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Steuerprivilegien für höchste Erbschaften streichen

dip / drucksache 25.06.2025 · WP 21 · 21/627 · Antrag · Original ↗

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Steuerprivilegien für höchste Erbschaften streichen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/627 21. Wahlperiode 25.06.2025 Antrag der Abgeordneten Christian Görke, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Uwe Foullong, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Steuerprivilegien für höchste Erbschaften streichen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Erbschaftsteuer verläuft nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) progressiv und steigt abhängig vom Verwandtschaftsgrad auf einen Steuersatz von 30 Prozent bis 50 Prozent an. Dies soll der ungleichen Erbschaftsverteilung – das reichste Zehntel erbt die Hälfte des Vermögens, während die ärmere Hälfte der Bevölkerung fast nichts erbt – entgegenwirken. In der Praxis lag der durchschnittliche Steuersatz im Jahr 2023 auf Erbschaften und Schenkungen ab 20 Millionen Euro hingegen nur bei 4,7 Prozent (vgl. Julia Jirmann 2025, https://library.fes.de/pdf-files/a-p- b/21937.pdf). Bei kleineren Erbschaften und Schenkungen betrug der Steuersatz 9 Prozent. Diese Verkehrung eines progressiven Tarifverlaufs in eine regressive Steuerlast ist auf weitreichende Privilegierungen von Multimillionen- und Milliardenvermögen zurückzuführen: Insbesondere durch die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG werden große Erbschaften und Schenkungen faktisch steuerfrei gestellt. Auf über 6 Milliarden Euro Erbschaften und Schenkungen fielen 2023 nur 8 Millionen Euro Steuern an – ein Steuersatz von 0,13 Prozent. Von diesen Steuergeschenken profitieren Multimillionär*innen und Milliardär*innen im Westen – die neuen Bundesländer und kleine Erbschaften gehen weitestgehend leer aus. Daneben gibt es noch weitere Möglichkeiten zur Steuergestaltung: u. a. die Ausnutzung des Freibetrags alle zehn Jahre, die „300-Wohnungen-Regel“ und Stiftungsregeln. Dies führt dazu, dass eine Person, die 3 Millionen Euro oder drei Wohnungen erbt, mehr Steuern bezahlt als eine Person, die 300 Millionen Euro oder 300 Wohnungen erbt. Bei Erbschaften und Schenkungen handelt es sich um leistungslose Einkommen, die deutlich geringer als Arbeitseinkommen besteuert werden. Die Hälfte des bestehenden Vermögens wird durch Erbschaften und Schenkungen erworben. Durch Steuervermeidung wird die für Demokratie und Wirtschaft schädliche Vermögenskonzentration noch weiter erhöht. Strukturelle Umgehungsmöglichkeiten müssen abgeschafft und stattdessen großzügigere Stundungsregeln für die Begleichung der Erbschaftsteuerzahlung als im Status quo geschaffen werden. Steuerschulden sollten in Zukunft auch in Form von Vermögensanteilen beglichen werden können. Gerade im Hinblick auf Betriebsvermögen implizieren diese beiden Regelungen, dass die Erbschaftsteuer im Regelfall aus laufenden Erträgen finanziert werden kann und kein Betriebsvermögen zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld verkauft werden muss. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Steuervergünstigungen in den §§ 13a bis 13d, 19a und 28a ErbStG sowie die Erneuerung des Freibetrags nach § 14 ErbStG beseitigt und die Möglichkeit der Steuerschuldbegleichung über 20 Jahre sowie die Möglichkeit der Begleichung der Steuerschuld in Form von Vermögensanteilen schafft. Berlin, den 24. Juni 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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