Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025
Text
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1157
21. Wahlperiode 07.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke
Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron
Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025
Die von den Fragestellern regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst wenig Beachtung finden, etwa dass die
Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als
die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote,
bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung
des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf
einem Rekordhoch von 72,3 Prozent, gegenüber der vom BAMF und der
Bundesregierung verwendeten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2
Prozent. Im Jahr 2023 lag die bereinigte Schutzquote bei 68,6 Prozent (Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/12228), im Jahr 2024 waren es 59,3 Prozent (vgl. hierzu und
zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/14923).
Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Schutzstatus durch die
Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu.
Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer „sonstigen
Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren
Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn
ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. Auch wenn ein
Gericht in Dublin-Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland
durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort
der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LIN-
KE. auf Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26). Die
Bundesregierung erklärte auf Nachfrage (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine
Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als
Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können.
Werden nur inhaltliche und keine formellen Entscheidungen der Gerichte
betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragesteller eine bereinigte
Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2024 in Höhe von
18 Prozent (2023: 24,4 Prozent, 2022: 36,5 Prozent). Die vom BAMF
angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so hoch, weil dabei sonstige
Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gewertet werden. Bei
afghanischen und iranischen Geflüchteten waren die bereinigten Erfolgsquoten im
Klageverfahren im Jahr 2024 überdurchschnittlich hoch (53 bzw. 47,1 Prozent).
Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der
Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten
Zahlen heißt das: 15 424 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende
erhielten im Jahr 2024 doch noch einen Schutzstatus (2023: 20 838), 6 913 durch
Entscheidungen der Gerichte, 4 010 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF,
4 158 im Rahmen von Folgeanträgen und 343 aus „sonstigen Gründen“. All das
zeigt nach Auffassung der Fragesteller, dass die große Mehrheit der nach
Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden rechtlichen
Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss.
Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt,
denn nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden
Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der Rechtsschutz in
Asylverfahren erheblich eingeschränkt: so gibt es keine Berufungsmöglichkeit
gegen erstinstanzliche Urteile aufgrund ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit
(vgl. § 78 des Asylgesetzes (AsylG)). Umso schwerer wiegen Vorwürfe gegen
Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie Asylklagen aufgrund
ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben könnten (vgl. z. B.:
https://ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%CC%88ringen/; www.suedd
eutsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901?s=09). Dieser Verdacht
wurde gestützt durch Zahlen zur Entscheidungsstatistik des VG Gera infolge
von Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (vgl. z. B. Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksachen 20/4019 und 20/8222), denn die Erfolgsquoten bei
Asylklagen zu bestimmten Herkunftsländern waren am VG Gera auffallend
niedriger als im bundesweiten Vergleich. Nachdem gegen einen der betroffenen
Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (www.lto.de/recht/hintergru
ende/h/bengt-fuchs-disziplinarverfahren-verwaltungsgericht-gera), folgte im
Jahr 2025 eine Anklage wegen Volksverhetzung (www.lto.de/recht/nachrichte
n/n/lg-gera-3kls122js25023-24-bengt-fuchs-anklage-volksverhetzung).
Die bereinigte Schutzquote des BAMF sinkt im Jahr 2025, insbesondere
infolge des Entscheidungsstopps vom Dezember 2024 zu syrischen Asylsuchenden,
die bis dahin zu nahezu 100 Prozent als schutzbedürftig anerkannt wurden.
Auch die Schutzquoten zu Geflüchteten aus Afghanistan, der Türkei, Russland
und dem Iran gehen z. T. deutlich zurück. Einzelne Außenstellen des BAMF
fallen mit besonders niedrigen Schutzquoten im bundesweiten Vergleich auf,
etwa die Außenstelle in Eisenhüttenstadt: Bei sieben relevanten
Herkunftsstaaten war die Schutzquote hier immer unterdurchschnittlich, in vier Fällen
sogar am niedrigsten im bundesweiten Vergleich, z. B. bei Afghanistan: 60,8
Prozent in Eisenhüttenstadt statt 93,3 Prozent im Bundesdurchschnitt, oder
Somalia: 50 statt 89,8 Prozent. Die von der Bundesregierung in der Antwort zu
Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/14923 gegebenen Erklärungen hierfür
sind nach Auffassung der Fragesteller wenig nachvollziehbar. Ein Policy Paper
der Universität Konstanz belegt ebenfalls die auffallend negative
Entscheidungspraxis der Außenstelle in Eisenhüttenstadt über Jahre hinweg (www.prog
ressives-zentrum.org/wp-content/uploads/2024/12/241210_DPZ-und-Uni-Kons
tanz_Policy-Paper-18_Schneider-et-al_Foederalismus-und-Ungleichheit_fina
l.pdf, S. 3 f.), Erklärungsfaktoren für föderal ungleiche Entscheidungen sind
demnach z. B. „regionale Befindlichkeiten, wie die Einstellung der
Bevölkerung zu Migration“, die „politische Einstellung“ der Beschäftigten, das
jeweilige „Migrationsklima in einem Bundesland“ oder auch eine
„migrationsfeindliche Medienberichterstattung“, die diskriminierende Tendenzen bei
Mitarbeitenden verstärken könne (ebd., S. 8; vgl. hierzu bereits die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/13670, insbesondere die Vorbemerkung der Fragesteller).
Bei vielen Asylsuchenden handelt es sich um Kinder und Jugendliche: Im
Jahr 2024 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 36,7 Prozent
(2021: 49,4 Prozent), 5,8 Prozent der Asylsuchenden waren unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge (2023: 4,6 Prozent). 21 270 Asylanträge (9,3 Prozent
aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen oder Personen mit einer humanitären
Aufenthaltserlaubnis gestellt.
Etwa die Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland verfügt über keine
(anerkannten) schriftlichen Identitätsnachweise (2024: 49,9 Prozent). Das sagt
jedoch nichts über ihre Schutzbedürftigkeit aus, denn die bereinigte Schutzquote
bei Asylsuchenden ohne Papiere ist mit 52,2 Prozent (2024) ebenfalls hoch.
Subsidiärer Schutz wird vom BAMF in aller Regel (2024 zu 88,5 Prozent)
wegen der Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung erteilt, d. h.
(auch) infolge von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK), an die Deutschland unabhängig von EU-Recht gebunden ist. Nur
1,6 Prozent der im Jahr 2024 vom BAMF gewährten subsidiären Schutzstatus
gingen letztlich auf EU-Recht zurück, weil sie wegen drohender willkürlicher
Gewalt infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen erteilt wurden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach
Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
[GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Halbjahr 2025 (bitte jeweils in
absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten
Herkunftsländer gesondert darstellen; bitte für jedes dieser Länder in
relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach
Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK,
einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz
zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach
Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung [darunter
Familienasyl], internationaler Flüchtlingsschutz [darunter
Familienschutz], subsidiärer Schutz [darunter Familienschutz], nationale
Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich
darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien,
Marokko, Tunesien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu
allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war im genannten Zeitraum die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich
inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in der Antwort
zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im ersten
Halbjahr 2025?
c) Wie waren die im Jahr 2024 bzw. im ersten Halbjahr 2025 (bitte
differenzieren, auch im Folgenden) bestandskräftig bzw. rechtskräftig (bitte
differenzieren) gewordenen Entscheidungen des BAMF (bitte nach
unterschiedlichen Status und Formen der Ablehnung bzw. Erledigung
differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben, bitte
auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und
wie lautete die jeweilige Bilanz für alle rechts- oder bestandskräftig
gewordenen Entscheidungen des BAMF (bitte entsprechend
differenzieren)?
d) Wie viele Asylgesuche wurden im Jahr 2024 bzw. im ersten
Halbjahr 2025 nach einer unerlaubten Einreise gestellt (bitte nach
Landesgrenzen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele Asylgesuche wurden in diesen Zeiträumen insgesamt gestellt
(bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen
diesen beiden Werten, und welche Rolle spielen dabei insbesondere
Einreisen Asylsuchender mit einem Visum, legale, visumfreie Einreisen
Asylsuchender, Asylantragstellungen für hier geborene Kinder oder
von bereits zuvor in Deutschland lebenden Personen usw., und welche
Daten liegen zu diesen möglichen Erklärungsfaktoren für die
jeweiligen Zeiträume vor (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes
(AsylG) in Anwendung der GFK im ersten Halbjahr 2025 beruhten
auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer
Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten
und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen im genannten Zeitraum waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter
(bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und
wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene
Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden im genannten Zeitraum verfügten zum
Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen
Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele von ihnen
hatten einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem
Schutzberechtigten?
d) Wie viele der im genannten Zeitraum vom BAMF zugesprochenen
Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des
Familienschutzes (bitte nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu den
Rechtsgrundlagen der im ersten Halbjahr 2025 durch das BAMF bzw. durch die
Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus machen
(nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG, bitte in
absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie ist es zu erklären, dass die
Aufsummierung der laut Bundesregierung vom BAMF nach unterschiedlicher
Rechtsgrundlage erteilten subsidiären Schutzstatus (vgl. Antwort zu
Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/14923) nicht 100 Prozent ergibt,
sondern für das Jahr 2024 nur 90,1 Prozent?
4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im zweiten Halbjahr 2024 wegen signifikant negativer oder
signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den
(bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen
in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer
bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/5709), und welche Erklärungen wurden von den
jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen
gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom
BAMF als nachvollziehbar bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen
wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen)?
5. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten und absoluten Entscheidungszahlen für die Herkunftsländer
Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation
und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw.
türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im ersten Halbjahr 2025,
differenziert nach BAMF-Organisationseinheiten (bitte jeweils nur
diejenigen zehn Organisationseinheiten auflisten, die im Vergleich zur
bundesweiten bereinigten Schutzquote die höchsten bzw. niedrigsten
Schutzquoten aufwiesen bei mindestens 50 Entscheidungen)?
6. Welche ergänzenden Ausführungen kann die Bundesregierung bzw. das
BAMF zur Erklärung der auch im Gesamtjahr 2024 regelmäßig und zum
Teil deutlich unterdurchschnittlichen bereinigten Schutzquoten in der
BAMF-Außenstelle in Eisenhüttenstadt im bundesweiten Vergleich
machen, auch vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Forschung hierzu
(vgl. https://www.progressives-zentrum.org/wp-content/uploads/2024/12/
241210_DPZ-und-Uni-Konstanz_Policy-Paper-18_Schneider-et-al_Foede
ralismus-und-Ungleichheit_final.pdf und Vorbemerkung der Fragesteller,
Nachfrage zur Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/14923,
bitte ausführen)?
a) Welche Zahlen liegen dazu vor, dass Asylsuchende aus Afghanistan
und Somalia, die der Außenstelle in Eisenhüttenstadt zugewiesen
wurden, seltener einer vulnerablen Personengruppe angehören als im
bundesweiten Durchschnitt (Nachfrage zur Antwort zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 20/14923, bitte mit konkreten Daten ausführen),
und wie war der Anteil weiblicher Asylsuchender aus Afghanistan
bzw. Somalia in Eisenhüttenstadt im Jahr 2024 bzw. im ersten
Halbjahr 2025 an allen Asylsuchenden im Vergleich zum jeweiligen
bundesweiten Durchschnitt?
b) Wie ist es zu erklären, dass ausgerechnet die auf die BAMF-
Außenstelle in Eisenhüttenstadt verteilten iranischen Asylsuchenden
so viel häufiger unglaubwürdigere Angaben zu ihren Fluchtgründen
gemacht haben sollen als im bundesweiten Durchschnitt, vor dem
Hintergrund, dass die Bundesregierung zur Erklärung der
unterdurchschnittlichen Schutzquote in Bezug auf iranische Geflüchtete in
Eisenhüttenstadt auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens bzw. Sachvortrags
verweist (vgl. ebd., bitte nachvollziehbar ausführen)?
c) Welchen Anteil machten Entscheidungen zum abgeleiteten Schutz bei
irakischen Asylsuchenden in Eisenhüttenstadt im Jahr 2024 an allen
Entscheidungen aus, und wie war der bundesweite Vergleichswert?
7. Asylsuchende welcher Herkunftsstaaten erhielten im ersten Halbjahr 2025
zu weniger als 20 Prozent vom BAMF einen internationalen Schutzstatus
(bitte die 15 zahlenmäßig stärksten dieser Herkunftsländer mit den
jeweiligen Schutzquoten und den absoluten Zahlen der Asylgesuche auflisten
sowie die Gesamtzahl dieser Asylsuchenden mit unter 20-prozentiger
Anerkennungschance nennen), und welche Herkunftsländer unterschritten
die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler
Abschiebungsschutz bei der Berechnung der Schutzquote nicht berücksichtigt wird?
a) Wie lauten diese Zahlen, wenn statt der „unbereinigten“ die um
formelle Entscheidungen bereinigten Schutzquoten herangezogen
werden?
b) Bei welchen relevanten Herkunftsländern lag die Schutzquote des
BAMF für das Jahr 2024 deutlich unterhalb des EU-
Durchschnittswerts für diese Länder (z. B.: Schutzquoten nur halb so
hoch oder 25 Prozent unterhalb des Durchschnittswerts), und wie ist
das aus Sicht der Bundesregierung bzw. des BAMF gegebenenfalls
jeweils zu erklären (bitte ausführen)?
8. Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Entscheidungszahlen
zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das erste
Halbjahr 2025 in absoluten und relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den
Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstigen Erledigungen
differenzieren)?
a) Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass im Jahr 2024
fast die Hälfte der weiblichen Asylsuchenden aus dem Iran vom
BAMF abgelehnt wurde (vgl. Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 20/14923), trotz der systematischen Diskriminierung von
Frauen im Iran und obwohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit
Urteil vom 11. Juni 2024 (C-646/21) befunden hat, dass eine
Flüchtlingsanerkennung auch dann in Betracht kommt, wenn sich Frauen
und Mädchen infolge ihres Aufenthalts im Aufnahmeland mit dem
Grundwert der Gleichheit der Geschlechter identifizieren und deshalb
im Herkunftsland Verfolgung droht, und welche internen Vorgaben
oder Hinweise zur Umsetzung dieses Urteils des EuGH, insbesondere
auch mit Blick auf den Iran, hat es im BAMF gegeben (bitte so
ausführlich wie möglich darlegen)?
b) Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Konsequenzen
werden daraus gegebenenfalls gezogen, dass nach Berechnungen der
Fragesteller fast die Hälfte (47,6 Prozent) der BAMF-Bescheide zu
iranischen Asylsuchenden von den Verwaltungsgerichten im Jahr 2024 als
rechtswidrig aufgehoben wurde, wenn eine inhaltliche und keine
formelle Entscheidung erging (vgl. Antwort zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 20/14923), welche Erklärung hat die Bundesregierung für
die ebenfalls sehr hohe bereinigte Aufhebungsquote bei
Asylsuchenden aus dem Irak (44,9 Prozent, ebd.), und welchen Korrekturbedarf
für die Entscheidungspraxis des BAMF sieht die Bundesregierung
angesichts dieser überdurchschnittlich hohen gerichtlichen
Aufhebungsquoten gegebenenfalls (bitte begründen)?
9. Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus palästinensischen
Gebieten (z. B. Gaza) sind derzeit anhängig, wie hoch ist die Zahl der
diesbezüglich eingelegten bzw. entschiedenen Untätigkeitsklagen, und mit
welchen Ergebnissen wurden diese Klagen bislang entschieden (bitte
differenziert darstellen), und wie waren die Asylentscheidungen zu diesen
Geflüchteten im ersten Halbjahr 2025 (bitte differenzieren)?
10. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung gegebenenfalls
angesichts des Umstands, dass über 40 000 Frauen und Mädchen mit
afghanischer Staatsangehörigkeit in Deutschland lediglich über den Status eines
nationalen Abschiebungsverbots verfügen (vgl. Antwort zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/14923), obwohl ihnen infolge der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. Oktober 2024 in den
Rechtssachen C-608 und 609/22) aufgrund der kumulativen
Diskriminierungssituation in Afghanistan nach Auffassung der Fragesteller in aller
Regel eigentlich ein Flüchtlingsschutz zustünde, und inwiefern und unter
welchen Umständen eröffnet nach Auffassung des BAMF das genannte
Urteil des EuGH den Betroffenen eine Asylfolgeantragstellung (bitte
ausführen), und welche aktuellen Zahlen liegen zum Aufenthaltsstatus und
zum Alter weiblicher afghanischer Staatsangehöriger in Deutschland vor
(bitte differenziert darstellen)?
11. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen bzw.
Abschiebungsanordnungen des BAMF gab es im ersten Halbjahr 2025
gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in
diesem Zeitraum gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine
Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im
Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung
standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren)?
12. Wie viele Asylsuchende wurden im ersten Halbjahr 2025 registriert (bitte
nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie ist die Zahl der
Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte
auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
auflisten), und gibt es derzeit relevante Zeitverzögerungen bei der
Asylantragstellung (bitte ausführen)?
13. Ist die Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14923 so zu
verstehen, dass der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz genauere
Informationen dazu hatte, wie viele unerlaubte Einreisen nicht von der
Bundespolizei festgestellt werden, sodass er eine Gesamtzahl von 300 000
„irregulären“ Einreisen im Jahr 2023 nennen konnte, obwohl die
Bundespolizei nur 127 549 unerlaubte Einreisen registriert hatte (vgl. ebd.), und wenn
ja, was sind das für Informationen (bitte ausführen), und wenn nein, wie
lautet die Antwort auf die nach Auffassung der Fragesteller dann immer
noch unbeantwortet gebliebene Frage, worauf sich Olaf Scholz bei seiner
Angabe stützte (bitte ausführen)?
14. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im ersten
Halbjahr 2025 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise,
Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte
Schutzquote im ersten Halbjahr 2025 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere?
15. In wie vielen Fällen wurden im ersten Halbjahr 2025 mobile Datenträger
von Asylsuchenden ausgelesen, aus welchem Grund werden seit wann
keine genaueren Daten zur diesbezüglichen Auslesepraxis mehr erhoben
(Nachfrage zur Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/14923,
vgl. z. B. die umfangreichen Angaben in den Antworten zu den Fragen 14
sowie 14a bis d auf Bundestagsdrucksache 20/8222), und für welchen
Zeitraum lagen zuletzt noch genauere Daten hierzu vor (bitte wie in den
Antworten zu den Fragen 17 sowie 17a bis c auf Bundestagsdrucksache
20/14923 für den entsprechenden Zeitraum antworten)?
16. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2025 nach § 14a
Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder
eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden im genannten
Zeitraum von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen
zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in
Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der
Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben),
und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten)
Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
17. Wie viele der Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2025 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Geflüchteten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
18. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen
im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach den verschiedenen Schutzstatus,
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung,
sonstiger Verfahrenserledigung und wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
19. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Halbjahr 2025 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von
ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2025 als „offensichtlich
unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben auch differenziert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur
Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
21. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im ersten Halbjahr
2025 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt
(bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten
Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), und
in wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als
offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der
gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
22. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das erste
Halbjahr 2025 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LIN-
KE. auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den
sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus,
Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der
Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren
Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren)
auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren
wurden im ersten Halbjahr 2025 mit welchem Ergebnis entschieden
(bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im ersten
Halbjahr 2025 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der
Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert
ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren,
zusätzlich nach der Art der Ablehnung differenzieren: unbegründet,
offensichtlich unbegründet, unzulässig), und wie lautete die
Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das erste
Halbjahr 2025?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl (bitte nach Bundes-, Ober- und Verwaltungsgerichten
differenzieren)?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
ersten Halbjahr 2025 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen
Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags bzw.
Wiederaufgreifensantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren
und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im
ersten Halbjahr 2025 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen
Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis
(bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
f) Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie
„sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das erste
Halbjahr 2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 19f auf
Bundestagsdrucksache 20/4019 darstellen)?
g) Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote im ersten
Halbjahr 2025, wenn auch sonstige Erledigungen der Kategorie
„Schutzgewährung“ und „Schutzgewährung“ offen hinzugezählt werden?
h) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) im ersten Halbjahr 2025 aufgrund verlorener
Asyl-Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen
und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
i) Welche Verwaltungsgerichte (VG) wiesen im ersten Halbjahr 2025 bei
Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender
gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im
Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan,
Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia
und Türkei jeweils alle Verwaltungsgerichte, die dieses Kriterium
erfüllen, auflisten, soweit mehr als 25 Entscheidungen zum jeweiligen
Herkunftsland getroffen wurden, in jedem Fall jedoch alle
Entscheidungen des VG Gera berücksichtigen, und entsprechende absolute und
relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)?
23. Welche Angaben kann das BAMF zur Anwendung der neuen
Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im
Asylverfahren (§ 85 Absatz 2 AsylG) machen?
a) Welche Stelle(n) im BAMF und wie viele Personen bearbeiten diese
Vorgänge bzw. stellen gegebenenfalls entsprechende Strafanzeigen,
wie sind die entsprechenden Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten
innerhalb des BAMF (bitte so konkret wie möglich angeben), und wer
darf oder soll entsprechende Anzeigen bei unrichtigen oder
unvollständigen Angaben in gerichtlichen Verfahren stellen – auch die
Richterinnen bzw. Richter (bitte ausführen)?
b) Wieso gab es mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der Regelung nach
§ 85 Absatz 2 AsylG noch keine internen Hinweise oder
Dienstanweisungen innerhalb des BAMF zur Umsetzung der neuen Norm (vgl.
Antwort auf die Schriftliche Frage 19 der Abgeordneten Clara Bünger
auf Bundestagsdrucksache 21/19), ist die entsprechende Bearbeitung
der Dienstanweisung Asyl inzwischen erfolgt (vgl. ebd.), und wenn
nein, warum nicht, und wenn ja, was genau wird zu dieser Thematik
entsprechend geregelt bzw. vorgegeben (bitte so genau wie möglich
ausführen)?
c) Hält das BAMF die gesetzliche Neuregelung nach § 85 Absatz 2
AsylG überhaupt für sinnvoll, vor dem Hintergrund, dass es nach
Auffassung der Fragesteller schwierig bzw. auch aufwendig sein dürfte,
insbesondere bei unvollständigen Angaben eine täuschende Absicht
(zur Erlangung eines Schutzstatus bzw. zur Abwendung eines
Widerrufs) nachzuweisen, und dass durch solche Verfahren zusätzliche
Ressourcen innerhalb des BAMF gebunden werden in Bezug auf
Personen, die nach Einschätzung der Fragesteller Deutschland in aller Regel
ohnehin kurzfristig verlassen müssen, weil solche täuschenden
Angaben zu Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“ führen
dürften (vgl. § 30 Absatz 1, insbesondere Nummer 2 und 3 AsylG; bitte
begründen)?
d) Welche Angaben zur Zahl etwaiger Strafanzeigen durch das BAMF,
entsprechender Anklagen, anhängiger Gerichtsverfahren oder auch
Gerichtsentscheidungen kann das BAMF machen (die Fragesteller
gehen davon aus, dass entsprechende Anzeigen an einer Stelle innerhalb
des BAMF gesammelt und/oder genehmigt werden und deshalb
entsprechende Angaben mit zumutbarem Aufwand gemacht werden
können, selbst wenn keine entsprechende Statistik geführt werden sollte),
und welche Vorgaben aus der Rechtsprechung gibt es hierzu
inzwischen gegebenenfalls?
24. Wer hat innerhalb des Bundesministeriums des Innern (BMI, bitte so
genau wie möglich die entsprechende Funktion bzw. Stelle benennen) aus
welchen Gründen (bitte ausführen) wann (bitte Datum nennen)
entschieden, dass es keine Möglichkeit von Erkundungsreisen zur Vorbereitung
einer Rückkehr nach Syrien geben soll, ohne den Widerruf des
Schutzstatus in Deutschland zu riskieren (vgl. www.migazin.de/2025/07/06/keine-e
rkundungsreisen-dobrindt-aufhebung-schutzstatus-syrern/?utm_source=m
ailpoet&utm_medium=email&utm_source_platform=mailpoet&utm_cam
paign=migletter-free_2042)?
a) Warum hat das BMI zuvor im Innenausschuss des Deutschen
Bundestages am 18. Dezember 2024 und auch auf entsprechende Nachfrage
im März 2025 (vgl. zu beidem: Antwort auf die Schriftliche Frage 27
der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/15135)
erklärt, dass es an einer pragmatischen Lösung zur Ermöglichung
solcher Erkundungsreisen arbeite, und warum ist es dem
Bundesministerium innerhalb von Monaten offenbar nicht gelungen, eine
entsprechende Lösung zu finden bzw. vorzustellen (bitte ausführen)?
b) Hatte das BMI eine Lösung gefunden, wie solche Erkundungsreisen
trotz der Neuregelung des § 73 Absatz 7 AsylG rechtlich möglich sein
könnten (bitte mit Hinweisen zur Rechtslage ausführen)?
c) Wurde die Entscheidung des BMI entgegen ersten Aussagen (ebd.),
doch keine Erkundungsreisen zu ermöglichen, aufgrund politischer
Erwägungen der neuen Führungsspitze im BMI nach der Wahl getroffen
oder weil sich kein rechtlich gangbarer Weg vor dem Hintergrund der
restriktiven Regelung nach § 73 Absatz 7 AsylG finden ließ (bitte
ausführen)?
d) Warum hält das BMI an der Regelung nach § 73 Absatz 7 AsylG fest
(siehe Referentenentwurf des BMI vom 24. Juni 2025 für ein GEAS-
(Gemeinsame Europäische Asylsystem-)Umsetzungsgesetz, § 73b
Absatz 1a AsylG-E), obwohl es hiergegen „durchgreifende unions- und
völkerrechtliche Bedenken“ gibt (so der Sachverständige Dr. Philipp
Wittmann, Ausschussdrucksache 20(4)493 A neu, S. 26 ff.) und
obwohl diese Regelung Erkundungsreisen zur Vorbereitung einer
möglichen freiwilligen Rückkehr entgegenzustehen scheint – dies ist
jedenfalls die Deutung der Fragesteller, warum es das BMI innerhalb
mehrerer Monate nicht geschafft hat, die in Aussicht gestellte
rechtssichere Lösung zur Ermöglichung solcher Erkundungsreisen ohne
drohenden Verlust des Schutzstatus zu finden (bitte begründen)?
25. Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
26. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im ersten Halbjahr 2025 gestellt (bitte jeweils auch
den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden
diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
27. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten
Halbjahr 2025 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher
Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele in Deutschland lebende Personen mit einem
(vorherigen) Wiedereinreiseverbot verfügen über eine
Niederlassungsoder Aufenthaltserlaubnis (bitte nach Status und wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
28. In wie vielen Fällen wurde das BAMF im ersten Halbjahr 2025 bei der
Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2
AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit
welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
29. An welchen BAMF-Standorten gibt es derzeit keine bundesgeförderte
unabhängige Asylverfahrensberatung, und wie wird dort ein unabhängiges
Beratungsangebot jeweils sichergestellt, wie viele Personen wurden in den
bundesgeförderten unabhängigen Beratungsstellen im ersten Halbjahr
2025 beraten, und wie bewertet es die Bundesregierung, dass im Jahr
2024 nach ihren Angaben (vgl. Antwort auf Frage 29 auf
Bundestagsdrucksache 20/14923) 75 000 Personen die unabhängige
Asylverfahrensberatung in Anspruch genommen haben, während es knapp 230 000
Erstanträge und über 300 000 Asylentscheidungen im selben Jahr gab (bitte
ausführen)?
30. Inwiefern hat die Bundesregierung die Bundesländer bzw.
Ausländerbehörden darüber informiert, dass Letzteren nach einer unanfechtbaren
Asylentscheidung eine eigenständige Prüfpflicht zur Einhaltung des
Grundsatzes der Nichtzurückweisung aus Artikel 5 der EU-
Rückführungsrichtlinie zukommt (vgl. Antwort zu Frage 30 auf
Bundestagsdrucksache 20/14923, bitte ausführen), und was ist der
Bundesregierung, z. B. aus entsprechenden Gesprächen bzw. einem Austausch mit den
Bundesländern, dazu bekannt, wie die Ausländerbehörden in der Praxis
dieser Prüfpflicht nachkommen (bitte ausführen)?
31. Welche Angaben für das erste Halbjahr 2025 lassen sich zu überprüften
(vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter
Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl
der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten
Hauptherkunftsländern differenzieren)?
32. Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder
abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im ersten
Halbjahr 2025 ausgezahlt?
Berlin, den 5. August 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- asked ← Aaron Valent (Kleine Anfrage)
- asked ← Anne-Mieke Bremer (Kleine Anfrage)
- asked ← Bodo Ramelow (Kleine Anfrage)
- asked ← Christin Willnat (Kleine Anfrage)
- asked ← Clara Bünger (Kleine Anfrage)
- asked ← David Schliesing (Kleine Anfrage)
- asked ← Donata Vogtschmidt (Kleine Anfrage)
- asked ← Doris Achelwilm (Kleine Anfrage)
- asked ← Ferat Koçak (Kleine Anfrage)
- asked ← Gregor Gysi (Kleine Anfrage)
- asked ← Jan Krampe (Kleine Anfrage)
- asked ← Katrin Fey (Kleine Anfrage)
- asked ← Luke Hoß (Kleine Anfrage)
- asked ← Mandy Eißing (Kleine Anfrage)
- asked ← Sonja Lemke (Kleine Anfrage)
- asked ← Tamara Mazzi (Kleine Anfrage)
- asked ← Violetta Bock (Kleine Anfrage)
- authored ← Clara Bünger
- authored ← Doris Achelwilm
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- part_of_vorgang → Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 (Kleine Anfrage)