Gerechtigkeitslücke im Steuersystem schließen - 300-Wohneinheiten-Regelung in der Erbschaftsteuer abschaffen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4456)
Text
Gerechtigkeitslücke im Steuersystem schließen - 300-Wohneinheiten-Regelung in der Erbschaftsteuer abschaffen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4456)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4892
21. Wahlperiode 23.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max
Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4456 –
Gerechtigkeitslücke im Steuersystem schließen – 300-Wohneinheiten-Regelung
in der Erbschaftsteuer abschaffen
A. Problem
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN problematisiert, dass steigende
Mieten und wachsende Vermögensungleichheit den Zugang zu Wohnraum
erschweren und soziale Ungleichheiten verstärken. Zwar solle die Erbschaft- und
Schenkungsteuer Vermögenskonzentration begrenzen, doch große
Immobilienvermögen würden steuerlich begünstigt, was diesem Ziel widerspreche. Die
Antragsteller kritisieren insbesondere die Steuerbefreiung bei Erbschaften und Schenkungen
mit mehr als 300 Wohneinheiten, die zu Ungerechtigkeit, Fehlanreizen und
erheblichen Steuerausfällen führe.
B. Lösung
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der
Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, die Steuerbefreiung bei
Erbschaften und Schenkungen mit mehr als 300 Wohneinheiten zu beenden, indem
1. in einem ersten Schritt und schnellstmöglich das Bundesministerium der
Finanzen die Finanzverwaltungen anweist, die Grundsätze des BFH-Urteils
vom 24.10.2017 – II R 44/15 – auch über den entschiedenen Einzelfall
hinaus für alle Wohnungsunternehmen nach einheitlichen Kriterien
anzuwenden und das BFH-Urteil im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen, und
2. ein Gesetzentwurf vorgelegt wird, der die De-facto-Steuerbefreiung bei
Erbschaften mit mehr als 300 Wohneinheiten beendet und gesetzlich klarstellt,
dass Immobilien, die zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft gehören,
deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht, stets als
Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist.
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke.
C. Alternativen
Der Antrag diskutiert keine Alternativen.
D. Kosten
Der Antrag diskutiert keine Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Antrag auf Drucksache 21/4456 abzulehnen.
Berlin, den 18. März 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Katharina Beck
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Katharina Beck
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/4456 in seiner 63. Sitzung am 6. März 2026 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und
Energie und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung
überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag
I. die Problematik der steuerlichen Begünstigung großer Immobilienvermögen bei Erbschaften und Schenkungen
wie im Antrag beschrieben feststellt und
II. die Bundesregierung auffordert, die Steuerbefreiung bei Erbschaften und Schenkungen mit mehr als
300 Wohneinheiten zu beenden, indem
1. in einem ersten Schritt und schnellstmöglich das Bundesministerium der Finanzen die Finanzverwaltungen
anweist, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.10.2017 – II R 44/15 – auch über den entschiedenen
Einzelfall hinaus für alle Wohnungsunternehmen nach einheitlichen Kriterien anzuwenden und das BFH-Urteil
im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen, und
2. ein Gesetzentwurf vorgelegt wird, der die De-facto-Steuerbefreiung bei Erbschaften mit mehr als 300
Wohneinheiten beendet und gesetzlich klarstellt, dass Immobilien, die zum Betriebsvermögen einer
Gesellschaft gehören, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht, stets als
Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 32. Sitzung am 18. März 2026 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 28. Sitzung am 18. März 2026 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Antrag in seiner 18.
Sitzung am 18. März 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/4456 in seiner 27. Sitzung am 18. März 2026 erstmalig
und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Antrags auf Drucksache
21/4456.
Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, im vorliegenden Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
werde die 300-Wohneinheiten-Regelung in der Erbschaftsteuer als unerklärliche Ausnahme bezeichnet. Es gebe
aber eine Erklärung: Im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer würden Betriebsvermögen bewusst
privilegiert, da sie für den Erhalt von Arbeitsplätzen, von Strukturen und des Steuersubstrats notwendig seien. Die
Privilegierung von Betriebsvermögen gelte auch für Unternehmen mit Vermietungstätigkeit, unabhängig davon,
ob es sich etwa um Baumaschinen, Fahrzeuge oder Kostümverleih handele, sowie bei Vorliegen einer
gewerblichen Prägung auch für die Immobilienvermietung. Über die Grenze von 300 Wohneinheiten könne man streiten.
Vereinfachungen und Typisierungen zur Sicherstellung der Praktikabilität in der Verwaltung seien im Steuerrecht
grundsätzlich zulässig; dies gelte auch für die genannte Grenze. Solange kein besserer Vorschlag zur Abgrenzung
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bei der Wohnungsvermietung vorliege, halte man diese Typisierung für
sachgerecht und lehne daher den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.
Die Fraktion der AfD lehnte den Antrag ebenfalls ab, da dieser nicht für mehr Gerechtigkeit sorge, sondern vor
allem die Zugriffsmöglichkeiten des Staates auf das Vermögen der Bürger erweitere. Der Antrag ziele darauf ab,
die 300-Wohneinheiten-Regelung in der Erbschaftsteuer abzuschaffen und damit die steuerliche Behandlung
großer Wohnungsbestände zu verschärfen. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass fortlaufend neue Begründungen
angeführt würden, warum der Staat bei Erbschaften und Schenkungen stärker zugreifen solle. Für die Fraktion
der AfD seien nicht Sonderregelungen in der Erbschaftsteuer das Problem, sondern die Erbschaftsteuer insgesamt.
Diese stelle eine zusätzliche Belastung dar für Vermögen, das in der Regel bereits versteuert worden sei, und
führe zu Unsicherheiten für langfristig planende Familien und Eigentümer. Die Antragsteller begründeten ihren
Vorstoß mit erheblichen Mindereinnahmen durch die 300-Wohneinheiten-Regelung, was deutlich mache, dass es
ihnen vor allem um zusätzliches Steueraufkommen gehe.
Die Fraktion der AfD betonte, wer Fairness anstrebe, müsse die Steuerlast insgesamt reduzieren, anstatt neue
Zugriffsmöglichkeiten zu schaffen. Die Fraktion der AfD setze sich für Eigentumsschutz, Planungssicherheit
sowie dagegen ein, dass der Staat Vermögensübertragungen reflexhaft als Einnahmequelle betrachte. Man lehne
daher sowohl den vorliegenden Antrag als auch die Erhebung der Erbschaftsteuer insgesamt ab.
Die Fraktion der SPD betonte, dass ihre Position zur Erbschaftsteuer unverändert sei. Für eine Korrektur der
Vermögensverteilung in Deutschland sei eine grundlegende Reform erforderlich, die sowohl private Vermögen
als auch Privilegien, insbesondere für große Betriebsvermögen, einbeziehe. Die SPD habe hierzu unter dem Titel
„FairErben“ ein Reformkonzept vorgelegt.
Der vorliegende Antrag greife einen Aspekt auf, den man ebenfalls im Blick habe, nämlich die Frage der gerechten
Behandlung großer Immobilienvermögen in der Erbschaftsteuer. Man teile das Ziel, dass leistungslos erworbene
Vermögenszuwächse einen fairen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten sollten. Eine isolierte
Abschaffung der 300-Wohneinheiten-Regelung greife jedoch zu kurz. Das Erbschaftsteuerrecht sei durch zahlreiche
Verflechtungen zwischen Betriebs- und Privatvermögen gekennzeichnet; eine isolierte Änderung einzelner
Aspekte berge die Gefahr neuer Umgehungstatbestände.
Die Fraktion der SPD verfolge mit ihrem Konzept „FairErben“ einen ganzheitlichen Ansatz, mit dem das
Erbschaftsteuerrecht insgesamt gerechter, einfacher und rechtssicherer gestaltet werden solle. Aus diesem Grund
könne man dem vorliegenden Antrag nicht zustimmen, nicht weil man das Problem verkenne, sondern weil man
eine umfassende systemische Lösung anstrebe. Erforderlich seien Rechtssicherheit und eine konsistente Reform
statt punktueller Eingriffe in ein komplexes System.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie könne die Ausführungen der anderen Fraktionen nicht
nachvollziehen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2017 könne für die Steuerbefreiung nicht
die Anzahl der Wohnungen maßgeblich sein; vielmehr müsse ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht
lediglich eine Vermögensverwaltung vorliegen. Die Finanzämter seien jedoch angewiesen worden, dieses Urteil
nicht anzuwenden.
Das Aufrechterhalten dieser Steuerbefreiung sei den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar. Die Fraktion
der AfD müsse sich fragen lassen, wie viele Personen über 300 Wohnungen verfügten. Tatsächlich handele es
sich um sehr wenige Fälle. Es sei nicht verwunderlich, wenn in der Bevölkerung der Eindruck entstehe, dass die
Abgeordneten die Lebensrealität nicht mehr wahrnähmen.
Die Fraktion der SPD, das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesländer hätten die Möglichkeit gehabt,
den Nichtanwendungserlass zu korrigieren; eine entsprechende Initiative sei jedoch ausgeblieben. Das seitens der
Fraktion der SPD vorgebrachte Argument der Komplexität erscheine vorgeschoben; tatsächlich gehe es um die
Schließung einer Gerechtigkeitslücke. In Richtung der Fraktion der CDU/CSU verweise man darauf, dass auch
der Präsident des ifo Instituts, Clemens Fuest, sowie Prof. Johanna Hey vorgeschlagen hätten, diese Lücke zu
schließen. Zwar sei die Ablehnung des Antrags erwartbar gewesen, jedoch hätte zumindest von Seiten der
Koalitionsfraktionen signalisiert werden können, dass eine Schließung der Gerechtigkeitslücke beabsichtigt sei.
Die Fraktion Die Linke erklärte, sie teile das Anliegen der Antragsteller. Trotz zulässiger Typisierungen
erscheine es unverhältnismäßig, wenn eine Erbschaft von drei Wohnungen höher besteuert werde als eine von 300
Wohnungen.
Der Bundesfinanzhof habe 2017 festgestellt, dass nicht die Anzahl der Wohnungen, sondern das Vorliegen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs maßgeblich sei. Gleichwohl seien die Finanzämter angewiesen worden, dieses
Urteil nicht anzuwenden. Für die Zukunft erhoffe man sich, dass das anstehende Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer entsprechend umgesetzt werde.
Die Fraktion Die Linke befürworte die Abschaffung der 300-Wohneinheiten-Regelung, Es sei davon auszugehen,
dass diese im Zuge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin erforderlich werde.
Zudem verwies die Fraktion Die Linke auf ihren Antrag auf Drucksache 21/627 vom 25. Juni 2025, der neben der
Abschaffung der 300-Wohneinheiten-Regelung auch die Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung und der
Änderung des Freibetrags nach § 14 ErbStG, die Möglichkeit der Begleichung von Steuerschulden über einen
Zeitraum von 20 Jahren sowie die Tilgung der Steuerschuld durch Übertragung von Vermögensanteilen vorsehe.
Die Fraktion Die Linke erinnerte an diesen Antrag, da auch sie eine umfassende, systemische Reform bevorzuge.
Berlin, den 18. März 2026
Katharina Beck
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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