Berechnung des Kinderkrankengeldes und mögliche Schlechterstellung betreuender Familien
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Berechnung des Kinderkrankengeldes und mögliche Schlechterstellung betreuender Familien
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/657
21. Wahlperiode 26.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina
Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias
Ebenberger, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Kerstin Przygodda, Alexis L.
Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann,
Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Berechnung des Kinderkrankengeldes und mögliche Schlechterstellung
betreuender Familien
Mit dem Inkrafttreten des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) am
1. Januar 2024 wurden die pandemiebedingt erweiterten Regelungen zum
Kinderkrankengeld angepasst.
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (www.bundesgesundheitsministeriu
m.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegestudiumstaerkungsgesetz-
pflstudstg.html), das am 23. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet
wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft trat, wurde die pandemiebedingt
erweiterte Regelung zum Kinderkrankengeld befristet verlängert.
Danach haben nun gemäß § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) gesetzlich versicherte Eltern in den Kalenderjahren 2024 und 2025
Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil,
Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der
maximale Anspruch auf 35 bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr. Diese Regelung stellt eine
Reduzierung gegenüber den während der Corona-Pandemie geltenden
Sonderregelungen dar, die bis zu 30 Tage pro Kind und Elternteil vorsahen. Zudem
wurde klargestellt, dass bei einer medizinisch notwendigen stationären
Mitaufnahme eines Elternteils mit dem erkrankten Kind ein Anspruch auf
Kinderkrankengeld besteht, ohne Anrechnung auf die regulären Kinderkrankentage (www.
focus.de/familie/kinderkrankentage-eltern-stehen-weniger-krankentage-ab-202
4-fuer-ihr-krankes-kind-zur-verfuegung_id_259499301.html).
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt bisher nicht bei
Krankheit eines Kindes. In der Regel springt die gesetzliche Krankenkasse mit
Krankengeld ein, jedoch nur unter den oben beschriebenen Beschränkungen
des § 45 SGB V. Dies bedeutet, dass für Erkrankungen über 30 Tage hinaus
keinerlei Zahlungen mehr erfolgen und lediglich ein Anspruch auf unbezahlte
Freistellung gegen den Arbeitgeber besteht, was in der Praxis zu erheblichen
Verdienstausfällen führen kann (www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/k
inder-krankengeld-bis-zwoelf-jahre-kritik-reform-100.html). Gerade Kinder im
Kita-Alter und bei Kindern mit schweren Krankheitsverläufen bzw.
Erkrankungen mit langwierigem Behandlungsverlauf können jedoch erfahrungsgemäß oft
länger als 30 Tage im Jahresdurchschnitt erkrankt sein.
Die Ausweitung der Regelungen zum Kinderkrankengeld erfolgte im
Wesentlichen als Reaktion auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Angesichts
der zeitlichen Begrenzung dieser Sonderregelung auf die Jahre 2024 und 2025
ist es aus Sicht der Fragesteller geboten, das Thema grundsätzlich und
unabhängig von pandemiebedingten Ausnahmesituationen in den Blick zu nehmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen
Fällen der gesetzlich vorgesehene Zeitraum für den Bezug von
Kinderkrankengeld überschritten wurde (bitte jährlich aufgeschlüsselt für die Jahre von
2015 bis 2024 sowie differenziert nach gemeinsam erziehenden Eltern,
Alleinerziehenden und Fällen, in denen ein Elternteil privat versichert ist,
angeben)?
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen dieser
Fälle Kinder mit chronischen oder lang andauernden Erkrankungen
betroffen waren?
3. Welche Angaben liegen der Bundesregierung darüber vor, um wie viele
Tage der Anspruchszeitraum für Kinderkrankengeld in den in Frage 2
genannten Fällen überschritten wurde (bitte jährlich aufgeschlüsselt für die Jahre
von 2015 bis 2024 sowie differenziert nach gemeinsam erziehenden Eltern,
Alleinerziehenden und Fällen, in denen ein Elternteil privat versichert ist,
angeben)?
Berlin, den 17. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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