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Abschiebeflug mit Straftätern nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/1225)

dip / drucksache 25.08.2025 · WP 21 · 21/1354 · Antwort · Original ↗

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Abschiebeflug mit Straftätern nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/1225) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1354 21. Wahlperiode 25.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Bernd Baumann und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1225 – Abschiebeflug mit Straftätern nach Afghanistan V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 18. Juli 2025 startete am Flughafen Leipzig ein Abschiebeflug mit einem Charterflugzeug der Fluglinie Qatar, der 81 Straftäter in ihr Herkunftsland Afghanistan zurückbrachte. Im ARD-Morgenmagazin sagte der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt, dass es sich bei den Abgeschobenen um „schwere und schwerste Straftäter“ handeln würde (www.faz.net/aktuell/politi k/inland/bundesregierung-schiebt-straftaeter-nach-afghanistan-ab-11059656 4.html). Unklar bleibt in den Presseberichten, in welchem Umfang diese Straftäter ihre Haftstrafen bereits in Deutschland verbüßt haben und ob sie gegebenenfalls in Afghanistan ihre Reststrafe verbüßen werden. Laut einem weiteren Pressebericht haben die abgeschobenen Straftäter ein sogenanntes Handgeld in Höhe von 100 bis 1 000 Euro erhalten (www.focus.de/politik/deutschland/81- straftaeter-abgeschoben-nach-landung-machen-afghanen-deutschland-ansage_ 23cbca06-a148-4d4c-ab12-c355b45f4a79.html). Einige der abgeschobenen Afghanen haben laut diesem Pressebericht angekündigt, wieder nach Deutschland zurückkehren zu wollen (ebd.).  1. Wegen welcher Strafdelikte wurden die 81 am 18. Juli 2025 abgeschobenen Afghanen in Deutschland verurteilt, welches Strafmaß verhängte das Gericht, und in welchem Umfang wurde die Strafe in Deutschland bis zur Abschiebung verbüßt (bitte tabellarisch für alle 81 Straftäter einzeln aufführen)? Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit insbesondere die Durchführung von Abschiebungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Der Bund unterstützt die Länder hierbei. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Hat die Bundesregierung sichergestellt, dass die abgeschobenen Straftäter etwaige Reststrafen im Strafvollzug in Afghanistan verbüßen, und wenn nein, warum nicht? Die Vollstreckung von in Deutschland verhängten Kriminalstrafen erfolgt in der Regel im Inland oder in Staaten, mit denen entsprechende Abkommen abgeschlossen wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat keine bilateralen Abkommen mit Afghanistan zur Strafvollstreckung.  3. Haben die 81 abgeschobenen Straftäter finanzielle Hilfen in Form eines Handgeldes oder in anderer Form erhalten, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte für alle 81 Straftäter einzeln angeben, wenn es individuelle Abweichungen in der Höhe gibt)?  4. Wird das Handgeld, sofern ein solches ausgehändigt wurde, vom Bund oder von den Bundesländern getragen?  5. Auf welcher Rechtsgrundlage wird ein solches Handgeld (vgl. Fragen 4 und 5) ausgehändigt, wenn ein solches tatsächlich ausgehändigt wurde? Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bund hat kein Handgeld gezahlt. Die Zuständigkeit für die Beantwortung der Fragen, ob, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Höhe ein Handgeld von den Ländern an abgeschobene Personen ausgezahlt wird, liegt bei den Ländern.  6. Aus welchen Bundesländern wurden die 81 Straftäter jeweils zur Abschiebung übergeben (bitte jeweils die Anzahl der Abgeschobenen pro Bundesland nennen)? Die Angaben zur Frage nach den beteiligten Ländern ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 1 Baden-Württemberg 13 2 Bayern 15 3 Berlin 4 4 Brandenburg 1 5 Hamburg 2 6 Hessen 9 7 Niedersachsen 15 8 Nordrhein-Westfalen 7 9 Rheinland-Pfalz 6 10 Sachsen-Anhalt 2 11 Schleswig-Holstein 3 12 Thüringen 4 Gesamt 81  7. Wurden den afghanischen Behörden Zusagen über finanzielle Zahlungen gemacht, damit die 81 Straftäter nach Afghanistan einreisen dürfen, und wenn ja, in welcher Höhe?  8. Wurden in den Verhandlungen mit den afghanischen Behörden anderweitige Zusagen seitens der Bundesregierung gemacht, damit die 81 Afghanen nach Afghanistan einreisen durften? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Abschiebung vom 18. Juli 2025 wurde vermittelt durch den Staat Katar im Rahmen der gemeinsamen strategischen Sicherheitspartnerschaft, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wurde. Zu den Einzelheiten der Abstimmungen kann die Bundesregierung aus Gründen der Vertraulichkeit keine Stellung nehmen.  9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um sicherzustellen, dass die abgeschobenen Afghanen nicht nach Deutschland zurückkommen werden? § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ermöglicht den zuständigen Landesbehörden den Erlass von Einreise- und Aufenthaltsverboten im jeweiligen Einzelfall. Verstöße gegen derartige Verbote können u. a. im Rahmen von Grenzkontrollen festgestellt werden. In Fällen, in denen eine Entscheidung nach § 456a der Strafprozessordnung (StPO) getroffen wurde, kann bei Rückkehr des Verurteilten die Vollstreckung nachgeholt werden (§ 456a Absatz 2 Satz 1 StPO). 10. Welche Kosten hat der Abschiebecharterflug der 81 Afghanen insgesamt verursacht? Die Kosten können noch nicht abschließend beziffert werden. 11. Wurden die 81 abgeschobenen Afghanen für die Kosten der Abschiebung ganz oder zumindest teilweise in Anspruch genommen, und wenn nein, warum nicht? Kosten, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen, hat gemäß § 66 Absatz 1 AufenthG grundsätzlich die von der Maßnahme betroffene Person zu tragen. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder. 12. Wie viele afghanische Staatsbürger halten sich derzeit in Deutschland auf, deren Asylantrag abgelehnt wurde? Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) haben sich zum Stichtag 30. Juni 2025 173 971 afghanische Staatsangehörige in Deutschland aufgehalten, bei denen im AZR ein abgelehnter Asylantrag gespeichert war. Allerdings bedeutet alleine die Speicherung eines abgelehnten Asylantrags im AZR nicht, dass die betroffene Person ausreisepflichtig wäre. Die Ausreisepflicht entfällt beispielsweise bei Erteilung einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 13. Wie viele afghanische Staatsbürger halten sich derzeit in Deutschland auf, die bereits strafrechtlich verurteilt wurden? Aufgrund der Länderzuständigkeit kann die Bundesregierung hierzu keine Aussage treffen. 14. Wie viele afghanische Staatsbürger verbüßen derzeit in Deutschland eine Haftstrafe? Aufgrund der Länderzuständigkeit kann die Bundesregierung hierzu keine Aussage treffen. 15. Wie viele afghanische Staatsbürger möchte die Bundesregierung nach Afghanistan abschieben, und in welchem Zeitraum soll dies erfolgen? Eine konkrete Anzahl weiterer geplanter Rückführungsmaßnahmen kann nicht benannt werden. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll es weitere Abschiebungen nach Afghanistan geben, beginnend mit Straftätern und Gefährdern. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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