Abschiebung schwerer Straftäter nach Afghanistan - Rechtliche Grundlagen, Strafvollstreckung und Rückführungspraxis (Antwort zu Drs. 21/1185)
Text
Abschiebung schwerer Straftäter nach Afghanistan - Rechtliche Grundlagen, Strafvollstreckung und Rückführungspraxis (Antwort zu Drs. 21/1185)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1352
21. Wahlperiode 25.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Gerold Otten,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1185 –
Abschiebung schwerer Straftäter nach Afghanistan – Rechtliche Grundlagen,
Strafvollstreckung und Rückführungspraxis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 18. Juli 2025 wurde durch das Bundesministerium des Innern (BMI) ein
Abschiebeflug von 81 afghanischen Männern nach Afghanistan bestätigt. Laut
Angaben des Bundesministers des Innern Alexander Dobrindt handelte es sich
um ausreisepflichtige Personen, die wegen schwerer Straftaten – darunter
Totschlag, schwere Körperverletzung, Sexualdelikte und Drogenhandel –
verurteilt wurden. Dies berichtete unter anderem „Die Welt“ (www.welt.de/politik/
deutschland/plus256418524/Abschiebungen-nach-Afghanistan-Deutschland-s
chiebt-afghanische-Straftaeter-nach-Kabul-ab.html).
Nach den Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/699 bestehen weder bilaterale
Abkommen zur Vollstreckung deutscher Freiheitsstrafen mit Afghanistan noch ist
Afghanistan Vertragsstaat des multilateralen „Übereinkommens über die
Überstellung verurteilter Personen“ (CETS Nr. 112 des Europarats). Auch die
Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen
Bundestages – WD 7 - 3000 - 078/20 – stellt fest, dass ohne vertragliche Grundlage
keine gesicherte Strafvollstreckung im Herkunftsstaat gewährleistet werden
kann.
Die Rückführung schwerkrimineller Ausländer dient dem Schutz der
öffentlichen Sicherheit. Dabei ist nach Auffassung der Fragesteller sicherzustellen,
dass strafrechtliche Urteile auch nach einer Ausreise nicht ins Leere laufen.
Die Öffentlichkeit hat in den Augen der Fragesteller ein berechtigtes Interesse
an der Klärung, ob und wie eine tatsächliche Strafverbüßung im Zielland
erfolgt.
1. Bei wie vielen der im Rahmen des Abschiebefluges vom 18. Juli 2025
nach Afghanistan abgeschobenen Personen lag nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Absehen von Vollstreckung gemäß § 456a Absatz 1 der
Strafprozessordnung (StPO) zugrunde?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 25. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie war bei diesen Personen nach Kenntnis der Bundesregierung der
Stand der Strafvollstreckung, und zwar:
a) keine vorherige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer
Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung,
b) teilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer
Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von
weniger als der Hälfte der verhängten Rechtsfolge,
c) teilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer
Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von
mindestens der Hälfte, aber weniger als zwei Dritteln der verhängten
Rechtsfolge,
d) teilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer
Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von
mindestens zwei Dritteln, aber nicht vollständig,
e) vollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer
Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung?
3. In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der
Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung begleitende Maßnahmen nach § 456 Absatz 2
StPO in folgender Differenzierung ergriffen:
a) Nachholung der Strafe bei freiwilliger Rückkehr der Person nach
Deutschland?
b) Erlass eines Haft- und Unterbringungsbefehls?
4. In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der
Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), war nach Kenntnis
der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Abschiebung eine
Ausschreibung zur Festnahme im Bundeszentralregister eingetragen?
5. In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der
Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung die betroffene Person in einer für sie verständlichen
Sprache aktenkundig über die im Fall einer freiwilligen Rückkehr
drohenden Maßnahmen belehrt?
6. Welche Behörde war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fällen
des Absehens von Vollstreckung gemäß § 456a Absatz 1 StPO (vgl.
Frage 1) zuständige Vollstreckungsbehörde, und zwar
a) eine Staatsanwaltschaft (bitte Anzahl der Fälle nach Bundesländern
aufschlüsseln),
b) eine Generalstaatsanwaltschaft (bitte Anzahl der Fälle nach
Bundesländern aufschlüsseln),
c) der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (bitte die Anzahl
der Fälle angeben)?
7. In wie vielen Fällen lagen nach Kenntnis der Bundesregierung
rechtskräftige Verurteilungen wegen folgender Delikte vor (bitte nach
Deliktsgruppen aufschlüsseln):
a) Totschlag oder Mord,
b) schwere und gefährliche Körperverletzung,
c) Sexualdelikte,
d) Raub oder Erpressung,
e) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 125 bis 131
des Strafgesetzbuchs (StGB),
f) Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz,
g) andere Delikte?
9. Welche konkreten Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
den abgeschobenen Personen jeweils zur Last gelegt?
10. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweilige
Freiheitsstrafe, die aufgrund der in Frage 5 erfragten Straftaten verhängt
wurde?
Die Fragen 1 bis 7, 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit insbesondere die Durchführung
von Abschiebungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Der Bund unterstützt
die Länder hierbei.
8. Wie viele Personen wurden im Rahmen des Abschiebefluges vom
18. Juli 2025 aus welchen Bundesländern abgeschoben?
Die Angaben zur Frage nach den beteiligten Ländern ist der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen.
1 Bayern 15
2 Hamburg 2
3 Niedersachsen 15
4 NRW 7
5 Brandenburg 1
6 Berlin 4
7 Baden-Württemberg 13
8 Hessen 9
9 Rheinland-Pfalz 6
10 Schleswig-Holstein 3
11 Sachsen-Anhalt 2
12 Thüringen 4
Gesamt 81
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung konkrete
Abwägungskriterien für Länder und Gerichte bei der Anwendung des § 456a StPO,
insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der Strafvollstreckung im
Zielstaat, und wenn ja, wie lauten diese, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie aus deren Umsetzung im Fall Afghanistan seit 2021?
§ 456a der Strafprozessordnung (StPO) setzt voraus, dass eine rechtskräftige
Auslieferungs-, Überstellungs-, oder Abschiebungsentscheidung in einem
gesonderten Verfahren getroffen wurde. Die Entscheidung nach § 456a StPO
muss die Interessen der verurteilten Person gegen die Gründe abwägen, die
gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechen, darunter die
Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Höhe des bisher verbüßten Teils der
Strafe und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung. Einige
Länder haben Richtlinien erlassen, die das Absehen von der Vollstreckung
grundsätzlich erst nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zulassen.
12. Hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2024 Gespräche oder
Sondierungen mit Vertretern in Afghanistan zum Zweck eines Abkommens über
die Vollstreckung deutscher Hafturteile aufgenommen, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Nein.
13. Plant die Bundesregierung den Abschluss eines bilateralen Abkommens
mit Afghanistan zur gegenseitigen Vollstreckung von Freiheitsstrafen,
und wenn ja, auf welcher völkerrechtlichen Grundlage soll dies erfolgen?
Nein.
14. Welche völkerrechtlichen oder verwaltungspraktischen Optionen prüft
die Bundesregierung derzeit, um eine gesicherte Vollstreckung von
Freiheitsstrafen bei in Zukunft nach Afghanistan abgeschobenen Personen zu
gewährleisten?
Die Vollstreckung von in Deutschland verhängten Kriminalstrafen erfolgt in
der Regel im Inland oder in Staaten, mit denen entsprechende Abkommen
abgeschlossen wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat keine bilateralen
Abkommen mit Afghanistan zur Strafvollstreckung.
15. Gibt es Absprachen oder Zusicherungen bezüglich einer Inhaftierung der
abgeschobenen Personen nach ihrer Ankunft in Afghanistan, und wenn
ja, welche genau?
Nein.
16. Welche deutsche oder internationale Stelle ist mit der Nachverfolgung
des weiteren Aufenthalts der abgeschobenen Personen befasst?
Informationen über den weiteren Verbleib von abgeschobenen Personen nach
der Übergabe im Zielstaat werden durch die Bundesregierung in der Regel
nicht eingeholt.
17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob und in
welchem Umfang die am 18. Juli 2025 abgeschobenen Personen in
Afghanistan inhaftiert wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor.
18. Wie viele afghanische Staatsangehörige befinden sich derzeit in
Deutschland, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und diese entweder
als Gefährder eingestuft sind oder zumindest einmal wegen eines
Verbrechenstatbestands zur Anzeige gebracht wurden (bitte nach insgesamt
sowie einzeln nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Aufgrund der Länderzuständigkeit kann die Bundesregierung hierzu keine
Aussage treffen.
19. Sind für 2025 noch Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger mit
strafrechtlicher Vorgeschichte geplant oder in Vorbereitung, und wenn ja,
wie viele?
Mit Blick auf weitere Rückführungen nach Afghanistan prüft die
Bundesregierung sämtliche Möglichkeiten unter politischen, rechtlichen und operativen
Gesichtspunkten. Eine konkrete Anzahl weiterer geplanter
Rückführungsmaßnahmen im Jahr 2025 kann nicht benannt werden.
20. Wie viele Rückführungen afghanischer Straftäter wurden in den Jahren
von 2020 bis einschließlich 2025 jeweils durchgeführt?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben zu Abschiebungen
von Straftätern vor. Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder
zuständig.
21. In wie vielen Fällen in den Jahren von 2020 bis einschließlich 2025
scheiterte eine geplante Rückführung z. B. aufgrund fehlender
Reisedokumente, aus rechtlichen Gründen oder weil Betroffene untergetaucht
sind (bitte jeweils getrennt nach Jahren auflisten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind vom Januar bis Juni 2025 17 687
Rückführungen aus den unterschiedlichsten Gründen gescheitert. Die Zahlen
für die Monate Juli und August 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht
vor.
Die Angaben zu den Jahren 2020 bis 2024 können den Antworten der
Bundesregierung zu den Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. bzw. der Gruppe
Die Linke auf Bundestagsdrucksachen 19/27007, 20/890, 20/5795, 20/11471,
20/14946 entnommen werden.
22. In wie vielen Fällen wurde im Rahmen des Fluges am 18. Juli 2025 ein
sogenanntes Handgeld (vgl. www.tagesschau.de/faktenfinder/kontext/abs
chiebungen-handgeld-100.html) ausgezahlt (bitte die Höhe und die
Verteilung nach Bundesländern angeben)?
23. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Auszahlung dieses Handgeldes
(vgl. Frage 22)?
24. Hält die Bundesregierung die Auszahlung finanzieller Leistungen an
verurteilte Straftäter im Rahmen der Rückführung für sachgerecht (vgl.
Frage 22 und 23)?
Die Fragen 22 bis 24 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bund hat kein „Handgeld“ gezahlt. Ob, auf welcher Rechtsgrundlage und
in welcher Höhe ggf. ein Handgeld von den Ländern an abgeschobene
Personen ausgezahlt wird, liegt in der Zuständigkeit der Länder.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, dass abgeschobene
Personen erneut über Drittstaaten in die Europäische Union oder nach
Deutschland gelangen?
§ 11 des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht den zuständigen Landesbehörden den
Erlass von Einreise- und Aufenthaltsverboten im jeweiligen Einzelfall.
Verstöße gegen derartige Verbote können u. a. im Rahmen von Grenzkontrollen
festgestellt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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