Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
Text
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 320/1/26
29.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - R
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h, i – neu –, Nummer 3, § 6
Absatz 2 Satz 1 DarlVermV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 4 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Buchstabe h ist die Angabe „Finanzen;“ durch die Angabe
„Finanzen oder“ zu ersetzen.
bbb) Nach Buchstabe h ist der folgende Buchstabe i einzufügen:
„i) als Bachelor Professional in Versicherungen und
Finanzanlagen;“
Wi
...
bb) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. ein Zeugnis
a) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als
Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
b) als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit
einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium
an einer Hochschule oder
c) als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im
Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder
Immobiliardarlehen vorliegt.“
b) In § 6 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „geleiteten“ zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Behebung eines Redaktionsversehens.
Offenkundig wurde nicht berücksichtigt, dass durch § 21 Bachelor-
Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-
Fortbildungsprüfungsverordnung vom 26. November 2024 die Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/
Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008
(BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, zum 1. Januar 2025
außer Kraft getreten ist.
Damit ist der Abschluss „Bachelor Professional in Versicherungen und
Finanzanlagen“ an die Stelle des in § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h aufgeführten
Abschlusses „Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte
Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen“ getreten und als
Nachfolgerabschluss gemäß dem Einleitungssatz in Absatz 1 ihm gleichgestellt.
Dennoch muss wegen der ausdrücklichen Regelung des Abschlusses „Bachelor
Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“ in § 4 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe c zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung vorliegen.
Ohne diese Regelung würde gemäß der Nachfolgeregelung im Einleitungssatz
von Absatz 1 der Bachelor-Abschluss genügen – ohne mindestens einjährige
Berufserfahrung.
...
Dieser offensichtliche Wertungswiderspruch wird durch die Aufnahme des
Abschlusses „Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“ in § 4
Absatz 1 Nummer 2 und dessen Streichung in § 4 Absatz 1 Nummer 3 gelöst.
Zu Buchstabe b:
Behebung eines Redaktionsversehens, weil ein Selbststudium grundsätzlich
nicht „geleitet“ ist und sich bei der Formulierung an § 7
Versicherungsvermittlerverordnung angelehnt wurde, die diesen Begriff in diesem Zusammenhang
nicht enthält. Diese Einschränkung „geleitet“ ist auch fachlich nicht
erforderlich, weil nach § 6 Absatz 2 Satz 2 bei einer Weiterbildungsmaßnahme im
Selbststudium eine nachweisbare Lernkontrolle durch den Anbieter der
Weiterbildung erforderlich ist.
2. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 1a – neu –, 2 DarlVermV)
Artikel 1 § 6 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Hierzu haben sie innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Erlaubnis
nach § 34k Gewerbeordnung an einer geeigneten Weiterbildungsmaßnahme
teilzunehmen, die mindestens 15 Stunden umfasst.“
b) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Unbeschadet von Satz 1a sind die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5
der Gewerbeordnung weiterbildungspflichtigen Personen verpflichtet,
einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten durch geeignete
Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind.“
Begründung:
Zur Gewährleistung einer ausreichenden Qualität und Zuverlässigkeit von
Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung von
Verbraucherdarlehensverträgen sind aktuelle Kenntnisse zu Finanzprodukten auf dem Markt und
Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung von elementarer Bedeutung. Dieses
Erfordernis erkennt auch die Richtlinie (EU) 2023/2225, indem sie in
Artikel 33 Absatz 1 die Verpflichtung von Kreditgebern und Kreditvermittlern
vorsieht, von ihrem Personal zu verlangen, dass es über angemessene Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt und diese auf dem aktuellen Stand hält.
R
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Dass hierzu eine rein anlassbezogene Weiterbildungspflicht ausreicht, ist
zweifelhaft. Zur Vermeidung von finanziellem und zeitlichem Aufwand dürfte eine
Selbsteinschätzung bzw. Beurteilung durch den Gewerbetreibenden häufig
dazu führen, dass von einer Weiterbildung abgesehen wird. Auch zur
Sicherstellung eines einheitlichen Schutzniveaus wäre die Etablierung von zumindest
einer verpflichtenden Weiterbildung innerhalb von sechs Jahren nach
Erlaubniserteilung notwendig. Dies gilt umso mehr für diejenigen
Darlehensvermittler, die aufgrund der Übergangsregelung in § 162 GewO keinen
Sachkundenachweis erbringen müssen. Eine derartige fristgebundene
Weiterbildungsverpflichtung würde sich auch in die Systematik der Gewerbeordnung einfügen,
die für Versicherungsvermittler und -berater – mithin für vergleichbar
verantwortungsvolle Beratungstätigkeiten – sogar regelmäßige
Weiterbildungspflichten (15 Stunden jährlich) vorsieht (vgl. § 34d Absatz 9 GewO).
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 2 MaBV)
Artikel 2 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die als
Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig
sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, § 18 Absatz 1 Nummer 7, 9 und
10, Absatz 2 und 3 sowie § 19 dieser Verordnung.“ ‘
Begründung:
Behebung eines Redaktionsversehens, weil offenkundig nicht nur die
Nummer 1 des Satzes 2, sondern der gesamte Satz 2 neu gefasst werden sollte.
4. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 ImmVermV)
In Artikel 3 Nummer 1 ist die Angabe „1 bis 4“ durch die Angabe „1 bis 5“ zu
ersetzen.
Wi
Wi
Begründung:
Behebung eines Redaktionsversehens, weil offenkundig in § 3 Absatz 3 alle
Sätze mit Bezug zum Aufgabenauswahlausschuss gestrichen werden sollten.
Dies sind nicht nur die Sätze 1 bis 4, sondern insgesamt die Sätze 1 bis 5.
Relationen
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