Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
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Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
[Bundesrat Drucksache 639/25
07.11.25
In
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich
des Bundesministeriums des Innern
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Staat einfacher, digitaler und
erfolgreicher zu machen. Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung
sollen dazu modernisiert werden. Mit der am 1. Oktober 2025 vom Bundeskabinett
beschlossenen „Modernisierungsagenda – für Staat und Verwaltung (Bund)“ hat die
Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um die notwendigen Schritte gemeinschaftlich
anzugehen.
Ein wesentliches Handlungsfeld der Modernisierungsagenda ist ein spürbarer
Bürokratierückbau: „Die Bundesregierung baut konsequent bürokratische Hürden für Bürgerinnen
und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung ab, um sie von unnötigem zeitlichen und
personellen Aufwand zu entlasten und ihnen so neue Freiräume zu eröffnen. Die
Bundesregierung wird ihre gesteckten Bürokratierückbauziele konsequent verfolgen und die im
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbarten ressortspezifischen
Bürokratierückbauprojekte konsequent umsetzen.“ (Seite 16).
Ein weiteres Handlungsfeld der Modernisierungsagenda ist die bessere Rechtsetzung.
Gesetzliche Regelungen sollen so gestaltet sein, dass sie adressatenorientiert, praxis-
und digitaltauglich sind und Automatisierung ermöglichen.
Insbesondere Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen möglichst schnell und
effektiv durchgeführt werden. Hierbei ist es hinderlich, wenn die Weiterverwendung der
Ergebnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinn des § 25 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes im anschließenden Verwaltungsverfahren vor digitalen Hürden
steht oder wenn unterschiedliche Formate die digitale Weiterbearbeitung erschweren. Die
digitale und dadurch möglichst beschleunigte Durchführung des anschließenden
Verwaltungsverfahrens soll daher gefördert werden, indem insbesondere die Ergebnisse aus der
frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in verkehrsüblichem elektronischen Format in den
behördlichen Prozess einfließen können.
Eine entsprechende Zielvereinbarung wurde auch in der Besprechung des
Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023
im „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund
und Ländern“ vereinbart.
Fristablauf: 19.12.25
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll – wie dies der Koalitionsvertrag von CDU, CSU
und SPD für die 21. Legislaturperiode für die Ressorts vorsieht (vgl. Zeile 1947 f.) – ein
Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern erfolgen. Dies
beinhaltet unter anderem folgende Maßnahmen:
Im Bundesmeldegesetz werden die besondere Meldepflicht für Seeleute gestrichen, der
bedingte Sperrvermerk, der sich in der Praxis nicht bewährt hat, wird für Pflegeheime
abgeschafft, die elektronische Prozessabwicklung in den Meldebehörden gestärkt und die
nicht mehr zeitgemäße Datenübermittlung an Adressbuchverlage gestrichen.
Der Betrieb von De-Mail-Servern erfordert aufgrund der Auflagen für die Anbieter teure
Spezialtechnik wie für die Behörden einen Aufwand zur Überprüfung der Auflagen. Für
den „sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann“ (§ 1
Absatz 1 De-Mail-G) gibt es mittlerweile durch die eIDAS-VO europäisch regulierte
Lösungen, so dass es eines deutschen Spezialgesetzes nicht mehr bedarf.
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen sich auf die polizeiliche Ermittlungsarbeit
fokussieren können und von Verwaltungsaufgaben entlastet werden. Dafür sieht der
Gesetzentwurf vor, Anordnungs- und Genehmigungsanforderungen, Prüf-, Auskunfts-,
Berichts- und Benachrichtigungspflichten zu reduzieren sowie Arbeitsprozesse zu
beschleunigen.
Zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren werden die
bestehenden Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung gestärkt. Es wird festgelegt, dass
der Vorhabenträger der Behörde den wesentlichen Inhalt und das abschließende
Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in verkehrsüblichem elektronischem Format
übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen soll.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind wesentliche zusätzlich
verursachte Haushaltsausgaben voraussichtlich nicht zu erwarten.
Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entfallen für
den Haushalt des Bundes Sachkosten für die Verwaltung in Höhe von 500 000 Euro (rund
1,00 Euro Portokosten zuzüglich 0,15 Euro Materialpauschale, somit 1,15 Euro x 500 000
Briefe entsprechen 575 000 Euro.
Die Aufhebung des De-Mail-Gesetzes führt ab dem Haushaltsjahr 2027 im Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Minderausgaben in Höhe von etwa 63 000
Euro.
Die aus diesem Regelungsvorhaben resultierenden, den Bund tangierenden Mehrbedarfe
sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der zeitliche Aufwand für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich um insgesamt rund
85 000 Stunden pro Jahr.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird um insgesamt rund 2,1 Millionen Euro pro Jahr entlastet, die sämtlich
zu Bürokratiekosten aus Informationspflichten zählen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verwaltung wird um rund 9 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Diese Entlastung kommt
fast vollständig den Ländern zugute.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Es entstehen
keine Kosten für soziale Sicherungssysteme und keine Auswirkungen auf Einzelpreise
sowie das Preisniveau.
Bundesrat Drucksache 639/25
07.11.25
In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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ss
Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich
des Bundesministeriums des Innern
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums des Innern
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 19.12.25
Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums des Innern
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Beratung, Auskunft
§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 25„
Beratung, Auskunft“.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
3. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:
„§ 25a
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur
unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben
kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bei der Planung bereits frühzeitig
vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Satz 1 gilt nicht,
soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der
Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
(2) Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des
Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des
Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
(3) Der Vorhabenträger soll den wesentlichen Inhalt und das abschließende
Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
1. in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der
Antragstellung, an die Behörde übermitteln und
2. der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen.
Für die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 soll zudem ein maschinenlesbares Format
verwendet werden, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die
technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand
entsteht.“
4. § 71e Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 3a Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 80 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bekanntgabe des elektronischen Verwaltungsakts zum Umfang der Beihilfe kann bei
elektronischer Antragstellung durch die Bereitstellung zum Abruf erfolgen. Der zum Abruf
bereitgestellte Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen
Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person
als bekannt gegeben.“
Artikel 3
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 62 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument nach Absatz 5 ist schriftlich
oder in Textform abzufassen.“
2. § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 9 wird durch die folgenden Nummern 8 und 9
ersetzt:
8. „ wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung
der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien
personenbezogener Daten und
9. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und
organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.“
Artikel 4
Änderung des De-Mail-Gesetzes
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 17 Absatz 3 wird gestrichen.
2. Nach § 25 wird der folgende § 26 eingefügt:
§ 26„
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 28 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28 Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer“.
b) Die Angabe zu § 39a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39a (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 49a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 49a (weggefallen)“.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des
Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der
Meldebehörde erscheint und die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr
erhobenen Daten durch ihre Unterschrift oder elektronisch bestätigt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird nach der Angabe „einzureichen“ die Angabe „oder elektronisch
zu bestätigen“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird nach der Angabe „unterschreiben“ die Angabe „oder
elektronisch zu bestätigen“ eingefügt.
3. Nach § 23a Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 23 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn die meldepflichtige Person
versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten des Ehegatten, Lebenspartners und der
Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten elektronisch anzufordern.“
4. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
§ 28„
Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland
eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der
Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten
entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder
bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige
Meldebehörde weiterleitet.
(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Personen, die im Inland für
eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.
(3) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über
Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.“
5. § 39a wird gestrichen.
6. § 49a wird gestrichen.
7. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 5 und in dem neuen Absatz 4
Satz 1 und dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absätzen 1 bis 3“
durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2“ ersetzt.
8. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Pflegeheimen oder sonstigen
Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder“ durch die Angabe „Einrichtungen, die
der Betreuung“ ersetzt.
9. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Die Nummern 8 bis 11 werden zu den Nummern 7 bis 10.
Artikel 6
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 172) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die
Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete
des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Benachrichtigung durch das Bundeskriminalamt erfolgt, soweit und sobald
hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird und nicht die Zuständigkeit
einer anderen Polizeibehörde für die weitere Sachverhaltsaufklärung besteht.“
2. § 25 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung von
personenbezogenen Daten durch Abruf aus dem Informationssystem ist unter Beachtung des
§ 12 Absatz 2 bis 4 nur zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben zulässig, soweit
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer
besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.“
3. In § 33 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Nummer 3 und
4“ eingefügt.
4. Nach § 37 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ermittlungspersonen der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Absatz 1
Satz 2 sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 und des § 36 Absatz 1 ferner
Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei, die nicht dem
Polizeivollzugsdienst angehören, soweit ihnen Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der
Beweiserhebung, -sicherung und -auswertung, insbesondere des Wirtschaftsprüfdienstes, der
Finanz- und Internetermittlungen, der verfahrensintegrierten Vermögensabschöpfung,
der Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, der
Besuchsüberwachung nach § 119 der Strafprozessordnung, der Durchsicht von Papieren und
elektronischen Speichermedien oder der Telekommunikationsüberwachung übertragen
worden sind, sie mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Aufgabenbereichen tätig sind
und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ermittlungspersonen nach Satz 1 sind
ausschließlich zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der übertragenen
Polizeivollzugsaufgaben befugt.“
5. Nach § 45 Absatz 3 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Abteilungsleitung kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die
Anordnungsbefugnisse nach den Sätzen 2 und 5 auf Bedienstete des
Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“
6. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die
Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete
des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“
b) Nach Absatz 8 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die
Entscheidung über die Verwertung nach Satz 1 auf die in Satz 2 genannten Bediensteten
des Bundeskriminalamts übertragen.“
7. Nach § 47 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 auf
Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“
8. § 48 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Maßnahme darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des
Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet
werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die
Antragsbefugnis nach Satz 1 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum
Richteramt übertragen.“
9. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder
des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch
das Gericht angeordnet werden. Die Präsidentin oder der Präsident des
Bundeskriminalamts kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 auf Bedienstete des
Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“
b) Absatz 7 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt worden sind und den
Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind dem anordnenden Gericht
unverzüglich vorzulegen.“
c) Nach Absatz 8 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die
Entscheidung über die Verwertung nach Satz 1 auf die in Satz 2 genannten Bediensteten
des Bundeskriminalamts übertragen.“
10. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die
Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete
des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“
b) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es kann die Befugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung über die Verwertbarkeit
auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamts oder auf ihre
oder seine Vertretung oder auf eine Bedienstete oder einen Bediensteten des
Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen werden, soweit dies
erforderlich ist, um die Abwehr der Gefahr nicht durch Verzögerung zu gefährden.“
11. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die
Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete
des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“
b) Nach Absatz 8 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die
Entscheidung über die Verwertung nach Satz 1 auf die in Satz 2 genannten Bediensteten
des Bundeskriminalamts übertragen.“
12. § 52 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 51 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
13. In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung
oder deren Vertretung“ durch die Angabe „auf Antrag der zuständigen
Abteilungsleitung, deren Vertretung oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamts mit
Befähigung zum Richteramt“ ersetzt.
14. Nach § 56 Absatz 5 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Abteilungsleitung kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die
Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit
Befähigung zum Richteramt übertragen.“
15. Nach § 63a Absatz 3 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Antragsbefugnis
nach Satz 3 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt
übertragen.“
16. Nach § 64 Absatz 3 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Leitung der für den Personenschutz zuständigen Abteilung kann die
Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnisse nach den Sätzen 2 und 5 auf
Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“
17. Nach § 66a Absatz 3 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Antragsbefugnis
nach Satz 3 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt
übertragen.“
18. In § 74 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 6 bis 9“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 29a Absatz 2a wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 4 Nummer 1 wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002
(BGBl. I S 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. September 2024
(BGBl. I S. 283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3.
b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt auch für Seeleute sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in
einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und
für die Angehörigen ihres Hausstandes.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „unter fremder Flagge“ gestrichen.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland wird wie folgt geändert:
aa) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
bb) Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12.
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für
Rückkehrer aus dem Ausland wird wie folgt geändert:
aa) Erläuterungspunkt 4 letzter Satz wird gestrichen.
bb) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
cc) Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) wird wie folgt geändert:
aa) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
bb) Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12.
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und
Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des
Bundeswahlgesetzes) wird wie folgt geändert:
aa) Erläuterungspunkt 3 wird durch den folgenden Erläuterungspunkt 3 ersetzt:
„Von Seeleuten mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).“
bb) In Erläuterungspunkt 4 wird Satz 4 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter (3)), die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] zuletzt
auf einem Seeschiff tätig waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt
war, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen
Schiffes, des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).“
cc) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
dd) Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12.
Artikel 10
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994
(BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3.
b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute sowie für Binnenschiffer, deren
Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „unter fremder Flagge“ gestrichen.
3. § 17a Absatz 3 Nummer 2 wird gestrichen.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland wird sowohl in der Erst- als auch in
der Zweitausfertigung wird wie folgt geändert:
aa) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
bb) Die Erläuterungspunkte 6 bis 14 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 13.
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für
Rückkehrende aus dem Ausland wird wie folgt geändert:
aa) Erläuterungspunkt 4 letzter Satz wird gestrichen.
bb) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
cc) Die Erläuterungspunkte 6 bis 14 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 13.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche wird sowohl
in der Erst- als auch in der Zweitausfertigung wie folgt geändert:
aa) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
bb) Die Erläuterungspunkte 6 bis 15 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 14.
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im
Ausland lebende Deutsche wird wie folgt geändert:
aa) Erläuterungspunkt 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 der
Europawahlordnung.“
bb) Erläuterungspunkt 3 wird wie folgt gefasst: „Von Seeleuten mit folgenden
Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders
(Ort und Staat).“.
cc) Erläuterungspunkt 4 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von Seeleuten, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] zuletzt auf einem Seeschiff tätig waren,
das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, mit folgenden Angaben
auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, des Reeders, Sitz des
Reeders (Ort, Land).“
dd) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
ee) Die Erläuterungspunkte 6 bis 15 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 14.
6. In Anlage 2A wird im Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (noch Anlage 2A) unter
Erläuterungspunkt 2 Satz 2 die Angabe „, und für Seeleute“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 28
Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung
Die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
Artikel 14
Weitere Folgeänderungen
(1) Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird gestrichen.
2. Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
(2) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2d wird gestrichen.
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen
Dokumenten der Behörde, indem diese mit dem qualifizierten elektronischen
Siegel der Behörde versehen werden.“
2. § 37 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
(3) Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes
akkreditierten Diensteanbieter“ gestrichen.
2. § 5a wird gestrichen.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und
4“ gestrichen.
(4) Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I
S. 1359), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (BGBl. I
S. 4229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 8 wird gestrichen.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 8 durch folgende Angabe
ersetzt:
„Abschnitt 8 (weggefallen)“.
b) Abschnitt 8 wird gestrichen.
(5) Die Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20.
August 2015 (BGBl. I S. 1437), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ das elektronische Dokument vom Anleger oder, wenn der Anleger eine juristische
Person oder eine andere rechtsfähige Personenvereinigung ist, von deren Vertreter mit
seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird, oder“.
(6) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
1. § 30 Absatz 7 wird gestrichen.
2. § 87a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 8 wird gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn
dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.“
d) Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten
Verfahren verschlüsselt ist.“
3. § 119 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
(7) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird gestrichen.
(8) Die Wettbewerbsregisterverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 809) wird wie
folgt geändert:
§ 1 Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen.
(9) Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt
durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird gestrichen.
(10) Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „wird“ durch die Angabe „wird, oder“ ersetzt.
2. Nummer 3 wird gestrichen.
3. Nummer 4 wird zu Nummer 3.
(11) Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem elektronischen Dokument ist eine Erklärung beizufügen, dass das elektronisch
eingereichte Dokument mit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen
übereinstimmt, und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“
(12) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 36a Absatz 2a wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2d wird gestrichen.
2. Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten
der Behörde, indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der
Behörde versehen werden.“
(13) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),
das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 33 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
(14) Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)“.
2. § 18 wird gestrichen.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(3) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Staat einfacher, digitaler und
erfolgreicher zu machen. Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung
sollen dazu modernisiert werden. Mit der am 1. Oktober 2025 vom Bundeskabinett
beschlossenen „Modernisierungsagenda – für Staat und Verwaltung (Bund)“ hat die
Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um die notwendigen Schritte gemeinschaftlich
anzugehen.
Ein wesentliches Handlungsfeld der Modernisierungsagenda ist ein spürbarer
Bürokratierückbau: „Die Bundesregierung baut konsequent bürokratische Hürden für Bürgerinnen und
Bürger, Unternehmen und die Verwaltung ab, um sie von unnötigem zeitlichen und
personellen Aufwand zu entlasten und ihnen so neue Freiräume zu eröffnen. Die
Bundesregierung wird ihre gesteckten Bürokratierückbauziele konsequent verfolgen und die im
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbarten ressortspezifischen
Bürokratierückbauprojekte konsequent umsetzen.“ (Seite 16).
Ein weiteres Handlungsfeld der Modernisierungsagenda ist die bessere Rechtsetzung.
Gesetzliche Regelungen sollen so gestaltet sein, dass sie adressatenorientiert, praxis- und
digitaltauglich und Automatisierung ermöglichen.
Insbesondere Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen möglichst schnell und effektiv
durchgeführt werden. Hierbei ist es hinderlich, wenn die Weiterverwendung der Ergebnisse
aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinn des § 25 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im anschließenden Verwaltungsverfahren vor digitalen Hürden
steht oder wenn unterschiedliche Formate die digitale Weiterbearbeitung erschweren. Die
digitale und dadurch möglichst beschleunigte Durchführung des anschließenden
Verwaltungsverfahrens soll daher gefördert werden, indem die Ergebnisse aus der frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in verkehrsüblichem elektronischen Format, im Idealfall auch in
maschinenlesbarem Format, in den nachfolgenden behördlichen Prozess einfließen
können.
Zudem enthält der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode
die Vorgabe, überbordende und wirkungslose Berichtspflichten zu streichen und
wiederkehrende Berichte grundsätzlich der Diskontinuität zu unterstellen (vgl. Zeilen 1875 ff.).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen aus dem Bereich des
Bundesministeriums des Innern, die die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und die
Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlasten und der Prozessoptimierung dienen:
1. Die Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden erweitert. Es wird
festgelegt, dass der Vorhabenträger der Behörde den wesentlichen Inhalt und das
abschließende Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in verkehrsüblichem
elektronischen Format übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen soll. Für die
Übermittlung an die Behörde soll auch ein maschinenlesbares Format verwendet werden,
wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen
Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht; dadurch würden
weitere Beschleunigungseffekte erzielt.
Um die Bedeutung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hervorzuheben, wird die frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung in einem eigenständigen Paragraphen normiert.
2. Zur weiteren Beschleunigung des Beihilfeverfahrens wird eine Verschlankung der in
§ 41 Absatz 2a VwVfG eröffneten Möglichkeit einer elektronischen Bekanntgabe von
Beihilfebescheiden durch Ergänzung in § 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes
(BBG) vorgenommen. Damit wird auch dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD
für die 21. Legislaturperiode in einem weiteren Punkt Rechnung getragen, nämlich auf
konsequente Digitalisierung und „Digital-Only“ zu setzen (Zeile 1802).
3. § 28 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sieht bisher vor, dass Reeder eines
Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, die Besatzungsmitglieder
des Schiffes, die nicht für eine inländische Wohnung gemeldet sind, bei Beginn des
Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des
Reeders anmelden und bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder
Ausbildungsverhältnisses abmelden müssen.
Bei den an- und abzumeldenden Seeleuten handelt es sich derzeit überwiegend um
Angehörige von Staaten außerhalb der EU, die zu deutschen Behörden keine weiteren
Berührungspunkte haben. In einem Austausch mit den beteiligten Stakeholdern hat
sich gezeigt, dass die Anmeldung der Seeleute nach dem BMG nicht erforderlich ist,
um Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis sicherzustellen. Daher
sind die heutigen melderechtlichen Regelungen für Seeleute entbehrlich.
Mit der Abschaffung dieser melderechtlichen Regelungen wird Bürokratie abgebaut
und dadurch die maritime Wirtschaft unterstützt. Seeleute ohne inländische Wohnung
werden damit melderechtlich genauso behandelt wie andere Personen ohne
inländische Wohnung. Als Folge ergibt sich, dass zur Teilnahme an Bundestagswahlen und
Wahlen zum Europäischen Parlament deutsche Seeleute auf Schiffen unter deutscher
Flagge ohne Wohnsitz im Inland nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen
werden. Sie werden damit deutschen Seeleuten unter fremder Flagge bzw.
mitgezogenen Angehörigen deutscher Seeleute auf einem Schiff unter deutscher Flagge
künftig gleichgestellt.
4. Der bedingte Sperrvermerk wurde mit dem Inkrafttreten den Bundesmeldegesetzes am
1. November 2015 neu in das Melderecht aufgenommen. Das Instrument hat sich nicht
bewährt. Es wurde bereits mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Bundesmeldegesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) teilweise abgeschafft und soll nun –
auch nach Konsultation mit Ländern und Kommunen – weiter abgeschafft werden.
5. Die elektronische Prozessabwicklung bei der persönlichen Vorsprache in der
Meldebehörde soll derart unterstützt werden, dass beispielsweise durch Unterschrift auf
einem Tablet mit Formularanzeige oder durch ein Anklicken eines
Bestätigungskästchens, falls keine elektronische Anmeldung eines Wohnsitzes nach § 23a BMG
vorgenommen werden kann, die heutige bestätigende Unterschrift für An- und Abmeldungen
auf Papier ersetzt werden kann.
Ziel ist es, die heutigen noch papiergebundenen Vorgänge bei einem Besuch der
zuständigen Meldebehörde vor Ort weiter zu reduzieren, indem bspw. elektronische
Unterschriften bei einer Anmeldung zulässig werden. So werden durch die erweiterte
Digitalisierung medienbruchfreie Verwaltungsprozesse vor Ort möglich, die zu
schlankeren Prozessabläufen führen und die Aufbewahrung von Papierdokumenten in den
Meldebehörden unnötig machen.
6. Adressbücher in Buchform sind nicht mehr zeitgemäß und es sind keine
Datenübermittlungen an solche Verlage bekannt. Daher wird mit einer Streichung der Regelung
Bürokratie für Bürgerinnen und Bürger und Meldebehörden abgebaut, da mit der
Streichung der Datenübermittlung auch die Notwendigkeit entfällt, Widersprüche gegen
diese Datenübermittlung einzulegen und zu administrieren.
7. Der Betrieb von De-Mail-Servern erfordert aufgrund der Auflagen für die Anbieter teure
Spezialtechnik wie für die Behörden einen Aufwand zur Überprüfung der Auflagen. Für
den „sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann“ (§ 1
Absatz 1 De-Mail-G) gibt es mittlerweile durch die eIDAS-VO europäisch regulierte
Lösungen, so dass es eines deutschen Spezialgesetzes nicht mehr bedarf. Um den
verbliebenen Nutzerinnen und Nutzern und Anbietern einen geordneten Umstieg zu
ermöglichen, soll die Abschaffung mit einer Frist zum 31. Dezember 2026 versehen
werden. Ab sofort soll für bestehende Anbieter die Pflicht zur erneuten Akkreditierung (§ 17
Absatz 3 De-Mail-G) aufgehoben werden.
8. Zur Entlastung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sieht der Gesetzentwurf
vor, Anordnungs- und Genehmigungsanforderungen, Prüf-, Auskunfts-, Berichts- und
Benachrichtigungspflichten zu reduzieren sowie Arbeitsprozesse zu beschleunigen.
9. Streichung der Berichtspflicht der Bundesregierung gemäß § 29a Absatz 2a des
Asylgesetzes (AsylG). Da die Bundesregierung fortlaufend zur Prüfung verpflichtet ist, kann
diese Berichtspflicht aus Gründen des Bürokratierückbaus ohne nachteilige Folgen
gestrichen werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es erfolgte kein Beitrag von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie
beauftragten Dritten.
IV. Alternativen
Keine. Eine sofortige Aufhebung des De-Mail-Gesetzes wurde verworfen, um den
verbliebenen Nutzern und Anbietern einen geordneten Umstieg zu ermöglichen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf unterschiedlichen Bestimmungen
des Grundgesetzes, da der Gesetzentwurf verschiedene Regelungsmaterien betrifft. Die
nachfolgende Darstellung orientiert sich an der Reihenfolge der Artikel des Gesetzentwurfs:
Hinsichtlich aller Materien, für die dem Bund die Sachkompetenz zukommt, kann er – als
Annex – das Verwaltungsverfahren und den Datenschutz mitregeln. Die
Gesetzgebungskompetenz folgt insoweit als Annex aus den jeweiligen Sachkompetenzen insbesondere
der Artikel 73 und 74 des Grundgesetzes (GG).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung des BBG beruht auf Artikel 73
Absatz 1 Nummer 8 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz für das De-Mail-Gesetz mit seinen Regelungen über das
Akkreditierungsverfahren und die Anforderungen an das Angebot von De-Mail-Diensten
einschließlich der erforderlichen Folgeänderungen ergibt sich aus der konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG).
Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme dieser Gesetzgebungskompetenz
ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung dieser Materie
ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Wie schon der Erlass der Regelung kann auch ihre Aufhebung zur Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen und störenden Schranken für die länderübergreifende
Wirtschaftstätigkeit nur bundeseinheitlich erfolgen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Melderecht, einschließlich der
erforderlichen Folgeänderungen ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des
Bundeskriminalamtgesetzes besteht nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a, Nummer 10 Buchstabe a und
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG sowie aus der Natur der Sache.
Für die Änderung des AsylG hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bundeswahlgesetz ergibt sich aus
Artikel 38 Absatz 3 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der Abgabenordnung ergibt
sich aus Artikel 108 Absatz 5 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257
vom 28.8.2014, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024
(ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist, gibt es inzwischen in der EU regulierte
Vertrauensdienste, so dass es einer gesonderten nationalen Implementation in Form des
De-Mail-Gesetzes nicht bedarf.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsverfahren durch die Zulieferung der
Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in einem verkehrsüblichen elektronischen
Format vereinfacht und die digitale Weiterverarbeitung erleichtert wird.
Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 1 BBG werden Prozesse in den Festsetzungsstellen
verkürzt und damit eine Verfahrensvereinfachung bewirkt.
Die Regelungen für den Abbau von Bürokratie im Bundesmeldegesetz tragen zu
Einsparungen in der maritimen Wirtschaft (Abschaffung der melderechtlichen An- und
Abmeldungen für Seeleute nach § 28 Absatz 2 BMG), der Verringerung von Verwaltungsaufwänden
in den Meldebehörden in den Kommunen (Abschaffung des bedingten Sperrvermerks für
Pflegeheime nach § 52 BMG und durch die Ermöglichung elektronischer
Prozessabwicklungen bei persönlichen Vorsprachen in der Meldebehörde in §§ 23 und 23 a
Bundesmeldegesetz) und schlankeren rechtlichen Regelungen (Streichung der Datenübermittlung an
Adressbuchverlage nach § 50 Absatz 3 BMG) bei.
Folge der Abschaffung der melderechtlichen An- und Abmeldungen für Seeleute nach § 28
Absatz 2 BMG ist, dass sich deutsche Seeleute unter deutscher Flagge ohne weiteren
inländischen Wohnsitz nunmehr zur Teilnahme an Wahlen in die Wählerverzeichnisse
eintragen lassen müssen, um an Wahlen teilzunehmen. Nach Schätzung des Statistischen
Bundesamtes ist hier jedoch mit einer geringen Fallzahl und einem geringfügigen Aufwand
pro Aufnahme in das Wählerverzeichnis auszugehen. Diese Personengruppe wird damit
deutschen Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge bzw. mitgezogenen Angehörigen
deutscher Seeleute auf einem Schiff unter deutscher Flagge künftig gleichgestellt.
Unbeabsichtigte Nebenwirkungen wurden nach Gesprächen mit Interessenvertretern der maritimen
Wirtschaft und Arbeitnehmervertretern nicht bekannt.
Mit der vorgesehenen Aufhebung des De-Mail-Gesetzes ist eine wesentliche Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung verbunden, da die Zahl der parallelen Lösungen für das gleiche
Ziel reduziert wird.
Durch die vorgesehenen Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz werden
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte von Verwaltungsaufgaben entlastet und können sich dadurch
besser auf die polizeiliche Ermittlungsarbeit fokussieren.
Die Erstellung der Berichte nach § 29a Absatz 2a des Asylgesetzes bindet im Auswärtigen
Amt und im Bundesministerium des Innern erhebliche personelle Ressourcen, die für die
Erledigung von dringenden Aufgaben nicht zur Verfügung stehen. Die Abschaffung dieser
Berichtspflicht dient damit auch der Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Regelungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025.
Die beabsichtigten Rechtsänderungen tragen zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, indem
sie bspw. durch den Abbau der besonderen Meldepflicht für Seeleute die Meldepflichten
reduzieren und durch die erweiterte Verwendung elektronischer Kommunikation in der
Verwaltung die heutigen papiergebundenen Vorgänge reduzieren. Zudem wird die Zahl der
erforderlichen technischen Implementationen reduziert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind wesentliche zusätzlich
verursachte Haushaltsausgaben voraussichtlich nicht zu erwarten. Sollten hieraus dennoch
eventuelle Mehrbedarfe resultieren, sind diese finanziell und stellenmäßig im jeweiligen
Einzelplan gegenzufinanzieren.
Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entfallen für den
Haushalt des Bundes Sachkosten für die Verwaltung in Höhe von 500 000 Euro (rund
1,00 Euro Portokosten zuzüglich 0,15 Euro Materialpauschale, somit 1,15 Euro x 500 000
Briefe entsprechen 575 000 Euro.
Die Aufhebung des De-Mail-Gesetzes führt ab dem Haushaltsjahr 2027 im Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Minderausgaben in Höhe von etwa 63 000
Euro.
Die aus diesem Regelungsvorhaben resultierenden, den Bund tangierenden Mehrbedarfe
sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der zeitliche Aufwand für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich um insgesamt rund 85 000
Stunden pro Jahr.
Änderung des De-Mail-Gesetzes (Artikel 4)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 3 Abs. 3 Nr. 1 De-
Mail-Gesetz;
Vorlage von
Nachweisen zur
Identitätsfeststellung
-350.000 4,5 -26 250
1.2 § 9 Abs. 2 De-Mail-
Gesetz;
Kenntnisnahme der
Belehrung und
Bestätigung
-350.000 10 -58 333
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
-84 583
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
-
Lfd. Nr. 1.1: Vorlage von Nachweisen zur Identitätsfeststellung; § 3 Absatz 3
Nummer 1 De-Mail-Gesetz
Durch das Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes entfällt die Vorlage von Nachweisen zur
Identitätsfeststellung gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 des De-Mail-Gesetzes. Der
Normadressat Bürgerinnen und Bürger wird dadurch laut des OnDea-Datenbestands des StBA
(2011082509432301) jährlich um 26 250 Stunden entlastet.
Lfd. Nr. 1.2: Kenntnisnahme der Belehrung und Bestätigung; § 9 Absatz 2 De-Mail-
Gesetz
Durch das Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes entfällt die Kenntnisnahme der
Belehrung und Bestätigung gemäß § 9 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes. Der Normadressat
Bürgerinnen und Bürger wird dadurch laut des OnDea-Datenbestands des StBA
(2011082509432302) jährlich um 58 333 Stunden entlastet.
Änderung des Bundesmeldegesetzes (Artikel 5)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 16 i. V. m. § 18
Absatz 4 BWO;
Antrag auf Eintragung
in das
Wählerverzeichnis (Änderung)
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
0
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
0
Lfd Nr. 1.1 Eintragung in das Wählerverzeichnis; § 16 i. V. m. § 18 Absatz 4
Bundeswahlordnung
Für die Seeleute mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keinen weiteren Wohnsitz in
Deutschland haben, erfolgt künftig eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag
des Wahlberechtigten. Da die Anzahl dieser aber sehr niedrig ist, ändert sich der
Erfüllungsaufwand nicht sonderlich.
Sonstige Änderungen
Die sonstigen Änderungen führen bei den Bürgerinnen und Bürgern zu keinen
Veränderungen beim Erfüllungsaufwand.
Durch die Folgeänderungen der Abgabenordnung, die auf dem Wegfall des De-Mail-
Gesetzes beruhen, reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger in
nicht bezifferbarer Höhe.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird um insgesamt rund 2,1 Millionen Euro pro Jahr entlastet, die sämtlich
zu Bürokratiekosten aus Informationspflichten zählen.
Änderung des De-Mail-Gesetzes (Artikel 4)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
§ 3 Abs. 3 De-
Mail-Gesetz;
Identitätsfeststellung bei
Erstregistrierung
eines De-Mail-
Kontos
X -370.000 5 Euro
-1.850
Euro
2.2
§ 17 De-Mail-
Gesetz;
Akkreditierung der
Diensteanbieter
X -1
4.212h*32
,43 Euro/h
-137 Euro
Summe (in
Tsd. Euro)
-1.987
davon aus
Informationspflichten (IP)
-1.987.
Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Identitätsfeststellung bei Erstregistrierung eines
De-Mail-Kontos; § 3 Absatz 3
Durch das Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes entfällt die Identitätsfeststellung bei
Erstregistrierung eines De-Mail-Kontos gemäß § 3 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes. Der
Normadressat Wirtschaft wird dadurch laut des OnDea-Datenbestands des StBA
(2014060415080601) jährlich um 1,85 Mio. Euro Bürokratiekosten entlastet.
Lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Akkreditierung der Diensteanbieter; § 17 De-Mail-
Gesetz
Durch das Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes entfällt die Akkreditierung der
Diensteanbieter bzw. dessen erneute Akkreditierung gemäß § 17 des De-Mail-Gesetzes. Der
Normadressat Wirtschaft wird dadurch laut des OnDea-Datenbestands des StBA
(2014060415080601) jährlich um 137 000 Euro Bürokratiekosten entlastet.
Änderung des Bundesmeldegesetzes (Artikel 5)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 28 Abs. 2
BMG; An- und
Abmeldung
von Kapitän
und
Besatzungsmitgliedern durch
den Reeder
des Schiffes
unter
deutscher Flagge
gegenüber der
Meldebehörde
(Abschaffung:
id-ip
200801211759
201)
-7.380
An- und
Ab-
meldungen
von
Seeleuten
durch
deutsche
Reedereien
13,5 Euro
= (20 / 60 *
40,40
Euro/h
(WZ: H50))
Summe (in
Tsd. Euro)
-99 0
davon aus
Informationspflichten (IP)
Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): An- und Abmeldung von Kapitän und
Besatzungsmitgliedern durch den Reeder des Schiffes unter deutscher Flagge gegenüber der
Meldebehörde; § 28 Absatz 2 Bundesmeldegesetz, ID in OnDEA 200801211759201
Aufgrund einer Befragung Betroffener, wird für Anmeldungen etwa 30 Minuten und für
Abmeldungen etwa 10 Minuten veranschlagt. Hieraus ergibt sich ein mittlerer Zeitaufwand von
20 Minuten für An- und Abmeldungen. Als Lohnsatz wird für WZ50 (Schifffahrt) und einem
mittleren Qualifikationsniveau 40,40 Euro pro Stunde angesetzt.
Nach Angaben der Betroffenen gibt es etwa 30 Besatzungswechsel jährlich. Derzeit fahren
246 Schiffe unter deutscher Flagge (Quelle: https://www.deutsche-flagge.de/de/flagge/han-
delsflotte). Für jährlich 7 380 An- und Abmeldungen von Seeleuten (rund 30
Besatzungswechsel auf derzeit 246 Schiffen unter deutscher Flagge) reduziert sich dadurch der
jährliche Erfüllungsaufwand um rund 99 000 Euro.
Sonstige Änderungen
Für die Wirtschaft kommt es durch die sonstigen Änderungen zu keinen Veränderungen
beim Erfüllungsaufwand.
Sofern aufgrund der Digitalisierung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bei Erhebung der
Stellungnahmen ein digitales Format vorgegeben wird, ist nicht von einem Mehraufwand
für Vorhabenträger auszugehen. Falls ein solcher doch entstehen würde, stünde diesem
Mehraufwand ein Beschleunigungseffekt im anschließenden Verwaltungsverfahren
gegenüber, da dort die digitale Weiterverarbeitung der Erkenntnisse aus der frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist.
Durch die Folgeänderungen der Abgabenordnung, die auf dem Wegfall des De-Mail-
Gesetzes beruhen, reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in nicht bezifferbarer
Höhe.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verwaltung wird um rund 9 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Diese Entlastung kommt
fast vollständig den Ländern zugute.
Änderung des De-Mail-Gesetzes (Artikel 4)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§§ 17, 18
De-Mail-
Gesetz;
Akkreditierung der
Diensteanbieter
Bund
64.640
Euro pro
Jahr (gD
Bund)
-130 Euro
Summe (in
Tsd. Euro)
davon
Bund
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
0,00
Lfd. Nr. 3.1: Akkreditierung der Diensteanbieter; §§ 17 und 18 De-Mail-Gesetz
Durch das Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes entfällt die Akkreditierung der
Diensteanbieter bzw. dessen erneute Akkreditierung gemäß § 17 des De-Mail-Gesetzes durch das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit. Es wird angenommen, dass dadurch zwei
Vollzeitäquivalente im gehobenen Dienst eingespart werden können und dadurch der
Normadressat Verwaltung auf Bundesebene jährlich um ca. 130 000 Euro Erfüllungsaufwand
entlastet wird.
Änderung des Bundesmeldegesetzes (Artikel 5)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 28 Abs. 2
BMG; An-
und
Abmeldung
von
Kapitän und
Besatzungsmitgliedern
durch den
Reeder
des
Schiffes unter
deutscher
Flagge
(Meldebehörde)
(Änderung:
idip n.v.)
Land -7.380
An-/
Abmeldungen bei
Meldebehörden
14,1 Euro
= (20 / 60 *
42,20
Euro/h (100%
gD))
3.2
§ 16 i.V.m.
§ 18 Abs. 4
BWO;
Aufnahme in
das
Wähler-
verzeichnis
(Änderung)
Land 8
Wahlämter in
den
Städten
mit
Seehäfen
4,2 Euro =
(6 / 60 *
42,20
Euro/h (100%
gD))
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
gering-
fügiger
Aufwand pro
Fall)
…
Summe (in
Tsd. Euro)
0
davon
Bund
0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
0
Lfd. Nr. 3.1: An- und Abmeldung von Kapitän und Besatzungsmitgliedern durch den
Reeder des Schiffes unter deutscher Flagge (Meldebehörde); § 28 Absatz 2
Bundesmeldegesetz
Spiegelbildlich zu Vorgabe 2.1 reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder
(inkl. Kommunen) um rund 104 000 Euro.
Anpassung der Unterschriftserfordernisse im Meldeverfahren; § 23 BMG
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
4 125 000 -2 40,70 0 -5 600 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -5 600
Amtliche Statistiken zu den jährlich anfallenden Meldeverfahren nach § 23 des
Bundesmeldegesetzes sind nicht verfügbar. Daher wird auf die Zahlen aus BT-Drucksache 19/22774
zurückgegriffen. Demnach kann von 5,5 Mio. Anmeldungen jährlich ausgegangen werden,
von denen 25 Prozent elektronisch gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes erfolgen. Für
die verbliebenen 75 Prozent (4,125 Mio. Anmeldungen) kann eine Entlastung aufgrund der
angepassten Unterschrifterfordernisse angenommen werden.
Validierte Daten zum notwendigen Zeitaufwand für die analoge Dokumentation der
Unterschriften im Meldeverfahren liegen nicht vor. Der Zeitaufwand wird anhand des Leitfadens
mit zwei Minuten angesetzt.
Bei Heranziehung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die kommunale Verwaltung in
Höhe von 40,70 Euro pro Stunde wird eine Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwands
der Länder von rund 5 600 000 Euro geschätzt.
Streichung der Datenübermittlung an Adressbuchverlage; § 50 Absatz 3
Bundesmeldegesetz
Laut Auskunft von Telefonbuchverlagen erfolgt kein Datenabruf (mehr) über die
Meldebehörden, sondern die Daten werden über die Netzbetreiber bezogen. Daher wird davon
ausgegangen, dass die Streichung von § 50 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes die
Lebenswirklichkeit widerspiegelt und folglich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands zu
erwarten ist.
Änderung des bedingten Sperrvermerks; § 52 Bundesmeldegesetz
In der Verwaltung werden für die Abschaffung des bedingten Sperrvermerks für
Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen
folgende Aufwände eingespart: Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks für Personen
in diesen Einrichtungen und die Anhörung, Prüfung und Bewertung der Gefahrensituation
dieser Personen vor dem Erteilen einer Melderegisterauskunft sowie die jeweils
einhergehenden Sachkosten pro Fall.
Bei einer Schätzung von 750 055 Fällen, einem Aufwand pro Fall von 3 Minuten und einem
Lohnsatz von 25,50 Euro sowie Sachkosten pro Fall von 1,20 Euro ergibt sich eine
Einsparung von 1 857 598 Euro. Für die Anhörung in Vorbereitung einer Melderegisterauskunft
zur Prüfung und Bewertung der Gefahrensituation fallen zusätzlich 872 154 Euro jährliche
Kosten an (Fallzahl: 62 520, Aufwand pro Fall: 30 Minuten, Lohnsatz: 25,50 Euro,
Sachkosten pro Fall: 1,20 Euro).
Dadurch entsteht der Verwaltung eine jährliche Entlastung von rund 2,729 Mio. Euro.
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 4 Abs. 1
und 2, §
36 Abs. 1
i. V. m. §
37 Abs.
1a BKAG;
Polizeiliche
Aufgaben
und
Koordinierung
auf dem
Gebiet
der
Strafverfolgung
(Änderung)
Bund
Betreuung
durch
Ermitt
lungspersonen
(Polizeivollzugs
beamtinnen und -
beamte)
nicht
bezifferbar
nicht
bezifferbar
3.2
§ 4 Abs. 1
und 2, §
36 Abs. 1
i. V. m. §
37 Abs.
1a BKAG;
Polizeiliche
Aufgaben
und
Koordinierung
auf dem
Gebiet
der
Strafverfolgung
(Änderung)
Land
Betreuung
durch
Ermitt
lungspersonen
(Polizeivollzugs
beamtinnen und -
beamte)
nicht
bezifferbar
nicht
bezifferbar
3.3
§ 10 Abs.
4 Satz 1
und 2, §
45 Abs. 3
Satz 1
und 2,
§46 Abs.
3 und 8,
§47 Abs.
3 Satz 1,
§ 48 Abs.
4, § 49
Abs. 4
und 8, §
50 Abs. 3
Satz 1
Bund 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
und 2, §
51 Abs. 3
Satz 1, 2
und Abs.
8, § 52
Abs. 3
Satz 1, §
56 Abs. 5
Satz 1
und 2, §
63a Abs.
3 Satz 3,
§ 64 Abs.
3 Satz 1,
2, 5 und §
66a Abs.
3 Satz 3
BKAG;
Beantragung
richterlicher
Genehmigungen für
Befugnisse
(Änderung)
3.4
§ 10 Abs.
5 Satz 2
BKAG;
Benachrichtigung
bei
Bestands
datenauskunft
(Änderung)
Bund
-30.000
Benachrichtigungen
durch
das BKA
2,8 Euro
= (5 / 60 *
33,80
Euro/h
(100%
mD))
3.7
§ 33 Abs.
5 Satz 2 i.
V. m.
Abs. 4 Nr.
3 u. 4
BKAG;
Anordnung von
Ausschreibungen
(Änderung)
Bund
Fahndungs
ausschreibungen
BKA
540,8 Euro
= (480 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
- 29 - Drucksache 639/25
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.8
§ 33 Abs.
5 Satz 2 i.
V. m.
Abs. 4 Nr.
1 u. 2
BKAG;
Anordnung von
Ausschreibungen
(Änderung)
Bund
Fahndungs
ausschreibungen
BKA
323,2 Euro
= (480 / 60
* 40,40
Euro/h
(100% gD))
3.9
§ 49
Abs.7
Satz 3
BKAG;
Meldepflicht bei
Kernbereichsrelevanz
(Änderung)
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.11
§ 69
Abs. 1
Satz 1
BKAG;
Aufsichtsfunktion
der oder
des
Bundesbe
auftragten für
den
Datenschutz
und die
Informationsfreiheit
(Änderung:
id-ip
2017092
9070353
01)
Bund
-5
Pflichtkontrollen durch
Bundesbeauftragte(n)
für
Datenschutz
und
Informationsfreiheit
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.12
§ 74 Abs.
1 BKAG;
Benachrichtigung
bei
verdeckten
und
eingriffsintensiven
Maßnahmen
(Änderung)
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.14
§ 77 Abs.
3 Satz 1
BKAG;
Fristbeginn zur
Berechnung der
Aussonderungs
prüffristen auf
alle zu
einer
Person
gespeicherten Daten
(Änderung)
Bund
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
Summe
(in Tsd.
Euro)
0
davon auf
Bundesebene
0
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
-
- 31 - Drucksache 639/25
Änderung des Asylgesetzes (Artikel 7)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 29a
Absatz
Bund -0,5 -31.254
(mD, gD,
hD Bund)
-16 Euro
3.2
Summe (in
Tsd. Euro)
davon
Bund
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
0,00
Lfd. Nr. 3.1.: Wegfall Berichtspflicht; § 29a Absatz 2a des Asylgesetzes
Durch Wegfall der Berichtspflicht entfällt Aufwand für mD, gD und hD zur Vorbereitung,
Erstellung und Finalisierung des Berichts.
Sonstige Änderungen
Die Digitalisierung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 1) setzt grundsätzlich
voraus, dass die Verwaltung entsprechende digitale Ausrüstung und geschultes Personal
vorhält. Allerdings ist dies eine grundsätzliche Anforderung, die die Digitalisierung von
Verwaltungsverfahren mit sich bringt. Das Gesetz soll der Verwaltung unter anderem die
Weiterbearbeitung der zugelieferten Erkenntnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
erleichtern. Die Verwaltung wird im Ergebnis nicht mit verschiedenen Formaten konfrontiert.
Durch die Verfahrensvereinfachung aufgrund der Ergänzung des § 80 Absatz 1 des
Bundesbeamtengesetzes (Artikel 2) und der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
(Artikel 3) reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Festsetzungsstellen des Bundes in nicht
bezifferbarer Höhe.
Durch die Folgeänderungen der Abgabenordnung, die auf dem Wegfall des De-Mail-
Gesetzes beruhen, reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in nicht
bezifferbarer Höhe.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Menschen.
Gleichstellungspolitische Belange sind berücksichtigt. Frauen und Männer sind in gleicher
Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz ist nicht befristet.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht ist wegen der Änderung der Überschrift in § 25 und der Einfügung von
§ 25a anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 25)
Zu Buchstabe a
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung aus Absatz 3 wird aus § 25 herausgelöst und
eigenständig in § 25a geregelt, sodass die Paragraphenüberschrift entsprechend neu zu fassen
ist.
Zu Buchstabe b
Die Regelung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Absatz 3 wird an dieser Stelle
aufgehoben und eigenständig in § 25a geregelt.
Zu Nummer 3 (§ 25a)
Die Regelung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in einem eigenen Paragraphen
unterstreicht die Bedeutung, die diesem – dem eigentlichen Verwaltungsverfahren vorgelagerten
– Instrument beigemessen werden soll und macht die Vorschrift deutlich sichtbarer. Die
Loslösung von den Regelungen zu allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflichten in § 25
Absatz 1 und 2 VwVfG ist auch systematisch richtig, da sich die Regelungen zur frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung auf eine komplexe Vorgehensweise beziehen.
Absatz 1 Satz 1 führt den Begriff der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ein und erläutert, für
welche Vorhaben sie in Betracht kommt. Es wird klargestellt, dass die frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung bereits vor Antragstellung und frühzeitig vom Vorhabenträger durchgeführt
werden soll und dass die Behörde auf ihre Durchführung hinwirken soll. Da die Regelung als
Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, kann auch weiterhin Besonderheiten der Praxis Rechnung
getragen werden und eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in Einzelfällen auch nach
Antragstellung durchgeführt werden, wenn sich zum Beispiel das Erfordernis einer frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung erst nach Antragstellung herausstellt. Das Ziel der frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung muss dabei jedoch gewahrt bleiben: die Optimierung des eigenen Antrags
durch den Vorhabenträger und keine Ersetzung der im anschließenden, eigentlichen
Verwaltungsverfahren durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung.
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Behörde nicht erneut auf eine frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung hinwirken muss, wenn eine entsprechende Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor Antragstellung erfolgt ist.
Mit der Klarstellung nach Absatz 1 Satz 3 soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich
um ein spezielles Verfahren zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Vorhabenträger
handelt, das dem eigentlichen Verwaltungsverfahren (zum Beispiel
Planfeststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren) vorangeht und mit dem spätere Einwendungen und
Stellungnahmen in dem anschließenden Verfahren nicht präkludiert werden.
Absatz 2 beschreibt den Gegenstand der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, auch um diese
vom späteren Beteiligungsverfahren im Rahmen des eigentlichen Planfeststellungs- oder
Genehmigungsverfahrens abzugrenzen: frühzeitige Unterrichtung der betroffenen
Öffentlichkeit, Angebot der Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung dazu.
Absatz 3 Satz 1 befasst sich mit der Weitergabe der so gewonnenen Erkenntnisse an die
Behörde und die betroffene Öffentlichkeit. Wesentliches Ziel der Regelung ist, dass diese
Erkenntnisse Eingang in das Genehmigungsverfahren finden. Das Wort „wesentlich“ dient
der Klarstellung, dass nicht jeglicher Inhalt – im Sinne einer umfangreichen
Dokumentationspflicht – übermittelt werden soll, sondern dass insbesondere mit Blick auf den in Absatz
2 benannten Inhalt der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Schwerpunktsetzung und
Zusammenfassung erfolgen kann. Der Begriff „wesentlich“ ist ein unbestimmter, aber im
Verwaltungsverfahrensgesetz mehrfach verwendeter Rechtsbegriff (z.B. § 68 Absatz 4 Satz 2
Nummer 4 VwVfG). Da es sich bei der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung um ein informelles
Verfahren handelt, das dem Vorhabenträger ein flexibles Vorgehen ermöglicht, kann ein
„zu wenig“ an übermittelten Informationen nicht zu einem Verfahrensfehler im
anschließenden Verwaltungsverfahren führen. Zudem liegt es im Interesse des Vorhabenträgers an
einer zügigen Durchführung des anschließenden Verwaltungsverfahrens, den mit Blick auf
das jeweilige konkrete Vorhaben wesentlichen Inhalt möglichst passend zu bestimmen:
einerseits soll die zuständige Behörde nicht mit unwesentlichen Informationen aufgehalten
werden, andererseits soll ihr die erforderliche eigene Amtsermittlung erleichtert werden.
Die wesentlichen Inhalte und das abschließende Ergebnis der frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung sollen bereits in verkehrsüblichem elektronischen Format in den behördlichen Prozess
einfließen, um die digitale und dadurch möglichst beschleunigte Durchführung des
anschließenden Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. Der Begriff „verkehrsübliches
elektronisches Format“ wird bereits in § 27b Absatz 3 VwVfG verwendet und bietet sich schon
deshalb an. Absatz 3 Satz 2 unterstreicht, dass für die Übermittlung an die Behörde auch ein
maschinenlesbares Format verwendet werden soll, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers
und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig
hoher Aufwand entsteht; dadurch würden weitere Beschleunigungseffekte erzielt.
Da die Regelungen des § 25a für den Vorhabenträger als Soll-Vorschriften ausgestaltet
sind, und da das geregelte Verfahren zudem grundsätzlich der Antragstellung und dem
eigentlichen Verwaltungsverfahren vorangeht, kann aus der Nichtbeachtung der Vorschrift
kein Verfahrensfehler im Hinblick auf das eigentliche Verwaltungsverfahren abgeleitet
werden.
Des Weiteren ist zwischen privaten und öffentlichen Vorhabenträgern zu unterscheiden.
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll grundsätzlich vor der Antragstellung und damit vor
dem eigentlichen Verwaltungsverfahren erfolgen und dem Vorhabenträger zur Optimierung
seines Antrags dienen. Bei privaten Vorhabenträgern betrifft sie damit den Bereich der
grundsätzlichen Handlungsfreiheit, sodass zwingende Vorgaben als allgemeine
Regelungen im VwVfG ausscheiden. Bei öffentlichen Vorhabenträgern dagegen kann der jeweils
zuständige Verwaltungsträger weitergehende generelle und auch einzelfallbezogene
Vorgaben machen. So kann er zum Beispiel im Rahmen seiner Regelungsbefugnisse die
Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung anordnen, oder weitergehende
Anforderungen zu deren Durchführung aufstellen, wie zum Beispiel zum Zeitpunkt der frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung (Absatz 1 Satz 1) oder zum Format der Übermittlung an die Behörde
(Absatz 3).
Zu Nummer 4 (§ 71e)
Die Änderung der derzeitigen Regelung dient der Klarstellung, dass im Rahmen des
Verfahrens über eine einheitliche Stelle alle Varianten des in § 3a VwVfG geregelten
Schriftformersatzes möglich, aber auch erforderlich sind. Es handelt sich um eine Folgeänderung
wegen der Gesetzesänderung in § 3a VwVfG durch das 5. VwVfÄndG. Die Regelung
beinhaltet somit nur eine redaktionelle und keine inhaltliche Änderung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes)
Zur Beschleunigung der Beihilfebearbeitung steht es den beihilfeberechtigten Personen
frei, die Möglichkeiten zur elektronischen Antragstellung zu nutzen. Das erleichtert eine
gegebenenfalls standortübergreifende Lastverteilung in der Bearbeitung und bietet
Antragstellern den Vorteil, dass keine Portokosten anfallen, soweit die Festsetzungsstellen hierfür
einen datenschutzkonformen Kanal bereitstellen, beispielsweise über eine entsprechende
Applikation für mobile Endgeräte der Antragsteller (App). Die weiteren Modalitäten
orientieren sich insbesondere an den Bekanntgabefiktionen nach § 37a Absatz 2a des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch und § 122a der Abgabenordnung. Die Bekanntgabefiktion
bedeutet, dass der Verwaltungsakt am vierten Tag nach Versendung einer entsprechenden
Benachrichtigung als bekannt gegeben gilt, wenn er dem Antragsteller ordnungsgemäß
durch Bereitstellung in einer App oder einem Online-Portal zur Verfügung gestellt wurde
und ihm eine Benachrichtigung über die Bereitstellung übermittelt wurde. Mit Eintritt der
Bekanntgabefiktion beginnen Rechtsbehelfsfristen rechtssicher zu laufen. Die
Zugangsfiktion kann widerlegt werden, wenn der Adressat des Verwaltungsakts nachweisen kann,
dass die Benachrichtigung nicht zugegangen ist oder der Verwaltungsakt tatsächlich nicht
abgerufen wurde. Die Beihilfestelle muss daher nachweisen, dass sie die Benachrichtigung
ordnungsgemäß versendet hat. Für den Beihilfebescheid eröffnen die Festsetzungsstellen
in der Regel bereits eine Abrufmöglichkeit über den datenschutzkonformen Kanal. Wird von
der elektronischen Antragstellung kein Gebrauch gemacht, ist für die rechtssichere
Bekanntgabe bislang dennoch insbesondere eine schriftliche Bekanntgabe erforderlich.
Dieser Umweg ist in einem Massenverfahren wie der Beihilfeabrechnung verwaltungsintensiv
und wenig zukunftsgeeignet. Durch die Neuregelung wird ein weiterer Baustein für ein
effizientes und effektives Beihilfeabrechnungsverfahren geschaffen. Die elektronische
Antragstellung ersetzt eine ausdrückliche Einwilligung seitens der beihilfeberechtigten Personen.
Die Festsetzungsstellen des Bundes können die sich dadurch ergebenden
Kosteneinsparungen für die weitere Digitalisierung des Verfahrens nutzen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 62 Absatz 6 wird an den Wortlaut des Artikels 22 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680
angepasst und macht damit deutlich, dass keine höheren formalen Anforderungen an die
Abfassung der Verträge oder anderer Rechtsinstrumente nach § 62 Absatz 5 zu stellen sind
als von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen. Eine zum EU-Recht
überschießende Regulierung wird damit vermieden. Damit wird eine schnelle und
aufwandsarme Abfassung neuer und die Anpassung bestehender
Auftragsverarbeitungsverträge ermöglicht. Die Regelung folgt daher den Anforderungen des modernen und
volldigitalisierten Schriftverkehrs und der digitalen Aktenhaltung. Das Formerfordernis der
Textform ist für die Erfüllung der Dokumentations-, Beweissicherungs- und
Authentizitätssicherungszwecke ausreichend.
Zu Nummer 2
§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird an den Wortlaut des Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h
der Richtlinie (EU) 2016/680 angepasst und macht damit deutlich, dass keine höheren
formalen Anforderungen an ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu stellen sind als
von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen. Eine zum
EU-Recht überschießende Regulierung wird damit vermieden.
§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird an den Wortlaut des Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i
der Richtlinie (EU) 2016/680 angepasst und macht damit deutlich, dass keine höheren
formalen Anforderungen an ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu stellen sind als
von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen. Eine zum
EU-Recht überschießende Regulierung wird damit vermieden.
Zu Artikel 4 (Änderung des De-Mail-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Um die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit im weiteren Betrieb zu gewährleisten, war nach
§17 des De-Mail-Gesetzes derzeitiger Fassung spätestens nach drei Jahren die
Überprüfungen zu erneuern. Da das Gesetz aufgehoben werden soll, ist eine Erneuerung der
Überprüfung unverhältnismäßig und wird daher gestrichen.
Die schriftformersetzende Wirkung einer De-Mail-Nachricht bleibt auch nach Abschaffung
der De-Mail erhalten.
Zu Nummer 2
Um den verbliebenen Nutzern und Anbieter einen geordneten Umstieg zu ermöglichen, soll
das De-Mail-Gesetz erst mit einer Frist zum 31. Dezember 2026 außer Kraft treten.
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Streichung der besonderen Meldepflicht für Seeleute
angepasst.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
In Abgrenzung zur Möglichkeit der elektronischen Anmeldung nach § 23a
Bundesmeldegesetz wird bei der Anmeldung der meldepflichtigen Person mit persönlichem Erscheinen in
der Meldebehörde nach § 23 Bundesmeldegesetz das Erfordernis der Unterschrift und ggf.
das Erfordernis, dass diese auf einem Ausdruck zu leisten ist, grundsätzlich durch die
alternative Möglichkeit der elektronischen Bestätigung ergänzt.
Die derzeitigen in § 23 Bundesmeldegesetz normierten Erfordernisse stehen der
Ermöglichung medienbruchfreier Vorgänge entgegen, die Voraussetzung für eine Digitalisierung
und Verschlankung von Prozessen in den Meldebehörden ist.
Papiergebundene Vorgänge, einschließlich des Erfordernisses einer Unterschrift, sind
weiterhin zulässig. Neu ermöglicht wird eine elektronische Prozessabwicklung bei der
persönlichen Vorsprache, beispielsweise Unterschrift auf einem Tablet mit Formularanzeige oder
ein Anklicken eines Bestätigungskästchens.
§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht, denn § 23 Bundesmeldegesetz sieht nicht
den Ersatz einer gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Form durch die elektronische
Form vor, sondern bestimmt ein eigenes Formerfordernis, das sich an etablierten eigenen
Rechtsbegriffen des Bundesmeldegesetzes, beispielsweise in den §§ 18, 19, 23a
Bundesmeldegesetz, orientiert.
Hinsichtlich der einzelnen in § 23 Bundesmeldegesetz geregelten Verfahren der
Anmeldung gilt:
• Betreffend das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 wird von einer Änderung abgesehen,
da in diesem Verfahren ein Medienbruch ohnehin erfolgt und das Verfahren nur in
Ausnahmefällen zum Einsatz kommt, wenn die übrigen Verfahren nach § 23 Absatz 1 Satz
2, § 23 Absatz 2 Satz 1 bis 4, § 23 Absatz 2 Satz 5 oder § 23a nicht zur Verfügung
stehen.
• Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ist insbesondere in Fällen des Zuzugs aus dem
Ausland relevant, da für diese Fälle noch kein vollständig digitales Verfahren zur
Verfügung steht. Es wird die Alternative der elektronischen Bestätigung ergänzt. Absatz 1
Satz 2 sieht demnach künftig zwei Alternativen vor, nämlich die Bestätigung auf einem
Ausdruck durch Unterschrift oder die elektronische Bestätigung (in letzterem Fall ist
kein Ausdruck erforderlich).
• Betreffend das Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 (Nutzung des vorausgefüllten
Meldescheins) wird die Alternative der elektronischen Bestätigung geschaffen.
• Betreffend das Verfahren nach Absatz 2 Satz 5 wird die Alternative der elektronischen
Bestätigung geschaffen. Hinsichtlich der unveränderten Anforderung des Ausfüllens
gilt, dass dieser Begriff „ausfüllen“ neutral hinsichtlich der verwendeten Technik bzw.
des Mediums ist. Ein Ausfüllen kann also auf Papier oder mittels eines elektronischen
Mediums (etwa Bildschirm, Touchscreen, Tablet) erfolgen. Hinsichtlich der Bestätigung
sind künftig zwei Alternativen möglich: Ist das Ausfüllen auf Papier erfolgt, ist i.d.R. eine
Bestätigung durch Unterschrift zweckmäßig. Ist das Ausfüllen mittels eines
elektronischen Mediums erfolgt, ist i.d.R. eine elektronische Bestätigung zweckmäßig.
Diese gesetzliche Änderung führt zu einer Entlastung für Bürgerinnen und Bürger sowie für
die – bei den Kommunen angesiedelten – Meldebehörden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Buchstabe a).
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Buchstabe a).
Zu Nummer 3
Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Möglichkeit der elektronischen Anforderung
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten umfasst. In
der Norm wird ein Verweis auf den gemeinsamen Meldeschein eingefügt.
Mit Änderung des § 23 durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesmeldegesetzes, die am 1. Mai 2022 in Kraft getreten ist, ist der ausdrückliche Verweis auf
die elektronische Anmeldung in § 23 Absatz 5 a.F. entfallen. Die Regelung des § 23 Absatz
2 a.F. wurde nach § 23a Absatz 4 verschoben.
Mit der Änderung wird auch für den Prozess des Umzugs im Familienverband als nächste
Ausbaustufe der elektronischen Anmeldung eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen.
Zu Nummer 4
Mit dieser Änderung wird die besondere Meldepflicht für Seeleute abgeschafft. § 28
Absatz 2 Bundesmeldegesetz sieht bisher vor, dass Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt
ist, die Bundesflagge zu führen, die Besatzungsmitglieder des Schiffes, die nicht für eine
inländische Wohnung gemeldet sind, bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder
Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anmelden und bei
Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abmelden müssen. Mit der
Abschaffung dieser melderechtlichen Regelungen wird die maritime Wirtschaft unterstützt.
Bei den an- und abzumeldenden Seeleuten handelt es sich derzeit überwiegend um
Angehörige von Staaten außerhalb der EU, die zu deutschen Behörden keine weiteren
Berührungspunkte haben. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts betragen die Anteile der
deutschen Seeleute ca. 0,3 %, während die Anteile der Seeleute aus Drittländern bei ca.
83,3% und ca. 16,4% aus EU-Ländern (ohne Deutschland) liegen. In einem Austausch mit
Interessensvertretern, z. B. der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation, der Gewerkschaft ver.di, dem Verband Deutscher Reeder, dem Verband
Deutscher Kapitäne und Schiffsoffiziere e.V., dem Verein der Schiffsingenieure zu Hamburg
e.V. und der Internationalen Transportarbeiterföderation hat sich gezeigt, dass die
Anmeldung der Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz nicht erforderlich ist, um Rechte und
Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis sicherzustellen. Daher sind die heutigen
melderechtlichen Regelungen für Seeleute entbehrlich.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung. Die Möglichkeit einer Datenbestätigung ist
technisch nie umgesetzt worden. Im Vergleich zu der unter denselben Voraussetzung
möglichen Datenübermittlung bietet sie entgegen ursprünglicher Annahme keine Vorteile für die
Datenempfänger. Denn falls keine Bestätigung erfolgen kann, ist im Nachgang als zweiter
Schritt die Übermittlung der aktuellen Daten erforderlich. Auch für die Meldebehörde wird
durch die Datenbestätigung derselbe Aufwand generiert wie durch die Datenübermittlung.
Im Fall einer nicht erfolgten Bestätigung fiele der Aufwand daher doppelt an.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung. Die Möglichkeit einer Datenbestätigung ist
technisch nie umgesetzt worden. Im Vergleich zu der unter denselben Voraussetzung
möglichen Datenübermittlung bietet sie entgegen ursprünglicher Annahme keine Vorteile für die
Datenempfänger. Denn falls keine Bestätigung erfolgen kann, ist im Nachgang als zweiter
Schritt die Übermittlung der aktuellen Daten erforderlich. Auch für die Meldebehörde wird
durch die Datenbestätigung derselbe Aufwand generiert wie durch die Datenübermittlung.
Im Fall einer nicht erfolgten Bestätigung fiele der Aufwand daher doppelt an. Dies hätte
bedeutet, dass auch eine doppelte Gebühr zu fordern wäre. Die Umsetzung war daher nicht
wirtschaftlich.
Zu Nummer 7
Mit dieser Regelung wird die Datenübermittlung an Adressbuchverlage (in Buchform) zu
allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu deren Familienname,
Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften abgeschafft. Adressbücher in Buchform sind
nicht mehr zeitgemäß und es sind keine Datenübermittlungen an solche Verlage bekannt.
Daher wird mit einer Streichung dieser Regelung Bürokratie für Bürger und Meldebehörden
abgebaut, da mit der Streichung der Datenübermittlung auch die Notwendigkeit entfällt,
Widersprüche gegen diese Datenübermittlung einzulegen und zu administrieren.
Zu Nummer 8
Hiermit wird der bedingte Sperrvermerk für Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die
der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, abgeschafft.
Der bedingte Sperrvermerk wurde mit dem Inkrafttreten den Bundesmeldegesetzes (BMG)
am 1. November 2015 neu in das Melderecht aufgenommen. Das Instrument hat sich nicht
bewährt. Es wurde bereits mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Bundesmeldegesetzes teilweise abgeschafft und soll nun – auch nach Konsultation mit Ländern und
Kommunen – weiter abgeschafft werden. Der Sperrvermerk betrifft bestimmte Adressen
unabhängig von der Schutzbedürftigkeit einer Person. Er ist in dem Fall, dass eine Person gefährdet
ist, eine überflüssige Dopplung zur Auskunftssperre. Gefährdete Personen werden mit
einer Auskunftssperre nach § 51 BMG zielgerichteter geschützt. Denn der bedingte
Sperrvermerk wirkt nach einem Auszug aus der Adresse, für die er gilt, nicht mehr.
Falls eine Person nicht gefährdet ist, ist der bedingte Sperrvermerk überflüssig und
behindert die Erteilung von Melderegisterauskünften. Eine digitale Melderegisterauskunft ist nicht
möglich, wenn die Wohnadresse der Person mit einem bedingten Sperrvermerk belegt ist.
Die Meldebehörde muss eine Anhörung der betroffenen Person und ein händisches
Verfahren durchführen. Dieses führt jedoch nach jahrelanger Erfahrung in der Praxis nicht
dazu, dass ein Antrag auf einfache Melderegisterauskunft abgelehnt wird, da so gut wie nie
schützenswerte Interessen des Betroffenen feststellt werden, die einer
Melderegisterauskunft entgegenstehen. Wegen der Dauer des händischen Verfahrens kann ein Antragsteller
mit der Auskunft oft nichts mehr anfangen, wenn sie ihm schließlich nach monatelanger
Verzögerung doch erteilt wird.
Beispiel: Eine pflegebedürftige Person zieht in ein Pflegeheim. Eine Bank oder
Versicherung stellt fest, dass Post an die Person als unzustellbar zurückkommt und beantragt eine
Melderegisterauskunft. Die Wegzugsmeldebehörde prüft den bedingten Sperrvermerk und
führt eine Anhörung der betroffenen Person durch, indem sie diese im Pflegeheim
anschreibt. Die betroffene Person ist stark pflegbedürftig und antwortet nicht. Daraufhin muss
die Meldebehörde der Wegzugswohnung selbst entscheiden, ob eine Auskunft erteilt wird
oder nicht.
Alternativ zur pflegebedürftigen Person müssen sich gegebenenfalls Pflegepersonal oder
Angehörige um das Schreiben der Meldebehörde kümmern. Da die betroffenen Personen
häufig nicht wissen, dass der bedingte Sperrvermerk von Amts wegen eingetragen worden
ist, werden sie mit einer Anhörung regelmäßig erstmalig mit dem Sachverhalt konfrontiert,
müssen diesen verstehen und müssen den Anhörungsprozess aktiv betreiben.
Diese Fallgestaltung kommt häufig vor. Das Verwaltungshandeln ist aufwändig (Anhörung,
Wiedervorlage, Eingang Stellungnahme oder kein Eingang Stellungnahme, Entscheidung
usw. siehe insbesondere 52.2.2 BMGVwV). Regelmäßig liegen der Meldebehörde aber
keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass schutzwürdige Belange
beeinträchtigt sind, wenn die Anschrift des Pflegeheims beauskunftet wird.
Der bedingte Sperrvermerk führt zu hohen Aufwänden für ohnehin oft überlastete
Meldebehörden und die betroffenen Personen, ohne dass dem ein entsprechender Nutzen
gegenübersteht und sollte daher zumindest für Pflegeheime entfallen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Die Streichung dieser Nummer bei den Bußgeldvorschriften erfolgt aufgrund der
Abschaffung der besonderen Meldepflicht für Seeleute.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zur Entlastung der Arbeitsprozesse im Bundeskriminalamt sieht der Gesetzentwurf vor,
dass die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes die Beantragung von
gerichtlichen Entscheidungen auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes, die die
Befähigung zum Richteramt haben, übertragen kann. Die Übertragung kann im Einzelfall oder im
Wege einer allgemeinen Weisung erfolgen. Eine Beantragung durch die Amts- oder
Abteilungsleitung ist aus grundrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Den Anforderungen an den
verfassungsrechtlich erforderlichen Richtervorbehalt wird ausreichend Rechnung getragen.
Zu Buchstabe b
Die Befugnis zur Bestandsdatenabfrage nach § 10 Absatz 1 dient dem Zweck der
Feststellung der örtlich und sachlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde im Bundesgebiet.
Folglich werden die Sachverhalte nach Durchführung der Maßnahme in der Regel den
zuständigen Behörden übertragen. Nach derzeitigem Recht sieht § 10 Absatz 5 eine Pflicht zur
nachträglichen Benachrichtigung durch das Bundeskriminalamt vor. Sofern eine andere
Behörde zuständig ist, zieht diese Verpflichtung allerdings eine Vermengung von
Zuständigkeiten mit sich. Denn in diesen Fällen bedarf es einer Abstimmung mit der zuständigen
Behörde über mögliche Unterbleibensgründe der Benachrichtigung. Absatz 5 Satz 2 sieht
nunmehr vor, dass in diesen Fällen keine Benachrichtigung durch das Bundeskriminalamt
erfolgt.
Zu Nummer 2
Die Änderung von § 25 Absatz 7 Satz 1 betrifft die Verfahrensregelung. Nach derzeitiger
Rechtslage ist eine Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und der
Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder erforderlich, um ein automatisiertes
Abrufverfahren einzurichten. Der Gesetzentwurf verzichtet auf dieses Zustimmungserfordernis.
Die Änderung dient dem Abbau von verfahrensrechtlichen Voraussetzungen.
Zu Nummer 3
Bislang müssen alle Ausschreibungen nach § 33 Absatz 4, die nicht der richterlichen
Anordnung bedürfen, durch den Leiter der jeweils zuständigen Abteilung des
Bundeskriminalamtes angeordnet werden. Davon werden auch die Ausschreibungen Vermisster
Minderjähriger und von Personen umfasst, bei denen eine Ingewahrsamnahme zu deren Schutz
gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil sie sich in hilfloser
Lage befinden (§ 33 Absatz 4 Nummer 1). Gleiches gilt für Vermisste, die zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden sollen, ohne dass sie in Gewahrsam genommen werden
sollen (§ 33 Absatz 4 Nummer 2). Die ausschließliche Anordnungsbefugnis der
Abteilungsleitung führt potentiell zu Verzögerungen bei der zeitkritischen Ausschreibung Vermisster.
Ausschreibungen nach § 33 Absatz 4 Nummer 1 und 2 stellen sich nicht primär als
staatliche Eingriffsmaßnahmen in die Grundrechte der Ausgeschriebenen dar, sondern dienen
vordringlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr der Klärung ihrer Schicksale. Die
Anordnung soll daher durch den Sachbearbeiter vorgenommen werden dürfen.
Zu Nummer 4
§ 37 Absatz 1 sieht vor, dass lediglich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die
mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, als Ermittlungspersonen der
zuständigen Staatsanwaltschaft gelten. Das führt dazu, dass die den nicht dem
Polizeivollzugsdienst angehörenden Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten übertragenen
Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung regelmäßig durch eine Ermittlungsperson
des Polizeivollzugsdienstes betreut und kontrolliert werden müssen. Dadurch entsteht ein
nicht unerheblicher Mehraufwand im Rahmen der polizeilichen Arbeit.
Gerade in den Bereichen der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, insbesondere der
Wirtschaftsprüfung, sowie in der IT-Forensik bedarf es einer Unterstützung der polizeilichen
Arbeit durch entsprechende Fachexpertise. Ziel der Vorschrift ist, dass die vom
Bundeskriminalamt beschäftigten Fachexperten selbstständig ihre Aufgaben wahrnehmen können.
Mit einer maßvollen Erweiterung des Kreises der Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft wird einerseits eine Entlastung der Ermittlungspersonen des Polizeivollzugsdienstes
und anderseits eine erhöhte Flexibilität des Personaleinsatzes im Bundeskriminalamt,
insbesondere von qualifiziertem Fachpersonal, erzielt. Die Erweiterung des Kreises auf
weitere Beamten- und Angestelltengruppen ist nach Satz 2 begrenzt auf die Durchführung von
polizeilichen Maßnahmen während Anordnungen (und Zwangsausübung) weiterhin
Ermittlungspersonen des Polizeivollzugsdienstes nach Absatz 1 obliegen.
Zu Nummer 5
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 6
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 7
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 8
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in § 49 Absatz 7 Satz 3 geht bisher über die parallele Regelung in § 100d
Absatz 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung (StPO) hinaus: Nach aktueller Rechtslage müssen
sämtliche Erkenntnisse der Maßnahme nach § 49 Absatz 1 dem anordnenden Gericht
vorgelegt werden. Nach § 100c Absatz 3 Satz 2 StPO sind nur Erkenntnisse vorzulegen, die
den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Dies wird in § 49 Absatz 7 Satz 3
nunmehr nachgezogen. Zweck ist die Entlastung von Justiz und Bundeskriminalamt.
Zu Buchstabe c
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 10
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 11
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 12
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 13
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 14
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 15
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 16
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 17
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 18
In § 74 Absatz 1 Satz 3 werden Ausnahmen für die Benachrichtigungspflicht bei verdeckten
und eingriffsintensiven Maßnahnahmen geregelt. Danach kann bei den in § 74 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 bis 9 bezeichneten Maßnahmen eine Benachrichtigung von Personen,
gegen die sich Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme
nur unerheblich betroffen sind und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer
Benachrichtigung haben. Mit der Änderung in § 71 Absatz 1 Satz 3 wird diese Ausnahme auf
alle in § 74 Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen erweitert
Zu Artikel 7 (Änderung des Asylgesetzes)
Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 29a Absatz 2a des Asylgesetzes (AsylG) alle zwei
Jahre durch einen Bericht der Bundesregierung darüber zu informieren, ob die
Voraussetzungen für die Bestimmung der in Anlage II zu § 29a AsylG bezeichneten Staaten als
sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen. Zuletzt ist die Bundesregierung dieser
Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag am 15. März 2024 mit dem „Vierten Bericht
zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum AsylG
bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten“ (Bundestagsdrucksache 20/1075) nachgekommen.
Die Erstellung dieser Berichte bindet im Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des
Innern erhebliche personelle Ressourcen, die für die Erledigung von dringenden Aufgaben
nicht zur Verfügung stehen.
Die Berichtsverpflichtung kann aus Gründen des Bürokratieabbaus ohne nachteilige Folgen
gestrichen werden. Die Bundesregierung hat sich jederzeit – also auch zwischen den
Berichtszeiträumen – anhand der Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften und der
allgemeinen politischen Lage zu versichern, dass im jeweiligen Staat weder eine Verfolgung
noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch
Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts zu befürchten sind und insbesondere die menschenrechtliche
Situation unter Einschluss der Betrachtung bestimmter vulnerabler Gruppen und deren
spezifischen Risiken zu überprüfen.
Zu Artikel 8 (Folgeänderung des Bundeswahlgesetzes)
Es handelt sich um eine Änderung zu Artikel 5 Nummer 6. Mit dem Wegfall der Meldepflicht
für Reedereien entfällt die Grundlage, an die die derzeitige gesetzliche Fiktion des § 12
Absatz 4 Nummer 1 anknüpfen konnte. Für deutsche Seeleute unter deutscher Flagge greift
künftig keine gesetzliche Wohnungsfiktion mehr.
Zu Artikel 9 (Folgeänderung der Bundeswahlordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich ebenfalls um eine Folgeänderung zu Artikel 8. Künftig werden deutsche
Seeleute unter deutscher Flagge aufgrund des Wegfalls der Meldepflicht für die Reedereien
nicht mehr von Amts wegen gemäß § 16 Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen
werden (können).
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a und b
Die Zuständigkeitsregelungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von deutschen
Seeleuten unter deutscher Flagge werden als Folgeänderung zur Regelung in Artikel 9
Nummer 1 gegenstandslos und gestrichen. Damit gelten für sie künftig die
Zuständigkeitsregelungen wie für deutsche Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge bzw. für die
mitgezogenen Angehörigen deutscher Seeleute auf einem Schiff unter deutscher Flagge
Die Zuständigkeit gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 gilt für Binnenschiffer, die zuletzt auf
einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff
gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Seeschiff gefahren sind, dann unabhängig
davon, ob das Seeschiff unter fremder oder deutscher Flagge fährt; in beiden Fällen trifft
den Reeder dann keine Meldepflicht (mehr). Hier kommt es daher zu einer Angleichung der
Zuständigkeit der Gemeinde für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Wechseln
eines Binnenschiffers auf ein Seeschiff unter deutscher oder fremder Flagge.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 9 Nummer 2.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 9 Nummer 2.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a -b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 9 Nummer 2.
In Erläuterungspunkt 4 Satz 4 findet Berücksichtigung, dass – zumindest für eine
Übergangszeit von 25 Jahren – den Meldebehörden noch Daten zurückliegender Meldungen
gemäß § 28 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vorliegen. Diese können zum Nachweis
der Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes
herangezogen werden und den Seeleuten die verfahrensmäßig einfachere Antragstellung auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Bundeswahlordnung eröffnen.
Zu Artikel 10 (Folgeänderung der Europawahlordnung)
Eine Änderung des Europawahlgesetzes (EuWG) ist nicht erforderlich, da das EuWG keine
eigenständigen Regelungen zu den Seeleuten trifft, sondern insoweit in § 4 EuWG im
Rahmen eines Generalverweises auf die entsprechenden Regelungen im BWG verweist
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Änderung zu Artikel 5 Nummer 6. Mit dem Wegfall der Meldepflicht
für Reedereien entfällt die Grundlage, an die die derzeitige gesetzliche Fiktion des § 4
EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes anknüpfen
konnte. Für deutsche Seeleute unter deutscher Flagge greift künftig keine gesetzliche
Wohnungsfiktion mehr.
Zu Nummer 2
Die Zuständigkeitsregelungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von deutschen
Seeleuten auf Schiffen unter deutscher Flagge werden als Folgeänderung zur Regelung in
Artikel 10 Nummer 1 gegenstandslos und gestrichen. Damit gelten für sie künftig die
Zuständigkeitsregelungen wie für deutsche Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge bzw.
für die mitgezogenen Angehörigen deutscher Seeleute auf einem Schiff unter deutscher
Flagge.
Auf die Begründung zur Regelung in Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b wird verwiesen.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeregelung zu Artikel 5 Nummer 6. Mit dem Wegfall der
Meldepflicht für Reedereien entfällt die Grundlage, an die die derzeitige gesetzliche Vermutung
des § 4 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes
anknüpfen konnte. Für Seeleute, die als Unionsbürger auf Schiffen unter deutscher Flagge
tätig sind, greift künftig keine gesetzliche Wohnungsfiktion mehr. Die
Zuständigkeitsregelungen für die Eintragung von Unionsbürgern, die Seeleute auf Schiffen unter deutscher
Flagge sind, in das Wählerverzeichnis werden als Folgeänderung zur Regelung in Artikel
10 Nummer 1 gegenstandslos und gestrichen. In Ermangelung eines Wohnsitzes in
Deutschland entfällt die Wahlberechtigung in Deutschland; Unionsbürger, die Seeleute auf
Schiffen unter deutscher Flagge sind, können an den Wahlen zum Europäischen Parlament
in ihrem Heimatstaat teilnehmen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 10 Nummer 2.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 10 Nummer 2.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 10 Nummer 2.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 10 Nummer 2.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 10 Nummer 3.
Zu Artikel 11 (Folgeänderung der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung nach der Umbenennung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Bundesministerium des Innern.
Zu Nummer 2
Aufgrund der Abschaffung der besonderen Meldepflicht für Seeleute ist eine Fortschreibung
der Wohnanschrift von Seeleuten nicht mehr erforderlich.
Zu Artikel 12 (Folgeänderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung nach der Umbenennung des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und für Heimat in Bundesministerium des Innern.
Zu Artikel 13 (Folgeänderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung nach der Umbenennung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Bundesministerium des Innern.
Zu Artikel 14 (Weitere Folgeänderungen)
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen in den jeweiligen Gesetzen oder
Rechtsverordnungen aufgrund des Außerkrafttretens des De-Mail-Gesetzes zum 31. Dezember
2026 (Artikel 14).
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach der
Verkündung in Kraft treten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes sechs Monate nach
seiner Verkündung, damit die Länder mit vollständigen eigenen
Verwaltungsverfahrensgesetzen (Vollgesetzen) Gelegenheit haben, ihre Verwaltungsverfahrensgesetze
anzupassen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Artikels 14 dieses Gesetzes. Artikel 14 enthält die
Folgeänderungen nach Außerkrafttreten des DE- Mail- Gesetzes, welche am Tag nach
Außerkrafttreten wirksam werden.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des
Innern (NKR-Nr. 7849, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 27. Oktober 2025 mit
folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -85 000 Stunden (-2,1 Mio. Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -2,1 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -2,1 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -295 000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -8,4 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 12,9 Mio. Euro dar.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Der NKR kritisiert die Frist zur Prüfung und Stellungnahme von 8 Tagen sowie den
Zeitraum von 18 Tagen zwischen der Einleitung der Ressortabstimmung und der
Kabinettbefassung. Er appelliert an das Ressort, trotz der beabsichtigten raschen Umsetzung des
Koalitionsvertrages, die Grundsätze guter Rechtsetzung zu achten und angemessene
Beteiligungsfristen einzuhalten.
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben werden mehrere Rechtsänderungen zum Bürokratierückbau aus
dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern zusammengefasst:
Abschaffung besonderer Meldepflichten für Seeleute aus dem Bundesmeldegesetz,
Möglichkeit elektronischer Prozessabwicklung bei persönlicher Vorsprache in
Meldebehörden (Unterschrifterfordernis entfällt) sowie Abschaffung bedingter Sperrvermerke für
Personen in Pflegeheimen zugunsten der allgemeinen Auskunftssperre
Abschaffung des De-Mail-Gesetzes
Abbau von Anordnungs- und Genehmigungsanforderungen im
Bundeskriminalamtgesetz
Digitale Ausgestaltung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im
Verwaltungsverfahrensgesetz
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger um jährlich rund 84 500 Stunden (rund 2,1 Mio.
Euro) durch das Vorhaben resultiert im Wesentlich aus der Abschaffung des De-Mail-Gesetzes.1
Dadurch fallen in rund 350 000 Fällen Vorlagen zum Nachweis der Identität sowie
Kenntnisnahmen von Belehrungen weg.
1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch das Vorhaben jährlich um rund 2,1 Mio. Euro Bürokratiekosten
entlastet. Die Entlastung ergibt sich im Wesentlichen aus der Abschaffung des De-Mail-Gesetzes.
Dadurch fallen jährlich in rund 370 000 Fällen Identitätsfeststellungen bei der Erstregistrierung
eines De-Mail-Kontos (1,9 Mio. Euro) sowie Akkreditierungen als Diensteanbieter (37 000 Euro)
weg.
Verwaltung
Die Verwaltung wird um rund 8,7 Mio. Euro jährlich entlastet. Davon entfallen rund -
300 000 Euro auf den Bund und rund 8,4 Mio. Euro auf die Länder.
Bund
Die jährliche Entlastung des Bundes von rund 300 000 Euro ergibt sich aus den folgenden
Vorgaben:
Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
Änderungen BKA-Gesetz: Benachrichtigung bei Bestandsdatenauskunft
sowie Anordnungen zur Ausschreibung
Abschaffung De-Mail-Gesetz: Wegfall Akkreditierung Dienstanbieter -130
Abschaffung Berichtspflicht an Bundestag zu sicheren Herkunftsländern -16
Summe -295
Länder
jährlich
Anpassung Unterschrifterfordernis im Meldeverfahren
Bei persönlichem Erscheinen einer meldepflichtigen Person in einer Meldebehörde wird
zukünftig als Alternative zu einer Unterschrift bzw. zu dem Erfordernis, diese auf einem Ausdruck zu
leisten, die Möglichkeit der elektronischen Bestätigung ergänzt. Das Ressort schätzt, dass
dadurch die Meldebehörden um rund 5,6 Mio. jährlich entlastet werden.
Abschaffung bedingter Sperrvermerk
Der bedingte Sperrvermerk für Personen in Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen, die der
Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, soll abgeschafft werden. Gefährdete Personen
werden mit einer allgemeinen Auskunftssperre geschützt. Zukünftig entfallen die Einrichtung
der Sperrvermerke sowie die Anhörung, Prüfung und Bewertung der Gefahrensituation dieser
Personen vor dem Erteilen einer Melderegisterauskunft und die damit einhergehenden
Sachkosten. Dadurch geht das Ressort von einer jährlichen Entlastung von rund 2,7 Mio. Euro aus.
Abschaffung Anmeldepflicht Seeleute durch Reeder
Bisher haben Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ihre
Besatzungsmitglieder bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der
Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden und bei Beendigung des Verhältnisses wieder
abzumelden. Das Ressort schätzt, dass die Meldebehörden durch Wegfall dieser Pflichten um rund
104 000 Euro jährlich entlastet werden.
III.2. Digitaltauglichkeit
Der NKR begrüßt die Abschaffung des De-Mail-Gesetzes und die Vorgaben zu verkehrsüblichen,
elektronischen Formaten in der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung. Durch die eIDAS-Verordnung
stehen bereits heute entsprechende Lösungen zur Verfügung bzw. werden mit der EUDI-Wallet
entwickelt. Hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung und der weiteren Digitalisierung von
Prozessen zur Anlagengenehmigungen, verweist der NKR zudem auf seinen aktuellen Projektbericht
„Schneller zur Anlagengenehmigung“.2
31. Oktober 2025
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium des Innern
2 https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Positionspapiere/2025-07-bim-
sch-projektbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Drucksache 639/25 - 4 -]
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