Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
[Bundesrat Drucksache 648/25
07.11.25
Wi - U
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der
Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von
Berichtspflichten
A. Problem und Ziel
Dieses Gesetz dient dem Bürokratierückbau. Entbehrliche und nicht zwingend
erforderliche Vorschriften und Berichtspflichten sollen aufgehoben werden.
Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ für die 21. Legislaturperiode haben
die Regierungsparteien einen umfassenden Rückbau von Bürokratie vereinbart, der dazu
beitragen soll, den Staat wieder leistungsfähig zu machen. Die Bürokratiekosten für die
Wirtschaft sollen um 25 Prozent (16 Milliarden Euro) und der Erfüllungsaufwand für
Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung um mindestens zehn Milliarden
Euro reduziert werden. Insbesondere für KMU soll der Schulungs-, Weiterbildungs- und
Dokumentationsaufwand signifikant reduziert werden. Zudem sollen der Staat und die
Verwaltung einfacher, schneller und effizienter werden.
B. Lösung
Der Entwurf des Gesetzes enthält folgende fünf Maßnahmen:
Die regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung von Immobilienmaklern und
Wohnimmobilienverwaltern nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung soll aufgehoben
werden.
Mit der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG)
entfällt die gesetzliche Grundlage für die Maßnahme „Nationales Heizungslabel“,
wodurch öffentliche Mittel eingespart und die bislang rechtlich verpflichteten
Bezirksschornsteinfeger von dieser Aufgabe entbunden werden.
Die Berichtspflicht von Übertragungsnetzbetreibern zur technischen
Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen nach § 5 Absatz 1 und 2
Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) soll künftig entfallen.
Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) werden
zeitlich aufeinander abgestimmt und in der Frequenz reduziert.
Fristablauf: 19.12.25
Die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu den
wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und
Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern sowie des Netzwerks der
deutschen Auslandshandelskammern gegenüber dem Bundestag nach § 10a Absatz 6
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern (IHKG) soll gestrichen werden.
C. Alternativen
Die Beibehaltung der bestehenden Regelungen sowie der damit verbundenen Aufwände
stellt mit Blick auf die Zielsetzung des Bürokratierückbaus keine Alternative dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung des EnVKG (Artikel 3) dieses Gesetzes entstehen auf Bundesebene
jährlich in Summe circa 10 Millionen Euro finanzielle Minderausgaben im Einzelplan 09
und im Klima- und Transformationsfonds (KTF). Diese erwachsen aus wegfallenden
Aufwands-erstattungen in Höhe von rund 9,5 Millionen Euro im KTF-Titel 686 14 „Beratung
Energieeffizienz“ sowie aus wegfallenden Verwaltungskosten in Höhe von rund 0,5
Millionen Euro im Haushaltskapitel 0916 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
für die Umsetzung der Maßnahme „Nationales Heizungslabel“.
Die Maßnahme hat keine Auswirkung auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 47 642 000 Euro.
Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der
Bundesregierung dar.
Durch die Abschaffung der gesetzlich verankerten Maßnahme „Nationales Heizungslabel“
durch Artikel 3 dieses Gesetzes entsteht keine Änderung beim Erfüllungsaufwand, da die
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bezüglich ihres Arbeitsaufwandes vom Bund
entschädigt wurden. Sie werden durch die Abschaffung der Maßnahme von dieser
Aufgabe entbunden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 26 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 10 000 000
Euro. Davon entfallen 10 000 000 Euro an jährlichen Erfüllungsaufwand auf den Bund und
15 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht
anzunehmen. Durch den Wegfall der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter, die ganz überwiegend kleine und mittlere Unternehmen sind,
werden diese vielmehr entlastet.
Bundesrat Drucksache 648/25
07.11.25
Wi - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der
Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von
Berichtspflichten
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung
und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer
Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 19.12.25
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der
Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie
anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „den Behörden;“ gegen die Angabe „den
Behörden.“ ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2“ durch
die Angabe „nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2“ ersetzt.
2. In § 61a Absatz 2 Satz 1 und § 71b Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 34c
Absatz 2a, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 34c Absatz 3 und 5“ ersetzt.
3. § 144 Absatz 2 Nummer 5a wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer
7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19“ durch die Angabe „§§ 11, 15, 15a, 18 Absatz 1
Nummer 7 Absatz 2 und 3 und § 19“ ersetzt.
2. § 15b wird gestrichen.
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 9 und 10 werden gestrichen.
b) Die Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 9 und 10.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12“ durch die
Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 10“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“
durch die Angabe „15, 15a, 18 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12“
durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 10“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“
durch die Angabe „15, 15a, 18 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes1
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070),
das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3
Übergangsregelung“.
b) Die Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
1 Dieser Artikel dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die
Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU).
„§ 16 Berechtigung zum Abrechnen von Etiketten“.
c) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage Poster zum Energiekostenvergleich“.
2. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. gebrauchte Produkte,
2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und
Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt
sind.“
3. In § 2 Nummer 28 und § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage
4“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt.
4. Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt:
„Abschnitt 3
Übergangsregelung
§ 16
Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten
Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis
zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten von Artikel 7
Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung einen Anspruch auf eine
Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum desjenigen Tages des ersten auf den Monat der Verkündung folgenden Monats,
dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder wenn es einen
solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden
Kalendermonats] beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.“
5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen.
6. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 239) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
§ 5„
Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8
und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu
berichten.“
Artikel 5
Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „§
49“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 31. Januar und bis zum
Ablauf des 31. Juli eines Jahres Übersichten über den Stand zur Umsetzung der
laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Verwendung der Bundesmittel
der abgeschlossenen Maßnahmen.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
6. In § 17 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
7. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Ausschuss
für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Verkehrsausschuss“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nehmen der Verkehrsausschuss und der Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das
Bundesministerium für Verkehr dem jeweiligen Vorhabenträger die Zustimmung zur
Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
9. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder
dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen,
des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Verkehr, des
Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt, des Bundesministeriums
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1.“
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die
Angabe „alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023“ durch die Angabe „zum
Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum
Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Ausschuss für Inneres und Heimat“ durch die Angabe
„Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ und die Angabe „jährlich
bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die
Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“
ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Angabe „Verkehrsausschuss“ und die Angabe „jährlich bis zum 31.
Oktober“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader
Jahreszahl“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern (IHKG)
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10a Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
berichten“ durch die Angabe „berichtet“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 3 dieses Gesetzes tritt zum [einsetzen: Datum eine Kalenderwoche nach der
Verkündung] in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieses Gesetz dient dem Bürokratierückbau. Entbehrliche und nicht zwingend erforderliche
Vorschriften und Berichtspflichten sollen aufgehoben werden.
Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ für die 21. Legislaturperiode haben
die Regierungsparteien einen umfassenden Rückbau von Bürokratie vereinbart, der dazu
beitragen soll, den Staat wieder leistungsfähig zu machen. Die Bundesregierung hat sich
zum Ziel gesetzt, die Bürokratiekosten für die Wirtschaft um 25 Prozent (16 Milliarden Euro)
und den Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung
um mindestens 10 Milliarden Euro zu reduzieren. Insbesondere für KMU soll der
Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand signifikant reduziert werden.
Die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c
Absatz 2a der Gewerbeordnung (GewO) soll aufgehoben werden. Eine gesetzliche
Verpflichtung zur Weiterbildung ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass
der ganz überwiegende Teil der Gewerbetreibenden ihren Beruf verantwortungsvoll
ausüben und sich sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig in einem
angemessenen Umfang schulen und weiterbilden. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber
eine solche Weiterbildungspflicht vorschreibt und die Einhaltung der Weiterbildungspflicht
von den zuständigen Behörden überwacht werden muss.
Mit der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) entfällt die
gesetzliche Grundlage für die Maßnahme „Nationales Heizungslabel“, wodurch öffentliche
Mittel eingespart und die bislang rechtlich verpflichteten Bezirksschornsteinfeger von dieser
Aufgabe entbunden werden. Seit 01.01.2016 besteht nach § 16 EnVKG die Möglichkeit und
seit 01.01.2017 nach § 17 die Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienz von
Heizungsaltanlagen in privaten Haushalten durch ein Energieeffizienzlabel, sofern die Heizungen vor
mindestens 15 Jahren hergestellt wurden. Die verpflichtende Kennzeichnung findet im
Rahmen der Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger statt und ist mit
der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung durch den Bund verknüpft.
Begleitet wird die Anbringung der Kennzeichnung durch die Übergabe einer
Informationsbroschüre. Mit dem nationalen Effizienzlabel sollten Verbraucher, in Analogie zum EU-
Energieeffizienzlabel für Neugeräte, über den Effizienzstatus ihres alten Heizgerätes informiert
werden. Das Effizienzlabel verfolgte dabei das Ziel, die Motivation der Verbraucher zum
Austausch alter, ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen. Hierdurch sollte die Austauschrate für
Heizgeräte erhöht und die Kaufentscheidung für besonders effiziente Neugeräte positiv
beeinflusst werden.
Bis Mai 2025 wurde an rund 9,5 Millionen Heizungsaltgeräten mit einem Mindestalter von
15 Jahren, mithin rund 70 Prozent des betroffenen deutschen Heizungsgerätebestandes,
ein Energieeffizienzlabel angebracht. Es sind im Zeitraum von April 2017 bis Mai 2025
Kosten in Höhe von insgesamt 91,6 Millionen Euro entstanden.
Eine Evaluation aus dem Jahr 2020 bestätigt der Maßnahme eine insgesamt positive,
jedoch geringe Wirkung. Die Anzahl der ausgelösten Kesseltausche und die
Energieeinsparungen blieben deutlich hinter den ursprünglichen Maßnahmenzielen laut Nationalen
Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) zurück.
Aufgrund der relativ hohen Kosten der Maßnahme im Verhältnis zu dem noch zu
erwartenden geringem zukünftigen Nutzen, insbesondere vor dem Hintergrund neuer
ordnungsrechtlicher Vorgaben (Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2023, Überarbeitung
der delegierten Verordnung (EU) 813/2013) und alternativer Kommunikationsmaßnahmen,
soll die Maßnahme beendet werden. Das Gesetz gewährleistet das geordnete Ende der
Maßnahme.
Die Pflicht der Betreiber von Übertragungsnetzen jährlich nach § 5 Absatz 1 und 2 BBPIG
einen Bericht zur technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und den
Umweltauswirkungen der Vorhaben vorzulegen, bindet Ressourcen bei den Netzbetreibern und schafft
eine Doppelstruktur zum Monitoring des Netzausbaus durch die Bundesnetzagentur und
dem Controlling durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in denen ähnliche
Informationen abgefragt werden. Durch die Streichung soll Bürokratieaufwand reduziert
werden.
Nach § 26 Absatz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verpflichtet, das InvKG zum 30. Juni alle zwei Jahre zu
evaluieren. Gemäß § 26 Absatz 2 bis 4 InvKG ist die Bundesregierung dazu verpflichtet,
jährlich zum 31. Oktober den Umsetzungsstand des InvKG zu berichten. Dafür notwendig
sind die Berichte zum Umsetzungsstand der Kohleländer, gemäß § 8 InvKG. Diese erfolgen
zu verschiedenen Themen vier Mal im Jahr. Die Datengrundlage aller Berichte ist identisch.
Bislang wird sie jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten und jeweils in Teilausschnitten
abgerufen und dargestellt. Durch diese Ineffizienzen entsteht ein erheblicher Aufwand für alle
Beteiligten bei Land und Bund, insbesondere beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie. Zudem kursieren somit verschiedene Berichte zu ähnlichen Zeitpunkten unter
Nutzung derselben Daten, jedoch zu anderen Stichtagen. Eine Nachvollziehbarkeit für Lesende
ist nur noch schwer zu leisten. Daher sollen die Berichte der Kohleländer zusammengefasst
und zwei Mal im Jahr übermittelt werden. Diese Grundlage dient der Evaluation und
zeitgleich dem Bericht der Bundesregierung zum Umsetzungstand. Beide werden am 31.
Oktober alle zwei Jahre veröffentlicht und der gegenseitige Bezug klar dargestellt.
Die Pflicht, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Deutsche
Industrie- und Handelskammer zur Mitte der Legislaturperiode gegenüber dem Deutschen
Bundestag über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen
Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwerkes der
deutschen Auslandshandelskammern berichten, hat im Einzelfall erhebliche
Doppelarbeiten bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer und beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie verursacht. Im Sinne einer Bürokratieentlastung innerhalb der
Bundesregierung und einer effizienteren Bundesverwaltung soll die Berichtspflicht künftig auf
die Deutsche Industrie- und Handelskammer beschränkt sein.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung
der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen
dient.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Aufgehoben werden sollen die folgenden Regelungen:
– die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c
Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) und § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung
(MaBV),
– die gesetzliche Pflicht zur Anbringung von Etiketten durch den zuständigen
Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der gesetzlichen Feuerstättenschau (EnVKG),
– die jährlichen Berichtspflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 5
Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG),
– die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegenüber dem
Bundestag (§ 10a Absatz 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern (IHKG)).
Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) werden zeitlich
aufeinander abgestimmt und mit Blick auf die Berichte der Bundesregierung an den
Bundestag mit reduziert (§ 26 Absatz 2 bis 4 InvKG). Zudem wird eine gesetzliche
Berichtspflicht der Länder gestrichen (§ 8 Absatz 3 InvKG).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Die Beibehaltung der bestehenden Regelungen sowie der damit verbundenen Aufwände
stellt mit Blick auf die Zielsetzung des Bürokratierückbaus keine Alternative dar.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der GewO, der MaBV, des
EnVKG, des BBPlG und des IHKG ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine bundeseinheitliche Regelung der GewO, der
MaBV, des EnVKG, des BBPlG und des IHKG ist zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet erforderlich.
Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Investitionsgesetz Kohleregionen ergibt
sich aus Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf zielt auf Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen ab. Entbehrliche und nicht
zwingend erforderliche Regelungen sollen aufgehoben werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Regelungsvorhaben stärkt insbesondere die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“ der
Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen. Die
Abschaffung von Vorgaben mit Erfüllungsaufwand aber keiner zwingend erforderlichen
Regelungswirkung befördert die Leistungsfähigkeit und Transparenz der Institutionen.
Die Änderung des EnVKG besitzt keine Relevanz für die einschlägigen Zielvorgaben 7, 12
und 13 der UN-Agenda 2030, als dass sich die betroffene Energieeffizienzmaßnahme in
der Evaluierung als ineffektiv erwiesen hat, insbesondere vor dem Hintergrund neuer
ordnungsrechtlicher Vorgaben und alternativer Kommunikationsmaßnahmen (vgl.
Ausführungen zur Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung des EnVKG (Artikel 3) dieses Gesetzes entstehen auf Bundesebene
jährlich circa 10 Millionen Euro finanzielle Minderausgaben im Einzelplan 09 und im Klima-
und Transformationsfonds (KTF). Diese erwachsen aus wegfallenden
Aufwandserstattungen in Höhe von rund 9,5 Millionen Euro im KTF-Titel 686 14 „Beratung Energieeffizienz“
sowie aus wegfallenden Sachkosten in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro im
Haushaltskapitel 0916 – im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Umsetzung der
Maßnahme „Nationales Heizungslabel“.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen entstehen
nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 47 642 000 Euro. Davon
entfallen 26 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 10 000 000 Euro.
Davon entfallen knapp 10 000 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und
15 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Für die Normadressaten Wirtschaft ist die Entlastung hauptsächlich auf die Änderung des
§15b MaBV i. v. m. § 34c Absatz 2a GewO zurückzuführen. Mit der Änderung des
Paragrafen wird die bisherige gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler,
Wohnimmobilienverwalter und deren Beschäftigte abgeschafft. § 34c Absatz 2a GewO in Verbindung
mit § 15b Absatz 1 MaBV enthält eine Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung in einem
Umfang von 20 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren. Diese nun entfallende
Weiterbildungspflicht betrifft sowohl die Gewerbetreibenden (Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter) als auch deren Beschäftigte, die unmittelbar bei der Durchführung der
erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 GewO
mitwirken. Die Gesamtzahl dieser Gewerbetreibenden und Beschäftigten wird auf 109 882
geschätzt. Der Zeitaufwand liegt bei 6,5 Stunden pro Jahr (20 Stunden innerhalb von drei
Jahren) und die Lohnkosten bei 35,00 Euro pro Stunde. Hinzu kommen jährliche Kosten für
die Weiterbildung, zum Beispiel für Seminare oder Lernsoftware, in Höhe von 200 Euro pro
Teilnehmer. In Summe reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch
Streichung der Weiterbildungspflicht daher um 47,616 Millionen Euro.
Die Verwaltung wird aufgrund der Abschaffung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht
ebenfalls entlastet.
Für den Normadressaten Verwaltung ist die Entlastung hauptsächlich auf die Änderung des
EnVKG zurückzuführen. Für die Verwaltung des Bundes besteht bislang Erfüllungsaufwand
für die administrative Abwicklung der Kostenerstattung für die Bezirksschornsteinfeger.
Diese Kostenerstattung wird durch das BAFA vollzogen. Der entsprechende
Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung (beim BAFA / anfangs einschließlich Bundesstelle für
Energieeffizienz (BfEE)) betrugen zuletzt 70 176 Euro pro Jahr.
Neben den wiederkehrenden Personalkosten fallen jährlich Druckkosten für Blanko-
Etiketten und Informationsbroschüren in Höhe von 460 000 Euro (brutto) sowie Software-
Wartungskosten in Höhe von rund 8 000 Euro (brutto) an. Hinzu kamen zu Beginn der
Maßnahme einmalige Kosten in Höhe von 330 000 Euro (brutto) für die Entwicklung der
Software, mit der die individuellen Effizienzklassen der Heizungsaltanlagen bestimmt werden
und die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger die Kosten gegenüber der BAFA
abrechnen können.
Hinzu kommen jährlich circa 9,5 Millionen Euro für Aufwandsentschädigungen für die
verpflichteten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger.
Somit ergibt sich für die Verwaltung insgesamt ein negativer Erfüllungsaufwand in Höhe
von jährlich rund 10 Millionen Euro. Davon entfallen circa 9,5 Millionen auf
Aufwandsentschädigungen und rund 0,5 Millionen Euro auf Verwaltung bzw. Nebenkosten der
abzuschaffenden Maßnahme.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 2 Nr. 2 i.
V. m. Artikel 1
Nr. 1a; § 15b
MaBV i. v. m. §
34c Abs. 2a
GewO;
Regelmäßige
Weiterbildungspflicht
für
Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter
(Abschaffung:
id-ip
201803020937
1801)
Nei
n
-109.882
Immobilienmakler
und
Wohnimmobilienverwalter
433,3
= (400 / 60 *
35,00
Euro/h (WZ:
L) +200)
-47.616
2.2 Artikel 2 Nr. 2 i.
V. m. Artikel 1
Nr. 1a; §15b
Abs. 3 i. v. m. §
34c Abs. 2a
GewO; Abgabe
einer Erklärung
über die
Weiterbildungsmaßnahmen
(Immobilienmakler und
Ja -775
Immobilienmakler
und
Wohnimmobilienverwalter
11,60
= (20 / 60 *
34,70
Euro/h (WZ:
L)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Wohnimmobilienverwalter)
auf Anordnung
der Behörde
(Abschaffung:
id-ip
201805171328
3001) (a*)
2.3 Artikel 4; § 5
BBPIG;
Jährliche
Berichtspflicht der
Betreiber des
Übertragungsnetzes
(Abschaffung: id-ip
201301211155
1601) (b*)
Ja -4
Übertragungs
netzbetreiber
4.186,20
= (6.507 / 60
* 38,60
Euro/h (WZ:
A-S ohne O)
0 Euro)
Summe (in Tsd.
Euro)
-47.642
davon aus
Informationspflichten (IP)
Zur Änderung des EnVKG: Hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft sind die
circa 8 000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger seit 2017 verpflichtet,
Energieeffizienzkennzeichnungen von Heizungsaltanlagen im Rahmen der circa alle dreieinhalb Jahre
stattfindenden Feuerstättenschau vorzunehmen und Informationsbroschüren auszugeben;
im Jahr 2024 wurden knapp 1 Million Heizungsgeräte im Rahmen der gesetzlichen
Feuerstättenschau hinsichtlich ihrer Energieeffizienzklasse mit einem Label versehen; hierfür
erhalten die Bezirksschornsteinfeger bis dato einen finanziellen Ausgleich durch den Bund.
Durch Abschaffung der gesetzlich verankerten Maßnahme „Nationales Heizungslabel“
werden bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bezüglich des Arbeitsaufwandes im
Gegenwert von rund 9,5 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Der rein monetäre Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft reduziert sich aufgrund der bislang gezahlten Aufwandsentschädigungen
jedoch nicht und ist daher in vorstehender Tabelle nicht gelistet.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 Artikel 2 Nr.
2 i. V. m.
Artikel 1 Nr.
1a; § 15b i.
v. m. § 34c
Abs. 2a
GewO;
Entgegennahme,
Prüfung und
Ablage der
Erklärungen
über die
absolvierten
Weiterbildungen
(Abschaffung:
id-ip
201805171
3283101)
(a*)
Land -775
Gewerbe
aufsichtsamt
19,90
= (27,5 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt)
+1,20 Euro)
3.2 Artikel 3;
Aufhebung
§§ 16-19
EnVKG
Bund -
1.000.000
Heizungslabel
-10 Euro
(Gesamtkosten pro
Label)
-10.000
3.3 Artikel 4; § 5
Abs. 1
BBPIG;
Entgegennahme, Prü-
fung und
Ablage des
Berichts
(Abschaffung) (b*)
Bund -1
Bundesnetzagentur
„geringfügig“
(geringe Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
3.4 Artikel 5; § 8
Abs. 2 Satz
1 InvKG;
Berichtspflicht über
den Stand
zur
Umsetzung der
laufenden
Maßnahmen sowie
zur
zweckentsprechenden
Verwendung der
Bundesmittel der
abgeschlosse-
Land 4
Landesministerien
„geringfügig“
(geringe Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
nen
Maßnahmen
(Änderung)
3.5 Artikel 5; § 8
Abs. 3 Satz
1 InvKG;
Berichtspflicht über
den Stand
zur
Umsetzung der
laufenden
Maßnahmen
(Abschaffung)
Land 4
Landesministerien
„geringfügig“
(geringe Fallzahl)
3.6 Artikel 5; §
26 Abs. 1
InvKG;
Durchführung der
Evaluation
(Änderung)
Bund 1 Das
Bundesministerium für
Wirtschaft
und
Energie
„geringfügig“
(geringe Fallzahl)
3.7 Artikel 5; §
26 Abs. 2, 3
und 4
InvKG;
Berichtspflicht
der
Bundesregie-
rung über
den Stand
zur
Umsetzung der
laufenden
Maßnahmen sowie
zur
zweckentsprechenden
Verwendung
(Änderung)
Bund
1 Die
Bundesregierung
„geringfügig“
(geringe Fallzahl)
3.8 Artikel 6; §
10a Abs. 6
IHKG;
Berichtspflicht
über die
wesentlichen
Entwicklungen und
Perspektiven der
Deutschen
Industrie-
und Han-
Bund 1 Das
Bundesministerium für
Wirtschaft
und
Energie
„geringfügig“
(geringe Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
delskammer, der
Industrie- und
Handelskammern
und des
Netzwerkes
der
deutschen
Auslandshan
delskammern
(Änderung)
Summe (in
Tsd. Euro)
0
davon Bund 0 0
davon Land
(inklusive
Kommunen)
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht
anzunehmen. Durch den Wegfall der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter, die ganz überwiegend kleine und mittlere Unternehmen sind, werden
diese vielmehr entlastet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen des Gesetzentwurfs beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und
Männer. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht
zu erwarten.
Der Beitrag des InvKG zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse bleibt durch die
Änderungen unberührt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die bürokratische Entlastung auf
Dauer gewährleistet werden soll. Dieses Ziel lässt sich nur mit dauerhaft geltenden
Regelungen erreichen. Die entbehrlichen und nicht zwingend erforderlichen Regelungen sollen
daher dauerhaft aufgehoben werden.
Eine Evaluierung der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“
(Artikel 3 dieses Gesetzes) fand bereits statt. Das Ergebnis der Evaluierung, insbesondere die
geringe Zielerreichungsquote von 11 bzw. 20 Prozent, spricht für ein Ende der Maßnahme
zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 34c Absatz 2a GewO, nach dessen Vorgabe sich Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren in einem Umfang von 20
Stunden weiterbilden müssen, wird ersatzlos gestrichen. Die gesetzliche Verpflichtung zur
Absolvierung einer Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei
Kalenderjahren verursacht hohe Kosten in Höhe von rund 47 Millionen Euro. Neben der
Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die den in § 15b MaBV geregelten
Anforderungen an Umfang, Inhalt sowie Art und Weise der Weiterbildung entsprechen
müssen, werden diese Kosten auch durch die Pflicht zur Sammlung von Nachweisen und
Unterlagen und deren Aufbewahrung für einen Zeitraum von fünf Jahren verursacht (§ 15b
Absatz 2 MaBV).
Das EU-Recht enthält - anders als zum Beispiel für Versicherungsvermittler nach § 34d
GewO - keine vom nationalen Gesetzgeber umzusetzenden Vorgaben für eine
Weiterbildung von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern. Es besteht auch jenseits
dessen kein zwingendes Bedürfnis für eine gesetzlich angeordnete Weiterbildungspflicht in
diesen Gewerben, bei denen es sich überwiegend um kleine und mittlere Unternehmen
handelt. Insbesondere Wohnimmobilienverwalter, aber auch Immobilienmakler üben
zweifellos eine wichtige und verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Es stellt sich aber die Frage, ob
es zwingende Aufgabe des Gesetzgebers ist, die weitere Professionalisierung des
Berufsstands durch die Anordnung von Weiterbildungspflichten voranzutreiben und dies zu
überwachen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der ganz überwiegende Teil der
Gewerbetreibenden sich und seine Mitarbeitenden ohnehin regelmäßig und gewissenhaft in einem
angemessenen Maß weiterbildet und das für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche
Wissen auf dem aktuellen Stand hält. Dies dürfte auch bereits aus eigenem Interesse
geschehen, da sich der Gewerbetreibende anderenfalls Haftungsrisiken aussetzen würde. Um die
weitere Professionalisierung des Berufsstands voranzutreiben und für hohe
Qualitätsstandards zu sorgen, bestehen unterhalb der Schaffung beziehungsweise Beibehaltung der
gesetzlichen Weiterbildungspflicht als Berufsausübungsregelung mildere Mittel wie
Zertifizierungen oder die Etablierung von Gütesiegeln durch die Branche zur Verfügung.
Es ist daher nicht erforderlich, die gesetzlich angeordnete Weiterbildungspflicht mit den
entsprechenden Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten aufrecht zu erhalten. Die
Aufhebung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht steht im Einklang mit dem Koalitionsvertrag
für die 21. Legislaturperiode, der eine signifikante Reduzierung des Schulungs-,
Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwands insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen
anstrebt.
Wohnungseigentümer sind zudem bereits ausreichend durch das
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vor unqualifizierten Wohnungseigentumsverwaltern geschützt. Nach § 19
Absatz 2 Nummer 6 WEG gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters seit dem
01.12.2023 zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohneigentums.
Nach § 26a Absatz 1 WEG darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer durch eine
IHK-Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als
Wohnungseigentumsverwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen in § 34c Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 GewO sind jeweils Folgeänderungen
der Streichung des § 34c Absatz 2a GewO.
Zu Nummer 2
Die Änderung der §§ 61a und 71b GewO sind jeweils Folgeänderungen der Streichung des
§ 34c Absatz 2a GewO.
Zu Nummer 3
Die Streichung des § 144 Absatz 2 Nummer 5a GewO ist eine Folgeänderung zur
Streichung des § 34c Absatz 2a GewO.
Zu Artikel 2 (Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung)
Zu Nummer 1
Bei der Änderung von § 1 MaBV handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung des
§ 15b und Änderung des § 18 MaBV.
Zu Nummer 2
§ 15b MaBV konkretisiert § 34c Absatz 2a GewO, der eine Weiterbildungspflicht für
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vorgibt. Da diese Pflicht entfällt, ist § 15b MaBV
ebenfalls zu streichen. Damit entfällt auch die in § 15b Absatz 2 MaBV geregelte Pflicht zur
Sammlung von Nachweisen und Unterlagen über die absolvierten
Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Pflicht, diese Nachweise und Unterlagen für fünf Jahre auf einem
dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Ebenfalls entfällt die Möglichkeit
einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 15b Absatz 3 MaBV gegenüber dem
Gewerbetreibenden zur Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der
Weiterbildungspflicht in den vorangegangen drei Kalenderjahren.
Eine freiwillige Weiterbildung ist und bleibt selbstverständlich möglich und ist
wünschenswert.
Zu Nummer 3
Bei der Änderung von § 18 MaBV handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung des
§ 15b MaBV.
Zu Nummer 4
Bei den Änderungen von § 19 MaBV handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung
des § 15b und der Änderung des § 18 MaBV.
Zu Nummer 5
Bei der Aufhebung der Anlagen handelt es sich um eine Folgeänderung der Streichung des
§ 15b MaBV.
Zu Artikel 3 (Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes)
Das Änderungsgesetz dient der Abschaffung der Sofortmaßnahme „Nationales
Effizienzlabel von Heizungsaltanlagen“ aus dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE), der
von der Bundesregierung am 3. Dezember 2014 verabschiedet wurde.
Zu Nummer 1
Bei der Änderung der Inhaltsübersicht handelt es sich um Folgeänderungen der Aufhebung
der §§ 17 bis 19 EnVKG und der Anlagen 1 bis 3.
Zu Nummer 2
Der bisher in § 1 Absatz 2 EnVKG sonderdefinierte Anwendungsbereich für gebrauchte
Produkte (Heizungsaltgeräte) entfällt aufgrund der Aufhebung der §§ 17 bis 19 EnVKG. Der
bisherige § 1 Absatz 3 EnVKG wird zum neuen Absatz 2. Damit werden künftig wieder alle
gebrauchten Produkte vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Zu Nummer 3
Bei den Änderungen in §§ 2 und 3 EnVKG handelt es sich um redaktionelle
Folgeänderungen der Änderung der Anlagen.
Zu Nummer 4
Der Abschnitt 3 des EnVKG wird komplett neu gefasst, um die Abschaffung der Maßnahme
„Nationales Heizungslabel“ zu kodifizieren. Hierbei erfolgt eine redaktionelle Anpassung
des Abschnittsnamens: Durch Abschaffung der Maßnahme verändert sich der in
§ 1 EnVKG behandelte Anwendungsbereich (vgl. Nummer 2) des Gesetzes. In der Folge
werden im Abschnitt 3 keine gebrauchten Produkte mehr behandelt, sondern stattdessen
wird eine „Übergangsregelung“ für die geordnete Abschaffung der Maßnahme
festgeschrieben.
Durch Ersetzung des § 16 und Entfall der bisherigen §§ 17 bis 19 EnVKG wird sowohl die
optionale als auch die verpflichtende Energieverbrauchskennzeichnung von
Heizungsaltanlagen mittels Effizienzlabeln abgeschafft. Stattdessen regelt der neue § 16 nunmehr,
binnen welcher Frist bisher verpflichtete bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger ihre
erworbenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Sinne einer geordneten Übergangslösung geltend machen können.
Hierfür ist ein Monat vorgesehen. Die Frist ist angemessen gewählt vor dem Hintergrund,
dass der Schornsteinfegerhandwerk Zentralinnungsverband (ZIV) neben dem BAFA
maßgeblicher Durchführungspartner der Maßnahme ist und sehr eng in alle Schritte der
Maßnahmenabschaffung eingebunden war. Die Abrechnung erbrachter Leistungen ist darüber
hinaus jederzeit unterjährig und niedrigschwellig über ein elektronisches Verfahren bei der
BAFA möglich.
Hinzu kommt, dass das novellierte Gesetz gemäß Artikel 7 erst mit einer einwöchigen Frist
in Kraft tritt, so dass für das BAFA und den ZIV ausreichend Zeit für die Ankündigung der
bevorstehenden Entpflichtung besteht. Eine längere Übergangszeit für die Abrechnung
erscheint daher nicht geboten, insbesondere da frühestmöglich Planungssicherheit über die
notwendigen Haushaltsmittel für die Restabwicklung der Maßnahme hergestellt werden
soll.
Zum Hintergrund der Abschaffung:
Seit 01.01.2016 besteht nach § 16 EnVKG die Möglichkeit und seit 01.01.2017 nach § 17
die Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienz von Heizungsaltanlagen in privaten
Haushalten durch ein Energieeffizienzlabel, sofern die Heizungen vor mindestens 15
Jahren hergestellt wurden. Die verpflichtende Kennzeichnung findet im Rahmen der
Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger statt und ist mit der Zahlung einer
pauschalen Aufwandsentschädigung durch den Bund verknüpft. Begleitet wird die
Anbringung der Kennzeichnung durch die Übergabe einer Informationsbroschüre. Mit dem
nationalen Effizienzlabel sollten Verbraucher, in Analogie zum EU-Energieeffizienzlabel für
Neugeräte, über den Effizienzstatus ihres alten Heizgerätes informiert werden. Das
Effizienzlabel verfolgte dabei das Ziel, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter
ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen. Hierdurch sollte die Austauschrate für Heizgeräte erhöht und
die Kaufentscheidung für besonders effiziente Neugeräte positiv beeinflusst werden.
Bis Mai 2025 wurde an rund 9,5 Millionen Heizungsaltgeräten mit einem Mindestalter von
15 Jahren, mithin rund 70 Prozent des betroffenen deutschen Heizungsgerätebestandes,
ein Energieeffizienzlabel angebracht.
Eine Evaluation aus dem Jahr 2020 bestätigt der Maßnahme eine insgesamt positive,
jedoch geringe Wirkung. Die Anzahl der ausgelösten Kesseltausche und die
Energieeinsparungen blieben deutlich hinter den ursprünglichen Maßnahmenzielen laut NAPE zurück.
Aufgrund der relativ hohen Kosten der Maßnahme im Verhältnis zu dem noch zu
erwartenden geringem zukünftigen Nutzen, insbesondere vor dem Hintergrund neuer
ordnungsrechtlicher Vorgaben (GEG-Novelle 20232), Überarbeitung der delegierten Verordnung
(EU) 813/20133) und alternativer Kommunikationsmaßnahmen sowie mit dem Ziel, bislang
rechtlich verpflichtete Bezirksschornsteinfeger von einer Bürokratielast zu befreien, soll die
Maßnahme beendet werden.
Zu Nummer 5
Die Streichung der Anlagen 1 bis 3 des EnVKG ist eine Folgeänderung der Abschaffung
der Maßnahme „Nationales Heizungslabel“.
Zu Nummer 6
Bei der Änderung von Anlage 4 EnVKG handelt es sich um eine redaktionelle
Folgeänderung der Aufhebung der Anlagen 1 bis 3 EnVKG.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes)
Die Anpassung des BBPlG dient dem Bürokratieabbau, indem sie die Betreiber von
Übertragungsnetzen von der Pflicht entbindet, jährlich einen Bericht zur technischen
Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und den Umweltauswirkungen der Vorhaben vorzulegen.
Gleichzeitig kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterhin bei Bedarf
Informationen zum Stand der Vorhaben sowie über die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz
von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 BBPlG in Form eines Berichts anfordern.
Zu Artikel 5 (Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung von § 1 Absatz 3 InVKG wird die Bezeichnung des genannten
Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung von § 6 Absatz 5 InVKG wird die Bezeichnung des genannten
Bundesministeriums aktualisiert und der Verweis richtiggestellt.
2 U.a. schrittweiser verpflichtender Ausstieg aus fossilen Heizungsanlagen; Beratungspflicht bei neuen
Heizungsgeräten nach § 71 Absatz 11 GEG; Ausweitung der Betriebsprüfungs- und
optimierungspflichten auf weitere Heizungstypen gemäß § 60b GEG einschließlich Hinweisen zum Einsatz
erneuerbarer Energien.
3 Derzeit Überarbeitung der Verordnung (EU) 811/2013, die die Energieverbrauchskennzeichnung für in
Verkehr gebrachte Heizungen regelt. Es ist davon auszugehen, dass 2027 ein reskaliertes EU-
Energielabel für neu in Verkehr gebrachte Produkte kommen wird. Dadurch fällt in Zukunft auch die
Vergleichbarkeit zwischen dem Nationalen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen und dem EU-
Energielabel weg.
Zu Nummer 3
Mit der Änderung von § 7 Absatz 3 InVKG wird die Bezeichnung des genannten
Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Nummer 4
Die zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten wurde in den Verwaltungsvereinbarungen
nach § 10 und § 13 InvKG in Abstimmung mit den Ländern bereits übernommen. Der
Gesetzestext wird in § 8 Absatz 2 Satz 1 InvKG dementsprechend angepasst. Zudem
enthalten die Verwaltungsvereinbarungen Berichtspflichten zum Umsetzungsstand der laufenden
Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Verwendung bei abgeschlossenen
Maßnahmen. Zur Klarstellung wurde diese Unterscheidung auch in den Gesetzestext übernommen.
Es entstehen keine neuen Berichtspflichten.
Nach den auf §§ 10 und 13 basierenden Verwaltungsvereinbarung berichten die Länder
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereits halbjährlich zum
Umsetzungsstand der Fördermaßnahmen. Diese Berichte gehen in den Bericht des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie an den Haushaltsausschuss des Bundestages nach § 26
Absatz 2 InvKG ein, der bisher jährlich vorgelegt wurde und mit der Änderung von § 26
Absatz 2 künftig alle zwei Jahre vorgelegt werden soll. Ein zusätzlicher jährlicher Bericht an
das Bund-Länder-Koordinierungsgremium ist daher nicht erforderlich.
Zudem wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Nummer 5
Mit der Änderung von § 15 Absatz 1 InVKG wird die Bezeichnung des genannten
Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Nummer 6
Mit der Änderung von § 17 InVKG wird die Bezeichnung des genannten
Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Nummer 7
Mit der Änderung von § 19 Absatz 1 InVKG wird die Bezeichnung des genannten
Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Nummer 8
Mit den Änderungen in § 24 InVKG werden die Bezeichnungen der genannten Ministerien
und Ausschüsse aktualisiert.
Zu Nummer 9
Mit den Änderungen in § 25 InVKG werden die Bezeichnungen der genannten Ministerien
und Ausschüsse aktualisiert.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung in § 26 Absatz 1 InvKG wird der bisherige Berichtstermin um vier Monate
verschoben. Dadurch können die letzten Berichte der Länder (siehe Änderungen und
Begründung zu § 8 Absatz 2 InvKG) noch in die Evaluierung einfließen. Zudem werden
dadurch die Evaluierungspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in § 26
Absatz 1 InvKG mit den Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag
in § 26 Absatz 2 bis 4 InvKG synchronisiert und Berichtsaufwand reduziert.
Zudem wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Buchstabe b
In § 26 Absatz 2 InvKG wird das Berichtsintervall von einem auf zwei Jahre verlängert und
dadurch Berichtsaufwand reduziert.
Zu Buchstabe c
In § 26 Absatz 3 InvKG wird das Berichtsintervall von einem auf zwei Jahre verlängert und
dadurch Berichtsaufwand reduziert.
Zudem wird die Bezeichnung des genannten Ausschusses aktualisiert.
Zu Buchstabe d
In § 26 Absatz 4 InvKG wird das Berichtsintervall von einem auf zwei Jahre verlängert und
dadurch Berichtsaufwand reduziert.
Zudem wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Buchstabe e
§ 26 Absatz 5 InvKG wird wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern (IHKG))
Mit dem ersten Bericht über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der
Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des
Netzwerkes der deutschen Auslandshandelskammern vom 12.12.2023 haben sowohl die
Deutsche Industrie- und Handelskammer als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie - letzteres aus der Perspektive der Rechtsaufsicht - gemäß der Vorgabe in § 10a
Absatz 6 IHKG gegenüber dem Deutschen Bundestag berichtet (BT-Drs. 20/9840).
Allerdings zeigte sich bei der Erstellung dieses Berichts, dass im Einzelfall erhebliche
Doppelarbeiten bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer und beim Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie erforderlich wurden.
Daher soll künftig die Berichtspflicht auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer
beschränkt sein. Der Zweck der Berichtspflicht, den Gesetzgeber regelmäßig über die
wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der IHK-Organisation zu informieren, um einen
möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf frühzeitig erkennen und darauf reagieren
zu können, kann in gleichem Maße durch die alleinige Berichtspflicht der Deutschen
Industrie- und Handelskammer erreicht werden. Im Übrigen unterliegt die Deutsche Industrie-
und Handelskammer der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie als Daueraufgabe.
Mit dem Wegfall der Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird
zur Bürokratieentlastung innerhalb der Bundesregierung und zu einer effizienteren
Bundesverwaltung beigetragen.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Die Änderung des EnVKG soll zeitnah nach Verkündung des Mantelgesetzes in Kraft treten,
damit die Maßnahme „Nationales Effizienzlabel von Heizungsaltanlagen“ aufgrund der
damit verbundenen Folgekosten schnellstmöglich zugunsten der Haushaltskonsolidierung
beendet wird. Die gewählte einwöchige Inkraftretensfrist nach Verkündung gewährleistet eine
rasche Abschaffung des „Nationalen Heizungslabels“, bei ausreichend Zeit für die
Kommunikation des BAFA und des ZIV-Verbandes über das Inkrafttreten der EnVKG-Novelle
gegenüber den vor allem von der Gesetzesänderung betroffenen Akteursgruppen der
bisherigen §§ 16 bis 19.
Die übrigen Änderungen treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von
Berichtspflichten (NKR-Nr. 7843, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -47,6 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: geringfügige Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -10 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von -57,6 Mio. Euro dar.
KMU-Betroffenheit Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter sind in der Regel kleine und
mittelständische Unternehmer (KMU), sodass
diese durch die vorgesehene Abschaffung
der Weiterbildungspflicht in besonderem
Maße entlastet werden.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt,
dass kein Digitalbezug vorliegt.
Der Nationale Normenkontrollrat bewertet das vorliegende Vorhaben als einen wichtigen
Baustein zum spürbaren Bürokratieabbau. Insbesondere begrüßt der NKR, dass die
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie die
Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Altheizungen“ abgeschafft werden sollen. Dass das
Ressort dabei Evaluierungsergebnisse berücksichtigt hat, begrüßt der NKR ausdrücklich.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben soll in erster Linie die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler
und Wohnimmobilienverwalter abgeschafft werden.
Außerdem sollen die folgenden Berichtspflichten abgeschafft werden:
Jährliche Berichtspflichten der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der
Bundesnetzagentur über die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und
Umweltauswirkungen bestimmter Anlagen
Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegenüber dem
Bundestag über die Industrie- und Handelskammern jeweils zur Mitte einer
Legislaturperiode
Jährliche Berichtspflicht der Länder gegenüber dem zuständigen
Koordinierungsgremium über die Maßnahmen, die durch das Investitionsgesetz Kohleregionen gefördert
werden
Verbleibende Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) sollen
zeitlich aufeinander abgestimmt und reduziert werden.
Darüber hinaus soll im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz die Maßnahme „Nationales
Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ beendet werden, nach der Altheizungen mit Etiketten
versehen werden müssen.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Insgesamt wird die Wirtschaft von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 47,6 Mio.
Euro entlastet. Davon entfällt eine geringfügige Entlastung auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass derzeit 110 000 Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter der Weiterbildungspflicht (20 Stunden alle drei Jahre) unterliegen.
Durch die Abschaffung der Weiterbildungspflicht entfällt der Zeitaufwand sowie die Sachkosten
von 200 Euro je Teilnehmer vollständig, sodass das Ressort nachvollziehbar von einer jährlichen
Entlastung von rund 47,6 Mio. Euro ausgeht.
Damit entfällt auch die Pflicht, eine Erklärung über die Weiterbildungsmaßnahme abzugeben,
wodurch sich auch die Bürokratiekosten geringfügig verringern.
Jährliche Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Die vier Übertragungsnetzbetreiber werden durch das Entfallen der jährlichen Berichtspflicht
gegenüber der Bundesnetzagentur geringfügig von Bürokratiekosten entlastet.
Verwaltung
Abschaffung der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“
Bisher sind Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, bei einer Feuerstättenschau
Energieeffizienzkennzeichnungen von Heizungsaltanlagen vorzunehmen. Hierfür erhalten die
Schornsteinfeger vom Bund eine Kompensation von rund 9,5 Mio. Euro jährlich. Durch das Beenden der
Maßnahme entsteht der Bundesverwaltung daher eine jährliche Entlastung von rund 9,5 Mio.
Euro.
Darüber hinaus fallen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Personalkosten
i. H. v. 70 000 Euro sowie Sachkosten (für Etiketten und Software) i. H. v. rund 470 000 Euro an.
Insgesamt entsteht der Bundesverwaltung durch das Beenden der Maßnahme eine jährliche
Entlastung von rund 10 Mio. Euro.
Reduzierung von Berichts- und Weiterbildungspflichten
Der Verwaltung entsteht insgesamt eine geringfügige Entlastung durch die Änderung der
folgenden Berichts- und Weiterbildungspflichten:
Vorgabe Bund / Länder
Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter: Verarbeitung des Weiterbildungsnachweises durch die
Gewerbeaufsichtsämter
Länder
Abschaffung der Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber: Entgegennahme
und Prüfung des Berichts durch die Bundesnetzagentur
Bund
Abschaffung der Berichtspflicht der Länder gegenüber dem
Koordinierungsgremium über Maßnahmen, die durch das Investitionsgesetz Kohleregionen gefördert
werden
Länder
Reduzierung der Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber verschiedenen
Ausschüssen über die Investitionen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen
Bund
Abschaffung der Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie gegenüber dem Bundestag über die Industrie- und Handelskammern
Bund
III.2. Bürokratieabbau/Bessere Rechtsetzung
Bereits bei Einführung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und -verwalter im Jahr
2017 hat der NKR eine Sachverständigenanhörung durchgeführt und Bedenken geäußert, dass
die Notwendigkeit von Zulassungsbeschränkungen für diese Berufsgruppen nicht überzeugend
dargelegt werden könne (statt der Weiterbildungspflicht war damals zunächst nur ein
Sachkundenachweis vorgesehen). Insbesondere konnte durch die Anhörung der Zusammenhang
zwischen fehlender Sachkenntnis und möglichen Schäden nicht belegt werden. Der NKR begrüßt
daher sehr, dass die Weiterbildungspflicht nun abgeschafft und dadurch spürbar Aufwand für die
Wirtschaft abgebaut werden soll.
Darüber hinaus begrüßt der NKR, dass durch das Regelungsvorhaben die Evaluationsergebnisse
zur Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ berücksichtigt wurden und
die Maßnahme aufgrund der geringen Effektivität abgeschafft werden soll. Hierdurch entsteht
der Bundesverwaltung eine jährliche Entlastung von rund 10 Mio. Euro.
30. Oktober 2025
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Drucksache 648/25- 5 -]
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