Abschiebeflug mit Straftätern nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/1225)
Text
Abschiebeflug mit Straftätern nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/1225)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1354
21. Wahlperiode 25.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Bernd Baumann und der Fraktion
der AfD
– Drucksache 21/1225 –
Abschiebeflug mit Straftätern nach Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 18. Juli 2025 startete am Flughafen Leipzig ein Abschiebeflug mit einem
Charterflugzeug der Fluglinie Qatar, der 81 Straftäter in ihr Herkunftsland
Afghanistan zurückbrachte. Im ARD-Morgenmagazin sagte der
Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt, dass es sich bei den Abgeschobenen um
„schwere und schwerste Straftäter“ handeln würde (www.faz.net/aktuell/politi
k/inland/bundesregierung-schiebt-straftaeter-nach-afghanistan-ab-11059656
4.html). Unklar bleibt in den Presseberichten, in welchem Umfang diese
Straftäter ihre Haftstrafen bereits in Deutschland verbüßt haben und ob sie
gegebenenfalls in Afghanistan ihre Reststrafe verbüßen werden. Laut einem weiteren
Pressebericht haben die abgeschobenen Straftäter ein sogenanntes Handgeld in
Höhe von 100 bis 1 000 Euro erhalten (www.focus.de/politik/deutschland/81-
straftaeter-abgeschoben-nach-landung-machen-afghanen-deutschland-ansage_
23cbca06-a148-4d4c-ab12-c355b45f4a79.html). Einige der abgeschobenen
Afghanen haben laut diesem Pressebericht angekündigt, wieder nach
Deutschland zurückkehren zu wollen (ebd.).
1. Wegen welcher Strafdelikte wurden die 81 am 18. Juli 2025
abgeschobenen Afghanen in Deutschland verurteilt, welches Strafmaß verhängte das
Gericht, und in welchem Umfang wurde die Strafe in Deutschland bis
zur Abschiebung verbüßt (bitte tabellarisch für alle 81 Straftäter einzeln
aufführen)?
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit insbesondere die Durchführung
von Abschiebungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Der Bund unterstützt
die Länder hierbei.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 22. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Hat die Bundesregierung sichergestellt, dass die abgeschobenen
Straftäter etwaige Reststrafen im Strafvollzug in Afghanistan verbüßen, und
wenn nein, warum nicht?
Die Vollstreckung von in Deutschland verhängten Kriminalstrafen erfolgt in
der Regel im Inland oder in Staaten, mit denen entsprechende Abkommen
abgeschlossen wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat keine bilateralen
Abkommen mit Afghanistan zur Strafvollstreckung.
3. Haben die 81 abgeschobenen Straftäter finanzielle Hilfen in Form eines
Handgeldes oder in anderer Form erhalten, und wenn ja, in welcher Höhe
(bitte für alle 81 Straftäter einzeln angeben, wenn es individuelle
Abweichungen in der Höhe gibt)?
4. Wird das Handgeld, sofern ein solches ausgehändigt wurde, vom Bund
oder von den Bundesländern getragen?
5. Auf welcher Rechtsgrundlage wird ein solches Handgeld (vgl. Fragen 4
und 5) ausgehändigt, wenn ein solches tatsächlich ausgehändigt wurde?
Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bund hat kein Handgeld gezahlt. Die Zuständigkeit für die Beantwortung
der Fragen, ob, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Höhe ein
Handgeld von den Ländern an abgeschobene Personen ausgezahlt wird, liegt bei den
Ländern.
6. Aus welchen Bundesländern wurden die 81 Straftäter jeweils zur
Abschiebung übergeben (bitte jeweils die Anzahl der Abgeschobenen pro
Bundesland nennen)?
Die Angaben zur Frage nach den beteiligten Ländern ist der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen.
1 Baden-Württemberg 13
2 Bayern 15
3 Berlin 4
4 Brandenburg 1
5 Hamburg 2
6 Hessen 9
7 Niedersachsen 15
8 Nordrhein-Westfalen 7
9 Rheinland-Pfalz 6
10 Sachsen-Anhalt 2
11 Schleswig-Holstein 3
12 Thüringen 4
Gesamt 81
7. Wurden den afghanischen Behörden Zusagen über finanzielle Zahlungen
gemacht, damit die 81 Straftäter nach Afghanistan einreisen dürfen, und
wenn ja, in welcher Höhe?
8. Wurden in den Verhandlungen mit den afghanischen Behörden
anderweitige Zusagen seitens der Bundesregierung gemacht, damit die 81
Afghanen nach Afghanistan einreisen durften?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Abschiebung vom 18. Juli 2025 wurde vermittelt durch den Staat Katar im
Rahmen der gemeinsamen strategischen Sicherheitspartnerschaft, ohne dass
hierfür eine Gegenleistung erbracht wurde. Zu den Einzelheiten der
Abstimmungen kann die Bundesregierung aus Gründen der Vertraulichkeit keine
Stellung nehmen.
9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
sicherzustellen, dass die abgeschobenen Afghanen nicht nach Deutschland
zurückkommen werden?
§ 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ermöglicht den zuständigen
Landesbehörden den Erlass von Einreise- und Aufenthaltsverboten im jeweiligen
Einzelfall. Verstöße gegen derartige Verbote können u. a. im Rahmen von
Grenzkontrollen festgestellt werden.
In Fällen, in denen eine Entscheidung nach § 456a der Strafprozessordnung
(StPO) getroffen wurde, kann bei Rückkehr des Verurteilten die Vollstreckung
nachgeholt werden (§ 456a Absatz 2 Satz 1 StPO).
10. Welche Kosten hat der Abschiebecharterflug der 81 Afghanen insgesamt
verursacht?
Die Kosten können noch nicht abschließend beziffert werden.
11. Wurden die 81 abgeschobenen Afghanen für die Kosten der
Abschiebung ganz oder zumindest teilweise in Anspruch genommen, und wenn
nein, warum nicht?
Kosten, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen, hat gemäß
§ 66 Absatz 1 AufenthG grundsätzlich die von der Maßnahme betroffene
Person zu tragen. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die
Länder.
12. Wie viele afghanische Staatsbürger halten sich derzeit in Deutschland
auf, deren Asylantrag abgelehnt wurde?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) haben sich zum Stichtag
30. Juni 2025 173 971 afghanische Staatsangehörige in Deutschland
aufgehalten, bei denen im AZR ein abgelehnter Asylantrag gespeichert war.
Allerdings bedeutet alleine die Speicherung eines abgelehnten Asylantrags im
AZR nicht, dass die betroffene Person ausreisepflichtig wäre. Die
Ausreisepflicht entfällt beispielsweise bei Erteilung einer befristeten oder unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis.
13. Wie viele afghanische Staatsbürger halten sich derzeit in Deutschland
auf, die bereits strafrechtlich verurteilt wurden?
Aufgrund der Länderzuständigkeit kann die Bundesregierung hierzu keine
Aussage treffen.
14. Wie viele afghanische Staatsbürger verbüßen derzeit in Deutschland eine
Haftstrafe?
Aufgrund der Länderzuständigkeit kann die Bundesregierung hierzu keine
Aussage treffen.
15. Wie viele afghanische Staatsbürger möchte die Bundesregierung nach
Afghanistan abschieben, und in welchem Zeitraum soll dies erfolgen?
Eine konkrete Anzahl weiterer geplanter Rückführungsmaßnahmen kann nicht
benannt werden.
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll es weitere Abschiebungen nach
Afghanistan geben, beginnend mit Straftätern und Gefährdern.
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ISSN 0722-8333]
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