Berechnung des Kinderkrankengeldes und mögliche Schlechterstellung betreuender Familien (Antwort zu Drs. 21/657)
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Berechnung des Kinderkrankengeldes und mögliche Schlechterstellung betreuender Familien (Antwort zu Drs. 21/657)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/855
21. Wahlperiode 10.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/657 –
Berechnung des Kinderkrankengeldes und mögliche Schlechterstellung
betreuender Familien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Inkrafttreten des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) am
1. Januar 2024 wurden die pandemiebedingt erweiterten Regelungen zum
Kinderkrankengeld angepasst.
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (www.bundesgesundheitsministeriu
m.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegestudiumstaerkungsgeset
z-pflstudstg.html), das am 23. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt
verkündet wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft trat, wurde die pandemiebedingt
erweiterte Regelung zum Kinderkrankengeld befristet verlängert.
Danach haben nun gemäß § 45 Absatz 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich versicherte Eltern in den Kalenderjahren 2024 und
2025 Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind und
Elternteil, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern erhöht sich
der maximale Anspruch auf 35 bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr. Diese Regelung
stellt eine Reduzierung gegenüber den während der Corona-Pandemie
geltenden Sonderregelungen dar, die bis zu 30 Tage pro Kind und Elternteil
vorsahen. Zudem wurde klargestellt, dass bei einer medizinisch notwendigen
stationären Mitaufnahme eines Elternteils mit dem erkrankten Kind ein Anspruch
auf Kinderkrankengeld besteht, ohne Anrechnung auf die regulären
Kinderkrankentage (www.focus.de/familie/kinderkrankentage-eltern-stehen-
wenigerkrankentage-ab-2024-fuer-ihr-krankes-kind-zur-verfuegung_id_25949930
1.html).
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt bisher nicht bei
Krankheit eines Kindes. In der Regel springt die gesetzliche Krankenkasse mit
Krankengeld ein, jedoch nur unter den oben beschriebenen Beschränkungen
des § 45 SGB V. Dies bedeutet, dass für Erkrankungen über 30 Tage hinaus
keinerlei Zahlungen mehr erfolgen und lediglich ein Anspruch auf unbezahlte
Freistellung gegen den Arbeitgeber besteht, was in der Praxis zu erheblichen
Verdienstausfällen führen kann (www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/
kinder-krankengeld-bis-zwoelf-jahre-kritik-reform-100.html). Gerade Kinder
im Kita-Alter und bei Kindern mit schweren Krankheitsverläufen bzw. Er-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. Juli 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
krankungen mit langwierigem Behandlungsverlauf können jedoch
erfahrungsgemäß oft länger als 30 Tage im Jahresdurchschnitt erkrankt sein.
Die Ausweitung der Regelungen zum Kinderkrankengeld erfolgte im
Wesentlichen als Reaktion auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Angesichts
der zeitlichen Begrenzung dieser Sonderregelung auf die Jahre 2024 und 2025
ist es aus Sicht der Fragesteller geboten, das Thema grundsätzlich und
unabhängig von pandemiebedingten Ausnahmesituationen in den Blick zu nehmen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Kinderkrankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) stellt aus Sicht der Bundesregierung eine wichtige familienpolitische
Leistung dar, die Eltern gesetzlich versicherter Kinder bei der Vereinbarkeit
von Beruf und familiären Pflegepflichten unterstützt. Gerade in den ersten
Lebensjahren kommt es häufig zu akuten Erkrankungen, die eine elterliche
Betreuung zwingend erforderlich machen.
In einer zunehmend von Erwerbstätigkeit geprägten Gesellschaft und
angesichts einer steigenden Zahl von Einelternfamilien stellt das Kinderkrankengeld
ein wesentliches Instrument zur Absicherung des Verdienstausfalls bei
kinderkrankheitsbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz dar.
Gesetzlich Versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 45
SGB V Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie wegen der notwendigen
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten gesetzlich
versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Der Anspruch besteht, sofern das
Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder infolge einer
Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung ist ferner, dass keine andere im
Haushalt lebende Person für die Betreuung zur Verfügung steht und dem
Elternteil für die Zeit der Arbeitsverhinderung kein Anspruch auf bezahlte
Freistellung durch den Arbeitgeber zusteht.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anspruchstage auf
Kinderkrankengeld im Zeitverlauf.
Zeitraum
Max. Anspruchstage
pro Elternteil und
Kalenderjahr
Max. Anspruchstage für
Alleinerziehende pro Kind
und Kalenderjahr
Höchstgrenzen bei mehreren
Kindern pro Elternteil/
für Alleinerziehende
im Kalenderjahr
vor 2021 10 20 25/50
2021 bis 2023 30 60 65/130
2024 bis 2025 15 30 35/70
Mit dem Inkrafttreten des Pflegestudiumsstärkungsgesetzes vom 12. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) zum 1. Januar 2024 wurde die Zahl der
Anspruchstage für die Jahre 2024 und 2025 auf bis zu 15 pro Kind und Elternteil
festgelegt. Alleinerziehende erhalten bis zu 30 Tage pro Kind. Für Eltern mit
mehreren Kindern erhöht sich der Gesamtanspruch pro Elternteil auf bis zu
35 Tage im Kalenderjahr; für Alleinerziehende auf bis zu 70 Tage pro
Kalenderjahr (§ 45 Absatz 2a SGB V). Darüber hinaus wurde eingeführt, dass
Kinderkrankengeld bei der stationären Mitaufnahme von Eltern während der
stationären Behandlung für die gesamte Dauer der medizinisch notwendigen
Begleitung gezahlt wird. Eine Höchstanspruchsdauer in diesen Fällen gibt es nicht.
Voraussetzung ist, dass das Kind unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf
Hilfe angewiesen ist.
Das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit ist durch ein ärztliches Attest
nachzuweisen. Für Eltern unheilbar erkrankter Kinder mit begrenzter
Lebenserwartung besteht gemäß § 45 Absatz 4 SGB V ein zeitlich unbegrenzter
Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern die palliative Betreuung des Kindes
die ständige Anwesenheit des Elternteils erfordert.
Ohne eine entsprechende Anschlussregelung würde die Höchstzahl der
Kinderkrankengeldtage ab dem Jahr 2026 automatisch wieder auf 10
Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25 reduziert (für Alleinerziehende: 20 und
insgesamt 50). Die Bundesregierung prüft derzeit, ob die Regelung zum
Kinderkrankengeld angepasst werden kann.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie
vielen Fällen der gesetzlich vorgesehene Zeitraum für den Bezug von
Kinderkrankengeld überschritten wurde (bitte jährlich aufgeschlüsselt für die
Jahre von 2015 bis 2024 sowie differenziert nach gemeinsam erziehenden
Eltern, Alleinerziehenden und Fällen, in denen ein Elternteil privat
versichert ist, angeben)?
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen dieser
Fälle Kinder mit chronischen oder lang andauernden Erkrankungen
betroffen waren?
3. Welche Angaben liegen der Bundesregierung darüber vor, um wie viele
Tage der Anspruchszeitraum für Kinderkrankengeld in den in Frage 2
genannten Fällen überschritten wurde (bitte jährlich aufgeschlüsselt für die
Jahre von 2015 bis 2024 sowie differenziert nach gemeinsam erziehenden
Eltern, Alleinerziehenden und Fällen, in denen ein Elternteil privat
versichert ist, angeben)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten
aggregierte Informationen zu Leistungsausgaben, Fallzahl und Bezugstagen für
den Bezug von Kinderkrankengeld. Daten einzelner Fälle hinsichtlich Falldauer
oder Diagnose des Kindes liegen der Bundesregierung nicht vor. In Fällen, bei
denen die maximale Bezugsdauer überschritten wurde, wird keine Leistung der
Krankenkasse gezahlt. Daten zu Falldauern oberhalb der maximalen
Bezugsdauer liegen der Bundesregierung darum ebenso nicht vor.
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