Abschiebeflug mit Straftätern nach Afghanistan
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Abschiebeflug mit Straftätern nach Afghanistan
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1225
21. Wahlperiode 13.08.2025
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Dr. Bernd Baumann und der Fraktion der AfD
Abschiebeflug mit Straftätern nach Afghanistan
Am 18. Juli 2025 startete am Flughafen Leipzig ein Abschiebeflug mit einem
Charterflugzeug der Fluglinie Qatar, der 81 Straftäter in ihr Herkunftsland
Afghanistan zurückbrachte. Im ARD-Morgenmagazin sagte der
Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt, dass es sich bei den Abgeschobenen um
„schwere und schwerste Straftäter“ handeln würde (www.faz.net/aktuell/politi
k/inland/bundesregierung-schiebt-straftaeter-nach-afghanistan-ab-11059656
4.html). Unklar bleibt in den Presseberichten, in welchem Umfang diese
Straftäter ihre Haftstrafen bereits in Deutschland verbüßt haben und ob sie
gegebenenfalls in Afghanistan ihre Reststrafe verbüßen werden. Laut einem weiteren
Pressebericht haben die abgeschobenen Straftäter ein sogenanntes Handgeld in
Höhe von 100 bis 1 000 Euro erhalten (www.focus.de/politik/deutschland/81-st
raftaeter-abgeschoben-nach-landung-machen-afghanen-deutschland-ansage_23
cbca06-a148-4d4c-ab12-c355b45f4a79.html). Einige der abgeschobenen
Afghanen haben laut diesem Pressebericht angekündigt, wieder nach Deutschland
zurückkehren zu wollen (ebd.).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wegen welcher Strafdelikte wurden die 81 am 18. Juli 2025
abgeschobenen Afghanen in Deutschland verurteilt, welches Strafmaß verhängte das
Gericht, und in welchem Umfang wurde die Strafe in Deutschland bis zur
Abschiebung verbüßt (bitte tabellarisch für alle 81 Straftäter einzeln
aufführen)?
2. Hat die Bundesregierung sichergestellt, dass die abgeschobenen Straftäter
etwaige Reststrafen im Strafvollzug in Afghanistan verbüßen, und wenn
nein, warum nicht?
3. Haben die 81 abgeschobenen Straftäter finanzielle Hilfen in Form eines
Handgeldes oder in anderer Form erhalten, und wenn ja, in welcher Höhe
(bitte für alle 81 Straftäter einzeln angeben, wenn es individuelle
Abweichungen in der Höhe gibt)?
4. Wird das Handgeld, sofern ein solches ausgehändigt wurde, vom Bund
oder von den Bundesländern getragen?
5. Auf welcher Rechtsgrundlage wird ein solches Handgeld (vgl. Fragen 4
und 5) ausgehändigt, wenn ein solches tatsächlich ausgehändigt wurde?
6. Aus welchen Bundesländern wurden die 81 Straftäter jeweils zur
Abschiebung übergeben (bitte jeweils die Anzahl der Abgeschobenen pro
Bundesland nennen)?
7. Wurden den afghanischen Behörden Zusagen über finanzielle Zahlungen
gemacht, damit die 81 Straftäter nach Afghanistan einreisen dürfen, und
wenn ja, in welcher Höhe?
8. Wurden in den Verhandlungen mit den afghanischen Behörden
anderweitige Zusagen seitens der Bundesregierung gemacht, damit die 81
Afghanen nach Afghanistan einreisen durften?
9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
sicherzustellen, dass die abgeschobenen Afghanen nicht nach Deutschland
zurückkommen werden?
10. Welche Kosten hat der Abschiebecharterflug der 81 Afghanen insgesamt
verursacht?
11. Wurden die 81 abgeschobenen Afghanen für die Kosten der Abschiebung
ganz oder zumindest teilweise in Anspruch genommen, und wenn nein,
warum nicht?
12. Wie viele afghanische Staatsbürger halten sich derzeit in Deutschland auf,
deren Asylantrag abgelehnt wurde?
13. Wie viele afghanische Staatsbürger halten sich derzeit in Deutschland auf,
die bereits strafrechtlich verurteilt wurden?
14. Wie viele afghanische Staatsbürger verbüßen derzeit in Deutschland eine
Haftstrafe?
15. Wie viele afghanische Staatsbürger möchte die Bundesregierung nach
Afghanistan abschieben, und in welchem Zeitraum soll dies erfolgen?
Berlin, den 12. August 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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