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Setzen der Regenbogenflagge an den Dienstgebäuden des Bundes (Antwort zu Drs. 21/932)

dip / drucksache 31.07.2025 · WP 21 · 21/1022 · Antwort · Original ↗

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Setzen der Regenbogenflagge an den Dienstgebäuden des Bundes (Antwort zu Drs. 21/932) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1022 21. Wahlperiode 31.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nyke Slawik, Marcel Emmerich, Misbah Khan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/932 – Setzen der Regenbogenflagge an den Dienstgebäuden des Bundes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Datum von 28. April 2025 ein Schreiben mit dem Betreff „Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes; hier: Setzen der Regenbogenflagge“ an die Bundesministerien, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, an das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung sowie nachrichtlich an das Bundeskanzleramt gesandt. Darin wird Bezug genommen auf ein Schreiben der Bundesministerin des Innern und für Heimat vom 6. April 2022 zum gleichen Thema. Dieses Schreiben hatte seinerzeit Bundesinnenministerin Nancy Faeser persönlich unterschrieben. Im Schreiben vom 28. April 2025, ausgefertigt vom Protokoll Inland der Bundesregierung, wird nun ausgeführt, dass „[a]ufgrund verschiedener Nachfragen“ für das Setzen der Regenbogenflagge „Anwendungshinweise mit der Bitte um Beachtung“ gegeben werden. Unter anderem wird darin einschränkend gegenüber dem Schreiben der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser vom 6. April 2022 festgelegt, dass die Regenbogenflagge von den Behörden und Einrichtungen des Bundes nur noch an einem einzigen Tag im Kalenderjahr gesetzt werden dürfe. Wörtlich heißt es: „Ist die Regenbogenflagge bereits zu einem Ereignis gesetzt worden, darf sie zu keinem weiteren Ereignis innerhalb desselben Kalenderjahres mehr gesetzt werden.“ V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Schreiben des Protokoll Inland im Bundesministerium des Innern vom 28. April 2025 regelt keine Sachverhalte neu. Es handelt sich um ein Klarstellungsschreiben, das – verdeutlichend und nicht einschränkend – zum Genehmigungsschreiben vom 6. April 2022 und der darin bereits enthaltenden zeitlich beschränkten Genehmigung zum Hissen der Regenbogenflagge (an einem Tag im Jahr) ausführt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Wer hat im Bundesministerium des Innern und für Heimat die Erarbeitung und das Versenden der Anwendungshinweise zum Setzen der Regenbogenflagge vom 28. April 2025 veranlasst? Das Protokoll Inland der Bundesregierung hat als zuständige Facheinheit im Bundesministerium des Innern und für Heimat das Schreiben vom 28. April 2025 herausgegeben. 2. War die zum 28. April 2025 amtierende Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, über die Erarbeitung der Anwendungshinweise informiert und hat sie die Anwendungshinweise ausdrücklich oder konkludent freigegeben? Einer Beteiligung der damaligen Bundesministerin des Innern und für Heimat bedurfte es nicht, weil es sich lediglich um Klarstellungen im Rahmen der nach wie vor bestehenden Genehmigung zum Hissen der Regenbogenflagge vom 6. April 2022 handelte, mit der erstmalig überhaupt ein Hissen der Regenbogenflagge an den Dienstgebäuden des Bundes gestattet wurde. 3. Trifft es zu, dass der jetzige Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt bereits vor seinem Amtsantritt am 6. Mai 2025 in den Vorgang der Erstellung der angesprochenen Anwendungshinweise vom 28. April 2025 involviert war? Nein. 4. Von welchen Behörden, Einrichtungen des Bundes und gegebenenfalls anderen Absendern kamen die Nachfragen, die im Schreiben vom 28. April 2025 als Begründung dafür angeführt wurden, dass Anwendungshinweise gegeben werden (bitte vollständig nennen)? 5. Wann geschah dies jeweils? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die beim Protokoll Inland der Bundesregierung als zuständiger Facheinheit eingegangenen Nachfragen werden und wurden nicht statistisch oder anderweitig erfasst und erfolgten häufig telefonisch, da es sich um praktische Anwendungsfragen handelt(e). Vereinzelt gingen hierzu auch schriftliche Anfragen ein. Es handelte sich dabei um: – Auswärtiges Amt vom 9. Mai 2023 – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 25. Oktober 2024 – Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) vom 14. Februar 2025 – Bundesministerium des Innern und für Heimat (Regenbogennetzwerk) vom 21. Februar 2025. 6. Hält die Bundesregierung die Anwendungshinweise des Schreibens vom 28. April 2025 für den Adressatenkreis für rechtsverbindlich? Das Klarstellungsschreiben vom 28. April 2005 regelt keine Sachverhalte neu, sondern führt insgesamt klarstellend zum verbindlichen Genehmigungsschreiben vom 6. April 2022 aus. 7. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung der Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005 auch für den Deutschen Bundestag einschließlich der Regelungen des Erlasses unter IV (4), und gilt das auch für das Schreiben vom 28. April 2025? 8. Wenn ja, worauf gründet sich diese Auffassung verfassungsrechtlich? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Verfassungsorgane des Bundes entscheiden eigenständig über ihre Beflaggungsregelungen, orientieren sich jedoch in der Staatspraxis häufig am Vorgehen der Bundesregierung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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