Schwarz-Rot-Gold als identitätsstiftendes Symbol für unsere Demokratie konsequent bewahren - Traditionelle Beflaggung von Dienstgebäuden des Staates wiederherstellen
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Schwarz-Rot-Gold als identitätsstiftendes Symbol für unsere Demokratie konsequent bewahren - Traditionelle Beflaggung von Dienstgebäuden des Staates wiederherstellen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/348
21. Wahlperiode 03.06.2025
Antrag
der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser,
Matthias Helferich, Nicole Hess, Dr. Alexander Gauland, Sven Wendorf,
Tobias Teich, Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Dr. Chrisoph Birghan,
Marcus Bühl, Thomas Dietz, Hauke Finger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß,
Mirco Hanker, Nicole Hess, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich,
Robin Jünger, Dr. Malte Kaufmann, Heinrich Koch, Achim Köhler, Jörn König,
Sebastian Maack, Sergej Minich, Iris Nieland, Lukas Rehm, Angela Rudzka,
Carina Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt,
Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Bastian Treuheit, Jörg Zirwes und der
Fraktion der AfD
Schwarz-Rot-Gold als identitätsstiftendes Symbol für unsere Demokratie
konsequent bewahren – Traditionelle Beflaggung von Dienstgebäuden des
Staates wiederherstellen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Flagge der Bundesrepublik Deutschland ist schwarz-rot-gold. Dies legt das
Grundgesetz in Artikel 22 Absatz 2 fest. Die schwarz-rot-goldene Bundesflagge symbolisiert
die Einheit aller Deutschen – unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung,
Sprache, Herkunft, ihren religiösen oder politischen Anschauungen. Sie alle sind vor
dem Gesetz gleich, wie es Artikel 3 des Grundgesetzes bestimmt.
Die Farben Schwarz-Rot-Gold stehen für die demokratische und freiheitliche
Tradition Deutschlands. Sie tauchten erstmals als Uniformfarben des Lützowschen
Freikorps in den Befreiungskriegen gegen die napoleonische Fremdherrschaft ab 1813 auf.
Durch königlich preußische Verordnung vom 18. Februar 1813 in Breslau waren für
das Freikorps schwarze Uniformen mit roten Vorstößen und goldenen Knöpfen verfügt
worden. Die den Befreiungskriegen nachfolgende deutsche Einheits- und
Freiheitsbewegung griff immer wieder auf Schwarz-Rot-Gold zurück: Zunächst die Studenten bei
der Gründung der Burschenschaft in Jena 1815, über das von der Urburschenschaft
organisierte erste studentische Nationalfest auf der Wartburg von 1817, beim
Hambacher Fest 1832 und schließlich in der Frankfurter Paulskirche 1848, wo die erste
gesamtdeutsche Nationalversammlung tagte.1
Im 20. Jahrhundert wurden die Farben Schwarz-Rot-Gold erneut zum Zeichen des
demokratischen Neuanfangs. Die Weimarer Republik führte die Farben als Reichsflagge
ein; die Bundesrepublik Deutschland griff sie 1949 wieder auf – bewusst als
Gegenentwurf zur Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus.
So steht die Flagge der Bundesrepublik Deutschland heute nicht nur für staatliche
Souveränität, sondern für den demokratischen Verfassungsstaat, für Einigkeit und Recht
und Freiheit. Der Deutsche Bundestag würdigt diese mit unseren Nationalfarben
verbundene demokratische Tradition.
Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die in den letzten Jahren vorgenommenen
Änderungen an der Beflaggungsordnung des Deutschen Bundestages und am
Beflaggungserlass der Bundesregierung nicht in dieser Tradition stehen. Durch das
dauerhafte Hissen der EU-Fahne und das wiederholte Hissen von anderen Fahnen und
Flaggen wie der Regenbogenfahne auf dem Reichstagsgebäude wird die herausgehobene
Stellung der Bundesflagge relativiert. Sie wird zu einer Fahne neben anderen.
Der identitätsstiftende und verfassungsrechtlich verankerte Symbolwert unserer
Nationalflagge ist für das demokratische Gemeinwesen und das staatliche
Selbstverständnis von elementarer Bedeutung. Deshalb beschließt der Deutsche Bundestag durch die
folgenden Änderungen zur bewährten Praxis zurückzukehren.
II. Der Deutsche Bundestag bittet die Präsidentin des Deutschen Bundestages, die
Dienstanweisung zur Beflaggung der Dienstgebäude des Deutschen Bundestages
vom 23. Juni 2022 (Beflaggungsordnung) wie folgt zu ändern:
a) Die ständige Beflaggung aller Türme des Reichstagsgebäudes erfolgt
ausschließlich mit der Bundesflagge. Der erste Spiegelstrich des ersten Absatzes in Abschnitt
II der Dienstanweisung ist entsprechend neu zu fassen.
b) Der zweite Absatz des Abschnitts II der Dienstanweisung betreffend der
„Regenbogenflagge“ wird gestrichen.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
a) den ersten Satz in Absatz 4 des Abschnitts IV des Erlasses der Bundesregierung
über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes aufzuheben;2
b) die Genehmigung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 6.
April 2022 zum Hissen der sogenannten „Regenbogenflagge“ zurückzunehmen;3
c) im Rahmen der Innenministerkonferenz darauf hinzuwirken, die
Beflaggungserlasse der Länder dahingehend zu ändern, dass künftig nur noch die Flaggen
ausländischer Staaten, sonstiger Hoheitsgebiete sowie internationaler und überstaat-
1 Vgl. www.protokoll-inland.de/Webs/PI/DE/themen/staatliche-symbole/bundesflagge/bundesflagge-
node.html; www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatliche-symbole/staatssymbole/staatssymbole-
node.htm; l; www.burschenschaftsgeschichte.de/pdf/gruenebaum_deutsche_farben.pdf, S.9, letzter Zugriff
jeweils am 30.05.2025.
2 Wortlaut: „(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Flaggen dürfen nur mit Genehmigung
des Bundesministeriums des Innern gesetzt werden. Ob bei besonderen Anlässen auch Flaggen ausländischer
Staaten und anderer Hoheitsgebiete sowie Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen gesetzt
werden, entscheidet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, für den
Bereich der Bundeswehr — wenn es sich um rein militärische Anlässe handelt — das Bundesministerium
der Verteidigung.“
3 www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2022/04/regenbogen-
flagge.html#:~:text=Das%20Bundesministerium%20des%20Innern%20und,des%20Bundes%20
gehisst%20werden%20darf., Zugriff am 27.05.2025.
licher Organisationen zu besonderen Anlässen gehisst werden dürfen – nicht
jedoch Weltanschauungsflaggen wie etwa die sogenannte „Regenbogenflagge“.
Berlin, den 30. Mai 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Bundesflagge in Schwarz-Rot-Gold ist das zentrale Hoheitssymbol der Bundesrepublik Deutschland. Sie
steht für die verfassungsmäßige Ordnung, die Einheit des Staatsvolkes und die freiheitlich-demokratische
Grundordnung. Ihre herausgehobene Stellung darf durch keine andere Symbolik relativiert werden.
Mit dem Beflaggungserlass der Bundesregierung vom 22. März 2005 wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen,
zusätzlich zur Bundesflagge auch die EU-Flagge an Dienstgebäuden des Bundes zu hissen.4 Damit wurde eine
Symbolik eingeführt, die nicht die Bundesrepublik Deutschland selbst, sondern eine überstaatliche Organisation
repräsentiert. Zwar ist Deutschland Teil der Europäischen Union, doch die EU-Flagge ist kein nationales
Hoheitssymbol. Vor diesem Hintergrund sollte auf dem Reichstagsgebäude – dem höchsten deutschen Parlament,
dass die Herrschaft des Volkes und der nationalen Souveränität repräsentiert – ausschließlich die Bundesflagge
Schwarz-Rot-Gold gesetzt werden. Vor den Eingängen des Deutschen Bundestages und der Nebengebäude
hingegen, erscheint eine Beflaggung mit der EU-Flagge akzeptabel.
Besonders problematisch ist jedoch die Erweiterung der Beflaggungspraxis um ideologische oder
weltanschauliche Symbole, insbesondere die sogenannte „Regenbogenflagge“. Ein prominentes Beispiel hierfür ist die
erstmalige Beflaggung mit dieser im Jahr 2022 anlässlich des Christopher Street Day (CSD). Diese Entscheidung
wurde durch eine besondere Genehmigung des Bundesministeriums des Innern ermöglicht und anschließend
durch eine Anpassung der Beflaggungsordnung des Deutschen Bundestages umgesetzt. Die „Regenbogenflagge“
wurde auf dem Südwestturm des Reichstagsgebäudes gehisst, begleitet von kleineren Flaggen an den Ost- und
Westportalen.
Die Regenbogenflagge ist weder die Flagge eines Staates noch die eines Völkerrechtsorgans oder einer
internationalen Organisation. Sie ist vielmehr Ausdruck einer bestimmten weltanschaulichen Strömung und politischen
Agenda. Das Hissen dieser Fahne durch staatliche Stellen verstößt daher gegen das Neutralitätsgebot des Staates.
Es steht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Verfassung – insbesondere der Rechtsgleichheit (Art. 3
GG), der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) sowie dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Die Beflaggung aller öffentlicher Gebäude hat sich dementsprechend auf hoheitlich legitimierte Symbole
beschränken. Der Vorrang der Bundesflagge in Schwarz-Rot-Gold auf dem Reichstagsgebäude ist wieder
sicherzustellen – sichtbar, verbindlich und dauerhaft.
4 www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_22032005_Z4a1150415.htm, Zugriff am 27.05.2025.
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ISSN 0722-8333]
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