Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden (Antwort zu Drs. 21/4176)
Text
Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden (Antwort zu Drs. 21/4176)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4819
21. Wahlperiode 17.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer,
Robert Teske, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4176 –
Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Kenntnis der Fragesteller gibt es in den Behörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung keinen einheitlichen Umgang hinsichtlich der
Verwendung von sogenannter geschlechtsinklusiver Sprache (gendern; vgl. www
1.wdr.de/kultur/kulturnachrichten/gerndern-weimer-ministerien-abfrage-10
0.html).
Während in einem Bundesministerium und beim Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien die Verwendung von geschlechtsinklusiver
Sprache, insbesondere dementsprechender Sonderzeichen, untersagt sind,
wurde im vergangenen Jahr eine Beschäftigte durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) im Zusammenhang mit der Erstellung
einer internen Strahlenschutzanweisung zwei Mal abgemahnt und
außerordentlich gekündigt, weil sie sich geweigert hatte, das Dokument durchgehend
gendersprachlich zu formulieren. Der Beschäftigten wurden ihrer Angabe
nach auf mehrfache Nachfrage keine entsprechenden verbindlichen
Sprachvorgaben vorgelegt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat in erster Instanz sowohl
die Abmahnungen als auch die Kündigung für unwirksam erklärt. Hiergegen
hat das BSH, welches eine „moralische Verpflichtung“ zu
geschlechtsinklusiver Sprache sieht, Berufung eingelegt (www.berliner-zeitung.de/politik-gesell
schaft/kuendigung-nach-gender-weigerung-nach-sieg-der-klaegerin-zieht-
derarbeitgeber-erneut-vor-gericht-li.10016791). Am 5. Februar 2026 erklärte
auch das Landesarbeitsgericht Hamburg die Kündigung für unwirksam.
Demnach konnte das BSH der Mitarbeiterin keine Weisung erteilen, eine
Strahlenschutzanweisung zu gendern, weil das Verfassen dieser Anweisung gar nicht
in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe (www.welt.de/vermischtes/article69
8449ed2dfdd2aa24526334/hamburg-gericht-kippt-gender-kuendigung-bundes
amt-verliert-im-streit-um-geschlechtsneutrale-sprache.html). Das Vorgehen
des BSH ist aus Sicht der Fragesteller mangels einer gesetzlichen
Verpflichtung zur Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache höchst
bemerkenswert.
Vor diesem Hintergrund interessieren sich die Fragesteller für den Sachstand
hinsichtlich geschlechtsinklusiver Sprachvorgaben im Zusammenhang mit
arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen und Verfahren im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 17. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Stichtag der Erhebung der Daten für die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 und 7
ist das Datum der Kleinen Anfrage (10. Februar 2026).
1. In welchen obersten Bundesbehörden im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache
in der internen und externen Kommunikation derzeit
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
(bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw.
Regelung aufführen)?
Unter obersten Bundesbehörden im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung werden nachfolgend das Bundeskanzleramt, der Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien, das Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung sowie alle Bundesministerien verstanden.
Die Regelungen zur geschlechtergerechten Schreibweise (vgl. Antwort zu
Frage 5) gelten für alle Bundesbehörden – auch unabhängig von der
Ausgestaltung innerbehördlicher Standards.
Die Antwort zu Frage 1 kann im Übrigen der Anlage 1 entnommen werden.*
2. In welchen dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums unmittelbar
nachgeordneten Behörden ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver
Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
(bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw.
Regelung aufführen)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Antwort zu Frage 2 kann im
Übrigen der Anlage 2 entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/4819 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
3. In welchen Bundesanstalten ist die Verwendung von
geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
(bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw.
Regelung aufführen)?
Unter Bundesanstalten werden nachfolgend rechtsfähige und teilrechtsfähige
Bundesanstalten unter Aufsicht eines Bundesministeriums verstanden. Auf die
Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Antwort zu Frage 3 kann im Übrigen
der Anlage 3 entnommen werden.*
4. Ist bei der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung
Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwendung von
geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen
Kommunikation derzeit
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
(bitte jeweils mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung
aufführen)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Im Übrigen kann die Antwort zu
Frage 4 der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Körperschaften des
öffentlichen Rechts
Verwendung von
geschlechtsinklusiver
Sprache in der
internen Kommunikation
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
Datum der derzeit
gültigen Weisung
bzw. Regelung
Verwendung von
geschlechtsinklusiver
Sprache in der
externen Kommunikation
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
Datum der derzeit
gültigen Weisung
bzw. Regelung
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/4819 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Bundesagentur für
Arbeit
c) Interner
Sprachleitfaden (04/2024)
a) § 4 Absatz 3 B
GleiG und
dazugehörige
Anwendungshinweise;
Rd.schreiben des
BMFSFJ vom
16.09.2021 zur
geschlechtergerechten
Sprache (§ 4 der
Hinweise)
Deutsche
Rentenversicherung Bund
c) GO 16.12.2004 - “- - “-
Deutsche
Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
c) keine - “- - “-
Unfallversicherung
Bund und Bahn
c) Regelung zum
Thema Corporate
Wording (05/2025)
- “- - “-
5. Welche Rechtsgrundlagen sind nach Auffassung der Bundesregierung im
Zusammenhang mit Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung
einer geschlechtsinklusiven Sprache einschlägig?
Die Rechtschreibregeln des Rates für deutsche Rechtschreibung finden in der
Bundesregierung Anwendung. Als einschlägige Rechtsgrundlage zur
geschlechtergerechten Sprache gilt § 4 Absatz 3 BGleiG: „Die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Dienstvereinbarungen der Dienststellen
sowie die Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch
sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schriftverkehr.“**
6. Welche dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen kommen
nach Auffassung der Bundesregierung bei Verstößen gegen
Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache,
grundsätzlich in Betracht?
7. Werden in Bundesministerien, unmittelbar nachgeordneten Behörden,
Bundesanstalten und den Körperschaften in Frage 4 dienstrechtliche und
arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Verstößen gegen
Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer
geschlechtsinklusiven Sprache, systematisch erfasst, und wenn nein, warum nicht?
8. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen
dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2025 Beschäftigte in
Behörden des Bundes (Frage 7) dienst- oder arbeitsrechtlich adressiert worden,
weil
a) sie geschlechtsinklusive Sprache nicht verwendet haben,
b) sie geschlechtsinklusive Sprache verwendet haben,
c) die Art und Weise der Verwendung von geschlechtsinklusiver
Sprache beanstandet wurde
(bitte je Kalenderjahr mit Nennung der betroffenen Behörde auflisten)?
** Sowie § 4 Absatz 4 SGleiG: „Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sind so zu formulieren, dass die Gleichstellung von Frauen und
Männern auch sprachlich zum Ausdruck kommt. Das Gleiche gilt für den dienstlichen Schriftverkehr.“
9. Wie viele arbeitsgerichtliche Verfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung hinsichtlich der Fälle in Frage 8 geführt bzw. sind anhängig
(bitte je Kalenderjahr nach betroffener Behörde mit Angabe zum
Verfahrensausgang bzw. Stand des Verfahrens aufschlüsseln)?
10. Welche Gesamtkosten sind dem Bund im Zusammenhang mit den
Verfahren in Frage 9 entstanden (bitte je Kalenderjahr nach betroffener
Behörde aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Disziplinarrechtliche Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte setzen die
schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht voraus. Arbeitsrechtliche
Maßnahmen für Tarifbeschäftigte kommen nur in Betracht, wenn sie ihre Pflichten aus
dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) verletzen. Weder gesetzlich noch tarifrechtlich bestehen in der
Bundesverwaltung Vorgaben zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache,
deren Nichteinhaltung eine Verletzung einer Dienst- oder Arbeitsvertragspflicht
begründen könnte.
Nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes leitet jeder Bundesminister seinen
Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Davon ist auch
die Personalverwaltung umfasst. Die Ausgestaltung innerbehördlicher
Standards zur geschlechtergerechten Sprache im Rahmen der aktuellen
Rechtschreibung sowie deren Überwachung und ggf. Rechtsverfolgung obliegt daher den
einzelnen Ressorts innerhalb ihrer Ressorthoheit; Statistiken werden darüber
nicht geführt und sind rechtlich auch nicht veranlasst.
Zu den Fragen 8 bis 10 liegt eine Meldung des Bundesamtes für Seeschifffahrt
und Hydrographie (BSH) vor. Im Kalenderjahr 2025/26 wurde in einem Fall
ein Beschäftigter/ eine Beschäftigte dienst- oder arbeitsrechtlich adressiert,
wobei allerdings nur ein mittelbarer Bezug zur Sprache bestand, weil der
Schwerpunkt auf einer Nichtbefolgung von Weisungen lag. Aus rein formellen
Gründen wurde das Gerichtsverfahren vom BSH verloren. Die Gesamtkosten des
Verfahrens sind derzeit noch nicht bekannt, da eine Gesamtabrechnung noch
nicht vorliegt.
11. Worauf stützt das BSH nach Kenntnis der Bundesregierung die
Behauptung einer „moralischen Verpflichtung“ hinsichtlich der Verwendung
einer geschlechtsinklusiven Sprache (www.berliner-zeitung.de/politik-ge
sellschaft/kuendigung-nach-gender-weigerung-nach-sieg-der-klaegerin-z
ieht-der-arbeitgeber-erneut-vor-gericht-li.10016791)?
Das BSH hat eine „moralische Verpflichtung“ zur Nutzung
geschlechtsinklusiver Sprache weder behauptet noch als Argument verwendet. Das referierte Zitat
stammt aus einem anderen arbeitsrechtlichen Streitfall bei einem anderen
Arbeitgeber, über den die Berliner Zeitung separat berichtet hat. Diese Streitigkeit
steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den Verfahren des BSH, das seine
Position ausschließlich auf rechtliche Argumente stützt.
Anlage 1
oberste
Bundesbehörde
Verwendung von
geschlechtsinklusiver
Sprache in der
internen
Kommunikation
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
Datum der
derzeit
gültigen
Weisung bzw.
Regelung
Verwendung von
geschlechtsinklusiver
Sprache in der
externen
Kommunikation
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
Datum der
derzeit
gültigen
Weisung bzw.
Regelung
BKAmt Über die in der Antwort zu Frage 5 genannten Grundlagen hinaus bestehen im
Bundeskanzleramt keine hausinternen Regelungen.
BMF a) „sollen“ Hausmitteilung
vom 12.02.2024
a) „sollen“ Hausmitteilung
vom 12.02.2024
BMI c) c)
AA Unter Beachtung der Rechtschreibregeln soll im dienstlichen Schriftverkehr der
Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich
zum Ausdruck gebracht werden (§ 4 Absatz 3 Satz 2 BGleiG).
BMVg a) Interne
Regelungen,
die
ausgestaltend
auf das
Einführungsrundschreiben
des BMBFSFJ
vom 16.09.2021
verweisen.
Dieses wurde
zudem mit
Innenverteiler
vom 29.10.2021
bekannt
gegeben.
a) Interne
Regelungen,
die
ausgestaltend
auf das
Einführungsrundschreiben
des BMBFSFJ
vom 16.09.2021
verweisen.
Dieses wurde
zudem mit
Innenverteiler
vom 29.10.2021
bekannt
gegeben.
BMWE a) Regelwerk der
dt.
Rechtschreibung
13.09.2006
a) Regelwerk der
dt.
Rechtschreibung
13.09.2006
BMFTR e) Alle Vorlagen sowie
alle Schriftstücke, die
Öffentlichkeitswirkun
g entfalten
(insbesondere Briefe,
E-Mails, Akten,
Publikationen) müssen
nach dem Amtlichen
Regelwerk der
deutschen
Rechtschreibung
verfasst werden. Dabei
sind die Empfehlungen
des BMBFSJ vom
Anlage 1
16.09.2021 zur
geschlechtergerechten
Sprache zu beachten.
BMJV e)1 e)1
BMBFSFJ Über die in der Antwort zu Frage 5 genannten Grundlagen hinaus bestehen im BMBFSFJ
keine hausinternen Regelungen.
BMAS c) 18.12.2025
Ergänzende
Geschäftsordnung (GO)
a) § 4 Abs. 3
BGleiG und
dazugehörige
Anwendungshinweise,
Rd.schreiben
des BMFSFJ
vom 16.09.2021
zur
geschlechtergerechten
Sprache (§ 4 der
Hinweise)
BMDS Über die in der Antwort zu Frage 5 genannten Grundlagen hinaus bestehen im
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung keine hausinternen
Regelungen.
BMV a) 21.08.2023 a) 21.08.2023
BMUKN e) e)
BMG a) 01.10.2018 a) 01.10.2018
BMLEH b)2 Hausmitteilung
vom 02.09.2025
b)3 Hausmitteilung
vom 02.09.2025
BMZ c) „sollen“ 03.02.2022 c) „sollen“ 03.02.2022
BMWSB e) e)
BKM BKM berücksichtigt das Amtliche Regelwerk und die Empfehlungen des Rates für
deutsche Rechtschreibung zur geschlechtergerechten Schreibung.
BPA e) e)
1 Es gibt keine speziellen hausinternen Vorgaben. Es gelten die übergreifenden Vorgaben des
Bundesgleichstellungsgesetzes, der GGO, des „Handbuchs der Rechtsförmlichkeit“ (4. Auflage) sowie die
Rechtschreibempfehlungen des Amtlichen Regelwerks der deutschen Rechtschreibung.
2 Die Untersagung im BMLEH und in einigen Behörden des Geschäftsbereichs (Buchstabe b der Spalten 2 und
4) bezieht sich ausschließlich auf die Verwendung der Sonderzeichen als Wortbestandteile in der offiziellen
Kommunikation (Asterisk ("Gendersternchen"), Binnendoppelpunkt, Binnenunterstrich ("Gender-Gap") sowie
andere Kurzschreibungen wie Schrägstriche oder ein großes Binnen-I, die zwei Wörter zu einem Wort verbinden
und nicht auf die Verwendung geschlechtergerechter Sprache.
Anlage 2
unmittelbar
nachgeordnete
Geschäftsbereichsbehörde
Verwendung von
geschlechtsinklusiver
Sprache in der
internen
Kommunikation
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
Datum der
derzeit gültigen
Weisung bzw.
Regelung
Verwendung von
geschlechtsinklusiver
Sprache in der
externen
Kommunikation
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
Datum der
derzeit gültigen
Weisung bzw.
Regelung
BMF
Zoll a) Erlass vom
28.09.2021
Bekanntgabe
Basisregelwerk
Bürgernahe und
geschlechtergerechte Sprache
der
Steuerverwaltung
(dient allen
Beschäftigten als
ergänzende
Unterstützung)
a) Erlass vom
28.09.2021
Bekanntgabe
Basisregelwerk
Bürgernahe und
geschlechtergerechte Sprache
der
Steuerverwaltung
(dient allen
Beschäftigten als
ergänzende
Unterstützung)
Zusätzlich
Regelungen für
Social Media
nach Erlasslage
BZSt c) Leitfaden vom
22.10.2021
c) Leitfaden vom
22.10.2021
ITZBund c) 2023 c) 2023
BMI
StBA c) Empfehlungen
der Gesellschaft
für deutsche
Sprache (BMI
Standard)
c) Empfehlungen
der Gesellschaft
für deutsche
Sprache (BMI
Standard)
BVA a) 18.06.2021 a) 18.06.2021
BDBOS c) 02/2020 c) 02/2022
BSI a) 08.07.2021 a) 08.07.2021
BKGE e) e)
BPB c) 09.01.2026 c) 09.01.2026
HS Bund a) 16.12.2024 a) 16.12.2024
BiB d) 14.10.2024 c)1 14.10.2024
BKG a) Erlass des BMI
vom 18.06.2021
unter Hinweis
auf die
Empfehlung des
Rats für deutsche
a)
1 nach geltenden Regeln der deutschen Rechtschreibung (neutrale Schreibweise oder Doppelnennung)
Anlage 2
Rechtschreibung vom
26.03.2021
BKA a) zuletzt Erlass
ZII3-12016/9#5
des BMI vom
18.06.2021
a) zuletzt Erlass
ZII3-12016/9#5
des BMI vom
18.06.2021
BADV/BAA e) e)
BAMF c) 17.10.2019 c) 17.10.2019
BPOL a) für die sprachliche
Gleichbehandlung mit
der jeweils
zutreffenden
weiblichen und/oder
männlichen Form
b) für die Verwendung
von Asterisk („Gender-
Stern“), Unterstrich
(„Gender-Gap“),
Doppelpunkt oder
anderen verkürzten
Formen, die nicht den
Empfehlungen des
Rates für deutsche
Rechtschreibung
entsprechen
13.06.2025 a) für die sprachliche
Gleichbehandlung mit
der jeweils
zutreffenden
weiblichen und/oder
männlichen Form
b) für die Verwendung
von Asterisk („Gender-
Stern“), Unterstrich
(„Gender-Gap“),
Doppelpunkt oder
anderen verkürzten
Formen, die nicht den
Empfehlungen des
Rates für deutsche
Rechtschreibung
entsprechen
13.06.2025
BBK a) 18.06.2021 a) 18.06.2021
BeschA e) e)
ZITiS a) Erlass des BMI
vom 18.06.2021
a) Erlass des BMI
vom 18.06.2021
BfV a) 01/2024 a) 09/2021
AA
DAI S. Antwort zu Frage 1
BfAA S. Antwort zu Frage 1
BMVg S. Antwort zu Frage 1. Die dort genannten Vorgaben gelten für den gesamten
Geschäftsbereich des BMVg. Abweichende Regelungen durch den nachgeordneten
Bereich sind nicht zulässig.
BMWE
BAM a) 28.08.2024 a) 28.08.2024
BAFA a) 05.11.2024 a) 05.11.2024
PTB c) Seit 2024 c) Seit 2024
BKartA c) 21.06.2024 c) 21.06.2024
BNetzA e) e)
BGR c) 09/2018 c) 09/2018
BMJV
BfJ e) e)
DPMA e) e)
Generalbundesanwalt beim
BGH
e) e)
BMBFSFJ
Anlage 2
BAFzA Im BAFzA werden die
Empfehlungen des
Deutschen
Rechtsschreibrates zur
Anwendung
Geschlechtergerechte
Schreibung verwendet.
Im BAFzA werden die
Empfehlungen des
Deutschen
Rechtsschreibrates zur
Anwendung
Geschlechtergerechte
Schreibung verwendet.
Insoweit sich aus den
Aufgaben des BAFzA
besondere
Anforderungen an eine
gendergerechte
Kommunikation
ergeben, kann der
Gender-Stern in der
Außenkommunikation
grundsätzlich genutzt
werden.
BzKJ e) Hausanordnung zur
Anwendung einer
gendersensiblen
Sprache, bevorzugt
neutrale Begriffe,
geeignete
Umschreibungen, oder
Doppelnennung; in
Zitaten oder Interviews
mit externen Personen
dürfen Genderzeichen
verwendet werden,
wenn dies dem
ausdrücklichen
Wunsch der zitierten
Person entspricht.
03.11.2025
BMAS
BAS c) 08.08.2025 GO
und 06.03.2023
Arbeitshilfe
"Gendersensibles
Schreiben“
a) § 4 Abs. 3 BGleiG
und
dazugehörige
Anwendungshinweise,
Rd.schreiben des
BMFSFJ vom
16.09.2021 zur
geschlechtergerechten
Sprache (§ 4 der
Hinweise)
BAuA e) a) und c)
„Empfehlungen für
eine
geschlechtergerechte
Sprache in der
externen
- “-
Anlage 2
Kommunikation und
insbesondere im
Wissenschaftstransfer
der BAuA" von 2024
BAG e) a) - “-
BSG d) a) - “-
BMV
BSH a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
BSU a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
BAF a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
DWD a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
BFU a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
LBA a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
BEU a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
BEV a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
EBA a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
GDWS a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
BALM a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
FBA a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
KBA a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
Havariekommando
a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
BMUKN
UBA a) 2021 a) 2021
BfN c) 02/2022 c) aktuell in
Überarbeitung
BASE c) 08.11.2021 c) 08.11.2021
BfS c) Verweis im
Intranet auf den
„Leitfaden für
gendergerechte
Sprache“ des
damaligen
BMUV aus
07/2020
c) Verweis im
Intranet auf den
„Leitfaden für
gendergerechte
Sprache“ des
damaligen
BMUV aus
07/2020
BMG
BfArM a) 01.10.2018 a) 01.10.2018
BIÖG a) 01.10.2018 a) 01.10.2018
PEI a) 01.10.2018 a) 01.10.2018
RKI a) 01.10.2018 a) 01.10.2018
BMLEH
JKI b)3 Verweis im
Intranet auf
Rundschreiben
des BMFSFJ vom
16.09.2021
b)3 Verweis im
Intranet auf
Rundschreiben
des BMFSFJ vom
16.09.2021
FLI e) e)
MRI b)3 Verweis im
Intranet auf
Rundschreiben
des BMFSFJ vom
16.09.2021
b)3 Verweis im
Intranet auf
Rundschreiben
des BMFSFJ vom
16.09.2021
Anlage 2
TI b)3 17.02.2022 b)3 17.02.2022
BVL b)3 Rundschreiben
des BMFSFJ vom
16.09.2021. Die
Hinweise
wurden im
September 2025
an die
Beschäftigten
des BVL zur
Beachtung
gegeben.
b)3 Rundschreiben
des BMFSFJ vom
16.09.2021. Die
Hinweise
wurden im
September 2025
an die
Beschäftigten
des BVL zur
Beachtung
gegeben.
BSA b)3 12.11.2021 b)3 12.11.2021
BMWSB
BBR/BBSR e) e)
BKM
KVDB berücksichtigt das Amtliche Regelwerk und die Empfehlungen des Rats für deutsche
Rechtschreibung zur geschlechtergerechten Schreibung.
Bundesarchiv
hat Empfehlungen zur geschlechtergerechten Sprache
Anlage 3
Bundesanstalt
Verwendung von
geschlechtsinklusiver
Sprache in der
internen
Kommunikation
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
Datum der
derzeit gültigen
Weisung bzw.
Regelung
Verwendung von
geschlechtsinklusiver
Sprache in der
externen
Kommunikation
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
Datum der
derzeit gültigen
Weisung bzw.
Regelung
BKAmt
BISp a) 06/2025 a) 06/2025
BMF
BAnstPT a) § 4 Absatz. 2 GO
BAnst PT vom
01.02.2022
a) § 4 Absatz 2 GO
BAnst PT vom
01.02.2022
BvS1 e) e)
BImA c) 04/2023 c) 04/2023
KfW a) 28.08.2025
KfW Brand-
Guide
a) 28.08.2025
KfW Brand-
Guide
BaFin c) 05.04.2023 c) 05.04.2023
BMI
THW a) 15.12.2018 a) 15.12.2018
BMBFSFJ
BIBB a)
Institutsanweisung
„BIBB-interne
Regelung zum
Gendern“
25.04.2023.
e)
BMV
BAW a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
BAV a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
BASt a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
BfG a) 12.08.2024 a) 12.08.2024
BMLEH
BfR c) Rundschreiben
des BMFSFJ vom
16.09.2021. Die
Hinweise
wurden am
20.04.2023 an die
Beschäftigten
des BfR zur
Beachtung
gegeben.
c) Rundschreiben
des BMFSFJ vom
16.09.2021. Die
Hinweise
wurden am
20.04.2023 an die
Beschäftigten
des BfR zur
Beachtung
gegeben.
BLE b)3 17.06.2019 b)3 17.06.2019
BMWSB
1 Die BvS hat kein eigenes Personal, sie ist personenlos. Es gelten die Regelungen der BImA als Abwicklerin der
BvS.
Anlage 3
BBR e) e)
BKM
DNB empfiehlt die geschlechtergerechte Schreibung
FFA e) e)
DW e) e)
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden (Antwort)