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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht

dip / drucksache 29.06.2026 · WP 21 · 320/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 320/1/26 29.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - R zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h, i – neu –, Nummer 3, § 6 Absatz 2 Satz 1 DarlVermV) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) § 4 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern: aaa) In Buchstabe h ist die Angabe „Finanzen;“ durch die Angabe „Finanzen oder“ zu ersetzen. bbb) Nach Buchstabe h ist der folgende Buchstabe i einzufügen: „i) als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen;“ Wi ... bb) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: „3. ein Zeugnis a) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, b) als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule oder c) als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.“ b) In § 6 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „geleiteten“ zu streichen. Begründung: Zu Buchstabe a: Behebung eines Redaktionsversehens. Offenkundig wurde nicht berücksichtigt, dass durch § 21 Bachelor- Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen- Fortbildungsprüfungsverordnung vom 26. November 2024 die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, zum 1. Januar 2025 außer Kraft getreten ist. Damit ist der Abschluss „Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“ an die Stelle des in § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h aufgeführten Abschlusses „Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen“ getreten und als Nachfolgerabschluss gemäß dem Einleitungssatz in Absatz 1 ihm gleichgestellt. Dennoch muss wegen der ausdrücklichen Regelung des Abschlusses „Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“ in § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung vorliegen. Ohne diese Regelung würde gemäß der Nachfolgeregelung im Einleitungssatz von Absatz 1 der Bachelor-Abschluss genügen – ohne mindestens einjährige Berufserfahrung. ... Dieser offensichtliche Wertungswiderspruch wird durch die Aufnahme des Abschlusses „Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“ in § 4 Absatz 1 Nummer 2 und dessen Streichung in § 4 Absatz 1 Nummer 3 gelöst. Zu Buchstabe b: Behebung eines Redaktionsversehens, weil ein Selbststudium grundsätzlich nicht „geleitet“ ist und sich bei der Formulierung an § 7 Versicherungsvermittlerverordnung angelehnt wurde, die diesen Begriff in diesem Zusammenhang nicht enthält. Diese Einschränkung „geleitet“ ist auch fachlich nicht erforderlich, weil nach § 6 Absatz 2 Satz 2 bei einer Weiterbildungsmaßnahme im Selbststudium eine nachweisbare Lernkontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich ist. 2. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 1a – neu –, 2 DarlVermV) Artikel 1 § 6 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Hierzu haben sie innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung an einer geeigneten Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen, die mindestens 15 Stunden umfasst.“ b) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Unbeschadet von Satz 1a sind die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5 der Gewerbeordnung weiterbildungspflichtigen Personen verpflichtet, einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind.“ Begründung: Zur Gewährleistung einer ausreichenden Qualität und Zuverlässigkeit von Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen sind aktuelle Kenntnisse zu Finanzprodukten auf dem Markt und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung von elementarer Bedeutung. Dieses Erfordernis erkennt auch die Richtlinie (EU) 2023/2225, indem sie in Artikel 33 Absatz 1 die Verpflichtung von Kreditgebern und Kreditvermittlern vorsieht, von ihrem Personal zu verlangen, dass es über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und diese auf dem aktuellen Stand hält. R ... Dass hierzu eine rein anlassbezogene Weiterbildungspflicht ausreicht, ist zweifelhaft. Zur Vermeidung von finanziellem und zeitlichem Aufwand dürfte eine Selbsteinschätzung bzw. Beurteilung durch den Gewerbetreibenden häufig dazu führen, dass von einer Weiterbildung abgesehen wird. Auch zur Sicherstellung eines einheitlichen Schutzniveaus wäre die Etablierung von zumindest einer verpflichtenden Weiterbildung innerhalb von sechs Jahren nach Erlaubniserteilung notwendig. Dies gilt umso mehr für diejenigen Darlehensvermittler, die aufgrund der Übergangsregelung in § 162 GewO keinen Sachkundenachweis erbringen müssen. Eine derartige fristgebundene Weiterbildungsverpflichtung würde sich auch in die Systematik der Gewerbeordnung einfügen, die für Versicherungsvermittler und -berater – mithin für vergleichbar verantwortungsvolle Beratungstätigkeiten – sogar regelmäßige Weiterbildungspflichten (15 Stunden jährlich) vorsieht (vgl. § 34d Absatz 9 GewO). 3. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 2 MaBV) Artikel 2 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, § 18 Absatz 1 Nummer 7, 9 und 10, Absatz 2 und 3 sowie § 19 dieser Verordnung.“ ‘ Begründung: Behebung eines Redaktionsversehens, weil offenkundig nicht nur die Nummer 1 des Satzes 2, sondern der gesamte Satz 2 neu gefasst werden sollte. 4. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 ImmVermV) In Artikel 3 Nummer 1 ist die Angabe „1 bis 4“ durch die Angabe „1 bis 5“ zu ersetzen. Wi Wi Begründung: Behebung eines Redaktionsversehens, weil offenkundig in § 3 Absatz 3 alle Sätze mit Bezug zum Aufgabenauswahlausschuss gestrichen werden sollten. Dies sind nicht nur die Sätze 1 bis 4, sondern insgesamt die Sätze 1 bis 5.

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