Abschiebung schwerer Straftäter nach Afghanistan - rechtliche Grundlagen, Strafvollstreckung und Rückführungspraxis
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Abschiebung schwerer Straftäter nach Afghanistan - rechtliche Grundlagen, Strafvollstreckung und Rückführungspraxis
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1185
21. Wahlperiode 11.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Gerold Otten, Dr. Christian Wirth, Achim
Köhler, Rainer Galla, Dr. Anna Rathert, Lars Haise, Stefan Keuter, Thomas
Fetsch, Martin Hess, Erhard Brucker, Ulrich von Zons, Thomas Dietz, Sascha
Lensing, Lars Schieske, Andreas Paul, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Maximilian Krah,
Diana Zimmer, Jan Wenzel Schmidt, Udo Theodor Hemmelgarn und der Fraktion
der AfD
Abschiebung schwerer Straftäter nach Afghanistan – Rechtliche Grundlagen,
Strafvollstreckung und Rückführungspraxis
Am 18. Juli 2025 wurde durch das Bundesministerium des Innern (BMI) ein
Abschiebeflug von 81 afghanischen Männern nach Afghanistan bestätigt. Laut
Angaben des Bundesministers des Innern Alexander Dobrindt handelte es sich
um ausreisepflichtige Personen, die wegen schwerer Straftaten – darunter
Totschlag, schwere Körperverletzung, Sexualdelikte und Drogenhandel – verurteilt
wurden. Dies berichtete unter anderem „Die Welt“ (www.welt.de/politik/deutsc
hland/plus256418524/Abschiebungen-nach-Afghanistan-Deutschland-schiebt-a
fghanische-Straftaeter-nach-Kabul-ab.html).
Nach den Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/699 bestehen weder bilaterale
Abkommen zur Vollstreckung deutscher Freiheitsstrafen mit Afghanistan noch ist
Afghanistan Vertragsstaat des multilateralen „Übereinkommens über die
Überstellung verurteilter Personen“ (CETS Nr. 112 des Europarats). Auch die
Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages –
WD 7 - 3000 - 078/20 – stellt fest, dass ohne vertragliche Grundlage keine
gesicherte Strafvollstreckung im Herkunftsstaat gewährleistet werden kann.
Die Rückführung schwerkrimineller Ausländer dient dem Schutz der
öffentlichen Sicherheit. Dabei ist nach Auffassung der Fragesteller sicherzustellen,
dass strafrechtliche Urteile auch nach einer Ausreise nicht ins Leere laufen. Die
Öffentlichkeit hat in den Augen der Fragesteller ein berechtigtes Interesse an
der Klärung, ob und wie eine tatsächliche Strafverbüßung im Zielland erfolgt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Bei wie vielen der im Rahmen des Abschiebefluges vom 18. Juli 2025
nach Afghanistan abgeschobenen Personen lag nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Absehen von Vollstreckung gemäß § 456a Absatz 1 der
Strafprozessordnung (StPO) zugrunde?
2. Wie war bei diesen Personen nach Kenntnis der Bundesregierung der
Stand der Strafvollstreckung, und zwar:
a) keine vorherige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer
Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung,
b) teilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe
oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von
weniger als der Hälfte der verhängten Rechtsfolge,
c) teilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe
oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von
mindestens der Hälfte, aber weniger als zwei Dritteln der verhängten
Rechtsfolge,
d) teilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe
oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von
mindestens zwei Dritteln, aber nicht vollständig,
e) vollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer
Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung?
3. In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der
Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung begleitende Maßnahmen nach § 456 Absatz 2 StPO in
folgender Differenzierung ergriffen:
a) Nachholung der Strafe bei freiwilliger Rückkehr der Person nach
Deutschland?
b) Erlass eines Haft- und Unterbringungsbefehls?
4. In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der
Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), war nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Abschiebung eine Ausschreibung zur
Festnahme im Bundeszentralregister eingetragen?
5. In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der
Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung die betroffene Person in einer für sie verständlichen
Sprache aktenkundig über die im Fall einer freiwilligen Rückkehr
drohenden Maßnahmen belehrt?
6. Welche Behörde war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fällen
des Absehens von Vollstreckung gemäß § 456a Absatz 1 StPO (vgl.
Frage 1) zuständige Vollstreckungsbehörde, und zwar
a) eine Staatsanwaltschaft (bitte Anzahl der Fälle nach Bundesländern
aufschlüsseln),
b) eine Generalstaatsanwaltschaft (bitte Anzahl der Fälle nach
Bundesländern aufschlüsseln),
c) der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (bitte die Anzahl
der Fälle angeben)?
7. In wie vielen Fällen lagen nach Kenntnis der Bundesregierung
rechtskräftige Verurteilungen wegen folgender Delikte vor (bitte nach
Deliktsgruppen aufschlüsseln):
a) Totschlag oder Mord,
b) schwere und gefährliche Körperverletzung,
c) Sexualdelikte,
d) Raub oder Erpressung,
e) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 125 bis 131 des
Strafgesetzbuchs (StGB),
f) Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz,
g) andere Delikte?
8. Wie viele Personen wurden im Rahmen des Abschiebefluges vom 18. Juli
2025 aus welchen Bundesländern abgeschoben?
9. Welche konkreten Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
den abgeschobenen Personen jeweils zur Last gelegt?
10. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweilige
Freiheitsstrafe, die aufgrund der in Frage 5 erfragten Straftaten verhängt wurde?
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung konkrete Abwägungskriterien
für Länder und Gerichte bei der Anwendung des § 456a StPO,
insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der Strafvollstreckung im
Zielstaat, und wenn ja, wie lauten diese, und welche Schlussfolgerungen zieht
sie aus deren Umsetzung im Fall Afghanistan seit 2021?
12. Hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2024 Gespräche oder
Sondierungen mit Vertretern in Afghanistan zum Zweck eines Abkommens über die
Vollstreckung deutscher Hafturteile aufgenommen, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
13. Plant die Bundesregierung den Abschluss eines bilateralen Abkommens
mit Afghanistan zur gegenseitigen Vollstreckung von Freiheitsstrafen, und
wenn ja, auf welcher völkerrechtlichen Grundlage soll dies erfolgen?
14. Welche völkerrechtlichen oder verwaltungspraktischen Optionen prüft die
Bundesregierung derzeit, um eine gesicherte Vollstreckung von
Freiheitsstrafen bei in Zukunft nach Afghanistan abgeschobenen Personen zu
gewährleisten?
15. Gibt es Absprachen oder Zusicherungen bezüglich einer Inhaftierung der
abgeschobenen Personen nach ihrer Ankunft in Afghanistan, und wenn ja,
welche genau?
16. Welche deutsche oder internationale Stelle ist mit der Nachverfolgung des
weiteren Aufenthalts der abgeschobenen Personen befasst?
17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem
Umfang die am 18. Juli 2025 abgeschobenen Personen in Afghanistan
inhaftiert wurden?
18. Wie viele afghanische Staatsangehörige befinden sich derzeit in
Deutschland, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und diese entweder als
Gefährder eingestuft sind oder zumindest einmal wegen eines
Verbrechenstatbestands zur Anzeige gebracht wurden (bitte nach insgesamt
sowie einzeln nach Bundesländern aufschlüsseln)?
19. Sind für 2025 noch Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger mit
strafrechtlicher Vorgeschichte geplant oder in Vorbereitung, und wenn ja,
wie viele?
20. Wie viele Rückführungen afghanischer Straftäter wurden in den Jahren
von 2020 bis einschließlich 2025 jeweils durchgeführt?
21. In wie vielen Fällen in den Jahren von 2020 bis einschließlich 2025
scheiterte eine geplante Rückführung z. B. aufgrund fehlender
Reisedokumente, aus rechtlichen Gründen oder weil Betroffene untergetaucht sind (bitte
jeweils getrennt nach Jahren auflisten)?
22. In wie vielen Fällen wurde im Rahmen des Fluges am 18. Juli 2025 ein
sogenanntes Handgeld (vgl. www.tagesschau.de/faktenfinder/kontext/absc
hiebungen-handgeld-100.html) ausgezahlt (bitte die Höhe und die
Verteilung nach Bundesländern angeben)?
23. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Auszahlung dieses Handgeldes
(vgl. Frage 22)?
24. Hält die Bundesregierung die Auszahlung finanzieller Leistungen an
verurteilte Straftäter im Rahmen der Rückführung für sachgerecht (vgl.
Frage 22 und 23)?
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, dass abgeschobene
Personen erneut über Drittstaaten in die Europäische Union oder nach
Deutschland gelangen?
Berlin, den 28. Juli 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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