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Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 639/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern [Bundesrat Drucksache 639/25 07.11.25 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern A. Problem und Ziel Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Staat einfacher, digitaler und erfolgreicher zu machen. Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung sollen dazu modernisiert werden. Mit der am 1. Oktober 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen „Modernisierungsagenda – für Staat und Verwaltung (Bund)“ hat die Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um die notwendigen Schritte gemeinschaftlich anzugehen. Ein wesentliches Handlungsfeld der Modernisierungsagenda ist ein spürbarer Bürokratierückbau: „Die Bundesregierung baut konsequent bürokratische Hürden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung ab, um sie von unnötigem zeitlichen und personellen Aufwand zu entlasten und ihnen so neue Freiräume zu eröffnen. Die Bundesregierung wird ihre gesteckten Bürokratierückbauziele konsequent verfolgen und die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbarten ressortspezifischen Bürokratierückbauprojekte konsequent umsetzen.“ (Seite 16). Ein weiteres Handlungsfeld der Modernisierungsagenda ist die bessere Rechtsetzung. Gesetzliche Regelungen sollen so gestaltet sein, dass sie adressatenorientiert, praxis- und digitaltauglich sind und Automatisierung ermöglichen. Insbesondere Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen möglichst schnell und effektiv durchgeführt werden. Hierbei ist es hinderlich, wenn die Weiterverwendung der Ergebnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinn des § 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes im anschließenden Verwaltungsverfahren vor digitalen Hürden steht oder wenn unterschiedliche Formate die digitale Weiterbearbeitung erschweren. Die digitale und dadurch möglichst beschleunigte Durchführung des anschließenden Verwaltungsverfahrens soll daher gefördert werden, indem insbesondere die Ergebnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in verkehrsüblichem elektronischen Format in den behördlichen Prozess einfließen können. Eine entsprechende Zielvereinbarung wurde auch in der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023 im „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ vereinbart. Fristablauf: 19.12.25 B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll – wie dies der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode für die Ressorts vorsieht (vgl. Zeile 1947 f.) – ein Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern erfolgen. Dies beinhaltet unter anderem folgende Maßnahmen: Im Bundesmeldegesetz werden die besondere Meldepflicht für Seeleute gestrichen, der bedingte Sperrvermerk, der sich in der Praxis nicht bewährt hat, wird für Pflegeheime abgeschafft, die elektronische Prozessabwicklung in den Meldebehörden gestärkt und die nicht mehr zeitgemäße Datenübermittlung an Adressbuchverlage gestrichen. Der Betrieb von De-Mail-Servern erfordert aufgrund der Auflagen für die Anbieter teure Spezialtechnik wie für die Behörden einen Aufwand zur Überprüfung der Auflagen. Für den „sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann“ (§ 1 Absatz 1 De-Mail-G) gibt es mittlerweile durch die eIDAS-VO europäisch regulierte Lösungen, so dass es eines deutschen Spezialgesetzes nicht mehr bedarf. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen sich auf die polizeiliche Ermittlungsarbeit fokussieren können und von Verwaltungsaufgaben entlastet werden. Dafür sieht der Gesetzentwurf vor, Anordnungs- und Genehmigungsanforderungen, Prüf-, Auskunfts-, Berichts- und Benachrichtigungspflichten zu reduzieren sowie Arbeitsprozesse zu beschleunigen. Zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren werden die bestehenden Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung gestärkt. Es wird festgelegt, dass der Vorhabenträger der Behörde den wesentlichen Inhalt und das abschließende Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in verkehrsüblichem elektronischem Format übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen soll. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind wesentliche zusätzlich verursachte Haushaltsausgaben voraussichtlich nicht zu erwarten. Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entfallen für den Haushalt des Bundes Sachkosten für die Verwaltung in Höhe von 500 000 Euro (rund 1,00 Euro Portokosten zuzüglich 0,15 Euro Materialpauschale, somit 1,15 Euro x 500 000 Briefe entsprechen 575 000 Euro. Die Aufhebung des De-Mail-Gesetzes führt ab dem Haushaltsjahr 2027 im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Minderausgaben in Höhe von etwa 63 000 Euro. Die aus diesem Regelungsvorhaben resultierenden, den Bund tangierenden Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der zeitliche Aufwand für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich um insgesamt rund 85 000 Stunden pro Jahr. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird um insgesamt rund 2,1 Millionen Euro pro Jahr entlastet, die sämtlich zu Bürokratiekosten aus Informationspflichten zählen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Verwaltung wird um rund 9 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Diese Entlastung kommt fast vollständig den Ländern zugute. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Es entstehen keine Kosten für soziale Sicherungssysteme und keine Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau. Bundesrat Drucksache 639/25 07.11.25 In Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 19.12.25 Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Beratung, Auskunft § 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 25„ Beratung, Auskunft“. b) Absatz 3 wird gestrichen. 3. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt: „§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bei der Planung bereits frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. (3) Der Vorhabenträger soll den wesentlichen Inhalt und das abschließende Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung 1. in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und 2. der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen. Für die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 soll zudem ein maschinenlesbares Format verwendet werden, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht.“ 4. § 71e Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 3a Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.“ Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 80 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bekanntgabe des elektronischen Verwaltungsakts zum Umfang der Beihilfe kann bei elektronischer Antragstellung durch die Bereitstellung zum Abruf erfolgen. Der zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.“ Artikel 3 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 62 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument nach Absatz 5 ist schriftlich oder in Textform abzufassen.“ 2. § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 9 wird durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt: 8. „ wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und 9. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.“ Artikel 4 Änderung des De-Mail-Gesetzes Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Absatz 3 wird gestrichen. 2. Nach § 25 wird der folgende § 26 eingefügt: § 26„ Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“ Artikel 5 Änderung des Bundesmeldegesetzes Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 28 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28 Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer“. b) Die Angabe zu § 39a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 39a (weggefallen)“. c) Die Angabe zu § 49a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 49a (weggefallen)“. 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift oder elektronisch bestätigt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird nach der Angabe „einzureichen“ die Angabe „oder elektronisch zu bestätigen“ eingefügt. bb) In Satz 5 wird nach der Angabe „unterschreiben“ die Angabe „oder elektronisch zu bestätigen“ eingefügt. 3. Nach § 23a Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 23 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten des Ehegatten, Lebenspartners und der Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten elektronisch anzufordern.“ 4. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt: § 28„ Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer (1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet. (2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind. (3) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.“ 5. § 39a wird gestrichen. 6. § 49a wird gestrichen. 7. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Die Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 5 und in dem neuen Absatz 4 Satz 1 und dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2“ ersetzt. 8. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder“ durch die Angabe „Einrichtungen, die der Betreuung“ ersetzt. 9. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird gestrichen. b) Die Nummern 8 bis 11 werden zu den Nummern 7 bis 10. Artikel 6 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Benachrichtigung durch das Bundeskriminalamt erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird und nicht die Zuständigkeit einer anderen Polizeibehörde für die weitere Sachverhaltsaufklärung besteht.“ 2. § 25 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf aus dem Informationssystem ist unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 nur zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.“ 3. In § 33 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Nummer 3 und 4“ eingefügt. 4. Nach § 37 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ermittlungspersonen der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 Satz 2 sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 und des § 36 Absatz 1 ferner Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei, die nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, soweit ihnen Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, -sicherung und -auswertung, insbesondere des Wirtschaftsprüfdienstes, der Finanz- und Internetermittlungen, der verfahrensintegrierten Vermögensabschöpfung, der Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, der Besuchsüberwachung nach § 119 der Strafprozessordnung, der Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien oder der Telekommunikationsüberwachung übertragen worden sind, sie mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Aufgabenbereichen tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ermittlungspersonen nach Satz 1 sind ausschließlich zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der übertragenen Polizeivollzugsaufgaben befugt.“ 5. Nach § 45 Absatz 3 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständige Abteilungsleitung kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnisse nach den Sätzen 2 und 5 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ 6. § 46 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ b) Nach Absatz 8 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Entscheidung über die Verwertung nach Satz 1 auf die in Satz 2 genannten Bediensteten des Bundeskriminalamts übertragen.“ 7. Nach § 47 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ 8. § 48 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Maßnahme darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ 9. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ b) Absatz 7 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt worden sind und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen.“ c) Nach Absatz 8 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Entscheidung über die Verwertung nach Satz 1 auf die in Satz 2 genannten Bediensteten des Bundeskriminalamts übertragen.“ 10. § 50 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ b) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Es kann die Befugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung über die Verwertbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamts oder auf ihre oder seine Vertretung oder auf eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Abwehr der Gefahr nicht durch Verzögerung zu gefährden.“ 11. § 51 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ b) Nach Absatz 8 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Entscheidung über die Verwertung nach Satz 1 auf die in Satz 2 genannten Bediensteten des Bundeskriminalamts übertragen.“ 12. § 52 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 51 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.“ 13. In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung“ durch die Angabe „auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung, deren Vertretung oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt“ ersetzt. 14. Nach § 56 Absatz 5 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständige Abteilungsleitung kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ 15. Nach § 63a Absatz 3 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Antragsbefugnis nach Satz 3 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ 16. Nach § 64 Absatz 3 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Leitung der für den Personenschutz zuständigen Abteilung kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnisse nach den Sätzen 2 und 5 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ 17. Nach § 66a Absatz 3 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamts kann die Antragsbefugnis nach Satz 3 auf Bedienstete des Bundeskriminalamts mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ 18. In § 74 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 6 bis 9“ gestrichen. Artikel 7 Änderung des Asylgesetzes Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 29a Absatz 2a wird gestrichen. Artikel 8 Änderung des Bundeswahlgesetzes Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 12 Absatz 4 Nummer 1 wird gestrichen. Artikel 9 Änderung der Bundeswahlordnung Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. I S. 283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird gestrichen. bb) Die Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3. b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Satz 1 gilt auch für Seeleute sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes.“ bb) Satz 3 wird gestrichen. cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „unter fremder Flagge“ gestrichen. 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland wird wie folgt geändert: aa) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen. bb) Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland wird wie folgt geändert: aa) Erläuterungspunkt 4 letzter Satz wird gestrichen. bb) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen. cc) Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12. 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) wird wie folgt geändert: aa) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen. bb) Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) wird wie folgt geändert: aa) Erläuterungspunkt 3 wird durch den folgenden Erläuterungspunkt 3 ersetzt: „Von Seeleuten mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).“ bb) In Erläuterungspunkt 4 wird Satz 4 durch den folgenden Satz ersetzt: „Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter (3)), die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] zuletzt auf einem Seeschiff tätig waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).“ cc) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen. dd) Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12. Artikel 10 Änderung der Europawahlordnung Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird gestrichen. bb) Die Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3. b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes.“ bb) Satz 3 wird gestrichen. cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „unter fremder Flagge“ gestrichen. 3. § 17a Absatz 3 Nummer 2 wird gestrichen. 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland wird sowohl in der Erst- als auch in der Zweitausfertigung wird wie folgt geändert: aa) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen. bb) Die Erläuterungspunkte 6 bis 14 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 13. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland wird wie folgt geändert: aa) Erläuterungspunkt 4 letzter Satz wird gestrichen. bb) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen. cc) Die Erläuterungspunkte 6 bis 14 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 13. 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche wird sowohl in der Erst- als auch in der Zweitausfertigung wie folgt geändert: aa) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen. bb) Die Erläuterungspunkte 6 bis 15 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 14. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche wird wie folgt geändert: aa) Erläuterungspunkt 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung.“ bb) Erläuterungspunkt 3 wird wie folgt gefasst: „Von Seeleuten mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).“. cc) Erläuterungspunkt 4 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Von Seeleuten, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] zuletzt auf einem Seeschiff tätig waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).“ dd) Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen. ee) Die Erläuterungspunkte 6 bis 15 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 14. 6. In Anlage 2A wird im Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (noch Anlage 2A) unter Erläuterungspunkt 2 Satz 2 die Angabe „, und für Seeleute“ gestrichen. Artikel 11 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 1“ ersetzt. Artikel 12 Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung Die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. Artikel 13 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. Artikel 14 Weitere Folgeänderungen (1) Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird gestrichen. 2. Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3. (2) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3a Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2d wird gestrichen. b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden.“ 2. § 37 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. (3) Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter“ gestrichen. 2. § 5a wird gestrichen. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4“ gestrichen. (4) Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nummer 8 wird gestrichen. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 8 durch folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 8 (weggefallen)“. b) Abschnitt 8 wird gestrichen. (5) Die Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ das elektronische Dokument vom Anleger oder, wenn der Anleger eine juristische Person oder eine andere rechtsfähige Personenvereinigung ist, von deren Vertreter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird, oder“. (6) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: 1. § 30 Absatz 7 wird gestrichen. 2. § 87a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen. b) Absatz 3 Satz 8 wird gestrichen. c) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.“ d) Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist.“ 3. § 119 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. (7) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird gestrichen. (8) Die Wettbewerbsregisterverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen. (9) Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird gestrichen. (10) Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird die Angabe „wird“ durch die Angabe „wird, oder“ ersetzt. 2. Nummer 3 wird gestrichen. 3. Nummer 4 wird zu Nummer 3. (11) Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dem elektronischen Dokument ist eine Erklärung beizufügen, dass das elektronisch eingereichte Dokument mit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen übereinstimmt, und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“ (12) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 36a Absatz 2a wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2d wird gestrichen. 2. Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden.“ (13) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 33 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. (14) Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18 (weggefallen)“. 2. § 18 wird gestrichen. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (3) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Staat einfacher, digitaler und erfolgreicher zu machen. Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung sollen dazu modernisiert werden. Mit der am 1. Oktober 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen „Modernisierungsagenda – für Staat und Verwaltung (Bund)“ hat die Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um die notwendigen Schritte gemeinschaftlich anzugehen. Ein wesentliches Handlungsfeld der Modernisierungsagenda ist ein spürbarer Bürokratierückbau: „Die Bundesregierung baut konsequent bürokratische Hürden für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung ab, um sie von unnötigem zeitlichen und personellen Aufwand zu entlasten und ihnen so neue Freiräume zu eröffnen. Die Bundesregierung wird ihre gesteckten Bürokratierückbauziele konsequent verfolgen und die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbarten ressortspezifischen Bürokratierückbauprojekte konsequent umsetzen.“ (Seite 16). Ein weiteres Handlungsfeld der Modernisierungsagenda ist die bessere Rechtsetzung. Gesetzliche Regelungen sollen so gestaltet sein, dass sie adressatenorientiert, praxis- und digitaltauglich und Automatisierung ermöglichen. Insbesondere Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen möglichst schnell und effektiv durchgeführt werden. Hierbei ist es hinderlich, wenn die Weiterverwendung der Ergebnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinn des § 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im anschließenden Verwaltungsverfahren vor digitalen Hürden steht oder wenn unterschiedliche Formate die digitale Weiterbearbeitung erschweren. Die digitale und dadurch möglichst beschleunigte Durchführung des anschließenden Verwaltungsverfahrens soll daher gefördert werden, indem die Ergebnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in verkehrsüblichem elektronischen Format, im Idealfall auch in maschinenlesbarem Format, in den nachfolgenden behördlichen Prozess einfließen können. Zudem enthält der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode die Vorgabe, überbordende und wirkungslose Berichtspflichten zu streichen und wiederkehrende Berichte grundsätzlich der Diskontinuität zu unterstellen (vgl. Zeilen 1875 ff.). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen aus dem Bereich des Bundesministeriums des Innern, die die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlasten und der Prozessoptimierung dienen: 1. Die Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden erweitert. Es wird festgelegt, dass der Vorhabenträger der Behörde den wesentlichen Inhalt und das abschließende Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in verkehrsüblichem elektronischen Format übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen soll. Für die Übermittlung an die Behörde soll auch ein maschinenlesbares Format verwendet werden, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht; dadurch würden weitere Beschleunigungseffekte erzielt. Um die Bedeutung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hervorzuheben, wird die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in einem eigenständigen Paragraphen normiert. 2. Zur weiteren Beschleunigung des Beihilfeverfahrens wird eine Verschlankung der in § 41 Absatz 2a VwVfG eröffneten Möglichkeit einer elektronischen Bekanntgabe von Beihilfebescheiden durch Ergänzung in § 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vorgenommen. Damit wird auch dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode in einem weiteren Punkt Rechnung getragen, nämlich auf konsequente Digitalisierung und „Digital-Only“ zu setzen (Zeile 1802). 3. § 28 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sieht bisher vor, dass Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, die Besatzungsmitglieder des Schiffes, die nicht für eine inländische Wohnung gemeldet sind, bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anmelden und bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abmelden müssen. Bei den an- und abzumeldenden Seeleuten handelt es sich derzeit überwiegend um Angehörige von Staaten außerhalb der EU, die zu deutschen Behörden keine weiteren Berührungspunkte haben. In einem Austausch mit den beteiligten Stakeholdern hat sich gezeigt, dass die Anmeldung der Seeleute nach dem BMG nicht erforderlich ist, um Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis sicherzustellen. Daher sind die heutigen melderechtlichen Regelungen für Seeleute entbehrlich. Mit der Abschaffung dieser melderechtlichen Regelungen wird Bürokratie abgebaut und dadurch die maritime Wirtschaft unterstützt. Seeleute ohne inländische Wohnung werden damit melderechtlich genauso behandelt wie andere Personen ohne inländische Wohnung. Als Folge ergibt sich, dass zur Teilnahme an Bundestagswahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament deutsche Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge ohne Wohnsitz im Inland nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Sie werden damit deutschen Seeleuten unter fremder Flagge bzw. mitgezogenen Angehörigen deutscher Seeleute auf einem Schiff unter deutscher Flagge künftig gleichgestellt. 4. Der bedingte Sperrvermerk wurde mit dem Inkrafttreten den Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 neu in das Melderecht aufgenommen. Das Instrument hat sich nicht bewährt. Es wurde bereits mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) teilweise abgeschafft und soll nun – auch nach Konsultation mit Ländern und Kommunen – weiter abgeschafft werden. 5. Die elektronische Prozessabwicklung bei der persönlichen Vorsprache in der Meldebehörde soll derart unterstützt werden, dass beispielsweise durch Unterschrift auf einem Tablet mit Formularanzeige oder durch ein Anklicken eines Bestätigungskästchens, falls keine elektronische Anmeldung eines Wohnsitzes nach § 23a BMG vorgenommen werden kann, die heutige bestätigende Unterschrift für An- und Abmeldungen auf Papier ersetzt werden kann. Ziel ist es, die heutigen noch papiergebundenen Vorgänge bei einem Besuch der zuständigen Meldebehörde vor Ort weiter zu reduzieren, indem bspw. elektronische Unterschriften bei einer Anmeldung zulässig werden. So werden durch die erweiterte Digitalisierung medienbruchfreie Verwaltungsprozesse vor Ort möglich, die zu schlankeren Prozessabläufen führen und die Aufbewahrung von Papierdokumenten in den Meldebehörden unnötig machen. 6. Adressbücher in Buchform sind nicht mehr zeitgemäß und es sind keine Datenübermittlungen an solche Verlage bekannt. Daher wird mit einer Streichung der Regelung Bürokratie für Bürgerinnen und Bürger und Meldebehörden abgebaut, da mit der Streichung der Datenübermittlung auch die Notwendigkeit entfällt, Widersprüche gegen diese Datenübermittlung einzulegen und zu administrieren. 7. Der Betrieb von De-Mail-Servern erfordert aufgrund der Auflagen für die Anbieter teure Spezialtechnik wie für die Behörden einen Aufwand zur Überprüfung der Auflagen. Für den „sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann“ (§ 1 Absatz 1 De-Mail-G) gibt es mittlerweile durch die eIDAS-VO europäisch regulierte Lösungen, so dass es eines deutschen Spezialgesetzes nicht mehr bedarf. Um den verbliebenen Nutzerinnen und Nutzern und Anbietern einen geordneten Umstieg zu ermöglichen, soll die Abschaffung mit einer Frist zum 31. Dezember 2026 versehen werden. Ab sofort soll für bestehende Anbieter die Pflicht zur erneuten Akkreditierung (§ 17 Absatz 3 De-Mail-G) aufgehoben werden. 8. Zur Entlastung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sieht der Gesetzentwurf vor, Anordnungs- und Genehmigungsanforderungen, Prüf-, Auskunfts-, Berichts- und Benachrichtigungspflichten zu reduzieren sowie Arbeitsprozesse zu beschleunigen. 9. Streichung der Berichtspflicht der Bundesregierung gemäß § 29a Absatz 2a des Asylgesetzes (AsylG). Da die Bundesregierung fortlaufend zur Prüfung verpflichtet ist, kann diese Berichtspflicht aus Gründen des Bürokratierückbaus ohne nachteilige Folgen gestrichen werden. III. Exekutiver Fußabdruck Es erfolgte kein Beitrag von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie beauftragten Dritten. IV. Alternativen Keine. Eine sofortige Aufhebung des De-Mail-Gesetzes wurde verworfen, um den verbliebenen Nutzern und Anbietern einen geordneten Umstieg zu ermöglichen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf unterschiedlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, da der Gesetzentwurf verschiedene Regelungsmaterien betrifft. Die nachfolgende Darstellung orientiert sich an der Reihenfolge der Artikel des Gesetzentwurfs: Hinsichtlich aller Materien, für die dem Bund die Sachkompetenz zukommt, kann er – als Annex – das Verwaltungsverfahren und den Datenschutz mitregeln. Die Gesetzgebungskompetenz folgt insoweit als Annex aus den jeweiligen Sachkompetenzen insbesondere der Artikel 73 und 74 des Grundgesetzes (GG). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung des BBG beruht auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für das De-Mail-Gesetz mit seinen Regelungen über das Akkreditierungsverfahren und die Anforderungen an das Angebot von De-Mail-Diensten einschließlich der erforderlichen Folgeänderungen ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG). Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme dieser Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung dieser Materie ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Wie schon der Erlass der Regelung kann auch ihre Aufhebung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und störenden Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit nur bundeseinheitlich erfolgen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Melderecht, einschließlich der erforderlichen Folgeänderungen ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Bundeskriminalamtgesetzes besteht nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a, Nummer 10 Buchstabe a und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG sowie aus der Natur der Sache. Für die Änderung des AsylG hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bundeswahlgesetz ergibt sich aus Artikel 38 Absatz 3 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der Abgabenordnung ergibt sich aus Artikel 108 Absatz 5 GG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist, gibt es inzwischen in der EU regulierte Vertrauensdienste, so dass es einer gesonderten nationalen Implementation in Form des De-Mail-Gesetzes nicht bedarf. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsverfahren durch die Zulieferung der Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in einem verkehrsüblichen elektronischen Format vereinfacht und die digitale Weiterverarbeitung erleichtert wird. Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 1 BBG werden Prozesse in den Festsetzungsstellen verkürzt und damit eine Verfahrensvereinfachung bewirkt. Die Regelungen für den Abbau von Bürokratie im Bundesmeldegesetz tragen zu Einsparungen in der maritimen Wirtschaft (Abschaffung der melderechtlichen An- und Abmeldungen für Seeleute nach § 28 Absatz 2 BMG), der Verringerung von Verwaltungsaufwänden in den Meldebehörden in den Kommunen (Abschaffung des bedingten Sperrvermerks für Pflegeheime nach § 52 BMG und durch die Ermöglichung elektronischer Prozessabwicklungen bei persönlichen Vorsprachen in der Meldebehörde in §§ 23 und 23 a Bundesmeldegesetz) und schlankeren rechtlichen Regelungen (Streichung der Datenübermittlung an Adressbuchverlage nach § 50 Absatz 3 BMG) bei. Folge der Abschaffung der melderechtlichen An- und Abmeldungen für Seeleute nach § 28 Absatz 2 BMG ist, dass sich deutsche Seeleute unter deutscher Flagge ohne weiteren inländischen Wohnsitz nunmehr zur Teilnahme an Wahlen in die Wählerverzeichnisse eintragen lassen müssen, um an Wahlen teilzunehmen. Nach Schätzung des Statistischen Bundesamtes ist hier jedoch mit einer geringen Fallzahl und einem geringfügigen Aufwand pro Aufnahme in das Wählerverzeichnis auszugehen. Diese Personengruppe wird damit deutschen Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge bzw. mitgezogenen Angehörigen deutscher Seeleute auf einem Schiff unter deutscher Flagge künftig gleichgestellt. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen wurden nach Gesprächen mit Interessenvertretern der maritimen Wirtschaft und Arbeitnehmervertretern nicht bekannt. Mit der vorgesehenen Aufhebung des De-Mail-Gesetzes ist eine wesentliche Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden, da die Zahl der parallelen Lösungen für das gleiche Ziel reduziert wird. Durch die vorgesehenen Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz werden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte von Verwaltungsaufgaben entlastet und können sich dadurch besser auf die polizeiliche Ermittlungsarbeit fokussieren. Die Erstellung der Berichte nach § 29a Absatz 2a des Asylgesetzes bindet im Auswärtigen Amt und im Bundesministerium des Innern erhebliche personelle Ressourcen, die für die Erledigung von dringenden Aufgaben nicht zur Verfügung stehen. Die Abschaffung dieser Berichtspflicht dient damit auch der Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Regelungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025. Die beabsichtigten Rechtsänderungen tragen zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie bspw. durch den Abbau der besonderen Meldepflicht für Seeleute die Meldepflichten reduzieren und durch die erweiterte Verwendung elektronischer Kommunikation in der Verwaltung die heutigen papiergebundenen Vorgänge reduzieren. Zudem wird die Zahl der erforderlichen technischen Implementationen reduziert. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind wesentliche zusätzlich verursachte Haushaltsausgaben voraussichtlich nicht zu erwarten. Sollten hieraus dennoch eventuelle Mehrbedarfe resultieren, sind diese finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entfallen für den Haushalt des Bundes Sachkosten für die Verwaltung in Höhe von 500 000 Euro (rund 1,00 Euro Portokosten zuzüglich 0,15 Euro Materialpauschale, somit 1,15 Euro x 500 000 Briefe entsprechen 575 000 Euro. Die Aufhebung des De-Mail-Gesetzes führt ab dem Haushaltsjahr 2027 im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Minderausgaben in Höhe von etwa 63 000 Euro. Die aus diesem Regelungsvorhaben resultierenden, den Bund tangierenden Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der zeitliche Aufwand für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich um insgesamt rund 85 000 Stunden pro Jahr. Änderung des De-Mail-Gesetzes (Artikel 4) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 § 3 Abs. 3 Nr. 1 De- Mail-Gesetz; Vorlage von Nachweisen zur Identitätsfeststellung -350.000 4,5 -26 250 1.2 § 9 Abs. 2 De-Mail- Gesetz; Kenntnisnahme der Belehrung und Bestätigung -350.000 10 -58 333 Summe Zeitaufwand (in Stunden) -84 583 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) - Lfd. Nr. 1.1: Vorlage von Nachweisen zur Identitätsfeststellung; § 3 Absatz 3 Nummer 1 De-Mail-Gesetz Durch das Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes entfällt die Vorlage von Nachweisen zur Identitätsfeststellung gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 des De-Mail-Gesetzes. Der Normadressat Bürgerinnen und Bürger wird dadurch laut des OnDea-Datenbestands des StBA (2011082509432301) jährlich um 26 250 Stunden entlastet. Lfd. Nr. 1.2: Kenntnisnahme der Belehrung und Bestätigung; § 9 Absatz 2 De-Mail- Gesetz Durch das Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes entfällt die Kenntnisnahme der Belehrung und Bestätigung gemäß § 9 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes. Der Normadressat Bürgerinnen und Bürger wird dadurch laut des OnDea-Datenbestands des StBA (2011082509432302) jährlich um 58 333 Stunden entlastet. Änderung des Bundesmeldegesetzes (Artikel 5) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 § 16 i. V. m. § 18 Absatz 4 BWO; Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Änderung) „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) Summe Zeitaufwand (in Stunden) 0 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 Lfd Nr. 1.1 Eintragung in das Wählerverzeichnis; § 16 i. V. m. § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung Für die Seeleute mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keinen weiteren Wohnsitz in Deutschland haben, erfolgt künftig eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag des Wahlberechtigten. Da die Anzahl dieser aber sehr niedrig ist, ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht sonderlich. Sonstige Änderungen Die sonstigen Änderungen führen bei den Bürgerinnen und Bürgern zu keinen Veränderungen beim Erfüllungsaufwand. Durch die Folgeänderungen der Abgabenordnung, die auf dem Wegfall des De-Mail- Gesetzes beruhen, reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger in nicht bezifferbarer Höhe. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird um insgesamt rund 2,1 Millionen Euro pro Jahr entlastet, die sämtlich zu Bürokratiekosten aus Informationspflichten zählen. Änderung des De-Mail-Gesetzes (Artikel 4) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 § 3 Abs. 3 De- Mail-Gesetz; Identitätsfeststellung bei Erstregistrierung eines De-Mail- Kontos X -370.000 5 Euro -1.850 Euro 2.2 § 17 De-Mail- Gesetz; Akkreditierung der Diensteanbieter X -1 4.212h*32 ,43 Euro/h -137 Euro Summe (in Tsd. Euro) -1.987 davon aus Informationspflichten (IP) -1.987. Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Identitätsfeststellung bei Erstregistrierung eines De-Mail-Kontos; § 3 Absatz 3 Durch das Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes entfällt die Identitätsfeststellung bei Erstregistrierung eines De-Mail-Kontos gemäß § 3 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes. Der Normadressat Wirtschaft wird dadurch laut des OnDea-Datenbestands des StBA (2014060415080601) jährlich um 1,85 Mio. Euro Bürokratiekosten entlastet. Lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Akkreditierung der Diensteanbieter; § 17 De-Mail- Gesetz Durch das Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes entfällt die Akkreditierung der Diensteanbieter bzw. dessen erneute Akkreditierung gemäß § 17 des De-Mail-Gesetzes. Der Normadressat Wirtschaft wird dadurch laut des OnDea-Datenbestands des StBA (2014060415080601) jährlich um 137 000 Euro Bürokratiekosten entlastet. Änderung des Bundesmeldegesetzes (Artikel 5) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 § 28 Abs. 2 BMG; An- und Abmeldung von Kapitän und Besatzungsmitgliedern durch den Reeder des Schiffes unter deutscher Flagge gegenüber der Meldebehörde (Abschaffung: id-ip 200801211759 201) -7.380 An- und Ab- meldungen von Seeleuten durch deutsche Reedereien 13,5 Euro = (20 / 60 * 40,40 Euro/h (WZ: H50)) Summe (in Tsd. Euro) -99 0 davon aus Informationspflichten (IP) Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): An- und Abmeldung von Kapitän und Besatzungsmitgliedern durch den Reeder des Schiffes unter deutscher Flagge gegenüber der Meldebehörde; § 28 Absatz 2 Bundesmeldegesetz, ID in OnDEA 200801211759201 Aufgrund einer Befragung Betroffener, wird für Anmeldungen etwa 30 Minuten und für Abmeldungen etwa 10 Minuten veranschlagt. Hieraus ergibt sich ein mittlerer Zeitaufwand von 20 Minuten für An- und Abmeldungen. Als Lohnsatz wird für WZ50 (Schifffahrt) und einem mittleren Qualifikationsniveau 40,40 Euro pro Stunde angesetzt. Nach Angaben der Betroffenen gibt es etwa 30 Besatzungswechsel jährlich. Derzeit fahren 246 Schiffe unter deutscher Flagge (Quelle: https://www.deutsche-flagge.de/de/flagge/han- delsflotte). Für jährlich 7 380 An- und Abmeldungen von Seeleuten (rund 30 Besatzungswechsel auf derzeit 246 Schiffen unter deutscher Flagge) reduziert sich dadurch der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 99 000 Euro. Sonstige Änderungen Für die Wirtschaft kommt es durch die sonstigen Änderungen zu keinen Veränderungen beim Erfüllungsaufwand. Sofern aufgrund der Digitalisierung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bei Erhebung der Stellungnahmen ein digitales Format vorgegeben wird, ist nicht von einem Mehraufwand für Vorhabenträger auszugehen. Falls ein solcher doch entstehen würde, stünde diesem Mehraufwand ein Beschleunigungseffekt im anschließenden Verwaltungsverfahren gegenüber, da dort die digitale Weiterverarbeitung der Erkenntnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Durch die Folgeänderungen der Abgabenordnung, die auf dem Wegfall des De-Mail- Gesetzes beruhen, reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in nicht bezifferbarer Höhe. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Verwaltung wird um rund 9 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Diese Entlastung kommt fast vollständig den Ländern zugute. Änderung des De-Mail-Gesetzes (Artikel 4) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 §§ 17, 18 De-Mail- Gesetz; Akkreditierung der Diensteanbieter Bund 64.640 Euro pro Jahr (gD Bund) -130 Euro Summe (in Tsd. Euro) davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) 0,00 Lfd. Nr. 3.1: Akkreditierung der Diensteanbieter; §§ 17 und 18 De-Mail-Gesetz Durch das Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes entfällt die Akkreditierung der Diensteanbieter bzw. dessen erneute Akkreditierung gemäß § 17 des De-Mail-Gesetzes durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Es wird angenommen, dass dadurch zwei Vollzeitäquivalente im gehobenen Dienst eingespart werden können und dadurch der Normadressat Verwaltung auf Bundesebene jährlich um ca. 130 000 Euro Erfüllungsaufwand entlastet wird. Änderung des Bundesmeldegesetzes (Artikel 5) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 28 Abs. 2 BMG; An- und Abmeldung von Kapitän und Besatzungsmitgliedern durch den Reeder des Schiffes unter deutscher Flagge (Meldebehörde) (Änderung: idip n.v.) Land -7.380 An-/ Abmeldungen bei Meldebehörden 14,1 Euro = (20 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD)) 3.2 § 16 i.V.m. § 18 Abs. 4 BWO; Aufnahme in das Wähler- verzeichnis (Änderung) Land 8 Wahlämter in den Städten mit Seehäfen 4,2 Euro = (6 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD)) „geringfügig“ (geringe Fallzahl und gering- fügiger Aufwand pro Fall) … Summe (in Tsd. Euro) 0 davon Bund 0 davon Land (inklusive Kommunen) 0 Lfd. Nr. 3.1: An- und Abmeldung von Kapitän und Besatzungsmitgliedern durch den Reeder des Schiffes unter deutscher Flagge (Meldebehörde); § 28 Absatz 2 Bundesmeldegesetz Spiegelbildlich zu Vorgabe 2.1 reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) um rund 104 000 Euro. Anpassung der Unterschriftserfordernisse im Meldeverfahren; § 23 BMG Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 4 125 000 -2 40,70 0 -5 600 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -5 600 Amtliche Statistiken zu den jährlich anfallenden Meldeverfahren nach § 23 des Bundesmeldegesetzes sind nicht verfügbar. Daher wird auf die Zahlen aus BT-Drucksache 19/22774 zurückgegriffen. Demnach kann von 5,5 Mio. Anmeldungen jährlich ausgegangen werden, von denen 25 Prozent elektronisch gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes erfolgen. Für die verbliebenen 75 Prozent (4,125 Mio. Anmeldungen) kann eine Entlastung aufgrund der angepassten Unterschrifterfordernisse angenommen werden. Validierte Daten zum notwendigen Zeitaufwand für die analoge Dokumentation der Unterschriften im Meldeverfahren liegen nicht vor. Der Zeitaufwand wird anhand des Leitfadens mit zwei Minuten angesetzt. Bei Heranziehung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die kommunale Verwaltung in Höhe von 40,70 Euro pro Stunde wird eine Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder von rund 5 600 000 Euro geschätzt. Streichung der Datenübermittlung an Adressbuchverlage; § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz Laut Auskunft von Telefonbuchverlagen erfolgt kein Datenabruf (mehr) über die Meldebehörden, sondern die Daten werden über die Netzbetreiber bezogen. Daher wird davon ausgegangen, dass die Streichung von § 50 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes die Lebenswirklichkeit widerspiegelt und folglich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands zu erwarten ist. Änderung des bedingten Sperrvermerks; § 52 Bundesmeldegesetz In der Verwaltung werden für die Abschaffung des bedingten Sperrvermerks für Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen folgende Aufwände eingespart: Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks für Personen in diesen Einrichtungen und die Anhörung, Prüfung und Bewertung der Gefahrensituation dieser Personen vor dem Erteilen einer Melderegisterauskunft sowie die jeweils einhergehenden Sachkosten pro Fall. Bei einer Schätzung von 750 055 Fällen, einem Aufwand pro Fall von 3 Minuten und einem Lohnsatz von 25,50 Euro sowie Sachkosten pro Fall von 1,20 Euro ergibt sich eine Einsparung von 1 857 598 Euro. Für die Anhörung in Vorbereitung einer Melderegisterauskunft zur Prüfung und Bewertung der Gefahrensituation fallen zusätzlich 872 154 Euro jährliche Kosten an (Fallzahl: 62 520, Aufwand pro Fall: 30 Minuten, Lohnsatz: 25,50 Euro, Sachkosten pro Fall: 1,20 Euro). Dadurch entsteht der Verwaltung eine jährliche Entlastung von rund 2,729 Mio. Euro. Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 4 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1a BKAG; Polizeiliche Aufgaben und Koordinierung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Änderung) Bund Betreuung durch Ermitt lungspersonen (Polizeivollzugs beamtinnen und - beamte) nicht bezifferbar nicht bezifferbar 3.2 § 4 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1a BKAG; Polizeiliche Aufgaben und Koordinierung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Änderung) Land Betreuung durch Ermitt lungspersonen (Polizeivollzugs beamtinnen und - beamte) nicht bezifferbar nicht bezifferbar 3.3 § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 45 Abs. 3 Satz 1 und 2, §46 Abs. 3 und 8, §47 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 4 und 8, § 50 Abs. 3 Satz 1 Bund 0 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) und 2, § 51 Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 8, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 56 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 63a Abs. 3 Satz 3, § 64 Abs. 3 Satz 1, 2, 5 und § 66a Abs. 3 Satz 3 BKAG; Beantragung richterlicher Genehmigungen für Befugnisse (Änderung) 3.4 § 10 Abs. 5 Satz 2 BKAG; Benachrichtigung bei Bestands datenauskunft (Änderung) Bund -30.000 Benachrichtigungen durch das BKA 2,8 Euro = (5 / 60 * 33,80 Euro/h (100% mD)) 3.7 § 33 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 u. 4 BKAG; Anordnung von Ausschreibungen (Änderung) Bund Fahndungs ausschreibungen BKA 540,8 Euro = (480 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) - 29 - Drucksache 639/25 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.8 § 33 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 u. 2 BKAG; Anordnung von Ausschreibungen (Änderung) Bund Fahndungs ausschreibungen BKA 323,2 Euro = (480 / 60 * 40,40 Euro/h (100% gD)) 3.9 § 49 Abs.7 Satz 3 BKAG; Meldepflicht bei Kernbereichsrelevanz (Änderung) Bund „geringfügig“ (geringe Fallzahl) 3.11 § 69 Abs. 1 Satz 1 BKAG; Aufsichtsfunktion der oder des Bundesbe auftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Änderung: id-ip 2017092 9070353 01) Bund -5 Pflichtkontrollen durch Bundesbeauftragte(n) für Datenschutz und Informationsfreiheit „geringfügig“ (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.12 § 74 Abs. 1 BKAG; Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen (Änderung) Bund „geringfügig“ (geringe Fallzahl) 3.14 § 77 Abs. 3 Satz 1 BKAG; Fristbeginn zur Berechnung der Aussonderungs prüffristen auf alle zu einer Person gespeicherten Daten (Änderung) Bund „geringfügig“ (geringfügiger Aufwand pro Fall) Summe (in Tsd. Euro) 0 davon auf Bundesebene 0 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) - - 31 - Drucksache 639/25 Änderung des Asylgesetzes (Artikel 7) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 29a Absatz Bund -0,5 -31.254 (mD, gD, hD Bund) -16 Euro 3.2 Summe (in Tsd. Euro) davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) 0,00 Lfd. Nr. 3.1.: Wegfall Berichtspflicht; § 29a Absatz 2a des Asylgesetzes Durch Wegfall der Berichtspflicht entfällt Aufwand für mD, gD und hD zur Vorbereitung, Erstellung und Finalisierung des Berichts. Sonstige Änderungen Die Digitalisierung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 1) setzt grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung entsprechende digitale Ausrüstung und geschultes Personal vorhält. Allerdings ist dies eine grundsätzliche Anforderung, die die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren mit sich bringt. Das Gesetz soll der Verwaltung unter anderem die Weiterbearbeitung der zugelieferten Erkenntnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung erleichtern. Die Verwaltung wird im Ergebnis nicht mit verschiedenen Formaten konfrontiert. Durch die Verfahrensvereinfachung aufgrund der Ergänzung des § 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (Artikel 2) und der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (Artikel 3) reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Festsetzungsstellen des Bundes in nicht bezifferbarer Höhe. Durch die Folgeänderungen der Abgabenordnung, die auf dem Wegfall des De-Mail- Gesetzes beruhen, reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in nicht bezifferbarer Höhe. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen. Gleichstellungspolitische Belange sind berücksichtigt. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor. VIII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz ist nicht befristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht ist wegen der Änderung der Überschrift in § 25 und der Einfügung von § 25a anzupassen. Zu Nummer 2 (§ 25) Zu Buchstabe a Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung aus Absatz 3 wird aus § 25 herausgelöst und eigenständig in § 25a geregelt, sodass die Paragraphenüberschrift entsprechend neu zu fassen ist. Zu Buchstabe b Die Regelung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Absatz 3 wird an dieser Stelle aufgehoben und eigenständig in § 25a geregelt. Zu Nummer 3 (§ 25a) Die Regelung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in einem eigenen Paragraphen unterstreicht die Bedeutung, die diesem – dem eigentlichen Verwaltungsverfahren vorgelagerten – Instrument beigemessen werden soll und macht die Vorschrift deutlich sichtbarer. Die Loslösung von den Regelungen zu allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflichten in § 25 Absatz 1 und 2 VwVfG ist auch systematisch richtig, da sich die Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung auf eine komplexe Vorgehensweise beziehen. Absatz 1 Satz 1 führt den Begriff der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ein und erläutert, für welche Vorhaben sie in Betracht kommt. Es wird klargestellt, dass die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bereits vor Antragstellung und frühzeitig vom Vorhabenträger durchgeführt werden soll und dass die Behörde auf ihre Durchführung hinwirken soll. Da die Regelung als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, kann auch weiterhin Besonderheiten der Praxis Rechnung getragen werden und eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in Einzelfällen auch nach Antragstellung durchgeführt werden, wenn sich zum Beispiel das Erfordernis einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung erst nach Antragstellung herausstellt. Das Ziel der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung muss dabei jedoch gewahrt bleiben: die Optimierung des eigenen Antrags durch den Vorhabenträger und keine Ersetzung der im anschließenden, eigentlichen Verwaltungsverfahren durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Behörde nicht erneut auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinwirken muss, wenn eine entsprechende Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor Antragstellung erfolgt ist. Mit der Klarstellung nach Absatz 1 Satz 3 soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um ein spezielles Verfahren zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Vorhabenträger handelt, das dem eigentlichen Verwaltungsverfahren (zum Beispiel Planfeststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren) vorangeht und mit dem spätere Einwendungen und Stellungnahmen in dem anschließenden Verfahren nicht präkludiert werden. Absatz 2 beschreibt den Gegenstand der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, auch um diese vom späteren Beteiligungsverfahren im Rahmen des eigentlichen Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens abzugrenzen: frühzeitige Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit, Angebot der Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung dazu. Absatz 3 Satz 1 befasst sich mit der Weitergabe der so gewonnenen Erkenntnisse an die Behörde und die betroffene Öffentlichkeit. Wesentliches Ziel der Regelung ist, dass diese Erkenntnisse Eingang in das Genehmigungsverfahren finden. Das Wort „wesentlich“ dient der Klarstellung, dass nicht jeglicher Inhalt – im Sinne einer umfangreichen Dokumentationspflicht – übermittelt werden soll, sondern dass insbesondere mit Blick auf den in Absatz 2 benannten Inhalt der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Schwerpunktsetzung und Zusammenfassung erfolgen kann. Der Begriff „wesentlich“ ist ein unbestimmter, aber im Verwaltungsverfahrensgesetz mehrfach verwendeter Rechtsbegriff (z.B. § 68 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 VwVfG). Da es sich bei der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung um ein informelles Verfahren handelt, das dem Vorhabenträger ein flexibles Vorgehen ermöglicht, kann ein „zu wenig“ an übermittelten Informationen nicht zu einem Verfahrensfehler im anschließenden Verwaltungsverfahren führen. Zudem liegt es im Interesse des Vorhabenträgers an einer zügigen Durchführung des anschließenden Verwaltungsverfahrens, den mit Blick auf das jeweilige konkrete Vorhaben wesentlichen Inhalt möglichst passend zu bestimmen: einerseits soll die zuständige Behörde nicht mit unwesentlichen Informationen aufgehalten werden, andererseits soll ihr die erforderliche eigene Amtsermittlung erleichtert werden. Die wesentlichen Inhalte und das abschließende Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sollen bereits in verkehrsüblichem elektronischen Format in den behördlichen Prozess einfließen, um die digitale und dadurch möglichst beschleunigte Durchführung des anschließenden Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. Der Begriff „verkehrsübliches elektronisches Format“ wird bereits in § 27b Absatz 3 VwVfG verwendet und bietet sich schon deshalb an. Absatz 3 Satz 2 unterstreicht, dass für die Übermittlung an die Behörde auch ein maschinenlesbares Format verwendet werden soll, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht; dadurch würden weitere Beschleunigungseffekte erzielt. Da die Regelungen des § 25a für den Vorhabenträger als Soll-Vorschriften ausgestaltet sind, und da das geregelte Verfahren zudem grundsätzlich der Antragstellung und dem eigentlichen Verwaltungsverfahren vorangeht, kann aus der Nichtbeachtung der Vorschrift kein Verfahrensfehler im Hinblick auf das eigentliche Verwaltungsverfahren abgeleitet werden. Des Weiteren ist zwischen privaten und öffentlichen Vorhabenträgern zu unterscheiden. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll grundsätzlich vor der Antragstellung und damit vor dem eigentlichen Verwaltungsverfahren erfolgen und dem Vorhabenträger zur Optimierung seines Antrags dienen. Bei privaten Vorhabenträgern betrifft sie damit den Bereich der grundsätzlichen Handlungsfreiheit, sodass zwingende Vorgaben als allgemeine Regelungen im VwVfG ausscheiden. Bei öffentlichen Vorhabenträgern dagegen kann der jeweils zuständige Verwaltungsträger weitergehende generelle und auch einzelfallbezogene Vorgaben machen. So kann er zum Beispiel im Rahmen seiner Regelungsbefugnisse die Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung anordnen, oder weitergehende Anforderungen zu deren Durchführung aufstellen, wie zum Beispiel zum Zeitpunkt der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung (Absatz 1 Satz 1) oder zum Format der Übermittlung an die Behörde (Absatz 3). Zu Nummer 4 (§ 71e) Die Änderung der derzeitigen Regelung dient der Klarstellung, dass im Rahmen des Verfahrens über eine einheitliche Stelle alle Varianten des in § 3a VwVfG geregelten Schriftformersatzes möglich, aber auch erforderlich sind. Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Gesetzesänderung in § 3a VwVfG durch das 5. VwVfÄndG. Die Regelung beinhaltet somit nur eine redaktionelle und keine inhaltliche Änderung. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes) Zur Beschleunigung der Beihilfebearbeitung steht es den beihilfeberechtigten Personen frei, die Möglichkeiten zur elektronischen Antragstellung zu nutzen. Das erleichtert eine gegebenenfalls standortübergreifende Lastverteilung in der Bearbeitung und bietet Antragstellern den Vorteil, dass keine Portokosten anfallen, soweit die Festsetzungsstellen hierfür einen datenschutzkonformen Kanal bereitstellen, beispielsweise über eine entsprechende Applikation für mobile Endgeräte der Antragsteller (App). Die weiteren Modalitäten orientieren sich insbesondere an den Bekanntgabefiktionen nach § 37a Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 122a der Abgabenordnung. Die Bekanntgabefiktion bedeutet, dass der Verwaltungsakt am vierten Tag nach Versendung einer entsprechenden Benachrichtigung als bekannt gegeben gilt, wenn er dem Antragsteller ordnungsgemäß durch Bereitstellung in einer App oder einem Online-Portal zur Verfügung gestellt wurde und ihm eine Benachrichtigung über die Bereitstellung übermittelt wurde. Mit Eintritt der Bekanntgabefiktion beginnen Rechtsbehelfsfristen rechtssicher zu laufen. Die Zugangsfiktion kann widerlegt werden, wenn der Adressat des Verwaltungsakts nachweisen kann, dass die Benachrichtigung nicht zugegangen ist oder der Verwaltungsakt tatsächlich nicht abgerufen wurde. Die Beihilfestelle muss daher nachweisen, dass sie die Benachrichtigung ordnungsgemäß versendet hat. Für den Beihilfebescheid eröffnen die Festsetzungsstellen in der Regel bereits eine Abrufmöglichkeit über den datenschutzkonformen Kanal. Wird von der elektronischen Antragstellung kein Gebrauch gemacht, ist für die rechtssichere Bekanntgabe bislang dennoch insbesondere eine schriftliche Bekanntgabe erforderlich. Dieser Umweg ist in einem Massenverfahren wie der Beihilfeabrechnung verwaltungsintensiv und wenig zukunftsgeeignet. Durch die Neuregelung wird ein weiterer Baustein für ein effizientes und effektives Beihilfeabrechnungsverfahren geschaffen. Die elektronische Antragstellung ersetzt eine ausdrückliche Einwilligung seitens der beihilfeberechtigten Personen. Die Festsetzungsstellen des Bundes können die sich dadurch ergebenden Kosteneinsparungen für die weitere Digitalisierung des Verfahrens nutzen. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes) Zu Nummer 1 § 62 Absatz 6 wird an den Wortlaut des Artikels 22 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 angepasst und macht damit deutlich, dass keine höheren formalen Anforderungen an die Abfassung der Verträge oder anderer Rechtsinstrumente nach § 62 Absatz 5 zu stellen sind als von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen. Eine zum EU-Recht überschießende Regulierung wird damit vermieden. Damit wird eine schnelle und aufwandsarme Abfassung neuer und die Anpassung bestehender Auftragsverarbeitungsverträge ermöglicht. Die Regelung folgt daher den Anforderungen des modernen und volldigitalisierten Schriftverkehrs und der digitalen Aktenhaltung. Das Formerfordernis der Textform ist für die Erfüllung der Dokumentations-, Beweissicherungs- und Authentizitätssicherungszwecke ausreichend. Zu Nummer 2 § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird an den Wortlaut des Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2016/680 angepasst und macht damit deutlich, dass keine höheren formalen Anforderungen an ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu stellen sind als von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen. Eine zum EU-Recht überschießende Regulierung wird damit vermieden. § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird an den Wortlaut des Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2016/680 angepasst und macht damit deutlich, dass keine höheren formalen Anforderungen an ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu stellen sind als von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen. Eine zum EU-Recht überschießende Regulierung wird damit vermieden. Zu Artikel 4 (Änderung des De-Mail-Gesetzes) Zu Nummer 1 Um die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit im weiteren Betrieb zu gewährleisten, war nach §17 des De-Mail-Gesetzes derzeitiger Fassung spätestens nach drei Jahren die Überprüfungen zu erneuern. Da das Gesetz aufgehoben werden soll, ist eine Erneuerung der Überprüfung unverhältnismäßig und wird daher gestrichen. Die schriftformersetzende Wirkung einer De-Mail-Nachricht bleibt auch nach Abschaffung der De-Mail erhalten. Zu Nummer 2 Um den verbliebenen Nutzern und Anbieter einen geordneten Umstieg zu ermöglichen, soll das De-Mail-Gesetz erst mit einer Frist zum 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesmeldegesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Streichung der besonderen Meldepflicht für Seeleute angepasst. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a In Abgrenzung zur Möglichkeit der elektronischen Anmeldung nach § 23a Bundesmeldegesetz wird bei der Anmeldung der meldepflichtigen Person mit persönlichem Erscheinen in der Meldebehörde nach § 23 Bundesmeldegesetz das Erfordernis der Unterschrift und ggf. das Erfordernis, dass diese auf einem Ausdruck zu leisten ist, grundsätzlich durch die alternative Möglichkeit der elektronischen Bestätigung ergänzt. Die derzeitigen in § 23 Bundesmeldegesetz normierten Erfordernisse stehen der Ermöglichung medienbruchfreier Vorgänge entgegen, die Voraussetzung für eine Digitalisierung und Verschlankung von Prozessen in den Meldebehörden ist. Papiergebundene Vorgänge, einschließlich des Erfordernisses einer Unterschrift, sind weiterhin zulässig. Neu ermöglicht wird eine elektronische Prozessabwicklung bei der persönlichen Vorsprache, beispielsweise Unterschrift auf einem Tablet mit Formularanzeige oder ein Anklicken eines Bestätigungskästchens. § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht, denn § 23 Bundesmeldegesetz sieht nicht den Ersatz einer gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Form durch die elektronische Form vor, sondern bestimmt ein eigenes Formerfordernis, das sich an etablierten eigenen Rechtsbegriffen des Bundesmeldegesetzes, beispielsweise in den §§ 18, 19, 23a Bundesmeldegesetz, orientiert. Hinsichtlich der einzelnen in § 23 Bundesmeldegesetz geregelten Verfahren der Anmeldung gilt: • Betreffend das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 wird von einer Änderung abgesehen, da in diesem Verfahren ein Medienbruch ohnehin erfolgt und das Verfahren nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommt, wenn die übrigen Verfahren nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 2 Satz 1 bis 4, § 23 Absatz 2 Satz 5 oder § 23a nicht zur Verfügung stehen. • Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ist insbesondere in Fällen des Zuzugs aus dem Ausland relevant, da für diese Fälle noch kein vollständig digitales Verfahren zur Verfügung steht. Es wird die Alternative der elektronischen Bestätigung ergänzt. Absatz 1 Satz 2 sieht demnach künftig zwei Alternativen vor, nämlich die Bestätigung auf einem Ausdruck durch Unterschrift oder die elektronische Bestätigung (in letzterem Fall ist kein Ausdruck erforderlich). • Betreffend das Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 (Nutzung des vorausgefüllten Meldescheins) wird die Alternative der elektronischen Bestätigung geschaffen. • Betreffend das Verfahren nach Absatz 2 Satz 5 wird die Alternative der elektronischen Bestätigung geschaffen. Hinsichtlich der unveränderten Anforderung des Ausfüllens gilt, dass dieser Begriff „ausfüllen“ neutral hinsichtlich der verwendeten Technik bzw. des Mediums ist. Ein Ausfüllen kann also auf Papier oder mittels eines elektronischen Mediums (etwa Bildschirm, Touchscreen, Tablet) erfolgen. Hinsichtlich der Bestätigung sind künftig zwei Alternativen möglich: Ist das Ausfüllen auf Papier erfolgt, ist i.d.R. eine Bestätigung durch Unterschrift zweckmäßig. Ist das Ausfüllen mittels eines elektronischen Mediums erfolgt, ist i.d.R. eine elektronische Bestätigung zweckmäßig. Diese gesetzliche Änderung führt zu einer Entlastung für Bürgerinnen und Bürger sowie für die – bei den Kommunen angesiedelten – Meldebehörden. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Buchstabe a). Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Buchstabe a). Zu Nummer 3 Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Möglichkeit der elektronischen Anforderung Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten umfasst. In der Norm wird ein Verweis auf den gemeinsamen Meldeschein eingefügt. Mit Änderung des § 23 durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes, die am 1. Mai 2022 in Kraft getreten ist, ist der ausdrückliche Verweis auf die elektronische Anmeldung in § 23 Absatz 5 a.F. entfallen. Die Regelung des § 23 Absatz 2 a.F. wurde nach § 23a Absatz 4 verschoben. Mit der Änderung wird auch für den Prozess des Umzugs im Familienverband als nächste Ausbaustufe der elektronischen Anmeldung eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen. Zu Nummer 4 Mit dieser Änderung wird die besondere Meldepflicht für Seeleute abgeschafft. § 28 Absatz 2 Bundesmeldegesetz sieht bisher vor, dass Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, die Besatzungsmitglieder des Schiffes, die nicht für eine inländische Wohnung gemeldet sind, bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anmelden und bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abmelden müssen. Mit der Abschaffung dieser melderechtlichen Regelungen wird die maritime Wirtschaft unterstützt. Bei den an- und abzumeldenden Seeleuten handelt es sich derzeit überwiegend um Angehörige von Staaten außerhalb der EU, die zu deutschen Behörden keine weiteren Berührungspunkte haben. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts betragen die Anteile der deutschen Seeleute ca. 0,3 %, während die Anteile der Seeleute aus Drittländern bei ca. 83,3% und ca. 16,4% aus EU-Ländern (ohne Deutschland) liegen. In einem Austausch mit Interessensvertretern, z. B. der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der Gewerkschaft ver.di, dem Verband Deutscher Reeder, dem Verband Deutscher Kapitäne und Schiffsoffiziere e.V., dem Verein der Schiffsingenieure zu Hamburg e.V. und der Internationalen Transportarbeiterföderation hat sich gezeigt, dass die Anmeldung der Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz nicht erforderlich ist, um Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis sicherzustellen. Daher sind die heutigen melderechtlichen Regelungen für Seeleute entbehrlich. Zu Nummer 5 Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung. Die Möglichkeit einer Datenbestätigung ist technisch nie umgesetzt worden. Im Vergleich zu der unter denselben Voraussetzung möglichen Datenübermittlung bietet sie entgegen ursprünglicher Annahme keine Vorteile für die Datenempfänger. Denn falls keine Bestätigung erfolgen kann, ist im Nachgang als zweiter Schritt die Übermittlung der aktuellen Daten erforderlich. Auch für die Meldebehörde wird durch die Datenbestätigung derselbe Aufwand generiert wie durch die Datenübermittlung. Im Fall einer nicht erfolgten Bestätigung fiele der Aufwand daher doppelt an. Zu Nummer 6 Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung. Die Möglichkeit einer Datenbestätigung ist technisch nie umgesetzt worden. Im Vergleich zu der unter denselben Voraussetzung möglichen Datenübermittlung bietet sie entgegen ursprünglicher Annahme keine Vorteile für die Datenempfänger. Denn falls keine Bestätigung erfolgen kann, ist im Nachgang als zweiter Schritt die Übermittlung der aktuellen Daten erforderlich. Auch für die Meldebehörde wird durch die Datenbestätigung derselbe Aufwand generiert wie durch die Datenübermittlung. Im Fall einer nicht erfolgten Bestätigung fiele der Aufwand daher doppelt an. Dies hätte bedeutet, dass auch eine doppelte Gebühr zu fordern wäre. Die Umsetzung war daher nicht wirtschaftlich. Zu Nummer 7 Mit dieser Regelung wird die Datenübermittlung an Adressbuchverlage (in Buchform) zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften abgeschafft. Adressbücher in Buchform sind nicht mehr zeitgemäß und es sind keine Datenübermittlungen an solche Verlage bekannt. Daher wird mit einer Streichung dieser Regelung Bürokratie für Bürger und Meldebehörden abgebaut, da mit der Streichung der Datenübermittlung auch die Notwendigkeit entfällt, Widersprüche gegen diese Datenübermittlung einzulegen und zu administrieren. Zu Nummer 8 Hiermit wird der bedingte Sperrvermerk für Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, abgeschafft. Der bedingte Sperrvermerk wurde mit dem Inkrafttreten den Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November 2015 neu in das Melderecht aufgenommen. Das Instrument hat sich nicht bewährt. Es wurde bereits mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes teilweise abgeschafft und soll nun – auch nach Konsultation mit Ländern und Kommunen – weiter abgeschafft werden. Der Sperrvermerk betrifft bestimmte Adressen unabhängig von der Schutzbedürftigkeit einer Person. Er ist in dem Fall, dass eine Person gefährdet ist, eine überflüssige Dopplung zur Auskunftssperre. Gefährdete Personen werden mit einer Auskunftssperre nach § 51 BMG zielgerichteter geschützt. Denn der bedingte Sperrvermerk wirkt nach einem Auszug aus der Adresse, für die er gilt, nicht mehr. Falls eine Person nicht gefährdet ist, ist der bedingte Sperrvermerk überflüssig und behindert die Erteilung von Melderegisterauskünften. Eine digitale Melderegisterauskunft ist nicht möglich, wenn die Wohnadresse der Person mit einem bedingten Sperrvermerk belegt ist. Die Meldebehörde muss eine Anhörung der betroffenen Person und ein händisches Verfahren durchführen. Dieses führt jedoch nach jahrelanger Erfahrung in der Praxis nicht dazu, dass ein Antrag auf einfache Melderegisterauskunft abgelehnt wird, da so gut wie nie schützenswerte Interessen des Betroffenen feststellt werden, die einer Melderegisterauskunft entgegenstehen. Wegen der Dauer des händischen Verfahrens kann ein Antragsteller mit der Auskunft oft nichts mehr anfangen, wenn sie ihm schließlich nach monatelanger Verzögerung doch erteilt wird. Beispiel: Eine pflegebedürftige Person zieht in ein Pflegeheim. Eine Bank oder Versicherung stellt fest, dass Post an die Person als unzustellbar zurückkommt und beantragt eine Melderegisterauskunft. Die Wegzugsmeldebehörde prüft den bedingten Sperrvermerk und führt eine Anhörung der betroffenen Person durch, indem sie diese im Pflegeheim anschreibt. Die betroffene Person ist stark pflegbedürftig und antwortet nicht. Daraufhin muss die Meldebehörde der Wegzugswohnung selbst entscheiden, ob eine Auskunft erteilt wird oder nicht. Alternativ zur pflegebedürftigen Person müssen sich gegebenenfalls Pflegepersonal oder Angehörige um das Schreiben der Meldebehörde kümmern. Da die betroffenen Personen häufig nicht wissen, dass der bedingte Sperrvermerk von Amts wegen eingetragen worden ist, werden sie mit einer Anhörung regelmäßig erstmalig mit dem Sachverhalt konfrontiert, müssen diesen verstehen und müssen den Anhörungsprozess aktiv betreiben. Diese Fallgestaltung kommt häufig vor. Das Verwaltungshandeln ist aufwändig (Anhörung, Wiedervorlage, Eingang Stellungnahme oder kein Eingang Stellungnahme, Entscheidung usw. siehe insbesondere 52.2.2 BMGVwV). Regelmäßig liegen der Meldebehörde aber keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass schutzwürdige Belange beeinträchtigt sind, wenn die Anschrift des Pflegeheims beauskunftet wird. Der bedingte Sperrvermerk führt zu hohen Aufwänden für ohnehin oft überlastete Meldebehörden und die betroffenen Personen, ohne dass dem ein entsprechender Nutzen gegenübersteht und sollte daher zumindest für Pflegeheime entfallen. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Die Streichung dieser Nummer bei den Bußgeldvorschriften erfolgt aufgrund der Abschaffung der besonderen Meldepflicht für Seeleute. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Artikel 6 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zur Entlastung der Arbeitsprozesse im Bundeskriminalamt sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes die Beantragung von gerichtlichen Entscheidungen auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben, übertragen kann. Die Übertragung kann im Einzelfall oder im Wege einer allgemeinen Weisung erfolgen. Eine Beantragung durch die Amts- oder Abteilungsleitung ist aus grundrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Den Anforderungen an den verfassungsrechtlich erforderlichen Richtervorbehalt wird ausreichend Rechnung getragen. Zu Buchstabe b Die Befugnis zur Bestandsdatenabfrage nach § 10 Absatz 1 dient dem Zweck der Feststellung der örtlich und sachlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde im Bundesgebiet. Folglich werden die Sachverhalte nach Durchführung der Maßnahme in der Regel den zuständigen Behörden übertragen. Nach derzeitigem Recht sieht § 10 Absatz 5 eine Pflicht zur nachträglichen Benachrichtigung durch das Bundeskriminalamt vor. Sofern eine andere Behörde zuständig ist, zieht diese Verpflichtung allerdings eine Vermengung von Zuständigkeiten mit sich. Denn in diesen Fällen bedarf es einer Abstimmung mit der zuständigen Behörde über mögliche Unterbleibensgründe der Benachrichtigung. Absatz 5 Satz 2 sieht nunmehr vor, dass in diesen Fällen keine Benachrichtigung durch das Bundeskriminalamt erfolgt. Zu Nummer 2 Die Änderung von § 25 Absatz 7 Satz 1 betrifft die Verfahrensregelung. Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und der Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder erforderlich, um ein automatisiertes Abrufverfahren einzurichten. Der Gesetzentwurf verzichtet auf dieses Zustimmungserfordernis. Die Änderung dient dem Abbau von verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Zu Nummer 3 Bislang müssen alle Ausschreibungen nach § 33 Absatz 4, die nicht der richterlichen Anordnung bedürfen, durch den Leiter der jeweils zuständigen Abteilung des Bundeskriminalamtes angeordnet werden. Davon werden auch die Ausschreibungen Vermisster Minderjähriger und von Personen umfasst, bei denen eine Ingewahrsamnahme zu deren Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil sie sich in hilfloser Lage befinden (§ 33 Absatz 4 Nummer 1). Gleiches gilt für Vermisste, die zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden sollen, ohne dass sie in Gewahrsam genommen werden sollen (§ 33 Absatz 4 Nummer 2). Die ausschließliche Anordnungsbefugnis der Abteilungsleitung führt potentiell zu Verzögerungen bei der zeitkritischen Ausschreibung Vermisster. Ausschreibungen nach § 33 Absatz 4 Nummer 1 und 2 stellen sich nicht primär als staatliche Eingriffsmaßnahmen in die Grundrechte der Ausgeschriebenen dar, sondern dienen vordringlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr der Klärung ihrer Schicksale. Die Anordnung soll daher durch den Sachbearbeiter vorgenommen werden dürfen. Zu Nummer 4 § 37 Absatz 1 sieht vor, dass lediglich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, als Ermittlungspersonen der zuständigen Staatsanwaltschaft gelten. Das führt dazu, dass die den nicht dem Polizeivollzugsdienst angehörenden Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung regelmäßig durch eine Ermittlungsperson des Polizeivollzugsdienstes betreut und kontrolliert werden müssen. Dadurch entsteht ein nicht unerheblicher Mehraufwand im Rahmen der polizeilichen Arbeit. Gerade in den Bereichen der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, insbesondere der Wirtschaftsprüfung, sowie in der IT-Forensik bedarf es einer Unterstützung der polizeilichen Arbeit durch entsprechende Fachexpertise. Ziel der Vorschrift ist, dass die vom Bundeskriminalamt beschäftigten Fachexperten selbstständig ihre Aufgaben wahrnehmen können. Mit einer maßvollen Erweiterung des Kreises der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft wird einerseits eine Entlastung der Ermittlungspersonen des Polizeivollzugsdienstes und anderseits eine erhöhte Flexibilität des Personaleinsatzes im Bundeskriminalamt, insbesondere von qualifiziertem Fachpersonal, erzielt. Die Erweiterung des Kreises auf weitere Beamten- und Angestelltengruppen ist nach Satz 2 begrenzt auf die Durchführung von polizeilichen Maßnahmen während Anordnungen (und Zwangsausübung) weiterhin Ermittlungspersonen des Polizeivollzugsdienstes nach Absatz 1 obliegen. Zu Nummer 5 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 6 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 7 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 8 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Buchstabe b Die Änderung in § 49 Absatz 7 Satz 3 geht bisher über die parallele Regelung in § 100d Absatz 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung (StPO) hinaus: Nach aktueller Rechtslage müssen sämtliche Erkenntnisse der Maßnahme nach § 49 Absatz 1 dem anordnenden Gericht vorgelegt werden. Nach § 100c Absatz 3 Satz 2 StPO sind nur Erkenntnisse vorzulegen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Dies wird in § 49 Absatz 7 Satz 3 nunmehr nachgezogen. Zweck ist die Entlastung von Justiz und Bundeskriminalamt. Zu Buchstabe c Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 10 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 11 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 12 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 13 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 14 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 15 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 16 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 17 Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 18 In § 74 Absatz 1 Satz 3 werden Ausnahmen für die Benachrichtigungspflicht bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahnahmen geregelt. Danach kann bei den in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 9 bezeichneten Maßnahmen eine Benachrichtigung von Personen, gegen die sich Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen sind und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung haben. Mit der Änderung in § 71 Absatz 1 Satz 3 wird diese Ausnahme auf alle in § 74 Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen erweitert Zu Artikel 7 (Änderung des Asylgesetzes) Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 29a Absatz 2a des Asylgesetzes (AsylG) alle zwei Jahre durch einen Bericht der Bundesregierung darüber zu informieren, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der in Anlage II zu § 29a AsylG bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen. Zuletzt ist die Bundesregierung dieser Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag am 15. März 2024 mit dem „Vierten Bericht zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum AsylG bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten“ (Bundestagsdrucksache 20/1075) nachgekommen. Die Erstellung dieser Berichte bindet im Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern erhebliche personelle Ressourcen, die für die Erledigung von dringenden Aufgaben nicht zur Verfügung stehen. Die Berichtsverpflichtung kann aus Gründen des Bürokratieabbaus ohne nachteilige Folgen gestrichen werden. Die Bundesregierung hat sich jederzeit – also auch zwischen den Berichtszeiträumen – anhand der Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften und der allgemeinen politischen Lage zu versichern, dass im jeweiligen Staat weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind und insbesondere die menschenrechtliche Situation unter Einschluss der Betrachtung bestimmter vulnerabler Gruppen und deren spezifischen Risiken zu überprüfen. Zu Artikel 8 (Folgeänderung des Bundeswahlgesetzes) Es handelt sich um eine Änderung zu Artikel 5 Nummer 6. Mit dem Wegfall der Meldepflicht für Reedereien entfällt die Grundlage, an die die derzeitige gesetzliche Fiktion des § 12 Absatz 4 Nummer 1 anknüpfen konnte. Für deutsche Seeleute unter deutscher Flagge greift künftig keine gesetzliche Wohnungsfiktion mehr. Zu Artikel 9 (Folgeänderung der Bundeswahlordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich ebenfalls um eine Folgeänderung zu Artikel 8. Künftig werden deutsche Seeleute unter deutscher Flagge aufgrund des Wegfalls der Meldepflicht für die Reedereien nicht mehr von Amts wegen gemäß § 16 Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden (können). Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a und b Die Zuständigkeitsregelungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von deutschen Seeleuten unter deutscher Flagge werden als Folgeänderung zur Regelung in Artikel 9 Nummer 1 gegenstandslos und gestrichen. Damit gelten für sie künftig die Zuständigkeitsregelungen wie für deutsche Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge bzw. für die mitgezogenen Angehörigen deutscher Seeleute auf einem Schiff unter deutscher Flagge Die Zuständigkeit gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 gilt für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Seeschiff gefahren sind, dann unabhängig davon, ob das Seeschiff unter fremder oder deutscher Flagge fährt; in beiden Fällen trifft den Reeder dann keine Meldepflicht (mehr). Hier kommt es daher zu einer Angleichung der Zuständigkeit der Gemeinde für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Wechseln eines Binnenschiffers auf ein Seeschiff unter deutscher oder fremder Flagge. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 9 Nummer 2. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 9 Nummer 2. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a -b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 9 Nummer 2. In Erläuterungspunkt 4 Satz 4 findet Berücksichtigung, dass – zumindest für eine Übergangszeit von 25 Jahren – den Meldebehörden noch Daten zurückliegender Meldungen gemäß § 28 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vorliegen. Diese können zum Nachweis der Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes herangezogen werden und den Seeleuten die verfahrensmäßig einfachere Antragstellung auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Bundeswahlordnung eröffnen. Zu Artikel 10 (Folgeänderung der Europawahlordnung) Eine Änderung des Europawahlgesetzes (EuWG) ist nicht erforderlich, da das EuWG keine eigenständigen Regelungen zu den Seeleuten trifft, sondern insoweit in § 4 EuWG im Rahmen eines Generalverweises auf die entsprechenden Regelungen im BWG verweist Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Änderung zu Artikel 5 Nummer 6. Mit dem Wegfall der Meldepflicht für Reedereien entfällt die Grundlage, an die die derzeitige gesetzliche Fiktion des § 4 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes anknüpfen konnte. Für deutsche Seeleute unter deutscher Flagge greift künftig keine gesetzliche Wohnungsfiktion mehr. Zu Nummer 2 Die Zuständigkeitsregelungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von deutschen Seeleuten auf Schiffen unter deutscher Flagge werden als Folgeänderung zur Regelung in Artikel 10 Nummer 1 gegenstandslos und gestrichen. Damit gelten für sie künftig die Zuständigkeitsregelungen wie für deutsche Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge bzw. für die mitgezogenen Angehörigen deutscher Seeleute auf einem Schiff unter deutscher Flagge. Auf die Begründung zur Regelung in Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b wird verwiesen. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeregelung zu Artikel 5 Nummer 6. Mit dem Wegfall der Meldepflicht für Reedereien entfällt die Grundlage, an die die derzeitige gesetzliche Vermutung des § 4 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes anknüpfen konnte. Für Seeleute, die als Unionsbürger auf Schiffen unter deutscher Flagge tätig sind, greift künftig keine gesetzliche Wohnungsfiktion mehr. Die Zuständigkeitsregelungen für die Eintragung von Unionsbürgern, die Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge sind, in das Wählerverzeichnis werden als Folgeänderung zur Regelung in Artikel 10 Nummer 1 gegenstandslos und gestrichen. In Ermangelung eines Wohnsitzes in Deutschland entfällt die Wahlberechtigung in Deutschland; Unionsbürger, die Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge sind, können an den Wahlen zum Europäischen Parlament in ihrem Heimatstaat teilnehmen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 10 Nummer 2. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 10 Nummer 2. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 10 Nummer 2. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 10 Nummer 2. Zu Nummer 6 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 10 Nummer 3. Zu Artikel 11 (Folgeänderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung nach der Umbenennung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Bundesministerium des Innern. Zu Nummer 2 Aufgrund der Abschaffung der besonderen Meldepflicht für Seeleute ist eine Fortschreibung der Wohnanschrift von Seeleuten nicht mehr erforderlich. Zu Artikel 12 (Folgeänderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung nach der Umbenennung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und für Heimat in Bundesministerium des Innern. Zu Artikel 13 (Folgeänderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung nach der Umbenennung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Bundesministerium des Innern. Zu Artikel 14 (Weitere Folgeänderungen) Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen in den jeweiligen Gesetzen oder Rechtsverordnungen aufgrund des Außerkrafttretens des De-Mail-Gesetzes zum 31. Dezember 2026 (Artikel 14). Zu Artikel 15 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes sechs Monate nach seiner Verkündung, damit die Länder mit vollständigen eigenen Verwaltungsverfahrensgesetzen (Vollgesetzen) Gelegenheit haben, ihre Verwaltungsverfahrensgesetze anzupassen. Zu Absatz 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Artikels 14 dieses Gesetzes. Artikel 14 enthält die Folgeänderungen nach Außerkrafttreten des DE- Mail- Gesetzes, welche am Tag nach Außerkrafttreten wirksam werden. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (NKR-Nr. 7849, BMI) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 27. Oktober 2025 mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -85 000 Stunden (-2,1 Mio. Euro) Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -2,1 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -2,1 Mio. Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -295 000 Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -8,4 Mio. Euro „One in, one out”-Regel Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 12,9 Mio. Euro dar. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Der NKR kritisiert die Frist zur Prüfung und Stellungnahme von 8 Tagen sowie den Zeitraum von 18 Tagen zwischen der Einleitung der Ressortabstimmung und der Kabinettbefassung. Er appelliert an das Ressort, trotz der beabsichtigten raschen Umsetzung des Koalitionsvertrages, die Grundsätze guter Rechtsetzung zu achten und angemessene Beteiligungsfristen einzuhalten. II. Regelungsvorhaben Mit dem Regelungsvorhaben werden mehrere Rechtsänderungen zum Bürokratierückbau aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern zusammengefasst:  Abschaffung besonderer Meldepflichten für Seeleute aus dem Bundesmeldegesetz, Möglichkeit elektronischer Prozessabwicklung bei persönlicher Vorsprache in Meldebehörden (Unterschrifterfordernis entfällt) sowie Abschaffung bedingter Sperrvermerke für Personen in Pflegeheimen zugunsten der allgemeinen Auskunftssperre  Abschaffung des De-Mail-Gesetzes  Abbau von Anordnungs- und Genehmigungsanforderungen im Bundeskriminalamtgesetz  Digitale Ausgestaltung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im Verwaltungsverfahrensgesetz III. Bewertung III.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger um jährlich rund 84 500 Stunden (rund 2,1 Mio. Euro) durch das Vorhaben resultiert im Wesentlich aus der Abschaffung des De-Mail-Gesetzes.1 Dadurch fallen in rund 350 000 Fällen Vorlagen zum Nachweis der Identität sowie Kenntnisnahmen von Belehrungen weg. 1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an. Wirtschaft Die Wirtschaft wird durch das Vorhaben jährlich um rund 2,1 Mio. Euro Bürokratiekosten entlastet. Die Entlastung ergibt sich im Wesentlichen aus der Abschaffung des De-Mail-Gesetzes. Dadurch fallen jährlich in rund 370 000 Fällen Identitätsfeststellungen bei der Erstregistrierung eines De-Mail-Kontos (1,9 Mio. Euro) sowie Akkreditierungen als Diensteanbieter (37 000 Euro) weg. Verwaltung Die Verwaltung wird um rund 8,7 Mio. Euro jährlich entlastet. Davon entfallen rund - 300 000 Euro auf den Bund und rund 8,4 Mio. Euro auf die Länder. Bund Die jährliche Entlastung des Bundes von rund 300 000 Euro ergibt sich aus den folgenden Vorgaben: Vorgabe Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Änderungen BKA-Gesetz: Benachrichtigung bei Bestandsdatenauskunft sowie Anordnungen zur Ausschreibung Abschaffung De-Mail-Gesetz: Wegfall Akkreditierung Dienstanbieter -130 Abschaffung Berichtspflicht an Bundestag zu sicheren Herkunftsländern -16 Summe -295 Länder jährlich  Anpassung Unterschrifterfordernis im Meldeverfahren Bei persönlichem Erscheinen einer meldepflichtigen Person in einer Meldebehörde wird zukünftig als Alternative zu einer Unterschrift bzw. zu dem Erfordernis, diese auf einem Ausdruck zu leisten, die Möglichkeit der elektronischen Bestätigung ergänzt. Das Ressort schätzt, dass dadurch die Meldebehörden um rund 5,6 Mio. jährlich entlastet werden.  Abschaffung bedingter Sperrvermerk Der bedingte Sperrvermerk für Personen in Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, soll abgeschafft werden. Gefährdete Personen werden mit einer allgemeinen Auskunftssperre geschützt. Zukünftig entfallen die Einrichtung der Sperrvermerke sowie die Anhörung, Prüfung und Bewertung der Gefahrensituation dieser Personen vor dem Erteilen einer Melderegisterauskunft und die damit einhergehenden Sachkosten. Dadurch geht das Ressort von einer jährlichen Entlastung von rund 2,7 Mio. Euro aus.  Abschaffung Anmeldepflicht Seeleute durch Reeder Bisher haben Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ihre Besatzungsmitglieder bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden und bei Beendigung des Verhältnisses wieder abzumelden. Das Ressort schätzt, dass die Meldebehörden durch Wegfall dieser Pflichten um rund 104 000 Euro jährlich entlastet werden. III.2. Digitaltauglichkeit Der NKR begrüßt die Abschaffung des De-Mail-Gesetzes und die Vorgaben zu verkehrsüblichen, elektronischen Formaten in der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung. Durch die eIDAS-Verordnung stehen bereits heute entsprechende Lösungen zur Verfügung bzw. werden mit der EUDI-Wallet entwickelt. Hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung und der weiteren Digitalisierung von Prozessen zur Anlagengenehmigungen, verweist der NKR zudem auf seinen aktuellen Projektbericht „Schneller zur Anlagengenehmigung“.2 31. Oktober 2025 Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium des Innern 2 https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Positionspapiere/2025-07-bim- sch-projektbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2. Drucksache 639/25 - 4 -]

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