Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
[Bundesrat Drucksache 434/25
05.09.25
R - Fz - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 (nachfolgend auch: Verbraucherkredit-RL-neu) verpflichtet
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 48 Absatz 1, bis zum
20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu
veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der
Verbraucherkredit-RL-neu ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zu
einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmern und
Verbraucherinnen und Verbrauchern beizutragen. Die Verbraucherkredit-RL-neu verfolgt wie bereits ihre
Vorläuferrichtlinie einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge
Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1 und 12 bei, Armut in allen ihren Formen
und überall zu beenden und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.
B. Lösung
Die Umsetzung der Verbraucherkredit-RL-neu erfolgt insbesondere über Änderungen im
Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Entsprechend den Vorgaben der Verbraucherkredit-RL-neu wird unter anderem der
Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, werden die
Vorgaben für die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführende
Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und werden weitere bereits für Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträge bestehende Vorgaben auch auf Allgemein-
Verbraucherdarlehen angewendet. Außerdem müssen Änderungen im Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb, im Bundesdatenschutzgesetz, im Unterlassungsklagegesetz, im
Versicherungsvertragsgesetz, in der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, im
Kreditwesengesetz, im EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz, dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung und in
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
der Institutsvergütungsverordnung vorgenommen und muss ein neues Stammgesetz zur
Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung geschaffen werden,
um die Vorschriften der Verbraucherkredit-RL-neu umzusetzen.
C. Alternativen
Eine Alternative zu der im Entwurf vorgesehenen Umsetzung der Verbraucherkredit-RL-
neu besteht aufgrund der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht nicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund höherer Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung vor dem Abschluss von
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen
steigert sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der Zeitaufwand um 173 000 Stunden jährlich.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um knapp 26 Millionen
Euro. Dieser laufende Erfüllungsaufwand unterfällt nicht der „One in, one out“-Regelung, da
es sich um eine Eins-zu-eins-Umsetzung vollharmonisierender Richtlinienvorgaben
handelt.
Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 54 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es ergibt sich eine Erhöhung der jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von etwa
25 Millionen Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung erhöht sich um ungefähr 2 Millionen Euro
für den Bund und 0,2 Millionen Euro für die Länder. Zudem entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 14,5 Millionen Euro, der in Höhe von knapp
14,4 Millionen Euro auf die Länder und im Übrigen auf den Bund entfällt.
F. Weitere Kosten
Aufgrund des Wegfalls des Schriftformerfordernisses für den Abschluss von Allgemein-
Verbraucherdarlehens- und Darlehensvermittlungsverträgen ist insgesamt mit einer
Minderung von Kosten in Höhe von ungefähr 5 Millionen jährlich für die Wirtschaft zu
rechnen.
Bundesrat Drucksache 434/25
05.09.25
R - Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Vorgaben der Richtlinie bis
zum 20. November 2025 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Um das
Inkrafttreten des Gesetzes bis zu diesem Zeitpunkt zu ermöglichen und ein
Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission zu vermeiden, ist ein
zeitnaher Beginn der parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag
erforderlich.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 4 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Untertitel 4
Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen“.
b) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 6 wird gestrichen.
c) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen“.
2. In § 79a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
3. § 356b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Widerruf ist bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf
Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften
Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zu erklären. Der Widerruf ist nicht
allein deshalb unwirksam, weil er auf einem anderen dauerhaften Datenträger
abgegeben wurde.“
b) Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Widerrufsrecht bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt
spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, wenn der
Darlehensnehmer gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und Absatz 2
Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein
Widerrufsrecht informiert wurde.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort
bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.“
4. § 356f wird gestrichen. [Der Änderungsbefehl bezieht sich auf die Fassung, die der
Paragraph durch das Vorhaben zur Umsetzung der Fernabsatzfinanzdienstleistungs-
RL erhalten soll]
5. § 357b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „entgeltliche“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine Finanzierungshilfe gemäß § 506,
die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das
Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten.“
6. § 358 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
(2) „ Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 widerrufen, so ist er
auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss
eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer
Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(2a) Im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, der verbunden
ist mit einem Vertrag über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht, der für einen
bestimmten Zeitraum von mehr als 14 Tagen die vollständige Rückerstattung des
Entgelts einräumt, verlängert sich die Frist für die Erklärung des Widerrufs des
Darlehensvertrags bis zum Ablauf der Frist für die Rückgabe der Ware.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „wenn sich der Darlehensgeber bei“ die
Angabe „dem Marketing,“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der
Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags,
§ 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und die §§ 357a bis 357c entsprechend
anzuwenden.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, so sind neben § 355 Absatz 3
auch § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und § 357a entsprechend
anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355
Absatz 3, § 357 Absatz 1 bis 3 und 6 sowie § 357d Satz 2 und 3 entsprechend.“
7. In § 359 Absatz 2 wird die Angabe „, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200
Euro beträgt“ gestrichen.
8. § 491 wird durch den folgenden § 491 ersetzt. [Der Änderungsbefehl bezieht sich auf
die Fassung, die der Paragraph durch das Vorhaben zur Umsetzung der
Fernabsatzfinanzdienstleistungs-RL erhalten soll]:
§ 491„
Verbraucherdarlehensvertrag
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge zwischen
einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als
Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
1. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber
zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
2. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum
Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der
Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht
angeboten werden,
3. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in
öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den
Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche
Sollzinssatz vereinbart sind,
4. die den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beschriebenen Bezug zu einem
Grundstück aufweisen oder bei denen es sich um Immobilienverzehrkreditverträge
gemäß Absatz 3 Satz 4 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche
Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als
Darlehensnehmer, die
1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an
bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung
von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2
Nummer 2. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 ist nur § 491a Absatz 4 und § 495 Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der
Kreditgeber
1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der
Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des
Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie
erwirbt und
2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der
Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber
erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495, 497a, 505a bis 505e und 511
sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen
gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den
Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den
Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten
Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter
denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(5) Die §§ 358, 359, 491a Absatz 3, 5, § 492 Absatz 1a, 3 Satz 2 und Absatz 8,
die §§ 492a, 492b, 493 Absatz 7, die §§ 495, 496, 504, 505a bis 505e und 511 dieses
Gesetzes sowie Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 12, 14 bis 24 sowie § 8
Satz 1 und Artikel 247a § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche sind nicht auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anzuwenden, die einen
Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs
des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch eine oder mehrere
Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn durch die Rückzahlungsvereinbarung oder
Rückzahlungsvereinbarungen voraussichtlich ein gerichtliches Verfahren aufgrund des
Zahlungsverzugs vermieden wird und wenn der Darlehensnehmer nicht schlechter
gestellt wird als durch den ursprünglichen Darlehensvertrag.“
9. § 491a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hierzu sind bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag stets und bei
einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gegebenenfalls die vorvertraglichen
Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber
angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den
Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,
zu erläutern. Werden im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag
weitere Leistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert
werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die
Kündigung hat.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 3“
ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Unbeschadet der Informationspflichten des Verantwortlichen gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den
Darlehensnehmer klar und verständlich zu informieren, wenn das Angebot des Darlehensgebers
auf Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder ein dem
Verbraucher übermittelter Entwurf für bestimmte Bedingungen eines solchen
Vertrags auf Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten personalisiert wurde.“
10. § 492 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 492„
Form, Vertragsinhalt und Vertragsschluss“.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Wenn nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, bedürfen Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge der Textform und Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträge der Schriftform. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und
Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die
Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe
einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(1a) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen reicht es für den
Vertragsschluss nicht aus, wenn die Erklärung des Darlehensnehmers über voreingestellte
Optionen im Vertrag, wie insbesondere bereits mit einem Kreuz versehene
Kästchen, erfolgt. Werden zum Abschluss eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags zu markierende Kästchen verwendet, muss der Darlehensnehmer vor der
Abgabe seiner Vertragserklärung auf den Inhalt und Wesensgehalt der durch das
Kästchen vermittelten Vereinbarung hingewiesen werden und mit seiner Erklärung
eindeutig und unmissverständlich zu erkennen geben, dass er die Vereinbarung
treffen will. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erklärung des Darlehensnehmers
zum Abschluss eines Vertrags über weitere Leistungen, die dem
Darlehensnehmer im Zusammenhang mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag
angeboten werden.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber
nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften
Datenträger erfolgen. Abweichend von Satz 1 müssen Erklärungen des
Darlehensgebers eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags im Sinne von § 493 Absatz 3
und 7, § 499 Absatz 1 und 2, ebenso wie § 504 Absatz 1 Satz 1 und 3 auf Papier
oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger
abgegeben werden.“
d) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
(8) „ Ein Unternehmer darf dem Verbraucher nicht, ohne dass der Verbraucher
die Gewährung vorher angefordert und ihrer Erbringung ausdrücklich zugestimmt
hat, Geldmittel zum Zwecke der Vereinbarung eines Allgemein-
Verbraucherdarlehens zur Verfügung stellen. Erfolgt dennoch eine solche Gewährung, wird kein
Anspruch gegen den Verbraucher als Leistungsempfänger begründet. Gesetzliche
Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger
bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Anforderung und ausdrücklichen
Zustimmung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(9) Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nichtig, wenn zwischen
dem vertraglichen effektiven Jahreszinssatz und dem zum Zeitpunkt der
Zinsvereinbarung für vergleichbare Darlehen marktüblichen effektiven Jahreszinssatz ein
auffälliges Missverhältnis besteht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt in der Regel
vor, wenn der vertragliche effektive Jahreszinssatz diesen marktüblichen
effektiven Jahreszinssatz um 100 Prozent oder um zwölf Prozentpunkte überschreitet.
Die zur Besicherung eines nach Satz 1 nichtigen Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrages abgeschlossenen Sicherungsgeschäfte sind gleichfalls nichtig.“
11. § 492a wird durch den folgenden § 492a ersetzt:
„§ 492a
Kopplungsgeschäfte
(1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer
oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt
(Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags
bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt,
liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den
Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den
weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.
(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft nach Absatz 1 unzulässig ist, sind die mit dem
Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des
Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.“
12. § 492b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird nach der Angabe
„eröffnen“ die Angabe „oder führen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den
Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht,
dass der Darlehensnehmer ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnet oder führt,
dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um
1. das Allgemein-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen,
2. die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder
3. als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines
Zahlungsausfalls zu dienen.“
13. § 493 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der
Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen:
1. entweder eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen oder beabsichtigten
Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses der Zustimmung, wenn die
Änderungen der Zustimmung des Darlehensnehmers bedürfen, oder eine
Erläuterung der Änderungen, die sich aufgrund der Änderung der Gesetze
ergeben werden,
2. den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1
vorgesehen ist, und
3. die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die
Änderungen nach Nummer 1 Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung
der Beschwerde sowie die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde,
bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.“
14. § 494 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen
Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die vorgeschriebene Form
insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 11 bis 13
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den
Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.“
15. § 495 wird durch den folgenden § 495 ersetzt: [Der Änderungsbefehl bezieht sich auf
die Fassung, die der Paragraph durch das Vorhaben zur Umsetzung der
Fernabsatzfinanzdienstleistungs-RL erhalten soll]
§ 495„
Widerrufsrecht; Bedenkzeit
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
1. die einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, zu dessen Kündigung der
Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch
Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein
gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die
Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des
Darlehensnehmers aus § 491a Absatz 1 und 2 sowie aus § 492 Absatz 1, 2 und 3
gewahrt sind, oder
3. die § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in
den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben
Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein
Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots
an den Darlehensnehmer.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2
Satz 2 Nummer 3, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen
abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist
beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den
Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1
Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
unterrichtet hat.“
16. In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „unverzüglich“ die Angabe „vom
bisherigen Darlehensgeber“ eingefügt.
17. Nach § 497 wird der folgende § 497a eingefügt:
„§ 497a
Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner
finanziellen Verpflichtungen hat, an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den
Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher zu verweisen, die für den
Darlehensnehmer leicht zugänglich sind.
(2) Der Darlehensgeber muss, sofern angebracht, angemessene Nachsicht
walten lassen, bevor er ein Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung seiner
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag
einleitet. Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen der Nachsicht müssen unter
anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Darlehensnehmers Rechnung
tragen. Sie können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung
des Darlehens bestehen und umfassen eine Änderung der Bedingungen des
Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
1. eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,
2. eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,
3. einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem
bestimmten Zeitraum,
4. eine Herabsetzung des Sollzinssatzes,
5. ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,
6. Teilrückzahlungen,
7. Währungsumrechnungen,
8. einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
(3) Werden die Bedingungen eines fortbestehenden Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags gemäß Absatz 2 Satz 3 geändert, ist § 505a nicht anzuwenden, wenn
keine deutliche Erhöhung des Gesamtbetrags vorliegt.
(4) Der Darlehensgeber ist, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet,
wiederholt Maßnahmen der Nachsicht nach Absatz 2 anzubieten.“
18. Nach § 498 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach § 497a Absatz 2 bis 4 zur
Nachsicht verpflichtet, hat er die Nachsichtsmaßnahme spätestens mit der Fristsetzung
anzubieten.“
19. Nach § 500 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Rückzahlung vor, findet § 490 Absatz 2
keine Anwendung.“
20. § 501 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem
Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die
Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.
Bei der Berechnung der Ermäßigung werden neben den Zinsen nur Kosten
berücksichtigt, die dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber auferlegt werden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Kredits“ durch die Angabe „Darlehens“ ersetzt.
21. In § 502 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund einer entsprechenden
Verpflichtung im Darlehensvertrag“ durch die Angabe „vereinbarungsgemäß“ ersetzt.
22. § 504 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Zeitabständen“ die Angabe „, jedoch
mindestens einmal im Monat,“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer nach einer Kündigung
oder Teilkündigung der Überziehungsmöglichkeit, mindestens 30 Tage bevor die
Kündigung oder Teilkündigung wirksam wird, in der vereinbarten Weise über die
aufgrund der Kündigung eintretende Beendigung oder Kürzung der
Überziehungsmöglichkeit zu informieren. Hat der Darlehensnehmer die gekündigte
Überziehungsmöglichkeit vor deren Beendigung oder Kürzung in Anspruch genommen,
so muss der Darlehensgeber ihm vor Einleitung eines
Zwangsvollstreckungsverfahrens anbieten, den in Anspruch genommenen Betrag im Umfang der erklärten
Kündigung ohne zusätzliche Kosten zu dem für die Überziehungsmöglichkeit
geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen, es sei denn,
der Darlehensnehmer entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung.“
23. In § 504a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gegebenenfalls auf geeignete
Beratungseinrichtungen“ durch die Angabe „auf die Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz
über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher“ ersetzt.
24. § 505 wird durch den folgenden § 505 ersetzt:
§ 505„
Geduldete Überziehung
(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein
laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall,
dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen die Angaben nach Artikel 247
§ 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in diesem
Vertrag auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger enthalten sein und
dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf Papier oder auf einem anderen
im Vertrag über die Eröffnung des Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach
Wahl des Verbrauchers mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit
eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine
Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr
als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich
auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung des Kontos
benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers über die sich aus
Artikel 247 § 17 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer regelmäßigen
Überziehung gekommen ist, gilt § 504a Absatz 1, 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der
Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht
verlangen.
(4) Die §§ 491a, 492 Absatz 1 bis 7, die §§ 492a bis 495, 499 bis 502 und 511
dieses Gesetzes sowie Artikel 247a § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in
Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden. § 505a
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vereinbarung
eines Entgelts zu erfolgen hat, das der Unternehmer für die Duldung der Überziehung
eines laufenden Kontos ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder für die
Überziehung über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus erhebt.
(5) § 504 Absatz 2 gilt entsprechend.“
25. § 505a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Darlehensnehmers“ die Angabe „eingehend“
eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag
keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-
Verbraucherdarlehensvertrag“ durch die Angabe „es“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wenn der Darlehensgeber entscheidet, den Darlehensvertrag nicht
abzuschließen, muss er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitteilen und ihn
im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gegebenenfalls an
Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verweisen, die für den
Darlehensnehmer leicht zugänglich sind.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „wurde“ die Angabe „bei einem Immobiliar-
Verbraucherdarlehensvertrag“ eingefügt.
26. § 505b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Soll der Darlehensvertrag von mehr als einem Darlehensnehmer
geschlossen werden, führt der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeitsprüfung auf der
Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmer durch.
(2) Die Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage einschlägiger und
genauer Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und
wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers, die erforderlich sind und
deren Einholung in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der
Höhe und den Risiken des Darlehens für den Darlehensnehmer steht. Die
Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen
Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 umfassen. Der Darlehensgeber hat im Übrigen die Faktoren
angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der
Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich
nachkommen kann. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf sich die
Kreditwürdigkeitsprüfung nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der
Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der
Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum
Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „gehören“ die Angabe „,
erforderlichenfalls auch durch Abfrage bei einer Datenbank, aber nicht aus sozialen Netzwerken“
eingefügt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist
der Darlehensgeber“ durch die Angabe „Der Darlehensgeber ist“ ersetzt.
27. In § 505d Absatz 3 wird die Angabe „§ 505b Absatz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 505b
Absatz 2 und 3“ ersetzt.
28. § 506 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften
der §§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 sind mit Ausnahme des
§ 492 Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend
anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen
Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Keine Finanzierungshilfen
im Sinne des Satzes 1 sind Verträge,
1. die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind,
2. die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken
oder an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden bestimmt sind oder die
für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt
sind,
3. durch die eine bereits bestehende Forderung unentgeltlich gestundet wird
oder
4. bei denen der Unternehmer dem Verbraucher selbst, ohne dass ein Dritter ein
Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe
gewährt, unentgeltlich eine Frist für die Bezahlung der von diesem Unternehmer
gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen von höchstens 50 Tagen nach
Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und dem
Verbraucher bei Zahlungsverzug lediglich begrenzte Kosten entstehen können.
Wenn ein Unternehmer, der kein Kleinstunternehmen oder kein kleines oder
mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist, Dienstleistungen
der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
(EU) 2015/1535 anbietet, für deren Erbringung Fernabsatzverträge nach § 312c
geschlossen werden, ist Satz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Unternehmer dem Verbraucher für die vollständige Zahlung keine längere Frist
als 14 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und
zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen kein Dritter den
Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher aus dem Vertrag erwirbt.
(1a) Bezieht sich ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige
entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des
Eigentumsrechts an Grundstücken oder an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden
oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist
der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast
besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in
Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar.
Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub
gemäß Satz 1, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein
Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „entgeltliche Nutzung eines
Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch die Angabe
„Nutzung eines Gegenstandes gelten als Finanzierungshilfe nach Absatz 1 oder
1a“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat,“.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht
anzuwenden.
(5) Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag nicht vorhanden
ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den
Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.“
29. § 507 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Form“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
30. § 510 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 bestimmten Umfang.“
31. Die Überschrift des Buchs 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 4 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Untertitel 4
Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen“.
32. § 511 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 511„
Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer zu informieren, ob für ihn
individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften, die im
Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen),
erbracht werden oder erbracht werden können. Bevor der Darlehensgeber für den
Darlehensnehmer solche Beratungsleistungen erbringt, hat er den
Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu
informieren.“
c) Absatz 3 wird durch den folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung
gemäß Absatz 2 in dessen bestem Interesse ein geeignetes oder mehrere
geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt
empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer bei
einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag auf einem dauerhaften
Datenträger und bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf Papier oder auf
einem anderen im Vertrag über die Erbringung der Beratungsleistung benannten
dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zur Verfügung zu
stellen.
(4) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer zu warnen,
wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen
Situation des Darlehensnehmers möglicherweise ein spezifisches Risiko für ihn
birgt.“
33. § 512 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.“
34. Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 6 wird gestrichen.
35. Die Überschrift des Buchs 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen“.
36. § 655a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch
die Angabe „Finanzierungshilfe nach § 506“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Finanzierungshilfen nach § 506, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die
Vorschriften dieses Untertitels nicht.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe
des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 und des Artikels 247a § 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der
Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber
gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt hinsichtlich § 491a Absatz 1 und 2 nicht für
Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter
Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von
entsprechenden Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als
Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags
vermitteln.“
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines
Verbraucherdarlehensvertrags oder einer entsprechenden Finanzierungshilfe nach
§ 506 Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend.
§ 511 Absatz 2 Satz 2 gilt bei der Vermittlung eines Immobiliar-
Verbraucherdarlehensvertrages oder einer entsprechenden Finanzierungshilfe entsprechend mit
der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt
verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat.“
37. § 655b wird durch den folgenden § 655b ersetzt:
„§ 655b
Textform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der
Textform. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens oder der
Finanzierungshilfe gemäß § 506 verbunden werden. § 492 Absatz 1a gilt entsprechend.
Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform
mitzuteilen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die
Pflichten aus Artikel 247 § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 1 sowie § 18 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 46b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verbraucherschutzrichtlinien“ durch die Angabe
„Verbraucherschutzrichtlinie“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Verbraucherschutzrichtlinie im Sinne dieser Vorschrift ist die
Richtlinie 93/13/EWG.“
2. Nach Artikel 229 § … [einsetzen: letzte bei der Verkündung vorhandene
Zählbezeichnung] wird der folgende § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie
Zählbezeichnung] eingefügt:
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge
(1) Auf Schuldverhältnisse, die ein Verbraucherdarlehen, eine Finanzierungshilfe,
die damit verbundene Lieferung einer Ware oder damit verbundene Erbringung einer
anderen Leistung, die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und
Finanzierungshilfen oder Beratungsleistungen zu solchen Verträgen zum Gegenstand haben
und die vor dem 20. November 2026 bestanden, sind dieses Gesetz und das
Bürgerliche Gesetzbuch jeweils in der vor dem 20. November 2026 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 504 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist für das Bestehen des Vertrages auf den Zeitpunkt des Abschlusses des
Vertrags abzustellen, mit dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht
einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Für
Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags abzustellen, mit dem der Unternehmer mit
dem Verbraucher ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung seines
laufenden Kontos duldet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf unbefristete Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge und entsprechende Finanzierungshilfen, die vor dem 20.
November 2026 bestanden, Artikel 247 § 15 und 17 dieses Gesetzes sowie § 492
Absatz 1 und 5 in Verbindung mit § 493 Absatz 3, § 499 Absatz 1 und 2 und § 504
Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die §§ 496, 504, 504a und 505 Absatz 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in ihrer ab dem 20. November 2026 geltenden Fassung
anzuwenden.“
3. Artikel 246e wird wie folgt geändert [der Änderungsbefehl bezieht sich auf die Fassung,
die der Artikel durch das Vorhaben zur Umsetzung der
Fernabsatzfinanzdienstleistungs-RL erhalten soll]:
a) § 1 Absatz 2 Nummer 14a und 15 wird durch die folgenden Nummern 14a bis 39
ersetzt:
„14a.eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem
Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von § 356a Absatz 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird,
15. eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb der nach § 433 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 475 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs maßgeblichen Leistungszeit übergeben wird,
16. der Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags
oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig nach § 491a Absatz 1 oder Absatz 5, § 493
Absatz 7 oder § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 247a
§ 2 informiert wird,
17. dem Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags
oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entgegen § 491a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein
Vertragsentwurf ausgehändigt oder übermittelt wird,
18. dem Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags
oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entgegen § 491a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
angemessenen Erläuterungen gegeben werden,
19. eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
gemäß § 492 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zumindest in Textform
abgeschlossen wird,
20. eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entgegen § 492 Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs mittels einer
Voreinstellung für die Erklärung des Verbrauchers abgeschlossen wird,
21. eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entgegen § 492 Absatz 2 oder § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise enthält,
22. nach Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem
Verbraucher entgegen § 492 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
keine Abschrift des Vertrags oder entgegen § 492 Absatz 3 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Tilgungsplan zur Verfügung gestellt wird,
23. der Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags
oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig nach § 493 Absatz 3, § 496 Absatz 2, § 499
Absatz 2 Satz 2, § 504 Absatz 1, § 505 Absatz 2 und § 505a Absatz 1 Satz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichtet wird,
24. dem Verbraucher Geldmittel zum Zwecke der Vereinbarung eines Allgemein-
Verbraucherdarlehens oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 8 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt werden, ohne dass dieser die
Gewährung vorher angefordert oder ihrer Erbringung ausdrücklich zugestimmt
hat,
25. ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine Finanzierungshilfe
nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492
Absatz 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem auffälligen Missverhältnis
zwischen dem vertraglichen effektiven Jahreszinssatz und dem
marktüblichen effektiven Jahreszinssatz abgeschlossen wird,
26. der Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entgegen § 492a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon abhängig
gemacht wird, dass der Verbraucher oder ein Dritter weitere Finanzprodukte
oder -dienstleistungen erwirbt,
27. im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem
Verbraucher entgegen § 496 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein
Einwendungsverzicht entgegengehalten wird, dem Verbraucher entgegen der in
§ 499 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Weise
gekündigt wird oder dem Verbraucher entgegen § 500 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt wird, einen unbefristeten Vertrag jederzeit oder
bei Vereinbarung einer Kündigungsfrist mit einer längeren Kündigungsfrist als
einem Monat zu kündigen,
28. der Verbraucher entgegen § 497a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht an Schuldnerberatungsdienste verwiesen wird,
29. gegenüber dem Verbraucher entgegen § 497a Absatz 2 bis 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs keine angemessene Nachsicht walten gelassen wird oder
entgegen § 504 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
Rückzahlung in Raten angeboten wird,
30. im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen
§ 499 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Unternehmer ein
Vertrag beendet oder seine Änderung verlangt wird,
31. im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Verbraucher eine nicht den Vorgaben des § 502 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung
verlangt wird,
32. im Falle einer Kündigung oder Teilkündigung einer eingeräumten
Überziehungsmöglichkeit oder Überschreitungsmöglichkeit der Verbraucher
entgegen § 504 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht in der
vereinbarten Weise oder nicht rechtzeitig über diese informiert wird,
33. im Falle einer regelmäßigen geduldeten Überziehung gemäß § 505 Absatz 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 504a Absatz 1, 2 und
Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verbraucher keine
Beratung angeboten wird,
34. vor Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entgegen den §§ 505a und 505b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
Kreditwürdigkeitsprüfung nicht oder nicht richtig durchgeführt wird,
35. bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei
Beratungsleistungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig gemäß § 511 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs informiert wird,
36. bei Erbringung einer Beratungsleistung bei einem Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Empfehlung entgegen § 511 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wird,
37. bei Erbringung einer Beratungsleistung bei einem Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 511 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht gewarnt wird,
38. der Verbraucher bei der Vermittlung eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gemäß § 655a Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs informiert wird oder
39. der Verbraucher entgegen Artikel 247a § 3 durch die Bedingungen für die
Gewährung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
benachteiligt wird.“
b) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
Absatz 1 Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit
Verbraucherverträgen nach § 1 Absatz 2
1. Nummer 1 bis 14a oder Nummer 15 oder
2. Nummer 16 bis 38 oder Nummer 39,
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, verletzt.“
bb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1“ eingefügt.
4. Artikel 247 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
Artikel 247„
Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen,
Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen“.
b) § 1 Absatz 4 wird gestrichen.
c) § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen
(1) Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss der
Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten nach den §§ 3 bis 5 und 8
bis 13 unterrichten, und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des
Darlehensnehmers. Die Unterrichtung erfolgt auf Papier oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers.
(2) Für die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 ist vorbehaltlich des
Absatzes 3 die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß
dem Muster in Anlage 4 zu verwenden. Alle Informationen in dem Muster sind in
gleicher Weise hervorzuheben, müssen kohärent und gut lesbar sein und den
technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden,
Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen
angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität
Rechnung zu tragen ist.
(3) Soll ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Absatz 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden, sind für die vorvertragliche
Unterrichtung nach Absatz 1 die Europäischen Informationen für
Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 5 zu verwenden. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(4) Erfolgt die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 weniger als einen
Tag vor Abgabe der bindenden Vertragserklärung des Darlehensnehmers, hat der
Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf Papier oder auf einem anderen im
Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des
Darlehensnehmers innerhalb von einem bis sieben Tagen nach Zugang der bindenden
Vertragserklärung des Darlehensnehmers an die Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 495
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an das Verfahren für den Widerruf
zu erinnern.“
d) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende klare und
verständliche Informationen enthalten:
1. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse
des Darlehensgebers,
2. den Nettodarlehensbetrag,
3. die Vertragslaufzeit,
4. den Sollzinssatz oder gegebenenfalls die Sollzinssätze, falls unter
verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten,
5. den effektiven Jahreszins,
6. den Gesamtbetrag,
7. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung
sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
8. den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sowie
gegebenenfalls die Information, in welcher Reihenfolge die ausstehenden
Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze
gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden,
9. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter
Zahlungen,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und
gegebenenfalls die Widerrufsfrist,
11. das Bestehen eines Rechts des Darlehensnehmers, das Darlehen
vorzeitig zurückzuzahlen und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des
Darlehensgebers auf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung,
12. die Art des Darlehens,
13. die Auszahlungsbedingungen,
14. falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze
gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit
vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen
Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen
und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes,
15. sofern der Darlehensvertrag mehrere Auszahlungsmöglichkeiten mit
unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vorsieht und die Berechnung
des effektiven Jahreszinses auf der Vermutung beruht, dass die für die
Art des Darlehens übliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart werde,
einen Hinweis, dass die Nutzung anderer Auszahlungsmöglichkeiten den
effektiven Jahreszins erhöhen kann,
16. gegebenenfalls alle sonstigen Kosten, insbesondere für einen
Kontoführungsvertrag, dessen Abschluss der Darlehensgeber vom
Darlehensnehmer für die Buchung der Zahlungsvorgänge verlangt, oder für die
Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als
auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter
denen die Kosten angepasst werden können,
17. ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des Gesamtbetrags
und des effektiven Jahreszinses unter Angabe sämtlicher in die
Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen und unter
Berücksichtigung der vom Darlehensnehmer genannten Wünsche zu
einzelnen Vertragsbedingungen,
18. falls zutreffend, einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer infolge des
Vertragsabschlusses Notarkosten zu tragen hat,
19. gegebenenfalls die Verpflichtung, zusätzlich zum Abschluss des
Darlehensvertrags einen zusammenhängenden Vertrag über eine Leistung
abzuschließen, wenn der Darlehensgeber den Abschluss des
Darlehensvertrags vom Abschluss dieses anderen Vertrags abhängig macht oder wenn
die Bedingungen für den Darlehensvertrag von denen abweichen, zu
denen er zusammen mit diesem angeboten wird,
20. falls zutreffend, die Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt,
21. Informationen zur Art der Berechnung des Anspruchs auf
Vorfälligkeitsentschädigung des Darlehensgebers, soweit der Darlehensgeber diesen
Anspruch geltend machen will, falls der Darlehensnehmer das Darlehen
vorzeitig zurückzahlt,
22. die sich aus § 30 Absatz 7 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
ergebenden Rechte,
23. die sich aus § 491a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden
Rechte,
24. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf Grundlage einer
automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling im Sinne von Artikel 4
Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 27. April
2016, personalisiert worden ist,
25. gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der Darlehensgeber an die
übermittelten Informationen bindet,
26. die für den Darlehensnehmer bestehende Möglichkeit des Zugangs zu
einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
die Voraussetzungen für diesen Zugang,
27. einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen
Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem Darlehensvertrag
verbundenen Verpflichtungen und
28. einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der
Vertragslaufzeit, falls zutreffend, auch für Leistungen, die gleichzeitig im
Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag angeboten werden, wobei die
Angaben, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche
Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes
beruhen müssen.
Die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 11 sind in auffallender Art und
Weise unter dem Titel „Wesentliche Angaben“ im ersten Teil des Musters der
Anlage 4 auf einer Seite und vor den weiteren Informationen darzustellen und
von diesen erkennbar zu trennen. Falls die Informationen nach Satz 1
Nummer 1 bis 11 nicht in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt
werden können, sind sie im ersten Teil des Musters der Anlage 4 auf
höchstens zwei Seiten darzustellen. In diesem Fall sind die Informationen nach
Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich des Namens und Satz 1 Nummer 2 bis 7 auf der
ersten Seite darzustellen. Die Unterrichtung beschränkt sich auf Informationen
nach Satz 1 Nummer 1 bis 11 bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
und Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
1. die unentgeltlich mit lediglich begrenzten Kosten, die vom
Darlehensnehmer bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, gewährt werden,
2. bei denen der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt oder
3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb von drei
Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten anfallen.“
bb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
e) § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Information bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen
(1) Etwaige weitere Informationen des Darlehensgebers im Rahmen der
vorvertraglichen Unterrichtung über den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag
müssen gut lesbar sein und in einem Dokument erteilt werden, das von dem
Formular, das die Angaben gemäß den §§ 3 und 8 bis 13a enthält, getrennt ist, ihm
jedoch beigefügt werden kann.
(2) Wird in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf einen
Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU)
2016/1011 Bezug genommen, teilt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer in
einem gesonderten Dokument, das dem Formular „Europäische
Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann, die Bezeichnung des
Referenzwerts und den Namen des Administrators sowie die möglichen Auswirkungen
auf den Darlehensnehmer mit. Satz 1 gilt nicht bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 5.“
f) § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt [Der Änderungsbefehl
bezieht sich auf die Fassung, die der Paragraph durch das Vorhaben zur Umsetzung
der Fernabsatzfinanzdienstleistungs-RL erhalten soll]:
(1) „ Bei Telefongesprächen zur Vertragsanbahnung bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach
Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 6 zumindest die Angaben nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 11 und gegebenenfalls § 12 Absatz 1 Satz 2 _Nummer 1 und
§ 13a Absatz 1 Satz 1 enthalten. In diesem Fall ist die vollständige Unterrichtung
gemäß § 2 unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger
nachzuholen.“
g) § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und prägnant folgende
Angaben enthalten:
1. die Art des Darlehens,
2. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des
Darlehensgebers,
3. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des
Darlehensnehmers,
4. den Nettodarlehensbetrag,
5. die Auszahlungsbedingungen,
6. die Vertragslaufzeit,
7. den Sollzinssatz oder gegebenenfalls die Sollzinssätze, falls unter
verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für
die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder
Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden,
sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung
jedes Sollzinssatzes,
8. den effektiven Jahreszins,
9. den Gesamtbetrag,
10. den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sowie
gegebenenfalls die Angabe, in welcher Reihenfolge die ausstehenden
Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch
die Teilzahlungen getilgt werden,
11. im Falle der Darlehenstilgung bei einem Darlehen mit fester Laufzeit einen
Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers, kostenlos und zu jedem
beliebigen Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit, einen Tilgungsplan nach
§ 492 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erhalten,
12. gegebenenfalls alle sonstigen Kosten, insbesondere für einen
Kontoführungsvertrag, dessen Abschluss der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer für die
Buchung der Zahlungsvorgänge verlangt, oder für die Verwendung eines
Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen
getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten
angepasst werden können,
13. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie
gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
14. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen,
15. soweit zutreffend, einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu
tragen hat,
16. soweit zutreffend, die Sicherheiten und Versicherungen, die der
Darlehensgeber verlangt,
17. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
18. die Art des dauerhaften Datenträgers, die der Darlehensnehmer für die
Übermittlung von Informationen und Erklärungen gemäß § 492 Absatz 5 Satz 2 in
Verbindung mit § 493 Absatz 3 oder 7 oder gegebenenfalls mit § 499 Absatz 1
oder 2 oder mit § 504 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder gegebenenfalls gemäß § 2 Absatz 4 auswählt,
19. einen Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig
zurückzuzahlen, das Verfahren für die vorzeitige Rückzahlung und
gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Darlehensgebers nach § 502 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auf eine angemessene
Vorfälligkeitsentschädigung sowie eine transparente und verständliche Erläuterung, wie dieser
Anspruch zu berechnen ist,
20. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
21. die für den Darlehensnehmer bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem
außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die
Voraussetzungen für diesen Zugang,
22. sämtliche weitere Vertragsbedingungen,
23. den Namen und die Anschrift der für den Darlehensgeber zuständigen
Aufsichtsbehörde und
24. die einschlägigen Kontaktdaten von Anbietern von
Schuldnerberatungsdiensten nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für
Verbraucher und eine Empfehlung, sich im Falle von
Rückzahlungsschwierigkeiten an diese zu wenden.
Die Angaben nach Satz 1 müssen gut lesbar sein, den technischen
Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen und sind
auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise
darzustellen. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind abweichend von
Satz 1 nur die in Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7, 8, 10, 12 und 17 genannten Angaben
zwingend. Abweichend von Satz 1 Nummer 10 ist die Anzahl der Teilzahlungen
nicht anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der
Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt.
(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung
des Widerrufs, bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen einschließlich des
für die Erklärung zu verwendenden dauerhaften Datenträgers gemäß § 356b
Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den der Darlehensnehmer im Vertrag
wählt, sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten
sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen unverzüglich, spätestens innerhalb von
30 Tagen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende
Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine
Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster
in Anlage 8 entspricht, so genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der
Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format
und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.“
h) § 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 7„
Weitere Angaben bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen“.
bb) Absatz 1 wird gestrichen.
cc) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
i) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „(3)“ wird gestrichen
bbb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und
Finanzierungshilfen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 5 muss der Vertrag die Angaben
nach Satz 2 nicht enthalten.“
j) § 10 wird gestrichen.
k) § 11 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 11„
Abweichende Mitteilungspflichten bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs“.
bb) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung
gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von § 2
Absatz 4, § 3 Absatz 1 und den §§ 4, 6 und 8 nur zu übermitteln:
1. in den vorvertraglichen Informationen klar und verständlich
a) die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 und 11,
b) die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, 21, 22, 24 bis 28,
c) die Angabe zum Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufsrechts,
d) falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze
gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes
und, soweit vorhanden, die Indizes oder Referenzzinssätze, die auf
den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt
des Vertragsschlusses an zu zahlenden Entgelte und
gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden
können,
e) ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des
Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe sämtlicher in
die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender
Annahmen,
f) die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des
Darlehensvertrags und
g) falls ein entsprechendes Kündigungsrecht für den Darlehensgeber
vereinbart werden soll, der Hinweis, dass der Darlehensnehmer
jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags
aufgefordert werden kann,
2. im Vertrag klar und prägnant die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 10 und 13 und nach § 8 Satz 2.
Die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sind in
auffallender Art und Weise unter dem Titel „Wesentliche Angaben“ im ersten Teil des
Musters der Anlage 5 auf einer Seite und vor den weiteren Informationen
darzustellen und von diesen erkennbar zu trennen. Falls die Informationen nach
Satz 2 nicht in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden
können, sind sie im ersten Teil des Musters der Anlage 5 auf höchstens zwei
Seiten darzustellen. In diesem Fall sind die Informationen nach Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
hinsichtlich des Namens und nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 auf der ersten Seite darzustellen. Bei
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne
von § 3 Absatz 1 Satz 5 beschränkt sich die Unterrichtung nach Satz 1
Nummer 1 auf die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c.“
cc) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, 10 sowie Abs. 3 und 4“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und
gegebenenfalls § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13a Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
dd) Absatz 3 wird gestrichen.
l) § 12 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 12„
Verbundene Verträge und Finanzierungshilfen“.
bb) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 und 1a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über
Finanzierungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem
anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind
oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss
1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den
Gegenstand und den Barzahlungspreis enthalten,
2. der Vertrag folgende Angaben enthalten:
a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie
b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die
Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte.
Die Information nach Satz 2 Nummer 1 ist zusätzlich zu den Informationen
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 in auffallender Art und
Weise unter dem Titel „Wesentliche Angaben“ im ersten Teil des Musters der
Anlage 4 oder Anlage 5 auf einer Seite, vor und erkennbar getrennt von den
weiteren Informationen darzustellen. Falls die Informationen nach Satz 3 nicht
in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, sind
sie im ersten Teil des Musters der Anlage 4 oder der Anlage 5 auf höchstens
zwei Seiten darzustellen. In diesem Fall ist zusätzlich zu den Informationen
nach § 3 Absatz 1 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 4 auch die Information nach
Satz 2 Nummer 1 auf der ersten Seite darzustellen. Enthält der
Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich
gestalteter Form, die bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem
Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel bei verbundenen
Verträgen sowie Geschäften gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen.
Bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506
Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs treten diese Rechtsfolgen nur ein,
wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp angepasst
sind. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 6 in Format und
Schriftgröße von dem Muster abweichen.“
cc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und
§ 7 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 21
und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19“ ersetzt.
m) § 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch die
Angabe „Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
ersetzt.
bb) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ den Umfang seiner Befugnisse und darüber, ob er ausschließlich für
einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig
wird, und“.
cc) In Absatz 4 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch die
Angabe „Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
ersetzt.
n) § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:
„§ 13a
Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen
(1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entsprechende
Finanzierungshilfe gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein
Darlehensvermittler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informationen nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 um den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-
Mail-Adresse des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen. § 3 Absatz 1
Satz 2 bis 4 und § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Regelungen zu den Angaben über den Darlehensgeber entsprechend
auch für den Darlehensvermittler gelten.
(2) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen hat der
Darlehensvermittler dem Darlehensgeber die erforderlichen Informationen, die er von dem
Darlehensnehmer erhalten hat, zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung richtig und
vollständig zu übermitteln.“
o) § 13b Absatz 3 wird gestrichen.
p) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarlehensvertrag oder
einem Vertrag über eine Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den
Darlehensnehmer rechtzeitig über Folgendes unterrichtet hat:
1. den angepassten Sollzinssatz,
2. die angepasste Höhe der Teilzahlungen und
3. die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern sich diese ändern.“
bb) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Außerdem muss der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens die
Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen des Darlehensgebers
sowie, sofern der Darlehensgeber über einen Internetauftritt verfügt, in diesem
Internetauftritt und, sofern der Darlehensgeber über eine mobile Anwendung
verfügt, über diese mobile Anwendung einsehen können.“
q) § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Sollzinssatz und“ durch die Angabe
„Sollzinssatz,“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Verzugszinsen.“ durch die Angabe
„Verzugszinsen und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ den Rückzahlungstermin.“
r) § 18 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 18„
Vorvertragliche Informationen bei Beratungsleistungen für
Verbraucherdarlehensverträge“.
bb) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Immobiliar-
“ gestrichen.
cc) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Informationen sind bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträgen auf einem dauerhaften Datenträger und bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger
nach Wahl des Darlehensnehmers zu übermitteln; sie können in der gleichen
Art und Weise wie weitere vorvertragliche Informationen gemäß § 1 Absatz 3
Satz 1 oder § 4 Absatz 1 erteilt werden.“
5. Artikel 247a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Artikel 247a
Allgemeine Pflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen,
Verträgen über Finanzierungshilfen und deren Vermittlung“.
b) In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 506 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe
„§ 506 Absatz 1a Satz 1 und 2“ ersetzt.
c) § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
§ 2„
Allgemeine Informationspflichten bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
und entsprechenden Finanzierungshilfen
(1) Unternehmer, die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anbieten
oder vermitteln, stellen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger
nach Wahl des Verbrauchers jederzeit unentgeltlich allgemeine Informationen über
die von ihnen angebotenen oder zu vermittelnden Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 zur Verfügung. In den
Geschäftsräumen des Unternehmers sind diese Informationen zumindest auf Papier zur
Verfügung zu stellen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen klar und verständlich sein und
zumindest folgende Angaben enthalten:
1. die Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Urhebers der
Informationen,
2. eine Beschreibung des Widerrufsrechts und
3. die Angaben gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 8, 10, 12 und 13.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Hinblick auf die Duldung von
Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Umschuldungen
gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Angebot von
Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und deren
Vermittlung.
§ 3
Bedingungen für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und entsprechende
Finanzierungshilfen
(1) Ein Verbraucher, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt in der
Europäischen Union hat, darf durch die für die Gewährung eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags zu erfüllenden Bedingungen nicht aus Gründen seiner
Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe benachteiligt werden,
wenn er einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag abschließen will,
abschließt oder abgeschlossen hat. Die Möglichkeit, den Zugang zu einem Darlehen
unter unterschiedlichen Bedingungen zu gewähren, die durch objektive Kriterien
hinreichend gerechtfertigt sind, bleibt von Satz 1 unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
6. Die Anlagen 4 und 5 werden durch die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtlichen
Anlagen 4 und 5 ersetzt.
7. Anlage 7 wird gestrichen.
8. In der Anlage 8 wird Gestaltungshinweis 5g
5g ersetzt:
durch den folgenden Gestaltungshinweis
„5g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von
Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende Überschrift und
folgender Hinweis einzufügen:
„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit
ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem
Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht,
wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die
zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem
Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer
von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen
ist.“ “
9. Anlage 9 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 30 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 9 ersetzt:
(2) „ Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 darf nur Auskunftsverlangen solcher
Darlehensgeber von Allgemein-Verbraucherdarlehen entsprechen, die unter der Aufsicht
der national jeweils finanzrechtlich zuständigen Behörde stehen und die die Gewähr
dafür bieten, dass sie die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten.
(3) Datenbanken, die von Stellen im Sinne des Absatzes 1 betrieben werden und
Informationen über Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge enthalten, müssen
zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der
Rückzahlung ihrer Darlehen, die jeweilige Art des Darlehens und die Identität des
Darlehensgebers enthalten. Die betreibende Stelle hat den Verbraucher über Folgendes zu
unterrichten:
1. innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der
Darlehensrückzahlung in einer Datenbank über diese Eintragung sowie
2. über seine Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 hat für die Zwecke von Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen über Verfahren zu verfügen, mit denen sie sicherstellt,
dass die in der von ihr betriebenen Datenbank enthaltenen Informationen aktuell und
zutreffend sind.
(5) Darlehensgeber und Darlehensvermittler von Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen dürfen weder besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 noch verarbeitete
personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken verarbeiten, die möglicherweise in den von
Stellen im Sinne des Absatzes 1 betriebenen Datenbanken enthalten sind.
(6) Beinhaltet im Fall von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen die
Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, kann
der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber das Eingreifen einer Person verlangen.
Dies umfasst das Recht auf
1. klare und verständliche Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung,
einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten sowie ihrer Bedeutung für die Entscheidung des
Darlehensgebers über die Darlehensgewährung und ihrer Auswirkungen auf die Entscheidung,
2. die Darlegung des eigenen Standpunkts des Darlehensnehmers und
3. die Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung über die
Darlehensgewährung durch den Darlehensgeber.
Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer nach Abschluss der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten über seine Rechte nach den Sätzen 1 und 2
unterrichten.
(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge der Auskunft
einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich
hierüber sowie über die erhaltene Auskunft, die Einzelheiten der konsultierten Datenbank
und über die berücksichtigten Datenkategorien zu unterrichten. Stützt sich die
Kreditwürdigkeitsprüfung unabhängig von Satz 1 auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten, so hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer im Falle
einer Ablehnung des Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrags über diese
Tatsache zu unterrichten sowie bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen über das
Recht des Darlehensnehmers auf eine Prüfung durch eine Person und über das
Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung des Darlehensgebers, die
Darlehensgewährung abzulehnen.
(8) Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 hat über Verfahren zu verfügen, um
Verbrauchern für die Zwecke von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine
Beschwerde über den Inhalt der betriebenen Datenbanken, einschließlich der Daten, die
Dritte aus diesen Datenbanken erhalten können, zu erleichtern.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für die Anbieter und Vermittler der jeweils
entsprechenden Finanzierungshilfen gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
2. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „behandelt oder“ durch die Angabe „behandelt,“
ersetzt.
b) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7
einen Verbraucher oder einen Darlehensnehmer nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
3. entgegen § 30 Absatz 5 Daten verarbeitet.“
Artikel 4
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
14. „ die §§ 30 und 31 des Bundesdatenschutzgesetzes,“.
2. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3
ersetzt:
2. „ der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
Artikel 247a § 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in
a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b) der Verordnung (EU) 2021/1230,
c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012,
d) der Verordnung (EU) 2015/751,“.
Artikel 5
Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3367), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
c) „ eines Unternehmens handelt, das
aa) als Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig wird oder
bb) Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes ist
und nach § 2 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig wird,“.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5c wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche
Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß
Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember
2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3
Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024
handelt.“
2. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie
nach den Nummern 23d und 32 des Anhangs.“
3. Nach Nummer 23c des Anhangs wird die folgende Nummer 23d eingefügt:
„23d. Irreführung bei Werbung für Kreditprodukte
die Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn
a) diese ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der
Kreditaufnahme verbundenen Kosten erfolgt, wobei die Formulierung „Achtung!
Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung zu
verwenden ist,
b) Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein
Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern,
c) angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken
eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines
Kreditantrages hätten, oder
d) fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen,
einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard des
Verbrauchers anheben würde;“.
Artikel 7
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 34c Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 34j wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 34k Darlehensvermittler
§ 34l Verordnungsermächtigung“.
c) Nach der Angabe zu § 161 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 162 Übergangsregelungen zu § 34k“.
2. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Absatz 8“
durch die Angabe „§ 34h Absatz 1 Satz 4, § 34i Absatz 8 und § 34k Absatz 8“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3b wird der folgende Absatz 3c eingefügt:
„(3c) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 zuständige Behörde
teilt der Registerbehörde unverzüglich die für die Eintragung nach § 34k Absatz 8
Nummer 1 erforderlichen Angaben sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34k
Absatz 1 mit. Bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach
§ 34k Absatz 1 hat die Registerbehörde unverzüglich die gespeicherten Daten der
betroffenen Person zu löschen.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und nach § 34i Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 34i Absatz 1 Satz 1 und § 34k Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „und Immobiliardarlehensvermittlern“ durch die
Angabe „, Immobiliardarlehensvermittlern und Darlehensvermittlern“ ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „und Immobiliardarlehensvermittler“ durch die
Angabe „, Immobiliardarlehensvermittler und Darlehensvermittler“ ersetzt.
3. § 13b Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Absatz 2 gilt nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 31, 33c, 33d, 34, 34a,
34d, 34f, 34i, 34k oder nach § 60a ausgeübt werden.“
4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „34h oder 34i“ durch die Angabe „34h, 34i
oder 34k“ ersetzt.
5. § 34c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 34c
Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter,
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
bb) Nummer 4 wird zu Nummer 2.
6. Nach § 34j werden die folgenden §§ 34k und 34l eingefügt:
„§ 34k
Darlehensvermittler
(1) Wer gewerbsmäßig gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder
einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, den Abschluss
von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln
oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder Dritte zu
solchen Verträgen beraten oder in anderer Weise beim Abschluss eines solchen
Vertrages behilflich sein will (Darlehensvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 kann inhaltlich beschränkt und mit
Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der
Darlehensnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der
Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für
den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor
Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei,
Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der
Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren
eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der
Zivilprozessordnung eingetragen ist, oder
3. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer
erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von oder
Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im
Sinne des Absatzes 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen
Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt.
In Bezug auf den Sachkundenachweis gemäß Satz 1 Nummer 3 ist es ausreichend,
wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der
erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten
natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit
Tätigkeiten nach Absatz 1 befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller
vertreten dürfen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche
Person ist und
1. selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder
2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht:
1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des
Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 86
Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt, Zweigstellen von
Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie
Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von
Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
3. Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere
Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur
Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden
Dienstleistungen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausüben.
(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1, die eine unabhängige Beratung anbieten
oder als unabhängige Berater auftreten (Honorar-Darlehensberater),
1. müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrag oder eine Finanzierungshilfe im Sinne des Absatzes 1 eine
ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Verträgen einbeziehen und
2. dürfen vom Darlehensgeber für ihre Beratungsleistung keine Zuwendungen
annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.
Honorar-Darlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Darlehensvermittler und
Darlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Darlehensberater ausüben.
(6) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzen, dürfen
unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn
sie sicherstellen, dass diese Personen in ihrem Geschäftsbereich über angemessene
Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Angebot und den
Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die
Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und die Verbraucherrechte verfügen.
Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzen, und die unmittelbar bei der
Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten sind verpflichtet, sich nach
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34l Absatz 1 Nummer 4 weiterzubilden.
Hinsichtlich der Weiterbildungspflicht des Gewerbetreibenden nach Satz 2 ist es für den
Gewerbetreibenden ausreichend, wenn die Weiterbildung durch eine im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach Absatz 1
angemessene Zahl von bei dem Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen
erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit
nach Absatz 1 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden
vertreten dürfen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine
natürliche Person ist und
1. selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder
2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Sofern der Nachweis der Sachkunde nach Absatz 3 Satz 2 delegiert wurde, gilt die
Weiterbildungspflicht nach Satz 3 als auf dieselben natürlichen Personen delegiert. Die
Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem
Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht
besitzt.
(7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 darf die Struktur der Vergütung der in
dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, im
besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf die
Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein.
(8) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzen, sind
verpflichtet,
1. sich und die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden
Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das
Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 eintragen zu lassen,
2. Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der
Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 34l
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, zur Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 4. März 2024 oder zum Schutz der
Allgemeinheit und der Darlehensnehmer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften erlassen über
1. das Erlaubnisverfahren nach § 34k Absatz 1, einschließlich der vom Antragsteller
mitzuteilenden Angaben,
2. den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des
Gewerbes nach § 34k Absatz 1, insbesondere über
a) die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des Darlehensnehmers getrennt
zu verwalten,
b) die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags dem Darlehensnehmer
Rechnung zu legen,
c) die Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer,
einschließlich der Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen
offenzulegen,
d) die Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne
Geschäftsvorgänge sowie über die Darlehensnehmer aufzuzeichnen,
e) die Pflicht, Beschwerden zu behandeln,
3. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3
Satz 1 Nummer 3, über die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der
Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit dem
Sachkundenachweis, über die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern
sowie über die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,
4. die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der bei ihm beschäftigten
weiterbildungspflichtigen Personen nach § 34k Absatz 6 Satz 2 zu einer Weiterbildung,
einschließlich
a) des Umfangs, der Inhalte der Weiterbildung, der Überwachung der
Weiterbildungsverpflichtung und der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung
und
b) der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ferner die Anforderungen und
Verfahren geregelt werden, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG in der
Fassung vom 4. März 2024 Anwendung finden sollen auf Inhaber von
Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben
worden sind und deren Inhaber im Inland vorübergehend oder dauerhaft als
Darlehensvermittler tätig werden wollen.“
7. In § 47 wird nach der Angabe „34i“ die Angabe „, 34k“ eingefügt.
8. § 57 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler,
Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des
Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des
Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters, des Gewerbes des
Immobiliardarlehensvermittlers oder des Gewerbes des Darlehensvermittlers gelten die
Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i oder 34k entsprechend.“
9. § 61a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des
Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des
Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des
Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters, des Gewerbes des
Immobiliardarlehensvermittlers sowie des Gewerbes des Darlehensvermittlers gelten
§ 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c
Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8
bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
und 3, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8, die §§ 34j und 34k Absatz 5 bis 8 sowie die auf
Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie
der §§ 34g, 34j und 34l erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.“
10. § 70a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des
Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Gewerbes
des Versicherungsvermittlers und Versicherungsberaters, des Gewerbes des
Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters, des Gewerbes des
Immobiliardarlehensvermittlers oder des Gewerbes des Darlehensvermittlers auf einer
Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d,
34f, 34h, 34i oder 34k entsprechend.“
11. § 71b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des
Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des
Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des
Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters, des Gewerbes des
Immobiliardarlehensvermittlers oder des Gewerbes des Darlehensvermittlers gelten
§ 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c
Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und
8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3, § 34i Absatz 5
bis 8, § 34k Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b
Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g, 34j und 34l erlassenen
Rechtsvorschriften entsprechend.“
12. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe h wird die Angabe „oder Nummer 2“ gestrichen.
bb) In Buchstabe n wird die Angabe „erbringt oder“ durch die Angabe „erbringt,“
ersetzt.
cc) In Buchstabe o wird die Angabe „berät,“ durch die Angabe „berät oder“ ersetzt.
dd) Nach Buchstabe o wird der folgende Buchstabe p eingefügt:
p) „ nach § 34k Absatz 1 den Abschluss eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrages oder einer Finanzierungshilfe vermittelt, die Gelegenheit
zum Abschluss eines solchen Vertrages nachweist oder Dritte zu solchen
Verträgen berät,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 34h Absatz 1 Satz 2, § 34i Absatz 1 Satz 2 oder
§ 34k Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 2 oder § 34j“ durch die Angabe „Satz 2,
§ 34j oder § 34l Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Buchstabe b oder Absatz 2“
ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1“ durch
die Angabe „Satz 1, § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1, § 34i Absatz 8 Nummer 1
oder 2 oder § 34k Absatz 8 Nummer 1“ ersetzt.
dd) In Nummer 9 wird die Angabe „Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3“ durch
die Angabe „Satz 2, § 34i Absatz 8 Nummer 3 oder § 34k Absatz 8
Nummer 2“ ersetzt.
ee) In Nummer 10 wird die Angabe „oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt
oder“ durch die Angabe „, § 34i Absatz 5 Nummer 2 oder § 34k Absatz 5
Satz 1 Nummer 2 eine Zuwendung annimmt,“ ersetzt.
ff) In Nummer 11 wird die Angabe „auskehrt.“ durch die Angabe „auskehrt oder“
ersetzt.
gg) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ entgegen § 34k Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 34l Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a sich nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des
Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11“ durch die Angabe „Buchstabe a bis l, o
und p, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a, 5 bis 11 und 12“
ersetzt.
13. In § 145 Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe „mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3
oder Absatz 2“ durch die Angabe „mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2
oder mit § 34l Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
14. In § 146 Absatz 2 Nummer 11a wird die Angabe „Satz 2 oder § 34j“ durch die Angabe
„Satz 2, § 34j oder § 34l Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Buchstabe b oder Absatz 2“
ersetzt.
15. Nach § 161 wird der folgende § 162 wird eingefügt:
§ 162„
Übergangsregelungen zu § 34k
(1) Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach
§ 34c Absatz 1 Satz 1 [in der bis zum 19. November 2026 geltenden Fassung] haben,
welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die
Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 34k Absatz 1
weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis
als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 beantragen und sich selbst sowie die nach
§ 34k Absatz 8 Nummer 1 einzutragenden Personen unverzüglich nach
Erlaubniserteilung in dem Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 registrieren lassen.
(2) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 erfolgt in der Regel keine Prüfung der
Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
und 2. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 für die Vermittlung von
Darlehensverträgen ist der Erlaubnisbehörde auf Anforderung vorzulegen. Die Erlaubnis
nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen
berechtigt, erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag
nach § 34k Absatz 1, spätestens aber mit Ablauf des 19. November 2027. Bis zu
diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung
von Darlehensverträgen berechtigt, als Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 fort. Sofern
Gewerbetreibende, die am 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1
Satz 1 als Darlehensvermittler verfügen, bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 keine
Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 beantragt haben, erlischt die bestehende Erlaubnis nach
§ 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt,
mit Ablauf des 19. November 2027.
(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1, die seit dem 1. Januar 2021
ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c
Absatz 1 Satz 1 tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3
Satz 1 Nummer 3, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 bis zum Ablauf des
31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.
(4) Gewerbetreibende nach § 34k Absatz 1, die lediglich zur Finanzierung der von
ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den
Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss
solcher Verträge nachweisen und die nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder
mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten, müssen bis zum
Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1
beantragen und sich selbst sowie die nach § 34k Absatz 8 Nummer 1 einzutragenden
Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in dem Register nach § 11a Absatz 1
Satz 1 registrieren lassen. Bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 dürfen
Gewerbetreibende nach Satz 1 die Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 bis zum Abschluss
des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 ausüben.
Absatz 3 gilt entsprechend.“
Artikel 8
Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Finanzierungshilfen“.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis 6 und 8“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der effektive Jahreszins ist mit der in der Nummer 1 der Anlage angegebenen
mathematischen Formel und nach den dort zugrunde gelegten Vorgehensweisen
zu berechnen.“
c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Kosten für die Eröffnung und Führung eines Kontos, dessen Eröffnung der
Darlehensgeber vom Darlehensnehmer verlangt und auf dem sowohl
Zahlungsvorgänge als auch in Anspruch genommene
Verbraucherdarlehensbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels,
mit dem sowohl Zahlungsvorgänge auf diesem Konto getätigt als auch
Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie
sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte;“.
d) Absatz 4 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ Notarkosten;
6. Kosten eines freiwillig eröffneten Kontos, wenn die mit dem Konto
verbundenen Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem anderen mit dem
Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und separat ausgewiesen werden.“
e) In Absatz 5 wird die Angabe „Zinssatzes“ durch die Angabe „Sollzinssatzes“
ersetzt.
f) In Absatz 6 wird die Angabe „in der Anlage“ durch die Angabe „in den Nummern 2
bis 4 der Anlage“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird gestrichen.
h) Absatz 8 wird zu Absatz 7.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Verbraucherdarlehens“ die Angabe „,
über den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in
klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise sowie gut lesbar oder, falls
zutreffend, akustisch gut verständlich und den technischen Einschränkungen des für
die Werbung verwendeten Mediums angepasst Folgendes anzugeben:
1. den Nettodarlehensbetrag,
2. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen
variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie
Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten
einbezogenen Kosten,
3. den effektiven Jahreszins.“
c) Die Absätze 3 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 8 ersetzt:
(3) „ In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, soweit zutreffend, folgende
Angaben zu machen:
1. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
2. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
3. die Höhe der Raten,
4. bei einem Verbraucherdarlehen in Form eines Zahlungsaufschubs für
bestimmte Waren oder Dienstleistungen der Barzahlungspreis und der Betrag
etwaiger Anzahlungen,
5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen:
a) die Anzahl der Raten,
b) der Hinweis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein
Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist,
6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die in Fremdwährung abgeschlossen
werden, zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 5 ein Warnhinweis, dass
sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher
zu zahlenden Gesamtbetrags auswirken könnten.
Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht anzuwenden auf Werbung für Allgemein-
Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die
Voraussetzungen des Artikels 247 § 3 Absatz 1 Satz 5 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche erfüllen.
(4) Für Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 in besonderen und
begründeten Fällen nicht, in denen das für die Werbung nach den Absätzen 2 und 3
gewählte Medium die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt.
(5) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs muss der Verbraucher in besonderen und begründeten Fällen,
in denen das elektronische Medium, das zur Übermittlung der Informationen nach
den Absätzen 2 und 3 verwendet wird, die visuelle Darstellung der Informationen
in klarer und auffallender Art und Weise nicht zulässt, durch Klicken, Scrollen oder
Wischen auf die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen
zugreifen können.
(6) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sind mit Ausnahme der
Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 mit einem
Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von
einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass
mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden
Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins
abgeschlossen werden.
(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung, insbesondere
eines Versicherungsvertrags, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Darlehen
überhaupt oder zu den vorgegebenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und
können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf
die Verpflichtung zum Abschluss des Vertrags über die Nebenleistung klar und
verständlich in gestalterisch hervorgehobener Art und Weise zusammen mit den
Angaben nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.
(8) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 2
Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 7 nicht
anwendbar.“
4. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
§ 19„
Finanzierungshilfen
Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein
Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige
Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.“
5. In § 20 Nummer 5 wird die Angabe „§ 16 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 7“
ersetzt.
6. Die Anlage wird durch die aus Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18a durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18a Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 8 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:
(12)„ Die Bundesanstalt und die für die Aufsicht über Kreditvermittler zuständigen
Stellen haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.“
3. § 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt:
„§ 18a
Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
eingehend die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut darf den
Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung
hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen
Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß
nachkommen wird.
(1a) Soll der Darlehensvertrag von mehr als einem Darlehensnehmer geschlossen
werden, führen Kreditinstitute die Kreditwürdigkeitsprüfung auf Grundlage der
gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmer durch.
(1b) Kreditinstitute sind verpflichtet, Darlehensnehmer zu warnen, wenn ein
Verbraucherdarlehensvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des
Darlehensnehmers möglicherweise ein spezifisches Risiko für den Darlehensnehmer birgt.
(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu
prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bei einem
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag bereits in die ursprüngliche
Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
(2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die
1. Im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen
Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem
Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks
einräumen oder
2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung
von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers oder zur
Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer
ersetzen oder ergänzen,
bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der
Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn
ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im
Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen
kann.
(2b) Eine Kreditwürdigkeitsprüfung ist nicht erneut durchzuführen, wenn die
Bedingungen des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nach Absatz 8b Satz 2
Nummer 2 geändert werden, ohne dass der vom Darlehensnehmer zu zahlende
Gesamtbetrag durch diese Änderung deutlich erhöht wird.
(3) Das Kreditinstitut ermittelt die gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen
aus einschlägigen internen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des
Darlehensnehmers gehören, erforderlichenfalls auch durch Abfrage einer Datenbank, aber
nicht aus sozialen Netzwerken. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Informationen in
angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in
unabhängig nachprüfbare Unterlagen.
(4) Die Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage einschlägiger und
genauer Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und
wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers, die bei
Verbraucherdarlehensverträgen erforderlich sind und deren Einholung in einem angemessenen Verhältnis zu der
Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Darlehens für den Darlehensnehmer
steht. Die Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen
Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 umfassen. Das Kreditinstitut hat im Übrigen die Faktoren angemessen zu
berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer
seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Bei
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf sich die Kreditwürdigkeitsprüfung
nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den
Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt,
es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der
Wohnimmobilie.
(5) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die
Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6
Nummer 2 zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.
(6) Die mit der Vergabe von Allgemein-Verbraucherdarlehen befassten internen
und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in
Bezug auf das Gestalten, das Anbieten, das Vermitteln, das Abschließen von
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und das Erbringen von Beratungsleistungen in
Bezug auf diese Verträge verfügen. Die mit der Vergabe von Immobiliar-
Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter müssen über angemessene
Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, das Anbieten, das Vermitteln,
das Abschließen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und das Erbringen
von Beratungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfügen. Sie müssen jeweils
ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuellem Stand halten. Beinhaltet der Abschluss
eines Darlehensvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene
Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.
(7) Kreditinstitute, die grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherte
Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben
1. bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige Standards zu verwenden und
2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen
für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom
Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können.
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für
Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6
Nummer 2 auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und die Dokumentation
aufzubewahren.
(8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu Verbraucherdarlehen oder Nebenleistungen gewähren, vermitteln oder
erbringen, sind Informationen über die Umstände des Darlehensnehmers, von ihm
angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für
die Situation des Darlehensnehmers während der Laufzeit des Darlehensvertrags
zugrunde zu legen.
(8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt
werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zuständigen
Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen
gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter
gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf
dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für den Darlehensnehmer
bieten und es sich um Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden.
(8b) Kreditinstitute müssen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen,
damit sie sich bemühen, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten zu lassen,
bevor Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grund eines Verbraucherdarlehensvertrags
eingeleitet werden. Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen müssen unter
anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Darlehensnehmers Rechnung
tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:
1. eine vollständige oder anteilige Umschuldung des Darlehensvertrags oder
2. eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem
Folgendes umfassen kann:
a) eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,
b) eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,
c) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in
einem bestimmten Zeitraum,
d) eine Herabsetzung des Sollzinssatzes,
e) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,
f) Teilrückzahlungen,
g) Währungsumrechnungen,
h) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag umfassen die Umstände, die bei
den Bemühungen, Nachsicht walten zu lassen, zu berücksichtigen sind, insbesondere
die Frage, ob der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag durch eine Wohnimmobilie
besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des Darlehensnehmers handelt.
(8c) Kreditinstitute müssen über geeignete Verfahren und Strategien verfügen, um
Darlehensnehmer von Allgemein-Verbraucherdarlehen, die in finanzielle
Schwierigkeiten geraten sind, frühzeitig zu erkennen. Kreditinstitute sind verpflichtet,
Darlehensnehmer von Allgemein-Verbraucherdarlehen, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer
finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz
über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher zu verweisen, die
für den Verbraucher leicht zugänglich sind.
(9) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die jeweils entsprechenden
Finanzierungshilfen.
(10a) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der
Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den
Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien
festgelegt werden zu:
1. den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer
seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen
kann,
2. den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der
Darlehensvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen.“
Artikel 10
Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 41) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 5a ersetzt:
4. „ sie nicht der Einhaltung der Verpflichtung zuwiderlaufen, bei der Erbringung von
Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im besten Interesse
des Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf die Vergütung nicht an
Absatzziele in Bezug auf Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gekoppelt sein;
5. die Vergütung der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge auf
Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gemäß § 491 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs abhängt und die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den
Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts ausgerichtet ist und Maßnahmen
zur Vermeidung von Interessenskonflikten beinhaltet;
5a. die Vergütungspolitik der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar
und diesem förderlich ist und“.
Artikel 11
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1a Satz 2 wird nach der Angabe „dem Kapitalanlagegesetzbuch“ die
Angabe „, dem Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz“ eingefügt.
2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
14. „ durch
a) eine auf Grund des § 3 Absatz 3 des
Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
b) eine Bekanntmachung nach § 9 des
Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes,“.
b) In der Angabe nach Nummer 14 wird die Angabe „sind in den Fällen der
Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11 sowie 13 von dem Betroffenen, im Fall der
Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, in den Fällen der Nummer 3 von
dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen, in den Fällen der
Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von
den in § 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten
Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen und in
den Fällen der Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne des § 106 des
Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt gesondert zu erstatten.“ durch die
Angabe „sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11, 13 sowie 14 von
dem Betroffenen, im Fall der Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten
Unternehmen, in den Fällen der Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen,
in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des
Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den
betroffenen Einrichtungen und in den Fällen der Nummer 12 durch die
Unternehmen im Sinne des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt
gesondert zu erstatten.“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021
(BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 41 wird die Angabe „S. 1).“ durch die Angabe „S. 1),“ ersetzt.
b) Nach Nummer 41 werden die folgenden Nummern 42 und 43 eingefügt:
42. „ Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz,
43. EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Nummer 33 die folgende Angabe
eingefügt:
34. „ Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes (AbsFinAG)
35. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG)“.
b) Nach Nummer 33.2 werden die folgenden Nummern 34 bis 35.1 eingefügt:
Nr.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„34 Individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen auf der
Grundlage des
Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes
(AbsFinAG)
34.1 Prüfung der Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben (§ 3
Absatz 1 und Absatz 3 in
Verbindung mit § 5 AbsFinAG und
§ 18a KWG und § 5 Absatz
1 Nummer 4 bis 5a
Institutsvergütungsverordnung) von
Kreditgebern und Instituten
nach Zeitaufwand
34.2 Anordnung von Maßnahmen
gegenüber Kreditgebern und
Instituten zur Beseitigung von
Missständen (inklusive
Werbung) im Sinne des § 3
Absatz 1 in Verbindung mit § 5
AbsFinAG
nach Zeitaufwand
34.3 Registrierung von Kreditgebern
(§ 4 Absätze 1, 3, 4, 5 und 8
Satz 1 AbsFinAG)
34.4 Entgegennahme der
Mitteilungen von Kreditgebern über
Änderungen über tatsächliche
oder rechtliche Verhältnisse, die
die Angaben des
Registrierungsantrags betreffen und
Berichtigung der
Registereintragung
(§ 4 Absatz 6 in Verbindung mit
Absatz 7 Alternative 1 und
Absatz 8 Satz 2 AbsFinAG)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
34.5 Aufhebung der Registrierung
von Kreditgebern und
Berichtigung der Registereintragung
(§ 4 Absatz 7 Alternative 2 und
Absatz 8 Satz 2 AbsFinAG)
nach Zeitaufwand
34.6 Erstmalige Meldungen von
Instituten (im Sinne des § 2
Absatz 2 AbsFinAG) und
Eintragung ins Kreditgeberregister
nach § 6 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 AbsFinAG
242
34.7 Entgegennahme der
Mitteilungen von Instituten (im Sinne
des § 2 Absatz 2 AbsFinAG)
über weitere
Vertragsbeziehungen mit Warenlieferanten
und Dienstleistungserbringern
sowie Änderungen der
Angaben nach § 6 Absatz 2 Abs
FinAG
(§ 6 Absatz 2 AbsFinAG)
55,80“.
35 Individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen auf der
Grundlage des EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG)
35.1 Prüfung der Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben und
Maßnahmen, welche sich aus der
Zuständigkeit der
Bundesanstalt nach § 2 Nummer 2
Buchstabe c EU-VSchDG in
Verbindung mit der Verordnung
(EU) 2017/2394 ableiten
nach Zeitaufwand“.
Artikel 13
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 157 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 157 Unrichtige Altersangabe; onkologische Erkrankung“.
b) Nach der Angabe zu § 213 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 213a Verbot der Verwendung bestimmter personenbezogener Gesundheitsdaten bei auf Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge bezogenen Restschuldversicherungsverträgen“.
2. § 157 wird durch den folgenden § 157 ersetzt:
§ 157„
Unrichtige Altersangabe; onkologische Erkrankung
(1) Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert
sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen
Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der
Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer
abweichend von § 19 Absatz 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe
nicht geschlossen hätte.
(2) Eine onkologische Erkrankung der versicherten Person ist bei einem
Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende Finanzierungshilfe bezieht, kein erheblicher
Gefahrumstand im Sinne des § 19 Absatz 1, wenn die medizinische Behandlung dieser
Erkrankung bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers bereits seit
mindestens 15 Jahren beendet ist.“
3. Nach § 213 wird der folgende § 213a eingefügt:
„§ 213a
Verbot der Verwendung bestimmter personenbezogener Gesundheitsdaten bei auf
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogenen
Restschuldversicherungsverträgen
Der Versicherer darf personenbezogene Gesundheitsdaten über eine
onkologische Erkrankung der versicherten Person nicht für die Zwecke eines
Restschuldversicherungsvertrages, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder
eine entsprechende Finanzierungshilfe bezieht, verwenden, wenn die medizinische
Behandlung dieser Erkrankung bereits seit mindestens 15 Jahren beendet ist.“
Artikel 14
Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der
Absatzfinanzierung
(Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG)
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Kreditgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die gewerbsmäßig oder in
einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert, Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewähren oder zu gewähren
versprechen.
(2) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt
wurde oder die die Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des
Kreditwesengesetzes erfüllen;
2. Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 39
Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen;
3. E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen;
4. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, denen
eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder
die die Voraussetzungen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des
Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Kreditgeber im Sinne des § 1
Absatz 1, die keine Institute sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2, sofern
1. die Institute mit einem Kreditgeber, der als Warenlieferant oder
Dienstleistungserbringer Finanzierungshilfen für den Erwerb der von ihm angebotenen Waren oder
Dienstleistungen im Rahmen seiner Absatzfinanzierung gewährt oder zu gewähren
verspricht, vorab vertraglich vereinbaren, dass der Kreditgeber seinen Zahlungsanspruch
gegen den Verbraucher an sie abtritt, und
2. der vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag nach den Vorgaben
der Institute ausgestaltet ist.
§ 3
Aufsicht; Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die
Aufsicht über die Kreditgeber und Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den
dazu erlassenen Rechtsverordnungen aus. Sie kann gegenüber den Kreditgebern und
Instituten Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände bei einem
Kreditgeber oder einem Institut zu beseitigen oder zu verhindern, die die ordnungsgemäße
Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beeinträchtigen können. Die Befugnis nach Satz 2 schließt die
Behebung von Missständen bei der Werbung der Kreditgeber oder Institute ein. Ein Missstand
bei der Werbung liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten
oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens oder den vom Verbraucher zu zahlenden
Gesamtbetrag weckt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach
Absatz 1 Satz 2 einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der
Grundlage des § 8 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Bundesanstalt kann von den Kreditgebern und Instituten im Sinne dieses
Gesetzes, den Mitgliedern ihrer Organe, den ausgeschieden Mitgliedern ihrer Organe, deren
Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten Auskünfte über alle die Anbahnung, den
Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des
§ 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen im Sinne des
§ 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffenden
Geschäftsangelegenheiten verlangen, sich Unterlagen vorlegen oder übersenden lassen und
erforderlichenfalls Kopien anfertigen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen
Anlass, bei den Kreditgebern und Instituten Prüfungen vornehmen; für Mitglieder der Organe
und für Beschäftigte einer solchen Gesellschaft oder eines solchen Unternehmens sowie
für ehemalige Mitglieder der Organe und für ehemalige Beschäftigte gilt dies entsprechend.
Die Bediensteten der Bundesanstalt sowie die sonstigen Personen, deren sich die
Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume
der Kreditgeber und Institute innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden.
Auskünfte sind auf Verlangen der Bundesanstalt auch mündlich zu erteilen. Soweit ein
Kreditgeber wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat, gelten die Sätze 1 bis 5
auch für die Auslagerungsunternehmen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Beschäftigten,
soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die der Kreditgeber ausgelagert hat.
(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 4
Registrierung
(1) Wer als Kreditgeber tätig werden will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen
Registrierung durch die Bundesanstalt.
(2) Ausgenommen von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 sind:
1. Kreditgeber, die als Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer ausschließlich
Zahlungsaufschübe für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und
Dienstleistungen in untergeordneter Funktion an Verbraucher gewähren oder zu gewähren
versprechen, wenn der entsprechende Zahlungsaufschub zinsfrei und nur mit begrenzten
Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit nationalem Recht zu
zahlen sind, gewährt wird oder zu gewähren versprochen wird,
2. Kreditgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die nach Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023 durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
registriert oder zugelassen worden sind und im Umfang ihrer Registrierung oder Zulassung
handeln, und
3. Institute im Falle des § 2 Absatz 2.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 gilt nur für Kleinstunternehmen sowie kleine und
mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.
(3) Für eine Registrierung nach Absatz 1 haben Kreditgeber bei der Bundeanstalt
einen Registrierungsantrag zu stellen. Der Registrierungsantrag hat folgende Angaben zu
enthalten
1. Name des Kreditgebers,
2. Anschrift des Sitzes des Kreditgebers und
3. Angaben zur Art der vom Kreditgeber angebotenen Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen.
(4) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des
vollständigen Antrags mit, ob die Registrierung erteilt oder versagt wird. Bei
Unvollständigkeit des Antrages hat die Bundesanstalt den Kreditgeber binnen drei Monaten nach
Eingang des Registrierungsantrags aufzufordern, den Antrag innerhalb eines Monats zu
vervollständigen.
(5) Liegen der Bundesanstalt binnen eines Monats nach Aufforderung nach Absatz 4
Satz 2 keine vollständigen Angaben vor, ist der Registrierungsantrag abzulehnen.
(6) Ein Kreditgeber hat der Bundesanstalt etwaige Änderungen der tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse, die die Angaben betreffen, binnen 30 Tagen mitzuteilen.
(7) Die Registrierung erlischt, wenn der Kreditgeber von ihr nicht innerhalb eines
Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht hat oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet.
Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs
Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist oder
2. der Kreditgeber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur
Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Maßnahmen verstoßen hat.
(8) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein Kreditgeberregister, in das sie
jeden Kreditgeber einträgt, dem sie eine Registrierung nach Absatz 1 erteilt hat. Die
Bundesanstalt hat die Eintragung des Kreditgebers aus dem Kreditgeberregister zu löschen,
sobald die Registrierung erlischt oder aufgehoben wird.
§ 5
Anforderungen
Für Kreditgeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Regelungen des
§ 18a des Kreditwesengesetzes und der hiernach erlassenen Rechtsverordnungen sowie
des § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a der Institutsvergütungsverordnung entsprechend.
§ 6
Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung nach § 2 Absatz 2
(1) Im Fall des § 2 Absatz 2 obliegt die Erfüllung aller mit der Gewährung der
Finanzierungshilfe verbundenen gesetzlichen Pflichten, die sich für Kreditgeber nach diesem
Gesetz ergeben, dem Institut.
(2) Das Institut meldet im Fall des § 2 Absatz 2 der Bundesanstalt vor der ersten
Forderungsabtretung Namen und Anschrift der Warenlieferanten und Dienstleistungserbringer,
mit denen es in einer Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 steht. Das Institut ist
zudem verpflichtet, Änderungen der Angaben der Bundesanstalt unverzüglich zu melden.
Dies gilt auch für die Beendigung der Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 zu dem
Kreditgeber.
(3) Die Bundesanstalt trägt im Fall des § 2 Absatz 2 die Institute in das
Kreditgeberregister nach § 4 Absatz 8 ein.
§ 7
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, nähere Bestimmungen zu den Angaben der
Kreditgeber nach § 4 Absatz 3, zum Inhalt des Kreditgeberregisters nach § 4 Absatz 8 und
den Meldungen der Institute nach § 6 Absatz 2 zu erlassen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
§ 8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 6, zuwiderhandelt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 6, eine Maßnahme nicht
duldet,
3. ohne Registrierung nach § 4 Absatz 1 al
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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