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Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit dem 1. April 2024 (Antwort zu Drs. 21/954)

dip / drucksache 11.08.2025 · WP 21 · 21/1178 · Antwort · Original ↗

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Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit dem 1. April 2024 (Antwort zu Drs. 21/954) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1178 21. Wahlperiode 11.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Markus Frohnmaier, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/954 – Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit dem 1. April 2024 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 17. November 2023 beschloss der Deutsche Bundestag, das Disziplinarrecht zu verschärfen. Die von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Bundesregierung unter dem noch amtierenden Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hatte hierzu den Gesetzentwurf zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 20/6435) vorgelegt. Für die Neuerungen stimmten die Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die der FDP, dagegen votierten die CDU/CSU und die AfD, Die Linke enthielt sich. Die Änderungen traten am 1. April 2024 in Kraft. Nach § 34 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der derzeit geltenden Fassung sind selbst die schwersten Disziplinarmaßnahmen (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehaltes) durch eine Disziplinarverfügung des Dienstherrn, also durch Verwaltungsakt, möglich. Die Entscheidung über die Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts war bislang ausschließlich den Gerichten vorbehalten. Der Dienstherr war in diesen Fällen nach altem Recht verpflichtet, eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Das Verwaltungsgericht prüfte dann in eigener Zuständigkeit, ob die vom Dienstherrn behauptete Pflichtverletzung vorlag und ob die vom Dienstherrn beantragte Disziplinarmaßnahme zweckmäßig sowie verhältnismäßig war. Dieses zweistufige Verfahren hat der Gesetzgeber zum 1. April 2024 aufgegeben: Alle Disziplinarmaßnahmen werden nach geltender Rechtslage durch Disziplinarverfügungen auf behördlicher Ebene ausgesprochen. Die Maßnahmen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehaltes dürfen damit vom Personalamt „verhängt“ werden. Gegen die Disziplinarverfügung muss der betroffene Beamte zunächst Widerspruch einlegen und muss dann gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Damit wird die Reihenfolge im Disziplinarverfahren und schließlich auch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes schlichtweg umgedreht. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Durch die Einführung des Widerspruchsverfahrens wird das bisher zweistufige Disziplinarverfahren zu einem dreistufigen Verfahren. Vor der Änderung verblieben dem Beamten die bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge. Nach dem jetzt geltenden Recht müssen Beamte, die wegen des behördlich behaupteten Pflichtverstoßes gegen beamtenrechtliche Pflichten aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten. Zusätzlich hat der Dienstherr nach geltendem Recht die Möglichkeit, bereits mit oder nach einer vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung der Bezüge bis zu 50 Prozent anzuordnen (§ 38 Absatz 2 BDG). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zur Beantwortung der nachstehenden Fragen wurde eine Abfrage der Bundesministerien durchgeführt. Die Beantwortung der Fragen 1 bis 10 umfasst den Zeitraum vom 30. April 2025 (Stichtag zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 30. April 2025, Bundestagsdrucksache 21/89) bis 22. Juli 2025 (aktueller Stichtag für die Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/176 Bezug genommen.  1. Wie viele Disziplinarverfahren wurden seit dem 1. April 2024 bis heute gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den Bundesministerien eingeleitet und sind derzeit noch ohne Abschluss durch Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung (bitte nach Datum der Einleitungsverfügungen, Namen des Bundesministeriums, Angabe des Datums des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)? Seit dem 30. April 2025 wurden in den Bundesministerien insgesamt vier Disziplinarverfahren eingeleitet und derzeit noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/176 Bezug genommen.  2. Wie viele Disziplinarverfügungen wurden seit dem 1. April 2024 bis heute gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den Bundesministerien ausgesprochen (bitte nach Datum der Einleitungsverfügungen, Namen des Bundesministeriums, Angabe des Datums des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?  3. Wie viele Widersprüche wurden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG durch aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand der Bundesministerien gegen Disziplinarverfügungen ihres Dienstherrn bis heute eingelegt und sind bislang noch nicht durch einen Widerspruchsbescheid beschieden worden (bitte nach Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministeriums, Datum und Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?  4. Wie viele Widerspruchsbescheide gegen Widersprüche von aktiven Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand wurden von Bundesministerien auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute ausgesprochen (bitte nach Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministeriums, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?  5. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesministerien auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der Rechtshängigkeit, Namen des Verwaltungsgerichts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministeriums, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?  6. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesministerien auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der gerichtlichen Entscheidung, Angabe des Tenors der Entscheidung, Namen des Verwaltungsgerichts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministeriums, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?  7. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Namen des Oberverwaltungsgericht, Angabe des Aktenzeichens, Angabe, welches Bundesministerium am Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der betroffene Beamte oder das Bundesministerium Berufungskläger ist, Angabe des verwaltungsgerichtlichen Tenors, Namen des Verwaltungsgerichts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?  8. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute rechtskräftig entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Namen des Oberverwaltungsgericht, Angabe des Aktenzeichens, Angabe, welches Bundesministerium am Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der betroffene Beamte oder das Bundesministerium Berufungskläger ist, Angabe des verwaltungsgerichtlichen Tenors, Namen des Verwaltungsgerichts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?  9. Bei wie vielen Bundesbeamten in Bundesministerien wurde die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 10 Absatz 3 Satz 4 BDG der geltenden Fassung ausgeschlossen (bitte nach Datum der Entscheidung über den Ausschluss der Gewährung des Unterhaltsbeitrages, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministeriums, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Grundes unter Nennung der Rechtsnorm für die Entscheidung über den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten aufschlüsseln)? 10. Wie viele Bundesbeamte von Bundesministerien sind seit 9. Dezember 2022 bis heute rechtskräftig wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Namen des Bundesministeriums als zuständiger Dienstherr des verurteilten Beamten, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe des bzw. der gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)? 11. Wie viele Bundesbeamte von Bundesministerien sind vom 1. Januar 2020 bis zum 8. Dezember 2022 rechtskräftig wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Namen des Bundesministeriums als zuständiger Dienstherr des verurteilten Beamten, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe des bzw. der gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)? Die Fragen 2 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen einer Abfrage sind in den Bundesministerien keine Vorgänge im Sinne der Fragestellung festgestellt worden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/176 Bezug genommen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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