Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit dem 1. April 2024 (Antwort zu Drs. 21/954)
Text
Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit dem 1. April 2024 (Antwort zu Drs. 21/954)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1178
21. Wahlperiode 11.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Markus
Frohnmaier, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/954 –
Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit
dem 1. April 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 17. November 2023 beschloss der Deutsche Bundestag, das
Disziplinarrecht zu verschärfen. Die von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Bundesregierung unter dem noch amtierenden Bundeskanzler Olaf Scholz
(SPD) hatte hierzu den Gesetzentwurf zur Beschleunigung von
Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
Vorschriften (Bundestagsdrucksache 20/6435) vorgelegt. Für die Neuerungen
stimmten die Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die der
FDP, dagegen votierten die CDU/CSU und die AfD, Die Linke enthielt sich.
Die Änderungen traten am 1. April 2024 in Kraft.
Nach § 34 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der derzeit geltenden
Fassung sind selbst die schwersten Disziplinarmaßnahmen (Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehaltes)
durch eine Disziplinarverfügung des Dienstherrn, also durch Verwaltungsakt,
möglich. Die Entscheidung über die Zurückstufung, Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts war bislang
ausschließlich den Gerichten vorbehalten. Der Dienstherr war in diesen Fällen
nach altem Recht verpflichtet, eine Disziplinarklage vor dem
Verwaltungsgericht zu erheben. Das Verwaltungsgericht prüfte dann in eigener
Zuständigkeit, ob die vom Dienstherrn behauptete Pflichtverletzung vorlag und ob die
vom Dienstherrn beantragte Disziplinarmaßnahme zweckmäßig sowie
verhältnismäßig war.
Dieses zweistufige Verfahren hat der Gesetzgeber zum 1. April 2024
aufgegeben: Alle Disziplinarmaßnahmen werden nach geltender Rechtslage durch
Disziplinarverfügungen auf behördlicher Ebene ausgesprochen. Die
Maßnahmen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die
Aberkennung des Ruhegehaltes dürfen damit vom Personalamt „verhängt“ werden.
Gegen die Disziplinarverfügung muss der betroffene Beamte zunächst
Widerspruch einlegen und muss dann gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor
dem Verwaltungsgericht erheben. Damit wird die Reihenfolge im
Disziplinarverfahren und schließlich auch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes
schlichtweg umgedreht.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 8. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Durch die Einführung des Widerspruchsverfahrens wird das bisher
zweistufige Disziplinarverfahren zu einem dreistufigen Verfahren.
Vor der Änderung verblieben dem Beamten die bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge. Nach dem jetzt
geltenden Recht müssen Beamte, die wegen des behördlich behaupteten
Pflichtverstoßes gegen beamtenrechtliche Pflichten aus dem Beamtenverhältnis
entfernt wurden, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten.
Zusätzlich hat der Dienstherr nach geltendem Recht die Möglichkeit, bereits
mit oder nach einer vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung der Bezüge
bis zu 50 Prozent anzuordnen (§ 38 Absatz 2 BDG).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Beantwortung der nachstehenden Fragen wurde eine Abfrage der
Bundesministerien durchgeführt.
Die Beantwortung der Fragen 1 bis 10 umfasst den Zeitraum vom
30. April 2025 (Stichtag zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 30. April
2025, Bundestagsdrucksache 21/89) bis 22. Juli 2025 (aktueller Stichtag für die
Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage).
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/176
Bezug genommen.
1. Wie viele Disziplinarverfahren wurden seit dem 1. April 2024 bis heute
gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den
Bundesministerien eingeleitet und sind derzeit noch ohne Abschluss durch
Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung (bitte nach Datum der
Einleitungsverfügungen, Namen des Bundesministeriums, Angabe des
Datums des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, Angabe
des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung
der Gesetzesnorm, Angabe der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme,
Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver
Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
Seit dem 30. April 2025 wurden in den Bundesministerien insgesamt vier
Disziplinarverfahren eingeleitet und derzeit noch nicht abgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache
21/176 Bezug genommen.
2. Wie viele Disziplinarverfügungen wurden seit dem 1. April 2024 bis
heute gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den
Bundesministerien ausgesprochen (bitte nach Datum der
Einleitungsverfügungen, Namen des Bundesministeriums, Angabe des Datums des
behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, Angabe des
behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der
Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe der
Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder
Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
3. Wie viele Widersprüche wurden auf Grundlage des seit dem 1. April
2024 geltenden BDG durch aktive Bundesbeamte bzw. solche im
Ruhestand der Bundesministerien gegen Disziplinarverfügungen ihres
Dienstherrn bis heute eingelegt und sind bislang noch nicht durch einen
Widerspruchsbescheid beschieden worden (bitte nach Datum des
Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des
Bundesministeriums, Datum und Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen
Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der
angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe der Besoldungsgruppe des
betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter
aufschlüsseln)?
4. Wie viele Widerspruchsbescheide gegen Widersprüche von aktiven
Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand wurden von Bundesministerien
auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute
ausgesprochen (bitte nach Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des
Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des
Bundesministeriums, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen
Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten
Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des
Widerspruchsbescheids, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen
Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
5. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven
Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesministerien auf
Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und
noch nicht erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der
Rechtshängigkeit, Namen des Verwaltungsgerichts, Nennung des Aktenzeichens,
Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministeriums, Angabe des
behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der
Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe
des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der
Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder
Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
6. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven
Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesministerien auf
Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute erstinstanzlich
entschieden (bitte nach Datum der gerichtlichen Entscheidung, Angabe
des Tenors der Entscheidung, Namen des Verwaltungsgerichts, Nennung
des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des
Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des
Bundesministeriums, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes
unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten
Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des
Widerspruchsbescheids, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten,
Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
7. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des
seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht
entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Namen des
Oberverwaltungsgericht, Angabe des Aktenzeichens, Angabe, welches
Bundesministerium am Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der
betroffene Beamte oder das Bundesministerium Berufungskläger ist,
Angabe des verwaltungsgerichtlichen Tenors, Namen des
Verwaltungsgerichts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids,
Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Angabe des
behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der
Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe
des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der
Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder
Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
8. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des
seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute rechtskräftig
entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Namen des
Oberverwaltungsgericht, Angabe des Aktenzeichens, Angabe, welches
Bundesministerium am Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der
betroffene Beamte oder das Bundesministerium Berufungskläger ist,
Angabe des verwaltungsgerichtlichen Tenors, Namen des
Verwaltungsgerichts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids,
Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Angabe des
behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der
Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe
des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der
Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder
Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
9. Bei wie vielen Bundesbeamten in Bundesministerien wurde die
Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 10 Absatz 3 Satz 4 BDG der
geltenden Fassung ausgeschlossen (bitte nach Datum der Entscheidung über
den Ausschluss der Gewährung des Unterhaltsbeitrages, Datum des
Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministeriums, Angabe des behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm,
Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Grundes
unter Nennung der Rechtsnorm für die Entscheidung über den
Ausschluss des Unterhaltsbeitrages, Angabe der Besoldungsgruppe des
betroffenen Beamten aufschlüsseln)?
10. Wie viele Bundesbeamte von Bundesministerien sind seit 9. Dezember
2022 bis heute rechtskräftig wegen der Verwirklichung des
Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Namen
des Bundesministeriums als zuständiger Dienstherr des verurteilten
Beamten, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe
des bzw. der gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)?
11. Wie viele Bundesbeamte von Bundesministerien sind vom 1. Januar
2020 bis zum 8. Dezember 2022 rechtskräftig wegen der Verwirklichung
des Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach
Jahr, Namen des Bundesministeriums als zuständiger Dienstherr des
verurteilten Beamten, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen
Beamten, Angabe des bzw. der gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen einer Abfrage sind in den Bundesministerien keine Vorgänge im
Sinne der Fragestellung festgestellt worden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die
Antwort der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache
21/176 Bezug genommen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit dem 1. April 2024 (Antwort)