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Abschiebung nach Afghanistan am 18. Juli 2025 (Antwort zu Drs. 21/1160)

dip / drucksache 03.09.2025 · WP 21 · 21/1472 · Antwort · Original ↗

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Abschiebung nach Afghanistan am 18. Juli 2025 (Antwort zu Drs. 21/1160) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1472 21. Wahlperiode 03.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1160 – Abschiebung nach Afghanistan am 18. Juli 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 18. Juli 2025 wurden 81 Menschen über den Flughafen Leipzig aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Es handelte sich um die zweite Abschiebung nach Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021. Nach Angaben des Bundesministeriums des Innern (BMI) erfolgte die Abschiebung „unter Zuhilfenahme der strategischen Sicherheitspartnerschaft“ mit Katar (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/202 5/07/leipzig.html). Kurz vor dem Abschiebeflug hatte der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen zwei Taliban-Führer erlassen. Ihnen werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt. So wird ihnen vorgeworfen, die Rechte von Mädchen, Frauen sowie Menschen, die von durch die Taliban vorgegebenen Geschlechternormen abweichen, massiv eingeschränkt und diese Personen gezielt verfolgt zu haben. Viele Organisationen sprechen von einem System der Gender-Apartheid. Weiter sollen sie für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter, Vergewaltigung, Gefängnisstrafen und Verschwindenlassen verantwortlich sein. Entsprechend gab es an der Abschiebung scharfe Kritik: Diese verstoße gegen das völkerrechtlich verankerte Verbot, Menschen in Länder abzuschieben, in denen ihnen Folter und andere Formen von unmenschlicher Behandlung drohen (www.fr.de/politik/kabul-afghanistan-abschiebu ng-voller-angst-nach-93843479.html, www.proasyl.de/news/abschiebung-nac h-afghanistan-trotz-bekannter-menschenrechtsverletzungen-vor-ort/). Abgesehen von dem repressiven Klima und der verheerenden Menschenrechtslage ist auch die humanitäre Versorgungslage in Afghanistan sehr schlecht. Mehr als 3 Millionen Menschen leiden unter lebensbedrohlichem Hunger, knapp 24 Millionen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. 80 Prozent der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geförderten Gesundheitszentren müssen wegen Finanzierungslücken womöglich schließen, was Millionen Menschen von gesundheitlicher Versorgung abschneiden würde (www.proasyl.de/news/abschiebung-nach-afghanistan-trotz-bekannter-mensch enrechtsverletzungen-vor-ort/). Dessen ungeachtet plant die Bundesregierung weitere Abschiebungen nach Afghanistan. Hierzu will der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt auch direkte Vereinbarungen mit den Taliban treffen. Am 22. Juli 2025 wurde Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bekannt, dass die Taliban erstmals seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan im August 2021 ihr eigenes Konsularpersonal nach Deutschland entsendet haben. Zwei Vertretern wurden Visa erteilt, und sie sind bereits eingereist, um in der Botschaft in Berlin und im Konsulat in Bonn zu arbeiten. Das afghanische Generalkonsulat in München arbeitet schon länger mit den Machthabern in Afghanistan zusammen (https://taz.de/Konsuln-der-Taliban/!6098868/). Mit Blick auf die Abschiebung vom 18. Juli 2025 behaupteten das Bundesministerium des Innern sowie einige Landesinnenministerien, diese habe sich gegen sogenannte Straftäter gerichtet. Das bayerische Innenministerium gab etwa bekannt, es seien „Sexualstraftäter, Mörder und Gewalttäter“ aus Bayern an Bord des Fliegers gewesen (www.stmi.bayern.de/news/detail/sammelabsch iebung-nach-afghanistan-15-schwere-straftaeter-aus-bayern-an-bord/). Allerdings deuten journalistische Recherchen darauf hin, dass unter den Betroffenen auch Menschen waren, die als „gut integriert“ beschrieben werden, in Deutschland einer Beschäftigung nachgingen und ein stabiles soziales Umfeld hatten (www.fr.de/politik/kabul-afghanistan-abschiebung-voller-angst-nach-9 3843479.html). An die Fragesteller wurde ferner die Information herangetragen, dass mehrere der abgeschobenen Personen vor der Abschiebung nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) untergebracht waren, was bedeutet, dass sie als nicht oder vermindert schuldfähig galten. Insgesamt seien diesen Angaben zufolge viele Menschen mit einer psychischen Erkrankung abgeschoben worden. Ihnen drohen nach Einschätzung der Fragesteller in Afghanistan besondere Gefahren, weil sie dort aller Wahrscheinlichkeit nach keine adäquate medizinische und psychologische Versorgung erhalten werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Für den Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit insbesondere die Durchführung von Abschiebungen sind nach der föderalen Kompetenzordnung die Länder zuständig. Der Bund ist hierbei lediglich in unterstützender Funktion tätig.  1. Wie verteilen sich die 81 abgeschobenen Personen auf die Bundesländer? Die Angaben zu der Frage können der Tabelle entnommen werden. 1 Baden-Württemberg 13 2 Bayern 15 3 Berlin 4 4 Brandenburg 1 5 Hamburg 2 6 Hessen 9 7 Niedersachsen 15 8 Nordrhein-Westfalen 7 9 Rheinland-Pfalz 6 10 Sachsen-Anhalt 2 11 Schleswig-Holstein 3 12 Thüringen 4 Gesamt 81  2. Gab es Bundesländer, die sich nicht an der Abschiebung beteiligt haben, und wenn ja, welche? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  3. Wie viele der von der Abschiebung Betroffenen waren nach Kenntnis der Bundesregierung wegen einer Straftat verurteilt worden (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln), und welche näheren Angaben kann die Bundesregierung zu den Straftaten machen? Die Abgeschobenen sind nach Angaben der Länder insbesondere durch Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Gewalttaten und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nähere Auskünfte zu Einzelfällen sind bei den Ländern zu erfragen.  4. Bei wie vielen der Abgeschobenen handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um sogenannte Gefährder (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung befanden sich keine Gefährder unter den abgeschobenen Personen.  5. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung direkt aus der Strafhaft abgeschoben (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln)? Für Fragen des Strafvollzugs sind die Länder zuständig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.  6. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aus einem psychiatrischen Krankenhaus abgeschoben (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln), wie viele der Abgeschobenen sind nach Kenntnis der Bundesregierung psychisch erkrankt? Für die Verhängung von Maßnahmen nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) sowie für Fragen der Maßregel der Sicherung und Besserung sind die Länder zuständig. Die Frage ist daher an die Länder zu richten. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  7. Ist die an die Fragesteller herangetragene Information zutreffend, wonach ein Teil der Abgeschobenen zuvor nach § 63 StGB untergebracht war, und wenn ja, wie viele Personen betraf dies, und aus welchen Bundesländern wurden sie abgeschoben? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.  8. Wie stellt sich die medizinische und psychosoziale Versorgungslage für Menschen mit psychischen Erkrankungen und in akuten psychischen Krisen nach Kenntnis der Bundesregierung in Afghanistan dar (bitte ausführlich darstellen und auch angeben, auf welche Quellen die Erkenntnisse sich stützen)? Das Auswärtige Amt (AA) greift zur Bewertung der Versorgungslage in Afghanistan insbesondere auf Kenntnisse aus Berichten der Vereinten Nationen (VN) und Nichtregierungsorganisationen zurück. Laut der World Health Organization (WHO) ist vor allem in ländlichen Gegenden der Zugang zu Gesundheitsdiensten für die Bevölkerung begrenzt. Das Gesundheitssystem in Afghanistan wird als belastet eingestuft.  9. Wie viele der Abgeschobenen hatten zuvor in Deutschland einen Asylantrag gestellt? Zum Stichtag 31. Juli 2025 war bei allen 81 rückgeführten Personen ein Asylantrag nach ihrer letzten Einreise nach Deutschland im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst. 10. Wie lange befanden sich die Abgeschobenen vor der Abschiebung bereits in Deutschland (bitte nach unter einem Jahr, ein bis zwei Jahre, zwei bis drei Jahre, drei bis fünf Jahre, fünf bis zehn Jahre, über zehn Jahre aufschlüsseln)? Die Aufschlüsselung der Aufenthaltsdauer wurde teilweise angepasst, um diese überschneidungsfrei darstellen zu können. Die Aufenthaltsdauer der Personen seit ihrer letzten Einreise sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Aufenthaltsdauer Anzahl Personen unter einem Jahr 0 1 bis unter 2 Jahre 0 2 bis unter 3 Jahre 1 3 bis unter 5 Jahre 0 5 bis 10 Jahre 74 Länger als 10 Jahre 6 Gesamt 81 11. Gegen wie viele der Abgeschobenen war nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ausweisungsverfügung ergangen, in wie vielen Fällen war diese unanfechtbar (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Für den Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit auch für eine Ausweisungsverfügung sind nach der föderalen Kompetenzordnung die Länder zuständig. 12. Wie alt waren die abgeschobenen Personen (bitte nach 18 bis 20 Jahre, 21 bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, älter als 60 Jahre aufschlüsseln)? Die Altersgruppen der am 18. Juli 2025 nach Afghanistan abgeschobenen Personen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Altersgruppe Anzahl Personen 18-20 0 21-30 52 31-40 20 41-50 7 51-60 1 60+ 1 Gesamt 81 13. In wie vielen Fällen scheiterte die Abschiebung am 18. Juli 2025 in letzter Minute, und was war jeweils der Grund dafür (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln)? Ein Scheitern der Abschiebung einer für die Abschiebung vorgesehenen Person im Sinne der Fragestellung („in letzter Minute“) erfolgte nicht. Im Vorfeld der Rückführungsmaßnahme wurde allerdings entschieden, drei afghanische Staatsangehörige nicht zurückzuführen. Mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen äußert sich die Bundesregierung nicht zu den Gründen im Einzelfall. 14. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Rechtsmittel gegen die Abschiebung am 18. Juli 2025 eingelegt, und wenn ja, wie häufig, und mit welchem Ergebnis? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden keine Rechtsmittel gegen die Abschiebung als solche eingelegt. 15. Wie viele Personen wurden während der Abschiebung am 18. Juli 2025 gefesselt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in 38 Fällen durch die Bundespolizei während der Bodenabfertigung in Deutschland aufgrund des Verhaltens der betreffenden Personen Hilfsmittel im Rahmen des unmittelbaren Zwangs (Fesselungsmittel) angewendet. 16. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Abschiebung am 18. Juli 2025 entstanden, und wer hat diese getragen? Die Kosten können noch nicht abschließend beziffert werden. Wie bei allen Sammelchartermaßnahmen werden die Kosten für eine Abschiebungen grundsätzlich durch die beteiligten Länder getragen. Die Personalkosten für die Bodenmaßnahme werden durch den Haushalt der Bundespolizei getragen. 17. Mit welcher Fluggesellschaft wurde die Abschiebung vollzogen? Hinsichtlich der Frage nach den Fluggesellschaften verweist die Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der Fluggesellschaften als Verschlusssache (VS) sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen als auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der betroffenen Fluggesellschaften notwendig. Eine Veröffentlichung der Fluggesellschaften berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und kann sich gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der Öffentlichkeit auswirken. Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaften, die Rückführungsflüge anbieten, birgt die Gefahr, dass diese Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt werden und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit werden Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, so dass staatliche Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt werden. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen Geheimschutz eingestuft worden, er wird gesondert in der Anlage 1 übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* 18. Durch wen und aus welchem Grund wurde der Flughafen Leipzig als Abflughafen ausgewählt? Die Festlegung des Abflughafens erfolgt bei allen Chartermaßnahmen, bei welchen die Bundespolizei für die Abfertigung der Bodenmaßnahmen verantwortlich ist, unter Berücksichtigung einsatztaktischer Belange sowie verfügbarer Ressourcen der Bundespolizei und der beteiligten Stellen. 19. Wurde die Abschiebung am 18. Juli 2025 von Beamten der Bundespolizei bzw. von anderen Bediensteten von Bund und Ländern begleitet, und wenn ja, von wie vielen (bitte die jeweiligen Behörden angeben), und wurde die Abschiebung durch weitere Personen begleitet, etwa durch Sicherheitspersonal der Fluggesellschaft oder eines anderen Staates, und wenn ja, kann die Bundesregierung nähere Angaben zur Funktion und Anzahl dieser Personen machen, und wenn ja, welche? Für den Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit insbesondere die Durchführung von Abschiebungen sind nach der föderalen Kompetenzordnung die Länder zuständig. Der Bund unterstützt hierbei. Eine Begleitung auf dem Rückführungsflug durch Beamte der Bundespolizei bzw. der Länder erfolgte nicht. Zum Sicherheitsdispositiv anderer Staaten oder privater Fluggesellschaften kann die Bundesregierung aus Gründen der Vertraulichkeit keine Angaben machen. 21. Welche Ministerien, Behörden und Gremien auf Bundes- und Länderebene waren an der Planung und Durchführung der Abschiebung beteiligt? Die Planung und Durchführung der Abschiebung erfolgte unter Beteiligung aller für den Vollzug des Aufenthaltsrechts zuständigen Landesbehörden, die an der Maßnahme beteiligt waren (in diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen), sowie in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern (BMI), dem Bundeskanzleramt sowie dem AA. 20. In welcher Weise war die katarische Regierung in die Planung und Durchführung der Abschiebung am 18. Juli 2025 involviert (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und hat die katarische Regierung dafür eine Gegenleistung erhalten, und wenn ja, in welcher Form? * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 22. Wurde den Taliban im Vorfeld der Abschiebung eine Liste der abzuschiebenden Personen übermittelt? 23. Haben die Taliban dafür, dass sie die Abschiebung am 18. Juli 2025 akzeptiert haben, eine Gegenleistung erhalten, und wenn ja, in welcher Form? Die Fragen 20, 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Die Abschiebung vom 18. Juli 2025 wurde vermittelt durch den Staat Katar im Rahmen der gemeinsamen strategischen Sicherheitspartnerschaft, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wurde. Zu den Einzelheiten der Abstimmungen kann die Bundesregierung aus Gründen der Vertraulichkeit keine Stellung nehmen. 24. Gab es eine Sicherheitsüberprüfung der von der Taliban-Regierung nach Deutschland entsandten Diplomaten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), bevor diese ein Visum erhielten, und wenn ja, wie sah diese konkret aus, und welche Behörden waren daran beteiligt, und wenn nein, warum nicht? In allen Visumverfahren werden die üblichen und erforderlichen Überprüfungen, insbesondere im Sinne des § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), durchgeführt. 25. Wann wurden die Visa beantragt, wann wurden sie ausgestellt, und wann sind die beiden Diplomaten nach Deutschland eingereist, und über welche deutsche Auslandsvertretung lief das Visumverfahren? Zu Details visumrechtlicher Einzelfälle äußert sich die Bundesregierung nicht. 26. Ist es mittlerweile möglich, die Kosten des Bundes für die Abschiebung nach Afghanistan am 30. August 2024 zu beziffern, und wenn ja, welche Kosten sind angefallen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13262)? Zu dem erfragten Flug vom 30. August 2024 sind bei der Bundespolizei Rechnungen in Höhe von 7 385,38 Euro für Verpflegung, Dolmetscher und Terminalmiete eingegangen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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