Finanziell geförderte Ausreisen nach Afghanistan
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Finanziell geförderte Ausreisen nach Afghanistan
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5399
21. Wahlperiode 16.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey,
Vinzenz Glaser, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt,
Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Finanziell geförderte Ausreisen nach Afghanistan
Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, ausreisepflichtige Afghanen nach
Afghanistan abzuschieben. Zuletzt wurden Ende Februar 20 Personen über den
Flughafen Leipzig nach Afghanistan abgeschoben, zuvor gab es im Juli 2025
einen Charterflug mit 81 Personen (https://mediendienst-integration.de/fluechtli
nge/afghanische-fluechtlinge-in-deutschland/abschiebungen-nach-afghanis
tan/). Die Fragestellenden kritisieren diese Abschiebungen, weil die politische
und humanitäre Lage in Afghanistan nach ihrer Kenntnis und Einschätzung
desaströs ist. Der Krieg zwischen Pakistan und Afghanistan verschärft die Lage
weiter (www.handelsblatt.com/politik/international/asien-neben-dem-iran-
tobtder-krieg-zwischen-pakistan-und-afghanistan/100209434.html).
Daneben besteht die Möglichkeit, Ausreisen nach Afghanistan finanziell
fördern zu lassen. Auf der Homepage des niedersächsischen Innenministeriums
heißt es, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit April
2025 ein nationales Pilotprogramm zur Reintegrationsunterstützung in
Afghanistan durchführt. Als Kooperationspartner wird ein Programm namens
„International Returns and Reintegration Assistance“ (IRARA) genannt (www.mi.nie
dersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/ruckkehr/freiwillig
e_ruckkehr/forderprogramme/programme-und-projekte-der-ruckkehrforderung-
165030.html). Ausweislich der Website „Returning from Germany“ ist für
Afghanistan auch das REAG/GARP-Programm (REAG = Reintegration and
Emigration Programme for Asylum Seekers in German, GARP = Government
Assisted Repatriation Programme) verfügbar (www.returningfromgermany.de/
programmes/reag-garp/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Gibt es neben den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Programmen weitere Programme zur finanziellen oder anderweitigen
Unterstützung für nach Afghanistan Zurückkehrende, und wenn ja, welche?
a) Werden die genannten Programme alle derzeit umgesetzt, wenn nein,
bei welchen ist die Umsetzung momentan nicht möglich, und warum
nicht?
b) Gibt es Programme, die seit dem 1. Januar 2024 vorübergehend
ausgesetzt, beendet oder nur eingeschränkt umgesetzt wurden, wenn ja,
welche, und was sind jeweils die Gründe dafür?
2. Welche Rückkehr- und Reintegrationsleistungen können nach Afghanistan
zurückkehrende Personen unter welchen Voraussetzungen erhalten (bitte
nach den unterschiedlichen Programmen aufschlüsseln und auch danach
differenzieren, ob die Mittel vor oder nach der Ausreise ausgezahlt
werden)?
3. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie
finanzielle Leistungen, die nach der Rückkehr gewährt werden, ausgezahlt
werden (bitte hier und in den Unterfragen nach den unterschiedlichen
Programmen differenzieren)?
a) Wer bzw. welche Stelle zahlt das Geld vor Ort an die Rückkehrerinnen
und Rückkehrer aus?
b) Wann genau werden die Geldleistungen ausgezahlt?
c) Ist die Auszahlung der Geldleistungen an administrative Schritte
geknüpft (etwa eine Anmeldung vor Ort, Verifizierung der Identität
o. Ä.), und wenn ja, an welche?
d) Wann, wie, und von welcher Behörde erhalten die auszahlenden
Organisationen das auszuzahlende Geld?
4. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie
Sachleistungen, die nach der Rückkehr gewährt werden, übergeben
werden (bitte hier und in den Unterfragen nach den unterschiedlichen
Programmen differenzieren)?
a) Wer bzw. welche Stelle gewährt bzw. übergibt die Sachleistungen?
b) Wann genau werden die Sachleistungen gewährt?
c) Ist die Gewährung der Sachleistungen an administrative Schritte
geknüpft, und wenn ja, an welche?
d) Wann, wie, und durch wen erhalten die gewährenden Organisationen
die zu gewährenden Sachleistungen?
5. Welche Organisationen sind in Afghanistan aktuell mit der Umsetzung der
Rückkehr- und Reintegrationsprogramme beauftragt?
a) Seit wann bestehen die jeweiligen Kooperationen?
b) Gibt es Organisationen, die ihre Tätigkeit in Afghanistan nach der
Machtübernahme der Taliban 2021 eingestellt haben, und wenn ja,
welche?
6. In welchen Regionen in Afghanistan können Geld- und Sachleistungen an
Rückkehrerinnen und Rückkehrer ausgezahlt werden, und wo ist dies
gegebenenfalls nicht möglich?
7. Gibt es Fristen, innerhalb derer Leistungen nach der Rückkehr nach
Afghanistan beantragt bzw. „abgeholt“ werden müssen, und was passiert,
wenn Rückkehrerinnen und Rückkehrer diese Fristen überschreiten?
8. Welche Dokumente müssen Rückkehrende vor Ort vorlegen, um die
Leistungen zu erhalten, und gibt es Regelungen dazu, wie zu verfahren ist,
wenn Rückkehrende über keine gültigen Dokumente verfügen?
9. Wie viele Auszahlungs- oder Anlaufstellen für Rückkehrende existieren
aktuell in Afghanistan, und wo befinden sie sich?
10. Gibt es Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Auszahlung von
Geldleistungen bzw. die Gewährung von Sachleistungen in einem sicheren
Rahmen ablaufen kann, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
11. Wie viele Personen sind seit dem 1. Januar 2023 mit einer finanziellen
Förderung aus Deutschland nach Afghanistan ausgereist (bitte nach Jahren
und nach Programmen aufschlüsseln, bitte zusätzlich auch nach
Geschlecht auflisten und angeben, wie viele Minderjährige unter den
Rückkehrenden waren), und in welchen Bundesländern lebten die
Rückkehrerinnen und Rückkehrer zuvor?
12. In wie vielen Fällen wurden seit dem 1. Januar 2023
Reintegrationsleistungen nach einer Rückkehr nach Afghanistan ausgezahlt (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
13. In wie vielen Fällen wurden zugesagte Leistungen doch nicht ausgezahlt,
und was waren die Gründe hierfür?
14. Überprüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. überprüfen
andere Stellen in Deutschland, ob beantragte und zugesagte
Reintegrationsleistungen tatsächlich bei den Rückkehrerinnen und Rückkehrern
ankommen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
15. Wie hoch war seit dem 1. Januar 2023 die durchschnittliche Höhe der an
Afghanistan-Rückkehrerinnen und Afghanistan-Rückkehrer ausgezahlten
Rückkehr- und Reintegrationsleistungen?
16. In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Rückkehr- bzw.
Reintegrationshilfen für Afghanistan seit dem 1. Januar 2023 abgelehnt?
17. Wie verteilen sich die am 26. Februar 2026 nach Afghanistan
abgeschobenen Personen auf die Bundesländer (https://taz.de/Charterflug-nach-Afgha
nistan/!6158242/)?
18. Gab es Bundesländer, die sich bewusst nicht an der Abschiebung am
26. Februar 2026 beteiligt haben, und wenn ja, welche?
19. Wie viele der am 26. Februar 2026 Abgeschobenen hatten zuvor in
Deutschland einen Asylantrag gestellt?
20. Wie lange befanden die Abgeschobenen sich vor der Abschiebung bereits
in Deutschland (bitte nach bis zu einem Jahr, ein bis unter zwei Jahre,
zwei bis unter drei Jahre, drei bis unter fünf Jahre, fünf bis zehn Jahre,
über zehn Jahre aufschlüsseln)?
21. Wie alt waren die abgeschobenen Personen (bitte nach 18 bis 20 Jahre,
21 bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, älter als
60 Jahre aufschlüsseln)?
22. Wie viele Personen wurden während der Abschiebung am 26. Februar
2026 gefesselt?
23. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
Abschiebung am 26. Februar 2026 entstanden, und wer hat diese getragen?
24. Mit welcher Fluggesellschaft wurde die Abschiebung vollzogen?
25. Wurde die Abschiebung durch Beamte des Bundes und bzw. oder der
Länder begleitet, und wenn ja, durch wie viele?
26. Gab es im bisherigen Jahr 2026 weitere Abschiebungen nach Afghanistan,
und wenn ja, welche (bitte die Abschiebungen einzeln mit Anzahl der
Betroffenen auflisten und zwischen Linien- und Charterflügen
differenzieren)?
27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Verbleib und die
Lebenssituation der Menschen, die seit 2024 aus Deutschland nach Afghanistan
abgeschoben wurden, und wenn ja, welche?
Berlin, den 8. April 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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