Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
Text
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 320/26 (Beschluss)
10.07.26
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden
Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h, i – neu –, Nummer 3, § 6
Absatz 2 Satz 1 DarlVermV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 4 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Buchstabe h ist die Angabe „Finanzen;“ durch die Angabe
„Finanzen oder“ zu ersetzen.
bbb) Nach Buchstabe h ist der folgende Buchstabe i einzufügen:
„i) als Bachelor Professional in Versicherungen und
Finanzanlagen;“
bb) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. ein Zeugnis
a) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als
Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
b) als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit
einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium
an einer Hochschule oder
c) als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im
Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder
Immobiliardarlehen vorliegt.“
b) In § 6 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „geleiteten“ zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Behebung eines Redaktionsversehens.
Offenkundig wurde nicht berücksichtigt, dass durch § 21 Bachelor-
Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-
Fortbildungsprüfungsverordnung vom 26. November 2024 die Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/
Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008
(BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, zum 1. Januar 2025
außer Kraft getreten ist.
Damit ist der Abschluss „Bachelor Professional in Versicherungen und
Finanzanlagen“ an die Stelle des in § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h aufgeführten
Abschlusses „Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte
Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen“ getreten und als
Nachfolgerabschluss gemäß dem Einleitungssatz in Absatz 1 ihm gleichgestellt.
Dennoch muss wegen der ausdrücklichen Regelung des Abschlusses „Bachelor
Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“ in § 4 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe c zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung vorliegen.
Ohne diese Regelung würde gemäß der Nachfolgeregelung im Einleitungssatz
von Absatz 1 der Bachelor-Abschluss genügen – ohne mindestens einjährige
Berufserfahrung.
Dieser offensichtliche Wertungswiderspruch wird durch die Aufnahme des
Abschlusses „Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“ in § 4
Absatz 1 Nummer 2 und dessen Streichung in § 4 Absatz 1 Nummer 3 gelöst.
Zu Buchstabe b:
Behebung eines Redaktionsversehens, weil ein Selbststudium grundsätzlich
nicht „geleitet“ ist und sich bei der Formulierung an § 7
Versicherungsvermittlerverordnung angelehnt wurde, die diesen Begriff in diesem Zusammenhang
nicht enthält. Diese Einschränkung „geleitet“ ist auch fachlich nicht
erforderlich, weil nach § 6 Absatz 2 Satz 2 bei einer Weiterbildungsmaßnahme im
Selbststudium eine nachweisbare Lernkontrolle durch den Anbieter der
Weiterbildung erforderlich ist.
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 2 MaBV)
Artikel 2 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die als
Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig
sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, § 18 Absatz 1 Nummer 7, 9 und
10, Absatz 2 und 3 sowie § 19 dieser Verordnung.“ ‘
Begründung:
Behebung eines Redaktionsversehens, weil offenkundig nicht nur die
Nummer 1 des Satzes 2, sondern der gesamte Satz 2 neu gefasst werden sollte.
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 ImmVermV)
In Artikel 3 Nummer 1 ist die Angabe „1 bis 4“ durch die Angabe „1 bis 5“ zu
ersetzen.
Begründung:
Behebung eines Redaktionsversehens, weil offenkundig in § 3 Absatz 3 alle
Sätze mit Bezug zum Aufgabenauswahlausschuss gestrichen werden sollten.
Dies sind nicht nur die Sätze 1 bis 4, sondern insgesamt die Sätze 1 bis 5.
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht (Beschlussdrucksache)