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Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (Antwort zu Drs. 21/2345)

dip / drucksache 04.11.2025 · WP 21 · 21/2576 · Antwort · Original ↗

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Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (Antwort zu Drs. 21/2345) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2576 21. Wahlperiode 04.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Gebel, Doris Achelwilm, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2345 – Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland ist geschlechtsspezifische Gewalt alltäglich, besonders betroffen sind Frauen und trans-, inter- und nichtbinäre Personen in vulnerablen Lebenslagen (z. B. ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, wohnungslose Frauen, Frauen mit Behinderungen). Im Jahr 2023 gab es im Durchschnitt 728 Fälle körperlicher Gewalt an Frauen und Mädchen am Tag (Monitor Gewalt gegen Frauen, Factsheet). 909 Frauen und Mädchen wurden im Jahr 2023 Opfer eines versuchten oder vollendeten vorsätzlichen Tötungsdeliktes; das sind 2,5 mögliche Femizide pro Tag (ebd.). Obwohl die rechtlich bindende Istanbul-Konvention, das „Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ bereits seit 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft ist, ist nach Ansicht der Fragestellenden und von Fachverbänden bisher noch viel zu wenig zu ihrer Umsetzung geschehen. Sowohl durch die Ratifizierung der Istanbul-Konvention als auch durch die EU-Gewaltschutzrichtlinie ist Deutschland dazu verpflichtet, umfassende Daten zu Gewalt an Frauen zu erheben und das Gewaltschutzsystem umfassend auszubauen. Die Konvention erfordert zahlreiche Verbesserungen für den Schutz und die Unterstützung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind, sowie das Schaffen eines umfassenden Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Konvention (www.bgbl.de/x aver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=% 27bgbl217s1026.pdf%27 Prozent5d#/switch/tocPane?_ts=1757594389279). Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ steht von den Regierungsparteien geschrieben: „In Umsetzung der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtlinie begleiten wir eng die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes und entwickeln die Gewaltschutzstrategie des Bundes zu einem Nationalen Aktionsplan fort. Wir ergreifen weitere Schutzmaßnahmen für betroffene Frauen: Die Präventions-, Aufklärungs- und Täterarbeit verstärken wir und stärken die Koordinierungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt in ihrer Arbeit“. Und weiter: „Wir verschärfen den Tatbestand der Nachstellung und den Strafrahmen für Zuwiderhandlungen nach dem Gewaltschutzgesetz [GewSchG] und schaffen bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen im Gewaltschutzgesetz für die gerichtliche Anordnung der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. elektronischen Fußfessel nach dem sogenannten Spanischen Modell und für verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings für Täter“ (www.koalitionsvertrag202 5.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 91 und 103). Zudem steht im Koalitionsvertrag: „Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen“ (ebd., S. 90); auch ist im Koalitionsvertrag zu finden: „Wir wollen zum einen geflüchtete Frauen besser vor Gewalt schützen. Für Opfer häuslicher Gewalt wollen wir Erleichterungen bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage schaffen“ (ebd., S. 95). Am 22. August 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen „Referentenentwurf“ für ein Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_ Gewaltschutzgesetz.html?nn=17134). Auf Ebene von acht Ländern (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein) gibt es bereits eine polizeirechtliche Grundlage, die eine elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) im Kontext häuslicher Gewalt vorsieht (www.bmjv.de/SharedDocs/Do wnloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutzgesetz.pdf?__blob=publi cationFile&v=4, S. 18); diese findet jedoch bislang wenig Anwendung (www. stern.de/gesellschaft/fussfessel-fuer-gewaltstraftaeter--koennen-so-frauenlebe n-gerettet-werden--34815484.html). Zum Schutz für Gewaltbetroffene gibt es bereits andere polizeiliche Maßnahmen gegenüber Tätern, wie z. B. Wegweisungen oder Gefährderansprache. Die Bundesweite Frauenhaus-Statistik 2024 zeigt jedoch, dass diese an den Täter gerichteten Maßnahmen in der Praxis selten in Anspruch genommen werden (20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf, S. 39). Dies lässt bereits vermuten, dass eine rechtlich besonders hochschwellige Maßnahme wie die „Fußfessel“ eher noch weniger Anwendung finden wird (2 024-12-11_FHK_Stllgn_GesetzE_BMJ_GewSchG_Fussfessel_Taeterarbeit_fi n.pdf). Der Einsatz der „Fußfessel“ wird mit dem Spanischen Modell begründet. Im Spanischen Modell ist die Einführung der eAÜ jedoch eingebettet in einen ganzheitlichen Einsatz (spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt, ein standardisiertes Gefahrenprognose-Tool, detaillierte Femizid- Statistiken und öffentliche Thematisierung (www.institut-fuer-menschenrechte.de/i m-fokus/lebensgefahr-frausein-femizide-in-deutschland)); die eAÜ bildet demnach im Spanischen Modell nur eine von vielen Maßnahmen. Zudem wird die eAÜ im Spanischen Modell durch ein interdisziplinäres Fallmanagement und eine einheitliche Risikoanalyse begleitet. In Deutschland gibt es nur in wenigen Bundesländern ein standardisiertes interdisziplinäres Fallmanagement (z. B. Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) und damit keine bundesweite standardisierte Risikoanalyse zur Gefährdungseinschätzung (www.big-berlin.info/nachrichten/elektronische-fussfessel-stellungnahme- zurbeabsichtigten-aenderung-des-gewaltschutzgesetzes). Für den Einsatz der „Fußfessel“ müssen Familiengerichte darüber hinaus für eine Gefährdungseinschätzung und den Umgang mit Hochrisikofällen entsprechend geschult sein. Zudem widerspricht dem ursprünglichen Ansatz des Gewaltschutzgesetzes, wonach gewaltbetroffene Frauen selbst entscheiden sollten, welche Maßnahmen zu ihrem Schutz getroffen werden, dass die Entscheidung für die Anordnung der eAÜ durch die Familiengerichte erfolgen soll (www.big-berlin.info/ nachrichten/elektronische-fussfessel-stellungnahme-zur-beabsichtigten-aender ung-des-gewaltschutzgesetzes). Darüber hinaus kann die „Fußfessel“ für verschiedene Zielgruppen der Betroffenen von Gewalt nicht zum Einsatz kommen: 63,3 Prozent der Betroffenen leben zum Zeitpunkt der (versuchten) Tötung noch mit ihrem (Ex-)Partner zusammen (Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 22); nur 12 Prozent der im Frauenhaus lebenden Frauen stellen einen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf) Zudem ist fraglich, inwieweit Betroffene, die mit dem Täter in derselben Einrichtung leben (z. B. Einrichtungen der Behindertenhilfe) von der eAÜ Gebrauch machen können. Um mehr über den Stand der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) und weitere Maßnahmen der Bundesregierung bezüglich der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfahren, stellen die Fragestellenden diese Kleine Anfrage.  1. Für wann plant die Bundesregierung den im Koalitionsvertrag genannten Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, und wie hoch sind die hierfür bereitgestellten finanziellen Mittel? a) Welche konkreten Ziele wird der Aktionsplan umfassen? b) Mit welchen konkreten Maßnahmen und Formaten wird die Zivilgesellschaft in die Erstellung des Aktionsplans einbezogen? Die Fragen 1 bis 1b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Am 11. Dezember 2024 wurde die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul- Konvention verabschiedet, in der die Bundesregierung klare Ziele zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt formuliert. Diese Ziele sind mit konkreten Maßnahmen, Ressourcen, Zeitplänen und Verantwortlichkeiten hinterlegt. Die Umsetzung der Istanbul-Konvention ist ein fortlaufender, auf Dauer angelegter Prozess. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterentwicklung der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention zu einem Nationalen Aktionsplan wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vorbereitet. Zu Zeitplan, zur Verfügung stehenden Mitteln, konkreten Zielen und Beteiligung der Zivilgesellschaft kann aktuell keine Aussage gemacht werden.  2. Welche finanziellen und personellen Ressourcen plant die Bundesregierung für die im Koalitionsvertrag genannte Stärkung der „Koordinierungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt“ ein, und welche konkrete Koordinierungsstelle meint sie damit? Mit Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2024 wurde die Einrichtung einer Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention beschlossen. Dies wurde im Februar 2025 organisatorisch durch die Einrichtung des Referats „Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention“ in der Abteilung „Frauen und Gleichstellung“ im BMBFSFJ umgesetzt. Die Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention wird entsprechend ihrer Aufgaben mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet.  3. Wie wird die Bundesregierung gewährleisten, dass im Haushalt 2026 und im Haushalt 2027 ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um eine langfristige und nachhaltige Umsetzung der Istanbul- Konvention zu garantieren? Mit Ratifizierung der Istanbul-Konvention hat sich Deutschland auf allen staatlichen Ebenen verpflichtet, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu bekämpfen. Im Rahmen der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes werden entsprechende Maßnahmen umgesetzt und in der Aufstellung des jeweiligen Bundeshaushalts im Rahmen der geltenden Haushalts- und Finanzplanung eingeplant. Mit der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention wurde ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgelegt, die Bedarfe für die Umsetzung der Maßnahmen sind von den zuständigen Ressorts im jeweiligen Haushaltsjahr im einschlägigen Einzelplan zu decken. Das BMBFSFJ koordiniert das Monitoring der Umsetzung der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention.  4. Wie definiert die Bundesregierung geschlechtsspezifische Gewalt? Es gibt keine allgemeingültige Definition des Begriffs „geschlechtsspezifische Gewalt“ im deutschen Rechtssystem. Im Sinne des Gewalthilfegesetzes (GewHG) wird „geschlechtsspezifische Gewalt“ in § 2 Absatz 1 GewHG definiert. In der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention wird „geschlechtsspezifische Gewalt“ wie folgt definiert: „Der Begriff der „geschlechtsspezifischen Gewalt“ umfasst – in Anlehnung an die Istanbul-Konvention – insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und damit alle Handlungen einer Person oder einer Personengruppe, die sich gegen eine Frau richten, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen primär betreffen und zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen (können). Dies umfasst auch die Androhung solcher Handlungen.“  5. Welche spezifischen Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die besonderen Schutzbedarfe von besonders vulnerablen Gruppen, wie z. B. geflüchteten Frauen, Frauen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus, Frauen mit Behinderungen, trans-, inter- und nichtbinäre Personen sicherzustellen? Die Bundesregierung setzt sich für die Sicherheit aller in Deutschland lebenden Menschen ein. Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde u. a. die Bekämpfung der Gewaltkriminalität und ein besserer Schutz von Frauen vereinbart. Sofern in Bezug auf besonders vulnerable Gruppen ein besonderer Schutzbedarf gesehen wird, wird die Bundesregierung entsprechende Maßnahmen prüfen. Mit dem am 28. Februar 2025 in weiten Teilen in Kraft getretenen GewHG wurde erstmals eine bundesgesetzliche Grundlage für ein verlässliches und bedarfsgerechtes Hilfesystem für von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffene Frauen mit ihren Kindern geschaffen. Ziel des Gesetzes ist der bedarfsgerechte Ausbau eines niedrigschwelligen Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten, sodass alle Frauen – unabhängig von Wohnort, Aufenthaltsstatus oder Einkommen – Hilfe erhalten können. Die Umsetzung des GewHG liegt in der Zuständigkeit der Länder. Gemäß Koalitionsvertrag wird der Bund die Umsetzung eng begleiten. Der Bund wird zudem die Länder und Kommunen befristet und aufwachsend von 2027 bis 2036 durch (nicht zweckgebundene) zusätzliche Umsatzsteuermittel im Umfang von insgesamt 2,6 Mrd. Euro entlasten. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ bietet zu allen Formen von Gewalt an Frauen eine Erstberatung rund um die Uhr telefonisch und auch online an. Das Angebot wird in 18 Fremdsprachen sowie in Leichter Sprache sowie in deutscher Gebärdensprache vorgehalten. Dies stellt auch für die oben genannten vulnerablen Gruppen ein niedrigschwelliges Hilfsangebot dar. Die Unterbringung von Asylsuchenden fällt in den Aufgabenbereich der Länder. Diese sollen nach § 44 Absatz 2a des Asylgesetzes geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylsuchender den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Bei der Unterbringung besonders schutzbedürftiger Personen verfolgen die Länder grundsätzlich verschiedene Schutzkonzepte, die die Bundesregierung nicht auswertet oder kontrolliert. Die Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ engagiert sich seit 2016 in diesem Handlungsfeld; in diesem Rahmen sind „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ entstanden, die Länder und Kommunen bei der Umsetzung geeigneter Maßnahmen unterstützen. Für die Identifizierung von Schutzbedarfen geflüchteter Frauen stützt sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf das im Jahr 2022 veröffentlichte Konzept „Die Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren“ (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/konzept- identifizierung-vulnerable-personen.html?nn=282388). Ferner unterrichtet das BAMF in Fällen der notwendigen Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 4 des Asylgesetzes die Landesbehörden, wenn es Kenntnis von für die Aufnahme und Betreuung relevanten Informationen erhält. Um dem besonderen Schutzbedarf von Menschen mit Behinderungen und insbesondere von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu begegnen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Arbeitskreis Gewaltschutz eingerichtet und viele relevante Akteure im Gewaltschutz erstmals an einen Tisch gebracht. Als Ergebnis dieses Arbeitsprozesses veröffentlicht das BMAS den „Wegweiser Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen“.  6. Plant die Bundesregierung, das Gewalthilfegesetz auf alle von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen (z. B. auch trans-, inter- und nichtbinäre Personen) auszuweiten? Die Bundesregierung prüft derzeit, welche gesetzlichen und sonstigen Umsetzungsbedarfe auf Ebene des Bundes und der Länder sich aus der Richtlinie (EU) 2024/1385 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ergeben.  7. Wie plant die Bundesregierung, anderenfalls vom Gewalthilfegesetz ausgeschlossenen, aber von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen (z. B. trans-, inter- und nichtbinäre Personen) umfassende Unterstützung, Schutz und Beratung zu ermöglichen? Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes liegt die Zuständigkeit für zielgruppengerechte Unterstützung, Schutz und Beratung für alle von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen bei den Bundesländern. Daneben prüft die Bundesregierung derzeit, mit welchen Maßnahmen auf Bundesebene die Prävention und Intervention bezüglich geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt verbessert werden kann. Das BMBFSFJ prüft insbesondere, wie im föderalen Kompetenzgefüge der Bedarf für Maßnahmen zum Schutz von Männern und anderen nicht weiblichen Personen gedeckt werden kann. Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) fördert Hilfeangebote, die für alle von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend betroffenen Personen (inklusive trans-, inter- und nicht-binäre Personen) zugänglich sind: das Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch, das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch und die Onlineberatung schreib-ollie.de. UBSKM setzt sich dafür ein, institutionelle Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen flächendeckend und verpflichtend in allen Bildungs-, Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche umzusetzen.  8. Welche konkreten Maßnahmen und Änderungen im Aufenthaltsgesetz sind, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, zum Schutz von geflüchteten Frauen bei geschlechtsspezifischer Gewalt vorgesehen, und in welchem Zeitraum sollen diese umgesetzt werden?  9. Welche Erleichterungen plant die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für Opfer häuslicher Gewalt, und wann sollen diese umgesetzt werden? 10. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung des Artikels 59 Absatz 2 und 3 der Istanbul-Konvention? 11. Plant die Bundesregierung, humanitäre Aufenthaltstitel in Umsetzung von Artikel 59 Absatz 2 und 3 der Istanbul-Konvention zu schaffen, und wenn ja, in welchem Zeitrahmen? Die Fragen 8 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag sieht für die Umsetzung der Istanbul-Konvention vor, dass die Wohnsitzregelung im Aufenthaltsgesetz zum Schutz der geflüchteten Frauen vor Gewalt angepasst wird. Für Opfer häuslicher Gewalt sollen Erleichterungen bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage geschaffen werden. 12. Welche spezifischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um insbesondere Gewalt gegen ältere Frauen zu bekämpfen, und wie gewährleistet sie, dass gewaltbetroffene ältere Frauen in das bestehende Hilfesystem integriert werden? Ältere Frauen mit Pflegebedarf stellen eine besonders vulnerable Gruppe hinsichtlich möglicher Gewalterfahrungen dar. Nach einem einstimmigen Beschluss der 99. Arbeits- und Sozialministerkonferenz zum „Gewaltschutz für pflegebedürftige Menschen“ im November 2022 hat sich daher im Sommer 2023 eine Steuerungsgruppe unter Beteiligung des Landes Berlin (Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege), des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und des BMBFSFJ zur Umsetzung des Beschlusses konstituiert. Die Steuerungsgruppe tagte zuletzt im September 2025. Als Ergebnis dieses Prozesses wird im Jahr 2026 durch den Deutschen Verein im Rahmen der institutionellen Förderung durch das BMBFSFJ ein Dialogformat zur Prävention von und dem Schutz vor Gewalt in der Pflege umgesetzt. Darüber hinaus veranlasst der Qualitätsausschuss Pflege auf Anregung von BMBFSFJ und BMG hin die Entwicklung und Veröffentlichung von bundeseinheitlichen Empfehlungen für die Gestaltung von Prozessen zur Förderung des Gewaltschutzes in der stationären und ambulanten Pflege. Durch einen vom BMBFSFJ im Jahr 2024 geförderten Nachdruck des Ratgebers „Gewalt vorbeugen – Praxistipps für den Pflegealltag“ des Zentrums für Qualität in der Pflege wurde zudem auf die Sensibilisierung von Personengruppen, die an der Pflege beteiligt sind, hingewirkt. Der Anwendungsbereich des GewHG umfasst alle Frauen, die von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen sind, unabhängig von ihrem Alter. Entsprechend sind die Länder im Rahmen ihrer Sicherstellungsverantwortung nach § 5 GewHG verpflichtet, das Netz an Schutz- und Beratungsangeboten an den Bedarfen der gewaltbetroffenen Personen auszurichten. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen, mit denen wohnungs- und obdachlose Frauen vor Gewalt geschützt werden, und wie gewährleistet sie, dass gewaltbetroffene wohnungs- und obdachlose Frauen in das Hilfesystem integriert werden? Die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im März 2025 veröffentlichten Leitlinien für gendergerechte Stadtentwicklungspolitik (www.nationale-stadtentwicklungspolitik.de/NSPWeb/SharedDocs/Publik ationen/DE/Publikationen/gendergerechte_stadtentwicklung_leitlinien.pdf?__bl ob=publicationFile&v=2) greifen das Thema der Sicherheit im häuslichen Umfeld und im öffentlichen Raum auf und formulieren Handlungsansätze und Empfehlungen, u. a. zur Förderung baulicher Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Schutz- und Beratungseinrichtungen (z. B. Frauenhäuser); Förderung gemeinschaftsorientierter Wohnformen und gemeinwohlorientierte Bodenpolitik; Anwendung des Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit. Die Leitlinien bieten einen strategischen Orientierungsrahmen und setzen das Thema gleichberechtigte Stadtentwicklung als wichtigen Beitrag im Diskurs. Das GewHG gilt auch für wohnungs- oder obdachlose Frauen, die von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen sind. § 2 Absatz 2 GewHG stellt zudem ausdrücklich klar, dass häusliche Gewalt keinen festen Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit erfordert. Die Ausgestaltung bedarfsgerechter Unterstützung im Sinne des GewHG für wohnungs- oder obdachlose Frauen liegt in der Verantwortung der Länder. 14. Durch welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass alle erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen getroffen werden, damit die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die in den Geltungsbereich der Istanbul-Konvention fallende Formen von Gewalt miterlebt haben, gebührend berücksichtigt werden? a) Wie definiert die Bundesregierung die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die Zeugen (Mitbetroffene, Selbstbetroffene) von häuslicher Gewalt sind? b) Welche Maßnahmen werden ergriffen, um diese Bedürfnisse und Rechte von Kindern rechtssicher umzusetzen? 15. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gewalt gegen Frauen bei Entscheidungen über das Umgangs- und Sorgerecht in Bezug auf Kinder ausreichend berücksichtigt wird, und wenn ja, welche? 16. Plant die Bundesregierung eine Reform des Kindschaftsrechts, wenn ja, soll hierbei der vorliegende Referentenentwurf des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) überarbeitet werden, und in welchem Zeitrahmen soll dies geschehen? 17. Wie plant die Bundesregierung die Umsetzung von Artikel 31 der Istanbul-Konvention? 18. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, nicht erneut Opfer von Gewalt werden, wenn die Täter das Besuchs- und Sorgerecht für die Kinder wahrnehmen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 14 bis 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Soweit das Strafverfahren betroffen ist, wird zunächst auf die Ausführungen zu Artikel 56 der Istanbul-Konvention im ersten Staatenbericht Deutschlands, der am 31. August 2020 an GREVIO übermittelt wurde, verwiesen (https://rm.coe.i nt/state-report-from-germany/pdfa/16809f59c6#page=70&zoom=100,90,422). Zu Frage 14a Für das Strafverfahren ist zu unterscheiden zwischen der Rechtsstellung von Betroffenen als Zeugen oder Verletzten. Erreicht bei Augenzeuginnen und Augenzeugen die Beeinträchtigung, die sie aufgrund ihrer Zeugenstellung erfahren haben, einen pathologischen Zustand, dürfte regelmäßig ein unmittelbarer Schaden vorliegen, der sie zu Verletzten im Sinne des Gesetzes macht. Dies gilt auch für Kinder, die Zeugen häuslicher Gewalt geworden sind. Sowohl für Verletzte als auch für Zeuginnen und Zeugen sieht die Strafprozessordnung zahlreiche Schutzmaßnahmen vor, um die mit einem Strafverfahren verbundenen Belastungen abzumildern. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu Artikel 56 der Istanbul-Konvention im ersten Staatenbericht Deutschlands verwiesen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass es die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist, alle Kinder und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). In Artikel 6 Absatz Satz 2 des Grundgesetzes ist ein Verfassungsauftrag des Staats verankert, Kinder zu schützen (Wächteramt). Diese „Wächterfunktion“ verpflichtet den Staat, sich erforderlichenfalls schützend vor das Kind zu stellen. Ausdrücklich wird das Wächteramt insbesondere in § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zugewiesen (dem Jugendamt). Die Wahrnehmung des Schutzauftrags ist bereits konkret in § 8a SGB VIII gesetzlich geregelt, insbesondere hat sich das Jugendamt einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen und Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen (§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB VIII). Ausdrücklich sind Kinder entsprechend ihrem Entwicklungsstand zu beteiligen, § 8 Absatz 1 SGB VIII. Zu Frage 14b Die Bundesregierung begleitet im engen Austausch mit der UBSKM das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, welches am 1. Juli 2025 zu großen Teilen in Kraft getreten ist. Das Gesetz gewährleistet einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung in allen Lebensbereichen durch geeignete Maßnahmen im Bereich der Prävention, Intervention und Aufarbeitung. Das Gesetz sorgt für mehr Prävention und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz durch Sensibilisierung, Aufklärung, präventive Erziehung sowie die Einführung von Schutzkonzepten als verbindliches Qualitätsmerkmal in allen Aufgabenbereichen der Kinder- und Jugendhilfe. Das Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (BIÖG), ehemals BZgA, erhält ab 1. Januar 2026 gemäß § 3 des Gesetzes zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen einen gesetzlichen Auftrag zur Prävention sexueller Gewalt und Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen. Dies beinhaltet unter anderem die Aufgabe bei der Entwicklung, Anwendung und Umsetzung von Konzepten zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu unterstützen. Kinder und Jugendliche sind dabei entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen. Kinder und Jugendliche haben einen uneingeschränkten eigenen Beratungsanspruch gegenüber dem Jugendamt, unabhängig von ihren Personensorgeberechtigten. Sie können so durch das Jugendamt in der Umsetzung ihrer Rechte unterstützt werden, § 8 Absatz 3 SGB VIII. Das BMJV beabsichtigt, die Rechte von Kindern, die Verletzte von häuslicher Gewalt geworden sind, zu verbessern. Sie sollen künftig in mehr Fällen als zuvor einen Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung erhalten. Bei minderjährigen Verletzten von Straftaten, die zur Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung berechtigen, soll künftig zudem eine Beiordnung von Amts wegen möglich sein. Im Übrigen wird, soweit das Strafverfahren angesprochen ist, auf die Ausführungen zu Frage 14a verwiesen. Soweit das Zivilrecht betroffen ist, hat das Bundesministerium der Justiz am 9. Dezember 2024 den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts – Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht veröffentlicht. Der Diskussionsentwurf enthält verschiedene Vorschriften, um häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren und Artikel 31 und 51 der Istanbul- Konvention Rechnung zu tragen. Der Diskussionsentwurf ist veröffentlicht unter www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_Kinds chaftsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3. Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor: „Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen.“ (Zeile 2905 f.) Derzeit wird der als Diskussionsentwurf veröffentlichte Entwurf im BMJV überarbeitet. Dabei wird auch geprüft, wie der Schutz vor häuslicher Gewalt weiter verbessert werden kann. Der Entwurf soll nach Abschluss der Prüfung vorgelegt werden. Darüber hinaus sieht der am 22. August 2025 vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vor, dass das Familiengericht die zur Abwendung weiterer oder drohender Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu Lasten des Elternteils treffen kann, dessen Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wenn dieser eine Tat nach dem GewSchG gegenüber dem Kind begangen hat. Neben den in § 1 Absatz 1 Satz 3 GewSchG genannten Anordnungen kann dabei auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet werden, § 1684 Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches-E. Ebenso sind Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren vorgesehen, wie etwa die Einführung eines Wahlgerichtsstands in Kindschafts-, Abstammungs- und Unterhaltssachen, um gewaltbetroffenen Personen die Geheimhaltung ihres neuen Aufenthaltsorts leichter zu ermöglichen. Ebenso wird geprüft, ob in Kindschaftssachen die sich aus der Istanbul-Konvention ergebenen Amtsermittlungspflichten des Gerichts besonders hervorgehoben werden können und ob das für bestimmte Kindschaftssachen vorgeschriebene Hinwirken des Gerichts auf ein Einvernehmen der Elternteile in Fällen mit Gewaltkontext eingeschränkt werden soll. 19. Wie viele Anträge auf die eAÜ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang auf Ebene der Bundesländer gestellt, wie viele davon wurden bewilligt, und wie viele wurden abgelehnt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Bisher haben die Länder Brandenburg, Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein in ihren Polizeigesetzen die Möglichkeit einer Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) verankert. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie viele Anträge auf eine eAÜ in den jeweiligen Ländern bislang jeweils gestellt wurden. Die statistische Erfassung aller polizeirechtlichen eAÜ der gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) weist für den Zeitraum vom 28. November 2017 bis zum 30. April 2025 100 Fälle einer Durchführung einer eAÜ auf, mithin im Durchschnitt 13,5 Fälle pro Jahr. 20. Welche Voraussetzungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Ebene der Bundesländer für die Anordnung der eAÜ (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Brandenburg: siehe die §§ 15b, 16a, 16b Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz – BbgPolG) Bayern: siehe die Artikel 16, 34 des Polizeiaufgabengesetzes Hamburg: siehe § 30 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei Hessen: siehe die §§ 31, 31a Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Nordrhein-Westfalen: siehe die §§ 34a, 34c des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-WestfalenRheinland-Pfalz: siehe die §§ 13, 32a Polizei- und Ordnungsbehördengesetz für Rheinland-Pfalz Saarland: siehe § 38 Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei Sachsen: siehe die §§ 21, 61 des Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat SachsenSchleswig-Holstein: siehe die §§ 201b und 201c des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein. 21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf Ebene der Bundesländer das Verhältnis zwischen Anordnung der eAÜ und Maßnahmen nach dem GewSchG geregelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Länder, die bereits die Möglichkeit einer Anordnung einer eAÜ eingeführt haben, erlauben diese ausschließlich im Anwendungsbereich der jeweiligen Landespolizeigesetze. Die Anordnungskompetenz liegt jeweils bei der zuständigen Polizeibehörde oder Polizeidienststelle. Die Durchführung der eAÜ wird durch die GÜL überwacht, die im Wege der Amtshilfe tätig wird. Maßnahmen nach dem GewSchG ordnet hingegen das Familiengericht auf Antrag an (§ 1 Absatz 1 GewSchG). Verstöße gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen sind gemäß § 4 GewSchG strafbar, sodass die Polizei verpflichtet ist, einzuschreiten, wenn eine Verletzung einer gerichtlichen Gewaltschutzanordnung unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist. Bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung kann das Opfer zudem im Rahmen der zivilrechtlichen Vollstreckung eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die getroffenen Schutzmaßnahmen durchzusetzen, wenn nötig unter Hinzuziehung der Polizei. Schließlich kann das Familiengericht auf Antrag des Opfers Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen die gewalttätige Person festsetzen. 22. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die eAÜ nach dem GewSchG bundeseinheitlich angewandt wird, angesichts dessen, dass laut Gesetzentwurf die Koordinierungsstellen durch Landesrecht bestimmt werden sollen und es keine gesetzlichen Vorgaben zum Ablauf der Überwachung und Reaktion gibt? Da die Durchführung der eAÜ-Länderangelegenheit sein wird, kann eine bundeseinheitliche Anwendung nicht vollumfänglich sichergestellt werden. Nach manchen Landesgesetzen muss die polizeiliche Maßnahme beendet werden, wenn eine Gewaltschutzanordnung ergeht, bzw. eine gewisse Frist nach Stellung des Gewaltschutzantrags verstreicht. Überdies können die Länder die bereits bestehenden Strukturen zur eAÜ im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68a, 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches, § 463a Absatz 4 der Strafprozessordnung und der präventivpolizeilichen eAÜ nutzen. Insbesondere könnten die Länder die Aufgaben der Koordinierungsstelle oder Teile davon der GÜL übertragen oder diese um Amtshilfe ersuchen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Länder von der Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben der Koordinierungsstelle auf die GÜL und die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Gebrauch machen werden. Eine solche Delegation und Bündelung der Überwachung bei einer zentralen Stelle lässt in ihrer Konsequenz schließlich eine bundeseinheitliche Anwendung der eAÜ erwarten. 23. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die Koordinierungsstellen nach § 1b GewSchG-E mit qualifiziertem Personal ausgestattet sind – angesichts dessen, dass im Gesetzentwurf zwar davon gesprochen wird, dass die Mitarbeitenden der Koordinierungsstellen eine rechtliche Bewertung bezüglich der Relevanz eines Verstoßes gegen eine Anordnung nach dem GewSchG treffen sollen, aber keine Anforderungen an die fachliche Qualifikation dieser Mitarbeitenden aufgestellt werden? Die personelle Besetzung der Koordinierungsstellen ist Länderangelegenheit. 24. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass – gerade im ländlichen Raum – bei Überschreitung definierter Grenzen des Abstandes durch die überwachte Person schnell genug Maßnahmen zum Schutz der gefährdeten Person ergriffen werden? Die Einführung der eAÜ bietet bereits einen erheblichen zeitlichen Vorteil. Bei einem Alarm über die eAÜ wird frühzeitig erkannt, wie nah der Täter dem Opfer gekommen ist. Hier können dann frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um die Schutzanordnung durchzusetzen und das Opfer zu schützen. 25. Welcher Anteil der gewaltbetroffenen Frauen stellt nach Kenntnis der Bundesregierung einen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (und würde demnach für die eAÜ infrage kommen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Statistiken vor. 26. Wie plant die Bundesregierung grundsätzlich die Erleichterung und Verbesserung der Antragstellung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz? Der Gesetzentwurf sieht vor, die Vollstreckung von Gewaltschutzanordnungen und der eAÜ zu erleichtern, indem es in diesem Zusammenhang auf einen erneuten Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers verzichtet. Aufgrund der vorgesehenen Antragsfiktion kann das Gericht bei einem Verstoß des Verpflichteten gegen die gerichtlichen Auflagen, die dem Gericht durch die Koordinierungsstelle mitzuteilen sind, ohne vorherigen Antrag des Opfers die Vollstreckung betreiben. Zudem soll die Antragstellerhaftung des Opfers für die Kosten des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ausgeschlossen werden. 27. Auf welcher wissenschaftlichen Datenlage beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme der eAÜ bei Hochrisikofällen im Verhältnis zu anderen Maßnahmen (z. B. Gefährderansprache, Ingewahrsamnahme)? Die Bundesregierung schlussfolgert die Wirksamkeit der vorgeschlagenen eAÜ bei Gewaltschutzanordnungen insbesondere aus den bisherigen positiven Erfahrungen einer eAÜ im Zusammenhang mit der Führungsaufsicht und der präventiven Überwachung von Gefährdern nach dem Bundeskriminalamtgesetz sowie aus den Erfahrungswerten Spaniens. Spanien führte die eAÜ bereits im Jahr 2009 ein. Seit der Einführung wurde in Spanien kein Opfer, zu dessen Schutz die eAÜ eingesetzt wurde, getötet, während es das Zweitgerät bei sich führte. Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch in Deutschland das Risiko eines Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung durch eine zusätzliche Anordnung einer eAÜ signifikant abnehmen wird. Soweit die Frage die polizeiliche eAÜ sowie die (präventive) Gefährderansprache und Ingewahrsamnahme betrifft, wird auf die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen in den Polizeigesetzen der Länder hingewiesen. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 28. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, durch die bundesweit einheitliche Standards für eine systematische Gefährdungsanalyse mit interdisziplinären Fallkonferenzen unter Beteiligung der gewaltbetroffenen Frau in Fällen häuslicher Gewalt sichergestellt werden sollen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlung nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamGF) die Möglichkeit, verschiedene Akteure im Verfahren hinzuzuziehen, z. B. Polizeibehörden, Jugendämter, Frauenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Kliniken und Kindertagesstätten, Schulen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaften, Bewährungshilfe und Justizvollzugsanstalten. Dem kommt bei der eAÜ besondere Bedeutung zu. Bei der Gefahrenanalyse soll das Gericht durch Einbindung der Polizei auf deren Erkenntnisse zurückgreifen können. 29. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger datenschutzrechtlichen Hürden, die derzeit den Informationsfluss zwischen Polizei, Jugendamt, Institutionen des Unterstützungssystems und den Gerichten erschweren? Zentral für das Spannungsfeld zwischen Kindeswohl, Elterninteressen und Strafverfolgung ist es, die widerstreitenden Interessen stets zugunsten des Kindes aufzulösen. Die Offenbarungsbefugnisse sind in einem mehrstufigen Vorgehen detailliert in § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) geregelt. Zudem regelt § 5 KKG eine Mitteilungspflicht, dass Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unverzüglich das Jugendamt informieren, wenn in einem Strafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt werden. Diese frühzeitige Informationsübermittlung dient dem besseren Schutz von Kindern. Herausforderungen des Datenschutzes sind Fragen der Umsetzung, sie betreffen die Sicherheit im Kinderschutzhandeln, nicht die Rechtsetzung. Zu etwaigen Problemen beim wechselseitigen Informationsaustausch zwischen Polizei und Familiengerichten wurde im Zeitraum Juli bis September 2025 eine Länderabfrage durchgeführt. Die Ergebnisse werden derzeit ausgewertet. 30. Welche neuen Maßnahmen und Instrumente plant die Bundesregierung, bezüglich der Risikoeinschätzung geschlechtsspezifischer Gewalt bundesweit einheitlich einzuführen? Unabhängig von der Zuständigkeit der Landespolizeien bei häuslicher Gewalt und geschlechtsspezifischer Gewalt prüft die Bundesregierung regelmäßig, welche Maßnahmen den bundesweiten Schutz vor Gewalt sicherstellen können. Nach Kenntnis der Bunderegierung nutzen die Landespolizeien bereits verschiedene Risikoanalyseinstrumente. Auch das Instrument der sog. interdisziplinaren Fallkonferenzen wird genutzt. 31. Inwiefern werden nach Ansicht der Bundesregierung Familiengerichte mit den entweder bereits etablierten oder noch einzuführenden interdisziplinären Fallmanagements zusammenarbeiten oder darin integriert werden? Das familiengerichtliche Verfahren zeichnet sich durch seine Flexibilität aus. Das Gericht kann im Rahmen seiner Amtsermittlung nach § 26 FamFG sämtliche Ermittlungen durchführen und Erkenntnisse einholen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind. Das Gericht kann (auch im Eilverfahren) zum Zwecke der Sachaufklärung Akten und Stellungnahmen anderer Stellen einholen, insbesondere etwa Strafanzeigen oder Einsatzprotokolle der Polizeibehörden zu bereits erfolgten Einsätzen bei der Tat oder bei vorangegangenen Einsätzen. Den Erkenntnissen der Polizeibehörden wird bei der Prüfung der Voraussetzungen der eAÜ nach § 1a GewSchG-E regelmäßig zentrale Bedeutung zukommen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die besondere Gefährdungseinschätzung, sondern auch im Hinblick auf die Geeignetheit der eAÜ als Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Die zuständige Polizeibehörde soll daher durch das Gericht angehört werden (§ 216b Absatz 3 Satz 1 FamFG-E). Neben Erkenntnissen der Polizei und des Jugendamts können für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch das Gericht auch Erkenntnisse weiterer beteiligter Professionen oder Stellen relevant sein (z. B. Frauenhaus, Ärztinnen und Ärzte, Kliniken und Kindertagesstätten, Schulen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaft, Bewährungshilfe und Justizvollzugsanstalt). 32. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass den Familiengerichten eine gesicherte Tatsachenfeststellung für die Anordnung der eAÜ als intensiven Grundrechtseingriff, insbesondere in Eilverfahren, ohne ein solches interdisziplinäres Risiko- und Fallmanagement, auf das die Gerichte zurückgreifen können, ermöglicht wird? Der am 22. August 2025 veröffentlichte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im GewSchG sieht für die eAÜ besondere Verfahrensregelungen im FamFG vor, die den Informationsbedarf der Familiengerichte bei der Entscheidungsfindung besonders berücksichtigen. So soll mit einer Regelung zur Anhörung der Polizei der Bedeutung polizeilicher Risiko- und Gefährdungseinschätzungen Rechnung getragen werden. Neben Erkenntnissen der Polizei können von den Familiengerichten für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen auch Erkenntnisse weiterer beteiligter Professionen oder Stellen relevant sein, z. B. Frauenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Staatsanwaltschaft. Das Gericht kann im Rahmen seiner Amtsermittlung nach § 26 FamFG auch Erkenntnisse dieser Professionen oder Stellen einholen oder diese Stellen beteiligen (siehe Antworten zu den Fragen 28 und 31). 33. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Fälle von sexualisierter und bzw. oder häuslicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere gegen Frauen mit Behinderung und geflüchtete Frauen, bei der Polizei und Justiz von speziell geschulten Expertinnen und Experten bearbeitet werden, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Organisation von Polizei und Justiz, einschließlich der Schulung von dort eingesetztem Personal, fällt grundsätzlich in die Hoheit der Länder. Die Bundesregierung fördert Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Fälle von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere gegen besonders schutzbedürftige Gruppen wie Frauen mit Behinderung oder geflüchtete Frauen, bei Polizei und Justiz von speziell geschulten Expertinnen und Experten bearbeitet werden. Ein Beispiel hierfür sind die durch das Bundesministerium des Innern initiierten Pilotprojekte der Bundespolizei „Gewalt gegen Frauen“, die seit August 2024 am Berliner Ostbahnhof und seit September 2025 am Kölner Hauptbahnhof eingerichtet wurden. In den Anlaufstellen bieten besonders geschulte Polizeibeamtinnen der Bundespolizei betroffenen Frauen eine niedrigschwellige Anlaufmöglichkeit für Beratung, Schutz und Unterstützung. Die Einrichtungen sind in die örtlichen Bundespolizeiwachen integriert und ermöglichen die Aufnahme von Anzeigen sowie die Vermittlung weiterführender Hilfsangebote. Ein sensibler Umgang mit Gewaltopfern steht dabei im Mittelpunkt. Aufgrund des Zuspruchs wird das Pilotprojekt am Berliner Ostbahnhof fortgeführt. 34. Plant die Bundesregierung die Einführung von verpflichtenden Fort- und Weiterbildungen für Mitarbeitende der Justiz zu Ursachen, Formen und Wirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt für eine bessere Gefährdungsanalyse, vor dem Hintergrund, dass Artikel 15 der Istanbul Konvention zum Angebot entsprechender Maßnahmen verpflichtet, und wenn nein, wieso nicht (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/671952/7 b297d8bdab137e5b71cd5a9aff7c7a8/WD-3-229-19-pdf-data.pdf)? Familienrichterinnen und -richter müssen bereits nach geltender Rechtslage, wenn sie ein familienrechtliches Dezernat übernehmen, neben den einschlägigen Rechtskenntnissen über belegbare Grundkenntnisse auf den Gebieten der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen oder diese alsbald erwerben (§ 23b Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG). Dies schließt besondere Kenntnisse in den von den Familiengerichten zu entscheidenden Gewaltschutzsachen sowie Kindschaftssachen in Fällen häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt mit ein. Zum Erwerb dieser Kenntnisse werden schon heute Fortbildungen und Schulungen von den Ländern angeboten, die grundsätzlich für die Fortbildung von Richterinnen und Richtern zuständig sind. Die Deutsche Richterakademie, eine von Bund und den Ländern getragene Fortbildungseinrichtung, bietet darüber hinaus bereits eine Reihe von Seminaren für Richterinnen und Richter zu dieser Thematik an. Vor diesen Hintergründen ist die bundesrechtliche Einführung einer konkreten Fortbildungsverpflichtung nicht beabsichtigt. 35. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung die Selbstbestimmung der von Gewalt Betroffenen weiterhin gewährleistet, wenngleich diese nicht über die Anordnung der Maßnahme der eAÜ entscheiden können? Voraussetzung für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 GewSchG und darauf aufbauend der Anordnung einer eAÜ ist stets ein Antrag beim Familiengericht. Das Opfer (Antragstellerin oder Antragsteller) muss dabei die eAÜ als Maßnahme nicht ausdrücklich benennen. Es obliegt dem Familiengericht, die erforderliche Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 3 GewSchG und nun auch nach § 1 Absatz 1 Satz 4 GewSchG-E in Verbindung mit § 1a Absatz 1 GewSchG-E auszuwählen. Für das hierzu anzuhörende Opfer besteht aber die Möglichkeit, die Anordnung der eAÜ zu verhindern, indem es sich dagegen ausspricht, wodurch seine Selbstbestimmung gewährleistet wird. 36. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Gewaltschutz von vulnerablen Gruppen, die einige Maßnahmen des Gewaltschutzgesetzes nicht nutzen können, weil sie z. B. mit dem Täter in derselben Einrichtung leben (z. B. Frauen in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Frauen in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete)? Das BMAS veröffentlicht den „Wegweiser Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen“, den ein eigens eingerichteter Arbeitskreis aus vielen relevanten Akteuren des Gewaltschutzes gemeinsam erarbeitet hat. Dieser benennt Maßnahmen, die Opferschutz und Täterarbeit miteinander verbinden, um einen besseren Schutz von Frauen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben oder arbeiten, zu erreichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 37. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für gewaltbetroffene Frauen, die zum Zeitpunkt der (versuchten) Tötung noch mit dem (Ex-)Partner zusammenleben? Nach Maßgabe des GewHG haben auch Frauen, die mit ihrem Partner zusammenleben, Zugang zu Schutz und Beratung bei drohender oder bereits geschehener häuslicher Gewalt; eine Trennung vom (Ex-)Partner ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme von entsprechenden Schutz- oder Beratungsangeboten. Zudem bietet das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ein niedrigschwelliges Hilfeangebot für gewaltbetroffene Frauen an (siehe dazu Antwort zu Frage 5). Unabhängig von der Zuständigkeit der Landespolizeien bei häuslicher Gewalt und geschlechtsspezifischer Gewalt, prüft die Bundesregierung regelmäßig, welche weiteren Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt beitragen können. Derzeit finanziert das Bundesministerium des Innern (BMI) bspw. die sogenannte Tarn-App mit rund 3,7 Mio. Euro bis 2026. Die Tarn-App bietet von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen versteckt auf ihrem mobilen Endgerät zunächst Informationen zur Selbsteinschätzung und Verweise auf das Hilfesystem. Insbesondere bietet die Tarn-App aber die Möglichkeit zur gerichtsverwertbaren Dokumentation von Bildaufnahmen in einer Cloud. Die Frauen erhalten somit die Gelegenheit, beispielsweise Aufnahmen von Verletzungen nach Übergriffen zu sichern, ohne dass sie diese unmittelbar zur Anzeige bringen müssen. Die Aufnahmen sind unveränderlich. Ein Zugriff auf die gespeicherten Daten wird ausschließlich im Zusammenspiel von Polizeien oder Gerichten und der betroffenen Person ermöglicht. Dadurch wird nicht nur der Schutz vor Veränderung der Daten durch den Tatverdächtigen, sondern auch der Schutz vor späterer Beweismanipulation (beispielsweise durch KI) durch die betroffene Person gewährleistet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 38. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für gewaltbetroffene Frauen, die keinen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes gestellt haben? Neben der Änderung des GewSchG sind weitere Gesetzesänderungen geplant, um Betroffene besser vor häuslicher Gewalt zu schützen. Insbesondere soll das Sorge- und Umgangsrecht geändert werden. Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass Familiengerichte häusliche Gewalt berücksichtigen müssen, wenn sie Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht treffen. Darüber hinaus wird möglicher Änderungsbedarf im Zusammenhang mit der Beendigung von Mietverträgen und im Strafrecht geprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. 39. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Prävention von Femiziden in Fällen, in denen zuvor noch keine Gewalt gegen die Betroffenen erfolgt ist? 40. Welche primärpräventiven Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Ursachenbekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, und wie viel Geld ist hierfür vorgesehen? Die Fragen 39 und 40 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Jede Form der Sensibilisierung und Aufklärung der breiten Öffentlichkeit und jede Form der zielgruppenspezifischen Prävention und Intervention zu geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bildet einen Beitrag zur Prävention von Femiziden. Solche Sensibilisierung geschieht beispielsweise durch die Öffentlichkeitsarbeit des Hilfetelefons Gewalt gegen Frauen, sowie durch die Arbeit der durch BMBFSFJ geförderten Vernetzungsstellen Frauenhauskoordinierung e. V. und bff e. V. Die Bundesregierung prüft fortlaufend, mit welchen weiteren Maßnahmen – soweit dafür eine Zuständigkeit des Bundes besteht – die Prävention von Gewalt gegen Frauen und damit auch von Femiziden verbessert werden kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 37 und 38 verwiesen. 41. Welche weiteren Maßnahmen (z. B. spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und öffentliche Thematisierung) aus dem Spanischen Modell sollen noch übernommen werden? Das Zwei-Komponenten-Modell, bei dem der Täter ein Sendegerät als elektronische Fußfessel und das Opfer ein Empfangsgerät auf Wunsch erhält, ist dem sogenannte Spanischen Modell entlehnt. Für die Anordnung der elektronischen Fußfessel sind die Familiengerichte zuständig. Weitergehend sollen Familiengerichte Täter verpflichten können, an Anti-Gewalt-Trainings (sozialen Trainingskursen) teilzunehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 39 und 40 verwiesen. 42. Welche Definition des Konzepts „Femizide“ verwendet die Bundesregierung? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1999 verwiesen. 43. Plant die Bundesregierung eine Femizid-Statistik ähnlich der in Spanien, und wenn nein, warum nicht? 44. Plant die Bundesregierung, eine umfassende Datenerhebung und Forschung zum Thema Femizide sicherzustellen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 43 und 44 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind die Problematik der unterschiedlichen Definitionen und die damit verbundenen Herausforderungen bekannt. Sie hat den Bedarf einer einheitlichen Begriffsbestimmung mit dem Ziel einer einheitlichen Erfassung solcher Taten erkannt. Daher wird sich ein Gremium des Arbeitskreises „Innere Sicherheit“ der Innenministerkonferenz mit der Erarbeitung einer bundesweit einheitlichen Definition des Begriffs „Femizide“ befassen. Die vom BMBFSFJ geförderte Unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte veröffentlicht regelmäßig umfangreiche Daten und Analysen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland und hat im Dezember 2024 den Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Erster Periodischer Bericht“ vorgelegt, der auch auf die Thematik Femizide eingeht. Darüber hinaus wird jedes Jahr ein Schwerpunktthema ausgewählt, um das Bewusstsein für geschlechtsspezifische Gewalt zu schärfen und die fachliche Diskussion in Politik und Gesellschaft anzuregen. Das Schwerpunktthema für 2025 lautet „Femizide“. 45. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit niedrigschwellige Maßnahmen, die sich an Täter richten (wie Ordnungsgeld, Wegweisung, Gefährderansprache), konsequentere Anwendung finden? Die Maßnahmen im Sinne der Fragestellung fallen in die Hoheit der Länder. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 46. Nach welchen Standards sollen die geplanten verpflichtenden Trainingskurse geprüft und die Qualität der Kurse gesichert werden? Die Täterarbeit ist in Deutschland nicht bundesweit einheitlich organisiert, sondern dezentral strukturiert. Es gibt unterschiedliche Träger, Programme, rechtliche Grundlagen und Finanzierungsmodelle, je nach Land, Institution und Zielgruppe. Der Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im GewSchG soll sich auf die Regelung der Möglichkeit für Familiengerichte im Einzelfall beschränken, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einem Gewaltpräventionsprogramm anzuordnen. Eine grundsätzliche, allgemeine Regelung der Ausgestaltung der Täterarbeit und Gewaltpräventionsberatung in ihren unterschiedlichen Formen oder eine Standardisierung ist damit nicht verbunden. 47. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Familienrichter und Familienrichterinnen ausreichende Kenntnisse über vorhandene Täterarbeitsprogramme, deren Inhalte und Zugangsvoraussetzungen haben? Für die Fortbildung von Richterinnen und Richtern sind grundsätzlich die Länder zuständig. Fortbildungsmaßnahmen auf Bundesebene sind derzeit nicht in Planung. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 46 verwiesen. 48. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ein flächendeckendes Angebot an qualifizierten Kursen in der Täterarbeit (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Bundesregierung fördert die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. (BAG TäHG) mit dem Ziel einer weiteren Professionalisierung der Täterarbeit in Deutschland. Die BAG TäHG bietet über ihr Weiterbildungsinstitut praxisbegleitende Weiterbildung zur Fachkraft Täterarbeit häusliche Gewalt nach BAG TäHG an. 49. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass es auch Kursangebote für Personen mit nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen gibt? Die konkrete Ausgestaltung der Programme, wozu auch die Überwindung sprachlicher Hürden zählt, obliegt den unterschiedlichen Trägern zur Täterarbeit. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 46 verwiesen. 50. Welche Personal- und Sachmittel sollen für eine professionelle, qualitativ hochwertige Täterarbeit für die Trainingskurse bereitgestellt werden? Es ist davon auszugehen, dass die Angebote der Kurse regelmäßig durch freie Träger erfolgen werden, die gegebenenfalls über die Haushalte der Länder und Kommunen finanziert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 46 verwiesen. 51. Wie sollen die Lücken in der Versorgungslandschaft für Täterarbeit angegangen werden? Eine verlässliche Schätzung der möglichen Zahl von Fällen, in denen die Familiengerichte künftig Täter zur Teilnahme an einen sozialen Trainingskurs verpflichten, ist noch nicht abschließend möglich. Es kann deshalb derzeit nicht abgeschätzt werden, ob der Bedarf an Angeboten zur Täterarbeit gedeckt werden wird. 52. Verspricht sich die Bundesregierung einen generalpräventiven Effekt von den im Koalitionsvertrag vorgesehenen erhöhten Strafandrohungen bei Nachstellung und bei Zuwiderhandlungen gegen das Gewaltschutzgesetz, obwohl kriminologisch reine Erhöhungen von Strafandrohungen einen solchen nicht versprechen, und wenn ja, inwiefern? Die Bundesregierung verspricht sich einen präventiven Effekt zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Femiziden durch die Übernahme des Zwei- Komponenten-Modells aus dem sog. Spanischen Modell. 53. Welche der in Handlungsfeld 3 („Sicherheit“) des Nationalen Aktionsplans „Queer leben“ wurden umgesetzt oder befinden sich in Umsetzung? Folgende Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans „Queer leben“ in Handlungsfeld 3 („Sicherheit“) wurden umgesetzt oder befinden sich in Umsetzung: Prüfung der Erstellung eines Berichts der Bundesregierung, der die kriminalitätsbezogene Sicherheit von LSBTIQ* beschreibt: Das BMI hat gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt im Dezember 2024 einen umfassenden Lagebericht zur kriminalitätsbezogenen Sicherheit von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie queeren Menschen (LSBTIQ*) veröffentlicht (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloa ds/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI24043-lb-lsbtiq.html). Einberufung eines temporären Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt“ mit Mitgliedern aus Wissenschaft und Praxis, um Handlungsempfehlungen zu erarbeiten, wie die Bekämpfung von gegen LSBTIQ* gerichteten Gewalttaten weiter verbessert werden kann (IMK- Beschluss 2021): Auf Bitten der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat das BMI einen Arbeitskreis „Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt“ eingerichtet und koordiniert. In mehreren Sitzungen erarbeiteten Teilnehmende der Bundesministerien, der Länder und der Zivilgesellschaft ihren Abschlussbericht mit 22 Handlungsempfehlungen. Die IMK hat den Abschlussbericht (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/ DE/veroeffentlichungen/nachrichten/2023/06/ak-abschlussbericht.pdf) in ihrer 219. Sitzung am 16. Juni 2023 zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Bekämpfung von LSBTIQ*-feindlicher Gewalt kontinuierlich weiter zu verbessern. 54. Inwiefern plant die Bundesregierung, das Handlungsfeld 3 des Nationalen Aktionsplans „Queer leben“ weiterzuentwickeln, und welche Einzelmaßnahmen und finanziellen Ressourcen sind diesbezüglich vorgesehen? Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor: „Wir verpflichten uns weiterhin, queeres Leben vor Diskriminierung zu schützen. Es muss für alle Menschen, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung selbstverständlich sein, gleichberechtigt, diskriminierungs- und gewaltfrei leben zu können“ (Zeilen 3315 ff.). Eine Weiterentwicklung des Handlungsfelds 3 des Nationalen Aktionsplans „Queer leben“ ist nicht geplant. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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