Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025
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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3695
21. Wahlperiode 16.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke
Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron
Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025
Die von der Linken regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten
ausgewählte Aspekte, die sonst wenig Beachtung finden, etwa dass die
Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die
offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei
der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des
Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem
Rekordhoch bei 72,3 Prozent, gegenüber der vom BAMF und der
Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent. 2023
lag die bereinigte Schutzquote bei 68,6 Prozent
(Bundestagsdrucksache 20/12228), 2024 waren es 59,3 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden,
soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 20/14923).
Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Schutzstatus durch die
Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu.
Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer „sonstigen
Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren
Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn
ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. Auch wenn ein
Gericht in Dublin-Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland
durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu
Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung erklärte
auf Nachfrage (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023),
dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur
Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der
Entscheidungen des BAMF gewertet werden können.
Werden deshalb nur inhaltliche und keine formellen Entscheidungen der
Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine
bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2024 in
Höhe von 18 Prozent (2023: 24,4 Prozent, 2022: 36,5 Prozent). Die vom
BAMF angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so hoch, weil dabei
sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gewertet werden.
Bei afghanischen und iranischen Geflüchteten waren die bereinigten
Erfolgsquoten im Klageverfahren im Jahr 2024 überdurchschnittlich hoch (53 bzw.
47,1 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf
Anregung der Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen.
In absoluten Zahlen: 15 424 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende
erhielten im Jahr 2024 doch noch einen Schutzstatus (2023: 20 838), 6 913 durch
Entscheidungen der Gerichte, 4 010 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF,
4 158 im Rahmen von Folgeanträgen und 343 aus „sonstigen Gründen“. All das
zeigt nach Auffassung der Fragestellenden, dass die Mehrheit der nach
Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden rechtlichen
Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss.
Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt,
nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden (rechtzeitig)
Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der
Rechtsschutz in Asylverfahren erheblich eingeschränkt, so gibt es keine
Berufungsmöglichkeit gegen erstinstanzliche Urteile bei ernstlichen Zweifeln an
deren Richtigkeit (vgl. § 78 des Asylgesetzes [AsylG]). Umso schwerer wogen
Vorwürfe z. B. gegen Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie
Asylklagen aufgrund ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben
könnten (vgl. z. B. https://ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%CC%88ri
ngen/; www.sueddeutsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901?s=09).
Dieser Verdacht wurde gestützt durch Zahlen zur Entscheidungsstatistik des
VG Gera infolge von Kleinen Anfragen der Linken (vgl. z. B.
Bundestagsdrucksachen 20/4019 und 20/8222), denn die Erfolgsquoten bei Asylklagen zu
bestimmten Herkunftsländern waren am VG Gera auffallend niedriger als im
bundesweiten Vergleich. Gegen einen der betroffenen Richter wurde ein
Disziplinarverfahren eingeleitet (www.lto.de/recht/hintergruende/h/bengt-fuchs-diszi
plinarverfahren-verwaltungsgericht-gera), als Asylrichter wurde er abberufen,
ein Verfahren wegen Volksverhetzung wurde eingestellt (www.lto.de/recht/nac
hrichten/n/olg-jena-3ws30825-kein-strafverfahren-bengt-fuchs-beschwerde-sta
atsanwaltschaft).
Zweifel an der politischen Unvoreingenommenheit einzelner Richter ergeben
sich nach Auffassung der Fragestellenden auch aus einer Pressemitteilung des
VG Düsseldorf („Jahresbericht 2025“, 25_04_29_VGD_Vfg_Jahrespressemitte
ilung-2025.pdf). Darin wird beispielsweise beklagt, dass gerichtliche
„Entscheidungen nicht umgesetzt“ würden, Abschiebungen nach Georgien würden
„nur selten durchgeführt“, „vergleichbare Erkenntnisse“ gebe es zu „türkischen
Klägern, die nach erfolglosen Eilverfahren nicht in ihre Heimat zurückgeführt“
würden; „in den Iran erfolgen seit Jahrzehnten keine Abschiebungen“; von
einem „flächendeckend unzureichenden Vollzug asylgerichtlicher […]
Entscheidungen“ ist die Rede. Abgesehen davon, dass freiwillige Ausreisen nach
einer negativen gerichtlichen Entscheidung in der Pressemitteilung keine
Berücksichtigung fanden (obwohl es regelmäßig mehr freiwillige Ausreisen als
Abschiebungen gibt, vgl. z. B. die Tabelle zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 20/11101), sind die zitierten Behauptungen nach Auffassung der
Fragestellenden schlicht falsch: Seit Jahren steigt die Zahl der Abschiebungen, im
ersten Halbjahr 2025 lagen die Länder Türkei und Georgien, in die angeblich
nur selten abgeschoben werde, mit jeweils etwa 1 000 an erster Stelle
(Bundestagsdrucksache 21/1239). Auch in den Iran wird – trotz der sich
verschlechternden Menschenrechtslage und der systematischen Diskriminierung von Frauen
und anders als in der Pressemitteilung behauptet – seit Jahrzehnten
abgeschoben: Im ersten Halbjahr 2025 gab es elf Abschiebungen in den Iran, 2024
waren es 14 Abschiebungen (Bundestagsdrucksache 20/14946), 2021 waren es 28
(Bundestagsdrucksache 20/890), 2018 gab es 22 Abschiebungen in den Iran
(Bundestagsdrucksache 19/8021) usw.
Die bereinigte Schutzquote des BAMF sank im Jahr 2025, insbesondere infolge
des Entscheidungsstopps vom Dezember 2024 zu syrischen Asylsuchenden, die
bis dahin zu nahezu 100 Prozent als schutzbedürftig anerkannt worden waren.
Aber auch die Schutzquoten zu anderen wichtigen Herkunftsländern, etwa
Afghanistan, die Türkei, Russland und der Iran, gingen 2025 z. T. deutlich
zurück, obwohl in Bezug auf diese Länder nach Auffassung der Fragestellenden
eher eine Verschlechterung der Menschenrechtslage festzustellen ist. Einzelne
Außenstellen des BAMF fallen mit besonders niedrigen Schutzquoten im
bundesweiten Vergleich auf, etwa die Außenstelle in Eisenhüttenstadt: Bei sieben
relevanten Herkunftsstaaten war die Schutzquote hier immer
unterdurchschnittlich, in vier Fällen sogar am niedrigsten im bundesweiten Vergleich, z. B. bei
Afghanistan: 60,8 Prozent in Eisenhüttenstadt statt 93,3 Prozent im
Bundesdurchschnitt, oder Somalia: 50 statt 89,8 Prozent. Die von der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 20/14923 zu Frage 6 gegebenen Erklärungen hierfür
sind nach Auffassung der Fragestellenden wenig nachvollziehbar. Ein Policy
Paper der Universität Konstanz belegte ebenfalls die auffallend negative
Entscheidungspraxis der Außenstelle in Eisenhüttenstadt über Jahre hinweg (2412
10_DPZ-und-Uni-Konstanz_Policy-Paper-18_Schneider-et-al_Foederalismus-u
nd-Ungleichheit_final.pdf, S. 3 f.). Erklärungsfaktoren für föderal ungleiche
Entscheidungen sind demnach z. B. „regionale Befindlichkeiten, wie die
Einstellung der Bevölkerung zu Migration“, die „politische Einstellung“ der
Beschäftigten, das jeweilige „Migrationsklima in einem Bundesland“ oder auch
eine „migrationsfeindliche Medienberichterstattung“, die diskriminierende
Tendenzen bei Mitarbeitenden verstärken könne (ebd., S. 8; vgl. hierzu bereits die
Bundestagsdrucksache 18/13670, insbesondere die Vorbemerkung der
Fragestellenden).
Bei vielen Asylsuchenden handelt es sich um Kinder und Jugendliche: 2024 lag
der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 36,7 Prozent (2021:
49,4 Prozent), 5,8 Prozent der Asylsuchenden waren unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge (2023: 4,6 Prozent). 21 270 Asylanträge (9,3 Prozent aller
Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen oder Personen mit einer humanitären
Aufenthaltserlaubnis gestellt. Rund 65 Prozent aller Asylgesuche zwischen Januar und Oktober
2025 betrafen Frauen und Kinder unter 18 Jahren (https://mediendienst-integrat
ion.de/flucht-asyl/zahl-der-fluechtlinge.html?s=09#c1503).
Etwa die Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland verfügt über keine
(anerkannten) schriftlichen Identitätsnachweise (2024: 49,9 Prozent). Das sagt
jedoch nichts über ihre Schutzbedürftigkeit aus, denn die bereinigte Schutzquote
bei Asylsuchenden ohne Papiere ist mit 52,2 Prozent (2024) ebenfalls hoch.
Subsidiärer Schutz wird vom BAMF in aller Regel (2024 zu 88,5 Prozent)
wegen der Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung erteilt, d. h.
(auch) infolge von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK), an die Deutschland unabhängig von EU-Recht gebunden ist. Nur
1,6 Prozent der im Jahr 2024 vom BAMF gewährten subsidiären Schutzstatus
gingen letztlich auf EU-Recht zurück, weil sie wegen drohender willkürlicher
Gewalt infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen erteilt wurden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach
Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
[GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2025 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für
die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes
dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende
Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in
Anwendung der GFK einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer
weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren:
Asylberechtigung [darunter Familienasyl], internationaler Flüchtlingsschutz [
darunter Familienschutz], subsidiärer Schutz [darunter Familienschutz],
nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie
möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den
Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Indien, Ukraine, Belarus,
Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie zu
Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im Jahr 2025?
c) Wie waren die im Jahr 2025 (soweit noch nicht vorliegend, bitte
zumindest Angaben für das erste Halbjahr 2025 machen) bestandskräftig
bzw. rechtskräftig (bitte differenzieren) gewordenen Entscheidungen
des BAMF (bitte nach unterschiedlichen Status und Formen der
Ablehnung bzw. Erledigung differenzieren und in absoluten und relativen
Zahlen angeben, bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
d) Wie viele Asylgesuche wurden im Jahr 2024 bzw. 2025 nach einer
unerlaubten Einreise gestellt (bitte Gesamtzahlen nennen und jeweils
nach Landesgrenzen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in diesen Zeiträumen
insgesamt gestellt (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylsuchende in den genannten
Zeiträumen kamen aus visumfreien Herkunftsländern (bitte in relativen
und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylantragstellende in
den genannten Zeiträumen waren mit einem Visum eingereist (bitte in
relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
nachgeborene Kinder im Alter bis unter einem Jahr befanden sich in den
genannten Zeiträumen unter den Asylantragstellenden (bitte in relativen
und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes in
Anwendung der GFK im Jahr 2025 beruhten auf staatlicher,
nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren
Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und
noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen im genannten Zeitraum waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter
(bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz – differenzieren), und
wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene
Kinder (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden im genannten Zeitraum verfügten zum
Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen
Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele von ihnen
hatten einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem
Schutzberechtigten, und in wie vielen Fällen ging es um
Asylfolgeoder Zweitanträge?
d) Wie viele der im genannten Zeitraum vom BAMF zugesprochenen
Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des
Familienschutzes (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und nach
Schutzstatus sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
e) Wie viele der im genannten Zeitraum gestellten Asylanträge betrafen
Frauen bzw. Kinder unter 18 Jahren (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und gesonderte Angaben für Asylerstanträge
machen)?
3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den
Rechtsgrundlagen der im Jahr 2025 durch das BAMF bzw. durch die
Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus (nach § 4
Absatz 1 Nummer 1 2 bzw. 3 AsylG bzw. Familienschutz; bitte in
absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im ersten Halbjahr 2025 wegen signifikant negativer oder signifikant
positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten)
Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in
Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen
und in Tabellenform in der Antwort wie wie zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/5709 darstellen)?
Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten
für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), inwieweit
wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet bzw.
welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte
ausführen) , und wie wurde die Plausibilität der von den
Organisationseinheiten für signifikante Abweichungen im zweiten Halbjahr 2024
gemachten Erklärungen bewertet (entsprechende Angaben fehlten in der Antwort
zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/1710)?
5. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten und absoluten Entscheidungszahlen für die Herkunftsländer
Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Pakistan,
Russische Föderation und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach
kurdischer bzw. türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im Jahr
2025, differenziert nach BAMF-Organisationseinheiten (bitte jeweils nur
diejenigen zehn Organisationseinheiten auflisten, die im Vergleich zur
bundesweiten bereinigten Schutzquote die höchsten bzw. niedrigsten
Schutzquoten bei mindestens 50 Entscheidungen aufwiesen)?
6. Asylsuchende welcher Herkunftsstaaten erhielten im Jahr 2025 zu
weniger als 20 Prozent vom BAMF einen internationalen Schutzstatus (bitte
die 15 zahlenmäßig stärksten dieser Herkunftsländer mit den jeweiligen
Schutzquoten und den absoluten Zahlen der Asylgesuche auflisten sowie
die Gesamtzahl dieser Asylsuchenden mit unter 20-prozentiger
Anerkennungschance nennen), und welche Herkunftsländer unterschritten die 20-
Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler Abschiebungsschutz bei
der Berechnung der Schutzquote nicht berücksichtigt wird?
a) Wie lauten diese Zahlen, wenn statt der „unbereinigten“ die um
formelle Entscheidungen bereinigten Schutzquoten herangezogen
werden?
b) Bei welchen relevanten Herkunftsländern lag die Schutzquote des
BAMF für das Jahr 2025 deutlich unterhalb des EU-
Durchschnittswerts für diese Länder (Schutzquoten um ein Drittel
oder mehr unterhalb des EU-Durchschnittswerts), und wie ist das aus
Sicht der Bundesregierung bzw. des BAMF gegebenenfalls jeweils zu
erklären (bitte ausführen)?
c) In Bezug auf welche Herkunftsländer wurde im Jahr 2025 vom BAMF
zu mehr als 20 Prozent ein internationaler Schutzstatus festgestellt
(bitte mit Angaben zur Schutzquote und zum quantitativen und
relativen Anteil an allen Entscheidungen auflisten)?
7. Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Entscheidungszahlen
zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das Jahr 2025 in
absoluten und relativen Zahlen (bitte nach Quartalen und jeweils auch
nach den Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstigen
Erledigungen differenzieren)?
a) Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass im ersten
Halbjahr 2025 ein steigender Anteil weiblicher Asylsuchender aus dem
Iran vom BAMF abgelehnt wurde, nämlich 62,5 Prozent (vgl. Antwort
zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 21/1710), trotz der
systematischen Diskriminierung von Frauen im Iran und trotz der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Flüchtlingsrelevanz
einer sogenannten Verwestlichung (Urteil vom 11. Juni 2024,
C‑646/21), und wie lange lebten weibliche Asylsuchende aus dem Iran
zum Zeitpunkt einer bestands- oder rechtskräftigen Ablehnung im
Asylverfahren im Jahr 2025 durchschnittlich in Deutschland?
b) Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Konsequenzen
werden daraus gegebenenfalls gezogen, dass nach Berechnungen der
Fragestellenden 42,1 Prozent der BAMF-Bescheide zu iranischen
Asylsuchenden von den Verwaltungsgerichten im ersten Halbjahr 2025 als
rechtswidrig aufgehoben wurden, wenn eine inhaltliche und keine
formelle Entscheidung erging (474 positive von 1 125 inhaltlichen
Gerichtsentscheidungen, vgl. Antwort zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 21/1710; nach 47,1 Prozent im Jahr 2024: 994 positive von 2110
inhaltlichen Gerichtsentscheidungen, vgl. Antwort zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 20/14923), und welchen Korrekturbedarf für
die Entscheidungspraxis des BAMF sieht die Bundesregierung
angesichts dieser überdurchschnittlich hohen gerichtlichen
Aufhebungsquote gegebenenfalls (bitte begründen)?
c) In welchen Fallkonstellationen erteilt das BAMF weiblichen
Asylsuchenden aus Afghanistan keinen Flüchtlingsschutz, trotz des Urteils
des EuGH vom 4. Oktober 2024 in den Rechtssachen C/608 und
609/22 (im ersten Halbjahr 2025 erhielten 95 afghanische Frauen bzw.
Mädchen nur subsidiären Schutz, 72 lediglich Abschiebungsschutz,
fünf wurden sogar abgelehnt; Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 21/1710)?
d) Warum hat das BAMF nicht von Amts wegen nach § 73b AsylG
geprüft, ob seine Bescheide zu weiblichen Asylsuchenden aus
Afghanistan, die lediglich einen subsidiären Schutzstatus, einen
Abschiebungsschutz oder sogar eine Ablehnung beinhalteten, widerrufen bzw.
zurückgenommen werden müssen, als es Kenntnis vom Urteil des
EuGH vom 4. Oktober 2024 in den Rechtssachen C/608 und 609/22
erhielt, nach dem weibliche Personen aus Afghanistan aufgrund der
systematischen geschlechtsspezifischen Verfolgung bzw.
Diskriminierung in Afghanistan in aller Regel einen Flüchtlingsstatus erhalten
müssen (bitte ausführen)?
e) Wie viele weibliche afghanische Staatsangehörige lebten zuletzt mit
welchem aufenthaltsrechtlichen bzw. flüchtlingsrechtlichen Status
(bitte so genau wie möglich differenzieren) in Deutschland (bitte
zudem nach Bundesländern und Voll- bzw. Minderjährigen
differenzieren)?
8. Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus palästinensischen
Gebieten (z. B. Gaza) und wie viele diesbezügliche Untätigkeitsklagen sind
derzeit anhängig, und wie waren die Asylentscheidungen des BAMF und der
Gerichte zu diesen Geflüchteten im Jahr 2025 (bitte differenzieren und in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
9. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen bzw.
Abschiebungsanordnungen des BAMF gab es im Jahr 2025 gegenüber
unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum
gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung
trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland
keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte
ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
10. Wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2025 registriert (bitte nach
Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie ist die Zahl der Asylsuchenden, die
noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte auch
nach Bundesländern auflisten), und gibt es derzeit relevante
Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)?
11. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im Jahr
2025 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit
denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte Schutzquote im Jahr
2025 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere?
12. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2025 mobile Datenträger von
Asylsuchenden ausgelesen (bitte auch angeben, wie viel Prozent der ohne
Identitätsnachweise Asylerstantragstellenden dies betraf), und in wie
vielen Fällen wurden diese Daten mit welchem Ergebnis ausgewertet (bitte
so genau wie möglich ausführen)?
Welche Kosten sind infolge der neuen rechtlichen Vorschriften zur
Auslesung bzw. Auswertung mobiler Datenträger von Asylsuchenden bislang
entstanden (bitte nach Jahren und so differenziert wie möglich auflisten),
wie viel Personal war bzw. ist im BAMF mit dieser Aufgabe gebunden,
und wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund das
Kosten-Nutzen-Verhältnis dieser datenschutzrechtlich umstrittenen
Maßnahme, auch vor dem Hintergrund der hiermit erzielten Ergebnisse (bitte
begründen)?
13. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 nach § 14a Absatz 2 des
Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder
gestellt, wie viele Asylanträge wurden im genannten Zeitraum von
Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen
16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation
zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter
18‑Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch
waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die
genannten Gruppen?
14. Wie viele der Asylantragstellenden im Jahr 2025 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Geflüchteten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
15. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen
im Jahr 2025 (bitte nach den verschiedenen Schutzstatus, Ablehnung,
Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstiger
Verfahrenserledigung und den wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
16. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Jahr 2025 an welchen
Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen
wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
17. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 als „offensichtlich
unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben auch differenziert nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl
der Ablehnungen setzen)?
18. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Jahr 2025 an
welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch
Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten
Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), in wie vielen
Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich
unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen
Überprüfung (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
19. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr
2025 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 22
auf Bundestagsdrucksache 21/1710 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den
sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus,
Ukraine, Russische Föderation, Pakistan, Indien und die Türkei machen –
aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den
weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren)
auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren
wurden im Jahr 2025 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2025
Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und
in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu
sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der
Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet,
unzulässig differenzieren), und wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle
ablehnenden Bescheide des BAMF für das Jahr 2025?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
Jahr 2025 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen
basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags bzw.
Wiederaufgreifensantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und
zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im Jahr
2025 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat
Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach
den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
f) Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie
der „sonstigen Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr
2025?
g) Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote im Jahr 2025, wenn
auch sonstige Erledigungen der Kategorien „Schutzgewährung“ und
„Schutzgewährung offen“ hinzugezählt werden?
h) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im Jahr 2025 aufgrund verlorener Asyl-Gerichtsverfahren
entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
20. Welche Angaben kann das BAMF machen zur Anwendung der neuen
Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im
Asylverfahren (§ 85 Absatz 2 AsylG)?
a) Welche Stelle bzw. Stellen im BAMF und wie viele Personen
bearbeiten diese Vorgänge bzw. stellen gegebenenfalls entsprechende
Strafanzeigen, wie sind die entsprechenden Verfahrensabläufe und
Zuständigkeiten innerhalb des BAMF (bitte so konkret wie möglich angeben),
und wer darf oder soll entsprechende Anzeigen bei unrichtigen oder
unvollständigen Angaben in gerichtlichen Verfahren stellen – auch die
Richterinnen und Richter oder weitere Behörden oder Einzelpersonen
(bitte ausführen)?
b) Was ist der genaue Grund dafür, dass auch mehr als eineinhalb Jahre
nach Inkrafttreten der Neuregelung nach § 85 Absatz 2 AsylG am
27. Februar 2024 immer noch keine Dienstanweisung des BAMF zur
Umsetzung dieser Norm in Kraft war (vgl. Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 21/1710), und sind die Überarbeitung und
amtsinterne Abstimmung zu dieser Dienstanweisung inzwischen
abgeschlossen (vgl. ebd.), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, was
genau wird zu dieser Thematik entsprechend geregelt bzw. vorgegeben
(bitte so genau wie möglich ausführen)?
c) Ist die nach Auffassung der Fragestellenden ausweichende Antwort zu
Frage 23c auf Bundestagsdrucksache 21/1710, die gesetzliche
Neuregelung sei „durch das BAMF umzusetzen“, auf die Frage, ob das
BAMF die Neuregelung überhaupt für sinnvoll hält, vor dem
Hintergrund, dass es nach Auffassung der Fragestellenden schwierig bzw.
auch aufwändig sein dürfte, insbesondere bei unvollständigen
Angaben eine täuschende Absicht (zur Erlangung eines Schutzstatus bzw.
zur Abwendung eines Widerrufs) nachzuweisen, und dass durch
solche Verfahren zusätzliche Ressourcen innerhalb des BAMF gebunden
werden in Bezug auf Asylsuchende, die nach Einschätzung der
Fragestellenden Deutschland in aller Regel ohnehin kurzfristig verlassen
müssen, weil solche täuschenden Angaben zu Ablehnungen als
„offensichtlich unbegründet“ führen dürften (vgl. § 30 Absatz 1,
insbesondere Nummer 2 und 3 AsylG), so zu verstehen, dass das BAMF die
Neuregelung inhaltlich nicht für sinnvoll hält, aber umsetzt, weil es dazu
gesetzlich verpflichtet ist (wenn nein, bitte erläutern)?
d) Welche aktualisierten Angaben zur Zahl und zum Inhalt etwaiger
Strafanzeigen durch das BAMF, entsprechender Anklagen, anhängiger
Gerichtsverfahren oder auch Gerichtsentscheidungen kann das BAMF
machen (die Fragestellenden gehen davon aus, dass entsprechende
Anzeigen an einer Stelle innerhalb des BAMF gesammelt und bzw.
oder genehmigt werden und deshalb entsprechende Angaben mit
zumutbarem Aufwand gemacht werden können, selbst wenn keine
entsprechende Statistik geführt werden sollte, siehe auch Antwort zu
Frage 23d auf Bundestagsdrucksache 21/1710), und welche Vorgaben
aus der Rechtsprechung gibt es hierzu inzwischen gegebenenfalls?
21. Hat bei der Empfehlung der zuständigen Fachreferate, entgegen
vorheriger Ankündigungen doch keine Erkundungsreisen zur Vorbereitung einer
möglichen Rückkehr nach Syrien ohne drohenden Verlust des
Schutzstatus zu ermöglichen, auch eine Rolle gespielt, dass dieses Vorhaben
aufgrund der restriktiven Regelung nach § 73 Absatz 7 AsylG nach
Auffassung der Fragestellenden rechtlich gar nicht umzusetzen gewesen wäre
(eine Antwort auf diese Frage konnten die Fragestellenden in den
Ausführungen der Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache
21/1710 nicht finden; bitte ausführen), und warum hat es über ein halbes
Jahr gedauert, bis eine abschlägige Entscheidung des Bundesministeriums
des Innern (BMI) hierzu trotz einer anders lautenden Ankündigung im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2024 (vgl.
ebd., Frage 24a) getroffen wurde (bitte nachvollziehbar darlegen)?
22. Wie viele Asylanhörungen gab es im Jahr 2025 (bitte nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
23. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, dem Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien
und Bosnien-Herzegowina im Jahr 2025 gestellt (bitte jeweils auch den
prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden
diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
24. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Jahr 2025
gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen
(bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
welche Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie
viele Personen trotz eines solchen Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut
nach Deutschland eingereist sind und was die Gründe hierfür waren
(beispielhaft: erneutes Asylgesuch bzw. neue Umstände,
Aufenthaltsgewährung aus familiären Gründen oder zur Beschäftigung usw.; bitte
ausführen)?
25. In wie vielen Fällen wurde das BAMF im Jahr 2025 bei der Prüfung
zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG
im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem
Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
26. Welche Angaben können gemacht werden zur Inanspruchnahme der
unabhängigen Asylverfahrensberatung im Jahr 2025 und zu den Auswirkungen
dieser Beratungsleistungen in Bezug auf die Qualität des Asylverfahrens?
27. Was hat der Austausch des BAMF mit den Ländern zum Urteil des EuGH
vom 17. Oktober 2024 in der Rechtssache C-156/23 erbracht (Nachfrage
zur Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 21/1710), und wie
stellt das Bundesinnenministerium bzw. stellen die Bundesländer nach
Kenntnis des BAMF sicher, dass allen Ausländerbehörden bekannt ist,
dass ihnen nach einer unanfechtbaren Asylentscheidung eine
eigenständige Prüfpflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung
aus Artikel 5 der EU-Rückführungsrichtlinie zukommt, was nach
Einschätzung der Fragestellenden der zuvor geltenden Rechtsprechung in
Deutschland zur Prüfung auslandsbezogener Abschiebungshindernisse
ausschließlich durch das BAMF widerspricht (bitte ausführen)?
28. Welche Angaben für das Jahr 2025 lassen sich zu überprüften (vor allem:
Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente
Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der
„beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten
Hauptherkunftsländern differenzieren)?
29. Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder
abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im Jahr 2025
ausgezahlt bzw. bewilligt?
Berlin, den 9. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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