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Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/321)

dip / drucksache 25.06.2025 · WP 21 · 21/634 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/321) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/634 21. Wahlperiode 25.06.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/321 – Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten b) zu dem Antrag der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/349 – Familiennachzug zu Schutzbedürftigen erleichtern statt aussetzen A. Problem Zu Buchstabe a Die ausdrücklich genannten Zielbestimmungen in § 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) seien nach Auffassung der einbringenden Fraktionen nicht unverbindliche Aussagen des Gesetzgebers, sondern bildeten vielmehr Richtpunkte und Vorgaben für die Gesetzesausführung, an denen sich die Verwaltung von Bund und Ländern bei der Ausübung des Ermessens zu orientieren hätten. Den Gerichten böte die Zielbestimmung eine Auslegungshilfe. Die weiteren gesetzlich festgelegten Zwecke des § 1 AufenthG blieben davon unberührt. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 sei das Ziel der Begrenzung aus der Zweckbestimmung des Aufenthaltsgesetzes in § 1 Absatz 1 Satz 1 gestrichen worden (BGBl. 2023 I Nr. 217). Zwar könnten unter den Begriff der Steuerung auch Maßnahmen gefasst werden, die begrenzenden Charakter haben. Auch bestimme § 1 Absatz 1 Satz 2, dass das Aufenthaltsgesetz Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (neben wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen) ermögliche und gestalte. Dennoch solle insbesondere im Hinblick auf weiterhin bestehende erhebliche irreguläre Migrationsbewegungen klargestellt werden, dass das Aufenthaltsgesetz nicht nur auf die Steuerung, sondern auch auf die Begrenzung von Zuwanderung ausgerichtet sei. Dadurch solle das Signal gesetzt werden, dass die Berücksichtigung der Integrations- und Aufnahmefähigkeit des Staates erfolgen müsse, unerlaubte Einwanderung begrenzt und die Durchsetzung der Ausreisepflicht konsequent verfolgt werde. Die nach Auffassung der einbringenden Fraktionen nach wie vor hohe Anzahl an Schutzsuchenden in Deutschland stelle die Aufnahme- und Integrationssysteme der Länder und Kommunen vor kapazitative und organisatorische Herausforderungen. Die Herausforderungen für Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Integration wüchsen vor dem Hintergrund des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sei nach geltender Rechtslage gemäß § 36a AufenthG auf ein Kontingent von 1.000 Visa pro Monat begrenzt. Dieses Kontingent sei seit Juni 2023 ausgeschöpft; so seien 2023 vom Bundesverwaltungsamt bereits 11.630 Zustimmungen zur Visumerteilung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt, 2024 seien es erstmals 12.000 gewesen. Ausweislich des Ausländerzentralregisters hätten sich zum Stichtag 31. März 2025 388.074 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum subsidiären Schutz nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Variante 2 AufenthG in Deutschland aufgehalten. Für diese Personen bestehe derzeit, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Kontingentregelung von 1.000 Visa pro Monat Familienzusammenführung geltend zu machen, soweit sich noch Mitglieder der Kernfamilie im Ausland aufhielten und eine Familienzusammenführung dort unzumutbar wäre. Wie viele dieser Personen bereits in der Kernfamilie in Deutschland lebten und keinen Familiennachzug mehr geltend machen könnten, sei nicht bekannt. Die einbringenden Fraktionen schlagen als Lösung vor: In die Zielbestimmung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG soll das Ziel der Begrenzung der Zuwanderung neben der Steuerung wieder aufgenommen werden. Die Präzisierung trägt dem Erfordernis Rechnung, Migration im Interesse der Aufnahmekapazität des Staates, der Funktionsfähigkeit gesellschaftlicher Strukturen sowie der Integrationsfähigkeit zu gestalten. Damit wird das Ziel der Begrenzung der Zuwanderung wieder als ausdrückliche Zielvorgabe für die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes klar gesetzlich geregelt. Die weiteren gesetzlich festgelegten Zwecke des § 1 Absatz 1 AufenthG bleiben davon unberührt. Um die Aufnahme- und Integrationssysteme der Bundesrepublik Deutschland zu entlasten, soll der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre vorübergehend ausgesetzt werden. Durch eine Regelung, die den Nachzug ab Inkrafttreten dieses Gesetztes für zwei Jahre aussetzt und gleichzeitig klarstellt, dass eine Familienzusammenführung in Härtefällen weiterhin möglich ist, wird den verfassungs-, völker- und europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen. Zu Buchstabe b Für die Fraktion Die Linke stellt das Recht auf Familienleben ein Grund- und Menschenrecht dar, das auch für Menschen auf der Flucht gelte. Die von den Koalitionsfraktionen vorgesehene Regelung sei mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Sie fordert die Bundesregierung daher insbesondere dazu auf, die Pläne zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten fallen zu lassen und diesen stattdessen nach Maßgabe des Antrags zu erleichtern. B. Lösung Zu Buchstabe a Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/321 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe b Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/349 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Ablehnung der Vorlage zu Buchstabe a und/oder Annahme der Vorlage zu Buchstabe b. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Für den Bund ist aufgrund der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten eine Reduzierung des Teilnehmenden-Potenzials bei den Integrationskursen zu berücksichtigen. Dabei sind mögliche Minderausgaben zu erwarten, die auf einer Schätzung beruhen. Dabei ist für 2026 mit einer Minderausgabe in Höhe von 3,9 Millionen. Euro zu rechnen. Die Minderausgaben in den Folgejahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle: Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (Mehreinnahmen/Minderausgaben (-)/Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+)) 2025 2026 2027 2028 2029 Kosten Integrationskurse, § 104 Absatz 14 AufenthG-E 0 - 3.900.000 - 11.700.000 - 8.400.000 - 500.000 Die folgende Berechnung ist stark annahmegetrieben. Im Rechtskreis SGB II ergeben sich aufgrund der Regelung Minderausgaben im Jahr 2025 in Höhe von rund 3,2 Millionen Euro, von denen rund 2,8 Millionen Euro auf den Bund und 400.000 Euro auf die Kommunen entfallen. In den Folgejahren steigen die Minderausgaben bis auf 46,2 Millionen Euro im Jahr 2027. Die Minderausgaben in den einzelnen Jahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle: Minderausgaben nach Gebietskörperschaft und Jahr in Euro 2025 2026 2027 2028 2029 Bund 2.800.000 23.800.000 41.100.000 37.400.000 33.400.000 Kommunen 400.000 3.000.000 5.100.000 4.700.000 4.100.000 Insgesamt 3.200.000 26.800.000 46.200.000 42.100.000 37.500.000 Zudem sind Einsparungen bei der Grundsicherung nach SGB XII in geringer Höhe zu erwarten, die nicht beziffert werden können. Sofern die unter E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung genannten Positionen ausgabemindernd werden sollten, wird dies in kommenden Aufstellungsverfahren im jeweils betroffenen Einzelplan berücksichtigt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu Buchstabe a Für die Bürgerinnen und Bürger gibt es keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu Buchstabe a Für die Wirtschaft gibt es keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Zu Buchstabe a Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a Für die Verwaltung verringert sich der bezifferbare jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4.925.000 Euro. Davon entfallen 3.760.000 Euro auf den Bund und 1.165.000 Euro auf die Kommunen. Im Bereich sonstiger Gesetzesfolgen entsteht – derzeit nicht bezifferbarer – zusätzlicher Prüfaufwand für das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretungen, die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VII.5.) F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Dem Normadressaten Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen (KMU), entstehen durch das Regelungsvorhaben keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Zu Buchstabe b Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/321 unverändert anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 21/349 abzulehnen. Berlin, den 25. Juni 2025 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Detlef Seif Berichterstatter Dr. Bernd Baumann Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Schahina Gambir Berichterstatterin Clara Bünger Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Detlef Seif, Dr. Bernd Baumann, Sebastian Fiedler, Schahina Gambir und Clara Bünger I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/321 wurde in der 11. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. Zu Buchstabe b Der Antrag auf Drucksache 21/349 wurde in der 11. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/321 empfohlen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/321 empfohlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/321 empfohlen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/321 empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/321 empfohlen. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/321 empfohlen. Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/321 empfohlen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/321 empfohlen. Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht nach § 96 der Geschäftsordnung gesondert abgeben. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/349 empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/349 empfohlen. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/349 empfohlen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/349 empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat in seiner 2. Sitzung am 4. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke beschlossen, zum Gesetzentwurf auf Drucksache 21/321 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Außerhalb einer Sitzung wurde im schriftlichen Umlaufverfahren mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD entschieden, in diese Anhörung die Vorlage auf Drucksache 21/349 einzubeziehen. Die öffentliche Anhörung, an der sich neun von den Fraktionen benannte Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 3. Sitzung am 23. Juni 2025 durchgeführt. Den kommunalen Spitzenverbänden wurde Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung gegeben. Deren schriftliche Stellungnahme lag dem Innenausschuss bei seiner abschließenden Beratung auf Ausschussdrucksache 21(4)012 C vor. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 3. Sitzung (Protokoll 21/3) verwiesen. Zu Buchstabe a Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/321 in seiner 5. Sitzung am 25. Juni 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe b Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/349 in seiner 5. Sitzung am 25. Juni 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. IV. Begründung Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erklären in der Sitzung des Innenausschusses gemeinsam zu Protokoll: „Aufgrund mangelnder Transparenz wäre zurzeit der Zugang zur Härtefallregelung des § 22 AufenthG erschwert. Um die Härtefallregelung gemäß § 22 Aufenthaltsgesetz transparent zu gestalten, müssen die Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des Rechtschutzes gegen ablehnende Entscheidungen klar definiert sein. Informationen zum Verfahren nach § 22 AufenthG müssen zugänglich sein. Eine Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen setzt voraus, dass sich der Ausländer in einer besonders gelagerten Notsituation befindet, die ein Eingreifen zwingend erfordert. Dabei muss die Aufnahme des Schutzsuchenden im konkreten Einzelfall ein Gebot der Menschlichkeit sein. Mit Ablauf der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs wird geprüft, ob eine weitere Aussetzung des Familiennachzugs notwendig und möglich ist.“ Die Fraktion der CDU/CSU hebt hervor, der Gesetzentwurf regele im Wesentlichen zwei Bereiche. In § 1 Aufenthaltsgesetz nehme man die Zielbestimmung der Begrenzung wieder in das Gesetz auf. Zwar habe die öffentliche Anhörung unterschiedliche Ansichten offenbart, inwieweit diese Formulierung Wirkung entfalte. Der Sachverständige Dr. Seegmüller habe dargestellt, dass die Zweckbestimmung bei der Auslegung des Gesetzes, der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums oder bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Auswirkungen habe. Daher sei die Umsetzung dieser Regelung sinnvoll. Darüber hinaus regele der Gesetzentwurf die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Dies stelle nur eine Maßnahme von vielen weiteren, die noch umzusetzen seien, dar. Die bisherige Regelung sehe eine Begrenzung des Familiennachzugs auf 12.000 Personen pro Jahr vor. Dieses Kontingent wolle man für zwei Jahre komplett aussetzen und anschließend eine Weiterführung evaluieren. Dies werde eine wirksame Maßnahme sein, sowohl bezogen auf diejenigen Personen, die nunmehr keine Visa mehr erhielten, als auch als Signalwirkung in die Welt. Die vorgesehene Härtefallregelung erachte man als ausreichend, um über § 22 Aufenthaltsgesetz mögliche Einzelfälle zu berücksichtigen. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Thym sei hervorzuheben, dass eine juristisch unterkomplexe Berufung auf Grundrechte im politischen Meinungskampf dem Rechtsstaat schaden könne. Diskussionen würden häufig emotional und pauschal mit Verweis auf Menschenrechte geführt, ohne die hierzu ergangene ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend zu berücksichtigen. Sowohl der EGMR, der EuGH als auch das Bundesverfassungsgericht hätten deutlich gemacht, dass das Institut der Familie zwar als ein wichtiges Merkmal anzusehen sei, das jedoch nicht über anderen Merkmalen und Grundsätzen stehe oder diese zurückdränge. Die vorgesehenen Regelungen stünden daher im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der letzten Jahre. Die Fraktion der AfD nimmt Bezug auf die in der 1. Lesung geführte Debatte im Plenum und die dort ausgetauschten Argumente. Die AfD-Fraktion stimme dem Vorhaben zu, sei in der Sache jedoch unzufrieden, da die Regelungen unzureichend seien, denn die hier vorgesehene Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten umfasse lediglich zehn Prozent aller Fälle des Familiennachzugs. Lediglich für diese kleine Gruppe werde der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt. Gleichwohl verkaufe die Union dies in der Öffentlichkeit faktenwidrig als „Beendigung des Familiennachzugs“. Dies stelle nicht die von der Union im Wahlkampf versprochene grundlegende Änderung der Migrationspolitik dar. Die Fraktion der SPD hebt hervor, dieser Gesetzentwurf sei Gegenstand der Verständigung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD gewesen, zu dem man stehe. Die öffentliche Anhörung habe klargemacht, dass der faktische Zugang zur Inanspruchnahme der Härtefallregelung erschwert sei, weshalb sich die Koalition darauf verständigt habe, die vorstehende Protokollerklärung abzugeben. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisiert, die geplante Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten um zwei Jahre stelle eine massive Verschärfung der Migrationspolitik dar. Besonders grausam sei, dass nicht einmal eine Stichtagsregelung oder eine Übergangsfrist vorgesehen sei. Dies bedeute, dass auch Menschen, die nahezu alle Stufen des bisherigen Nachzugsverfahrens durchlaufen hätten, von Neuem beginnen müssten. Ein stabiles Familienleben sei ein grundlegender Faktor einer erfolgreichen Integration. Menschen, die in Deutschland einen Schutzstatus erhielten, bräuchten die Nähe ihrer Familie. Den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen lehne man daher ab. Vielmehr fordere man, dass der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit dem zu Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgesetzt werde. Wenn die Koalition an der Aussetzung des Familiennachzugs festhalte, brauche es dringend einer Stichtagsregelung, wie dies bereits bei der Aussetzung des Familiennachzugs in den Jahren 2016 bis 2018 der Fall gewesen sei. Die damalige Aussetzung habe verdeutlicht, dass die Härtefallklausel nicht ausreichend sei, um effektiv zu wirken. Eine Terminbuchung müsse deutlich vor Ablauf der zwei Jahre ermöglicht werden, da die Wartezeit bereits heute mehr als zwei Jahre betrage. Anderenfalls werde der Familiennachzug durch die langen Warte- und Bearbeitungszeiten deutlich länger als zwei Jahre ausgesetzt. Statt neuer Hürden brauche es schnellere Visumsverfahren, mehr Unterstützung und die klare Botschaft, dass Integration nur gemeinsam gelinge und Familien zusammengehörten. Die Fraktion Die Linke betont, dass sie die geplanten Einschränkungen des Rechts auf Familienleben ablehnt. Sie hebt weiter hervor, die öffentliche Anhörung habe deutlich gemacht, dass viele Fragen ungeklärt seien, insbesondere zur Verfahrensweise. Das Auswärtige Amt müsse beantworten, wie es Härtefallprüfungen nach § 22 in der Praxis gewährleisten werde, welche Kriterien hierbei zugrunde gelegt würden und ob es – anders als in den Jahren 2016 bis 2018 – ein transparentes Verfahren statt Vorprüfungen im Auswärtigen Amt ohne rechtsmittelfähige Bescheide im Ablehnungsfall geben werde. Zudem müsse verdeutlicht werden, welche Kriterien bei der Prüfung zugrunde gelegt würden, ob also – entsprechend der Verwaltungsvorschrift – ein singuläres Einzelfallschicksal gefordert werde oder ob die Kriterien der Rechtsprechung des EGMR Anwendung fänden. Die vorgesehene Reform werfe Fragen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes auf, da die Aussetzung des Familiennachzugs auch solche Fälle umfasse, bei denen bereits seit Jahren ein Nachzugsverfahren anhängig sei. Eine Stichtagsregelung sei hier absolut notwendig. Bezugnehmend auf den vom Deutschen Bundestag festgestellten Genozid an den Jesiden müsse verdeutlicht werden, dass diese durch den Vormarsch des Islamischen Staat in Syrien von der Aussetzung des Familiennachzugs besonders betroffen seien und den Schutz Deutschlands bedürften. Berlin, den 25. Juni 2025 Detlef Seif Berichterstatter Dr. Bernd Baumann Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Schahina Gambir Berichterstatterin Clara Bünger Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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