Steuerprivilegien für höchste Erbschaften streichen
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Steuerprivilegien für höchste Erbschaften streichen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/627
21. Wahlperiode 25.06.2025
Antrag
der Abgeordneten Christian Görke, Janine Wissler, Doris Achelwilm,
Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne,
Agnes Conrad, Mirze Edis, Uwe Foullong, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara
Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre,
Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Steuerprivilegien für höchste Erbschaften streichen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Erbschaftsteuer verläuft nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
(ErbStG) progressiv und steigt abhängig vom Verwandtschaftsgrad auf einen
Steuersatz von 30 Prozent bis 50 Prozent an. Dies soll der ungleichen Erbschaftsverteilung –
das reichste Zehntel erbt die Hälfte des Vermögens, während die ärmere Hälfte der
Bevölkerung fast nichts erbt – entgegenwirken. In der Praxis lag der durchschnittliche
Steuersatz im Jahr 2023 auf Erbschaften und Schenkungen ab 20 Millionen Euro
hingegen nur bei 4,7 Prozent (vgl. Julia Jirmann 2025, https://library.fes.de/pdf-files/a-p-
b/21937.pdf). Bei kleineren Erbschaften und Schenkungen betrug der Steuersatz 9
Prozent.
Diese Verkehrung eines progressiven Tarifverlaufs in eine regressive Steuerlast ist auf
weitreichende Privilegierungen von Multimillionen- und Milliardenvermögen
zurückzuführen: Insbesondere durch die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a
ErbStG werden große Erbschaften und Schenkungen faktisch steuerfrei gestellt. Auf
über 6 Milliarden Euro Erbschaften und Schenkungen fielen 2023 nur 8 Millionen
Euro Steuern an – ein Steuersatz von 0,13 Prozent. Von diesen Steuergeschenken
profitieren Multimillionär*innen und Milliardär*innen im Westen – die neuen
Bundesländer und kleine Erbschaften gehen weitestgehend leer aus. Daneben gibt es noch
weitere Möglichkeiten zur Steuergestaltung: u. a. die Ausnutzung des Freibetrags alle
zehn Jahre, die „300-Wohnungen-Regel“ und Stiftungsregeln. Dies führt dazu, dass
eine Person, die 3 Millionen Euro oder drei Wohnungen erbt, mehr Steuern bezahlt als
eine Person, die 300 Millionen Euro oder 300 Wohnungen erbt.
Bei Erbschaften und Schenkungen handelt es sich um leistungslose Einkommen, die
deutlich geringer als Arbeitseinkommen besteuert werden. Die Hälfte des bestehenden
Vermögens wird durch Erbschaften und Schenkungen erworben. Durch
Steuervermeidung wird die für Demokratie und Wirtschaft schädliche Vermögenskonzentration
noch weiter erhöht. Strukturelle Umgehungsmöglichkeiten müssen abgeschafft und
stattdessen großzügigere Stundungsregeln für die Begleichung der
Erbschaftsteuerzahlung als im Status quo geschaffen werden. Steuerschulden sollten in Zukunft auch
in Form von Vermögensanteilen beglichen werden können. Gerade im Hinblick auf
Betriebsvermögen implizieren diese beiden Regelungen, dass die Erbschaftsteuer im
Regelfall aus laufenden Erträgen finanziert werden kann und kein Betriebsvermögen
zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld verkauft werden muss.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Steuervergünstigungen in den §§ 13a bis 13d,
19a und 28a ErbStG sowie die Erneuerung des Freibetrags nach § 14 ErbStG beseitigt
und die Möglichkeit der Steuerschuldbegleichung über 20 Jahre sowie die Möglichkeit
der Begleichung der Steuerschuld in Form von Vermögensanteilen schafft.
Berlin, den 24. Juni 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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