Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe in Asylverfahren
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Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe in Asylverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5260
21. Wahlperiode 13.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Violetta Bock, Anne-Mieke Bremer, Agnes
Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan
Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe in Asylverfahren
Etwa die Hälfte der Menschen, die weltweit auf der Flucht sind, sind Frauen
und Mädchen. Ihre Fluchtgründe unterscheiden sich teilweise von denen
männlicher Flüchtlinge: Neben Krieg, Verfolgung und existenzieller Not führen auch
geschlechtsspezifische bzw. patriarchale Gewalt dazu, dass sie ihre Heimatorte
verlassen müssen. Entgegen dem oft gezeichneten Bild, es würden
hauptsächlich männliche Geflüchtete nach Deutschland kommen, waren zuletzt etwa
40 Prozent der Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, Frauen.
Im Jahr 2025 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
45 995 Asylerstanträge von weiblichen Antragstellerinnen erfasst. Die
wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan, Syrien, Türkei, Somalia und Irak
(www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/BundesamtinZahlen/bundesa
mt-in-zahlen-2025-asyl.pdf?__blob=publicationFile&v=15).
Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 hat sich die rechtliche
Position von Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Asylverfahren
verbessert. Geschlechtsspezifische Verfolgung stellt seither auch nach den
deutschen Asylrechtsbestimmungen einen anerkannten Fluchtgrund dar. Außerdem
wurde gesetzlich klargestellt, dass Verfolgung auch von privaten bzw.
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Voraussetzung für die Zuerkennung eines
internationalen Schutzstatus ist dann, dass der Herkunftsstaat nicht fähig oder
nicht willens ist, die betroffene Person zu schützen und es keine interne
Fluchtalternative gibt. Nach den Richtlinien des Hochkommissariats der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) kann geschlechtsspezifische Verfolgung
etwa sexuelle Gewalt, weibliche Genitalbeschneidung, häusliche Gewalt und
Menschenhandel, Zwangsabtreibungen und Zwangssterilisationen sowie
geschlechtsspezifische Bildungsverbote umfassen. Die Verfolgung findet häufig
im privaten Umfeld statt (www.refworld.org/docid/3d5902754.html).
In der Praxis stoßen Asylsuchende, die geschlechtsspezifische Gewalt und
Diskriminierung im Asylverfahren geltend machen wollen, auf vielfältige Hürden.
Beratungsstellen und Verbände führen dies unter anderem darauf zurück, dass
es an einer flächendeckenden und frühzeitigen Identifizierung von Betroffenen
von geschlechtsspezifischer Verfolgung mangele. Somit sei der Zugang zu
Informationen über die eigenen Rechte und zu Unterstützung erschwert. Ferner
werde Gewalt gegen Frauen im Asylverfahren nach wie vor nicht ausreichend
thematisiert oder im Bereich „privater Lebensführung“ verortet und als
asylunerheblich eingestuft (www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikati
onen/doc/geschlechtsspezifische-verfolgung-2022_aufl2.pdf).
In der Antwort auf eine frühere Anfrage zu geschlechtsspezifischen
Verfolgungsgründen hob die Bundesregierung die Rolle der durch den Bund
geförderten behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (AVB) hervor. Zu den
Zielen der AVB gehöre die frühzeitige Identifizierung von vorliegenden
Vulnerabilitäten, die mit Zustimmung der betroffenen Personen an das BAMF oder die
obersten Landesbehörden übermittelt werden könnten. Im Rahmen der AVB
seien auch Projekte der besonderen Rechtsberatung für queere und weitere
vulnerable Schutzsuchende förderfähig, deren Beratungsangebot sich etwa an
Frauen oder Mädchen oder an Betroffene von geschlechtsspezifischer
Verfolgung oder von Menschenhandel richten (Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/8032). Mitte März 2026 wurde bekannt, dass das
Bundesministerium des Innern die Mittel für die Förderung der unabhängigen
Asylverfahrensberatung ab dem Jahr 2027 streichen will (www.rnd.de/politik/asyl-streit-m
inisterium-will-beratungs-foerderung-streichen-verbaende-fassungslos-DNH32
QTXHRGNLED72JQCWATKYE.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Frauen haben in den Jahren 2023, 2024 und 2025 einen
Asylantrag in Deutschland gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln, zwischen
unter und über 18‑Jährigen differenzieren und die 15 wichtigsten
Herkunftsländer angeben)?
2. Über wie viele Asylanträge von Frauen hat das BAMF 2023, 2024 und
2025 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Asylberechtigung,
Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot,
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig,
sonstiges sowie nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den oben
genannten Altersstufen differenzieren), wie lautete in den genannten
Zeiträumen die Gesamtschutzquote des BAMF in Bezug auf weibliche
Asylsuchende, und wie lautete jeweils die um formelle Entscheidungen
bereinigte Gesamtschutzquote?
3. Wie viele Frauen haben 2023, 2024 und 2025 einen Schutzstatus im
Rahmen des Familienasyls erhalten (bitte nach Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern aufschlüsseln und zwischen Asylberechtigung,
Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz differenzieren), wie viele dieser
Frauen waren unter 18 Jahren, und wie viele über 18 Jahre alt?
4. Welchen Anteil machte der Familienschutz 2023, 2024 und 2025 gemessen
an allen als asylberechtigt, Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt
anerkannten Frauen aus (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
5. Wie viele Frauen wurden 2023, 2024 und 2025 wegen
geschlechtsspezifischer Verfolgung beim BAMF als Flüchtlinge anerkannt (bitte nach Jahren,
Alter – unter 18, über 18 und Summe – und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern aufschlüsseln und zwischen Verfolgung durch staatliche und
nichtstaatliche Akteure differenzieren), und wie hoch war in dem genannten
Zeitraum der Anteil geschlechtsspezifischer Verfolgung bei GFK-
Anerkennungen (GFK = Genfer Flüchtlingskonvention) von weiblichen
Asylsuchenden (bitte wie in der ersten Teilfrage differenzieren)?
6. Wie hoch war 2023, 2024 und 2025 der Anteil weiblicher Asylsuchender an
der Gesamtzahl aller als geschlechtsspezifisch verfolgt anerkannten
Menschen (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
7. Wie viele Sonderbeauftragte gibt es im BAMF, die für Frauen und Mädchen
zuständig sind, die Opfer von sexualisierter Gewalt wurden (bitte, wenn
möglich, nach Standorten und Geschlecht aufschlüsseln), und inwieweit
stehen diese in allen Organisationseinheiten des BAMF zur Verfügung?
8. Wie wird sich der laut Presseberichten geplante Wegfall der Finanzierung
der unabhängigen Asylverfahrensberatung nach Kenntnis und Einschätzung
der Bundesregierung auf die Chancen und Möglichkeiten geflüchteter
Frauen und Mädchen und anderer vulnerabler Gruppen, sich auf das
Asylverfahren vorzubereiten und dort ihre Rechte geltend zu machen,
auswirken?
9. Wie kann, sollte die unabhängige Asylverfahrensberatung wegfallen,
gewährleistet werden, dass etwa Betroffene von geschlechtsspezifischer
Verfolgung oder Menschenhandel künftig eine angemessene Unterstützung
bekommen, um sich auf das Asylverfahren vorzubereiten?
Berlin, den 25. März 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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