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Schwarz-Rot-Gold als identitätsstiftendes Symbol für unsere Demokratie konsequent bewahren - Traditionelle Beflaggung von Dienstgebäuden des Staates wiederherstellen

dip / drucksache 03.06.2025 · WP 21 · 21/348 · Antrag · Original ↗

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Schwarz-Rot-Gold als identitätsstiftendes Symbol für unsere Demokratie konsequent bewahren - Traditionelle Beflaggung von Dienstgebäuden des Staates wiederherstellen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/348 21. Wahlperiode 03.06.2025 Antrag der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser, Matthias Helferich, Nicole Hess, Dr. Alexander Gauland, Sven Wendorf, Tobias Teich, Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Dr. Chrisoph Birghan, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Hauke Finger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Mirco Hanker, Nicole Hess, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Robin Jünger, Dr. Malte Kaufmann, Heinrich Koch, Achim Köhler, Jörn König, Sebastian Maack, Sergej Minich, Iris Nieland, Lukas Rehm, Angela Rudzka, Carina Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Bastian Treuheit, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Schwarz-Rot-Gold als identitätsstiftendes Symbol für unsere Demokratie konsequent bewahren – Traditionelle Beflaggung von Dienstgebäuden des Staates wiederherstellen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Flagge der Bundesrepublik Deutschland ist schwarz-rot-gold. Dies legt das Grundgesetz in Artikel 22 Absatz 2 fest. Die schwarz-rot-goldene Bundesflagge symbolisiert die Einheit aller Deutschen – unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, Sprache, Herkunft, ihren religiösen oder politischen Anschauungen. Sie alle sind vor dem Gesetz gleich, wie es Artikel 3 des Grundgesetzes bestimmt. Die Farben Schwarz-Rot-Gold stehen für die demokratische und freiheitliche Tradition Deutschlands. Sie tauchten erstmals als Uniformfarben des Lützowschen Freikorps in den Befreiungskriegen gegen die napoleonische Fremdherrschaft ab 1813 auf. Durch königlich preußische Verordnung vom 18. Februar 1813 in Breslau waren für das Freikorps schwarze Uniformen mit roten Vorstößen und goldenen Knöpfen verfügt worden. Die den Befreiungskriegen nachfolgende deutsche Einheits- und Freiheitsbewegung griff immer wieder auf Schwarz-Rot-Gold zurück: Zunächst die Studenten bei der Gründung der Burschenschaft in Jena 1815, über das von der Urburschenschaft organisierte erste studentische Nationalfest auf der Wartburg von 1817, beim Hambacher Fest 1832 und schließlich in der Frankfurter Paulskirche 1848, wo die erste gesamtdeutsche Nationalversammlung tagte.1 Im 20. Jahrhundert wurden die Farben Schwarz-Rot-Gold erneut zum Zeichen des demokratischen Neuanfangs. Die Weimarer Republik führte die Farben als Reichsflagge ein; die Bundesrepublik Deutschland griff sie 1949 wieder auf – bewusst als Gegenentwurf zur Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus. So steht die Flagge der Bundesrepublik Deutschland heute nicht nur für staatliche Souveränität, sondern für den demokratischen Verfassungsstaat, für Einigkeit und Recht und Freiheit. Der Deutsche Bundestag würdigt diese mit unseren Nationalfarben verbundene demokratische Tradition. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die in den letzten Jahren vorgenommenen Änderungen an der Beflaggungsordnung des Deutschen Bundestages und am Beflaggungserlass der Bundesregierung nicht in dieser Tradition stehen. Durch das dauerhafte Hissen der EU-Fahne und das wiederholte Hissen von anderen Fahnen und Flaggen wie der Regenbogenfahne auf dem Reichstagsgebäude wird die herausgehobene Stellung der Bundesflagge relativiert. Sie wird zu einer Fahne neben anderen. Der identitätsstiftende und verfassungsrechtlich verankerte Symbolwert unserer Nationalflagge ist für das demokratische Gemeinwesen und das staatliche Selbstverständnis von elementarer Bedeutung. Deshalb beschließt der Deutsche Bundestag durch die folgenden Änderungen zur bewährten Praxis zurückzukehren. II. Der Deutsche Bundestag bittet die Präsidentin des Deutschen Bundestages, die Dienstanweisung zur Beflaggung der Dienstgebäude des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 2022 (Beflaggungsordnung) wie folgt zu ändern: a) Die ständige Beflaggung aller Türme des Reichstagsgebäudes erfolgt ausschließlich mit der Bundesflagge. Der erste Spiegelstrich des ersten Absatzes in Abschnitt II der Dienstanweisung ist entsprechend neu zu fassen. b) Der zweite Absatz des Abschnitts II der Dienstanweisung betreffend der „Regenbogenflagge“ wird gestrichen. III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, a) den ersten Satz in Absatz 4 des Abschnitts IV des Erlasses der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes aufzuheben;2 b) die Genehmigung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 6. April 2022 zum Hissen der sogenannten „Regenbogenflagge“ zurückzunehmen;3 c) im Rahmen der Innenministerkonferenz darauf hinzuwirken, die Beflaggungserlasse der Länder dahingehend zu ändern, dass künftig nur noch die Flaggen ausländischer Staaten, sonstiger Hoheitsgebiete sowie internationaler und überstaat- 1 Vgl. www.protokoll-inland.de/Webs/PI/DE/themen/staatliche-symbole/bundesflagge/bundesflagge- node.html; www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatliche-symbole/staatssymbole/staatssymbole- node.htm; l; www.burschenschaftsgeschichte.de/pdf/gruenebaum_deutsche_farben.pdf, S.9, letzter Zugriff jeweils am 30.05.2025. 2 Wortlaut: „(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Flaggen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums des Innern gesetzt werden. Ob bei besonderen Anlässen auch Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete sowie Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen gesetzt werden, entscheidet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, für den Bereich der Bundeswehr — wenn es sich um rein militärische Anlässe handelt — das Bundesministerium der Verteidigung.“ 3 www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2022/04/regenbogen- flagge.html#:~:text=Das%20Bundesministerium%20des%20Innern%20und,des%20Bundes%20 gehisst%20werden%20darf., Zugriff am 27.05.2025. licher Organisationen zu besonderen Anlässen gehisst werden dürfen – nicht jedoch Weltanschauungsflaggen wie etwa die sogenannte „Regenbogenflagge“. Berlin, den 30. Mai 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die Bundesflagge in Schwarz-Rot-Gold ist das zentrale Hoheitssymbol der Bundesrepublik Deutschland. Sie steht für die verfassungsmäßige Ordnung, die Einheit des Staatsvolkes und die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Ihre herausgehobene Stellung darf durch keine andere Symbolik relativiert werden. Mit dem Beflaggungserlass der Bundesregierung vom 22. März 2005 wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, zusätzlich zur Bundesflagge auch die EU-Flagge an Dienstgebäuden des Bundes zu hissen.4 Damit wurde eine Symbolik eingeführt, die nicht die Bundesrepublik Deutschland selbst, sondern eine überstaatliche Organisation repräsentiert. Zwar ist Deutschland Teil der Europäischen Union, doch die EU-Flagge ist kein nationales Hoheitssymbol. Vor diesem Hintergrund sollte auf dem Reichstagsgebäude – dem höchsten deutschen Parlament, dass die Herrschaft des Volkes und der nationalen Souveränität repräsentiert – ausschließlich die Bundesflagge Schwarz-Rot-Gold gesetzt werden. Vor den Eingängen des Deutschen Bundestages und der Nebengebäude hingegen, erscheint eine Beflaggung mit der EU-Flagge akzeptabel. Besonders problematisch ist jedoch die Erweiterung der Beflaggungspraxis um ideologische oder weltanschauliche Symbole, insbesondere die sogenannte „Regenbogenflagge“. Ein prominentes Beispiel hierfür ist die erstmalige Beflaggung mit dieser im Jahr 2022 anlässlich des Christopher Street Day (CSD). Diese Entscheidung wurde durch eine besondere Genehmigung des Bundesministeriums des Innern ermöglicht und anschließend durch eine Anpassung der Beflaggungsordnung des Deutschen Bundestages umgesetzt. Die „Regenbogenflagge“ wurde auf dem Südwestturm des Reichstagsgebäudes gehisst, begleitet von kleineren Flaggen an den Ost- und Westportalen. Die Regenbogenflagge ist weder die Flagge eines Staates noch die eines Völkerrechtsorgans oder einer internationalen Organisation. Sie ist vielmehr Ausdruck einer bestimmten weltanschaulichen Strömung und politischen Agenda. Das Hissen dieser Fahne durch staatliche Stellen verstößt daher gegen das Neutralitätsgebot des Staates. Es steht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Verfassung – insbesondere der Rechtsgleichheit (Art. 3 GG), der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) sowie dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Beflaggung aller öffentlicher Gebäude hat sich dementsprechend auf hoheitlich legitimierte Symbole beschränken. Der Vorrang der Bundesflagge in Schwarz-Rot-Gold auf dem Reichstagsgebäude ist wieder sicherzustellen – sichtbar, verbindlich und dauerhaft. 4 www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_22032005_Z4a1150415.htm, Zugriff am 27.05.2025. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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