Gerechtigkeitslücken in der Erbschaftsteuer (Antwort zu Drs. 21/1683)
Text
Gerechtigkeitslücken in der Erbschaftsteuer (Antwort zu Drs. 21/1683)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1969
21. Wahlperiode 02.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Sascha Müller, Moritz
Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1683 –
Gerechtigkeitslücken in der Erbschaftsteuer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die reichsten 1 Prozent in Deutschland haben insgesamt mehr Vermögen als
90 Prozent der restlichen Menschen in unserem Land, d. h. bildlich
gesprochen besitzt eine Person mehr als 90 Personen zusammen (vgl. Deutsches
Institut für Wirtschaftsforschung [DIW], Wochenbericht 29/2020, S. 511 bis 521,
www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.793783.de/20-29.pdf). In
fast keinem anderen Land der EU ist die Vermögenskonzentration so krass
ausgeprägt (vgl. Deutsche Bundesbank, „Monatsbericht April“ (2025), https://
publikationen.bundesbank.de/publikationen-de/berichte-studien/monatsbericht
e/monatsbericht-april-2025-954594?article=vermoegen-und-finanzen-private
r-haushalte-in-deutschland-ergebnisse-der-vermoegensbefragung-2023--95
4598). Gleichzeitig geben 47 Prozent der Menschen an, noch nicht einmal
einen Notgroschen von bis zu 2 000 Euro zu haben (vgl. Liquiditätsbarometer
Teambank (2025), www.teambank.de/medien/studien/). Also ungefähr jede
oder jeder Zweite hat keine finanzielle Sicherheit, keine Rücklagen für
Notfälle, kann nicht in seine oder ihre Zukunft investieren. Das ist ein
Riesenproblem für die Chancengleichheit und damit für unsere Demokratie. Ein gutes
Mittel, dem entgegenzutreten, ist nach Ansicht der Fragesteller eine
funktionierende und gerechte Erbschaftsteuer. Denn durch Erbschaften und geplante
Schenkungen von Hochvermögenden spitzt sich die Lage immer weiter zu.
Das Erbschaftsteuerrecht in seiner jetzigen Form ist alles andere als
funktional, sondern durchzogen von zahlreichen Gerechtigkeitslücken. Ein Bespiel ist
der komplette Steuererlass für besonders hohes Vermögen ab 26 Mio. Euro –
die Verschonungsbedarfsprüfung. Durch diese Regelung lag der effektive
Steuersatz auf Milliardenvermögen im letzten Jahr bei gerade einmal 1,5
Prozent, trotz sehr hoher theoretischer Steuersätze (Statistisches Bundesamt
(2025), www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Weitere-Steuern/Tabellen/
erbschaftsteuer-steuererlasse-verschonungsbedarfspruefung.html). Eine
weitere Gerechtigkeitslücke ist die sogenannte 300-Wohneinheiten-Regelung,
die dafür sorgt, dass Steuern zwar bei Übertragungen von nur einer Wohnung
anfallen, bei mehr als 300 aber nicht.
Dies trägt auch zu einer ungleichen Belastung von Arbeitseinkommen und
Vermögen in Deutschland bei. Auf Arbeit entfallen bei einem
durchschnittlichen Haushalt Steuern und Sozialabgaben von durchschnittlich 40 Prozent
(vgl. Statistisches Bundesamt (2025), www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steu
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 1. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ern/Weitere-Steuern/Tabellen/erbschaftsteuer-steuererlasse-verschonungsbeda
rfspruefung.html), im Falle von Erbschaften oder Schenkungen sind 2022
effektiv weniger als 3 Prozent angefallen (vgl. WDR (2025), www1.wdr.de/nac
hrichten/wahlen/bundestagswahl-2025/vermoegenssteuer-erbschaftssteuer-hin
tergrund-faq-100.amp). Wenn wir keine Leistungs-, sondern eine
Erbengesellschaft sind, wenn Wohneigentum in Ballungsräumen für die arbeitende
Mehrheit unerschwinglich ist und nur durch Erbschaften oder Schenkungen
erworben werden kann, verschärft das die soziale Schieflage und erodiert das
Vertrauen in die Demokratie und ihr Teilhabeversprechen. Wer in eine reiche
Familie geboren wird, bleibt reich, kann sich eine Wohnung leisten, kann sich
etwas aufbauen. Mit normal guten Jobs wird es gleichzeitig immer
schwieriger. 75 Prozent der in Deutschland lebenden Milliardärinnen und Milliardäre
erlangten ihr unvorstellbar hohes Vermögen durch Erbschaften oder
Schenkungen – in keinem anderen Land der Welt ist es unwahrscheinlicher, ein
Milliardenvermögen durch eigene Leistung anzuhäufen, als hierzulande (vgl.
Forbes (2025), www.datapulse.de/milliardaere/).
Denn im internationalen Vergleich liegt Deutschland bei der
Ungleichverteilung von Vermögen sehr weit vorn. Gerade einmal unter 1 Prozent der
Bevölkerung, 700 000 Erwachsene, besitzen 35 Prozent des gesamten
Nettovermögens, was es in Deutschland gibt (vgl. DIW, Wochenbericht 29/2020, S. 511
bis 521, www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.793783.de/20-2
9.pdf). Mit einer gut funktionierenden Erbschaftsteuer kann der Staat diesem
Missstand begegnen. Denn sie „dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von
Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern.“ – so sagt es die
Bayerische Verfassung. Darauf machte erst kürzlich wieder die Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in ihrem
Wirtschaftsbericht für Deutschland aufmerksam und empfahl, die immensen
Steuerbefreiungen für Unternehmen abzuschaffen.
Bei der letzten Reform des Erbschaftsteuerrechts wurden die vom
Bundesverfassungsgericht bemängelten Gerechtigkeitslücken leider nicht behoben. Viele
Expertinnen und Experten halten die aktuelle Regelung in Teilen weiter für
verfassungswidrig (vgl. u. a. hier: www.finanzwende.de/themen/steuergerecht
igkeit/weil-das-grundgesetz-zaehlt).
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Vermögensübertragungen jeweils durch Erbschaften und Schenkungen separat in
Deutschland in den vergangenen zehn Jahren jährlich entwickelt (bitte
separat für alle Bundesländer und nach Geschlecht, wenn möglich, pro
Jahr nach übertragenem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
Vermögen, Grundvermögen – davon separat Familienheime und für zu
Wohnzwecken vermietete Grundstücke –, Betriebsvermögen mit
gesondertem Ausweis des Betriebsvermögens über 26 Mio. Euro sowie des
übrigen Vermögens mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Anteile
an Kapitalgesellschaften aufschlüsseln)?
2. Wie viele Vermögensübertragungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils durch Erbschaften und Schenkungen separat in den
vergangenen zehn Jahren jährlich angefallen (bitte separat für alle Bundesländer
und nach Geschlecht, wenn möglich, pro Jahr nach übertragenem
landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen –
davon separat Familienheime und für zu Wohnzwecken vermietete
Grundstücke –, Betriebsvermögen mit gesondertem Ausweis des
Betriebsvermögens über 26 Mio. Euro sowie des übrigen Vermögens mit
gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Anteile an
Kapitalgesellschaften aufschlüsseln)?
3. Wie hat sich jeweils das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren nach Ost- und
Westdeutschland aufgeschlüsselt entwickelt?
4. Wie hat sich jeweils das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren nach Männern
und Frauen aufgeschlüsselt entwickelt?
6. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Schenkungen in den vergangenen zehn Jahren (bitte separat für
alle Bundesländer, und wenn möglich, nach Geschlecht aufschlüsseln)?
a) Wie hoch liegt der Median der Schenkungen?
b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung vom Wert des
steuerpflichtigen Erwerbs und des Verkehrswerts der Schenkungen?
Die Fragen 1 bis 4 und 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Über die Gesamtheit der Vermögensübertragungen durch Erbschaften und
Schenkungen bzw. das Erb- und Schenkungsvolumen liegt keine Information
vor, da Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen innerhalb der steuerlichen
Freibeträge regelmäßig nicht veranlagt werden und daher auch nicht statistisch
erfasst werden können.
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs sowie der durchschnittliche
Verkehrswert bzw. gemeine Wert des Erbes in den vergangenen zehn Jahren
(bitte separat für alle Bundesländer, und wenn möglich, nach Geschlecht
aufschlüsseln)?
a) Wie hoch liegt der Median des steuerpflichtigen Erwerbs?
b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung vom Wert des
steuerpflichtigen Erwerbs und des Verkehrswerts der Erbschaften?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Nachfolgend die Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts zur
Fragestellung. Ausgewertet wurden die steuerpflichtigen Erwerbe, soweit diese in
der amtlichen Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik erfasst sind.
Auswertungen nach Bundesländern erfordern koordinierte Länderabfragen, die erheblich
mehr Zeit benötigen als für die Beantwortung von Kleinen Anfragen
vorgesehen ist. Der Verkehrswert bzw. der gemeine Wert liegt für Erwerbe von Todes
wegen nicht vor.
Median des steuerpflichtigen Erwerbs von den unbeschränkt steuerpflichtigen
Erwerben1 nach Festsetzungsjahren
Festsetzungsjahr Erwerbe insgesamt
in 1 000 Euro
Erwerbe von Todes wegen
in 1 000 Euro
Schenkungen
in 1 000 Euro
2015 53 52 57
2016 55 53 64
2017 56 54 65
2018 56 55 57
2019 59 58 63
2020 64 63 70
2021 68 67 70
2022 72 70 75
2023 76 75 80
2024 79 78 81
1 Erstfestsetzungen mit steuerpflichtigem Erwerb >0 Euro.
Quelle: Statistisches Bundesamt 2025, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2015 bis 2024.
Durchschnittlicher Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von den unbeschränkt
steuerpflichtigen Erwerben1 nach Festsetzungsjahren
Festsetzungsjahr Erwerbe insgesamt
in 1 000 Euro
Erwerbe von Todes wegen
in 1 000 Euro
Schenkungen
in 1 000 Euro
2015 248 186 479
2016 262 225 418
2017 252 211 430
2018 242 217 345
2019 255 218 406
2020 281 236 468
2021 329 288 476
2022 350 303 507
2023 342 267 578
2024 364 284 623
1 Erstfestsetzungen mit steuerpflichtigem Erwerb >0 Euro.
Quelle: Statistisches Bundesamt 2025, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2015 bis 2024.
7. In wie vielen Fällen kam nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen zehn Jahren die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht zur
Anwendung, weil der Zehn-Jahres-Zeitraum abgelaufen war (wenn
möglich, bitte separat für alle Bundesländer und nach Geschlecht, pro Jahr
nach übertragenem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
Vermögen, Grundvermögen – davon separat Familienheime und für zu
Wohnzwecken vermietete Grundstücke –, Betriebsvermögen mit
gesondertem Ausweis des Betriebsvermögens über 26 Mio. Euro sowie des
übrigen Vermögens mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Anteile
an Kapitalgesellschaften aufschlüsseln)?
Hierzu liegen in der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik keine
Informationen vor.
8. Besitzt die Bundesregierung Zahlen zu den prognostizierten
Erbvolumina in den nächsten Jahren?
a) Wenn ja, wie ist das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach Ost-
und Westdeutschland aufgeteilt?
b) Wenn ja, wie ist das Erbvolumen und Schenkungsvolumen nach
Männern und Frauen aufgeteilt?
c) Geht die Bundesregierung von einer Zunahme, Abnahme oder einer
Verstetigung des Erbvolumens in den nächsten Jahren aus?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Das künftige Erbvolumen wird von der Bundesregierung nicht prognostiziert,
weil das Erbvolumen von einer Bewertung der individuellen Vermögen im
Todeszeitpunkt der Erblasser abhängt. Die Vermögensbewertung wird von
individuellen und gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen in der Zukunft beeinflusst,
die nur sehr unzuverlässig abzuschätzen wären.
9. Hat sich seit der Anpassung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes im Jahr 2016 aus Sicht der Bundesregierung eine Veränderung
des Schenkungsverhaltens ergeben, insbesondere was die Anwendung
der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG anbelangt, und
wenn ja, worin sieht die Bundesregierung die Gründe hierfür?
Das Schenkungsverhalten hängt von individuellen Entscheidungen der
Schenker und der steuerpflichtigen Beschenkten ab. Über diese individuellen
Motivationen liegen keine Auswertungen vor.
10. Wie viele Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
wurden jährlich seit 2016 gestellt (bitte hier und nachfolgend nach
Erbschaften bzw. Schenkungen aufschlüsseln)?
a) Wie hoch war der Gesamtbetrag der Erbschaften und Schenkungen
jeweils, für die Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfung gestellt
wurden?
b) Wie hoch war das Volumen der von den Finanzämtern vor der
Verschonungsbedarfsprüfung festgesetzten Erbschaft- bzw.
Schenkungsteuern jeweils?
c) Wie hoch waren die im Zuge der Verschonungsbedarfsprüfung
festgesetzten Steuern jeweils?
d) Wie hoch fielen dabei die Steuernachlässe jeweils aus?
e) Wie hoch war die Differenz zwischen der festgesetzten Erbschaft-
und Schenkungsteuer und der effektiv erhobenen Steuer jeweils?
Die Fragen 10 bis 10e werden gemeinsam beantwortet.
Die verfügbaren statistischen Daten zu Verschonungsbedarfsprüfungen nach
§ 28a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) wurden vom
Statistischen Bundesamt bereitgestellt und können der beigefügten Anlage 1*
entnommen werden. Für die Jahre bis 2020 sind keine statistischen Angaben
verfügbar.
11. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass das derzeitige Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht und insbesondere die
Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Gleichbehandlung vereinbar ist?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass das derzeitige Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht, einschließlich der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a
ErbStG, mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung
vereinbar ist.
12. Wie vereinbart die Bundesregierung die derzeitige Ausgestaltung der
Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG mit dem
verfassungsrechtlichen Gebot, dass mit zunehmender Steuerverschonung und damit
einhergehender Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbern nicht
begünstigten Vermögens auch die Anforderungen an die Rechtfertigung dieser
Ungleichbehandlung steigen müssen?
In seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – hat das
Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber, sollte er auch bei der Übertragung größerer
Unternehmen am Steuerverschonungsmodell festhalten, anheimgestellt, zu er-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/1969 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
wägen, ob in die gebotene Prüfung der Verschonungsbedürftigkeit von
Erwerbern solcher Unternehmen auch durch die Erbschaft oder Schenkung
miterworbenes, nicht begünstigtes Vermögen oder unter Umständen schon vor dem
Erwerb vorhandenes eigenes Vermögen miteinbezogen werden soll mit der Folge,
dass der Erwerber dies zur Begleichung einer Steuerschuld aus dem
Unternehmensübergang einzusetzen hätte (vgl. BVerfGE 138, 136 [205]). Diese
Möglichkeit hat der Gesetzgeber in § 28a ErbStG aufgegriffen.
13. In wie vielen Fällen wurde die Möglichkeit zur Stundung der Erbschaft-
und Schenkungsteuer nach § 28 Absatz 1 ErbStG genutzt, wie hoch war
in diesen Fällen das übertragene Vermögen insgesamt und wie hoch die
zu entrichtende Steuer (bitte nach Jahren ab 2015 und nach Erbschaften
bzw. Schenkungen aufschlüsseln)?
23. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Möglichkeit zur Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 28
Absatz 3 ErbStG genutzt, wie hoch war in diesen Fällen das übertragene
Vermögen insgesamt und wie hoch die zu entrichtende Steuer (bitte nach
Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw. Schenkungen aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik enthält keine Informationen zu
Stundungen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die Erbschaft- und
Schenkungsteuer de facto regressiv wirkt und vor allem kleine Vermögen belastet,
während hohe Vermögen aufgrund der großzügigen Verschonungsregeln
systematisch effektiv deutlich niedriger versteuert werden (vgl. www.net
zwerk-steuergerechtigkeit.de/erneut-steuererlasse-in-milliardenhoehe-fue
r-erben-von-grossvermoegen/)?
Die Steuersätze gemäß § 19 ErbStG sind progressiv und nicht regressiv
ausgestaltet. Mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs steigt auch der Steuersatz.
Die in der Frage angesprochenen Verschonungsabschläge sind an
Voraussetzungen geknüpft und dienen der Fortführung von Betrieben und dem Erhalt
von Arbeitsplätzen im Fall einer Betriebsübertragung.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die folgende Einschätzung zur
grundsätzlichen Notwendigkeit von Verschonungsregelungen des
Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen aus dem Jahr
2012: „Zusammenfassend ergeben sich wenig Hinweise darauf, dass eine
Verschonung von Betriebsvermögen geboten ist, um Arbeitsplatzverluste
zu vermeiden.“ (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standard
artikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutach
ten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/02-03-2012-ErbSt-anl.pd
f?__blob=publicationFile&v=4, S. 32)?
Die Einschätzung von 2012 bezog sich auf den vorigen Rechtsstand. Bei der
Neufassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes im Jahr 2016 wurden
die Verschonungsregeln stärker an die damit verbundene Zielsetzung des
Betriebserhalts ausgerichtet.
16. Wie haben sich die effektiven Steuersätze nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten zehn Jahren, wenn möglich aufgeschlüsselt nach
dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker
gemäß § 15 Absatz 1 ErbStG, pro Jahr entwickelt?
Die in der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik erfassten durchschnittlichen
Steuersätze je Steuerklasse können der Anlage 2* entnommen werden.
17. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016
Erbschaften bzw. Schenkungen von mehr als 300 Wohneinheiten
erbschaftsteuerlich als begünstigtes Betriebsvermögen behandelt, wie viele
Wohneinheiten wurden in diesen Fällen durchschnittlich übertragen, wie hoch waren
die hierdurch entstandenen Mindereinnahmen (bitte nach Jahr
aufschlüsseln), und – wenn keine Daten vorliegen – wie hoch schätzt die
Bundesregierung die hierdurch entstandenen Mindereinnahmen?
In der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik liegen keine Angaben zur
Anzahl der Wohneinheiten, die als begünstigtes Betriebsvermögen behandelt
werden, vor. Schätzungen wurden nicht vorgenommen.
18. Wie begründet die Bundesregierung die in den Erbschaftsteuer-
Richtlinien 2019 festgeschriebene Verwaltungspraxis, große
Wohnungsbestände mit mehr als 300 Wohneinheiten erbschaftsteuerlich als begünstigtes
Betriebsvermögen zu behandeln, was somit nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller dem Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 –
des Bundesfinanzhofes entgegensteht, in dem klargestellt wird, dass für
die Gewährung der steuerlichen Verschonung nicht allein die Anzahl der
Wohnungen ausschlaggebend sein kann?
Der Gesetzgeber hat sich für eine Verschonung von vermieteten Wohnungen
entschieden, da besonders Wohnungsunternehmen in nicht unerheblichem
Umfang Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Zudem soll durch die Befreiung der
Verkauf von Wohnungsunternehmen zur Zahlung der Erbschaftsteuer
verhindert werden, damit es bei den veräußerten Wohnungen nicht zu
Mietsteigerungen kommt. Der Erhalt von bezahlbarem Wohnraum ist ein besonderer
Gemeinwohlgrund, der einen sachlichen Grund für die Befreiung darstellt (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/8911, S. 41).
Wohnungen können bei Nutzungsüberlassung an Dritte zum nicht begünstigten,
steuer-pflichtigen Verwaltungsvermögen bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer gehören (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 ErbStG) und von der
Steuerbegünstigung ausgenommen sein. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht
anzunehmen (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d ErbStG), wenn die
Wohnungen zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen
Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer
Kapitalgesellschaft gehören und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von
Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes besteht,
dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 der
Abgabenordnung) erfordert. Für diese Rückausnahme ist folglich zu prüfen, ob diese
Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Die Finanzverwaltung stellt nicht darauf ab, dass eine Vermietungstätigkeit
nach ertrag-steuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten
Vermögensverwaltung überschreitet und als originär gewerblich im Sinne des § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu qualifizieren sein
muss. Vielmehr ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob die Erfüllung des
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/1969 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Hauptzwecks, der in Vermietung von Wohnungen besteht, einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist
dies regelmäßig anzunehmen, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene
Wohnungen hält (vgl. R E 13b.17 Absatz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien
2019). Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2017, Az. II R 44/15,
kam es für die Versagung der Begünstigung nicht auf die Anzahl der
Wohnungen an.
19. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die Steuerausfälle durch die in
den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 festgeschriebene
Verwaltungspraxis, große Wohnungsbestände mit mehr als 300 Wohneinheiten
erbschaftsteuerlich als begünstigtes Betriebsvermögen zu behandeln, pro
Jahr?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Bezifferungen vor.
20. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Übertragungswert bei zu Wohnzwecken selbst genutzten Grundstücken
(bitte nach Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw. Schenkungen
aufschlüsseln)?
21. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Übertragungswert bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken (bitte
nach Jahren ab 2015 und nach Erbschaften bzw. Schenkungen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Da nicht alle Grundstücksübertragungen steuerlich veranlagt und auf diese
Weise statistisch zu erfassen sind, ist keine Durchschnittsbildung der
Übertragungswerte möglich.
22. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen zu Wohnzwecken
genutzte Grundstücke veräußert werden mussten, weil in Fällen
unentgeltlicher Übertragung dieser die hierauf entstandene Erbschaft- oder
Schenkungsteuer ansonsten nicht hätte gezahlt werden können, und wenn ja,
wie viele?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
24. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c
ErbStG in Anspruch genommen (bitte nach Jahren ab 2015 und nach
Erbschaften bzw. Schenkungen sowie Begünstigten aufschlüsseln)?
Die Anzahl unbeschränkt steuerpflichtiger Erwerbe mit Steuerbefreiung nach
§ 13 Absatz 1 Nummer 4a, 4b und 4c ErbStG laut Erbschaft- und
Schenkungsteuerstatistik können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Anzahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbe1 mit einer Steuerbefreiung
nach § 13 Nummer 4a bis 4c ErbStG nach Festsetzungsjahren 2015 bis 2024
Festsetzungsjahre Insgesamt Erwerbe von Todes wegen Schenkungen
2015 4 742 4 742 0
2016 5 039 4 899 140
2017 4 727 4 585 142
2018 5 588 5 417 171
2019 6 108 5 861 247
2020 7 383 7 149 234
2021 8 361 8 060 301
2022 8 049 7 806 243
2023 8 952 8 645 307
2024 8 952 8 638 314
1 Erstfestsetzungen mit steuerpflichtigem Erwerb ≥0 Euro (ohne Stiftungen).
Quelle: Statistisches Bundesamt 2025, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2015 bis 2024.
25. Wie bewertet die Bundesregierung das Anliegen der gegenwärtigen
Bayerischen Staatsregierung für eine „Regionalisierung der
Erbschaftsteuer“ (vgl. www.bayern.de/erbschaftsteuer-in-laenderhand-bayern-stell
t-normenkontrollantrag-in-karlsruhe/)?
26. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, Ausnahmen,
Begünstigungen und Verschonungsregeln der Erbschaft- und Schenkungsteuer
zu streichen und hierfür großzügige Stundungsmöglichkeiten
einzuführen, sodass Arbeitsplätze und ein langfristiger Erhalt betroffener
Unternehmen gesichert wären?
27. Plant die Bundesregierung, in der laufenden Legislaturperiode
Änderungen am bestehenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vorzunehmen,
wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan?
Die Fragen 25 bis 27 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium der Finanzen beobachtet die aktuelle politische und
wissenschaftliche Debatte zur Stärkung der Steuerfairness und Effizienz bei der
Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen sowie allgemein
Entwicklungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Vermögen.
28. Welchen Anteil misst die Bundesregierung der leistungslosen
Übertragung von Erbschaften und Schenkungen zum Vermögensaufbau, zur
Vermögenskonzentration und Vermögensungleichheit in Deutschland bei?
Zwischen 2002 und 2017 erhielten etwa 10 Prozent aller Erwachsenen in
Deutschland mindestens eine Erbschaft oder eine bedeutende Schenkung (vgl.
DIW Berlin: Hälfte aller Erbschaften und Schenkungen geht an die reichsten
10 Prozent aller Begünstigten). Basierend auf SOEP-Daten für diesen Zeitraum
betrug die durchschnittliche Höhe einer Erbschaft real etwas mehr als
85 000 Euro pro Person, während Schenkungen im Durchschnitt bei
89 000 Euro lagen. Die Verteilung intergenerationaler Transfers weist klare
Unterschiede auf: Die obersten 10 Prozent der Begünstigten erhielten fast die
Hälfte aller insgesamt übertragenen Erbschaften und Schenkungen, während
die unteren 50 Prozent nur rund 7 Prozent erhielten. Erbschaften und
Schenkungen erhöhen somit die absolute Vermögensungleichheit. Die Bedeutung von
kleineren Transfers ist aber am unteren Ende der Vermögensverteilung
vergleichsweise groß, was insgesamt die relative Ungleichheit, wie sie der Gini-
Koeffizient widerspiegelt, sinken lässt.
29. Welche Steuergestaltungsmodelle sind der Bundesregierung bei
unentgeltlicher Betriebsübergabe bekannt, und wie werden diese von der
Bundesregierung bewertet?
Die Verschonungsregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen im
ErbStG zielen darauf ab, Unternehmensnachfolgen unter Berücksichtigung der
Anforderung an Unternehmensfortführung und Arbeitsplatzerhalt erbschaft-
und schenkungsteuerrechtlich zu begünstigen. Grundlage für die steuerliche
Beurteilung sind die Verhältnisse am Besteuerungsstichtag. Es bleibt den
Steuerpflichtigen unbenommen, von den vom Gesetzgeber vorgesehenen
Begünstigungen Gebrauch zu machen.
Sofern Steuergestaltungsmodelle, die eine gezielte Umgehung der Steuerpflicht
bezwecken, bekannt werden sollten, prüft die Bundesregierung in enger
Abstimmung mit den Ländern, denen die Ertrags- und Verwaltungskompetenz bei
der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusteht, inwieweit die Besteuerung von
Erbschafts- und Schenkungsvorgängen durch die geltende Rechtslage
sichergestellt wird.
Anlage 1 zu Frage 10: Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG 2021 bis 20241
Stand: 23.09.2025
Jahr des Steuererlasses2
und Art des Erwerbs
Anzahl
Wert der Erwerbe
vor Abzug3, 4, 5 -
1 000 EUR
Tatsächlich
festgesetzte
Steuer 5, 6 -
1 000 EUR
Steuer auf nach §
28a ErbStG
begünstigtes
Vermögen -
1 000 EUR
nach § 28a ErbStG
zu erlassende
Steuer -
1 000 EUR
nach § 28a ErbStG
verbleibende Steuer
-
1 000 EUR
Differenz
tatsächlich
festgesetzte
Erbschaft- und
Schenkungsteuer -
nach § 28a ErbStG
verbleibende Steuer
-
1 000 EUR
2021 - Erwerbe von Todes wegen
2021 - Schenkungen
2021 - Erwerbe insgesamt
2022 - Erwerbe von Todes wegen
2022 - Schenkungen
2022 - Erwerbe insgesamt
2023 - Erwerbe von Todes wegen
2023 - Schenkungen
2023 - Erwerbe insgesamt
2024 - Erwerbe von Todes wegen
2024 - Schenkungen
2024 - Erwerbe insgesamt
5 794 348 327 724 322 728 298 980 23 748 303 976
5 433 602 151 883 151 703 151 102 601 151 282
10 1 227 950 479 607 474 431 450 082 24 349 455 258
4 3 611 507 1 083 945 1 007 976 759 884 248 092 835 853
20 1 617 893 672 530 671 493 667 413 4 080 668 450
24 5 229 400 1 756 475 1 679 469 1 427 296 252 172 1 504 303
● ● ● ● ● ● ●
● ● ● ● ● ● ●
26 6 276 961 2 134 609 2 132 877 2 126 595 6 282 2 128 327
4 412 732 153 415 151 095 145 618 5 477 147 938
41 10 731 440 3 492 517 3 402 296 3 225 492 176 803 3 315 714
45 11 144 172 3 645 933 3 553 390 3 371 110 182 280 3 463 653
1 Erstmalige Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG einschließlich Stiftungen.
2 Hinweis: Das Jahr des Steuererlasses nach der Veschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG muss nicht dem Jahr der Erstfestsetzung des steuerpflichtigen Erwerbs entsprechen.
3 Vor Abzug von Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG, Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG, Zugewinnausgleichsforderungen nach § 5 ErbStG
sowie Freibetrag nach § 17 ErbStG (bei Erwerbe von Todes wegen), Summe der abzugsfähigen Nutzungs- und Duldungsauflagen sowie abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten (bei Schenkungen)
und DBA-Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen).
4 Erwerbe von Todes wegen: Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle.
5 Erstfestsetzungen von unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben >= 0 Euro einschließlich Stiftungen.
6 auf den gesamten Erwerb der Erstfestsetzung.
Zeichenerklärung
- = nichts vorhanden
● = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten
Quelle: Statistisches Bundesamt 2025, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2015 - 2024.
Ende der Tabelle
Anlage 2 zu Frage 16: Durchschnittliche Steuersätze je Steuerklasse bezogen auf den steuerpflichtigen Erwerb von den unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben1 nach Festsetzungsjahren 2015 bis 2024
Stand: 23.09.2025
Festsetzungsjahr insgesamt -
in Prozent
Steuerklasse I:
zusammen -
in Prozent
Steuerklasse I/1 2 -
in Prozent
Steuerklasse I/2 3 -
in Prozent
Steuerklasse
I/3 und I/4 4 -
in Prozent
Steuerklasse II 5 -
in Prozent
Steuerklasse III 6 -
in Prozent
2015 15,7 11,7 15,3 11,1 12,9 20,8 26,3
2016 18,1 15,2 17,0 15,1 14,4 20,8 26,4
2017 18,3 15,2 17,6 14,8 16,1 20,9 27,0
2018 18,9 15,8 15,5 16,0 13,7 21,4 27,2
2019 18,3 14,6 15,1 14,6 13,9 21,4 27,4
2020 18,3 15,0 15,4 15,0 14,1 21,7 28,0
2021 19,3 16,3 19,4 15,7 17,1 22,1 28,9
2022 19,5 16,1 15,5 16,4 13,0 21,7 30,4
2023 19,7 16,2 15,5 16,3 15,8 22,2 30,3
2024 20,5 17,3 16,5 17,7 14,4 22,7 31,1
1 Erstfestsetzungen mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 Euro.
2 Ehegatten, Lebenspartner.
3 Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge verstorbener Kinder und Stiefkinder.
4 Kinder noch lebender (Stief-) Kinder; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern; Eltern und Voreltern.
5 Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte; aufgehobene Lebenspartnerschaften.
6 Alle übrigen Erwerber sowie Zweckzuwendungen.
Quelle: Statistisches Bundesamt 2025, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2015 - 2024.
Ende der Tabelle
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ISSN 0722-8333]
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