Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/217
21. Wahlperiode 20.05.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur
Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
A. Problem und Ziel
Das am 18. September 2023 in Schengen von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Vierte Protokoll zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem
Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (sogenannter
Moselvertrag) soll innerstaatlich in Kraft gesetzt werden.
Das Protokoll hat zum Ziel, im Moselvertrag alle Bestimmungen über die
Abgabenerhebung und die Internationale Mosel-Gesellschaft (IMG) zu streichen und
somit dafür zu sorgen, dass die Schifffahrt auf der internationalen Mosel ab dem
1. Juli 2025 abgabenfrei ausgeübt werden kann. Der Wegfall der Moselabgaben
vollendet die Anfang 2019 begonnene Gebührenbefreiung auf bundeseigenen
Binnenwasserstraßen und beendet so die Wettbewerbsnachteile speziell der
Moselschifffahrt. Die Abgabenbefreiung führt zu einer Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt und steht somit im Einklang mit dem
übergeordneten verkehrspolitischen Ziel der Bundesregierung, umwelt- und
klimafreundliche Verkehrsträger zu stärken.
Der Anhang zum Protokoll legt die Einzelheiten fest, die zwischen den drei
Vertragsstaaten in Bezug auf die finanzielle Entschädigung der französischen
Wasserstraßenagentur Voiesnavigables de France (VNF), den Verzicht auf die
Forderungen der Mitgliedstaaten gegen die IMG und die Auflösung dieser Gesellschaft
getroffen wurden. Mit der Entschuldung und Auflösung der IMG wird eine
jahrzehntelange Altlast bereinigt und damit auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau
geleistet.
B. Lösung
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Vierten
Änderungsprotokolls geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Gemäß dem Anhang zum Protokoll erhält VNF nachschüssig eine finanzielle
Entschädigung in Höhe der letzten zweieinhalb Jahresnettogebühren. Abhängig von
der Verkehrs- und Einnahmenentwicklung im Zeitraum 1. Januar 2023 bis
30. Juni 2025 sind aus dem Bundeshaushalt (Einzelplan 12) Ende 2025 einmalig
etwa 9,5 Millionen Euro zu überweisen. Der finanzielle Mehrbedarf für die
Einmalzahlung wird im Einzelplan 12 ausgeglichen.
Des Weiteren entfallen ab 1. Juli 2025 dauerhaft die Einnahmen aus den
Schifffahrtsabgaben an der Mosel, die im Durchschnitt der letzten Jahre bei etwa 4
Millionen Euro jährlich lagen. Auf der Gegenseite entstehen dauerhafte Einsparungen
in Höhe von jährlich etwa 0,3 Millionen Euro durch die entfallenden Personal-
und Sachkosten im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung.
Der Verzicht des Bundes auf die Forderungen gegen die IMG in Höhe von rund
317 Millionen Euro (Darlehen, Zinsen, Stammkapital) und die nachfolgende
Auflösung dieser Gesellschaft hat keine Auswirkung auf den Bundeshaushalt, da
entsprechende Einnahmen in der Finanzplanung nicht mehr berücksichtigt wurden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird von Bürokratiepflichten in Höhe von jährlich rund 7 000 Euro
entlastet, da sie künftig keine Meldungen zur Gebührenerhebung mehr abgeben
und keine Gebührenbescheide mehr begleichen muss.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Seiten der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Etwaiger
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 12 ausgeglichen.
F. Weitere Kosten
Mit Inkrafttreten des Protokolls entfallen ab dem 1. Juli 2025 sonstige Kosten für
die Wirtschaft in Form von rund 5 Millionen Euro Schifffahrtsabgaben jährlich.
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur
Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Schengen am 18. September 2023 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vierten
Protokoll zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der
Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (BGBl. 1956 II
S. 1837, 1838), zuletzt geändert durch das Dritte Protokoll vom 12. Mai 1987 zur Änderung des Vertrags vom
27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem
Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (BGBl. 1988 II S. 586, 587), wird zugestimmt. Das Vierte
Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Vierte Protokoll nach seinem Artikel IV für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 20. Mai 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Vierte Protokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände
der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel IV für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch das Gesetz entstehen für Länder und Gemeinden keine Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls
nicht zu erwarten.
Es werden für die Wirtschaft Informationspflichten im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Einsetzung
eines Nationalen Normenkontrollrates abgeschafft. Derzeit werden rund 700 Gebührenbescheide im Jahr an
Firmen der Güter- und Fahrgastschifffahrt ausgestellt. In den Bescheiden können einzelne Fahrten, aber auch
Mehrfachreisen abgerechnet werden, was gerade bei der Container- und Fahrgastschifffahrt regelmäßig der Fall ist. Pro
Bescheid können 20 Minuten Bearbeitungsaufwand für die Angabe der Fahrten sowie den Bezahlvorgang als
Durchschnitt in Anlehnung an die Zeitwerttabelle Wirtschaft des Anhangs zum Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands angesetzt werden. Gemäß der Lohnkostentabelle zu „Verkehr und Lagerei“
beträgt der durchschnittliche Stundenlohn 29,20 Euro. Daraus errechnen sich jährlich 6 813 Euro Ersparnis an
Bürokratiekosten für die Wirtschaft.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21 217
Artikel I
Article I
Drucksache 21 217 – 6 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Artikel II
Artikel III
Article II
Article III
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 7 – Drucksache 21 217
Artikel IV Article IV
unter Vorbehalt der Ratifikation
sous réserve de ratification
Drucksache 21 217 – 8 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Artikel 2
Überweisung der Schifffahrtsabgaben an VNF
Artikel 3
Einvernehmliche Auflösung der IMG
Article 1
Objet de l'accord
Article 2
Remise des péages à VNF
Article 3
Dissolution à l'amiable de la SIM
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 9 – Drucksache 21 217
Artikel 4
Auflösungskosten
Article 4
Frais de dissolution
Drucksache 21 217 – 10 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Denkschrift
1. Aktualisierung des Moselvertrags von 1956
2. Abschaffung der Schifffahrtsabgaben auf der
internationalen Mosel
3. Entschuldung und Auflösung der Internationalen
Mosel-Gesellschaft
4. Konzentration der gemeinsamen Aktivitäten in der
Moselkommission
5. Verminderung des Verwaltungsaufwands für die
Vertragsstaaten
Zu Artikel I
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 11 – Drucksache 21 217
Zu Artikel II
Zu Artikel III
Zu Artikel IV
Zur Anlage
Drucksache 21 217 – 12 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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