Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/518
21. Wahlperiode 19.06.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur
Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
A. Problem und Ziel
Das am 18. September 2023 in Schengen von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Vierte Protokoll zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem
Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (sogenannter
Moselvertrag) soll innerstaatlich in Kraft gesetzt werden.
Das Protokoll hat zum Ziel, im Moselvertrag alle Bestimmungen über die
Abgabenerhebung und die Internationale Mosel-Gesellschaft (IMG) zu streichen, und
somit dafür zu sorgen, dass die Schifffahrt auf der internationalen Mosel ab dem
1. Juli 2025 abgabenfrei ausgeübt werden kann. Der Wegfall der Moselabgaben
vollendet die Anfang 2019 begonnene Gebührenbefreiung auf bundeseigenen
Binnenwasserstraßen und beendet so die Wettbewerbsnachteile speziell der
Moselschifffahrt. Die Abgabenbefreiung führt zu einer Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt und steht somit im Einklang mit dem
übergeordneten verkehrspolitischen Ziel der Bundesregierung, umwelt- und
klimafreundliche Verkehrsträger zu stärken.
Der Anhang zum Protokoll legt die Einzelheiten fest, die zwischen den drei
Vertragsstaaten in Bezug auf die finanzielle Entschädigung der französischen
Wasserstraßenagentur Voiesnavigables de France (VNF), den Verzicht auf die
Forderungen der Mitgliedstaaten gegen die IMG und die Auflösung dieser Gesellschaft
getroffen wurden. Mit der Entschuldung und Auflösung der IMG wird eine
jahrzehntelange Altlast bereinigt und damit auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau
geleistet.
B. Lösung
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Vierten
Änderungsprotokolls geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Gemäß dem Anhang zum Protokoll erhält VNF nachschüssig eine finanzielle
Entschädigung in Höhe der letzten zweieinhalb Jahres nettogebühren. Abhängig von
der Verkehrs- und Einnahmenentwicklung im Zeitraum 1. Januar 2023 bis
30. Juni 2025 sind aus dem Bundeshaushalt (Einzelplan 12) Ende 2025 einmalig
etwa 9,5 Millionen Euro zu überweisen. Der finanzielle Mehrbedarf für die
Einmalzahlung wird im Einzelplan 12 ausgeglichen.
Des Weiteren entfallen ab 1. Juli 2025 dauerhaft die Einnahmen aus den
Schifffahrtsabgaben an der Mosel, die im Durchschnitt der letzten Jahre bei etwa 4
Millionen Euro jährlich lagen. Auf der Gegenseite entstehen dauerhafte Einsparungen
in Höhe von jährlich etwa 0,3 Millionen Euro durch die entfallenden Personal-
und Sachkosten im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung.
Der Verzicht des Bundes auf die Forderungen gegen die IMG in Höhe von rund
317 Millionen Euro (Darlehen, Zinsen, Stammkapital) und die nachfolgende
Auflösung dieser Gesellschaft hat keine Auswirkung auf den Bundeshaushalt, da
entsprechende Einnahmen in der Finanzplanung nicht mehr berücksichtigt wurden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird von Bürokratiepflichten in Höhe von jährlich rund 7 000 Euro
entlastet, da sie künftig keine Meldungen zur Gebührenerhebung mehr abgeben
und keine Gebührenbescheide mehr begleichen muss.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Seiten der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Etwaiger
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 12 ausgeglichen.
F. Weitere Kosten
Mit Inkrafttreten des Protokolls entfallen ab dem 1. Juli 2025 sonstige Kosten für
die Wirtschaft in Form von rund 5 Millionen Euro Schifffahrtsabgaben jährlich.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 19. Juni 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur
Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur
Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend
mit der Bundestagsdrucksache 21/217.
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ISSN 0722-8333]
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