Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
[Bundesrat Drucksache 365/25
15.08.25
G - AIS
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege
A. Problem und Ziel
Die Herausforderungen der Akut- und Langzeitpflege in den nächsten Dekaden sind im
demografischen Wandel begründet: Ende des Jahres 2023 lag die Zahl der Menschen mit
Pflegebedarf im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) insgesamt bei rund
5,6 Millionen. Die Pflegeprävalenz dürfte auch in den nächsten Jahren voraussichtlich
weiter über dem demografiebedingt erwarteten Niveau liegen. Laut den Ergebnissen der
Pflegevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis 2023) ist zu erwarten,
dass die Zahl der pflegebedürftigen Menschen bis zum Jahr 2055 auf bis zu 8,2 Millionen
anwachsen wird. Auch die Zahl der Patientinnen und Patienten in der Primär- und
Krankenhausversorgung steigt stetig an. Dies führt zu einer perspektivisch weiter steigenden
Nachfrage nach Pflegeleistungen in allen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen und -
diensten vor Ort.
Gleichzeitig wächst der Bedarf sowohl an Pflegefachpersonen und an
Pflegeassistenzpersonen als auch an Pflegehilfskräften, um der wachsenden Nachfrage nach
Pflegeleistungen entsprechen zu können. Prognosen zur zukünftigen Entwicklung der Zahl der
Pflegekräfte kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, gehen jedoch auch alle infolge
des demografischen Wandels von künftigen Engpässen aus. So hat das Bundesinstitut für
Berufsbildung im Jahr 2024 einen Bedarf von 150 000 zusätzlichen Pflegekräften für das
Jahr 2040 prognostiziert. Um dem Rechnung zu tragen, gilt es, die Attraktivität des
Pflegeberufs weiter zu stärken. Die Bundesregierung hat bereits zentrale und wirksame
Maßnahmen getroffen: eine Entlohnung auf Tariflohnniveau in der Langzeitpflege, das auf
eine kompetenzorientierte Zuordnung der Aufgaben zu Qualifikationen ausgerichtete
Personalbemessungsverfahren für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und die Umsetzung der
Pflegepersonal-Regelung (PPR 2.0) im Krankenhausbereich sowie Maßnahmen zur
Förderung der Digitalisierung in der Pflege und zur Förderung der Vereinbarkeit von
familiärer Pflege, Familie und Beruf für Pflege- und Betreuungskräfte. Hierauf aufbauend sollen
die fachlichen Potenziale von Pflegefachpersonen durch Erweiterung des durch sie
durchführbaren Leistungsspektrums gehoben werden, um die Kompetenzen von
Pflegefachpersonen stärker zu würdigen, die Versorgung weiter zu verbessern und die pflegerische
Versorgung langfristig sicherzustellen. Zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ist
eine sektoren- und professionenübergreifende, die Potenziale der Digitalisierung und der
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Telematikinfrastruktur nutzende Zusammenarbeit ebenso unerlässlich wie der Zugang zu
innovativen Versorgungsstrukturen und die Hebung von weiterem Pflegepotenzial vor Ort.
Der demografische Wandel geht allerdings nicht nur mit einer steigenden Zahl von
Patientinnen und Patienten sowie pflegebedürftigen Menschen einher, sondern setzt angesichts
des zu erwartenden Rückgangs des Erwerbspersonenpotenzials auch die Finanzierung
der sozialen Pflegeversicherung unter Druck. Gleichzeitig sind mit dem wachsenden
Bedarf an Pflegeleistungen auch steigende Ausgaben der Pflegeversicherung verbunden.
Ohne den Überlegungen, die die Bundesregierung im Hinblick auf eine stabile und
dauerhafte Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung anstellt, vorzugreifen, sollen daher
auch wichtige Schritte unternommen werden, um die pflegerischen Versorgungsstrukturen
zu optimieren, Effizienzpotenziale besser auszuschöpfen, weitere Maßnahmen zur
Entbürokratisierung und zur Vereinfachung des geltendes Rechts einzuleiten und das Thema
Prävention vor und in der Pflege stärker in den Fokus zu rücken, um so die Pflege auch
künftig sicherstellen und den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen dämpfen zu können.
Daneben bestehen Regelungsbedarfe im Bereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V), die im Rahmen dieses Gesetzes angegangen werden sollen. Dazu gehören
unter anderem die Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland beim Kranken- und Mutterschaftsgeld, die Dauer
des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 SGB V für das
Jahr 2026, gesetzliche Klarstellungen zum vertragsärztlichen Notdienst, eine Anpassung
in der Aufbringung der Mittel für den Strukturfonds zur Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung und eine Fristsetzung für die vom Bundesamt für Soziale Sicherung
(BAS) nach § 273 SGB V durchgeführten Prüfungen der Datenmeldungen der
Krankenkassen für den Risikostrukturausgleich (RSA).
Auch die digitale Transformation des Gesundheitswesens und der Pflege soll weiter
vorangetrieben werden. Vor diesem Hintergrund müssen auch Regelungen zur sicheren
Nutzung von IT regelmäßig aktualisiert werden. Das E-Rezept, das inzwischen etabliert
ist, soll weiter optimiert werden.
Die Änderung im Grundstoffüberwachungsgesetz dient der Anpassung der Strafvorschrift
an geändertes EU-Recht zu Drogenausgangsstoffen.
B. Lösung
Vor diesem Hintergrund verfolgt der Gesetzentwurf folgende Ziele:
Zum einen sollen die Rahmenbedingungen für die professionell Pflegenden dahingehend
verbessert werden, dass die an der Pflege beteiligten Akteure ihren gesetzlichen Auftrag
einer leistungsfähigen, regional gegliederten, ortsnahen und aufeinander abgestimmten
pflegerischen Versorgung der Bevölkerung noch besser erfüllen können. Der Pflegeberuf
ist ein Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompetenzen, der bei einer entsprechenden
Gestaltung der Rahmenbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten für Menschen mit
unterschiedlichen schulischen Abschlüssen und beruflichen Hintergründen sehr attraktiv ist.
Die vielfältigen Kompetenzen von Pflegefachpersonen sollen daher für die Versorgung
stärker als bislang genutzt werden. Pflegefachpersonen sollen künftig neben Ärztinnen
und Ärzten eigenverantwortlich weitergehende Leistungen als bisher und insbesondere –
abgestuft nach der jeweils vorhandenen Qualifikation – bestimmte, bisher Ärztinnen und
Ärzten vorbehaltene Leistungen in der Versorgung erbringen können. Dies soll insgesamt
zu einer Verbesserung der Versorgung, zum Beispiel beim Management chronischer
Erkrankungen, auch an den Übergängen und im Bereich der Prävention und
Gesundheitsförderung führen, aber auch dazu beitragen, die Versorgung in der Fläche auch zukünftig
sicherstellen zu können. Diese Maßnahmen werden sowohl Pflegefachpersonen selbst
als auch Ärztinnen und Ärzte entlasten. Die Aufgaben von Pflegefachpersonen in der
Versorgung sollen in einem Projekt parallel differenziert beschrieben werden (sog. Muster-
Scope of Practice); diese Beschreibung soll Grundlage von weiteren
Entwicklungsschritten hinsichtlich der leistungsrechtlichen Befugnisse von Pflegefachpersonen werden. Die
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene werden systematisch an den sie
betreffenden gesetzlichen Aufgaben des SGB V und des SGB XI beteiligt; insbesondere bei
der Entwicklung des Muster-Scope of Practice für Pflegefachpersonen kommt ihnen eine
maßgebliche Rolle zu.
Die Stärkung der Pflegefachpersonen und ihrer Befugnisse in der Versorgung ist auch ein
wichtiges Ziel, um den Beruf noch attraktiver zu machen und damit gegen den in der
Pflege festzustellenden Fachkräfteengpass anzugehen. Daneben kann aber auch in den
nächsten Jahren und Jahrzehnten nicht auf die wichtigste Unterstützung in der
Langzeitpflege verzichtet werden: die pflegenden An- und Zugehörigen. Mit den Regelungen
dieses Gesetzes wird daher auch das Ziel verfolgt, die Pflegestrukturen zu stärken und mehr
Anreize für innovative Versorgungsformen im Quartier zu setzen. Hierzu sollen
strukturelle Verbesserungen vorgenommen und unter anderem das SGB XI um Regelungen zur
pflegerischen Versorgung in innovativen und quartiernahen Wohnformen ergänzt werden.
Weiterhin sollen die Kommunen in ihrer Rolle und Verantwortung im Hinblick auf eine
bedarfsgerechte und regional abgestimmte Versorgung pflegebedürftiger Menschen gestärkt
und die Zusammenarbeit von Pflegekassen und Kommunen mit Blick auf die
Sicherstellung der pflegerischen Versorgung verbessert werden. Da erfolgreiche Prävention einen
großen Einfluss auf die weitere Entwicklung der Zahl älterer Patientinnen und Patienten
sowie Pflegebedürftiger hat, sollen mit dem vorliegenden Entwurf zudem wichtige Schritte
in Richtung einer präventiven Ausrichtung des Versorgungssystems vorgenommen
werden.
Mit Blick auf das Angebot der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sollen
zudem Vereinbarungsprozesse im Vertrags- und Vergütungsgeschehen zwischen
Leistungserbringern und Kostenträgern optimiert und an die gegenwärtigen und zukünftigen
Herausforderungen angepasst werden. Mit den gesetzlichen Grundlagen für zügigere und
pragmatische Verhandlungsergebnisse zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern
soll auch ein Beitrag zur Liquiditätssicherung und besseren Planbarkeit für die
Einrichtungen geleistet werden.
Um eine mögliche übermäßige Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit
Wohnsitz im Ausland zu vermeiden und die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen
Union zu stärken, soll eine Anpassung der Berechnungsmethode für das Krankengeld
und für das Mutterschaftsgeld bzw. für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erfolgen.
Gleiches gilt für das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Der für die Jahre 2024 und 2025 geregelte Leistungszeitraum für das Krankengeld bei
Erkrankung eines Kindes wird für das Jahr 2026 fortgeschrieben.
Mit der Änderung wird die Förderdauer der Modellvorhaben zur Förderung von
Leistungserbringern, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln, um zwei Jahre
verlängert.
In einem intensiven Dialogprozess haben das Bundesministerium für Gesundheit und das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den Spitzenorganisationen und -verbänden
der Ärzteschaft, insbesondere den Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie unter Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung
Bund Kriterien für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes herausgearbeitet,
bei deren Vorliegen von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. Dieser
untergesetzliche Teil der Lösung soll flankiert werden durch zwei gesetzliche Klarstellungen im
SGB V, um den Kassenärztlichen Vereinigungen und den teilnehmenden Pool- und auch
Vertragsärztinnen und -ärzten die notwendige Rechtssicherheit zu geben.
Um weiterhin eine ausreichende Finanzierung des Strukturfonds seitens der
Kassenärztlichen Vereinigungen sicherzustellen, ist außerdem vorgesehen, diesen künftig
freizustellen, welche Honorare aus vertragsärztlicher Tätigkeit sie zur Finanzierung ihres jeweiligen
Anteils heranziehen.
Um in den Prüfverfahren nach § 273 SGB V in einem angemessenen Zeitrahmen zu
Ergebnissen zu kommen, wird dem die Verfahren durchführenden BAS ein Zeitpunkt
vorgegeben, bis zu dem die Prüfverfahren spätestens abzuschließen sind.
Zur Erhöhung der IT-Sicherheit werden Regelungen für den Umgang mit dem Praxis- und
Institutionsausweis (SMC-B) in Praxen und Pflegeeinrichtungen geschaffen. Der
Heilberufs- bzw. Berufsausweis wird als weiteres Zugriffserfordernis für das E-Rezept
gestrichen. Die Versendung der elektronischen Ersatzbescheinigung direkt vom
Leistungserbringer wird ermöglicht.
Zur Anpassung an geändertes EU-Recht zu Drogenausgangsstoffen wird die
Strafvorschrift in § 19 Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) geändert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Gemeinden
Für den Bund entstehen einmalige Kosten in Höhe von rund 110 000 Euro. Der
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 15
dauerhaft und vollständig auszugleichen.
Für die Träger der Beihilfe ergeben sich aus den Leistungsanpassungen insgesamt
mittelfristig Minderausgaben in Höhe von rund 11,5 Millionen Euro jährlich.
Beim Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht durch die Erweiterung der Prüfungen ein
Mehraufwand in Höhe von einer Stelle im gehobenen Dienst und jährlichen
Personalkosten in Höhe von 180 000 Euro. Die Stelle wird gemäß § 46 Absatz 6 Satz 7 SGB XI (für
den Bereich der Pflegekassen) bzw. § 274 Absatz 2 SGB V (für den Bereich der
Krankenkassen) durch die Krankenkassen refinanziert.
2. Soziale Pflegeversicherung
Für die soziale Pflegeversicherung ergeben sich mittelfristig insgesamt Minderausgaben
von rund 328 Millionen Euro jährlich.
3. Gesetzliche Krankenversicherung
Das Modellprojekt zur Behandlung von Patienten mit pädophilen Sexualstörungen wird
pro Kalenderjahr mit 5 Millionen Euro gefördert. Es entstehen deshalb einmalige Kosten
für die GKV in Höhe von jeweils 5 Millionen Euro im Jahr 2026 und im Jahr 2027.
Durch die Streichung des Erfordernisses eines elektronischen Heilberufs- oder
Berufsausweises als Zugriffsvoraussetzung für Hilfsmittelerbringer und für die übrigen
Zugriffsberechtigten auf das E-Rezept kommt es zu bei den gesetzlichen Krankenversicherungen
zu Einsparungen von ca. 18 Millionen Euro alle 5 Jahre.
Die Fortschreibung der Anzahl der Kindkranktage nach § 45 Absatz 2a SGB V auch für
das Jahr 2026 führt zu Mehrkosten der Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe eines
mittleren zweistelligen Millionenbetrages für das Jahr 2026 gegenüber einem ersatzlosen
Wegfall der Regelung.
Durch die Regelungen zur elektronischen Ersatzbescheinigung kommt es zu
Einsparungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 3 Millionen Euro jährlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beträgt etwa 53 000 Euro.
Demgegenüber entstehen jährliche Entlastungen in Höhe von rund 680 000 Stunden und
ca. 1,5 Millionen Euro. Dazu kommen durch mehrere Regelungen zusätzliche
Entlastungswirkungen, die aktuell noch nicht beziffert werden können.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt jährlich etwa 246 000 Euro, der
einmalige Erfüllungsaufwand etwa 176 000 Euro. Dem stehen jährliche Entlastungen in Höhe
von etwa 98,3 Millionen Euro gegenüber, sodass rund 98,1 Millionen Euro als Entlastung
im Sinne der „One in, one out“-Regel zu berücksichtigen sind.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Von den oben genannten Einsparungen des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
gehen ungefähr 58 Millionen Euro auf Einsparungen bei Bürokratiekosten durch
vereinfachte oder wegfallende Informationspflichten zurück.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Für den Bund entsteht kein signifikanter Erfüllungsaufwand. Die
Beihilfefestsetzungsstellen des Bundes werden jährlich um rund 325 000 Euro entlastet.
2. Länder und Kommunen
Ländern und Kommunen entsteht kein signifikanter Erfüllungsaufwand. Die
Beihilfefestsetzungsstellen der Länder werden jährlich um rund 488 000 Euro entlastet.
3. Sozialversicherung
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherung beträgt etwa 1,1 Millionen
Euro, der einmalige Erfüllungsaufwand etwa 0,24 Millionen Euro. Dem stehen zu erwartende
jährliche Entlastungen in Höhe von rund 40,65 Millionen Euro gegenüber.
F. Weitere Kosten
Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der
Gesamtzahl der Pflegebedürftigen von rund 7 Prozent unter Berücksichtigung des Anteils
der Beihilfeberechtigten mittelfristig Minderausgaben von rund 11,5 Millionen Euro
jährlich.
Auswirkungen auf Löhne und Preise, insbesondere aber auf das Verbraucherpreisniveau,
ergeben sich nicht.
Bundesrat Drucksache 365/25
15.08.25
G - AIS
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung
in der Pflege
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da der Gesetzentwurf in der letzten
Legislaturperiode nicht durch den Deutschen Bundestag verabschiedet werden
konnte. Aufgrund der weiterhin bestehenden Herausforderungen im Bereich der
Langzeitpflege ist es aus fachlicher Sicht geboten, dass die vorgesehenen
Regelungen, insbesondere im Bereich der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung,
möglichst zeitnah in Kraft treten und die Akteure der Pflegeselbstverwaltung aus-
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
reichend Zeit für die Vorbereitung der Umsetzung der Änderungen erhalten.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Pflegezeitgesetzes
Artikel 5 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 13 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 wird nach der Angabe „Pflegeeinrichtungen“ die Angabe „und
in der häuslichen Pflege“ eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6“.
c) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen.
d) Die Angabe zu dem Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Angebote zur Unterstützung im Alltag; Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege; Förderung der
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der Selbsthilfe und der
Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken“.
e) In der Angabe zu § 45d wird die Angabe „Selbsthilfe“ durch die Angabe „Selbsthilfe
in der Pflege“ ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 45d wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 45e Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken“.
g) Die Angabe zu dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Sechster Abschnitt
Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen
§ 45f Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
§ 45g Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
§ 45h Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß
§ 92c“.
h) Nach der Angabe zu § 47a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 47b Aufgabenerledigung durch Dritte“.
i) Nach der Angabe zu § 73 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 73a Beeinträchtigungen bei Versorgungsverträgen“.
j) Nach der Angabe zu § 86 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 86a Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen“.
k) Die Angabe zu dem Fünften Abschnitt des Achten Kapitels wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Integrierte Versorgung und Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen
Wohnformen“.
l) Die Angabe zu dem Sechsten Abschnitt des Achten Kapitels wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 92c Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen“.
m) Nach der Angabe zu § 113c wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 113d Geschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung der fachlich fundierten Personal- und
Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen“.
n) Die Angabe zu § 114c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären, teilstationären und ambulanten
Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht“.
o) Nach der Angabe zu § 118 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 118a Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungsermächtigung“.
p) Die Angabe zu § 122 wird gestrichen.
q) Vor der Angabe zu § 123 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 122 Kooperationsprojekt zu Erleichterungen in der Praxis bei der Beantragung von Leistungen der
Pflegeversicherung“.
r) Nach der Angabe zu § 125b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 125c Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung
§ 125d Modellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer
Pflegeeinrichtungen“.
s) Nach der Angabe zu § 146 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 146a Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften,
Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Pflegeeinrichtungen“ die Angabe „und in
der häuslichen Pflege“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Pflegekassen sollen den Zugang zu den in § 20 Absatz 4 Nummer 1
des Fünften Buches genannten Leistungen der Krankenkassen zur
verhaltensbezogenen Prävention für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie Vorschläge zur Verbesserung
der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen
und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen entwickeln sowie die Umsetzung dieser
Vorschläge unterstützen. Bei der Entwicklung und Umsetzung dieser Vorschläge
sind Pflegebedürftige sowie, falls sie im Einzelfall an der Versorgung mitwirken,
ambulante Pflegeeinrichtungen zu beteiligen. Teil der Umsetzung soll sein:
1. die fachliche Beratung zur Information und Sensibilisierung der Versicherten
und ihrer Angehörigen sowie ihrer Pflegepersonen bezüglich der
Möglichkeiten, die mittels Gesundheitsförderung und Prävention zur Verbesserung der
gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen
Ressourcen und Fähigkeiten bestehen, sowie
2. eine Präventionsempfehlung durch Pflegefachpersonen oder durch gemäß
§ 7a Absatz 3 Satz 2 qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater.
Zur Unterstützung der in Satz 3 genannten Umsetzung sollen die Pflegekassen
eine Bedarfserhebung hinsichtlich präventiver und gesundheitsfördernder
Maßnahmen durchführen. Im Zusammenhang mit einer Beratung nach den §§ 7a und
7c, mit einer Leistungserbringung nach § 36 oder mit einem Beratungsbesuch
nach § 37 Absatz 3 kann eine Empfehlung für die in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des
Fünften Buches genannten Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention
ausgesprochen werden. Die Bedarfserhebung, die Beratung und die
Präventionsempfehlung sollen frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit unter
Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b und auch während fortbestehender
Pflegebedürftigkeit erfolgen. Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11
Absatz 1 bleiben unberührt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter
Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Verfahren nach
den Sätzen 1 bis 3 fest, insbesondere hinsichtlich des Inhalts, der Methodik, der
Qualität, der wissenschaftlichen Evaluation und der Messung der Erreichung der
mit den Maßnahmen verfolgten Ziele.“
c) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe
„Absatz 1“ durch die Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „bis“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird gestrichen.
3. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch
Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein,
insbesondere Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte oder
Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen gibt unter Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 2 genannten
Parteien Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung
von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ab.“
c) Absatz 7 Satz 4 wird gestrichen.
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Pflegekassen stellen eine angemessene Beratung ihrer Versicherten
sicher. Die Pflegekassen im Land können hierfür einheitlich und gemeinsam
Vereinbarungen zur kassenartenübergreifenden Organisation der Pflegeberatung im
Land und zur Abstimmung und Zuordnung der Beratungsstrukturen zu bestimmten
räumlichen Einzugsbereichen treffen; sie können diese Aufgabe auch an die
Landesverbände der Pflegekassen übertragen. Die Pflegekassen können sich zur
Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren
Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von
Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit der
Beratung sind zu gewährleisten. Die Pflegekassen können ihre
Beratungsaufgaben nach diesem Buch auch ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des
Zehnten Buches bleibt unberührt.“
4. § 7b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „38a“ durch die Angabe „38“ und die Angabe
„45e“ durch die Angabe „45f bis 45h“ ersetzt.
5. In § 7c Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die
Angabe „Pflegefachpersonen“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3b wird der folgende Absatz 3c eingefügt:
„(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen fördert gemeinsam mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen wissenschaftliche Expertisen zur
konkreten Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Inhalte von Leistungen nach
diesem und nach dem Fünften Buch, die durch Pflegefachpersonen jeweils abhängig
von ihren Kompetenzen erbracht werden können. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und unter Beteiligung
des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach
Anhörung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
die Dauer, Inhalte und das Nähere zur Durchführung von wissenschaftlichen
Expertisen nach Satz 1. Die Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher
Expertisen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unter
Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend. Bei der Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher Expertisen sowie bei
ihrer Durchführung ist sicherzustellen, dass die Auftragnehmer die fachliche
Expertise der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in
geeigneter Art und Weise einbeziehen. Weitere relevante Fachexpertinnen und
Fachexperten sowie Fachorganisationen sollen an der Erstellung der Expertisen
beteiligt werden. Für die Umsetzung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 5 werden
dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen aus dem Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung für die Jahre 2026 bis 2031 Fördermittel von insgesamt 10
Millionen Euro bereitgestellt. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen an den Ausgaben
für die Fördermittel einen Anteil von 50 Prozent; § 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
c) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Förderfähig sind alle Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben,
die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege
und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern; dazu
gehören insbesondere
1. individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die
besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie weitere
Maßnahmen zur Entlastung insbesondere der in der Pflege und Betreuung tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal,
3. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeitgestaltung und
Dienstplangestaltung, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit
lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen, Personalpools sowie weiteren betrieblichen
Ausfallkonzepten,
4. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den
Beschäftigten,
5. Maßnahmen zur personzentrierten und kompetenzorientierten
Personalentwicklung unter Berücksichtigung der Pflegeprozessverantwortung von
Pflegefachpersonen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung von
Delegationskonzepten, der Personalqualifizierung und der Führung,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit Kunden,
7. Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlichen Unternehmenskultur
sowie
8. Maßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und
Betreuungspersonal aus dem Ausland.
Die Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 umfassen jeweils alle erforderlichen
Maßnahmen zur betrieblichen Umsetzung, insbesondere die Bedarfsanalyse,
Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung und
Weiterbildung der Führungskräfte und Beschäftigten sowie die Begleitung der Umsetzung.
Ab dem 1. Juli 2023 sind folgende jährliche Förderzuschüsse möglich:
1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
Leistungen in der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, in
Höhe von bis zu 10 000 Euro; dabei werden bis zu 70 Prozent der durch die
Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel gefördert;
2. bei Pflegeeinrichtungen ab 26 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
Leistungen in der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, in Höhe
von bis zu 7 500 Euro; dabei werden bis zu 50 Prozent der durch die
Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel gefördert.“
7. § 8a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Empfehlungen der Ausschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 zur
Weiterentwicklung der Versorgung sind von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel beim
Abschluss der Versorgungs- und Rahmenverträge und von den Vertragsparteien nach
dem Achten Kapitel beim Abschluss der Vergütungsverträge zu beachten.“
8. § 9 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch
Landesrecht bestimmt. Die Länder können bestimmen, ob eine kommunale
Pflegestrukturplanung vorzusehen ist und inwieweit die Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a
Absatz 3, sofern diese bestehen, als Bestandteil der kommunalen
Pflegestrukturplanung anzusehen sind. Durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in
welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der
Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder eine finanzielle Unterstützung der
Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als
Förderung gilt.“
9. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „ab 2016“ durch die Angabe „ab 2029“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Dies schließt die Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen für die
Erbringung von Leistungen nach diesem Buch ein. Pflegefachpersonen im Sinne
dieses Gesetzes sind Personen, die über eine Erlaubnis nach § 1 des
Pflegeberufegesetzes verfügen.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie betriebliche Interessenvertretungen in die Entwicklung von
einrichtungsspezifischen Konzepten zur Delegation von Leistungen von
Pflegefachpersonen auf Pflegefachassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskräfte und anderes
Personal, das Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen
erbringt, einzubeziehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über vorhandene
Konzepte zu informieren und im Bedarfsfall zu schulen.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Pflegekassen bilden zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Pflegekassen stellen ihnen zur Verfügung stehende nicht
personenbezogene Versorgungsdaten zur Entwicklung der regionalen pflegerischen
Versorgungssituation regelmäßig den zuständigen Gebietskörperschaften zur
Unterstützung bei ihren Aufgaben nach § 9 bereit. Dabei sind auch relevante nicht
personenbezogene Daten der Krankenkassen sowie die Informationen nach § 73a
Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Aufgabe nach Satz 1 kann auch auf die
Landesverbände der Pflegekassen übertragen werden. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene
vereinbaren unter Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe Empfehlungen zu Umfang und
Struktur der Daten, zu geeigneten Indikatoren, zum Turnus der Evaluationen, zur
Kostentragung und zur Datenaufbereitung. Die Empfehlungen bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie sind dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum … [einsetzen: Datum neun Monate nach Inkrafttreten gemäß
Artikel 14 Absatz 1] vorzulegen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
12. Nach § 15 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 30. Juni 2026 unter Beteiligung des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. und des Medizinischen Dienstes Bund einen Bericht vor. Der
Bericht ist auf unabhängiger wissenschaftlicher Grundlage zu erstellen und hat
Folgendes zu umfassen:
1. die Darstellung der Erfahrungen der Pflegekassen und der Medizinischen Dienste
mit dem Begutachtungsinstrument nach den Absätzen 1 bis 7, einschließlich der
Beurteilung der Wirkung der zur Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit zu
verwendenden Bewertungssystematik, sowie Vorschläge zur möglichen
Weiterentwicklung des Begutachtungsinstruments,
2. eine auf wissenschaftlicher Grundlage durchzuführende Untersuchung der
Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen seit 2017 unter Berücksichtigung
insbesondere von
a) medizinisch-pflegerischen Aspekten,
b) demographischen Faktoren und
c) sozioökonomischen Einflüssen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann für die Erstellung des Berichts Mittel
nach § 8 Absatz 3 einsetzen.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene“
durch die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „Verbänden der Pflegeberufe auf
Bundesebene“ durch die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene“ ersetzt.
14. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum 31. Dezember 2026
in Richtlinien Folgendes fest:
1. in welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel, die den Zielen
von § 40 Absatz 1 Satz 1 dienen, die Notwendigkeit oder die Erforderlichkeit der
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Hilfsmitteln, die von Pflegefachpersonen,
gestaffelt nach Qualifikationsniveau empfohlen werden, nach § 40 Absatz 6 Satz 2
vermutet wird sowie
2. das Nähere zum Verfahren der Empfehlung gemäß § 40 Absatz 6 durch die
Pflegefachperson bei der Antragstellung.
Dabei ist der nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches vereinbarte
Katalog zu beachten. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer
angemessenen Frist vor der Entscheidung über die Inhalte der Richtlinien Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen.
(2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für
Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht
innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für
Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind
alle drei Jahre zu überprüfen und in geeigneten Zeitabständen an den allgemein
anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse anzupassen; für diese
Verfahren gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen evaluiert die in den Richtlinien
festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere
hinsichtlich der Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Versorgung und
hinsichtlich Wirtschaftlichkeitsaspekten, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund
sowie der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. Dezember 2030 einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vor.“
15. § 18a Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Pflegefachkräften“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
16. § 18c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist im Fall des § 18a Absatz 5 eine Mitteilung unmittelbar an das Krankenhaus,
die stationäre Rehabilitationseinrichtung oder das Hospiz zulässig, hat diese
unverzüglich in gesicherter elektronischer Form zu erfolgen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht
innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in
§ 18a Absatz 5 und 6 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht
eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15
Arbeitstagen für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro und
danach für jede weitere begonnene Woche der Fristüberschreitung
unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen.“
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Liegt ein Verzögerungsgrund vor, den die Pflegekasse nicht zu vertreten hat,
so ist der Lauf der Frist nach Satz 1 so lange gehemmt, bis der
Verzögerungsgrund weggefallen ist. Wird durch den Eintritt des Verzögerungsgrundes eine
erneute Terminierung der Begutachtung erforderlich, so ist der Lauf der Frist
nach Satz 1 bis zum Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Kenntnis des
Medizinischen Dienstes oder der Pflegekasse über den Wegfall des
Verzögerungsgrundes gehemmt.“
17. § 18e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Pflegekassen“ die Angabe „oder dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen für seine Mitgliedskassen“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Der Medizinische Dienst Bund beauftragt bis zum 30. Juni 2026 fachlich
unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder fachlich unabhängige
Sachverständige mit der Durchführung eines Modellvorhabens nach den Absätzen 1 bis
5. In dem Modellvorhaben ist zu prüfen,
1. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
Pflegefachpersonen, die Leistungen nach diesem oder nach dem Fünften Buch erbringen, mit
der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Begutachtungsverfahrens
nach den §§ 18, 18a, 18b und 142a hinsichtlich der von ihnen versorgten
Personen beauftragt werden können,
2. ob und inwieweit sich die Feststellungen und Empfehlungen der in der
Versorgung tätigen Pflegefachpersonen von den gutachterlichen Feststellungen und
Empfehlungen des Medizinischen Dienstes, insbesondere hinsichtlich des
festzustellenden Pflegegrads, bezogen auf vergleichbare Gruppen von
Pflegebedürftigen unterscheiden und
3. ob die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Empfehlung eines
Pflegegrads sowie weitere Feststellungen und Empfehlungen durch
Pflegefachpersonen zukünftig regelhaft erfolgen sollen und wie die regelhafte Durchführung
von Feststellungen und Empfehlungen zur Pflegebedürftigkeit durch in der
Versorgung tätige Pflegefachpersonen zukünftig umgesetzt werden kann,
insbesondere
a) für welche Antrags- und Versorgungssituationen eine Übernahme von
Aufgaben im Sinne von Nummer 1 in Betracht käme,
b) welche nach § 18b zu treffenden Feststellungen und Empfehlungen für
welche Gruppen von Pflegebedürftigen durch in der Versorgung tätige
Pflegefachpersonen getroffen werden könnten und
c) welche Veränderungen im Verfahren der Begutachtung unter
Bezugnahme auf die Richtlinien nach § 17 Absatz 1 Satz 1 dafür erforderlich
wären; es ist gesondert darauf einzugehen, wie die Begutachtung neutral
und unabhängig erfolgen kann.
Die Medizinischen Dienste sind bei der Durchführung des Modellvorhabens zu
beteiligen. Der Medizinische Dienst Bund hat einen Zwischenbericht und einen
Abschlussbericht zu verfassen. Der Zwischenbericht ist dem Bundesministerium für
Gesundheit innerhalb eines Monats nach Fertigstellung vorzulegen. Der
Abschlussbericht hat eine abschließende und begründete Empfehlung zu beinhalten
und ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2028 vorzulegen.“
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3a wird gestrichen.
bb) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15 eingefügt:
„14. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten
Wohngruppen (§ 45f),
15. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur
pflegerischen Versorgung gemäß § 92c (§ 45h),“.
cc) Die bisherige Nummer 14 wird zu Nummer 16.
b) In Absatz 1b wird jeweils die Angabe „§ 45e“ durch die Angabe „§ 45g“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ In stationären Pflegeeinrichtungen schließen die Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege nach diesem Buch die in § 15a Absatz 1 Nummer 1
und 3 des Fünften Buches genannten Leistungen ein, wenn diese durch in § 15a
des Fünften Buches genannte Pflegefachpersonen im Rahmen der Beschäftigung
der Pflegefachpersonen bei der Pflegeeinrichtung erbracht werden. Satz 1 gilt
nicht, soweit die Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach
dem Fünften Buch erbracht werden.“
19. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Die Nummern 4 bis 12 werden zu den Nummern 3 bis 11.
c) Nach der neuen Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
„12. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten
Wohngruppen gemäß § 45f,“.
d) Nummer 13 wird durch die folgenden Nummern 13 und 14 ersetzt:
„13. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten
Wohngruppen gemäß § 45g nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b,
14. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur
pflegerischen Versorgung gemäß § 92c, soweit die Leistungen gemäß § 45h bei
Pflegegrad 1 zur Anwendung kommen.“
20. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „acht“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „vier“ durch die Angabe „acht“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen
nicht
1. für die Dauer der häuslichen Krankenpflege,
2. bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten von bis zu acht
Wochen im Kalenderjahr,
3. bei Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im
Kalenderjahr sowie
4. in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung
oder einer stationären Leistung zur medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation.“
21. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 796 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 1 497 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 1 859 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 2 299 Euro.“
b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei sind auch Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen
möglich.“
22. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
1. 347 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 599 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 800 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4. 990 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen,
haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen;
Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine
Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.“
c) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der
häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen
pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Wird im Rahmen der Beratung
festgestellt, dass zur Stärkung der Selbständigkeit oder zur Sicherstellung der
Versorgung des Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus
pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, so
sind der Pflegebedürftige und die häuslich Pflegenden im Sinne einer planvollen
Unterstützung unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegesituation und zur
Vermeidung schwieriger Pflegesituationen insbesondere hinzuweisen auf
1. die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie
zuständigen Pflegestützpunktes,
2. die Pflegeberatung nach § 7a einschließlich der Möglichkeit der Erstellung
eines Versorgungsplans,
3. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in
der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, und
4. sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote.
Die Beratungsperson soll der jeweiligen Pflegesituation entsprechende
Empfehlungen zur Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten oder zu deren
Kombination aussprechen und diese Empfehlungen mit Einwilligung des
Pflegebedürftigen in den Nachweis über einen Beratungsbesuch nach Absatz 4
aufnehmen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen und die sie häuslich
Pflegenden bei der Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten
zeitnah zu unterstützen.“
d) In Absatz 3b Nummer 3 wird die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
e) Absatz 3c wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 einschließlich damit
verbundener betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ist von der zuständigen
Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten
Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig
von dem zuständigen Beihilfeträger.“
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die
beauftragten Pflegefachpersonen übermitteln den in Satz 1 genannten Stellen das
Nachweisformular im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell
verwertbar auf Datenträgern; das Nähere zum Verfahren regeln der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. im Einvernehmen mit den Verbänden der
Leistungserbringer.“
g) Absatz 5a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und
standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen
Beratungsbesuch, einschließlich der Erkenntnisse zu der Umsetzung der Empfehlungen
nach Absatz 3a Satz 3 und 4, durch die Pflegekasse oder das private
Versicherungsunternehmen.“
23. § 38a wird gestrichen.
24. In § 39a wird die Angabe „, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat,“ gestrichen.
25. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte
Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42 Euro nicht übersteigen.“
c) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht
übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung,
dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen
Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Pflegebedürftigem nicht
übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 720 Euro
begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die
Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.“
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Pflegefachpersonen können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach
§ 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie im Rahmen der
Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und
Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel,
das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachperson bei der
Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach § 17a
festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und
die Erforderlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches
vermutet. Die Empfehlung der Pflegefachperson darf bei der Antragstellung nicht älter
als zwei Wochen sein. Einer vertragsärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a
des Fünften Buches oder einer Verordnung einer Pflegefachperson nach § 15a
Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung
nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pflegefachperson für ein Pflegehilfsmittel
oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatz 1 Satz 1 dient, ist der Kranken- oder
Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu
übermitteln. In welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel die
Notwendigkeit oder Erforderlichkeit der Versorgung nach Satz 2 vermutet wird sowie das
Nähere zum Verfahren der Empfehlung durch die Pflegefachperson bei
Antragstellung, bestimmt sich nach den Festlegungen in den Richtlinien des
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen gemäß § 17a.“
e) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die
Angabe „Pflegefachperson“ ersetzt.
26. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche
Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende
unterstützen und entweder die häusliche Versorgungssituation des Pflegebedürftigen
stabilisieren oder pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende
entlasten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale
Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommen sind, und wird ab dem
von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt für die Geltung der
Vergütungsvereinbarung wirksam.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Innerhalb der Frist hat die Pflegekasse eine Prüfung vorzunehmen und eine
unbefristete Bewilligung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale
Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der
digitalen Pflegeanwendung gemäß Absatz 1 oder 1a bezogen auf die konkrete
Versorgungssituation erreicht wird.“
27. § 40b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen
Pflegeanwendungen, so hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf
1. die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a bis
zur Höhe von insgesamt 40 Euro im Kalendermonat und
2. ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen nach
§ 39a bis zur Höhe von insgesamt 30 Euro im Kalendermonat.“
28. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 357 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 685 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2 085 Euro.“
29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
1. 805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 1 319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 1 855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4. 2 096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege,
erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in
Höhe von 131 Euro monatlich.“
30. In § 43a Satz 2 wird die Angabe „266 Euro“ durch die Angabe „278 Euro“ ersetzt.
31. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Verstirbt der Pflegebedürftige innerhalb der Pflegezeit, werden die Zuschüsse
nach Satz 1 bis zum Ende der Pflegezeit gewährt.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Bescheinigung“ die Angabe „oder der
Bescheinigung einer Pflegefachperson“ eingefügt.
32. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Angebote zur Unterstützung im Alltag; Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege;
Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der
Selbsthilfe und der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken“.
33. § 45b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in
Höhe von bis zu 131 Euro monatlich.“
34. § 45c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „gewährleisten“ die Angabe „; eine
Förderung kann dabei auch zur Herstellung oder Verbesserung der
Barrierefreiheit erfolgen“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Im Rahmen der Förderung von Modellvorhaben nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer Weiterentwicklung
und einer wirksamen Vernetzung der erforderlichen Hilfen für an Demenz
erkrankte Pflegebedürftige und andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren
Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in
einzelnen Regionen erprobt werden. Das schließt auch Pflegebedürftige am
Lebensende mit ein. Ebenso sollen insbesondere Möglichkeiten einer Versorgung von
Pflegebedürftigen über Nacht weiterentwickelt und erprobt werden. Dabei können
jeweils auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die
Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Vereinbarung und
Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des
Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben sind eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der
Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit
Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.“
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Verbände der Behinderten und
Pflegebedürftigen“ durch die Angabe „Verbände der Menschen mit Behinderungen, der
Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden“ ersetzt.
d) Nach Absatz 8 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann im Einvernehmen mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesamt für Soziale Sicherung
Festlegungen für das Verfahren zur Abwicklung der Förderung, insbesondere zur
Erteilung der Förderzusagen, zur Aufhebung von Förderentscheidungen und zur
Rückforderung von Fördermitteln zugunsten des Ausgleichsfonds der sozialen
Pflegeversicherung, beschließen. Die Länder sind vor dem Beschluss anzuhören und ihr
Vorbringen ist zu berücksichtigen. Soweit Belange von Fördermittelempfangenden
betroffen sind, sind auch die Verbände der Menschen mit Behinderungen, der
Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden auf
Bundesebene vor dem Beschluss anzuhören.“
e) Absatz 9 wird gestrichen.
35. § 45d wird durch die folgenden §§ 45d und 45e ersetzt:
„§ 45d
Förderung der Selbsthilfe in der Pflege, Verordnungsermächtigung
(1) Zum Auf- und Ausbau und zur Unterstützung von Selbsthilfegruppen, -
organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie
von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben,
werden je Kalenderjahr Fördermittel im Umfang von 0,21 Euro pro in der sozialen
Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung Versichertem zur Verfügung
gestellt. Im Rahmen der Förderung der Selbsthilfe können auch digitale Anwendungen
berücksichtigt werden, sofern diese den geltenden Anforderungen an den Datenschutz
entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten; eine
Förderung kann dabei auch zur Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit
erfolgen.
(2) Selbsthilfegruppen im Sinne dieser Vorschrift sind freiwillige, neutrale,
unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder
aufgrund eigener Betroffenheit oder als Angehörige oder vergleichbar Nahestehende
das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter
Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen
Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie von deren
Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu verbessern.
Selbsthilfeorganisationen sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen in Verbänden.
Selbsthilfekontaktstellen sind örtlich oder regional arbeitende professionelle Beratungseinrichtungen
mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von
Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu
verbessern.
(3) Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fördermitteln werden zur Förderung
der in Absatz 1 genannten Zwecke Mittel im Umfang von 0,16 Euro pro Versichertem
nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder aufgeteilt, um Zuschüsse zu
finanzieren, die eine Förderung durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale
Gebietskörperschaft ergänzen. Der Zuschuss aus den Mitteln der sozialen
Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung wird dabei jeweils in Höhe von
75 Prozent der Fördermittel gewährt, die für die einzelne Fördermaßnahme insgesamt
geleistet werden.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fördermitteln werden Mittel im Umfang
von 0,05 Euro pro Versichertem zur Verfügung gestellt, um bundesweite Tätigkeiten
und Strukturen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zu fördern
sowie um Gründungszuschüsse für neue Selbsthilfegruppen, -organisationen und -
kontaktstellen zu gewähren, ohne dass es einer Mitfinanzierung durch ein Land oder
durch eine kommunale Gebietskörperschaft bedarf; die Gewährung insbesondere von
Gründungszuschüssen im Rahmen einer Förderung nach Absatz 3 bleibt davon
unberührt. Die Förderung nach Satz 1 ist von den Selbsthilfegruppen, -organisationen oder
-kontaktstellen unmittelbar beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu
beantragen. Durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll eine Bewilligung der
Fördermittel in der Regel jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren, mindestens aber für
einen Zeitraum von drei Jahren erfolgen, es sei denn, dass sich aus dem Antrag oder
den Besonderheiten des Einzelfalls ein kürzerer Förderzeitraum ergibt. Nach erneuter
Antragstellung kann eine Förderung für bundesweite Tätigkeiten und Strukturen von
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen erneut bewilligt werden. Um
eine sachgerechte Verteilung der Fördermittel zu gewährleisten, kann der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. Kriterien zur Vergabe der Fördermittel beschließen. Im Rahmen der
Entwicklung der Kriterien sind die in der Selbsthilfe tätigen Verbände der Menschen mit
Behinderungen, der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar
Nahestehenden zu beteiligen. Der Beschluss der Kriterien bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, Zielen,
Inhalten und der Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der
Fördermittel werden im Übrigen in den Empfehlungen nach § 45c Absatz 7 festgelegt.
(5) Für die Förderung der Selbsthilfe in der Pflege werden die Vorgaben des § 45c
und das dortige Verfahren entsprechend angewendet, das schließt eine entsprechende
Anwendung von § 45c Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 Satz 2 bis 9, Absatz 7 Satz 1
bis 4 und Absatz 8 ein. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der in entsprechender Anwendung des § 45c
Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen zur Förderung der Selbsthilfe in der Pflege zu
bestimmen, soweit die Empfehlungen sich auf Inhalte einer Förderung im Rahmen des
Absatzes 3 beziehen.
(6) Eine Förderung der Selbsthilfe nach dieser Vorschrift ist ausgeschlossen,
soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20h Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches erfolgt.
§ 45e
Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken
(1) Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen
und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sowie zur
Stärkung der Prävention nach § 5 werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung je Kalenderjahr 20 Millionen Euro bereitgestellt, um die
strukturierte Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken nach Absatz 2 zu fördern. § 45c
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Fördermittel, die in dem jeweiligen Kalenderjahr nicht
in Anspruch genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr das Fördervolumen nach
Satz 1. Folgende Summen an Fördermitteln können für die Finanzierung einer
Geschäftsstelle sowie für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach Absatz 5
verwendet werden:
1. im Jahr 2026 bis zu 200 000 Euro,
2. im Jahr 2027 bis zu 300 000 Euro,
3. im Jahr 2028 bis zu 400 000 Euro und
4. in den Jahren 2029 bis 2031 bis zu höchstens 500 000 Euro jährlich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel können für die finanzielle Beteiligung von
Pflegekassen an regionalen Netzwerken verwendet werden, die der strukturierten
Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt
sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen. Die Förderung
der strukturierten regionalen Zusammenarbeit erfolgt, indem sich die Pflegekassen
einzeln oder gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten
Kosten beteiligen. Den Kreisen und kreisfreien Städten und den Bezirken der
Stadtstaaten Berlin und Hamburg, den Selbsthilfegruppen, -organisationen und -
kontaktstellen im Sinne des § 45d sowie den organisierten Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie
sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinne des § 45c
Absatz 4 ist in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförderten
strukturierten regionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen. Für private
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, gelten die Sätze 1 bis
3 entsprechend.
(3) Gefördert werden können
1. je Kreis oder kreisfreier Stadt mit unter 500 000 Einwohnern bis zu zwei regionale
Netzwerke,
2. je Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu vier regionale
Netzwerke,
3. in den Stadtstaaten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen, pro Bezirk bis zu
zwei regionale Netzwerke.
Der Förderbetrag pro regionalem Netzwerk darf jeweils 30 000 Euro je Kalenderjahr
nicht überschreiten. Die Fördermittel werden dem jeweiligen regionalen Netzwerk für
mindestens ein Kalenderjahr und längstens für drei Kalenderjahre bewilligt; bei neu
gegründeten Netzwerken soll die Förderung für drei Kalenderjahre bewilligt werden.
Bei erneuter Antragstellung kann eine Förderung erneut bewilligt werden. § 45c
Absatz 7 Satz 1 und 3 und Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Landesverbände der Pflegekassen erstellen jährlich bis zum 30.
November für das Folgejahr eine Übersicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich
geförderten regionalen Netzwerke und stellen diese der Geschäftsstelle nach Absatz 5 zur
Verfügung. Die jährlichen Übersichten sind durch die Geschäftsstelle auf einer eigenen
Internetseite gebündelt zu veröffentlichen.
(5) Die in Absatz 1 Satz 4 genannten Mittel werden in den Jahren 2026 bis 2031
für die Finanzierung einer Geschäftsstelle zur Unterstützung von
Netzwerkgründungen, der flächendeckenden Etablierung von Netzwerken, der qualitativen
Weiterentwicklung regionaler Netzwerke sowie für eine wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Geschäftsstelle verwendet. Die
Geschäftsstelle wird vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum … [
einsetzen: Datum neun Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14 Absatz 1] im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im
Rahmen seiner Zuständigkeit errichtet. Die Errichtung bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat zudem
eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung im Hinblick auf die Erreichung der
Ziele der Geschäftsstelle nach allgemeinen wissenschaftlichen Standards zu
veranlassen. Näheres über das Verfahren zur Durchführung und Abwicklung der Förderung und
zur Auszahlung der Fördermittel regeln das Bundesamt für Soziale Sicherung, der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung.“
36. Der Sechste Abschnitt des Vierten Kapitels wird durch den folgenden Sechsten
Abschnitt ersetzt:
„Sechster Abschnitt
Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen
Wohnformen
§ 45f
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von
224 Euro monatlich, wenn
1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant
betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der
gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens
zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 sind,
2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, sofern es sich
um Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 handelt,
3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist,
unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine
organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde
Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der
Haushaltsführung zu unterstützen, und
4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein
Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet
oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für
vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der
Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor
deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass
dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die
Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen
Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen
nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der
zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen
ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege
nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die
Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der
Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 folgende Daten zu verarbeiten und bei dem Antragsteller
folgende Unterlagen anzufordern:
1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den
Pflegevertrag nach § 120,
4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
§ 45g
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird
Pflegebedürftigen, die in der neuen Wohngruppe Anspruch auf Leistungen nach § 45f
haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder
barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag
nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 613 Euro gewährt. Der
Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 452 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier
Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten
aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen des § 45f Absatz 1 Satz 1 zu stellen. Dabei kann die
Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für
die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend.
(2) Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer
ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des
Monats, in dem das Bundesamt für Soziale Sicherung den Pflegekassen und dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der Förderung eine
Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist. Einzelheiten zu den
Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
§ 45h
Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c
(1) Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur
pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von
450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.
(2) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat
Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen
und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36. Wenn der
Sachleistungsanspruch nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf
anteiliges Pflegegeld gemäß § 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37.
(3) Neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 können Leistungen
gemäß den §§ 7a, 39a, 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 40a, 40b, 44a und 45 in Anspruch
genommen werden. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht auch
Anspruch auf Leistungen gemäß § 44 sowie auf Kurzzeitpflege gemäß § 42 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis zur Höhe des Leistungsbetrags nach § 42 Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im
Sinne des § 71 Absatz 4.“
37. Nach § 47a wird der folgende § 47b eingefügt:
„§ 47b
Aufgabenerledigung durch Dritte
Pflegekassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch
Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die
Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es
im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte und Interessen der
Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der
Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 Absatz 3 und 4 und die
§§ 89 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.“
38. In § 53b Satz 2 wird die Angabe „Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene“ durch
die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene“
ersetzt.
39. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren
müssen gegenüber der beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern gegenüber der
Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt
sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen im Hinblick
darauf, welche Nachweise geeignet sind. Nachweise, die über das automatisierte
Übermittlungsverfahren nach § 55a erbracht werden, sind im Fall der Geburt eines
Kindes ab Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Eintritt eines
vergleichbaren Ereignisses, das eine beitragsrechtliche Zuordnung als Kind nach dieser
Vorschrift begründet, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Nachweise, die nicht über
das automatisierte Übermittlungsverfahren nach § 55a erfolgen, wenn sie
innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder dem Eintritt eines
vergleichbaren Ereignisses erbracht werden. Ansonsten wirkt der Nachweis ab
Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Die
beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende
Nachweise anzufordern.“
b) Die Absätze 3b bis 3d werden gestrichen.
40. § 69 wird durch den folgenden § 69 ersetzt:
§ 69„
Sicherstellungsauftrag
(1) Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine
bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-
pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu
gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge
sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und
sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und
Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in
Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
(2) Bei ihren Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben die Pflegekassen
insbesondere Erkenntnisse aus ihrer Evaluation der regionalen Versorgungssituation, aus
den Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a Absatz 1 und, soweit diese in den
Ländern bestehen, der Ausschüsse nach § 8a Absatz 2 und 3 sowie Erkenntnisse aus
Anzeigen von Pflegeeinrichtungen nach § 73a Absatz 1 zu berücksichtigen. Ist es zur
Gewährleistung des Sicherstellungsauftrags erforderlich, haben die Pflegekassen
Verträge mit Einzelpflegepersonen gemäß § 77 Absatz 1 abzuschließen oder diese gemäß
§ 77 Absatz 2 selbst anzustellen.“
41. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die
Angabe „Pflegefachperson“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachperson im Sinne der
Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
1. Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson,
2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und
Krankenpfleger,
3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger oder
4. Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei
Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich.“
bb) In den Sätzen 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die
Angabe „Pflegefachperson“ ersetzt.
42. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Vor Abschluss des Versorgungsvertrages sind die Empfehlungen der
Ausschüsse nach § 8a Absatz 1 und, soweit diese in den Ländern bestehen, der
Ausschüsse nach § 8a Absatz 2 und 3 zu beachten. Sofern vorhanden, sind auch
die Empfehlungen und Zielsetzungen für die pflegerische Versorgung zu beachten,
die im Rahmen der jeweiligen nach landesrechtlichen Vorgaben durchgeführten
kommunalen Pflegestrukturplanung vorliegen.“
b) In Absatz 3b Satz 6 wird die Angabe „innerhalb von zwei Monaten“ durch die
Angabe „innerhalb von drei Monaten“ ersetzt.
c) Absatz 3e wird durch den folgenden Absatz 3e ersetzt:
„(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an
kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen
Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. Juli jeden Jahres Folgendes
mitzuteilen:
1. an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
sie gebunden sind,
2. Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. Juli des Jahres gezahlte Entlohnung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder
Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur
Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der
regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2
Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. Juli des Jahres geltende durchgeschriebene
Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung
im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder
der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1
genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen
diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der
Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des
geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu
übermitteln.“
d) Absatz 3f wird durch den folgenden Absatz 3f ersetzt:
„(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die
Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c. Im Rahmen der
Evaluation ist bis spätestens 30. Juni 2026 auch zu prüfen, inwiefern das
Verfahren und die Methode zur Ermittlung der regional üblichen Entlohnungsniveaus
vereinfacht werden können.“
43. Nach § 73 wird der folgende § 73a eingefügt:
„§ 73a
Beeinträchtigungen bei Versorgungsverträgen
(1) Im Fall einer absehbaren oder bereits eingetretenen wesentlichen
Beeinträchtigung der Leistungserbringung ist der Träger einer nach § 72 zugelassenen
Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese Beeinträchtigung umgehend gegenüber den Pflegekassen
als seinen Vertragspartnern anzuzeigen. Es genügt die Anzeige an einen als Partei
des Versorgungsvertrages beteiligten Landesverband der Pflegekassen. Die von der
Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen sind hierüber zu informieren.
(2) Bei Anzeigen nach Absatz 1 haben die Pflegekassen zusammen mit der
Pflegeeinrichtung und den weiteren an der pflegerischen Versorgung vor Ort Beteiligten
Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für die Pflegebedürftigen
zu prüfen. Die Maßnahmen sind in Abstimmung mit den weiteren zuständigen Stellen,
insbesondere den nach Landesrecht bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden,
umzusetzen. Dabei können vorübergehend auch Abweichungen von
zulassungsrechtlichen Vorgaben sowie den vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen
einschließlich der Personalausstattung und deren gesetzlichen Bestimmungen nach
diesem Buch durch die Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der
Sozialhilfe hingenommen werden. Bei nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigungen
sind die bestehenden Instrumente und Mittel des Vertragsrechts anzuwenden.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmals zum
Stichtag 1. März 2026 und danach halbjährlich über die Anzahl der abgeschlossenen
Versorgungsverträge sowie der Pflegeplätze in den einzelnen stationären
Versorgungsbereichen. Der Bericht ist nach Bundesländern zu differenzieren und spätestens
sechs Wochen nach dem Stichtag vorzulegen. Er ist anschließend vom
Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu veröffentlichen. Der Bericht enthält neben den
Angaben nach den Sätzen 1 und 2 auch Bewertungen zur Versorgungssituation in den
einzelnen Ländern.“
44. In § 74 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
45. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei Verhandlungen haben die Vereinbarungspartner des Absatzes 1 zu
prüfen, inwieweit Anforderungen effizient ausgestaltet werden können.“
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Verbänden der Pflegeberufe“ durch die
Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene“ ersetzt.
46. In § 78 Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe „Verbände der Pflegeberufe und der“ durch
die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene und die
Verbände der“ ersetzt.
47. § 78a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vereinbarungen gelten ab dem darin vereinbarten Zeitpunkt.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Hersteller hat dem Antrag Nachweise darüber beizufügen, dass die digitale
Pflegeanwendung
1. die in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Nummer 2 geregelten
Anforderungen an die Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität erfüllt,
2. die Anforderungen an den Datenschutz erfüllt und die Datensicherheit nach
dem Stand der Technik gewährleistet und
3. im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Nummer 2 einen pflegerischen
Nutzen im Sinne des § 40a Absatz 1 oder 1a aufweist.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen nach Ablauf der Frist keine vollständigen Antragsunterlagen vor und
hat der Hersteller keine Erprobung nach Absatz 6a beantragt, ist der Antrag
abzulehnen.“
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte informiert die
Vertragsparteien nach § 75 Absatz 1, die an Rahmenverträgen über ambulante
Pflege beteiligt sind, über die erforderlichen ergänzenden
Unterstützungsleistungen.“
d) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 6a ersetzt:
(6) „ Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu
1. den Inhalten des Verzeichnisses, dessen Veröffentlichung, der
Interoperabilität des elektronischen Verzeichnisses mit elektronischen
Transparenzportalen Dritter und der Nutzung der Inhalte des Verzeichnisses durch Dritte,
2. den Anforderungen an die Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität,
einschließlich der Anforderungen an die Interoperabilität, den Datenschutz und
die Datensicherheit, sowie das Nähere zu dem pflegerischen Nutzen im Sinne
des § 40a Absatz 1 oder 1a,
3. den anzeigepflichtigen Veränderungen der digitalen Pflegeanwendung
einschließlich deren Dokumentation,
4. den Einzelheiten des Antrags- und Anzeigeverfahrens sowie des
Formularwesens beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
5. dem Schiedsverfahren nach Absatz 1 Satz 3, insbesondere der Bestellung der
Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, der Erstattung der baren
Auslagen und der Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der
Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, dem Verfahren, dem Teilnahmerecht des
Bundesministeriums für Gesundheit und der Vertreter der Organisationen, die
für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegebedürftigen maßgeblich sind,
an den Sitzungen der Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3 sowie der Verteilung
der Kosten,
6. den Gebühren und Gebührensätzen für die von den Herstellern zu tragenden
Kosten und Auslagen,
7. den nach Absatz 6a Satz 2 zur Erprobung beizufügenden Unterlagen.
(6a) Ist dem Hersteller noch nicht möglich, einen pflegerischen Nutzen im
Sinne des § 40a Absatz 1 oder 1a nachzuweisen, so kann er nach Absatz 4 auch
beantragen, dass die digitale Pflegeanwendung ab dem in Absatz 1 Satz 2
zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt für bis zu zwölf Monate in das
Verzeichnis nach Absatz 3 zur Erprobung aufgenommen wird. Der Hersteller hat
dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweise nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2,
2. eine plausible Begründung für den pflegerischen Nutzen und
3. ein von einer herstellerunabhängigen Institution erstelltes wissenschaftliches
Evaluationskonzept zum Nachweis des pflegerischen Nutzens.
Über die Aufnahme der digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach
Absatz 3 zur Erprobung entscheidet das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte durch Bescheid. Die Erprobung und ihre Dauer sind im Verzeichnis für
digitale Pflegeanwendungen kenntlich zu machen. Der Hersteller hat dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens nach Ablauf des
Erprobungszeitraums den Nachweis des pflegerischen Nutzens der erprobten digitalen
Pflegeanwendung vorzulegen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte entscheidet über die endgültige Aufnahme der erprobten digitalen
Pflegeanwendung in das Verzeichnis innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
vollständigen Nachweise durch Bescheid. Ist der pflegerische Nutzen nicht
hinreichend belegt, besteht aber aufgrund der vorgelegten Erprobungsergebnisse eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer späteren Nachweisführung, so kann das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Zeitraum der vorläufigen
Aufnahme in das Verzeichnis zur Erprobung um bis zu zwölf Monate verlängern.
Lehnt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Aufnahme in
das Verzeichnis endgültig ab, so hat es die zur Erprobung vorläufig
aufgenommene digitale Pflegeanwendung aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine erneute
Antragstellung nach Absatz 4 ist frühestens zwölf Monate nach dem ablehnenden
Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und auch nur
dann zulässig, wenn neue Nachweise vorgelegt werden. Eine wiederholte
vorläufige Aufnahme in das Verzeichnis zur Erprobung ist nicht zulässig. Soweit in
diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Absätze 1 bis 6 und 7 bis 9
entsprechend.“
48. § 82c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober“ durch die Angabe „30.
September“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 Satz 9 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Geschäftsstelle hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 28.
Februar 2026 zu berichten, unter welchen technischen Voraussetzungen
Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von § 72 Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche
Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, die verpflichtenden Meldungen nach § 72
Absatz 3e Satz 1 auch aus den ihnen verfügbaren Daten ihrer Lohnbuchhaltung
elektronisch übermitteln könnten.“
49. § 84 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze
derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art, Größe und Entlohnung der
Mitarbeitenden sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im
Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden; Vergleichsdaten
sind transparent darzustellen.“
50. In § 85 Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende die Angabe „; der Antrag kann
auch gemeinsam von den Vertragsparteien vor Ablauf der sechs Wochen gestellt
werden“ eingefügt.
51. Nach § 86 wird der folgende § 86a eingefügt:
„§ 86a
Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen
(1) Aufforderungen zu Pflegesatzverhandlungen sollen rechtzeitig vor Beginn des
angestrebten Pflegesatzzeitraumes bei den Kostenträgern nach § 85 Absatz 2 Satz 1
eingereicht werden. Diese bestimmen umgehend eine verbindliche Ansprechperson
und teilen diese unverzüglich dem Träger der Pflegeeinrichtung mit.
Nachweisforderungen gemäß § 85 Absatz 3 zur Darlegung der prospektiven Aufwendungen sind
zeitnah nach Antragseingang zu stellen und zu bedienen. Die Ansprechperson nach Satz 2
kann befugt werden, die schriftliche Vertragserklärung mit Wirkung für und gegen die
beteiligten Kostenträger unverzüglich nach der Einigung abzugeben.
(2) Die der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 zugrunde gelegten maßgeblichen
Annahmen und Werte sind derart zu hinterlegen oder auszuweisen, dass diese bei
künftigen Anpassungen, auch in vereinfachten Anpassungsverfahren, für die Parteien
leicht zugänglich sind. Die Pflegesatzkommissionen oder vergleichbare Gremien im
Land sowie die Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 können entsprechende
Empfehlungen für vereinfachte Anpassungsverfahren für die Pflegevergütung beschließen.
(3) Zur Unterstützung effizienter und bürokratiearmer Verfahren mit dem Ziel des
Abschlusses weitsichtiger Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen sind auf
Bundesebene Empfehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Absatz 6 bis zum … [
einsetzen: Datum neun Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14 Absatz 1] abzugeben.
Die Empfehlungen betreffen insbesondere
1. die Anforderungen an geeignete Nachweise nach § 85 Absatz 3 zur Darlegung der
voraussichtlichen Personal- und Sachaufwendungen einschließlich
entsprechender Formulare zur Aufbereitung der Daten,
2. geeignete Formen zur Hinterlegung oder zum Ausweis der der Pflegesatz- oder
Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegten Personal- und Sachaufwendungen
und Ausgangswerte, die bei Anschlussvereinbarungen einer Anpassung leicht
zugänglich sind,
3. Methoden für vereinfachte Anpassungsverfahren bezogen auf Einzel- und
Gruppenverfahren einschließlich geeigneter Parameter und Orientierungswerte bei der
Vereinbarung von Pauschalen und
4. Handreichungen zum Umgang mit aktuellen Herausforderungen bei den
Vereinbarungsverfahren.
In den Empfehlungen ist zu berücksichtigen, dass vereinbarte Pauschalen in Einzel-
und Gruppenverfahren für jede Pflegeeinrichtung in einem angemessenen Verhältnis
zur tatsächlichen Höhe von Personal- und Sachaufwendungen sowie von weiteren
relevanten Positionen stehen müssen. Die Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in den
Ländern können von Satz 2 abweichende Vorgaben in ihren Rahmenverträgen
vereinbaren; im Übrigen sind die Empfehlungen nach Satz 2 für die Parteien der Pflegesatz-
und Vergütungsvereinbarungen unmittelbar verbindlich.
(4) Kommen die Empfehlungen nach Absatz 3 innerhalb der in Absatz 3 Satz 1
genannten Frist ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen die in § 75 Absatz 6
genannten Parteien gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson. Kommt eine Einigung
auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen ab der Feststellung der
Nichteinigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales. Die Schiedsperson setzt den betreffenden Empfehlungsinhalt
einschließlich der Kostentragung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach ihrer
Bestellung fest.
(5) Die Empfehlungen nach Absatz 3 können, bevor sie insgesamt geeint sind,
auch in Teilen abgegeben werden; hinsichtlich der Anwendung gilt bis zur
Gesamteinigung Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Die Empfehlungen sind von den Beteiligten
anlassbezogen und in regelmäßigen Abständen auf Aktualisierungs- und
Ergänzungsbedarf zu überprüfen.“
52. § 87a Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der
Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 3 085 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach
der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren
Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr
pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ist.“
53. In § 89 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 85 Absatz 3 bis 7 und § 86“ durch die
Angabe „§ 85 Absatz 3 bis 7, §§ 86 und 86a“ ersetzt.
54. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Achten Kapitels wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Integrierte Versorgung und Verträge zur pflegerischen Versorgung in
gemeinschaftlichen Wohnformen“.
55. Der Sechste Abschnitt des Achten Kapitels wird durch den folgenden § 92c ersetzt:
„§ 92c
Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen können Verträge zur pflegerischen
Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen mit den Vertragsparteien nach § 89 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich schließen. Die Verträge regeln auf der
Grundlage der Empfehlungen nach Absatz 5 und unter entsprechender Anwendung von § 89
1. ein Basispaket mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen
Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung gemäß § 36, deren
Organisation eigens von der ambulanten Pflegeeinrichtung zur gemeinsamen und
individuellen Leistungsinanspruchnahme der Pflegebedürftigen übernommen und
deren Erbringung insgesamt sichergestellt wird,
2. eine über das Basispaket in Nummer 1 nach Art und Inhalt hinausgehende
Versorgung der Pflegebedürftigen mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung gemäß § 36,
die über die ambulante Pflegeeinrichtung gewährleistet wird; diese Leistungen
können auf Wunsch des Pflegebedürftigen auch Angehörige, Pflegepersonen und
ehrenamtlich Tätige oder Dritte erbringen,
3. eine Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 des
Fünften Buches als Teil des in Nummer 1 genannten Basispakets sowie eine nach
Art und Inhalt über das Basispaket hinausgehende Versorgung mit diesen
Leistungen,
4. die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der ambulanten
Pflegeeinrichtung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 1 bis 3,
5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich eines Qualitätsmanagements
sowie die Verpflichtung zur Mitwirkung an Maßnahmen nach den §§ 114 und 114a
und
6. die Vergütung und Abrechnung der Leistungen nach den Nummern 1 bis 3 unter
Einbezug der bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen;
hinsichtlich der in den Nummern 1 und 3 genannten Basispakete ist § 87a Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
Bei der Vereinbarung einer Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege
nach Satz 2 Nummer 3, die über das Basispaket hinausgehen, sind die
Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 des Fünften Buches zugrunde zu legen; § 132a
Absatz 4 Satz 1 bis 10 und 16 bis 18 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für den Vertragsabschluss nach Absatz 1 ist, dass
1. mehr als zwei pflegebedürftige Personen zur gemeinschaftlich organisierten
pflegerischen Versorgung zusammenleben und die räumliche Gestaltung einer
selbstbestimmten Versorgung entspricht und
2. eine qualitätsgesicherte pflegerische Versorgung für die Pflegebedürftigen auf
Grundlage eines entsprechenden Versorgungskonzeptes sowie ein aufgaben- und
kompetenzorientierter Personaleinsatz sichergestellt ist.
Mit Vertragsabschluss obliegt der ambulanten Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 1
die Verantwortung für die Qualität der Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 in der
gemeinschaftlichen Wohnform, die von ihr selbst oder im Rahmen einer Kooperation von
einem Pflegedienst im Sinne des § 71 Absatz 1 oder von einem Betreuungsdienst im
Sinne des § 71 Absatz 1a erbracht werden. Betreuungsdienste im Sinne des § 71
Absatz 1a können keine Verträge nach Absatz 1 Satz 1 schließen.
(3) Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt auf Antrag einer
Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgelegt. Der Schiedsstelle gehören in diesem
Fall auch Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen an,
die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden.
(4) Bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 14 Absatz 1]
geschlossene Verträge auf Basis der Modelle zur Weiterentwicklung neuer
Wohnformen nach diesem Buch können auf Verlangen des Einrichtungsträgers bis zum
Vorliegen der Empfehlungen nach Absatz 5 sowie der Ergebnisse der Modellerprobung
gemäß § 125d verlängert werden und sind nach deren Vorliegen innerhalb von zwölf
Monaten anzupassen.
(5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene beschließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund und des
Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. gemeinsam mit der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe spätestens bis zum …
[einsetzen: Datum neun Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14 Absatz 1]
Empfehlungen zu den Vertragsinhalten und Vertragsvoraussetzungen nach den Absätzen 1
und 2; die Erfahrungen auf Basis der bereits durchgeführten Modelle zur
Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach diesem Buch sowie die Vorgaben des Elften
Kapitels zur Qualitätssicherung gemeinschaftlicher Wohnformen im Sinne des Absatzes 1
sind ebenso zu beachten wie jeweils vorliegende Erkenntnisse aus den Modellen nach
§ 8 Absatz 3a und 3b. Die Empfehlungen beinhalten auch Aussagen
1. über die erforderliche Anwesenheit und Erreichbarkeit von Personal in den
gemeinschaftlichen Wohnformen und
2. darüber, welche Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 des
Fünften Buches von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Basispaket umfasst
sein können.
Die die Empfehlungen beschließenden Parteien arbeiten mit den maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene eng zusammen; die auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit.
Werden die Empfehlungen innerhalb der genannten Frist ganz oder teilweise nicht
beschlossen, bestellen die Parteien gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson.
Kommt eine Einigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen
ab der Feststellung der Nichteinigung auf die Empfehlungen nicht zustande, erfolgt
eine Bestellung der Schiedsperson durch das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Schiedsperson
setzt den betreffenden Empfehlungsinhalt einschließlich der Kostentragung des
Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung fest.
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum … [einsetzen:
Datum vier Jahre nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14 Absatz 1] einen unter
wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht über den Stand der abgeschlossenen
Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen nach
Absatz 1 vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf der Zahl, dem
Standort, der Trägerschaft, der Personalstruktur und -ausstattung, der Vergütung, den
Leistungsausgaben und der Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen sowie auf der Qualität
der Versorgung im Vergleich zur Versorgung in sonstiger ambulanter und in
vollstationärer Pflege. Bei der Evaluation ist auch die Einbeziehung Angehöriger, sonstiger
Pflegepersonen und ehrenamtlich Tätiger in die Versorgung zu berücksichtigen.“
56. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „38a, 40“ durch die Angabe „40, 45f“ ersetzt.
57. In § 106a Satz 1 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
58. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die
Angabe „Pflegefachpersonen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Von der statistischen Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind
Angaben zur Art und zu den organisatorischen Einheiten der Pflegeeinrichtungen sowie
zu den Entgelten der stationären Pflegeeinrichtungen. Die Pflicht zur
Geheimhaltung besteht jedoch, wenn Träger der Pflegeeinrichtungen auf Ebene einzelner
Verbände ausgewiesen werden.“
59. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 45c, 45d“ durch die Angabe „§§ 45c bis
45e“ ersetzt.
60. In § 112a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Verbände der Pflegeberufe auf
Bundesebene“ durch die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene“ ersetzt.
61. § 113 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen
für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie unabhängiger Sachverständiger
Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung
in der ambulanten, teilstationären, vollstationären und Kurzzeitpflege sowie für die
Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige
Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist und flexible
Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen umfasst. Die Vereinbarungen
nach Satz 1 müssen auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 92c Absatz 5
innerhalb von sechs Monaten nach deren Vorliegen um Regelungen für die
gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c ergänzt
werden. In den Vereinbarungen sind insbesondere auch die Voraussetzungen für eine
fachgerechte Pflegeprozessverantwortung sowie Anforderungen an eine
praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde
Pflegedokumentation zu regeln. Die Anforderungen an die Pflegedokumentation sind so zu
gestalten, dass sie in der Regel vollständig in elektronischer Form erfolgen kann. Die
Anforderungen dürfen über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches
Maß nicht hinausgehen und sollen den Aufwand für die Pflegedokumentation in ein
angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der pflegerischen Versorgung setzen. In
den Vereinbarungen ist zu regeln, welche Fort- und Weiterbildungen ganz oder
teilweise in digitaler Form durchgeführt werden können; geeignete Schulungen und
Qualifikationsmaßnahmen sind durch die Pflegekassen anzuerkennen. Darüber hinaus ist
in den Vereinbarungen zu regeln, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
ambulanten Pflegediensten, die Betreuungsmaßnahmen erbringen, entsprechend den
Richtlinien nach § 112a zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die
Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste qualifiziert sein müssen. Die
Vereinbarungen sind in regelmäßigen Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen
Fortschritt anzupassen. Soweit sich in den Pflegeeinrichtungen zeitliche Einsparungen
ergeben, die Ergebnis der Weiterentwicklung der Pflegedokumentation auf Grundlage
des pflegefachlichen Fortschritts durch neue, den Anforderungen nach Satz 5
entsprechende Pflegedokumentationsmodelle sind, führen diese nicht zu einer Absenkung der
Pflegevergütung, sondern wirken der Arbeitsverdichtung entgegen. Die
Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten vom ersten Tag des auf die
Veröffentlichung folgenden Monats. Sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände
sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.“
62. § 113b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dem Qualitätsausschuss soll auch ein Vertreter der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene angehören; die Entscheidung hierüber
obliegt den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene.
Sofern die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene ein
Mitglied entsenden, wird dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer
angerechnet.“
b) Nach Absatz 3 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der erweiterte Qualitätsausschuss kann sich bis zu zweimal pro Kalenderjahr auf
Initiative des unparteiischen Vorsitzenden auch mit Themen zur Qualität,
Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung befassen, die über die konkreten
gesetzlichen Aufträge hinausgehen und zu diesen Themen Entscheidungen treffen. Mit
einfacher Mehrheit kann der erweiterte Qualitätsausschuss auch darüber
entscheiden, ob eine Arbeitsgruppe gemäß Absatz 7 Satz 1 Nummer 8 eingerichtet und
vom unparteiischen Vorsitzenden mit Unterstützung der Geschäftsstelle nach
Absatz 6 geleitet wird.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. bis zum … [einsetzen: Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten gemäß
Artikel 14 Absatz 1] spezifische Regelungen für die Prüfung der Qualität der
Leistungen von ambulanten Pflegediensten und ihren
Kooperationspartnern in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c und für die Qualitätsberichterstattung zu
entwickeln und einen Abschlussbericht vorzulegen; dabei ist auch zu prüfen,
ob ein indikatorengestütztes Verfahren zur vergleichenden Messung und
Darstellung von Ergebnisqualität in gemeinschaftlichen Wohnformen
anwendbar ist; sofern dies der Fall ist, sind diesbezügliche Vorschläge zur
Umsetzung vorzulegen.“
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und der unparteiische Vorsitzende nach Absatz 3
Satz 1 können den Vertragsparteien nach § 113 weitere Themen zur
wissenschaftlichen Bearbeitung vorschlagen. Die Ablehnung eines Vorschlags muss
in einer schriftlichen Stellungnahme begründet werden. Diese ist auf der
Internetseite des Qualitätsausschusses zu veröffentlichen.“
d) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe
„Nummer 1, 2, 3 und 6“ ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Verbänden der Pflegeberufe auf
Bundesebene“ durch die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene“ ersetzt.
63. § 113c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. für die Zwecke des Modellvorhabens nach § 8 Absatz 3b beschäftigt wurde
oder
3. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes hat und überwiegend Leistungen der unmittelbar
bewohnerbezogenen Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringt.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Sofern ab dem 1. Juli 2023 eine personelle Ausstattung mit Pflege- und
Betreuungspersonal vereinbart wird, die über die mindestens zu vereinbarende
personelle Ausstattung im Sinne von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 hinausgeht,
1. soll die Pflegeeinrichtung geeignete Maßnahmen der Personal- und
Organisationsentwicklung durchführen, die einen personzentrierten und
kompetenzorientierten Personaleinsatz im Sinne der Ziele dieser Vorschrift
gewährleisten; diese sollen sich an den fachlichen Zielen und der Konzeption der
Maßnahmen, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und erprobt wurden, orientieren,
2. kann die Pflegeeinrichtung bis zum 31. Dezember 2026 für die Stellenanteile
der personellen Ausstattung nach Absatz 1 Nummer 2, die über die
mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung hinausgehen, auch Personal
vorhalten, das über eine mindestens einjährige medizinische, soziale,
hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Qualifikation
verfügt und entsprechend der Qualifikation administrative oder pflegerische
Aufgaben zur Entlastung des Fachkraftpersonals nach Absatz 1 Nummer 3
übernimmt, und
3. kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile der personellen Ausstattung,
die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung
hinausgehen, auch Pflegehilfskraftpersonal vorhalten,
a) das eine der folgenden Ausbildungen berufsbegleitend durchläuft:
aa) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 eine Ausbildung, die die
von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der
Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderung
beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden
Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT
17.02.2016 B3) erfüllt, oder
bb) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3 eine Ausbildung nach Teil
2, Teil 3 oder Teil 5 des Pflegeberufegesetzes oder einen
Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3 oder § 41 Absatz 2, 3, 4 oder 5
des Pflegeberufegesetzes oder
b) das für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden
kann, wenn das Bestehen einer berufsqualifizierenden Prüfung aufgrund
von berufspraktischen Erfahrungen in der Pflege, sonstigen
Qualifizierungsmaßnahmen oder beidem nach landesrechtlichen Regelungen auf
die Dauer der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ausbildungen
angerechnet werden kann.
Finanziert werden kann auch die Differenz zwischen dem Gehalt der
Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung, sofern die Pflegehilfskraft mindestens ein
Jahr beruflich tätig war. Finanziert werden können zudem
Ausbildungsaufwendungen, soweit diese Aufwendungen nicht von anderer Stelle finanziert werden. Die
Stellenanteile, die bis zum 31. Dezember 2026 mit Personal nach Satz 1
Nummer 2 besetzt wurden, können ab dem 1. Januar 2027 zusätzlich zu den
verhandelten Stellenanteilen nach Absatz 1 Nummer 2 vereinbart werden. Der
Durchführung einer Ausbildung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
steht es gleich, wenn die Pflegeeinrichtung nachweist, dass die Ausbildung
schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 30. Dezember 2028, begonnen wird
und das Pflegehilfskraftpersonal bei Abschluss der Vereinbarung mindestens fünf
Jahre mit im Jahresdurchschnitt mindestens hälftiger Vollzeitbeschäftigung in der
Pflege tätig war.
(4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der
Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene geben unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.
V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe gemeinsame
Empfehlungen zu den Inhalten der Verträge nach Absatz 5 ab. Die gemeinsamen
Empfehlungen nach Satz 1 umfassen auch Empfehlungen zu den Aufgabenbereichen
für Personal nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3; wissenschaftliche Expertisen, die
nach § 8 Absatz 3c erarbeitet wurden, sind dabei zu berücksichtigen. Die Parteien
nach Satz 1 arbeiten im Rahmen der gemeinsamen Empfehlungen mit den
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sowie den auf
Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen eng zusammen.
Kommen die gemeinsamen Empfehlungen nach Satz 1 nicht zustande, wird auf Antrag
einer Partei nach Satz 1 ein Schiedsgremium aus drei unparteiischen und
unabhängigen Schiedspersonen gebildet. Der unparteiische Vorsitzende des
Schiedsgremiums und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie werden vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene benannt. Kommt
eine Einigung über ihre Benennung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium
für Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die Benennung durch das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales. Das Schiedsgremium setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder
spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach seiner Bestellung die
gemeinsamen Empfehlungen fest. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen zu gleichen Teilen.“
c) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die erforderlichen Qualifikationen für das Pflege- und Betreuungspersonal,
das von der Pflegeeinrichtung für die personelle Ausstattung nach Absatz 1
oder Absatz 2 vorzuhalten ist; bei der personellen Ausstattung mit
Fachkräften sollen neben Pflegefachpersonen auch andere Fachkräfte aus dem
Gesundheits- und Sozialbereich vorgehalten werden können, dazu gehören
insbesondere staatlich anerkannte Hauswirtschafter, Ergotherapeuten,
Logopäden, medizinische Fachangestellte und Physiotherapeuten sowie
konzeptabhängig Heilerziehungspfleger, deren Qualifikationsprofil die
Voraussetzungen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2021
„Kompetenzorientiertes Qualifikationsprofil für die Ausbildung von
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern an Fachschulen“ in der
Fassung, die auf der Internetseite der Kultusministerkonferenz veröffentlicht ist,
erfüllen; die erforderlichen Qualifikationen für das vorzuhaltende Personal
nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 werden auch eingehalten, wenn hierfür das
Personal mit einer jeweils höheren Qualifikation vorgehalten wird; im Fall des
§ 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird die Eingruppierung und im Fall
des § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 4 die Zuordnung zu einer
Qualifikationsgruppe jeweils durch den konkreten Einsatz bestimmt.“
64. Nach § 113c wird der folgende § 113d eingefügt:
„§ 113d
Geschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung der fachlich fundierten Personal-
und Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen
Die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene beauftragen
gemeinsam mit den Vertragsparteien nach § 113 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31.
Dezember 2026 eine unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle mit der Begleitung und
Unterstützung einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung von
Pflegeeinrichtungen. Die beauftragte Geschäftsstelle soll insbesondere die folgenden
Zielgruppen und Maßnahmen unterstützen:
1. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der fachgerechten
Wahrnehmung der Pflegeprozessverantwortung,
2. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von
Pflegedokumentationskonzepten, die den Anforderungen des § 113 Absatz 1 Satz 3 bis 5
entsprechen,
3. Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von personzentrierten und
kompetenzorientierten Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen, für vollstationäre
Pflegeeinrichtungen auch nach § 113c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
4. Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung pflegerischer Aufgaben auf der Grundlage
der wissenschaftlichen Expertisen nach § 8 Absatz 3c sowie bei der Entwicklung
und Umsetzung von Führungs- und Delegationskonzepten und
5. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung eines
ganzheitlichen, personzentrierten Pflegeverständnisses, das die Stärkung der
Selbständigkeit und der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Menschen in den Mittelpunkt stellt.
Die Unterstützung nach Satz 2 soll insbesondere erfolgen durch
1. die Entwicklung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu den
Maßnahmen nach Satz 2, insbesondere für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, um
entsprechende Schulungsmaßnahmen bundesweit in geeigneter regionaler Dichte
und Häufigkeit anbieten zu können, sowie
2. die Entwicklung und Bewertung fachlicher Informationen, von
Assessmentinstrumenten und Konzepten zur Nutzung durch Pflegefachpersonen und Leitungskräfte
in der Pflege zu den Maßnahmen nach Satz 2 und die öffentliche Bereitstellung
dieser Informationen, Assessmentinstrumente und Konzepte im Internet.
Der Medizinische Dienst Bund und die maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie weitere relevante Fachorganisationen sind bei
der Entwicklung der Maßnahmen nach Satz 2 zu beteiligen. Näheres zur
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Geschäftsstelle, insbesondere zur Auswahl und
Qualifikation der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, regeln die maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene und die Vertragsparteien nach § 113 Absatz 1
Satz 1 in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsstelle ist bis zum 31. Dezember 2031
befristet. Die Geschäftsstelle wird aus den Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert.“
65. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Prüfaufträge nach Absatz 1 werden ab dem 1. Januar 2028 digital
erteilt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen errichtet im Einvernehmen mit
dem Medizinischen Dienst Bund und dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. zur Planung, zur Auftragsvergabe und zur Durchführung von
Qualitätsprüfungen bis zum 31. Oktober 2027 eine Daten- und Kommunikationsplattform;
durch die Landesverbände der Pflegekassen eingesetzte digitale Formate zur
Übermittlung der Prüfaufträge und der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen nach
§ 115 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen. Die privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit
10 Prozent an den Kosten für den Aufbau und den Betrieb der Daten- und
Kommunikationsplattform. Die Plattform enthält aktuelle einrichtungsbezogene Daten
und Informationen, insbesondere zu Anzahl und Art der durchgeführten Prüfungen
sowie für den vollstationären Bereich zu unangemeldeten Prüfungen nach § 114a
Absatz 1 Satz 3 und zu Verlängerungen des Prüfrhythmus nach § 114c. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt auf Grundlage der Daten- und
Kommunikationsplattform statistische Datenauswertungen
1. zur Anzahl der erteilten Prüfaufträge und durchgeführten Qualitätsprüfungen
in vollstationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie
in gemeinschaftlichen Wohnformen,
2. zur Prüfquote des Prüfdienstes des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. und
3. zur Anzahl der Verlängerungen des Prüfrhythmus nach § 114c und der
unangemeldeten Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen
Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung einschließlich der
zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 43b, der Leistungen
bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87), der Zusatzleistungen (§ 88) und der
Leistungen des Basispaketes bei gemeinschaftlichen Wohnformen mit
Verträgen zur pflegerischen Versorgung (§ 92c).“
bb) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 10“ durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit bis zum 1. Juni 2026 das Nähere zur Durchführbarkeit von
Prüfungen, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts
längerfristiger Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite
angemessen sind und ob und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zum Schutz der
pflegebedürftigen Personen und der Mitarbeitenden der Pflegeeinrichtungen und
der Prüfdienste, zu beachten sind. Dabei sind insbesondere aktuelle
wissenschaftliche und krisenrelevante Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Beschluss nach
Satz 1 ist entsprechend der Entwicklung einer jeweiligen Krisensituation von
nationaler oder regionaler Tragweite vom Medizinischen Dienst Bund im Benehmen
mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu aktualisieren. Er ist für die
Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des
Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich. Wenn
Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite der Durchführung von
Qualitätsprüfungen entgegenstehen, kann auf Grundlage des Beschlusses nach Satz 1 von
den zeitlichen Vorgaben für den Abstand von Qualitätsprüfungen nach Absatz 2
Satz 1 und § 114c Absatz 1 Satz 1 abgewichen und der Abstand um höchstens
ein Jahr verlängert werden.“
66. § 114a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Prüfungen sind grundsätzlich zwei Arbeitstage zuvor anzukündigen;
Anlassprüfungen sollen unangemeldet erfolgen.“
b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Prüfung von ambulanten Pflegediensten sind der Medizinische Dienst, der
Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die von den
Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt, die
Qualität der Leistungen des Pflegedienstes mit Einwilligung der von dem
Pflegedienst versorgten Person auch in deren Wohnung zu überprüfen; bei ambulanten
Pflegediensten mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen
Wohnformen nach § 92c sind diese berechtigt, die Qualität der Leistungen des
Pflegedienstes sowohl in den Gemeinschaftsräumen als auch in den Wohnräumen
der versorgten Personen zu überprüfen. Soweit Räume im Sinne des Satzes 1 und
des Satzes 2 Halbsatz 2 einem Wohnrecht unterliegen, dürfen sie ohne
Einwilligung der darin Wohnenden nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Prüfungen und Besichtigungen zur Nachtzeit
sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel der Qualitätssicherung zu anderen
Tageszeiten nicht erreicht werden kann.“
c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„An die Pflegedokumentation dürfen nur die in den Maßstäben und Grundsätzen
nach § 113 Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen gestellt werden.“
d) Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Stellt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen auf Grundlage der
Berichterstattung nach § 114c Absatz 3 Satz 3 eine Unterschreitung der Prüfquote des
Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. fest, übermittelt
er die entsprechenden Daten an das Bundesamt für Soziale Sicherung. In diesem
Fall stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Höhe der Unterschreitung
sowie die Höhe der durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im Wege einer
Schätzung nach Anhörung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., des
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des Medizinischen Dienstes Bund
fest. Der Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der
Durchschnittskosten mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V. durchgeführten Prüfungen und der Anzahl
der Prüfungen, die nach der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote
durchzuführen sind. Im Rahmen der Anhörung nach Satz 3 kann der Verband der
privaten Krankenversicherung e.V. den Nachweis erbringen, dass die Unterschreitung
der Prüfquote nicht von ihm oder seinem Prüfdienst zu vertreten ist. Gelingt der
Nachweis zur Überzeugung des Bundesamtes für Soziale Sicherung nicht, fordert
dieses den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. auf, den
Finanzierungsanteil binnen vier Wochen an den Ausgleichsfonds (§ 65) zu zahlen.“
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. zur verfahrensrechtlichen Konkretisierung Richtlinien
über die Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten
Leistungen und deren Qualität nach § 114 sowohl für den ambulanten und den stationären
Bereich als auch für gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur
pflegerischen Versorgung gemäß § 92c. In den Richtlinien sind die Maßstäbe und
Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 zu
berücksichtigen. Die Richtlinien für gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur
pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind auf der Grundlage der Empfehlungen
nach § 92c Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten nach der Ergänzung der
Vereinbarungen gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 zu beschließen. Sie treten jeweils
gleichzeitig mit der entsprechenden Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115
Absatz 1a in Kraft. Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen
wirken nach Maßgabe von § 118 mit. Der Medizinische Dienst Bund hat die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe und die
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist
vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Richtlinien sind in regelmäßigen
Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. Dabei ist
auch zu prüfen, inwieweit über ein fachlich vertretbares und wirtschaftliches Maß
hinausgehende Anforderungen reduziert und Doppelprüfungen vermieden werden
können. Sie sind durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu
genehmigen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind
innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien über die
Durchführung der Qualitätsprüfung sind für die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst
des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich.“
67. § 114c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 114c
Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären, teilstationären
und ambulanten Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung
unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Abweichend von § 114 Absatz 2 soll eine Prüfung in einer zugelassenen
vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2023 und in einer
zugelassenen teilstationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2027
regelmäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn durch die
jeweilige Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht worden ist. Die
Landesverbände der Pflegekassen informieren die betroffenen Einrichtungen entsprechend
den Maßgaben eines vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen festgelegten
bundeseinheitlichen Informationsverfahrens über die Verlängerung des
Prüfrhythmus. Der Medizinische Dienst Bund legt im Benehmen mit dem Spitzenverband
Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V. in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines
hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die Veranlassung unangemeldeter
Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3 fest. Bei der Erstellung der Richtlinien sind
für vollstationäre und teilstationäre Einrichtungen die Empfehlungen
heranzuziehen, die in dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen Verfahrens zur
Entwicklung der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis
114b und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege
„Darstellung der Konzeption für das neue Prüfverfahren und die
Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss Pflege am 17. September 2018
abgenommenen Fassung zum indikatorengestützten Verfahren dargelegt wurden. Dabei sind
die Besonderheiten der teilstationären Pflege zu berücksichtigen. Die Feststellung,
ob ein hohes Qualitätsniveau durch eine vollstationäre Einrichtung erreicht worden
ist, soll von den Landesverbänden der Pflegekassen auf der Grundlage der durch
die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und
der Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. Die
Ergebnisse der Qualitätsprüfungen sind hierbei für teilstationäre
Pflegeeinrichtungen allein maßgeblich. Für ambulante Pflegeeinrichtungen sollen mit ihrem
Wirksamwerden die Instrumente für die Prüfung der Qualität nach § 113b Absatz 4
Satz 2 Nummer 3 sowie die Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten
Qualitätsprüfungen für die Feststellung sowie für die Erstellung der Richtlinien im Übrigen
maßgeblich sein. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und
behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 an der Erstellung und Änderung
der Richtlinien mit. Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der
Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die maßgeblichen Organisationen
der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten
Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
und der Eingliederungshilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen
Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen. Die Kriterien nach Satz 3 sind auf der Basis der empirischen
Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zur Messung und
Bewertung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen sowie des allgemein anerkannten
Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse regelmäßig, erstmals nach
zwei Jahren, zu überprüfen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Qualitätsprüfungen, die nach § 114 in vollstationären, teilstationären und
ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie in gemeinschaftlichen
Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c
durchgeführt werden; die entsprechenden Daten sollen nach Ländern
aufgeschlüsselt werden.“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Bericht nach Satz 1 hat erstmals zum 31. März 2028 und danach jährlich
jeweils eine statistische Datenauswertung gemäß § 114 Absatz 1a Satz 5
aufgeschlüsselt nach Ländern zum Stichtag 31. Dezember zu enthalten.“
68. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die
Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im
Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Die
Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren insbesondere auf der Grundlage der
Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 Absatz 1 und der Richtlinien zur
Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität nach § 114a Absatz 7, welche Ergebnisse bei der Darstellung der Qualität
für den ambulanten und den stationären Bereich sowie für gemeinschaftliche
Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c zugrunde
zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse durch weitere Informationen ergänzt
werden. In den Vereinbarungen sind die Ergebnisse der nach § 113b Absatz 4
Satz 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 vergebenen Aufträge zu berücksichtigen. Die
Vereinbarungen umfassen auch die Form der Darstellung einschließlich einer
Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarungen). Bei Anlassprüfungen
nach § 114 Absatz 4 bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung einbezogenen
Pflegebedürftigen die Grundlage für die Bewertung und Darstellung der Qualität.
Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Ergebnisse von
Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei der Darstellung der
Qualität ist die Art der Prüfung als Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung
kenntlich zu machen. Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen
Dienst oder durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V., eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer
Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle
in jeder Pflegeeinrichtung und jeder gemeinschaftlichen Wohnform mit einem
Vertrag zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c auszuhängen. Die auf
Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach
Maßgabe von § 118 mit. Die Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für
gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind
von den Vertragsparteien unverzüglich nach Inkrafttreten der Richtlinien zu
Qualitätsprüfungen in gemeinschaftlichen Wohnformen nach § 114a Absatz 7 unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene zu schließen. Die Qualitätsdarstellungsvereinbarungen sind an den
medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. Bestehende
Vereinbarungen gelten bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort; dies gilt
entsprechend auch für die bestehenden Vereinbarungen über die Kriterien der
Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik (Pflege-
Transparenzvereinbarungen).“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Pflege“ die Angabe „oder in der Versorgung
in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Pflege“ die Angabe „oder die Versorgung in
einer gemeinschaftlichen Wohnform mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c“ eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „stationären Pflegeeinrichtung“ die
Angabe „oder einer anderen gemeinschaftlichen Wohnform mit Verträgen zur
pflegerischen Versorgung gemäß § 92c“ eingefügt.
69. § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Terminabsprachen für eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung von
Pflegeeinrichtungen einschließlich der vollständigen Übernahme der Überprüfung
nach heimrechtlichen Vorschriften durch den Medizinischen Dienst im Auftrag der
Heimaufsichtsbehörden und nach Maßgabe von dazu zwischen diesen
getroffenen Vereinbarungen über Verfahrensweise und Kostentragung sowie“.
70. § 118 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Erarbeitung oder Änderung
1. der in § 17 Absatz 1 und 1c, § 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7, § 114c Absatz 1
und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien,
2. der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar
2017 geltenden Fassung, den §§ 113, 115 Absatz 1a sowie § 115a Absatz 1
Satz 3 und Absatz 2 durch den Qualitätsausschuss nach § 113b sowie der
Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 113c und der Vereinbarungen nach § 115a
Absatz 1 Satz 1 und
3. von Empfehlungen nach § 92c Absatz 5
wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach
Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 beratend mit.“
71. Nach § 118 wird der folgende § 118a eingefügt:
„§ 118a
Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene,
Verordnungsermächtigung
(1) Bei den Aufgaben nach diesem und dem Fünften Buch wirken die für die
Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe maßgeblichen Organisationen auf
Bundesebene (maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene) im
Rahmen der in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Beteiligungsform mit. Die
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sollen dabei weitere
Organisationen der Pflegeberufe, auch auf Landesebene, beteiligen.
(2) Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 3 erlassenen
Rechtsverordnung beteiligt werden, damit sie die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten
Rechte dieser Organisationen wahrnehmen, haben in den in der Verordnung nach
Absatz 3 geregelten Fällen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die
Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls. Das Nähere
wird in der Verordnung nach Absatz 3 geregelt.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere festzulegen über
1. die Voraussetzungen für eine Anerkennung der maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene,
2. die anerkannten maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene,
3. das Verfahren der Beteiligung sowie
4. die Voraussetzungen, den Umfang, die Finanzierung und das Verfahren für die
Erstattung von Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls.“
72. Vor § 123 wird der folgende § 122 eingefügt:
§ 122„
Kooperationsprojekt zu Erleichterungen in der Praxis bei der Beantragung von
Leistungen der Pflegeversicherung
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bildet gemeinsam mit den
Pflegekassen, unter Einbeziehung der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene, vom
1. April 2026 bis zum 31. Juli 2030 ein Gremium zur Kooperation hinsichtlich der
Reduktion, Vereinfachung und Vereinheitlichung von Formularen oder anderen formalen
Vorgaben, die von Pflegekassen im Rahmen der Beantragung von Leistungen der
Pflegeversicherung eingesetzt werden. Das Gremium untersucht die von Pflegekassen
bisher eingesetzten Formulare und formalen Vorgaben und überprüft und entwickelt
diese sowie Hilfestellungen bei der Antragstellung mit den folgenden Zielsetzungen
weiter:
1. den Einsatz von Vorgaben und die Abfrage von Informationen jeweils auf das für
die Antragsbearbeitung notwendige Maß zu reduzieren und Informationen, die der
Pflegekasse bereits bekannt sind, nicht unnötig erneut abzufragen,
2. aus Sicht der Versicherten nachvollziehbare und verständliche Formulierungen zu
verwenden, den Einsatz von Formularen und anderen formalen Vorgaben darauf
auszurichten, dass diese für die Antragstellenden als Hilfestellung dienen, sowie
deutlich erkennbar zu machen, wenn ein Formular als Hilfestellung zur Verfügung
gestellt wird, eine rechtliche Pflicht zur Nutzung aber nicht besteht,
3. wo dies sinnvoll erscheint, für die Antragstellenden Erläuterungen zur Verfügung
zu stellen, auch durch Einbindung von Erläuterungen in Online-
Beantragungsmöglichkeiten; mit Erläuterungen kann auch nachvollziehbar gemacht werden, wofür
die abgefragten Angaben benötigt werden oder welche Folgen es hat, wenn
bestimmte Angaben nicht gemacht werden,
4. niedrigschwellig auf bestehende Möglichkeiten der Beratung zu und Unterstützung
bei der Beantragung von Leistungen hinzuweisen, einschließlich beispielsweise
Kontaktdaten konkreter Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, sowie
außerdem, soweit diese vorhanden sind und es sich als sinnvoll erweist, auf weitere
Unterstützungs- und Informationsmöglichkeiten hinzuweisen, beispielsweise
Auskunftsansprüche oder auch digitale Hilfestellungen, und
5. eine gute Digitalisierbarkeit der Bearbeitung von Anträgen, die bei den
Pflegekassen eingehen, vorzubereiten.
In die Überlegungen sind dabei gleichberechtigt sowohl digitale Möglichkeiten der
Antragstellung als auch andere, nicht digitale Möglichkeiten und Zugangswege zu einer
Antragstellung einzubeziehen. In die Untersuchung können ebenfalls formale
Vorgaben mit einbezogen werden, die sich nicht auf die Beantragung von Leistungen der
Pflegeversicherung beziehen. Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
wird auf dessen Wunsch in das Gremium einbezogen. Die Umsetzung der in dem
Gremium erarbeiteten Ergebnisse durch die Pflegekassen im Rahmen der
Selbstverwaltung erfolgt fortlaufend; das Gremium veranlasst bei Vorliegen von umsetzungsreifen
Ergebnissen jeweils die Weitergabe an die für die Umsetzung zuständigen Stellen, um
Erleichterungen in der Praxis zeitnah zu verwirklichen.
(2) Zu den Aufgaben des Gremiums gehört auch
1. sich im Rahmen der Selbstverwaltung der Pflegekassen für eine sachgerechte
Verankerung einer dauerhaften Vereinfachung und Vereinheitlichung bei der
Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung und einer Reduktion formaler
Vorgaben auf das erforderliche Maß einzusetzen sowie dabei ebenfalls eine für
alle Beteiligten praxisgerechte Digitalisierbarkeit im Rahmen der
Antragsbearbeitung in den Blick zu nehmen,
2. die Erstellung eines Leitfadens für ein versichertengerechtes Vorgehen und eine
empfehlenswerte Gestaltung von Hilfestellungen bei der Beantragung von
Leistungen der Pflegeversicherung,
3. in die Beratungen mit einzubeziehen und Vorschläge zu entwickeln, wie schlanke
und schnelle, zugleich aber auch die zweckgerechte Verwendung von Mitteln der
Pflegeversicherung sicherstellende Verfahren zum Vorgehen bei
Kostenerstattungsansprüchen nach diesem Buch gestaltet werden könnten.
(3) Im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele und die
Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Aufgaben sind nach diesem Buch
Anspruchsberechtigte, für diese Vertretungsberechtigte und Pflegepersonen sowie Versicherte
ohne oder mit geringen Vorerfahrungen mit Leistungen nach diesem Buch
einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt durch Einbindung verschiedener entsprechender
Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen in dem Gremium nach Absatz 1 sowie darüber
hinaus auch wissenschaftlich gestützt. Das Gremium kann eine Einbeziehung weiterer
Beteiligter, insbesondere beispielsweise des Medizinischen Dienstes Bund und der
Gesellschaft für Telematik nach § 310 des Fünften Buches, vorsehen.
(4) Für die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen. Die Maßnahmen sind mit dem
Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Näheres über das Verfahren zur
Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung
durch Vereinbarung. Soweit im Rahmen der Maßnahmen personenbezogene Daten
benötigt werden sollten, können diese nur mit Einwilligung der betroffenen Person
erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium
für Gesundheit jährlich über den Fortschritt der Arbeit des Gremiums und die erfolgte
Umsetzung von Ergebnissen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit
kann dieses an Sitzungen des Gremiums teilnehmen. Spätestens bis zum 31.
Dezember 2030 legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesministerium für
Gesundheit einen Abschlussbericht zu dem Projekt vor und berichtet über die bis dahin
erfolgten sowie absehbaren Umsetzungen und die weiteren geplanten Umsetzungen
der in dem Gremium entwickelten Erkenntnisse durch die Pflegekassen.“
73. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Im Zeitraum von 2025 bis 2029 fördert der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen regionalspezifische Modellvorhaben für innovative
Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und vergleichbar
Nahestehende vor Ort und im Quartier. Die Förderung erfolgt, unbeschadet des
Absatzes 5 Satz 3, im Zeitraum von 2025 bis 2028 aus dem Ausgleichsfonds mit
bis zu 30 Millionen Euro je Kalenderjahr; im Jahr 2029 erfolgt die Förderung
ausschließlich mit nicht verbrauchten Mitteln des Jahres 2028 nach Maßgabe des
Absatzes 5 Satz 3. Die Förderung dient insbesondere dazu,
1. die Situation der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar
Nahestehenden zu erleichtern,
2. den Zugang zu den vorhandenen Pflege- und Unterstützungsangeboten zu
verbessern,
3. die Pflegeprävalenz positiv zu beeinflussen,
4. de
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Gesetzentwurf)