Asylverfahren wegen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen in der Türkei
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Asylverfahren wegen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen in der Türkei
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/34
21. Wahlperiode 14.04.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Gökay Akbulut, Nicole Gohlke, Ates Gürpinar,
Luke Hoß, Ferat Koçak, Cansu Özdemir, Lea Reisner, Janine Wissler und der
Fraktion Die Linke
Asylverfahren wegen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen in der Türkei
Gewalt gegen Frauen und Femizide sind in der Türkei wie in vielen weiteren
Ländern ein großes Problem. Die Initiative „Wir werden Frauenmorde stoppen“
registrierte im Jahr 2023 315 Femizide, weitere 248 Todesfälle von Frauen
stufte sie als Verdachtsfälle ein. Im Jahr 2024 sind diese Zahlen weiter angestiegen.
Vergangenes Jahr dokumentierte die Organisation 394 Femizide und 259
verdächtige Fälle. 71 Prozent der Frauen wurden demnach von
Familienmitgliedern getötet, in 57 Prozent der Fälle geschah dies zu Hause. 19 Mädchen
wurden 2024 von ihren Vätern getötet, in neun Fällen zusammen mit ihren Müttern
(www.rnd.de/panorama/tuerkei-acht-getoetete-frauen-an-zwei-tagen-LWXV3F
XFPBMUXDJUDEXLSO7DJI.html, www.voaturkce.com/a/kadin-
cinayetleriartarak-devam-etti-kadina-siddete-sifir-tolerans-yok/7924397.html).
Seit die Türkei 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, hat sich die
Lage gewaltbetroffener Frauen weiter verschlechtert. Laut einem Bericht von
Human Rights Watch aus dem Jahr 2022 versäumt es der türkische Staat,
wirksame Maßnahmen gegen häusliche Gewalt zu ergreifen, Überlebende von
häuslicher Gewalt zu unterstützen und Täter zur Verantwortung zu ziehen (www.hr
w.org/report/2022/05/26/combatting-domestic-violence-turkey/deadly-impact-f
ailure-protect). Wie das Verwaltungsgericht Freiburg in einer Entscheidung von
2023 ausführte, sind Zufluchtsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen in der
Türkei ungenügend. Zum Beispiel reagiere die Polizei laut Berichten häufig
nicht angemessen, indem sie Frauen davon abhalte, Anzeige zu erstatten und
sie zu ihren gewalttätigen Männern zurückschicke. Schutzmaßnahmen würden
demnach nur sehr zurückhaltend angeordnet oder nicht durchgesetzt.
Frauenhäuser könnten den Frauen meist keinen ausreichenden Schutz bieten. Die
staatlich betriebenen Frauenhäuser seien den Berichten zufolge zudem überfüllt
und mit Blick auf die Lebensbedingungen gefängnisähnlich, es mangele an
professioneller Beratung (Urteil vom 10. Juli 2023, Az. A 6 K 601/22).
Im Asylverfahren wird Frauen, die vor Zwangsheirat, häuslicher oder sexueller
Gewalt geflohen sind, Flüchtlingsschutz häufig verweigert. Einerseits werden
solche Gewalterfahrungen vielfach als „unpolitisch“ und damit als nicht
asylrelevant eingeordnet (https://fluechtlingsrat-bw.de/aktuelle-publikationen/pro-asy
l-was-deutschland-zum-schutz-gefluechteter-frauen-und-maedchen-tun-muss/).
Andererseits argumentierten das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) und die Gerichte teilweise, dass Frauen keine bestimmte soziale
Gruppe im Sinne von § 3b Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes darstellten. Der
Grund: Für die Bestimmung einer sozialen Gruppe sei es erforderlich, dass
diese eine nach außen abgrenzbare Identität aufweise und von der sie
umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Viele Gerichte erkannten die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung nur unter
der Voraussetzung zu, dass die Betroffenen einer Untergruppe von Frauen
angehörten (etwa „alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz“ oder „westlich
geprägte Frauen“). Anfang 2024 entschied jedoch der Europäische Gerichtshof,
dass bei der Auslegung der Verfolgungsgründe auch die Istanbul-Konvention
zu berücksichtigen sei. Frauen eines Herkunftslandes können somit auch
insgesamt eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des Flüchtlingsrechts
darstellen, wenn sie aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt
ausgesetzt sind (vgl. Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – WS gegen
Bulgarien sowie www.asyl.net/view/eugh-trifft-grundsatzentscheidung-zu-geschlec
htsspezifischer-verfolgung).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylanträge von weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei gab
es seit 2016 (bitte nach Jahren aufschlüsseln und zwischen türkisch- und
kurdischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?
2. Wie hat das BAMF seit 2016 über die Asylanträge von weiblichen
Asylsuchenden aus der Türkei entschieden (bitte zwischen Asylberechtigung,
Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot,
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als
unzulässig sowie zwischen türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden
differenzieren)?
3. Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes beim
Herkunftsland Türkei beruhten seit 2016 auf geschlechtsspezifischer
Verfolgung (bitte nach Jahren sowie zwischen staatlicher und nichtstaatlicher
Verfolgung differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen
angeben)?
4. Wie haben sich seit 2016 die Schutzquote und die Schutzquote ohne
Berücksichtigung der formellen Ablehnungen bei weiblichen Asylsuchenden
aus der Türkei insgesamt sowie differenziert nach türkisch- und
kurdischstämmigen Antragstellenden entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
5. Wie haben die Verwaltungsgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2016 über die Klagen von weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei
gegen Bescheide des BAMF entschieden (bitte wie in Frage 2
differenzieren)?
6. Wie hat sich die Verpflichtungs- bzw. Aufhebungsquote der
Verwaltungsgerichte bei weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei bei
Nichtberücksichtigung formeller Erledigungen seit 2016 entwickelt (bitte nach Jahren
differenzieren, bitte zusätzlich zwischen kurdisch- und türkischstämmigen
Asylsuchenden differenzieren)?
7. Gab es seit 2016 Änderungen der internen Leitsätze beim BAMF
hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung in der Türkei, und wenn ja,
welche (bitte einzeln mit Datum und Inhalt aufführen)?
8. Wie wird das in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Urteil des
Europäischen Gerichtshofs durch das BAMF umgesetzt, und welche
Änderungen gab es beispielsweise bei Textbausteinen, Lageeinschätzungen
und Länderleitsätzen usw. (bitte so konkret wie möglich, mit Datum und
Inhalt, ausführen)?
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation
gewaltbetroffener Frauen in der Türkei?
10. Wie viele Frauen wurden seit 2016 in die Türkei abgeschoben (bitte nach
Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Berlin, den 3. April 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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