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Gerechtigkeitslücke im Steuersystem schließen - Verschonungsbedarfsprüfung ab 26 Millionen Euro in der Erbschaft- und Schenkungsteuer abschaffen

dip / drucksache 23.06.2026 · WP 21 · 21/6647 · Antrag · Original ↗

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Gerechtigkeitslücke im Steuersystem schließen - Verschonungsbedarfsprüfung ab 26 Millionen Euro in der Erbschaft- und Schenkungsteuer abschaffen Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Sebastian Schäfer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gerechtigkeitslücke im Steuersystem schließen – Verschonungsbedarfsprüfung ab 26 Millionen Euro in der Erbschaft- und Schenkungsteuer abschaffen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Haushaltssituation in Bund, Ländern und Kommunen ist überaus angespannt. Die Einnahmenseite wird hier derzeit keine Abhilfe schaffen, wie die aktuelle Steuerschätzung zeigt – im Gegenteil: Der Bund rechnet in den kommenden Jahren jährlich mit rund 10 Mrd. Euro weniger Steuereinnahmen (vgl. BMF, 07.05.26), den Bundesländern wird – trotz 100 Mrd. Entlastung durch das Sondervermögen – 8,7 Mrd. Euro fehlen (vgl. Destatis, 07.04.26) und das kommunale Finanzierungsdefizit war im Jahr 2025 mit 31,9 Mrd. Euro so groß wie nie zuvor (vgl. Destatis, 07.04.26). Bisher hat die Bundesregierung noch keinen belastbaren Plan vorgelegt, wie sie in dieser ernsten Lage handeln will. Stattdessen hat sie Gesetze beschlossen, die auf allen Ebenen zu umfangreichen Mindereinnahmen führen. Die sukzessive Körperschaftsteuersenkung verursacht beispielsweise strukturell ab dem Jahr 2032 dauerhaft Mindereinnahmen von ca. 25 Mrd. Euro pro Jahr (BT-DS 21/918) – eine Maßnahme, die laut IW Köln (vgl. IW Köln, 02.02.24) nur in sehr geringem Maße durch Wachstum ausgeglichen wird, in den ersten zehn Jahren nach der Reform werden nur ca. ein Fünftel der Mindereinnahmen ausgeglichen –, die Gastro-Mehrwertsteuersenkung jährlich über 3,5 Mrd. Euro (BT-DS 21/1974, 21), die Senkung der Luftverkehrsteuer jährlich über 300 Mio. Euro (BT-DS 21/5688), die Anhebung der Pendlerpauschale jährlich über 1 Mrd. Euro (BT-DS 21/1974) und die Agrardieselrückvergütung jährlich 430 Mio. Euro (BT-DS 21/1975). Hinzu kommt eine gerade in diesen Zeiten problematische Verteilungswirkung: Von beispielsweise der Körperschaftsteuersenkung profitieren zu über 70 % nur das oberste 1 % der Bevölkerung (vgl. Bach, 23.06.2025). Impulse für die Wirtschaft sind wichtig. Die Lage der öffentlichen Haushalte muss von der Bundesregierung aber ebenfalls in den Blick genommen werden, um verantwortliche Politik zu machen. Die Auswirkungen von zu wenigen öffentlichen Investitionen in den letzten Jahrzehnten und angespannter Haushalte spüren Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen täglich vor Ort: seien es kurzfristig gesperrte oder gar eingestürzte Brücken, Verspätungen bei der Bahn durch die vernachlässigte Infrastruktur, zu wenig Erzieherinnen und Lehrer, Kürzungen bei Jugend- und Sozialarbeit oder im Renten- und Gesundheitssystem. Wettbewerbsfähigkeit hängt laut diversen Wettbewerbsindizes viel stärker von Faktoren wie funktionierender Infrastruktur, guter Bildung und Deutscher Bundestag Drucksache 21/6647 21. Wahlperiode 23.06.2026 Fachkräften sowie politischer Verlässlichkeit, und nur in geringerem Maße von Steuersenkungen ab (vgl. Eichfelder, StuW 2/2024). Bisher wurden bei Diskussionen über mögliche Lösungen Maßnahmen auf der Einnahmeseite weitestgehend außer Acht gelassen, wobei inzwischen immerhin im Rahmen der Haushaltsaufstellung für 2027 vom Abbau von Steuervergünstigungen die Rede ist. Der Bundesfinanzminister hat die bisherige Einigung der Bundesregierung über mögliche Mehreinnahmen durch den Abbau von Steuervergünstigungen bei seiner Pressekonferenz am 29.04.26 allerdings mit nur 300 Mio. Euro beziffert (BMF, 29.04.26). Dies verwundert, da schon allein die Schließung offenkundiger diverser Gerechtigkeitslücken und Marktineffizienzen im Steuersystem einen zweistelligen Milliardenbetrag für Bund, Länder und Kommunen erbringen und durch ihre überholte Natur einen wenig umstrittenen Beitrag leisten könnte. Neben der Schließung weiterer Gerechtigkeitslücken (BT-DS 21/356; 21/2028; 21/4456; 21/4745; 21/5752) geht es u. a. um die Abschaffung der im Jahr 2016 eingeführten erbschaftsteuerlichen sogenannten „Verschonungsbedarfsprüfung“ ab 26 Mio. Euro Erbschaft oder Schenkung. Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für Erwerberinnen und Erwerber von Betriebsvermögen sind nach dem 30. Subventionsbericht der Bundesregierung insgesamt mit jährlich 8,8 Mrd. Euro die größten Steuervergünstigungen (vgl. BMF, 15.09.25). Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht den Bundesländern zu, die diese Mittel dringend benötigen. Da die Gesetzgebungskompetenz jedoch beim Bund liegt, ist die Bundesregierung für das Haushaltsdefizit der Bundesländer mitverantwortlich und gefordert, die bestehende Gerechtigkeitslücke zu schließen. Bei Erbschaften über 26 Mio. Euro wurden durch die „Verschonungsbedarfsprüfung“ im Jahr 2024 in 95 % der Fälle die Steuer erlassen (BT-DS 21/1969; Destatis, 29.09.25). Die Sonderregel ab 26 Mio. Euro hat die Bundesländer im Jahr 2024 rund 3,4 Mrd. Euro Mindereinnahmen gekostet (vgl. Destatis, 29.11.25). Die Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG kann nur von Erben oder Beschenkten von sehr größeren Vermögen ab 26 Mio. Euro in Anspruch genommen werden, während die überwiegende Anzahl von Erbinnen und Erben mit Erbschaften oder Schenkungen oberhalb der Freibeträge ihre Steuern zahlen (vgl. SVR, 12.11.25). Diese Ungleichbehandlung hat ihre Ursache laut Steuerwissenschaftlerinnen und Steuerwissenschaftler u. a. in der „(verfehlten) Grundentscheidung der Differenzierung zwischen Privat- und Betriebsvermögen“ (Fuest/Hey/Spengel, ifo-Schnelldienst 12/2021). Sie führt zu nicht gerechtfertigten Privilegien, die der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entgegenstehen (vgl. SVR, 12.11.25), das Steuerrechtssystem verkomplizieren und laut dem Wissenschaftlichen Beirat des BMF den Verwaltungsaufwand erhöhen (vgl. BMF, November 2011). Darüber hinaus verschafft die Verschonungsbedarfsprüfung Erbinnen und Erben gegenüber Gründerinnen und Gründern einen strukturellen Finanzierungsvorteil, der bestehende Betriebe künstlich absichert, unternehmerische Innovationen hemmt (vgl. Malmendier/Schnitzer/Truger/Werding, ifo-Schnelldienst 1/2026; vgl. Wissenschaftlicher Beirat des BMF, November 2011) und Start-ups sowie Scale-ups im Wettbewerb um Kapital und Marktanteile dauerhaft schwächt. Die Verschonungsbedarfsprüfung ist ungerecht und ineffizient. Sie erzeugt erhebliche Marktverzerrungen und steht dem Potenzial der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Leistungsanreize zu erhöhen und Vermögenskonzentration zu mindern (vgl. Grossmann, ifo-Schnelldienst 1/2026), entgegen. Das „Wohlstand für alle“-Versprechen kann besser eingelöst werden, wenn auch alle ihren angemessenen Beitrag zahlen und nicht wenige sehr Wohlhabende durch Steuerausnahmen an mehreren Stellen davon ausgenommen sind. Die Erbschaftsteuer stärkt die Handlungsfähigkeit des Staates z. B. im Bildungsbereich und, fairer ausgestaltet, auch das Vertrauen in die Demokratie. Die Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung ist ein erster Schritt, der neben der Abschaffung der 300-Wohnungen- Ausnahme (BT-DS 21/4456) auch ohne eine große Reformdiskussionen nun gegangen werden kann, da weitere Verschonungsregeln für Betriebsvermögen, um die es bei den Reformdiskussionen zentral geht, erst einmal weiter gelten würden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die de facto komplette Steuerbefreiung sehr großer Erbschaften durch die Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG abschafft und sie durch großzügige und flexible Stundungsmöglichkeiten ersetzt. Berlin, den 23. Juni 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Um das Gemeinwohl zu sichern und zu stärken, bedarf es ausreichender finanzieller Mittel. Diese sind notwendig, um in Bildung, Infrastruktur und soziale Dienstleistungen zu investieren und so den Wohlstand für alle sicherzustellen. Angesichts des Investitionsstaus der letzten Jahrzehnte, war die Modernisierung der Schuldenbremse ein entscheidender Schritt. Dass die aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz bereitgestellten Mittel im ersten Jahr zu 95 % zweckentfremdet wurden (Höslinger/Lay, ifo-Schnelldienst, 4/2026), ist ernüchternd. Es müssen kluge Investitionsentscheidungen getroffen werden, damit wir den nachfolgenden Generationen ein modernes, funktionierendes und klimaneutrales Land ermöglichen. Die Politik muss dafür sorgen, dass Menschen da sind, die sich um unser Zusammenleben kümmern: Lehrerinnen und Erzieher, Busfahrerinnen und Bademeister, Polizistinnen und Sozialarbeiter. Sie alle werden gebraucht und sie alle haben gute Löhne und Arbeitsbedingungen verdient. Um diese laufenden Ausgaben zu finanzieren, müssen ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das Schließen von Gerechtigkeitslücken in unserem Steuersystem schafft einen Teil der finanziellen Grundlage dafür, diese Aufgaben besser zu erfüllen.Das deutsche Steuersystem ist unübersichtlich und weist substanzielle Lücken auf, meist zu Ungunsten der breiten Bevölkerung. Jahrzehntelang wurden Ausnahmen in Gesetze aufgenommen, die nur sehr wenigen, sehr reichen Menschen zugutekommen. Komplizierte Gestaltungsmodelle können sich nur Reiche leisten. Unsere Gesellschaft insgesamt hat von diesen Steuerlücken praktisch nichts – im Gegenteil, es schadet ihr enorm. Während die große Mehrheit der erwerbsfähigen Menschen arbeitet und genau wie kleine und mittlere Unternehmen fair reguläre Steuersätze zahlt, ist es einigen möglich, sich mit heute noch legalen Ausnahmen der gemeinsamen Verantwortung für das Gemeinwohl steuerlich weitgehend zu entziehen. Es zeigt sich, dass Deutschland zwar in der Mitte ein Hochsteuerland für Arbeitseinkünfte ist, aber ein Niedrigsteuerland für sehr hohe Vermögen und Erbschaften. Das hat negative Effekte auf das für unseren Zusammenhalt so wichtige Vertrauen, dass es in unserem Land gerecht zugeht. Zugleich verschärfen die Einnahmeausfälle Probleme. Das aus unserer Verfassung abgeleitete Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit muss daher wieder gestärkt werden – zugunsten einer gerechten und marktwirtschaftlich effizienten Steuerrechtsordnung. Offenkundige Gerechtigkeitslücken zu schließen, ist nicht nur eine Chance für die öffentlichen Haushalte, sondern wäre auch den vielen Bürgerinnen und Bürgern gegenüber gerecht, die ehrlich ihre Steuern zahlen. Die 2016 von der damaligen schwarz-roten Bundesregierung eingeführte Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG sieht für den Erwerb von begünstigtem Vermögen auf Antrag der Erwerberin oder des Erwerbers einen Erlass der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vor, soweit die Person nachweist, dass sie persönlich nicht dazu in der Lage ist, die Steuer aus ihrem verfügbaren Vermögen zu begleichen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Durch diese Ausnahme lag der effektive Steuersatz auf Milliardenvermögen im letzten Jahr bei gerade einmal bei rund 2 % (Destatis, 29.09.25) – trotz hoher theoretischer, nominaler Steuersätze im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht von bis zu 30 %. Hohe Erbschaften werden faktisch geringer besteuert als mittelgroße. Milliardenschwere Schenkungen an Kinder und Vermögensübertragungen auf Familienstiftungen können steuerfrei bleiben. Der vermeintlich gerechte (progressive) Steuersatz verdeckt die erst auf den zweiten Blick sichtbar werdende Möglichkeit der weitreichenden, privilegierenden Ausnahmeregelung. Steuergestaltungen machen Gebrauch von der Verschonungsbedarfsprüfung, um – zum Schaden des Gemeinwohls – in den Genuss von Privilegien zu kommen. Im Jahr 2024 wurden auf diese Weise 45-mal Steuern in Höhe von insgesamt 3,4 Mrd. Euro erlassen, obwohl eigentlich 3,6 Mrd. Euro ans Finanzamt hätten gezahlt werden müssen – ein Steuererlass von 95 % und ein neuer Rekordwert (Destatis, 29.09.25). Ein bekanntes Beispiel für die Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung ist der Fall Döpfner. Dem Axel Springer-Chef wurden beim Schenken von Springer-Aktien hunderte Millionen Euro Steuern auf seine 1 Mrd. Euro Schenkung erlassen (fr, 02.02.2023). Es zeigt sich: Die Verschonungsbedarfsprüfung ist nicht nur kompliziert, sondern vor allem auch ungerecht und ineffizient. Zum Beispiel kann das Kind eines Bäckers, das den elterlichen Betrieb erbt, trotz der für jegliches Betriebsvermögen geltenden Verschonungsregeln in der Regel mehr Erbschaftsteuer bezahlten als das Kind, das einen ganzen Lebensmittelkonzern erbt. Dies gilt branchenübergreifend potenziell für jeden Betrieb: Die Verschonungsbedarfsprüfung trägt dazu bei, dass der tatsächliche Durchschnittssteuersatz von Erbschaften regressiv ist. Das widerspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip und ist gegenüber regulär erbschaftsteuerpflichtigen Personen und progressiv einkommensbesteuerten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht zu rechtfertigen. Bei der Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung geht es nicht um die grundsätzliche Neuregelung der Verschonung von Betriebsvermögen. Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG bliebe davon unberührt. Es geht ausschließlich um die extreme Sonderbehandlung von Betriebsvermögen von über 26 Mio. Euro. Es ist diese Regel, die u. a. aktuell vor dem Bundesverfassungsgericht beklagt wird (BVerfG, 1 BvR 1805/20) und deren Beendigung beispielsweise auch vom Sachverständigenrat gefordert wird (SVR, 12.11.25). Auch wenn der vorliegende Antrag damit ausschließlich die Ausnahmeregelung ab 26 Mio. Euro angeht und die grundsätzlichen Verschonungsregeln bei Betriebsvermögen nicht adressiert, ist gerade in der heutigen wirtschaftlichen Lage ein sehr sensibler und gut durchdachter Umgang mit Ausnahmen beim Betriebsvermögen wichtig. Denn hier bestehen grundsätzliche Probleme, die bspw. auch ifo-Präsident Clemens Fuest adressiert. Die Unterscheidung von Privat- und Betriebsvermögen ist wirtschaftlich nicht effizient (vgl. Fuest/Hey/Spengel, ifo- Schnelldienst 12/2021), verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfGE 138, 136) und verteilungspolitisch problematisch (vgl. SVR, 29.10.25). Eine erbschaftsteuerliche Erfassung von Betriebsvermögen würde nicht nur dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG eher entsprechen als die aktuelle Ungleichbehandlung gegenüber Privatvermögen, sondern auch wirtschaftliche Innovationsanreize setzen, wettbewerbsfördernd wirken (vgl. Peichl/Windsteiger, WD 10/25) und könnte aus sozio-ökonomischen Gründen Wachstum stimulieren (vgl. Grossmann, ifo-Schnelldienst 1/2026). Höhere (Lebens-)Freibeträge sowie großzügige und flexible Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten sind eine gute Antwort auf die Problematik des Umgangs mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Betriebsvermögen. Hier mit ausreichenden Zeiträumen, moderaten Zinssätzen oder Aussetzungen in Phasen der Reinvestition zu arbeiten, bringt keinen Betrieb in Schwierigkeiten und sichert den Erhalt von Arbeitsplätzen. Auch wenn beispielsweise ein aktueller Erbschaftsfall (SZ, 24.6.25) in der Praxis zeigt, dass man selbst heute schon nicht in Zahlungsschwierigkeiten wegen der Erbschafsteuer kommen muss, ist der antragstellenden Fraktion ein schützender Umgang mit Betriebsvermögen, die Ermöglichung von Investitionstätigkeit und der Erhalt von Arbeitsplätzen ist auch bei der wahrscheinlich weiterhin geführten Debatte um die Erbschaft- und Schenkungsteuer ein zentrales Anliegen. Die Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung kann ein erster Schritt auf dem Weg zu einem effizienteren und gerechteren Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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