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Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden (Antwort zu Drs. 21/4176)

dip / drucksache 17.03.2026 · WP 21 · 21/4819 · Antwort · Original ↗

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Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden (Antwort zu Drs. 21/4176) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4819 21. Wahlperiode 17.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer, Robert Teske, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4176 – Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Kenntnis der Fragesteller gibt es in den Behörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung keinen einheitlichen Umgang hinsichtlich der Verwendung von sogenannter geschlechtsinklusiver Sprache (gendern; vgl. www 1.wdr.de/kultur/kulturnachrichten/gerndern-weimer-ministerien-abfrage-10 0.html). Während in einem Bundesministerium und beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache, insbesondere dementsprechender Sonderzeichen, untersagt sind, wurde im vergangenen Jahr eine Beschäftigte durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) im Zusammenhang mit der Erstellung einer internen Strahlenschutzanweisung zwei Mal abgemahnt und außerordentlich gekündigt, weil sie sich geweigert hatte, das Dokument durchgehend gendersprachlich zu formulieren. Der Beschäftigten wurden ihrer Angabe nach auf mehrfache Nachfrage keine entsprechenden verbindlichen Sprachvorgaben vorgelegt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat in erster Instanz sowohl die Abmahnungen als auch die Kündigung für unwirksam erklärt. Hiergegen hat das BSH, welches eine „moralische Verpflichtung“ zu geschlechtsinklusiver Sprache sieht, Berufung eingelegt (www.berliner-zeitung.de/politik-gesell schaft/kuendigung-nach-gender-weigerung-nach-sieg-der-klaegerin-zieht- derarbeitgeber-erneut-vor-gericht-li.10016791). Am 5. Februar 2026 erklärte auch das Landesarbeitsgericht Hamburg die Kündigung für unwirksam. Demnach konnte das BSH der Mitarbeiterin keine Weisung erteilen, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern, weil das Verfassen dieser Anweisung gar nicht in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe (www.welt.de/vermischtes/article69 8449ed2dfdd2aa24526334/hamburg-gericht-kippt-gender-kuendigung-bundes amt-verliert-im-streit-um-geschlechtsneutrale-sprache.html). Das Vorgehen des BSH ist aus Sicht der Fragesteller mangels einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache höchst bemerkenswert. Vor diesem Hintergrund interessieren sich die Fragesteller für den Sachstand hinsichtlich geschlechtsinklusiver Sprachvorgaben im Zusammenhang mit arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen und Verfahren im Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 17. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Stichtag der Erhebung der Daten für die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 und 7 ist das Datum der Kleinen Anfrage (10. Februar 2026).  1. In welchen obersten Bundesbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt (bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)? Unter obersten Bundesbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung werden nachfolgend das Bundeskanzleramt, der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung sowie alle Bundesministerien verstanden. Die Regelungen zur geschlechtergerechten Schreibweise (vgl. Antwort zu Frage 5) gelten für alle Bundesbehörden – auch unabhängig von der Ausgestaltung innerbehördlicher Standards. Die Antwort zu Frage 1 kann im Übrigen der Anlage 1 entnommen werden.*  2. In welchen dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums unmittelbar nachgeordneten Behörden ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt (bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Antwort zu Frage 2 kann im Übrigen der Anlage 2 entnommen werden.* * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/4819 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  3. In welchen Bundesanstalten ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt (bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)? Unter Bundesanstalten werden nachfolgend rechtsfähige und teilrechtsfähige Bundesanstalten unter Aufsicht eines Bundesministeriums verstanden. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Antwort zu Frage 3 kann im Übrigen der Anlage 3 entnommen werden.*  4. Ist bei der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt (bitte jeweils mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Im Übrigen kann die Antwort zu Frage 4 der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Körperschaften des öffentlichen Rechts Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen Kommunikation a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der externen Kommunikation a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/4819 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Bundesagentur für Arbeit c) Interner Sprachleitfaden (04/2024) a) § 4 Absatz 3 B GleiG und dazugehörige Anwendungshinweise; Rd.schreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021 zur geschlechtergerechten Sprache (§ 4 der Hinweise) Deutsche Rentenversicherung Bund c) GO 16.12.2004 - “- - “- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See c) keine - “- - “- Unfallversicherung Bund und Bahn c) Regelung zum Thema Corporate Wording (05/2025) - “- - “- 5. Welche Rechtsgrundlagen sind nach Auffassung der Bundesregierung im Zusammenhang mit Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache einschlägig? Die Rechtschreibregeln des Rates für deutsche Rechtschreibung finden in der Bundesregierung Anwendung. Als einschlägige Rechtsgrundlage zur geschlechtergerechten Sprache gilt § 4 Absatz 3 BGleiG: „Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Dienstvereinbarungen der Dienststellen sowie die Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schriftverkehr.“** 6. Welche dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen kommen nach Auffassung der Bundesregierung bei Verstößen gegen Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache, grundsätzlich in Betracht? 7. Werden in Bundesministerien, unmittelbar nachgeordneten Behörden, Bundesanstalten und den Körperschaften in Frage 4 dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache, systematisch erfasst, und wenn nein, warum nicht? 8. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2025 Beschäftigte in Behörden des Bundes (Frage 7) dienst- oder arbeitsrechtlich adressiert worden, weil a) sie geschlechtsinklusive Sprache nicht verwendet haben, b) sie geschlechtsinklusive Sprache verwendet haben, c) die Art und Weise der Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache beanstandet wurde (bitte je Kalenderjahr mit Nennung der betroffenen Behörde auflisten)? ** Sowie § 4 Absatz 4 SGleiG: „Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sind so zu formulieren, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck kommt. Das Gleiche gilt für den dienstlichen Schriftverkehr.“  9. Wie viele arbeitsgerichtliche Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Fälle in Frage 8 geführt bzw. sind anhängig (bitte je Kalenderjahr nach betroffener Behörde mit Angabe zum Verfahrensausgang bzw. Stand des Verfahrens aufschlüsseln)? 10. Welche Gesamtkosten sind dem Bund im Zusammenhang mit den Verfahren in Frage 9 entstanden (bitte je Kalenderjahr nach betroffener Behörde aufschlüsseln)? Die Fragen 6 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Disziplinarrechtliche Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte setzen die schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht voraus. Arbeitsrechtliche Maßnahmen für Tarifbeschäftigte kommen nur in Betracht, wenn sie ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verletzen. Weder gesetzlich noch tarifrechtlich bestehen in der Bundesverwaltung Vorgaben zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache, deren Nichteinhaltung eine Verletzung einer Dienst- oder Arbeitsvertragspflicht begründen könnte. Nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Davon ist auch die Personalverwaltung umfasst. Die Ausgestaltung innerbehördlicher Standards zur geschlechtergerechten Sprache im Rahmen der aktuellen Rechtschreibung sowie deren Überwachung und ggf. Rechtsverfolgung obliegt daher den einzelnen Ressorts innerhalb ihrer Ressorthoheit; Statistiken werden darüber nicht geführt und sind rechtlich auch nicht veranlasst. Zu den Fragen 8 bis 10 liegt eine Meldung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) vor. Im Kalenderjahr 2025/26 wurde in einem Fall ein Beschäftigter/ eine Beschäftigte dienst- oder arbeitsrechtlich adressiert, wobei allerdings nur ein mittelbarer Bezug zur Sprache bestand, weil der Schwerpunkt auf einer Nichtbefolgung von Weisungen lag. Aus rein formellen Gründen wurde das Gerichtsverfahren vom BSH verloren. Die Gesamtkosten des Verfahrens sind derzeit noch nicht bekannt, da eine Gesamtabrechnung noch nicht vorliegt. 11. Worauf stützt das BSH nach Kenntnis der Bundesregierung die Behauptung einer „moralischen Verpflichtung“ hinsichtlich der Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache (www.berliner-zeitung.de/politik-ge sellschaft/kuendigung-nach-gender-weigerung-nach-sieg-der-klaegerin-z ieht-der-arbeitgeber-erneut-vor-gericht-li.10016791)? Das BSH hat eine „moralische Verpflichtung“ zur Nutzung geschlechtsinklusiver Sprache weder behauptet noch als Argument verwendet. Das referierte Zitat stammt aus einem anderen arbeitsrechtlichen Streitfall bei einem anderen Arbeitgeber, über den die Berliner Zeitung separat berichtet hat. Diese Streitigkeit steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den Verfahren des BSH, das seine Position ausschließlich auf rechtliche Argumente stützt. Anlage 1 oberste Bundesbehörde Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen Kommunikation a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der externen Kommunikation a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung BKAmt Über die in der Antwort zu Frage 5 genannten Grundlagen hinaus bestehen im Bundeskanzleramt keine hausinternen Regelungen. BMF a) „sollen“ Hausmitteilung vom 12.02.2024 a) „sollen“ Hausmitteilung vom 12.02.2024 BMI c) c) AA Unter Beachtung der Rechtschreibregeln soll im dienstlichen Schriftverkehr der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck gebracht werden (§ 4 Absatz 3 Satz 2 BGleiG). BMVg a) Interne Regelungen, die ausgestaltend auf das Einführungsrundschreiben des BMBFSFJ vom 16.09.2021 verweisen. Dieses wurde zudem mit Innenverteiler vom 29.10.2021 bekannt gegeben. a) Interne Regelungen, die ausgestaltend auf das Einführungsrundschreiben des BMBFSFJ vom 16.09.2021 verweisen. Dieses wurde zudem mit Innenverteiler vom 29.10.2021 bekannt gegeben. BMWE a) Regelwerk der dt. Rechtschreibung 13.09.2006 a) Regelwerk der dt. Rechtschreibung 13.09.2006 BMFTR e) Alle Vorlagen sowie alle Schriftstücke, die Öffentlichkeitswirkun g entfalten (insbesondere Briefe, E-Mails, Akten, Publikationen) müssen nach dem Amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung verfasst werden. Dabei sind die Empfehlungen des BMBFSJ vom Anlage 1 16.09.2021 zur geschlechtergerechten Sprache zu beachten. BMJV e)1 e)1 BMBFSFJ Über die in der Antwort zu Frage 5 genannten Grundlagen hinaus bestehen im BMBFSFJ keine hausinternen Regelungen. BMAS c) 18.12.2025 Ergänzende Geschäftsordnung (GO) a) § 4 Abs. 3 BGleiG und dazugehörige Anwendungshinweise, Rd.schreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021 zur geschlechtergerechten Sprache (§ 4 der Hinweise) BMDS Über die in der Antwort zu Frage 5 genannten Grundlagen hinaus bestehen im Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung keine hausinternen Regelungen. BMV a) 21.08.2023 a) 21.08.2023 BMUKN e) e) BMG a) 01.10.2018 a) 01.10.2018 BMLEH b)2 Hausmitteilung vom 02.09.2025 b)3 Hausmitteilung vom 02.09.2025 BMZ c) „sollen“ 03.02.2022 c) „sollen“ 03.02.2022 BMWSB e) e) BKM BKM berücksichtigt das Amtliche Regelwerk und die Empfehlungen des Rates für deutsche Rechtschreibung zur geschlechtergerechten Schreibung. BPA e) e) 1 Es gibt keine speziellen hausinternen Vorgaben. Es gelten die übergreifenden Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes, der GGO, des „Handbuchs der Rechtsförmlichkeit“ (4. Auflage) sowie die Rechtschreibempfehlungen des Amtlichen Regelwerks der deutschen Rechtschreibung. 2 Die Untersagung im BMLEH und in einigen Behörden des Geschäftsbereichs (Buchstabe b der Spalten 2 und 4) bezieht sich ausschließlich auf die Verwendung der Sonderzeichen als Wortbestandteile in der offiziellen Kommunikation (Asterisk ("Gendersternchen"), Binnendoppelpunkt, Binnenunterstrich ("Gender-Gap") sowie andere Kurzschreibungen wie Schrägstriche oder ein großes Binnen-I, die zwei Wörter zu einem Wort verbinden und nicht auf die Verwendung geschlechtergerechter Sprache. Anlage 2 unmittelbar nachgeordnete Geschäftsbereichsbehörde Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen Kommunikation a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der externen Kommunikation a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung BMF Zoll a) Erlass vom 28.09.2021 Bekanntgabe Basisregelwerk Bürgernahe und geschlechtergerechte Sprache der Steuerverwaltung (dient allen Beschäftigten als ergänzende Unterstützung) a) Erlass vom 28.09.2021 Bekanntgabe Basisregelwerk Bürgernahe und geschlechtergerechte Sprache der Steuerverwaltung (dient allen Beschäftigten als ergänzende Unterstützung) Zusätzlich Regelungen für Social Media nach Erlasslage BZSt c) Leitfaden vom 22.10.2021 c) Leitfaden vom 22.10.2021 ITZBund c) 2023 c) 2023 BMI StBA c) Empfehlungen der Gesellschaft für deutsche Sprache (BMI Standard) c) Empfehlungen der Gesellschaft für deutsche Sprache (BMI Standard) BVA a) 18.06.2021 a) 18.06.2021 BDBOS c) 02/2020 c) 02/2022 BSI a) 08.07.2021 a) 08.07.2021 BKGE e) e) BPB c) 09.01.2026 c) 09.01.2026 HS Bund a) 16.12.2024 a) 16.12.2024 BiB d) 14.10.2024 c)1 14.10.2024 BKG a) Erlass des BMI vom 18.06.2021 unter Hinweis auf die Empfehlung des Rats für deutsche a) 1 nach geltenden Regeln der deutschen Rechtschreibung (neutrale Schreibweise oder Doppelnennung) Anlage 2 Rechtschreibung vom 26.03.2021 BKA a) zuletzt Erlass ZII3-12016/9#5 des BMI vom 18.06.2021 a) zuletzt Erlass ZII3-12016/9#5 des BMI vom 18.06.2021 BADV/BAA e) e) BAMF c) 17.10.2019 c) 17.10.2019 BPOL a) für die sprachliche Gleichbehandlung mit der jeweils zutreffenden weiblichen und/oder männlichen Form b) für die Verwendung von Asterisk („Gender- Stern“), Unterstrich („Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen verkürzten Formen, die nicht den Empfehlungen des Rates für deutsche Rechtschreibung entsprechen 13.06.2025 a) für die sprachliche Gleichbehandlung mit der jeweils zutreffenden weiblichen und/oder männlichen Form b) für die Verwendung von Asterisk („Gender- Stern“), Unterstrich („Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen verkürzten Formen, die nicht den Empfehlungen des Rates für deutsche Rechtschreibung entsprechen 13.06.2025 BBK a) 18.06.2021 a) 18.06.2021 BeschA e) e) ZITiS a) Erlass des BMI vom 18.06.2021 a) Erlass des BMI vom 18.06.2021 BfV a) 01/2024 a) 09/2021 AA DAI S. Antwort zu Frage 1 BfAA S. Antwort zu Frage 1 BMVg S. Antwort zu Frage 1. Die dort genannten Vorgaben gelten für den gesamten Geschäftsbereich des BMVg. Abweichende Regelungen durch den nachgeordneten Bereich sind nicht zulässig. BMWE BAM a) 28.08.2024 a) 28.08.2024 BAFA a) 05.11.2024 a) 05.11.2024 PTB c) Seit 2024 c) Seit 2024 BKartA c) 21.06.2024 c) 21.06.2024 BNetzA e) e) BGR c) 09/2018 c) 09/2018 BMJV BfJ e) e) DPMA e) e) Generalbundesanwalt beim BGH e) e) BMBFSFJ Anlage 2 BAFzA Im BAFzA werden die Empfehlungen des Deutschen Rechtsschreibrates zur Anwendung Geschlechtergerechte Schreibung verwendet. Im BAFzA werden die Empfehlungen des Deutschen Rechtsschreibrates zur Anwendung Geschlechtergerechte Schreibung verwendet. Insoweit sich aus den Aufgaben des BAFzA besondere Anforderungen an eine gendergerechte Kommunikation ergeben, kann der Gender-Stern in der Außenkommunikation grundsätzlich genutzt werden. BzKJ e) Hausanordnung zur Anwendung einer gendersensiblen Sprache, bevorzugt neutrale Begriffe, geeignete Umschreibungen, oder Doppelnennung; in Zitaten oder Interviews mit externen Personen dürfen Genderzeichen verwendet werden, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch der zitierten Person entspricht. 03.11.2025 BMAS BAS c) 08.08.2025 GO und 06.03.2023 Arbeitshilfe "Gendersensibles Schreiben“ a) § 4 Abs. 3 BGleiG und dazugehörige Anwendungshinweise, Rd.schreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021 zur geschlechtergerechten Sprache (§ 4 der Hinweise) BAuA e) a) und c) „Empfehlungen für eine geschlechtergerechte Sprache in der externen - “- Anlage 2 Kommunikation und insbesondere im Wissenschaftstransfer der BAuA" von 2024 BAG e) a) - “- BSG d) a) - “- BMV BSH a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 BSU a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 BAF a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 DWD a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 BFU a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 LBA a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 BEU a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 BEV a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 EBA a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 GDWS a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 BALM a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 FBA a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 KBA a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 Havariekommando a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 BMUKN UBA a) 2021 a) 2021 BfN c) 02/2022 c) aktuell in Überarbeitung BASE c) 08.11.2021 c) 08.11.2021 BfS c) Verweis im Intranet auf den „Leitfaden für gendergerechte Sprache“ des damaligen BMUV aus 07/2020 c) Verweis im Intranet auf den „Leitfaden für gendergerechte Sprache“ des damaligen BMUV aus 07/2020 BMG BfArM a) 01.10.2018 a) 01.10.2018 BIÖG a) 01.10.2018 a) 01.10.2018 PEI a) 01.10.2018 a) 01.10.2018 RKI a) 01.10.2018 a) 01.10.2018 BMLEH JKI b)3 Verweis im Intranet auf Rundschreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021 b)3 Verweis im Intranet auf Rundschreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021 FLI e) e) MRI b)3 Verweis im Intranet auf Rundschreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021 b)3 Verweis im Intranet auf Rundschreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021 Anlage 2 TI b)3 17.02.2022 b)3 17.02.2022 BVL b)3 Rundschreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021. Die Hinweise wurden im September 2025 an die Beschäftigten des BVL zur Beachtung gegeben. b)3 Rundschreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021. Die Hinweise wurden im September 2025 an die Beschäftigten des BVL zur Beachtung gegeben. BSA b)3 12.11.2021 b)3 12.11.2021 BMWSB BBR/BBSR e) e) BKM KVDB berücksichtigt das Amtliche Regelwerk und die Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung zur geschlechtergerechten Schreibung. Bundesarchiv hat Empfehlungen zur geschlechtergerechten Sprache Anlage 3 Bundesanstalt Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen Kommunikation a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der externen Kommunikation a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung BKAmt BISp a) 06/2025 a) 06/2025 BMF BAnstPT a) § 4 Absatz. 2 GO BAnst PT vom 01.02.2022 a) § 4 Absatz 2 GO BAnst PT vom 01.02.2022 BvS1 e) e) BImA c) 04/2023 c) 04/2023 KfW a) 28.08.2025 KfW Brand- Guide a) 28.08.2025 KfW Brand- Guide BaFin c) 05.04.2023 c) 05.04.2023 BMI THW a) 15.12.2018 a) 15.12.2018 BMBFSFJ BIBB a) Institutsanweisung „BIBB-interne Regelung zum Gendern“ 25.04.2023. e) BMV BAW a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 BAV a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 BASt a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 BfG a) 12.08.2024 a) 12.08.2024 BMLEH BfR c) Rundschreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021. Die Hinweise wurden am 20.04.2023 an die Beschäftigten des BfR zur Beachtung gegeben. c) Rundschreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021. Die Hinweise wurden am 20.04.2023 an die Beschäftigten des BfR zur Beachtung gegeben. BLE b)3 17.06.2019 b)3 17.06.2019 BMWSB 1 Die BvS hat kein eigenes Personal, sie ist personenlos. Es gelten die Regelungen der BImA als Abwicklerin der BvS. Anlage 3 BBR e) e) BKM DNB empfiehlt die geschlechtergerechte Schreibung FFA e) e) DW e) e) Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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