Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel
[A. Problem und Ziel
Das am 18. September 2023 in Schengen von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichnete Vierte Protokoll zur Änderung des Vertrags
vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der
Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die
Schiffbarmachung der Mosel (sogenannter Moselvertrag) soll
innerstaatlich in Kraft gesetzt werden.
Das Protokoll hat zum Ziel, im Moselvertrag alle Bestimmungen über
die Abgabenerhebung und die Internationale Mosel-Gesellschaft (IMG)
zu streichen, und somit dafür zu sorgen, dass die Schifffahrt auf der
internationalen Mosel ab dem 1. Juli 2025 abgabenfrei ausgeübt
werden kann. Der Wegfall der Moselabgaben vollendet die Anfang 2019
begonnene Gebührenbefreiung auf bundeseigenen Binnenwasser -
straßen und beendet so die Wettbewerbsnachteile speziell der
Moselschifffahrt. Die Abgabenbefreiung führt zu einer Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt und steht somit im Einklang
mit dem übergeordneten verkehrspolitischen Ziel der Bundesregierung,
umwelt- und klimafreundliche Verkehrsträger zu stärken.
Der Anhang zum Protokoll legt die Einzelheiten fest, die zwischen den
drei Vertragsstaaten in Bezug auf die finanzielle Entschädigung der
französischen Wasserstraßenagentur Voies navigables de France
(VNF), den Verzicht auf die Forderungen der Mitgliedstaaten gegen die
IMG und die Auflösung dieser Gesellschaft getroffen wurden. Mit der
Bundesrat Drucksache 223/25
30. 05. 25
Vk
Fristablauf: 11. 07. 25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023
zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik
und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Entschuldung und Auflösung der IMG wird eine jahrzehntelange Altlast
bereinigt und damit auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
B. Lösung
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen
nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung
des Vierten Änderungsprotokolls geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Gemäß dem Anhang zum Protokoll erhält VNF nachschüssig eine
finanzielle Entschädigung in Höhe der letzten zweieinhalb Jahres -
nettogebühren. Abhängig von der Verkehrs- und
Einnahmenentwicklung im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2025 sind aus dem
Bundeshaushalt (Einzelplan 12) Ende 2025 einmalig etwa 9,5 Millionen
Euro zu überweisen. Der finanzielle Mehrbedarf für die Einmalzahlung
wird im Einzelplan 12 ausgeglichen.
Des Weiteren entfallen ab 1. Juli 2025 dauerhaft die Einnahmen aus
den Schifffahrtsabgaben an der Mosel, die im Durchschnitt der letzten
Jahre bei etwa 4 Millionen Euro jährlich lagen. Auf der Gegenseite
entstehen dauerhafte Einsparungen in Höhe von jährlich etwa
0,3 Millionen Euro durch die entfallenden Personal- und Sachkosten im
Zusammenhang mit der Gebührenerhebung.
Der Verzicht des Bundes auf die Forderungen gegen die IMG in Höhe
von rund 317 Millionen Euro (Darlehen, Zinsen, Stammkapital) und die
nachfolgende Auflösung dieser Gesellschaft hat keine Auswirkung auf
den Bundeshaushalt, da entsprechende Einnahmen in der Finanz -
planung nicht mehr berücksichtigt wurden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder ab -
geschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird von Bürokratiepflichten in Höhe von jährlich rund
7 000 Euro entlastet, da sie künftig keine Meldungen zur Gebühren -
erhebung mehr abgeben und keine Gebührenbescheide mehr be -
gleichen muss.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Seiten der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Etwaiger
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen.
Drucksache 223/25 – 2 – Bundesrat
F. Weitere Kosten
Mit Inkrafttreten des Protokolls entfallen ab dem 1. Juli 2025 sonstige
Kosten für die Wirtschaft in Form von rund 5 Millionen Euro
Schifffahrtsabgaben jährlich.
Bundesrat – 3 – Drucksache 223/25
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Mai 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023
zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem
Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Friedrich Merz
Fristablauf: 11. 07. 25
Bundesrat Drucksache 223/25
30. 05. 25
Vk
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023
zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik
und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Gesetz
zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023
zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik
und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Vom 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Schengen am 18. September 2023 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vierten Protokoll
zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen
Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (BGBl. 1956 II S. 1837, 1838),
zuletzt geändert durch das Dritte Protokoll vom 12. Mai 1987 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die
Schiffbarmachung der Mosel (BGBl. 1988 II S. 586, 587), wird zugestimmt. Das Vierte Protokoll wird nachstehend
veröffentlicht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
E n t w u r f
Bundesrat – 7 – Drucksache 223/25
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Vierte Protokoll nach seinem Artikel IV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 223/25 – 8 – Bundesrat
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Vierte Protokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das
Protokoll nach seinem Artikel IV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch das Gesetz entstehen für Länder und Gemeinden keine Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Ver -
braucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Es werden für die Wirtschaft Informationspflichten im Sinne des § 2 Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
abgeschafft. Derzeit werden rund 700 Gebührenbescheide im Jahr an Firmen der
Güter- und Fahrgastschifffahrt ausgestellt. In den Bescheiden können einzelne
Fahrten, aber auch Mehrfachreisen abgerechnet werden, was gerade bei der
Container- und Fahrgastschifffahrt regelmäßig der Fall ist. Pro Bescheid können
20 Minuten Bearbeitungsaufwand für die Angabe der Fahrten sowie den
Bezahlvorgang als Durchschnitt in Anlehnung an die Zeitwerttabelle Wirtschaft des
Anhangs zum Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
angesetzt werden. Gemäß der Lohnkostentabelle zu „Verkehr und Lagerei“
beträgt der durchschnittliche Stundenlohn 29,20 Euro. Daraus errechnen sich
jährlich 6 813 Euro Ersparnis an Bürokratiekosten für die Wirtschaft.
Bundesrat – 9 – Drucksache 223/25
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik
und
das Großherzogtum Luxemburg –
im Hinblick darauf, dass die im Vertrag vom 27. Oktober 1956
vereinbarten Arbeiten zur Schiffbarmachung der Mosel voll -
ständig durchgeführt wurden,
in Anbetracht der Tatsache, dass die Bestimmungen des
Vertrags über den Ausbau der Infrastruktur und die Mittel zu seiner
Finanzierung nun überholt sind,
und folglich in Anbetracht der Notwendigkeit eine Über -
arbeitung des Vertrags vorzunehmen, um die überholten
Elemente, darunter auch solche über die internationalen
Schifffahrtsabgaben, zu streichen und gleichzeitig dafür zu sorgen,
dass die Bestimmungen über die Moselkommission als inter -
nationale Organisation für die gemeinsame Verwaltung dieser
internationalen Wasserstraße durch die Vertragsstaaten erhalten
bleiben und aktualisiert werden –
haben Folgendes vereinbart:
Artikel I
Der Vertrag vom 27. Oktober 1956 über die Schiffbarmachung
der Mosel wird wie folgt geändert:
1. Die Abschnitte 1 bis 3 werden aufgehoben.
2. Artikel 22 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Vertragsstaat kann nach vorheriger Abstimmung mit
den anderen Vertragsstaaten auf dem innerhalb seiner
Grenzen liegenden Abschnitt Schifffahrtsabgaben erheben.
La République fédérale d’Allemagne,
la République française
et
le Grand-Duché de Luxembourg,
Considérant que les opérations de canalisation de la Moselle
prévues par la Convention du 27 octobre 1956 ont été pleinement
réalisées,
Compte tenu du fait que les dispositions de la Convention
relatives à l’aménagement de ces infrastructures et aux moyens
de les financer sont désormais obsolètes,
Et compte tenu, par conséquent, de la nécessité de procéder
à une révision de la Convention, consistant à en supprimer les
articles sans objet, y compris le régime des péages
internationaux, tout en veillant à préserver et mettre à jour les dispositions
relatives à la Commission de la Moselle, en tant qu'organisation
internationale permettant la gestion conjointe par les Etats
contractants de cette voie d'eau internationale,
Sont convenus des dispositions suivantes :
Article I
La Convention du 27 octobre 1956 au sujet de la canalisation
de la Moselle est modifiée comme suit :
1. Les chapitres 1 à 3 sont supprimés.
2. L’article 22 est rédigé comme suit :
« Chaque Etat contractant est libre de percevoir des péages
sur le secteur situé à l’intérieur de ses frontières après
concertation préalable des autres Etats contractants. Le cas
Viertes Protokoll
zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Quatrième Protocole
portant amendement à la Convention du 27 octobre 1956
entre la République fédérale d’Allemagne,
la République française et le Grand-Duché de Luxembourg
au sujet de la canalisation de la Moselle
Drucksache 223/25 – 10 – Bundesrat
Gegebenenfalls regelt er auf seinem Abschnitt die Moda -
litäten der Erhebung von Schifffahrtsabgaben in der für die
Schifffahrt einfachsten Weise. Die neue Schifffahrtsabgabe
kann frühestens zwei Jahre nach Ende der Abstimmung in
Kraft treten.“
3. Die Artikel 23 bis 27 werden aufgehoben.
4. Artikel 31 wird aufgehoben.
5. Artikel 33 wird wie folgt gefasst:
„Vorbehaltlich anderweitiger Entscheidung der Mosel -
kommission gelten die auf dem Rhein geltenden Doku -
mente, Bescheinigungen und Schifferpatente auch auf der
Mosel.“
6. Artikel 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Schifffahrts -
abgaben,“ ge strichen.
7. Artikel 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vertragsstaaten gewährleisten den Betrieb, die
Unterhaltung und die Erneuerung der Wasserstraße der Mosel auf
dem innerhalb ihrer Grenzen liegenden Abschnitt und treffen
alle Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Schifffahrt
der Klasse Vb unter den bestmöglichen Bedingungen
ausgeübt werden kann. Insbesondere obliegen den Uferstaaten
die Bezeichnung der Fahrrinne und der Wahrschaudienst.“
8. Artikel 39 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der von den Vertragsstaaten eingesetzten Mosel -
kommission gehören Vertreter eines jeden der drei Ufer -
staaten an.“
9. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a wird aufgehoben.
10. Artikel 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Präsident der Kommission wird mit Stimmenmehrheit
der Vertreter und aus ihrer Mitte jeweils für zwei Jahre
gewählt.“
11. Die Artikel 45 bis 52 werden aufgehoben.
12. Artikel 53 wird wie folgt gefasst:
„Die Französische Republik wird die Wasserstraße zwischen
Diedenhofen und Metz für den Schiffsverkehr in gutem
Zustand unterhalten, mit einem Tiefgang und einer
Durchfahrtshöhe, die denjenigen entsprechen, die auf dem Rest der
Mosel unterhalb von Diedenhofen gelten.“
13. Artikel 54 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bau der Wasserkraftanlagen und die Ausnutzung
der Wasserkraft der Mosel bleiben jedem Vertragsstaat auf
seinem Gebiet vorbehalten.
(2) Die Vertragsstaaten sorgen in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich dafür, dass keine Maßnahme getroffen
wird, die die Erzeugung der Wasserkraft erheblich be -
einträchtigen würde, insbesondere dafür, dass Wasser der
Mosel oder ihrer Nebenflüsse nicht in ein anderes
Abflussgebiet geleitet wird.“
14. Artikel 60 wird aufgehoben.
Artikel II
Dieses Protokoll wird ergänzt durch eine Vereinbarung
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der
Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über einen finanziellen Ausgleich zugunsten der Gesellschaft
Voies Navigables de France (Anlage).
Artikel III
Dieses Protokoll nebst seiner Anlage bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sind gleichzeitig in Berlin aus -
zutauschen.
échéant, il détermine pour sa propre partie les modalités de
perception des péages de la manière la plus commode pour
la navigation. Le nouveau péage ne peut entrer en vigueur
que deux ans après la fin de la concertation. »
3. Les articles 23 à 27 sont supprimés.
4. L’article 31 est supprimé.
5. L’article 33 est rédigé comme suit :
« Sauf décision contraire de la Commission de la Moselle,
les documents, attestations et patentes de bateliers valables
sur le Rhin seront aussi valables sur la Moselle. »
6. L’article 35 est modifié comme suit :
Au numéro 2), point a), le terme « péages, » est supprimé.
7. L’article 36, paragraphe 1 est rédigé comme suit :
« Les Etats contractants assureront l’exploitation, l’entretien
et le renouvellement de la voie navigable de la Moselle pour
la partie située à l’intérieur de leurs frontières et prendront
toutes les dispositions nécessaires pour que la navigation
au gabarit Vb puisse s’exercer dans les meilleures con -
ditions. En particulier, la signalisation du chenal et le service
d’avertisseurs incomberont aux Etats riverains. »
8. L’article 39, paragraphe 1, est rédigé comme suit :
« La Commission de la Moselle, créée par les Etats
contractants, est composée de délégués provenant de chacun des
trois Etats riverains. »
9. L’article 40, paragraphe 1, point a), est supprimé.
10. L’article 41, paragraphe 2, 1ère phrase, est rédigé comme
suit :
« Le Président de la Commission sera élu pour deux ans,
à la majorité des voix des délégués, et parmi eux. »
11. Les articles 45 à 52 sont supprimés.
12. L’article 53 est rédigé comme suit :
« La République française maintiendra en bon état la voie
d’eau entre Thionville et Metz pour la navigation avec un
tirant d’eau et un tirant d’air équivalent à celui applicable sur
le reste de la Moselle en aval de Thionville. »
13. L’article 54 est rédigé comme suit :
« (1) La construction des centrales et l’utilisation de
l’énergie hydro-électrique de la Moselle sont réservées à
chacun des Etats contractants sur son territoire.
(2) Les Etats contractants feront le nécessaire, chacun
en ce qui le concerne, pour qu’aucune mesure ne soit prise
qui porte atteinte de manière significative à la production de
l’énergie hydro-électrique et notamment à ce que les eaux
de la Moselle et de ses affluents ne soient pas détournées
vers un autre bassin fluvial. »
14. L’article 60 est supprimé.
Article II
Le présent protocole est complété par un accord entre les
gouvernements de la République fédérale d’Allemagne, la
République française et le Grand-Duché de Luxembourg relatif
à une compensation financière à verser à Voies Navigables de
France (annexe).
Article III
Le présent protocole et son annexe sont soumis à ratification.
Les instruments de ratification seront échangés le même jour
à Berlin.
Bundesrat – 11 – Drucksache 223/25
Artikel IV
Dieses Protokoll nebst seiner Anlage tritt mit dem Tag des
Austauschs der Ratifikationsurkunden, frühestens aber am 1. Juli
2025 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Schengen am 18. September 2023 in drei
Urschriften, jede in französischer und deutscher Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article IV
Le présent protocole et son annexe entreront en vigueur à la
date de l'échange des instruments de ratification, mais au plus
tôt le 1er juillet 2025.
En foi de quoi, les soussignés, dûment autorisés à cet effet,
ont signé le présent protocole.
Fait à Schengen, le 18 septembre 2023 en trois exemplaires,
chacun en langues française et allemande, les deux textes faisant
également foi.
Für die Bundesrepublik Deutschland
unter Vorbehalt der Ratifikation
Pour la République fédérale d’Allemagne
sous réserve de ratification
Dr. H e i k e P e i t s c h
O l i v e r L u k s i c
Für die Französische Republik
Pour la République française
P h i l i p p e Vo i r y
Für das Großherzogtum Luxemburg
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
F r a n ç o i s B a u s c h
Drucksache 223/25 – 12 – Bundesrat
Anlage
Vereinbarung zwischen
den Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und
des Großherzogtums Luxemburg
über einen finanziellen Ausgleich
zugunsten der Gesellschaft
„Voies Navigables de France“
Die Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und
des Großherzogtums Luxemburg –
aufbauend auf die „Gemeinsame Absichtserklärung vom
2. November 2020 zur Frage der Bilanzbereinigung der Inter -
nationalen Mosel-Gesellschaft“ (im Folgenden: IMG), mit der sie
ihren Willen bekundet haben, für die Auflösung der IMG bis zum
31. Dezember 2025 auf die vertragsstaatlichen Forderungen
gegen sie zu verzichten,
in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die im
Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und dem Groß -
herzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel
(im Folgenden: Moselvertrag) enthaltenen Bestimmungen über
die Internationale Mosel-Gesellschaft und die Schifffahrts -
abgaben aufgehoben werden,
mit dem Ziel, den damit verbundenen Einnahmeausfällen auf
Seiten der Gesellschaft Voies Navigables de France als Be -
treiberin des französischen Abschnitts der internationalen Mosel
Rechnung zu tragen –,
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Mit dieser Vereinbarung sollen die Modalitäten der
Ausgleichszahlung an die Gesellschaft Voies Navigables de France
(im Folgenden: VNF) zur Abgeltung der mit der beabsichtigten
Abschaffung der Schifffahrtsabgaben verbundenen
Einnahmeausfälle festgelegt werden.
Artikel 2
Überweisung der Schifffahrtsabgaben an VNF
Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum
Luxemburg überweisen die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis
zum 30. Juni 2025 von der IMG erhaltenen Schifffahrtsabgaben
abzüglich der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b des
Moselvertrags genannten Kosten vollumfänglich an die auf
Rechnung der Französischen Republik handelnde VNF. Die
Überweisung der Schifffahrtsabgaben an VNF erfolgt im Laufe
des letzten Halbjahrs 2025.
Artikel 3
Einvernehmliche Auflösung der IMG
Die Vertragsstaaten streben an, die IMG frühestens zum 1. Juli
2025 und spätestens zum 31. Dezember 2025 einvernehmlich
durch Gesellschafterbeschluss aufzulösen.
Versäumt ein Vertragsstaat einen zur einvernehmlichen
Auflösung der IMG erforderlichen Schritt, hat er die anderen
Vertragsstaaten schadlos zu stellen.
Annexe
Accord entre
les gouvernements de
la République fédérale d’Allemagne,
la République française et
du Grand-Duché de Luxembourg
relatif à une compensation financière
à Voies Navigables de France
Les Gouvernements de
la République fédérale d’Allemagne,
de la République française et
du Grand-Duché de Luxembourg,
Dans le prolongement de la « Déclaration d’intention conjointe
signée le 2 novembre 2020 sur la question de l’apurement du
bilan de la Société Internationale de la Moselle » (ci-après la
SIM), par laquelle ils ont fait part de leur volonté de procéder à
l’abandon des créances des Etats contractants à l’encontre de
la SIM, afin de parvenir à la dissolution de cette dernière d’ici le
31 décembre 2025,
Considérant que dans cette perspective seront abrogées les
dispositions relatives à la Société internationale de la Moselle
et au régime des péages, qui figurent dans la Convention du
27 octobre 1956 entre la République fédérale d'Allemagne, la
République française et le Grand-Duché de Luxembourg
concernant la canalisation de la Moselle (ci-après la Convention de la
Moselle),
Afin de prendre en compte la perte des péages qui en résultera
pour Voies Navigables de France, exploitant de la partie française
de la Moselle internationale,
Sont convenus des dispositions suivantes :
Article 1
Objet de l’accord
Le présent Accord a pour objet de fixer les modalités de la
compensation versée à Voies Navigables de France (ci-après
VNF) pour la perte des recettes de péages résultant de l’
abrogation prévue de ces derniers.
Article 2
Remise des péages à VNF
La République fédérale d’Allemagne et le Grand-Duché de
Luxembourg transfèreront à VNF, agissant pour le compte de la
République française, la totalité des péages qu’ils auront perçus
de la SIM entre le 1er janvier 2023 et le 30 juin 2025, déduction
faite des frais mentionnés aux points a) et b) du paragraphe 1 de
l’article 19 de la Convention de la Moselle. Le versement des
péages à VNF interviendra dans le courant du dernier semestre
2025.
Article 3
Dissolution à l’amiable de la SIM
Les Etats contractants prévoient de dissoudre à l’amiable
la SIM par la voie d’une décision de l’assemblée générale des
actionnaires au plus tôt le 1er juillet 2025 et au plus tard le
31 décembre 2025.
Si un Etat contractant omet de prendre une mesure nécessaire
à la dissolution à l’amiable de la SIM, il doit indemniser les autres
Etats contractants.
Bundesrat – 13 – Drucksache 223/25
Die Vertragsstaaten erlassen jeweils ihre an die IMG
ausgereichten Darlehen, einschließlich Zinsansprüchen. Sie verzichten
ferner auf die Rückzahlung ihres jeweiligen Anteils am
Stammkapital einschließlich Zinsansprüchen. Spätestens im Rahmen
der Liquidierung der IMG werden alle Forderungen der
Vertragsstaaten und ihrer nachgeordneten Organisationen gegen die IMG
aufgehoben.
Die Vertragsstaaten verzichten ausdrücklich darauf, während
der Zeit der Veröffentlichung des Beschlusses über die ein -
vernehmliche Auflösung der IMG im Bundesanzeiger Ansprüche
gegen die IMG geltend zu machen oder vorbringen zu lassen.
Artikel 4
Auflösungskosten
Zu den Verwaltungskosten der IMG zählen auch deren Auf -
lösungskosten. Der IMG wird gestattet, vor Überweisung der
letzten Schifffahrtsabgaben an die Vertragsstaaten einen zu ihrer
Abwicklung erforderlichen Betrag sowie die Verwaltungskosten
bis zu ihrer Löschung im Handelsregister einzubehalten. Den
nach Abwicklung verbleibenden Rest überweist die IMG an VNF.
Les Etats contractants renoncent chacun aux prêts qu'ils ont
accordés à la SIM, y compris les intérêts dus. Ils renoncent
également au remboursement de leur part respective dans le
capital social y compris les intérêts dus. Au plus tard lors de la
liquidation de la SIM, toutes les créances des Etats contractants
et de leurs établissements publics sur la SIM sont annulées.
Les Etats contractants renoncent expressément à présenter ou
à faire présenter dans le « Bundesanzeiger » une quelconque
créance à l’égard de la SIM pendant la période de la publication
de la décision de la dissolution à l’amiable de la SIM.
Article 4
Frais de dissolution
Les frais de fonctionnement de la SIM comprennent également
les frais de sa dissolution. La SIM est autorisée à retenir, avant
le transfert des derniers péages aux Etats contractants, un
montant qui sera nécessaire pour sa liquidation ainsi que les frais
de fonctionnement jusqu'à sa radiation du registre du commerce
et des sociétés. Le restant après la liquidation sera transféré par
la SIM à VNF.
Drucksache 223/25 – 14 – Bundesrat
I. Allgemeines
Mit dem am 18. September 2023 in Schengen
unterzeichneten Vierten Protokoll zur Änderung des Vertrags vom
27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und dem
Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel
(sogenannter Moselvertrag) wird der Moselvertrag nach
mehr als 65 Jahren einer grundlegenden Überarbeitung
zugeführt und den tatsächlichen Gegebenheiten
angepasst. Der Moselvertrag bildet die Grundlage der
deutschfranzösisch-luxemburgischen Zusammenarbeit in
Schifffahrtsfragen auf der Mosel.
Folgende Ziele werden mit dem Änderungsprotokoll
verfolgt:
1. Aktualisierung des Moselvertrags von 1956
Wesentliche Inhalte des Moselvertrags betreffen tech -
nische, finanzielle und administrative Aspekte im
Zusammenhang mit dem Ausbau der Mosel zur
Großschifffahrtsstraße, die inzwischen veraltet oder überflüssig geworden
sind. Die Hauptarbeiten zum Ausbau der Mosel wurden
mit Einweihung der Großschifffahrtsstraße Mosel im Jahre
1964 abgeschlossen.
Der seit dem Jahr 2003 laufende sukzessive Bau der
zweiten Schleusenkammern betrifft nur die Staustufen auf
deutschem Staatsgebiet. Diese Arbeiten werden nicht auf
Grundlage des Moselvertrags über die Internationale
Mosel-Gesellschaft (IMG) abgewickelt, sondern als
gewöhnliche Neubaumaßnahme aus dem deutschen
Wasserstraßenhaushalt finanziert.
2. Abschaffung der Schifffahrtsabgaben auf der
internationalen Mosel
Deutschland hat bereits mit Beginn des Jahres 2019 für
alle Binnenwasserstraßen – mit Ausnahme der Mosel –
die Schifffahrtsabgaben abgeschafft, um den
umweltfreundlichen Verkehrsträger Binnenschiff im intermodalen
Wettbewerb zu stärken, und strebte folglich auch danach
an der Mosel. Luxemburg hat sich im Verlauf der Ge -
spräche dem Ziel angeschlossen. Demgegenüber hält
Frankreich am Grundsatz der Nutzerfinanzierung für seine
Wasserstraßen fest und hat daher seine Zustimmung für
eine Beendigung des gemeinsamen Abgabenregimes von
einer Ausgleichszahlung abhängig gemacht.
3. Entschuldung und Auflösung der Internationalen
Mosel-Gesellschaft
Die Vertragsstaaten haben am 2. November 2020 eine
Absichtserklärung zur Frage der Bilanzbereinigung der
bilanziell überschuldeten IMG unterzeichnet. Die
Absichtserklärung sieht vor, dass die Altschulden der IMG, die aus
den Darlehen der Staaten an die IMG zum Zwecke des
Ausbaus der Mosel resultierten, aus den Staatshaus -
halten gestrichen werden.
Mit dem beabsichtigten Wegfall der Schifffahrtsabgaben
verliert die IMG ihre letzte aus dem Mosel vertrag ver -
bliebene operative Aufgabe, nämlich die Verteilung der
Schifffahrtsabgaben. Und mit der Bilanzsanierung endet
auch ihre Funktion als „Schuldenvehikel“ für die alten
Darlehen aus der Ausbauphase. Damit wird die IMG über -
flüssig und kann aufgelöst werden.
4. Konzentration der gemeinsamen Aktivitäten in der
Moselkommission
Die Moselkommission wurde ebenfalls durch den
Moselvertrag ins Leben gerufen und bündelt seit 1962 die
Interessen der Anrainerstaaten in Bezug auf Wasserstraße
und Schifffahrt. Mit dem Änderungsprotokoll vertiefen die
Vertragsstaaten den mit dem Dritten Änderungsprotokoll
im Jahr 1987 eingeschlagenen Weg einer Stärkung der
Moselkommission. Alle grenzübergreifenden Fragen im
Zusammenhang mit der Schifffahrt auf der Mosel (zum
Beispiel Weiterentwicklung des gemeinsamen
Schifffahrtsregimes, Vertretung der Mosel in internationalen
Gremien, Förderung der Interessen der Schifffahrt,
Kontaktpflege zur Moselschifffahrt, Begleitung von
technischen und infrastrukturellen Neuerungen und so weiter)
werden weiterhin in enger und vertrauensvoller
Zusammenarbeit im Rahmen der Moselkommission und ihres
Sekretariats in Trier behandelt.
5. Verminderung des Verwaltungsaufwands für die
Vertragsstaaten
Mit der Auflösung der IMG entfallen die regelmäßig an
zwei Tagen im Jahr wahrzunehmenden Aufgaben im
Gesellschafterausschuss und im Aufsichtsrat der IMG. Des
Weiteren kann mit dem Wegfall der Schifffahrtsabgaben
der Abgabenausschuss der Moselkommission aufgelöst
werden, der mit zwei Beschäftigten der Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung besetzt ist und zwei- bis
dreimal im Jahr tagt. Auf operativer Ebene wird die
Abgabenerhebung eingestellt, womit das Personal, welches für die
Erhebung, Verbuchung et cetera zuständig ist, eingespart
oder anderweitig ver wendet werden kann.
II. Besonderes
Zu Artikel I
Artikel I enthält folgende Änderungen zum Moselvertrag:
Zu Nummer 1
Durch die Streichung der Abschnitte I bis III werden die
Bestimmungen über den Ausbau der Mosel (Abschnitt I),
über die Internationale Mosel-Gesellschaft (Abschnitt II)
und über die Finanzierung der Schiffbarmachung
(Abschnitt III) aus dem Moselvertrag entfernt. Im Gefolge
der Abschnitte I und II werden auch die Anlagen 1 und 2
zum Moselvertrag aufgehoben.
Das Ausbauziel, nämlich die Mosel zur
Großschifffahrtsstraße der Klasse Vb zu ertüchtigen, ist seit langem
realisiert und der Abschnitt I ist dementsprechend
grundsätzlich überflüssig. Lediglich Elemente des die Unter -
haltung betreffenden Artikels 6 (alt) wurden in den neu -
formulierten Artikel 32 Absatz 1 aufgenommen (siehe
Nummer 7). Der die Wasserkraftnutzung regelnde
Artikel 7 wurde unverändert als Absatz 1 in den Artikel 54
überführt.
Die Streichung dieser Abschnitte ist zusammen mit der
Anlage zum Protokoll zu lesen, da sie nur mit einem
Bundesrat – 15 – Drucksache 223/25
Denkschrift
gleichzeitigen Verzicht der Vertragsstaaten auf die
Rückzahlung ihrer Darlehensforderungen gegenüber der IMG
erfolgen kann sowie mit der anschließenden Auflösung
der IMG.
Zu den Nummern 2 und 3
Im Abschnitt IV wurden bisher die Schifffahrtsabgaben
behandelt, die zukünftig auf der internationalen Mosel
entfallen sollen. An die Stelle der Regelungen zur
einheitlichen Erhebung von Schifffahrtsabgaben tritt ein einziger,
neuer Artikel 22, der den Grundsatz festschreibt, dass es
den Vertragsstaaten freisteht, in Zukunft auf dem
innerhalb seiner Grenzen liegenden Moselabschnitt Abgaben
zu erheben und die Modalitäten der Erhebung in der für
die Schifffahrt einfachsten Weise zu regeln. Mit dieser
Renationalisierung der Gebührenhoheit wird insbesondere
Frankreich die theoretische Möglichkeit eröffnet, zukünftig
auf den rund 27 Kilometern internationaler Moselstrecke
in Frankreich (von Apach bis Diedenhofen) Abgaben zu
erheben.
Des Weiteren normiert Artikel 22, dass eine neue
Schifffahrtsabgabe frühestens zwei Jahre nach Ende der
vorherigen Abstimmung mit den anderen Vertragsstaaten in
Kraft treten kann.
Zu Nummer 4
Die Streichung von Artikel 31 über das Zollverfahren stellt
eine Bereinigung des Textes dar, da es sich nach der
Vollendung des Binnenmarktes um eine veraltete Be -
stimmung handelt.
Zu Nummer 5
Mit dem neuen Wortlaut von Artikel 33 werden der alte
Absatz 1 und der erste Satz von Absatz 2 gestrichen, da
sie überholt sind. An der Mosel existieren schon lange Zeit
keine Lotsen mehr und die Bedingungen für die Aus -
stellung der Schifferpatente werden durch Unionsrecht
geregelt.
Zu Nummer 6
Mit der Streichung der „Schifffahrtsabgaben“ im Wortlaut
von Artikel 35 Nummer 2 endet folgerichtig auch die
Zuständigkeit der Moselschifffahrtsgerichte für
Abgabensachverhalte.
Zu Nummer 7
Artikel 36 Absatz 1 (neu) ist eine Verschmelzung von
Artikel 36 mit dem früheren Artikel 6. Der neue Wortlaut stellt
klar, dass sich das Ziel, bestmögliche
Schifffahrtsbedingungen aufrecht zu erhalten, auf einen Schifffahrtsweg
der Klasse Vb bezieht.
Zu Nummer 8
Der neue Wortlaut von Artikel 39 Absatz 1 aktualisiert
lediglich den Text.
Zu Nummer 9
In Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a wird der Text bereinigt,
indem überholte Bestimmungen bezüglich der
Schifffahrtsgebühren entfernt werden.
Zu Nummer 10
Der neue Wortlaut von Artikel 41 Absatz 2 Satz 1 ver -
doppelt die Mandatsdauer des Vorsitzes der Mosel -
kommission von einem auf zwei Jahre. Damit soll eine
größere Kontinuität im Vorsitz und ein Gleichklang mit
dem ebenfalls zweijährigen Turnus der Gremienvorsitze
erreicht werden. Auch die Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt praktiziert erfolgreich einen Zwei-Jahres-
Turnus im Vorsitz.
Zu Nummer 11
Die Streichung der Artikel 45 bis 52 zielt auf eine Be -
reinigung des Textes ab, indem aufgrund vollendeter
Baumaßnahmen veraltete Bestimmungen entfernt werden.
Zu Nummer 12
Der neue Artikel 53 ersetzt den alten Artikel 52 und
wandelt die (erfüllte) Ausbaupflicht in eine
Unterhaltungspflicht gemäß dem Standard der internationale Mosel
auch auf dem rein französischen Abschnitt zwischen
Diedenhofen und Metz, der außerhalb des
Anwendungsbereichs des Moselvertrags liegt, um.
Zu Nummer 13
Artikel 54 ist eine Verschmelzung der alten Artikel 54
und 7.
Zu Nummer 14
Der alte Artikel 60 wird gestrichen, da die Arbeiten zur
Schiffbarmachung der Mosel erfolgreich abgeschlossen
wurden.
Zu Artikel II
Dieser Artikel beinhaltet die Verbindung zu der als Anlage
beigefügten Ablösevereinbarung.
Zu Artikel III
Artikel III weist auf die Ratifikationsbedürftigkeit hin und
regelt den Austausch der Ratifikationsurkunden.
Zu Artikel IV
Dieser Artikel enthält Bestimmungen zum Inkrafttreten.
Zur Anlage
Im Moselvertrag von 1956 verpflichteten sich die
Gesellschafter zur Finanzierung des Moselausbaus. Diese
erfolgte zum Großteil durch Gesellschafterdarlehen. Das
Darlehen der Bundesrepublik Deutschland beträgt laut
dem Darlehenskonto der Bundeskasse und den Unter -
lagen der IMG rund 81 Millionen Euro. Hinzu kommen
seit 1956 rechnerisch aufgelaufene Zinsen über circa
212 Millionen Euro für das deutsche Darlehen. Das
Darlehen von Frankreich beträgt etwa 263 Millionen Euro
zuzüglich Zinsen. Luxemburg hatte keine Darlehen
ausgereicht.
Die zum Darlehen und den Zinsen des Bundes
gehörenden Leertitel sind bereits im Haushaltsplan 2014 entfallen.
Für das Darlehen besteht jedoch noch ein Darlehenskonto
bei der Bundeskasse.
Drucksache 223/25 – 16 – Bundesrat
Erst mit dem Erlass der bei der IMG und bei der
Bundeskasse als Kredit gebuchten Finanzierungsmittel
einschließlich des Anspruchs auf nicht gezahlte Zinsen wird
die Voraussetzung zur Auflösung der IMG geschaffen.
Frankreich hat die notwendigen Schritte bereits im
Haushaltsgesetz 2020 vollzogen und sein Finanzministerium
ermächtigt, per Erlass auf die Rückzahlung der
französischen Darlehen nebst Zinsen zu verzichten, sobald
Deutschland ebenfalls auf seine Rückzahlungsansprüche
nebst Zinsen verzichtet.
Im Rahmen der Bilanzbereinigung zur Auflösung der IMG
müssen die Gesellschafter auch das gezeichnete
Stammkapital von rund 52 Millionen Euro abschreiben, da die
werthaltigen Aktiva der IMG sich nur auf wenige Tausend
Euro belaufen. Der deutsche Anteil am Stammkapital
beträgt gut 25,6 Millionen Euro.
Zum Hintergrund der finanziellen Schieflage der IMG lässt
sich feststellen, dass sich die Einnahmen aus den
Schifffahrtsabgaben nicht in dem Umfang entwickelt haben, wie
er bei Unterzeichnung des Moselvertrags im Jahr 1956
vorhergesagt wurde und zur Bedienung des vertraglichen
Refinanzierungsmechanismus erforderlich gewesen wäre.
Die vorgesehenen Tilgungen der Gesellschafterdarlehen
konnten zu keinem Zeitpunkt aus den laufenden Erträgen
erwirtschaftet werden. Die Fehlprognose lag im Wesent -
lichen daran, dass bereits bei Fertigstellung der
Großschifffahrtsstraße Mosel im Jahr 1964 allmählich der
Niedergang der besonders binnenschifffahrtsaffinen
Montanindustrie in Lothringen und später dann auch an
der Saar einsetzte.
Neben dem Verkehrsaufkommen hängen die Einnahmen
aus Schifffahrtsabgaben auch maßgeblich von der
Tarifhöhe ab. Die Tarife haben nach Artikel 22 (alt) des Mosel -
vertrags denen der vergleichbaren deutschen Binnen -
wasserstraßen Neckar und Main zu entsprechen. Über die
Tarifhöhe war und ist daher keine Steigerung der
Einnahmen zu realisieren. Mit dem Ende der Abgabenerhebung
auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen entfiel
zusätzlich die vertraglich vorgegebene Referenz auf
die Tarife an Main und Neckar, was die Rechtmäßigkeit
künftiger Tarifberechnungen immer mehr in Frage stellte.
In den letzten Jahren konnten selbst die gemäß Mosel -
vertrag vorrangig aus den Schifffahrtsabgaben zu be -
dienenden Kosten des laufenden Betriebs für Abgaben -
erhebung, Schleusenpersonal und Instandhaltung nicht
mehr vollständig durch die Einnahmen gedeckt werden.
Die Auflösung der IMG erfordert nach deutschem Recht
(GmbHG) verschiedene Verwaltungsschritte und wird sich
ab der für 2025 vorgesehenen Eröffnung des Verfahrens
über circa 15 Monate erstrecken, da eine Sperrfrist von
einem Jahr einzuhalten ist. Spätestens beim Gesell -
schafterbeschluss zur Liquidation der IMG müssen die
Forderungsverzichte der betroffenen Staaten endgültig
bestätigt sein, um die Konten der Gesellschaft zu be -
reinigen. Ferner bedarf die Auflösung der Gesellschaft
nach § 65 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der
Verzicht auf Forderungen gemäß § 58 BHO grundsätzlich der
Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Diese
wird durch dieses Gesetz zu dem Vierten Protokoll vom
18. September 2023 vorweg genommen.
Schlussendlich legt diese Vereinbarung die Modalitäten
der Entschädigung fest, die von Deutschland und
Luxemburg an Frankreich, vertreten durch VNF, zu zahlen ist. In
diesem Punkt ist die Ablösevereinbarung das Ergebnis
mehrjähriger Diskussionen im Rahmen der verschiedenen
Gremien der IMG und der Moselkommission. Während in
Deutschland und Luxemburg der Wunsch bestand, die
Schifffahrtsabgaben auf der Mosel schnellstmöglich ab -
zuschaffen, wollte und will Frankreich am Grundsatz der
Nutzerfinanzierung seiner Verkehrswege festhalten und
hat daher seine Zustimmung für eine Beendigung des
gemeinsamen Abgabenregimes von einer Ausgleichs -
zahlung abhängig gemacht. Mit dem in der Anlage zu
guter Letzt gefundenen Kompromiss verzichtet Frankreich
auf einen Teil der ursprünglichen Ablöseforderung und die
Abgabenbefreiung kommt erst zweieinhalb Jahre später
als ursprünglich geplant, wodurch die für die Ablöse er -
forderlichen Haushaltsmittel von der Schifffahrt
erwirtschaftet werden können.
Bundesrat – 17 – Drucksache 223/25]
Relationen
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