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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht

dip / drucksache 28.05.2026 · WP 21 · 320/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 320/26 28.05.26 Wi Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht A. Problem und Ziel Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom …. (BGBl. I S. …) wurden die §§ 34k und 34l in die Gewerbeordnung (GewO) eingefügt. Die Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen bedürfen nunmehr einer Erlaubnis, die nicht wie bisher nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO das Vorliegen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse voraussetzt, sondern auch einen Sachkundenachweis erfordert. Darüber hinaus wird eine Weiterbildungspflicht eingeführt. Die Gewerbetreibenden müssen zudem in das bereits für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater sowie Immobiliardarlehensvermittler bestehende Register nach § 11a GewO eingetragen werden. Die §§ 11a, 34k und § 34l GewO enthalten keine Vorschriften zur Ausgestaltung der Sachkundeprüfung und der Pflicht zur Weiterbildung sowie keine Vorschriften zum Verfahren der Registereintragung. B. Lösung Mit der Verordnung über die Verbraucherdarlehensvermittlung wird von der Verordnungsermächtigung in § 11a Absatz 5 und § 34l Absatz 1 GewO Gebrauch gemacht. Die Sachkundeprüfung, die Weiterbildung und das Registrierungsverfahren für Verbraucherdarlehensvermittler werden näher ausgestaltet. Der Nutzen der Rechtsverordnung liegt darin, den Vollzug der europarechtlich vorgegebenen und der in § 34k Absatz 6 Gewerbeordnung dem Grunde nach umgesetzten Regulierungen zu der Vermittlung von und Beratung zu unter anderem Allgemein- Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ermöglichen. C. Alternativen In § 11a Absatz 5 und § 34l GewO ist nur die Form der zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung vorgesehen, um die Ausgestaltung der Sachkundeprüfung, der Weiterbildung sowie des Registrierungsverfahrens näher zu regeln. Alternativ zum gewählten Ansatz, eine Vollerlaubnis als Darlehensvermittler mit der Voraussetzung einer einheitlichen Sachkundeprüfung zu normieren, wurde geprüft, ob ein differenzierter Ansatz mit einer spezifischen Sachkundeprüfung für verschiedene Berufsbilder gewählt werden kann, um den Aufwand für bestimmte Betroffene zu verringern. Eine solche Umsetzung wäre jedoch mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Konflikt geraten, die insoweit auf nur eine globale Erlaubnis für die Vermittlung und Beratung zu Darlehensverträgen inklusive der sogenannten nachgelagerten Darlehensverträge abstellt. Zudem hätte eine solche Umsetzung verwaltungsseitig einen erheblich größeren Vollzugsaufwand nach sich gezogen, da verschieden Prüfungsmuster und verschiedene Verfahren hätten erstellt bzw. beschritten werden müssen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 62 794 000 Euro. Davon gehen 62 794 000 Euro jährlicher Erfüllungsaufwand auf die Umsetzung von EU- Vorgaben zurück. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus. Der jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von 62 794 000 Euro pro Jahr (aus der Umsetzung von EU-Vorgaben) wird durch Entlastungen an anderer Stelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ergeben sich lediglich geringfügige Veränderungen des Erfüllungsaufwands. F. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen durch diese Verordnung nicht. Bundesrat Drucksache 320/26 28.05.26 Wi Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht Vom ... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund – des § 11a Absatz 5 und der §§ 34c Absatz 3, 34j Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel […(BGBl. I XXXX)] geändert worden ist, sowie – des § 34l Absatz 1 der Gewerbeordnung: Artikel 1 Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV) A b s c h n i t t 1 S a c h k u n d e n a c h w e i s § 1 Sachkundeprüfung (1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind. (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche: 1. Kundenberatung, 2. fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemeinverbraucherdarlehen, 3. Finanzierung und Kreditprodukte. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1. § 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss (1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. (2) Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Vermittlung von und der Beratung zu Darlehen durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist bleibt unberührt. § 3 Prüfungsinhalt, Verfahren (1) Die Sachkundeprüfung erfolgt schriftlich und kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Prüfungsbereiche. Diese sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der Prüfling soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die Produkt- und Beratungskenntnisse erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (3) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. (4) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist. (5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch Satzung. § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (1) Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt: 1. eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung; 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau, b) als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau, c) als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau, d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder bb) die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat, e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin, f) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin, g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder h) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen; 3. ein Zeugnis a) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, b) als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, c) als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen oder d) als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt. (2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird. § 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss. § 6 Weiterbildung (1) Die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5 der Gewerbeordnung weiterbildungspflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein- Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind, sind sie verpflichtet, diese durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren. (2) Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im geleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildung kann auch im Rahmen des Erwerbs eines Abschlusses nach § 4 Absatz 1 erfolgen. (3) Der Anbieter einer Weiterbildung muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3. A b s c h n i t t 2 V e r m i t t l e r r e g i s t e r § 7 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zum nach § 34k Absatz 8 der Gewerbeordnung Eintragungspflichtigen gespeichert: 1. der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. das Geburtsdatum, 3. die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung als Darlehensvermittler besitzt, 4. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Darlehensberater nach § 34k Absatz 5 der Gewerbeordnung auftritt, 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde, 6. die betriebliche Anschrift, 7. die Registrierungsnummer nach § 8 Absatz 3 Satz 1, 8. der Familienname und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, sowie 9. die Geburtsdaten der nach Nummer 8 eingetragenen Personen. Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden neben ihrer Firma auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind. § 8 Mitteilungspflichten (1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat der Eintragungspflichtige Änderungen der Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter. (2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen. (3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit. (4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3c Satz 2 der Gewerbeordnung. § 9 Zugang Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen. A b s c h n i t t 3 V e r h a l t e n s p f l i c h t e n § 10 Allgemeine Verhaltenspflicht Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben. § 11 Verbot der Annahme von Geldern Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen. A b s c h n i t t 4 D o k u m e n t a t i o n s p f l i c h t e n ; Ü b e r p r ü f u n g e n i m E i n z e l - f a l l § 12 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht (1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes gemäß Satz 3 aufzuzeichnen: 1. den Namen und Vornamen sowie die Anschrift des Auftraggebers oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers, 2. das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt, 3. den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung. Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. (2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt. § 13 Überprüfungen (1) Sofern die für die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder seiner zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen oder im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte nicht auf dem aktuellen Stand sind, kann sie anordnen, dass der Gewerbetreibende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 vorlegt, an denen er und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anordnung teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen muss mindestens Folgendes ersichtlich sein: 1. Name und Vorname oder die Firma des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten, 2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, 3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters. (2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Absatz 5 oder Absatz 7 der Gewerbeordnung und § 12 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. (3) Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern a) mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer ist, b) sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, erfüllen oder c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen. Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie Zusammenschlüsse solcher Personen. (4) Ungeeignet für eine Prüfung nach Absatz 2 sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. § 14 Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten (1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer nach § 13 Absatz 2 jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat dem Prüfer auf Verlangen alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. (2) Der Prüfer nach § 13 Absatz 2 ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. A b s c h n i t t 5 O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. 2. entgegen § 11 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Darlehensnehmers verschafft, 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 4. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Einsicht nicht gestattet oder 7. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht. Anlage 1 (zu Artikel 1 § 1 Absatz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung 1. Kundenberatung 1.1 Serviceerwartungen des Kunden 1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte 1.3 Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze 1.3.1 Kundensituation 1.3.2 Kundenbedarf und kundengerechte Lösung 1.3.3 Gesprächsführung und Systematik 1.3.4 Absicherung von Risiken, Ratenschutz zur Risikovermeidung 1.3.5 Konfliktbewältigung 1.4 Kundenbetreuung 2. Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemeinverbraucherdarlehen 2.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen 2.1.1 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit 2.1.2 Vertragsrecht 2.1.3 Rechtliche Grundlagen des Kaufvertragsrechts 2.2 Rechtliche Grundlagen der Darlehensvermittlung und -beratung 2.2.1 Verbraucherkreditrecht 2.2.2 Verbraucherdarlehensvertragsrecht 2.2.3 Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit, insbesondere Verhaltens- und Informationspflichten als Darlehensvermittler 2.2.4 Besondere Anforderungen an die Beratung 2.2.5 Kreditwesengesetz 2.2.6 Geldwäschegesetz 2.3 Vermittler- und Beraterrecht 2.3.1 Rechtsstellung 2.3.2 Berufsvereinigungen/Berufsverbände 2.3.3 Arbeitnehmervertretungen 2.4 Verbraucherschutz 2.4.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes 2.4.2 Beschwerdemanagement, Schlichtungsstellen 2.5 Unlauterer Wettbewerb 2.5.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze 2.5.2 Unzulässige Werbung 2.6 Datenschutz 2.6.1 Datensicherheit 2.6.2 Datenschutz, Umgang mit Informationen 2.6.3 Verschwiegenheit 2.6.4 Umgang mit Künstlicher Intelligenz 2.7 Zuständigkeiten der Aufsicht 2.8 Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit 2.9 Finanzwirtschaftliche und wirtschaftliche Grundlagen 2.9.1 Markt der Verbraucherkreditprodukte (Kreditgeber und Kreditvermittler, Kreditmärkte und deren Preisbildung) 2.9.2 Konjunkturzyklen und deren Wirkung auf das Kreditgeschäft 2.9.3 Geld- und Notenbankpolitik 2.9.4 Unmittelbare Einflüsse auf das Zinsniveau 2.9.5 Grundlagen der Verzinsung 3. Finanzierung und Kreditprodukte 3.1 Finanzierungsanlässe 3.2 Kreditprodukte 3.2.1 Grundlagen (verschiedene Arten von Darlehen im Überblick) 3.2.2 Verbraucherdarlehen 3.2.2.1 Kontokorrentkredite 3.2.2.2 Ratendarlehen 3.2.2.3 Bauspardarlehen und Bausparfinanzierung 3.2.2.4 Kreditkartennutzung 3.2.2.5 Leasing 3.2.2.6 Avale/ Mietgarantien 3.2.2.7 “Buy now, pay later” 3.2.3 Staatliche Fördermittel 3.3 Finanzierungsbedarf und -bestandteile 3.3.1 Finanzierungsanlässe 3.2.2 Finanzierungsbedarf 3.2.3 Einsatz von Eigenmitteln 3.4 Konditionsvergleich 3.4.1 Zinshöhe in Abhängigkeit von der Bonität 3.4.2 Effektiver Jahreszins 3.4.3 Finanzierungsformen mit variablem Zins, Kontokorrent 3.4.4 Finanzierungsformen mit festem Zins 3.4.5 Empfehlung einer geeigneten Finanzierungslaufzeit 3.4.6 Zinsrechnung 3.5 Finanzierungsangebot 3.5.1 Kosten- und Finanzierungsplan; Finanzierungsbausteine 3.5.2 Darstellung der Finanzierung im Kreditantrag 3.5.3 Einzureichende Unterlagen 3.5.4 Auszahlungsvoraussetzungen 3.6 Kreditwürdigkeitsprüfung 3.6.1 Grundlagen 3.6.2 Kreditfähigkeit 3.6.3 Kreditwürdigkeit 3.6.4 Bonitätsnachweise 3.6.5 „Scoring“ 3.6.6 Tragfähigkeit der Finanzierung 3.6.7 Betrugsprävention („Fraud“) 3.7 Kreditsicherung 3.7.1 Grundlagen 3.7.3 Sachsicherheiten 3.7.4 Personensicherheiten 3.8 Koppelungsgeschäfte/Nebenleistungen 3.9 Risiken der Finanzierung 3.9.1 Objektbezogene Risiken 3.9.2 Änderung der persönlichen Situation 3.9.3 Zinsänderungsrisiko 3.10 Beendigung des Kreditvertrags 3.10.1 Kündigungsmöglichkeiten durch Kreditgeber und Kreditnehmer 3.10.2 Früherkennung von Kreditausfallrisiken 3.10.3 Privatinsolvenz 3.10.4 Risiken (Vorfälligkeitsentschädigung) 3.10.5 Kreditprolongation 3.10.6 Umschuldung Anlage 2 (zu Artikel 1 § 3 Absatz 4) Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ und „Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (Name und Vorname) geboren am in wohnhaft in hat am vor der Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt. Die Sachkundeprüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Kenntnisse, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete: 1. Kundenberatung (Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung und -information), 2. fachliche Kenntnis über Kreditprodukte und andere Finanzdienstleistungen; Marktübersicht, 3. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts und Verbraucherschutzes, 4. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet der Kreditwürdigkeitsprüfung, 5. fachliche Kenntnis über ethische Standards im Geschäftsleben, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Finanz- und Wirtschaftskompetenz. (Stempel/Siegel) (Ort und Datum) (Unterschrift) Anlage 3 (zu Artikel 1 § 6 Absatz 2) Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme 1. Planung 1.1 Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert. 1.2 Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben. 1.3 Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt. 2. Systematische Organisation 2.1 Die Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform. 2.2 Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können. 2.3 Die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem „Blended Learning“ und dem „e-Learning“. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen. 3. Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme 3.1 Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der Weiterbildungsmaßnahme ist. 3.2 Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher. Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19.“ 2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung“ durch die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung“ ersetzt. 3. In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung“ durch die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung“ ersetzt. 4. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung“ durch die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 werden die Sätze 1 bis 4 gestrichen. 2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wir die folgende Nummer 1 eingefügt: „1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“. b) Die Nummern 1 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 7. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (Abl. L 2023/2225 vom 30.10.2023) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom …. (BGBl. I S. …) wurden § 34k und § 34l in die Gewerbeordnung (GewO) eingefügt. Die Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen bedürfen nunmehr einer Erlaubnis, die u.a. einen Sachkundenachweis erfordert. Sie müssen zudem in das bereits für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sowie Immobiliardarlehensvermittler bestehende Register nach § 11a GewO eingetragen werden. Die §§ 11a, 34k und § 34l GewO enthalten keine Vorschriften zur Ausgestaltung der Sachkundeprüfung und der Pflicht zur Weiterbildung sowie zum Verfahren der Registereintragung. Mit der Verordnung über die Verbraucherdarlehensvermittlung wird von der Verordnungsermächtigung in § 11a Absatz 5 und § 34l Absatz 1 GewO Gebrauch gemacht und eine Verbraucherdarlehensverordnung eingeführt. Die Sachkundeprüfung, die Weiterbildung und das Registrierungsverfahren für Verbraucherdarlehensvermittler werden in dieser Verordnung näher ausgestaltet. Artikel 2 und Artikel 3 enthalten Folgeänderungen in der Makler- und Bauträgerverordnung sowie der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Verordnung über die Verbraucherdarlehensvermittlung wird von der Verordnungsermächtigung in § 11a Absatz 5 und § 34l Absatz 1 GewO Gebrauch gemacht. Die Sachkundeprüfung, die Weiterbildung und das Registrierungsverfahren für Verbraucherdarlehensvermittler werden näher ausgestaltet. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen In § 11a Absatz 5 und § 34l GewO ist nur die Form der Rechtsverordnung vorgesehen, um die Ausgestaltung von Sachkundeprüfung, Weiterbildung und Registrierungsverfahren näher zu regeln. Alternativ zum gewählten Ansatz, eine Vollerlaubnis als Darlehensvermittler mit der Voraussetzung einer einheitlichen Sachkundeprüfung zu normieren wurde geprüft, ob ein differenzierter Ansatz mit spezifischen Sachkundeprüfungen für verschiedene Berufsbilder gewählt werden kann, um den Aufwand für bestimmte Erlaubnispflichtige zu verringern. Eine solche Umsetzung wäre jedoch mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Konflikt geraten, die insoweit auf nur eine, globale Erlaubnis für die Vermittlung und Beratung zu Darlehen inklusive der sogenannten nachgelagerten Darlehen abstellt. Zudem hätte eine solche Umsetzung verwaltungsseitig einen erheblich größeren Vollzugsaufwand nach sich gezogen, da verschieden Prüfungsmuster und verschiedene Verfahren hätten erstellt bzw. beschritten werden müssen. V. Regelungskompetenz § 11a Absatz 5 GewO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten der Registerführung, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie Stellen, die Zugang zu diesen Angaben haben. § 34l Absatz 1 GewO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Verbraucherdarlehensvermittlers bei der Ausübung des Gewerbes, die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung, über die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit dem Nachweis der Sachkunde, über den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sowie über die Anforderungen und Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Erlass der Verordnung über die Verbraucherdarlehensvermittlung vervollständigt die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie im nationalen Gewerberecht und ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit völkerrechen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Regelungen dienen dazu, die in § 34k GewO neu geregelte Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler, insbesondere die Anforderungen an den Sachkundenachweis, die Weiterbildung und die Eintragung im Vermittlerregister, zu konkretisieren. Durch den Verzicht auf den Aufgabenauswahlausschuss im Rahmen der Sachkundeprüfung für Immobiliendarlehensvermittler wird eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erreicht. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (im Folgenden: SGD) dient. Die Regelungen haben unter anderem den Zweck, die Überschuldung von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu verhindern. Hierdurch kann Armut präventiv verhindert werden. Dies dient dem Ziel 1 der SGD, Armut in allen ihren Formen und überall zu beenden, insbesondere der Zielvorgabe 1.2 (Bis 2030 den Anteil der Männer, Frauen und Kin-der jeden Alters, die in Armut in all ihren Dimensionen nach der jeweiligen nationalen Definition leben, mindestens um die Hälfte senken). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Verordnung keine Veränderung des Erfüllungsaufwand. Über den Erfüllungsaufwand hinaus, der mit der Umsetzung der Einführung des § 34k Gewerbeordnung einhergeht, erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die Vorgaben dieser Verordnung um 62 794 000 Euro. Dieser Betrag entfällt vollständig auf die erst in dieser, dem Gesetz nachgelagerten Verordnung ausgestalteten. Weiterbildungspflicht von Allgemein-Darlehensvermittlern und nachgeordneten Vermittlern. Es liegt Annahme zu Grunde, dass zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht jährlich 4 Arbeitsstunden aufgewendet werden. Da aber keine Stundenvorgabe geregelt ist, mag die Weiterbildungspflicht vielerorts auch weniger zeitintensiv erfüllt werden, so dass der jährliche Erfüllungsaufwand tatsächlich auch deutlich geringer ausfallen kann. Diese Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus. Neben den regulären Vermittlern von Verbraucherdarlehensverträgen sind auch die nachgeordneten Vermittler dazu verpflichtet, an einer jährlichen Weiterbildung teilzunehmen (Lfd. Nr. 2.2). Da die Herleitung der Fallzahl dieser Berufsgruppe nicht möglich ist, wird hier, ebenfalls analog der Erfüllungsaufwands-Schätzung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, eine Einzelfallberechnung vorgenommen. Die Parameter Zeitaufwand, Lohnsatz und Sachkosten werden von Vorgabe 2.1 übernommen. Hieraus ergibt sich folgender jährlicher Erfüllungsaufwand: 4 Stunden * 54,40 Euro/Stunde + 120 Euro = 337,60 Euro pro Fall. Daneben sind die nachgeordneten Vermittler von Verbraucherdarlehensverträgen dazu verpflichtet, verschiedene Informationen nach der Annahme aufzuzeichnen und zu dokumentieren (Lfd. Nr. 2.3). Für die Herleitung der Fallzahl ist nicht die Anzahl der Vermittler in Deutschland relevant, sondern die Anzahl der innerhalb eines Jahres angenommenen Aufträge aller Vermittler. Da diese Zahl, unter anderem aufgrund der Geheimhaltung dieser Schätzung, nicht ermittelt werden kann, wird für diese Vorgabe eine Einzelfallberechnung durchgeführt. Bei der Herleitung des Zeitaufwands wurde sich an der bereits bestehenden Vorgabe zu Aufbewahrungspflichten bezüglich Geschäftsunterlagen innerhalb der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) orientiert. Demnach beträgt der Zeitaufwand für das Dokumentieren der relevanten Informationen 2 Minuten pro Fall. Beim Lohnsatz wird der Wirtschaftszweig K – Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verwendet. Für die Dokumentation wird ein einfacher Lohnsatz angenommen. Hieraus ergibt sich ein Lohnsatz von 29,00 Euro. Es entstehen keine Sachkosten pro Fall. Hieraus ergibt sich folgender jährlicher Erfüllungsaufwand pro Fall: 2 Minuten * 29 Euro/Stunde = 0,96 Euro Für die Verwaltung ergeben sich, über den Erfüllungsaufwand hinaus, der mit der Umsetzung der Einführung des § 34k Gewerbeordnung einhergeht, lediglich geringfügige Veränderungen des Erfüllungsaufwands. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Summe Zeitaufwand (in Stun- den) Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirt- schaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) eu) ) 2.1 Artikel 1; § 6 DarlVermV; Regelmäßige Weiterbildungspflicht für allgemeine Verbraucher darlehensvermittler (N 186.00 0 Allgemeine Verbrau cherdarle hensvermittler 337,6 Euro = (240 / 60 * 54,40 Euro/h (WZ: K) +120 Euro 62.794 2.2 Artikel 1; § 6 DarlVermV; Re- 1 Nachgeordnete 337,6 Euro - 21 - Drucksache 320/26 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) eu) gelmäßige Weiterbildungspflicht für nachgeordnete Verbraucherdarle hensvermittler (N Verbrau cherdarle hensvermittler = (240 / 60 * 54,40 Euro/h (WZ: K) +120 Euro) eu) 2.3 Artikel 1; § 12 DarlVermV; Dokumentation der angenommenen Aufträge (N J a 1 Auftrags annahmen 1,0 Euro = (2 / 60 * 29,00 Euro/h (WZ: K) 0 Euro) ) 2.4 Artikel 3; § 3 Absatz 5 Nummer 4 ImmVermV; Ausnahmen bei der praktischen Prüfung (Änderung „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) Summe (in Tsd. Euro) 62.794 davon aus Informationspflichten (IP) - 22 -Drucksache 320/26 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieeben e) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieeben e) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) zahl) eu) 3.1 Artikel 1; § 13 DarlVermV; Überprüfung der Gewerbetreibenden (N Land „geringfügig“ (geringe Fall ung) 3.2 Artikel 3; § 3 Absatz 3 ImmVer mV; Einsetzen eines Aufgabenaus wahlausschusses (Abschaff Bun d „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) Summe (in Tsd. Euro) 0 davon Bund 0 davon Land (inklusive Kommunen) - 23 - Drucksache 320/26 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen VIII. Befristung; Evaluierung Die Verordnung über die Verbraucherdarlehensvermittlung vervollständigt die 1:1- Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie im nationalen Gewerberecht und ist daher nicht zu befristen. In Bezug auf eine mögliche Evaluierung wird auf die Begründung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge verwiesen: Eine Evaluierung ist nach der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben trotz des durch den Entwurf verursachten Erfüllungsaufwands nicht verhältnismäßig. Zum einen handelt es sich vorliegend um die Vervollständigung der Eins-zu-eins-Umsetzung der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie. Zum anderen nimmt gemäß Artikel 46 der Verbraucherkreditrichtlinie die Europäische Kommission bis zum 20. November 2029 eine Evaluierung über die Anwendung verschiedener Aspekte dieser Richtlinie vor. Die Europäische Kommission überwacht dabei insbesondere auch die Auswirkungen sowie die Möglichkeit alternativer Regelungen. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Anpassung der Verbraucherkreditrichtlinie an Entwicklungen auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts beigefügt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Darlehensvermittlungsverordnung) Zu § 1 (Sachkundeprüfung) Absatz 1 bestimmt den Zweck der Sachkundeprüfung. In Absatz 2 Satz 1 werden die Sachgebiete dargestellt, die Gegenstand der Sachkundeprüfung sind. Nach Absatz 2 Satz 2 ist der Inhalt der Sachkundeprüfung an den Vorgaben der Anlage 1 zur Verordnung auszurichten. Damit werden die Vorgaben der Richtlinie 2023/2225/EU umgesetzt. Zu § 2 (Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss) Die Sachkundeprüfung gemäß § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GewO wird durch die Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Die Absätze 2 und 3 regeln die Einzelheiten zur Errichtung von Prüfungsausschüssen bei den Industrie- und Handelskammern. Die Regelung entspricht § 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung, § 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sowie § 2 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung. Zu § 3 (Prüfungsinhalt, Verfahren) § 3 regelt die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens bei den Industrie- und Handelskammern. Nach Absatz 1 Satz 2 umfasst die Prüfung die Kenntnisse, die nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit als Darlehensvermittler erforderlich sind. Die Sachkundeprüfung wird als schriftliche Prüfung ausgestaltet. Auf die Voraussetzung eines praktischen Prüfungsteils der Sachkundeprüfung wird verzichtet, da die für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem ausreichenden Maße durch die Vorbereitung auf eine schriftliche Prüfung erlangt und in der Prüfung nachgewiesen werden können. Die Verbraucherkreditrichtline enthält keine Vorgaben für die Ausgestaltung einer Kenntnisprüfung. Der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Prüflinge soll daher so gering wie möglich gehalten werden, ohne dass dadurch das Ziel, die für die Vermittlung von und Beratung zu Darlehen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen und nachzuweisen, zu gefährden. Zudem würde eine praktische Prüfung erhebliche Kapazitäten bei den Industrie- und Handelskammern und den mit ehrenamtlichen Prüfern besetzten Prüfungsausschüssen nach sich ziehen. Die Beratungskompetenz der Prüflinge soll stattdessen ausschließlich im Rahmen der schriftlichen Prüfung nachgewiesen werden. Aus gleichem Grunde wird auf die etwa in der Finanzanlagenvermittlungsvermittlungsverordnung Einrichtung eines Aufgabenauswahlausschusses verzichtet, der die schriftlichen Prüfungsaufgaben für alle Industrie- und Handelskammern auswählt. Der Verzicht auf eine solche Vorgabe verschlankt Verwaltungsstrukturen und vermindert den Vollzugsaufwand ohne den bundeseinheitlichen, regelgerechten und verlässlichen Ablauf der Prüfungen zu gefährden. Wie in Sachkundeprüfungen aufgrund der Bewachungsverordnung kann ein bundesweit einheitliches Niveau der Prüfungsfragen auch ohne Aufgabenwahlausschuss gewährleistet werden. Nach Absatz 2 ist die Prüfung nicht öffentlich. Absatz 3 regelt das Bestehen der Prüfung. Danach sind mindestens 50 Prozent der insgesamt, das heißt dass über alle drei Sachgebiete hinweg, maximal zu erreichenden Punktzahl zu erzielen. Diese Regelung stellt Flexibilität für die Prüflinge und den Vollzug her und wirkt der Gefahr entgegen, dass der Prüfungserfolg in einzelnen Sachgebieten der Sachkundeprüfung, die möglicherweise für die angestrebte, konkrete Tätigkeit des Prüflings nicht relevant sind, letztlich entscheidend für den Erfolg der Prüfung insgesamt ist. Absatz 4 in Verbindung mit der Anlage 2 regelt die von der Industrie- und Handelskammer auszustellende Bescheinigung. Bei Nichtbestehen der Prüfung stellt die Industrie- und Handelskammer einen rechtsmittelfähigen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid über das Nichtbestehen aus. Zudem muss in dem Bescheid auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hingewiesen werden. Absatz 5 ermächtigt die Industrie- und Handelskammern zum Erlass von Prüfungssatzungen zur Regelung von Einzelheiten des Prüfungsverfahrens. Zu § 4 (Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen) Zuständig für die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungs- und Studiumsabschlüsse nach § 4 ist die Erlaubnisbehörde. Absatz 1 enthält einen abschließenden Katalog von öffentlich-rechtlichen bzw. staatlich anerkannten Abschlüssen, die der Sachkundeprüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt sind. Die entsprechenden Vorläufer- oder Nachfolgeberufe werden ebenfalls gleichgestellt. Bei den in der Nummer 3 genannten Abschlüssen ist zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen erforderlich. Die ungleiche Behandlung verschiedener Abschlüsse durch das zusätzliche Erfordernis der Berufserfahrung dient dem Ziel, die Qualität der Vermittlung von und der Beratung zu Darlehensverträgen sicherzustellen. Ohne ausreichende Fachkenntnisse besteht das Risiko von Fehlberatungen, die sowohl Verbraucher als auch Kreditinstitute schädigen können. Ohne Berufserfahrung als gleichwertig anerkannt werden können nur solche Abschlüsse, bei deren Erwerb die für die Vermittlung von oder die Beratung zu Darlehensverträgen erforderlichen Kenntnisse eine nicht nur untergeordnete Rolle spielen, wie den unter Nummer 2 aufgelisteten Abschlüssen. Dieser Katalog gleicht demjenigen in § 4 Absatz 1 Nummer 1 ImmVermV. Dies ist insofern sachgerecht, als dass die Vermittlung von und Beratung zu Immobiliardarlehen im Zweifel fundiertere einschlägige Kenntnisse erfordern dürfte, als die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen, da Letztere in aller Regel ein wesentlich kleineres Finanzierungsvolumen haben dürften. Bei den unter Nummer 3 aufgeführten Abschlüssen werden vorgenannten Kenntnisse im Rahmen der Lehre zwar angerissen, aber nicht in einem ausreichenden Maß vermittelt werden. Hier liegt das Differenzierungskriterium zwischen den unter Nummer 2 und den unter Nummer 3 aufgeführten Abschlüssen, die letztlich eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Abschlüsse rechtfertigt. Abschlüsse bei deren Erwerb die für die Vermittlung von oder die Beratung zu Darlehensverträgen erforderlichen Kenntnisse zwar am Rande gelehrt werden, sie aber insgesamt eine untergeordnete Rolle spielen, sind folglich unter Nummer 3 eingeordnet. Die Berufserfahrung kann grundsätzlich vor, während oder nach der Ausbildung erworben worden sein. Es ist auch nicht erforderlich, dass die geforderten Praxiszeiten in einem zusammenhängenden Zeitraum erbracht worden sind. Für die nach Absatz 2 gleichgestellten mathematischen, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Abschlüsse an einer Hochschule oder Berufsakademie ist eine individuelle Anerkennungsentscheidung der zuständigen Erlaubnisbehörde erforderlich. Die Erlaubnisbehörde kann sich hinsichtlich der Bewertung eines Abschlusses nach Absatz 2 im Rahmen der Amtshilfe an die Industrie- und Handelskammer wenden. Der Abschluss muss an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes oder einer nach Landesgesetz öffentlich-rechtlich geprüften bzw. staatlich anerkannten Berufsakademie erworben sein. Der Inhaber eines dieser Abschlüsse muss weiterhin über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Die Anerkennung setzt in der Regel eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen voraus. Es muss sich in der Regel um eine ununterbrochene Berufserfahrung handeln, über Ausnahmen entscheidet die Erlaubnisbehörde im Einzelfall. Zu § 5 (Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) Die Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, ist in § 13c GewO geregelt. Sofern nach § 13c GewO im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede zwischen den dem ausländischen Befähigungsnachweis zugrunde liegenden Sachgebieten und den nach Gewerberecht festgelegten Sachgebieten festgestellt werden, ist für eine Anerkennung die erfolgreiche Absolvierung einer Anpassungsmaßnahme zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erforderlich. Ob wesentliche Unterschiede vorliegen, entscheidet die Erlaubnisbehörde im Einzelfall. Dabei hat der Antragsteller grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen einer Eignungsprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) und einem Anpassungslehrgang (ergänzende Unterrichtung), sofern in der gewerberechtlichen Verordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist. In § 5 wird das Wahlrecht des Antragstellers zwischen einer spezifischen Sachkundeprüfung und einer ergänzenden Unterrichtung ausgeschlossen und grundsätzlich eine spezifische Sachkundeprüfung zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede verlangt. Für diese spezifische Sachkundeprüfung gelten die §§ 1 bis 3 (§ 13c Absatz 2 Satz 3 GewO). Dies steht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie, da die Ausübung der Tätigkeit des Darlehensvermittlers genaue Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts erfordert und die Beratung in Bezug auf das einschlägige deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Bestandteil der Berufsausübung ist. Zu § 6 (Weiterbildung) Die Konkretisierung der Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 34k Absatz 6 Satz 2 und Satz 5 GewO in den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 dient der Umsetzung der Vorgabe aus Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2023/2225/EU, nach der sichergestellt werden muss, dass Darlehensvermittler von ihrem Personal verlangen, die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten. Bezüglich der inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung gibt Anlage 1 einen breiten Katalog von Sachgebieten vor, deren Kenntnis für die ordnungsgemäße Durchführung der gewerblichen Tätigkeiten des Darlehensvermittlers von Bedeutung sind. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass alle in der Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete von jeder Weiterbildungsmaßnahme bzw. von Weiterbildungen umfasst werden. Der Sachgebietskatalog bietet sowohl den Anbietern von Weiterbildungen als auch den zur Weiterbildung Verpflichteten eine wichtige Orientierung für die Konzeption und Nutzung von Weiterbildungsangeboten. Ein bestimmter Weiterbildungsumfang ist nicht vorgeschrieben. Es bleibt dem Gewerbetreibenden selbst überlassen, wie die berufliche Handlungsfähigkeit durch Weiterbildungen erhalten, angepasst und erweitert wird. Auch der Zeitpunkt, an dem Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren sind, wird nicht vorgeben. Er richtet sich, wie Absatz 1 Satz 2 klarstellend regelt, danach, ob einzelne Kenntnisse und Fähigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten noch auf dem aktuellen Stand sind. Nach Absatz 2 können alle Formen der Weiterbildung genutzt werden, das heißt nicht nur die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und von Schulungen und Seminaren durch externe Anbieter, sondern auch „blended-Learning“, „e-Learning“, aber auch die Teilnahme an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist jedoch eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Dadurch wird ausgeschlossen, dass zum Beispiel das bloße Lesen von Fachliteratur ohne fachliche Begleitung durch den Weiterbildungsanbieter gegenüber der zuständigen Behörde als Weiterbildungsmaßnahme angegeben wird. Absatz 3 macht Vorgaben für die Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen. Der Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung und Organisation zu Grunde liegen und sie muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen, die in der Anlage 3 aufgeführt sind. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme muss gewährleisten, dass er diese Mindestanforderungen einhält. Die Anforderungen der Anlage 3 gelten auch für betriebsinterne Weiterbildungsmaßnahmen sowie für Weiterbildungsangebote für selbstgesteuertes Lernen mit Lernerfolgskontrolle. Zu § 7 (Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister) § 7 legt fest, welche Angaben des eintragungspflichtigen Darlehensvermittlers im Vermittlerregister nach § 11a GewO gespeichert werden. Satz 1 regelt die notwendigen Angaben für natürliche Personen, Satz 2 diejenigen für juristische Personen. Darüber hinaus sind nach Satz 1 Nummer 8 und 9 die nach § 34k Absatz 9 Nummer 2 GewO eintragungspflichtigen Beschäftigten des Gewerbetreibenden zu registrieren. Zu § 8 (Mitteilungspflichten) Absatz 1 regelt die Eintragung des Eintragungspflichtigen in das bei den Industrie- und Handelskammern geführte Vermittlerregister. Der Eintragungspflichtige hat dazu der zuständigen Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis und unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich die für die Eintragung erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben nach Satz 3 an die Registerbehörde weiter. Der Eintragungspflichtige ist nach Satz 2 verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde Änderungen der im Register gespeicherten Daten unverzüglich mitzuteilen, die Erlaubnisbehörde leitet die Änderungen dann ebenfalls an die Registerbehörde weiter. Diese Mitteilungspflicht des Eintragungspflichtigen entspricht derjenigen nach § 7 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung. Absatz 2 regelt die Eintragung der bei dem eintragungspflichtigen Gewerbetreibenden beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken. Im Unterschied zu den Angaben nach Absatz 1 sind die für die Eintragung der Angestellten erforderlichen Angaben unmittelbar der Registerbehörde zu übermitteln. Absatz 3 regelt, dass die Registerbehörde dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung erteilt und ihm die Registrierungsnummer mitteilt. Die Registrierungsnummer ist nach Satz 2 auch der zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Absatz 4 regelt die Verpflichtung der Registerbehörde, dem eingetragenen Darlehensvermittler und der zuständigen Erlaubnisbehörde die Löschung der im Register eingetragenen Daten gemäß § 11a Absatz 3c Satz 2 der Gewerbeordnung unverzüglich mitzuteilen. Zu § 9 (Zugang) Die Registerdaten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 8 sind als Grunddaten allgemein zugänglich und können zum Beispiel von Verbrauchern im öffentlichen Vermittlerregister eingesehen werden. Nicht allgemein zugänglich ist aus datenschutzrechtlichen Gründen das Geburtsdatum des Darlehensvermittlers und seiner Angestellten (§ 7 Satz 1 Nummer 2 und 9), das für den Verbraucher nicht relevant ist. Die Erfassung des Geburtsdatums im Register dient der Identifikation des Eintragungspflichtigen und ist aus verwaltungstechnischen Gründen für die Erlaubnis- und Registerbehörden erforderlich. Zu § 10 (Allgemeine Verhaltenspflicht) Die allgemeinen Verhaltenspflichten des Darlehensvermittlers ergeben sich aus Artikel 32 der Richtlinie 2023/2225/EU. Der Gewerbetreibende muss seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkunde, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausüben. Die Regelung entspricht inhaltlich § 11 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sowie § 12 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung. Zu § 11 (Verbot der Annahme von Geldern) Die Vorschrift stellt klar, dass der Gewerbetreibende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keine Gelder des Kunden annehmen darf. Sie entspricht inhaltlich § 20 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sowie § 13 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung. Ein generelles Verbot der Annahme von Geldern gewährleistet den Kundenschutz. Ausgenommen von diesem Verbot ist selbstverständlich die Vergütung, die der Darlehensvermittler oder der Honorar-Darlehensberater von seinem Kunden erhält. Zu § 12 (Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht) Die für Darlehensvermittler und Honorar-Darlehensberater nach dem abgelösten § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO bisher geltenden Aufzeichnungspflichten nach § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung gelten nach dieser Regelung auch weiterhin. Durch die Ausgestaltung der Aufbewahrungspflicht in Absatz 2 ist klargestellt, dass die genannten Unterlagen und Belege grundsätzlich auch in digitaler Form vorgehalten werden können. Zu § 13 (Überprüfungen) Die Vorgabe zur Überprüfung der Weiterbildungspflicht in Absatz 1 dient der Konkretisierung der Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 34k Absatz 6 Satz 2 und Satz 5 GewO. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme können Missstände, etwa Beschwerden von Kunden oder Dritten über anhaltende oder schwerwiegende Pflichtverstöße des Gewerbetreibenden oder seiner bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden beschäftigten Personen sein, die der Behörde zur Kenntnis kommen. Die Behörde kann in diesen Fällen die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen in den vorangegangenen drei Kalenderjahren anordnen. Mit dieser Regelung wird die europarechtliche Vorgabe aus Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2023/2225/EU so wenig belastend für die Gewerbetreibenden und so bürokratiearm wie möglich umgesetzt. Zur Überprüfung kommt es nur aus besonderem Anlass. Ob der Gewerbetreibende die Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen grundsätzlich sammelt oder sie im Fall der Überprüfung ad hoc vom Anbieter der jeweiligen Weiterbildungsmaßnahmen abruft bzw. anfordert, bleibt ihm überlassen. Diese Umsetzung spart Ressourcen und spiegelt das Vertrauen darauf wider, dass Gewerbetreibende ihren Beruf verantwortungsbewusst ausüben. Die Vorgaben in Absatz 2 bis 4 entsprechen § 24 Absatz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung und § 14 Absatz 3 der Versicherungsvermittlungsverordnung. Andere Prüfer im Sinne des Absatzes 3 sind Personen, die z.B. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder die auf Grund einer berufsrechtlichen Regelung, z.B. als Steuerberater oder Rechtsanwalt, zugelassen worden sind. Die Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. Zur Beurteilung können die §§ 20 ff. der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer herangezogen werden. Zu § 14 (Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten) Die Vorschrift bezieht sich auf die außerordentliche Prüfung gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 und entspricht § 15 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung sowie § 25 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung und § 16 der Versicherungsvermittlungsverordnung. Zu § 15 (Ordnungswidrigkeiten) § 15 enthält Bußgeldtatbestände zur Sanktionierung des Verbots der Annahme von Kundengeldern (§ 11) sowie von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht (§ 8), die Aufzeichnungspflicht (§ 12) und die Mitwirkungspflichten des Gewerbetreibenden im Rahmen von anlassbezogenen Prüfungen (§ 13). Zu Artikel 2 (Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung) Folgeänderungen passen die Makler- und Bauträgerverordnung an den Erlass einer Darlehensvermittlungsverordnung an. Zu Artikel 3 (Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung wird angepasst. Zu Nummer 1 Die Vorgabe, dass die schriftlichen Prüfungsaufgaben durch einen bundesweiten Aufgabenauswahlausschuss auszuwählen sind, wird gestrichen. Der Verzicht auf diese Vorgabe vermindert den Vollzugsaufwand ohne den regelgerechten und verlässlichen Ablauf der Prüfungen zu gefährden. Wie in Prüfungen aufgrund der Bewachungsverordnung kann ein bundesweit einheitliches Niveau der Prüfungsfragen auch ohne Aufgabenwahlausschuss gewährleistet werden. Zu Nummer 2 In der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung waren die Mitteilungspflichten anders als etwa in der Versicherungsvermittlungsverordnung und der Finanzvermittlungsverordnung bislang nicht bußgeldbewehrt. In diesem Punkt soll die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung den vorgenannten Verordnungen angeglichen werden, um eine Sanktionslücke zu schließen. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht (NKR-Nr. 8091, BMWE) I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 63 Mio. Euro davon durch EU-Vorgaben rund 63 Mio. Euro Verwaltung geringfügige Auswirkungen „One in, one out”-Regel Im Sinne der erweiterten „One in, one out“- Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von 63 Mio. Euro dar. KMU-Betroffenheit KMU sind durch das Regelungsvorhaben nicht betroffen. Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten Das Ressort hat aufwandsärmere Ausgestaltungsvarianten geprüft. Evaluierung Das Ressort hat in Abwägung folgender Gründe auf eine Evaluierung verzichtet: Die EU-Kommission führt eine Evaluierung der Verbraucherkredit-RL-neu zum 20. November 2029 durch. Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben: Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. II Regelungsvorhaben Das Regelungsvorhaben setzt die EU-Verbraucherkreditrichtlinie1 um, nach der für Vermittlerinnen und Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen zukünftig eine Erlaubnis erforderlich ist. Mit dem vorliegenden Vorhaben sollen die Vorgaben der Richtlinie durch die Einführung einer Sachkundeprüfung, einer Weiterbildungspflicht und eines Registrierungsverfahrens für Verbraucherdarlehensvermittlerinnen und -vermittler in der Gewerbeordnung abschließend umgesetzt werden. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Wirtschaft Durch die Einführung der verbindlichen Weiterbildungspflicht für Allgemein- Darlehensvermittlerinnen und -vermittler sowie nachgeordnete Vermittlerinnen und Vermittler rechnet das Ressort überschlägig mit vier Arbeitsstunden und 120 Euro Sachkosten pro Fall und Jahr. Bei insgesamt rund 186 000 Vermittlerinnen und Vermittlern und einem Stundenlohn von 54,40 Euro ergibt sich daraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 63 Mio. Euro, der gesamthaft auf die Umsetzung von EU-Vorgaben zurückgeht. 1 Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG. Weiterer Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU- Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere für die Sachkundeprüfung und das Registrierungsverfahren, wurde im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Drs. 21/1851; NKR-Nr. 7643) dargestellt. Der Verwaltung entsteht nur geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Länder durch die Eignungsprüfung für Gewerbetreibende. III.2 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten Das Ressort hat aufwandsärmere Ausgestaltungsvarianten geprüft, insbesondere Bagatellgrenzen sowie die Einschränkung der Weiterbildungspflichten für bestimmte Fallgruppen anhand der Kredithöhe. Nach Angaben des Ressorts würde dadurch mehr als ein Verfahren bei der Umsetzung durch die Verbände erforderlich werden, was im Ergebnis zu noch höherem Aufwand bedeuten würde. 13. Mai 2026 Lutz Goebel Garrelt Duin Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Drucksache 320/26- 3 -

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