Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 320/26
28.05.26
Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
A. Problem und Ziel
Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom ….
(BGBl. I S. …) wurden die §§ 34k und 34l in die Gewerbeordnung (GewO) eingefügt. Die
Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen bedürfen nunmehr einer Erlaubnis, die
nicht wie bisher nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO das Vorliegen der
gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse voraussetzt,
sondern auch einen Sachkundenachweis erfordert. Darüber hinaus wird eine
Weiterbildungspflicht eingeführt. Die Gewerbetreibenden müssen zudem in das bereits für
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-
Finanzanlagenberater sowie Immobiliardarlehensvermittler bestehende Register nach
§ 11a GewO eingetragen werden.
Die §§ 11a, 34k und § 34l GewO enthalten keine Vorschriften zur Ausgestaltung der
Sachkundeprüfung und der Pflicht zur Weiterbildung sowie keine Vorschriften zum
Verfahren der Registereintragung.
B. Lösung
Mit der Verordnung über die Verbraucherdarlehensvermittlung wird von der
Verordnungsermächtigung in § 11a Absatz 5 und § 34l Absatz 1 GewO Gebrauch gemacht. Die
Sachkundeprüfung, die Weiterbildung und das Registrierungsverfahren für
Verbraucherdarlehensvermittler werden näher ausgestaltet.
Der Nutzen der Rechtsverordnung liegt darin, den Vollzug der europarechtlich
vorgegebenen und der in § 34k Absatz 6 Gewerbeordnung dem Grunde nach umgesetzten
Regulierungen zu der Vermittlung von und Beratung zu unter anderem Allgemein-
Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
ermöglichen.
C. Alternativen
In § 11a Absatz 5 und § 34l GewO ist nur die Form der zustimmungspflichtigen
Rechtsverordnung vorgesehen, um die Ausgestaltung der Sachkundeprüfung, der Weiterbildung
sowie des Registrierungsverfahrens näher zu regeln.
Alternativ zum gewählten Ansatz, eine Vollerlaubnis als Darlehensvermittler mit der
Voraussetzung einer einheitlichen Sachkundeprüfung zu normieren, wurde geprüft, ob ein
differenzierter Ansatz mit einer spezifischen Sachkundeprüfung für verschiedene
Berufsbilder gewählt werden kann, um den Aufwand für bestimmte Betroffene zu verringern.
Eine solche Umsetzung wäre jedoch mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in
Konflikt geraten, die insoweit auf nur eine globale Erlaubnis für die Vermittlung und
Beratung zu Darlehensverträgen inklusive der sogenannten nachgelagerten Darlehensverträge
abstellt. Zudem hätte eine solche Umsetzung verwaltungsseitig einen erheblich größeren
Vollzugsaufwand nach sich gezogen, da verschieden Prüfungsmuster und verschiedene
Verfahren hätten erstellt bzw. beschritten werden müssen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 62 794 000 Euro.
Davon gehen 62 794 000 Euro jährlicher Erfüllungsaufwand auf die Umsetzung von EU-
Vorgaben zurück.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus.
Der jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von 62 794 000 Euro pro Jahr (aus der
Umsetzung von EU-Vorgaben) wird durch Entlastungen an anderer Stelle im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergeben sich lediglich geringfügige Veränderungen des
Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch diese Verordnung nicht.
Bundesrat Drucksache 320/26
28.05.26
Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
erlassende
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
Vom ...
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund
– des § 11a Absatz 5 und der §§ 34c Absatz 3, 34j Absatz 1, jeweils in Verbindung mit §
1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S.
3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
131), der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel […(BGBl. I XXXX)] geändert worden ist,
sowie
– des § 34l Absatz 1 der Gewerbeordnung:
Artikel 1
Verordnung über Darlehensvermittlung
(Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV)
A b s c h n i t t 1
S a c h k u n d e n a c h w e i s
§ 1
Sachkundeprüfung
(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der
Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt-
und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler
nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der
Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:
1. Kundenberatung,
2. fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu
Allgemeinverbraucherdarlehen,
3. Finanzierung und Kreditprodukte.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der
Anlage 1.
§ 2
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und
Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt
werden, die diese Prüfung anbietet.
(2) Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errichten die Industrie- und
Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder
müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Vermittlung von
und der Beratung zu Darlehen durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur
gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen gemeinsamen
Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist bleibt unberührt.
§ 3
Prüfungsinhalt, Verfahren
(1) Die Sachkundeprüfung erfolgt schriftlich und kann mit Hilfe unterschiedlicher
Medien durchgeführt werden. Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1
aufgeführten Prüfungsbereiche. Diese sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu
prüfen. Der Prüfling soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die
Produkt- und Beratungskenntnisse erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeiten als
Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz
2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht
bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50
Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(4) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach
Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde die Prüfung
nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die
Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und
Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch Satzung.
§ 4
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
(1) Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder
Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt:
1. eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte
Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung
mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung;
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
b) als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau,
c) als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung
Finanzberatung“, wenn
aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur
Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187),
die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden
ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde
oder
bb) die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden
Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für
Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27.
Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die
Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und
Versicherungen“ gewählt hat,
e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
f) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für
Finanzberatung oder
h) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte
Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen;
3. ein Zeugnis
a) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte
Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
b) als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen
weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
c) als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen oder
d) als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der
Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder
rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis
anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies
setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens
dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder
Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.
§ 5
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der
Niederlassungsfreiheit
Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise
hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1
und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende
Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene
Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die
Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer
ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische
Sachkundeprüfung) abhängig. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss.
§ 6
Weiterbildung
(1) Die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5 der Gewerbeordnung
weiterbildungspflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf
Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-
Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand
zu halten. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Kenntnisse oder
Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind, sind sie verpflichtet, diese durch geeignete
Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren.
(2) Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im geleiteten Selbststudium, durch
betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form
durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine
nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die
Weiterbildung kann auch im Rahmen des Erwerbs eines Abschlusses nach § 4 Absatz 1 erfolgen.
(3) Der Anbieter einer Weiterbildung muss sicherstellen, dass der
Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation
derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an
die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3.
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V e r m i t t l e r r e g i s t e r
§ 7
Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zum
nach § 34k Absatz 8 der Gewerbeordnung Eintragungspflichtigen gespeichert:
1. der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der
Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter
tätig ist,
2. das Geburtsdatum,
3. die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der
Gewerbeordnung als Darlehensvermittler besitzt,
4. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Darlehensberater nach § 34k
Absatz 5 der Gewerbeordnung auftritt,
5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der
zuständigen Registerbehörde,
6. die betriebliche Anschrift,
7. die Registrierungsnummer nach § 8 Absatz 3 Satz 1,
8. der Familienname und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten
Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind,
sowie
9. die Geburtsdaten der nach Nummer 8 eingetragenen Personen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden neben ihrer Firma auch der
Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des
für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig
sind.
§ 8
Mitteilungspflichten
(1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich
nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2
mitzuteilen. Ebenso hat der Eintragungspflichtige Änderungen der Angaben nach § 7 Satz
1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde
leitet diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie
Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine
Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt
wird. Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die
Registrierungsnummer mit.
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige
Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3c Satz 2 der
Gewerbeordnung.
§ 9
Zugang
Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen
werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der
Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.
A b s c h n i t t 3
V e r h a l t e n s p f l i c h t e n
§ 10
Allgemeine Verhaltenspflicht
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der
Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im
Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.
§ 11
Verbot der Annahme von Geldern
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des
Darlehensnehmers zu verschaffen.
A b s c h n i t t 4
D o k u m e n t a t i o n s p f l i c h t e n ; Ü b e r p r ü f u n g e n i m E i n z e l -
f a l l
§ 12
Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht
(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes gemäß Satz
3 aufzuzeichnen:
1. den Namen und Vornamen sowie die Anschrift des Auftraggebers oder die Firma sowie
die Anschrift des Auftraggebers,
2. das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt,
3. den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung.
Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die
Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften
Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus
jederzeit zugänglich sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres,
in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.
Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§ 13
Überprüfungen
(1) Sofern die für die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige
Behörde Kenntnis erlangt, dass nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder seiner zur Weiterbildung
verpflichteten Beschäftigten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung
von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen oder im Hinblick auf Finanzierung
und Kreditprodukte nicht auf dem aktuellen Stand sind, kann sie anordnen, dass der
Gewerbetreibende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen nach § 6
Absatz 1 vorlegt, an denen er und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in
den letzten drei Kalenderjahren vor der Anordnung teilgenommen haben. Aus den
Nachweisen und Unterlagen muss mindestens Folgendes ersichtlich sein:
1. Name und Vorname oder die Firma des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen
Beschäftigten,
2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,
3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des
Weiterbildungsanbieters.
(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung
zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf
seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer
auf die Einhaltung der sich aus § 34k Absatz 5 oder Absatz 7 der Gewerbeordnung und §
12 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt.
Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht
hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden
festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu
unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(3) Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind
1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und
Buchprüfungsgesellschaften,
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die
regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
a) mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer ist,
b) sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung des Vorstandes nach § 63b
Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, erfüllen oder
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft
bedienen.
Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind auch andere Personen, die öffentlich
bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in
der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb
durchzuführen, sowie Zusammenschlüsse solcher Personen.
(4) Ungeeignet für eine Prüfung nach Absatz 2 sind Personen, bei denen die
Besorgnis der Befangenheit besteht.
§ 14
Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer nach § 13 Absatz 2 jederzeit Einsicht in die
Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat dem Prüfer auf Verlangen alle
Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) Der Prüfer nach § 13 Absatz 2 ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung
und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse verwerten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 erfahren hat.
Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem
Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften
als Gesamtschuldner.
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O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
2. entgegen § 11 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Darlehensnehmers
verschafft,
3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
4. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
6. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Einsicht nicht gestattet oder
7. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht oder nicht
rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung
eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in
Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
Anlage 1
(zu Artikel 1 § 1 Absatz 2)
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.1 Serviceerwartungen des Kunden
1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3 Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze
1.3.1 Kundensituation
1.3.2 Kundenbedarf und kundengerechte Lösung
1.3.3 Gesprächsführung und Systematik
1.3.4 Absicherung von Risiken, Ratenschutz zur Risikovermeidung
1.3.5 Konfliktbewältigung
1.4 Kundenbetreuung
2. Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemeinverbraucherdarlehen
2.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen
2.1.1 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
2.1.2 Vertragsrecht
2.1.3 Rechtliche Grundlagen des Kaufvertragsrechts
2.2 Rechtliche Grundlagen der Darlehensvermittlung und -beratung
2.2.1 Verbraucherkreditrecht
2.2.2 Verbraucherdarlehensvertragsrecht
2.2.3 Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit, insbesondere Verhaltens-
und Informationspflichten als Darlehensvermittler
2.2.4 Besondere Anforderungen an die Beratung
2.2.5 Kreditwesengesetz
2.2.6 Geldwäschegesetz
2.3 Vermittler- und Beraterrecht
2.3.1 Rechtsstellung
2.3.2 Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.3.3 Arbeitnehmervertretungen
2.4 Verbraucherschutz
2.4.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
2.4.2 Beschwerdemanagement, Schlichtungsstellen
2.5 Unlauterer Wettbewerb
2.5.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.5.2 Unzulässige Werbung
2.6 Datenschutz
2.6.1 Datensicherheit
2.6.2 Datenschutz, Umgang mit Informationen
2.6.3 Verschwiegenheit
2.6.4 Umgang mit Künstlicher Intelligenz
2.7 Zuständigkeiten der Aufsicht
2.8 Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
2.9 Finanzwirtschaftliche und wirtschaftliche Grundlagen
2.9.1 Markt der Verbraucherkreditprodukte (Kreditgeber und
Kreditvermittler, Kreditmärkte und deren Preisbildung)
2.9.2 Konjunkturzyklen und deren Wirkung auf das Kreditgeschäft
2.9.3 Geld- und Notenbankpolitik
2.9.4 Unmittelbare Einflüsse auf das Zinsniveau
2.9.5 Grundlagen der Verzinsung
3. Finanzierung und Kreditprodukte
3.1 Finanzierungsanlässe
3.2 Kreditprodukte
3.2.1 Grundlagen (verschiedene Arten von Darlehen im Überblick)
3.2.2 Verbraucherdarlehen
3.2.2.1 Kontokorrentkredite
3.2.2.2 Ratendarlehen
3.2.2.3 Bauspardarlehen und Bausparfinanzierung
3.2.2.4 Kreditkartennutzung
3.2.2.5 Leasing
3.2.2.6 Avale/ Mietgarantien
3.2.2.7 “Buy now, pay later”
3.2.3 Staatliche Fördermittel
3.3 Finanzierungsbedarf und -bestandteile
3.3.1 Finanzierungsanlässe
3.2.2 Finanzierungsbedarf
3.2.3 Einsatz von Eigenmitteln
3.4 Konditionsvergleich
3.4.1 Zinshöhe in Abhängigkeit von der Bonität
3.4.2 Effektiver Jahreszins
3.4.3 Finanzierungsformen mit variablem Zins, Kontokorrent
3.4.4 Finanzierungsformen mit festem Zins
3.4.5 Empfehlung einer geeigneten Finanzierungslaufzeit
3.4.6 Zinsrechnung
3.5 Finanzierungsangebot
3.5.1 Kosten- und Finanzierungsplan; Finanzierungsbausteine
3.5.2 Darstellung der Finanzierung im Kreditantrag
3.5.3 Einzureichende Unterlagen
3.5.4 Auszahlungsvoraussetzungen
3.6 Kreditwürdigkeitsprüfung
3.6.1 Grundlagen
3.6.2 Kreditfähigkeit
3.6.3 Kreditwürdigkeit
3.6.4 Bonitätsnachweise
3.6.5 „Scoring“
3.6.6 Tragfähigkeit der Finanzierung
3.6.7 Betrugsprävention („Fraud“)
3.7 Kreditsicherung
3.7.1 Grundlagen
3.7.3 Sachsicherheiten
3.7.4 Personensicherheiten
3.8 Koppelungsgeschäfte/Nebenleistungen
3.9 Risiken der Finanzierung
3.9.1 Objektbezogene Risiken
3.9.2 Änderung der persönlichen Situation
3.9.3 Zinsänderungsrisiko
3.10 Beendigung des Kreditvertrags
3.10.1 Kündigungsmöglichkeiten durch Kreditgeber und Kreditnehmer
3.10.2 Früherkennung von Kreditausfallrisiken
3.10.3 Privatinsolvenz
3.10.4 Risiken (Vorfälligkeitsentschädigung)
3.10.5 Kreditprolongation
3.10.6 Umschuldung
Anlage 2
(zu Artikel 1 § 3 Absatz 4)
Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung
Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter
Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ und „Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“
nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung
(Name und Vorname)
geboren am in
wohnhaft in
hat am
vor der Industrie- und Handelskammer
die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Darlehensvermittler nach § 34k
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.
Die Sachkundeprüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Kenntnisse,
Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Kundenberatung (Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung,
Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung und -information),
2. fachliche Kenntnis über Kreditprodukte und andere Finanzdienstleistungen;
Marktübersicht,
3. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts und
Verbraucherschutzes,
4. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet der Kreditwürdigkeitsprüfung,
5. fachliche Kenntnis über ethische Standards im Geschäftsleben,
. . . . . . . . . . . .
. . . . . .
. . . . . .
. . . . . . . . . . . .
. . . . . .
. . . . . .
. . . . . .
6. Finanz- und Wirtschaftskompetenz.
(Stempel/Siegel)
(Ort und Datum) (Unterschrift)
Anlage 3
(zu Artikel 1 § 6 Absatz 2)
Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme
1. Planung
1.1 Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer
Durchführung konzipiert.
1.2 Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die
Teilnehmer beschrieben.
1.3 Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die
sich die Durchführung stützt.
2. Systematische Organisation
2.1 Die Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine
Information bzw. eine Einladung in Textform.
2.2 Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der
Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen
sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen
können.
2.3 Die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der
Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert.
Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem
„Blended Learning“ und dem „e-Learning“. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im
Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den
Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.
3. Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme
3.1 Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über
die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der
Weiterbildungsmaßnahme ist.
3.2 Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher.
Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die als Wohnimmobilienverwalter nach §
34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§
11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19.“
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der
Gewerbeordnung“ durch die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung“
ersetzt.
3. In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2
der Gewerbeordnung“ durch die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 der
Gewerbeordnung“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der
Gewerbeordnung“ durch die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046),
die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 werden die Sätze 1 bis 4 gestrichen.
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wir die folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“.
b) Die Nummern 1 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 7.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (Abl. L 2023/2225 vom 30.10.2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom …. (BGBl. I S.
…) wurden § 34k und § 34l in die Gewerbeordnung (GewO) eingefügt. Die Vermittler von
Allgemein-Verbraucherdarlehen bedürfen nunmehr einer Erlaubnis, die u.a. einen
Sachkundenachweis erfordert. Sie müssen zudem in das bereits für Versicherungsvermittler,
Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sowie
Immobiliardarlehensvermittler bestehende Register nach § 11a GewO eingetragen werden.
Die §§ 11a, 34k und § 34l GewO enthalten keine Vorschriften zur Ausgestaltung der
Sachkundeprüfung und der Pflicht zur Weiterbildung sowie zum Verfahren der
Registereintragung. Mit der Verordnung über die Verbraucherdarlehensvermittlung wird von der
Verordnungsermächtigung in § 11a Absatz 5 und § 34l Absatz 1 GewO Gebrauch gemacht und
eine Verbraucherdarlehensverordnung eingeführt. Die Sachkundeprüfung, die
Weiterbildung und das Registrierungsverfahren für Verbraucherdarlehensvermittler werden in dieser
Verordnung näher ausgestaltet.
Artikel 2 und Artikel 3 enthalten Folgeänderungen in der Makler- und Bauträgerverordnung
sowie der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Verordnung über die Verbraucherdarlehensvermittlung wird von der
Verordnungsermächtigung in § 11a Absatz 5 und § 34l Absatz 1 GewO Gebrauch gemacht. Die
Sachkundeprüfung, die Weiterbildung und das Registrierungsverfahren für
Verbraucherdarlehensvermittler werden näher ausgestaltet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
In § 11a Absatz 5 und § 34l GewO ist nur die Form der Rechtsverordnung vorgesehen, um
die Ausgestaltung von Sachkundeprüfung, Weiterbildung und Registrierungsverfahren
näher zu regeln.
Alternativ zum gewählten Ansatz, eine Vollerlaubnis als Darlehensvermittler mit der
Voraussetzung einer einheitlichen Sachkundeprüfung zu normieren wurde geprüft, ob ein
differenzierter Ansatz mit spezifischen Sachkundeprüfungen für verschiedene Berufsbilder
gewählt werden kann, um den Aufwand für bestimmte Erlaubnispflichtige zu verringern.
Eine solche Umsetzung wäre jedoch mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in
Konflikt geraten, die insoweit auf nur eine, globale Erlaubnis für die Vermittlung und
Beratung zu Darlehen inklusive der sogenannten nachgelagerten Darlehen abstellt. Zudem hätte
eine solche Umsetzung verwaltungsseitig einen erheblich größeren Vollzugsaufwand nach
sich gezogen, da verschieden Prüfungsmuster und verschiedene Verfahren hätten erstellt
bzw. beschritten werden müssen.
V. Regelungskompetenz
§ 11a Absatz 5 GewO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die
Einzelheiten der Registerführung, insbesondere über die in dem Register zu speichernden
Angaben sowie Stellen, die Zugang zu diesen Angaben haben.
§ 34l Absatz 1 GewO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den
Umfang der Verpflichtungen des Verbraucherdarlehensvermittlers bei der Ausübung des
Gewerbes, die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung, über die Ausnahmen
von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer
Berufsqualifikationen mit dem Nachweis der Sachkunde, über den Umfang und die inhaltlichen
Anforderungen an die Weiterbildung sowie über die Anforderungen und Verfahren zur
Anerkennung von Berufsqualifikationen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Erlass der Verordnung über die Verbraucherdarlehensvermittlung vervollständigt die
Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie im nationalen Gewerberecht und ist mit dem
Recht der Europäischen Union sowie mit völkerrechen Verträgen vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen dienen dazu, die in § 34k GewO neu geregelte Erlaubnispflicht für
Darlehensvermittler, insbesondere die Anforderungen an den Sachkundenachweis, die
Weiterbildung und die Eintragung im Vermittlerregister, zu konkretisieren. Durch den Verzicht auf
den Aufgabenauswahlausschuss im Rahmen der Sachkundeprüfung für
Immobiliendarlehensvermittler wird eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der
Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (im Folgenden:
SGD) dient. Die Regelungen haben unter anderem den Zweck, die Überschuldung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern zu verhindern. Hierdurch kann Armut präventiv
verhindert werden. Dies dient dem Ziel 1 der SGD, Armut in allen ihren Formen und überall zu
beenden, insbesondere der Zielvorgabe 1.2 (Bis 2030 den Anteil der Männer, Frauen und
Kin-der jeden Alters, die in Armut in all ihren Dimensionen nach der jeweiligen nationalen
Definition leben, mindestens um die Hälfte senken).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Verordnung keine Veränderung des
Erfüllungsaufwand.
Über den Erfüllungsaufwand hinaus, der mit der Umsetzung der Einführung des § 34k
Gewerbeordnung einhergeht, erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
durch die Vorgaben dieser Verordnung um 62 794 000 Euro. Dieser Betrag entfällt
vollständig auf die erst in dieser, dem Gesetz nachgelagerten Verordnung ausgestalteten.
Weiterbildungspflicht von Allgemein-Darlehensvermittlern und nachgeordneten Vermittlern. Es
liegt Annahme zu Grunde, dass zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht jährlich 4
Arbeitsstunden aufgewendet werden. Da aber keine Stundenvorgabe geregelt ist, mag die
Weiterbildungspflicht vielerorts auch weniger zeitintensiv erfüllt werden, so dass der jährliche
Erfüllungsaufwand tatsächlich auch deutlich geringer ausfallen kann.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus.
Neben den regulären Vermittlern von Verbraucherdarlehensverträgen sind auch die
nachgeordneten Vermittler dazu verpflichtet, an einer jährlichen Weiterbildung teilzunehmen
(Lfd. Nr. 2.2). Da die Herleitung der Fallzahl dieser Berufsgruppe nicht möglich ist, wird hier,
ebenfalls analog der Erfüllungsaufwands-Schätzung des Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, eine Einzelfallberechnung vorgenommen. Die Parameter
Zeitaufwand, Lohnsatz und Sachkosten werden von Vorgabe 2.1 übernommen. Hieraus ergibt sich
folgender jährlicher Erfüllungsaufwand: 4 Stunden * 54,40 Euro/Stunde + 120 Euro =
337,60 Euro pro Fall.
Daneben sind die nachgeordneten Vermittler von Verbraucherdarlehensverträgen dazu
verpflichtet, verschiedene Informationen nach der Annahme aufzuzeichnen und zu
dokumentieren (Lfd. Nr. 2.3). Für die Herleitung der Fallzahl ist nicht die Anzahl der Vermittler in
Deutschland relevant, sondern die Anzahl der innerhalb eines Jahres angenommenen
Aufträge aller Vermittler. Da diese Zahl, unter anderem aufgrund der Geheimhaltung dieser
Schätzung, nicht ermittelt werden kann, wird für diese Vorgabe eine Einzelfallberechnung
durchgeführt. Bei der Herleitung des Zeitaufwands wurde sich an der bereits bestehenden
Vorgabe zu Aufbewahrungspflichten bezüglich Geschäftsunterlagen innerhalb der Makler-
und Bauträgerverordnung (MaBV) orientiert. Demnach beträgt der Zeitaufwand für das
Dokumentieren der relevanten Informationen 2 Minuten pro Fall. Beim Lohnsatz wird der
Wirtschaftszweig K – Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verwendet.
Für die Dokumentation wird ein einfacher Lohnsatz angenommen. Hieraus ergibt sich ein
Lohnsatz von 29,00 Euro. Es entstehen keine Sachkosten pro Fall. Hieraus ergibt sich
folgender jährlicher Erfüllungsaufwand pro Fall: 2 Minuten * 29 Euro/Stunde = 0,96 Euro
Für die Verwaltung ergeben sich, über den Erfüllungsaufwand hinaus, der mit der
Umsetzung der Einführung des § 34k Gewerbeordnung einhergeht, lediglich geringfügige
Veränderungen des Erfüllungsaufwands.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe
Zeitaufwand (in Stun-
den)
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirt-
schaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
eu)
)
2.1 Artikel 1; §
6
DarlVermV;
Regelmäßige
Weiterbildungspflicht
für
allgemeine
Verbraucher
darlehensvermittler
(N
186.00
0
Allgemeine
Verbrau
cherdarle
hensvermittler
337,6
Euro
= (240 /
60 *
54,40
Euro/h
(WZ: K)
+120
Euro
62.794
2.2 Artikel 1; §
6
DarlVermV; Re-
1
Nachgeordnete
337,6
Euro
- 21 - Drucksache 320/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
eu)
gelmäßige
Weiterbildungspflicht
für
nachgeordnete
Verbraucherdarle
hensvermittler
(N
Verbrau
cherdarle
hensvermittler
= (240 /
60 *
54,40
Euro/h
(WZ: K)
+120
Euro)
eu)
2.3 Artikel 1; §
12
DarlVermV;
Dokumentation
der
angenommenen
Aufträge
(N
J
a
1
Auftrags
annahmen
1,0 Euro
= (2 / 60
* 29,00
Euro/h
(WZ: K)
0 Euro)
)
2.4 Artikel 3; §
3 Absatz 5
Nummer 4
ImmVermV;
Ausnahmen
bei der
praktischen
Prüfung
(Änderung
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
Summe (in
Tsd. Euro)
62.794
davon aus
Informationspflichten
(IP)
- 22 -Drucksache 320/26
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieeben
e) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieeben
e) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
zahl)
eu)
3.1
Artikel 1;
§ 13
DarlVermV;
Überprüfung der
Gewerbetreibenden
(N
Land
„geringfügig“
(geringe
Fall
ung)
3.2
Artikel 3;
§ 3
Absatz 3
ImmVer
mV;
Einsetzen
eines
Aufgabenaus
wahlausschusses
(Abschaff
Bun
d
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
Summe
(in Tsd.
Euro)
0
davon
Bund
0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
- 23 - Drucksache 320/26
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung über die Verbraucherdarlehensvermittlung vervollständigt die 1:1-
Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie im nationalen Gewerberecht und ist daher nicht zu
befristen.
In Bezug auf eine mögliche Evaluierung wird auf die Begründung zum Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge verwiesen: Eine
Evaluierung ist nach der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben trotz des durch
den Entwurf verursachten Erfüllungsaufwands nicht verhältnismäßig. Zum einen handelt es
sich vorliegend um die Vervollständigung der Eins-zu-eins-Umsetzung der
vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie. Zum anderen nimmt gemäß Artikel 46 der
Verbraucherkreditrichtlinie die Europäische Kommission bis zum 20. November 2029 eine Evaluierung über
die Anwendung verschiedener Aspekte dieser Richtlinie vor. Die Europäische Kommission
überwacht dabei insbesondere auch die Auswirkungen sowie die Möglichkeit alternativer
Regelungen. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur
Anpassung der Verbraucherkreditrichtlinie an Entwicklungen auf dem Gebiet des
Verbraucherkreditrechts beigefügt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Darlehensvermittlungsverordnung)
Zu § 1 (Sachkundeprüfung)
Absatz 1 bestimmt den Zweck der Sachkundeprüfung. In Absatz 2 Satz 1 werden die
Sachgebiete dargestellt, die Gegenstand der Sachkundeprüfung sind. Nach Absatz 2 Satz 2 ist
der Inhalt der Sachkundeprüfung an den Vorgaben der Anlage 1 zur Verordnung
auszurichten. Damit werden die Vorgaben der Richtlinie 2023/2225/EU umgesetzt.
Zu § 2 (Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss)
Die Sachkundeprüfung gemäß § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GewO wird durch die
Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Die Absätze 2 und 3 regeln die Einzelheiten
zur Errichtung von Prüfungsausschüssen bei den Industrie- und Handelskammern. Die
Regelung entspricht § 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung, § 2 der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung sowie § 2 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung.
Zu § 3 (Prüfungsinhalt, Verfahren)
§ 3 regelt die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens bei den Industrie- und
Handelskammern. Nach Absatz 1 Satz 2 umfasst die Prüfung die Kenntnisse, die nach § 1 Absatz 2
Nummer 2 zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit als Darlehensvermittler erforderlich
sind.
Die Sachkundeprüfung wird als schriftliche Prüfung ausgestaltet. Auf die Voraussetzung
eines praktischen Prüfungsteils der Sachkundeprüfung wird verzichtet, da die für die
Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten in einem ausreichenden Maße durch die Vorbereitung auf eine schriftliche
Prüfung erlangt und in der Prüfung nachgewiesen werden können. Die
Verbraucherkreditrichtline enthält keine Vorgaben für die Ausgestaltung einer Kenntnisprüfung. Der zeitliche und
finanzielle Aufwand für die Prüflinge soll daher so gering wie möglich gehalten werden,
ohne dass dadurch das Ziel, die für die Vermittlung von und Beratung zu Darlehen
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen und nachzuweisen, zu gefährden.
Zudem würde eine praktische Prüfung erhebliche Kapazitäten bei den Industrie- und
Handelskammern und den mit ehrenamtlichen Prüfern besetzten Prüfungsausschüssen nach sich
ziehen. Die Beratungskompetenz der Prüflinge soll stattdessen ausschließlich im Rahmen
der schriftlichen Prüfung nachgewiesen werden.
Aus gleichem Grunde wird auf die etwa in der
Finanzanlagenvermittlungsvermittlungsverordnung Einrichtung eines Aufgabenauswahlausschusses verzichtet, der die schriftlichen
Prüfungsaufgaben für alle Industrie- und Handelskammern auswählt. Der Verzicht auf eine
solche Vorgabe verschlankt Verwaltungsstrukturen und vermindert den Vollzugsaufwand
ohne den bundeseinheitlichen, regelgerechten und verlässlichen Ablauf der Prüfungen zu
gefährden. Wie in Sachkundeprüfungen aufgrund der Bewachungsverordnung kann ein
bundesweit einheitliches Niveau der Prüfungsfragen auch ohne Aufgabenwahlausschuss
gewährleistet werden.
Nach Absatz 2 ist die Prüfung nicht öffentlich.
Absatz 3 regelt das Bestehen der Prüfung. Danach sind mindestens 50 Prozent der
insgesamt, das heißt dass über alle drei Sachgebiete hinweg, maximal zu erreichenden
Punktzahl zu erzielen. Diese Regelung stellt Flexibilität für die Prüflinge und den Vollzug her und
wirkt der Gefahr entgegen, dass der Prüfungserfolg in einzelnen Sachgebieten der
Sachkundeprüfung, die möglicherweise für die angestrebte, konkrete Tätigkeit des Prüflings
nicht relevant sind, letztlich entscheidend für den Erfolg der Prüfung insgesamt ist.
Absatz 4 in Verbindung mit der Anlage 2 regelt die von der Industrie- und Handelskammer
auszustellende Bescheinigung. Bei Nichtbestehen der Prüfung stellt die Industrie- und
Handelskammer einen rechtsmittelfähigen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen
Bescheid über das Nichtbestehen aus. Zudem muss in dem Bescheid auf die Möglichkeit der
Wiederholungsprüfung hingewiesen werden.
Absatz 5 ermächtigt die Industrie- und Handelskammern zum Erlass von
Prüfungssatzungen zur Regelung von Einzelheiten des Prüfungsverfahrens.
Zu § 4 (Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen)
Zuständig für die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungs- und Studiumsabschlüsse
nach § 4 ist die Erlaubnisbehörde.
Absatz 1 enthält einen abschließenden Katalog von öffentlich-rechtlichen bzw. staatlich
anerkannten Abschlüssen, die der Sachkundeprüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt
sind. Die entsprechenden Vorläufer- oder Nachfolgeberufe werden ebenfalls gleichgestellt.
Bei den in der Nummer 3 genannten Abschlüssen ist zusätzlich eine mindestens einjährige
Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder
Immobiliardarlehen erforderlich.
Die ungleiche Behandlung verschiedener Abschlüsse durch das zusätzliche Erfordernis der
Berufserfahrung dient dem Ziel, die Qualität der Vermittlung von und der Beratung zu
Darlehensverträgen sicherzustellen. Ohne ausreichende Fachkenntnisse besteht das Risiko
von Fehlberatungen, die sowohl Verbraucher als auch Kreditinstitute schädigen können.
Ohne Berufserfahrung als gleichwertig anerkannt werden können nur solche Abschlüsse,
bei deren Erwerb die für die Vermittlung von oder die Beratung zu Darlehensverträgen
erforderlichen Kenntnisse eine nicht nur untergeordnete Rolle spielen, wie den unter Nummer
2 aufgelisteten Abschlüssen. Dieser Katalog gleicht demjenigen in § 4 Absatz 1 Nummer 1
ImmVermV. Dies ist insofern sachgerecht, als dass die Vermittlung von und Beratung zu
Immobiliardarlehen im Zweifel fundiertere einschlägige Kenntnisse erfordern dürfte, als die
Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen, da Letztere in aller
Regel ein wesentlich kleineres Finanzierungsvolumen haben dürften.
Bei den unter Nummer 3 aufgeführten Abschlüssen werden vorgenannten Kenntnisse im
Rahmen der Lehre zwar angerissen, aber nicht in einem ausreichenden Maß vermittelt
werden. Hier liegt das Differenzierungskriterium zwischen den unter Nummer 2 und den unter
Nummer 3 aufgeführten Abschlüssen, die letztlich eine Ungleichbehandlung der
verschiedenen Abschlüsse rechtfertigt. Abschlüsse bei deren Erwerb die für die Vermittlung von
oder die Beratung zu Darlehensverträgen erforderlichen Kenntnisse zwar am Rande gelehrt
werden, sie aber insgesamt eine untergeordnete Rolle spielen, sind folglich unter Nummer
3 eingeordnet.
Die Berufserfahrung kann grundsätzlich vor, während oder nach der Ausbildung erworben
worden sein. Es ist auch nicht erforderlich, dass die geforderten Praxiszeiten in einem
zusammenhängenden Zeitraum erbracht worden sind.
Für die nach Absatz 2 gleichgestellten mathematischen, wirtschafts- und
rechtswissenschaftlichen Abschlüsse an einer Hochschule oder Berufsakademie ist eine individuelle
Anerkennungsentscheidung der zuständigen Erlaubnisbehörde erforderlich. Die
Erlaubnisbehörde kann sich hinsichtlich der Bewertung eines Abschlusses nach Absatz 2 im Rahmen
der Amtshilfe an die Industrie- und Handelskammer wenden. Der Abschluss muss an einer
Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes oder einer nach
Landesgesetz öffentlich-rechtlich geprüften bzw. staatlich anerkannten Berufsakademie erworben
sein. Der Inhaber eines dieser Abschlüsse muss weiterhin über die erforderliche
Sachkenntnis verfügen. Die Anerkennung setzt in der Regel eine mindestens dreijährige
Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder
Immobiliardarlehen voraus. Es muss sich in der Regel um eine ununterbrochene Berufserfahrung
handeln, über Ausnahmen entscheidet die Erlaubnisbehörde im Einzelfall.
Zu § 5 (Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der
Niederlassungsfreiheit)
Die Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Sinne der
Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, ist in § 13c GewO geregelt. Sofern nach § 13c
GewO im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede zwischen den
dem ausländischen Befähigungsnachweis zugrunde liegenden Sachgebieten und den nach
Gewerberecht festgelegten Sachgebieten festgestellt werden, ist für eine Anerkennung die
erfolgreiche Absolvierung einer Anpassungsmaßnahme zum Ausgleich der wesentlichen
Unterschiede erforderlich. Ob wesentliche Unterschiede vorliegen, entscheidet die
Erlaubnisbehörde im Einzelfall. Dabei hat der Antragsteller grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen
einer Eignungsprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) und einem Anpassungslehrgang
(ergänzende Unterrichtung), sofern in der gewerberechtlichen Verordnung nicht etwas
anderes vorgesehen ist. In § 5 wird das Wahlrecht des Antragstellers zwischen einer
spezifischen Sachkundeprüfung und einer ergänzenden Unterrichtung ausgeschlossen und
grundsätzlich eine spezifische Sachkundeprüfung zum Ausgleich wesentlicher
Unterschiede verlangt. Für diese spezifische Sachkundeprüfung gelten die §§ 1 bis 3 (§ 13c
Absatz 2 Satz 3 GewO). Dies steht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der
Berufsanerkennungsrichtlinie, da die Ausübung der Tätigkeit des Darlehensvermittlers genaue Kenntnisse
des einschlägigen deutschen Rechts erfordert und die Beratung in Bezug auf das
einschlägige deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Bestandteil der Berufsausübung ist.
Zu § 6 (Weiterbildung)
Die Konkretisierung der Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 34k Absatz 6 Satz 2 und Satz
5 GewO in den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 dient der Umsetzung der
Vorgabe aus Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2023/2225/EU, nach der sichergestellt
werden muss, dass Darlehensvermittler von ihrem Personal verlangen, die einschlägigen
Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten.
Bezüglich der inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung gibt Anlage 1 einen breiten
Katalog von Sachgebieten vor, deren Kenntnis für die ordnungsgemäße Durchführung der
gewerblichen Tätigkeiten des Darlehensvermittlers von Bedeutung sind. Dabei ist es jedoch
nicht erforderlich, dass alle in der Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete von jeder
Weiterbildungsmaßnahme bzw. von Weiterbildungen umfasst werden. Der Sachgebietskatalog
bietet sowohl den Anbietern von Weiterbildungen als auch den zur Weiterbildung
Verpflichteten eine wichtige Orientierung für die Konzeption und Nutzung von
Weiterbildungsangeboten.
Ein bestimmter Weiterbildungsumfang ist nicht vorgeschrieben. Es bleibt dem
Gewerbetreibenden selbst überlassen, wie die berufliche Handlungsfähigkeit durch Weiterbildungen
erhalten, angepasst und erweitert wird.
Auch der Zeitpunkt, an dem Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren sind, wird nicht
vorgeben. Er richtet sich, wie Absatz 1 Satz 2 klarstellend regelt, danach, ob einzelne
Kenntnisse und Fähigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten noch auf dem aktuellen Stand
sind.
Nach Absatz 2 können alle Formen der Weiterbildung genutzt werden, das heißt nicht nur
die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und von Schulungen und Seminaren durch
externe Anbieter, sondern auch „blended-Learning“, „e-Learning“, aber auch die Teilnahme
an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im
Selbststudium ist jedoch eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der
Weiterbildung erforderlich. Dadurch wird ausgeschlossen, dass zum Beispiel das bloße Lesen von
Fachliteratur ohne fachliche Begleitung durch den Weiterbildungsanbieter gegenüber der
zuständigen Behörde als Weiterbildungsmaßnahme angegeben wird.
Absatz 3 macht Vorgaben für die Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen. Der
Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung und Organisation zu Grunde liegen und sie muss
bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen, die in der Anlage 3 aufgeführt
sind. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme muss gewährleisten, dass er diese
Mindestanforderungen einhält. Die Anforderungen der Anlage 3 gelten auch für betriebsinterne
Weiterbildungsmaßnahmen sowie für Weiterbildungsangebote für selbstgesteuertes
Lernen mit Lernerfolgskontrolle.
Zu § 7 (Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister)
§ 7 legt fest, welche Angaben des eintragungspflichtigen Darlehensvermittlers im
Vermittlerregister nach § 11a GewO gespeichert werden. Satz 1 regelt die notwendigen Angaben
für natürliche Personen, Satz 2 diejenigen für juristische Personen. Darüber hinaus sind
nach Satz 1 Nummer 8 und 9 die nach § 34k Absatz 9 Nummer 2 GewO
eintragungspflichtigen Beschäftigten des Gewerbetreibenden zu registrieren.
Zu § 8 (Mitteilungspflichten)
Absatz 1 regelt die Eintragung des Eintragungspflichtigen in das bei den Industrie- und
Handelskammern geführte Vermittlerregister. Der Eintragungspflichtige hat dazu der
zuständigen Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis und unmittelbar nach Aufnahme
seiner Tätigkeit unverzüglich die für die Eintragung erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die
Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben nach Satz 3 an die Registerbehörde weiter. Der
Eintragungspflichtige ist nach Satz 2 verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde
Änderungen der im Register gespeicherten Daten unverzüglich mitzuteilen, die
Erlaubnisbehörde leitet die Änderungen dann ebenfalls an die Registerbehörde weiter. Diese
Mitteilungspflicht des Eintragungspflichtigen entspricht derjenigen nach § 7 der
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung.
Absatz 2 regelt die Eintragung der bei dem eintragungspflichtigen Gewerbetreibenden
beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken. Im
Unterschied zu den Angaben nach Absatz 1 sind die für die Eintragung der Angestellten
erforderlichen Angaben unmittelbar der Registerbehörde zu übermitteln.
Absatz 3 regelt, dass die Registerbehörde dem Eintragungspflichtigen eine
Eintragungsbestätigung erteilt und ihm die Registrierungsnummer mitteilt. Die Registrierungsnummer ist
nach Satz 2 auch der zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen.
Absatz 4 regelt die Verpflichtung der Registerbehörde, dem eingetragenen
Darlehensvermittler und der zuständigen Erlaubnisbehörde die Löschung der im Register eingetragenen
Daten gemäß § 11a Absatz 3c Satz 2 der Gewerbeordnung unverzüglich mitzuteilen.
Zu § 9 (Zugang)
Die Registerdaten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 8 sind als Grunddaten allgemein
zugänglich und können zum Beispiel von Verbrauchern im öffentlichen Vermittlerregister
eingesehen werden. Nicht allgemein zugänglich ist aus datenschutzrechtlichen Gründen das
Geburtsdatum des Darlehensvermittlers und seiner Angestellten (§ 7 Satz 1 Nummer 2 und
9), das für den Verbraucher nicht relevant ist. Die Erfassung des Geburtsdatums im
Register dient der Identifikation des Eintragungspflichtigen und ist aus verwaltungstechnischen
Gründen für die Erlaubnis- und Registerbehörden erforderlich.
Zu § 10 (Allgemeine Verhaltenspflicht)
Die allgemeinen Verhaltenspflichten des Darlehensvermittlers ergeben sich aus Artikel 32
der Richtlinie 2023/2225/EU. Der Gewerbetreibende muss seine Tätigkeit mit der
erforderlichen Sachkunde, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausüben. Die Regelung entspricht
inhaltlich § 11 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sowie § 12 der
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung.
Zu § 11 (Verbot der Annahme von Geldern)
Die Vorschrift stellt klar, dass der Gewerbetreibende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
keine Gelder des Kunden annehmen darf. Sie entspricht inhaltlich § 20 der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung sowie § 13 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung. Ein
generelles Verbot der Annahme von Geldern gewährleistet den Kundenschutz.
Ausgenommen von diesem Verbot ist selbstverständlich die Vergütung, die der Darlehensvermittler
oder der Honorar-Darlehensberater von seinem Kunden erhält.
Zu § 12 (Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht)
Die für Darlehensvermittler und Honorar-Darlehensberater nach dem abgelösten § 34c
Absatz 1 Nummer 2 GewO bisher geltenden Aufzeichnungspflichten nach § 10 der Makler-
und Bauträgerverordnung gelten nach dieser Regelung auch weiterhin.
Durch die Ausgestaltung der Aufbewahrungspflicht in Absatz 2 ist klargestellt, dass die
genannten Unterlagen und Belege grundsätzlich auch in digitaler Form vorgehalten werden
können.
Zu § 13 (Überprüfungen)
Die Vorgabe zur Überprüfung der Weiterbildungspflicht in Absatz 1 dient der
Konkretisierung der Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 34k Absatz 6 Satz 2 und Satz 5 GewO.
Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme können Missstände, etwa
Beschwerden von Kunden oder Dritten über anhaltende oder schwerwiegende Pflichtverstöße
des Gewerbetreibenden oder seiner bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden
beschäftigten Personen sein, die der Behörde zur Kenntnis kommen. Die Behörde kann in
diesen Fällen die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen über
Weiterbildungsmaßnahmen in den vorangegangenen drei Kalenderjahren anordnen. Mit dieser Regelung wird die
europarechtliche Vorgabe aus Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2023/2225/EU so wenig
belastend für die Gewerbetreibenden und so bürokratiearm wie möglich umgesetzt. Zur
Überprüfung kommt es nur aus besonderem Anlass. Ob der Gewerbetreibende die
Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen grundsätzlich sammelt oder sie im
Fall der Überprüfung ad hoc vom Anbieter der jeweiligen Weiterbildungsmaßnahmen abruft
bzw. anfordert, bleibt ihm überlassen. Diese Umsetzung spart Ressourcen und spiegelt das
Vertrauen darauf wider, dass Gewerbetreibende ihren Beruf verantwortungsbewusst
ausüben.
Die Vorgaben in Absatz 2 bis 4 entsprechen § 24 Absatz 2 der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung und § 14 Absatz 3 der Versicherungsvermittlungsverordnung. Andere Prüfer im
Sinne des Absatzes 3 sind Personen, die z.B. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich
bestellt sind oder die auf Grund einer berufsrechtlichen Regelung, z.B. als Steuerberater
oder Rechtsanwalt, zugelassen worden sind. Die Besorgnis der Befangenheit besteht
insbesondere, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden
bestehen. Zur Beurteilung können die §§ 20 ff. der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und
vereidigte Buchprüfer herangezogen werden.
Zu § 14 (Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten)
Die Vorschrift bezieht sich auf die außerordentliche Prüfung gemäß § 13 Absatz 1
Nummer 2 und entspricht § 15 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung sowie § 25 der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung und § 16 der
Versicherungsvermittlungsverordnung.
Zu § 15 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 15 enthält Bußgeldtatbestände zur Sanktionierung des Verbots der Annahme von
Kundengeldern (§ 11) sowie von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht (§ 8), die
Aufzeichnungspflicht (§ 12) und die Mitwirkungspflichten des Gewerbetreibenden im Rahmen von
anlassbezogenen Prüfungen (§ 13).
Zu Artikel 2 (Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung)
Folgeänderungen passen die Makler- und Bauträgerverordnung an den Erlass einer
Darlehensvermittlungsverordnung an.
Zu Artikel 3 (Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung)
Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung wird angepasst.
Zu Nummer 1
Die Vorgabe, dass die schriftlichen Prüfungsaufgaben durch einen bundesweiten
Aufgabenauswahlausschuss auszuwählen sind, wird gestrichen. Der Verzicht auf diese Vorgabe
vermindert den Vollzugsaufwand ohne den regelgerechten und verlässlichen Ablauf der
Prüfungen zu gefährden. Wie in Prüfungen aufgrund der Bewachungsverordnung kann ein
bundesweit einheitliches Niveau der Prüfungsfragen auch ohne Aufgabenwahlausschuss
gewährleistet werden.
Zu Nummer 2
In der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung waren die Mitteilungspflichten anders
als etwa in der Versicherungsvermittlungsverordnung und der
Finanzvermittlungsverordnung bislang nicht bußgeldbewehrt. In diesem Punkt soll die
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung den vorgenannten Verordnungen angeglichen werden, um eine
Sanktionslücke zu schließen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht (NKR-Nr. 8091, BMWE)
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 63 Mio. Euro
davon durch EU-Vorgaben rund 63 Mio. Euro
Verwaltung geringfügige Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „In“ von 63 Mio. Euro
dar.
KMU-Betroffenheit KMU sind durch das Regelungsvorhaben
nicht betroffen.
Erwägungen zu anderen
Lösungsmöglichkeiten
Das Ressort hat aufwandsärmere
Ausgestaltungsvarianten geprüft.
Evaluierung
Das Ressort hat in Abwägung folgender
Gründe auf eine Evaluierung verzichtet:
Die EU-Kommission führt eine Evaluierung
der Verbraucherkredit-RL-neu zum 20.
November 2029 durch.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Vermittlung von und Beratung zu
Allgemein-Verbraucherdarlehen
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben setzt die EU-Verbraucherkreditrichtlinie1 um, nach der für
Vermittlerinnen und Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen zukünftig eine Erlaubnis erforderlich
ist. Mit dem vorliegenden Vorhaben sollen die Vorgaben der Richtlinie durch die Einführung
einer Sachkundeprüfung, einer Weiterbildungspflicht und eines Registrierungsverfahrens für
Verbraucherdarlehensvermittlerinnen und -vermittler in der Gewerbeordnung abschließend
umgesetzt werden.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Durch die Einführung der verbindlichen Weiterbildungspflicht für Allgemein-
Darlehensvermittlerinnen und -vermittler sowie nachgeordnete Vermittlerinnen und Vermittler rechnet das
Ressort überschlägig mit vier Arbeitsstunden und 120 Euro Sachkosten pro Fall und Jahr. Bei
insgesamt rund 186 000 Vermittlerinnen und Vermittlern und einem Stundenlohn von 54,40 Euro
ergibt sich daraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 63 Mio. Euro, der gesamthaft auf
die Umsetzung von EU-Vorgaben zurückgeht.
1 Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG.
Weiterer Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-
Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere für die Sachkundeprüfung und das Registrierungsverfahren, wurde im
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge (Drs. 21/1851; NKR-Nr. 7643) dargestellt.
Der Verwaltung entsteht nur geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Länder durch die
Eignungsprüfung für Gewerbetreibende.
III.2 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
Das Ressort hat aufwandsärmere Ausgestaltungsvarianten geprüft, insbesondere Bagatellgrenzen
sowie die Einschränkung der Weiterbildungspflichten für bestimmte Fallgruppen anhand der
Kredithöhe. Nach Angaben des Ressorts würde dadurch mehr als ein Verfahren bei der
Umsetzung durch die Verbände erforderlich werden, was im Ergebnis zu noch höherem Aufwand
bedeuten würde.
13. Mai 2026
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Drucksache 320/26- 3 -
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