Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (Antwort zu Drs. 21/2345)
Text
Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (Antwort zu Drs. 21/2345)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2576
21. Wahlperiode 04.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Gebel, Doris Achelwilm,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2345 –
Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer
Gewalt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland ist geschlechtsspezifische Gewalt alltäglich, besonders
betroffen sind Frauen und trans-, inter- und nichtbinäre Personen in vulnerablen
Lebenslagen (z. B. ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, wohnungslose Frauen,
Frauen mit Behinderungen). Im Jahr 2023 gab es im Durchschnitt 728 Fälle
körperlicher Gewalt an Frauen und Mädchen am Tag (Monitor Gewalt gegen
Frauen, Factsheet). 909 Frauen und Mädchen wurden im Jahr 2023 Opfer
eines versuchten oder vollendeten vorsätzlichen Tötungsdeliktes; das sind 2,5
mögliche Femizide pro Tag (ebd.).
Obwohl die rechtlich bindende Istanbul-Konvention, das „Übereinkommen
des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt“ bereits seit 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft
ist, ist nach Ansicht der Fragestellenden und von Fachverbänden bisher noch
viel zu wenig zu ihrer Umsetzung geschehen. Sowohl durch die Ratifizierung
der Istanbul-Konvention als auch durch die EU-Gewaltschutzrichtlinie ist
Deutschland dazu verpflichtet, umfassende Daten zu Gewalt an Frauen zu
erheben und das Gewaltschutzsystem umfassend auszubauen. Die Konvention
erfordert zahlreiche Verbesserungen für den Schutz und die Unterstützung von
Menschen, die von Gewalt betroffen sind, sowie das Schaffen eines
umfassenden Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Konvention (www.bgbl.de/x
aver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%
27bgbl217s1026.pdf%27 Prozent5d#/switch/tocPane?_ts=1757594389279).
Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung
für Deutschland“ steht von den Regierungsparteien geschrieben: „In
Umsetzung der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtlinie begleiten
wir eng die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes und entwickeln die
Gewaltschutzstrategie des Bundes zu einem Nationalen Aktionsplan fort. Wir
ergreifen weitere Schutzmaßnahmen für betroffene Frauen: Die Präventions-,
Aufklärungs- und Täterarbeit verstärken wir und stärken die Koordinierungsstelle
Geschlechtsspezifische Gewalt in ihrer Arbeit“. Und weiter: „Wir verschärfen
den Tatbestand der Nachstellung und den Strafrahmen für Zuwiderhandlungen
nach dem Gewaltschutzgesetz [GewSchG] und schaffen bundeseinheitliche
Rechtsgrundlagen im Gewaltschutzgesetz für die gerichtliche Anordnung der
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 4. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
elektronischen Fußfessel nach dem sogenannten Spanischen Modell und für
verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings für Täter“ (www.koalitionsvertrag202
5.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 91 und 103).
Zudem steht im Koalitionsvertrag: „Häusliche Gewalt stellt eine
Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und
Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen“ (ebd., S. 90); auch ist im
Koalitionsvertrag zu finden: „Wir wollen zum einen geflüchtete Frauen besser vor
Gewalt schützen. Für Opfer häuslicher Gewalt wollen wir Erleichterungen bei
Residenzpflicht und Wohnsitzauflage schaffen“ (ebd., S. 95).
Am 22. August 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz einen „Referentenentwurf“ für ein Gesetz zur Einführung
der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im
Gewaltschutzgesetz (www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_
Gewaltschutzgesetz.html?nn=17134).
Auf Ebene von acht Ländern (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein) gibt es bereits eine
polizeirechtliche Grundlage, die eine elektronische Aufenthaltsüberwachung
(eAÜ) im Kontext häuslicher Gewalt vorsieht (www.bmjv.de/SharedDocs/Do
wnloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutzgesetz.pdf?__blob=publi
cationFile&v=4, S. 18); diese findet jedoch bislang wenig Anwendung (www.
stern.de/gesellschaft/fussfessel-fuer-gewaltstraftaeter--koennen-so-frauenlebe
n-gerettet-werden--34815484.html).
Zum Schutz für Gewaltbetroffene gibt es bereits andere polizeiliche
Maßnahmen gegenüber Tätern, wie z. B. Wegweisungen oder Gefährderansprache.
Die Bundesweite Frauenhaus-Statistik 2024 zeigt jedoch, dass diese an den
Täter gerichteten Maßnahmen in der Praxis selten in Anspruch genommen
werden (20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf, S. 39).
Dies lässt bereits vermuten, dass eine rechtlich besonders hochschwellige
Maßnahme wie die „Fußfessel“ eher noch weniger Anwendung finden wird (2
024-12-11_FHK_Stllgn_GesetzE_BMJ_GewSchG_Fussfessel_Taeterarbeit_fi
n.pdf).
Der Einsatz der „Fußfessel“ wird mit dem Spanischen Modell begründet. Im
Spanischen Modell ist die Einführung der eAÜ jedoch eingebettet in einen
ganzheitlichen Einsatz (spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische
Gewalt, ein standardisiertes Gefahrenprognose-Tool, detaillierte Femizid-
Statistiken und öffentliche Thematisierung (www.institut-fuer-menschenrechte.de/i
m-fokus/lebensgefahr-frausein-femizide-in-deutschland)); die eAÜ bildet
demnach im Spanischen Modell nur eine von vielen Maßnahmen.
Zudem wird die eAÜ im Spanischen Modell durch ein interdisziplinäres
Fallmanagement und eine einheitliche Risikoanalyse begleitet. In Deutschland
gibt es nur in wenigen Bundesländern ein standardisiertes interdisziplinäres
Fallmanagement (z. B. Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) und damit keine
bundesweite standardisierte Risikoanalyse zur Gefährdungseinschätzung
(www.big-berlin.info/nachrichten/elektronische-fussfessel-stellungnahme-
zurbeabsichtigten-aenderung-des-gewaltschutzgesetzes). Für den Einsatz der
„Fußfessel“ müssen Familiengerichte darüber hinaus für eine
Gefährdungseinschätzung und den Umgang mit Hochrisikofällen entsprechend geschult sein.
Zudem widerspricht dem ursprünglichen Ansatz des Gewaltschutzgesetzes,
wonach gewaltbetroffene Frauen selbst entscheiden sollten, welche
Maßnahmen zu ihrem Schutz getroffen werden, dass die Entscheidung für die
Anordnung der eAÜ durch die Familiengerichte erfolgen soll (www.big-berlin.info/
nachrichten/elektronische-fussfessel-stellungnahme-zur-beabsichtigten-aender
ung-des-gewaltschutzgesetzes).
Darüber hinaus kann die „Fußfessel“ für verschiedene Zielgruppen der
Betroffenen von Gewalt nicht zum Einsatz kommen: 63,3 Prozent der Betroffenen
leben zum Zeitpunkt der (versuchten) Tötung noch mit ihrem (Ex-)Partner
zusammen (Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 22); nur 12 Prozent der
im Frauenhaus lebenden Frauen stellen einen Antrag nach § 1 des
Gewaltschutzgesetzes (20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf)
Zudem ist fraglich, inwieweit Betroffene, die mit dem Täter in derselben
Einrichtung leben (z. B. Einrichtungen der Behindertenhilfe) von der eAÜ
Gebrauch machen können.
Um mehr über den Stand der Umsetzung des Übereinkommens des
Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt (Istanbul-Konvention) und weitere Maßnahmen der Bundesregierung
bezüglich der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfahren, stellen
die Fragestellenden diese Kleine Anfrage.
1. Für wann plant die Bundesregierung den im Koalitionsvertrag genannten
Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, und wie hoch sind
die hierfür bereitgestellten finanziellen Mittel?
a) Welche konkreten Ziele wird der Aktionsplan umfassen?
b) Mit welchen konkreten Maßnahmen und Formaten wird die
Zivilgesellschaft in die Erstellung des Aktionsplans einbezogen?
Die Fragen 1 bis 1b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Am 11. Dezember 2024 wurde die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-
Konvention verabschiedet, in der die Bundesregierung klare Ziele zur
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt formuliert. Diese Ziele
sind mit konkreten Maßnahmen, Ressourcen, Zeitplänen und
Verantwortlichkeiten hinterlegt.
Die Umsetzung der Istanbul-Konvention ist ein fortlaufender, auf Dauer
angelegter Prozess. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterentwicklung der
Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention zu einem Nationalen
Aktionsplan wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMBFSFJ) vorbereitet. Zu Zeitplan, zur Verfügung stehenden
Mitteln, konkreten Zielen und Beteiligung der Zivilgesellschaft kann aktuell
keine Aussage gemacht werden.
2. Welche finanziellen und personellen Ressourcen plant die
Bundesregierung für die im Koalitionsvertrag genannte Stärkung der
„Koordinierungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt“ ein, und welche konkrete
Koordinierungsstelle meint sie damit?
Mit Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2024 wurde die Einrichtung einer
Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention beschlossen. Dies wurde
im Februar 2025 organisatorisch durch die Einrichtung des Referats
„Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention“ in der Abteilung „Frauen und
Gleichstellung“ im BMBFSFJ umgesetzt.
Die Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention wird entsprechend
ihrer Aufgaben mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet.
3. Wie wird die Bundesregierung gewährleisten, dass im Haushalt 2026 und
im Haushalt 2027 ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen,
um eine langfristige und nachhaltige Umsetzung der Istanbul-
Konvention zu garantieren?
Mit Ratifizierung der Istanbul-Konvention hat sich Deutschland auf allen
staatlichen Ebenen verpflichtet, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu
bekämpfen. Im Rahmen der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des
Bundes werden entsprechende Maßnahmen umgesetzt und in der Aufstellung
des jeweiligen Bundeshaushalts im Rahmen der geltenden Haushalts- und
Finanzplanung eingeplant.
Mit der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention wurde ein
umfassendes Maßnahmenpaket vorgelegt, die Bedarfe für die Umsetzung der
Maßnahmen sind von den zuständigen Ressorts im jeweiligen Haushaltsjahr im
einschlägigen Einzelplan zu decken. Das BMBFSFJ koordiniert das Monitoring
der Umsetzung der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention.
4. Wie definiert die Bundesregierung geschlechtsspezifische Gewalt?
Es gibt keine allgemeingültige Definition des Begriffs „geschlechtsspezifische
Gewalt“ im deutschen Rechtssystem. Im Sinne des Gewalthilfegesetzes
(GewHG) wird „geschlechtsspezifische Gewalt“ in § 2 Absatz 1 GewHG
definiert.
In der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention wird
„geschlechtsspezifische Gewalt“ wie folgt definiert: „Der Begriff der
„geschlechtsspezifischen Gewalt“ umfasst – in Anlehnung an die Istanbul-Konvention –
insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und damit alle Handlungen
einer Person oder einer Personengruppe, die sich gegen eine Frau richten, weil
sie eine Frau ist, oder die Frauen primär betreffen und zu körperlichen,
sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen
(können). Dies umfasst auch die Androhung solcher Handlungen.“
5. Welche spezifischen Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen,
um die besonderen Schutzbedarfe von besonders vulnerablen Gruppen,
wie z. B. geflüchteten Frauen, Frauen mit ungesichertem
Aufenthaltsstatus, Frauen mit Behinderungen, trans-, inter- und nichtbinäre Personen
sicherzustellen?
Die Bundesregierung setzt sich für die Sicherheit aller in Deutschland lebenden
Menschen ein. Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde u. a.
die Bekämpfung der Gewaltkriminalität und ein besserer Schutz von Frauen
vereinbart. Sofern in Bezug auf besonders vulnerable Gruppen ein besonderer
Schutzbedarf gesehen wird, wird die Bundesregierung entsprechende
Maßnahmen prüfen.
Mit dem am 28. Februar 2025 in weiten Teilen in Kraft getretenen GewHG
wurde erstmals eine bundesgesetzliche Grundlage für ein verlässliches und
bedarfsgerechtes Hilfesystem für von geschlechtsspezifischer oder häuslicher
Gewalt betroffene Frauen mit ihren Kindern geschaffen. Ziel des Gesetzes ist der
bedarfsgerechte Ausbau eines niedrigschwelligen Netzes an Schutz- und
Beratungsangeboten, sodass alle Frauen – unabhängig von Wohnort,
Aufenthaltsstatus oder Einkommen – Hilfe erhalten können. Die Umsetzung des GewHG
liegt in der Zuständigkeit der Länder. Gemäß Koalitionsvertrag wird der Bund
die Umsetzung eng begleiten. Der Bund wird zudem die Länder und
Kommunen befristet und aufwachsend von 2027 bis 2036 durch (nicht
zweckgebundene) zusätzliche Umsatzsteuermittel im Umfang von insgesamt 2,6 Mrd. Euro
entlasten.
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ bietet zu allen Formen von Gewalt an
Frauen eine Erstberatung rund um die Uhr telefonisch und auch online an.
Das Angebot wird in 18 Fremdsprachen sowie in Leichter Sprache sowie in
deutscher Gebärdensprache vorgehalten. Dies stellt auch für die oben
genannten vulnerablen Gruppen ein niedrigschwelliges Hilfsangebot dar.
Die Unterbringung von Asylsuchenden fällt in den Aufgabenbereich der
Länder. Diese sollen nach § 44 Absatz 2a des Asylgesetzes geeignete Maßnahmen
treffen, um bei der Unterbringung Asylsuchender den Schutz von Frauen und
schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Bei der Unterbringung besonders
schutzbedürftiger Personen verfolgen die Länder grundsätzlich verschiedene
Schutzkonzepte, die die Bundesregierung nicht auswertet oder kontrolliert. Die
Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in
Flüchtlingsunterkünften“ engagiert sich seit 2016 in diesem Handlungsfeld; in diesem Rahmen sind
„Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in
Flüchtlingsunterkünften“ entstanden, die Länder und Kommunen bei der Umsetzung geeigneter
Maßnahmen unterstützen.
Für die Identifizierung von Schutzbedarfen geflüchteter Frauen stützt sich das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf das im Jahr 2022
veröffentlichte Konzept „Die Identifizierung vulnerabler Personen im
Asylverfahren“ (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/konzept-
identifizierung-vulnerable-personen.html?nn=282388).
Ferner unterrichtet das BAMF in Fällen der notwendigen Abwehr von
erheblichen Gefahren für Leib und Leben gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 4 des
Asylgesetzes die Landesbehörden, wenn es Kenntnis von für die Aufnahme und
Betreuung relevanten Informationen erhält.
Um dem besonderen Schutzbedarf von Menschen mit Behinderungen und
insbesondere von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu begegnen, hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Arbeitskreis
Gewaltschutz eingerichtet und viele relevante Akteure im Gewaltschutz erstmals an
einen Tisch gebracht. Als Ergebnis dieses Arbeitsprozesses veröffentlicht das
BMAS den „Wegweiser Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen“.
6. Plant die Bundesregierung, das Gewalthilfegesetz auf alle von
geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen (z. B. auch trans-,
inter- und nichtbinäre Personen) auszuweiten?
Die Bundesregierung prüft derzeit, welche gesetzlichen und sonstigen
Umsetzungsbedarfe auf Ebene des Bundes und der Länder sich aus der Richtlinie
(EU) 2024/1385 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ergeben.
7. Wie plant die Bundesregierung, anderenfalls vom Gewalthilfegesetz
ausgeschlossenen, aber von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen
Personen (z. B. trans-, inter- und nichtbinäre Personen) umfassende
Unterstützung, Schutz und Beratung zu ermöglichen?
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes liegt die Zuständigkeit für
zielgruppengerechte Unterstützung, Schutz und Beratung für alle von
geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen bei den Bundesländern.
Daneben prüft die Bundesregierung derzeit, mit welchen Maßnahmen auf
Bundesebene die Prävention und Intervention bezüglich geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt verbessert werden kann. Das BMBFSFJ prüft insbesondere,
wie im föderalen Kompetenzgefüge der Bedarf für Maßnahmen zum Schutz
von Männern und anderen nicht weiblichen Personen gedeckt werden kann.
Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern
und Jugendlichen (UBSKM) fördert Hilfeangebote, die für alle von sexueller
Gewalt in Kindheit und Jugend betroffenen Personen (inklusive trans-, inter-
und nicht-binäre Personen) zugänglich sind: das Hilfe-Portal Sexueller
Missbrauch, das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch und die Onlineberatung
schreib-ollie.de. UBSKM setzt sich dafür ein, institutionelle Schutzkonzepte
gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen flächendeckend und
verpflichtend in allen Bildungs-, Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen für
Kinder und Jugendliche umzusetzen.
8. Welche konkreten Maßnahmen und Änderungen im Aufenthaltsgesetz
sind, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, zum Schutz von
geflüchteten Frauen bei geschlechtsspezifischer Gewalt vorgesehen, und in
welchem Zeitraum sollen diese umgesetzt werden?
9. Welche Erleichterungen plant die Bundesregierung, wie im
Koalitionsvertrag angekündigt, bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für Opfer
häuslicher Gewalt, und wann sollen diese umgesetzt werden?
10. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Umsetzung des Artikels 59 Absatz 2 und 3 der Istanbul-Konvention?
11. Plant die Bundesregierung, humanitäre Aufenthaltstitel in Umsetzung
von Artikel 59 Absatz 2 und 3 der Istanbul-Konvention zu schaffen, und
wenn ja, in welchem Zeitrahmen?
Die Fragen 8 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Koalitionsvertrag sieht für die Umsetzung der Istanbul-Konvention vor,
dass die Wohnsitzregelung im Aufenthaltsgesetz zum Schutz der geflüchteten
Frauen vor Gewalt angepasst wird. Für Opfer häuslicher Gewalt sollen
Erleichterungen bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage geschaffen werden.
12. Welche spezifischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
insbesondere Gewalt gegen ältere Frauen zu bekämpfen, und wie
gewährleistet sie, dass gewaltbetroffene ältere Frauen in das bestehende
Hilfesystem integriert werden?
Ältere Frauen mit Pflegebedarf stellen eine besonders vulnerable Gruppe
hinsichtlich möglicher Gewalterfahrungen dar.
Nach einem einstimmigen Beschluss der 99. Arbeits- und
Sozialministerkonferenz zum „Gewaltschutz für pflegebedürftige Menschen“ im November 2022
hat sich daher im Sommer 2023 eine Steuerungsgruppe unter Beteiligung des
Landes Berlin (Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege),
des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), des Bundesministeriums für
Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und des BMBFSFJ zur Umsetzung des
Beschlusses konstituiert. Die Steuerungsgruppe tagte zuletzt im September
2025.
Als Ergebnis dieses Prozesses wird im Jahr 2026 durch den Deutschen Verein
im Rahmen der institutionellen Förderung durch das BMBFSFJ ein
Dialogformat zur Prävention von und dem Schutz vor Gewalt in der Pflege umgesetzt.
Darüber hinaus veranlasst der Qualitätsausschuss Pflege auf Anregung von
BMBFSFJ und BMG hin die Entwicklung und Veröffentlichung von
bundeseinheitlichen Empfehlungen für die Gestaltung von Prozessen zur Förderung
des Gewaltschutzes in der stationären und ambulanten Pflege. Durch einen vom
BMBFSFJ im Jahr 2024 geförderten Nachdruck des Ratgebers „Gewalt
vorbeugen – Praxistipps für den Pflegealltag“ des Zentrums für Qualität in der
Pflege wurde zudem auf die Sensibilisierung von Personengruppen, die an der
Pflege beteiligt sind, hingewirkt.
Der Anwendungsbereich des GewHG umfasst alle Frauen, die von
geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen sind, unabhängig von ihrem
Alter. Entsprechend sind die Länder im Rahmen ihrer
Sicherstellungsverantwortung nach § 5 GewHG verpflichtet, das Netz an Schutz- und
Beratungsangeboten an den Bedarfen der gewaltbetroffenen Personen auszurichten.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen, mit
denen wohnungs- und obdachlose Frauen vor Gewalt geschützt werden,
und wie gewährleistet sie, dass gewaltbetroffene wohnungs- und
obdachlose Frauen in das Hilfesystem integriert werden?
Die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im
März 2025 veröffentlichten Leitlinien für gendergerechte
Stadtentwicklungspolitik (www.nationale-stadtentwicklungspolitik.de/NSPWeb/SharedDocs/Publik
ationen/DE/Publikationen/gendergerechte_stadtentwicklung_leitlinien.pdf?__bl
ob=publicationFile&v=2) greifen das Thema der Sicherheit im häuslichen
Umfeld und im öffentlichen Raum auf und formulieren Handlungsansätze und
Empfehlungen, u. a. zur Förderung baulicher Maßnahmen zum Auf- und
Ausbau von Schutz- und Beratungseinrichtungen (z. B. Frauenhäuser); Förderung
gemeinschaftsorientierter Wohnformen und gemeinwohlorientierte
Bodenpolitik; Anwendung des Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit. Die
Leitlinien bieten einen strategischen Orientierungsrahmen und setzen das
Thema gleichberechtigte Stadtentwicklung als wichtigen Beitrag im Diskurs.
Das GewHG gilt auch für wohnungs- oder obdachlose Frauen, die von
geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen sind. § 2 Absatz 2
GewHG stellt zudem ausdrücklich klar, dass häusliche Gewalt keinen festen
Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit
erfordert. Die Ausgestaltung bedarfsgerechter Unterstützung im Sinne des
GewHG für wohnungs- oder obdachlose Frauen liegt in der Verantwortung der
Länder.
14. Durch welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung
sicherzustellen, dass alle erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen
Maßnahmen getroffen werden, damit die Rechte und Bedürfnisse von
Kindern, die in den Geltungsbereich der Istanbul-Konvention fallende
Formen von Gewalt miterlebt haben, gebührend berücksichtigt werden?
a) Wie definiert die Bundesregierung die Rechte und Bedürfnisse von
Kindern, die Zeugen (Mitbetroffene, Selbstbetroffene) von häuslicher
Gewalt sind?
b) Welche Maßnahmen werden ergriffen, um diese Bedürfnisse und
Rechte von Kindern rechtssicher umzusetzen?
15. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt
werden soll, dass Gewalt gegen Frauen bei Entscheidungen über das
Umgangs- und Sorgerecht in Bezug auf Kinder ausreichend
berücksichtigt wird, und wenn ja, welche?
16. Plant die Bundesregierung eine Reform des Kindschaftsrechts, wenn ja,
soll hierbei der vorliegende Referentenentwurf des
Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) überarbeitet werden, und in welchem
Zeitrahmen soll dies geschehen?
17. Wie plant die Bundesregierung die Umsetzung von Artikel 31 der
Istanbul-Konvention?
18. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt
werden soll, dass Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, nicht
erneut Opfer von Gewalt werden, wenn die Täter das Besuchs- und
Sorgerecht für die Kinder wahrnehmen, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 14 bis 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Soweit das Strafverfahren betroffen ist, wird zunächst auf die Ausführungen zu
Artikel 56 der Istanbul-Konvention im ersten Staatenbericht Deutschlands, der
am 31. August 2020 an GREVIO übermittelt wurde, verwiesen (https://rm.coe.i
nt/state-report-from-germany/pdfa/16809f59c6#page=70&zoom=100,90,422).
Zu Frage 14a
Für das Strafverfahren ist zu unterscheiden zwischen der Rechtsstellung von
Betroffenen als Zeugen oder Verletzten. Erreicht bei Augenzeuginnen und
Augenzeugen die Beeinträchtigung, die sie aufgrund ihrer Zeugenstellung erfahren
haben, einen pathologischen Zustand, dürfte regelmäßig ein unmittelbarer
Schaden vorliegen, der sie zu Verletzten im Sinne des Gesetzes macht. Dies gilt
auch für Kinder, die Zeugen häuslicher Gewalt geworden sind. Sowohl für
Verletzte als auch für Zeuginnen und Zeugen sieht die Strafprozessordnung
zahlreiche Schutzmaßnahmen vor, um die mit einem Strafverfahren verbundenen
Belastungen abzumildern. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu Artikel
56 der Istanbul-Konvention im ersten Staatenbericht Deutschlands verwiesen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass es die Aufgabe der Kinder- und
Jugendhilfe ist, alle Kinder und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen,
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). In
Artikel 6 Absatz Satz 2 des Grundgesetzes ist ein Verfassungsauftrag des Staats
verankert, Kinder zu schützen (Wächteramt).
Diese „Wächterfunktion“ verpflichtet den Staat, sich erforderlichenfalls
schützend vor das Kind zu stellen. Ausdrücklich wird das Wächteramt insbesondere
in § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) dem örtlichen
Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zugewiesen (dem Jugendamt).
Die Wahrnehmung des Schutzauftrags ist bereits konkret in § 8a SGB VIII
gesetzlich geregelt, insbesondere hat sich das Jugendamt einen unmittelbaren
Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen
und Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter
Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen (§ 8a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 SGB VIII). Ausdrücklich sind Kinder entsprechend ihrem
Entwicklungsstand zu beteiligen, § 8 Absatz 1 SGB VIII.
Zu Frage 14b
Die Bundesregierung begleitet im engen Austausch mit der UBSKM das
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und
Jugendlichen, welches am 1. Juli 2025 zu großen Teilen in Kraft getreten ist.
Das Gesetz gewährleistet einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor sexueller Gewalt und Ausbeutung in allen Lebensbereichen durch
geeignete Maßnahmen im Bereich der Prävention, Intervention und Aufarbeitung. Das
Gesetz sorgt für mehr Prävention und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz
durch Sensibilisierung, Aufklärung, präventive Erziehung sowie die
Einführung von Schutzkonzepten als verbindliches Qualitätsmerkmal in allen
Aufgabenbereichen der Kinder- und Jugendhilfe. Das Bundesinstitut für öffentliche
Gesundheit (BIÖG), ehemals BZgA, erhält ab 1. Januar 2026 gemäß § 3 des
Gesetzes zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten
gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen einen gesetzlichen
Auftrag zur Prävention sexueller Gewalt und Ausbeutung an Kindern und
Jugendlichen. Dies beinhaltet unter anderem die Aufgabe bei der Entwicklung,
Anwendung und Umsetzung von Konzepten zum Schutz vor sexueller Gewalt
und Ausbeutung zu unterstützen. Kinder und Jugendliche sind dabei
entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.
Kinder und Jugendliche haben einen uneingeschränkten eigenen
Beratungsanspruch gegenüber dem Jugendamt, unabhängig von ihren
Personensorgeberechtigten. Sie können so durch das Jugendamt in der Umsetzung ihrer Rechte
unterstützt werden, § 8 Absatz 3 SGB VIII.
Das BMJV beabsichtigt, die Rechte von Kindern, die Verletzte von häuslicher
Gewalt geworden sind, zu verbessern. Sie sollen künftig in mehr Fällen als
zuvor einen Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung
erhalten. Bei minderjährigen Verletzten von Straftaten, die zur Inanspruchnahme
einer psychosozialen Prozessbegleitung berechtigen, soll künftig zudem eine
Beiordnung von Amts wegen möglich sein. Im Übrigen wird, soweit das
Strafverfahren angesprochen ist, auf die Ausführungen zu Frage 14a verwiesen.
Soweit das Zivilrecht betroffen ist, hat das Bundesministerium der Justiz am
9. Dezember 2024 den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform des
Kindschaftsrechts – Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und
Adoptionsrecht veröffentlicht.
Der Diskussionsentwurf enthält verschiedene Vorschriften, um häuslicher
Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren und Artikel 31 und 51 der Istanbul-
Konvention Rechnung zu tragen. Der Diskussionsentwurf ist veröffentlicht unter
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_Kinds
chaftsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3.
Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor: „Häusliche Gewalt stellt eine
Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und
Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen.“ (Zeile 2905 f.)
Derzeit wird der als Diskussionsentwurf veröffentlichte Entwurf im BMJV
überarbeitet. Dabei wird auch geprüft, wie der Schutz vor häuslicher Gewalt
weiter verbessert werden kann. Der Entwurf soll nach Abschluss der Prüfung
vorgelegt werden.
Darüber hinaus sieht der am 22. August 2025 vom BMJV vorgelegte
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vor, dass das
Familiengericht die zur Abwendung weiterer oder drohender Verletzungen
erforderlichen Maßnahmen zu Lasten des Elternteils treffen kann, dessen
Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wenn dieser eine Tat nach
dem GewSchG gegenüber dem Kind begangen hat. Neben den in § 1 Absatz 1
Satz 3 GewSchG genannten Anordnungen kann dabei auch die elektronische
Aufenthaltsüberwachung angeordnet werden, § 1684 Absatz 5 und 6 des
Bürgerlichen Gesetzbuches-E.
Ebenso sind Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren vorgesehen, wie
etwa die Einführung eines Wahlgerichtsstands in Kindschafts-, Abstammungs-
und Unterhaltssachen, um gewaltbetroffenen Personen die Geheimhaltung ihres
neuen Aufenthaltsorts leichter zu ermöglichen. Ebenso wird geprüft, ob in
Kindschaftssachen die sich aus der Istanbul-Konvention ergebenen
Amtsermittlungspflichten des Gerichts besonders hervorgehoben werden können und ob
das für bestimmte Kindschaftssachen vorgeschriebene Hinwirken des Gerichts
auf ein Einvernehmen der Elternteile in Fällen mit Gewaltkontext
eingeschränkt werden soll.
19. Wie viele Anträge auf die eAÜ wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang auf Ebene der Bundesländer gestellt, wie viele davon
wurden bewilligt, und wie viele wurden abgelehnt (bitte nach Bundesland
aufschlüsseln)?
Bisher haben die Länder Brandenburg, Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein in ihren
Polizeigesetzen die Möglichkeit einer Elektronischen Aufenthaltsüberwachung
(eAÜ) verankert. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie viele
Anträge auf eine eAÜ in den jeweiligen Ländern bislang jeweils gestellt
wurden. Die statistische Erfassung aller polizeirechtlichen eAÜ der gemeinsamen
elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) weist für den Zeitraum
vom 28. November 2017 bis zum 30. April 2025 100 Fälle einer Durchführung
einer eAÜ auf, mithin im Durchschnitt 13,5 Fälle pro Jahr.
20. Welche Voraussetzungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
auf Ebene der Bundesländer für die Anordnung der eAÜ (bitte nach
Bundesland aufschlüsseln)?
Brandenburg: siehe die §§ 15b, 16a, 16b Gesetz über die Aufgaben,
Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Polizeigesetz – BbgPolG)
Bayern: siehe die Artikel 16, 34 des Polizeiaufgabengesetzes
Hamburg: siehe § 30 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Hessen: siehe die §§ 31, 31a Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung
Nordrhein-Westfalen: siehe die §§ 34a, 34c des Polizeigesetzes des Landes
Nordrhein-WestfalenRheinland-Pfalz: siehe die §§ 13, 32a Polizei- und
Ordnungsbehördengesetz für Rheinland-Pfalz
Saarland: siehe § 38 Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Polizei
Sachsen: siehe die §§ 21, 61 des Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse,
Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat
SachsenSchleswig-Holstein: siehe die §§ 201b und 201c des Allgemeinen
Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein.
21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf Ebene der Bundesländer
das Verhältnis zwischen Anordnung der eAÜ und Maßnahmen nach dem
GewSchG geregelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Länder, die bereits die Möglichkeit einer Anordnung einer eAÜ eingeführt
haben, erlauben diese ausschließlich im Anwendungsbereich der jeweiligen
Landespolizeigesetze. Die Anordnungskompetenz liegt jeweils bei der
zuständigen Polizeibehörde oder Polizeidienststelle. Die Durchführung der eAÜ wird
durch die GÜL überwacht, die im Wege der Amtshilfe tätig wird.
Maßnahmen nach dem GewSchG ordnet hingegen das Familiengericht auf
Antrag an (§ 1 Absatz 1 GewSchG). Verstöße gegen gerichtliche
Gewaltschutzanordnungen sind gemäß § 4 GewSchG strafbar, sodass die Polizei verpflichtet
ist, einzuschreiten, wenn eine Verletzung einer gerichtlichen
Gewaltschutzanordnung unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist. Bei jeder
Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung kann das Opfer zudem im Rahmen der
zivilrechtlichen Vollstreckung eine Gerichtsvollzieherin oder einen
Gerichtsvollzieher beauftragen, die getroffenen Schutzmaßnahmen durchzusetzen,
wenn nötig unter Hinzuziehung der Polizei. Schließlich kann das
Familiengericht auf Antrag des Opfers Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen die
gewalttätige Person festsetzen.
22. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
die eAÜ nach dem GewSchG bundeseinheitlich angewandt wird,
angesichts dessen, dass laut Gesetzentwurf die Koordinierungsstellen durch
Landesrecht bestimmt werden sollen und es keine gesetzlichen Vorgaben
zum Ablauf der Überwachung und Reaktion gibt?
Da die Durchführung der eAÜ-Länderangelegenheit sein wird, kann eine
bundeseinheitliche Anwendung nicht vollumfänglich sichergestellt werden.
Nach manchen Landesgesetzen muss die polizeiliche Maßnahme beendet
werden, wenn eine Gewaltschutzanordnung ergeht, bzw. eine gewisse Frist nach
Stellung des Gewaltschutzantrags verstreicht.
Überdies können die Länder die bereits bestehenden Strukturen zur eAÜ im
Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68a, 68b Absatz 1 Satz 1
Nummer 12 des Strafgesetzbuches, § 463a Absatz 4 der Strafprozessordnung und
der präventivpolizeilichen eAÜ nutzen. Insbesondere könnten die Länder die
Aufgaben der Koordinierungsstelle oder Teile davon der GÜL übertragen oder
diese um Amtshilfe ersuchen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die
Länder von der Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben der
Koordinierungsstelle auf die GÜL und die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Gebrauch machen werden. Eine solche Delegation und Bündelung der
Überwachung bei einer zentralen Stelle lässt in ihrer Konsequenz schließlich eine
bundeseinheitliche Anwendung der eAÜ erwarten.
23. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
die Koordinierungsstellen nach § 1b GewSchG-E mit qualifiziertem
Personal ausgestattet sind – angesichts dessen, dass im Gesetzentwurf zwar
davon gesprochen wird, dass die Mitarbeitenden der
Koordinierungsstellen eine rechtliche Bewertung bezüglich der Relevanz eines Verstoßes
gegen eine Anordnung nach dem GewSchG treffen sollen, aber keine
Anforderungen an die fachliche Qualifikation dieser Mitarbeitenden
aufgestellt werden?
Die personelle Besetzung der Koordinierungsstellen ist Länderangelegenheit.
24. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass –
gerade im ländlichen Raum – bei Überschreitung definierter Grenzen des
Abstandes durch die überwachte Person schnell genug Maßnahmen zum
Schutz der gefährdeten Person ergriffen werden?
Die Einführung der eAÜ bietet bereits einen erheblichen zeitlichen Vorteil. Bei
einem Alarm über die eAÜ wird frühzeitig erkannt, wie nah der Täter dem
Opfer gekommen ist. Hier können dann frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden,
um die Schutzanordnung durchzusetzen und das Opfer zu schützen.
25. Welcher Anteil der gewaltbetroffenen Frauen stellt nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (und
würde demnach für die eAÜ infrage kommen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Statistiken vor.
26. Wie plant die Bundesregierung grundsätzlich die Erleichterung und
Verbesserung der Antragstellung von Maßnahmen nach dem
Gewaltschutzgesetz?
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Vollstreckung von Gewaltschutzanordnungen
und der eAÜ zu erleichtern, indem es in diesem Zusammenhang auf einen
erneuten Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers verzichtet. Aufgrund
der vorgesehenen Antragsfiktion kann das Gericht bei einem Verstoß des
Verpflichteten gegen die gerichtlichen Auflagen, die dem Gericht durch die
Koordinierungsstelle mitzuteilen sind, ohne vorherigen Antrag des Opfers die
Vollstreckung betreiben.
Zudem soll die Antragstellerhaftung des Opfers für die Kosten des
gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ausgeschlossen werden.
27. Auf welcher wissenschaftlichen Datenlage beurteilt die Bundesregierung
die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme der eAÜ bei
Hochrisikofällen im Verhältnis zu anderen Maßnahmen (z. B.
Gefährderansprache, Ingewahrsamnahme)?
Die Bundesregierung schlussfolgert die Wirksamkeit der vorgeschlagenen eAÜ
bei Gewaltschutzanordnungen insbesondere aus den bisherigen positiven
Erfahrungen einer eAÜ im Zusammenhang mit der Führungsaufsicht und der
präventiven Überwachung von Gefährdern nach dem Bundeskriminalamtgesetz
sowie aus den Erfahrungswerten Spaniens. Spanien führte die eAÜ bereits im
Jahr 2009 ein.
Seit der Einführung wurde in Spanien kein Opfer, zu dessen Schutz die eAÜ
eingesetzt wurde, getötet, während es das Zweitgerät bei sich führte. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass auch in Deutschland das Risiko eines
Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung durch eine zusätzliche Anordnung
einer eAÜ signifikant abnehmen wird.
Soweit die Frage die polizeiliche eAÜ sowie die (präventive)
Gefährderansprache und Ingewahrsamnahme betrifft, wird auf die entsprechenden
Ermächtigungsgrundlagen in den Polizeigesetzen der Länder hingewiesen. Hierzu liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
28. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, durch die bundesweit
einheitliche Standards für eine systematische Gefährdungsanalyse mit
interdisziplinären Fallkonferenzen unter Beteiligung der gewaltbetroffenen Frau
in Fällen häuslicher Gewalt sichergestellt werden sollen, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlung nach § 26 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamGF) die Möglichkeit, verschiedene Akteure im Verfahren
hinzuzuziehen, z. B. Polizeibehörden, Jugendämter, Frauenhäuser, Ärztinnen
und Ärzte, Kliniken und Kindertagesstätten, Schulen, Gerichtsvollzieherinnen
und Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaften, Bewährungshilfe und
Justizvollzugsanstalten.
Dem kommt bei der eAÜ besondere Bedeutung zu. Bei der Gefahrenanalyse
soll das Gericht durch Einbindung der Polizei auf deren Erkenntnisse
zurückgreifen können.
29. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger
datenschutzrechtlichen Hürden, die derzeit den Informationsfluss zwischen
Polizei, Jugendamt, Institutionen des Unterstützungssystems und den
Gerichten erschweren?
Zentral für das Spannungsfeld zwischen Kindeswohl, Elterninteressen und
Strafverfolgung ist es, die widerstreitenden Interessen stets zugunsten des
Kindes aufzulösen.
Die Offenbarungsbefugnisse sind in einem mehrstufigen Vorgehen detailliert in
§ 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
geregelt.
Zudem regelt § 5 KKG eine Mitteilungspflicht, dass Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte unverzüglich das Jugendamt informieren, wenn in einem
Strafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes
bekannt werden. Diese frühzeitige Informationsübermittlung dient dem
besseren Schutz von Kindern.
Herausforderungen des Datenschutzes sind Fragen der Umsetzung, sie
betreffen die Sicherheit im Kinderschutzhandeln, nicht die Rechtsetzung.
Zu etwaigen Problemen beim wechselseitigen Informationsaustausch zwischen
Polizei und Familiengerichten wurde im Zeitraum Juli bis September 2025 eine
Länderabfrage durchgeführt. Die Ergebnisse werden derzeit ausgewertet.
30. Welche neuen Maßnahmen und Instrumente plant die Bundesregierung,
bezüglich der Risikoeinschätzung geschlechtsspezifischer Gewalt
bundesweit einheitlich einzuführen?
Unabhängig von der Zuständigkeit der Landespolizeien bei häuslicher Gewalt
und geschlechtsspezifischer Gewalt prüft die Bundesregierung regelmäßig,
welche Maßnahmen den bundesweiten Schutz vor Gewalt sicherstellen können.
Nach Kenntnis der Bunderegierung nutzen die Landespolizeien bereits
verschiedene Risikoanalyseinstrumente. Auch das Instrument der sog.
interdisziplinaren Fallkonferenzen wird genutzt.
31. Inwiefern werden nach Ansicht der Bundesregierung Familiengerichte
mit den entweder bereits etablierten oder noch einzuführenden
interdisziplinären Fallmanagements zusammenarbeiten oder darin integriert
werden?
Das familiengerichtliche Verfahren zeichnet sich durch seine Flexibilität aus.
Das Gericht kann im Rahmen seiner Amtsermittlung nach § 26 FamFG
sämtliche Ermittlungen durchführen und Erkenntnisse einholen, die zur Feststellung
der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind.
Das Gericht kann (auch im Eilverfahren) zum Zwecke der Sachaufklärung
Akten und Stellungnahmen anderer Stellen einholen, insbesondere etwa
Strafanzeigen oder Einsatzprotokolle der Polizeibehörden zu bereits erfolgten
Einsätzen bei der Tat oder bei vorangegangenen Einsätzen. Den Erkenntnissen der
Polizeibehörden wird bei der Prüfung der Voraussetzungen der eAÜ nach § 1a
GewSchG-E regelmäßig zentrale Bedeutung zukommen. Dies gilt nicht nur im
Hinblick auf die besondere Gefährdungseinschätzung, sondern auch im
Hinblick auf die Geeignetheit der eAÜ als Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Die
zuständige Polizeibehörde soll daher durch das Gericht angehört werden
(§ 216b Absatz 3 Satz 1 FamFG-E).
Neben Erkenntnissen der Polizei und des Jugendamts können für die
Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch das Gericht auch
Erkenntnisse weiterer beteiligter Professionen oder Stellen relevant sein (z. B.
Frauenhaus, Ärztinnen und Ärzte, Kliniken und Kindertagesstätten, Schulen,
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaft, Bewährungshilfe
und Justizvollzugsanstalt).
32. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
den Familiengerichten eine gesicherte Tatsachenfeststellung für die
Anordnung der eAÜ als intensiven Grundrechtseingriff, insbesondere in
Eilverfahren, ohne ein solches interdisziplinäres Risiko- und
Fallmanagement, auf das die Gerichte zurückgreifen können, ermöglicht wird?
Der am 22. August 2025 veröffentlichte Referentenentwurf eines Gesetzes zur
Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im
GewSchG sieht für die eAÜ besondere Verfahrensregelungen im FamFG vor,
die den Informationsbedarf der Familiengerichte bei der Entscheidungsfindung
besonders berücksichtigen. So soll mit einer Regelung zur Anhörung der
Polizei der Bedeutung polizeilicher Risiko- und Gefährdungseinschätzungen
Rechnung getragen werden. Neben Erkenntnissen der Polizei können von den
Familiengerichten für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen auch
Erkenntnisse weiterer beteiligter Professionen oder Stellen relevant sein, z. B.
Frauenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Staatsanwaltschaft. Das Gericht kann im
Rahmen seiner Amtsermittlung nach § 26 FamFG auch Erkenntnisse dieser
Professionen oder Stellen einholen oder diese Stellen beteiligen (siehe
Antworten zu den Fragen 28 und 31).
33. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt
werden soll, dass Fälle von sexualisierter und bzw. oder häuslicher
Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere gegen Frauen mit
Behinderung und geflüchtete Frauen, bei der Polizei und Justiz von speziell
geschulten Expertinnen und Experten bearbeitet werden, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Organisation von Polizei und Justiz, einschließlich der Schulung von dort
eingesetztem Personal, fällt grundsätzlich in die Hoheit der Länder.
Die Bundesregierung fördert Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll,
dass Fälle von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt gegen Frauen und
Mädchen, insbesondere gegen besonders schutzbedürftige Gruppen wie Frauen
mit Behinderung oder geflüchtete Frauen, bei Polizei und Justiz von speziell
geschulten Expertinnen und Experten bearbeitet werden.
Ein Beispiel hierfür sind die durch das Bundesministerium des Innern
initiierten Pilotprojekte der Bundespolizei „Gewalt gegen Frauen“, die seit August
2024 am Berliner Ostbahnhof und seit September 2025 am Kölner
Hauptbahnhof eingerichtet wurden.
In den Anlaufstellen bieten besonders geschulte Polizeibeamtinnen der
Bundespolizei betroffenen Frauen eine niedrigschwellige Anlaufmöglichkeit für
Beratung, Schutz und Unterstützung.
Die Einrichtungen sind in die örtlichen Bundespolizeiwachen integriert und
ermöglichen die Aufnahme von Anzeigen sowie die Vermittlung weiterführender
Hilfsangebote. Ein sensibler Umgang mit Gewaltopfern steht dabei im
Mittelpunkt. Aufgrund des Zuspruchs wird das Pilotprojekt am Berliner Ostbahnhof
fortgeführt.
34. Plant die Bundesregierung die Einführung von verpflichtenden Fort- und
Weiterbildungen für Mitarbeitende der Justiz zu Ursachen, Formen und
Wirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt für eine bessere
Gefährdungsanalyse, vor dem Hintergrund, dass Artikel 15 der Istanbul
Konvention zum Angebot entsprechender Maßnahmen verpflichtet, und
wenn nein, wieso nicht (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/671952/7
b297d8bdab137e5b71cd5a9aff7c7a8/WD-3-229-19-pdf-data.pdf)?
Familienrichterinnen und -richter müssen bereits nach geltender Rechtslage,
wenn sie ein familienrechtliches Dezernat übernehmen, neben den
einschlägigen Rechtskenntnissen über belegbare Grundkenntnisse auf den Gebieten der
Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der
Kommunikation mit Kindern verfügen oder diese alsbald erwerben (§ 23b
Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG). Dies schließt
besondere Kenntnisse in den von den Familiengerichten zu entscheidenden
Gewaltschutzsachen sowie Kindschaftssachen in Fällen häuslicher oder
geschlechtsspezifischer Gewalt mit ein.
Zum Erwerb dieser Kenntnisse werden schon heute Fortbildungen und
Schulungen von den Ländern angeboten, die grundsätzlich für die Fortbildung von
Richterinnen und Richtern zuständig sind. Die Deutsche Richterakademie, eine
von Bund und den Ländern getragene Fortbildungseinrichtung, bietet darüber
hinaus bereits eine Reihe von Seminaren für Richterinnen und Richter zu dieser
Thematik an. Vor diesen Hintergründen ist die bundesrechtliche Einführung
einer konkreten Fortbildungsverpflichtung nicht beabsichtigt.
35. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung die Selbstbestimmung der
von Gewalt Betroffenen weiterhin gewährleistet, wenngleich diese nicht
über die Anordnung der Maßnahme der eAÜ entscheiden können?
Voraussetzung für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1
GewSchG und darauf aufbauend der Anordnung einer eAÜ ist stets ein Antrag
beim Familiengericht. Das Opfer (Antragstellerin oder Antragsteller) muss
dabei die eAÜ als Maßnahme nicht ausdrücklich benennen. Es obliegt dem
Familiengericht, die erforderliche Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 3 GewSchG
und nun auch nach § 1 Absatz 1 Satz 4 GewSchG-E in Verbindung mit § 1a
Absatz 1 GewSchG-E auszuwählen. Für das hierzu anzuhörende Opfer besteht
aber die Möglichkeit, die Anordnung der eAÜ zu verhindern, indem es sich
dagegen ausspricht, wodurch seine Selbstbestimmung gewährleistet wird.
36. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für den
Gewaltschutz von vulnerablen Gruppen, die einige Maßnahmen des
Gewaltschutzgesetzes nicht nutzen können, weil sie z. B. mit dem Täter in
derselben Einrichtung leben (z. B. Frauen in Einrichtungen der
Behindertenhilfe oder Frauen in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete)?
Das BMAS veröffentlicht den „Wegweiser Gewaltschutz für Menschen mit
Behinderungen“, den ein eigens eingerichteter Arbeitskreis aus vielen relevanten
Akteuren des Gewaltschutzes gemeinsam erarbeitet hat. Dieser benennt
Maßnahmen, die Opferschutz und Täterarbeit miteinander verbinden, um einen
besseren Schutz von Frauen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben
oder arbeiten, zu erreichen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
37. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für
gewaltbetroffene Frauen, die zum Zeitpunkt der (versuchten) Tötung noch mit
dem (Ex-)Partner zusammenleben?
Nach Maßgabe des GewHG haben auch Frauen, die mit ihrem Partner
zusammenleben, Zugang zu Schutz und Beratung bei drohender oder bereits
geschehener häuslicher Gewalt; eine Trennung vom (Ex-)Partner ist nicht
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von entsprechenden Schutz- oder
Beratungsangeboten.
Zudem bietet das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ein niedrigschwelliges
Hilfeangebot für gewaltbetroffene Frauen an (siehe dazu Antwort zu Frage 5).
Unabhängig von der Zuständigkeit der Landespolizeien bei häuslicher Gewalt
und geschlechtsspezifischer Gewalt, prüft die Bundesregierung regelmäßig,
welche weiteren Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt beitragen können.
Derzeit finanziert das Bundesministerium des Innern (BMI) bspw. die sogenannte
Tarn-App mit rund 3,7 Mio. Euro bis 2026. Die Tarn-App bietet von häuslicher
Gewalt betroffenen Frauen versteckt auf ihrem mobilen Endgerät zunächst
Informationen zur Selbsteinschätzung und Verweise auf das Hilfesystem.
Insbesondere bietet die Tarn-App aber die Möglichkeit zur gerichtsverwertbaren
Dokumentation von Bildaufnahmen in einer Cloud.
Die Frauen erhalten somit die Gelegenheit, beispielsweise Aufnahmen von
Verletzungen nach Übergriffen zu sichern, ohne dass sie diese unmittelbar zur
Anzeige bringen müssen. Die Aufnahmen sind unveränderlich. Ein Zugriff auf die
gespeicherten Daten wird ausschließlich im Zusammenspiel von Polizeien oder
Gerichten und der betroffenen Person ermöglicht. Dadurch wird nicht nur der
Schutz vor Veränderung der Daten durch den Tatverdächtigen, sondern auch
der Schutz vor späterer Beweismanipulation (beispielsweise durch KI) durch
die betroffene Person gewährleistet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
38. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für
gewaltbetroffene Frauen, die keinen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes
gestellt haben?
Neben der Änderung des GewSchG sind weitere Gesetzesänderungen geplant,
um Betroffene besser vor häuslicher Gewalt zu schützen. Insbesondere soll das
Sorge- und Umgangsrecht geändert werden.
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass Familiengerichte häusliche Gewalt
berücksichtigen müssen, wenn sie Entscheidungen über das Sorge- und
Umgangsrecht treffen. Darüber hinaus wird möglicher Änderungsbedarf im
Zusammenhang mit der Beendigung von Mietverträgen und im Strafrecht geprüft.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
39. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Prävention
von Femiziden in Fällen, in denen zuvor noch keine Gewalt gegen die
Betroffenen erfolgt ist?
40. Welche primärpräventiven Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Ursachenbekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, und wie viel Geld
ist hierfür vorgesehen?
Die Fragen 39 und 40 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Jede Form der Sensibilisierung und Aufklärung der breiten Öffentlichkeit und
jede Form der zielgruppenspezifischen Prävention und Intervention zu
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bildet einen Beitrag zur Prävention
von Femiziden. Solche Sensibilisierung geschieht beispielsweise durch die
Öffentlichkeitsarbeit des Hilfetelefons Gewalt gegen Frauen, sowie durch die
Arbeit der durch BMBFSFJ geförderten Vernetzungsstellen
Frauenhauskoordinierung e. V. und bff e. V.
Die Bundesregierung prüft fortlaufend, mit welchen weiteren Maßnahmen –
soweit dafür eine Zuständigkeit des Bundes besteht – die Prävention von Gewalt
gegen Frauen und damit auch von Femiziden verbessert werden kann.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 37 und 38 verwiesen.
41. Welche weiteren Maßnahmen (z. B. spezialisierte Gerichte für
geschlechtsspezifische Gewalt und öffentliche Thematisierung) aus dem
Spanischen Modell sollen noch übernommen werden?
Das Zwei-Komponenten-Modell, bei dem der Täter ein Sendegerät als
elektronische Fußfessel und das Opfer ein Empfangsgerät auf Wunsch erhält, ist dem
sogenannte Spanischen Modell entlehnt. Für die Anordnung der elektronischen
Fußfessel sind die Familiengerichte zuständig. Weitergehend sollen
Familiengerichte Täter verpflichten können, an Anti-Gewalt-Trainings (sozialen
Trainingskursen) teilzunehmen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 39 und 40 verwiesen.
42. Welche Definition des Konzepts „Femizide“ verwendet die
Bundesregierung?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1999 verwiesen.
43. Plant die Bundesregierung eine Femizid-Statistik ähnlich der in Spanien,
und wenn nein, warum nicht?
44. Plant die Bundesregierung, eine umfassende Datenerhebung und
Forschung zum Thema Femizide sicherzustellen, wenn ja, wie, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 43 und 44 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind die Problematik der unterschiedlichen Definitionen
und die damit verbundenen Herausforderungen bekannt. Sie hat den Bedarf
einer einheitlichen Begriffsbestimmung mit dem Ziel einer einheitlichen
Erfassung solcher Taten erkannt. Daher wird sich ein Gremium des Arbeitskreises
„Innere Sicherheit“ der Innenministerkonferenz mit der Erarbeitung einer
bundesweit einheitlichen Definition des Begriffs „Femizide“ befassen.
Die vom BMBFSFJ geförderte Unabhängige Berichterstattungsstelle
geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte
veröffentlicht regelmäßig umfangreiche Daten und Analysen zur Umsetzung der
Istanbul-Konvention in Deutschland und hat im Dezember 2024 den Bericht
„Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanbul-Konvention in
Deutschland. Erster Periodischer Bericht“ vorgelegt, der auch auf die Thematik
Femizide eingeht. Darüber hinaus wird jedes Jahr ein Schwerpunktthema
ausgewählt, um das Bewusstsein für geschlechtsspezifische Gewalt zu schärfen
und die fachliche Diskussion in Politik und Gesellschaft anzuregen. Das
Schwerpunktthema für 2025 lautet „Femizide“.
45. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit niedrigschwellige
Maßnahmen, die sich an Täter richten (wie Ordnungsgeld, Wegweisung,
Gefährderansprache), konsequentere Anwendung finden?
Die Maßnahmen im Sinne der Fragestellung fallen in die Hoheit der Länder.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
46. Nach welchen Standards sollen die geplanten verpflichtenden
Trainingskurse geprüft und die Qualität der Kurse gesichert werden?
Die Täterarbeit ist in Deutschland nicht bundesweit einheitlich organisiert,
sondern dezentral strukturiert. Es gibt unterschiedliche Träger, Programme,
rechtliche Grundlagen und Finanzierungsmodelle, je nach Land, Institution und
Zielgruppe.
Der Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
und der Täterarbeit im GewSchG soll sich auf die Regelung der Möglichkeit
für Familiengerichte im Einzelfall beschränken, die Teilnahme an einem
sozialen Trainingskurs oder an einem Gewaltpräventionsprogramm anzuordnen.
Eine grundsätzliche, allgemeine Regelung der Ausgestaltung der Täterarbeit
und Gewaltpräventionsberatung in ihren unterschiedlichen Formen oder eine
Standardisierung ist damit nicht verbunden.
47. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, durch die sichergestellt werden
soll, dass die Familienrichter und Familienrichterinnen ausreichende
Kenntnisse über vorhandene Täterarbeitsprogramme, deren Inhalte und
Zugangsvoraussetzungen haben?
Für die Fortbildung von Richterinnen und Richtern sind grundsätzlich die
Länder zuständig. Fortbildungsmaßnahmen auf Bundesebene sind derzeit nicht in
Planung. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 46 verwiesen.
48. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
ein flächendeckendes Angebot an qualifizierten Kursen in der Täterarbeit
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Bundesregierung fördert die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit
Häusliche Gewalt e. V. (BAG TäHG) mit dem Ziel einer weiteren
Professionalisierung der Täterarbeit in Deutschland. Die BAG TäHG bietet über ihr
Weiterbildungsinstitut praxisbegleitende Weiterbildung zur Fachkraft Täterarbeit
häusliche Gewalt nach BAG TäHG an.
49. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass es
auch Kursangebote für Personen mit nicht ausreichenden deutschen
Sprachkenntnissen gibt?
Die konkrete Ausgestaltung der Programme, wozu auch die Überwindung
sprachlicher Hürden zählt, obliegt den unterschiedlichen Trägern zur
Täterarbeit. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 46 verwiesen.
50. Welche Personal- und Sachmittel sollen für eine professionelle, qualitativ
hochwertige Täterarbeit für die Trainingskurse bereitgestellt werden?
Es ist davon auszugehen, dass die Angebote der Kurse regelmäßig durch freie
Träger erfolgen werden, die gegebenenfalls über die Haushalte der Länder und
Kommunen finanziert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 46
verwiesen.
51. Wie sollen die Lücken in der Versorgungslandschaft für Täterarbeit
angegangen werden?
Eine verlässliche Schätzung der möglichen Zahl von Fällen, in denen die
Familiengerichte künftig Täter zur Teilnahme an einen sozialen Trainingskurs
verpflichten, ist noch nicht abschließend möglich. Es kann deshalb derzeit nicht
abgeschätzt werden, ob der Bedarf an Angeboten zur Täterarbeit gedeckt
werden wird.
52. Verspricht sich die Bundesregierung einen generalpräventiven Effekt von
den im Koalitionsvertrag vorgesehenen erhöhten Strafandrohungen bei
Nachstellung und bei Zuwiderhandlungen gegen das
Gewaltschutzgesetz, obwohl kriminologisch reine Erhöhungen von Strafandrohungen
einen solchen nicht versprechen, und wenn ja, inwiefern?
Die Bundesregierung verspricht sich einen präventiven Effekt zur Verhinderung
von Gewalt gegen Frauen und Femiziden durch die Übernahme des Zwei-
Komponenten-Modells aus dem sog. Spanischen Modell.
53. Welche der in Handlungsfeld 3 („Sicherheit“) des Nationalen
Aktionsplans „Queer leben“ wurden umgesetzt oder befinden sich in
Umsetzung?
Folgende Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans „Queer leben“ in
Handlungsfeld 3 („Sicherheit“) wurden umgesetzt oder befinden sich in Umsetzung:
Prüfung der Erstellung eines Berichts der Bundesregierung, der die
kriminalitätsbezogene Sicherheit von LSBTIQ* beschreibt:
Das BMI hat gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt im Dezember 2024
einen umfassenden Lagebericht zur kriminalitätsbezogenen Sicherheit von
lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie queeren
Menschen (LSBTIQ*) veröffentlicht (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloa
ds/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI24043-lb-lsbtiq.html).
Einberufung eines temporären Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und
transfeindlicher Gewalt“ mit Mitgliedern aus Wissenschaft und Praxis, um
Handlungsempfehlungen zu erarbeiten, wie die Bekämpfung von gegen
LSBTIQ* gerichteten Gewalttaten weiter verbessert werden kann (IMK-
Beschluss 2021):
Auf Bitten der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der
Länder (IMK) hat das BMI einen Arbeitskreis „Bekämpfung homophober und
transfeindlicher Gewalt“ eingerichtet und koordiniert. In mehreren Sitzungen
erarbeiteten Teilnehmende der Bundesministerien, der Länder und der
Zivilgesellschaft ihren Abschlussbericht mit 22 Handlungsempfehlungen.
Die IMK hat den Abschlussbericht (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/
DE/veroeffentlichungen/nachrichten/2023/06/ak-abschlussbericht.pdf) in ihrer
219. Sitzung am 16. Juni 2023 zur Kenntnis genommen und beschlossen, die
Bekämpfung von LSBTIQ*-feindlicher Gewalt kontinuierlich weiter zu
verbessern.
54. Inwiefern plant die Bundesregierung, das Handlungsfeld 3 des
Nationalen Aktionsplans „Queer leben“ weiterzuentwickeln, und welche
Einzelmaßnahmen und finanziellen Ressourcen sind diesbezüglich vorgesehen?
Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor: „Wir verpflichten uns weiterhin,
queeres Leben vor Diskriminierung zu schützen. Es muss für alle Menschen,
unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung selbstverständlich sein,
gleichberechtigt, diskriminierungs- und gewaltfrei leben zu können“ (Zeilen 3315 ff.). Eine
Weiterentwicklung des Handlungsfelds 3 des Nationalen Aktionsplans „Queer
leben“ ist nicht geplant.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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