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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge

dip / drucksache 05.09.2025 · WP 21 · 434/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge [Bundesrat Drucksache 434/25 05.09.25 R - Fz - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge A. Problem und Ziel Die Richtlinie (EU) 2023/2225 (nachfolgend auch: Verbraucherkredit-RL-neu) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 48 Absatz 1, bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der Verbraucherkredit-RL-neu ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern beizutragen. Die Verbraucherkredit-RL-neu verfolgt wie bereits ihre Vorläuferrichtlinie einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Dieser Entwurf steht im Kontext der rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1 und 12 bei, Armut in allen ihren Formen und überall zu beenden und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. B. Lösung Die Umsetzung der Verbraucherkredit-RL-neu erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Verbraucherkredit-RL-neu wird unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, werden die Vorgaben für die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und werden weitere bereits für Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträge bestehende Vorgaben auch auf Allgemein- Verbraucherdarlehen angewendet. Außerdem müssen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, im Bundesdatenschutzgesetz, im Unterlassungsklagegesetz, im Versicherungsvertragsgesetz, in der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, im Kreditwesengesetz, im EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz, dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung und in Fristablauf: 17.10.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG der Institutsvergütungsverordnung vorgenommen und muss ein neues Stammgesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung geschaffen werden, um die Vorschriften der Verbraucherkredit-RL-neu umzusetzen. C. Alternativen Eine Alternative zu der im Entwurf vorgesehenen Umsetzung der Verbraucherkredit-RL- neu besteht aufgrund der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht nicht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund höherer Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung vor dem Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen steigert sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der Zeitaufwand um 173 000 Stunden jährlich. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um knapp 26 Millionen Euro. Dieser laufende Erfüllungsaufwand unterfällt nicht der „One in, one out“-Regelung, da es sich um eine Eins-zu-eins-Umsetzung vollharmonisierender Richtlinienvorgaben handelt. Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 54 Millionen Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es ergibt sich eine Erhöhung der jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von etwa 25 Millionen Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung erhöht sich um ungefähr 2 Millionen Euro für den Bund und 0,2 Millionen Euro für die Länder. Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 14,5 Millionen Euro, der in Höhe von knapp 14,4 Millionen Euro auf die Länder und im Übrigen auf den Bund entfällt. F. Weitere Kosten Aufgrund des Wegfalls des Schriftformerfordernisses für den Abschluss von Allgemein- Verbraucherdarlehens- und Darlehensvermittlungsverträgen ist insgesamt mit einer Minderung von Kosten in Höhe von ungefähr 5 Millionen jährlich für die Wirtschaft zu rechnen. Bundesrat Drucksache 434/25 05.09.25 R - Fz - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Vorgaben der Richtlinie bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Um das Inkrafttreten des Gesetzes bis zu diesem Zeitpunkt zu ermöglichen und ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission zu vermeiden, ist ein zeitnaher Beginn der parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag erforderlich. Fristablauf: 17.10.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Untertitel 4 Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen“. b) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 6 wird gestrichen. c) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen“. 2. In § 79a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt. 3. § 356b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Widerruf ist bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zu erklären. Der Widerruf ist nicht allein deshalb unwirksam, weil er auf einem anderen dauerhaften Datenträger abgegeben wurde.“ b) Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Das Widerrufsrecht bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, wenn der Darlehensnehmer gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht informiert wurde.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.“ 4. § 356f wird gestrichen. [Der Änderungsbefehl bezieht sich auf die Fassung, die der Paragraph durch das Vorhaben zur Umsetzung der Fernabsatzfinanzdienstleistungs- RL erhalten soll] 5. § 357b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „entgeltliche“ gestrichen. b) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine Finanzierungshilfe gemäß § 506, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten.“ 6. § 358 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: (2) „ Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. (2a) Im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, der verbunden ist mit einem Vertrag über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht, der für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 14 Tagen die vollständige Rückerstattung des Entgelts einräumt, verlängert sich die Frist für die Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrags bis zum Ablauf der Frist für die Rückgabe der Ware.“ b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „wenn sich der Darlehensgeber bei“ die Angabe „dem Marketing,“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und die §§ 357a bis 357c entsprechend anzuwenden.“ bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, so sind neben § 355 Absatz 3 auch § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und § 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3, § 357 Absatz 1 bis 3 und 6 sowie § 357d Satz 2 und 3 entsprechend.“ 7. In § 359 Absatz 2 wird die Angabe „, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt“ gestrichen. 8. § 491 wird durch den folgenden § 491 ersetzt. [Der Änderungsbefehl bezieht sich auf die Fassung, die der Paragraph durch das Vorhaben zur Umsetzung der Fernabsatzfinanzdienstleistungs-RL erhalten soll]: § 491„ Verbraucherdarlehensvertrag (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, 1. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, 2. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, 3. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, 4. die den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beschriebenen Bezug zu einem Grundstück aufweisen oder bei denen es sich um Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 Satz 4 handelt. (3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die 1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder 2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur § 491a Absatz 4 und § 495 Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber 1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und 2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen. (4) § 358 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495, 497a, 505a bis 505e und 511 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. (5) Die §§ 358, 359, 491a Absatz 3, 5, § 492 Absatz 1a, 3 Satz 2 und Absatz 8, die §§ 492a, 492b, 493 Absatz 7, die §§ 495, 496, 504, 505a bis 505e und 511 dieses Gesetzes sowie Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 12, 14 bis 24 sowie § 8 Satz 1 und Artikel 247a § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind nicht auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anzuwenden, die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch eine oder mehrere Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn durch die Rückzahlungsvereinbarung oder Rückzahlungsvereinbarungen voraussichtlich ein gerichtliches Verfahren aufgrund des Zahlungsverzugs vermieden wird und wenn der Darlehensnehmer nicht schlechter gestellt wird als durch den ursprünglichen Darlehensvertrag.“ 9. § 491a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Hierzu sind bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag stets und bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall, zu erläutern. Werden im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag weitere Leistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.“ b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Unbeschadet der Informationspflichten des Verantwortlichen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer klar und verständlich zu informieren, wenn das Angebot des Darlehensgebers auf Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder ein dem Verbraucher übermittelter Entwurf für bestimmte Bedingungen eines solchen Vertrags auf Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.“ 10. § 492 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 492„ Form, Vertragsinhalt und Vertragsschluss“. b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: (1) „ Wenn nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, bedürfen Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge der Textform und Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträge der Schriftform. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. (1a) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen reicht es für den Vertragsschluss nicht aus, wenn die Erklärung des Darlehensnehmers über voreingestellte Optionen im Vertrag, wie insbesondere bereits mit einem Kreuz versehene Kästchen, erfolgt. Werden zum Abschluss eines Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrags zu markierende Kästchen verwendet, muss der Darlehensnehmer vor der Abgabe seiner Vertragserklärung auf den Inhalt und Wesensgehalt der durch das Kästchen vermittelten Vereinbarung hingewiesen werden und mit seiner Erklärung eindeutig und unmissverständlich zu erkennen geben, dass er die Vereinbarung treffen will. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss eines Vertrags über weitere Leistungen, die dem Darlehensnehmer im Zusammenhang mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag angeboten werden.“ c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Abweichend von Satz 1 müssen Erklärungen des Darlehensgebers eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags im Sinne von § 493 Absatz 3 und 7, § 499 Absatz 1 und 2, ebenso wie § 504 Absatz 1 Satz 1 und 3 auf Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“ d) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt: (8) „ Ein Unternehmer darf dem Verbraucher nicht, ohne dass der Verbraucher die Gewährung vorher angefordert und ihrer Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, Geldmittel zum Zwecke der Vereinbarung eines Allgemein- Verbraucherdarlehens zur Verfügung stellen. Erfolgt dennoch eine solche Gewährung, wird kein Anspruch gegen den Verbraucher als Leistungsempfänger begründet. Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Anforderung und ausdrücklichen Zustimmung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. (9) Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nichtig, wenn zwischen dem vertraglichen effektiven Jahreszinssatz und dem zum Zeitpunkt der Zinsvereinbarung für vergleichbare Darlehen marktüblichen effektiven Jahreszinssatz ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der vertragliche effektive Jahreszinssatz diesen marktüblichen effektiven Jahreszinssatz um 100 Prozent oder um zwölf Prozentpunkte überschreitet. Die zur Besicherung eines nach Satz 1 nichtigen Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrages abgeschlossenen Sicherungsgeschäfte sind gleichfalls nichtig.“ 11. § 492a wird durch den folgenden § 492a ersetzt: „§ 492a Kopplungsgeschäfte (1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird. (2) Soweit ein Kopplungsgeschäft nach Absatz 1 unzulässig ist, sind die mit dem Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.“ 12. § 492b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird nach der Angabe „eröffnen“ die Angabe „oder führen“ eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnet oder führt, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um 1. das Allgemein-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen, 2. die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder 3. als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen.“ 13. § 493 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen: 1. entweder eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen oder beabsichtigten Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses der Zustimmung, wenn die Änderungen der Zustimmung des Darlehensnehmers bedürfen, oder eine Erläuterung der Änderungen, die sich aufgrund der Änderung der Gesetze ergeben werden, 2. den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 vorgesehen ist, und 3. die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach Nummer 1 Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.“ 14. § 494 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die vorgeschriebene Form insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 11 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.“ 15. § 495 wird durch den folgenden § 495 ersetzt: [Der Änderungsbefehl bezieht sich auf die Fassung, die der Paragraph durch das Vorhaben zur Umsetzung der Fernabsatzfinanzdienstleistungs-RL erhalten soll] § 495„ Widerrufsrecht; Bedenkzeit (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, 2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus § 491a Absatz 1 und 2 sowie aus § 492 Absatz 1, 2 und 3 gewahrt sind, oder 3. die § 505 entsprechen. (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer. (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.“ 16. In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „unverzüglich“ die Angabe „vom bisherigen Darlehensgeber“ eingefügt. 17. Nach § 497 wird der folgende § 497a eingefügt: „§ 497a Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen (1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer eines Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrags, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat, an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher zu verweisen, die für den Darlehensnehmer leicht zugänglich sind. (2) Der Darlehensgeber muss, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten lassen, bevor er ein Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag einleitet. Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen der Nachsicht müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Darlehensnehmers Rechnung tragen. Sie können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung des Darlehens bestehen und umfassen eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann: 1. eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags, 2. eine Änderung der Art des Darlehensvertrags, 3. einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum, 4. eine Herabsetzung des Sollzinssatzes, 5. ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung, 6. Teilrückzahlungen, 7. Währungsumrechnungen, 8. einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung. (3) Werden die Bedingungen eines fortbestehenden Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrags gemäß Absatz 2 Satz 3 geändert, ist § 505a nicht anzuwenden, wenn keine deutliche Erhöhung des Gesamtbetrags vorliegt. (4) Der Darlehensgeber ist, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, wiederholt Maßnahmen der Nachsicht nach Absatz 2 anzubieten.“ 18. Nach § 498 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Ist der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach § 497a Absatz 2 bis 4 zur Nachsicht verpflichtet, hat er die Nachsichtsmaßnahme spätestens mit der Fristsetzung anzubieten.“ 19. Nach § 500 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Rückzahlung vor, findet § 490 Absatz 2 keine Anwendung.“ 20. § 501 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. Bei der Berechnung der Ermäßigung werden neben den Zinsen nur Kosten berücksichtigt, die dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber auferlegt werden.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Kredits“ durch die Angabe „Darlehens“ ersetzt. 21. In § 502 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag“ durch die Angabe „vereinbarungsgemäß“ ersetzt. 22. § 504 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Zeitabständen“ die Angabe „, jedoch mindestens einmal im Monat,“ eingefügt. bb) Satz 4 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer nach einer Kündigung oder Teilkündigung der Überziehungsmöglichkeit, mindestens 30 Tage bevor die Kündigung oder Teilkündigung wirksam wird, in der vereinbarten Weise über die aufgrund der Kündigung eintretende Beendigung oder Kürzung der Überziehungsmöglichkeit zu informieren. Hat der Darlehensnehmer die gekündigte Überziehungsmöglichkeit vor deren Beendigung oder Kürzung in Anspruch genommen, so muss der Darlehensgeber ihm vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens anbieten, den in Anspruch genommenen Betrag im Umfang der erklärten Kündigung ohne zusätzliche Kosten zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen, es sei denn, der Darlehensnehmer entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung.“ 23. In § 504a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen“ durch die Angabe „auf die Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher“ ersetzt. 24. § 505 wird durch den folgenden § 505 ersetzt: § 505„ Geduldete Überziehung (1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen die Angaben nach Artikel 247 § 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in diesem Vertrag auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung des Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet. (2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung des Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers über die sich aus Artikel 247 § 17 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer regelmäßigen Überziehung gekommen ist, gilt § 504a Absatz 1, 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend. (3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen. (4) Die §§ 491a, 492 Absatz 1 bis 7, die §§ 492a bis 495, 499 bis 502 und 511 dieses Gesetzes sowie Artikel 247a § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden. § 505a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vereinbarung eines Entgelts zu erfolgen hat, das der Unternehmer für die Duldung der Überziehung eines laufenden Kontos ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder für die Überziehung über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus erhebt. (5) § 504 Absatz 2 gilt entsprechend.“ 25. § 505a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Darlehensnehmers“ die Angabe „eingehend“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag“ durch die Angabe „es“ ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Wenn der Darlehensgeber entscheidet, den Darlehensvertrag nicht abzuschließen, muss er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitteilen und ihn im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gegebenenfalls an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verweisen, die für den Darlehensnehmer leicht zugänglich sind.“ b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „wurde“ die Angabe „bei einem Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag“ eingefügt. 26. § 505b wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Soll der Darlehensvertrag von mehr als einem Darlehensnehmer geschlossen werden, führt der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeitsprüfung auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmer durch. (2) Die Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers, die erforderlich sind und deren Einholung in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Darlehens für den Darlehensnehmer steht. Die Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen. Der Darlehensgeber hat im Übrigen die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf sich die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „gehören“ die Angabe „, erforderlichenfalls auch durch Abfrage bei einer Datenbank, aber nicht aus sozialen Netzwerken“ eingefügt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber“ durch die Angabe „Der Darlehensgeber ist“ ersetzt. 27. In § 505d Absatz 3 wird die Angabe „§ 505b Absatz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 505b Absatz 2 und 3“ ersetzt. 28. § 506 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: (1) „ Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Keine Finanzierungshilfen im Sinne des Satzes 1 sind Verträge, 1. die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind, 2. die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken oder an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden bestimmt sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind, 3. durch die eine bereits bestehende Forderung unentgeltlich gestundet wird oder 4. bei denen der Unternehmer dem Verbraucher selbst, ohne dass ein Dritter ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, unentgeltlich eine Frist für die Bezahlung der von diesem Unternehmer gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen von höchstens 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und dem Verbraucher bei Zahlungsverzug lediglich begrenzte Kosten entstehen können. Wenn ein Unternehmer, der kein Kleinstunternehmen oder kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist, Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 anbietet, für deren Erbringung Fernabsatzverträge nach § 312c geschlossen werden, ist Satz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer dem Verbraucher für die vollständige Zahlung keine längere Frist als 14 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen kein Dritter den Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher aus dem Vertrag erwirbt. (1a) Bezieht sich ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken oder an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 1, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch die Angabe „Nutzung eines Gegenstandes gelten als Finanzierungshilfe nach Absatz 1 oder 1a“ ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat,“. c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: (4) „ Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. (5) Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.“ 29. § 507 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Form“ ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. 30. § 510 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 bestimmten Umfang.“ 31. Die Überschrift des Buchs 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Untertitel 4 Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen“. 32. § 511 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 511„ Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer zu informieren, ob für ihn individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften, die im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), erbracht werden oder erbracht werden können. Bevor der Darlehensgeber für den Darlehensnehmer solche Beratungsleistungen erbringt, hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.“ c) Absatz 3 wird durch den folgende Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 in dessen bestem Interesse ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag auf einem dauerhaften Datenträger und bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Erbringung der Beratungsleistung benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zur Verfügung zu stellen. (4) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer zu warnen, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Darlehensnehmers möglicherweise ein spezifisches Risiko für ihn birgt.“ 33. § 512 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.“ 34. Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 6 wird gestrichen. 35. Die Überschrift des Buchs 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen“. 36. § 655a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch die Angabe „Finanzierungshilfe nach § 506“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Finanzierungshilfen nach § 506, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 und des Artikels 247a § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt hinsichtlich § 491a Absatz 1 und 2 nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.“ c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrags oder einer entsprechenden Finanzierungshilfe nach § 506 Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt bei der Vermittlung eines Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrages oder einer entsprechenden Finanzierungshilfe entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat.“ 37. § 655b wird durch den folgenden § 655b ersetzt: „§ 655b Textform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der Textform. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens oder der Finanzierungshilfe gemäß § 506 verbunden werden. § 492 Absatz 1a gilt entsprechend. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 1 sowie § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.“ Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 46b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verbraucherschutzrichtlinien“ durch die Angabe „Verbraucherschutzrichtlinie“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Verbraucherschutzrichtlinie im Sinne dieser Vorschrift ist die Richtlinie 93/13/EWG.“ 2. Nach Artikel 229 § … [einsetzen: letzte bei der Verkündung vorhandene Zählbezeichnung] wird der folgende § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] eingefügt: „§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (1) Auf Schuldverhältnisse, die ein Verbraucherdarlehen, eine Finanzierungshilfe, die damit verbundene Lieferung einer Ware oder damit verbundene Erbringung einer anderen Leistung, die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen oder Beratungsleistungen zu solchen Verträgen zum Gegenstand haben und die vor dem 20. November 2026 bestanden, sind dieses Gesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch jeweils in der vor dem 20. November 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für das Bestehen des Vertrages auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags abzustellen, mit dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags abzustellen, mit dem der Unternehmer mit dem Verbraucher ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung seines laufenden Kontos duldet. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf unbefristete Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge und entsprechende Finanzierungshilfen, die vor dem 20. November 2026 bestanden, Artikel 247 § 15 und 17 dieses Gesetzes sowie § 492 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit § 493 Absatz 3, § 499 Absatz 1 und 2 und § 504 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die §§ 496, 504, 504a und 505 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in ihrer ab dem 20. November 2026 geltenden Fassung anzuwenden.“ 3. Artikel 246e wird wie folgt geändert [der Änderungsbefehl bezieht sich auf die Fassung, die der Artikel durch das Vorhaben zur Umsetzung der Fernabsatzfinanzdienstleistungs-RL erhalten soll]: a) § 1 Absatz 2 Nummer 14a und 15 wird durch die folgenden Nummern 14a bis 39 ersetzt: „14a.eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von § 356a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird, 15. eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb der nach § 433 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 475 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblichen Leistungszeit übergeben wird, 16. der Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach § 491a Absatz 1 oder Absatz 5, § 493 Absatz 7 oder § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 247a § 2 informiert wird, 17. dem Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 491a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Vertragsentwurf ausgehändigt oder übermittelt wird, 18. dem Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 491a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine angemessenen Erläuterungen gegeben werden, 19. eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gemäß § 492 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zumindest in Textform abgeschlossen wird, 20. eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs mittels einer Voreinstellung für die Erklärung des Verbrauchers abgeschlossen wird, 21. eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 2 oder § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält, 22. nach Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verbraucher entgegen § 492 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Abschrift des Vertrags oder entgegen § 492 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Tilgungsplan zur Verfügung gestellt wird, 23. der Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach § 493 Absatz 3, § 496 Absatz 2, § 499 Absatz 2 Satz 2, § 504 Absatz 1, § 505 Absatz 2 und § 505a Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichtet wird, 24. dem Verbraucher Geldmittel zum Zwecke der Vereinbarung eines Allgemein- Verbraucherdarlehens oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 8 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt werden, ohne dass dieser die Gewährung vorher angefordert oder ihrer Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, 25. ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem vertraglichen effektiven Jahreszinssatz und dem marktüblichen effektiven Jahreszinssatz abgeschlossen wird, 26. der Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon abhängig gemacht wird, dass der Verbraucher oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, 27. im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verbraucher entgegen § 496 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Einwendungsverzicht entgegengehalten wird, dem Verbraucher entgegen der in § 499 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Weise gekündigt wird oder dem Verbraucher entgegen § 500 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt wird, einen unbefristeten Vertrag jederzeit oder bei Vereinbarung einer Kündigungsfrist mit einer längeren Kündigungsfrist als einem Monat zu kündigen, 28. der Verbraucher entgegen § 497a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht an Schuldnerberatungsdienste verwiesen wird, 29. gegenüber dem Verbraucher entgegen § 497a Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine angemessene Nachsicht walten gelassen wird oder entgegen § 504 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Rückzahlung in Raten angeboten wird, 30. im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 499 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Unternehmer ein Vertrag beendet oder seine Änderung verlangt wird, 31. im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eines Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Verbraucher eine nicht den Vorgaben des § 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung verlangt wird, 32. im Falle einer Kündigung oder Teilkündigung einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit oder Überschreitungsmöglichkeit der Verbraucher entgegen § 504 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht in der vereinbarten Weise oder nicht rechtzeitig über diese informiert wird, 33. im Falle einer regelmäßigen geduldeten Überziehung gemäß § 505 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 504a Absatz 1, 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verbraucher keine Beratung angeboten wird, 34. vor Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen den §§ 505a und 505b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht oder nicht richtig durchgeführt wird, 35. bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Beratungsleistungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gemäß § 511 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird, 36. bei Erbringung einer Beratungsleistung bei einem Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Empfehlung entgegen § 511 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wird, 37. bei Erbringung einer Beratungsleistung bei einem Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 511 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gewarnt wird, 38. der Verbraucher bei der Vermittlung eines Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gemäß § 655a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird oder 39. der Verbraucher entgegen Artikel 247a § 3 durch die Bedingungen für die Gewährung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs benachteiligt wird.“ b) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach § 1 Absatz 2 1. Nummer 1 bis 14a oder Nummer 15 oder 2. Nummer 16 bis 38 oder Nummer 39, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, verletzt.“ bb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1“ eingefügt. 4. Artikel 247 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: Artikel 247„ Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen“. b) § 1 Absatz 4 wird gestrichen. c) § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: § 2„ Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 unterrichten, und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers. Die Unterrichtung erfolgt auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers. (2) Für die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 4 zu verwenden. Alle Informationen in dem Muster sind in gleicher Weise hervorzuheben, müssen kohärent und gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist. (3) Soll ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden, sind für die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 die Europäischen Informationen für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 5 zu verwenden. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Erfolgt die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 weniger als einen Tag vor Abgabe der bindenden Vertragserklärung des Darlehensnehmers, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers innerhalb von einem bis sieben Tagen nach Zugang der bindenden Vertragserklärung des Darlehensnehmers an die Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 495 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an das Verfahren für den Widerruf zu erinnern.“ d) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende klare und verständliche Informationen enthalten: 1. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Darlehensgebers, 2. den Nettodarlehensbetrag, 3. die Vertragslaufzeit, 4. den Sollzinssatz oder gegebenenfalls die Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, 5. den effektiven Jahreszins, 6. den Gesamtbetrag, 7. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, 8. den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sowie gegebenenfalls die Information, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden, 9. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen, 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und gegebenenfalls die Widerrufsfrist, 11. das Bestehen eines Rechts des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Darlehensgebers auf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, 12. die Art des Darlehens, 13. die Auszahlungsbedingungen, 14. falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes, 15. sofern der Darlehensvertrag mehrere Auszahlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vorsieht und die Berechnung des effektiven Jahreszinses auf der Vermutung beruht, dass die für die Art des Darlehens übliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart werde, einen Hinweis, dass die Nutzung anderer Auszahlungsmöglichkeiten den effektiven Jahreszins erhöhen kann, 16. gegebenenfalls alle sonstigen Kosten, insbesondere für einen Kontoführungsvertrag, dessen Abschluss der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer für die Buchung der Zahlungsvorgänge verlangt, oder für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, 17. ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen und unter Berücksichtigung der vom Darlehensnehmer genannten Wünsche zu einzelnen Vertragsbedingungen, 18. falls zutreffend, einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer infolge des Vertragsabschlusses Notarkosten zu tragen hat, 19. gegebenenfalls die Verpflichtung, zusätzlich zum Abschluss des Darlehensvertrags einen zusammenhängenden Vertrag über eine Leistung abzuschließen, wenn der Darlehensgeber den Abschluss des Darlehensvertrags vom Abschluss dieses anderen Vertrags abhängig macht oder wenn die Bedingungen für den Darlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit diesem angeboten wird, 20. falls zutreffend, die Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt, 21. Informationen zur Art der Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung des Darlehensgebers, soweit der Darlehensgeber diesen Anspruch geltend machen will, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, 22. die sich aus § 30 Absatz 7 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte, 23. die sich aus § 491a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte, 24. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 27. April 2016, personalisiert worden ist, 25. gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der Darlehensgeber an die übermittelten Informationen bindet, 26. die für den Darlehensnehmer bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang, 27. einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verpflichtungen und 28. einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Vertragslaufzeit, falls zutreffend, auch für Leistungen, die gleichzeitig im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag angeboten werden, wobei die Angaben, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen müssen. Die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 11 sind in auffallender Art und Weise unter dem Titel „Wesentliche Angaben“ im ersten Teil des Musters der Anlage 4 auf einer Seite und vor den weiteren Informationen darzustellen und von diesen erkennbar zu trennen. Falls die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 11 nicht in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, sind sie im ersten Teil des Musters der Anlage 4 auf höchstens zwei Seiten darzustellen. In diesem Fall sind die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich des Namens und Satz 1 Nummer 2 bis 7 auf der ersten Seite darzustellen. Die Unterrichtung beschränkt sich auf Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 11 bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 1. die unentgeltlich mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Darlehensnehmer bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, gewährt werden, 2. bei denen der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt oder 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten anfallen.“ bb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. e) § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: § 4„ Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Information bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen (1) Etwaige weitere Informationen des Darlehensgebers im Rahmen der vorvertraglichen Unterrichtung über den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag müssen gut lesbar sein und in einem Dokument erteilt werden, das von dem Formular, das die Angaben gemäß den §§ 3 und 8 bis 13a enthält, getrennt ist, ihm jedoch beigefügt werden kann. (2) Wird in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 Bezug genommen, teilt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer in einem gesonderten Dokument, das dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann, die Bezeichnung des Referenzwerts und den Namen des Administrators sowie die möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer mit. Satz 1 gilt nicht bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 5.“ f) § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt [Der Änderungsbefehl bezieht sich auf die Fassung, die der Paragraph durch das Vorhaben zur Umsetzung der Fernabsatzfinanzdienstleistungs-RL erhalten soll]: (1) „ Bei Telefongesprächen zur Vertragsanbahnung bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 6 zumindest die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und gegebenenfalls § 12 Absatz 1 Satz 2 _Nummer 1 und § 13a Absatz 1 Satz 1 enthalten. In diesem Fall ist die vollständige Unterrichtung gemäß § 2 unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger nachzuholen.“ g) § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und prägnant folgende Angaben enthalten: 1. die Art des Darlehens, 2. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Darlehensgebers, 3. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Darlehensnehmers, 4. den Nettodarlehensbetrag, 5. die Auszahlungsbedingungen, 6. die Vertragslaufzeit, 7. den Sollzinssatz oder gegebenenfalls die Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes, 8. den effektiven Jahreszins, 9. den Gesamtbetrag, 10. den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sowie gegebenenfalls die Angabe, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden, 11. im Falle der Darlehenstilgung bei einem Darlehen mit fester Laufzeit einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers, kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit, einen Tilgungsplan nach § 492 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erhalten, 12. gegebenenfalls alle sonstigen Kosten, insbesondere für einen Kontoführungsvertrag, dessen Abschluss der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer für die Buchung der Zahlungsvorgänge verlangt, oder für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, 13. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, 14. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen, 15. soweit zutreffend, einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat, 16. soweit zutreffend, die Sicherheiten und Versicherungen, die der Darlehensgeber verlangt, 17. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, 18. die Art des dauerhaften Datenträgers, die der Darlehensnehmer für die Übermittlung von Informationen und Erklärungen gemäß § 492 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 493 Absatz 3 oder 7 oder gegebenenfalls mit § 499 Absatz 1 oder 2 oder mit § 504 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder gegebenenfalls gemäß § 2 Absatz 4 auswählt, 19. einen Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, das Verfahren für die vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Darlehensgebers nach § 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung sowie eine transparente und verständliche Erläuterung, wie dieser Anspruch zu berechnen ist, 20. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, 21. die für den Darlehensnehmer bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang, 22. sämtliche weitere Vertragsbedingungen, 23. den Namen und die Anschrift der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde und 24. die einschlägigen Kontaktdaten von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher und eine Empfehlung, sich im Falle von Rückzahlungsschwierigkeiten an diese zu wenden. Die Angaben nach Satz 1 müssen gut lesbar sein, den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen und sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind abweichend von Satz 1 nur die in Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7, 8, 10, 12 und 17 genannten Angaben zwingend. Abweichend von Satz 1 Nummer 10 ist die Anzahl der Teilzahlungen nicht anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt. (2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs, bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen einschließlich des für die Erklärung zu verwendenden dauerhaften Datenträgers gemäß § 356b Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den der Darlehensnehmer im Vertrag wählt, sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 8 entspricht, so genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.“ h) § 7 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 7„ Weitere Angaben bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen“. bb) Absatz 1 wird gestrichen. cc) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen. i) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen. bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „(3)“ wird gestrichen bbb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 5 muss der Vertrag die Angaben nach Satz 2 nicht enthalten.“ j) § 10 wird gestrichen. k) § 11 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 11„ Abweichende Mitteilungspflichten bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“. bb) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 1 und den §§ 4, 6 und 8 nur zu übermitteln: 1. in den vorvertraglichen Informationen klar und verständlich a) die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 und 11, b) die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, 21, 22, 24 bis 28, c) die Angabe zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, d) falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, die Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, e) ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen, f) die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Darlehensvertrags und g) falls ein entsprechendes Kündigungsrecht für den Darlehensgeber vereinbart werden soll, der Hinweis, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags aufgefordert werden kann, 2. im Vertrag klar und prägnant die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 und nach § 8 Satz 2. Die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sind in auffallender Art und Weise unter dem Titel „Wesentliche Angaben“ im ersten Teil des Musters der Anlage 5 auf einer Seite und vor den weiteren Informationen darzustellen und von diesen erkennbar zu trennen. Falls die Informationen nach Satz 2 nicht in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, sind sie im ersten Teil des Musters der Anlage 5 auf höchstens zwei Seiten darzustellen. In diesem Fall sind die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich des Namens und nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 auf der ersten Seite darzustellen. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 5 beschränkt sich die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 auf die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c.“ cc) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, 10 sowie Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und gegebenenfalls § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. dd) Absatz 3 wird gestrichen. l) § 12 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 12„ Verbundene Verträge und Finanzierungshilfen“. bb) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über Finanzierungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss 1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis enthalten, 2. der Vertrag folgende Angaben enthalten: a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte. Die Information nach Satz 2 Nummer 1 ist zusätzlich zu den Informationen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 in auffallender Art und Weise unter dem Titel „Wesentliche Angaben“ im ersten Teil des Musters der Anlage 4 oder Anlage 5 auf einer Seite, vor und erkennbar getrennt von den weiteren Informationen darzustellen. Falls die Informationen nach Satz 3 nicht in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, sind sie im ersten Teil des Musters der Anlage 4 oder der Anlage 5 auf höchstens zwei Seiten darzustellen. In diesem Fall ist zusätzlich zu den Informationen nach § 3 Absatz 1 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 4 auch die Information nach Satz 2 Nummer 1 auf der ersten Seite darzustellen. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. Bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp angepasst sind. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 6 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“ cc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 21 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19“ ersetzt. m) § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch die Angabe „Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt. bb) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ den Umfang seiner Befugnisse und darüber, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und“. cc) In Absatz 4 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch die Angabe „Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt. n) § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt: „§ 13a Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen (1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entsprechende Finanzierungshilfe gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Darlehensvermittler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informationen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 um den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E- Mail-Adresse des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen. § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zu den Angaben über den Darlehensgeber entsprechend auch für den Darlehensvermittler gelten. (2) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensvermittler dem Darlehensgeber die erforderlichen Informationen, die er von dem Darlehensnehmer erhalten hat, zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung richtig und vollständig zu übermitteln.“ o) § 13b Absatz 3 wird gestrichen. p) § 15 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarlehensvertrag oder einem Vertrag über eine Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer rechtzeitig über Folgendes unterrichtet hat: 1. den angepassten Sollzinssatz, 2. die angepasste Höhe der Teilzahlungen und 3. die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern sich diese ändern.“ bb) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Außerdem muss der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen des Darlehensgebers sowie, sofern der Darlehensgeber über einen Internetauftritt verfügt, in diesem Internetauftritt und, sofern der Darlehensgeber über eine mobile Anwendung verfügt, über diese mobile Anwendung einsehen können.“ q) § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Sollzinssatz und“ durch die Angabe „Sollzinssatz,“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Verzugszinsen.“ durch die Angabe „Verzugszinsen und“ ersetzt. cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: 5. „ den Rückzahlungstermin.“ r) § 18 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 18„ Vorvertragliche Informationen bei Beratungsleistungen für Verbraucherdarlehensverträge“. bb) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Immobiliar- “ gestrichen. cc) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Informationen sind bei Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen auf einem dauerhaften Datenträger und bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zu übermitteln; sie können in der gleichen Art und Weise wie weitere vorvertragliche Informationen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 erteilt werden.“ 5. Artikel 247a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Artikel 247a Allgemeine Pflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über Finanzierungshilfen und deren Vermittlung“. b) In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 506 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 506 Absatz 1a Satz 1 und 2“ ersetzt. c) § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt: § 2„ Allgemeine Informationspflichten bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen (1) Unternehmer, die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anbieten oder vermitteln, stellen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers jederzeit unentgeltlich allgemeine Informationen über die von ihnen angebotenen oder zu vermittelnden Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 zur Verfügung. In den Geschäftsräumen des Unternehmers sind diese Informationen zumindest auf Papier zur Verfügung zu stellen. (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen klar und verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten: 1. die Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Urhebers der Informationen, 2. eine Beschreibung des Widerrufsrechts und 3. die Angaben gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 8, 10, 12 und 13. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Hinblick auf die Duldung von Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Umschuldungen gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Angebot von Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und deren Vermittlung. § 3 Bedingungen für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und entsprechende Finanzierungshilfen (1) Ein Verbraucher, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union hat, darf durch die für die Gewährung eines Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrags zu erfüllenden Bedingungen nicht aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe benachteiligt werden, wenn er einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag abschließen will, abschließt oder abgeschlossen hat. Die Möglichkeit, den Zugang zu einem Darlehen unter unterschiedlichen Bedingungen zu gewähren, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind, bleibt von Satz 1 unberührt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ 6. Die Anlagen 4 und 5 werden durch die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 4 und 5 ersetzt. 7. Anlage 7 wird gestrichen. 8. In der Anlage 8 wird Gestaltungshinweis 5g 5g ersetzt: durch den folgenden Gestaltungshinweis „5g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen: „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“ „Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“ “ 9. Anlage 9 wird gestrichen. Artikel 3 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 30 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 9 ersetzt: (2) „ Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 darf nur Auskunftsverlangen solcher Darlehensgeber von Allgemein-Verbraucherdarlehen entsprechen, die unter der Aufsicht der national jeweils finanzrechtlich zuständigen Behörde stehen und die die Gewähr dafür bieten, dass sie die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten. (3) Datenbanken, die von Stellen im Sinne des Absatzes 1 betrieben werden und Informationen über Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung ihrer Darlehen, die jeweilige Art des Darlehens und die Identität des Darlehensgebers enthalten. Die betreibende Stelle hat den Verbraucher über Folgendes zu unterrichten: 1. innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der Darlehensrückzahlung in einer Datenbank über diese Eintragung sowie 2. über seine Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. (4) Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 hat für die Zwecke von Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen über Verfahren zu verfügen, mit denen sie sicherstellt, dass die in der von ihr betriebenen Datenbank enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. (5) Darlehensgeber und Darlehensvermittler von Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen dürfen weder besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken verarbeiten, die möglicherweise in den von Stellen im Sinne des Absatzes 1 betriebenen Datenbanken enthalten sind. (6) Beinhaltet im Fall von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber das Eingreifen einer Person verlangen. Dies umfasst das Recht auf 1. klare und verständliche Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung, einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ihrer Bedeutung für die Entscheidung des Darlehensgebers über die Darlehensgewährung und ihrer Auswirkungen auf die Entscheidung, 2. die Darlegung des eigenen Standpunkts des Darlehensnehmers und 3. die Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung über die Darlehensgewährung durch den Darlehensgeber. Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer nach Abschluss der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten über seine Rechte nach den Sätzen 1 und 2 unterrichten. (7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge der Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft, die Einzelheiten der konsultierten Datenbank und über die berücksichtigten Datenkategorien zu unterrichten. Stützt sich die Kreditwürdigkeitsprüfung unabhängig von Satz 1 auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, so hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer im Falle einer Ablehnung des Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrags über diese Tatsache zu unterrichten sowie bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen über das Recht des Darlehensnehmers auf eine Prüfung durch eine Person und über das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung des Darlehensgebers, die Darlehensgewährung abzulehnen. (8) Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 hat über Verfahren zu verfügen, um Verbrauchern für die Zwecke von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Beschwerde über den Inhalt der betriebenen Datenbanken, einschließlich der Daten, die Dritte aus diesen Datenbanken erhalten können, zu erleichtern. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für die Anbieter und Vermittler der jeweils entsprechenden Finanzierungshilfen gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ 2. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „behandelt oder“ durch die Angabe „behandelt,“ ersetzt. b) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: 2. „ entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 einen Verbraucher oder einen Darlehensnehmer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 3. entgegen § 30 Absatz 5 Daten verarbeitet.“ Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: 14. „ die §§ 30 und 31 des Bundesdatenschutzgesetzes,“. 2. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: 2. „ der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, 3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) der Verordnung (EU) 2021/1230, c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, d) der Verordnung (EU) 2015/751,“. Artikel 5 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: c) „ eines Unternehmens handelt, das aa) als Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig wird oder bb) Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes ist und nach § 2 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig wird,“. Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5c wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt.“ 2. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach den Nummern 23d und 32 des Anhangs.“ 3. Nach Nummer 23c des Anhangs wird die folgende Nummer 23d eingefügt: „23d. Irreführung bei Werbung für Kreditprodukte die Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn a) diese ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten erfolgt, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung zu verwenden ist, b) Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern, c) angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrages hätten, oder d) fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard des Verbrauchers anheben würde;“. Artikel 7 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 34c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 34c Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung“. b) Nach der Angabe zu § 34j wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 34k Darlehensvermittler § 34l Verordnungsermächtigung“. c) Nach der Angabe zu § 161 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 162 Übergangsregelungen zu § 34k“. 2. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Absatz 8“ durch die Angabe „§ 34h Absatz 1 Satz 4, § 34i Absatz 8 und § 34k Absatz 8“ ersetzt. b) Nach Absatz 3b wird der folgende Absatz 3c eingefügt: „(3c) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die für die Eintragung nach § 34k Absatz 8 Nummer 1 erforderlichen Angaben sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 mit. Bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 hat die Registerbehörde unverzüglich die gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen.“ c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „und nach § 34i Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34i Absatz 1 Satz 1 und § 34k Absatz 1“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „und Immobiliardarlehensvermittlern“ durch die Angabe „, Immobiliardarlehensvermittlern und Darlehensvermittlern“ ersetzt. d) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „und Immobiliardarlehensvermittler“ durch die Angabe „, Immobiliardarlehensvermittler und Darlehensvermittler“ ersetzt. 3. § 13b Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Absatz 2 gilt nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 31, 33c, 33d, 34, 34a, 34d, 34f, 34i, 34k oder nach § 60a ausgeübt werden.“ 4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „34h oder 34i“ durch die Angabe „34h, 34i oder 34k“ ersetzt. 5. § 34c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 34c Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen. bb) Nummer 4 wird zu Nummer 2. 6. Nach § 34j werden die folgenden §§ 34k und 34l eingefügt: „§ 34k Darlehensvermittler (1) Wer gewerbsmäßig gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten oder in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sein will (Darlehensvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist, oder 3. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von oder Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne des Absatzes 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt. In Bezug auf den Sachkundenachweis gemäß Satz 1 Nummer 3 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit Tätigkeiten nach Absatz 1 befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und 1. selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder 2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist. (4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht: 1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, 3. Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausüben. (5) Gewerbetreibende nach Absatz 1, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängige Berater auftreten (Honorar-Darlehensberater), 1. müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag oder eine Finanzierungshilfe im Sinne des Absatzes 1 eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Verträgen einbeziehen und 2. dürfen vom Darlehensgeber für ihre Beratungsleistung keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein. Honorar-Darlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Darlehensvermittler und Darlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Darlehensberater ausüben. (6) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzen, dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen in ihrem Geschäftsbereich über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Angebot und den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und die Verbraucherrechte verfügen. Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzen, und die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten sind verpflichtet, sich nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34l Absatz 1 Nummer 4 weiterzubilden. Hinsichtlich der Weiterbildungspflicht des Gewerbetreibenden nach Satz 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn die Weiterbildung durch eine im Hinblick auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach Absatz 1 angemessene Zahl von bei dem Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach Absatz 1 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und 1. selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder 2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist. Sofern der Nachweis der Sachkunde nach Absatz 3 Satz 2 delegiert wurde, gilt die Weiterbildungspflicht nach Satz 3 als auf dieselben natürlichen Personen delegiert. Die Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt. (7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 darf die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein. (8) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzen, sind verpflichtet, 1. sich und die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 eintragen zu lassen, 2. Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 34l Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 4. März 2024 oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Darlehensnehmer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über 1. das Erlaubnisverfahren nach § 34k Absatz 1, einschließlich der vom Antragsteller mitzuteilenden Angaben, 2. den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes nach § 34k Absatz 1, insbesondere über a) die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des Darlehensnehmers getrennt zu verwalten, b) die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags dem Darlehensnehmer Rechnung zu legen, c) die Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer, einschließlich der Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen, d) die Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Darlehensnehmer aufzuzeichnen, e) die Pflicht, Beschwerden zu behandeln, 3. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, über die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit dem Sachkundenachweis, über die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie über die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses, 4. die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der bei ihm beschäftigten weiterbildungspflichtigen Personen nach § 34k Absatz 6 Satz 2 zu einer Weiterbildung, einschließlich a) des Umfangs, der Inhalte der Weiterbildung, der Überwachung der Weiterbildungsverpflichtung und der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung und b) der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ferner die Anforderungen und Verfahren geregelt werden, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 4. März 2024 Anwendung finden sollen auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind und deren Inhaber im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Darlehensvermittler tätig werden wollen.“ 7. In § 47 wird nach der Angabe „34i“ die Angabe „, 34k“ eingefügt. 8. § 57 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters, des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers oder des Gewerbes des Darlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i oder 34k entsprechend.“ 9. § 61a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters, des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers sowie des Gewerbes des Darlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8, die §§ 34j und 34k Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g, 34j und 34l erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.“ 10. § 70a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Gewerbes des Versicherungsvermittlers und Versicherungsberaters, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters, des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers oder des Gewerbes des Darlehensvermittlers auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i oder 34k entsprechend.“ 11. § 71b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters, des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers oder des Gewerbes des Darlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3, § 34i Absatz 5 bis 8, § 34k Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g, 34j und 34l erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.“ 12. § 144 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe h wird die Angabe „oder Nummer 2“ gestrichen. bb) In Buchstabe n wird die Angabe „erbringt oder“ durch die Angabe „erbringt,“ ersetzt. cc) In Buchstabe o wird die Angabe „berät,“ durch die Angabe „berät oder“ ersetzt. dd) Nach Buchstabe o wird der folgende Buchstabe p eingefügt: p) „ nach § 34k Absatz 1 den Abschluss eines Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrages oder einer Finanzierungshilfe vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages nachweist oder Dritte zu solchen Verträgen berät,“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 34h Absatz 1 Satz 2, § 34i Absatz 1 Satz 2 oder § 34k Absatz 2“ ersetzt. bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 2 oder § 34j“ durch die Angabe „Satz 2, § 34j oder § 34l Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Buchstabe b oder Absatz 2“ ersetzt. cc) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1“ durch die Angabe „Satz 1, § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1, § 34i Absatz 8 Nummer 1 oder 2 oder § 34k Absatz 8 Nummer 1“ ersetzt. dd) In Nummer 9 wird die Angabe „Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3“ durch die Angabe „Satz 2, § 34i Absatz 8 Nummer 3 oder § 34k Absatz 8 Nummer 2“ ersetzt. ee) In Nummer 10 wird die Angabe „oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder“ durch die Angabe „, § 34i Absatz 5 Nummer 2 oder § 34k Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Zuwendung annimmt,“ ersetzt. ff) In Nummer 11 wird die Angabe „auskehrt.“ durch die Angabe „auskehrt oder“ ersetzt. gg) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt: 12. „ entgegen § 34k Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34l Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet.“ c) In Absatz 4 wird die Angabe „Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11“ durch die Angabe „Buchstabe a bis l, o und p, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a, 5 bis 11 und 12“ ersetzt. 13. In § 145 Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe „mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2“ durch die Angabe „mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder mit § 34l Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt. 14. In § 146 Absatz 2 Nummer 11a wird die Angabe „Satz 2 oder § 34j“ durch die Angabe „Satz 2, § 34j oder § 34l Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Buchstabe b oder Absatz 2“ ersetzt. 15. Nach § 161 wird der folgende § 162 wird eingefügt: § 162„ Übergangsregelungen zu § 34k (1) Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 [in der bis zum 19. November 2026 geltenden Fassung] haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 34k Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 beantragen und sich selbst sowie die nach § 34k Absatz 8 Nummer 1 einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in dem Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 registrieren lassen. (2) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 für die Vermittlung von Darlehensverträgen ist der Erlaubnisbehörde auf Anforderung vorzulegen. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k Absatz 1, spätestens aber mit Ablauf des 19. November 2027. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, als Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 fort. Sofern Gewerbetreibende, die am 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 als Darlehensvermittler verfügen, bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 keine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 beantragt haben, erlischt die bestehende Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, mit Ablauf des 19. November 2027. (3) Gewerbetreibende nach Absatz 1, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen. (4) Gewerbetreibende nach § 34k Absatz 1, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen und die nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten, müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 beantragen und sich selbst sowie die nach § 34k Absatz 8 Nummer 1 einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in dem Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 registrieren lassen. Bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 dürfen Gewerbetreibende nach Satz 1 die Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 ausüben. Absatz 3 gilt entsprechend.“ Artikel 8 Änderung der Preisangabenverordnung Die Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 19 Finanzierungshilfen“. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis 6 und 8“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der effektive Jahreszins ist mit der in der Nummer 1 der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den dort zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen.“ c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Kosten für die Eröffnung und Führung eines Kontos, dessen Eröffnung der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer verlangt und auf dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch in Anspruch genommene Verbraucherdarlehensbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte;“. d) Absatz 4 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: 5. „ Notarkosten; 6. Kosten eines freiwillig eröffneten Kontos, wenn die mit dem Konto verbundenen Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und separat ausgewiesen werden.“ e) In Absatz 5 wird die Angabe „Zinssatzes“ durch die Angabe „Sollzinssatzes“ ersetzt. f) In Absatz 6 wird die Angabe „in der Anlage“ durch die Angabe „in den Nummern 2 bis 4 der Anlage“ ersetzt. g) Absatz 7 wird gestrichen. h) Absatz 8 wird zu Absatz 7. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Verbraucherdarlehens“ die Angabe „, über den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag“ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise sowie gut lesbar oder, falls zutreffend, akustisch gut verständlich und den technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepasst Folgendes anzugeben: 1. den Nettodarlehensbetrag, 2. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten, 3. den effektiven Jahreszins.“ c) Die Absätze 3 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 8 ersetzt: (3) „ In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen: 1. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags, 2. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, 3. die Höhe der Raten, 4. bei einem Verbraucherdarlehen in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen der Barzahlungspreis und der Betrag etwaiger Anzahlungen, 5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen: a) die Anzahl der Raten, b) der Hinweis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist, 6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die in Fremdwährung abgeschlossen werden, zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 5 ein Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswirken könnten. Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht anzuwenden auf Werbung für Allgemein- Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Voraussetzungen des Artikels 247 § 3 Absatz 1 Satz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfüllen. (4) Für Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 in besonderen und begründeten Fällen nicht, in denen das für die Werbung nach den Absätzen 2 und 3 gewählte Medium die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt. (5) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss der Verbraucher in besonderen und begründeten Fällen, in denen das elektronische Medium, das zur Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 2 und 3 verwendet wird, die visuelle Darstellung der Informationen in klarer und auffallender Art und Weise nicht zulässt, durch Klicken, Scrollen oder Wischen auf die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen zugreifen können. (6) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sind mit Ausnahme der Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abgeschlossen werden. (7) Ist der Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Darlehen überhaupt oder zu den vorgegebenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss des Vertrags über die Nebenleistung klar und verständlich in gestalterisch hervorgehobener Art und Weise zusammen mit den Angaben nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen. (8) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 7 nicht anwendbar.“ 4. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: § 19„ Finanzierungshilfen Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.“ 5. In § 20 Nummer 5 wird die Angabe „§ 16 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 7“ ersetzt. 6. Die Anlage wird durch die aus Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage ersetzt. Artikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18a Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung“. 2. Nach § 8 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt: (12)„ Die Bundesanstalt und die für die Aufsicht über Kreditvermittler zuständigen Stellen haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.“ 3. § 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt: „§ 18a Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung (1) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags eingehend die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. (1a) Soll der Darlehensvertrag von mehr als einem Darlehensnehmer geschlossen werden, führen Kreditinstitute die Kreditwürdigkeitsprüfung auf Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmer durch. (1b) Kreditinstitute sind verpflichtet, Darlehensnehmer zu warnen, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Darlehensnehmers möglicherweise ein spezifisches Risiko für den Darlehensnehmer birgt. (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen. (2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die 1. Im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks einräumen oder 2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen, bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. (2b) Eine Kreditwürdigkeitsprüfung ist nicht erneut durchzuführen, wenn die Bedingungen des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nach Absatz 8b Satz 2 Nummer 2 geändert werden, ohne dass der vom Darlehensnehmer zu zahlende Gesamtbetrag durch diese Änderung deutlich erhöht wird. (3) Das Kreditinstitut ermittelt die gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen aus einschlägigen internen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören, erforderlichenfalls auch durch Abfrage einer Datenbank, aber nicht aus sozialen Netzwerken. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen. (4) Die Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers, die bei Verbraucherdarlehensverträgen erforderlich sind und deren Einholung in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Darlehens für den Darlehensnehmer steht. Die Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen. Das Kreditinstitut hat im Übrigen die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf sich die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie. (5) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren. (6) Die mit der Vergabe von Allgemein-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, das Anbieten, das Vermitteln, das Abschließen von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und das Erbringen von Beratungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfügen. Die mit der Vergabe von Immobiliar- Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, das Anbieten, das Vermitteln, das Abschließen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und das Erbringen von Beratungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfügen. Sie müssen jeweils ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuellem Stand halten. Beinhaltet der Abschluss eines Darlehensvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich. (7) Kreditinstitute, die grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben 1. bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige Standards zu verwenden und 2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren. (8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Verbraucherdarlehen oder Nebenleistungen gewähren, vermitteln oder erbringen, sind Informationen über die Umstände des Darlehensnehmers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Darlehensnehmers während der Laufzeit des Darlehensvertrags zugrunde zu legen. (8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für den Darlehensnehmer bieten und es sich um Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden. (8b) Kreditinstitute müssen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, damit sie sich bemühen, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grund eines Verbraucherdarlehensvertrags eingeleitet werden. Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Darlehensnehmers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen: 1. eine vollständige oder anteilige Umschuldung des Darlehensvertrags oder 2. eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann: a) eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags, b) eine Änderung der Art des Darlehensvertrags, c) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum, d) eine Herabsetzung des Sollzinssatzes, e) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung, f) Teilrückzahlungen, g) Währungsumrechnungen, h) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag umfassen die Umstände, die bei den Bemühungen, Nachsicht walten zu lassen, zu berücksichtigen sind, insbesondere die Frage, ob der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des Darlehensnehmers handelt. (8c) Kreditinstitute müssen über geeignete Verfahren und Strategien verfügen, um Darlehensnehmer von Allgemein-Verbraucherdarlehen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, frühzeitig zu erkennen. Kreditinstitute sind verpflichtet, Darlehensnehmer von Allgemein-Verbraucherdarlehen, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher zu verweisen, die für den Verbraucher leicht zugänglich sind. (9) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die jeweils entsprechenden Finanzierungshilfen. (10a) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden zu: 1. den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann, 2. den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen. (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Darlehensvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“ Artikel 10 Änderung der Institutsvergütungsverordnung Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 5a ersetzt: 4. „ sie nicht der Einhaltung der Verpflichtung zuwiderlaufen, bei der Erbringung von Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf die Vergütung nicht an Absatzziele in Bezug auf Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekoppelt sein; 5. die Vergütung der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gemäß § 491 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abhängt und die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten beinhaltet; 5a. die Vergütungspolitik der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und“. Artikel 11 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1a Satz 2 wird nach der Angabe „dem Kapitalanlagegesetzbuch“ die Angabe „, dem Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz“ eingefügt. 2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt: 14. „ durch a) eine auf Grund des § 3 Absatz 3 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, b) eine Bekanntmachung nach § 9 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes,“. b) In der Angabe nach Nummer 14 wird die Angabe „sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11 sowie 13 von dem Betroffenen, im Fall der Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen und in den Fällen der Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt gesondert zu erstatten.“ durch die Angabe „sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11, 13 sowie 14 von dem Betroffenen, im Fall der Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen und in den Fällen der Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt gesondert zu erstatten.“ ersetzt. Artikel 12 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 41 wird die Angabe „S. 1).“ durch die Angabe „S. 1),“ ersetzt. b) Nach Nummer 41 werden die folgenden Nummern 42 und 43 eingefügt: 42. „ Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz, 43. EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz.“ 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Nummer 33 die folgende Angabe eingefügt: 34. „ Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes (AbsFinAG) 35. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des EU- Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG)“. b) Nach Nummer 33.2 werden die folgenden Nummern 34 bis 35.1 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro „34 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes (AbsFinAG) 34.1 Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (§ 3 Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 5 AbsFinAG und § 18a KWG und § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a Institutsvergütungsverordnung) von Kreditgebern und Instituten nach Zeitaufwand 34.2 Anordnung von Maßnahmen gegenüber Kreditgebern und Instituten zur Beseitigung von Missständen (inklusive Werbung) im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 AbsFinAG nach Zeitaufwand 34.3 Registrierung von Kreditgebern (§ 4 Absätze 1, 3, 4, 5 und 8 Satz 1 AbsFinAG) 34.4 Entgegennahme der Mitteilungen von Kreditgebern über Änderungen über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse, die die Angaben des Registrierungsantrags betreffen und Berichtigung der Registereintragung (§ 4 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Alternative 1 und Absatz 8 Satz 2 AbsFinAG) Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 34.5 Aufhebung der Registrierung von Kreditgebern und Berichtigung der Registereintragung (§ 4 Absatz 7 Alternative 2 und Absatz 8 Satz 2 AbsFinAG) nach Zeitaufwand 34.6 Erstmalige Meldungen von Instituten (im Sinne des § 2 Absatz 2 AbsFinAG) und Eintragung ins Kreditgeberregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 AbsFinAG 242 34.7 Entgegennahme der Mitteilungen von Instituten (im Sinne des § 2 Absatz 2 AbsFinAG) über weitere Vertragsbeziehungen mit Warenlieferanten und Dienstleistungserbringern sowie Änderungen der Angaben nach § 6 Absatz 2 Abs FinAG (§ 6 Absatz 2 AbsFinAG) 55,80“. 35 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des EU- Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG) 35.1 Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Maßnahmen, welche sich aus der Zuständigkeit der Bundesanstalt nach § 2 Nummer 2 Buchstabe c EU-VSchDG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/2394 ableiten nach Zeitaufwand“. Artikel 13 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 157 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 157 Unrichtige Altersangabe; onkologische Erkrankung“. b) Nach der Angabe zu § 213 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 213a Verbot der Verwendung bestimmter personenbezogener Gesundheitsdaten bei auf Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge bezogenen Restschuldversicherungsverträgen“. 2. § 157 wird durch den folgenden § 157 ersetzt: § 157„ Unrichtige Altersangabe; onkologische Erkrankung (1) Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Absatz 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte. (2) Eine onkologische Erkrankung der versicherten Person ist bei einem Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende Finanzierungshilfe bezieht, kein erheblicher Gefahrumstand im Sinne des § 19 Absatz 1, wenn die medizinische Behandlung dieser Erkrankung bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers bereits seit mindestens 15 Jahren beendet ist.“ 3. Nach § 213 wird der folgende § 213a eingefügt: „§ 213a Verbot der Verwendung bestimmter personenbezogener Gesundheitsdaten bei auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogenen Restschuldversicherungsverträgen Der Versicherer darf personenbezogene Gesundheitsdaten über eine onkologische Erkrankung der versicherten Person nicht für die Zwecke eines Restschuldversicherungsvertrages, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende Finanzierungshilfe bezieht, verwenden, wenn die medizinische Behandlung dieser Erkrankung bereits seit mindestens 15 Jahren beendet ist.“ Artikel 14 Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) § 1 Begriffsbestimmungen (1) Kreditgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewähren oder zu gewähren versprechen. (2) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes erfüllen; 2. Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen; 3. E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen; 4. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1, die keine Institute sind. (2) Dieses Gesetz gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2, sofern 1. die Institute mit einem Kreditgeber, der als Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer Finanzierungshilfen für den Erwerb der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen seiner Absatzfinanzierung gewährt oder zu gewähren verspricht, vorab vertraglich vereinbaren, dass der Kreditgeber seinen Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher an sie abtritt, und 2. der vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag nach den Vorgaben der Institute ausgestaltet ist. § 3 Aufsicht; Zuständigkeit und Aufgaben (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über die Kreditgeber und Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen aus. Sie kann gegenüber den Kreditgebern und Instituten Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände bei einem Kreditgeber oder einem Institut zu beseitigen oder zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beeinträchtigen können. Die Befugnis nach Satz 2 schließt die Behebung von Missständen bei der Werbung der Kreditgeber oder Institute ein. Ein Missstand bei der Werbung liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens oder den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag weckt. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 8 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Bundesanstalt kann von den Kreditgebern und Instituten im Sinne dieses Gesetzes, den Mitgliedern ihrer Organe, den ausgeschieden Mitgliedern ihrer Organe, deren Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten Auskünfte über alle die Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffenden Geschäftsangelegenheiten verlangen, sich Unterlagen vorlegen oder übersenden lassen und erforderlichenfalls Kopien anfertigen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditgebern und Instituten Prüfungen vornehmen; für Mitglieder der Organe und für Beschäftigte einer solchen Gesellschaft oder eines solchen Unternehmens sowie für ehemalige Mitglieder der Organe und für ehemalige Beschäftigte gilt dies entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Kreditgeber und Institute innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden. Auskünfte sind auf Verlangen der Bundesanstalt auch mündlich zu erteilen. Soweit ein Kreditgeber wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat, gelten die Sätze 1 bis 5 auch für die Auslagerungsunternehmen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Beschäftigten, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die der Kreditgeber ausgelagert hat. (4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 4 Registrierung (1) Wer als Kreditgeber tätig werden will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Registrierung durch die Bundesanstalt. (2) Ausgenommen von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 sind: 1. Kreditgeber, die als Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer ausschließlich Zahlungsaufschübe für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen in untergeordneter Funktion an Verbraucher gewähren oder zu gewähren versprechen, wenn der entsprechende Zahlungsaufschub zinsfrei und nur mit begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit nationalem Recht zu zahlen sind, gewährt wird oder zu gewähren versprochen wird, 2. Kreditgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert oder zugelassen worden sind und im Umfang ihrer Registrierung oder Zulassung handeln, und 3. Institute im Falle des § 2 Absatz 2. Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 gilt nur für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. (3) Für eine Registrierung nach Absatz 1 haben Kreditgeber bei der Bundeanstalt einen Registrierungsantrag zu stellen. Der Registrierungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten 1. Name des Kreditgebers, 2. Anschrift des Sitzes des Kreditgebers und 3. Angaben zur Art der vom Kreditgeber angebotenen Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen. (4) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags mit, ob die Registrierung erteilt oder versagt wird. Bei Unvollständigkeit des Antrages hat die Bundesanstalt den Kreditgeber binnen drei Monaten nach Eingang des Registrierungsantrags aufzufordern, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen. (5) Liegen der Bundesanstalt binnen eines Monats nach Aufforderung nach Absatz 4 Satz 2 keine vollständigen Angaben vor, ist der Registrierungsantrag abzulehnen. (6) Ein Kreditgeber hat der Bundesanstalt etwaige Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die die Angaben betreffen, binnen 30 Tagen mitzuteilen. (7) Die Registrierung erlischt, wenn der Kreditgeber von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht hat oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet. Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist oder 2. der Kreditgeber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Maßnahmen verstoßen hat. (8) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein Kreditgeberregister, in das sie jeden Kreditgeber einträgt, dem sie eine Registrierung nach Absatz 1 erteilt hat. Die Bundesanstalt hat die Eintragung des Kreditgebers aus dem Kreditgeberregister zu löschen, sobald die Registrierung erlischt oder aufgehoben wird. § 5 Anforderungen Für Kreditgeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Regelungen des § 18a des Kreditwesengesetzes und der hiernach erlassenen Rechtsverordnungen sowie des § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a der Institutsvergütungsverordnung entsprechend. § 6 Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung nach § 2 Absatz 2 (1) Im Fall des § 2 Absatz 2 obliegt die Erfüllung aller mit der Gewährung der Finanzierungshilfe verbundenen gesetzlichen Pflichten, die sich für Kreditgeber nach diesem Gesetz ergeben, dem Institut. (2) Das Institut meldet im Fall des § 2 Absatz 2 der Bundesanstalt vor der ersten Forderungsabtretung Namen und Anschrift der Warenlieferanten und Dienstleistungserbringer, mit denen es in einer Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 steht. Das Institut ist zudem verpflichtet, Änderungen der Angaben der Bundesanstalt unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für die Beendigung der Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 zu dem Kreditgeber. (3) Die Bundesanstalt trägt im Fall des § 2 Absatz 2 die Institute in das Kreditgeberregister nach § 4 Absatz 8 ein. § 7 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, nähere Bestimmungen zu den Angaben der Kreditgeber nach § 4 Absatz 3, zum Inhalt des Kreditgeberregisters nach § 4 Absatz 8 und den Meldungen der Institute nach § 6 Absatz 2 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. § 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 6, eine Maßnahme nicht duldet, 3. ohne Registrierung nach § 4 Absatz 1 al

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