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Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel

dip / drucksache 20.05.2025 · WP 21 · 21/217 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel [Deutscher Bundestag Drucksache 21/217 21. Wahlperiode 20.05.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel A. Problem und Ziel Das am 18. September 2023 in Schengen von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Vierte Protokoll zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (sogenannter Moselvertrag) soll innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. Das Protokoll hat zum Ziel, im Moselvertrag alle Bestimmungen über die Abgabenerhebung und die Internationale Mosel-Gesellschaft (IMG) zu streichen und somit dafür zu sorgen, dass die Schifffahrt auf der internationalen Mosel ab dem 1. Juli 2025 abgabenfrei ausgeübt werden kann. Der Wegfall der Moselabgaben vollendet die Anfang 2019 begonnene Gebührenbefreiung auf bundeseigenen Binnenwasserstraßen und beendet so die Wettbewerbsnachteile speziell der Moselschifffahrt. Die Abgabenbefreiung führt zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt und steht somit im Einklang mit dem übergeordneten verkehrspolitischen Ziel der Bundesregierung, umwelt- und klimafreundliche Verkehrsträger zu stärken. Der Anhang zum Protokoll legt die Einzelheiten fest, die zwischen den drei Vertragsstaaten in Bezug auf die finanzielle Entschädigung der französischen Wasserstraßenagentur Voiesnavigables de France (VNF), den Verzicht auf die Forderungen der Mitgliedstaaten gegen die IMG und die Auflösung dieser Gesellschaft getroffen wurden. Mit der Entschuldung und Auflösung der IMG wird eine jahrzehntelange Altlast bereinigt und damit auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. B. Lösung Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Vierten Änderungsprotokolls geschaffen werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Gemäß dem Anhang zum Protokoll erhält VNF nachschüssig eine finanzielle Entschädigung in Höhe der letzten zweieinhalb Jahresnettogebühren. Abhängig von der Verkehrs- und Einnahmenentwicklung im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2025 sind aus dem Bundeshaushalt (Einzelplan 12) Ende 2025 einmalig etwa 9,5 Millionen Euro zu überweisen. Der finanzielle Mehrbedarf für die Einmalzahlung wird im Einzelplan 12 ausgeglichen. Des Weiteren entfallen ab 1. Juli 2025 dauerhaft die Einnahmen aus den Schifffahrtsabgaben an der Mosel, die im Durchschnitt der letzten Jahre bei etwa 4 Millionen Euro jährlich lagen. Auf der Gegenseite entstehen dauerhafte Einsparungen in Höhe von jährlich etwa 0,3 Millionen Euro durch die entfallenden Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung. Der Verzicht des Bundes auf die Forderungen gegen die IMG in Höhe von rund 317 Millionen Euro (Darlehen, Zinsen, Stammkapital) und die nachfolgende Auflösung dieser Gesellschaft hat keine Auswirkung auf den Bundeshaushalt, da entsprechende Einnahmen in der Finanzplanung nicht mehr berücksichtigt wurden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird von Bürokratiepflichten in Höhe von jährlich rund 7 000 Euro entlastet, da sie künftig keine Meldungen zur Gebührenerhebung mehr abgeben und keine Gebührenbescheide mehr begleichen muss. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Seiten der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. F. Weitere Kosten Mit Inkrafttreten des Protokolls entfallen ab dem 1. Juli 2025 sonstige Kosten für die Wirtschaft in Form von rund 5 Millionen Euro Schifffahrtsabgaben jährlich. Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 18. September 2023 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Schengen am 18. September 2023 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vierten Protokoll zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (BGBl. 1956 II S. 1837, 1838), zuletzt geändert durch das Dritte Protokoll vom 12. Mai 1987 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (BGBl. 1988 II S. 586, 587), wird zugestimmt. Das Vierte Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Vierte Protokoll nach seinem Artikel IV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Berlin, den 20. Mai 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Vierte Protokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel IV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Durch das Gesetz entstehen für Länder und Gemeinden keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Es werden für die Wirtschaft Informationspflichten im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates abgeschafft. Derzeit werden rund 700 Gebührenbescheide im Jahr an Firmen der Güter- und Fahrgastschifffahrt ausgestellt. In den Bescheiden können einzelne Fahrten, aber auch Mehrfachreisen abgerechnet werden, was gerade bei der Container- und Fahrgastschifffahrt regelmäßig der Fall ist. Pro Bescheid können 20 Minuten Bearbeitungsaufwand für die Angabe der Fahrten sowie den Bezahlvorgang als Durchschnitt in Anlehnung an die Zeitwerttabelle Wirtschaft des Anhangs zum Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands angesetzt werden. Gemäß der Lohnkostentabelle zu „Verkehr und Lagerei“ beträgt der durchschnittliche Stundenlohn 29,20 Euro. Daraus errechnen sich jährlich 6 813 Euro Ersparnis an Bürokratiekosten für die Wirtschaft. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21 217 Artikel I Article I Drucksache 21 217 – 6 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Artikel II Artikel III Article II Article III Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 7 – Drucksache 21 217 Artikel IV Article IV unter Vorbehalt der Ratifikation sous réserve de ratification Drucksache 21 217 – 8 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung Artikel 2 Überweisung der Schifffahrtsabgaben an VNF Artikel 3 Einvernehmliche Auflösung der IMG Article 1 Objet de l'accord Article 2 Remise des péages à VNF Article 3 Dissolution à l'amiable de la SIM Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 9 – Drucksache 21 217 Artikel 4 Auflösungskosten Article 4 Frais de dissolution Drucksache 21 217 – 10 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Denkschrift 1. Aktualisierung des Moselvertrags von 1956 2. Abschaffung der Schifffahrtsabgaben auf der internationalen Mosel 3. Entschuldung und Auflösung der Internationalen Mosel-Gesellschaft 4. Konzentration der gemeinsamen Aktivitäten in der Moselkommission 5. Verminderung des Verwaltungsaufwands für die Vertragsstaaten Zu Artikel I Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 11 – Drucksache 21 217 Zu Artikel II Zu Artikel III Zu Artikel IV Zur Anlage Drucksache 21 217 – 12 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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