Faire Mieten jetzt - Schutz und Aufklärung für Mieterinnen und Mieter
Text
Faire Mieten jetzt - Schutz und Aufklärung für Mieterinnen und Mieter
Antrag
der Abgeordneten Hanna Steinmüller, Dr. Till Steffen, Helge Limburg, Lukas
Benner, Dr. Lena Gumnior, Awet Tesfaiesus, Kassem Taher Saleh, Sylvia
Rietenberg, Mayra Vriesema, Karolin Otte, Julia Schneider, Stefan Schmidt
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Faire Mieten jetzt – Schutz und Aufklärung für Mieterinnen und Mieter
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Wohnen ist ein Grundbedürfnis und Voraussetzung für soziale Teilhabe. Leider ist die
Realität eine andere: Junge Menschen können nach der Schule nicht zuhause ausziehen
und ihren eigenen Weg gehen. Familien leben beengt und ältere Menschen können
nicht umziehen, weil sie keine kleinen, barrierefreien und bezahlbaren Wohnungen
finden. Die hohen Mieten verhindern freie Entscheidungen und Lebenswege. Vor
allem Bürger*innen mit kleinem Einkommen finden keine bezahlbare Wohnung und
immer mehr Menschen in Deutschland geraten durch steigende Mieten in existenzielle
Notlagen.
Der aktuelle Armutsbericht des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes belegt
eindrücklich, dass die Wohnkosten inzwischen entscheidend über Armut oder Teilhabe
bestimmen. Werden sie berücksichtigt, gelten nicht mehr 13 Millionen, sondern 18,4
Millionen Menschen als arm – das sind 5,4 Millionen mehr als bislang ausgewiesen und
entspricht einer Armutsquote von 22,3 Prozent der Bevölkerung (Quelle: Schabram,
G., Kipping, K., & Rock, J. (2025). Mieten fressen Einkommen: Paritätischer Bericht
zu Wohnarmut. Der Paritätische Gesamtverband. www.der-paritaetische.de/
fileadmin/user_upload/expertise_armutsericht_2025_wohnarmut_web.pdf). Damit wird
deutlich: Der Mietvertrag hat für Millionen Haushalte inzwischen eine ähnlich große
Bedeutung wie der Lohnzettel. Wohnarmut ist längst kein Randphänomen mehr,
sondern betrifft breite Teile der Gesellschaft und verschärft die soziale Spaltung.
Gleichzeitig steigen die Löhne nur moderat und oft kaum über der Inflationsrate,
sodass die reale Kaufkraft vieler Haushalte stagniert oder sinkt. Längst ist die
Wohnungskrise auch in der Mittelschicht angekommen (Mehr Lohn, weniger Platz – Wie die
Miete das Lohnplus auffrisst, Datapulse, Dezember 2025, www.datapulse.de/
gehaltsstagnation-mietbelastung/). Während Millionen Mieterinnen und Mieter einen immer
größeren Anteil ihres Einkommens für Miete aufbringen müssen, erzielen große
Wohnungskonzerne weiterhin hohe Gewinne. Diese Schieflage zeigt, dass die soziale
Verantwortung des Eigentums, wie sie Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes festschreibt,
(von großen Konzernen) missachtet wird. Statt dem Gemeinwohl zu dienen, wird
Wohnraum zur reinen Profitquelle.
Um dieser Entwicklung wirksam zu begegnen, braucht es einen Gesetzentwurf, der
Mieterinnen und Mieter vor Überlastung durch steigende Mieten schützt und rechtssi-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4282
21. Wahlperiode 24.02.2026
chere Mietobergrenzen ermöglicht. Kern des Entwurfs ist eine bundesweite
Informationskampagne, die Mieterinnen und Mieter umfassend über ihre Rechte und deren
Durchsetzung informiert. Außerdem hat die Praxis gezeigt, dass es bei einigen
Regelungen Nachbesserungsbedarf gibt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. eine bundesweite Informationskampagne zum Mietrecht aufzulegen, die
Mieterinnen und Mieter über ihre Rechte sowie über Möglichkeiten zu deren
Durchsetzung umfassend informiert (z. B. durch digitale Kampagnen, TV-Spots, Radio,
Plakatwerbung und Printanzeigen);
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Mieterinnen und Mieter wirksam vor
Überlastung durch steigende Mieten schützt. Dies soll durch folgende Maßnahmen
erreicht werden:
a) die Verpflichtung der Vermieter, Mieterinnen und Mieter bei Abschluss
eines Mietvertrages über ihre Rechte zu informieren:
z. B. in Form eines Infoblatt über die mietrechtlichen Regelungen im BGB,
das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur
Verfügung gestellt wird;
b) eine Neuregelung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn
(Mietpreisbremse):
aa) Einführung einer bundesweiten und unbefristeten Gültigkeit der
Mietpreisbremse, die die Miete bei neuen Verträgen auf die ortsübliche
Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent beschränkt;
bb) Bundesländer und Kommunen erhalten die Möglichkeit, in
angespannten Wohnungsmärkten den Anstieg der Mieten bei Neuvermietungen
von Bestandswohnungen für fünf Jahre zu stoppen, etwa indem diese
nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen dürfen;
cc) Abschaffung der Ausnahme der umfassenden Modernisierung bei der
Berechnung der Miethöhe zu Mietbeginn;
dd) die Ausnahme „Neubau“ ist nur anzuwenden auf eine Wohnung, die
seit höchstens einem Jahr genutzt und vermietet wird;
ee) Abschaffung der Ausnahme der bereits zu hohen Vormiete, da diese
ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse darstellt;
ff) bei festgestelltem Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist ein Bußgeld
zu zahlen, zusätzlich soll eine Sperrfrist für Kündigungen wegen
Eigenbedarfs für die Dauer von fünf Jahren gelten und die Miete wird im
gerichtlichen Verfahren auf die ortübliche Miete gesenkt werden;
c) Begrenzung von Mieterhöhungen in bestehenden Mietverträgen, indem der
maximal zulässige Mietanstieg auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete
in angespannten Wohnungsmärkten auf höchstens 3 Prozent pro Jahr
beschränkt wird, jedoch nicht über die Obergrenze der ortsüblichen
Vergleichsmiete hinaus;
d) eine deutliche Verlangsamung des Anstiegs der Mietobergrenze bei der
ortsüblichen Vergleichsmiete durch eine bundesweite Neuberechnung auf Basis
neuer Mietverträge der letzten 20 statt bislang sechs Jahre;
e) eine Neuregelung von Indexmieten, indem die Erhöhungsmöglichkeiten, die
sich aus dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Indexmietverträge
gemäß § 557b BGB ergeben, auf höchstens 2,5 Prozent pro Jahr beschränkt
werden;
f) es ist sicherzustellen, dass § 5 WiStrG greift, sobald ein objektiv geringes
Angebot an vergleichbaren Wohnräumen besteht und die verlangte Miete
die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Der
Nachweis einer individuellen Ausnutzung darf nicht mehr erforderlich sein,
damit der Schutz des § 5 WiStrG wirksam durchgesetzt werden kann. Der
Bußgeldrahmen soll auf 100 000 Euro erhöht werden;
g) Einführung eines Miet- und Wohnungskataster, damit Eigentümerstrukturen
transparent, Missstände abgestellt und der Zugriff auf Daten für alle Ämter
verfügbar werden.
Berlin, den 24. Februar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 1. und 2. a) Es gibt im Mietrecht keinen barrierearmen Zugang zum Recht. Viele Menschen wissen nichts
über ihre Rechte als Mieterinnen und Mieter. Oft sind überhöhte Mieten Zufallsbefunde bei mietrechtlichen
Beratungen zu anderen Anliegen wie Mängel in der Wohnung. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
haben die Mieterinnen oft keine Wahl, welche Wohnung sie mieten möchten, und gehen daher Verträge mit
fragwürdigen Konditionen ein.
Weiter zu 2.
Zu b) Mietpreisbremse
aa) Die Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB wird entfristet und auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet, da
das Instrument alle Mieter*innen schützen soll.
bb) Die Anwendung der Möglichkeit, in sehr angespannten Wohnungsmärkten die Mieten für fünf Jahre zu
stoppen, liegt in der Hand der Länder, die befristete Rechtsverordnungen beschließen können, wenn ein sehr
angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Bei Bedarf kann eine neue Rechtsverordnung unmittelbar an die
vorherige anschließen.
cc) Luxussanierungen, auch umfassende Modernisierungen genannt, werden oft genutzt, um Mieter*innen und
Mieter zu verdrängen, und den Ertrag des Miethauses zu optimieren. Dies sollte nicht auch noch
mietrechtlich über den § 556e BGB begünstigt werden, indem sie von der Mietpreisbremse ausgenommen werden.
dd) Bisher waren Wohnungen, die nach 2014 gebaut worden sind, über den § 556f BGB von der Mietpreisbremse
ausgenommen. Diese soll zukünftig nur noch für Mietwohnungen geltenden, die tatsächlich im letzten Jahr
neu auf den Markt gekommen sind. Denn Wohnungen, die vor zehn Jahren gebaut wurden, sind heute keine
Neubauten mehr. Daher wird Regelung dynamisiert. Neu ist nur eine Wohnung, die seit höchstens einem
Jahr genutzt und/oder vermietet wird.
ee) Eine zu hohe Miete aus einem vorhergehenden Mietvertrag genießt aktuell über den § 556e BGB
Bestandsschutz, obwohl sie gegen geltendes Recht der Mietpreisbremse verstößt. Daher ist die Regelung anzupassen.
Eine alte zu hohe Miete darf bei dem Abschluss eines neuen Mietvertrags kein Grund für eine neue zu hohe
Miete sein, die erneut gegen die Mietpreisbremse verstößt.
ff) Vermieter*innen, die gegen die Mietpreisbremse verstoßen, können für fünf Jahre kein Eigenbedarf nach
§ 573 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB geltend machen. Durch die Änderung der Regelung in § 556g Absatz
1 Satz 2 BGB gilt bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse im Übrigen zukünftig nicht mehr die maximal
zulässige, sondern die ortsübliche Vergleichsmiete als vereinbart. Dadurch haben Vermieterinnen und
Vermieter im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage einen ökonomischen Anreiz, die Mietpreisbremse
einzuhalten.
Zu c) Begrenzung der Mieterhöhung von Bestandsmieten
In Bestandsmietverhältnissen können Mieten bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Mit der
Änderung in § 558 BGB wird die Kappungsgrenze in angespannten Mietmärkten auf 9 Prozent in drei Jahren gesenkt
und so Mieter*innen mit bestehenden Mietverträgen entlastet.
Zu d) Neuberechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Aktuell fließen in die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete die Mieten der letzten sechs Jahre ein. Die
massiven Mietpreissteigerungen bei neuen Mietverträgen tragen so zu stetigen Mieterhöhungen für
Bestandsmietverträge bei. Indem mehr ältere und billigere Mietverträge in die Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete nach in § 558 BGB einbezogen werden, wird die Mietpreisspirale weiter abgebremst.
Zu e) Begrenzung der Indexmiete
Diese Regelung berücksichtigt die Interessen der Vermieterinnen und Vermieter weiterhin in angemessener
Weise. Die Neuregelung bedeutet kein Verbot von Indexmieten, sondern begrenzt lediglich die Möglichkeiten
zur Mieterhöhung – und dies auch nur in Phasen erhöhter Inflation, also erst bei einem jährlichen Anstieg des
Verbraucherpreisindexes von mehr als 2,5 Prozent. Seit Einführung des § 557b BGB im Jahr 2001 lag die
jährliche Inflationsrate bis 2021 im Durchschnitt bei 1,49 Prozent und bewegte sich zwischen 0,3 Prozent (2009) und
3,1 Prozent (2021). Auch das mittelfristige Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von 2 Prozent pro Jahr
liegt klar unterhalb der vorgesehenen Kappungsgrenze von 2,5 Prozent.
Zu f) Wirksamen Wirtschaftsstrafgesetzbuch
Der Tatbestand des § 5 Absatz 1 WiStrG 1954 ist erfüllt, wenn eine Person für die Vermietung von Räumen zum
Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt
oder annimmt. Unter welchen Umständen ein Entgelt als unangemessen hoch anzusehen ist, wird in Absatz 2 der
Vorschrift näher definiert. Nach der bisherigen Fassung fallen darunter Entgelte, die infolge der Ausnutzung
eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen.
Anstatt auf das subjektiv geprägte Merkmal „infolge der Ausnutzung“ soll künftig allein das objektive Vorliegen
eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Denn bei einer
derartigen Sachlage kann generell davon ausgegangen werden, dass die Überschreitung der ortsüblichen
Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent auf das geringe Wohnraumangebot zurückzuführen ist, und der Vermieter
gerade die angespannte Marktsituation zu seinen Gunsten ausnutzt. Im Einzelfall entfällt dadurch zukünftig der
kaum zuführende Nachweis einer individuellen Ausnutzungssituation. § 5 WiStrG kann hierdurch seinen
Schutzzweck sowohl als Ordnungswidrigkeitentatbestand als auch über § 134 BGB im Zivilrecht in der Praxis wieder
erfüllen. Der Bußgeldrahmen soll von 50 000 Euro soll auf 100 000 Euro erhöht werden. Eine solche Erhöhung
erscheint bereits deswegen veranlasst, weil der Bußgeldrahmen zuletzt im Jahre 1993 von 50 000 Deutsche Mark
auf 100 000 Deutsche Mark angehoben wurde. Darüber hinaus bedarf es vor allem auch im Hinblick auf die
derzeitige Wohnungsmarktsituation einer deutlich spürbaren Ahndungsmöglichkeit für Mietpreisüberhöhungen.
Zu g)
Ein Miet- und Wohnungskataster schafft Transparenz, wo heute oft Unklarheit herrscht. Wenn eindeutig
nachvollziehbar ist, wem Immobilien gehören, können Verantwortlichkeiten klar zugeordnet und Missstände wie
Verwahrlosung, Zweckentfremdung oder spekulativer Leerstand deutlich schneller behoben werden. Zugleich
erleichtert ein zentrales Register die Zusammenarbeit der Behörden, weil relevante Informationen nicht länger
über verschiedene Ämter verstreut sind, sondern gebündelt vorliegen. Das verbessert die Durchsetzung
bestehender Regeln und ermöglicht eine vorausschauende Wohnungspolitik, die auf verlässlichen Daten zu
Eigentumsstrukturen, Wohnungsbestand und Nutzungsformen basiert. Insgesamt stärkt ein solches Kataster also
Transparenz, Effizienz und Handlungsfähigkeit im Wohnungswesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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