Steuerfairness fördern - Erbschaft- und Schenkungsteuer abschaffen
Text
Steuerfairness fördern - Erbschaft- und Schenkungsteuer abschaffen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2804
21. Wahlperiode 13.11.2025
Antrag
der Abgeordneten Hauke Finger, Kay Gottschalk, Torben Braga, Christian
Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer,
Dirk Brandes, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Mirco
Hanker, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever,
Heinrich Koch, Achim Köhler, Knuth Meyer-Soltau, Edgar Naujok, Andreas
Paul, Denis Pauli, Arne Raue, Christian Reck, Bernd Schattner, Volker
Scheurell, Lars Schieske, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul
Schmidt, Georg Schroeter, Martina Uhr, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und
der Fraktion der AfD
Steuerfairness fördern – Erbschaft- und Schenkungsteuer abschaffen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Erbschaft- und Schenkungsteuer greifen in bereits versteuertes Vermögen ein und
führen damit zu einer Doppelbesteuerung.
2. Das Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer betrug 2024 rund 13,3
Milliarden Euro (ca. 1,4 % der gesamtstaatlichen Steuereinnahmen). Der
Verwaltungsaufwand und die Verfahrenskomplexität sind im Verhältnis dazu
überproportional hoch.
3. Erbschaft- und Schenkungsteuer betreffen oft illiquide Vermögenswerte (vor
allem Immobilien und Unternehmensanteile). Sie erzeugen dadurch
Liquiditätsengpässe, die zu Verschuldung sowie Zwangsverkäufen führen und damit
Arbeitsplätze und Wohnraum gefährden.
4. Die bestehenden Verschonungsregeln (§§ 13a, 13b ErbStG) mildern Einzelfälle,
schaffen jedoch Verzerrungen und unternehmerische Planungszwänge, die
Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze gefährden und unter Umständen bereits vor
Übergaben Arbeitsplatzabbau auslösen.
5. In der Praxis werden große Vermögen durch Gestaltungsinstrumente (z. B.
Familienstiftungen, Schenkungen zu Lebzeiten, grenzüberschreitende
Konstruktionen) vielfach nur gering belastet, während kleine und mittlere Erbschaften und
Schenkungen vergleichsweise benachteiligt sind.
6. Eine Regionalisierung der Gestaltung von Erbschaft- und Schenkungsteuer ist
abzulehnen, da sie vor allem bei Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren
Ländern Bürokratie und Rechtsunsicherheit erhöht.
7. Internationale Erfahrungen belegen, dass die Abschaffung der Erbschaft- und
Schenkungsteuer die Unternehmensnachfolge erleichtert, Investitionsanreize
stärkt und Kapitalflucht verringert.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Erbschaft- und Schenkungsteuer in
Deutschland abschafft.
Berlin, den 12. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Doppelbesteuerung als Gerechtigkeitsproblem
Jedes Vermögen, das vererbt oder verschenkt wird, muss zuvor erarbeitet werden. Hierbei fallen immer
Ertragssteuern an, unabhängig davon aus welcher Quelle das Einkommen stammt. Mit der Erbschaft- und
Schenkungsteuer werden also immer Beträge versteuert, die bereits mindestens einmal der Besteuerung unterlagen. Diese
Doppelbesteuerung widerspricht einem wichtigen Grundsatz der Steuergerechtigkeit.
Mittelstand stärker belastet als Großvermögen
Zwar würden nominell insbesondere sehr hohe Vermögen von einer Abschaffung profitieren. Die empirische
Praxis zeigt jedoch ein anderes Bild. Nach der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik1 lag die durchschnittliche
Belastung bei Erwerben über 20 Millionen Euro bei lediglich rund 2,9 %, während Erwerbe im Bereich von bis
200.000 Euro mit etwa 14 % deutlich stärker belastet wurden.2 Ursache hierfür sind weitreichende
Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere Familienstiftungen, Schenkungen zu Lebzeiten und grenzüberschreitende
Konstruktionen, die vor allem Großvermögen offenstehen. Kleine und mittlere Erben verfügen in der Regel nicht
über die finanziellen und administrativen Ressourcen, solche Strukturen zu nutzen. Daher tragen Sie relativ eine
größere Steuerlast. Die vollständige Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer würde diese praktische
Ungleichbehandlung beseitigen und die Gleichbehandlung kleiner und mittlerer Erbschaften und Schenkungen
im Sinne der Steuergerechtigkeit stärken.
Geringe fiskalische Bedeutung und überproportionaler Verwaltungsaufwand
Die Steuereinnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer lagen im Jahr 2024 bei 13,3 Milliarden Euro.3 In
diesem Zeitraum wurden insgesamt 948 Milliarden Euro an Steuergeldern eingenommen.4 Mit 1,4 % der
Steuereinnahmen ist das Steueraufkommen Erbschaft und Schenkungen also gering. Der Verwaltungsaufwand für
die Erhebung ist hingegen überproportional hoch.
1 Focus, 24.5.2023, Warum die Erbschaftssteuer gerade die Erben kleiner Vermögen schröpft, www.focus.de/finanzen/steuern/
erbschaftsteuer/nur-2-7-prozent-tatsaechliche-steuer-darum-verschont-die-erbschaftssteuer-grosserben-und-benachteiligt-kleine-vermoe-
gen_id_194580038.html
2 Spiegel, 21.9.2021, Mit hohem Erbe schrumpft die Belastung, www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/erbchaftsteuer-bei-hohen-
vermoegenschrumpft-die-belastung-a-912a867e-f976-4457-b016-b0fe655471b7#:~:text=Erben%2C%20die%20Verm%C3%B6gen%20von%
20mehr,Prozent%20an%20den%20Staat%20abgeben
3 Destatis, Pressemitteilung vom 3.9.2025, Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen;
www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Weitere-Steuern/_inhalt.html#:~:text=Im%20Jahr%202024%20
haben%20die,stieg%202024%20erstmals%20wieder%20an.
4 Destatis, Steuereinnahmen 2024 summieren sich auf rund 948 Milliarden Euro; www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/
Steuereinnahmen/steuereinnahmen.html?
Illiquidität und Substanzwirkung
Erbschaft- und Schenkungsteuer bemessen sich am Wert des Vermögens, sind aber in vielen Fällen sofort
liquiditätswirksam. Bei illiquiden Vermögenswerten, insbesondere bei Immobilien und Betriebsvermögen, entsteht
dadurch regelmäßig ein Liquiditätsproblem. Der Begünstige muss eine Steuerforderung finanzieren, die er aus
dem geerbten Sachwert nicht ohne Kreditaufnahme oder Vermögensveräußerung begleichen kann. Dies führt zu
Verschuldung, Notverkäufen oder zur Belastung der Substanz und vermindert damit die Fähigkeit zu
nachhaltigen Investitionen.
Bewertungsverfahren schaffen Unsicherheit und Belastungen
Bewertungsverfahren bei Immobilien und Unternehmen sind oft vereinfacht. In komplexen Fällen (z. B.
Konzernverflechtungen, schnelles Wachstum, hohe immaterielle Werte) sind jedoch unabhängige Gutachten
erforderlich, auf deren Grundlage die Steuer festgesetzt wird. Diese Bewertungen stützen sich häufig auf
betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die nicht notwendigerweise realisierbare Marktpreise widerspiegeln. Die Verfahren sind
aufwendig, kostenintensiv und streitanfällig.5
Liquiditätsengpässe beim Übergang von Immobilien
Bei Immobilienerbschaften, die nicht unter die Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum fallen,
entsteht häufig ein erheblicher Liquiditätsdruck. Kann die Steuer nicht durch vorhandene Mittel gedeckt werden,
bleibt oft nur ein schneller Verkauf, oftmals zu Preisen unter Marktwert, während die Steuerlast auf Basis der
höheren Bewertung festgesetzt bleibt. Dies führt zu einer zusätzlichen Ungerechtigkeit und kann insbesondere
bei vermieteten Immobilien die Stabilität von Mietverhältnissen beeinträchtigen.
Unternehmensnachfolge gefährdet
Fehlt dem Begünstigten ausreichende Liquidität, fällt die Steuerlast faktisch auf das Unternehmen zurück. Die
Finanzierung erfolgt durch Entnahmen, Verkauf von Betriebsvermögen oder durch Veräußerung des gesamten
Betriebs. Da viele deutsche Betriebe nur geringe Eigenkapitalquoten aufweisen, kann dies die Fortführung
gefährden. Es kann zur Insolvenz oder zum Verkauf an Dritte führen.6 Selbst eine Verschuldung zur Steuerzahlung
bindet künftige Erträge durch Zins- und Tilgungsleistungen. Dies entzieht Mittel für notwendige Investitionen,
senkt Margen und Wettbewerbsfähigkeit und erhöht das Risiko von Arbeitsplatzverlusten. Besonders betroffen
sind mittelständische Betriebe, Handwerksbetriebe und Bauernhöfe, deren Kapital überwiegend in
Grundstücken, Maschinen und immateriellen Vermögenswerten gebunden ist. Verkäufe an Finanzinvestoren führen häufig
zur kurzfristigen Ergebnisoptimierung. Verkäufe an strategische Investoren begünstigen Integration und
Stellenabbau. In beiden Fällen leidet die Kontinuität des Unternehmens und die lokale Beschäftigung.
Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) knüpfen an den Erhalt von Arbeitsplätzen und erzeugen dadurch
Flexibilitätsverluste sowie steuergetriebene Managementzwänge. Das kann zu suboptimalen Entscheidungen und
bereits vorausschauenden Entlassungen vor der Übergabe führen. Untersuchungen zeigen zudem, dass viele
Übertragungen faktisch steuerfrei bleiben, weil große Vermögen Gestaltungsräume besser nutzen als kleine und
mittlere Betriebe.7, 8
Regionalisierung erhöht Komplexität
Die Übertragung der Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Länder würde die Rechts- und
Verwaltungskomplexität erhöhen. Insbesondere bei Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Ländern stiegen Bürokratie und
Beratungsaufwand, wodurch die bestehenden Benachteiligungen kleiner und mittlerer Erbschaften gegenüber
großen Vermögen weiter verstärkt würden. Vor diesem Hintergrund sprechen sich Akteure wie der Verband der
Familienunternehmer eher für eine zumindest teilweise Abschaffung statt für eine Regionalisierung aus. 9 Da die
5 Wirtschaftsprüfung München, Vergleich vereinfachtes Ertragswertverfahren und IDW S1, www.wirtschaftspruefung-muenchen.com/
vergleich-vereinfachtes-ertragswertverfahren-und-idw-s1.html
6 Institut für Sozialstrategie, 8.7.2015, Erbschaftssteuer und Unternehmensnachfolge – was ist gerecht? https://institut-fuer-sozialstrate-
gie.de/2015/07/08/erbschaftssteuer-und-unternehmensnachfolge-was-ist-gerecht/#:~:text=Dennoch%20wirkt%20die%20
Erbschaftssteuer%20des,dem%20Verkauf%20von%20Unternehmensverm%C3%B6gen%20belastet
7 Stiftung Familienunternehmen, Die Auswirkungen der Erbschaftsteuer auf Familienunternehmen; www.ifo.de/DocDL/Stiftung_
Familienunternehmen_Die-Auswirkungen-der-Erbschaftsteuer-auf-Familienunternehmen.pdf.
8 Netzwerk Steuergerechtigkeit, 03.09.2025, Erneut Steuererlasse in Milliardenhöhe für Großerben; www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/
erneut-steuererlasse-in-milliardenhoehe-fuer-grosserben/.
9 Ebenda.
Einnahmen derzeit den Ländern zufließen, wäre bei einer Abschaffung ein ausgleichender Bundeszuschuss
sicherzustellen.
Erfahrungen aus Schweden und anderen Staaten
Schweden schaffte die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2005 ab. Dadurch erleichterte sich die
Unternehmensnachfolge, es gab vermehrt Neuinvestitionen sowie Börsengänge, eine Rückkehr großer Unternehmen und
geringeren Kapitalabfluss. 10, 11 Norwegen12 berichtet von ähnlichen Effekten. In Österreich13 und Tschechien14
finden sich ebenfalls positive Hinweise, die jedoch weniger eindeutig sind, weil die Abschaffungen dort nicht
konsequent umgesetzt wurden. 15
10 Merkur.de, 28.05.2025, Schwedens Erbschaftssteuer-Verzicht: Sie bringt positive Effekte mit sich; www.merkur.de/wirtschaft/
schwedenserbschaftssteuer-verzicht-sie-bringt-positive-effekte-mit-sich-zr-93754796.html#:~:text=20%20Jahre%20nach%20dem%20
Erbschaftssteuer,Schweden%20von%20B%C3%B6rseng%C3%A4ngen%20und%20Neuinvestitionen
11 Focus, 27.5.2025, www.focus.de/finanzen/finanz-news/schweden-macht-es-vor-abschaffung-der-erbschaftsteuer-bringt-erstaunliche-effek-
te_476229af-2942-42a0-aed2-d1db7230a663.html#:~:text=Um%20diesen%20negativen%20Trend%20umzukehren%2C,Dies%20
geschah%20tats%C3%A4chlich
12 Statistics Norway, Inheritance tax (discontinued), 2012; www.ssb.no/en/inntekt-og-forbruk/statistikker/arv/aar/2014-06-18?fane=om
13 www.wifo.ac.at/en/publication/110814/
14 Wifo, Juni 2007, Aspects of Inheritance and Gift Taxes in Austria; www.ibanet.org/document?id=estate-planning-guides-Czech-Republic-
Sept-23
15 Steinbrenner, Daniela; Weck, Stefan; Zental, Jan (2024) : Erbschaftsteuer im internationalen Vergleich: Sonderstudie zum Länderindex
Familienunternehmen, ISBN 978-3-948850-46-3, Stiftung Familienunternehmen, München; www.econs-
tor.eu/bitstream/10419/303031/1/190260718X.pdf
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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