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Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel

dip / drucksache 19.06.2025 · WP 21 · 21/518 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel [Deutscher Bundestag Drucksache 21/518 21. Wahlperiode 19.06.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel A. Problem und Ziel Das am 18. September 2023 in Schengen von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Vierte Protokoll zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (sogenannter Moselvertrag) soll innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. Das Protokoll hat zum Ziel, im Moselvertrag alle Bestimmungen über die Abgabenerhebung und die Internationale Mosel-Gesellschaft (IMG) zu streichen, und somit dafür zu sorgen, dass die Schifffahrt auf der internationalen Mosel ab dem 1. Juli 2025 abgabenfrei ausgeübt werden kann. Der Wegfall der Moselabgaben vollendet die Anfang 2019 begonnene Gebührenbefreiung auf bundeseigenen Binnenwasserstraßen und beendet so die Wettbewerbsnachteile speziell der Moselschifffahrt. Die Abgabenbefreiung führt zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt und steht somit im Einklang mit dem übergeordneten verkehrspolitischen Ziel der Bundesregierung, umwelt- und klimafreundliche Verkehrsträger zu stärken. Der Anhang zum Protokoll legt die Einzelheiten fest, die zwischen den drei Vertragsstaaten in Bezug auf die finanzielle Entschädigung der französischen Wasserstraßenagentur Voiesnavigables de France (VNF), den Verzicht auf die Forderungen der Mitgliedstaaten gegen die IMG und die Auflösung dieser Gesellschaft getroffen wurden. Mit der Entschuldung und Auflösung der IMG wird eine jahrzehntelange Altlast bereinigt und damit auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. B. Lösung Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Vierten Änderungsprotokolls geschaffen werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Gemäß dem Anhang zum Protokoll erhält VNF nachschüssig eine finanzielle Entschädigung in Höhe der letzten zweieinhalb Jahres nettogebühren. Abhängig von der Verkehrs- und Einnahmenentwicklung im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2025 sind aus dem Bundeshaushalt (Einzelplan 12) Ende 2025 einmalig etwa 9,5 Millionen Euro zu überweisen. Der finanzielle Mehrbedarf für die Einmalzahlung wird im Einzelplan 12 ausgeglichen. Des Weiteren entfallen ab 1. Juli 2025 dauerhaft die Einnahmen aus den Schifffahrtsabgaben an der Mosel, die im Durchschnitt der letzten Jahre bei etwa 4 Millionen Euro jährlich lagen. Auf der Gegenseite entstehen dauerhafte Einsparungen in Höhe von jährlich etwa 0,3 Millionen Euro durch die entfallenden Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung. Der Verzicht des Bundes auf die Forderungen gegen die IMG in Höhe von rund 317 Millionen Euro (Darlehen, Zinsen, Stammkapital) und die nachfolgende Auflösung dieser Gesellschaft hat keine Auswirkung auf den Bundeshaushalt, da entsprechende Einnahmen in der Finanzplanung nicht mehr berücksichtigt wurden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird von Bürokratiepflichten in Höhe von jährlich rund 7 000 Euro entlastet, da sie künftig keine Meldungen zur Gebührenerhebung mehr abgeben und keine Gebührenbescheide mehr begleichen muss. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Seiten der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. F. Weitere Kosten Mit Inkrafttreten des Protokolls entfallen ab dem 1. Juli 2025 sonstige Kosten für die Wirtschaft in Form von rund 5 Millionen Euro Schifffahrtsabgaben jährlich. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 19. Juni 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr. Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend mit der Bundestagsdrucksache 21/217. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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