Abschiebung nach Afghanistan am 18. Juli 2025 (Antwort zu Drs. 21/1160)
Text
Abschiebung nach Afghanistan am 18. Juli 2025 (Antwort zu Drs. 21/1160)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1472
21. Wahlperiode 03.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Katrin Fey, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1160 –
Abschiebung nach Afghanistan am 18. Juli 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 18. Juli 2025 wurden 81 Menschen über den Flughafen Leipzig aus
Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Es handelte sich um die zweite
Abschiebung nach Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im
August 2021. Nach Angaben des Bundesministeriums des Innern (BMI) erfolgte
die Abschiebung „unter Zuhilfenahme der strategischen
Sicherheitspartnerschaft“ mit Katar (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/202
5/07/leipzig.html).
Kurz vor dem Abschiebeflug hatte der Internationale Strafgerichtshof
Haftbefehle gegen zwei Taliban-Führer erlassen. Ihnen werden Verbrechen gegen die
Menschlichkeit zur Last gelegt. So wird ihnen vorgeworfen, die Rechte von
Mädchen, Frauen sowie Menschen, die von durch die Taliban vorgegebenen
Geschlechternormen abweichen, massiv eingeschränkt und diese Personen
gezielt verfolgt zu haben. Viele Organisationen sprechen von einem System der
Gender-Apartheid. Weiter sollen sie für schwere Menschenrechtsverletzungen
wie Mord, Folter, Vergewaltigung, Gefängnisstrafen und Verschwindenlassen
verantwortlich sein. Entsprechend gab es an der Abschiebung scharfe Kritik:
Diese verstoße gegen das völkerrechtlich verankerte Verbot, Menschen in
Länder abzuschieben, in denen ihnen Folter und andere Formen von
unmenschlicher Behandlung drohen (www.fr.de/politik/kabul-afghanistan-abschiebu
ng-voller-angst-nach-93843479.html, www.proasyl.de/news/abschiebung-nac
h-afghanistan-trotz-bekannter-menschenrechtsverletzungen-vor-ort/).
Abgesehen von dem repressiven Klima und der verheerenden
Menschenrechtslage ist auch die humanitäre Versorgungslage in Afghanistan sehr
schlecht. Mehr als 3 Millionen Menschen leiden unter lebensbedrohlichem
Hunger, knapp 24 Millionen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. 80
Prozent der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geförderten
Gesundheitszentren müssen wegen Finanzierungslücken womöglich schließen, was
Millionen Menschen von gesundheitlicher Versorgung abschneiden würde
(www.proasyl.de/news/abschiebung-nach-afghanistan-trotz-bekannter-mensch
enrechtsverletzungen-vor-ort/).
Dessen ungeachtet plant die Bundesregierung weitere Abschiebungen nach
Afghanistan. Hierzu will der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt
auch direkte Vereinbarungen mit den Taliban treffen. Am 22. Juli 2025 wurde
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 3. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bekannt, dass die Taliban erstmals seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan
im August 2021 ihr eigenes Konsularpersonal nach Deutschland entsendet
haben. Zwei Vertretern wurden Visa erteilt, und sie sind bereits eingereist, um in
der Botschaft in Berlin und im Konsulat in Bonn zu arbeiten. Das afghanische
Generalkonsulat in München arbeitet schon länger mit den Machthabern in
Afghanistan zusammen (https://taz.de/Konsuln-der-Taliban/!6098868/).
Mit Blick auf die Abschiebung vom 18. Juli 2025 behaupteten das
Bundesministerium des Innern sowie einige Landesinnenministerien, diese habe sich
gegen sogenannte Straftäter gerichtet. Das bayerische Innenministerium gab
etwa bekannt, es seien „Sexualstraftäter, Mörder und Gewalttäter“ aus Bayern
an Bord des Fliegers gewesen (www.stmi.bayern.de/news/detail/sammelabsch
iebung-nach-afghanistan-15-schwere-straftaeter-aus-bayern-an-bord/).
Allerdings deuten journalistische Recherchen darauf hin, dass unter den
Betroffenen auch Menschen waren, die als „gut integriert“ beschrieben werden, in
Deutschland einer Beschäftigung nachgingen und ein stabiles soziales Umfeld
hatten (www.fr.de/politik/kabul-afghanistan-abschiebung-voller-angst-nach-9
3843479.html). An die Fragesteller wurde ferner die Information
herangetragen, dass mehrere der abgeschobenen Personen vor der Abschiebung nach
§ 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) untergebracht waren, was bedeutet, dass sie
als nicht oder vermindert schuldfähig galten. Insgesamt seien diesen Angaben
zufolge viele Menschen mit einer psychischen Erkrankung abgeschoben
worden. Ihnen drohen nach Einschätzung der Fragesteller in Afghanistan
besondere Gefahren, weil sie dort aller Wahrscheinlichkeit nach keine adäquate
medizinische und psychologische Versorgung erhalten werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für den Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit insbesondere die
Durchführung von Abschiebungen sind nach der föderalen Kompetenzordnung die
Länder zuständig. Der Bund ist hierbei lediglich in unterstützender Funktion tätig.
1. Wie verteilen sich die 81 abgeschobenen Personen auf die Bundesländer?
Die Angaben zu der Frage können der Tabelle entnommen werden.
1 Baden-Württemberg 13
2 Bayern 15
3 Berlin 4
4 Brandenburg 1
5 Hamburg 2
6 Hessen 9
7 Niedersachsen 15
8 Nordrhein-Westfalen 7
9 Rheinland-Pfalz 6
10 Sachsen-Anhalt 2
11 Schleswig-Holstein 3
12 Thüringen 4
Gesamt 81
2. Gab es Bundesländer, die sich nicht an der Abschiebung beteiligt haben,
und wenn ja, welche?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wie viele der von der Abschiebung Betroffenen waren nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen einer Straftat verurteilt worden (bitte auch nach
Bundesländern aufschlüsseln), und welche näheren Angaben kann die
Bundesregierung zu den Straftaten machen?
Die Abgeschobenen sind nach Angaben der Länder insbesondere durch
Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Gewalttaten und Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nähere Auskünfte zu
Einzelfällen sind bei den Ländern zu erfragen.
4. Bei wie vielen der Abgeschobenen handelte es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung um sogenannte Gefährder (bitte auch nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung befanden sich keine Gefährder unter den
abgeschobenen Personen.
5. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung direkt
aus der Strafhaft abgeschoben (bitte auch nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Für Fragen des Strafvollzugs sind die Länder zuständig. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
6. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aus
einem psychiatrischen Krankenhaus abgeschoben (bitte auch nach
Bundesländern aufschlüsseln), wie viele der Abgeschobenen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung psychisch erkrankt?
Für die Verhängung von Maßnahmen nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz
(PsychKG) sowie für Fragen der Maßregel der Sicherung und Besserung sind
die Länder zuständig. Die Frage ist daher an die Länder zu richten. Es wird im
Übrigen auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
7. Ist die an die Fragesteller herangetragene Information zutreffend,
wonach ein Teil der Abgeschobenen zuvor nach § 63 StGB untergebracht
war, und wenn ja, wie viele Personen betraf dies, und aus welchen
Bundesländern wurden sie abgeschoben?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Wie stellt sich die medizinische und psychosoziale Versorgungslage für
Menschen mit psychischen Erkrankungen und in akuten psychischen
Krisen nach Kenntnis der Bundesregierung in Afghanistan dar (bitte
ausführlich darstellen und auch angeben, auf welche Quellen die
Erkenntnisse sich stützen)?
Das Auswärtige Amt (AA) greift zur Bewertung der Versorgungslage in
Afghanistan insbesondere auf Kenntnisse aus Berichten der Vereinten Nationen (VN)
und Nichtregierungsorganisationen zurück. Laut der World Health Organization
(WHO) ist vor allem in ländlichen Gegenden der Zugang zu
Gesundheitsdiensten für die Bevölkerung begrenzt. Das Gesundheitssystem in Afghanistan wird
als belastet eingestuft.
9. Wie viele der Abgeschobenen hatten zuvor in Deutschland einen
Asylantrag gestellt?
Zum Stichtag 31. Juli 2025 war bei allen 81 rückgeführten Personen ein
Asylantrag nach ihrer letzten Einreise nach Deutschland im Ausländerzentralregister
(AZR) erfasst.
10. Wie lange befanden sich die Abgeschobenen vor der Abschiebung
bereits in Deutschland (bitte nach unter einem Jahr, ein bis zwei Jahre, zwei
bis drei Jahre, drei bis fünf Jahre, fünf bis zehn Jahre, über zehn Jahre
aufschlüsseln)?
Die Aufschlüsselung der Aufenthaltsdauer wurde teilweise angepasst, um diese
überschneidungsfrei darstellen zu können.
Die Aufenthaltsdauer der Personen seit ihrer letzten Einreise sind der folgenden
Tabelle zu entnehmen.
Aufenthaltsdauer Anzahl Personen
unter einem Jahr 0
1 bis unter 2 Jahre 0
2 bis unter 3 Jahre 1
3 bis unter 5 Jahre 0
5 bis 10 Jahre 74
Länger als 10 Jahre 6
Gesamt 81
11. Gegen wie viele der Abgeschobenen war nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Ausweisungsverfügung ergangen, in wie vielen Fällen
war diese unanfechtbar (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Für den Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit auch für eine
Ausweisungsverfügung sind nach der föderalen Kompetenzordnung die Länder zuständig.
12. Wie alt waren die abgeschobenen Personen (bitte nach 18 bis 20 Jahre,
21 bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, älter als
60 Jahre aufschlüsseln)?
Die Altersgruppen der am 18. Juli 2025 nach Afghanistan abgeschobenen
Personen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Altersgruppe Anzahl Personen
18-20 0
21-30 52
31-40 20
41-50 7
51-60 1
60+ 1
Gesamt 81
13. In wie vielen Fällen scheiterte die Abschiebung am 18. Juli 2025 in
letzter Minute, und was war jeweils der Grund dafür (bitte auch nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Ein Scheitern der Abschiebung einer für die Abschiebung vorgesehenen Person
im Sinne der Fragestellung („in letzter Minute“) erfolgte nicht. Im Vorfeld der
Rückführungsmaßnahme wurde allerdings entschieden, drei afghanische
Staatsangehörige nicht zurückzuführen. Mit Rücksicht auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen äußert sich die Bundesregierung nicht zu den
Gründen im Einzelfall.
14. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Rechtsmittel gegen die
Abschiebung am 18. Juli 2025 eingelegt, und wenn ja, wie häufig, und mit
welchem Ergebnis?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden keine Rechtsmittel gegen die
Abschiebung als solche eingelegt.
15. Wie viele Personen wurden während der Abschiebung am 18. Juli 2025
gefesselt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in 38 Fällen durch die
Bundespolizei während der Bodenabfertigung in Deutschland aufgrund des Verhaltens
der betreffenden Personen Hilfsmittel im Rahmen des unmittelbaren Zwangs
(Fesselungsmittel) angewendet.
16. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
Abschiebung am 18. Juli 2025 entstanden, und wer hat diese getragen?
Die Kosten können noch nicht abschließend beziffert werden. Wie bei allen
Sammelchartermaßnahmen werden die Kosten für eine Abschiebungen
grundsätzlich durch die beteiligten Länder getragen. Die Personalkosten für die
Bodenmaßnahme werden durch den Haushalt der Bundespolizei getragen.
17. Mit welcher Fluggesellschaft wurde die Abschiebung vollzogen?
Hinsichtlich der Frage nach den Fluggesellschaften verweist die
Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der
Öffentlichkeit angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf
Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht
öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die
beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der
Benennung der Fluggesellschaften als Verschlusssache (VS) sowohl zur Wahrung
von Staatswohlinteressen als auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich
geschützter Interessen der betroffenen Fluggesellschaften notwendig. Eine
Veröffentlichung der Fluggesellschaften berührt auch durch Artikel 12 des
Grundgesetzes geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser
Fluggesellschaften und kann sich gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser
Fluggesellschaften in der Öffentlichkeit auswirken.
Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaften, die Rückführungsflüge
anbieten, birgt die Gefahr, dass diese Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt
werden und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen
in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit werden
Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, so dass staatliche
Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt
werden.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen
Geheimschutz eingestuft worden, er wird gesondert in der Anlage 1 übermittelt, die
nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
18. Durch wen und aus welchem Grund wurde der Flughafen Leipzig als
Abflughafen ausgewählt?
Die Festlegung des Abflughafens erfolgt bei allen Chartermaßnahmen, bei
welchen die Bundespolizei für die Abfertigung der Bodenmaßnahmen
verantwortlich ist, unter Berücksichtigung einsatztaktischer Belange sowie verfügbarer
Ressourcen der Bundespolizei und der beteiligten Stellen.
19. Wurde die Abschiebung am 18. Juli 2025 von Beamten der
Bundespolizei bzw. von anderen Bediensteten von Bund und Ländern begleitet, und
wenn ja, von wie vielen (bitte die jeweiligen Behörden angeben), und
wurde die Abschiebung durch weitere Personen begleitet, etwa durch
Sicherheitspersonal der Fluggesellschaft oder eines anderen Staates, und
wenn ja, kann die Bundesregierung nähere Angaben zur Funktion und
Anzahl dieser Personen machen, und wenn ja, welche?
Für den Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit insbesondere die
Durchführung von Abschiebungen sind nach der föderalen Kompetenzordnung die
Länder zuständig. Der Bund unterstützt hierbei. Eine Begleitung auf dem
Rückführungsflug durch Beamte der Bundespolizei bzw. der Länder erfolgte nicht. Zum
Sicherheitsdispositiv anderer Staaten oder privater Fluggesellschaften kann die
Bundesregierung aus Gründen der Vertraulichkeit keine Angaben machen.
21. Welche Ministerien, Behörden und Gremien auf Bundes- und
Länderebene waren an der Planung und Durchführung der Abschiebung beteiligt?
Die Planung und Durchführung der Abschiebung erfolgte unter Beteiligung
aller für den Vollzug des Aufenthaltsrechts zuständigen Landesbehörden, die an
der Maßnahme beteiligt waren (in diesem Zusammenhang wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen), sowie in Abstimmung mit dem Bundesministerium
des Innern (BMI), dem Bundeskanzleramt sowie dem AA.
20. In welcher Weise war die katarische Regierung in die Planung und
Durchführung der Abschiebung am 18. Juli 2025 involviert (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), und hat die katarische Regierung dafür eine
Gegenleistung erhalten, und wenn ja, in welcher Form?
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
22. Wurde den Taliban im Vorfeld der Abschiebung eine Liste der
abzuschiebenden Personen übermittelt?
23. Haben die Taliban dafür, dass sie die Abschiebung am 18. Juli 2025
akzeptiert haben, eine Gegenleistung erhalten, und wenn ja, in welcher
Form?
Die Fragen 20, 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Abschiebung vom 18. Juli 2025 wurde vermittelt durch den Staat Katar im
Rahmen der gemeinsamen strategischen Sicherheitspartnerschaft, ohne dass
hierfür eine Gegenleistung erbracht wurde. Zu den Einzelheiten der
Abstimmungen kann die Bundesregierung aus Gründen der Vertraulichkeit keine
Stellung nehmen.
24. Gab es eine Sicherheitsüberprüfung der von der Taliban-Regierung nach
Deutschland entsandten Diplomaten (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), bevor diese ein Visum erhielten, und wenn ja, wie sah diese konkret
aus, und welche Behörden waren daran beteiligt, und wenn nein, warum
nicht?
In allen Visumverfahren werden die üblichen und erforderlichen
Überprüfungen, insbesondere im Sinne des § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG), durchgeführt.
25. Wann wurden die Visa beantragt, wann wurden sie ausgestellt, und wann
sind die beiden Diplomaten nach Deutschland eingereist, und über
welche deutsche Auslandsvertretung lief das Visumverfahren?
Zu Details visumrechtlicher Einzelfälle äußert sich die Bundesregierung nicht.
26. Ist es mittlerweile möglich, die Kosten des Bundes für die Abschiebung
nach Afghanistan am 30. August 2024 zu beziffern, und wenn ja, welche
Kosten sind angefallen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu
Frage 20 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/13262)?
Zu dem erfragten Flug vom 30. August 2024 sind bei der Bundespolizei
Rechnungen in Höhe von 7 385,38 Euro für Verpflegung, Dolmetscher und
Terminalmiete eingegangen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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