Nummer 4 § 14 Absatz 1d Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Bundesnetzagentur hat die Ausweisung von kapazitätslimitierten Netzgebieten nach Anhörung rückwirkend für unwirksam zu erklären, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen.“ * Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 Wi U (entfällt bei Annahme von Ziffer 3, 4) Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 3, 4) ... Begründung: Nach dem Gesetzentwurf liegt es in der alleinigen Entscheidungsgewalt der Netzbetreiber, Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte als kapazitätslimitierte Netzgebiete auszuweisen. Der Bundesnetzagentur wird die Ausweisung lediglich unter Darlegung der Begründung angezeigt. Für den Fall, dass Netzbetreiber ohne das Vorliegen der Voraussetzungen Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte als kapazitätslimitierte Netzgebiete ausweisen und aufgrund dessen Betreiber von den Erzeugertechnologien Solaranlagen des ersten Segments oder Windenergieanlagen an Land den Netzanschluss nach § 8 Absatz 4 EEG-E verwehren, bliebe den grundsätzlich anschlussberechtigten Projektierern nur der Rechtsweg. Die gerichtliche Durchsetzung eines Rechts auf Netzanschluss hat das erhöhte Potenzial, sich in die Länge zu ziehen und somit Ressourcen zu binden. Dies liegt unter anderem daran, dass davon auszugehen ist, dass die Streitigkeiten über mehrere Instanzen ausgetragen werden. Ferner besitzen die Zivilgerichte voraussichtlich nicht die Fachkenntnis, um die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes beurteilen zu können, sodass jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten heranzuziehen wäre. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird der Bundesnetzagentur die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob die Ausweisungen der Netzbetreiber die in § 14 Absatz 1d Satz 1 EnWG-E genannten Voraussetzungen erfüllen, und ggf. die Ausweisung für unwirksam zu erklären. Dies schafft mehr Transparenz für Beteiligte. Die erhöhte Transparenz ist insbesondere für Projektierer von Solaranlagen des ersten Segments und Windenergieanlagen notwendig. Diese werden durch die Implementierung eines Redispatch-Vorbehaltes vor große Herausforderungen gestellt. Sobald der Redispatch-Vorbehalt greift und die genannten Erzeugeranlagen in kapazitätslimitierten Netzgebieten ohne finanziellen Ausgleich abgeregelt werden, können keine bezifferbaren Erträge mehr von den Anlagebetreibern erwartet werden. Kostenintensive Planungen und Prüfungen für den Ausbau von Erneuerbaren-Energie-Anlagen ließen sich so kaum rechtfertigen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 5a – neu – EnWG) Artikel 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen: ‚5. § 14d Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird < ... weiter wie Vorlage ... >. Wi ... b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. eine detaillierte Darlegung der nach § 14 Absatz 1d Satz 1 ausgewiesenen kapazitätslimitierten Netzgebiete, eine Darstellung der für diese geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen und dem voraussichtlichen Zeitpunkt ab dem die Voraussetzungen für die Ausweisung dieser Gebiete nicht mehr vorliegt,“ ‘ Begründung: Mit der Einführung der Ausweisungsmöglichkeit kapazitätslimitierte Netzgebiete nach § 14 Absatz 1d EnWG-E durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen muss notwendigerweise auch eine Verzahnung mit dem zentralen Instrument der Verteilnetzplanung, dem Netzausbauplan nach § 14d EnWG, erfolgen. Die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete kann nur ein Instrument zur zeitlich begrenzten Bewirtschaftung bestehender Netzengpässe sein und darf den erforderlichen Netzausbau nicht ersetzen. Da die Ausweisung der kapazitätslimitierten Netzgebiete nach § 14 Absatz 1d EnWG-E insofern nur ein Übergangsinstrument sein kann, müssen die Maßnahmen, die in Form von Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen für ein Ende des Vorliegens der Voraussetzungen für solche Gebiete ergriffen werden, in den Netzausbauplänen dargelegt werden. Die Regelung wird erstmalig für die zum 31. Oktober 2028 vorzulegenden Netzausbaupläne wirksam. 8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a1 – neu –, b (§ 14e Absatz 1, 2 EnWG), Nummer 9 (§ 17e EnWG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen: ,a1) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben. Die gemeinsame Internetplattform ist nach einheit- Wi ... lichen Vorgaben der Bundesnetzagentur einzurichten und weiterzuentwickeln. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere deren einheitliche Ausgestaltung, Interoperabilität und nutzerfreundliche Weiterentwicklung unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen an die Informations- und Datensicherheit, den Datenschutz sowie den Schutz kritischer Infrastrukturen.“ ‘ bb) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ,b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende über die gemeinsame Internetplattform den zuständigen Netzbetreiber ermitteln und Zugang zu dem elektronischen Netzanschlussverfahren nach § 17e erhalten können. Dies gilt auch für Netzanschlussbegehren an das Übertragungsnetz nach § 17a. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 ist dies für sämtliche Netzanschlussbegehren zu gewährleisten. Die gemeinsame Internetplattform soll zugleich als gemeinsames digitales Netzanschlussportal nach § 17e genutzt werden.“ ‘ b) Nummer 9 § 17e ist durch den folgenden § 17e zu ersetzen: „§ 17e Elektronische Durchführung von Netzanschlussverfahren (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben die elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren einschließlich der erforderlichen Informationen zu ermöglichen. Hierfür sollen sie insbesondere die gemeinsame Internetplattform nach § 14e nutzen. (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben sicherzustellen, dass spätestens ab dem 1. Januar 2028 der Kommunikationsprozess von der Einreichung des Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme vollständig elektronisch durchgeführt werden kann. Die Verpflichtung soll durch Nutzung eines gemeinsamen digitalen Netzanschlussportals nach § 14e erfüllt werden. Der zuständige Netzbetreiber kann verlangen, dass die Kom- ... munikation ausschließlich über das hierfür vorgesehene digitale Netzanschlussportal erfolgt. (3) Für die elektronischen Netzanschlussverfahren sind nach einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur gemeinsame Standards insbesondere für Verfahrensschritte und -stände, Datenformate und -inhalte, IT- Schnittstellen sowie rollenspezifische Zugänge zu entwickeln. Die Vorgaben müssen eine medienbruchfreie und interoperable Kommunikation zwischen gemeinsamen oder netzbetreiberspezifischen Portalen und den IT- Systemen der Netzbetreiber gewährleisten. Besonderheiten der jeweiligen Spannungsebene können berücksichtigt werden.“ Begründung: Die Regelungen in § 14e und § 17e EnWG-E sollten zu einem möglichst einheitlichen digitalen Zugang für Netzanschlussbegehrende zusammengeführt werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene parallele Struktur aus gemeinsamer Internetplattform und netzbetreiberspezifischen digitalen Portalen kann zu vermeidbaren Doppelstrukturen sowie zusätzlichen Entwicklungs-, Betriebs- und Pflegeaufwänden führen. Die gemeinsame Internetplattform sollte daher zu einem digitalen One-Stop- Shop weiterentwickelt werden. Anschlussbegehrende sollen unabhängig vom zuständigen Netzbetreiber und von der Spannungsebene über einen einheitlichen Zugang den zuständigen Netzbetreiber ermitteln und das elektronische Netzanschlussverfahren durchführen können. Dies sollte auch Netzanschlussbegehren an das Übertragungsnetz umfassen. Die Bundesnetzagentur sollte hierfür einheitliche Anforderungen insbesondere an Schnittstellen, Datenformate, Verfahrensschritte und Interoperabilität vorgeben. Die technische Umsetzung und der Betrieb können weiterhin durch die Netzbetreiber oder von ihnen gemeinsam beauftragte Stellen erfolgen. Eigene Portallösungen der Netzbetreiber bleiben möglich, sofern sie über gemeinsame Standards und Schnittstellen eingebunden werden können. Dadurch können parallele IT-Strukturen und wiederkehrende Aufwände reduziert sowie Standardisierung, Nutzerfreundlichkeit und eine medienbruchfreie Abwicklung der Netzanschlussverfahren verbessert werden. Bei den Internetplattformen ist zu beachten, dass den Belangen des Datenschutzes, der Informations- und Datensicherheit sowie dem Schutz der kritischen Infrastruktur Rechnung zu ist. Insbesondere sind Informationen nur denen zur Verfügung zu stellen, die sie angehen. ... 9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1 EnWG) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 17 Absatz 1a Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „fünf“ ist jeweils durch die Angabe „drei“ zu ersetzen. b) Nach der Angabe „und“ ist die Angabe „unter Beachtung der in Satz 2 genannten Kriterien“ einzufügen. c) Die Angabe „zwölf“ ist durch die Angabe „drei“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagene Reduzierung des Bearbeitungszeitraumes auf drei Jahre, die Streichung des zu unbestimmten Vorbehaltes und die Kürzung der Änderungsfrist von zwölf auf drei Monate entspricht dem Referentenentwurf des geplanten Gesetzes. Verteilnetzbetreiber müssen effektiv und kurzfristig in die Lage versetzt werden, ungenutzte Anschlusskapazitäten von den Kunden zurückzufordern, um die insgesamt zur Verfügung stehenden Netzkapazitäten effizient wiederverteilen zu können. Die Ergänzung unter Buchstabe b dient der Bestimmtheit. 10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1, bis 3, 4 ‒ neu ‒ bis 6 ‒ neu ‒ EnWG), Buchstabe a1 ‒ neu ‒ (§ 17 Absatz 1b ‒ neu ‒ EnWG) Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a Absatz 1a ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „der letzten fünf Jahre“ durch die Angabe „der letzten drei Jahre“ zu ersetzen. bb) Die Sätze 2 und 3 sind durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „Bei der Entscheidung über die Anpassung und deren Umfang sind insbesondere absehbare Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe des Anschlussnehmers sowie bereits getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat dem Netzbetreiber die hierfür maßgeblichen Umstände auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Der Wi U Wi ... Anschlussnehmer hat die Anpassung zu dulden. Wird nach einer Anpassung nach Satz 1 die vorzuhaltende Leistung auf Verlangen des Anschlussnehmers zu einem späteren Zeitpunkt wieder erhöht, ist die Erhebung eines Baukostenzuschusses ausgeschlossen, soweit die erhöhte vorzuhaltende Leistung die vor der Anpassung vereinbarte Leistung nicht übersteigt. Die Erhöhung der vorzuhaltenden Leistung erfolgt nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 oder, soweit Anlagen in den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen, nach den hierfür geltenden Bestimmungen.“ b) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen: ,a1. Nach Absatz 1a ist der folgende Absatz 1b einzufügen: „(1b) Absatz 1a ist nicht anzuwenden auf Netzanschlüsse, 1. über die überwiegend Anlagen in das Netz einspeisen oder aus dem Netz beziehen, die planmäßig nur im Bedarfsfall eingesetzt werden und für deren bestimmungsgemäßen Betrieb die vereinbarte Anschlussleistung erforderlich ist, 2. über die ein nachgelagertes Elektrizitätsversorgungsnetz an ein vorgelagertes Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist oder 3. soweit der Anschlussnehmer über einen Baukostenzuschuss und die Kosten der Errichtung des Netzanschlusses hinaus Netzausbaukosten getragen hat, die zur Ermöglichung des Netzanschlusses erforderlich waren. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind bei der Bemessung der erforderlichen Anschlussleistung insbesondere die von dem Betreiber des nachgelagerten Netzes auf der Grundlage seiner Netzplanung nachvollziehbar dargelegten künftigen Leistungsbedarfe zu berücksichtigen.“ ‘ Begründung: Die Möglichkeit, dauerhaft nicht in Anspruch genommene Netzanschlussleistung anzupassen und hierdurch vorhandene Netzkapazitäten für weitere Anschlussbegehren nutzbar zu machen, ist grundsätzlich geeignet, eine effizien- ... tere Auslastung insbesondere knapper Netzkapazitäten zu unterstützen. Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs um verfügbare Netzanschlusskapazitäten ist es sachgerecht, eine dauerhafte Reservierung objektiv nicht benötigter Kapazitäten zu vermeiden. Wie bereits vom Bundesrat mit seiner Stellungnahme in BR-Drucksache 383/25 (Beschluss) gefordert, wird hierfür ein Zeitraum von drei Jahren als sachgerecht erachtet. In Verbindung mit der vorgesehenen Ankündigungsfrist von zwölf Monaten wird damit ein angemessener Ausgleich zwischen dem Interesse an einer möglichst frühzeitigen Freigabe ungenutzter Netzkapazitäten und dem notwendigen Vertrauens- und Planungsschutz bestehender Anschlussnehmer erreicht. Die vorgesehene Regelung bedarf zugleich einer ausgewogenen Ausgestaltung, um berechtigte Belange bestehender Anschlussnehmer, insbesondere der Industrie und der nachgelagerten Netzbetreiber, angemessen zu berücksichtigen. 1. Berücksichtigung künftiger Hochlauf- und Erweiterungsbedarf Allein aus der in der Vergangenheit gemessenen Höchstleistung kann nicht in jedem Fall auf den künftig erforderlichen Leistungsbedarf geschlossen werden. Insbesondere industrielle Transformationsprozesse, Produktionsumstellungen, Elektrifizierungsvorhaben sowie der Ausbau bestehender Standorte können mit einem erheblichen zeitlichen Vorlauf verbunden sein. Eine Reduzierung der vereinbarten Anschlussleistung allein aufgrund der historischen Nutzung könnte deshalb Investitionen erschweren, die unternehmerische Flexibilität einschränken und insbesondere Transformationsvorhaben zur Elektrifizierung industrieller Prozesse beeinträchtigen. Vor einer Anpassung müssen daher nachvollziehbar dargelegte Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie bereits getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen berücksichtigt werden. Um eine rein vorsorgliche Reservierung von Netzkapazität zu vermeiden, ist es sachgerecht, dass der Anschlussnehmer die entsprechenden Bedarfe gegenüber dem Netzbetreiber geeignet nachweist. 2. Kein erneuter Baukostenzuschuss für bereits finanzierte Anschlussleistung Die vertraglich vereinbarte Netzanschlussleistung ist regelmäßig Grundlage für die Bemessung eines vom Anschlussnehmer zu entrichtenden Baukostenzuschusses. Baukostenzuschüsse dienen dazu, Anschlussnehmer an den Kosten der für die Bereitstellung der bestellten Leistung erforderlichen Netzinfrastruktur zu beteiligen. Auch die Bundesnetzagentur stellt bei ihrem für Netzebenen oberhalb der Niederspannung empfohlenen Leistungspreismodell auf die bestellte Leistung ab. ... Wird die Anschlussleistung später auf Verlangen des Anschlussnehmers wieder erhöht, ist zugleich sicherzustellen, dass es für dieselbe Anschlussleistung nicht zu einer unangemessenen Doppelbelastung kommt. Die Wiedererhöhung richtet sich weiterhin nach den allgemeinen Netzanschlussregelungen und setzt insbesondere voraus, dass die hierfür erforderlichen netztechnischen Voraussetzungen vorliegen. 3. Ausnahme für Netz-zu-Netz-Anschlüsse Die Regelung zur Reduzierung nicht genutzter Netzanschlussleistung ist auf das Verhältnis zwischen einem vor- und einem nachgelagerten Netzbetreiber nicht sachgerecht übertragbar. Nachgelagerte Netzbetreiber müssen ihre Kapazitätsbedarfe langfristig und vorausschauend planen. Dabei sind nicht lediglich historische Lastspitzen, sondern insbesondere die erwartete Entwicklung von Verbrauch, Einspeisung und neuen Netzanschlüssen sowie der zukünftig erforderliche Netzausbau zu berücksichtigen. Eine zeitweise Nichtausschöpfung der zwischen den Netzbetreibern vereinbarten Anschlussleistung bedeutet daher nicht, dass diese Kapazität dauerhaft entbehrlich ist. Eine Reduzierung allein anhand der gemessenen Leistung der vergangenen fünf Jahre könnte dazu führen, dass für absehbare Entwicklungen im nachgelagerten Netz erforderliche Kapazitäten entzogen werden und anschließend erneut geschaffen oder ausgebaut werden müssten. Dies wäre weder netzplanerisch noch volkswirtschaftlich effizient. Netz-zu-Netz-Anschlüsse sind daher vom Anwendungsbereich des Absatzes 1a auszunehmen. Zugleich wird klargestellt, dass vorgelagerte Netzbetreiber bei der Bemessung der erforderlichen Anschlussleistung nachvollziehbar prognostizierte Bedarfe des nachgelagerten Netzbetreibers auf Grundlage seiner Netzplanung berücksichtigen müssen. 4. Ausnahme bei unmittelbar getragenen Netzausbaukosten Hat der Anschlussnehmer neben einem Baukostenzuschuss und den Kosten des eigentlichen Netzanschlusses selbst unmittelbar Kosten des erforderlichen Netzausbaus getragen, ist eine nachträgliche einseitige Reduzierung der hierdurch geschaffenen Anschlusskapazität nicht sachgerecht. In diesen Fällen besteht ein besonders schutzwürdiges Vertrauen des Anschlussnehmers auf den Fortbestand der von ihm finanzierten Anschlussmöglichkeiten. 11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b1 – neu – (§ 17 Absatz 2c – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1 einzufügen: U ... ,b1) Nach Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt: „(2c) Übersteigt in einem Netzgebiet der Bedarf der beantragten oder absehbar in den kommenden zehn Jahren benötigten Anschlusskapazität die zur Verfügung stehende Kapazität für den Netzanschluss, hat der Betreiber dieses Elektrizitätsverteilernetzes ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren für die Zuteilung der verfügbaren Kapazitäten für Anschlüsse oberhalb der Niederspannung zu entwickeln. Er hat dieses Verfahren anzuwenden, wenn die durch mehrere Anschlussnehmer insgesamt beantragte Netzanschlusskapazität nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wegen eines Kapazitätsmangels im Sinne des § 17 Absatz 2 ganz oder teilweise verweigert werden muss.“ ‘ Begründung: Die Regelung führt eine Verteilnetzbetreiber-spezifische Ermächtigung und Verpflichtung für ein transparentes, angemessenes und diskriminierungsfreies Zuteilungsverfahren bei tatsächlicher oder absehbarer Kapazitätsknappheit ein. Die konkrete netzspezifische Ausgestaltung sollte aufgrund netztopologischer Besonderheiten im Ermessen des Verteilnetzbetreiber liegen. Ergänzend können mögliche Priorisierungskriterien für die Zuteilung vorgesehen werden. 12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17a Überschrift, Absatz 5 ‒ neu ‒, 6 ‒ neu ‒ EnWG) Artikel 1 Nummer 8 § 17a ist wie folgt zu ändern: a) In der Überschrift ist nach der Angabe „Übertragungsnetz“ die Angabe „und an das Elektrizitätsverteilnetz“ einzufügen. b) Nach Absatz 4 sind die folgenden Absätze 5 und 6 einzufügen: „(5) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die einen Netzanschluss nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wegen eines Kapazitätsmangels im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 3 verweigern können, haben in ihren Netzgebieten nach § 14 Absatz 1d angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für die Zuteilung der verfügbaren und in den kommenden zehn Jahren erwarteten Kapazitäten zu entwickeln und anzuwenden. Wi ... (6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen legen die von ihnen entwickelten Verfahren der Bundesnetzagentur zur Bestätigung vor. § 17a Absatz 2 gilt entsprechend.“ Begründung: Mit der vorgeschlagenen Änderung soll mit Blick auf vielfältige regionale Besonderheiten für die Verteilernetzbetreiber ein größeres Maß an Handlungsspielraum hinsichtlich eigener Zuteilungsverfahren und Priorisierungsvorgaben sichergestellt werden. Das Verfahren ist – analog zu der Regelung in Bezug auf die Übertragungsnetzbetreiber – von dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber der BNetzA zur Billigung vorzulegen. 13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§§ 17a, 17b EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Weiterentwicklung der Netzanschlussverfahren. Der Anschlussstau infolge stark gestiegener Zahlen von Netzanschlussbegehren, insbesondere von Speichern, Rechenzentren und Erneuerbare-Energie-Anlagen, gepaart mit zunehmend begrenzten Netzanschlusskapazitäten, hat sich zum Flaschenhals der Energiewende entwickelt. Zugleich besteht das Risiko, dass (neue) industrielle Großverbraucher mit vergleichsweise langen Projektentwicklungszeiten im hochdynamischen Anschlussgeschehen nicht zum Zuge kommen. Entsprechend dringlich ist der Bedarf an transparenten, diskriminierungsfreien und effizienten Verfahren zur Vergabe bis auf weiteres knapper Anschlusskapazitäten. b) Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund insbesondere die in § 17a in Verbindung mit § 17b EnWG-E vorgesehene Möglichkeit, dass Übertragungs- und im Weiteren auch Verteilernetzbetreiber einheitliche, transparente, effiziente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Netzanschlussvergabe entwickeln und dabei Netzanschlussbegehren anhand gesetzlich vorgegebener Kriterien priorisieren können. Die vorgesehenen Leitkriterien schaffen hierfür einen übergeordneten Rahmen und können dazu beitragen, die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten stärker an Erfordernissen des Energieversorgungssystems sowie an gesetzlichen und energiewirtschaftlichen Zielsetzungen auszurichten. Wi ... c) Der Bundesrat stellt gleichwohl fest, dass der vorgesehene Kriterienkatalog kein ausreichender Regelungsrahmen, insbesondere für die Abwägungsentscheidung im konkreten Konkurrenzfall unter gleichwertigen Netzanschlusspetenten ist. Dies gilt insbesondere, soweit mit einer Priorisierungsentscheidung volkswirtschaftliche, industriepolitische, energiewirtschaftliche oder standortbezogene Auswirkungen verbunden sind. Die Entscheidung darüber, welchem von mehreren konkurrierenden, gleichwertig bewerteten Anschlussbegehren bzw. Nutzungsarten bei begrenzter Netzanschlusskapazität der Vorrang eingeräumt wird, kann erhebliche Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen, industrielle Transformation, regionale Wertschöpfung und die wirtschaftliche Entwicklung eines Standortes haben. Derart übergeordnete Abwägungs- bzw. Standortentscheidungen dürfen nicht ohne gesetzliche oder regulatorische Maßstäbe allein Netzbetreibern überlassen bleiben. Es bedarf insofern rechtlich-regulatorischer Rahmenbedingungen, die sicherstellen, dass standortbezogene wirtschafts- und industriepolitische Zielsetzungen bei der Entscheidung, welcher Petent bzw. welche Nutzungsart im Konkurrenzfall einen Netzanschluss erhält, adäquat einbezogen werden. d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zu prüfen, wie die in § 17b EnWG-E vorgesehenen Priorisierungsvorgaben durch rechtssichere Abwägungs- und Verfahrensmaßstäbe für etwaige standortbezogene Konkurrenzfälle weiter konkretisiert werden können. Insbesondere sollte geprüft werden, wie volkswirtschaftliche, industriepolitische, energiewirtschaftliche und standortbezogene Belange bei konkurrierenden Netzanschlussbegehren transparent und diskriminierungsfrei berücksichtigt werden können. Hierfür kommen zum Beispiel Prüfkaskaden bzw. Prozessleitlinien, eine weitere gesetzliche Konkretisierung standortbezogener Kriterien oder entsprechende Festlegungen der Bundesnetzagentur in Betracht. Auch nutzungs- oder technologiespezifische Kontingente als Instrument zur Verteilung knapper Netzanschlusskapazitäten sollten geprüft werden. Die Länder sind bei der Entwicklung solcher Vorgaben angemessen einzubeziehen, soweit ihre wirtschafts-, industrie- und standortpolitischen Belange betroffen sind. e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, die unmittelbare Anwendbarkeit eines entsprechend konkretisierten Vergabe- und Priorisierungsregimes für die Verteilernetzbetreiber auch ohne den Umweg mittels Über- ... nahme der Priorisierungskriterien der Übertragungsnetzbetreiber zu prüfen und hierfür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu schaffen. Der Hinweis in der Begründung zu § 17b Absatz 2 EnWG-E, dass es Elektrizitätsverteilernetzbetreibern unbenommen sei, auf Basis von § 17 Absatz 1 EnWG eigene Netzanschlussverfahren zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren entwickeln, erscheint im Sinne von Rechtssicherheit nicht ausreichend. Gerade Verteilernetzbetreiber sind in besonderem Maße mit einem Anschlussrückstau und einer hohen Zahl konkurrierender Netzanschlussbegehren bei zugleich regional begrenzten Anschlusskapazitäten konfrontiert. Einige Verteilernetzbetreiber erarbeiten bereits erste Pilotprojekte, um die Netzanschlussprozesse effizienter zu gestalten. Hier bedarf es unverzüglich Klarheit im Rechtsrahmen, auch um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Begründung: Netzanschlusskapazitäten entwickeln sich zunehmend zu einer knappen Ressource. Die Netzbetreiber reagieren hierauf bereits mit neuen Verfahren zur effizienteren Bearbeitung von Netzanschlussbegehren. Das von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelte Reifegradverfahren stellt dabei insbesondere auf den tatsächlichen Projektfortschritt ab und soll spekulative Netzanschlussbegehren zurückdrängen. Es löst jedoch nicht die grundlegende Frage, wie verfügbare Anschlusskapazitäten zwischen mehreren konkurrierenden und gleichermaßen realisierungsreifen Vorhaben verteilt werden sollen. Mit § 17b EnWG-E schafft der Gesetzentwurf erstmals einen gesetzlichen Rahmen für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren durch die Übertragungsnetzbetreiber. Das bisherige „Windhundprinzip“ (first come, first serve) wird damit abgeschafft. Die vorgesehenen übergeordneten Kriterien sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie bedürfen jedoch weiterer Konkretisierung, um den Netzbetreibern für die Anwendung und Gewichtung der Kriterien auch im Konkurrenzfall hinreichend Rechtssicherheit zu geben. Dies gilt insbesondere, wenn die Priorisierung konkurrierender Anschlussbegehren insbesondere zwischen verschiedenen (gewerblichen oder industriellen) Nutzungsarten über rein netztechnische und netzwirtschaftliche Erwägungen hinausgeht und wirtschafts-, industrie- oder standortpolitische Auswirkungen entfaltet. Die hierfür erforderlichen Abwägungsentscheidungen bedürfen klarer rechtlich-regulatorischer Vorgaben und können und dürfen nicht Netzbetreibern alleine überlassen bleiben. Es braucht ein Netzanschlussprüfregime, das sicherstellt, dass standortbezogene wirtschafts- und industriepolitische Zielsetzungen bei der Entscheidung, welcher Petent im Konkurrenzfall einen Netz- ... anschluss erhält, adäquat berücksichtigt werden. Ein entsprechend konkretisiertes Priorisierungsregime sollte zugleich von Beginn an die Verteilernetzebene einbeziehen und nicht grundsätzlich einen Umweg mittels Übernahme des Kriterienkatalogs der Übertragungsnetzebene vorsehen. Auch den Verteilernetzbetreibern sollte für deren Abwägungsentscheidungen bei konkurrierenden Netzanschlusspetenten unmittelbar wirkende Prozessleitlinien und Entscheidungsmaßstäbe vorgegeben werden, um standortbezogene Spezifika angemessen zu berücksichtigen und wirtschaftspolitische Entscheidungen nicht an Netzbetreiber zu delegieren. 14. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 2, 3 ‒ neu ‒, 4 ‒ neu ‒ EnWG) Artikel 1 Nummer 8 § 17b ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aaa) Die Angabe „Übertragungsnetzen“ ist durch die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ zu ersetzen. bbb) Nach der Angabe „nach § 17a Absatz 1“ ist die Angabe „und § 17a Absatz 5“ einzufügen. bb) In Satz 2 ist die Angabe „Zweck“ durch die Angabe „Gegenstand“ zu ersetzen. b) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Für die Priorisierung können die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen folgende Kriterien heranziehen: 1. die allgemeine Anschlusspflicht nach § 18 Absatz 1, 2. Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 3. Aufgaben der Daseinsvorsorge, 4. die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung auf der Grundlage des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, 5. den Reifegrad der anzuschließenden Kundenanlage(n) und Wi ... 6. die Standortgebundenheit von Anschlussbegehren. Zulässig ist auch die Bestimmung eines angemessenen Schwellenwertes, bis zu dem Netzanschlussanfragen ohne Anwendung eines Zuteilungsverfahrens nach § 17a Absatz 5 durch den Netzbetreiber diskriminierungsfrei erfüllt werden können.“ c) Nach Absatz 2 sind die folgenden Absätze 3 und 4 einzufügen: „(3) Die Betreiber von Energieverteilernetzen sind berechtigt, auf Basis der in Absatz 2 genannten Kriterien eine Kontingentierung sowie Gewichtung vorzunehmen und eine Anschlussreihenfolge zu bestimmen. Eine Freihaltung von Anschlussleistungen ist nur zur Erfüllung von Anschlussanfragen zulässig, die den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen in den Spannungsebenen Niederspannung und Mittelspannung zuzurechnen sind, sowie zur Erfüllung der von Absatz 2 Satz 2 umfassten Anschlussanfragen. Landesregierungen und Kommunen können durch Rechtsverordnungen Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 durch den beziehungsweise die zuständigen Betreiber von Energieverteilernetzen machen. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden für sämtliche Netzanschlussbegehren Anwendung, für die zum Zeitpunkt der Einführung eines neuen Zuteilungsverfahrens noch kein Netzanschlussvertrag geschlossen wurde.“ Begründung: Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der im Gesetzentwurf angelegte Priorisierungsmechanismus klarer definiert werden. Der Bundesrat schlägt folgende Begriffsdefinitionen vor, die sich zumindest in der Gesetzesbegründung wiederfinden sollten: Instrument Zweck Freihaltung Aus der Gesamtmenge der verfügbaren Kapazität wird ein Teilkontingent dem Zuteilungsverfahren vorenthalten, um hiermit Anschlussanfragen außerhalb des Zuteilungsverfahrens bedienen zu können. Die Freihaltung ist nur zugunsten der in § 17b Absatz 4 Satz 2 EnWG definierten Anschlussvorhaben zulässig. ... Schwellenwert Vom Netzbetreiber festgelegte Leistungsgrenze, bis zu der alle Anschlussanfragen erfüllt werden können. Petenten, deren Anfrage unterhalb des Schwellenwertes liegt, müssen daher nicht an dem Zuteilungsverfahren teilnehmen. Zu diesem Zweck darf der Netzbetreiber ein Kapazitätskontingent freihalten Zuleitung Verfahren, um im Fall einer Kapazitätsknappheit die Verteilung der vorhandenen Kapazität an die Anschlusspetenten zu regeln Priorisierung Bevorzugung einzelner Anschlusspetenten im Zuteilungsverfahren, abhängig von der Ausgestaltung des konkreten Verfahrens. Anschlussreihenfolge Steuerung der tatsächlichen Realisierung der Netzanschlüsse. Der in diesem Zusammenhang bereits im ursprünglichen Entwurf eingeführte Begriff der Freihaltung soll hier klarer umrissen werden, um Rechtsunsicherheiten in der praktischen Anwendung zu vermeiden. Zugleich werden die Priorisierungstatbestände für Verteilernetzbetreiber konkretisiert und reduziert. Eine zu weite Öffnung der möglichen Priorisierungen wäre nicht nur der Rechtssicherheit sowie der praktischen Umsetzbarkeit des Verfahrens abträglich, sondern würde im Ergebnis auch das erwünschte Ziel der Priorisierung gefährden (bis zu dem Punkt, an dem nahezu jede Leistungsanfrage prioritär behandelt werden könnte). Die Freihaltung von Kapazitäten soll es dem Verteilernetzbetreiber ermöglichen, in von Kapazitätsknappheit bedrohten Netzgebieten einen Teil der verfügbaren Kapazität zurück- und somit einem Zuteilungsverfahren von vornherein vorzuenthalten, um die fortgesetzte und ohne Zuteilungsverfahren erfolgende Erfüllung von Anschlussbegehren in der Niederspannung (zur Erfüllung der Anschlusspflicht nach § 18 EnWG) sowie von Anschlussbegehren der allgemeinen Sicherheit und Ordnung und der Daseinsvorsorge gewährleisten zu können. Sofern es die individuelle Kapazitätssituation im jeweiligen Netzgebiet zulässt, sollte es dem Netzbetreiber darüber hinaus möglich sein, einen Schwellenwert (z. B. 3,5 oder 5 MVA) festzulegen, bis zu dem alle Anschlussbegehren diskriminierungsfrei, ohne Priorisierung und ohne Zuteilungsverfahren erfüllt werden können. Auch hierfür ist es folgerichtig, dem Netzbetreiber die Freihaltung eines Teils seiner verfügbaren Kapazität zu ermöglichen. Andernfalls müssten sämtliche Netzanschlussbegehren in allen Spannungsebenen aus- ... nahmslos einem Zuteilungsverfahren unterworfen werden, auch wenn die Kapazitätsknappheit beispielsweise erst ab der Hoch- oder der Mittelspannungsebene besteht. Für Anschlussbegehren oberhalb des Schwellenwertes sollte der Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit erhalten, bei Vorliegen einer tatsächlichen oder absehbaren Knappheit ein transparentes, angemessenes und diskriminierungsfreies Zuteilungsverfahren anzuwenden. Die konkrete Ausgestaltung dieses Verfahrens sollte – wie von der Bundesnetzagentur als Ergebnis der im November 2024 gestarteten Konsultation (BK6-24-245) bestätigt – nicht gesetzlich abschließend vorgegeben werden, sondern den jeweiligen Verteilernetzbetreibern überlassen bleiben. Dies ist erforderlich, um den unterschiedlichen Netzstrukturen, Ausbauzuständen und Ursachen von Kapazitätsengpässen individuell Rechnung tragen zu können. Denkbar sind verschiedene Modelle wie z. B. Reifegrad oder Repartierung. Innerhalb dieses Verfahrens kann der Netzbetreiber einzelne Petenten in den im Gesetz genannten Fallgruppen priorisieren. Länder und Kommunen sollen im Rahmen ihrer Befugnisse die Möglichkeit erhalten, Vorgaben in Bezug auf die Priorisierung bzw. Kontingentierung von Netzanschlüssen entsprechend der regionalen Gegebenheiten und Bedarfe zu machen. 15. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, Absatz 3 – neu – EnWG)* Artikel 1 Nummer 8 § 17b ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 ist nach der Angabe „Elektrizitätsversorgungsnetze,“ die Angabe „insbesondere unter Berücksichtigung der für deren Deckung erforderlichen oder absehbaren Netzverstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, auch bezüglich bestehender oder geplanter Netzverknüpfungspunkte, sowie der hierdurch erschließbaren zusätzlichen Netzanschlusskapazität,“ einzufügen. b) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Bedarfe von Betreibern angrenzender oder nachgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig zu berücksichtigen, solange ein Kapazitätsmangel nach § 17 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und der Betreiber * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 14 redaktionell zusammenzuführen Wi U ... ein Zuteilungsverfahren bei tatsächlicher oder absehbarer Kapazitätsknappheit anwendet. Dieser Vorrang entfällt auch nicht dadurch, dass die Abnahme des Stroms erst durch Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Netzes oder von Netzverknüpfungspunkten möglich wird. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber muss die Maßnahmen, die zur Herstellung der notwendigen Kapazitätserweiterung erforderlich sind, unverzüglich einleiten und umsetzen.“ Begründung: Eine steigende Anzahl an Ballungsräumen und Industrieregionen ist damit konfrontiert, die Netzanschlussbegehren von Großabnehmern nicht mehr bedienen zu können. Dies liegt maßgeblich an Kapazitätsengpässen an den Netzverknüpfungspunkten zwischen Übertragungs- und Verteilnetz. Vorhandener Strom kann so aus dem Übertragungsnetz nicht vollständig in die Verteilnetze übertragen werden. Die Folge sind rationierte Netzanschlusskapazitäten und die Einführung von Repartierungsverfahren, die die Ansiedlung und Entwicklung energieintensiver Unternehmen, den Ausbau von Rechenzentren und anderen zukunftsweisenden Infrastrukturen sowie zentrale gesellschaftliche Transformationsprozesse etwa in den Bereichen Verkehr, Wirtschaft und Wärmeversorgung akut gefährden. Die Sicherstellung ausreichender Netzanschlusskapazitäten an den Schnittstellen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz ist also eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Transformation der Industrie zur Klimaneutralität, die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Zu Buchstabe a: Ein Anschlussbegehren sollte bei der Priorisierung nicht nur danach bewertet werden, ob es am unmittelbar betroffenen Netzverknüpfungspunkt freie Kapazität gibt, sondern auch danach, ob seine Realisierung einen Ausbau bzw. eine Verstärkung nachgelagerter Netze erfordert und welche weiteren Anschlussbegehren dadurch möglicherweise verdrängt oder auch ermöglicht werden. Die tatsächliche Situation auf Verteilnetzebene stellt sich nämlich anders als bei Übertragungsnetzen dar. Hier ist vor allem die verfügbare Netzleistung der eigentliche Engpass. Die fortlaufend steigende Anzahl von Kapazitätsengpässen bei Verteilnetzbetreibern muss auch in diesem geplanten Gesetzespaket aufgegriffen und adressiert werden. Es dürfen an dieser Stelle nicht nur Engpässe verwaltet werden, ohne eine Grundlage für deren Beseitigung zu schaffen, sondern es muss jedenfalls eine Verknüpfung zu einer infrastrukturellen Lösung hergestellt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ÜNB u. a. die Bedarfe nachgelagerter Verteilnetze für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren heranziehen können. Die hier vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der für deren Deckung erforderlichen oder absehbaren ... Netzverstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, auch bezüglich bestehender oder geplanter Netzverknüpfungspunkte, sowie der hierdurch erschließbaren zusätzlichen Netzanschlusskapazität geschehen kann. Ziel ist, dass beispielsweise die Auswirkungen des Anschlussbegehrens eines Großabnehmers und das (daraus eventuell resultierende) Ausbauinteresse des nachgelagerten Verteilnetzbetreibers, der diesen Betrieb versorgen möchte, als Priorisierungskriterium berücksichtigt werden kann. Zu Buchstabe b: Eine Priorisierung von Netzanschlussbegehren soll daher nicht ausschließlich anhand der Eigenschaften des jeweiligen Anschlussbegehrens erfolgen, sondern auch deren Auswirkungen und Folgen für die Netzausbaupflichten nach § 11 f. EnWG berücksichtigen. Bei knapper Kapazität darf eine Priorisierung vor allem nicht dazu führen, dass der notwendige Ausbau eines z. B. städtischen Verteilnetzes faktisch verhindert oder aufgeschoben wird. Die vorgeschlagene Ergänzung dient daher auch zur Vermeidung von Kapazitätsblockaden: Ein größerer Anschluss auf höherer Netzebene könnte sonst dazu führen, dass Kapazität in einem nachgelagerten Netzbereich gebunden oder für andere Anschlüsse nicht mehr verfügbar ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll außerdem sichergestellt werden, dass bei der Einführung der Priorisierungsplanung ein netzplanerischer Zusammenhang hergestellt werden muss. Der Vorschlag unterstützt damit das Ziel des Gesetzesentwurfs, Anlagenzubau und Netzausbau zu synchronisieren. Der Netzausbau darf weder hinter der Priorisierung zurücktreten noch dazu führen, dass bereits bestehende Ausbaupflichten zurückgestellt werden. Daher kann nicht nur eine bloße Kenntnisnahme von Bedarfsprognosen genügen. Dadurch, dass ein Vorrang für Bedarfe für angrenzende und nachgelagerte Netze formuliert ist und dieser auch nicht entfällt, wenn Netzausbau oder -verstärkungsbedarfe bestehen, soll sichergestellt werden, dass gerade diese Maßnahmen zunächst verfolgt werden müssen und nicht als Begründung für eine fehlende Möglichkeit der Zuteilung herangezogen werden können. Eine entsprechende konkrete, daraus resultierende und unverzügliche Ausbauverpflichtung wurde im letzten Satz vorgesehen. Wenn ein Anschlussbegehren einen Netzausbau auslöst, der gleichzeitig Kapazität für mehrere weitere Anschlussbegehren schafft, könnte so auf der anderen Seite auch die entsprechende Ausbauvariante Vorrang erhalten. Dadurch gelingt eine Verknüpfung in beide Richtungen. ... 16. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)* In Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 ist nach der Angabe „von“ die Angabe „Standorten und“ einzufügen. Begründung: Raumordnerisch werden in Landesentwicklungs- oder Regionalplänen nicht nur Flächen, sondern auch Standorte vorgesehen, so beispielsweise Vorrangstandorte für landes- und regionalbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen. Um auch eine Berücksichtigung dieser Standorte bei der Priorisierung zu ermöglichen, ist es aufgrund des abschließenden Charakters der Aufzählung in § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E erforderlich, den Betriff „Standorte“ in den Gesetzestext aufzunehmen. 17. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒ EnWG)** Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 6 ist die Angabe „Bauleitplänen und“ durch die Angabe „Bauleitplänen,“ zu ersetzen. b) In Nummer 7 ist die Angabe „Anschlussbegehren.“ durch die Angabe „Anschlussbegehren und“ zu ersetzen. c) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen: „8. der Reifegrad von Anschlussbegehren.“ Begründung: In Anlehnung an das seit 1. April 2026 von den Übertragungsnetzbetreibern angewandte Reifegradverfahren ist als ein weiteres Kriterium für die Priorisierung der Reifegrad von Netzanschlussbegehren vorzusehen. Dieses Kriterium dient u. a. zur Berücksichtigung der Ernsthaftigkeit von beantragten Netzanschlüssen. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 17, 18, 19 redaktionell zusammenzuführen ** bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 16, 18, 19 redaktionell zusammenzuführen Wi Wi ... Eine explizite Erwähnung des Reifegrades in § 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E sollte vorgenommen werden, da das Reifegradverfahren der Übertragungsnetzbetreiber ein Instrument der Priorisierung darstellt, sodass es § 17b EnWG-E anstelle des allgemeineren § 17a EnWG-E zuzuordnen ist. Zudem handelt es sich bei Satz 3 um eine abschließende Aufzählung der möglichen Kriterien für eine Priorisierung, deren bisherige Nummern den Reifegrad-Aspekt nicht berücksichtigen. 18. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒ EnWG* Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 6 ist die Angabe „Bauleitplänen und“ durch die Angabe „Bauleitplänen,“ zu ersetzen. b) In Nummer 7 ist die Angabe „Anschlussbegehren.“ durch die Angabe „Anschlussbegehren und“ zu ersetzen. c) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen: „8. Vorhaben von herausragender industriepolitischer Bedeutung, die von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Ländern bestimmt worden sind, in deren Gebieten die Vorhaben verwirklicht werden sollen.“ Begründung: Die Priorisierung von Netzanschlussbegehren sollte auch die Möglichkeit eröffnen, Vorhaben von besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland, die regionale Wertschöpfung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. Die Verfügbarkeit eines Netzanschlusses ist häufig ein entscheidender Faktor für Investitions- und Standortentscheidungen. Die Ergänzung stärkt die wirtschaftspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten von Bund und Ländern bei der Umsetzung strategisch bedeutsamer Projekte. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, auch Kapazitäten für derartige Vorhaben vorzuhalten, die eine entsprechende Realisierung substantiiert dargelegt haben. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 16, 17, 19 redaktionell zusammenzuführen Wi ... Das erforderliche Einvernehmen stellt sicher, dass dabei sowohl bundesweite wirtschaftspolitische Ziele als auch die strukturpolitischen Interessen der Länder berücksichtigt werden, in deren Gebiet die Vorhaben verwirklicht werden sollen. 19. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 – neu – EnWG)* Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 3 Nummer 6 ist nach der Angabe „Bauleitplänen“ die Angabe „sowie landesplanerische und strukturpolitische Zielsetzungen der Länder“ einzufügen. b) Nach Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Bei der Festlegung der Grundsätze sind die betroffenen Länder hinsichtlich ihrer landesplanerischen und strukturpolitischen Zielsetzungen angemessen zu beteiligen.“ Begründung: Die Verfügbarkeit ausreichender Netzanschlusskapazitäten entwickelt sich zunehmend zu einem wesentlichen Standortfaktor für industrielle und gewerbliche Investitionen. Bei knappen Netzanschlusskapazitäten können Entscheidungen über die Priorisierung von Netzanschlussbegehren daher erhebliche Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen und damit auf die wirtschaftliche und strukturelle Entwicklung einzelner Regionen haben. Die Länder tragen eine besondere Verantwortung für die Landes- und Regionalentwicklung sowie für die Ausgestaltung ihrer Wirtschafts-, Industrie- und Strukturpolitik. Sie verfügen zugleich über die erforderliche Kenntnis der regionalen Entwicklungsziele und -bedarfe. Ihre strategischen Zielsetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung neuer industrieller und gewerblicher Wertschöpfung, die Transformation bestehender Industriestandorte sowie die Entwicklung strukturschwacher Regionen, sollten daher bei der Priorisierung knapper Netzanschlusskapazitäten angemessen berücksichtigt werden können. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 16, 17, 18, 21 redaktionell zusammenzuführen Wi ... Die bislang vorgesehene Berücksichtigung von Ausweisungen von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen greift insoweit zu kurz. Struktur- und industriepolitisch bedeutsame Ansiedlungs- oder Transformationsvorhaben lassen sich nicht in jedem Fall bereits abschließend aus bestehenden Raumordnungs- oder Bauleitplänen ableiten. Insbesondere bei größeren Ansiedlungsvorhaben kann die Verfügbarkeit eines leistungsfähigen Netzanschlusses bereits in einer frühen Phase eine wesentliche Voraussetzung für die Standortentscheidung sein. Mit der Ergänzung wird deshalb klargestellt, dass neben förmlichen planerischen Flächenausweisungen auch landesplanerische und strukturpolitische Zielsetzungen der Länder als Kriterium bei der Entwicklung von Grundsätzen zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren herangezogen werden können. Die vorgesehene Beteiligung der betroffenen Länder stellt sicher, dass diese Belange sachgerecht in die Entwicklung der Priorisierungsgrundsätze einfließen können. Hierdurch wird kein uneingeschränkter Vorrang einzelner Vorhaben oder landespolitischer Zielsetzungen begründet. Die Priorisierung bleibt vielmehr an die weiteren Kriterien des § 17b Absatz 1 EnWG-E sowie an die Anforderungen eines transparenten, sachgerechten und diskriminierungsfreien Netzanschlussverfahrens gebunden. Damit wird ein angemessener Ausgleich zwischen energiewirtschaftlichen und netztechnischen Erfordernissen einerseits und den berechtigten landes- und strukturpolitischen Belangen andererseits gewährleistet. 20. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren neben der Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend konkretisierte, durch raumordnerische vertragliche Vereinbarungen oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitete oder vereinbarte Flächenentwicklungen herangezogen werden können. Begründung: § 17b Absatz 1 EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, im Rahmen der Vorgaben für die Netzanschlussverfahren bestimmte Netzanschlussbegehren anhand der in Satz 3 genannten Kriterien zu priorisieren. Dabei kann nach Satz 2 Zweck der Priorisierung auch das Freihalten von U ... Netzanschlusskapazitäten für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren sein. Der Bundesrat begrüßt diese Möglichkeit, da hierdurch eine transparente und diskriminierungsfreie Berücksichtigung gegenwärtiger als auch zukünftiger, netz- und energiepolitisch besonders relevanter Anschlussbegehren ermöglicht wird. Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E die Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen als Priorisierungskriterium vorsieht. Damit wird der Raumordnungs- und Bauleitplanung bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren angemessen Rechnung getragen. Das Kriterium sollte jedoch um solche Flächenentwicklungen ergänzt werden, die noch nicht förmlich in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ausgewiesen sind, deren zukünftige Entwicklung aber bereits durch geeignete raumordnerische oder interkommunale Vereinbarungen hinreichend konkret vorbereitet oder vereinbart wurde. Eine solche Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass Flächenentwicklungen in der Praxis häufig stufenweise erfolgen und zwischen einer ersten verbindlichen Verständigung der beteiligten Akteure und der förmlichen Ausweisung in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ein erheblicher Zeitraum liegen kann. So sieht § 14 ROG ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen zur Koordinierung oder Verwirklichung raumordnerischer Entwicklungskonzepte sowie zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen vor. Durch eine solche raumordnerisch vertragliche oder interkommunale Vereinbarung wird auch sichergestellt, dass Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der Priorisierung der Netzanschlussbegehren gewahrt bleiben und nicht jedwede unverbindliche Absichtserklärung ausreichend ist. Die Berücksichtigung eines solchen vorgelagerten Planungs- und Abstimmungsstandes würde es ermöglichen, Netzanschlusskapazitäten frühzeitig für absehbare und bereits vorbereitete Flächenentwicklungen einzuplanen. Dadurch könnte die Priorisierung von Netzanschlussbegehren zielgerichteter, flexibler und effizienter ausgestaltet und die Synchronisierung von Flächenentwicklung und Netzausbau verbessert werden. 21. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 4 – neu – bis 6 – neu – EnWG)* Nach Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen: * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 19 redaktionell zusammenzuführen Wi ... „Das Kriterium der Standortgebundenheit nach Satz 3 Nummer 7 ist bei der Festlegung der Grundsätze für die Priorisierung zu berücksichtigen. Sehen die Grundsätze eine Freihaltung von Netzanschlusskapazität nach Satz 2 vor, sollen bei der Entscheidung über die Freihaltung insbesondere die im Rahmen der Marktabfrage für Großverbraucher gemeldeten zukünftigen Leistungsbedarfe berücksichtigt werden. Bei der Freihaltung sind die Konkretisierung und Realisierungswahrscheinlichkeit des erwarteten Netzanschlussbegehrens sowie die Dauer der Freihaltung und deren regelmäßige Überprüfung zu berücksichtigen.“ Begründung: Die Aufnahme der Standortgebundenheit von Anschlussbegehren in den Kriterienkatalog des § 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E wird begrüßt. Sie ist insbesondere für bestehende Industriestandorte von Bedeutung, an denen zusätzliche Leistungsbedarfe infolge der Elektrifizierung und Dekarbonisierung von Produktionsprozessen entstehen oder künftig entstehen können. Aufgrund bestehender Produktionsanlagen und standortspezifischer Infrastrukturen können entsprechende Anschlussbedarfe vielfach nicht an einen anderen Standort verlagert werden. Die Standortgebundenheit ist keine politische Ziel- oder Prognoseentscheidung, sondern eine objektive tatsächliche Eigenschaft des jeweiligen Anschlussvorhabens. Sofern sie besteht, beschränkt sie die Möglichkeit des Anschlussnehmers, auf knappe Netzanschlusskapazitäten durch eine Standortverlagerung zu reagieren. Bliebe sie bei der Priorisierung unberücksichtigt, würden Anschlussbegehren mit unterschiedlicher räumlicher Flexibilität insoweit gleichbehandelt. Die Standortgebundenheit ist daher bei der Festlegung der Grundsätze für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren verbindlich zu berücksichtigen. Hiermit ist kein pauschaler Vorrang standortgebundener Anschlussbegehren gegenüber anderen Anschlussbegehren verbunden. Auch wird die Gewichtung der Standortgebundenheit gegenüber den weiteren Kriterien des § 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E nicht vorgegeben. Vielmehr wird sichergestellt, dass die Standortgebundenheit als eigenständiges sachliches Kriterium in die Priorisierung einbezogen wird. § 17b Absatz 1 Satz 2 EnWG-E ermöglicht darüber hinaus die Freihaltung von Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren. Dieses Instrument ist insbesondere für zukünftige Leistungsbedarfe von Großverbrauchern von Bedeutung, die aufgrund langfristiger Investitions- und Transformationsvorhaben bereits absehbar sind, bevor ein konkretes Netzanschlussbegehren vorliegt. Die im Rahmen der Marktabfrage für Großverbraucher an die Übertragungsnetzbetreiber gemeldeten zukünftigen Leistungsbedarfe sollen bei der Entscheidung über die Freihaltung von Netzanschlusskapazität besonders berücksichtigt werden. Sie bilden hierfür eine wichtige ... Erkenntnisgrundlage, um absehbare industrielle Leistungsbedarfe frühzeitig in die Entscheidung einzubeziehen. Die Freihaltung darf dabei nicht allein an die Meldung eines zukünftigen Leistungsbedarfs anknüpfen. Maßgeblich sind auch die Konkretisierung und Realisierungswahrscheinlichkeit des erwarteten Netzanschlussbegehrens. Die Berücksichtigung der Dauer der Freihaltung und deren regelmäßige Überprüfung ermöglichen es, die Freihaltung an die weitere Konkretisierung und Entwicklung des erwarteten Anschlussbedarfs anzupassen. 22. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 2 Satz 2a – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Bei der Priorisierung in Elektrizitätsverteilnetzen sind lokale Kriterien in besonderem Maße zu berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung des Vorhabens für die essenzielle, ortsnotwendige Daseinsvorsorge.“ Begründung: Bei der entsprechenden Anwendung der Priorisierungskriterien sind die Besonderheiten der Netztopografien und sicherzustellende Bedarfe der Verteilnetzbetreiber spezifischer zu berücksichtigen. Insbesondere muss bereits aus dem Gesetzestext deutlicher hervorgehen, dass Netzanschlussbegehren, die der Aufrechterhaltung oder Erweiterung wesentlicher Leistungen der Grundversorgung dienen, hier zwecks öffentlicher Aufgabenwahrnehmung nicht in den Hintergrund treten dürfen. Dies soll mit Blick auf jedes einzelne Kriterium gelten. Daher ist der Punkt nicht als eines unter vielen Kriterien auszugestalten, sondern stets als Gewichtungsfaktor mit in den Blick zu nehmen. Bei der Formulierung auch der Legaldefinition sind gängige Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts und der Bundesnetzagentur einpflegt worden, um die Einheitlichkeit der bisherigen Jurisdiktion und die darin vorherrschende funktionale Ausgestaltung des Begriffes sicherzustellen. Durch die Gestaltung als Regelbeispiel fungiert diese als Oberbegriff und verengt den lokalen Ermessensspielraum nicht. U ... 23. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG) Der Bundesrat begrüßt, dass mit § 17b EnWG-E erstmals gesetzliche Kriterien für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren geschaffen werden sollen. Die Abkehr von einer rein zeitlichen Bearbeitungsreihenfolge kann dazu beitragen, knappe Netzanschlusskapazitäten sachgerechter zu vergeben. Die vorgesehenen Kriterien und ihre Anwendung bedürfen jedoch einer verbindlicheren Ausgestaltung. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass a) die Standortgebundenheit von Anschlussbegehren bei der Priorisierung angemessen und verbindlich berücksichtigt wird, insbesondere bei Elektrifizierungs-, Transformations- und Erweiterungsvorhaben an bestehenden Gewerbe- und Industriebetrieben, b) für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren in den Verteilernetzen ein bundesweit einheitlicher, transparenter und diskriminierungsfreier Rahmen geschaffen wird und c) die Übertragungsnetzbetreiber den Anschluss und die Kapazitätserweiterung nachgelagerter Verteilernetze an den Netzverknüpfungspunkten nicht nachrangig behandeln, sofern andernfalls zentrale Entwicklungs-, Infrastruktur-, Industrie- oder Energiewendevorhaben beeinträchtigt werden. Der Bundesrat bittet darüber hinaus, zu prüfen, die allgemeinen Netzausbau- und Anschlussverpflichtungen des Energiewirtschaftsgesetzes um eine spezifische, verfahrens- und fristengebundene Pflicht zur bedarfsgerechten Ertüchtigung von Netzverknüpfungspunkten zwischen Verteilernetz und vorgelagertem Netz zu ergänzen. Begründung: § 17b EnWG-E stellt sowohl die Einführung einer Priorisierung als auch die Heranziehung der genannten Kriterien in das Ermessen der Netzbetreiber. Damit ist nicht gewährleistet, dass die Standortgebundenheit industrieller Vorhaben und die Bedarfe nachgelagerter Verteilernetze tatsächlich angemessen berücksichtigt werden. Zugleich können Verteilernetzbetreiber unterschiedliche Priorisierungsverfahren anwenden, wodurch je nach Netzgebiet abweichende Anschlussbedingungen entstehen können. Wi ... Gerade industrielle Transformations- und Erweiterungsvorhaben können regelmäßig nicht an einen anderen Standort ausweichen. Auch ausreichende Kapazitäten innerhalb eines Verteilernetzes helfen nicht, wenn der Netzverknüpfungspunkt zum vorgelagerten Netz nicht rechtzeitig ertüchtigt wird. Die vorgesehenen Ermessensregelungen sind daher durch einen verbindlicheren Priorisierungsrahmen und eine verfahrens- und fristengebundene Ertüchtigung der Netzverknüpfungspunkte zu ergänzen. 24. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG) Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf mit Blick auf die Priorisierung von Netzanschlussbegehren und insbesondere § 17b EnWG-E. Durch die Neuregelung wird ein übergeordnetes Instrument geschaffen, das eine einheitliche und chancengleiche Behandlung von Netzanschlussbegehren im gesamten Bundesgebiet ermöglichen kann. Zugleich erkennt der Bundesrat bei der Ausgestaltung der Regelung noch Änderungs- und Ergänzungsbedarf. Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgende Änderungen und Ergänzungen zu berücksichtigen: a) In § 17b EnWG-E ist für Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber gleichermaßen ein klarer und verbindlicher Rechtsrahmen für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren sowie die Freihaltung von Netzanschlusskapazitäten zu schaffen, sodass ein transparentes, diskriminierungsfreies und rechtssicheres Verfahren gewährleistet werden kann. b) In der Priorisierung von Netzanschlussbegehren liegt eine große Chance für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Daher ist bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren auch die volkswirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Vorhabens zu berücksichtigen. Insbesondere Vorhaben, die unmittelbar zur industriellen Transformation, zur Dekarbonisierung sowie zur Sicherung und Stärkung der Wertschöpfung in Deutschland beitragen, sollten vorrangig berücksichtigt werden. c) § 17b EnWG-E ist dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren neben der Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend konkretisierte Flächenentwicklungen berücksichtigt werden können, die durch raumordnerische Verträge oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitet oder vereinbart sind. Wi U ... Damit soll insbesondere ermöglicht werden, die Freihaltung von Netzanschlusskapazitäten als Anreizinstrument für Ansiedlungen zu nutzen. d) Die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber sind in § 17b EnWG-E gesetzlich zu verpflichten, nach einheitlichen und transparenten Vorgaben einen diskriminierungsfreien Regelungsmechanismus für die Freigabe von Netzanschlusskapazitäten vorzusehen, die über einen angemessenen Zeitraum hinaus für ein Netzanschlussbegehren freigehalten werden, obwohl absehbar ist, dass das zugrunde liegende Vorhaben nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang realisiert wird. e) Die in § 17b EnWG-E vorgesehene Berücksichtigung der Standortgebundenheit von Netzanschlussbegehren ist dahingehend zu konkretisieren und zu stärken, dass Möglichkeiten für einen vorrangigen Netzanschluss von standortgebundenen, insbesondere an Industriestandorte gebundenen, sowie strategisch bedeutsamen Projekten geschaffen werden. Andernfalls droht für standortgebundene Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil gegenüber neuen Ansiedlungsvorhaben, die ihren Standort gezielt nach der Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten und geeigneten Flächen auswählen können. Insbesondere in bereits dicht besiedelten und baulich weitgehend ausgeschöpften Gebieten bestehen für standortgebundene Unternehmen häufig keine vergleichbaren Ausweichmöglichkeiten. f) Über die Regelungen zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren in § 17b Absatz 1 EnWG-E hinaus sind eigenständige gesetzliche Vorgaben in § 17b EnWG-E für transparente und einheitliche Verfahren zur Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten im Verteilernetz zu schaffen. Dabei sollen im Verteilernetz grundsätzlich die für die Übertragungsnetzbetreiber geltenden Kriterien und Verfahren entsprechend Anwendung finden. Soweit aufgrund der Besonderheiten des Verteilernetzes abweichende Kriterien oder Verfahren erforderlich sind, sind diese gesetzlich festzulegen. g) Innerhalb der nach § 17b EnWG-E vorgenommenen Priorisierung ist das nach § 17a EnWG-E von den Übertragungsnetzbetreibern zu entwickelnde und von der Bundesnetzagentur zu bestätigende Verfahren verbindlich anzuwenden. Die Zuteilung der verfügbaren Netzanschlusskapazität soll dabei diskriminierungsfrei und anhand des Reifegrads der Vorhaben erfolgen, um Vorhaben mit hoher Realisierungswahrscheinlichkeit möglichst schnell ... einen Netzzugang zu ermöglichen. Entsprechendes gilt für das durch die Verteilnetzbetreiber nach § 17f EnWG-E zu erarbeitende Verfahren zur Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität. Begründung: Mit dem Gesetzentwurf soll das Netzanschlussverfahren neu ausgerichtet und insbesondere für den Fall begrenzter Netzanschlusskapazitäten ein rechtlicher Rahmen für eine Priorisierung von Netzanschlussbegehren geschaffen werden. § 17b EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, Grundsätze für die Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorzusehen. Die Priorisierung kann dabei auch dem Zweck dienen, Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren freizuhalten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dadurch insbesondere in Fällen knapper oder absehbar knapper Netzanschlusskapazitäten eine bestmögliche Verteilung der verbleibenden Kapazität ermöglicht werden. Zugleich soll die Priorisierungsentscheidung nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgen. Der vorgesehene Rechtsrahmen sollte jedoch weiter konkretisiert und für Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber gleichermaßen verbindlich ausgestaltet werden. Angesichts der zunehmenden Konkurrenz um vorhandene Netzanschlusskapazitäten bedarf es eines einheitlichen, transparenten und rechtssicheren Verfahrens, das eine sachgerechte Priorisierung ermöglicht und zugleich verhindert, dass einzelne Vorhaben durch eine langfristige Freihaltung von Netzanschlusskapazitäten andere Vorhaben unangemessen zurückdrängen. Bei der Priorisierung sollte neben den im Gesetzentwurf vorgesehenen Kriterien auch die volkswirtschaftliche Bedeutung von Vorhaben berücksichtigt werden. Insbesondere Vorhaben, die zur industriellen Transformation, zur Dekarbonisierung sowie zur Sicherung und Stärkung der Wertschöpfung in Deutschland beitragen, können für den Wirtschaftsstandort von besonderer Bedeutung sein. Ebenso sollten hinreichend konkretisierte Flächenentwicklungen berücksichtigt werden können, die durch raumordnerische Verträge oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitet oder vereinbart sind. Die Möglichkeit, Netzanschlusskapazitäten für solche Entwicklungen freizuhalten, kann ein geeignetes Anreizinstrument für Ansiedlungen in Deutschland darstellen. Gleichzeitig bedarf es einer Regelung für den Fall, dass freigehaltene Netzanschlusskapazitäten über einen angemessenen Zeitraum gebunden bleiben, obwohl absehbar ist, dass das zugrunde liegende Vorhaben nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang realisiert wird. Die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber sollten daher gesetzlich verpflichtet werden, nach einheitlichen und transparenten Vorgaben einen diskriminierungsfreien Regelungsmechanismus für den Umgang mit solchen Kapazitäten zu schaffen. Damit soll verhindert werden, dass Netzanschlusskapazitäten dauerhaft gebunden werden und für andere, tatsächlich realisierungsfähige Vorhaben nicht zur Verfügung ... stehen. Zugleich wird sichergestellt, dass der Umgang mit solchen Kapazitäten nicht von unterschiedlichen, allein durch den jeweiligen Netzbetreiber bestimmten Regelungen abhängt. Darüber hinaus sollte die in § 17b EnWG-E bereits vorgesehene Berücksichtigung der Standortgebundenheit von Netzanschlussbegehren konkretisiert und gestärkt werden. Dies ist insbesondere für bereits bestehende Industriestandorte von Bedeutung, deren Unternehmen ihren Standort nicht ohne Weiteres nach der Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten und geeigneten Flächen ausrichten können. Neue Ansiedlungsvorhaben können demgegenüber ihren Standort von vornherein unter Berücksichtigung der vorhandenen Netzanschlusskapazitäten und verfügbaren Flächen wählen. Gerade in bereits dicht besiedelten und baulich weitgehend ausgeschöpften Gebieten kann dies zu einem strukturellen Wettbewerbsnachteil für bestehende, standortgebundene Unternehmen führen. Darüber hinaus können strategisch bedeutsame Projekte für den Wirtschaftsstandort Deutschland von besonderer Bedeutung sein und sollten daher ebenfalls bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren berücksichtigt werden. Die Aufnahme strategisch bedeutsamer Projekte als Kriterium in § 17b EnWG- E trägt dazu bei, die Umsetzung solcher Vorhaben zu unterstützen und ihre Realisierung nicht allein von der Reihenfolge des Eingangs von Netzanschlussbegehren oder der allgemeinen Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten abhängig zu machen. Die Regelungen zur Priorisierung und zur Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten dürfen sich schließlich nicht auf die Übertragungsnetzebene beschränken. Auch im Verteilernetz können begrenzte Netzanschlusskapazitäten zu einer Konkurrenz verschiedener Netzanschlussbegehren führen. Daher bedarf es auch dort transparenter und einheitlicher gesetzlicher Grundlagen für die Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten. Die für die Übertragungsnetzbetreiber geltenden Kriterien und Verfahren sollten dabei grundsätzlich auch im Verteilernetz Anwendung finden. Soweit aufgrund der Besonderheiten des Verteilernetzes Abweichungen erforderlich sind, sollten diese gesetzlich festgelegt werden, um eine einheitliche und rechtssichere Anwendung zu gewährleisten. Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Priorisierung sollte die konkrete Zuteilung der verfügbaren Netzanschlusskapazität an der Realisierungswahrscheinlichkeit der Vorhaben ausgerichtet werden. Das nach § 17a EnWG-E von den Übertragungsnetzbetreibern zu entwickelnde und von der BNetzA zu bestätigende Verfahren bietet hierfür den geeigneten Rahmen. Innerhalb dieses Verfahrens sollte der Reifegrad der Vorhaben bei der Zuteilung der verfügbaren Netzanschlusskapazität berücksichtigt werden. Eine verbindliche Anwendung des Verfahrens innerhalb der nach § 17b EnWG-E vorgenommenen Priorisierung kann dazu beitragen, die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten diskriminierungsfrei solchen Vorhaben zuzuweisen, bei denen eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit besteht. ... 25. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2 Satz 1 EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Betreiber von Übertragungsnetzen und Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen der Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/944 mit § 17b EnWG-E die ausdrückliche Möglichkeit zur Priorisierung bei Netzanschlussbegehren erhalten. Der Bundesrat erhofft sich von einer solchen Priorisierung einen Beitrag zu einer optimalen Verteilung der (in Relation zur Nachfrage) knappen Netzanschlusskapazität im Sinne von Systemdienlichkeit und Wertschöpfung. b) Angesichts der erhofften positiven Effekte der Priorisierung bittet der Bundesrat darum, die betreffenden Regelungen verbindlicher auszugestalten. Dies betrifft insbesondere aa) die Kann-Regelung für die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Anwendung von Grundsätzen für die Priorisierung (§ 17b Absatz 1 Satz 1 EnWG-E), bb die Kann-Regelung für die Heranziehung der angegebenen Kriterien (§ 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E), cc) die Einräumung einer Anwendung der Grundsätze zur Priorisierung an Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (§ 17b Absatz 2 Satz 1 EnWG-E). Begründung: Eine stärkere Verbindlichkeit der Regelungen zur Priorisierung dürfte es befördern, dass die von ihr erhofften positiven Effekte auf die Verteilung der Netzanschlüsse bzw. deren gesamtgesellschaftliche Effizienz erzielt werden. Gleichzeitig bieten die Vorgaben selbst nach verstärkter Verbindlichkeit noch deutlichen Spielraum für die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur, um beispielsweise eine sinnvolle Ausgestaltung und Gewichtung der Kriterien vorzunehmen. 26. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren neben der Ausweisung von Flächen in Raum- Wi Wi ... ordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend konkretisierte, durch raumordnerische vertragliche Vereinbarungen oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitete oder vereinbarte Flächenentwicklungen herangezogen werden können. Begründung: § 17b Absatz 1 EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, im Rahmen der Vorgaben für die Netzanschlussverfahren bestimmte Netzanschlussbegehren anhand der in Satz 3 genannten Kriterien zu priorisieren. Dabei kann nach Satz 2 Zweck der Priorisierung auch das Freihalten von Netzanschlusskapazitäten für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren sein. Der Bundesrat begrüßt diese Möglichkeit, da hierdurch eine transparente und diskriminierungsfreie Berücksichtigung gegenwärtiger als auch zukünftiger, netz- und energiepolitisch besonders relevanter Anschlussbegehren ermöglicht wird. Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E die Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen als Priorisierungskriterium vorsieht. Damit wird der Raumordnungs- und Bauleitplanung bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren angemessen Rechnung getragen. Das Kriterium sollte jedoch um solche Flächenentwicklungen ergänzt werden, die noch nicht förmlich in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ausgewiesen sind, deren zukünftige Entwicklung aber bereits durch geeignete raumordnerische oder interkommunale Vereinbarungen hinreichend konkret vorbereitet oder vereinbart wurde. Eine solche Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass Flächenentwicklungen in der Praxis häufig stufenweise erfolgen und zwischen einer ersten verbindlichen Verständigung der beteiligten Akteure und der förmlichen Ausweisung in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ein erheblicher Zeitraum liegen kann. So sieht § 14 ROG ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen zur Koordinierung oder Verwirklichung raumordnerischer Entwicklungskonzepte sowie zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen vor. Durch eine solche raumordnerisch vertragliche oder interkommunale Vereinbarung wird auch sichergestellt, dass Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der Priorisierung der Netzanschlussbegehren gewahrt bleiben und nicht jedwede unverbindliche Absichtserklärung ausreichend ist. Die Berücksichtigung eines solchen vorgelagerten Planungs- und Abstimmungsstandes würde es ermöglichen, Netzanschlusskapazitäten frühzeitig für absehbare und bereits vorbereitete Flächenentwicklungen einzuplanen. Dadurch könnte die Priorisierung von Netzanschlussbegehren zielgerichteter, flexibler und effizienter ausgestaltet und die Synchronisierung von Flächenentwicklung und Netzausbau verbessert werden. ... 27. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 1 EnWG) In Artikel 1 Nummer 8 § 17c Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Mittelspannung“ die Angabe „sowie auf der Mittelspannungsebene“ einzufügen. Begründung: Die Ergänzung dient der Transparenz. Die Informationen können einen besseren Überblick über die Zeiträume der Kapazitätsengpässe bieten und so Projektplanungen für neue Anlagen, insbesondere Biogasanlagen, für Anlagenbetreiber vereinfachen und effizienter gestalten. Da es insbesondere auf der Mittelspannungsebene und bei Biogasanlagen viele Engpässe und Anschlussfragen gibt, sollte auch auf dieser Ebene Transparenz hergestellt werden. Dadurch können zudem Netzanfragen bei Netzbetreibern reduziert und die Planung von Netzanschlüssen effizienter gestaltet werden. 28. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 6 ‒ neu ‒, Absatz 2 Satz 1, 1a ‒ neu ‒, Satz 2 bis 4 EnWG) Artikel 1 Nummer 8 § 17c ist wie folgt zu ändern: a) Nach Absatz 1 Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Darstellungsweise und den Detailgrad der geographischen Karte so zu wählen, dass hierdurch Dritten keine konkreten Rückschlüsse auf sensible Netzstrukturen, insbesondere Netzknoten, Umspannwerke oder andere kritische Infrastrukturkomponenten, ermöglicht werden oder Sicherheitsrisiken begründet werden könnten.“ b) In Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt“ durch die Angabe „ab der Mittelspannungsebene“ zu ersetzen. bb) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Berechtigung der Anfrage ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere einen Grundbuchauszug oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers des Grundstücks, für das die unverbindliche Netzanschlussauskunft eingeholt werden soll, nachzuweisen.“ Wi Wi ... cc) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die unverbindliche Netzanschlussauskunft ist insbesondere über 1. die Entfernung zu dem in der Luftlinie am nächsten gelegenen Netzverknüpfungspunkt, der auch im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, sowie 2. die Entfernung zu mindestens einem weiter entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebenen geeignet ist und über ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung verfügt, zu erteilen.“ dd) In Satz 3 und 4 ist jeweils die Angabe „anzuzeigende“ durch die Angabe „nächstgelegene“ zu ersetzen. ee) In Satz 4 wird das Wort „anzuzeigende“ durch das Wort „nächstgelegene“ ersetzt. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient dem Interessenausgleich zwischen der Sicherheit der kritischen Infrastruktur und dem Transparenzbedürfnis der Anschlusspetenten. Vor dem Hintergrund der gehäuften Anschläge auf kritische Infrastruktur, insbesondere der mehrfachen Angriffe auf z. B. das Berliner Stromnetz in den vergangenen zwölf Monaten, ist es entscheidend, dass die Veröffentlichung der Kapazitätskarte Dritten keine Rückschlüsse auf sensible Netzstrukturen (d. h. technische Assets der Netzbetreiber, insbesondere Netzknoten, Umspannwerke oder andere kritische Infrastrukturkomponenten) ermöglicht oder Sicherheitsrisiken begründen kann. Der jeweilige Netzbetreiber sollte daher gehalten sein, selbst Darstellungsweise und Detaillierungsgrad der Veröffentlichung so zu wählen, dass die Kapazitätskarte sicherheitstechnisch unbedenklich gehalten ist und für die Petenten dennoch einen informatorischen Mehrwert bietet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass den Petenten durch das zusätzliche Instrument der unverbindlichen Netzanschlussauskunft (§ 17d Absatz 2 EnWG-E) die Möglichkeit einer konkreten, projektbezogenen Anfrage eröffnet wird und diese daher nicht ausschließlich auf die Kapazitätskarte angewiesen sind. Hinsichtlich der unverbindlichen Netzanschlussauskunft in § 17c Absatz 2 EnWG-E wird zunächst angeregt, diese auf Anfragen ab der Mittelspannungsebene zu beschränken. Die Auskunft dürfte für Kunden in der Niederspannungsebene aufgrund der weitaus geringeren Kosten nur geringe praktische Bedeutung haben, potenziell aber hohen Arbeitsaufwand auf Seiten der Netz- ... betreiber verursachen. Durch die klarere Formulierung werden sowohl Einspeise- als auch Verbrauchskonstellationen umfasst. Weiterhin erscheint es sowohl mit Blick auf die zur Bearbeitung notwendigen personellen Ressourcen als auch als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme notwendig, den Kreis der möglichen Anfragensteller weiter einzugrenzen. Als hierfür geeignetes Kriterium wird vorgeschlagen, einen Grundbuchauszug bzw. eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers zur Voraussetzung für die Stellung der Anfrage vorzuschreiben. Dies hätte zur Folge, dass die gestellten Anfragen bereits eine gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit aufweisen und nicht lediglich „ins Blaue hinein“ oder zum Aufspüren der Netzverknüpfungspunkte erfolgen. Schließlich ist es abzulehnen, dass der Netzbetreiber in der unverbindlichen Netzanschlussauskunft einen oder mehrere Netzverknüpfungspunkte konkret benennen soll. Dies ist für den Petenten keine relevante Information und zudem für den Netzbetreiber mit Sicherheitsrisiken verbunden. Es genügt, wenn der Netzbetreiber die Entfernung zum nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt angibt. Hieraus kann der Petent – insbesondere in Verbindung mit der unverbindlichen Kostenschätzung – ausreichende Schlüsse hinsichtlich der Finanzierbarkeit seines Vorhabens ziehen. 29. Zu Artikel 1 Nummer 16a – neu – (§ 44d – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen. ‚16a. Nach § 44c wird der folgende § 44d eingefügt: „§ 44d Gesetzliche Besitzeinweisung (1) Mit der Feststellung eines Plans oder Erteilung einer Plangenehmigung für eine Energieanlage gemäß § 3 Nummer 32 ist der Vorhabenträger in den Besitz der für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Änderung oder Betriebsänderung nach Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung benötigten Grundstücke eingewiesen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Vorhabenträger Besitzer. Der Vorhabenträger darf auf dem Grundstück die für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Rechte des Trägers des Vorhabens und Pflichten der Eigentümer und Besitzer werden durch ent- Wi ... sprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts- Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt. Die Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines anderen Rechts am Grundeigentum für ein nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung benötigtes Grundstück bedarf der Einigung zwischen den Parteien. § 45 bleibt unberührt. (2) Die Rechtswirkungen des Absatzes 1 treten ab Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder einer Entscheidung nach § 44c ein, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, dem Vorhabenträger das Grundstück unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, sofern die erstmalige Inanspruchnahme des Grundstücks bekanntgegeben wurde. Der Beginn der Maßnahmen ist dem Eigentümer oder Besitzer mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite der betroffenen Gemeinden, in denen das Grundstück belegen ist, bekannt zu geben. Auf Antrag des Betroffenen kann die Planfeststellungsbehörde die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen anordnen. (3) Der Vorhabenträger hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Die Entschädigung ist für den Zeitraum ab erstmaliger Inanspruchnahme des jeweiligen Grundstücks bis zur gütlichen Einigung zwischen dem Vorhabenträger und dem Betroffenen über die Entschädigungshöhe bzw. bis zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu zahlen. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Enteignungsbehörde die Entschädigung auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Betroffenen fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. ... (4) Wird der festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Entscheidung zum vorzeitigen Beginn aufgehoben, ist der vorherige Besitzer wieder in den Besitz eingewiesen. § 44b Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“ ‘ Begründung: Für die Gewährleistung einer sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Energieversorgung müssen die hierfür erforderlichen Energieversorgungsnetze beschleunigt errichtet werden. Verzögerungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme einzelner Grundstücke können dabei zu einem erheblichen Zeitverzug des Gesamtvorhabens führen. Dies ist in der Praxis gerade bei linienförmigen Vorhaben regelmäßig der Fall, bei denen die bauliche Umsetzung auf eine Vielzahl von Grundstücken angewiesen ist und einzelne fehlende Flächen den Beginn oder die Fortführung zusammenhängender Bauabschnitte verhindern können. Die tatsächliche Inanspruchnahme eines Grundstücks ist grundsätzlich von einer gesonderten Einigung mit dem Eigentümer oder Besitzer oder – soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen – von einer gesonderten hoheitlichen Entscheidung abhängig. Sofern es einer hoheitlichen Entscheidung in Form einer Besitzeinweisung bedarf, führt dies trotz Vorliegens eines bestandskräftig oder sofort vollziehbar planfestgestellten oder plangenehmigten Infrastrukturvorhabens zu einem weiteren, verzögernden Verfahren und nimmt in erheblichen Maßen die für Enteignung und Besitzeinweisung zuständigen Landesbehörden in Anspruch. Mit der vorgeschlagenen Einführung eines § 44d wird die Besitzeinweisung in das Planfeststellungsverfahren bzw. Plangenehmigungsverfahren integriert und ein gesondertes Besitzeinweisungsverfahren vermieden. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt folgerichtig, dass mit einem Planfeststellungsbeschluss oder einer entsprechenden Plangenehmigung die betroffenen Grundstücke konkretisiert und das Eigentumsrecht an ihnen abgewogen wurde und eine enteignungsrechtliche Vorwirkung festgestellt worden ist. Mit diesem Zeitpunkt besteht eine hinreichend verfestigte Grundlage für die tatsächliche Inanspruchnahme derjenigen Grundstücke, die für die Durchführung des planfestgestellten bzw. plangenehmigten Vorhabens benötigt werden. Dies bedeutet, dass eine Eigentumsbeschränkung für ein Vorhaben grundsätzlich zulässig ist, die nachfolgende Enteignungsbehörde an diese Entscheidung gebunden ist und das „Ob“ nicht mehr prüfen muss. Selbiges kann folgerichtig auch für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c nach der dortigen summarischen Prüfung und Prognose angenommen und geregelt werden. Eine Nichtregelung für den vorzeitigen Beginn würde diesen entwerten und der gesetzgeberischen Wertung seiner Normierung systematisch widersprechen. ... Die gesetzliche Besitzeinweisung betrifft ausschließlich den Be-sitz. Sie bewirkt weder eine Übertragung des Eigentums noch die endgültige Begründung oder Übertragung eines sonstigen dinglichen Rechts am Grundstück. Die eigentumsrechtliche Sicherung des Vorhabens bleibt vielmehr der einvernehmlichen Vereinbarung oder den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren, insbesondere dem Enteignungsverfahren nach § 45, vorbehalten. 30. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 118 Absatz 8 Satz 1, 3 – neu – EnWG) Artikel 1 Nummer 18 § 118 Absatz 8 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Die Angabe „den hierzu zugehörigen“ ist durch die Angabe „die dazugehörigen“ zu ersetzen. bb) Die Angabe „mindestens drei“ ist durch die Angabe „die drei“ zu ersetzen. cc) Die Angabe „darunter der Verknüpfungspunkt mit der kürzesten Entfernung zum geplanten Standort“ ist durch die Angabe „und die dem geplanten Standort jeweils am nächsten liegen“ zu ersetzen. b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Für Netzanschlussvorhaben im Sinne dieses Absatzes ist § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“ Begründung: Die im Gesetzentwurf erstmals vorgesehene spezifische Regelung für den Stromanschluss von Mobilfunkstandorten ist zu begrüßen, bleibt allerdings hinter dem erforderlichen Regelungsumfang zurück und greift insbesondere den Regelungsgehalt des im Referentenentwurf des TKG-Änderungsgesetzes 2026 vorgesehenen, im Kabinettsentwurf jedoch gestrichenen § 134a TKG nicht auf. Die Privilegierung ist sachlich geboten: Die bis Ende 2029 zu erfüllende Flächenversorgungsauflage der Bundesnetzagentur von 99,5 Prozent erfordert Standorte im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, die wegen ihres geringen Leistungsbedarfs regelmäßig nicht mit anderen bspw. industriellen Anschlussvorhaben konkurrieren. Verzögerungen resultieren meist aus begrenzten Bau- Wi ... und Umsetzungskapazitäten der Netzbetreiber und nicht aus fehlender Netzkapazität. Besonders betroffen sind ländlich geprägte Flächenländer, in denen viele Außenbereichsstandorte auf Netzbetreiber treffen, deren Kapazitäten bereits durch den EE-Zubau stark ausgelastet sind – ohne Priorisierung reihen sich Mobilfunkstandorte dort nachrangig ein, sodass gerade unzureichend versorgte Regionen zurückfallen. In Satz 1 wird daher eine Präzisierung der Auswahlpflicht vorgeschlagen. Nach der Entwurfsfassung genügt der Netzbetreiber seiner Pflicht bereits, wenn er drei technisch geeignete Netzverknüpfungspunkte benennt, sofern der nächstgelegene darunter ist. Die Auswahl der beiden weiteren Punkte steht in seinem Belieben und kann auch faktisch ungeeignete, weit entfernte Punkte umfassen. Der Auskunftsanspruch läuft insoweit teilweise ins Leere. Die vorgeschlagene Formulierung stellt klar, dass die drei dem geplanten Standort jeweils nächstgelegenen und technisch geeigneten Netzverknüpfungspunkte mitzuteilen sind. Der vorgeschlagene Satz 3 begründet einen Anspruch auf vorrangigen Anschluss. Die bloße Benennung möglicher Anschlusspunkte führt nicht dazu, dass ein Standort tatsächlich schneller angeschlossen wird; es fehlen ein Anspruch auf vorrangige und unverzügliche Herstellung, ein verbindlicher Realisierungszeitplan sowie ein detaillierter Kostenvoranschlag. Die Verweisung auf das etablierte Priorisierungsregime des § 8 EEG schließt diese Lücke, ohne ein eigenständiges Parallelverfahren zu schaffen. 31. Zu Artikel 1 Nummer 19a ‒ neu ‒ (§ 118 Absatz 10 ‒ neu ‒ EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen: ,19a. § 118 Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt: „(10) Für Verfahren zur Bearbeitung, Priorisierung oder Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten an das Übertragungsnetz, die vor dem Inkrafttreten des § 17a in der ab dem [Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung eingeleitet wurden, gilt § 17 in der bis dahin geltenden Fassung fort. Solche Verfahren können nach den zum Zeitpunkt ihrer Einleitung geltenden Verfahrensregeln abgeschlossen werden. Die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen, Priorisierungsentscheidungen, Kapazitätszuordnungen und Netzanschlusszusagen, die auf Grundlage dieser Verfahrensregeln erfolgen, wird durch die §§ 17a und 17b nicht berührt.“ ‘ Wi ... Begründung: Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift dient der Sicherstellung von Kontinuität und Rechtssicherheit im Netzanschlussverfahren. Die Übertragungsnetzbetreiber haben bereits vor Inkrafttreten der §§ 17a und 17b EnWG-E ein Verfahren zur transparenten und diskriminierungsfreien Bearbeitung konkurrierender Netzanschlussbegehren entwickelt und angewandt. Solche bereits eingeleiteten Verfahren sollen durch das Inkrafttreten der Neuregelung weder unterbrochen noch neu begonnen werden müssen. Die Vorschrift stellt klar, dass Verfahren, die vor Inkrafttreten der Neuregelung eingeleitet wurden, nach den bei Verfahrensbeginn geltenden Regeln beendet werden können. Die §§ 17a und 17b EnWG-E regeln die zukünftige Ausgestaltung und behördliche Bestätigung von Netzanschlussverfahren für das Übertragungsnetz. Sie bezwecken keine nachträgliche Änderung der rechtlichen Anforderungen an bereits laufende Verfahren. 32. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4, 5 EEG) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt: „Netzbetreiber können die Kosten nach § 17 < … weiter wie Vorlage Satz 3 … >.“ ‘ Begründung: Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a soll u. a. den Anspruch auf Netzanschluss für bestimmte erneuerbare Energieanlagen (Solaranlagen des ersten Segments und Windenergieanlagen an Land) einschränken. Mit dem Änderungsvorschlag soll auf die Einführung der Sätze 4 und 5, die den Anspruch auf Netzanschluss für bestimmte erneuerbare Energieanlagen einschränken, verzichtet werden. Die Einführung des neuen Satz 3 (Kostenanrechnung bei Einspeisenetzen) soll nicht verhindert werden. Für Solaranlagen des ersten Segments nach § 3 Nummer 41a EEG (= Freiflächen-PV-Anlagen) und Windenergieanlagen an Land würde der Anspruch auf Netzanschluss nur noch bestehen, wenn die Anlage ihre maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt begrenzen würde: - Solaranlagen des ersten Segments: 70 Prozent der installierten Leistung - Windenergieanlagen an Land: 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor der Windenergieanlage überstrichenen Fläche U (bei Annahme entfallen Ziffer 33, 34, 35) ... Diese Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung soll flächendeckend, dauerhaft und unabhängig von den verfügbaren Netzkapazitäten gelten. Vor dem Hintergrund, dass von der geplanten Regelung insbesondere Anlagen betroffen wären, die grundsätzlich steuerbar sind und entsprechend flexibel auf die Netzsituation reagieren könnten, ist diese dauerhafte Begrenzung unverhältnismäßig. In bestimmten Regionen kann eine Wirkleistungsbegrenzung sinnvoll sein. Dies ist aber einzelfallabhängig und kann, falls notwendig, über flexible Netzanschlussvereinbarungen geregelt werden. Die Regelung soll für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden, gelten. Vorhaben wurden unter der Prämisse einer möglichen Einspeisung von 100 Prozent der installierten Leistung geplant, finanziert und genehmigt. Es ist zu befürchten, dass durch eine derart signifikante Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen diese Vorhaben nicht mehr realisiert werden können. Dies untergräbt massiv den Bestands- und Vertrauensschutz. 33. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG)* In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2030“ zu ersetzen. Begründung: Für die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Wirkleistungsbeschränkung bedarf es einer angemessenen Übergangszeit, um den Vertrauensschutz für bereits genehmigte oder weit fortgeschrittene Projekte zu gewährleisten. Entsprechend sollte die Regelung erst für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2030 angeschlossen werden, Anwendung finden. * Hilfsempfehlung zu Ziffer 32 U (entfällt bei Annahme von Ziffer 32) (bei Annahme entfällt Ziffer 34) ... 34. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG) In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung schafft eine Übergangsregelung für Anlagen, die im Jahr 2027 in Betrieb gehen sollen. Ohne Übergangsregelung ist angesichts der möglichen wirtschaftlichen Folgen nicht gesichert, dass Anlagen im Jahr 2027 gebaut und angeschlossen werden können, denn die Kalkulationen beruhen auf anderen Grundlagen. Auch die Netzbetreiber müssen die erforderlichen Voraussetzungen schaffen und neue Regelungen in ihre organisatorischen Abläufe einbinden. Eine Verschiebung um ein Jahr zum Stichtag 1. Januar 2028 ist geboten. 35. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG)* In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 4 ist nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „in kapazitätslimitierten Netzgebieten nach § 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes“ einzufügen. Begründung: Der Vorschlag begrenzt die in § 8 Absatz 1 Satz 4 EEG-E intendierte Begrenzung der Wirkleistung für den Netzanschluss auf kapazitätslimitierte Netzgebiete im Sinne des § 14 Absatz 1d EnWG-E. Außerhalb kapazitätslimitierter Netzgebiete bleibt der Anschlussvorrang der Erneuerbaren Energien uneingeschränkt erhalten. Das Instrument der systemdienlichen Anschlussleistung wurde entwickelt und vorgeschlagen als Alternative zu der Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete. Die Wechselwirkungen beider Instrumente bleiben unklar. Auch ist die Herleitung und Begründung des Wertes von 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor der Windenergieanlage überstrichenen Fläche je Anlage nicht nachvollziehbar. Eine Folgenabschätzung des Instrumentes ist unabdingbar. Es sollte bis dahin jedenfalls nicht außerhalb der kapazitätslimitierten Gebiete angewandt werden. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 34 redaktionell zusammenzuführen Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 32, 33) Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 32) ... 36. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 6 – neu – bis 8 – neu – EEG) Nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 5 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Für Anlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 genehmigt oder rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind oder deren Errichtung bis zu diesem Zeitpunkt unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen beantragt worden ist, besteht der Anspruch auf Netzanschluss nach Satz 1 ohne die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung nach Satz 4. Dies gilt auch für den Fall eines vollständigen Austauschs von Windenergieanlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die Genehmigung zum vollständigen Austausch erteilt oder der vollständige Austausch unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt worden ist. Satz 5 ist auf Anlagen nach Satz 6 und Satz 7 nicht anzuwenden.“ Begründung: Nach der bisherigen Formulierung des § 8 Absatz 1 Satz 4 EEG-E ist für die Anwendung der neuen Wirkleistungsbegrenzung allein maßgeblich, ob der Netzanschluss der Anlage ab dem 1. Januar 2027 erfolgt. Damit können auch bereits genehmigte, weit fortgeschrittene oder vollständig beantragte Vorhaben sowie Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2026 ein Genehmigungsantrag unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen gestellt worden ist, unter die neue Begrenzung fallen, wenn der Netzanschluss erst ab dem 1. Januar 2027 hergestellt wird. Die Planung und Genehmigung von Erneuerbare-Energien-Anlagen nimmt regelmäßig mehrere Jahre in Anspruch und erfordert bereits vor dem Netzanschluss erhebliche Investitionen und verbindliche wirtschaftliche sowie technische Dispositionen. Den Zeitpunkt des Netzanschlusses können die Vorhabenträger zudem nicht allein beeinflussen. Eine allein an diesen Zeitpunkt anknüpfende Übergangsregelung trägt dem schutzwürdigen Vertrauen in die bei Beginn und Verfestigung der Projektplanung geltenden Netzanschlussbedingungen daher nicht hinreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung dauerhaft und unabhängig von einem konkreten Kapazitätsengpass am Netzverknüpfungspunkt gelten soll. Wi ... Die vorgeschlagene Änderung vermeidet eine nachträgliche Entwertung bereits verfestigter Planungen und stärkt damit die Planungs- und Investitionssicherheit. Sie trägt zugleich dazu bei, dass genehmigte oder weit fortgeschrittene Vorhaben nicht aufgrund nachträglich geänderter Netzanschlussbedingungen verzögert oder gefährdet werden. Die ausdrückliche Einbeziehung des vollständigen Austauschs von Windenergieanlagen im Rahmen eines Repowerings stellt klar, dass der Bestandsschutz auch für Vorhaben gilt, für die bis zum 31. Dezember 2026 eine Änderungsgenehmigung nach § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes erteilt oder unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt worden ist. Dadurch werden Zweifel vermieden, ob solche Änderungsgenehmigungsverfahren von der allgemeinen Bezugnahme auf die beantragte Errichtung einer Anlage erfasst werden. Die Nichtanwendung des § 8 Absatz 1 Satz 5 EEG-E stellt ferner sicher, dass die von der Wirkleistungsbegrenzung ausgenommenen Anlagen bei einem gemeinsam genutzten Netzverknüpfungspunkt nicht mittelbar in die anlagenübergreifende Begrenzung einbezogen werden. 37. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 2, § 8a EEG): a) Der Bundesrat begrüßt, dass in § 8 Absatz 2 EEG-E das Recht auf „Überbauung“ ausdrücklich im Gesetz verankert werden soll. b) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Gesetzentwurf das Potenzial flexibler Netzanschlussvereinbarungen nach § 8a EEG zur effizienteren Nutzung bestehender Netzkapazitäten noch nicht hinreichend ausschöpft. c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern die rechtlichen Rahmenbedingungen für flexible und gemeinschaftlich nutzbare Netzanschlüsse weiterentwickelt werden können. Insbesondere sollten die gemeinsame Nutzung bestehender Netzanschlusskapazitäten durch mehrere, technologisch unterschiedliche Erzeugungsanlagen, die Nachnutzung freiwerdender Anschlusskapazitäten sowie eine verbesserte Transparenz über verfügbare Anschlussmöglichkeiten ermöglicht werden. Zugleich sollte die Pflicht des Netzbetreibers zur Abgabe eines Angebots flexibler Netzanschlussvereinbarungen normiert und regulatorisch sichergestellt werden, dass eine Ablehnung grundsätzlich nur aus nachweisbaren technischen Gründen erfolgen kann. Wi ... d) Der Bundesrat erachtet es als zielführend, das Instrument der flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu optimieren, um bestehende Netzkapazitäten effizienter zu nutzen, zusätzliche Erneuerbare Erzeugungskapazitäten zeitnah anzuschließen und den erforderlichen Netzausbau auf das erforderliche Maß zu beschränken. Begründung: Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert eine möglichst effiziente Nutzung der vorhandenen Netzanschlusskapazitäten. Insbesondere an Netzverknüpfungspunkten, an denen die verfügbare Netzkapazität für die vollständige Einspeiseleistung neuer Anlagen nicht ausreicht, können flexible und gemeinschaftlich genutzte Netzanschlüsse dazu beitragen, zusätzliche Erneuerbare Erzeugungskapazitäten zeitnah anzuschließen und bestehende Netzstrukturen besser auszulasten. Eine Weiterentwicklung des Instruments der flexiblen Netzanschlussvereinbarung kann damit einen Beitrag leisten, Anschlusshemmnisse abzubauen und den Netzausbau sinnvoll zu ergänzen, ohne die Erfordernisse eines bedarfsgerechten Netzausbaus zu ersetzen. Voraussetzung hierfür sind transparente und verlässliche Rahmenbedingungen und organisatorische Kapazitäten bei den Netzbetreibern, um entsprechende Anschlusslösungen auch in der Praxis zeitnah umsetzen zu können. 38. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 8 Absatz 4 EEG) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c ist zu streichen. Folgeänderungen: Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 118 Absatz 9 EnWG) Artikel 1 Nummer 19 ist zu streichen. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d (§ 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 EEG) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 ist durch die folgenden Nummern 5 und 6 zu ersetzen: „5. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen, sowie U (entfällt bei Annahme von Ziffer 3) (bei Annahme entfällt Ziffer 39) ... 6. den Hinweis, ob der ermittelte Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet nach § 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes liegt.“ Begründung: Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c legt die rechtliche Grundlage für den erzwungenen Verzicht auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 EnWG für Betreiber von EE-Anlagen in kapazitätslimitierten Netzen und sollte daher gestrichen werden. Der sogenannte Redispatchvorbehalt (= Verzicht auf Anteile des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 EnWG), der in kapazitätslimitierten Netzen eingeführt werden soll, ist ein erhebliches Risiko für den notwendigen Ausbau der erneuerbaren Energien. Der geplante erzwungene Verzicht entzieht den Projekten die Planungssicherheit und damit die Finanzierungsgrundlage. Die Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung von EE-Projekten wird erschwert und künstlich verteuert. Hierdurch kommt es zu höheren Stromgestehungskosten für erneuerbare Energien, was den preissenkenden Effekt erneuerbarer Energien abschwächt. Dies kann zu geringeren Ausbauzahlen und höheren Energiekosten führen, was den Zielen der Energiewende und der Reduzierung von Treibhausgasemissionen entgegenwirkt. Artikel 1 Nummer 19 regelt die Evaluierung der Auswirkung des Redispatch- Vorbehaltes und würde entsprechend ins Leere laufen, wenn dieser gestrichen wird. Bei der Änderung in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. 39. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 8 Absatz 4 Satz 5, 6 EEG) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 8 Absatz 4 Satz 5 und 6 ist zu streichen. Begründung: In § 8 Absatz 4 Satz 5 EEG-E ist eine einmalige Verlängerung des Verzichts auf Redispatchentschädigungen vorgesehen. Die Verlängerung tritt kraft Gesetzes oder aufgrund einer entsprechenden Klausel im Vertrag nach § 8 Absatz 4 Satz 3 EEG-E ein. Die Verlängerung greift nach § 8 Absatz 4 Satz 6 EEG-E jedoch nicht, wenn der Netzbetreiber den nicht vollzogenen Netzausbau zu verschulden hat. Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 3, 38) ... Die Verlängerung des Verzichts auf Redispatchentschädigungen ist aus Sicht des Bundesrates abzulehnen. Die drohende Verlängerung erschwert die Finanzierbarkeit Erneuerbarer Energien über Gebühr, da letztlich mit einer Verlängerung kalkuliert werden muss. Der Bundesrat hält eine Begrenzung des Verzichts auf Redispatchentschädigungen auf bis zu sechs Jahre ohne Verlängerung für sachgerecht. Aus Sicht des Bundesrates ist insbesondere die Verlängerungsbedingung in § 8 Absatz 4 Satz 6 EEG-E abzulehnen. Das zivilrechtliche Verhältnis Anlagenbetreiber – Netzbetreiber sollte nach Auffassung des Bundesrates nicht durch ein Verschuldenskriterium belastet werden. In der Praxis dürfte es häufig schwierig zu klären sein, ob Verzögerungen beim Netzausbau vom Netzbetreiber zu verantworten sind. Die Verantwortung von Netzbetreibern für Versäumnisse beim Netzausbau sollte primär im Verhältnis Netzbetreiber – Regulierungsbehörde geklärt werden. Die durch den Bund angekündigten Kriterien für eine praktikable Anwendung dürften diese Problematik allenfalls mildern, aber nicht lösen 40. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 17 Satz 5 EEG) In Artikel 2 Nummer 4 § 17 Satz 5 ist die Angabe „sollen“ durch die Angabe „sind“ und die Angabe „vermieden werden“ durch die Angabe „auszuschließen“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass der Bundeshaushalt durch Einspeisentgelte nicht belastet wird, indem die Bundesnetzagentur den Auswirkungen auf den Finanzierungsbedarf nach § 4 Nummer 1 EnFiG soweit wie möglich Rechnung zu tragen hat und Auswirkungen auf den Finanzierungsbedarf nach § 4 Nummer 1 EnFiG nicht nur vermieden werden sollen, sondern auszuschließen sind. 41. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§17 EEG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass Baukostenzuschüsse für Erzeuger, auch regional differenzierte, einem netzdienlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien zuträglich sind. Wi U Wi ... b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Möglichkeit pauschalierter Baukostenzuschüsse der Flexibilisierung von Netzen entgegenstehen können, soweit bei steuerbaren Anlagen, wie insbesondere Biogasanlagen, auf die installierte Leistung abgestellt wird. Dies kann zu unverhältnismäßig hohen Baukostenzuschüssen für Biogasanlagen mit hoher installierter Leistung führen, obwohl diese gerade der Flexibilisierung dienen soll. c) Der Bundesrat bittet, Baukostenzuschüsse so auszugestalten, dass bei steuerbaren Anlagen, insbesondere Biogasanlagen, auf die Bemessungsleistung und nicht auf die installierte Leistung abgestellt wird. Es sollte geprüft werden, ob diesem Anliegen bereits bei der Schaffung der Rechtsgrundlage des § 17 EEG Rechnung getragen werden kann. Begründung: Ein pauschaler Baukostenzuschuss steht dem Ziel der Flexibilisierung entgegen, sofern er sich auf die installierte Leistung bezieht. Insbesondere Biogasanlagen werden zu Flexibilisierungszwecken mit einer hohen installierten Leistung ausgestattet, die deutlich über ihrer Bemessungsleistung liegen kann. Diese Zielsetzung wird beispielsweise auch durch den Flexibilitätszuschlag gefördert und darf durch hohe Baukostenzuschüsse für steuerbare Anlagen nicht konterkariert werden. 42. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die Ziele des Netzanschlusspakets, Netzanschlussverfahren zu beschleunigen, transparenter und digitaler auszugestalten sowie knappe Netzkapazitäten effizienter zu nutzen. Die vorgesehenen Regelungen weisen hierfür grundsätzlich in die richtige Richtung. b) Der Bundesrat kritisiert die äußerst kurze Frist für die Beteiligung der Länder und Verbände. Angesichts der erheblichen energiewirtschaftlichen, industriepolitischen und volkswirtschaftlichen Tragweite des Vorhabens und der weiteren Zeitschiene des Gesetzgebungsverfahrens ist eine derart verkürzte Beteiligungsfrist nicht nachvollziehbar. Eine sachgerechte Prüfung komplexer und teilweise grundlegend neuer Regelungsansätze muss gewährleistet bleiben. Wi ... c) Der Bundesrat sieht insbesondere hinsichtlich der Datengrundlage und Annahmen für die vorgesehenen Regelungen zu kapazitätslimitierten Netzgebieten sowie der kumulierten Wirkungen unterschiedlicher bestehender und künftiger Steuerungsinstrumente weiteren Klärungsbedarf. Dies betrifft insbesondere das Zusammenwirken mit weiteren regulatorischen Instrumenten, wie Baukostenzuschüssen, und der Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik im Rahmen von AgNes sowie mit landesrechtlichen Beteiligungs- und Teilhaberegelungen. Zugleich muss das vorgesehene Steuerungsinstrument für ein verbessertes Zusammenspiel von Ausbau der erneuerbaren Energien und Netzausbau so ausgestaltet sein, dass hiervon tatsächlich eine hinreichende Steuerungswirkung ausgeht. Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob die vorgesehene Begrenzung des Verzichts auf einen finanziellen Ausgleich auf 20 beziehungsweise 18 Prozent geeignet ist, die beabsichtigte Lenkungswirkung in ausreichendem Maße zu entfalten. Die kumulierten Wirkungen dürfen den erforderlichen zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien nicht konterkarieren oder zusätzliche Investitionshemmnisse schaffen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, noch vor Abschluss des parlamentarischen Verfahrens eine belastbare Datengrundlage vorzulegen, die eine fundierte Bewertung der kumulierten Auswirkungen auf Investitionen, Standortentscheidungen und Wirtschaftlichkeit ermöglicht. d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in die planerischen Steuerungsmöglichkeiten der Länder erfolgt. e) Der Bundesrat stellt fest, dass Netzanschlüsse zunehmend zu einem zentralen Engpass für die wirtschaftliche und energiewirtschaftliche Entwicklung werden. Dies betrifft insbesondere Batteriespeicher, Rechenzentren, die industrielle Transformation und den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Die vorgesehenen Regelungen können zu effizienteren und transparenteren Netzanschlussverfahren beitragen. Dabei muss jedoch verhindert werden, dass sich bei der Vielzahl der Verteilernetzbetreiber ein Flickenteppich unterschiedlicher Verfahren und Priorisierungskriterien entwickelt. Der Bundesrat hält deshalb bundesweit einheitliche und transparente Mindeststandards für erforderlich. Zugleich sollte die gemeinsame Internetplattform nach § 14e EnWG perspektivisch zu einem zentralen, nutzer- ... freundlichen One-Stop-Shop für Netzanschlussbegehren weiterentwickelt werden. f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Vergabe knapper Netzanschlusskapazitäten erhebliche Auswirkungen auf die regionale Wirtschafts- und Strukturentwicklung hat. Bei der Ausgestaltung zulässiger Priorisierungskriterien müssen deshalb neben netztechnischen Gesichtspunkten auch struktur-, industrie- und ansiedlungspolitische Belange der Länder sowie regionale Entwicklungsperspektiven angemessen berücksichtigt werden können. 43. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund mit der Ende 2025 erfolgten Einfügung des § 13a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EnWG und dem dortigen Verweis auf Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c Elektrizitätsbinnenmarkt- Verordnung die Bedeutung des weitgehenden Schutzes von Eigenverbrauch vor Abregelungen betont hat. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Rechtsrahmen zum Schutz des Eigenverbrauchs zu konkretisieren. c) Aus Sicht des Bundesrates sollte insbesondere geprüft werden, ob eine Referenzierung auf die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt – statt der bisher in § 13a EnWG vorgesehenen Abstellung auf die Wirkleistungserzeugung – ein geeigneter Lösungsansatz ist. Begründung: Der Bundesrat hält einen weitgehenden Schutz von Eigenverbrauch für geboten. Es ist für die breite Öffentlichkeit nur schwer nachvollziehbar, wenn zu gewissen Zeiten statt der Nutzung selbst erzeugten Stroms kostenpflichtig Strom aus dem Netz bezogen werden muss. Anschließend kommt es zu einer Vielzahl häufig konfliktträchtiger Entschädigungsabwicklungsprozesse. Diese Praxis ist schädlich für die Akzeptanz der Energiewende. Bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt besteht in der Praxis die Möglichkeit, beim Netzbetreiber eine sogenannte Nichtbeanspruchbarkeit zu melden. Dann wird der Eigenverbrauch in gewissem Maße geschützt Wi ... und die Anlage wird nur abgeregelt, wenn dies aus netztechnischen Gründen unerlässlich ist. Bei Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 100 Kilowatt besteht diese Möglichkeit nicht. Wenngleich Netzbetreiber schwerpunktmäßig große Anlagen abregeln, kommt es in der Praxis regelmäßig auch zur Abregelung von Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 100 Kilowatt. § 13a EnWG stellt auf die Wirkleistungserzeugung ab. Eine denkbare Lösung bestünde darin, gesetzlich auf die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt abzustellen. Dann könnte „vor“ dem Netzverknüpfungspunkt Strom aus Erneuerbaren Energien für den unmittelbaren Eigenverbrauch oder die Einspeicherung in Batteriespeichern genutzt werden und wäre vor Redispatch geschützt. Dadurch würden (optimierte) Eigenverbrauchslösungen angereizt. Näher zu prüfen wären die Folgewirkungen auf den für den Redispatch vorgesehenen finanziellen und bilanziellen Ausgleich. Da es insbesondere in der Anlagenklasse mit einer Nennleistung von weniger als 100 Kilowatt um eine Vielzahl von Entschädigungsbeträgen geht, sollte geprüft werden, ob eine pauschalisierte und vereinfachte Lösung sachgerecht ist. Schließlich sollte geprüft werden, welche netztechnischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sinnvollerweise auf die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt abgestellt werden kann. Aus Sicht des Bundesrates besteht insbesondere in der Anlagenklasse mit einer Nennleistung von weniger als 100 Kilowatt ein Änderungsbedarf. Aber auch bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt sollte geprüft werden, wie der Eigenverbrauch stärker geschützt werden kann. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Redispatchpotenzial dieser Anlagen für die Netzbetreiber bei der Aufrechterhaltung eines stabilen Netzbetriebs eine deutlich höhere Relevanz hat als das Redispatchpotenzial bei Anlagen unter 100 Kilowatt. In gewissen Konstellationen ist es wichtig, dass große Anlagen in Eigenverbrauchskonstellationen nicht nur nicht einspeisen, sondern dem Netz Strom entziehen. 44. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf endgültig die Abkehr vom sogenannten Windhundprinzip bei der Vergabe von Netzanschlusskapazitäten vollzogen und eine Priorisierung anhand klarer Kriterien ermöglicht wird. Wi ... b) Gleichzeitig betont der Bundesrat, dass eine Mangelbewirtschaftung von Netzanschlusskapazitäten kein Dauerzustand sein darf. Gerade vor dem Hintergrund der vorliegenden Knappheit muss ein zügiger, bedarfsgerechter Netzausbau oberste Priorität haben. Der Bundesrat begrüßt daher die Ankündigung eines Verteilnetzpaketes und bittet die Bundesregierung um zügige Vorlage. c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten immer auch eine struktur- und wirtschaftspolitische Dimension hat. Die Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der damit verbundenen Arbeitsplätze sollte daher zukünftig stärkere Berücksichtigung in einem Priorisierungsverfahren finden. d) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Möglichkeit zu schaffen, regionale oder überregionale wirtschafts- und strukturpolitische bedeutsame Vorhaben explizit in der Priorisierung zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit und Verfahrenstransparenz ist dabei zu wahren. Begründung: Die Regelungen zur Abkehr vom sogenannten „Windhundprinzip“ sind ein richtiger und wichtiger Schritt bei der Weiterentwicklung der Netzanschlussverfahren. Mittel- bis langfristig ist der bedarfsgerechte Netzausbau weiterhin obligatorisch. Bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren spielen wirtschafts- und strukturpolitische Belange aktuell kaum eine Rolle. Hier sollten Möglichkeiten geprüft werden, wie regionale und überregionale Interessen, die sich nicht ohne Weiteres in Raumordnungs- oder Bauleitplänen abbilden lassen, stärker berücksichtigt werden können, ohne Diskriminierungsfreiheit und Verfahrenstransparenz zu gefährden. 45. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel, den Zubau von Stromerzeugungsanlagen stärker mit dem Netzausbau zu synchronisieren, vorhandene Netzanschlusskapazitäten effizienter zu nutzen und netzbedingte Systemkosten zu begrenzen. Ein effizienter Einsatz vorhandener Netzkapazitäten kann da- Wi ... zu beitragen, den erforderlichen Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich sinnvolles Maß auszurichten. Dabei müssen Investitions- und Finanzierungssicherheit von Erneuerbaren-Energien-Projekten, ein bedarfsgerechter Netzausbau sowie die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet bleiben. b) Der Bundesrat sieht die kumulativen Auswirkungen der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Instrumente kritisch. Die dauerhafte Begrenzung der Netzanschlussleistung neuer Windenergie- und Photovoltaikanlagen, die entschädigungsfreie Abregelung in kapazitätslimitierten Netzgebieten und die Möglichkeit zur Erhebung auch örtlich differenzierter Baukostenzuschüsse können gleichzeitig bremsend auf laufende Projekte einwirken. Hinzutreten können flexible Netzanschlussvereinbarungen und weitere netzseitige Anforderungen. Die einzelnen Instrumente verfolgen unterschiedliche Steuerungszwecke, wirken jedoch jeweils auf die Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit und Standortentscheidung von Investitionen ein. Es ist daher sicherzustellen, dass die Wechselwirkungen und kumulativen Auswirkungen der Instrumente bei ihrer weiteren Ausgestaltung berücksichtigt und unnötige Mehrfachbelastungen vermieden werden. c) Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete mit erheblichen zusätzlichen Erlösrisiken für neu anzuschließende Stromerzeugungsanlagen verbunden sein kann. Der Wegfall des finanziellen Ausgleichs für Abregelungen von bis zu 20 Prozent des jährlichen Stromertrags beziehungsweise 18 Prozent bei Windenergieanlagen an Land in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kann sich auf die Kalkulierbarkeit und Finanzierbarkeit von Investitionen auswirken. Zu begrüßen ist daher, dass der Gesetzentwurf die Betreiber der betroffenen Verteilernetze ausdrücklich verpflichtet, kapazitätslimitierte Netzgebiete prioritär bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Es muss sichergestellt werden, dass die Ausweisung nur der zeitlich begrenzten Bewirtschaftung bestehender Netzengpässe dient und nicht zu einem Ersatz für den erforderlichen Netzausbau wird. Die Auswirkungen des Instruments auf die Investitions- und Finanzierungsbedingungen sowie auf die Entwicklung der zugrunde liegenden Netzengpässe und deren Beseitigung sind daher fortlaufend zu evaluieren. ... d) Der Bundesrat betont zugleich, dass eine dauerhafte Begrenzung der Netzanschlussleistung nur dann zu einer effizienteren Nutzung der Netzinfrastruktur beitragen kann, wenn die hierdurch reduzierte Einspeiseleistung auch bei der Netzplanung sachgerecht berücksichtigt wird. Nur wenn sich die Begrenzung der Einspeiseleistung bei der Dimensionierung und Weiterentwicklung der Netze angemessen widerspiegelt, kann sie dazu beitragen, den erforderlichen Netzausbau auf das tatsächlich benötigte Maß zu begrenzen. Eine dauerhafte Einschränkung der Netzanschlussleistung ohne korrespondierenden netzplanerischen Nutzen ist zu vermeiden. e) Der Bundesrat erkennt an, dass Baukostenzuschüsse für Erzeugungsanlagen bei einer örtlichen Differenzierung grundsätzlich einen Beitrag zu einer systemdienlichen räumlichen Steuerung leisten können. Die mit einer örtlichen Differenzierung bezweckte Lenkungswirkung kann jedoch nur insoweit eintreten, als für das jeweilige Vorhaben tatsächlich eine räumliche Ausweichmöglichkeit besteht. Zugleich muss die Höhe der Baukostenzuschüsse frühzeitig und verlässlich kalkulierbar sein. Baukostenzuschüsse können die Investitionskosten erhöhen und mit weiteren Instrumenten zur Steuerung des Anlagenzubaus zusammenwirken. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, bei der weiteren Ausgestaltung eine transparente, planbare und verhältnismäßige Anwendung sicherzustellen und die Wechselwirkungen mit anderen netzbezogenen Steuerungsinstrumenten zu berücksichtigen. f) Der Bundesrat erkennt ferner an, dass die Errichtung von Einspeisenetzen mit einem gegenüber dem übrigen Elektrizitätsversorgungsnetz reduzierten Sicherheitsniveau dazu beitragen kann, zusätzliche Erzeugungsanlagen schneller und mit geringerem Infrastrukturaufwand an das Netz anzuschließen. Mit der Möglichkeit einer lediglich n-0-sicheren Ausgestaltung wird jedoch bewusst auf eine redundante Absicherung dieser Netze verzichtet. Vor diesem Hintergrund sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems sowie mögliche Auswirkungen auf vorgelagerte Netzebenen sorgfältig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, soweit Verbrauchseinrichtungen an ein Einspeisenetz angeschlossen werden. Während bei einem ausschließlich der Einspeisung dienenden Netz ein Ausfall grundsätzlich nicht zur Unterbrechung der Versorgung von Letztverbrauchern führt, kann sich die Risikobewertung durch ... den Anschluss von Verbrauchseinrichtungen grundlegend verändern. Es bedarf daher klarer Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Einspeisenetzen sowie an die Voraussetzungen für den Anschluss von Verbrauchseinrichtungen. Die wesentlichen Anforderungen sollten sich dabei aus dem Gesetz selbst ergeben und, soweit erforderlich, durch einschlägige technische Regelwerke konkretisiert werden. Eine alleinige Konkretisierung in der Entwurfsbegründung ist angesichts der Bedeutung für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht ausreichend. 46. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf die zunehmende Knappheit von Netzanschlusskapazitäten adressiert und den Zubau erneuerbarer Energien besser mit dem Netzausbau synchronisieren will. Dabei müssen die vorgesehenen Instrumente so ausgestaltet werden, dass sie den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien nicht ausbremsen und Investitions- und Finanzierungsrisiken nicht unangemessen erhöhen. Der in kapazitätslimitierten Netzgebieten vorgesehene „Redispatchvorbehalt“, bei dem neu anzuschließende Anlagen für einen Teil ihres Jahresstromertrags auf den finanziellen Ausgleich bei Redispatchmaßnahmen verzichten müssen, ist in seiner aktuellen Ausgestaltung nicht zielführend. Durch das Ausbleiben des finanziellen Ausgleichs wird die Kalkulierbarkeit von Projekterlösen beeinträchtigt und Investitionsentscheidungen werden erschwert. Die wirtschaftlichen Folgen eines verzögerten oder noch nicht ausreichenden Netzausbaus dürfen nicht unangemessen auf Erneuerbare-Energien-Projekte verlagert werden. Der Bundesrat fordert daher, den Redispatchvorbehalt grundlegend zu überarbeiten und im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass a) der Verzicht auf finanziellen Ausgleich eng begrenzt, befristet und transparent ausgestaltet wird, Wi ... b) die betroffenen Netzgebiete auf Grundlage verbindlicher und überprüfbarer Ausbaupfade prioritär bedarfsgerecht optimiert, verstärkt und ausgebaut werden und c) angemessene Übergangsregelungen für bereits genehmigte, bezuschlagte oder nachweislich weit fortgeschrittene Vorhaben vorgesehen werden. Begründung: Der Gesetzentwurf ermöglicht die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete für bis zu sechs Jahre und unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Verlängerung des Entschädigungsverzichts um 18 Monate. Der gleichzeitig vorgesehene prioritäre Netzausbau wird jedoch weder mit konkreten Zwischenzielen noch mit Fertigstellungsfristen verbunden. Damit besteht das Risiko, dass die wirtschaftlichen Folgen fortbestehender Netzengpässe über einen langen Zeitraum von den neu angeschlossenen Erneuerbare-Energien- Projekte getragen werden. Auch die vorgesehene Übergangsregelung greift zu kurz, weil sie maßgeblich darauf abstellt, ob der Netzverknüpfungspunkt bereits vor der Ausweisung des Gebietes ermittelt wurde. Bereits genehmigte, bezuschlagte oder weit fortgeschrittene Projekte können dadurch trotz erheblicher Vorleistungen dem Entschädigungsverzicht unterfallen. Deshalb sind überprüfbare Netzausbaufristen und ein weitergehender Investitions- und Vertrauensschutz erforderlich. 47. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat bewertet die Abkehr vom Anschlussvorrang für erneuerbare Energien in sogenannten kapazitätslimitierten Netzgebieten, den erzwungenen Verzicht auf Anteile des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 EnWG und eine gleichzeitige dauerhafte und unabhängig von der verfügbaren Netzkapazitäten vorgesehene Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt für Solaranlagen des ersten Segments (nach § 3 Nummer 41a EEG) sowie Windenergieanlagen an Land als erhebliches Risiko für den notwendigen Ausbau der erneuerbaren Energien. Durch die Maßnahmen wird die Planungssicherheit bestehender und zukünftiger Vorhaben in Frage gestellt und die Finanzierung der Projekte erschwert. Dies führt mittelbar zu geringeren Ausbauzahlen und höheren Energiekosten. U ... b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die sogenannten kapazitätslimitierten Netzgebiete und den erzwungenen Verzicht auf Anteile des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 EnWG und die gleichzeitig und ohne Übergangsregelung vorgesehene dauerhafte und unabhängig von der verfügbaren Netzkapazitäten vorgesehene Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt aus dem Gesetzentwurf zu streichen und in einen konstruktiven Dialog mit den Ländern und Branchenvertreterinnen und -vertretern zu treten, um sinnvolle Maßnahmen zur besseren Verknüpfung des Ausbaus der Stromnetzinfrastruktur und des Ausbaus der erneuerbaren Energien zu identifizieren. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Diskussion um das Netzanschlusspaket bereits zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei Investoren und Projektierern geführt hat. Im weiteren Gesetzgebungsprozess sollte daher ein besonderes Augenmerk auf der Sicherstellung von Planungssicherheit und Vertrauensschutz gelegt werden. c) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Regelungen zur Digitalisierung und Vereinheitlichung der Netzanschlussverfahren, Transparenzpflichten hinsichtlich verfügbarer Netzanschlusskapazitäten und Erarbeitung neuer Verfahren zur diskriminierungsfreien Vergabe und gegebenenfalls Priorisierung von Netzanschlusskapazitäten. Die Weiterentwicklung der Verfahren zu Vergabe von Netzanschlusskapazitäten ist dringend erforderlich, um die Vielzahl der Netzanschlussanfragen effizient zu bearbeiten. d) Die Option, Netzanschlusskapazitäten für bestimmte priorisiert erwartete Netzanschlusskapazitäten freizuhalten, kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass damit wirtschafts- und industriepolitische Abwägungsfragen und somit letztlich gesellschaftliche Verteilungsfragen verbunden sein können, und fordert daher die Bundesregierung dazu auf, die Kriterien und den Prozess für eine mögliche Kontingentierung von Netzanschlüssen zu konkretisieren. e) Der Bundesrat nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens keinerlei Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus getroffen werden, sondern lediglich Maß- ... nahmen vorgesehen sind, die den Ausbau der erneuerbaren Energien ausbremsen sollen. Eine bessere Verknüpfung des Ausbaus der Stromnetzinfrastruktur und des Ausbaus der erneuerbaren Energien ist notwendig, darf aber nicht auf Kosten der Ausbaugeschwindigkeit der erneuerbaren Energien gehen. Vielmehr muss die Geschwindigkeit des Ausbaus der Stromnetzinfrastruktur erhöht werden. f) Der Bundesrat stellt fest, dass der bisherige Rahmen für die Erarbeitung von Netzausbauplänen nach § 14d EnWG nicht in ausreichendem Maße zu einer Beschleunigung des Stromverteilnetzausbau geführt hat. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, mindestens für die Hochspannungsebene die rechtlichen Vorgaben für den Prozess zur Erstellung der Netzausbaupläne zu überarbeiten und dabei insbesondere die Verbindlichkeit der Umsetzung der Pläne sicherzustellen. Dabei sind für die Länder bei der Erstellung der Regionalszenarien und der Netzausbaupläne nach § 14d EnWG zukünftig Mitspracherechte im Rahmen von vorgeschriebenen Konsultationen vorzusehen. g) Zunehmend Sorgen bereiten auch Engpässe zwischen Übertragung- und Verteilnetzen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass die Übertragungsnetzbetreiber den Anschluss und die Kapazitätserweiterung nachgelagerter Verteilnetze an Netzverknüpfungspunkten nicht nachrangig behandeln, wenn andernfalls zentrale Entwicklungs-, Infrastruktur- und Energiewendevorhaben durch fehlende Anschlusskapazitäten beeinträchtigt würden. Insofern wird die Bundesregierung gebeten, die bestehenden allgemeinen Netzausbau- und Anschlussverpflichtungen des EnWG um eine spezifische, verfahrens- und fristengebundene Pflicht zur Ertüchtigung von Netzverknüpfungspunkten zwischen Verteilernetz und vorgelagertem Netz zu ergänzen. h) Im Rahmen des Reformpaketes ‚Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung‘ vom 2. Juli 2026 wurde angekündigt, dass bis Ende des Jahres ein Verteilnetzpaket auf den Weg gebracht werden soll, mit dem der Netzausbau entscheidend beschleunigt werden soll. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, schnellstmöglich detailliertere Informationen zum angekündigten Verteilnetzpaket zu veröffentlichen und die vorgesehenen Maßnahmen in einen offenen und konstruktiven Dialog mit den Ländern sowie Branchenvertreterinnen und -vertretern zu diskutieren. Begründung: Im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs sollen mehrere Maßnahmen beschlossen werden, die den Ausbau der erneuerbaren Energien ausbremsen werden. Der geplante erzwungene Verzicht auf Anteile des finanziellen Ausgleichs und die dauerhafte und unabhängig von den verfügbaren Netzkapazitäten vorgesehene Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt für EE-Anlagen entziehen den EE-Projekten die Planungssicherheit und damit die Finanzierungsgrundlage. Die Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung von EE-Projekten wird erschwert und künstlich verteuert. Hierdurch kommt es zu höheren Stromgestehungskosten für erneuerbare Energien, was den preissenkenden Effekt erneuerbarer Energien abschwächt. Dies kann zu geringeren Ausbauzahlen und höheren Energiekosten führen, was den Zielen der Energiewende und der Reduzierung von Treibhausgasemissionen entgegenwirkt. Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält keinerlei Regelungen, um den Ausbau der Netzinfrastruktur zu beschleunigen und die angestrebte Synchronisierung des Ausbaus wird daher nur durch ein Ausbremsen der erneuerbaren Energien erreicht. Um den Ausbau sinnvoll miteinander zu verknüpfen, muss der Ausbau der Stromnetzinfrastruktur deutlich beschleunigt werden. Hierfür muss auf Bundesebene die Grundlage geschaffen werden. Bei der Kontingentierung von Netzanschlusskapazitäten für bestimmte Technologien bzw. Sektoren handelt es sich um tiefgreifende industrie- und wirtschaftspolitische Maßnahmen, die nicht allein in der Verantwortung der Übertragungsnetzbetreiber liegen können.

Relationen